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61_III_145

BGE 61 III 145

Bundesgericht (BGE) · 1935-09-21 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 42.

koffer wird laUt Bericht des Betreibungsweibels gegenwär-

tig zur Aufbewahrung von Wäsche benutzt, wozu er aber

nicht unentbehrlich sei, da in der Wohnung genügend

Schränke vorhanden seien.

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde am

21. September 1935 abgewiesen, mit der Begründung, aus

den erwähnten Feststellungen ergebe sich die Entbehr-

lichkeit des Koffers.

Diesen Entscheid hat der Schuldner an das Bundes""

gericht weitergezogen. Es wird speziell geltend gemacht,

der Rekurrent müsse auf den 20. Oktober eine neue Stelle

beziehen und habe den Koffer nötig, um Kleider und

Wäsche mitzunehmen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurakammer

zieht in Erwägung :

Unentbehrlich im Sinne von Art. 92 Ziff. 2 SchKG sind

nicht nur solche Gegenstände, die Tag für Tag gebraucht

werden müssen, sondern auch solche, die mehr oder

weniger gelegentlichen, nichtSdestoweniger notwendigen

und unter den gegebenen Verhältnissen zu berücksichti-

genden Verwendungen zu dienen haben. Dazu gehört

für eine Familie wie die des Rekurrenten im besondern

auch der Umzug in eine neue Wohnung, wofür ein Koffer

in der Tat nicht entbehrt werden kann. Damit erweist

sich die Beschwerde als begründet, ohne dass geprüft zu

werden braucht, ob sich die Freigabe des Koffers nicht

auch aus der Erwägung rechtfertigen liesse, dass von vorn-

herein mit der Möglichkeit der übersiedelung in eine weni-

ger gut ausgestattete Wohnung oder auch mit der Notwen-

digkeit einer durch die Arbeitsverhältnisse bedingten

vorübergehenden Trennung des Haushaltes zu rechnen sei,

wobei der Rekurrent oder andere Falnilienglieder in Er-

mangelung anderer Behältnisse zur Aufbewahrung eben-

falls des Koffers bedürften. Solche Verhältnisse sind bei

der Wandung in Betracht zu ziehen, wenn sie in der Lage

des Schuldners begründet sind und im Bereich der natür-

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 43.

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lichen Entwicklung der Dinge liegen, wogegen freilich nur

entfernte Möglichkeiten ausser Betracht fallen.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird begründet erklärt und die Wandung

des Koffers aufgehoben.

43. Entscheid 'rOm 17. Oktober 1935 i. S. Albrecht.

Verordnung über die Zwangsverwertung von

G run d s t ü c k e n, Art. 49 litt. a. Die durch zeitweiligen

Rückzug des Verwertungsbegehrens verursachten Kosten

dürfen nicht zu den dem Ersteigerer aufzuerlegenden Ver-

wer tun g s k 0 s t en gezählt werden (Erw. 2).

Bei Einstellung des Verwertungsverfahrens

auf Z u tun des G I ä u b i ger s hin nach Abhaltung

der ersten Steigerung ist die erste Steigerung zu wiederholen

(jedoch ohne neuen Schuldenruf und Lastenverzeichnis)

(Erw. I).

Ordonnance BUr la realisation jorcee des immeuble8. Art. 49 lettre a.

Les frais occasionnes par un retrait provisoire de la requisiion

de vente ne doivent pas etre ajoutes aux frais tk realisation

qui sont a. la charge de l'adjudicataire (consid. 2).

Si la proceaure de realisation a ete 8U8pendue, du fait du creancier.

posterieurement a. la premiere enchere, il faudra recommencer

celle·ci, mais il ne sera pas necessaire en ce cas d'adresser

un nouvel appel aux creanciers, ni de dresser un nouvel etat

des charges (consid. 1).

Regolamento sulla realizzazione jorzata di jondi (RRF). Art. 49

lett. a. Le spese risultanti da un ritiro provvisorio della

domanda di vendita non vanno aggiunte alla spese di realiz-

zazione, le quaIi incombono all'aggiudicatario (consid. 2).

