Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO)
Sachverhalt
A. Am 22. Dezember 2016 reichte die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA), Strafanzeige gegen A.________ wegen Betrugs und Veruntreuung, evtl. ungetreuer Geschäfts- besorgung, im Zusammenhang mit einem Mikrofinanzprojekt in B.________ ein (act. 2000 ff.). Die Schweizerische Eidgenossenschaft erklärte, an den Untersuchungshandlungen teilnehmen zu wollen, stellte verschiedene Beweisanträge und konstituierte sich ausdrücklich auch als Zivilpartei, wobei sie sich konkrete Forderungen einstweilen vorbehielt. Aus der Strafanzeige geht im Wesentlichen Folgendes hervor: Die Freiburger Aktiengesellschaft C.________, deren Verwaltungsratspräsident D.________ war, war im Juli 2012 von der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit des EDA (im Folgenden: DEZA) damit betraut worden, in B.________ mit Hilfe von Bundesgeldern eine Bank für die Vergabe von Mikrokrediten aufzubauen. Gleichzeitig sollte die C.________ in diesem Land – ebenfalls mit Bundesgeldern – eine Schulungs- einrichtung aufbauen, in der das für den Betrieb der Bank notwendige Fachpersonal ausgebildet werden sollte. Die Gründung der Bank erfolgte am 4. Juli 2013. C.________ seien für Aufbau und Betrieb der Bank und der Schulungseinrichtung zwischen 2012 und 2016 insgesamt CHF 4'478'000.- an Bundesgeldern zugeflossen, bis der Vertrag mit C.________ von der DEZA am 3. Mai 2016 aufgelöst wurde, nachdem mehrere Mitarbeiter der Bank gekündigt hatten. Nach Ansicht des EDA waren CHF 1'583'439.- dieser Gelder nicht in die beiden Projekte geflossen, sondern entgegen den Abmachungen anderweitig verwendet worden, wofür D.________ strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen sei. Über die C.________ war am 5. Dezember 2016 der Konkurs eröffnet worden. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen A.________ sowie gegen E.________, Direktor der C.________, ein Strafverfahren und nahm zwischen Ende 2016 und Anfang 2021 zahlreiche Untersuchungshandlungen vor (Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen, Kontensperrungen, Einvernahmen, Einholen von Stellungnahmen, Beizug von Unterlagen usw.). Mit Verfügung vom 11. Mai 2021 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen A.________ und gegen E.________ wegen Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Betrug und Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung ein und verfügte, dass gegen A.________ betreffend den Vorwurf der Urkundenfälschung kein Strafverfahren eröffnet wird (Disp.-Ziff. 1 und 2). Weiter wies die Staatsanwaltschaft die Beweisanträge der Privatklägerschaft auf Vornahme einer Geldflussanalyse, auf Einvernahme der Expats und auf Einvernahme von F.________ ab (Disp.-Ziff. 3), verwies die Zivilbegehren auf den Zivilweg (Disp.-Ziff. 4) und ordnete an, sämtliche noch beschlagnahmten Gegenstände und Dokumente nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung A.________ zurückzugeben (Disp.-Ziff. 5). Die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 3’718.70 auferlegte sie dem Staat (Disp.-Ziff. 6) und richtete A.________ eine Entschädigung von CHF 143'505.55 und E.________ eine Entschädigung von CHF 9’658.- aus (Disp.-Ziff. 7). B. A.________ erhob am 21. Mai 2021 Beschwerde gegen Disp.-Ziff. 7 der Verfügung vom
11. Mai 2021. Er beantragt, die ihm zugesprochene Entschädigung sei auf CHF 357'106.65 zzgl. Zins von 5 % ab dem 1. März 2019 auf einem Betrag von CHF 243’601.10 festzusetzen (Verfahren 502 2021 110). Die Eidgenossenschaft, vertreten durch das EDA, reichte am 25. Mai 2021 eine in französischer Sprache verfasste Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Mai 2021 ein. Das EDA beantragt, die
Kantonsgericht KG Seite 3 von 34 angefochtene Verfügung bezüglich A.________ aufzuheben und die Staatsanwaltschaft erstens anzuweisen, folgende Untersuchungshandlungen vorzunehmen: eine Analyse des Geldflusses und der Buchhaltung der C.________ bzw. der N.________/K.________, die Einvernahme der Expat- Mitarbeiter, die ihren Lohn verspätet erhalten hatten, sowie die Einvernahme von F.________, ehemalige Buchhalterin bei der C.________. Zweitens sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, einen Staatsanwalt zu bezeichnen, allenfalls ad hoc, der über die für die Untersuchung einer Angelegen- heit im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts notwendige Erfahrung und Kompetenz verfügt, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Verfahren 502 2021 111). Gleichzeitig beantragte das EDA die Sistierung des Beschwerdeverfahrens aufgrund von Vergleichsverhandlungen. Auf Anfrage des Präsidenten der Strafkammer liess A.________ am 27. Mai 2021 fristgerecht mitteilen, er beantrage ebenfalls die Sistierung des Beschwerdeverfahrens des EDA und erkläre sich damit einverstanden, dass auch sein Beschwerdeverfahren sistiert wird, bis ein rechtskräftiger Entscheid über die Beschwerde des EDA vorliegt. Daraufhin sistierte die Strafkammer am 1. Juni 2021 die beiden Beschwerdeverfahren 502 2021 110 und 502 2021 111 sine die. C. Am 25. Februar 2022 teilte das EDA mit, die Vergleichsverhandlungen seien gescheitert, und ersuchte um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens. Mit Schreiben vom 3. März 2022 teilte die Vizepräsidentin der Strafkammer den Parteien mit, die Angelegenheit 502 2021 111 (Beschwer- de EDA) werde wieder aufgenommen und die Angelegenheit 502 2021 110 (Beschwerde D.________) bleibe sistiert, bis ein rechtskräftiger Entscheid über die Beschwerde des EDA vorliegt, und setzte zugleich der Staatsanwaltschaft eine Frist von 20 Tagen, um zur Beschwerde des EDA Stellung zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft liess am 17. März 2022 verlauten, sie verzichte auf eine ausführliche Stellungnahme zur Beschwerde und schliesse in der Sache auf deren Abweisung. Am 24. Mai 2022 setzte der Präsident der Strafkammer A.________ eine Frist von 20 Tagen, um zur Beschwerde des EDA bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft Stellung zu nehmen. Diese Frist wurde auf Gesuch D.________ mit Präsidialverfügung vom 14. Juni 2022 bis zum 4. Juli 2022 verlängert. A.________ nahm mit Eingabe vom 29. Juni 2022 und damit fristgemäss zur Beschwerde Stellung. Er schliesst primär dahin, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Subsidiär schliesst er auf Abweisung der Beschwerde, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Dem EDA und der Staatsanwaltschaft wurde mit Verfügung vom 11. Juli 2022 eine Frist bis zum 3. August 2022 gesetzt, um sich zur Stellungnahme von A.________ zu äussern. Diese Frist wurde mit Präsidialverfügungen vom 25. Juli 2022 und 30. August 2022 zweimal verlängert, letztmals bis
29. September 2022. Die Staatsanwaltschaft teilte am 13. Juli 2022 mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten. Das EDA replizierte am 29. September 2022. Es hält an seinen Rechtsbegehren fest. A.________ (im Folgenden: der Beschuldigte) wurde am 10. Oktober 2022 eine Frist von 20 Tagen gesetzt, um eine allfällige Duplik einzureichen. Er hat am 28. Oktober 2022 dupliziert und seine Kostenliste eingereicht. Das EDA (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) hat ebenfalls seine Kostenliste eingereicht.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Das Strafverfahren wurde auf Deutsch geführt, und die angefochtene Verfügung ist in dieser Sprache abgefasst. Die Beschwerde wurde in französischer Sprache eingereicht, was gemäss
Kantonsgericht KG Seite 4 von 34 Rechtsprechung zulässig ist (BGE 145 I 297). Hingegen ergeht der Rechtsmittelentscheid in der Sprache des angefochtenen Entscheids, das heisst auf Deutsch (Art. 115 Abs. 4 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG, SGF 130.1]), und damit in der Sprache des Beschuldigten, der die mutmasslichen Straftaten am Sitz seiner Gesellschaft C.________ im Saanebezirk begangen haben soll (vgl. Art. 117 Abs. 1 JG).
E. 2.1 Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft können von den Parteien innert zehn Tagen mit Beschwerde an die Strafkammer angefochten werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, Art. 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1 Bst. a StPO; Art. 64 Bst. c und Art. 85 Abs. 1 JG). Die angefochtene Verfügung datiert vom 11. Mai 2021 und wurde der Beschwerdeführerin nach unwidersprochener Darlegung am
12. Mai 2021 zugestellt. Damit erfolgte die am Pfingstdienstag, 25. Mai 2021, eingereichte Beschwerde rechtzeitig (Art. 90 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 121 Abs. 1 und 2 JG).
E. 2.2.1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO). Die Beschwerdeführerin hat sich als Straf- und Zivilklägerin konstituiert (act. 2002). Damit hat sie ein grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung, mit der das Strafverfahren gegen den Beschuldigten eingestellt und die Zivil- begehren der Beschwerdeführerin auf den Zivilweg verwiesen wurden.
E. 2.2.2 Der Beschuldigte bestreitet das rechtlich geschützte Interesse der Beschwerdeführerin. Er lässt vortragen, diese habe gegen ihn keine Zivilforderungen. Sie hätte diese Forderungen im Kon- kurs gegen die C.________ eingeben müssen, als deren Organ der Beschuldigte gehandelt habe, was die Beschwerdeführerin aber nicht getan habe. Inzwischen habe der Präsident des Zivilgerichts des Saanebezirks das Konkursverfahren mit Entscheid vom 8. Juni 2021 geschlossen. Die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung definierten Voraussetzungen, um eine Forderung ausserhalb des Konkurses direkt gegenüber einem Organ einer Gesellschaft stellen zu können, seien nicht erfüllt, und die allfällige Forderung der Beschwerdeführerin gegen den Beschuldigten sei im Konkurs erloschen. Überdies habe die Beschwerdeführerin auch nicht dargetan, dass sie Zivilforderungen gegenüber dem Beschuldigten habe (Beschwerdeantwort, S. 3 ff.).
E. 2.2.3 Durch eine Straftat unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist nach ständiger Rechtsprechung, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 140 IV 155 E. 3.2). Die geschädigte Person kann sich gemäss Art. 119 Abs. 2 StPO als Straf- und/oder Zivilklägerin am Strafverfahren beteiligen. Strafkläger ist, wer die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangt (Art. 119 Abs. 2 Bst. a StPO), Zivilkläger, wer adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend macht, die aus der Straftat abgeleitet werden (Art. 119 Abs. 2 Bst. b StPO). Die StPO unterscheidet demnach zwischen dem Privatkläger als Strafkläger und demjenigen als Zivilkläger. Dem Geschädigten steht es frei, sich am Strafverfahren lediglich als Strafkläger (Privatkläger im Strafpunkt) zu beteiligen (BGE 139 IV 78 E. 3.3.3). Als solcher kann er nach der Rechtsprechung auf kantonaler Ebene Rechtsmittel ergreifen. Die Rechtsmittellegitimation im kantonalen Verfahren (nach Art. 382 Abs. 1 StPO) hängt - anders als die Legitimation zur
Kantonsgericht KG Seite 5 von 34 Beschwerde in Strafsachen in der Sache an das Bundesgericht (vgl. Art. 81 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen) - nicht davon ab, ob der Geschädigte Zivilforderungen hat. Dieser ist als Strafkläger zur Berufung gegen einen Freispruch namentlich auch befugt, wenn er im Strafverfahren keine Zivilforderung angemeldet hat oder wenn er von vornherein keine Zivilforderung hat, sondern z.B. nur öffentlich-rechtliche Ansprüche aus Staatshaftung, die nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden können (vgl. BGE 131 I 455 E. 1.2.4). Geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO sein kann daher auch, wer selber keine Zivil- forderungen geltend machen kann. Zivilforderungen sind mit anderen Worten keine notwendige Voraussetzung für die Rechtsmittellegitimation im kantonalen Verfahren bzw. für die Bejahung der strafrechtlichen Geschädigtenstellung nach Art. 115 Abs. 1 StPO und die Beteiligung am Strafver- fahren als Strafkläger (vgl. zum Ganzen BGE 141 IV 380 E. 2.3.1 m.w.H.).
E. 2.2.4 Die Beschwerdeführerin hat sich wie dargetan sowohl als Zivil- als auch als Strafklägerin konstituiert und dies in ihrer Beschwerde auch erwähnt (S. 3, Ziff. I.6). Sie wirft dem Beschuldigten Betrug und Veruntreuung, evtl. ungetreue Geschäftsbesorgung, ihr gegenüber vor. Sie ist offen- sichtlich Trägerin des durch die mutmasslich verletzten Strafnormen geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts (BGE 146 IV 76; Urteil BGer 6B_562/2021 vom 7. April 2022, E. 3.3.1, zur Veröffentlichung vorgesehen). Damit ist sie im kantonalen Beschwerdeverfahren zumindest als Strafklägerin ohne weiteres beschwerdebefugt. Ob sie gegenüber dem Beschuldigten tatsächlich Zivilforderungen hat, kann somit offenbleiben. Die Einwendungen des Beschuldigten gehen an der Sache vorbei.
E. 2.3 Die Beschwerde enthält eine rechtsgenügliche Begründung sowie Rechtsbegehren (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.
E. 2.4 Die Strafkammer verfügt über eine umfassende Prüfungsbefugnis in rechtlicher und sachli- cher Hinsicht (Art. 393 Abs. 2 StPO). Insbesondere können Noven berücksichtigt werden, soweit das rechtliche Gehör der Gegenpartei gewahrt bleibt (vgl. z.B. Urteil BGer vom 1B_51/2015 vom
E. 2.5 Die Beschwerde ist einzig gegen die Einstellung des Verfahrens gegenüber dem Beschul- digten gerichtet. Die Einstellung des Strafverfahrens gegen E.________ wurde nicht angefochten und ist somit in Rechtskraft erwachsen. Dies ist festzuhalten.
E. 2.6 Es kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 397 Abs. 1 StPO). 3. 3.1. Aufgrund der Strafanzeige und der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die französische Nichtregierungsorganisation (NGO) G.________ führte ab 2008 im Auftrag der DEZA in B.________ erfolglos ein Projekt zum Aufbau eines agrarischen Finanzierungsnetzwerkes “H.________”. I.________, ein Mitarbeiter der DEZA und gleichzeitig selbständiger Fachmann in der Mikrofinanzbranche, bezeichnete das Projekt H.________ als chaotisch. Bereits im Dezember 2008 habe er empfohlen, das Projekt zu schliessen. Am Ende des Projekts sei es nicht möglich gewesen, einen sauberen Abschluss zu bekommen (act. 3085). In der Folge wurden C.________ bzw. dem Beschuldigten mehrere Mandate erteilt, um dieses Projekt H.________ zu retten: - Ein Auftrag («Mandate A») vom 3. Mai 2011 (act. 13093 ff.) zwischen der DEZA und C.________, vertreten durch den Beschuldigten. Hierbei handelte es sich um einen Beraterauftrag, mit welchem zu prüfen war, wie die damals noch als gut gehend, aber wenig
Kantonsgericht KG Seite 6 von 34 strukturiert eingestufte H.________ in eine Mikrofinanzbank umgewandelt werden konnte (Vertragsdauer: 3. Mai 2011 bis 17. Juni 2011, vorgesehener Aufwand: 17 Tage, Auftragswert: CHF 26'700.-). - Ein Auftrag («Mandate B») vom 15. August 2011 (act. 13100 ff.) zwischen der DEZA und dem Beschuldigten. Es handelte sich um die Fortsetzung des vorhergehenden Auftrags und wurde als «Consultancy Service Contract» bezeichnet, mit welchem die weitere Institutionalisierung der Bank und schliesslich ein klares Konzept über die zukünftige Rolle der DEZA erstellt werden sollte (Vertragsdauer 15. August 2011 bis 29. Februar 2012, Aufwand: 15 Tage, Auftragswert: CHF 92'200.-). - Am 19. März 2012 (act. 13112 ff.) wurde C.________ von der DEZA ein weiterer Auftrag erteilt («Mandate Type B»). Bereits im Titel wird hier erwähnt: «concerning Obtain the micro-banking licence for new institution in B.________». Inzwischen waren die Schwächen der H.________ zu Tage getreten, und der Beschuldigte hatte offenbar im Rahmen der beiden vorangehenden Aufträge den Übergang zum sog. Greenfield-Modell empfohlen (vgl. dazu unten, E. 3.2). In den «Terms of Reference» zu diesem dritten Vertrag bildete das Vorgehen nach diesem Modell die Grundlage, auf welcher C.________ die Erlangung einer Banklizenz vorbereiten und bei der B.________ Zentralbank beantragen und begleiten sollte (Laufzeit des Auftrags: 19. März 2021 bis 31. Juli 2012, Auftragswert: CHF 52'618.-). Aus einem «Memorandum of Understanding between C.________ and SDC (=DEZA) on the closure of H.________» vom 29. Juni 2012 (act. 13553) ergibt sich, dass das Projekt H.________ per
30. Juni 2012 geschlossen wird und dass eine grosse Anzahl Kredite noch ausstehend ist und in einem bedeutenden Umfang eingetrieben werden soll («an important loan portfolio is still outstanding and has to be recovered in a meaningful manner»). Dabei sollte der finanzielle Verlust durch die 80 % der Kredite, welche sich in Verzug befanden, begrenzt werden. Gleichzeitig sollten Personal und Kunden nach Möglichkeit einer noch zu gründenden neuen Mikrobank zugeführt werden. Mit der Gründung dieser Bank und parallel dazu mit dem Aufbau einer Schulungseinrichtung sollte in der Folge C.________ betraut werden. Diesem Memorandum war ein weiterer Auftrag vorausgegangen: - «Mandate for Project Implementation» vom 13. April 2012 (act. 13120 ff., 13132) zwischen der DEZA und C.________: Damit wurde C.________ mit Vorbereitungsarbeiten («technical assistance») für die Trägergesellschaft einer neuen (Mikro-)Bank in B.________ beauftragt («creation of a nucleus company that will be the legal body requesting a banking license»). Bis zum
1. Juli 2012 sollte C.________ die Trägerschaft, das Hauptquartier in J.________ samt erster Filiale, das Management und die notwendige Informatikinfrastruktur bereitstellen. Ausserdem sollten Produkte bereitstehen und ein Businessplan für die nächsten 24 Monate vorhanden sein (Laufzeit des Auftrags: 13. April 2012 bis 31. Juli 2012, Auftragswert: CHF 273'200.-, wovon CHF 150'000.- bei Inkrafttreten des Vertrags und CHF 123'200.- im Laufe des Monats Juli 2012 fällig wurden). Am 20. Juli 2012 wurde dann zum Zweck der Gründung und des Aufbaus einer Mikrobank in B.________ eine Vereinbarung in englischer Sprache («Grant Agreement», GA) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das EDA und handelnd durch die DEZA, und C.________ als «the implementing partner of a microfinance bank and of an K.________ in B.________» abgeschlossen und auf Seiten der C.________ vom Beschuldigten unterzeichnet (act. 2025 ff.). Die Vereinbarung stützte sich auf die im Rahmen des Auftrags vom 13. April 2012 («Mandate for Project Implementation») von C.________ zuhanden der DEZA erarbeitete
Kantonsgericht KG Seite 7 von 34 Dokumentation; dabei bildete der Businessplan für die Bank (act. 9195 ff.) Anhang 1 der Vereinbarung. Daraus geht hervor, dass C.________ der «Technical Arm» und das ebenfalls in Freiburg ansässige Unternehmen L.________ AG) der «Financial Arm» des Projekts sein sollen (act. 9217). Bei Anhang 2 (act. 9249 ff.) handelt es sich um das Projektdokument für eine «K.________». Weiter bestand zwischen L.________, C.________ und M.________ einerseits und der DEZA andererseits eine undatierte Vereinbarung («Agreement») bezüglich der zu gründenden Mikrobank, in welcher allesamt als Parteien gelten und die drei ersten als Shareholders und die DEZA als Stakeholder bezeichnet wurden, und worin grundlegende Verhaltensregeln statuiert werden, namentlich auch ein Vetorecht der DEZA für einzelne Entscheidungen («Decision requiring a non- objection of SDC, article 3», act. 3030 ff., 18119 ff.). Die Vereinbarung war offenbar erst nach der Gründung der Mikrobank erfolgt; gemäss Amendment 2 zum GA (s. unten) im November 2014. Im Folgenden sollen die im Hinblick auf die Prüfung der strafrechtlichen Vorwürfe relevanten Eckpunkte des Grant Agreement (GA) kurz erläutert werden. Als Ziel sah das GA in Ziffer 1.2 insbesondere Folgendes vor: «SDC provides performance-based grant support to the creation of a microfinance bank for increasing employment, income and wealth of rural and urban poor in Northern B.________ through increased availability of financial products tailored to their needs. SDC also sustains the creation of a Non Governmental Organization (NGO), called the K.________, to provide crucially needed capacity building services under an apprenticeship model. Both components are outlined in the business plans of the microfinance bank and of the K.________ (an NGO under B.________ law) in annex 1 and 2, respectively.» Angestrebt wurde für die Bank, bis 2016 mindestens 35'000 Klienten aus der ärmeren Hälfte der Bevölkerung B.________ zu akquirieren. Bezüglich der von C.________ aufzubauenden und in einer ersten Phase von ihr zu managenden Schulungseinrichtung sollten nach drei Jahren Ausbildung mindestens 100 Studenten pro Jahr ein anerkanntes Diplom erwerben (Ziffer 1.3 der Vereinbarung). Weiter war vorgesehen, dass das Projekt H.________ per 30. Juni 2012 abgeschlossen wird und C.________ parallel zum Aufbau der neuen Bank die DEZA beim Abschluss des Projekts H.________ während bis zu 12 Monaten unterstützt, insbesondere im Management und bei der Eintreibung ausstehender Kredite (Ziffer 1.4). Die Lizenz für die neue Bank sollte spätestens im dritten Projektjahr erworben werden (Ziffer 1.5). Als Zweck der Vereinbarung wurde angegeben, die gegenseitigen Rechte und Pflichten der DEZA und der C.________ bezüglich der leistungsbasierten finanziellen Unterstützung («performance- based grant support») der DEZA zu definieren; diese sollte für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 30. Juni 2015 maximal CHF 3'523'000.- betragen. Dabei sollte die DEZA die C.________ bei der Gründung einer lizenzierten Mikrofinanzbank im Jahr 2012 unterstützen, und C.________ sollte die bereits erwähnte NGO mit dem Namen «K.________» (im Folgenden: K.________) aufbauen (Ziffer 2). Die DEZA erklärte sich bereit, die Mikrofinanzbank gemäss Anhang 1 via die C.________ mit einem Höchstbetrag von CHF 1'928'000.- zu unterstützen, auszahlbar in fünf Raten, wovon die erste (CHF 400'000.-) mit der Vertragsunterzeichnung, die zweite (CHF 300'000.-) mit dem Erhalt der Banklizenz sowie die drei übrigen (CHF 600'000.- nach dem ersten, CHF 528'000.- nach dem zweiten und CHF 100'000.- nach dem dritten Betriebsjahr der Bank) jeweils in Abhängigkeit vom
Kantonsgericht KG Seite 8 von 34 Erreichen von Leistungszielen («Targets») durch die Bank gemäss Ziffer 4.2 des Vertrags auszu- zahlen waren. Als Zweck der Beihilfezahlungen («purpose for grant funding») wurde die technische Unterstützung der Bank («TA [technical assistance] bank») angeführt (Ziffer 3.1/3.2). Die Bank sollte die Kreditlinie der H.________ erhalten, allerdings direkt und nicht über die C.________ (Ziffer 3.4). Es stellte sich dann aber heraus, dass die meisten Kundendossiers sowie darüber hinaus ein Teil der Bankangestellten der H.________ fiktiv waren und die Bank ohne Bewilligung tätig gewesen war (act. 11001 f.; vgl. auch act. 3061 f.), sodass von der H.________ keine Kreditlinie auf die neue Bank transferiert wurde. Weiter sicherte die DEZA zu, die Gründung der Bank mit einem langfristigen Darlehen («long term loan») von CHF 1'000'000.- zu unterstützen, für welches ein Darlehensvertrag zwischen der DEZA und der Bank abzuschliessen sei (Ziffer 3.5). Die Zurverfügungstellung dieser CHF 1'000'000.- an die Mikrofinanzbank erfolgte dann am 14. November 2014, allerdings nicht als Darlehen, sondern als «donation» (s. unten); C.________ oder der Beschuldigte war daran nicht beteiligt (act. 13547 ff.). Zudem erklärte sich die DEZA bereit, die Gründung der K.________ mittels technischer Unterstützung durch die C.________, kurzfristigen Aufträgen, Forschung und Betriebskosten für die Aufbaujahre wie in Anhang 2 umrissen mit einem Höchstbetrag von CHF 1'595'000.- zu unterstützen, auszahlbar in sechs Raten, wovon die erste (CHF 500'000.-) mit der Unterzeichnung der Vereinbarung und die weiteren nach Erhalt von regelmässigen Finanz- und Betriebsberichten auszuzahlen waren (Ziffer 3.6/3.7). Alle Zahlungen sollten auf ein Konto der C.________ bei der FKB erfolgen (Ziffer 3.8). C.________ verpflichtete sich ihrerseits, die notwendige Banklizenz für die Mikrofinanzbank zu erhalten (Ziffer 4.1) und die Ziele gemäss (regelmässig zu aktualisierendem) Businessplan der Bank (Anhang 1) sowie gemäss Anhang 2 (Bericht über die Schaffung von K.________) zu erreichen; die entsprechenden Leistungszielkriterien, auf die später einzugehen ist (E. 6.3.5), wurden in Ziffer 4.2/4.3 formuliert. Sollten Bank und K.________ diese Ziele verfehlen, konnten weitere Zuschüsse ausgesetzt werden (Ziffer 10.2). In Ziffer 4.4 war abgemacht, dass nach Ende der Beitragsperiode («grant period») aufgrund von Nichterreichen von Leistungszielen nicht ausbezahlte Mittel von der DEZA nach eigenem Gutdün- ken, aber in Absprache mit der C.________ verwendet werden können. Ziffer 4.6 sah vor, dass gemäss der Vereinbarung bereitgestellte Mittel gemäss den indikativen Budgets in Anhang 1 und 2 zu verwenden waren. Die Anhänge 1 und 2 enthalten allerdings keine eigentlichen Budgets; gemeint ist wahrscheinlich Anhang 3 («Budgets of the microfinance bank and the K.________ (NGO)», in act. 9268 f.). Für die K.________ hatte C.________ jährliche Budgets vorzulegen; Kostenüber- schreitungen von mehr als 10 % waren der DEZA zu melden (Ziffer 4.8). Das Budget für die Bank in Anhang 3 trägt den Titel «Budget TA Microbank» und beläuft sich für drei Jahre insgesamt auf die zugesicherten CHF 1'928'000.-, es listet ausschliesslich Löhne der Manager sowie Spesen für Flüge und Unterkunft auf (act. 9268). Das Budget für die K.________ in Anhang 3 bezieht sich auf drei Jahre und beläuft sich auf CHF 2'194'720.- und umfasst somit mehr als den von der DEZA zur Verfügung gestellten Betrag; er ist unterteilt in Lohnkosten («Staff»), Forschung («Research»), Investment und Unterhaltskosten («Operational Costs») (act. 9269). Weiter verpflichtete sich die C.________ in Ziffer 4.9, über die erhaltenen Mittel ordnungsgemäss Buch zu führen und bei der Umsetzung der Vereinbarung sorgfältig, effizient und in Übereinstimmung mit internationalen Buchhaltungsstandards vorzugehen und insbesondere ihre
