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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 42.
koffer wird laUt Bericht des Betreibungsweibels gegenwär-
tig zur Aufbewahrung von Wäsche benutzt, wozu er aber
nicht unentbehrlich sei, da in der Wohnung genügend
Schränke vorhanden seien.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde am
21. September 1935 abgewiesen, mit der Begründung, aus
den erwähnten Feststellungen ergebe sich die Entbehr-
lichkeit des Koffers.
Diesen Entscheid hat der Schuldner an das Bundes""
gericht weitergezogen. Es wird speziell geltend gemacht,
der Rekurrent müsse auf den 20. Oktober eine neue Stelle
beziehen und habe den Koffer nötig, um Kleider und
Wäsche mitzunehmen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurakammer
zieht in Erwägung :
Unentbehrlich im Sinne von Art. 92 Ziff. 2 SchKG sind
nicht nur solche Gegenstände, die Tag für Tag gebraucht
werden müssen, sondern auch solche, die mehr oder
weniger gelegentlichen, nichtSdestoweniger notwendigen
und unter den gegebenen Verhältnissen zu berücksichti-
genden Verwendungen zu dienen haben. Dazu gehört
für eine Familie wie die des Rekurrenten im besondern
auch der Umzug in eine neue Wohnung, wofür ein Koffer
in der Tat nicht entbehrt werden kann. Damit erweist
sich die Beschwerde als begründet, ohne dass geprüft zu
werden braucht, ob sich die Freigabe des Koffers nicht
auch aus der Erwägung rechtfertigen liesse, dass von vorn-
herein mit der Möglichkeit der übersiedelung in eine weni-
ger gut ausgestattete Wohnung oder auch mit der Notwen-
digkeit einer durch die Arbeitsverhältnisse bedingten
vorübergehenden Trennung des Haushaltes zu rechnen sei,
wobei der Rekurrent oder andere Falnilienglieder in Er-
mangelung anderer Behältnisse zur Aufbewahrung eben-
falls des Koffers bedürften. Solche Verhältnisse sind bei
der Wandung in Betracht zu ziehen, wenn sie in der Lage
des Schuldners begründet sind und im Bereich der natür-
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 43.
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lichen Entwicklung der Dinge liegen, wogegen freilich nur
entfernte Möglichkeiten ausser Betracht fallen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt und die Wandung
des Koffers aufgehoben.
43. Entscheid 'rOm 17. Oktober 1935 i. S. Albrecht.
Verordnung über die Zwangsverwertung von
G run d s t ü c k e n, Art. 49 litt. a. Die durch zeitweiligen
Rückzug des Verwertungsbegehrens verursachten Kosten
dürfen nicht zu den dem Ersteigerer aufzuerlegenden Ver-
wer tun g s k 0 s t en gezählt werden (Erw. 2).
Bei Einstellung des Verwertungsverfahrens
auf Z u tun des G I ä u b i ger s hin nach Abhaltung
der ersten Steigerung ist die erste Steigerung zu wiederholen
(jedoch ohne neuen Schuldenruf und Lastenverzeichnis)
(Erw. I).
Ordonnance BUr la realisation jorcee des immeuble8. Art. 49 lettre a.
Les frais occasionnes par un retrait provisoire de la requisiion
de vente ne doivent pas etre ajoutes aux frais tk realisation
qui sont a. la charge de l'adjudicataire (consid. 2).
Si la proceaure de realisation a ete 8U8pendue, du fait du creancier.
posterieurement a. la premiere enchere, il faudra recommencer
celle·ci, mais il ne sera pas necessaire en ce cas d'adresser
un nouvel appel aux creanciers, ni de dresser un nouvel etat
des charges (consid. 1).
Regolamento sulla realizzazione jorzata di jondi (RRF). Art. 49
lett. a. Le spese risultanti da un ritiro provvisorio della
domanda di vendita non vanno aggiunte alla spese di realiz-
zazione, le quaIi incombono all'aggiudicatario (consid. 2).
Se la procedura di realizzazione 6 stata SOSpe8a per U fatto deZ credi-
tore dopo il primo incanto, questo dovrS essere ripreso, ma
non occorrera nuovamente diffidare i creditori ne allestire un
nuovo eleneo degli oneri (consid. 1).
ln der Grundpfandverwertungsbetreibung der Schwei-
zerischen Bodenkreditanstalt gegen Hans Held zog die
Gläubigerin das Verwertungsbegehren einige Minuten vor
dem Termin der auf den 11. April 1935 anberaumten
zweiten Steigerung « bis auf weiteres)l zurück, erneuerte
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Schuldbctrüibungs. und Konlmrsrecht. No 43.
