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78_III_126

BGE 78 III 126

Bundesgericht (BGE) · 1952-09-20 · Deutsch CH
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126 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 28. für die Ehefrau kein Anreiz zu so anstrengender Tätigkeit mehr besteht.

2. - Ist demnach der Rekurs in der Hauptsache unbe- gründet, so bedarf der angefochtene Entscheid doch inso- fern der Berichtigung, als er die pfändbare Lohnquote auf Fr. 190.- statt Fr. 194.25 festsetzt. Das Ergebnis einer genauen Berechnung kann nicht ohne Willkür um den nicht unbeachtlichen Betrag von (monatlich) mehr als Fr. 4.- abgerundet werden (vgl. Entscheid vom 13. Sep- tember 1950 i. S. Ricou). Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer: Der Rekurs wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass das Betreibungsamt angewiesen wird, vom Lohn des Schuldners monatlich Fr. 194.25 zu pfänden. Im übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

28. Entscheid vom 20. September 1952 i. S. Stnder. Eine Lohnpfändung (Art. 93 SchKG) kann (mit vorläufiger Be- messung des gepfändeten Betrages) auch vollzogen werden, wenn der Schuldner derzeit keinen Arbeitsverdienst hat. Vor- behalten bleibt die Revision auf Antrag von Schuldner oder Gläubiger oder von Amtes wegen. \Vährend der Dauer einer Lohnpfändung kann auch eine Erhöhung des gepfändeten Betrages grundsätzlich nur den Gläubigern der betreffenden Pfändungsgruppe zugute kommen. Wie ist es, wenn sich in einer nachgehenden Gruppe Alimentengläubiger befinden ? Sous reserve d'une revision demandee par le debiteur ou le crean- cier ou ordonnee d'office, une saisie de salaire (art. 93 LP) peut, moyennant une estimation provisoire du montant saisi, etre executee meme si momentanement le debiteur ne gagne rien. Si la part du salaire saisie vient a etre augmentee durant le temps pendant lequel le salaire demeure saisi, cette a.ugmen- tation ne peut en principe profiter qu'aux creanciers qui ont participe a 'la saisie. Qu'en est-il lorsqu'il se trouve des crean- ciers d'aliments dans une serie posterieure ? Un pignoramento di sal,ario (art. 93 LEF) puo essere eseguito (mediante valutazione provvisoria dell'importo pignorato) anche se il debitore non ha momentaneamente alcun guadagno. Rimane riservata la revisione a richiesta del debitore o del creditore, oppure d'ufficio. Finche dura il pignoramento del Schuldbetreibungs- und KonkUrsrooht. No 28. 127 ~alai:io, ~ehe~ aumento de~'importo pignorato puo profittare m v~a d1 massuna soltanto ai creditori ehe hanno partecipato a~ p1gnoramento. Come procedere quando in un gruppo poste- r10re si trovano dei creditori di. alimenti ? A. - Das Betreibungsamt Stans pfändete am 11. Au- gust 1951 für Alimente der Rekurrentin von Fr. 220.- aus den letzten elf Monaten vom Lohn des Schuldners Berlinger (ohne Angabe des Arbeitgebers) monatlich Fr. 10.-, unter Hinweis auf eine vorgehende Betreibung. Am 23. Juni 1952 verurkundete dasselbe Betreibungsamt sodann zugunsten der Kinder Berlingers aus zweiter Ehe für eine Forderung von Fr. 1060.- eine requisitionsweise vom Betreibungsamt Eggenwil, Aargau, wohin der Schuld- ner verzogen war, vollzogene Lohnpfändung von monat- lich Fr. 80.-. Laut der Pfändungsurkunde war das Pfän- dungsbegehren der Kinder am 7. Juni 1952 eingegangen. An diese Pfändung wurde die oben erwähnte Betreibung der Rekurrentin angeschlossen, mit Hinweis auf ein angebliches Fortsetzungsbegehren vom 14. Juli 1952. B. - Nach Empfang dieser zweiten Pfändungsurkunde beschwerte sich die Rekurrentin mit den Anträgen auf

1. Aufhebung dieser Gruppenbildung, 2. Feststellung, dass sie alleinige Gläubigerin der Lohnpfändung vom 23. Juni 1952 bis zum 11. August 1952 sei. Das Betreibungsamt zahlte ihr am 19. August 1952 Fr. 39.35 und den Kindern des Schuldners aus zweiter Ehe Fr. 34.50 aus. Die Rekur- rentin teilte hierauf der Aufsichtsbehörde mit, sie erhebe nach wie vor Anspruch auf die gepfändeten Lohnbeträge bis zum 11. August 1952.

