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Strafgesetzbuch. N• 47.
Roth wurde vom Obergericht des Kantons Appenzell-
A. Rh. in Anwendung von Art. 154 Ziff. 2 StGB mit
Fr. 40.- gebüsst. Das Obergericht verfügte, dass der
Eintrag der Busse im Strafregister gemäss Art. 49 ZifI. 4
StGB zu löschen sei, wenn sich der Verurteilte bis zum
Ablauf einer Probezeit von zwei Jahren bewähre.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Verurteilten wurde
teilweise gutgeheissen.
Aus den Erivägungen :
Nach Art. 9 Ziff. 2 der Verordnung über das Straf-
register wird die gegen den Beschwerdeführer ausgefällte
Busse, weil sie Fr. 50.- nicht erreicht, nicht in das Zentral-
strafregister aufgenommen. Dagegen bleibt dem Kanton
vorbehalten, sie in eine kantonale Kontrolle einzutragen
(Art. 30 Abs. 1 Strafregisterverordnung). Das steht der
Anwendung des Art. 49 Ziff. 4 StGB nicht im Wege. Es
geht nicht an, dass eine Busse von unter Fr. 50.- für
eine Übertretung eidgenössischen Rechts unter Voraus-
setzungen, unter denen eine höhere Busse im Zentral-
strafregister gelöscht werden müsste, in der kantonalen
Strafkontrolle bleibe. Wer wegen einer Übertretung eid-
genössischen Rechts zu einer Busse von unter Fr. 50.-
verurteilt wird, wäre sonst schlechter gestellt als jemand,
der mit mindestens Fr. 50.- gebüsst wird.
Die Vorinstanz hat jedoch das Gesetz insofern falsch
angewendet, als sie die Probezeit, nach deren Ablauf die
Busse gelöscht werden soll, auf zwei Jahre bemessen hat.
Wird der Vollzug einer Freiheitsstrafe, die für eine Über-
tretung ausgesprochen wird (Haft), bedingt aufgeschoben,
so beträgt nach Art. 105 StGB die Probezeit ein Jahr.
Diese Bestimmung ist analog anzuwenden auf die Fälle
des Art. 49 Ziff. 4 StGB, wenn die Busse für eine Über-
tretung ausgefällt wird; der Eintrag ist im Strafregister
schon nach einem· Jahre zu löschen, wenn sich der Ver-
urteilte bewährt. Der zu Haft Verurteilte, der die Bewäh-
' li
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rungsprobe besteht, stünde sonst nach Ablauf eines
Jahres günstiger da als der zu Busse Verurteilte (vgl. Art.
41 Ziff. 4 StGB).
48. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 10. Novem-
ber 1951 i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen
Eheleute Dällenbach.
Art.159 StGB. Wann hat sich jemand vertraglich verpflichtet, für
fremdes Vermögen zu sorgen ?
Art. 159 OP. Quand y a-t-il obligation contractuelle de veiller sur
les interets pecuniaires d'autrui ?
Art. 159 OP. Quando una persona si e obbligata per contratto a
curare il patrimonio altrui !
Als Fürsprecher Dr. Dällenbach im Jahre 1944 im Kan-
ton Appenzell-A.Rh. ein Hotel kaufen wollte, um sich als
Naturarzt niederzulassen, versprach ihm Metzger Märki
in Windisch ein durch einen Inhaberschuldbrief im zweiten
Range sicherzustellendes Darlehen von Fr. 50,000.- und
verpflichtete sich, ihm den Schuldbrief zur Verfügung zu
stellen, damit Dällenbach ihn von einer Bank zwecks An-
schaffung von Mobiliar mit höchstens Fr. 20,000.- be-
lehnen lassen könne. In der Folge entschloss sich Dällen-
bach statt eines Inhaberschuldbriefes eine Grundpfand-
vers;hreibung zu errichten, weil der Schuldbrief nach
Art. 169 EG ZGB Abzahlungen erfordert hätte. Am
14. Juni 1944 ermächtigte Märki seine Ehefrau, das Proto-
koll über die Errichtung einer Grundpfandverschreibung
und die Erklärung über die Abtretung des Pfandtitels an
Dällenbach zu unterschreiben. Am 22. Juni 1944 unter-
zeichnete Frau Märki den Pfandvertrag. Da Dällenbach
erfuhr, dass bei Abtretung der Grundpfandverschreibung
an ihn Forderung und Pfandrecht untergingen, liess er
Frau Märki als Bevollmächtigte ihres Ehemannes am
gleichen Tage eine Erklärung unterschreiben, wonach
Märki Forderung und Pfandrecht an Marie Dällenbach,
Ehefrau des Schuldners, abtrete. Anfangs August 1944
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Strafgesetzbuch. No 48.