es jedoch bereits am folgenden Tage wieder, worauf das
Betreibungsamt am 10. Mai die ((neu festgesetzte zweite
Steigerung (Art. 31 VZG) » auf den 27. Mai ausschrieb, an
welcher dann der Rekurrent die Liegenschaft Witikoner-
strasse 242 einsteigerte. Als ihm für die Verwertungskosten
im Betrage von 511 Fr. 65 Cts. Rechnung gestellt wurde,
führte er die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, das
Betreibungsamt sei anzuweisen, aus der Kostenrechnung
über die Verwertungskosten alle jene Beträge (Gebühren,
Auslagen, besondere Publikationskosten) auszuscheiden,
die auf die Wiederholung der Steigerung zurückzuführen
sind, den Kostenbetrag also um mindestens 100 Fr. zu
reduzieren und ihm diese Summe zurückzuerstatten.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 26. September
1935 die Beschwerde abgewiesen.
Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundes-
gericht weitergezogen.
Die Sch'l11dbetreibungs- und Konkurskamme1'
zieht in Erwägung :
1. -
Hat der betreibende Gläubiger das Verwertungs-
begehren einmal gestellt, so ist ihm jeder weitere Einfluss
auf das Verwertungsverfahren entzogen, ausser dass er
sein Verwertungsbegehren wieder zurücknehmen kann.
Erneuert er es später, so brauchen Schuldenruf und
Lastenbereinigung freilich nicht wiederholt zu werden
(BGE 50 III S. 29 ff.). Allein nirgends ist vorgesehen, dass
in einem solchen Falle nicht zunächst wieder eine erste
Steigerung abzuhalten sei. Art. 31 der Verordnung über
die Zwangsverwertung von Grundstücken, wonach, wenn
die Steigerung erst nach Ablauf der Frist zur Anmeldung
der Lasten eingestellt wird, die neue Steigerung nur
mindestens -vierzehn Tage vorher ausgekÜlldet zu werden
braucht und die Aufforderung des Art. 138 Ziff. 3 SchKG
nicht zu wiederholen ist, bezieht sich seiner Stellung und
seinem Inhalt nach ausschliesslich auf die erste Steigerung
und soll vor allem der Verschleppung der Steigerung
Hehnldbetl'eihuug8- und J-\:oHlnu·rH"Ceht. ]\0 43.
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infolge Bestreitung von Lasten entgegenwirken. Ausser-
dem kann er Anwendung finden, wenn die Steigerung
infolge einer Beschwerde eingestellt worden ist, und
insofern lässt sich seine analoge Anwendung auf die zweite
Steigerung ebenfalls rechtfertigen. Wenn es dagegen der
betreibende Gläubiger selbst ist, der aus freien Stücken
der schleunigen Versteigerung entgegentritt, indem er
das Verwertungsbegehren zeitweilig zurückzieht, so besteht
kein zureichender Grund, auf die spätere Erneuerung des
Verwertungsbegehrens hin die Steigerung in der durch
Art. 31 VZG ermöglichten Weise zu beschleunigen und zu
diesem Zwecke sogar noch die \Viederholung der ersten
Steigerung zu unterdrücken, sondern es soll nur aus den
in BGE 50III S. 29 ff. angegebenen Gründen die zwecklose
Wiederholung des Lastenbereinigungsverfahrens unter-
bleiben, im übrigen jedoch das Verwertungsverfahren von
vom anfangen. Dadurch wird der Kritik des beschwerde-
beklagten Amtes, dass um eines geringen Zeitgewinnes
willen unverhältnismässige Mehrkosten verursacht werden,
am allerbesten Rechnung getragen.
2. -
Gemäss Art. 68 SchKG trägt grundsätzlich der
Schuldner die Betreibungskosten. Sie sind vom Gläubiger
vorzuschiessen, und zwar gilt dies entgegen dem von der
Rechtsprechung längst als unpraktikabel aufgegebenen
Art. 3 der Verordnung Nr. I zum SchKG, vom 18. Dezem-
ber 1891, auch für die Verwertungskosten ausnahmslos
(BGE 37 I 343 = Sep. Ausg. 14, 172).
Für die Verwertung der Liegenschaften sieht Art. 135
Abs. 2 SchKG indessen die Ausnahme vor, dass die Stei-
gerungsbedingungen feststellen, welche Kosten dem Er-
werber obliegen -
eine Ausnahme also, die nicht auf jedes
Verwertungsverfahren, sondern nur dann platzgreifen
kann, wenn das Verwertungsverfahren zum (gültigen) Zu-
schlag führt. Gestützt hierauf bestimmt Art. 49 (102) VZG
ein- für allemal, dass durch die Steigerungsbedingungen
dem Ersteigerer ohne Abrechnung am Zuschlagspreis zu
überbinden sind ((die Venvertungskosten») (sowie die
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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 43.
