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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 28.
für die Ehefrau kein Anreiz zu so anstrengender Tätigkeit
mehr besteht.
2. -
Ist demnach der Rekurs in der Hauptsache unbe-
gründet, so bedarf der angefochtene Entscheid doch inso-
fern der Berichtigung, als er die pfändbare Lohnquote auf
Fr. 190.- statt Fr. 194.25 festsetzt. Das Ergebnis einer
genauen Berechnung kann nicht ohne Willkür um den
nicht unbeachtlichen Betrag von (monatlich) mehr als
Fr. 4.- abgerundet werden (vgl. Entscheid vom 13. Sep-
tember 1950 i. S. Ricou).
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen,
dass das Betreibungsamt angewiesen wird, vom Lohn des
Schuldners monatlich Fr. 194.25 zu pfänden. Im übrigen
wird der Rekurs abgewiesen.
28. Entscheid vom 20. September 1952 i. S. Stnder.
Eine Lohnpfändung (Art. 93 SchKG) kann (mit vorläufiger Be-
messung des gepfändeten Betrages) auch vollzogen werden,
wenn der Schuldner derzeit keinen Arbeitsverdienst hat. Vor-
behalten bleibt die Revision auf Antrag von Schuldner oder
Gläubiger oder von Amtes wegen. \Vährend der Dauer einer
Lohnpfändung kann auch eine Erhöhung des gepfändeten
Betrages grundsätzlich nur den Gläubigern der betreffenden
Pfändungsgruppe zugute kommen. Wie ist es, wenn sich in
einer nachgehenden Gruppe Alimentengläubiger befinden ?
Sous reserve d'une revision demandee par le debiteur ou le crean-
cier ou ordonnee d'office, une saisie de salaire (art. 93 LP) peut,
moyennant une estimation provisoire du montant saisi, etre
executee meme si momentanement le debiteur ne gagne rien.
Si la part du salaire saisie vient a etre augmentee durant le
temps pendant lequel le salaire demeure saisi, cette a.ugmen-
tation ne peut en principe profiter qu'aux creanciers qui ont
participe a 'la saisie. Qu'en est-il lorsqu'il se trouve des crean-
ciers d'aliments dans une serie posterieure ?
Un pignoramento di sal,ario (art. 93 LEF) puo essere eseguito
(mediante valutazione provvisoria dell'importo pignorato)
anche se il debitore non ha momentaneamente alcun guadagno.
Rimane riservata la revisione a richiesta del debitore o del
creditore, oppure d'ufficio. Finche dura il pignoramento del
Schuldbetreibungs- und KonkUrsrooht. No 28.
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~alai:io, ~ehe~ aumento de~'importo pignorato puo profittare
m v~a d1 massuna soltanto ai creditori ehe hanno partecipato
a~ p1gnoramento. Come procedere quando in un gruppo poste-
r10re si trovano dei creditori di. alimenti ?
A. -
Das Betreibungsamt Stans pfändete am 11. Au-
gust 1951 für Alimente der Rekurrentin von Fr. 220.-
aus den letzten elf Monaten vom Lohn des Schuldners
Berlinger (ohne Angabe des Arbeitgebers) monatlich
Fr. 10.-, unter Hinweis auf eine vorgehende Betreibung.
Am 23. Juni 1952 verurkundete dasselbe Betreibungsamt
sodann zugunsten der Kinder Berlingers aus zweiter Ehe
für eine Forderung von Fr. 1060.- eine requisitionsweise
vom Betreibungsamt Eggenwil, Aargau, wohin der Schuld-
ner verzogen war, vollzogene Lohnpfändung von monat-
lich Fr. 80.-. Laut der Pfändungsurkunde war das Pfän-
dungsbegehren der Kinder am 7. Juni 1952 eingegangen.
An diese Pfändung wurde die oben erwähnte Betreibung
der Rekurrentin angeschlossen, mit Hinweis auf ein
angebliches Fortsetzungsbegehren vom 14. Juli 1952.
B. -
Nach Empfang dieser zweiten Pfändungsurkunde
beschwerte sich die Rekurrentin mit den Anträgen auf
1. Aufhebung dieser Gruppenbildung, 2. Feststellung, dass
sie alleinige Gläubigerin der Lohnpfändung vom 23. Juni
1952 bis zum 11. August 1952 sei. Das Betreibungsamt
zahlte ihr am 19. August 1952 Fr. 39.35 und den Kindern
des Schuldners aus zweiter Ehe Fr. 34.50 aus. Die Rekur-
rentin teilte hierauf der Aufsichtsbehörde mit, sie erhebe
nach wie vor Anspruch auf die gepfändeten Lohnbeträge
bis zum 11. August 1952.
0. -
Mit Entscheid vom 25. August 1952 wies die kan-
tonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, weil gegen den
zunächst flottant gewesenen Schuldner gar nicht gültig
habe eine Lohnpfändung vollzogen werden können und
es durchaus angebracht gewesen sei, an die nach Feststel-
lung seines Wohnortes im Aargau vorgenommene Lohn-
pfändung vom 23. Juni 1952 die (Alimenten-)forderung
der Kinder anzuschliessen.