Kantonsgericht KG Seite 9 von 34 Finanzlage zu wahren («maintain its financial position and carry out its operations with due diligence and efficiency and in accordance with best practices and International Accounting Standards for the execution of this Agreement»). Darüber hinaus hielt Ziffer 5 der Vereinbarung fest, welche Pflichten der Berichterstattung («reporting requirements») C.________ zu erfüllen hatte. In Ziffer 6.1 war festgehalten, dass in Anwendung der Vereinbarung mit Geldern des DEZA erwor- bene Sachanlagen oder Sachwerte («fixed assets») bis zum Ende der Vereinbarung im Eigentum der DEZA verbleiben und erst danach ins Eigentum der Mikrofinanzbank oder der K.________ übergehen, sofern die vorgesehenen Leistungsziele erreicht werden; bis zu diesem Zeitpunkt waren die Sachwerte gemäss dem im Businessplan angegebenen Zweck zu verwenden. Sollten die Leistungsziele nicht erreicht werden, behielt sich die DEZA das Recht vor, die Sachwerte zurückzufordern oder eine angemessene Entschädigung zu verlangen (Ziffer 6.2). Weiter war die DEZA berechtigt, jederzeit und ohne Voranmeldung die Anlagen zu besuchen und die Umsetzung der Vereinbarung und die Unterlagen zu prüfen; dazu zählten auch Buchhaltungsunterlagen und Klientendaten, diese allerdings nur während der Geschäftszeiten (Ziffer 8). Schliesslich war die C.________ nicht berechtigt, Rechte und Pflichten aus der Vereinbarung ohne vorherige Einwilligung der DEZA zu übertragen oder abzutreten (Ziffer 9.2). Nach Ende der Verein- barung hatte die C.________ ungenutzte Gelder («unutilised funds») der DEZA binnen Monatsfrist zu erstatten (Ziffer 10.5). Davon und vom Eigentumsvorbehalt an den Sachwerten abgesehen (vgl. oben sowie Ziffer 6.1 der Vereinbarung), sah die Vereinbarung nicht vor, dass C.________ von der DEZA erhaltene Gelder zurückzuzahlen habe, etwa im Fall der Schlechterfüllung des Vertrags oder aus anderen Gründen. Die Anhänge (Annexes) 1–8 bildeten integrale Bestandteile der Vereinbarung, welche den Beilagen allerdings vorgeht (GA, Ziffer 12.1). Von Bedeutung erscheint neben den bereits erwähnten Anhängen 1, 2 und 3 insbesondere der Anhang 6 mit dem Titel «General conditions for contracts concerning federal contributions for projects (version February 2010)» (act. 2045 ff.). Daraus geht insbesondere hervor, dass sich die projektverantwortliche Organisation verpflichtet, die Beiträge optimal einzusetzen und das EDA schriftlich über Ereignisse zu informieren, welche die geplante Realisierung des Projekts verändern oder gefährden können (Ziffer 2.4). Änderungen in der Projektbeschreibung, der Finanzierung oder der im Budget vorgesehenen Ausgaben sind vorgängig vom EDA schriftlich zu genehmigen (Ziffer 2.5). Erträge oder Urheberrechte gehören grundsätzlich der Organisation (Ziffer 2.7). Gegen aussen, insbesondere gegenüber den Medien, soll nur mit Einwilligung des EDA kommuniziert werden (Ziffer 2.9). Aus dem Projektbudget sollen die Beiträge des EDA und jene der Organisation hervorgehen (Ziffer 3.2). Falls vertraglich vorgesehen, kann das EDA der Organisation eine Pauschalsumme als Beitrag an ihre administrativen Kosten gewähren, der unter bestimmten Bedingungen teilweise zu erstatten ist (Ziffer 3.3). Die im Budget aufgeführten Beiträge dürfen ohne vorgängige schriftliche Zustimmung des EDA nicht für andere Zwecke verwendet werden (Ziffer 3.6). Die Beiträge werden auf ein von der Organisation in der Schweiz eröffnetes Projektkonto überwiesen (Ziffer 5.1). Aus Ziffer 5.2–5.6 geht hervor, dass die Beiträge des Bundes nur für das Projekt verwendet werden dürfen (insb. Ziffer 5.2) und ggf. zurückzuerstatten sind. Weiter enthalten die Akten unter dem Titel «Mandate Agreement for Project Implementation: Offer Form» zwei Aufstellungen, aus denen sich offenbar ergeben soll, wie die von der DEZA zur Verfügung gestellten Gelder von CHF 1'928'000.- bzw. 1’595'000.- eingesetzt werden sollten, nämlich die Gelder für die Bank für «Services Headquarters», «Long-term experts» und «Short-term experts» (act. 2060 ff.) und die Gelder für die K.________ für die gleichen Zwecke sowie zusätzlich
Kantonsgericht KG Seite 10 von 34 für «Local support»; darunter fallen auch Anschaffungen und Unterhaltskosten (act. 2053 ff.). Diese Aufstellungen sind nicht nach Jahren unterteilt, und die meisten Namen der anzustellenden «Experts» fehlen; es handelt sich bei diesen Aufstellungen nicht um eigentliche (Jahres-)Budgets. Die Mikrokreditbank N.________ wurde am 4. Juli 2013 nach B.________ Recht als Aktienge- sellschaft (LLC, act. 13196) mit einem Kapital von 5‘000‘000 O.________ gegründet (entsprach damals ca. CHF 150'000.-). Aktionäre waren L.________ (98 %), C.________ (1 %) und M.________, die für die G.________ am Projekt H.________ gearbeitet hatte (1 %) (act. 13134 ff.); das B.________ Recht schreibt eine Mindestanzahl von drei Aktionären vor (act. 3062, Rz. 110). C.________ und mit ihr in Beziehung stehende Personen (der Beschuldigte 6.92 % und E.________ 3.46 %, act. 5063) waren wiederum mit 31.49 % am der L.________ beteiligt; weitere Aktionäre der L.________ waren der P.________ Fund (22.49 %), eine von Q.________ vertretene Gruppe privater Investoren (44.98 %) sowie weitere Personen (1.04 %; act. 2150; vgl. auch act. 5063). Am 9. Juli 2013 konstituierte sich die N.________: Dem «Supervisory Board» (Verwaltungsrat) gehörten R.________ (Präsident), S.________, T.________ (DEZA), U.________ und der Beschuldigte an. Letzterer war gleichzeitig auch «Chairman of the management board» (act. 13138 f.). Die Zusammensetzung dieses Verwaltungsrates änderte sich im Verlaufe der Zeit (act. 12209 f., 13329 ff.). Die DEZA war über die ganze Zeitspanne bis Ende 2016 mindestens mit einem Mitglied (T.________) vertreten. Ab dem 21. Oktober 2015 war zudem auch der Schweizer Botschafter V.________ Mitglied des Verwaltungsrates, gemäss DEZA auf Wunsch des Beschuldigten. Da absehbar war, dass die Erteilung der Banklizenz länger, nämlich wohl 18 Monate dauern würde und sich die Übernahme der Kreditlinie der H.________ als unmöglich erwiesen hatte, schlossen die DEZA und C.________, vertreten durch den Beschuldigten, am 6. August 2014 in W.________ unter der Bezeichnung «Contract no. 81015753» eine erste ergänzende Vereinbarung in englischer Sprache («Amendment» 1) (act. 2034 f.). Darin wurde die Dauer des GA bis zum 31. Dezember 2015 verlängert und die Raten sowie die Stichtage für deren Auszahlung verändert (Ziffer 3.2 GA), wobei die Gesamtsumme unverändert blieb; ebenfalls wurden die Leistungszielkriterien (Targets) modifiziert, indem sie für Ende 2014 und Mitte 2015 und Ende 2016 neu festgelegt wurden (Ziff. 4.2 GA). Die N.________ erhielt die Banklizenz unter dem Namen «N.________, SA» schliesslich erst am
14. Juni 2014 (act. 13141), und die Bank nahm ihren Betrieb im September 2014 auf. Am 19. April 2015 erstattete der unabhängige Fachberater Dr. X.________ im Auftrag der DEZA einen Zwischenbericht zur N.________ («mid-term evaluation») (act. 9020 ff.). Dem Bericht waren umfassende Abklärungen und Gespräche mit Management, Kunden und Verwaltungsräten vorausgegangen (act. 9026). Insgesamt schätzte der Experte die Projektleistung als befriedigend bis gut ein («between satifsfactory and good»). Nach Verzögerungen, die insbesondere auf den zwei Jahre später als ursprünglich geplanten Erhalt der Banklizenz zurückzuführen seien, habe die Bank nach sechs Monaten Tätigkeit 3000 Kunden und befinde sich auf gutem Weg. Das eingesetzte Management sei qualifiziert und erfahren. In den letzten zwei Jahren sei dank K.________ eine junge, motivierte und gut ausgebildete Angestelltenbasis entwickelt worden. Trotzdem sei das Projekt bzw. die Bank noch lange nicht tragfähig und hänge stark von den Zuschüssen ab. Es seien seitens aller Stakeholder noch grosse Anstrengungen notwendig, um die Bank einer soliden
Kantonsgericht KG Seite 11 von 34 Selbständigkeit zuzuführen (act. 9023 f.). Der Bericht schloss mit verschiedenen Empfehlungen an die Adresse der DEZA einerseits, die eingeladen wurde, die Bank weiterhin finanziell und technisch («technical assistance, TA») zu unterstützen, sowie an Verwaltungsrat und Management der Bank anderseits (9024, 9046 f.). Grundkapital der Bank war deren Aktienkapital von 5’000'000 O.________. Weiteres Eigenkapital sollte namentlich von der L.________ zur Verfügung gestellt werden. Gemäss dem vorerwähnten Zwischenbericht von X.________ vom 19. April 2015 war die «Technical assistance» gemäss Budget einzig von der DEZA zu bezahlen (CHF 1'928'000.-); das Kapital für die Bank war von der DEZA (CHF 1'000'000.- sowie CHF 300'000.-, die nach deren Liquidation von der H.________ als Kreditlinie hätten transferiert werden sollen, was aber nicht geschah), von L.________ und C.________ (total CHF 1'150'000.-) sowie von weitere Investoren («Social investors», CHF 1'000'000.-) einzuschiessen. Bis zu jenem Zeitpunkt waren aber nur die Million der DEZA sowie von L.________/C.________ CHF 151'515.- zur Verfügung gestellt worden; dies war aufgrund der Verzögerung beim Erhalt der Banklizenz indes unproblematisch (act. 9032 f.). Dem Bericht X.________ läst sich an dieser Stelle auch entnehmen, dass C.________ bis März 2015 für die «Technical assistance» der Bank (höhere Ausgaben für das Management) knapp CHF 400'000.- vorgeschossen hatte, auf deren Rückerstattung durch das DEZA gehofft wurde. Da die Erteilung der Banklizenz schliesslich sogar zwei Jahre gedauert hatte und die Ausleihungen der Bank erst im September 2014 begonnen hatten, schlossen die DEZA und C.________, vertreten durch den Beschuldigten, am 15. Juli 2015 eine zweite ergänzende Vereinbarung in englischer Sprache mit dem Titel «Amendment to the contract for the technical assistance component (K.________, N.________)» («Amendment» 2) (act. 2036 ff.). Darin wurde die Vereinbarung um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2016 verlängert, und die DEZA gewährte ein Zusatzbudget von total CHF 2’634'288.- für die technische Unterstützung von N.________ und K.________. Dieser Betrag war gemäss einem festgelegten und leistungsabhängigen Plan sowie nach Genehmigung diverser Berichte zu verteilen (Ziffern 6–11 des Amendments 2). Gleichzeitig wurden die Leistungsziele (Targets) für poverty outreach, rurality usw. für Juni 2016 und Dezember 2016 festgelegt und jene für Dezember 2015 bestätigt (act. 2039). Zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses zweiten Zusatzabkommens waren von der DEZA für die technische Hilfe der Bank CHF 1’800'000.- und für die K.________ CHF 1’550'000.- aufgewendet worden. Die Differenz von CHF 173'000.- (CHF 128'000.- N.________, CHF 45'000.- K.________) bis zum Totalbetrag von CHF 3’523'000.- gemäss Vereinbarung vom 20. Juli 2012 war noch ausstehend. Damit belief sich der Gesamtbetrag der DEZA für die technische Unterstützung auf CHF 6’157'288.- (Ziffer 12 des Amendments 2), umfassend den ursprünglichen Betrag von CHF 3’523'000.- und die neu zugesprochenen Mittel von CHF 2’634'288.-. Darüber hinaus stellte die DEZA der vor Ort gegründeten C.________ B.________ Ltd am
14. November 2014 per «Grant Agreement» zuhanden der N.________ wie in Ziffer 3.5 der Vereinbarung vom 20. Juli 2012 vorgesehen CHF 1'000’000.- zur Verfügung, damit diese die Geschäftstätigkeit ausüben konnte (act. 13547 ff.), allerdings nicht als Darlehen, sondern als «donation». Der Vertrag wurde von Seiten der DEZA von Y.________ und seitens der N.________
Kantonsgericht KG Seite 12 von 34 von deren CEO Z.________ unterschrieben und der Betrag fortan als Eigenkapital der N.________ geführt (so act. 13222, donation 32‘000‘000 AA.________). Am 15. Juli 2015 beteiligte sich die DEZA mit einer weiteren Million Schweizer Franken an der N.________ (act. 2005, 2097), bis die DEZA das entsprechende «Grant Agreement» in ein «Loan Agreement» umwandelte (act. 13395). Dies sollte dazu führen, dass die L.________ der dadurch massiv veränderten Rechnung der N.________ am 2. September 2016 in der Verwaltungsratssitzung nicht zustimmte (act. 13417). Die N.________ befand sich zu jenem Zeitpunkt am Rande der Kreditwürdigkeit und Anlagebonität («at the verge of creditworthiness resp. investment grade»). Der Beitrag der DEZA wurde daher als entscheidend angesehen, damit N.________ neue Investoren anziehen und die Rentabilitätsschwelle erreichen konnte. Das Kader der N.________ war zwar von C.________ angestellt, unterstand funktional aber dem Verwaltungsrat der N.________, während sich die Targets aus dem Grant Agreement zwischen C.________ und DEZA sowie den beiden Amendments ergaben. Ein Management and Consultancy Service Contract zwischen C.________ und N.________ wurde im Verwaltungsrat der N.________ erst am 21. Oktober 2015 erstmals diskutiert und dann zu Beginn des Jahres 2016 unterzeichnet (act. 18047 ff., der Beschuldigte unterzeichnete am 17. März 2016). Nachdem es zum Zerwürfnis mit C.________ gekommen war, hatte der Verwaltungsrat diesen Vertrag am 27. April 2016 wieder beendet, nachdem bereits auf den 1. April 2016 faktisch die Kader der Bank direkt einen Vertrag mit der DEZA unterschrieben hatten. Zwischen der N.________ und der K.________ bestanden Beziehungen, welche in einer Vereinbarung vom 18. Juni 2015 für die Zeit vom 1. Juni 2014 bis 31. Dezember 2016 definiert wurden. K.________ hatte im Wesentlichen “staff recruitment and qualification […] against payment of services” zur Aufgabe, wobei der N.________ Priorität gegenüber allfälligen weiteren Partnern eingeräumt wurde. Die Vereinbarung trägt die Unterschriften von AB.________ (K.________) und Z.________ (N.________) (act. 13519 ff.). Der unabhängige Berater Dr. X.________ erstattete zuhanden des Verwaltungsrats der N.________ am 20. April 2016 seinen Schlussbericht («final report») (act. 13263 ff.). Dieser Bericht fällt verheerend aus. Insbesondere seien die Ziele des Businessplans 2015 nicht erreicht worden (nur 46 % der angestrebten Anzahl Klienten), und jener für 2016 sei unrealistisch. Beim Darlehensbestand wird eine starke Verschlechterung festgestellt. 73 % der AC.________ (organisierte Gruppen von Kreditnehmern, s. dazu unten E. 6.3.5) und 18 % der Kleinunternehmer (Small Enterprises, SE) seien mit den Zahlungen im Rückstand, und die relevante Kennziffer PAR >30 betrage 12 % (anstatt höchstens 5 % gemäss den beiden Zusatzabkommen). Die Gründe für die Verschlechterung seien vielfältig. Neben äusseren Faktoren seien hauptsächlich strukturelle Faktoren auf Seiten der Bank sowie mangelnde Zahlungswilligkeit der Klienten verantwortlich; letzteres sei das Kernproblem («root of the problem», act 13267). C.________ AG wird in verschiedenen Bereichen ein Missmanagement angelastet; u.a. sei die AG zu wenig vernetzt, ihre finanzielle Basis (sowie jene von L.________) sei zu schwach, und C.________ habe zu wenig dauerhaftes Personal. Die Probleme seien zu spät erkannt worden. Die Empfehlungen des Zwischenberichts vom 2015 seien nicht umgesetzt worden. Auch bei K.________ würden zu wenig Leute ausgebildet, und die Ausbildung sei ungenügend und zu teuer. Der Beschuldigte habe bei C.________, L.________, N.________ und K.________ zu viele Funktionen inne, was zu Konfusion
Kantonsgericht KG Seite 13 von 34 und Interessenkonflikten führe. Insgesamt sei C.________ grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen («gross negligence», act. 13298), und es liege eine Vertragsverletzung vor («breach of contract», act. 13268 f.). Es wurden verschiedene Empfehlungen formuliert (5-Punkte-Plan, act. 13270 ff.). Daraufhin wurde die Vereinbarung (Grant Agreement) mit C.________ von der DEZA am 3. Mai 2016 mit sofortiger Wirkung aufgelöst (act. 13446) und eine Schlussabrechnung am 22. Mai 2016 vorgenommen (act. 11274, 16175). Gesamthaft waren der C.________ von der DEZA bis zum
14. Januar 2016 in 14 Tranchen CHF 4'478'000.- überwiesen worden; davon waren – gemäss DEZA
– CHF 2'528'000.- für die N.________ (1'928'000.- gemäss dem Grant Agreement plus CHF 600'000.- gemäss dem 2. Amendment) und CHF 1'950'000.- (1'550'000.- gemäss dem Grant Agreeement und 400'000.- gemäss dem 2. Amendment) für die K.________ bestimmt (act. 2097); ein Betrag von CHF 45'000.- aus dem Grant Agreement (3. Quartal 2015) war zu jenem Zeitpunkt noch ausstehend, d.h. nicht überwiesen worden (act. 2038; 2027). Überdies wären gestützt auf das
2. Amendment im 3. Quartal 2016 und im 1. Quartal 2017 noch weitere Zahlungen der DEZA fällig geworden (act. 2038), die dann nach der Vertragsauflösung natürlich unterblieben. Zu präzisieren ist, dass vom gesamthaft überwiesenen Betrag von CHF 4'478'000.- vier Teilbeträge im Umfang von total CHF 400’000.- nicht auf das Konto der C.________ bei der FKB, sondern zugunsten der K.________ auf eine Bank nach B.________ überwiesen worden waren (act. 2097). Am 10. Oktober 2016 verfasste PriceWaterhouseCooper (im Folgenden: PwC) im Auftrag der DEZA ein Dokument mit der Bezeichnung «Review of C.________ SA operations in B.________ – Fact Finding Report» (act. 2072 ff.). Diesem Review sind mehrere Versionen vorangegangen, welche offenbar mit der DEZA als Auftraggeberin vorbesprochen worden waren (act. 9282 ff., 9305 ff., 9329 ff., 2072 ff.). Die erste Version trägt das Datum vom 2. August 2016. Aus dem Review, insb. aus dem «Executive Summary» (act. 2074 f.), ergibt sich Folgendes: C.________ hatte bis Ende 2015 keine projektbezogene Buchhaltung geführt, und alle Ausgaben für die verschiedenen Projekte sowie auch die operationellen Kosten von C.________ wurden aus den gleichen Bankkonten bezahlt. Von den Geldern der DEZA (total CHF 4'478'000.-) seien von ihr CHF 400'000.-direkt nach B.________ und der Rest auf ein Konto der C.________ bei der FKB überwiesen worden. Von diesem Konto seien CHF 530'000.- für die Rückzahlung bzw. die Gewährung von Darlehen an die L.________ geflossen, und CHF 150'000.- hätten dazu gedient, ein Darlehen eines Aktionärs der L.________ abzulösen. Zinsen habe die L.________ keine bezahlt. CHF 364'196.- seien auf dem FKB-Konto von C.________ verblieben und wahrscheinlich dazu benutzt worden, bestehende Überziehungen auf diesem Konto auszugleichen. Damit seien im Ergebnis CHF 1‘044'196.- der DEZA-Gelder nicht im Zusammenhang mit den Projekten in B.________ verwendet worden. Die restlichen DEZA-Gelder (CHF 3'033'804.-) seien vom FKB- Konto auf das UBS-Konto von C.________ transferiert worden. Weiter hielt der Review fest, dass sich die totalen Kosten für das B.________-Projekt gemäss den Büchern und Aufzeichnungen der C.________ auf CHF 2'494'561.- belaufen hätten, während C.________ diese Kosten auf CHF 2'748'227.- beziffert habe. Insbesondere im Jahr 2015 seien die behaupteten Kosten höher als die tatsächlichen Kosten gewesen. Damit ergebe sich eine Differenz von CHF 539'243.- (3'033'804.- ./. 2'494'561.-), die höchstwahrscheinlich zweckentfremdet worden sei. Insgesamt seien somit CHF 1’583'439.- der DEZA-Gelder von total CHF 4'478'000.- nicht im Zusammenhang mit den Projekten in B.________ verwendet worden (1‘044'196.- + 539'243.-). Die
Kantonsgericht KG Seite 14 von 34 durchschnittliche Gewinnmarge von C.________ habe sich [folglich] auf 35,36 % belaufen und sei von C.________ nicht als solche ausgewiesen worden. Weiter wurde bemängelt, dass Zahlungen für die K.________ entgegen dem Grant Agreement nicht über eine zu diesem Zweck in B.________ zu gründende NGO mit diesem Namen, sondern z.T. über die Firma AD.________ SA liefen, die an der selben Adresse wie die C.________ domiziliert ist und deren Verwaltungsratspräsident der Beschuldigte war. Ebenfalls habe C.________ zwischen Juli 2012 und März 2016 Liquiditätsprobleme gehabt, welche zu Verspätungen bei den Zahlungen der Löhne an die Angestellten in B.________ geführt hätten. Die N.________ wurde Anfang 2017 liquidiert und deren Aktiven zu 100 % von der Eidgenossenschaft übernommen, wobei eine neue Banklizenz erworben werden musste. Die neue Bank wurde vom verbliebenen Personal geleitet und von der Eidgenossenschaft finanziert (act. 3053 Rz. 250; act. 3055, Rz. 342; act. 3056 Rz. 367, 371 ff.). Nach den unwidersprochenen Darlegung des Beschuldigten (Beschwerdeantwort, S. 35 Rz. 53) wurde offenbar auch die K.________ vom Bund übernommen. 3.2. Gemäss dem Greenfield (oder Greenfielding) Business-Modell, das hier auf den Aufbau von Mikrobanken Anwendung findet, wird in einem Entwicklungsland von ausländischen Unternehmen aus dem Nichts («auf der grünen Wiese») eine Mikrobank aufgebaut. Dabei fällt einem Consulting- Unternehmen, das von «Sponsors» finanziert wird, die Aufgabe zu, als «Technical Arm» das Notwendige für Gründung und Aufbau der Bank vorzukehren (Bewilligungen einholen, Mitarbeiter rekrutieren und schulen und in einer ersten Phase das Management der Bank gewährleisten, allenfalls Forschungsaufgaben). Oft besteht dabei in dieser ersten Phase ein Management- dienstvertrag («Management Services Contract», MSC) zwischen der Consultingfirma und der Bank. Das Kapital für die zu gründende Bank wird von Investoren (Shareholders) eingeschossen, die in einer «Holding Company» zusammengeschlossen sind («Financial Arm»). Dabei ist es üblich, dass sich die Consulting-Firma als Minderheitsaktionärin auch an der Mikrobank und/oder an der Holding Company beteiligt ist (oder umgekehrt). Diese (personellen) Überschneidungen bieten einerseits (finanzielle) Anreize für die Consultingfirma, führen anderseits aber auch zu Interessenkonflikten. Dabei kommt dem Verwaltungsrat der Bank entscheidende Funktion bei der Verhinderung bzw. Lösung dieser Konflikte zu; beispielsweise haben die Vertreterinnen der Consultingfirma und der Holding Company im Verwaltungsrat bei gewissen Entscheiden – etwa dem Abschluss des MSC – in den Ausstand zu treten. Gemäss einer Untersuchung ist bis zur finanziellen Unabhängigkeit («break-even point») einer neu gegründeten Mikrobank inkl. Vorbereitungsarbeiten mit etwa fünf Jahren zu rechnen; insgesamt ist für diesen Zeitraum mit Kosten von durchschnittlich total sechs bis acht Mio. Dollar zu rechnen, wovon das Aktienkapital ca. 3.5 Mio. beträgt; dazu kommen die Kosten des «Technical Arm» von ungefähr 4 Mio. (Spannweite von 1.5 bis 9 Mio. gemäss Studie; vgl. zum Ganzen «Greenfield MFIs in Sub-Saharan Africa», act. 3096 (S. 1 und 18); Einstellungsverfügung, S. 6 f., 49; Bericht Dr. X.________, act. 13295). 3.3. Der vorstehende, komplexe Sachverhalt kann als Grundlage für die weiteren Überlegungen wie folgt zusammengefasst werden: Im Zusammenhang mit dem Scheitern des DEZA-Projekts des Aufbaus eines agrarischen Finanzie- rungsnetzwerkes («H.________») in B.________ erteilte die DEZA der C.________ bzw. dem Beschuldigten 2011/2012 vier konkrete Mandate, aus denen schliesslich ein von der C.________
Kantonsgericht KG Seite 15 von 34 erarbeiteter Businessplan für den Aufbau einer eigentlichen Mikrobank sowie ein Projekt für eine Ausbildungsstätte für Bankpersonal in B.________ (K.________) hervorgingen. Der Aufbau war als Public-Private-Partnership geplant, die sich grundsätzlich am Greenfield Business-Modell für den Aufbau von Mikrobanken in Afrika orientierte, ohne mit diesem identisch zu sein. Als «Technical Arm» sollte C.________ fungieren, als Sponsor desselben die DEZA. Das Aktienkapital («Financial Arm») sollte von der L.________ zur Verfügung gestellt werden, an der die C.________ Minderheitsaktionärin war; daneben sollten der Bund und Dritte in wesentlichem Masse sowie in sehr geringem Masse auch die C.________ Geld in die neu zu gründende Bank einschiessen. Weiteres Geld sollte in Form der Kreditlinie der gescheiterten H.________ an die neue Bank übertragen werden. Letztlich stellte aber für das Bankprojekt in erster Linie der Bund Geld zur Verfügung (2 Mio. Franken, wovon die Hälfte später in ein Darlehen umgewandelt wurde) – was für das Greenfield-Modell untypisch ist; die L.________ schoss nur ca. CHF 150'000.- ein und die C.________, die mit einem Prozent am Gründungskapital beteiligt war, wohl ca. CHF 1’500.-. Das aus der gescheiterten H.________ in die neue Bank zu transferierende Geld kam nicht, da sich die dort vergebenen Kredite als nichtexistent erwiesen hatten. C.________ kümmerte sich gestützt auf das Grant Agreement mit der DEZA vom 20. Juli 2012 als «Technical Arm» um die Gründung der Bank und den Erwerb der Banklizenz, war vor Ort um die Infrastruktur besorgt und stellte das Management der Bank an, ohne dass aber bis 2015 ein MSC mit der Bank bestand. Darüber hinaus und in Abweichung vom «klassischen» Greenfield Business-Modell war C.________ gestützt auf das Grant Agreement als «Technical Arm» nicht nur mit der Schulung von Personal, sondern gleich mit dem Aufbau einer eigentlichen Ausbildungseinrichtung (K.________) betraut; das Geld stammte ausschliesslich von der DEZA. Ebenfalls nicht mit dem Greenfield-Modell überein stimmt die Regelung im Grant Agreement, dass nach zwei ersten Zahlungen an die C.________ zwecks Aufbau der Bank die weiteren Zahlungen in den Folgejahren bzw. deren Höhe von den Leistungen der Bank (Leistungsziele, «Targets») abhängig gemacht wurden; die Zahlungen an die C.________ zwecks Aufbaus der K.________ sollten – mit Ausnahme der ersten Zahlung – nach Ablieferung von Finanz- und Betriebsberichten erfolgen. Aufgrund der vor Ort auftretenden Schwierigkeiten insb. beim Erhalt der Banklizenz wurden die Auszahlungsdaten und -bedingungen 2014 und 2015 abgeändert und die Zuschüsse des Bundes erhöht. Das Projekt N.________/K.________ stellte somit ein Mischmodell von privater und staatlicher Investition in einem Entwicklungsland dar, bei dem allerdings in finanzieller Hinsicht letztlich die DEZA den Löwenanteil beitrug. 4. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft insbesondere die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b) oder wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (Bst. d). Sie erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann (Art. 324 Abs. 1 StPO). Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Untersuchungsbehörde erledigt werden kann, gilt im schweizerischen Strafprozessrecht der Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser Grundsatz fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Erscheint eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist – sofern die
