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144 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 42. koffer wird laUt Bericht des Betreibungsweibels gegenwär- tig zur Aufbewahrung von Wäsche benutzt, wozu er aber nicht unentbehrlich sei, da in der Wohnung genügend Schränke vorhanden seien. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde am
21. September 1935 abgewiesen, mit der Begründung, aus den erwähnten Feststellungen ergebe sich die Entbehr- lichkeit des Koffers. Diesen Entscheid hat der Schuldner an das Bundes"" gericht weitergezogen. Es wird speziell geltend gemacht, der Rekurrent müsse auf den 20. Oktober eine neue Stelle beziehen und habe den Koffer nötig, um Kleider und Wäsche mitzunehmen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurakammer zieht in Erwägung : Unentbehrlich im Sinne von Art. 92 Ziff. 2 SchKG sind nicht nur solche Gegenstände, die Tag für Tag gebraucht werden müssen, sondern auch solche, die mehr oder weniger gelegentlichen, nichtSdestoweniger notwendigen und unter den gegebenen Verhältnissen zu berücksichti- genden Verwendungen zu dienen haben. Dazu gehört für eine Familie wie die des Rekurrenten im besondern auch der Umzug in eine neue Wohnung, wofür ein Koffer in der Tat nicht entbehrt werden kann. Damit erweist sich die Beschwerde als begründet, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob sich die Freigabe des Koffers nicht auch aus der Erwägung rechtfertigen liesse, dass von vorn- herein mit der Möglichkeit der übersiedelung in eine weni- ger gut ausgestattete Wohnung oder auch mit der Notwen- digkeit einer durch die Arbeitsverhältnisse bedingten vorübergehenden Trennung des Haushaltes zu rechnen sei, wobei der Rekurrent oder andere Falnilienglieder in Er- mangelung anderer Behältnisse zur Aufbewahrung eben- falls des Koffers bedürften. Solche Verhältnisse sind bei der Wandung in Betracht zu ziehen, wenn sie in der Lage des Schuldners begründet sind und im Bereich der natür- Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 43. 145 lichen Entwicklung der Dinge liegen, wogegen freilich nur entfernte Möglichkeiten ausser Betracht fallen. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt und die Wandung des Koffers aufgehoben.
43. Entscheid 'rOm 17. Oktober 1935 i. S. Albrecht. Verordnung über die Zwangsverwertung von G run d s t ü c k e n, Art. 49 litt. a. Die durch zeitweiligen Rückzug des Verwertungsbegehrens verursachten Kosten dürfen nicht zu den dem Ersteigerer aufzuerlegenden Ver- wer tun g s k 0 s t en gezählt werden (Erw. 2). Bei Einstellung des Verwertungsverfahrens auf Z u tun des G I ä u b i ger s hin nach Abhaltung der ersten Steigerung ist die erste Steigerung zu wiederholen (jedoch ohne neuen Schuldenruf und Lastenverzeichnis) (Erw. I). Ordonnance BUr la realisation jorcee des immeuble8. Art. 49 lettre a. Les frais occasionnes par un retrait provisoire de la requisiion de vente ne doivent pas etre ajoutes aux frais tk realisation qui sont a. la charge de l'adjudicataire (consid. 2). Si la proceaure de realisation a ete 8U8pendue, du fait du creancier. posterieurement a. la premiere enchere, il faudra recommencer celle·ci, mais il ne sera pas necessaire en ce cas d'adresser un nouvel appel aux creanciers, ni de dresser un nouvel etat des charges (consid. 1). Regolamento sulla realizzazione jorzata di jondi (RRF). Art. 49 lett. a. Le spese risultanti da un ritiro provvisorio della domanda di vendita non vanno aggiunte alla spese di realiz- zazione, le quaIi incombono all'aggiudicatario (consid. 