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 28.
D. -
Mit vorliegendem Rekurs erneuert die Rekurrentin ·
ihre Beschwerdeanträge.
Die Sckuldbetreibungs- urul Konkurskammer
zieht in Erwägung :
1. -
Es mag sein, dass der Schuldner zur Zeit der am
11. August 1951 für die Rekurrentin vollzogenen Lohn-
pfändung in keinem bestimmten Arbeitsverhältnis stand.
Immerhin ist nicht ersichtlich, auf was sich in diesem Fall
die Bemessung der Lohnpfändung auf monatlich Fr. 10.-
stützte. Auch muss die Lohnpfändung ja der Rekurrentin
etwas eingebracht haben, da ihre Forderung von anfäng-
lich Fr. 220.- in der zweiten Pfändungsurkunde vom
23. Juni 1952 nur noch auf Fr. 158.- beziffert wurde. Wie
das aber auch sein möge, war jene Lohnpfändung vom
11. August 1951, selbst wenn der Schuldner damals vorder-
hand ohne Arbeit gewesen sein sollte, gültig und nur in
ihren Wirkungen von künftig entstehenden Arbeitsver-
hältnissen abhängig. In der Regel stützt sich der Vollzug
einer Lohnpfändung freilich auf ein derzeit bestehendes
Dienstverhältnis. Allein ihr Gegenstand ist nicht nur ge-
rade das aus dem betreffenden Dienstverhältnis ßiessende
Lohneinkommen. Wechselt der Schuldner während der
Dauer der Lohnpfändung die Stelle, so beschlägt die
Pfändung nun einfach entsprechende Teilbeträge des neuen
Lohnes. Gewiss ist die Lohnpfändung dem Arbeitgeber
{als Drittschuldner des Lohnes) jeweilen sogleich anzu-
zeigen {Art. 99 SchKG). Allein diese Anzeige ist kein
Element der Lohnpfändung selbst, sondern eine zu dieser
hinzutretende Massnahme {BGE 33 1 669 Erw. 2 = Sep.-
Ausg. 10 S. 201; BGE 74 III 1). Es wäre denn auch durch
nichts gerechtfertigt, bei Stellenwechsel, der ja während
des Lohnpfändungsjahres mehrmals vorkommen kann,
jeweilen zu neuem Pfändungsvollzug (für den Rest des
betreffenden Jahres) zu schreiten. Vielmehr hat die einmal
vollzogene Lohnpfändung weiterzugelten und ist so, wie
sie zu Recht besteht, auch wieder dem neuen Arbeitgeber
Schuldbetreibungs. und Konkursreeht. No 28.
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anzuzeigen (BGE 54 III 113). Auch wenn der Schuldner
zwischenhinein stellenlos wird, bleibt die Lohnpfändung
in Kraft; nur setzen ihre Wirkungen zwangsläufig aus,
bis er wieder Arbeitsverdienst hat. (Vom Rechte, bei
Stellenlosigkeit des Schuldners auf Weitergeltung der
Lohnpfändung zu verzichten und die Ausstellung eines
Verlustscheins zu verlangen, gemäss dem soeben erwähnten
Entscheid, hat die Rekurrentin keinen Gebrauch gemacht.}
Lässt nach dem Gesagten eine vorübergehende Stellen -
losigkeit die Lohnpfändung nicht hinfällig, sondern nur
bis auf weiteres ertraglos werden, so steht nun ferner
nichts im Wege, eine Lohnpfändung auch dann (natürlich
mit nur vorläufiger Bemessung des gepfändeten Betrages)
vorzunehmen, wenn der Schuldner gerade derzeit ohne
Arbeitsverdienst ist. Mit solcher Pfändung ist die Weisung
an den Schuldner zu verbinden, einen Stellenantritt so-
gleich dem Betreibungsamte zu melden und gepfändete
Lohnbeträge, die allenfalls dem Schuldner selbst abgelie-
fert werden (zumal auch, bevor die Pfändung dem Arbeit-
. geber angezeigt werden konnte), unverzüglich dem Amte
abzugeben. Dies kann beides, neben dem Hinweis auf
Art. 323 (namentlich Ziff. 2) StGB laut dem Pfändnngs-
protokoll, Formular Nr. 6, mit der Androhung der Unge-
horsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB verbunden werden.
Ob der Schuldner im übrigen, wenn er über derartige Geld-
beträge verfügt, sich des Vergehens des Art. 169 StGB
schuldig macht, ist eine von den Strafgerichten zu ent-
scheidende Frage.