Kantonsgericht KG Seite 16 von 34 Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben. Soweit ein Freispruch genauso wahrscheinlich ist wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 146 IV 68 E. 2.1; 143 IV 241 E. 2.2; 138 IV 186 E. 4.1; 137 IV 219 E. 7 und 285 E. 2.3). Die Staatsanwaltschaft verfügt allerdings über einen gewissen Spielraum. Ihre Aufgabe ist es, nach durchgeführter Untersuchung in vorweggenommener Würdigung der Beweise und der Rechtslage eine Prognose über den Ausgang eines allfälligen gerichtlichen Verfahrens zu machen. Die Staatsanwaltschaft tritt dabei nicht selbst an die Stelle des Sachgerichts, sondern erwägt in Berücksichtigung der massgebenden Beweiswürdigungs- und Subsumtionsgrundsätze, welche Möglichkeiten für das Sachgericht offenstehen (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts,
3. Aufl. 2012, N. 1395). Sie hat nicht eine abschliessende Beurteilung darüber vorzunehmen, ob sich die beschuldigte Person einer ihr zur Last gelegten Tat strafbar gemacht hat, sondern nur, ob genügend Anhaltspunkte vorhanden sind, die es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen (LANDSHUT/BOSSHARD, Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N. 15 mit Hinweisen). Damit die Staatsanwaltschaft gestützt auf die genannten Grundsätze über die Erledigung des Strafverfahrens befinden kann, muss sie die in Frage stehenden Umstände und Vorwürfe eingehend untersuchen. Denn nach dem Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 Abs. 1 StPO ist das Strafverfahren bestrebt, die materielle Wahrheit zu erforschen. Dazu haben die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen zu ermitteln und sowohl belastende als auch entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt zu unter- suchen. Auch unbestrittene Tatsachen müssen grundsätzlich bewiesen sein. Die Rechtser- heblichkeit der abzuklärenden Tatsachen ergibt sich aus den der beschuldigten Person zur Last gelegten Straftaten (OBERHOLZER, N. 614 ff.). Weist eine Untersuchung wesentliche Lücken auf und bleiben Fragen offen, deren Beantwortung für Freispruch oder Schuldspruch der beschuldigten Person wesentlich sein können, ist die Einstellung des Verfahrens aufzuheben und die Strafsache zur Untersuchung zurückzuweisen (OBERHOLZER, N. 1398). Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen, sodass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 Bst. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt jedoch, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). 5. 5.1. Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung eingehend geprüft, ob der Beschuldigte den Tatbestand der Veruntreuung (Art. 138 StGB) oder der ungetreuen Geschäfts- besorgung (Art. 158 StGB) erfüllt hat. Sie hat diese Frage nach einlässlicher Prüfung des Vertrags- verhältnisses zwischen C.________ und DEZA verneint, weil die der C.________ gemäss Grant Agreement vom 20. Juli 2012 und den beiden Amendments überwiesenen Gelder ihr nicht «anvertraut» im Sinne der Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 bzw. Art. 158 Ziff. 1 StGB bzw. nicht «fremd»
Kantonsgericht KG Seite 17 von 34 gewesen seien; vielmehr seien diese Gelder C.________ als honorarähnliche Zahlungen zur freien Verfügung gestanden (Verfügung, Ziff. III S. 24–45). Die Einstellung des Verfahrens erfolgte gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. a und b StPO. Die Beschwerdeführerin bestreitet zum einen diese Auslegung der Vertragsbeziehungen. Die DEZA habe der C.________ für zwei von ihr lancierte und geführte Projekte zweckbestimmte Beiträge zur Verfügung gestellt, d.h. anvertraut, und C.________ habe über diese Beiträge nicht frei verfügen können, sondern hätte sie zur Verfügung der DEZA halten müssen (vgl. z.B. Beschwerde, S. 19 f.). Sie rügt insbesondere eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts, die sie mit zahlreichen Beispielen untermalt (Beschwerde, lit. B S. 6 ff.). Zum andern bringt sie vor, die angefochtene Verfügung verletze den Grundsatz «in dubio pro duriore». Es sei am Sachrichter und nicht an der Staatsanwaltschaft, die komplexen Vertrags- und Geschäftsbeziehungen zwischen DEZA und C.________ rechtlich zu bewerten (Beschwerde, lit. C S. 8 ff.). 5.2. 5.2.1. Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich der Veruntreuung schuldig, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 143 IV 297 E. 1.3; 133 IV 21 E. 6.2, mit Hinweis). Nicht anvertraut ist, was jemand für sich selber eingenommen hat, wenn er nicht als Zahlungs- oder Inkassogehilfe tätig war (BGE 118 IV 241). Der Tatbestand erfasst Fälle, in denen zivilrechtlich die Fremdheit der anvertrauten Werte nicht gegeben oder zumindest zweifelhaft ist. Der Treuhänder erlangt bei dieser Konstellation über die erhaltenen Werte nicht nur tatsächliche, sondern auch rechtliche Verfügungsmacht. Die in sein Eigentum übergegangenen Werte sind jedoch bestimmt, später wieder an den Berechtigten zurückzufliessen. In diesem Sinne sind sie wirtschaftlich fremd. Der Treuhänder ist deshalb ver- pflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten. Die tatbestandsmässige Handlung liegt in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1). Der Täter verwen- det die Vermögenswerte unrechtmässig, wenn er sie entgegen den erteilten Instruktionen gebraucht, sich mithin über den festgelegten Verwendungszweck hinwegsetzt (BGE 129 IV 257 E. 2.2.1), etwa im Fall der vertragswidrigen Verwendung eines Darlehens im Hinblick auf einen Grundstückkauf (BGE 120 IV 117 E. 2). Die Bestimmung verlangt schliesslich, obwohl in Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht ausdrücklich erwähnt, den Eintritt eines Vermögensschadens; eine Veruntreuung ohne Schädigung ist begrifflich ausgeschlossen (BGE 111 IV 19 E. 5; zum Ganzen Urteile BGer 6B_701/2020 vom 11. Juni 2021 E. 3.1; 6B_511/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.1; 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 4.3; 6B_621/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Nach der Rechtspre- chung bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten unrechtmässig, wer die Vermö- genswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2 mit Hinweisen). Charakteristisch für das Anvertrautsein von Vermögenswerten ist somit insbesondere, dass die Vermögenswerte später an den Berechtigten zurückfliessen bzw. allenfalls an einen Dritten
Kantonsgericht KG Seite 18 von 34 abgeliefert werden sollen und dass bezüglich dieser Vermögenwerte eine Werterhaltungspflicht besteht, d.h. die anvertrauten Werte dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten sind. 5.2.2. Nach dem Treubruchtatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer auf Grund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, das Vermö- gen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Abs. 3). Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Stellung als Geschäftsführer fordert ein hinreichendes Mass an Selbständigkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder über wesentliche Bestandteile desselben, über Betriebs- mittel oder das Personal eines Unternehmens verfügen kann. Der Tatbestand ist namentlich an- wendbar auf selbständige Geschäftsführer sowie auf operationell leitende Organe von juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften. Geschäftsführer ist aber auch, wem die Stellung nur faktisch zukommt und ihm nicht formell eingeräumt worden ist. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden beziehen. Eventualvorsatz genügt (BGE 142 IV 346 E. 3.2 m.H.). Der Tatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB geht nach Rechtsprechung und herrschender Lehre dem Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB im Falle der Konkurrenz vor (BGer, Urteil 6B_1161/2013 vom 14. April 2014 E. 2.3.1). Auch bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung muss es sich wie bei der Veruntreuung um das Vermögen eines andern handeln; dieses muss mithin «fremd» sein (BGE 77 IV 203). 5.3. 5.3.1. Aufgrund der oben dargelegten Vorgeschichte und der konkreten Umstände handelte es sich beim Projekt «Aufbau N.________ und K.________» weder um einen Auftrag (i.S. der Art. 394 ff. OR) der DEZA an die C.________ noch um simple Zuschüsse des Bundes an ein Projekt von C.________. Vielmehr liegt wie oben dargelegt eine Public-Private-Partnership im Rahmen des Aufbaus einer Mikrobank gemäss dem sog. Greenfield-Modell vor, mit der Besonderheit, dass C.________ das Bankpersonal nicht nur auszubilden, sondern zu diesem Zweck eine eigentliche Ausbildungsstätte aufzubauen hatte. C.________, deren Verwaltungsratspräsident und Hauptaktionär der Beschuldigte war, hatte gestützt auf das Grant Agreement (GA) vom 20. Juli 2012 und die beiden Amendments die Aufgabe, als «Technical Arm» (vgl. GA, Ziffer 3.6) des Projekts neben der Ausbildung des Bankpersonals (GA, Ziffer 1.3) insbesondere die Banklizenz zu erhalten (GA, Ziffer 4.1) bzw. ganz allgemein die Bank bzw. K.________ in Übereinstimmung mit dem Businessplan bzw. dem Projektdokument für die K.________ aufzubauen (GA, Ziffern 2, 4.2 und Anhänge 1 und 2), insbesondere das Management (Expats) sowie das lokale Personal zu suchen, anzustellen und zu bezahlen, technische Hilfe (IT) zu leisten usw. Parallel dazu hatte C.________ die DEZA beim Abschluss des Projekts H.________ während bis zu 12 Monaten zu unterstützen, insbesondere im Management und bei der Eintreibung ausstehender Kredite (GA, Ziffer 1.4). Nach einer Aufbauphase sollten bezüglich der Bank die Gelder der DEZA während den ersten drei Geschäftsjahren erfolgsabhängig fliessen; d.h. C.________ stand allenfalls gar nichts zu, falls die von ihr aufgebaute Bank die gesetzten Leistungsziele (Targets) nicht erfüllen sollte (GA, Ziffer 3.2 sowie Amendments). Diesbezüglich kann von einem «speziellen Vertrag mit Erfolgshonorar»
Kantonsgericht KG Seite 19 von 34 gesprochen werden gemäss einem Vertragsmodell, das von I.________ ausgearbeitet worden war (act. 3087 f., 3185 ff.). Bezüglich der K.________ wurden die weiteren Zahlungen einzig von der Einreichung von Berichten an die DEZA abhängig gemacht (GA, Ziffer 3.7 und Amendment 2). Während die K.________ zumindest zu Beginn einzig von der DEZA finanziert wurde – später sollte sie selbsttragend sein (vgl. act. 3088, 9250) –, sollte die Finanzierung der Mikrobank durch L.________, Bund, Dritte sowie die von der H.________ zu übernehmende Kreditlinie erfolgen. C.________ trug zur Finanzierung der Bank bloss einen symbolischen Anteil von 1 % des Aktienkapitals bei (ca. CHF 1'500.-). Aus dem Gesagten folgt, dass C.________ beim Aufbau von Mikrobank und K.________ auf mannigfaltige Art und Weise technische, insbesondere auch beraterische und organisatorische Unterstützung leisten sollte; zudem sollte C.________ die DEZA beim Abschluss des DEZA-Projekts H.________ unterstützen. Die DEZA-Gelder waren aber offensichtlich nicht dazu bestimmt, nach Abschluss des Projekts an die DEZA zurückfliessen; die DEZA war auch nicht Aktionärin der Mikrobank. Eine Rückzahlungspflicht bestand gemäss GA nur insofern, als im Zeitpunkt des Vertragsendes bereits ausbezahlte, aber nicht verwendete Gelder dem DEZA innert Monatsfrist zu erstatten waren (GA, Ziffer 10.5). Dass dies nicht geschehen ist, behauptet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht; sie situiert die Veruntreuung an anderer Stelle. Bereits als Löhne, Wohnkosten, Spesen usw. ausbezahlte Gelder waren selbstverständlich nicht zu erstatten, das wäre auch gar nicht möglich gewesen. Ebenso wenig sollten die DEZA-Gelder an die zu gründende Mikrobank oder an die K.________ weitergeleitet werden; vielmehr sollten sie (in erster Linie) dazu dienen, diese beiden Institute aufzubauen. Ginge man davon aus, dass C.________ die DEZA-Gelder einfach an diese beiden (im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung nicht existierenden) Institute – bspw. in Form von Lohnzahlungen – weiterzuleiten hatte, hätte C.________ den gesamten von ihr betriebenen Arbeitsaufwand (Einholen der Banklizenz, Rekrutierung des Personals, Bereitstellen der Infrastruktur wie IT-Programme, sog. Overhead-Kosten wie Übersetzungen, Administrativkosten usw.) völlig unentgeltlich geleistet, was eine absurde Annahme ist. Auch die im Zusammenhang mit dem Abschluss des Projekts H.________ zu leistende Berater- und Managementtätigkeit (GA, Ziffer 1.4) hätte C.________ in diesem Fall unentgeltlich geleistet. C.________ erbrachte Eigenleistungen, für die ihr usanzgemäss eine Marge zustand (act. 3079 Rz. 259 ff. und 3080 Rz. 284 [Aussagen AE.________], act. 3087 Rz. 157 ff., act. 3088 [Aussagen I.________]; act. 3198 [Aussagen AF.________]). Die von der Beschwerdeführerin vertretene Argumentation, eine Marge sei vertraglich nicht vorgesehen gewesen bzw. C.________ sei ja über ihre Beteiligung an der N.________ und an L.________ am Gewinn der Mikrobank beteiligt (Beschwerde, S. 16 ff. Rz. 62 ff.), ist unhaltbar: Erstens war C.________ als «Technical Arm» am Aufbau der Bank beteiligt; dieser sollte 3-4 Jahre dauern (vgl. GA und Amendments), und es ist allgemein anerkannt, dass eine Mikrobank auch bei optimalem Verlauf erst danach in die Gewinnzone gelangt (Businessplan Mikrobank, S. 45 f., act. 9239 f.; Beschwerde, Rz. 65), allenfalls erst nach fünf Jahren (oben, E. 3.2). Zweitens war C.________ selber nur mit einem symbolischen Anteil von 1 % an N.________ beteiligt, nicht zuletzt um der gesetzlichen Vorgabe von mindestens drei Aktionären nachzukommen. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich beim Aufbau der Mikrobank in einem Drittweltland um ein äusserst risikobehaftetes Projekt handelte (vgl. die Aussage von I.________, der Schwierigkeit und Risiko des Projekts N.________ aufgrund der konkreten Umstände auf einer Skala von eins bis zehn mit zehn bewertete, act. 3087), kann auch die Beteiligung von C.________, des Beschuldigten sowie des Mitbeschuldigten E.________ an L.________ (total 31.49 %) offensichtlich nicht rechtfertigen, C.________ eine Marge bei ihren Leistungen vorzuenthalten, zumal es sich bei C.________ und
Kantonsgericht KG Seite 20 von 34 L.________ um rechtlich voneinander verschiedene Einheiten handelt. Drittens klammert die Beschwerdeführerin wiederum Ziffer 1.4 des GA (Leistungen von C.________ im Zusammenhang mit dem Abschluss des Projekts H.________) sowie die K.________ aus, die C.________ (als NGO) aufzubauen hatte, ohne daran in irgendeiner Form finanziell beteiligt zu sein (vgl. dazu auch Einstellungsverfügung, S. 39 f. E. III.2.8). Im Ergebnis hat C.________ (und damit der Beschuldigte) offensichtlich nicht als Hilfsperson der DEZA gehandelt, sondern Geld für sich eingenommen als Gegenleistung für von ihr zu erbringenden Leistungen beim Aufbau vom N.________ und K.________ (BGE 118 IV 239 E. 2b; 133 IV 21 E. 7.2). Die Hypothese, C.________ habe das Geld nicht für sich, sondern im Interesse eines anderen – d.h. der K.________ und der N.________ – entgegengenommen, weshalb Veruntreuung vorliege (BGE 120 IV 117 E. 2c; 86 IV 167), muss schon daran scheitern, dass diese «anderen» im Zeitpunkt der Vertragsschliessung und der ersten Zahlungen noch gar nicht existierten, sondern eben gerade aufzubauen waren. C.________ konnte somit unter dem Blickwinkel des Strafrechts über die Mittel frei verfügen. Daran ändert nichts, dass Ziffer 4.6 des GA festhält, dass die gemäss GA zur Verfügung gestellten Mittel in Übereinstimmung mit dem vorläufigen Budget in Anhang 1 und 2 zu verwenden sind. Bei Anhang 1 und 2 handelt es sich um den Businessplan für die Bank und um das Projekt für die K.________; sie enthalten keine Budgets, sondern bloss Richtwerte für die Lohnansätze des Personals (vgl. z.B. act. 9245). Soweit die Budgets gemäss Anhang 3 zum GA (act. 9265 f.) gemeint sein sollten, ist festzuhalten, dass diese nur indikativ sind und bezüglich der Mikrobank einzig Lohnkosten sowie Kosten für Unterkunft und Flüge enthalten. Für die Mikrobank kann es schon deshalb nicht verbindlich sein, weil die DEZA-Beiträge für die Folgejahre ja nicht gemäss einem Budget, sondern in Abhängigkeit vom Erreichen der Targets ausbezahlt wurden. Das Budget für K.________ gemäss Anhang 3 stimmt zudem nicht mit den Beiträgen der DEZA und auch nicht mit den Angaben überein, die C.________ der DEZA hinsichtlich der voraussichtlichen Kosten gemäss undatierter «Offer Form» gemacht hatte (act. 2053 ff.). Was die Allgemeinen Bedingungen des EDA für den Abschluss von Verträgen betrifft («General conditions for contracts»), die Budgets in Ziffer 4.2 für verbindlich erklären, so gehen diese Bestimmungen dem GA nach (GA, Ziffer 12.1). Was das (undatierte, ohne Angabe des Urhebers) Budget für eine Vorbereitungsphase von sechs Monaten («budget for a preparation phase of 6 months», act. 2067 ff.) betrifft, findet dieses weder im GA noch in dessen Anhängen Erwähnung; es handelt sich offensichtlich um eine Schätzung des ungefähren finanziellen Bedarfs zuhanden der DEZA, dessen einzelne Posten zudem weder mit dem Budget gemäss Anhang 3 zum GA noch mit den Angaben in der «Offer Form» übereinstimmen. Dass C.________ bei der Verwendung der DEZA-Gelder an ein konkretes Budget gebunden gewesen wäre, ist somit offensichtlich unzutreffend (vgl. auch Einstellungsverfügung, S. 38 f. E. III.2.7). Letztlich räumt die Beschwerdeführerin selber ein, dass es sich bei den Löhnen gemäss «Offer Form» um Schätzungen handelte, da die entsprechenden Expats noch gar nicht rekrutiert worden waren (Beschwerde, S. 16 Rz. 59). Des Weitern kann auch von einer Werterhaltungspflicht von C.________ nicht die Rede sein. Das von der DEZA zur Verfügung gestellte Geld sollte wie dargetan im Wesentlichen in den Aufbau der Mikrobank und von K.________ fliessen, mithin ausgegeben werden. Eine Werterhaltungspflicht stünde diesem Vertragszweck diametral entgegen. Auch lässt sich aus Ziffer 4.4 des GA keine Werterhaltungspflicht ableiten: Diese Bestimmung sieht vor, dass C.________ aufgrund nicht erreichter Leistungsziele nicht ausbezahlte Beträge von der DEZA nach eigenem Gutdünken verwendet werden können. Für Beträge, die C.________ gar nicht ausbezahlt wurden, kann begriffslogisch auch keine Werterhaltungspflicht bestehen. Eine Werterhaltungsplicht könnte
Kantonsgericht KG Seite 21 von 34 höchstens für Sachwerte («fixed assets») angenommen werden, die von DEZA-Geld erworben wurden und gemäss Ziffer 6.1 des GA bis zum Ende der Vereinbarung im Eigentum der DEZA verbleiben. Es wird dem Beschuldigten aber von der Beschwerdeführerin an keiner Stelle vorgeworfen, diese Sachwerte (z.B. Computer oder Laptops der K.________) veruntreut zu haben; dafür ergeben sich auch aus den Akten keine Hinweise. Im Ergebnis ist der Staatsanwaltshaft zuzustimmen. Die DEZA-Gelder waren der C.________ nicht anvertraut; diese hatte die Gelder für sich selbst eingenommen und konnte in strafrechtlicher Hinsicht frei darüber verfügen. Damit scheidet Veruntreuung aus. Ob der DEZA tatsächlich ein Vermögensschaden entstanden ist, wie sie behauptet (Beschwerde, S. 25 f. Rz. 106 f.), kann somit offenbleiben. 5.3.2. Was die ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB betrifft, die der Verun- treuung nachgeht, so setzt auch dieser Tatbestand voraus, dass das Vermögen anvertraut, das heisst fremd ist. Diese Voraussetzung ist, wie in E. 5.3.1 dargelegt, im vorliegenden Fall nicht erfüllt. C.________ bzw. der Beschuldigte war nicht damit betraut, das Vermögen des Bundes rechtsgeschäftlich zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen. C.________ war auch nicht Vertreterin des Bundes im Sinne von Art. 158 Ziff. 2 StGB. Vielmehr war C.________ – unter anderem – damit betraut, in B.________ als «Technical Arm» mit Geldern des Bundes eine Mikrobank sowie eine Ausbildungsstätte aufzubauen. Ungetreue Geschäftsbesorgung liegt offensichtlich nicht vor; die Beschwerdeführerin behauptet in ihrer Beschwerde im Übrigen auch an keiner Stelle das Gegenteil. 5.4. Im Folgenden soll noch auf einige in der Beschwerde erhobene konkrete Rügen näher eingegangen werden. 5.4.1. Die Beschwerdeführerin weist verschiedentlich darauf hin, dass die DEZA-Gelder für die Projekte N.________ und K.________ verwendet werden mussten (insb. Beschwerde, S. 19 Rz. 74, S. 11 Rz. 33). Dies ist grundsätzlich eine Selbstverständlichkeit, ändert aber nichts daran, dass keine Veruntreuung vorliegen kann, weil C.________ über die DEZA-Gelder frei verfügen konnte (vgl. oben E. 5.3.1). Der von der Beschwerdeführerin angegebenen ersten Aktenstelle (act. 2029; GA Ziffer 4.6) lässt sich einzig entnehmen, dass die Gelder «gemäss dem indikativen Budget in Anhang 1 und 2» zu verwenden seien, was wie dargelegt kein Hinweis auf Veruntreuung ist (oben, E. 5.3.1 i.f.). Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf actorum 2049 ist nicht einschlägig; dabei handelt es sich um die Berichterstattungspflicht gemäss den «General conditions» des Bundes, die überdies aufgrund der besonderen Regelung der Berichterstattungspflicht im GA (Ziffer 5) ohnehin nicht anwendbar ist. Sofern Gelder von C.________ nicht abmachungsgemäss verwendet wurden, würde dies eine Schlechterfüllung des GA darstellen. Dabei handelt es sich aber um eine zivilrechtliche Frage, die nicht vom Strafrichter zu prüfen ist. Die in der Beschwerde verschiedentlich angeführte Notwendigkeit, genau abzuklären, wieviel C.________ genau für die Projekte N.________ und K.________ ausgegeben hat (vgl. z.B. S. 16 Rz. 56, S. 24 Rz. 9 ff.8), besteht deshalb im Strafverfahren nicht. 5.4.2 Zur Untermauerung des Vorwurfs der Veruntreuung bringt die Beschwerdeführerin vor, C.________ habe sofort nach Eingang der ersten DEZA-Zahlung von CHF 500'000.- im August 2012 der L.________ ein Darlehen von CHF 400'000.- ohne Gegenleistung gegeben. Nach der DEZA- Zahlung von CHF 1'000'000.- am 12. August 2015 habe C.________ der Firma AG.________ SA
Kantonsgericht KG Seite 22 von 34 CHF 150'000.- überwiesen, obwohl diese mit dem Projekt N.________/K.________ nichts zu tun gehabt habe. Auch weitere Zahlungen, namentlich CHF 30’5512.70 an die C.________ GmbH und CHF 182'492.40 an AH.________ sowie weitere CHF 50'000.- an die L.________, seien grundlos aus den Geldern der DEZA geleistet worden. Dies habe u.a. dazu geführt, dass C.________ ab dem
2. Semester 2015 die Löhne der Bankangestellten der N.________ nicht mehr oder nur verspätet habe bezahlen können (Beschwerde, S. 19 f. Rz. 78 ff.; vgl. auch Replik vom 29.9.2022, S. 8 f., Bericht X.________). C.________ hatte die DEZA-Gelder wie dargelegt als Gegenleistung für von ihr zu erbringende Leistungen beim Aufbau vom N.________ und K.________ für sich eingenommen. Wie sie genau mit diesen Geldern intern umgegangen ist und welche Zahlungen sie an welche Geschäftspartner zu welchem Zeitpunkt geleistet hat, ist deshalb strafrechtlich ohne Belang. Soweit C.________ Löhne tatsächlich nicht bezahlt hat, würde dies wohl eine Verletzung des GA darstellen, da die DEZA-Gelder insbesondere für Lohnzahlungen vorgesehen waren (vgl. auch Beschwerde, S. 12 Rz. 39, S: 16 Rz. 61); dies ist aber eine rein zivilrechtliche Frage. Bezüglich des Darlehens von CHF 400'000.- an die L.________ ist unter dem Aspekt der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung näher auf die Frage einzugehen, ob dieses Darlehen tatsächlich ohne Gegenleistung erfolgte (vgl. unten, E. 7). 5.4.3. Die Beschwerdeführerin behauptet an mehreren Stellen, die N.________ sei ein Projekt von C.________ gewesen; diese (und nicht der Bund) sei Inhaberin («titulaire») des Projekts (Beschwerde, S. 12 ff. Rz. 40, 46-50). Zum einen ist nicht einzusehen, inwiefern dies etwas daran ändern sollte, dass die DEZA-Gelder C.________ nicht anvertraut waren und mithin keine Veruntreuung vorliegt. Zum andern war C.________ nicht Inhaberin des Projekts. Der Businessplan, auf dem der Aufbau der Mikrobank beruhte (sowie auch das Projekt für K.________) war von C.________ im Rahmen des « Mandate for Project Implementation » vom 13. April 2012 im Auftrag der DEZA ausgearbeitet worden. Anschliessend stellte die DEZA C.________ Geld zur Verfügung, um im Rahmen des Greenfield-Modells als «Technical Arm» die Bank sowie K.________ aufzubauen (vgl. dazu oben, E. 3.1). Hauptaktionärin der Bank war wie dargelegt L.________ (zu 98 %), während C.________ nur gerade zu 1 % am Aktienkapital beteiligt war. Letztlich finanzierte indes der Bund den grössten Teil der Bank (vgl. oben, E. 3.3). Offensichtlich unzutreffend ist auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, L.________ sei die Holding des Beschuldigten, gehöre diesem mithin (Beschwerde, S. 13 f. Rz. 46, 49), der Beschuldigte hielt an der L.________ nur gerade 6.92 % des Aktienkapitals und C.________ 21.11 % (act. 5063). 5.4.4. Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschuldigten vor, dass für die projektgebundenen Zahlungen des Bundes vertragswidrig kein eigenes Konto eröffnet worden sei (Beschwerde, S. 18 Rz. 67). Das GA vom 20. Juli 2012 sieht entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 11 Rz. 33) nicht vor, dass ein separates Konto zu eröffnen ist. Vielmehr sollen alle direkten Zahlungen des Bundes ausdrücklich auf ein bestimmtes Konto der C.________ bei der FKB erfolgen (GA, Ziffer 3.8). Die Vorschrift, ein separates Konto zu eröffnen, findet sich zwar in den «General conditions» in Anhang 6 zum GA, deren Ziffer 5.1 vorschreibt, es sei für die Zuschüsse in der Schweiz ein Projektkonto zu eröffnen. Zum einen gehen die «General conditions» dem GA nach und können als allgemein geltende Richtlinien für staatliche Zuschüsse nicht einfach tel quel auf das vorliegende Public-Private-Partnership-Projekt (PPPP) übertragen werden. Zum andern wurden die Zahlungen ja auf ein spezielles Konto der C.________ bei einer Schweizer Bank überwiesen, sodass fraglich ist, ob C.________ überhaupt etwas vorgeworfen werden kann bzw. inwiefern die allenfalls nicht erfolgte Eröffnung eines Projektkontos etwas daran zu ändern vermöchte, dass C.________ die DEZA-Gelder für sich eingenommen hat. Allenfalls liegt eine Schlechterfüllung des GA vor.
