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54_III_113

BGE 54 III 113

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Italiano CH
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Sc.huldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 22.

Da questo provvedimento i ricorrenti si aggravavano

dall'Autorita cantonale di Vigilanza domandando l'an;..

nullamento della diffida, subordinatamente, ehe il termine

loro assegnato fosse annullato per una parte dei cre-

diti in discorso e, infine, che la decorrenza deI termine

venisse sospesa finche fossero deposte presso I'Ufficio

le pezze giustificative dei crediti iscritti all 'elen co.

B. -

Con deeisione deI 23 marzo u. s. l'Autorita

eantonale di Vigilanza respinse il gravame faeendo dapo

dall'art. 39 RRF.

C. -

La decisione fu intimata ai rieorrenti il giorno

4 aprile, eioe entro le ferie esecutive di Pasqua. Da

questo fatto essi prendono argomento per domandare nel

lororicorso al Tribunale federale deI 6 Aprile u. s., ehe

gli effetti della decisione. querelata -

obbligo di proporre

l'azione in discorso entro 10 giorni -

vengano rinviati

aHa fine delle ferie, eioe al 16 aprile (art. 56 LEF). Nel

merito, ripropongono a giudiCare le coneiusioni dedotte

in sede cantonaie.

.

Considerando in diritto :

1. -

Sulla domanda di rinvio degli effetti della decisione

querelata.

Perehe la decisione di un'Autorita di Vigilanza possa

essere considerata come un atto esecutivo a mente

dell'art. 56 LEF, oeeorre ehe essa sia tale da esercitare

un'azione diretta sulI'esecuzilme (J1EGER, Commento 3

all'art. 56). Quest'ipotesi non si verifica nella fattispecie.

Nel ricorso alI' Autorita cantonale di Vigilanza, i ricor-

renti hanno bensi. ehiesto ehe al gravame fosse aecordato

effetto sospensivo a stregua delI'art. 36 LEF. Ma essi

non pretendono nemmeno, ehe questa domanda sia stata

aecolta e gli effetti deI provvedimento querelato sospesi

eon misura provvisionale. Nonostante il ricorso l'esecu-

zione ha dunque proseguito il suo corso normale, e la

decisione cantonale di rigetto deI gravame non ha eser-

citato effetto qualsiasi sul eorso della stessa. Il disposto

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 23.

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delI'art. 56 LEF non e quindi applicabile nella specie ne

alla decisione stessa ne aHa notifica. DeI resto, secondo

Ia costante giurisprudenza, Ia sospensione di cui agli

art. 56 e seg. LEF non concerne i termini assegnati a

creditori ed a terzi (RO 41 III p. 56).

2. - .................. .

La Camera Esecuzioni e Fallimenti pronuncia :

Il ricorso e respinto.

23. Entscheid vom 5. Mai 1928 i. S. Stadtmusik Solothurn.

Loh n p f ä n dun g SchKG Art. 93, 96.

Eine Pfändung k ü n f t i gen Lohnes wird dadurch, dass

der Schuldner während der Dauer der Pfändung seinen

Arbeitgeber wechselt, nicht hinfällig; auch nicht, wenn er

arbeitslos wird. Doch steht dem Gläubiger im letztem Fall

anheim, auf den Fortbestand der Pfändung zu verzichten

und die Ausstellung des Verlustscheines zu verlangen

(Erw. 1 und 2).

.

Bei Fortbestand der Pfändung leistet der Betreibungsbeamte

seiner Pflicht Genüge, wenn er bei Eintritt der Arbeits-

losigkeit den Schuldner verhält, ihm von jeder Eingehung

eines neuen Dienstverhältnisses unverzüglich Kenntnis zu

geben (Erw. 2).

Art. 96 SchKG ist auch bei Pfändung künftigen Lohnes anwend-

bar (Erw. 2).

Art. 93 et 96 LP.