bestellte Marie Dällenbach der Schweizerischen Volksbank
an der Forderung ein Pfandrecht, um die Bank für ein
Darlehen sicherzustellen, das diese Dr. Dällenbach ge-
währte. Die Forderung der Bank betrug schon im Jahre
1944 Fr. 25,000.- und wurde später auf Fr. 28,000.-
erhöht. Im Jahre 1948 löste die Appenzell-Ausserrhodische
Kantonalbank das Darlehen der Schweizerischen Volks-
bank ab und verlangte Löschung der Grundpfandver-
schreibung und Errichtung einer Maximalhypothek im
Betrage von Fr. 34,000.-. Dr. Dällenbach veranlasste
seine Eh~frau am 2. Dezember 1948, die Löschungsbewilli-
gung zu erteilen, und stimmte dieser als Ehemann zu.
Die Eheleute Dällenbach wurden wegen ungetreuer Ge-
schäftsführung angeklagt, vom Bezirksgericht Brugg und
vom O~ergericht des Kantons Aargau jedoch freigespro-
chen. Die Staatsanwaltschaft führt Nichtigkeitsbeschwerde
mit dem Antrag, die Sache sei zur Bestrafung der Ange-
klagten wegen ungetreuer Geschäftsführung an das Ober-
gericht zurückzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
Nach Art. 159 Abs. l StGB ist strafbar,« wer jemanden
am Vermögen schädigt, für das er infolge einer gesetzlich
oder einer vertraglich übernommenen Pflicht sorgen soll 11.
Das Gesetz bezeichnet dieses Vorgehen als <<ungetreue
~schäftsführung », « gestion deloyale », « amministrazione
~nf~ele (v~l. Randtitel und ·Absatz 3). Geschäftsführung
~m Smne dieser Bestimmung liegt nicht jedesmal vor, wenn
J~mand auf Grund eines Vertrages fremdes Vermögen in
die Hand erhält, über das er nicht restlos nach freiem
Belieben verfügen darf. Wer fremdes Vermögen nicht
zwecks Wahrnehmung der fremden Interessen, sondern
ausschliesslich im eigenen Interesse übernimmt, wie z.B.
der Entlehner oder Mieter, ist nicht Geschäftsführer. Die
Pflicht, die fremden Interessen wahrzunehmen oder sie
wenigstens nicht zu verletzen, ist hier nicht Gegenstand
des Vertrages, sondern nur die notwendige Folge der Be-
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schränkung des Rechts, das deni Empfänger am fremden
Vermögen eingeräumt wird. Wenn der Empfänger das ihm
anvertraute Vermögensstück vertragswidrig gebraucht,
verletzt er nich~ eine Pflicht zur Besorgung fremder Ge-
schäfte, sondern überschreitet lediglich das Recht, das ihm
der andere am Vermögensstück eingeräumt hat. Strafbar
kann er sich dadurch unter den Voraussetzungen des
Art. 140 StGB (Veruntreuung) machen. Art. 159 StGB
dagegen trifft nicht zu ..
Dr. Dällenbach hatte in bezug auf die grundpfandver-
sicherte Forderung, die Märki an Frau Dällenbach abtrat,
eine Stellung inne, die sich, soweit die Anwendung des
Art. 159 StGB in Frage steht, nicht von der Stellung des
Entlehners einer Sache unterscheidet. Wäre die Forderung
statt in einer Grundpfandverschreibung in einem Inhaber-
schuldbrief verurkundet worden, wie das ursprünglich vor-
gesehen war, so träfen Art. 305 ff. OR unmittelbar zu.
Märki hätte den Schuldbrief dem Dr. Dällenbach über-
geben, damit er in eigenem Interesse davon einen be-
stimmten beschränkten Gebrauch mache, nämlich ihn als
Faustnfand für ein bei einem Dritten (Bank) auf.zuneh-
mendes Darlehen von höchstens Fr. 20,000.- bestelle.
Andere als die sich aus Art. 306 OR ergebenden, auf dem
beschränkten Gebrauchsrecht beruhenden Pflichten hätte
er damit nicht übernommen. Dass die Forderung statt in
einem Schuldbrief in einer Grundpfandverschreibung ver-
brieft wurde, hatte lediglich zur Folge, dass das Gebrauchs-
recht, das Märki dem Dällenbach daran einräumte, nicht
$Recht an einer Sache (Wertpapier}, sondern als &echt
an einer Forderung zu beurteilen war und dass, da Dr.