Se la procedura di realizzazione 6 stata SOSpe8a per U fatto deZ credi-

tore dopo il primo incanto, questo dovrS essere ripreso, ma

non occorrera nuovamente diffidare i creditori ne allestire un

nuovo eleneo degli oneri (consid. 1).

ln der Grundpfandverwertungsbetreibung der Schwei-

zerischen Bodenkreditanstalt gegen Hans Held zog die

Gläubigerin das Verwertungsbegehren einige Minuten vor

dem Termin der auf den 11. April 1935 anberaumten

zweiten Steigerung « bis auf weiteres)l zurück, erneuerte

146

Schuldbctrüibungs. und Konlmrsrecht. No 43.

es jedoch bereits am folgenden Tage wieder, worauf das

Betreibungsamt am 10. Mai die ((neu festgesetzte zweite

Steigerung (Art. 31 VZG) » auf den 27. Mai ausschrieb, an

welcher dann der Rekurrent die Liegenschaft Witikoner-

strasse 242 einsteigerte. Als ihm für die Verwertungskosten

im Betrage von 511 Fr. 65 Cts. Rechnung gestellt wurde,

führte er die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, das

Betreibungsamt sei anzuweisen, aus der Kostenrechnung

über die Verwertungskosten alle jene Beträge (Gebühren,

Auslagen, besondere Publikationskosten) auszuscheiden,

die auf die Wiederholung der Steigerung zurückzuführen

sind, den Kostenbetrag also um mindestens 100 Fr. zu

reduzieren und ihm diese Summe zurückzuerstatten.

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 26. September

1935 die Beschwerde abgewiesen.

Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundes-

gericht weitergezogen.

Die Sch'l11dbetreibungs- und Konkurskamme1'

zieht in Erwägung :

1. -

Hat der betreibende Gläubiger das Verwertungs-

begehren einmal gestellt, so ist ihm jeder weitere Einfluss

auf das Verwertungsverfahren entzogen, ausser dass er

sein Verwertungsbegehren wieder zurücknehmen kann.

Erneuert er es später, so brauchen Schuldenruf und

Lastenbereinigung freilich nicht wiederholt zu werden

(BGE 50 III S. 29 ff.). Allein nirgends ist vorgesehen, dass

in einem solchen Falle nicht zunächst wieder eine erste

Steigerung abzuhalten sei. Art. 31 der Verordnung über

die Zwangsverwertung von Grundstücken, wonach, wenn

die Steigerung erst nach Ablauf der Frist zur Anmeldung

der Lasten eingestellt wird, die neue Steigerung nur

mindestens -vierzehn Tage vorher ausgekÜlldet zu werden

braucht und die Aufforderung des Art. 138 Ziff. 3 SchKG

nicht zu wiederholen ist, bezieht sich seiner Stellung und

seinem Inhalt nach ausschliesslich auf die erste Steigerung

und soll vor allem der Verschleppung der Steigerung

Hehnldbetl'eihuug8- und J-\:oHlnu·rH"Ceht. ]\0 43.

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infolge Bestreitung von Lasten entgegenwirken. Ausser-

dem kann er Anwendung finden, wenn die Steigerung

infolge einer Beschwerde eingestellt worden ist, und

insofern lässt sich seine analoge Anwendung auf die zweite

Steigerung ebenfalls rechtfertigen. Wenn es dagegen der

betreibende Gläubiger selbst ist, der aus freien Stücken

der schleunigen Versteigerung entgegentritt, indem er

das Verwertungsbegehren zeitweilig zurückzieht, so besteht

kein zureichender Grund, auf die spätere Erneuerung des

Verwertungsbegehrens hin die Steigerung in der durch

Art. 31 VZG ermöglichten Weise zu beschleunigen und zu

diesem Zwecke sogar noch die \Viederholung der ersten

Steigerung zu unterdrücken, sondern es soll nur aus den

in BGE 50III S. 29 ff. angegebenen Gründen die zwecklose

Wiederholung des Lastenbereinigungsverfahrens unter-

bleiben, im übrigen jedoch das Verwertungsverfahren von

vom anfangen. Dadurch wird der Kritik des beschwerde-

beklagten Amtes, dass um eines geringen Zeitgewinnes

willen unverhältnismässige Mehrkosten verursacht werden,

am allerbesten Rechnung getragen.

2. -

Gemäss Art. 68 SchKG trägt grundsätzlich der

Schuldner die Betreibungskosten. Sie sind vom Gläubiger

vorzuschiessen, und zwar gilt dies entgegen dem von der

Rechtsprechung längst als unpraktikabel aufgegebenen

Art. 3 der Verordnung Nr. I zum SchKG, vom 18. Dezem-

ber 1891, auch für die Verwertungskosten ausnahmslos

(BGE 37 I 343 = Sep. Ausg. 14, 172).

Für die Verwertung der Liegenschaften sieht Art. 135

Abs. 2 SchKG indessen die Ausnahme vor, dass die Stei-

gerungsbedingungen feststellen, welche Kosten dem Er-

werber obliegen -

eine Ausnahme also, die nicht auf jedes

Verwertungsverfahren, sondern nur dann platzgreifen

kann, wenn das Verwertungsverfahren zum (gültigen) Zu-

schlag führt. Gestützt hierauf bestimmt Art. 49 (102) VZG

ein- für allemal, dass durch die Steigerungsbedingungen

dem Ersteigerer ohne Abrechnung am Zuschlagspreis zu

überbinden sind ((die Venvertungskosten») (sowie die

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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 43.