2). Se la procedura di realizzazione 6 stata SOSpe8a per U fatto deZ credi- tore dopo il primo incanto, questo dovrS essere ripreso, ma non occorrera nuovamente diffidare i creditori ne allestire un nuovo eleneo degli oneri (consid. 1). ln der Grundpfandverwertungsbetreibung der Schwei- zerischen Bodenkreditanstalt gegen Hans Held zog die Gläubigerin das Verwertungsbegehren einige Minuten vor dem Termin der auf den 11. April 1935 anberaumten zweiten Steigerung « bis auf weiteres )l zurück, erneuerte 146 Schuldbctrüibungs. und Konlmrsrecht. No 43. es jedoch bereits am folgenden Tage wieder, worauf das Betreibungsamt am 10. Mai die (( neu festgesetzte zweite Steigerung (Art. 31 VZG) » auf den 27. Mai ausschrieb, an welcher dann der Rekurrent die Liegenschaft Witikoner- strasse 242 einsteigerte. Als ihm für die Verwertungskosten im Betrage von 511 Fr. 65 Cts. Rechnung gestellt wurde, führte er die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, das Betreibungsamt sei anzuweisen, aus der Kostenrechnung über die Verwertungskosten alle jene Beträge (Gebühren, Auslagen, besondere Publikationskosten) auszuscheiden, die auf die Wiederholung der Steigerung zurückzuführen sind, den Kostenbetrag also um mindestens 100 Fr. zu reduzieren und ihm diese Summe zurückzuerstatten. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 26. September 1935 die Beschwerde abgewiesen. Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundes- gericht weitergezogen. Die Sch'l11dbetreibungs- und Konkurskamme1' zieht in Erwägung :
1. - Hat der betreibende Gläubiger das Verwertungs- begehren einmal gestellt, so ist ihm jeder weitere Einfluss auf das Verwertungsverfahren entzogen, ausser dass er sein Verwertungsbegehren wieder zurücknehmen kann. Erneuert er es später, so brauchen Schuldenruf und Lastenbereinigung freilich nicht wiederholt zu werden (BGE 50 III S. 29 ff.). Allein nirgends ist vorgesehen, dass in einem solchen Falle nicht zunächst wieder eine erste Steigerung abzuhalten sei. Art. 31 der Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken, wonach, wenn die Steigerung erst nach Ablauf der Frist zur Anmeldung der Lasten eingestellt wird, die neue Steigerung nur mindestens -vierzehn Tage vorher ausgekÜlldet zu werden braucht und die Aufforderung des Art. 138 Ziff. 3 SchKG nicht zu wiederholen ist, bezieht sich seiner Stellung und seinem Inhalt nach ausschliesslich auf die erste Steigerung und soll vor allem der Verschleppung der Steigerung Hehnldbetl'eihuug8- und J-\:oHlnu·rH"Ceht. ]\0 43. 147 infolge Bestreitung von Lasten entgegenwirken. Ausser- dem kann er Anwendung finden, wenn die Steigerung infolge einer Beschwerde eingestellt worden ist, und insofern lässt sich seine analoge Anwendung auf die zweite Steigerung ebenfalls rechtfertigen. Wenn es dagegen der betreibende Gläubiger selbst ist, der aus freien Stücken der schleunigen Versteigerung entgegentritt, indem er das Verwertungsbegehren zeitweilig zurückzieht, so besteht kein zureichender Grund, auf die spätere Erneuerung des Verwertungsbegehrens hin die Steigerung in der durch Art. 31 VZG ermöglichten Weise zu beschleunigen und zu diesem Zwecke sogar noch die \Viederholung der ersten Steigerung zu unterdrücken, sondern es soll nur aus den in BGE 50III S. 29 ff. angegebenen Gründen die zwecklose Wiederholung des Lastenbereinigungsverfahrens unter- bleiben, im übrigen jedoch das Verwertungsverfahren von vom anfangen. Dadurch wird der Kritik des beschwerde- beklagten Amtes, dass um eines geringen Zeitgewinnes willen unverhältnismässige Mehrkosten verursacht werden, am allerbesten Rechnung getragen.