Kantonsgericht KG Seite 23 von 34 5.4.5. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, das fragliche Konto von C.________ bei der FKB habe sich nach der ersten Zahlung im August 2012 sowie nach jener im August 2015 tief in den roten Zahlen befunden (Beschwerde, S. 20 Rz. 79, 81). Da die Gelder des Bundes nicht anvertraut waren, sondern C.________ darüber frei verfügen konnte und keine Werterhaltungspflicht bzw. Ersatzbereitschaft bestand, ist der Kontostand von C.________ mit Blick auf den Vorwurf der Veruntreuung ohne Belang. Allenfalls kann er für den Vorwurf des Betruges von Bedeutung sein (vgl. E. 6.3.2). Zudem verwechselt die Beschwerdeführerin offensichtlich einen Kontoüberzug mit einem Geschäftskredit (vgl. Beschwerdeantwort, S. 44 lit. c sowie act. 3060). 5.4.6. Die Beschwerdeführerin bringt auch vor, es sei entgegen der Einstellungsverfügung nicht zutreffend, dass sie im Besitze der Belege der K.________ sei (Beschwerde, Rz. 53, 60). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Frage für die rechtliche Qualifikation des Anvertrautseins der Gelder relevant wäre. 5.5. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin gerügten Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» durch die Staatsanwaltschaft ist Folgendes festzuhalten. Die Staatsanwaltshaft hat im Laufe des mehrjährigen Verfahrens zahlreiche Beweise erhoben (Hausdurchsuchung und Beschlag- nahme von Geschäftsunterlagen von C.________, zahlreiche Einvernahmen, Bankauskünfte, Bericht Finanzbrigade, zahlreiche und ausführliche Stellungnahmen der Parteien) und diese in ihrer Verfügung unter dem Blickwinkel der Veruntreuung bzw. der ungetreuen Geschäftsbesorgung sehr ausführlich geprüft, und von einer einseitigen Ermittlung kann nicht die Rede sein. Diese Prüfung ist ihr entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht untersagt, sondern sie ist sogar geboten, um zu prüfen, ob das Verfahren weitergeführt werden soll. Gestützt auf diese Prüfung ist die Staatsanwaltschaft zum Schluss gekommen, dass die DEZA-Gelder der C.________ – und damit dem Beschuldigten – nicht anvertraut waren und damit die Straftatbestände der Veruntreuung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung ausscheiden. Dieser Schluss der Staatsanwaltschaft ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Wie aufgezeigt (E. 5.3.1) spricht alles dafür, dass C.________ die DEZA-Gelder für sich eingenommen hat als Gegenleistung für von ihr zu erbringende Leistungen beim Aufbau vom N.________ und K.________ sowie beim Abschluss des DEZA-Projekts H.________; dass ihr diese Gelder mithin nicht anvertraut waren. Der einzige Hinweis auf eine mögliche Veruntreuung liegt darin, dass die von DEZA-Geld erworbenen Sachwerte («fixed assets») gemäss Ziffer 6.1 des GA bis zum Ende der Vereinbarung im Eigentum der DEZA verbleiben; es wird C.________ aber in keiner Art und Weise vorgeworfen, sich diese Sachwerte angeeignet zu haben; vielmehr wurde die K.________ offenbar vom Bund übernommen (vgl. E. 3.1 i.f.). Es ist auch nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Beweise noch erhoben werden könnten; dies umso mehr, als seit dem Abschluss des GA über zehn Jahre vergangen sind. Die von der Beschwerde- führerin gestellten beiden ersten Beweisanträge (Analyse des Geldflusses und der Buchhaltung von C.________, Einvernahme nicht entlöhnter Expats, Beschwerde, S. 27 Ziff. 2.i/ii) sind für die rechtliche Frage des Anvertrautseins der DEZA-Gelder von vornherein nicht erheblich. Gleiches gilt für den dritten Beweisantrag (Einvernahme F.________), soweit sich diese zu den Geldflüssen äussern sollte. Bei dieser Sachlage waren bzw. sind keine genügenden Anhaltspunkte vorhanden, um das Verfahren wegen Veruntreuung bzw. ungetreuer Geschäftsbesorgung weiterzuführen. Eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» liegt nicht vor.
Kantonsgericht KG Seite 24 von 34 6. 6.1. Die Beschwerdeführerin macht schon wie in ihrer Strafanzeige geltend, der Beschuldigte habe – beim Abschluss von GA und Amendments sowie bei der Auslösung der weiteren Zahlungen gestützt auf das Erreichen der Leistungsziele – auf betrügerische Weise erwirkt, dass die DEZA der C.________ Gelder für den Aufbau von Mikrobank und K.________ ausbezahlt habe (Beschwerde, S. 21 ff.). 6.2. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Angriffsmittel des Betruges ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklä- rung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 147 IV 73 E. 3.1; 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76). Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. Die Rechtsprechung bejaht Arglist bei einem Lügengebäude und bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen sowie bei einfachen falschen Angaben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist oder wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass jenes eine Überprüfung aufgrund eines besonderen Vertrauens- verhältnisses unterlassen werde (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E 1.3.1; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen). Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist grundsätzlich arglistig, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus der möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass der andere zur Erfüllung nicht fähig war (BGE 147 IV 73 E. 3.3; 142 IV 153 E. 2.2.2). Wesentlich ist, ob die Täuschung unter Einbezug der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Möglichkeiten des Selbstschutzes als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint (BGE 135 IV 76 E. 5.2; Urteile BGer 6B_1306/2020 vom 2. März 2021 E. 1.2; 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). Arglist wird auch grundsätzlich verneint, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindest- mass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutz- bedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungs- opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden, denn mit einer engen Auslegung des Betrugstat-
Kantonsgericht KG Seite 25 von 34 bestands würde die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäfts- alltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht zwingend zur Folge, dass der Täter straflos bleibt. Anwendungsfälle nicht arglistiger Täuschungen betreffen insbesondere Banken und sonst im Geldanlagengeschäft berufsmässig tätige Personen als potenzielle Opfer. Bejaht wird Arglist demgegenüber bei Ausnutzung des gierig- vertrauensselig-unseriösen Gewinnstrebens gewöhnlicher Leute (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; Urteil BGer 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.1 m.H.). 6.3. 6.3.1. Die Staatsanwaltschaft hat den Vorwurf des Betrugs in ihrer Einstellungsverfügung aus- führlich geprüft (S. 46-64 E. IV) und ist zum Schluss gekommen, dass keine Täuschungshandlungen des Beschuldigten ersichtlich seien und auch keine Arglist (sowie kein Vermögensschaden) vorliege. Folglich stellte sie das Verfahren wegen Betrugs ein. Auf diese ausführlichen Erörterungen kann grundsätzlich verwiesen werden, und es soll im Folgenden einzig auf die einzelnen Rügen der Beschwerdeführerin eingegangen werden, soweit diese substanziiert vorgetragen werden. 6.3.2. In einer ersten Rüge bringt die Beschwerdeführerin vor, der Beschuldigte habe sie beim Abschluss des GA im Juli 2012 sowie beim Abschluss der beiden Amendments (2014 und 2015) getäuscht, indem er ihr die schlechte finanzielle Lage von C.________ verschwiegen habe. Die DEZA hätte diese Verträge nicht abgeschlossen, wenn sie um die finanziellen Probleme von C.________ gewusst hätte. Sie beruft sich insbesondere auf ein internes Dokument von C.________-Mitarbeitern von 2012 («Plan de restructuration», act. 9736 ff.) sowie auf ein Mail des Beschuldigten an AF.________ von der DEZA vom Mai 2012 (Beschwerde, S. 21 f. Rz. 85-91). Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, der Beschuldigte hätte sie im Vorfeld des Abschlusses des GA von sich aus über die finanzielle Lage von C.________ informieren müssen. Indem er dies unterlassen habe, habe er sie getäuscht. Dem kann nicht gefolgt werden. Geschäftspartner haben grundsätzlich keine Pflicht, bei Vertragsabschluss von sich aus ihre schlechten finanziellen Verhältnisse zu offenbaren; sie trifft keine Aufklärungspflicht, es sei denn, es läge eine Garantenstellung vor, was hier offensichtlich nicht der Fall ist. Auch von Gesetzes wegen bestand im vorliegenden Fall offensichtlich keine Aufklärungspflicht (vgl. zum Ganzen etwa STRATENWERTH/ BOMMER, Schweizerisches Strafrecht - Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 8. Aufl. 2022, S. 372 f. Rz. 14 ff.; TRECHSEL/CRAMERI, in: Trechsel et al., Schweiz. Strafprozessrecht – Praxiskommentar, 2008, Art. 146 N 4, je mit Hinweisen). Das interne Dokument «Plan de restructuration» vermag an der fehlenden Täuschungshandlung nichts zu ändern. Wohl ergibt sich daraus, dass C.________ Liquiditätsprobleme hatte und nach neuen Investoren suchte. Ihm lässt sich als Schlussfolgerung aber auch entnehmen, dass «les perspectives de pouvoir réaliser une année 2012 qui marque un tournant pour C.________ sont excellentes » (act. 9739 unten). Dieser Ausblick stimmt mit der Tatsache überein, dass C.________ im ersten Quartal 2012 neues Kapital zugeflossen war und die Rechnung für das Geschäftsjahr 2012 aufgrund einer Rangrücktrittserklärung des Beschuldigten von CHF 714'258.18 wieder einen deutlichen Gewinn (CHF 210'604.06) auswies, nachdem 2011 noch ein hoher Bilanzverlust zu verzeichnen war und eine Überschuldung vorlag. Gemäss dem Bericht der Finanzbrigade war C.________ im Zeitpunkt des Abschlusses des GA nicht überschuldet, verlor aber Kapital. In den Jahren 2013 und 2014 wurden die bestehenden Schulden weiter abgebaut (Bericht Finanzbrigade, act. 2301 ff.). Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin kann somit nicht gesagt werden, die finanzielle Situation von C.________ sei 2012 (oder in den Folgejahren) extrem schlecht gewesen.
Kantonsgericht KG Seite 26 von 34 Umso weniger bestand eine Pflicht des Beschuldigten, die DEZA über die finanzielle Situation von C.________ zu informieren. Was den Abschluss der Amendments in den Jahren 2014 und 2015 betrifft, hatte die DEZA (offenbar gestützt auf Ziffer 5.1 des GA) am 4. August 2014 die Jahresrechnungen 2011 bis 2013 der C.________ und den Bericht der Revisionsstelle vom 15. April 2013 erhalten. Zudem hatte der Beschuldigte am 4. August 2014 unter anderem auf dessen Wunsch an T.________ von der DEZA (Verwaltungsrat von N.________) die Abschlüsse der C.________ für die Jahre 2012 und 2013 gesandt (act. 16'104 ff.). Die DEZA hatte zu diesem Zeitpunkt somit Kenntnis von der finanziellen Situation von C.________ und damit auch von den inzwischen behobenen Schwierigkeiten (act. 18’005). Ziffer 5.1 des GA sieht vor, dass die AI.________ nach Abschluss jedes Geschäftsjahres durch eine unabhängige Firma ein externes Finanzaudit über die Konten von C.________ in der Schweiz veranlassen kann. Eine Täuschung der Beschwerdeführerin durch Verschweigen der finanziellen Lage von C.________ scheidet bezüglich des Abschlusses der Amendments von vornherein aus. Was den Mailaustausch mit AF.________ von der DEZA betrifft, so hatte dieser den Beschuldigten am 8. Mai 2012 angefragt, ob C.________/L.________ neben dem Gründungskapital von CHF 150'000.- im Jahr 2012 die gemäss Budget vorgesehene zusätzliche Million statt erst 2014 nicht in zwei Tranchen von CHF 500'000.- – die erste schon 2013 – leisten könnten (act. 12039 f.). Der Beschuldigte antwortete gleichentags und erklärte, weshalb eine zusätzliche Zahlung vor Erhalt der Banklizenz keinen Sinn mache (act. 12042 ff.). AF.________ antwortete am 9. Mai 2012, er sei mit der Antwort völlig einverstanden («j’y concorde parfaitement», act. 12041). Die Anfangsfinanzierung von CHF 150'000.- (wovon 98 % durch L.________, gemäss Businessplan sollten es 89 % sein) ist unzweifelhaft erfolgt (vgl. oben E. 3.1). Dass C.________ 2014 die zusätzliche Million einbringen sollte, war allerdings nie vorgesehen. Vielmehr war vorgesehen, dass L.________ als «Financial Arm» fungieren sollte (so auch die Beschwerdeführerin [Beschwerde, S. 26 Rz. 108] sowie bereits der Businessplan, act. 9217). Daneben sollten der Bund und Dritte Geld einschiessen sowie die Kreditlinie der H.________ im Wert von ca. CHF 300'000.- übernommen werden (vgl. Zwischenbericht Dr. X.________, act. 9032). Dass L.________ die fragliche Million 2014 nach Erhalt der Banklizenz nicht einschoss, hat mit der finanziellen Situation von C.________ im Zeitpunkt des Abschlusses des GA nichts zu tun. Zudem war L.________ im Geschäftsjahr 2012/13 finanziell gesund (vgl. Bericht Finanzbrigade, act. 2305 f.). Der Beschuldigte hat in diesem Zusammenhang folglich nichts verschwiegen. Dass die Kreditlinie von H.________ nicht übernommen werden konnte, kann ihm ebenfalls nicht angelastet werden. Was seine Absicht betrifft, andere Investoren zu suchen (dass nach Erhalt der Banklizenz «aussi d’autres investisseurs apporteront du capital», act. 12042), kann vom Beschuldigten verständlicherweise nicht erwartet werden, dass er bereits 2-3 Jahre vor Erhalt der Banklizenz gewährleistet, diese anderen Investoren auch tatsächlich zu finden. Es liegen somit auch keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer der DEZA die finanzielle Situation der C.________ verschwiegen hätte. Die Rüge ist unbegründet. 6.3.3. Die Beschwerdeführerin behauptet, der Beschuldigte habe sie über die Verwendung der DEZA-Gelder getäuscht und diese nicht zweckgemäss verwendet. Auch sei die Annahme falsch, C.________ habe vor Unterzeichnung des GA unbezahlte Vorleistungen erbracht (Beschwerde, S. 22 Rz 92 f.). Sie sagt allerdings mit keinem Wort, wie und inwiefern der Beschuldigte bezüglich der Verwendung der Gelder beim Vertragsabschluss oder bei den Vertragsverhandlungen Täuschungshandlungen vorgenommen hätte. Wie sich aus E. 5.3.1 hievor ergibt, hatte C.________
Kantonsgericht KG Seite 27 von 34 die DEZA-Gelder für sich eingenommen, als Gegenleistung für von ihr zu erbringende Leistungen. Allein die Tatsache, dass C.________ diese Gelder in der Folge (allenfalls) nicht abmachungsgemäss verwendet hat, ist keine Täuschung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, sondern eine rein zivilrechtliche Frage der Schlechterfüllung des Vertrages. Ob C.________ vor Unterzeichnung des GA unbezahlte Vorleistungen erbracht hat (wie der Beschuldigte behauptet) oder nicht, ist unter diesen Umständen irrelevant. 6.3.4. Auch in Bezug auf die K.________ bringt die Beschwerdeführerin vor, die DEZA-Gelder seien nicht vertragsgemäss verwendet worden. So seien z.B. statt wie vorgesehen CHF 380'000.- nur CHF 30'000.- für die Infrastruktur verwendet worden. Dies habe die Staatsanwaltschaft näher abzuklären (sc. den genauen Schaden festzustellen). Die für die K.________ bestimmten Gelder hätten einzig für diese verwendet werden dürfen (Beschwerde, S. 24 f. Rz. 98-101). Auch bezüglich der K.________ nennt die Beschwerdeführerin keine konkreten Täuschungshandlungen des Beschuldigten. Dass die Akademie von C.________ aufgebaut wurde und auch Leute ausbildete, bestreitet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht (vgl. dazu die Einstellungsverfügung, E. IV.3.5.4. S. 60 f. m. H. auf den Bericht AJ.________ der DEZA). Ob und in welchem Umfang die für die K.________ bestimmten Gelder auch tatsächlich für die K.________ verwendet wurden, stellt ohne weitere Anhaltspunkte für Betrug eine rein zivilrechtliche Frage dar. Es ist diesbezüglich auf E. 6.3.3. hievor zu verweisen. 6.3.5. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Beschuldigte habe sie über den Geschäftsgang der Bank getäuscht. Dieser sei weitaus schlechter gewesen als vorgegeben. Sie hätte das 2. Amend- ment (im Juli 2015) nicht abgeschlossen, wenn sie dies gewusst hätte. Als (einziges) Beispiel für diese Täuschung nennt die Beschwerdeführerin die angeblich falsche Berechnung des Leistungs- zielkriteriums («Target») PAR>30 und wirft der Staatsanwaltschaft vor, willkürlich und in Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» festgestellt zu haben, wie der PAR>30 zu berechnen sei. Aus dem Bericht von Dr. X.________ ergebe sich klar, dass der PAR>30 an das sog. AC.________- Konzept hätte angepasst werden müssen; darüber habe sich die Staatsanwaltschaft hinweggesetzt, offenbar habe sie den Bericht X.________ gar nicht gelesen (Beschwerde, S. 22 f. Rz. 95-97). Der Beschuldigte weist darauf hin, dass das Kriterium PAR>30 internationalem Standard entspreche und dessen Berechnung von ihm gar nicht hätte manipuliert werden können, da es vom IT- Programm automatisch generiert werde und zudem in die Zuständigkeit des ganzen Verwaltungs- rates in Zusammenarbeit mit dem CEO/CFO der Bank liege (Beschwerdeantwort, S. 53 f.). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, ist bezüglich allfälliger Täuschungshandlungen des Beschuldigten über den Geschäftsgang der Bank ausschliesslich die Zeit nach Erhalt der Banklizenz bzw. der Aufnahme der Geschäftstätigkeit im September 2014 zu berücksichtigen. Eine Täuschung des Beschuldigten im Hinblick auf Vermögensverfügungen der DEZA nach diesem Datum könnte einzig darin bestehen, dass Zahlungen der DEZA oder der Abschluss des 2. Amendments am
15. Juli 2015 auf der Grundlage von falschen Zahlen über den Geschäftsgang der Bank ausgelöst worden wären, die der Beschuldigte zu verantworten hat. Gemäss GA (Ziffer 4.2) waren die weiteren Auszahlungen der DEZA an C.________ vom Erreichen von fünf Leistungszielen («Targets») abhängig gemacht und am 6. August 2014 im ersten Amendment zum GA angepasst worden. Als Targets waren die Überwindung von Armut («Poverty Outreach», d.h. eine Mindestanzahl von Klienten, von denen mindestens 50 % arm sein sollten), die Fokussierung auf eine ländliche Klientel («Rural focus», >10 % «rural clients») und auf Frauen (>80 %), ein bestimmter Nettoertrag («Net result») sowie ein PAR>30 («Portfolio quality») von
Kantonsgericht KG Seite 28 von 34 maximal 5 % definiert worden. Vorgesehen waren Auszahlungen am Ende der Monate Dezember 2014, Juni 2015 (je CHF 300'000.-) und Dezember 2015 (CHF 128'000.-), sofern die Targets erreicht wurden (act. 2034 f.). Im Rahmen des 2. Amendments vom 15. Juli 2015 wurde per Unterzeichnung eine zusätzliche Zahlung von CHF 1'000'000.- vereinbart. Die Targets per 31. Dezember 2015 wurden nicht verändert, aber zusätzlich per Ende Juni 2016 und Ende Dezember 2016 festgelegt (act. 2039). Da das GA am 3. Mai 2016 mit sofortiger Wirkung aufgelöst wurde, sind letztere hier unbeachtlich. PAR steht für «Portfolio at Risk», d.h. gefährdete Kundendossiers. Mit >30 ist gemeint, dass ein Kunde mit der Rückzahlung seines (Mikro-)Kredits bzw. der vereinbarten Raten seit mehr als 30 Tagen im Rückstand ist. Da Mikrokredite überwiegend innert 30 Tagen zu bedienen sind, stellt die Kennzahl PAR>30 für die Analysten der Mikrofinanz ein wertvoller Hinweis für die Bonität der Kunden und die Qualität der Kreditvergabe und damit letztlich auch für die Bonität der Bank dar. Es gibt einen einzigen Standard für die PAR-Werte, welche für alle Banken gilt und von einer Organisation namens «Consultative group to assist the poor» (CGAP) verfasst worden ist, in dem auch die DEZA vertreten ist (vgl. zum PAR>30 einlässlich die Einstellungsverfügung, S. 53 f. E. IV.3.4.2.2, mit Hinweisen). Im Rahmen des GA und der beiden Amendments wurde festgelegt, dass der PAR>30 höchstens 5 % betragen darf, d.h. dass nicht mehr als 5 % der Kunden seit mehr als 30 Tagen in Zahlungsrückstand sein dürfen. Gemäss dem Bericht X.________ wurde dieser Wert im Januar 2016 überschritten (act. 13281, 13285; 9.9 % Ende Januar 2016), während er im Dezember 2015 noch ca. 4 % und im Oktober 2015 2.68 % betragen hatte (act. 13286), sich also im vorgegebenen Rahmen bewegte. AC.________ steht für «AC.________» (etwa: wirtschaftliche Entwicklung in organisierten Gruppen; auf Englisch: «Joint Liability Groups»). Bei diesem Modell bilden die Mikrokreditnehmer kleine Gruppen von 3-7 Personen, die sich untereinander kennen und sich vertrauen. Die einzelnen Mitglieder bürgen für die Kreditschuld der anderen Gruppenmitglieder und zahlen zu diesem Zweck auf ein gemeinsames Konto einen bestimmten Betrag ein. Ein Mitglied der Gruppe fungiert als Kontaktperson zur Bank, was dieser die Kommunikation erleichtert (vgl. wiederum Einstellungsverfügung, S. 54 f. E. IV.3.4.2.2). Das AC.________-Modell wurde offenbar von der N.________ angewandt, es taucht explizit und detailliert im Businessplan 2015-2019 auf (act. 13205 ff.); während im ersten Businessplan 2012 bereits angetönt wurde, die Mikrokredite würden durch «Joint Liability Groups» gestärkt (act. 9227). Fest steht, dass die N.________ ihre Kredite unbestrittenermassen einzig an Einzelpersonen vergab und nicht an die Gruppen (Einstellungsverfügung, S. 55 f. E. IV.3.4.2.3 mit Hinweisen). Die Bildung von AC.________-Gruppen hat indes den Vorteil, dass die Kredite etwas besser abgesichert sind und die Bank sich jeweils nur mit einem Gruppenvertreter treffen muss, um Modalitäten der Kreditvergabe oder Probleme bei der Rückzahlung zu besprechen. Mit Blick auf sprachliche Probleme (AK.________ oder indigene Sprachen) und die Distanzen (wie erwähnt sollte auf eine ländliche Klientel fokussiert werden) leuchtet ein, dass das AC.________-Modell die Arbeit der Bank erleichtert (s. auch Einstellungsverfügung S. 55 f.). Demgegenüber ist der Experte X.________ der Ansicht, die Einzahlungen der AC.________-Mitglieder auf eine gemeinsames Sicherheitskonto würden nur deren Kreditkosten erhöhen bzw. seien wirkungslos (act. 13289), und die AC.________ seien im konkreten Fall auch falsch zusammengesetzt und aufgrund des Personalmangels ungenügend betreut gewesen (act. 13287 f.). Diese Fragen sind hier aber nicht zu entscheiden. Im Bericht X.________ wird nun kritisiert, dass als Indikator für den Geschäftsgang der Bank PAR>30 verwendet, d.h. auf den Zahlungsrückstand der einzelnen Kreditnehmer abgestellt wurde.