Kosten der Eigentumsübertragung und der .... Löschungen

und Änderung~n im Grundbuch und in den Pfandtiteln ....),

und das obligatorische Formular für das Steigerungspro-

tokoll ist dementsprechend abgefasst.

Für die Bestimmung des Begriffes der Verwertungskosten

im Sinne dieser Vorschrift und der Steigerungsbedingungen

muss massgebend sein die überlegung, dass, wenn das

Verwertungsverfahren zum Zuschlag führt, der Schuldner

nicht direkt durch die mit dieser unfreiwilligen Entäus- .

serung verbundenen Kosten seit. der Stellung des Ver-

wertungsbegehrens belastet, und dass dem Gläubiger der

Verwertungskostenvorschuss unangetastet zurückerstattet

werden soll. Danach ist die Kostenpflicht des Ersteigerers

freilich nicht auf diejenigen Kosten beschränkt, welche

gewöhnlich mit der Verwertung verbunden sind, sondern

umfasst auch aussergewöhnliche Kosten, wie sie insbeson-

dere durch Einstellung und wiederholte Bekanntmachung

der Steigerungen infolge Bestreitung des Lastenverzeich-

nisses, Beschwerden, denen aufschiebende Wirkung bei-

gelegt wird, Aufhebung des Zuschlages wegen Zahlungs-

verzuges verursacht werden. Bei Beschwerden kann frei-

lich die Ausnahme des Art. 16 des Gebührentarifes zu-

treffen, dass, wenn eine Verfügung von der Aufsichtsbe-

hörde aufgehoben und eine neue Verfügung notwendig

wird, der Beamte keinen Anspruch auf wiederholte Ent-

richtung der Gebühr (Entscllädigung) hat, sofern ihn ein

Verschulden trifft; aber für die (höhern) Auslagen gilt

dies nicht. Und im Falle von Zahlungsverzug erwächst

dem endgültigen Ersteigerer gemäss Art. 143 Abs. 2 SchKG

eine Ersatzforderung gegen den früheren Ersteigerer und

seine Bürgen. Anderseits schreibt Art. 32 VZG vor, nach

erfolgter Anordnung der Verwertung dürfe ein Aufschub

nur bewilligt werden, wenn der Schuldner ausser dem

festgesetzten Bruchteil der Betreibungssumme die Kosten

der Anordnung und des Widerrufes der Verwertung sofort

bezahlt. Hieraus folgt, dass nicht der Ersteigerer diejeni-

gen seit dem Verwertungsbegehren aufgelaufenen Kosten

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 43.

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tragen soll, welche ausschliesslich daraus erwachsen, dass

der Schuldner dem Verwertungsverfahren nicht den Lauf

lässt, den ihm das Betreibungsamt bereits gegeben hat,

indem sie später ein zweitesmal aufgewendet werden

müssen, um das Verwertungsverfahren wiederum in das

Stadium zu bringen, in dem es sich bereits einmal befunden

hat. Ebenso ist es aber auch zu halten, wenn der das Ver- .

wertungsbegehren stellende Gläubiger nachträglich in den

gesetzlichen Gang des Verwertungsverfahrens durch den

Rückzug des Verwertungsbegehrens eingreift, gleichgültig

ob er es aus eigenem Antrieb oder aus Veranlassung des

Schuldners tue und von diesem Vergütung beanspruchen

könne oder nicht. Es liesse sich nicht zureichend begrün-

den, auch die durch derartiges nachträgliches (vielleicht

sich mehrmals wiederholendes) Durchkreuzen des einmal

gestellten Verwertungsbegehrens nach dem freien Belieben

der Betreibungsparteien und nicht durch die Notwendig-

keit der Veräusserung vermehrten Verwertungskosten dem

Ersteigerer aufzuerlegen. So hatte die betreibende Gläu-

bigerin denn auch dem Betreibungsamt geschrieben, die

ausstehenden Kosten können mit ihrem· Kostenvorschuss

velTechnet werden -

wobei es auch nach der nun gleich-

wohl erfolgten Versteigerung sein Bewenden haben muss

bezüglich derjenigen Kosten, die nicht aufgewendet zu

werden brauchten, um die Liegenschaft auf der Zwangs-

versteigerung veräussern zu können, sondern die für diese

Zwecke geradezu nutzlos waren, indem die Kosten für

die gleiche Verwertungsvorkehr deshalb ein zweites Mal

hatten aufgewendet werden müssen, weil sie das erstemal

vom Gläubiger selbst vereitelt worden war. Dadurch wird

der Ersteigerer keineswegs von einem Teil der ihm ohnehin

obliegenden Kosten befreit, wie die Vorinstanz meint, da

im Falle zeitweiligen Rückzuges des Verwertungsbegehrens

nicht bloss die seit dem letzten Verwertungsbegehren er-

laufenen Kosten vom ErsteigereT zu bezahlen sind, sondern

insbesondere auch die eines vorausgegangenen und für die

spätere Steigerung noch massgebenden Lastenbereini-

liH)