2. - Gemäss Art. 68 SchKG trägt grundsätzlich der Schuldner die Betreibungskosten. Sie sind vom Gläubiger vorzuschiessen, und zwar gilt dies entgegen dem von der Rechtsprechung längst als unpraktikabel aufgegebenen Art. 3 der Verordnung Nr. I zum SchKG, vom 18. Dezem- ber 1891, auch für die Verwertungskosten ausnahmslos (BGE 37 I 343 = Sep. Ausg. 14, 172). Für die Verwertung der Liegenschaften sieht Art. 135 Abs. 2 SchKG indessen die Ausnahme vor, dass die Stei- gerungsbedingungen feststellen, welche Kosten dem Er- werber obliegen - eine Ausnahme also, die nicht auf jedes Verwertungsverfahren, sondern nur dann platzgreifen kann, wenn das Verwertungsverfahren zum (gültigen) Zu- schlag führt. Gestützt hierauf bestimmt Art. 49 (102) VZG ein- für allemal, dass durch die Steigerungsbedingungen dem Ersteigerer ohne Abrechnung am Zuschlagspreis zu überbinden sind (( die Venvertungskosten») (sowie die 148 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 43. Kosten der Eigentumsübertragung und der .... Löschungen und Änderung~n im Grundbuch und in den Pfandtiteln .... ), und das obligatorische Formular für das Steigerungspro- tokoll ist dementsprechend abgefasst. Für die Bestimmung des Begriffes der Verwertungskosten im Sinne dieser Vorschrift und der Steigerungsbedingungen muss massgebend sein die überlegung, dass, wenn das Verwertungsverfahren zum Zuschlag führt, der Schuldner nicht direkt durch die mit dieser unfreiwilligen Entäus- . serung verbundenen Kosten seit. der Stellung des Ver- wertungsbegehrens belastet, und dass dem Gläubiger der Verwertungskostenvorschuss unangetastet zurückerstattet werden soll. Danach ist die Kostenpflicht des Ersteigerers freilich nicht auf diejenigen Kosten beschränkt, welche gewöhnlich mit der Verwertung verbunden sind, sondern umfasst auch aussergewöhnliche Kosten, wie sie insbeson- dere durch Einstellung und wiederholte Bekanntmachung der Steigerungen infolge Bestreitung des Lastenverzeich- nisses, Beschwerden, denen aufschiebende Wirkung bei- gelegt wird, Aufhebung des Zuschlages wegen Zahlungs- verzuges verursacht werden. Bei Beschwerden kann frei- lich die Ausnahme des Art. 16 des Gebührentarifes zu- treffen, dass, wenn eine Verfügung von der Aufsichtsbe- hörde aufgehoben und eine neue Verfügung notwendig wird, der Beamte keinen Anspruch auf wiederholte Ent- richtung der Gebühr (Entscllädigung) hat, sofern ihn ein Verschulden trifft; aber für die (höhern) Auslagen gilt dies nicht. Und im Falle von Zahlungsverzug erwächst dem endgültigen Ersteigerer gemäss Art. 143 Abs. 2 SchKG eine Ersatzforderung gegen den früheren Ersteigerer und seine Bürgen. Anderseits schreibt Art. 32 VZG vor, nach erfolgter Anordnung der Verwertung dürfe ein Aufschub nur bewilligt werden, wenn der Schuldner ausser dem festgesetzten Bruchteil der Betreibungssumme die Kosten der Anordnung und des Widerrufes der Verwertung sofort bezahlt. Hieraus folgt, dass nicht der Ersteigerer diejeni- gen seit dem Verwertungsbegehren aufgelaufenen Kosten Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 43. 149 tragen soll, welche ausschliesslich daraus erwachsen, dass der Schuldner dem Verwertungsverfahren nicht den Lauf lässt, den ihm das Betreibungsamt bereits gegeben hat, indem sie später ein zweitesmal aufgewendet werden müssen, um das Verwertungsverfahren wiederum in das Stadium zu bringen, in dem es sich bereits einmal befunden hat. Ebenso ist es aber auch zu halten, wenn der das Ver- . wertungsbegehren stellende Gläubiger nachträglich in den gesetzlichen Gang des Verwertungsverfahrens durch den Rückzug des Verwertungsbegehrens eingreift, gleichgültig ob er es aus eigenem Antrieb oder aus Veranlassung des Schuldners tue und von diesem Vergütung beanspruchen könne oder nicht. Es liesse sich nicht zureichend begrün- den, auch die durch derartiges nachträgliches (vielleicht sich mehrmals wiederholendes) Durchkreuzen des einmal gestellten Verwertungsbegehrens nach dem freien Belieben der Betreibungsparteien und nicht durch die Notwendig- keit der Veräusserung vermehrten Verwertungskosten dem Ersteigerer aufzuerlegen. So hatte die betreibende Gläu- bigerin denn auch dem Betreibungsamt geschrieben, die ausstehenden Kosten können mit ihrem· Kostenvorschuss velTechnet werden - wobei es auch nach der nun gleich- wohl erfolgten Versteigerung sein Bewenden haben muss bezüglich derjenigen