Dällenbach selber Schuldner dieser Forderung war, die
Abtretung nicht an ihn, sondern fiduziarisch an seine
Ehefrau erfolgte. Zum Geschäftsführer in bezug auf die
Forderung wurde Dällenbach dadurch nicht, und auch
Frau Dällenbach verpflichtete sich nicht, für fremde Ver-
mögensinteressen zu sorgen, jedenfalls nicht gegenüber
Märki, denn sie war Beauftragte ihres Ehemannes, nicht
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des Märki. Ob dem Dr. Dällenbach besonderes Vertrauen
entgegengebracht wurde, weil er Fürsprecher ist, ist un-
erheblich. Die Forderung wurde an Frau Dällenbach nicht
abgetreten, damit Dällenbach in seiner Eigenschaft als
Rechtsanwalt eine im Interesse des Märki liegende Rechts-
handlung vornehme, insbesondere die Forderung verwalte,
sondern damit er zwecks Anschaffung von Mobiliar, das er
als Naturarzt brauchte, im eigenen Interesse in beschränk-
tem Umfange darüber verfüge.
Die Eheleute Dällenbach sind daher zu Recht von der
Anklage der ungetreuen Geschäftsführung freigesprochen
worden.
49. Urteil des Kassationshofes vom 29. Oktober 1951 i. S. Bau-
mann gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau.
l. Art. 337 StGB. Die unter altem Recht verübte Tat verjährt
nach altem Recht, wenn dieses milder ist als das neue.
2. Art. 71 StGB. Der Tag, mit dem die Verjährungsfrist beginnt,
wird mitgezählt.
1. Art. 337 OP. L'infraction commise sous l'empire de l'ancien
droit se prescrit selon ce dernier s'il est plus favorable au pre-
venu que le nouveau.
2. Art. 71 OP. Le jour duquel court le delai de prescription est
compte.
1. Art. 337 OP: .n rea:to com~esso prima. dell'en~rata in vigore
del nuovo di:r1tto s1 prescr1ve secondo il vecch10 diritto se e
piU favorevole al prevenuto ehe il nuovo diritto.
2. Art. 71 OP. Il giorno da cui il termine di prescrizione decorre
e contato.
Baumann wurde vom Obergericht des Kantons Thurgau
am 21. Juni 1951 wegen einer am 21. Juni 1950 began-
genen Übertretung des Art. 25 Abs. 1 MFG zu Fr. 50.-
Busse verurteilt. Er führt Nichtigkeitsbeschwerde nach
Art. 268 ff. BStP mit dem Antrag auf Freisprechung.
Unter anderem macht er geltend, die Strafverfolgung sei
verjährt.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau verzichtet
auf Gegenbemerkungen.
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Der Kassationshof zieh,t in Erwägung :
l. -
Widerhandlungen gegen Art. 25 Abs. 1 MFG sind
mit Übertretungsstrafe bedroht (Art. 58 Abs. 1 MFG,
Art. 101 StGB). Nach Art. 109 und 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB
in der alten Fassung verjährten Übertretungen in sechs
Monaten und absolut in einem Jahre. Diese Fristen
galten auch für Übertretungen des Motorfahrzeuggesetzes
(Art. 334 StGB in Verbindung mit Art. 65 Abs. 3 MFG
und Art. 398 Abs. 2 lit. a StGB). Durch das Bundesgesetz
vom 5. Oktober 1950 betreffend Abänderung des StGB,
in Kraft seit 5. Januar 1951, sind sie auf ein Jahr (ordent-
liche Verjährungsfrist) bezw. zwei Jahre (absolute Ver-
jährungsfrist) verlängert worden (Art. 109, 72 Ziff. 2
Abs. 2 rev. StGB). Im vorliegenden Falle kommen jedoch
die alten Fristen zur Anwendung, da die Tat unter der
Herrschaft des alten Rechts begangen worden ist. Das
ergibt sich aus Art. 337 StGB, der analog anzuwenden ist.
Dieser Artikel erklärt die Bestimmungen des Strafgesetz-
b.uches über die Verfolgungsverjährung für anwendbar,
wenn die Tat vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
verübt worden und das neue Recht für den Täter das
mildere ist. Damit ist zugleich gesagt, dass. die unter
altem Recht verübte Tat nach altem Recht verjährt,
wenn die Verjährungsbestimmungen des neuen Rechts für
den Täter nicht milder sind. Ob die Verfolgung beim
Inkrafttreten des neuen Rechts schon verjährt war oder
nicht, erlaubt Art. 337 StGB nicht zu unterscheiden. Dass
eine bereits abgelaufene Verjährungsfrist durch das In-
krafttreten eines neuen Gesetzes mangels einer ausdrück-
lichen Bestimmung nicht wieder in Gang gesetzt wird,
versteht sich von selbst; das brauchte in Art. 337 nicht
gesagt zu werden. Die in dieser Bestimmung enthaltene
Norm, wonach das mildere Recht anzuwenden ist, kann
nur für Fälle aufgestellt worden sein, in denen beim
Inkrafttreten des neuen Rechts die Verjährungsfrist des
alten Rechts noch nicht abgelaufen war.