:·kllllidbeu",ibungs. Hnrt Konkul'sl'echt (Zivill1bteilungen). N° 44.

gungsverfahren,s -

während der Ersteigerer freilich nicht

deswegen einer Mehrbelastung ausgesetzt werden darf,

weil es den Parteien beliebt hat, das Betreibungsamt

daran zu hindern, direkt auf das Ziel des Verwertungs~

verfahrens hinzusteuern, und deshalb gewisse gebühren-

pflichtige oder Auslagen verursachende Vorkehren (wider-

rufen und später) wiederholt werden mussten.

Das Betreibungsamt hat in seiner Beschwerdevernehm-

lassung « die Kostendifferenz durch die Wiederholung der

Steigerung » auf 96 Fr. 95 Cts., eventuell 109 Fr. 95 Cts.

beziffert, und der Rekurrent hat sich im weiteren Verfahren

nicht im einzelnen mit diesen Zahlen befasst. Daher ist

einfach auf den zugestandenen kleineren Betrag abzu-

stellen.

Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer .'

Der Rekurs wird für den Betrag von 96 Fr. 95 Cts.

begründet erklärt.

11. ENTSCHEIDUNGEN DER ZIVILABTEILUNGEN

ARRETS DES SECTIONS CIVILES

44. UrteU der II. Zivilabteilung vom 19. September 1935

i. S. Müller gegen lteller.

~ehadenersatzpflicht dos dritten Gewahr·

sam s i n hab e r s, der die bei ihm gepfändete, ohne Erfolg

als sein Eigentum angesprochene Sache verschwinden lässt,

gegenüber dem betreibenden Gläubiger.

Est tenu ades dommages.interets envers 1e creancier poursuivant

le tiers detenteur qui fait disparaitre la chose saisie entre ses

mains, dont il a revendique sans succes la propriete.

Il terzo detentore ehe ha fatto scomparire la cosa pignorata presso

di esso e di cui aveva rivendicato senza suceesso la proprietit,

ha l'obbligo di risarcire il danno subito dal creditore escutente.

Der Kläger nimmt mit seiner Betreibung für 7800 Fr.

nebst Akzessorien gegen A. Ammann an der am 27. Oktober

Hclmldbet.reibungs. und KOllkmsrecht (Zivilabteilungen). N0 44.

IM

1932 vollzogenen Nachpfändung eines Sevres-Service im

Schätzungswert von 5000 Fr. teil, das sich damals im

Gewahrsam des Beklagten befand. Der Beklagte erhob

Eigentumsansprache. Hiegegen strengten sowohl der Klä-

ger, als ein weiterer Gruppengläubiger, als endlich die nach-

träglich, gemäss Art. 113 des Bundesbeschlusses vom

28. September 1920 betreffend die neue ausserordentliche

Kriegssteuer, für 89 Fr. 10 Cts. nebst Akzessorien ange-

schlossene Kriegssteuerverwaltung des Kantons Zürich

Klage an. Die vom Kläger erhobene Klage wurde zuge·

sprochen; die Klage der Kriegssteuerverwaltung ist noch

nicht beurteilt; die Klage des weiteren Gruppengläubigers

wurde wegen Tilgung seiner Forderung gegenstandslos.

Als das Betreibungsamt auf das Verwertungsbegehren des

Beklagten hin die Ablieferung des Service verlangte, er-

klärte der Beklagte, er besitze es nicht mehr, und weigerte

sich, anzugeben, wo es sich befinde. Eine deswegen gegen

den Beklagten eröffnete Strafuntersuchung wurde einge-

stellt.

Mit der vorliegenden Klage (soweit noch streitig) ver-

langt der Kläger Verurteilung des Beklagten zu 5000 Fr.

Schadenersatz.

Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 16. Mai 1935

die Klage zugesprochen.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte unter Vorlage eines

Gutachtens von Professor Blumenstein die Berufung an

das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Abweisung

der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung .'

I. -

Der Beklagte meint, er habe durch die Beiseite-

schaffung des gepfändeten Service nur den betriebenen

Schuldner geschädigt, und nur wenn der daherige Schaden-

ersatzansl)ruch des betriebenen Schuldners gepfändet und

vom Kläger auf der Versteigerung oder gemäss Art. 131

SchKG erworben worden wäre, könnte der Kläger Scha-

denersatz verlangen. Allein eine Schädigung des hetrie-