Saisie du salaire futur. Ne fait point towber la saisie la cir-

constance que le debiteur change d'employeur au conrs de

la saisie, ni meme la circonstance qu'll perd tout emploi.

Dans ce demier cas, toutefois, le creancier a la faculte de

renoncer a la saisie et d'exiger un acte de defaut de biens

(consid. 1 et 2).

Si la saisie est maintenue, ·le prepose satisfait a ses obliga-

tions en invitant le debiteur, au moment Oll commence le

chömage, a l'aviser immediatement de toute reprise de

travall (consid. 2).

L'art. 96 LP est applicable a la saisie du salaire futur (consid. 2).

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schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 23.

Pignoramento di salario futuro.

Non e motivo di decadenza deI pignoramento la circonstanza

ehe, durante il pignoramento, il debitore muta padrone

o nulla guadagna. In quest'ultimo caso tuttavia il creditore

ba Ia faeolta di rinunciare al pignoramento e di esigere un

certüicato di earenza di beni (consid. 1 et 2).

Se il pignoramento e mantenuto, l'ufficio soddisfera agli

obblighi ehe gli incombono invitando il debitore disoeeupato

a rendergli subito nota un'eventuale ripresa deI lavoro

(consid. 2).

L'art. 96 LEF e applicabile anche in caso di pignoramento di

futuro salario.

A. -

In einer Betreibung der Stadtmusik Solothurn

gegen Emil Piazzoli in Bümpliz nahm der Betreibungs-

beamte von Bern-Land, angeblich im Mai 1927, beim

Schuldner, der damals bei einem Ghielmetti in Stellung

war, eine Lohnpfändu~g vor. Im November 1927 erfuhr

der Betreibungsbeamte, dass der Betreibungsschuldner

inzwischen seinen Dienst bei Ghielmetti aufgegeben habe.

Der Betreibungsbeamte beauftragte daher seinen Gehil-

fen, den neuen Arbeitgeber des Schuldners festzustellen.

Die bezüglichen Erkundigungen ergaben jedoch, dass

der Schuldner arbeitslos geworden war, weshalb der

Betreibungsbeamte der Gläubigerin am 14. Februar 1928,

nach vorgenommener Abrechnung, für den noch unge-

deckten Forderungsbetrag einen Verlustschein ausstellte,

auf dem er vermerkte, dass der Schuldner seine Arbeits-

stelle verlassen habe.

B. -

Hiegegen beschwerte sich die Betreibungsgläu-

bigerin bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, indem sie

geltend machte, dass eine Lohnpfändung von Gesetzes

wegen während der Dauer eines Jahres laufe und infolge-

dessen vor Ablauf dieser Frist kein Verlustschein aus-

gestellt werden dürfe. Mit einer Nachtragseingabe vom

15. März 1928 teilte die Beschwerdeführerin der kanto-

nalen Aufsichtsbehörde noch mit, dass der Betreibungs-

schuldner seit anfangs März 1928 wieder regelmässig

arbeite bei einem Stundenlohn von 1 Fr. 65 Cts.

C. -

Mit Urteil vom 16. März 1928 hat die kantonale

Aufsichtsbehörde die Beschw~rde abgewiesen.

Schuldbetreibung~- und Konkursrecht. N0 23.

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D. -

Hiegegen hat die Beschwerdeführerin den

Rekurs an das Bundesgericht erklärt.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. -