2. -
Die Pfändung künftigen Lohnes steht angesichts
der Änderung der Verhältnisse, wie sie während ihrer
Dauer einmal oder auch mehrmals eintreten kann, von
•vornherein unter dem Vorbehalt der Revision (BGE 50 III
124). Sinkt das Lohneinkommen, oder erhöht sich der Not-
bedarf, so ist die Lohnpfändung zu ermässigen. Im gegen-
teiligen Falle ist sie zu erhöhen; denn der Gläubiger kann
gleichfalls die Anpassung der Lohnpfändung zu seinen
Gunsten beanspruchen. Ja, die Revision im einen oder
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 28.
andern Sinne liegt dem Betreibungsamt auch ohne Be-
gehren eines Beteiligten ob, sobald es auf irgendeine ~eise
erfährt, dass die derzeitige Bemessung den Verhältmssen
nicht mehr entspricht.
Daraus folgt nun aber, dass eine während der Dauer
einer Lohnpfändung vorzunehmende Erhöhung derselben
grundsätzlich nur dem betreffenden Gläubiger bzw. der
betreffenden Pfändungsgruppe zugute kommen kann.
Nachgehende Gläubiger kommen erst zum Zuge, wenn
jene vorgehende Lohnpfändung abgelaufen ist (es wäre
denn, dass diese wegen gänzlicher Befriedigung der Gläu-
biger, zu deren Gunsten sie wirkte, vorzeitig a~fgehört
hat). Auch im vorliegenden Fil-lle ist grundsätzli~h das
Gruppenvorrecht der Rekurrentin gegenüber den Kmdern
des Schuldners zu beachten, gemäss den Anträgen 1 und 2.
Es steht nicht entgegen, dass die Kinder anscheinend
Unterhaltsansprüche in Betreibung gesetzt haben, die vor
dem Notbedarf des Schuldners nicht Halt machen, son-
dern auch an dem zur Fristung des Notbedarfs erforder-
lichen Arbeitsverdienst des Schuldners teilhaben. Denn
gleiches gilt ja für die in Betreibung gesetzten Forderungen
der Rekurrentin.
Vorbehalten bleibt allerdings, denjenigen Teilbetrag der
am 23. Juni 1952 vorgenommenen Erhöhung der Lohn-
pfändung um Fr. 70.- im Monat ohne weite~es d~n K~
dern zuzuweisen, der allenfalls der Rekurrentm semerzeit
am 11. August 1951 zum vornherein gerade deshalb vor-
enthalten worden sein mag, weil er nach Ansicht des Be-
treibungsamtes den Notbedarf der engern Familie des
Schuldners (eben der Kinder) zu decken bestimmt war.
Soweit dies zutreffen sollte, müsste es dabei sein Bewenden
haben, und es wäre das Gruppenvorrecht der Rekurrentin '
auf den Restbetrag beschränkt.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird begründet erklärt und der angefoch-
tene Entscheid aufgehoben.
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 29.
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29. Auszug aus dem Entscheid vom 23. Mai 1952 i.S. Zbinden.
Liegenschaftsverwertung, Belastung des Ersteigerers mit den Ver-
wertungskosten (Art. 49 lit. a VZG): Von dieser Belastung sind
ausgenommen die nicht tarifierten Kosten, wie z.B. diejenigen
der (allenfalls wiederholten) Vorzeigung der Liegenschaft an
Interessenten.
Realisation des immeubles, frais de realisation incombant d l'adju-
dicatafre (art. 49 lettre a ORI} : L'adjudicataire n'a pas a sup-
porter les frais non tarifäs, tels que les frais occasionnes par les
demandes de visites de l'immeuble.
Realizzazione di immobili, spese di realizzazione incombenti aU'ag-
giudicatario (art. 49 lett. a RRF). L'aggiudicatario non deve
sopportare le spese non tariffate, p. es. quelle occasionate dalle
domande di visitare !'immobile.
Aus dem Tatbestand :
Im Liquidationsverfahren zufolge Nachlassvertrages mit
Vermögensabtretung der Gehr. Brack A.-G., Textilfabrik
in Stansstad, ersteigerte der Rekurrent die Fabrikliegen-
schaft zum Preise von Fr. 130 000.- und übernahm die
Zugehör für den dafür verlangten Pauschalpreis. Nach den
Steigerungsbedingungen (laut Formular VZG Nr. 13 K)
hatte er die Verwertungskosten ohne Abrechnung am
Erwerbspreis bar zu bezahlen (entsprechend Art. 49 lit. a
VZG). Der Liquidator stellte ihm für diese Kosten Rech-
nung im Betrage von Fr. 3 652.25. Darüber beschwerte er
sich beim Gläubigerausschuss und bei der kantonalen Auf-
sichtsbehörde erfolglos. Er zog deren Entscheid an das
Bundesgericht weiter.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
erklärt die Art. 10 und 36 Abs. 4 des Gebührentarifs auch
im Liquidationsverfahren zufolge Nachlassvertrages mit
Vermögensabtretung als anwendbar (vgl. die Art. 56 und
66 Abs. 3 des Tarifs). Es ist genau abzuklären, welche
Rechnungsposten auf Verwaltungs- und welche auf Ver-
wertungskosten (und zwar solche der Liegenschaft als des
einzigen Steigerungsobjektes) entfallen ...