Kantonsgericht KG Seite 29 von 34 Seines Erachtens hätten nicht die Einzelkredite gezählt werden dürfen, bei denen ein Zahlungsrückstand von mehr als 30 Tagen bestand, sondern die Gruppen, bei denen eines oder mehrere der Gruppenmitglieder seit mehr als 30 Tagen im Zahlungsrückstand war (insb. act. 13284). Dadurch hätte sich s.E. ein anderes, besseres Bild über die finanzielle Situation der Bank ergeben, und der Verwaltungsrat wäre früher alarmiert worden. Gemäss Bericht wiesen bereits im Mai 2015
E. 7 April 2015 E. 4.6 in PRA 2015 Nr. 78 S. 628 ff.).
E. 7.1 C.________ hatte am 20. August 2012, d.h. zehn Tage nach Eingang der ersten DEZA- Zahlung von CHF 900'000.- gemäss GA vom 20. Juli 2012, der L.________ ein Darlehen von CHF 400'000.- gewährt. Der Zinssatz betrug 1.5 %. Da über C.________ am 5. Dezember 2016 der Konkurs eröffnet worden war, prüfte die Staatsanwaltschaft, ob sich C.________ bzw. der Beschuldigte als deren Geschäftsführer durch dieses Darlehen der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung schuldig gemacht haben könnte. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein, weil für das Darlehen eine Gegenleistung von L.________ erfolgt sei. Diese habe darin bestanden, dass C.________ und der Beschuldigte nach einer am 15. März 2013 erfolgten Aktienerhöhung von L.________ Aktien der L.________ im Wert von je CHF 200'000.- bezogen hätten und der Kaufpreis mit dem Darlehen von CHF 400'000.- verrechnet worden sei; gleichzeitig seien von einer bestehenden Darlehensforderung des Beschuldigten gegenüber C.________ CHF 200'000.- abgezogen worden. Diese Vorgänge seien innerhalb des Geschäftsjahres 2012/2013 der L.________ erfolgt, in der Buchhaltung von C.________ dokumentiert und von Verwaltungsrat und Generalversammlung der C.________ genehmigt worden. Zudem habe im Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens und in den beiden darauffolgenden Geschäftsjahren kein Anlass bestanden, an der Solvenz von C.________ zu zweifeln; erst im Laufe des Jahres 2015 habe sich eine Überschuldung abgezeichnet (Einstellungsverf., S. 65 ff. E. V.1-3).
E. 7.2 Gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB wird der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er Vermögenswerte beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht, Vermögenswerte unentgeltlich oder gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert veräussert, ohne sachlichen Grund anfallende Rechte ausschlägt oder auf Rechte unentgeltlich verzichtet, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
E. 7.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Begründung für die Einstellung stehe bezüglich der Bestimmung des Darlehens im Widerspruch zu einem Mail von F.________ (act. 2217), und der Vorgang (d.h. die Darlehensgewährung) zeige auf, dass L.________ nicht in der Lage bzw. willig gewesen sei, die Mikrobank aus eigenen Mitteln zu finanzieren (Beschwerde, S. 26 Rz. 108).
E. 7.4 F.________, ehemalige Buchhalterin von C.________, äussert sich im fraglichen Mail dazu, wofür L.________ die CHF 400'000.- letztlich verwendet hat, nämlich offenbar nicht für eine Kapitalerhöhung im Hinblick auf die Finanzierung der Mikrobank. Wie die Mikrobank finanziert wurde bzw. finanziert werden sollte bzw. was die L.________ mit dem Darlehen gemacht hat, ist indes im Zusammenhang mit dem Vorwurf an den Beschuldigten der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung ohne Belang. Unter diesem Blickwinkel ist einzig relevant, ob C.________ für das Darlehen von L.________ eine entsprechende Gegenleistung erhalten hat. Dies ist gestützt auf die Ausführungen in der Einstellungsverfügung offensichtlich der Fall; Darlehen und Gegenleistung waren von gleichem Wert. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin gehen an der Sache vorbei, und eine Einvernahme von F.________, wie von der Beschwerdeführerin beantragt (3. Beweisantrag, Beschwerde, S. 27 Ziff. 2.iii), erscheint nicht zweckdienlich.
Kantonsgericht KG Seite 32 von 34 8. 8.1. Die Beschwerdeführerin hatte mit ihrer Strafanzeige einen Darlehensvertrag über CHF 400'000.- zwischen C.________ und L.________ vom 8. August 2012 ins Recht gelegt, der für beide Parteien die Unterschrift des Beschuldigten trägt (act. 2144 ff.); dieser war zu jenem Zeitpunkt für beide Unternehmen zeichnungsberechtigt. Der Beschuldigte antwortete auf den Vorhalt des Anwalts der Beschwerdeführerin, die beiden Unterschriften wirkten identisch und fotokopiert, er könne jetzt nicht mehr genau sagen, wie die Unterschrift gegeben wurde (act. 3069). Später erklärte er im Rahmen einer Parteieingabe, der Darlehensvertrag sei ihm unbekannt (act. 12020). Die Staatsanwaltschaft verfügte, betreffend den Vorwurf der Urkundenfälschung werde gegen den Beschuldigten kein Verfahren eröffnet, da die Annahme unsinnig sei, dieser habe seine eigene Unterschrift in das fragliche Dokument hineinkopiert, und es sei keine Absicht einer Vermögensschädigung ersichtlich (Einstellungsverfügung, S. 67 f. E. V.4). 8.2. Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB wird, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Hand- zeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 8.3. Die Beschwerdeführerin trägt vor, es handle sich in Wirklichkeit nicht um eine Nichtanhand- nahme, sondern um eine Einstellung des Verfahrens, und das fragliche Dokument habe ermöglicht, sie am Vermögen zu schädigen, sodass eine Verfahrenseinstellung verfrüht sei (Beschwerde, S. 26 Rz. 109 ff.). 8.4. Die Staatsanwaltschaft hat in Bezug auf das fragliche Dokument und den Vorwurf der Urkundenfälschung keinerlei Verfahrenshandlungen vorgenommen, sodass nicht einzusehen ist, weshalb keine Nichtanhandnahmeverfügung vorliegen sollte. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin kein Nachteil entstanden, da sie die Verfügung sachgerecht vor einer Instanz mit vollständiger Prüfungsbefugnis in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht anfechten konnte (vgl. z.B. Urteil BGer 6B_446/2020 vom 29. Juni 2021 E. 2.4.1 m.H.). Wie sich aus der vorangegangenen Erwägung (E. 7) ergibt, wurde der L.________ von C.________ im August 2012 tatsächlich ein Darlehen in der Höhe von CHF 400'000.- gewährt, für welches C.________ von L.________ eine Gegenleistung in gleichem Umfang erhielt. Gläubiger der C.________ bzw. die Beschwerdeführerin wurden durch die Darlehensgewährung folglich nicht geschädigt. Inwiefern der Beschuldigte die Absicht gehabt haben könnte, mit Hilfe des fraglichen Dokuments jemanden am Vermögen zu schädigen, ist nicht ersichtlich. Ein hinreichender Tatverdacht, der die Eröffnung eines Strafverfahrens rechtfertigen würde, liegt nicht vor (vgl. etwa Urteil BGer 6B_67/2022 vom 24. Oktober 2022, E. 2.3.1 m.H.). Darüber hinaus setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit der – im Übrigen zutreffenden – Begründung der Staatsanwaltschaft auseinander, der Beschuldigte hätte seine eigene Unterschrift nicht fotokopieren müssen, sodass auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht weiter einzugehen ist. 9. Die Beschwerde des EDA ist abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen, und es ist festzustellen, dass diese in Bezug auf E.________ (Disp.-Ziffer 2 und 7 Abs. 2) in Rechtskraft erwachsen ist.
Kantonsgericht KG Seite 33 von 34 10. 10.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO trägt die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens. Die Beschwerdeführerin hat folglich die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; diese sind in Anbetracht des Umfangs der Angelegenheit auf CHF 2’100.- (Gebühr: CHF 2’000.-, Auslagen: CHF 100.-) festzusetzen (Art. 43 des Justizreglements vom 30. November 2010, [JR, SGF 130.11]). 10.2. Der Beschuldigte verlangt gemäss Kostenliste eine Parteientschädigung von CHF 22'247.48, nämlich Honorare von CHF 20'212.50 (57.75 Std. à CHF 350.-), Auslagen von CHF 444.40 sowie Mehrwertsteuer von CHF 1’652.55 (recte: 1'590.58). Der zeitliche Aufwand erscheint auch unter Berücksichtigung des Umfangs und der Bedeutung der Angelegenheit übertrieben, zumal die beschwerdeführende Gegenpartei bloss eine Parteientschädi- gung von CHF 17'875.20 verlangt. Das Beschwerdeverfahren war vom 1. Juni 2021 bis zum 3. März 2022 auf Antrag der Parteien sistiert. Der Beschuldigte wurde dann mit Verfügung vom 24. Mai 2022 unter Zustellung der Beschwerde zum Schriftenwechsel eingeladen. Vorherige Aufwendungen (Zeitraum vom 7.1.2022 – 28.2.2022), die offenbar «Vergleichsverhandlungen» mit der Beschwerde- führerin umfassen und eine Periode betreffen, in der das Verfahren sistiert war, sind nicht zu entschädigen. Damit ist die Kostenliste um rund 6 Std. 45 Min. zu kürzen. Was den verbleibenden Aufwand betrifft, stellt die Strafkammer fest, dass die Stellungnahme des Beschuldigten mit 64 Seiten mehr als doppelt so lang ausfällt wie die Beschwerdeschrift (29 Seiten). Insbesondere ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte auf sieben Seiten zur angeblich fehlenden Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin äussert und dafür spezielle Abklärungen vornahm (vgl. Kostenliste), diese Ausführungen indes an der Sache vorbeigehen (vgl. E. 2.2.4) und mithin unnötig sind. Es rechtfertigt sich deshalb, den verbleibenden Aufwand um weitere fünf Stunden zu kürzen. Zu entschädigen sind folglich 46 Stunden (statt 57 ¾ Stunden). Gemäss Art. 75a Abs. 2 JR werden die als Parteientschädigung in Strafsachen nach Art. 429 ff. StPO geschuldeten Anwaltshonorare und Anwaltsauslagen nach einem Stundentarif von CHF 250.- festgesetzt. In Fällen, die eine besondere Komplexität aufweisen oder besondere Fachkenntnisse erfordern, kann der Stundenansatz jedoch bis auf CHF 350.- angehoben werden. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich aufgrund der Komplexität des Verfahrens, analog zum Untersuchungs- verfahren (vgl. Einstellungsverfügung, S. 72 E. IX.2.1.1) den vereinbarten Stundenansatz von CHF 350.- zu berücksichtigen. Damit ist ein Anwaltshonorar von CHF 16'100.- (46 x 350.-) zu entschädigen. Auch bei den Auslagen ist die Periode vom 7. Januar bis 24. Februar 2022 nicht zu berücksichtigen; die übrigen Auslagen von CHF 228.40 sind nicht zu beanstanden. Die Mehrwertsteuer (7.7 %) auf einen Betrag von CHF 16'328.40 (16100 + 228.40) beträgt CHF 1'257.30. Die Parteientschädigung ist somit auf CHF 17'585.70 festzusetzen (Honorar: CHF 16'100.- [46 Std. à CHF 350.-], Auslagen: CHF 228.40, MWSt: CHF 1'257.30). Bleibt zu klären, wer die Parteientschädigung zu bezahlen hat. Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429–434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Gemäss der Rechtsprechung (BGE 147 IV 47 E. 4.2; 141 IV 476 E. 1.2) geht die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch zulasten des Staats, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatklägerschaft, wenn
Kantonsgericht KG Seite 34 von 34 es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hinge- gen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- wie im Beschwerde- verfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO). Im vorliegenden Fall hat die Privatklägerschaft Beschwerde gegen eine Einstellung des Strafver- fahrens erhoben, die sich ausschliesslich auf Offizialdelikte bezieht. Es bleibt damit beim allge- meinen Grundsatz, gemäss dem der Staat den obsiegenden Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zu entschädigen hat. Der Beschwerdeführerin ist dem Ausgang des Verfahrens entsprechend keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Mai 2021 wird bestätigt. Es wird festgestellt, dass die Einstellungsverfügung vom 11. Mai 2021 in den Dispositiv-Ziffern 2 und 7, 2. Absatz (E.________), in Rechtskraft erwachsen ist. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 2’100.- (Gebühr: CHF 2’000.-, Auslagen: CHF 100.-) werden der Schweizerischen Eidgenossenschaft auferlegt. III. A.________ wird für dieses Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 17'585.70 (Honorar: CHF 16'100.-, Auslagen: CHF 228.40, MWSt: CHF 1'257.30) zugesprochen, welche dem Staat Freiburg auferlegt wird. IV. Der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird keine Parteientschädigung zugesprochen. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 23. November 2022/fba Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
E. 12 % der AC.________ Mitglieder auf, die mit der Rückzahlung seit mehr als 30 Tagen im Rückstand waren; im Januar 2016 waren es bereits 49 % der AC.________. Der Experte weist allerdings darauf hin, dass – im Gegensatz zu PAR>30 – keine anerkannte Methode besteht, wie in diesem Fall die AC.________ zu zählen sind (act. 13266). Der Experte äussert sich weiter auch zu der Kreditvergabe an kleine Unternehmen (Small Enterprises, SE), bei denen ebenfalls schon früher 10 % oder mehr der Kreditnehmer mit ihren Zahlungen seit mehr als 30 Tagen in Verzug waren. Der Experte erhebt mithin den Vorwurf, C.________ habe den PAR>30 angewandt und nicht die AC.________ gezählt, bei denen eines oder mehrere Mitglieder seit mehr als 30 Tagen im Zahlungsverzug waren (act. 13263 ff., insb. 13281 ff.). Das kann man durchaus so sehen, und es ist in der Tat nicht an der Staatsanwaltschaft, im Rahmen einer Einstellungsverfügung darüber zu befinden, welcher Indikator besser geeignet ist, die Qualität der Kreditvergabe und damit den Geschäftsgang einer Mikrobank möglichst akkurat abzubilden. Zählt man nicht die einzelnen Kreditnehmer, die in Verzug sind, sondern alle AC.________, bei denen auch nur ein Mitglied im Zahlungsverzug ist, ergibt sich notwendigerweise eine bis zu siebenmal höhere Zahl: Unter der Annahme, dass alle AC.________ sieben Mitglieder umfassen, von denen jeweils eines seit mehr als 30 Tagen im Zahlungsverzug ist, dann wären nach der Zählweise von X.________ 100 % der AC.________ in Verzug, während gemäss PAR>30, wie es von der N.________ angewandt wurde, bloss ein Siebtel der Kreditnehmer, d.h. 14.3 %, in Verzug wären. Setzt man die Messlatte, bei der die Alarmlocken schrillen sollten, ebenfalls bei 5 % an, dann wäre diese Schwelle bereits viel früher, im März 2015, überschritten worden, und der Verwaltungsrat hätte reagieren können (act. 13282, 13285). Nun ist es aber so, dass das GA und die beiden Amendments, die zwischen dem Beschuldigten und der DEZA abgeschlossen wurden, explizit das Kriterium PAR>30 vorsehen, das internationalem Standard entspricht (vgl. oben, Einstellungsverfügung), während bei einer Zählung der vom Verzug befallenen AC.________ unklar ist, wie sie genau gezählt werden müssten (vgl. oben, Bericht X.________). PAR>30 diente zusammen mit den vier anderen Targets dazu, zu prüfen, ob C.________ das GA erfüllt hat und Anspruch auf weitere Zahlungen des DEZA hatte. Hätte C.________ oder die N.________ einfach einen anderen Indikator gewählt, hätte die Erfüllung der Targets mithin gar nicht geprüft werden können; das GA hätte zuerst angepasst werden müssen. Die Argumentation der Beschwerdeführerin läuft im Ergebnis darauf hinaus, dem Beschuldigten vorzuwerfen, er habe sie getäuscht, indem er den im GA und den Amendments explizit vorge- sehenen, internationalen Standards entsprechenden Indikator PAR>30 angewandt habe. Das ist unhaltbar. Der Beschuldigte war nicht verpflichtet, explizit von den Verträgen mit der DEZA abzu- weichen, auch wenn es sachlich wohl angezeigt gewesen wäre, in den «Board Meetings» auch andere Indikatoren als bloss den PAR>30 zu diskutieren (act. 13286). Unhaltbar ist ebenfalls der Vorwurf, der Beschuldigte habe die Targets allein festgelegt (Beschwerde, S. 7 Rz. 17); die Targets stehen im GA und in den Amendments, die zwischen dem Beschuldigten und der DEZA – immerhin eine staatlichen Verwaltungseinheit, die seit Jahrzehnten im Bereich der Entwicklungszusammen- arbeit tätig ist und über Hunderte Mitarbeiter verfügt – abgeschlossen wurden. Es darf erwartet werden, dass die DEZA Verträge über Millionenbeträge zuerst prüft, bevor sie sie unterzeichnet; auch waren dem Abschluss des GA längere Verhandlungen vorangegangen.