Kosten, die nicht aufgewendet zu werden brauchten, um die Liegenschaft auf der Zwangs- versteigerung veräussern zu können, sondern die für diese Zwecke geradezu nutzlos waren, indem die Kosten für die gleiche Verwertungsvorkehr deshalb ein zweites Mal hatten aufgewendet werden müssen, weil sie das erstemal vom Gläubiger selbst vereitelt worden war. Dadurch wird der Ersteigerer keineswegs von einem Teil der ihm ohnehin obliegenden Kosten befreit, wie die Vorinstanz meint, da im Falle zeitweiligen Rückzuges des Verwertungsbegehrens nicht bloss die seit dem letzten Verwertungsbegehren er- laufenen Kosten vom ErsteigereT zu bezahlen sind, sondern insbesondere auch die eines vorausgegangenen und für die spätere Steigerung noch massgebenden Lastenbereini- liH) :·kllllidbeu",ibungs. Hnrt Konkul'sl'echt (Zivill1bteilungen). N° 44. gungsverfahren,s - während der Ersteigerer freilich nicht deswegen einer Mehrbelastung ausgesetzt werden darf, weil es den Parteien beliebt hat, das Betreibungsamt daran zu hindern, direkt auf das Ziel des Verwertungs~ verfahrens hinzusteuern, und deshalb gewisse gebühren- pflichtige oder Auslagen verursachende Vorkehren (wider- rufen und später) wiederholt werden mussten. Das Betreibungsamt hat in seiner Beschwerdevernehm- lassung « die Kostendifferenz durch die Wiederholung der Steigerung » auf 96 Fr. 95 Cts., eventuell 109 Fr. 95 Cts. beziffert, und der Rekurrent hat sich im weiteren Verfahren nicht im einzelnen mit diesen Zahlen befasst. Daher ist einfach auf den zugestandenen kleineren Betrag abzu- stellen. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer .' Der Rekurs wird für den Betrag von 96 Fr. 95 Cts. begründet erklärt.
11. ENTSCHEIDUNGEN DER ZIVILABTEILUNGEN ARRETS DES SECTIONS CIVILES
44. UrteU der II. Zivilabteilung vom 19. September 1935
i. S. Müller gegen lteller. ~ehadenersatzpflicht dos dritten Gewahr· sam s i n hab e r s, der die bei ihm gepfändete, ohne Erfolg als sein Eigentum angesprochene Sache verschwinden lässt, gegenüber dem betreibenden Gläubiger. Est tenu ades dommages.interets envers 1e creancier poursuivant le tiers detenteur qui fait disparaitre la chose saisie entre ses mains, dont il a revendique sans succes la propriete. Il terzo detentore ehe ha fatto scomparire la cosa pignorata presso di esso e di cui aveva rivendicato senza suceesso la proprietit, ha l'obbligo di risarcire il danno subito dal creditore escutente. Der Kläger nimmt mit seiner Betreibung für 7800 Fr. nebst Akzessorien gegen A. Ammann an der am 27. Oktober Hclmldbet.reibungs. und KOllkmsrecht (Zivilabteilungen). N0 44. IM 1932 vollzogenen Nachpfändung eines Sevres-Service im Schätzungswert von 5000 Fr. teil, das sich damals im Gewahrsam des Beklagten befand. Der Beklagte erhob Eigentumsansprache. Hiegegen strengten sowohl der Klä- ger, als ein weiterer Gruppengläubiger, als endlich die nach- träglich, gemäss Art. 113 des Bundesbeschlusses vom
28. September 1920 betreffend die neue ausserordentliche Kriegssteuer, für 89 Fr. 10 Cts. nebst Akzessorien ange- schlossene Kriegssteuerverwaltung des Kantons Zürich Klage an. Die vom Kläger erhobene Klage wurde zuge· sprochen ; die Klage der Kriegssteuerverwaltung ist noch nicht beurteilt; die Klage des weiteren Gruppengläubigers wurde wegen Tilgung seiner Forderung gegenstandslos. Als das Betreibungsamt auf das Verwertungsbegehren des Beklagten hin die Ablieferung des Service verlangte, er- klärte der Beklagte, er besitze es nicht mehr, und weigerte sich, anzugeben, wo es sich befinde. Eine deswegen gegen den Beklagten eröffnete Strafuntersuchung wurde einge- stellt. Mit der vorliegenden Klage (soweit noch streitig) ver- langt der Kläger Verurteilung des Beklagten zu 5000 Fr. Schadenersatz. Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 16. Mai 1935 die Klage zugesprochen. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte unter Vorlage eines Gutachtens von Professor Blumenstein die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung .' I. - Der Beklagte meint, er habe durch die Beiseite- schaffung des gepfändeten Service nur den betriebenen Schuldner geschädigt, und nur wenn der daherige Schaden- ersatzansl)ruch des betriebenen Schuldners gepfändet und vom Kläger auf der Versteigerung oder gemäss Art. 131 SchKG erworben worden wäre, könnte der Kläger Scha- denersatz verlangen. Allein eine Schädigung des hetrie-