In bewusster Abweichung vom Grundsatze, dass

bIosse Anwartschaften -

da ihnen der Charakter eines

Vermögensobjektes fehlt- nicht Gegenstand der Zwangs-

vollstreckung sein können (vgl. BGE 23 S.1922 Erw. 7),

hat die schon vom Bundesrat eingeführte und durch das

Bundesgericht weiterverfolgte Praxis bei der Lohn-

pfändung, mit Rücksicht auf die Kreditfähigkeit des

betr. Schuldners, sowie aus praktischen Gründen (um

zu vermeiden, dass nach jedem Fälligwerden eines Lohn-

anspruches eine neue Pfändung vorgenommen werden

muss), auch die Pfändung zu k ü n f t i gen Lohnes,

unter zeitlicher Beschränkung auf ein Jahr, für zulässig

erachtet (vgl. statt vieler Archiv 3 S.134 ff.; BGE 23

S. 1945 f. Erw. 2). Dabei handelt es sich nicht nur um

denjenigen Lohn, den der Schuldner bei dem Arbeit-

geber verdient, bei dem er im Momente des Pfändungs-

vollzuges in Stellung war,. d. h. die Pfändung wird

dadurch, dass der Schuldner während der Dauer der

bestehenden Lohnpfändung seinen Arbeitgeber wechselt,

nicht ohne weiteres hinfällig, sondern geht auf die dem

Schuldner dem neuen Arbeitgeber gegenüber zustehenden

Lohnansprüche über. Infolgedessen hat der Betreibungs-

beamte, wenn er von einem solchen Wechsel erfährt, dem

neuen Arbeitgeber von Amtes wegen oder sonst auf Ver-

langen des Gläubigers von der Pfändung Mitteilung zu

machen (vgl. BGE 35 I S. 823 f. Erw. 2 = Sep.-Ausg 12

S. 296 Erw. 2; JA3GER, Kommentar zu Art. 93 SchKG

Note 1 B S. 277; C. JENNY, Die Lohnpfändung, Zürcher

Dissertation 1912 S. 127 f.; a. A. REICHEL, Kommentar

zu Art. 93 SchKG Note 1 S. 112).

2. -

Es fragt sich nun aber, ob dieser Grundsatz,

wonach durch den Wechsel des Arbeitgebers die auf die

Dauer eines Jahres vorgenommene Lohnpfändung nicht

116

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 23.

dahinfällt, auch dann anwendbar sei, wenn der Schuldner

nach Aufgabe des bisherigen Dienstverhältnisses nicht

sofort in eine neue Stellung tritt, sondern ohne Beschäf-

tigung und daher arbeitslos wird. Das erscheint dann

nicht zweifelhaft, wenn der Schuldner schon im Momente,

da er das bisherige Vertragsverhältnis löst, mit Bestimmt-

heit auf eine neue Anstellung rechnen kann, sodass die

Beschäftigungs- und Verdienstlosigkeit in einer schon

von vorneherein erkennbaren Weise nur einen vorüber-

g~henden Charakter trägt. Schwieriger dagegen gestaltet

sich die Frage, wenn der Schuldner ohne bestimmte Aus-

sicht auf neuen Verdienst arbeitslos wird. Nachdem der

Arbeitgeberwechsel nicht den Untergang einer beste-

henden Lohnpfändung bewirkt, und da ja in der Regel

bei jeder Pfändung zukünftigen Lohnes nicht zum voraus

feststeht, ob dieser vom Schuldner überhaupt verdient

werde, kann in der biossen Tatsache der beim Eintritt

von Arbeitslosigkeit über die zukünftigen Arbeitsver-

hältnisse und damit über die Verdienstmöglichkeit

bestehenden Ungewissheit kein Hinderungsgrund für den

Weiterbestand einer solchen Pfändung erblickt werden.

Dagegen erscheint es zweifelhaft, ob der betr. Gläubiger

überhaupt ein Interesse am Weiterbestand einer solchen

Pfändung besitze. Im Momente, wo die Arbeitslosigkeit

des Schuldners eintritt, steht ja in solchen Fällen nicht

fest, ob diese sich über die ganze von der für die Lohn-

pfändung massgebenden Jahresfrist noch restierenden

Zeitdauer erstrecken werde.