Kantonsgericht KG Seite 30 von 34 Berücksichtigt man zudem, dass die übrigen vier Targets gemäss GA bzw. deren Erfüllung nicht kritisiert werden, dass das AC.________-Konzept in den beiden Businessplänen erwähnt wird, dass C.________ gemäss GA weitreichende Berichts- und Auskunftspflichten hatte und dass ein Vertreter und sicher ab Oktober 2015 sogar zwei Vertreter der DEZA im Verwaltungsrat der N.________ sassen, die über den Geschäftsgang und das AC.________-Konzept im Bild sein mussten, wird klar, dass keine Täuschungshandlung des Beschuldigten vorliegen kann. Vielmehr waren, wie der Bericht X.________ aufzeigt, die Gründe für das Scheitern der N.________ mannigfaltig (externe Faktoren wie saisonale Flauten, zu wenig Angestellte im Verhältnis zur Zahl der zu akquirierenden Kunden, nicht rückzahlungswillige Klienten, aber insbesondere auch Missmanagement, das letztlich C.________ zu verantworten hatte; vgl. insb. act. 13267 f., 13277, 13287 ff., 13297 ff. des Berichts). Im Ergebnis kann C.________ wohl Grobfahrlässigkeit bei der Vertragserfüllung vorgeworfen werden (act. 13297 f.), aber auch dem Bericht X.________ lassen sich keine Täuschungshandlungen oder gar Arglist von C.________-Mitarbeitern entnehmen. Die Rüge ist unbegründet. 6.3.6. Bezüglich der in der Einstellungsverfügung verneinten Arglist (EV, E. IV.4.1) rügt die Beschwerdeführerin, die Staatsanwaltschaft stütze sich bei ihrer Analyse auf die Situation Ende 2015/Anfang 2016 und nicht auf jene im Zeitpunkt des Abschlusses des GA (d.h. 2012); zu berücksichtigen seien in diesem Zusammenhang insbesondere die Täuschung aufgrund der finanziellen Lage von C.________, die vom Beschuldigen ausgehenden Finanzierungsversprechen und das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien (Beschwerde, S. 25 Rz. 102-105). Was die finanzielle Lage von C.________ im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses angeht, wurde bereits festgestellt, dass hier gar keine Täuschung durch den Beschuldigten vorliegt bzw. vorliegen kann; darauf ist zu verweisen (oben, E. 6.3.2). Ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und der DEZA – immerhin eine grössere Abteilung der Bundesverwaltung – , welches letztere von der Überprüfung abgehalten hätte, ist zu verneinen, das Verhältnis war vielmehr ein rein geschäftliches, auch wenn es schon einige Jahre bestand. Diesbezüglich ist auf die überzeugenden Ausführungen in der Einstellungsverfügung zu verweisen (S. 62 f. E. IV.4.1). Falls die DEZA aus finanziellen Gründen Zweifel am Erfüllungswillen von C.________ gehabt hätte, wäre es ihr ein Leichtes gewesen, bspw. die letzte Erfolgsrechnung und Bilanz von C.________ einzufordern. Schliesslich ist nicht ersichtlich und wird auch nicht konkret belegt, dass der Beschuldigte der DEZA eine Finanzierung der Mikrobank zugesichert hätte; dies wäre auch nicht entscheidend, da dem Beschuldigten nicht eine mangelnde Finanzierung des Projekts etwa durch die L.________ oder durch Dritte vorgeworfen wird, sondern vielmehr, dass er die DEZA-Gelder für andere Zwecke als die vereinbarten verwendet hat. Hinweise auf Arglist sind nicht ersichtlich. 6.3.7. Die Beschwerdeführerin hält einen Vermögensschaden im Gegensatz zur Staatsanwalt- schaft für gegeben (Beschwerde, S. 25 f. Rz. 106 f.). Da weder Täuschungshandlungen des Beschuldigten noch Arglist ersichtlich sind, kann die Frage des Vermögensschadens offenbleiben. 6.3.8. Die Beschwerdeführerin rügt an verschiedener Stelle, insb. im Zusammenhang mit der Anwendung des Indikators PAR>30, eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» durch die Staatsanwaltschaft. Wie in den vorangegangen Erwägungen dargelegt, bestehen keinerlei Hinweise auf irgendeine Täuschungshandlung des Beschuldigten im Vorfeld des Vertragsabschlusses oder während des Vertrags und auch keine Hinweise auf Arglist. Unter diesen Umständen war die Staatsanwaltschaft
Kantonsgericht KG Seite 31 von 34 klarerweise berechtigt, das Verfahren wegen Betrugs einzustellen und ist diese Einstellung nicht zu beanstanden (vgl. auch oben, E. 5.5). 7.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2021 111 Urteil vom 23. November 2022 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richterin: Sandra Wohlhauser Ersatzrichter: Felix Baumann Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien Schweizerische Eidgenossenschaft, v/d das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Rechtsanwälte Christian Favre und David Millet gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin und A.________, Beschwerdegegner und Beschuldigter, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Meuwly Gegenstand Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO) Beschwerde vom 25. Mai 2021 gegen die Verfügung der Staatsan- waltschaft vom 11. Mai 2021
Kantonsgericht KG Seite 2 von 34 Sachverhalt A. Am 22. Dezember 2016 reichte die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA), Strafanzeige gegen A.________ wegen Betrugs und Veruntreuung, evtl. ungetreuer Geschäfts- besorgung, im Zusammenhang mit einem Mikrofinanzprojekt in B.________ ein (act. 2000 ff.). Die Schweizerische Eidgenossenschaft erklärte, an den Untersuchungshandlungen teilnehmen zu wollen, stellte verschiedene Beweisanträge und konstituierte sich ausdrücklich auch als Zivilpartei, wobei sie sich konkrete Forderungen einstweilen vorbehielt. Aus der Strafanzeige geht im Wesentlichen Folgendes hervor: Die Freiburger Aktiengesellschaft C.________, deren Verwaltungsratspräsident D.________ war, war im Juli 2012 von der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit des EDA (im Folgenden: DEZA) damit betraut worden, in B.________ mit Hilfe von Bundesgeldern eine Bank für die Vergabe von Mikrokrediten aufzubauen. Gleichzeitig sollte die C.________ in diesem Land – ebenfalls mit Bundesgeldern – eine Schulungs- einrichtung aufbauen, in der das für den Betrieb der Bank notwendige Fachpersonal ausgebildet werden sollte. Die Gründung der Bank erfolgte am 4. Juli 2013. C.________ seien für Aufbau und Betrieb der Bank und der Schulungseinrichtung zwischen 2012 und 2016 insgesamt CHF 4'478'000.- an Bundesgeldern zugeflossen, bis der Vertrag mit C.________ von der DEZA am 3. Mai 2016 aufgelöst wurde, nachdem mehrere Mitarbeiter der Bank gekündigt hatten. Nach Ansicht des EDA waren CHF 1'583'439.- dieser Gelder nicht in die beiden Projekte geflossen, sondern entgegen den Abmachungen anderweitig verwendet worden, wofür D.________ strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen sei. Über die C.________ war am 5. Dezember 2016 der Konkurs eröffnet worden. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen A.________ sowie gegen E.________, Direktor der C.________, ein Strafverfahren und nahm zwischen Ende 2016 und Anfang 2021 zahlreiche Untersuchungshandlungen vor (Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen, Kontensperrungen, Einvernahmen, Einholen von Stellungnahmen, Beizug von Unterlagen usw.). Mit Verfügung vom 11. Mai 2021 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen A.________ und gegen E.________ wegen Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Betrug und Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung ein und verfügte, dass gegen A.________ betreffend den Vorwurf der Urkundenfälschung kein Strafverfahren eröffnet wird (Disp.-Ziff. 1 und 2). Weiter wies die Staatsanwaltschaft die Beweisanträge der Privatklägerschaft auf Vornahme einer Geldflussanalyse, auf Einvernahme der Expats und auf Einvernahme von F.________ ab (Disp.-Ziff. 3), verwies die Zivilbegehren auf den Zivilweg (Disp.-Ziff. 4) und ordnete an, sämtliche noch beschlagnahmten Gegenstände und Dokumente nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung A.________ zurückzugeben (Disp.-Ziff. 5). Die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 3’718.70 auferlegte sie dem Staat (Disp.-Ziff. 6) und richtete A.________ eine Entschädigung von CHF 143'505.55 und E.________ eine Entschädigung von CHF 9’658.- aus (Disp.-Ziff. 7). B. A.________ erhob am 21. Mai 2021 Beschwerde gegen Disp.-Ziff. 7 der Verfügung vom
11. Mai 2021. Er beantragt, die ihm zugesprochene Entschädigung sei auf CHF 357'106.65 zzgl. Zins von 5 % ab dem 1. März 2019 auf einem Betrag von CHF 243’601.10 festzusetzen (Verfahren 502 2021 110). Die Eidgenossenschaft, vertreten durch das EDA, reichte am 25. Mai 2021 eine in französischer Sprache verfasste Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Mai 2021 ein. Das EDA beantragt, die
Kantonsgericht KG Seite 3 von 34 angefochtene Verfügung bezüglich A.________ aufzuheben und die Staatsanwaltschaft erstens anzuweisen, folgende Untersuchungshandlungen vorzunehmen: eine Analyse des Geldflusses und der Buchhaltung der C.________ bzw. der N.________/K.________, die Einvernahme der Expat- Mitarbeiter, die ihren Lohn verspätet erhalten hatten, sowie die Einvernahme von F.________, ehemalige Buchhalterin bei der C.________. Zweitens sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, einen Staatsanwalt zu bezeichnen, allenfalls ad hoc, der über die für die Untersuchung einer Angelegen- heit im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts notwendige Erfahrung und Kompetenz verfügt, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Verfahren 502 2021 111). Gleichzeitig beantragte das EDA die Sistierung des Beschwerdeverfahrens aufgrund von Vergleichsverhandlungen. Auf Anfrage des Präsidenten der Strafkammer liess A.________ am 27. Mai 2021 fristgerecht mitteilen, er beantrage ebenfalls die Sistierung des Beschwerdeverfahrens des EDA und erkläre sich damit einverstanden, dass auch sein Beschwerdeverfahren sistiert wird, bis ein rechtskräftiger Entscheid über die Beschwerde des EDA vorliegt. Daraufhin sistierte die Strafkammer am 1. Juni 2021 die beiden Beschwerdeverfahren 502 2021 110 und 502 2021 111 sine die. C. Am 25. Februar 2022 teilte das EDA mit, die Vergleichsverhandlungen seien gescheitert, und ersuchte um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens. Mit Schreiben vom 3. März 2022 teilte die Vizepräsidentin der Strafkammer den Parteien mit, die Angelegenheit 502 2021 111 (Beschwer- de EDA) werde wieder aufgenommen und die Angelegenheit 502 2021 110 (Beschwerde D.________) bleibe sistiert, bis ein rechtskräftiger Entscheid über die Beschwerde des EDA vorliegt, und setzte zugleich der Staatsanwaltschaft eine Frist von 20 Tagen, um zur Beschwerde des EDA Stellung zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft liess am 17. März 2022 verlauten, sie verzichte auf eine ausführliche Stellungnahme zur Beschwerde und schliesse in der Sache auf deren Abweisung. Am 24. Mai 2022 setzte der Präsident der Strafkammer A.________ eine Frist von 20 Tagen, um zur Beschwerde des EDA bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft Stellung zu nehmen. Diese Frist wurde auf Gesuch D.________ mit Präsidialverfügung vom 14. Juni 2022 bis zum 4. Juli 2022 verlängert. A.________ nahm mit Eingabe vom 29. Juni 2022 und damit fristgemäss zur Beschwerde Stellung. Er schliesst primär dahin, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Subsidiär schliesst er auf Abweisung der Beschwerde, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Dem EDA und der Staatsanwaltschaft wurde mit Verfügung vom 11. Juli 2022 eine Frist bis zum 3. August 2022 gesetzt, um sich zur Stellungnahme von A.________ zu äussern. Diese Frist wurde mit Präsidialverfügungen vom 25. Juli 2022 und 30. August 2022 zweimal verlängert, letztmals bis
29. September 2022. Die Staatsanwaltschaft teilte am 13. Juli 2022 mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten. Das EDA replizierte am 29. September 2022. Es hält an seinen Rechtsbegehren fest. A.________ (im Folgenden: der Beschuldigte) wurde am 10. Oktober 2022 eine Frist von 20 Tagen gesetzt, um eine allfällige Duplik einzureichen. Er hat am 28. Oktober 2022 dupliziert und seine Kostenliste eingereicht. Das EDA (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) hat ebenfalls seine Kostenliste eingereicht. Erwägungen 1. Das Strafverfahren wurde auf Deutsch geführt, und die angefochtene Verfügung ist in dieser Sprache abgefasst. Die Beschwerde wurde in französischer Sprache eingereicht, was gemäss
Kantonsgericht KG Seite 4 von 34 Rechtsprechung zulässig ist (BGE 145 I 297). Hingegen ergeht der Rechtsmittelentscheid in der Sprache des angefochtenen Entscheids, das heisst auf Deutsch (Art. 115 Abs. 4 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG, SGF 130.1]), und damit in der Sprache des Beschuldigten, der die mutmasslichen Straftaten am Sitz seiner Gesellschaft C.________ im Saanebezirk begangen haben soll (vgl. Art. 117 Abs. 1 JG). 2. 2.1. Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft können von den Parteien innert zehn Tagen mit Beschwerde an die Strafkammer angefochten werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, Art. 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1 Bst. a StPO; Art. 64 Bst. c und Art. 85 Abs. 1 JG). Die angefochtene Verfügung datiert vom 11. Mai 2021 und wurde der Beschwerdeführerin nach unwidersprochener Darlegung am
12. Mai 2021 zugestellt. Damit erfolgte die am Pfingstdienstag, 25. Mai 2021, eingereichte Beschwerde rechtzeitig (Art. 90 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 121 Abs. 1 und 2 JG). 2.2. 2.2.1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO). Die Beschwerdeführerin hat sich als Straf- und Zivilklägerin konstituiert (act. 2002). Damit hat sie ein grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung, mit der das Strafverfahren gegen den Beschuldigten eingestellt und die Zivil- begehren der Beschwerdeführerin auf den Zivilweg verwiesen wurden. 2.2.2. Der Beschuldigte bestreitet das rechtlich geschützte Interesse der Beschwerdeführerin. Er lässt vortragen, diese habe gegen ihn keine Zivilforderungen. Sie hätte diese Forderungen im Kon- kurs gegen die C.________ eingeben müssen, als deren Organ der Beschuldigte gehandelt habe, was die Beschwerdeführerin aber nicht getan habe. Inzwischen habe der Präsident des Zivilgerichts des Saanebezirks das Konkursverfahren mit Entscheid vom 8. Juni 2021 geschlossen. Die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung definierten Voraussetzungen, um eine Forderung ausserhalb des Konkurses direkt gegenüber einem Organ einer Gesellschaft stellen zu können, seien nicht erfüllt, und die allfällige Forderung der Beschwerdeführerin gegen den Beschuldigten sei im Konkurs erloschen. Überdies habe die Beschwerdeführerin auch nicht dargetan, dass sie Zivilforderungen gegenüber dem Beschuldigten habe (Beschwerdeantwort, S. 3 ff.). 2.2.3. Durch eine Straftat unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist nach ständiger Rechtsprechung, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 140 IV 155 E. 3.2). Die geschädigte Person kann sich gemäss Art. 119 Abs. 2 StPO als Straf- und/oder Zivilklägerin am Strafverfahren beteiligen. Strafkläger ist, wer die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangt (Art. 119 Abs. 2 Bst. a StPO), Zivilkläger, wer adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend macht, die aus der Straftat abgeleitet werden (Art. 119 Abs. 2 Bst. b StPO). Die StPO unterscheidet demnach zwischen dem Privatkläger als Strafkläger und demjenigen als Zivilkläger. Dem Geschädigten steht es frei, sich am Strafverfahren lediglich als Strafkläger (Privatkläger im Strafpunkt) zu beteiligen (BGE 139 IV 78 E. 3.3.3). Als solcher kann er nach der Rechtsprechung auf kantonaler Ebene Rechtsmittel ergreifen. Die Rechtsmittellegitimation im kantonalen Verfahren (nach Art. 382 Abs. 1 StPO) hängt - anders als die Legitimation zur
Kantonsgericht KG Seite 5 von 34 Beschwerde in Strafsachen in der Sache an das Bundesgericht (vgl. Art. 81 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen) - nicht davon ab, ob der Geschädigte Zivilforderungen hat. Dieser ist als Strafkläger zur Berufung gegen einen Freispruch namentlich auch befugt, wenn er im Strafverfahren keine Zivilforderung angemeldet hat oder wenn er von vornherein keine Zivilforderung hat, sondern z.B. nur öffentlich-rechtliche Ansprüche aus Staatshaftung, die nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden können (vgl. BGE 131 I 455 E. 1.2.4). Geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO sein kann daher auch, wer selber keine Zivil- forderungen geltend machen kann. Zivilforderungen sind mit anderen Worten keine notwendige Voraussetzung für die Rechtsmittellegitimation im kantonalen Verfahren bzw. für die Bejahung der strafrechtlichen Geschädigtenstellung nach Art. 115 Abs. 1 StPO und die Beteiligung am Strafver- fahren als Strafkläger (vgl. zum Ganzen BGE 141 IV 380 E. 2.3.1 m.w.H.). 2.2.4. Die Beschwerdeführerin hat sich wie dargetan sowohl als Zivil- als auch als Strafklägerin konstituiert und dies in ihrer Beschwerde auch erwähnt (S. 3, Ziff. I.6). Sie wirft dem Beschuldigten Betrug und Veruntreuung, evtl. ungetreue Geschäftsbesorgung, ihr gegenüber vor. Sie ist offen- sichtlich Trägerin des durch die mutmasslich verletzten Strafnormen geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts (BGE 146 IV 76; Urteil BGer 6B_562/2021 vom 7. April 2022, E. 3.3.1, zur Veröffentlichung vorgesehen). Damit ist sie im kantonalen Beschwerdeverfahren zumindest als Strafklägerin ohne weiteres beschwerdebefugt. Ob sie gegenüber dem Beschuldigten tatsächlich Zivilforderungen hat, kann somit offenbleiben. Die Einwendungen des Beschuldigten gehen an der Sache vorbei. 2.3. Die Beschwerde enthält eine rechtsgenügliche Begründung sowie Rechtsbegehren (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten. 2.4. Die Strafkammer verfügt über eine umfassende Prüfungsbefugnis in rechtlicher und sachli- cher Hinsicht (Art. 393 Abs. 2 StPO). Insbesondere können Noven berücksichtigt werden, soweit das rechtliche Gehör der Gegenpartei gewahrt bleibt (vgl. z.B. Urteil BGer vom 1B_51/2015 vom
7. April 2015 E. 4.6 in PRA 2015 Nr. 78 S. 628 ff.). 2.5. Die Beschwerde ist einzig gegen die Einstellung des Verfahrens gegenüber dem Beschul- digten gerichtet. Die Einstellung des Strafverfahrens gegen E.________ wurde nicht angefochten und ist somit in Rechtskraft erwachsen. Dies ist festzuhalten. 2.6. Es kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 397 Abs. 1 StPO). 3. 3.1. Aufgrund der Strafanzeige und der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die französische Nichtregierungsorganisation (NGO) G.________ führte ab 2008 im Auftrag der DEZA in B.________ erfolglos ein Projekt zum Aufbau eines agrarischen Finanzierungsnetzwerkes “H.________”. I.________, ein Mitarbeiter der DEZA und gleichzeitig selbständiger Fachmann in der Mikrofinanzbranche, bezeichnete das Projekt H.________ als chaotisch. Bereits im Dezember 2008 habe er empfohlen, das Projekt zu schliessen. Am Ende des Projekts sei es nicht möglich gewesen, einen sauberen Abschluss zu bekommen (act. 3085). In der Folge wurden C.________ bzw. dem Beschuldigten mehrere Mandate erteilt, um dieses Projekt H.________ zu retten: - Ein Auftrag («Mandate A») vom 3. Mai 2011 (act. 13093 ff.) zwischen der DEZA und C.________, vertreten durch den Beschuldigten. Hierbei handelte es sich um einen Beraterauftrag, mit welchem zu prüfen war, wie die damals noch als gut gehend, aber wenig
Kantonsgericht KG Seite 6 von 34 strukturiert eingestufte H.________ in eine Mikrofinanzbank umgewandelt werden konnte (Vertragsdauer: 3. Mai 2011 bis 17. Juni 2011, vorgesehener Aufwand: 17 Tage, Auftragswert: CHF 26'700.-). - Ein Auftrag («Mandate B») vom 15. August 2011 (act. 13100 ff.) zwischen der DEZA und dem Beschuldigten. Es handelte sich um die Fortsetzung des vorhergehenden Auftrags und wurde als «Consultancy Service Contract» bezeichnet, mit welchem die weitere Institutionalisierung der Bank und schliesslich ein klares Konzept über die zukünftige Rolle der DEZA erstellt werden sollte (Vertragsdauer 15. August 2011 bis 29. Februar 2012, Aufwand: 15 Tage, Auftragswert: CHF 92'200.-). - Am 19. März 2012 (act. 13112 ff.) wurde C.________ von der DEZA ein weiterer Auftrag erteilt («Mandate Type B»). Bereits im Titel wird hier erwähnt: «concerning Obtain the micro-banking licence for new institution in B.________». Inzwischen waren die Schwächen der H.________ zu Tage getreten, und der Beschuldigte hatte offenbar im Rahmen der beiden vorangehenden Aufträge den Übergang zum sog. Greenfield-Modell empfohlen (vgl. dazu unten, E. 3.2). In den «Terms of Reference» zu diesem dritten Vertrag bildete das Vorgehen nach diesem Modell die Grundlage, auf welcher C.________ die Erlangung einer Banklizenz vorbereiten und bei der B.________ Zentralbank beantragen und begleiten sollte (Laufzeit des Auftrags: 19. März 2021 bis 31. Juli 2012, Auftragswert: CHF 52'618.-). Aus einem «Memorandum of Understanding between C.________ and SDC (=DEZA) on the closure of H.________» vom 29. Juni 2012 (act. 13553) ergibt sich, dass das Projekt H.________ per
30. Juni 2012 geschlossen wird und dass eine grosse Anzahl Kredite noch ausstehend ist und in einem bedeutenden Umfang eingetrieben werden soll («an important loan portfolio is still outstanding and has to be recovered in a meaningful manner»). Dabei sollte der finanzielle Verlust durch die 80 % der Kredite, welche sich in Verzug befanden, begrenzt werden. Gleichzeitig sollten Personal und Kunden nach Möglichkeit einer noch zu gründenden neuen Mikrobank zugeführt werden. Mit der Gründung dieser Bank und parallel dazu mit dem Aufbau einer Schulungseinrichtung sollte in der Folge C.________ betraut werden. Diesem Memorandum war ein weiterer Auftrag vorausgegangen: - «Mandate for Project Implementation» vom 13. April 2012 (act. 13120 ff., 13132) zwischen der DEZA und C.________: Damit wurde C.________ mit Vorbereitungsarbeiten («technical assistance») für die Trägergesellschaft einer neuen (Mikro-)Bank in B.________ beauftragt («creation of a nucleus company that will be the legal body requesting a banking license»). Bis zum
1. Juli 2012 sollte C.________ die Trägerschaft, das Hauptquartier in J.________ samt erster Filiale, das Management und die notwendige Informatikinfrastruktur bereitstellen. Ausserdem sollten Produkte bereitstehen und ein Businessplan für die nächsten 24 Monate vorhanden sein (Laufzeit des Auftrags: 13. April 2012 bis 31. Juli 2012, Auftragswert: CHF 273'200.-, wovon CHF 150'000.- bei Inkrafttreten des Vertrags und CHF 123'200.- im Laufe des Monats Juli 2012 fällig wurden). Am 20. Juli 2012 wurde dann zum Zweck der Gründung und des Aufbaus einer Mikrobank in B.________ eine Vereinbarung in englischer Sprache («Grant Agreement», GA) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das EDA und handelnd durch die DEZA, und C.________ als «the implementing partner of a microfinance bank and of an K.________ in B.________» abgeschlossen und auf Seiten der C.________ vom Beschuldigten unterzeichnet (act. 2025 ff.). Die Vereinbarung stützte sich auf die im Rahmen des Auftrags vom 13. April 2012 («Mandate for Project Implementation») von C.________ zuhanden der DEZA erarbeitete
Kantonsgericht KG Seite 7 von 34 Dokumentation; dabei bildete der Businessplan für die Bank (act. 9195 ff.) Anhang 1 der Vereinbarung. Daraus geht hervor, dass C.________ der «Technical Arm» und das ebenfalls in Freiburg ansässige Unternehmen L.________ AG) der «Financial Arm» des Projekts sein sollen (act. 9217). Bei Anhang 2 (act. 9249 ff.) handelt es sich um das Projektdokument für eine «K.________». Weiter bestand zwischen L.________, C.________ und M.________ einerseits und der DEZA andererseits eine undatierte Vereinbarung («Agreement») bezüglich der zu gründenden Mikrobank, in welcher allesamt als Parteien gelten und die drei ersten als Shareholders und die DEZA als Stakeholder bezeichnet wurden, und worin grundlegende Verhaltensregeln statuiert werden, namentlich auch ein Vetorecht der DEZA für einzelne Entscheidungen («Decision requiring a non- objection of SDC, article 3», act. 3030 ff., 18119 ff.). Die Vereinbarung war offenbar erst nach der Gründung der Mikrobank erfolgt; gemäss Amendment 2 zum GA (s. unten) im November 2014. Im Folgenden sollen die im Hinblick auf die Prüfung der strafrechtlichen Vorwürfe relevanten Eckpunkte des Grant Agreement (GA) kurz erläutert werden. Als Ziel sah das GA in Ziffer 1.2 insbesondere Folgendes vor: «SDC provides performance-based grant support to the creation of a microfinance bank for increasing employment, income and wealth of rural and urban poor in Northern B.________ through increased availability of financial products tailored to their needs. SDC also sustains the creation of a Non Governmental Organization (NGO), called the K.________, to provide crucially needed capacity building services under an apprenticeship model. Both components are outlined in the business plans of the microfinance bank and of the K.________ (an NGO under B.________ law) in annex 1 and 2, respectively.» Angestrebt wurde für die Bank, bis 2016 mindestens 35'000 Klienten aus der ärmeren Hälfte der Bevölkerung B.________ zu akquirieren. Bezüglich der von C.________ aufzubauenden und in einer ersten Phase von ihr zu managenden Schulungseinrichtung sollten nach drei Jahren Ausbildung mindestens 100 Studenten pro Jahr ein anerkanntes Diplom erwerben (Ziffer 1.3 der Vereinbarung). Weiter war vorgesehen, dass das Projekt H.________ per 30. Juni 2012 abgeschlossen wird und C.________ parallel zum Aufbau der neuen Bank die DEZA beim Abschluss des Projekts H.________ während bis zu 12 Monaten unterstützt, insbesondere im Management und bei der Eintreibung ausstehender Kredite (Ziffer 1.4). Die Lizenz für die neue Bank sollte spätestens im dritten Projektjahr erworben werden (Ziffer 1.5). Als Zweck der Vereinbarung wurde angegeben, die gegenseitigen Rechte und Pflichten der DEZA und der C.________ bezüglich der leistungsbasierten finanziellen Unterstützung («performance- based grant support») der DEZA zu definieren; diese sollte für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 30. Juni 2015 maximal CHF 3'523'000.- betragen. Dabei sollte die DEZA die C.________ bei der Gründung einer lizenzierten Mikrofinanzbank im Jahr 2012 unterstützen, und C.________ sollte die bereits erwähnte NGO mit dem Namen «K.________» (im Folgenden: K.________) aufbauen (Ziffer 2). Die DEZA erklärte sich bereit, die Mikrofinanzbank gemäss Anhang 1 via die C.________ mit einem Höchstbetrag von CHF 1'928'000.- zu unterstützen, auszahlbar in fünf Raten, wovon die erste (CHF 400'000.-) mit der Vertragsunterzeichnung, die zweite (CHF 300'000.-) mit dem Erhalt der Banklizenz sowie die drei übrigen (CHF 600'000.- nach dem ersten, CHF 528'000.- nach dem zweiten und CHF 100'000.- nach dem dritten Betriebsjahr der Bank) jeweils in Abhängigkeit vom