0. - Mit Entscheid vom 25. August 1952 wies die kan- tonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, weil gegen den zunächst flottant gewesenen Schuldner gar nicht gültig habe eine Lohnpfändung vollzogen werden können und es durchaus angebracht gewesen sei, an die nach Feststel- lung seines Wohnortes im Aargau vorgenommene Lohn- pfändung vom 23. Juni 1952 die (Alimenten-)forderung der Kinder anzuschliessen. 128 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 28. D. - Mit vorliegendem Rekurs erneuert die Rekurrentin · ihre Beschwerdeanträge. Die Sckuldbetreibungs- urul Konkurskammer zieht in Erwägung :

1. - Es mag sein, dass der Schuldner zur Zeit der am

11. August 1951 für die Rekurrentin vollzogenen Lohn- pfändung in keinem bestimmten Arbeitsverhältnis stand. Immerhin ist nicht ersichtlich, auf was sich in diesem Fall die Bemessung der Lohnpfändung auf monatlich Fr. 10.- stützte. Auch muss die Lohnpfändung ja der Rekurrentin etwas eingebracht haben, da ihre Forderung von anfäng- lich Fr. 220.- in der zweiten Pfändungsurkunde vom

23. Juni 1952 nur noch auf Fr. 158.- beziffert wurde. Wie das aber auch sein möge, war jene Lohnpfändung vom

11. August 1951, selbst wenn der Schuldner damals vorder- hand ohne Arbeit gewesen sein sollte, gültig und nur in ihren Wirkungen von künftig entstehenden Arbeitsver- hältnissen abhängig. In der Regel stützt sich der Vollzug einer Lohnpfändung freilich auf ein derzeit bestehendes Dienstverhältnis. Allein ihr Gegenstand ist nicht nur ge- rade das aus dem betreffenden Dienstverhältnis ßiessende Lohneinkommen. Wechselt der Schuldner während der Dauer der Lohnpfändung die Stelle, so beschlägt die Pfändung nun einfach entsprechende Teilbeträge des neuen Lohnes. Gewiss ist die Lohnpfändung dem Arbeitgeber {als Drittschuldner des Lohnes) jeweilen sogleich anzu- zeigen {Art. 99 SchKG). Allein diese Anzeige ist kein Element der Lohnpfändung selbst, sondern eine zu dieser hinzutretende Massnahme {BGE 33 1 669 Erw. 2 = Sep.- Ausg. 10 S. 201; BGE 74 III 1). Es wäre denn auch durch nichts gerechtfertigt, bei Stellenwechsel, der ja während des Lohnpfändungsjahres mehrmals vorkommen kann, jeweilen zu neuem Pfändungsvollzug (für den Rest des betreffenden Jahres) zu schreiten. Vielmehr hat die einmal vollzogene Lohnpfändung weiterzugelten und ist so, wie sie zu Recht besteht, auch wieder dem neuen Arbeitgeber Schuldbetreibungs. und Konkursreeht. No 28. 129 anzuzeigen (BGE 54 III 113). Auch wenn der Schuldner zwischenhinein stellenlos wird, bleibt die Lohnpfändung in Kraft; nur setzen ihre Wirkungen zwangsläufig aus, bis er wieder Arbeitsverdienst hat. (Vom Rechte, bei Stellenlosigkeit des Schuldners auf Weitergeltung der Lohnpfändung zu verzichten und die Ausstellung eines Verlustscheins zu verlangen, gemäss dem soeben erwähnten Entscheid, hat die Rekurrentin keinen Gebrauch gemacht.} Lässt nach dem Gesagten eine vorübergehende Stellen - losigkeit die Lohnpfändung nicht hinfällig, sondern nur bis auf weiteres ertraglos werden, so steht nun ferner nichts im Wege, eine Lohnpfändung auch dann (natürlich mit nur vorläufiger Bemessung des gepfändeten Betrages) vorzunehmen, wenn der Schuldner gerade derzeit ohne Arbeitsverdienst ist. Mit solcher Pfändung ist die Weisung an den Schuldner zu verbinden, einen Stellenantritt so- gleich dem Betreibungsamte zu melden und gepfändete Lohnbeträge, die allenfalls dem Schuldner selbst abgelie- fert werden (zumal auch, bevor die Pfändung dem Arbeit- . geber angezeigt werden konnte), unverzüglich dem Amte abzugeben. Dies kann beides, neben dem Hinweis auf Art. 323 (namentlich Ziff. 2) StGB laut dem Pfändnngs- protokoll, Formular Nr. 6, mit der Androhung der Unge- horsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB verbunden werden. Ob der Schuldner im übrigen, wenn er über derartige Geld- beträge verfügt, sich des Vergehens des Art. 169 StGB schuldig macht, ist eine von den Strafgerichten zu ent- scheidende Frage.