Kosten der Eigentumsübertragung und der .... Löschungen
und Änderung~n im Grundbuch und in den Pfandtiteln ....),
und das obligatorische Formular für das Steigerungspro-
tokoll ist dementsprechend abgefasst.
Für die Bestimmung des Begriffes der Verwertungskosten
im Sinne dieser Vorschrift und der Steigerungsbedingungen
muss massgebend sein die überlegung, dass, wenn das
Verwertungsverfahren zum Zuschlag führt, der Schuldner
nicht direkt durch die mit dieser unfreiwilligen Entäus- .
serung verbundenen Kosten seit. der Stellung des Ver-
wertungsbegehrens belastet, und dass dem Gläubiger der
Verwertungskostenvorschuss unangetastet zurückerstattet
werden soll. Danach ist die Kostenpflicht des Ersteigerers
freilich nicht auf diejenigen Kosten beschränkt, welche
gewöhnlich mit der Verwertung verbunden sind, sondern
umfasst auch aussergewöhnliche Kosten, wie sie insbeson-
dere durch Einstellung und wiederholte Bekanntmachung
der Steigerungen infolge Bestreitung des Lastenverzeich-
nisses, Beschwerden, denen aufschiebende Wirkung bei-
gelegt wird, Aufhebung des Zuschlages wegen Zahlungs-
verzuges verursacht werden. Bei Beschwerden kann frei-
lich die Ausnahme des Art. 16 des Gebührentarifes zu-
treffen, dass, wenn eine Verfügung von der Aufsichtsbe-
hörde aufgehoben und eine neue Verfügung notwendig
wird, der Beamte keinen Anspruch auf wiederholte Ent-
richtung der Gebühr (Entscllädigung) hat, sofern ihn ein
Verschulden trifft; aber für die (höhern) Auslagen gilt
dies nicht. Und im Falle von Zahlungsverzug erwächst
dem endgültigen Ersteigerer gemäss Art. 143 Abs. 2 SchKG
eine Ersatzforderung gegen den früheren Ersteigerer und
seine Bürgen. Anderseits schreibt Art. 32 VZG vor, nach
erfolgter Anordnung der Verwertung dürfe ein Aufschub
nur bewilligt werden, wenn der Schuldner ausser dem
festgesetzten Bruchteil der Betreibungssumme die Kosten
der Anordnung und des Widerrufes der Verwertung sofort
bezahlt. Hieraus folgt, dass nicht der Ersteigerer diejeni-
gen seit dem Verwertungsbegehren aufgelaufenen Kosten
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 43.
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tragen soll, welche ausschliesslich daraus erwachsen, dass
der Schuldner dem Verwertungsverfahren nicht den Lauf
lässt, den ihm das Betreibungsamt bereits gegeben hat,
indem sie später ein zweitesmal aufgewendet werden
müssen, um das Verwertungsverfahren wiederum in das
Stadium zu bringen, in dem es sich bereits einmal befunden
hat. Ebenso ist es aber auch zu halten, wenn der das Ver- .
wertungsbegehren stellende Gläubiger nachträglich in den
gesetzlichen Gang des Verwertungsverfahrens durch den
Rückzug des Verwertungsbegehrens eingreift, gleichgültig
ob er es aus eigenem Antrieb oder aus Veranlassung des
Schuldners tue und von diesem Vergütung beanspruchen
könne oder nicht. Es liesse sich nicht zureichend begrün-
den, auch die durch derartiges nachträgliches (vielleicht
sich mehrmals wiederholendes) Durchkreuzen des einmal
gestellten Verwertungsbegehrens nach dem freien Belieben
der Betreibungsparteien und nicht durch die Notwendig-
keit der Veräusserung vermehrten Verwertungskosten dem
Ersteigerer aufzuerlegen. So hatte die betreibende Gläu-
bigerin denn auch dem Betreibungsamt geschrieben, die
ausstehenden Kosten können mit ihrem· Kostenvorschuss
velTechnet werden -
wobei es auch nach der nun gleich-
wohl erfolgten Versteigerung sein Bewenden haben muss
bezüglich derjenigen Kosten, die nicht aufgewendet zu
werden brauchten, um die Liegenschaft auf der Zwangs-
versteigerung veräussern zu können, sondern die für diese
Zwecke geradezu nutzlos waren, indem die Kosten für
die gleiche Verwertungsvorkehr deshalb ein zweites Mal
hatten aufgewendet werden müssen, weil sie das erstemal
vom Gläubiger selbst vereitelt worden war. Dadurch wird
der Ersteigerer keineswegs von einem Teil der ihm ohnehin
obliegenden Kosten befreit, wie die Vorinstanz meint, da
im Falle zeitweiligen Rückzuges des Verwertungsbegehrens
nicht bloss die seit dem letzten Verwertungsbegehren er-
laufenen Kosten vom ErsteigereT zu bezahlen sind, sondern
insbesondere auch die eines vorausgegangenen und für die
spätere Steigerung noch massgebenden Lastenbereini-
liH)
:·kllllidbeu",ibungs. Hnrt Konkul'sl'echt (Zivill1bteilungen). N° 44.