Kantonsgericht KG Seite 8 von 34 Erreichen von Leistungszielen («Targets») durch die Bank gemäss Ziffer 4.2 des Vertrags auszu- zahlen waren. Als Zweck der Beihilfezahlungen («purpose for grant funding») wurde die technische Unterstützung der Bank («TA [technical assistance] bank») angeführt (Ziffer 3.1/3.2). Die Bank sollte die Kreditlinie der H.________ erhalten, allerdings direkt und nicht über die C.________ (Ziffer 3.4). Es stellte sich dann aber heraus, dass die meisten Kundendossiers sowie darüber hinaus ein Teil der Bankangestellten der H.________ fiktiv waren und die Bank ohne Bewilligung tätig gewesen war (act. 11001 f.; vgl. auch act. 3061 f.), sodass von der H.________ keine Kreditlinie auf die neue Bank transferiert wurde. Weiter sicherte die DEZA zu, die Gründung der Bank mit einem langfristigen Darlehen («long term loan») von CHF 1'000'000.- zu unterstützen, für welches ein Darlehensvertrag zwischen der DEZA und der Bank abzuschliessen sei (Ziffer 3.5). Die Zurverfügungstellung dieser CHF 1'000'000.- an die Mikrofinanzbank erfolgte dann am 14. November 2014, allerdings nicht als Darlehen, sondern als «donation» (s. unten); C.________ oder der Beschuldigte war daran nicht beteiligt (act. 13547 ff.). Zudem erklärte sich die DEZA bereit, die Gründung der K.________ mittels technischer Unterstützung durch die C.________, kurzfristigen Aufträgen, Forschung und Betriebskosten für die Aufbaujahre wie in Anhang 2 umrissen mit einem Höchstbetrag von CHF 1'595'000.- zu unterstützen, auszahlbar in sechs Raten, wovon die erste (CHF 500'000.-) mit der Unterzeichnung der Vereinbarung und die weiteren nach Erhalt von regelmässigen Finanz- und Betriebsberichten auszuzahlen waren (Ziffer 3.6/3.7). Alle Zahlungen sollten auf ein Konto der C.________ bei der FKB erfolgen (Ziffer 3.8). C.________ verpflichtete sich ihrerseits, die notwendige Banklizenz für die Mikrofinanzbank zu erhalten (Ziffer 4.1) und die Ziele gemäss (regelmässig zu aktualisierendem) Businessplan der Bank (Anhang 1) sowie gemäss Anhang 2 (Bericht über die Schaffung von K.________) zu erreichen; die entsprechenden Leistungszielkriterien, auf die später einzugehen ist (E. 6.3.5), wurden in Ziffer 4.2/4.3 formuliert. Sollten Bank und K.________ diese Ziele verfehlen, konnten weitere Zuschüsse ausgesetzt werden (Ziffer 10.2). In Ziffer 4.4 war abgemacht, dass nach Ende der Beitragsperiode («grant period») aufgrund von Nichterreichen von Leistungszielen nicht ausbezahlte Mittel von der DEZA nach eigenem Gutdün- ken, aber in Absprache mit der C.________ verwendet werden können. Ziffer 4.6 sah vor, dass gemäss der Vereinbarung bereitgestellte Mittel gemäss den indikativen Budgets in Anhang 1 und 2 zu verwenden waren. Die Anhänge 1 und 2 enthalten allerdings keine eigentlichen Budgets; gemeint ist wahrscheinlich Anhang 3 («Budgets of the microfinance bank and the K.________ (NGO)», in act. 9268 f.). Für die K.________ hatte C.________ jährliche Budgets vorzulegen; Kostenüber- schreitungen von mehr als 10 % waren der DEZA zu melden (Ziffer 4.8). Das Budget für die Bank in Anhang 3 trägt den Titel «Budget TA Microbank» und beläuft sich für drei Jahre insgesamt auf die zugesicherten CHF 1'928'000.-, es listet ausschliesslich Löhne der Manager sowie Spesen für Flüge und Unterkunft auf (act. 9268). Das Budget für die K.________ in Anhang 3 bezieht sich auf drei Jahre und beläuft sich auf CHF 2'194'720.- und umfasst somit mehr als den von der DEZA zur Verfügung gestellten Betrag; er ist unterteilt in Lohnkosten («Staff»), Forschung («Research»), Investment und Unterhaltskosten («Operational Costs») (act. 9269). Weiter verpflichtete sich die C.________ in Ziffer 4.9, über die erhaltenen Mittel ordnungsgemäss Buch zu führen und bei der Umsetzung der Vereinbarung sorgfältig, effizient und in Übereinstimmung mit internationalen Buchhaltungsstandards vorzugehen und insbesondere ihre
Kantonsgericht KG Seite 9 von 34 Finanzlage zu wahren («maintain its financial position and carry out its operations with due diligence and efficiency and in accordance with best practices and International Accounting Standards for the execution of this Agreement»). Darüber hinaus hielt Ziffer 5 der Vereinbarung fest, welche Pflichten der Berichterstattung («reporting requirements») C.________ zu erfüllen hatte. In Ziffer 6.1 war festgehalten, dass in Anwendung der Vereinbarung mit Geldern des DEZA erwor- bene Sachanlagen oder Sachwerte («fixed assets») bis zum Ende der Vereinbarung im Eigentum der DEZA verbleiben und erst danach ins Eigentum der Mikrofinanzbank oder der K.________ übergehen, sofern die vorgesehenen Leistungsziele erreicht werden; bis zu diesem Zeitpunkt waren die Sachwerte gemäss dem im Businessplan angegebenen Zweck zu verwenden. Sollten die Leistungsziele nicht erreicht werden, behielt sich die DEZA das Recht vor, die Sachwerte zurückzufordern oder eine angemessene Entschädigung zu verlangen (Ziffer 6.2). Weiter war die DEZA berechtigt, jederzeit und ohne Voranmeldung die Anlagen zu besuchen und die Umsetzung der Vereinbarung und die Unterlagen zu prüfen; dazu zählten auch Buchhaltungsunterlagen und Klientendaten, diese allerdings nur während der Geschäftszeiten (Ziffer 8). Schliesslich war die C.________ nicht berechtigt, Rechte und Pflichten aus der Vereinbarung ohne vorherige Einwilligung der DEZA zu übertragen oder abzutreten (Ziffer 9.2). Nach Ende der Verein- barung hatte die C.________ ungenutzte Gelder («unutilised funds») der DEZA binnen Monatsfrist zu erstatten (Ziffer 10.5). Davon und vom Eigentumsvorbehalt an den Sachwerten abgesehen (vgl. oben sowie Ziffer 6.1 der Vereinbarung), sah die Vereinbarung nicht vor, dass C.________ von der DEZA erhaltene Gelder zurückzuzahlen habe, etwa im Fall der Schlechterfüllung des Vertrags oder aus anderen Gründen. Die Anhänge (Annexes) 1–8 bildeten integrale Bestandteile der Vereinbarung, welche den Beilagen allerdings vorgeht (GA, Ziffer 12.1). Von Bedeutung erscheint neben den bereits erwähnten Anhängen 1, 2 und 3 insbesondere der Anhang 6 mit dem Titel «General conditions for contracts concerning federal contributions for projects (version February 2010)» (act. 2045 ff.). Daraus geht insbesondere hervor, dass sich die projektverantwortliche Organisation verpflichtet, die Beiträge optimal einzusetzen und das EDA schriftlich über Ereignisse zu informieren, welche die geplante Realisierung des Projekts verändern oder gefährden können (Ziffer 2.4). Änderungen in der Projektbeschreibung, der Finanzierung oder der im Budget vorgesehenen Ausgaben sind vorgängig vom EDA schriftlich zu genehmigen (Ziffer 2.5). Erträge oder Urheberrechte gehören grundsätzlich der Organisation (Ziffer 2.7). Gegen aussen, insbesondere gegenüber den Medien, soll nur mit Einwilligung des EDA kommuniziert werden (Ziffer 2.9). Aus dem Projektbudget sollen die Beiträge des EDA und jene der Organisation hervorgehen (Ziffer 3.2). Falls vertraglich vorgesehen, kann das EDA der Organisation eine Pauschalsumme als Beitrag an ihre administrativen Kosten gewähren, der unter bestimmten Bedingungen teilweise zu erstatten ist (Ziffer 3.3). Die im Budget aufgeführten Beiträge dürfen ohne vorgängige schriftliche Zustimmung des EDA nicht für andere Zwecke verwendet werden (Ziffer 3.6). Die Beiträge werden auf ein von der Organisation in der Schweiz eröffnetes Projektkonto überwiesen (Ziffer 5.1). Aus Ziffer 5.2–5.6 geht hervor, dass die Beiträge des Bundes nur für das Projekt verwendet werden dürfen (insb. Ziffer 5.2) und ggf. zurückzuerstatten sind. Weiter enthalten die Akten unter dem Titel «Mandate Agreement for Project Implementation: Offer Form» zwei Aufstellungen, aus denen sich offenbar ergeben soll, wie die von der DEZA zur Verfügung gestellten Gelder von CHF 1'928'000.- bzw. 1’595'000.- eingesetzt werden sollten, nämlich die Gelder für die Bank für «Services Headquarters», «Long-term experts» und «Short-term experts» (act. 2060 ff.) und die Gelder für die K.________ für die gleichen Zwecke sowie zusätzlich
Kantonsgericht KG Seite 10 von 34 für «Local support»; darunter fallen auch Anschaffungen und Unterhaltskosten (act. 2053 ff.). Diese Aufstellungen sind nicht nach Jahren unterteilt, und die meisten Namen der anzustellenden «Experts» fehlen; es handelt sich bei diesen Aufstellungen nicht um eigentliche (Jahres-)Budgets. Die Mikrokreditbank N.________ wurde am 4. Juli 2013 nach B.________ Recht als Aktienge- sellschaft (LLC, act. 13196) mit einem Kapital von 5‘000‘000 O.________ gegründet (entsprach damals ca. CHF 150'000.-). Aktionäre waren L.________ (98 %), C.________ (1 %) und M.________, die für die G.________ am Projekt H.________ gearbeitet hatte (1 %) (act. 13134 ff.); das B.________ Recht schreibt eine Mindestanzahl von drei Aktionären vor (act. 3062, Rz. 110). C.________ und mit ihr in Beziehung stehende Personen (der Beschuldigte 6.92 % und E.________ 3.46 %, act. 5063) waren wiederum mit 31.49 % am der L.________ beteiligt; weitere Aktionäre der L.________ waren der P.________ Fund (22.49 %), eine von Q.________ vertretene Gruppe privater Investoren (44.98 %) sowie weitere Personen (1.04 %; act. 2150; vgl. auch act. 5063). Am 9. Juli 2013 konstituierte sich die N.________: Dem «Supervisory Board» (Verwaltungsrat) gehörten R.________ (Präsident), S.________, T.________ (DEZA), U.________ und der Beschuldigte an. Letzterer war gleichzeitig auch «Chairman of the management board» (act. 13138 f.). Die Zusammensetzung dieses Verwaltungsrates änderte sich im Verlaufe der Zeit (act. 12209 f., 13329 ff.). Die DEZA war über die ganze Zeitspanne bis Ende 2016 mindestens mit einem Mitglied (T.________) vertreten. Ab dem 21. Oktober 2015 war zudem auch der Schweizer Botschafter V.________ Mitglied des Verwaltungsrates, gemäss DEZA auf Wunsch des Beschuldigten. Da absehbar war, dass die Erteilung der Banklizenz länger, nämlich wohl 18 Monate dauern würde und sich die Übernahme der Kreditlinie der H.________ als unmöglich erwiesen hatte, schlossen die DEZA und C.________, vertreten durch den Beschuldigten, am 6. August 2014 in W.________ unter der Bezeichnung «Contract no. 81015753» eine erste ergänzende Vereinbarung in englischer Sprache («Amendment» 1) (act. 2034 f.). Darin wurde die Dauer des GA bis zum 31. Dezember 2015 verlängert und die Raten sowie die Stichtage für deren Auszahlung verändert (Ziffer 3.2 GA), wobei die Gesamtsumme unverändert blieb; ebenfalls wurden die Leistungszielkriterien (Targets) modifiziert, indem sie für Ende 2014 und Mitte 2015 und Ende 2016 neu festgelegt wurden (Ziff. 4.2 GA). Die N.________ erhielt die Banklizenz unter dem Namen «N.________, SA» schliesslich erst am
14. Juni 2014 (act. 13141), und die Bank nahm ihren Betrieb im September 2014 auf. Am 19. April 2015 erstattete der unabhängige Fachberater Dr. X.________ im Auftrag der DEZA einen Zwischenbericht zur N.________ («mid-term evaluation») (act. 9020 ff.). Dem Bericht waren umfassende Abklärungen und Gespräche mit Management, Kunden und Verwaltungsräten vorausgegangen (act. 9026). Insgesamt schätzte der Experte die Projektleistung als befriedigend bis gut ein («between satifsfactory and good»). Nach Verzögerungen, die insbesondere auf den zwei Jahre später als ursprünglich geplanten Erhalt der Banklizenz zurückzuführen seien, habe die Bank nach sechs Monaten Tätigkeit 3000 Kunden und befinde sich auf gutem Weg. Das eingesetzte Management sei qualifiziert und erfahren. In den letzten zwei Jahren sei dank K.________ eine junge, motivierte und gut ausgebildete Angestelltenbasis entwickelt worden. Trotzdem sei das Projekt bzw. die Bank noch lange nicht tragfähig und hänge stark von den Zuschüssen ab. Es seien seitens aller Stakeholder noch grosse Anstrengungen notwendig, um die Bank einer soliden
Kantonsgericht KG Seite 11 von 34 Selbständigkeit zuzuführen (act. 9023 f.). Der Bericht schloss mit verschiedenen Empfehlungen an die Adresse der DEZA einerseits, die eingeladen wurde, die Bank weiterhin finanziell und technisch («technical assistance, TA») zu unterstützen, sowie an Verwaltungsrat und Management der Bank anderseits (9024, 9046 f.). Grundkapital der Bank war deren Aktienkapital von 5’000'000 O.________. Weiteres Eigenkapital sollte namentlich von der L.________ zur Verfügung gestellt werden. Gemäss dem vorerwähnten Zwischenbericht von X.________ vom 19. April 2015 war die «Technical assistance» gemäss Budget einzig von der DEZA zu bezahlen (CHF 1'928'000.-); das Kapital für die Bank war von der DEZA (CHF 1'000'000.- sowie CHF 300'000.-, die nach deren Liquidation von der H.________ als Kreditlinie hätten transferiert werden sollen, was aber nicht geschah), von L.________ und C.________ (total CHF 1'150'000.-) sowie von weitere Investoren («Social investors», CHF 1'000'000.-) einzuschiessen. Bis zu jenem Zeitpunkt waren aber nur die Million der DEZA sowie von L.________/C.________ CHF 151'515.- zur Verfügung gestellt worden; dies war aufgrund der Verzögerung beim Erhalt der Banklizenz indes unproblematisch (act. 9032 f.). Dem Bericht X.________ läst sich an dieser Stelle auch entnehmen, dass C.________ bis März 2015 für die «Technical assistance» der Bank (höhere Ausgaben für das Management) knapp CHF 400'000.- vorgeschossen hatte, auf deren Rückerstattung durch das DEZA gehofft wurde. Da die Erteilung der Banklizenz schliesslich sogar zwei Jahre gedauert hatte und die Ausleihungen der Bank erst im September 2014 begonnen hatten, schlossen die DEZA und C.________, vertreten durch den Beschuldigten, am 15. Juli 2015 eine zweite ergänzende Vereinbarung in englischer Sprache mit dem Titel «Amendment to the contract for the technical assistance component (K.________, N.________)» («Amendment» 2) (act. 2036 ff.). Darin wurde die Vereinbarung um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2016 verlängert, und die DEZA gewährte ein Zusatzbudget von total CHF 2’634'288.- für die technische Unterstützung von N.________ und K.________. Dieser Betrag war gemäss einem festgelegten und leistungsabhängigen Plan sowie nach Genehmigung diverser Berichte zu verteilen (Ziffern 6–11 des Amendments 2). Gleichzeitig wurden die Leistungsziele (Targets) für poverty outreach, rurality usw. für Juni 2016 und Dezember 2016 festgelegt und jene für Dezember 2015 bestätigt (act. 2039). Zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses zweiten Zusatzabkommens waren von der DEZA für die technische Hilfe der Bank CHF 1’800'000.- und für die K.________ CHF 1’550'000.- aufgewendet worden. Die Differenz von CHF 173'000.- (CHF 128'000.- N.________, CHF 45'000.- K.________) bis zum Totalbetrag von CHF 3’523'000.- gemäss Vereinbarung vom 20. Juli 2012 war noch ausstehend. Damit belief sich der Gesamtbetrag der DEZA für die technische Unterstützung auf CHF 6’157'288.- (Ziffer 12 des Amendments 2), umfassend den ursprünglichen Betrag von CHF 3’523'000.- und die neu zugesprochenen Mittel von CHF 2’634'288.-. Darüber hinaus stellte die DEZA der vor Ort gegründeten C.________ B.________ Ltd am
14. November 2014 per «Grant Agreement» zuhanden der N.________ wie in Ziffer 3.5 der Vereinbarung vom 20. Juli 2012 vorgesehen CHF 1'000’000.- zur Verfügung, damit diese die Geschäftstätigkeit ausüben konnte (act. 13547 ff.), allerdings nicht als Darlehen, sondern als «donation». Der Vertrag wurde von Seiten der DEZA von Y.________ und seitens der N.________
Kantonsgericht KG Seite 12 von 34 von deren CEO Z.________ unterschrieben und der Betrag fortan als Eigenkapital der N.________ geführt (so act. 13222, donation 32‘000‘000 AA.________). Am 15. Juli 2015 beteiligte sich die DEZA mit einer weiteren Million Schweizer Franken an der N.________ (act. 2005, 2097), bis die DEZA das entsprechende «Grant Agreement» in ein «Loan Agreement» umwandelte (act. 13395). Dies sollte dazu führen, dass die L.________ der dadurch massiv veränderten Rechnung der N.________ am 2. September 2016 in der Verwaltungsratssitzung nicht zustimmte (act. 13417). Die N.________ befand sich zu jenem Zeitpunkt am Rande der Kreditwürdigkeit und Anlagebonität («at the verge of creditworthiness resp. investment grade»). Der Beitrag der DEZA wurde daher als entscheidend angesehen, damit N.________ neue Investoren anziehen und die Rentabilitätsschwelle erreichen konnte. Das Kader der N.________ war zwar von C.________ angestellt, unterstand funktional aber dem Verwaltungsrat der N.________, während sich die Targets aus dem Grant Agreement zwischen C.________ und DEZA sowie den beiden Amendments ergaben. Ein Management and Consultancy Service Contract zwischen C.________ und N.________ wurde im Verwaltungsrat der N.________ erst am 21. Oktober 2015 erstmals diskutiert und dann zu Beginn des Jahres 2016 unterzeichnet (act. 18047 ff., der Beschuldigte unterzeichnete am 17. März 2016). Nachdem es zum Zerwürfnis mit C.________ gekommen war, hatte der Verwaltungsrat diesen Vertrag am 27. April 2016 wieder beendet, nachdem bereits auf den 1. April 2016 faktisch die Kader der Bank direkt einen Vertrag mit der DEZA unterschrieben hatten. Zwischen der N.________ und der K.________ bestanden Beziehungen, welche in einer Vereinbarung vom 18. Juni 2015 für die Zeit vom 1. Juni 2014 bis 31. Dezember 2016 definiert wurden. K.________ hatte im Wesentlichen “staff recruitment and qualification […] against payment of services” zur Aufgabe, wobei der N.________ Priorität gegenüber allfälligen weiteren Partnern eingeräumt wurde. Die Vereinbarung trägt die Unterschriften von AB.________ (K.________) und Z.________ (N.________) (act. 13519 ff.). Der unabhängige Berater Dr. X.________ erstattete zuhanden des Verwaltungsrats der N.________ am 20. April 2016 seinen Schlussbericht («final report») (act. 13263 ff.). Dieser Bericht fällt verheerend aus. Insbesondere seien die Ziele des Businessplans 2015 nicht erreicht worden (nur 46 % der angestrebten Anzahl Klienten), und jener für 2016 sei unrealistisch. Beim Darlehensbestand wird eine starke Verschlechterung festgestellt. 73 % der AC.________ (organisierte Gruppen von Kreditnehmern, s. dazu unten E. 6.3.5) und 18 % der Kleinunternehmer (Small Enterprises, SE) seien mit den Zahlungen im Rückstand, und die relevante Kennziffer PAR >30 betrage 12 % (anstatt höchstens 5 % gemäss den beiden Zusatzabkommen). Die Gründe für die Verschlechterung seien vielfältig. Neben äusseren Faktoren seien hauptsächlich strukturelle Faktoren auf Seiten der Bank sowie mangelnde Zahlungswilligkeit der Klienten verantwortlich; letzteres sei das Kernproblem («root of the problem», act 13267). C.________ AG wird in verschiedenen Bereichen ein Missmanagement angelastet; u.a. sei die AG zu wenig vernetzt, ihre finanzielle Basis (sowie jene von L.________) sei zu schwach, und C.________ habe zu wenig dauerhaftes Personal. Die Probleme seien zu spät erkannt worden. Die Empfehlungen des Zwischenberichts vom 2015 seien nicht umgesetzt worden. Auch bei K.________ würden zu wenig Leute ausgebildet, und die Ausbildung sei ungenügend und zu teuer. Der Beschuldigte habe bei C.________, L.________, N.________ und K.________ zu viele Funktionen inne, was zu Konfusion
Kantonsgericht KG Seite 13 von 34 und Interessenkonflikten führe. Insgesamt sei C.________ grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen («gross negligence», act. 13298), und es liege eine Vertragsverletzung vor («breach of contract», act. 13268 f.). Es wurden verschiedene Empfehlungen formuliert (5-Punkte-Plan, act. 13270 ff.). Daraufhin wurde die Vereinbarung (Grant Agreement) mit C.________ von der DEZA am 3. Mai 2016 mit sofortiger Wirkung aufgelöst (act. 13446) und eine Schlussabrechnung am 22. Mai 2016 vorgenommen (act. 11274, 16175). Gesamthaft waren der C.________ von der DEZA bis zum
14. Januar 2016 in 14 Tranchen CHF 4'478'000.- überwiesen worden; davon waren – gemäss DEZA
– CHF 2'528'000.- für die N.________ (1'928'000.- gemäss dem Grant Agreement plus CHF 600'000.- gemäss dem 2. Amendment) und CHF 1'950'000.- (1'550'000.- gemäss dem Grant Agreeement und 400'000.- gemäss dem 2. Amendment) für die K.________ bestimmt (act. 2097); ein Betrag von CHF 45'000.- aus dem Grant Agreement (3. Quartal 2015) war zu jenem Zeitpunkt noch ausstehend, d.h. nicht überwiesen worden (act. 2038; 2027). Überdies wären gestützt auf das
2. Amendment im 3. Quartal 2016 und im 1. Quartal 2017 noch weitere Zahlungen der DEZA fällig geworden (act. 2038), die dann nach der Vertragsauflösung natürlich unterblieben. Zu präzisieren ist, dass vom gesamthaft überwiesenen Betrag von CHF 4'478'000.- vier Teilbeträge im Umfang von total CHF 400’000.- nicht auf das Konto der C.________ bei der FKB, sondern zugunsten der K.________ auf eine Bank nach B.________ überwiesen worden waren (act. 2097). Am 10. Oktober 2016 verfasste PriceWaterhouseCooper (im Folgenden: PwC) im Auftrag der DEZA ein Dokument mit der Bezeichnung «Review of C.________ SA operations in B.________ – Fact Finding Report» (act. 2072 ff.). Diesem Review sind mehrere Versionen vorangegangen, welche offenbar mit der DEZA als Auftraggeberin vorbesprochen worden waren (act. 9282 ff., 9305 ff., 9329 ff., 2072 ff.). Die erste Version trägt das Datum vom 2. August 2016. Aus dem Review, insb. aus dem «Executive Summary» (act. 2074 f.), ergibt sich Folgendes: C.________ hatte bis Ende 2015 keine projektbezogene Buchhaltung geführt, und alle Ausgaben für die verschiedenen Projekte sowie auch die operationellen Kosten von C.________ wurden aus den gleichen Bankkonten bezahlt. Von den Geldern der DEZA (total CHF 4'478'000.-) seien von ihr CHF 400'000.-direkt nach B.________ und der Rest auf ein Konto der C.________ bei der FKB überwiesen worden. Von diesem Konto seien CHF 530'000.- für die Rückzahlung bzw. die Gewährung von Darlehen an die L.________ geflossen, und CHF 150'000.- hätten dazu gedient, ein Darlehen eines Aktionärs der L.________ abzulösen. Zinsen habe die L.________ keine bezahlt. CHF 364'196.- seien auf dem FKB-Konto von C.________ verblieben und wahrscheinlich dazu benutzt worden, bestehende Überziehungen auf diesem Konto auszugleichen. Damit seien im Ergebnis CHF 1‘044'196.- der DEZA-Gelder nicht im Zusammenhang mit den Projekten in B.________ verwendet worden. Die restlichen DEZA-Gelder (CHF 3'033'804.-) seien vom FKB- Konto auf das UBS-Konto von C.________ transferiert worden. Weiter hielt der Review fest, dass sich die totalen Kosten für das B.________-Projekt gemäss den Büchern und Aufzeichnungen der C.________ auf CHF 2'494'561.- belaufen hätten, während C.________ diese Kosten auf CHF 2'748'227.- beziffert habe. Insbesondere im Jahr 2015 seien die behaupteten Kosten höher als die tatsächlichen Kosten gewesen. Damit ergebe sich eine Differenz von CHF 539'243.- (3'033'804.- ./. 2'494'561.-), die höchstwahrscheinlich zweckentfremdet worden sei. Insgesamt seien somit CHF 1’583'439.- der DEZA-Gelder von total CHF 4'478'000.- nicht im Zusammenhang mit den Projekten in B.________ verwendet worden (1‘044'196.- + 539'243.-). Die
Kantonsgericht KG Seite 14 von 34 durchschnittliche Gewinnmarge von C.________ habe sich [folglich] auf 35,36 % belaufen und sei von C.________ nicht als solche ausgewiesen worden. Weiter wurde bemängelt, dass Zahlungen für die K.________ entgegen dem Grant Agreement nicht über eine zu diesem Zweck in B.________ zu gründende NGO mit diesem Namen, sondern z.T. über die Firma AD.________ SA liefen, die an der selben Adresse wie die C.________ domiziliert ist und deren Verwaltungsratspräsident der Beschuldigte war. Ebenfalls habe C.________ zwischen Juli 2012 und März 2016 Liquiditätsprobleme gehabt, welche zu Verspätungen bei den Zahlungen der Löhne an die Angestellten in B.________ geführt hätten. Die N.________ wurde Anfang 2017 liquidiert und deren Aktiven zu 100 % von der Eidgenossenschaft übernommen, wobei eine neue Banklizenz erworben werden musste. Die neue Bank wurde vom verbliebenen Personal geleitet und von der Eidgenossenschaft finanziert (act. 3053 Rz. 250; act. 3055, Rz. 342; act. 3056 Rz. 367, 371 ff.). Nach den unwidersprochenen Darlegung des Beschuldigten (Beschwerdeantwort, S. 35 Rz. 53) wurde offenbar auch die K.________ vom Bund übernommen. 3.2. Gemäss dem Greenfield (oder Greenfielding) Business-Modell, das hier auf den Aufbau von Mikrobanken Anwendung findet, wird in einem Entwicklungsland von ausländischen Unternehmen aus dem Nichts («auf der grünen Wiese») eine Mikrobank aufgebaut. Dabei fällt einem Consulting- Unternehmen, das von «Sponsors» finanziert wird, die Aufgabe zu, als «Technical Arm» das Notwendige für Gründung und Aufbau der Bank vorzukehren (Bewilligungen einholen, Mitarbeiter rekrutieren und schulen und in einer ersten Phase das Management der Bank gewährleisten, allenfalls Forschungsaufgaben). Oft besteht dabei in dieser ersten Phase ein Management- dienstvertrag («Management Services Contract», MSC) zwischen der Consultingfirma und der Bank. Das Kapital für die zu gründende Bank wird von Investoren (Shareholders) eingeschossen, die in einer «Holding Company» zusammengeschlossen sind («Financial Arm»). Dabei ist es üblich, dass sich die Consulting-Firma als Minderheitsaktionärin auch an der Mikrobank und/oder an der Holding Company beteiligt ist (oder umgekehrt). Diese (personellen) Überschneidungen bieten einerseits (finanzielle) Anreize für die Consultingfirma, führen anderseits aber auch zu Interessenkonflikten. Dabei kommt dem Verwaltungsrat der Bank entscheidende Funktion bei der Verhinderung bzw. Lösung dieser Konflikte zu; beispielsweise haben die Vertreterinnen der Consultingfirma und der Holding Company im Verwaltungsrat bei gewissen Entscheiden – etwa dem Abschluss des MSC – in den Ausstand zu treten. Gemäss einer Untersuchung ist bis zur finanziellen Unabhängigkeit («break-even point») einer neu gegründeten Mikrobank inkl. Vorbereitungsarbeiten mit etwa fünf Jahren zu rechnen; insgesamt ist für diesen Zeitraum mit Kosten von durchschnittlich total sechs bis acht Mio. Dollar zu rechnen, wovon das Aktienkapital ca. 3.5 Mio. beträgt; dazu kommen die Kosten des «Technical Arm» von ungefähr 4 Mio. (Spannweite von 1.5 bis 9 Mio. gemäss Studie; vgl. zum Ganzen «Greenfield MFIs in Sub-Saharan Africa», act. 3096 (S. 1 und 18); Einstellungsverfügung, S. 6 f., 49; Bericht Dr. X.________, act. 13295). 3.3. Der vorstehende, komplexe Sachverhalt kann als Grundlage für die weiteren Überlegungen wie folgt zusammengefasst werden: Im Zusammenhang mit dem Scheitern des DEZA-Projekts des Aufbaus eines agrarischen Finanzie- rungsnetzwerkes («H.________») in B.________ erteilte die DEZA der C.________ bzw. dem Beschuldigten 2011/2012 vier konkrete Mandate, aus denen schliesslich ein von der C.________