Ist dies nicht der Fall,

dann hat der Gläubiger, wenn die Pfändung mit dem

Eintritt der Arbeitslosigkeit dahinfiel und ihm ein Ver-

lustschein ausgestellt wurde, den Nachteil, dass er für

den· neuen Lohn eine neue Pfändung verlangen muss,

an der auch andere Gläubiger teilnehmen können. (Dass

eine solche Lösung zu unlauteren Machenschaften seitens

des Schuldners zu Gunsten derartiger dritter Gläubiger

geeignet wäre, kann nicht bezweifelt werden). Dauert

jedoch die Arbeitslosigkeit länger und erlischt die

i l I

Sehuldbetrcibungs- und Konkursrecht. N° 23.

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Pfändung erst mit Ablauf der Jahresfrist, dann kann

dem Gläubiger auch erst in diesem Zeitpunkte der Ver-

lustschein ausgestellt werden, was zur Folge hat, dass

er auch erst von diesem Zeitpunkte an die ihm durch

die Ausstellung des Verlustscheines gemäss Art. 149

Abs. 2 SchKG zustehenden Rechte auszuüben vennag.

Unter diesen Umständen erblickt das Bundesgericht die

gerechteste Lösung darin, dass der Eintritt von Arbeits-

losigkeit des Schuldners während der Dauer einer beste-

henden LOhnpfändung zwar grundsätzlich nicht den

Untergang dieser Pfändung bewirkt, dass aber in einem

solchen Falle dem betr. Gläubiger das Recht zuerkannt

wird, bei Eintritt der Arbeitslosigkeit oder in einem

beliebigen späteren Zeitpunkte (solange die Arbeits-

losigkeit dauert) -

im Hinblick darauf, dass eine genaue

:Bestimmung des Pfändungsobjektes zur Zeit ausge-

schlossen erscheint und über die Möglicbkeit seiner

Realisierung überhaupt völlige Ungewissheit herrscht -

auf den Fortbestand dieser Pfändung zu verzichten und

die Ausstellung eines Verlustscheines zu verlangen. Die

Anerkennang des Fortbestandes derartiger Pfändungen

erscheint insbesondere gegenüber solchen Schuldnern ge-

rechtfertigt, die Berufsklassen angehören, bei denen die

Arbeitslosigkeit zu gewissen Jahreszeiten beinahe die

Regel bildet. Die Vorinstanz hat allerdings noch geltend

gemacht, dass, wenn man eine auf die Dauer eines Jahres

vorgenommene Lohnpfändung trotz eingetretener Arbeits-

losigkeit des Schuldners als weiterbestehend erachte, das

Betreibungsamt verpflichtet werde, die Dauer der Arbeits-

losigkeit des Schuldners zu überwachen. Eine solche Auf-

gabe könne aber dem Betreibungsamte nicht zugemutet

werden. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden.

Das Betreibungsamt leistet seiner Pflicht Genüge, wenn

es bei Eintritt der Arbeitslosigkeit den Schuldner auf-

fordert, ihm von jeder Eingehung eines neuen Dienst-

verhältnisses unverzüglich Kenntnis zu geben. Hält ein

Gläubiger diese Massnahme nicht für ausreichend, dann

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 24.

mag er sich selber von Zeit zu Zeit über die Arbeitsver-

hältnisse des Schuldners informieren. Übrigens liegt eine

gewisse· Garantie für den Gläubiger auch in der Vor-

schrift des Art. 96 SchKG, die im Hinblick darauf,

dass es sich um eine antezipierte Pfändung handelt,

auch auf solchen zukünftigen Lohn anwendbar erscheint.

3. -

Die vorliegend wider den Willen der Rekurrentin

erfolgte Ausstellung des Verlustscheines war somit

ungültig, und es ist infolgedessen das Betreibungsamt

anzuhalten, den Schuldner zur Angabe seines neuen

Arbeitgebers aufzufordern und dem letztern von der

bestehenden Pfändung mit der üblichen Anweisung

Mitteilung zu machen. Dabei sei noch zur Vermeidung

von Irrtümern darauf hingewiesen, dass, da es sich um

die Aufrechterhaltung .der bestehenden und nicht um

eine neue Lohnpfändung handelt, für die Frage der

Dauer der Lohnverhaftung die ursprünglich festgesetzte

Jahresfrist massgebend erscheint und dass daher der

Gläubiger nicht verlangen kann, dass diese Frist in dem

Umfange, als die Verdienstlosigkeit dauerte, verlängert

werde.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss das

Betreibungsamt Bern-Land verhalten, im Sinne der in

den Motiven gegebenen Wei,sungen zu verfahren.

