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37_I_343

BGE 37 I 343

Bundesgericht (BGE) · 1911-06-28 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

69. Entscheid vom 28. Juni 1911 in Sachen Hälliger. Art. 68 SchKG : Verpflichtung des Gläubigers zur Sicherstellung der Verwertungskosten. — Art. 149 Abs. 1 SchKG : Unzulässigkeit der Ausstellung eines definitiven Verlustscheines ohne vorhergehende Verwertung des pfändbaren Vermögens des Schuldners. A. — In der Betreibung des Rekurrenten gegen Franz Schmi¬ diger in Schüpfheim wurde die Liegenschaft des Schuldners ge¬ pfändet. Als der Rekurrent das Verwertungsbegehren stellte, ver¬ langte das Konkursamt Schüpfheim, das nach luzernischem Rechte bei der Verwertung von Liegenschaften mitzuwirken hat, von ihm vorerst einen Kostenvorschuß von 100 Fr. Daraufhin ersuchte der Rekurrent das Betreibungsamt Schüpfheim um Ausstellung eines Verlustscheins. Das Amt weigerte sich aber, diesem Gesuche zu entsprechen. B. — Der Rekurrent erhob nun Beschwerde gegen das Betrei¬ bungsamt, indem er das Begehren stellte, dieses sei anzuhalten, die Verwertung der Liegenschaft ohne Kostenvorschuß vorzunehmen oder ihm einen Verlustschein auszustellen. Beide kantonalen Aufsichtsbehörden wiesen die Beschwerde ab, indem sie zur Begründung ausführten, gemäß Art. 68 SchKG seien die Kosten der Verwertung von Liegenschaften vom Gläubiger vorzustrecken, und ein Verlustschein dürfe erst ausgestellt werden, wenn die Verwertung stattgefunden habe und ohne Ergebnis ge¬ blieben sei. C. — Den Entscheid der obern kantonalen Aufsichtsbehörde vom

5. Mai 1911 hat der Rekurrent unter Erneuerung seines Be¬ gehrens rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen. Er macht zur Begründung u. a. geltend: Das SchKG unterscheide deutlich zwischen Verwertungs= und Betreibungskosten. Da Art. 68 nur die Betreibungskosten erwähne, beziehe er sich nicht auf die Ver¬ wertungskosten. Da infolgedessen das SchKG nicht bestimme, wer die Verwertungskosten vorzuschießen habe, so empfehle es sich, ohne weiteres einen Verlustschein auszustellen, wenn nicht der Schuldner für die erwähnten Kosten Sicherheit leiste.

Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. — Wie die Vorinstanz mit Recht ausführt, sind gemäß Art. 68 SchKG alle Betreibungskosten, also auch diejenigen der Verwertung, vom Gläubiger vorzuschießen. Die vom Rekurrenten geltend gemachte Auffassung, wonach die Verwertungskosten keine Betreibungskosten im Sinne des Art. 68 SchKG seien, ist ganz unhaltbar. Sie widerspricht schon einer rein wörtlichen Interpre¬ tation des Begriffs der Betreibungskosten. Diese sind doch nichts anderes als die Kosten der Betreibung. Deren hauptsächlicher Teil ist aber die Verwertung; denn ohne diese hätte die Betreibung überhaupt keinen Sinn. Sodann fehlt auch irgend ein innerer Grund dafür, den Grundsatz des Art. 68 über die Sicherheitslei¬ stung für die Betreibungskosten nicht auf die Verwertungskosten anzuwenden. Diese Bestimmung erklärt sich daraus, daß man dem Betreibungsbeamten nicht zumuten kann, ohne Sicherstellung der Gebühren und Auslagen Verrichtungen im Interesse des Gläu¬ bigers vorzunehmen, sondern derjenige das Risiko, daß sie vom Schuldner nicht bezahlt würden, tragen muß, in dessen Interesse die Betreibung durchgeführt wird, also der Gläubiger. Kraft dieses ihres inneren Grundes muß die erwähnte Bestimmung des Art. 68 SchKG jedenfalls auf alle Handlungen, die der Gläubiger vom Betreibungsamt verlangt, also insbesondere auch auf die Ver¬ wertung der gepfändeten Gegenstände, Anwendung finden, sofern sich das Amt nicht aus einem bei ihm liegenden Geldbetrage be¬ zahlt machen kann. Allerdings bestimmt Ziff. 3 der bundesrätlichen Verordnung Nr. 1 zum SchKG, daß dem Verwertungsbegehren kein Kosten¬ vorschuß beigelegt werden müsse, wenn nicht die Erfolglosigkeit der Verwertung vorauszusehen sei. Aber diese Bestimmung steht im Widerspruch mit Wortlaut und Sinn des Art. 68 SchKG (vergl. AS Sep.=Ausg. 7 Nr. 69 Erw. 2 *) und ist daher von der Praxis schon längst nicht mehr beachtet worden. Das Betreibungsamt würde denn auch in vielen Fällen schwer geschädigt, wenn es für die Verwertung keinen Kostenvorschuß ver¬ Ges.-Ausg. 30 I S. 738. langen dürfte. Es ist z. B. darauf hinzuweisen, daß ein Verwer¬ tungsbegehren oft nicht zur Versteigerung führt, weil der Gläu¬ biger im letzten Moment, nachdem die Bekanntmachung der Stei¬ gerung bereits erfolgt ist und infolgedessen Kosten entstanden sind, sein Begehren zurückzieht. Auch kann der Fall eintreten, daß bei einer Versteigerung kein Erlös erzielt wird, sei es weil keine Bieter erscheinen, sei es weil gemäß Art. 141 Abs. 1 oder 142 Abs. kein Zuschlag erfolgen kann, oder daß der Mehrerlös über den Betrag der dem betreibenden Gläubiger vorgehenden pfandversicherten Forderungen hinaus zur Deckung der Kosten nicht hinreicht. End¬ lich ist es auch möglich, daß die Verwertung im letzten Moment vor der Steigerung noch durch nachträgliche Geltendmachung eines Drittanspruches verhindert wird. In allen solchen Fällen müßte das Betreibungsamt, wenn es keinen Vorschuß erhalten hätte, die durch das Verwertungsbegehren verursachten Kosten nachträglich vom Gläubiger beziehen und liefe dabei Gefahr, nichts zu erhalten. Da nun zum voraus nicht festgestellt werden kann, welches Schicksal im einzelnen Falle ein Verwertungsbegehren haben werde, so bleibt, um eine Schädigung des Betreibungsbeamten auszuschließen, nichts anderes übrig, als in allen Fällen den Gläubiger zur Sicherheits¬ leistung für die Verwertungskosten anzuhalten. Daß dieser Kostenvorschuß dem Schuldner aufzuerlegen sei, wie der Rekurrent anzudeuten scheint, ist eine Auffassung, die in direktem Widerspruch zu Art. 68 SchKG steht und sich auch sonst so offensichtlich als unhaltbar erweist, daß eine weitere Wider¬ legung überflüssig ist.

2. — Was das zweite Begehren des Rekurrenten betrifft, so hat auch in dieser Beziehung die Vorinstanz mit Recht entschieden, daß ein definitiver Verlustschein gemäß Art. 149 SchKG erst auf Grund der Verwertung des pfändbaren Vermögens des Schuldners ausgestellt werden kann (vergl. AS Sep.=Ausg. 7 Nr. 69, 8 Nr. 40 *). Durch den Verlustschein soll festgestellt werden, daß das Vermögen des Schuldners zur Deckung der Forderung des betreibenden Gläubigers in einem bestimmten Betrage nicht hinge¬ reicht habe. Die Feststellung hat auf Grund der Durchführung der Betreibung zu erfolgen. Diese hat aber gerade den Zweck, die *Ges.-Ausg. 30 1 S. 757 ff., 31 I S. 372.

Aktiven des Schuldners zu verwerten. Somit muß der Verlust¬ schein auf das Ergebnis der Verwertung abstellen. Erst dieses Er¬ gebnis zeigt denn auch einwandsfrei, welcher Betrag der Forderung des Gläubigers durch die Aktiven des Schuldners gedeckt wird. In Art. 115 hat das SchKG allerdings ausnahmsweise dem Gläubiger schon dann gewisse mit einem Verlustschein verbundenen Rechte eingeräumt, wenn durch die Schätzung der gepfändeten Objekte im Pfändungsverfahren festgestellt wird, daß ein Verlust wahrscheinlich ist. Aber in diesem Fall wird kein Verlustschein aus¬ gestellt, sondern die Pfändungsurkunde hat ohne weiteres die in Art. 115 Abs. 2 SchKG erwähnten Rechtswirkungen. Gerade diese Bestimmung des Art. 115 SchKG zeigt, daß es nicht im Sinne des Gesetzes läge, wenn dem Gläubiger bei ungenügendem pfändbarem Vermögen ohne Verwertung ein Verlustschein ausge¬ stellt würde. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. erlischt die Schuld durch die Zahlung an das Betreibungsamt. Durch diese Bestimmung erhält das Amt die Stellung eines ge¬ setzlichen Inkassomandatars des Gläubigers und anderseits wird hiedurch der Sitz des Betreibungsamtes zu einem Erfüllungsort für die in Betreibung gesetzte Forderung gemacht (vergl. DCPO §§ 753—754). Hieraus folgt, daß der Schuldner, der an das