gungsverfahren,s -
während der Ersteigerer freilich nicht
deswegen einer Mehrbelastung ausgesetzt werden darf,
weil es den Parteien beliebt hat, das Betreibungsamt
daran zu hindern, direkt auf das Ziel des Verwertungs~
verfahrens hinzusteuern, und deshalb gewisse gebühren-
pflichtige oder Auslagen verursachende Vorkehren (wider-
rufen und später) wiederholt werden mussten.
Das Betreibungsamt hat in seiner Beschwerdevernehm-
lassung « die Kostendifferenz durch die Wiederholung der
Steigerung » auf 96 Fr. 95 Cts., eventuell 109 Fr. 95 Cts.
beziffert, und der Rekurrent hat sich im weiteren Verfahren
nicht im einzelnen mit diesen Zahlen befasst. Daher ist
einfach auf den zugestandenen kleineren Betrag abzu-
stellen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer .'
Der Rekurs wird für den Betrag von 96 Fr. 95 Cts.
begründet erklärt.
11. ENTSCHEIDUNGEN DER ZIVILABTEILUNGEN
ARRETS DES SECTIONS CIVILES
44. UrteU der II. Zivilabteilung vom 19. September 1935
i. S. Müller gegen lteller.
~ehadenersatzpflicht dos dritten Gewahr·
sam s i n hab e r s, der die bei ihm gepfändete, ohne Erfolg
als sein Eigentum angesprochene Sache verschwinden lässt,
gegenüber dem betreibenden Gläubiger.
Est tenu ades dommages.interets envers 1e creancier poursuivant
le tiers detenteur qui fait disparaitre la chose saisie entre ses
mains, dont il a revendique sans succes la propriete.
Il terzo detentore ehe ha fatto scomparire la cosa pignorata presso
di esso e di cui aveva rivendicato senza suceesso la proprietit,
ha l'obbligo di risarcire il danno subito dal creditore escutente.
Der Kläger nimmt mit seiner Betreibung für 7800 Fr.
nebst Akzessorien gegen A. Ammann an der am 27. Oktober
Hclmldbet.reibungs. und KOllkmsrecht (Zivilabteilungen). N0 44.
IM
1932 vollzogenen Nachpfändung eines Sevres-Service im
Schätzungswert von 5000 Fr. teil, das sich damals im
Gewahrsam des Beklagten befand. Der Beklagte erhob
Eigentumsansprache. Hiegegen strengten sowohl der Klä-
ger, als ein weiterer Gruppengläubiger, als endlich die nach-
träglich, gemäss Art. 113 des Bundesbeschlusses vom
28. September 1920 betreffend die neue ausserordentliche
Kriegssteuer, für 89 Fr. 10 Cts. nebst Akzessorien ange-
schlossene Kriegssteuerverwaltung des Kantons Zürich
Klage an. Die vom Kläger erhobene Klage wurde zuge·
sprochen; die Klage der Kriegssteuerverwaltung ist noch
nicht beurteilt; die Klage des weiteren Gruppengläubigers
wurde wegen Tilgung seiner Forderung gegenstandslos.
Als das Betreibungsamt auf das Verwertungsbegehren des
Beklagten hin die Ablieferung des Service verlangte, er-
klärte der Beklagte, er besitze es nicht mehr, und weigerte
sich, anzugeben, wo es sich befinde. Eine deswegen gegen
den Beklagten eröffnete Strafuntersuchung wurde einge-
stellt.
Mit der vorliegenden Klage (soweit noch streitig) ver-
langt der Kläger Verurteilung des Beklagten zu 5000 Fr.
Schadenersatz.
Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 16. Mai 1935
die Klage zugesprochen.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte unter Vorlage eines
Gutachtens von Professor Blumenstein die Berufung an
das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Abweisung
der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung .'
I. -
Der Beklagte meint, er habe durch die Beiseite-
schaffung des gepfändeten Service nur den betriebenen
Schuldner geschädigt, und nur wenn der daherige Schaden-
ersatzansl)ruch des betriebenen Schuldners gepfändet und
vom Kläger auf der Versteigerung oder gemäss Art. 131
SchKG erworben worden wäre, könnte der Kläger Scha-
denersatz verlangen. Allein eine Schädigung des hetrie-