2. - Die Pfändung künftigen Lohnes steht angesichts der Änderung der Verhältnisse, wie sie während ihrer Dauer einmal oder auch mehrmals eintreten kann, von •vornherein unter dem Vorbehalt der Revision (BGE 50 III 124). Sinkt das Lohneinkommen, oder erhöht sich der Not- bedarf, so ist die Lohnpfändung zu ermässigen. Im gegen- teiligen Falle ist sie zu erhöhen ; denn der Gläubiger kann gleichfalls die Anpassung der Lohnpfändung zu seinen Gunsten beanspruchen. Ja, die Revision im einen oder 130 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 28. andern Sinne liegt dem Betreibungsamt auch ohne Be- gehren eines Beteiligten ob, sobald es auf irgendeine ~eise erfährt, dass die derzeitige Bemessung den Verhältmssen nicht mehr entspricht. Daraus folgt nun aber, dass eine während der Dauer einer Lohnpfändung vorzunehmende Erhöhung derselben grundsätzlich nur dem betreffenden Gläubiger bzw. der betreffenden Pfändungsgruppe zugute kommen kann. Nachgehende Gläubiger kommen erst zum Zuge, wenn jene vorgehende Lohnpfändung abgelaufen ist (es wäre denn, dass diese wegen gänzlicher Befriedigung der Gläu- biger, zu deren Gunsten sie wirkte, vorzeitig a~fgehört hat). Auch im vorliegenden Fil-lle ist grundsätzli~h das Gruppenvorrecht der Rekurrentin gegenüber den Kmdern des Schuldners zu beachten, gemäss den Anträgen 1 und 2. Es steht nicht entgegen, dass die Kinder anscheinend Unterhaltsansprüche in Betreibung gesetzt haben, die vor dem Notbedarf des Schuldners nicht Halt machen, son- dern auch an dem zur Fristung des Notbedarfs erforder- lichen Arbeitsverdienst des Schuldners teilhaben. Denn gleiches gilt ja für die in Betreibung gesetzten Forderungen der Rekurrentin. Vorbehalten bleibt allerdings, denjenigen Teilbetrag der am 23. Juni 1952 vorgenommenen Erhöhung der Lohn- pfändung um Fr. 70.- im Monat ohne weite~es d~n K~­ dern zuzuweisen, der allenfalls der Rekurrentm semerzeit am 11. August 1951 zum vornherein gerade deshalb vor- enthalten worden sein mag, weil er nach Ansicht des Be- treibungsamtes den Notbedarf der engern Familie des Schuldners (eben der Kinder) zu decken bestimmt war. Soweit dies zutreffen sollte, müsste es dabei sein Bewenden haben, und es wäre das Gruppenvorrecht der Rekurrentin ' auf den Restbetrag beschränkt. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer: Der Rekurs wird begründet erklärt und der angefoch- tene Entscheid aufgehoben. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 29. 131

29. Auszug aus dem Entscheid vom 23. Mai 1952 i.S. Zbinden. Liegenschaftsverwertung, Belastung des Ersteigerers mit den Ver- wertungskosten (Art. 49 lit. a VZG): Von dieser Belastung sind ausgenommen die nicht tarifierten Kosten, wie z.B. diejenigen der (allenfalls wiederholten) Vorzeigung der Liegenschaft an Interessenten. Realisation des immeubles, frais de realisation incombant d l'adju- dicatafre (art. 49 lettre a ORI} : L'adjudicataire n'a pas a sup- porter les frais non tarifäs, tels que les frais occasionnes par les demandes de visites de l'immeuble. Realizzazione di immobili, spese di realizzazione incombenti aU'ag- giudicatario (art. 49 lett. a RRF). L'aggiudicatario non deve sopportare le spese non tariffate, p. es. quelle occasionate dalle domande di visitare !'immobile. Aus dem Tatbestand : Im Liquidationsverfahren zufolge Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung der Gehr. Brack A.-G., Textilfabrik in Stansstad, ersteigerte der Rekurrent die Fabrikliegen- schaft zum Preise von Fr. 130 000.- und übernahm die Zugehör für den dafür verlangten Pauschalpreis. Nach den Steigerungsbedingungen (laut Formular VZG Nr. 13 K) hatte er die Verwertungskosten ohne Abrechnung am Erwerbspreis bar zu bezahlen (entsprechend Art. 49 lit. a VZG). Der Liquidator stellte ihm für diese Kosten Rech- nung im Betrage von Fr. 3 652.25. Darüber beschwerte er sich beim Gläubigerausschuss und bei der kantonalen Auf- sichtsbehörde erfolglos. Er zog deren Entscheid an das Bundesgericht weiter. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erklärt die Art. 10 und 36 Abs. 4 des Gebührentarifs auch im Liquidationsverfahren zufolge Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung als anwendbar (vgl. die Art. 56 und 66 Abs. 3 des Tarifs). Es ist genau abzuklären, welche Rechnungsposten auf Verwaltungs- und welche auf Ver- wertungskosten (und zwar solche der Liegenschaft als des einzigen Steigerungsobjektes) entfallen ...