24. EntIIcheid vom 7. .Mai 1928 i. S. Eohler und Eonsorten.

G 1 ä u b i ger b e s chI ü s s e können von der Konkurs-

"Verwaltung, auch im ordentlichen Verfahren und zur Wieder-

erwägung von

Gläubigerversammlungsbeschlüssen, auf

dem Z i r k u 1 a r weg e herbeigeführt werden mit der

Androhung, dass der Antrag der Konkursverwaltung zum

Beschluss erhoben sei, wenn nicht die Mehrheit der Gläubiger

binnen angesetzter Frist Widerspruch erhebt (m. a. W. als

ScllUldbetreibungs- und Konkursrel'ht. N° 24.

119

an der Abstimmung sich beteiligend sind alle Gläubiger anzu-

sehen, welche es nicht ausdrücklich ablehnen

und als

zustimmend alle übrigen Gläubiger, welche nicht' ausdrück-

lich widersprechen, und die Konkursverwaltung gibt den

Stichentscheid für ihren Antrag).

Die F r ist zur B e s c h wer d e gegen Zirkularbeschlüsse

läuft vom Ablaufe der für die Stimmabgabe angesetzten

Frist an.

Die Einreichung einer Abschrift des Ein s p r u c h e s

des GI ä u b i ger aus sc h u s ses

an

die

Aufsichts-

behörde (während einem Beschwerdeverfahren) ist regel-

mässig nicht als (neue) Beschwerde anzusehen.

SchKG Art. 235 Abs. 4, 237 Ziff. 1, 252 Abs. 3; Konkurs-

verordnung Art. 48, 50, 96 litt. a.

Decisions des creanciers prises par vole de circulaire. L'adminis-

tration de la failJite peut, meme dans la procedure ordinaire

et lorsqu'il s'agit de revenir sur des decisions de l'assemblee

des creanciers, provo quer des decisions par le moyen de

circulaires, en avisant. les creanciers que ses propositions

seront considerees comme acceptees si la majorite des inte-

resses ne s'y oppose point dans le delai fixe. (Sont comptes

comme participant au vote, tous les creanciers qui ne s'y

refusent pas expressement, et comme acceptants tous ceux

qui ne formulent pas d'opposition expresse; 'en cas de

partage des voix, l'administration de la failJite decide.)

Le delai de plainte contre ·les decisions par voie de circulaire

court des l'expiration du delai fixe aux creanciers par la

circulaire.

L'envoi a l'autorite de surveillance d'une copie de l'opposition

formulee par le representant des creanciers (au cours d'une

procedure sur plainte) ne saurait etre considere dans la

regle comme le depot d'une (nouvelle) plainte.

Art. 235 al. 4, 237 chiffre 1, et 252 al. 3 LP; art. 48, 50 et

96 litt. a Ordonnance sur la faHHte.

Decisione dei creditori per circolare. Anche nella procedura

ordinaria e anche ove trattisi di rinvenire su risoluzioni

dell'assemblea dei ereditori, l'amministrazione deI

falli-

mento puo provocare delle decisioni per circolare, notificando

ai creditori, ehe le sue proposte si riterranno accettate se

la maggioranza dei creditori non vi si oppone eutro un dato

termine. (Da computarsi, come partecipanti al voto, sono

tutti i creditori che non vi si rifiutino espressamente, e

come accettanti, tutti quelli ehe non si oppongono espres-

samente alla proposta: a parita di voti, l'amministrazione

decide.)