Kantonsgericht KG Seite 15 von 34 erarbeiteter Businessplan für den Aufbau einer eigentlichen Mikrobank sowie ein Projekt für eine Ausbildungsstätte für Bankpersonal in B.________ (K.________) hervorgingen. Der Aufbau war als Public-Private-Partnership geplant, die sich grundsätzlich am Greenfield Business-Modell für den Aufbau von Mikrobanken in Afrika orientierte, ohne mit diesem identisch zu sein. Als «Technical Arm» sollte C.________ fungieren, als Sponsor desselben die DEZA. Das Aktienkapital («Financial Arm») sollte von der L.________ zur Verfügung gestellt werden, an der die C.________ Minderheitsaktionärin war; daneben sollten der Bund und Dritte in wesentlichem Masse sowie in sehr geringem Masse auch die C.________ Geld in die neu zu gründende Bank einschiessen. Weiteres Geld sollte in Form der Kreditlinie der gescheiterten H.________ an die neue Bank übertragen werden. Letztlich stellte aber für das Bankprojekt in erster Linie der Bund Geld zur Verfügung (2 Mio. Franken, wovon die Hälfte später in ein Darlehen umgewandelt wurde) – was für das Greenfield-Modell untypisch ist; die L.________ schoss nur ca. CHF 150'000.- ein und die C.________, die mit einem Prozent am Gründungskapital beteiligt war, wohl ca. CHF 1’500.-. Das aus der gescheiterten H.________ in die neue Bank zu transferierende Geld kam nicht, da sich die dort vergebenen Kredite als nichtexistent erwiesen hatten. C.________ kümmerte sich gestützt auf das Grant Agreement mit der DEZA vom 20. Juli 2012 als «Technical Arm» um die Gründung der Bank und den Erwerb der Banklizenz, war vor Ort um die Infrastruktur besorgt und stellte das Management der Bank an, ohne dass aber bis 2015 ein MSC mit der Bank bestand. Darüber hinaus und in Abweichung vom «klassischen» Greenfield Business-Modell war C.________ gestützt auf das Grant Agreement als «Technical Arm» nicht nur mit der Schulung von Personal, sondern gleich mit dem Aufbau einer eigentlichen Ausbildungseinrichtung (K.________) betraut; das Geld stammte ausschliesslich von der DEZA. Ebenfalls nicht mit dem Greenfield-Modell überein stimmt die Regelung im Grant Agreement, dass nach zwei ersten Zahlungen an die C.________ zwecks Aufbau der Bank die weiteren Zahlungen in den Folgejahren bzw. deren Höhe von den Leistungen der Bank (Leistungsziele, «Targets») abhängig gemacht wurden; die Zahlungen an die C.________ zwecks Aufbaus der K.________ sollten – mit Ausnahme der ersten Zahlung – nach Ablieferung von Finanz- und Betriebsberichten erfolgen. Aufgrund der vor Ort auftretenden Schwierigkeiten insb. beim Erhalt der Banklizenz wurden die Auszahlungsdaten und -bedingungen 2014 und 2015 abgeändert und die Zuschüsse des Bundes erhöht. Das Projekt N.________/K.________ stellte somit ein Mischmodell von privater und staatlicher Investition in einem Entwicklungsland dar, bei dem allerdings in finanzieller Hinsicht letztlich die DEZA den Löwenanteil beitrug. 4. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft insbesondere die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b) oder wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (Bst. d). Sie erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann (Art. 324 Abs. 1 StPO). Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Untersuchungsbehörde erledigt werden kann, gilt im schweizerischen Strafprozessrecht der Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser Grundsatz fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Erscheint eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist – sofern die
Kantonsgericht KG Seite 16 von 34 Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben. Soweit ein Freispruch genauso wahrscheinlich ist wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 146 IV 68 E. 2.1; 143 IV 241 E. 2.2; 138 IV 186 E. 4.1; 137 IV 219 E. 7 und 285 E. 2.3). Die Staatsanwaltschaft verfügt allerdings über einen gewissen Spielraum. Ihre Aufgabe ist es, nach durchgeführter Untersuchung in vorweggenommener Würdigung der Beweise und der Rechtslage eine Prognose über den Ausgang eines allfälligen gerichtlichen Verfahrens zu machen. Die Staatsanwaltschaft tritt dabei nicht selbst an die Stelle des Sachgerichts, sondern erwägt in Berücksichtigung der massgebenden Beweiswürdigungs- und Subsumtionsgrundsätze, welche Möglichkeiten für das Sachgericht offenstehen (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts,
3. Aufl. 2012, N. 1395). Sie hat nicht eine abschliessende Beurteilung darüber vorzunehmen, ob sich die beschuldigte Person einer ihr zur Last gelegten Tat strafbar gemacht hat, sondern nur, ob genügend Anhaltspunkte vorhanden sind, die es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen (LANDSHUT/BOSSHARD, Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N. 15 mit Hinweisen). Damit die Staatsanwaltschaft gestützt auf die genannten Grundsätze über die Erledigung des Strafverfahrens befinden kann, muss sie die in Frage stehenden Umstände und Vorwürfe eingehend untersuchen. Denn nach dem Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 Abs. 1 StPO ist das Strafverfahren bestrebt, die materielle Wahrheit zu erforschen. Dazu haben die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen zu ermitteln und sowohl belastende als auch entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt zu unter- suchen. Auch unbestrittene Tatsachen müssen grundsätzlich bewiesen sein. Die Rechtser- heblichkeit der abzuklärenden Tatsachen ergibt sich aus den der beschuldigten Person zur Last gelegten Straftaten (OBERHOLZER, N. 614 ff.). Weist eine Untersuchung wesentliche Lücken auf und bleiben Fragen offen, deren Beantwortung für Freispruch oder Schuldspruch der beschuldigten Person wesentlich sein können, ist die Einstellung des Verfahrens aufzuheben und die Strafsache zur Untersuchung zurückzuweisen (OBERHOLZER, N. 1398). Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen, sodass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 Bst. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt jedoch, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). 5. 5.1. Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung eingehend geprüft, ob der Beschuldigte den Tatbestand der Veruntreuung (Art. 138 StGB) oder der ungetreuen Geschäfts- besorgung (Art. 158 StGB) erfüllt hat. Sie hat diese Frage nach einlässlicher Prüfung des Vertrags- verhältnisses zwischen C.________ und DEZA verneint, weil die der C.________ gemäss Grant Agreement vom 20. Juli 2012 und den beiden Amendments überwiesenen Gelder ihr nicht «anvertraut» im Sinne der Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 bzw. Art. 158 Ziff. 1 StGB bzw. nicht «fremd»
Kantonsgericht KG Seite 17 von 34 gewesen seien; vielmehr seien diese Gelder C.________ als honorarähnliche Zahlungen zur freien Verfügung gestanden (Verfügung, Ziff. III S. 24–45). Die Einstellung des Verfahrens erfolgte gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. a und b StPO. Die Beschwerdeführerin bestreitet zum einen diese Auslegung der Vertragsbeziehungen. Die DEZA habe der C.________ für zwei von ihr lancierte und geführte Projekte zweckbestimmte Beiträge zur Verfügung gestellt, d.h. anvertraut, und C.________ habe über diese Beiträge nicht frei verfügen können, sondern hätte sie zur Verfügung der DEZA halten müssen (vgl. z.B. Beschwerde, S. 19 f.). Sie rügt insbesondere eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts, die sie mit zahlreichen Beispielen untermalt (Beschwerde, lit. B S. 6 ff.). Zum andern bringt sie vor, die angefochtene Verfügung verletze den Grundsatz «in dubio pro duriore». Es sei am Sachrichter und nicht an der Staatsanwaltschaft, die komplexen Vertrags- und Geschäftsbeziehungen zwischen DEZA und C.________ rechtlich zu bewerten (Beschwerde, lit. C S. 8 ff.). 5.2. 5.2.1. Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich der Veruntreuung schuldig, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 143 IV 297 E. 1.3; 133 IV 21 E. 6.2, mit Hinweis). Nicht anvertraut ist, was jemand für sich selber eingenommen hat, wenn er nicht als Zahlungs- oder Inkassogehilfe tätig war (BGE 118 IV 241). Der Tatbestand erfasst Fälle, in denen zivilrechtlich die Fremdheit der anvertrauten Werte nicht gegeben oder zumindest zweifelhaft ist. Der Treuhänder erlangt bei dieser Konstellation über die erhaltenen Werte nicht nur tatsächliche, sondern auch rechtliche Verfügungsmacht. Die in sein Eigentum übergegangenen Werte sind jedoch bestimmt, später wieder an den Berechtigten zurückzufliessen. In diesem Sinne sind sie wirtschaftlich fremd. Der Treuhänder ist deshalb ver- pflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten. Die tatbestandsmässige Handlung liegt in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1). Der Täter verwen- det die Vermögenswerte unrechtmässig, wenn er sie entgegen den erteilten Instruktionen gebraucht, sich mithin über den festgelegten Verwendungszweck hinwegsetzt (BGE 129 IV 257 E. 2.2.1), etwa im Fall der vertragswidrigen Verwendung eines Darlehens im Hinblick auf einen Grundstückkauf (BGE 120 IV 117 E. 2). Die Bestimmung verlangt schliesslich, obwohl in Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht ausdrücklich erwähnt, den Eintritt eines Vermögensschadens; eine Veruntreuung ohne Schädigung ist begrifflich ausgeschlossen (BGE 111 IV 19 E. 5; zum Ganzen Urteile BGer 6B_701/2020 vom 11. Juni 2021 E. 3.1; 6B_511/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.1; 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 4.3; 6B_621/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Nach der Rechtspre- chung bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten unrechtmässig, wer die Vermö- genswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2 mit Hinweisen). Charakteristisch für das Anvertrautsein von Vermögenswerten ist somit insbesondere, dass die Vermögenswerte später an den Berechtigten zurückfliessen bzw. allenfalls an einen Dritten
Kantonsgericht KG Seite 18 von 34 abgeliefert werden sollen und dass bezüglich dieser Vermögenwerte eine Werterhaltungspflicht besteht, d.h. die anvertrauten Werte dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten sind. 5.2.2. Nach dem Treubruchtatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer auf Grund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, das Vermö- gen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Abs. 3). Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Stellung als Geschäftsführer fordert ein hinreichendes Mass an Selbständigkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder über wesentliche Bestandteile desselben, über Betriebs- mittel oder das Personal eines Unternehmens verfügen kann. Der Tatbestand ist namentlich an- wendbar auf selbständige Geschäftsführer sowie auf operationell leitende Organe von juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften. Geschäftsführer ist aber auch, wem die Stellung nur faktisch zukommt und ihm nicht formell eingeräumt worden ist. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden beziehen. Eventualvorsatz genügt (BGE 142 IV 346 E. 3.2 m.H.). Der Tatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB geht nach Rechtsprechung und herrschender Lehre dem Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB im Falle der Konkurrenz vor (BGer, Urteil 6B_1161/2013 vom 14. April 2014 E. 2.3.1). Auch bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung muss es sich wie bei der Veruntreuung um das Vermögen eines andern handeln; dieses muss mithin «fremd» sein (BGE 77 IV 203). 5.3. 5.3.1. Aufgrund der oben dargelegten Vorgeschichte und der konkreten Umstände handelte es sich beim Projekt «Aufbau N.________ und K.________» weder um einen Auftrag (i.S. der Art. 394 ff. OR) der DEZA an die C.________ noch um simple Zuschüsse des Bundes an ein Projekt von C.________. Vielmehr liegt wie oben dargelegt eine Public-Private-Partnership im Rahmen des Aufbaus einer Mikrobank gemäss dem sog. Greenfield-Modell vor, mit der Besonderheit, dass C.________ das Bankpersonal nicht nur auszubilden, sondern zu diesem Zweck eine eigentliche Ausbildungsstätte aufzubauen hatte. C.________, deren Verwaltungsratspräsident und Hauptaktionär der Beschuldigte war, hatte gestützt auf das Grant Agreement (GA) vom 20. Juli 2012 und die beiden Amendments die Aufgabe, als «Technical Arm» (vgl. GA, Ziffer 3.6) des Projekts neben der Ausbildung des Bankpersonals (GA, Ziffer 1.3) insbesondere die Banklizenz zu erhalten (GA, Ziffer 4.1) bzw. ganz allgemein die Bank bzw. K.________ in Übereinstimmung mit dem Businessplan bzw. dem Projektdokument für die K.________ aufzubauen (GA, Ziffern 2, 4.2 und Anhänge 1 und 2), insbesondere das Management (Expats) sowie das lokale Personal zu suchen, anzustellen und zu bezahlen, technische Hilfe (IT) zu leisten usw. Parallel dazu hatte C.________ die DEZA beim Abschluss des Projekts H.________ während bis zu 12 Monaten zu unterstützen, insbesondere im Management und bei der Eintreibung ausstehender Kredite (GA, Ziffer 1.4). Nach einer Aufbauphase sollten bezüglich der Bank die Gelder der DEZA während den ersten drei Geschäftsjahren erfolgsabhängig fliessen; d.h. C.________ stand allenfalls gar nichts zu, falls die von ihr aufgebaute Bank die gesetzten Leistungsziele (Targets) nicht erfüllen sollte (GA, Ziffer 3.2 sowie Amendments). Diesbezüglich kann von einem «speziellen Vertrag mit Erfolgshonorar»
Kantonsgericht KG Seite 19 von 34 gesprochen werden gemäss einem Vertragsmodell, das von I.________ ausgearbeitet worden war (act. 3087 f., 3185 ff.). Bezüglich der K.________ wurden die weiteren Zahlungen einzig von der Einreichung von Berichten an die DEZA abhängig gemacht (GA, Ziffer 3.7 und Amendment 2). Während die K.________ zumindest zu Beginn einzig von der DEZA finanziert wurde – später sollte sie selbsttragend sein (vgl. act. 3088, 9250) –, sollte die Finanzierung der Mikrobank durch L.________, Bund, Dritte sowie die von der H.________ zu übernehmende Kreditlinie erfolgen. C.________ trug zur Finanzierung der Bank bloss einen symbolischen Anteil von 1 % des Aktienkapitals bei (ca. CHF 1'500.-). Aus dem Gesagten folgt, dass C.________ beim Aufbau von Mikrobank und K.________ auf mannigfaltige Art und Weise technische, insbesondere auch beraterische und organisatorische Unterstützung leisten sollte; zudem sollte C.________ die DEZA beim Abschluss des DEZA-Projekts H.________ unterstützen. Die DEZA-Gelder waren aber offensichtlich nicht dazu bestimmt, nach Abschluss des Projekts an die DEZA zurückfliessen; die DEZA war auch nicht Aktionärin der Mikrobank. Eine Rückzahlungspflicht bestand gemäss GA nur insofern, als im Zeitpunkt des Vertragsendes bereits ausbezahlte, aber nicht verwendete Gelder dem DEZA innert Monatsfrist zu erstatten waren (GA, Ziffer 10.5). Dass dies nicht geschehen ist, behauptet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht; sie situiert die Veruntreuung an anderer Stelle. Bereits als Löhne, Wohnkosten, Spesen usw. ausbezahlte Gelder waren selbstverständlich nicht zu erstatten, das wäre auch gar nicht möglich gewesen. Ebenso wenig sollten die DEZA-Gelder an die zu gründende Mikrobank oder an die K.________ weitergeleitet werden; vielmehr sollten sie (in erster Linie) dazu dienen, diese beiden Institute aufzubauen. Ginge man davon aus, dass C.________ die DEZA-Gelder einfach an diese beiden (im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung nicht existierenden) Institute – bspw. in Form von Lohnzahlungen – weiterzuleiten hatte, hätte C.________ den gesamten von ihr betriebenen Arbeitsaufwand (Einholen der Banklizenz, Rekrutierung des Personals, Bereitstellen der Infrastruktur wie IT-Programme, sog. Overhead-Kosten wie Übersetzungen, Administrativkosten usw.) völlig unentgeltlich geleistet, was eine absurde Annahme ist. Auch die im Zusammenhang mit dem Abschluss des Projekts H.________ zu leistende Berater- und Managementtätigkeit (GA, Ziffer 1.4) hätte C.________ in diesem Fall unentgeltlich geleistet. C.________ erbrachte Eigenleistungen, für die ihr usanzgemäss eine Marge zustand (act. 3079 Rz. 259 ff. und 3080 Rz. 284 [Aussagen AE.________], act. 3087 Rz. 157 ff., act. 3088 [Aussagen I.________]; act. 3198 [Aussagen AF.________]). Die von der Beschwerdeführerin vertretene Argumentation, eine Marge sei vertraglich nicht vorgesehen gewesen bzw. C.________ sei ja über ihre Beteiligung an der N.________ und an L.________ am Gewinn der Mikrobank beteiligt (Beschwerde, S. 16 ff. Rz. 62 ff.), ist unhaltbar: Erstens war C.________ als «Technical Arm» am Aufbau der Bank beteiligt; dieser sollte 3-4 Jahre dauern (vgl. GA und Amendments), und es ist allgemein anerkannt, dass eine Mikrobank auch bei optimalem Verlauf erst danach in die Gewinnzone gelangt (Businessplan Mikrobank, S. 45 f., act. 9239 f.; Beschwerde, Rz. 65), allenfalls erst nach fünf Jahren (oben, E. 3.2). Zweitens war C.________ selber nur mit einem symbolischen Anteil von 1 % an N.________ beteiligt, nicht zuletzt um der gesetzlichen Vorgabe von mindestens drei Aktionären nachzukommen. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich beim Aufbau der Mikrobank in einem Drittweltland um ein äusserst risikobehaftetes Projekt handelte (vgl. die Aussage von I.________, der Schwierigkeit und Risiko des Projekts N.________ aufgrund der konkreten Umstände auf einer Skala von eins bis zehn mit zehn bewertete, act. 3087), kann auch die Beteiligung von C.________, des Beschuldigten sowie des Mitbeschuldigten E.________ an L.________ (total 31.49 %) offensichtlich nicht rechtfertigen, C.________ eine Marge bei ihren Leistungen vorzuenthalten, zumal es sich bei C.________ und
Kantonsgericht KG Seite 20 von 34 L.________ um rechtlich voneinander verschiedene Einheiten handelt. Drittens klammert die Beschwerdeführerin wiederum Ziffer 1.4 des GA (Leistungen von C.________ im Zusammenhang mit dem Abschluss des Projekts H.________) sowie die K.________ aus, die C.________ (als NGO) aufzubauen hatte, ohne daran in irgendeiner Form finanziell beteiligt zu sein (vgl. dazu auch Einstellungsverfügung, S. 39 f. E. III.2.8). Im Ergebnis hat C.________ (und damit der Beschuldigte) offensichtlich nicht als Hilfsperson der DEZA gehandelt, sondern Geld für sich eingenommen als Gegenleistung für von ihr zu erbringenden Leistungen beim Aufbau vom N.________ und K.________ (BGE 118 IV 239 E. 2b; 133 IV 21 E. 7.2). Die Hypothese, C.________ habe das Geld nicht für sich, sondern im Interesse eines anderen – d.h. der K.________ und der N.________ – entgegengenommen, weshalb Veruntreuung vorliege (BGE 120 IV 117 E. 2c; 86 IV 167), muss schon daran scheitern, dass diese «anderen» im Zeitpunkt der Vertragsschliessung und der ersten Zahlungen noch gar nicht existierten, sondern eben gerade aufzubauen waren. C.________ konnte somit unter dem Blickwinkel des Strafrechts über die Mittel frei verfügen. Daran ändert nichts, dass Ziffer 4.6 des GA festhält, dass die gemäss GA zur Verfügung gestellten Mittel in Übereinstimmung mit dem vorläufigen Budget in Anhang 1 und 2 zu verwenden sind. Bei Anhang 1 und 2 handelt es sich um den Businessplan für die Bank und um das Projekt für die K.________; sie enthalten keine Budgets, sondern bloss Richtwerte für die Lohnansätze des Personals (vgl. z.B. act. 9245). Soweit die Budgets gemäss Anhang 3 zum GA (act. 9265 f.) gemeint sein sollten, ist festzuhalten, dass diese nur indikativ sind und bezüglich der Mikrobank einzig Lohnkosten sowie Kosten für Unterkunft und Flüge enthalten. Für die Mikrobank kann es schon deshalb nicht verbindlich sein, weil die DEZA-Beiträge für die Folgejahre ja nicht gemäss einem Budget, sondern in Abhängigkeit vom Erreichen der Targets ausbezahlt wurden. Das Budget für K.________ gemäss Anhang 3 stimmt zudem nicht mit den Beiträgen der DEZA und auch nicht mit den Angaben überein, die C.________ der DEZA hinsichtlich der voraussichtlichen Kosten gemäss undatierter «Offer Form» gemacht hatte (act. 2053 ff.). Was die Allgemeinen Bedingungen des EDA für den Abschluss von Verträgen betrifft («General conditions for contracts»), die Budgets in Ziffer 4.2 für verbindlich erklären, so gehen diese Bestimmungen dem GA nach (GA, Ziffer 12.1). Was das (undatierte, ohne Angabe des Urhebers) Budget für eine Vorbereitungsphase von sechs Monaten («budget for a preparation phase of 6 months», act. 2067 ff.) betrifft, findet dieses weder im GA noch in dessen Anhängen Erwähnung; es handelt sich offensichtlich um eine Schätzung des ungefähren finanziellen Bedarfs zuhanden der DEZA, dessen einzelne Posten zudem weder mit dem Budget gemäss Anhang 3 zum GA noch mit den Angaben in der «Offer Form» übereinstimmen. Dass C.________ bei der Verwendung der DEZA-Gelder an ein konkretes Budget gebunden gewesen wäre, ist somit offensichtlich unzutreffend (vgl. auch Einstellungsverfügung, S. 38 f. E. III.2.7). Letztlich räumt die Beschwerdeführerin selber ein, dass es sich bei den Löhnen gemäss «Offer Form» um Schätzungen handelte, da die entsprechenden Expats noch gar nicht rekrutiert worden waren (Beschwerde, S. 16 Rz. 59). Des Weitern kann auch von einer Werterhaltungspflicht von C.________ nicht die Rede sein. Das von der DEZA zur Verfügung gestellte Geld sollte wie dargetan im Wesentlichen in den Aufbau der Mikrobank und von K.________ fliessen, mithin ausgegeben werden. Eine Werterhaltungspflicht stünde diesem Vertragszweck diametral entgegen. Auch lässt sich aus Ziffer 4.4 des GA keine Werterhaltungspflicht ableiten: Diese Bestimmung sieht vor, dass C.________ aufgrund nicht erreichter Leistungsziele nicht ausbezahlte Beträge von der DEZA nach eigenem Gutdünken verwendet werden können. Für Beträge, die C.________ gar nicht ausbezahlt wurden, kann begriffslogisch auch keine Werterhaltungspflicht bestehen. Eine Werterhaltungsplicht könnte
Kantonsgericht KG Seite 21 von 34 höchstens für Sachwerte («fixed assets») angenommen werden, die von DEZA-Geld erworben wurden und gemäss Ziffer 6.1 des GA bis zum Ende der Vereinbarung im Eigentum der DEZA verbleiben. Es wird dem Beschuldigten aber von der Beschwerdeführerin an keiner Stelle vorgeworfen, diese Sachwerte (z.B. Computer oder Laptops der K.________) veruntreut zu haben; dafür ergeben sich auch aus den Akten keine Hinweise. Im Ergebnis ist der Staatsanwaltshaft zuzustimmen. Die DEZA-Gelder waren der C.________ nicht anvertraut; diese hatte die Gelder für sich selbst eingenommen und konnte in strafrechtlicher Hinsicht frei darüber verfügen. Damit scheidet Veruntreuung aus. Ob der DEZA tatsächlich ein Vermögensschaden entstanden ist, wie sie behauptet (Beschwerde, S. 25 f. Rz. 106 f.), kann somit offenbleiben. 5.3.2. Was die ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB betrifft, die der Verun- treuung nachgeht, so setzt auch dieser Tatbestand voraus, dass das Vermögen anvertraut, das heisst fremd ist. Diese Voraussetzung ist, wie in E. 5.3.1 dargelegt, im vorliegenden Fall nicht erfüllt. C.________ bzw. der Beschuldigte war nicht damit betraut, das Vermögen des Bundes rechtsgeschäftlich zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen. C.________ war auch nicht Vertreterin des Bundes im Sinne von Art. 158 Ziff. 2 StGB. Vielmehr war C.________ – unter anderem – damit betraut, in B.________ als «Technical Arm» mit Geldern des Bundes eine Mikrobank sowie eine Ausbildungsstätte aufzubauen. Ungetreue Geschäftsbesorgung liegt offensichtlich nicht vor; die Beschwerdeführerin behauptet in ihrer Beschwerde im Übrigen auch an keiner Stelle das Gegenteil. 5.4. Im Folgenden soll noch auf einige in der Beschwerde erhobene konkrete Rügen näher eingegangen werden. 5.4.1. Die Beschwerdeführerin weist verschiedentlich darauf hin, dass die DEZA-Gelder für die Projekte N.________ und K.________ verwendet werden mussten (insb. Beschwerde, S. 19 Rz. 74, S. 11 Rz. 33). Dies ist grundsätzlich eine Selbstverständlichkeit, ändert aber nichts daran, dass keine Veruntreuung vorliegen kann, weil C.________ über die DEZA-Gelder frei verfügen konnte (vgl. oben E. 5.3.1). Der von der Beschwerdeführerin angegebenen ersten Aktenstelle (act. 2029; GA Ziffer 4.6) lässt sich einzig entnehmen, dass die Gelder «gemäss dem indikativen Budget in Anhang 1 und 2» zu verwenden seien, was wie dargelegt kein Hinweis auf Veruntreuung ist (oben, E. 5.3.1 i.f.). Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf actorum 2049 ist nicht einschlägig; dabei handelt es sich um die Berichterstattungspflicht gemäss den «General conditions» des Bundes, die überdies aufgrund der besonderen Regelung der Berichterstattungspflicht im GA (Ziffer 5) ohnehin nicht anwendbar ist. Sofern Gelder von C.________ nicht abmachungsgemäss verwendet wurden, würde dies eine Schlechterfüllung des GA darstellen. Dabei handelt es sich aber um eine zivilrechtliche Frage, die nicht vom Strafrichter zu prüfen ist. Die in der Beschwerde verschiedentlich angeführte Notwendigkeit, genau abzuklären, wieviel C.________ genau für die Projekte N.________ und K.________ ausgegeben hat (vgl. z.B. S. 16 Rz. 56, S. 24 Rz. 9 ff.8), besteht deshalb im Strafverfahren nicht. 5.4.2 Zur Untermauerung des Vorwurfs der Veruntreuung bringt die Beschwerdeführerin vor, C.________ habe sofort nach Eingang der ersten DEZA-Zahlung von CHF 500'000.- im August 2012 der L.________ ein Darlehen von CHF 400'000.- ohne Gegenleistung gegeben. Nach der DEZA- Zahlung von CHF 1'000'000.- am 12. August 2015 habe C.________ der Firma AG.________ SA
Kantonsgericht KG Seite 22 von 34 CHF 150'000.- überwiesen, obwohl diese mit dem Projekt N.________/K.________ nichts zu tun gehabt habe. Auch weitere Zahlungen, namentlich CHF 30’5512.70 an die C.________ GmbH und CHF 182'492.40 an AH.________ sowie weitere CHF 50'000.- an die L.________, seien grundlos aus den Geldern der DEZA geleistet worden. Dies habe u.a. dazu geführt, dass C.________ ab dem
2. Semester 2015 die Löhne der Bankangestellten der N.________ nicht mehr oder nur verspätet habe bezahlen können (Beschwerde, S. 19 f. Rz. 78 ff.; vgl. auch Replik vom 29.9.2022, S. 8 f., Bericht X.________). C.________ hatte die DEZA-Gelder wie dargelegt als Gegenleistung für von ihr zu erbringende Leistungen beim Aufbau vom N.________ und K.________ für sich eingenommen. Wie sie genau mit diesen Geldern intern umgegangen ist und welche Zahlungen sie an welche Geschäftspartner zu welchem Zeitpunkt geleistet hat, ist deshalb strafrechtlich ohne Belang. Soweit C.________ Löhne tatsächlich nicht bezahlt hat, würde dies wohl eine Verletzung des GA darstellen, da die DEZA-Gelder insbesondere für Lohnzahlungen vorgesehen waren (vgl. auch Beschwerde, S. 12 Rz. 39, S: 16 Rz. 61); dies ist aber eine rein zivilrechtliche Frage. Bezüglich des Darlehens von CHF 400'000.- an die L.________ ist unter dem Aspekt der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung näher auf die Frage einzugehen, ob dieses Darlehen tatsächlich ohne Gegenleistung erfolgte (vgl. unten, E. 7). 5.4.3. Die Beschwerdeführerin behauptet an mehreren Stellen, die N.________ sei ein Projekt von C.________ gewesen; diese (und nicht der Bund) sei Inhaberin («titulaire») des Projekts (Beschwerde, S. 12 ff. Rz. 40, 46-50). Zum einen ist nicht einzusehen, inwiefern dies etwas daran ändern sollte, dass die DEZA-Gelder C.________ nicht anvertraut waren und mithin keine Veruntreuung vorliegt. Zum andern war C.________ nicht Inhaberin des Projekts. Der Businessplan, auf dem der Aufbau der Mikrobank beruhte (sowie auch das Projekt für K.________) war von C.________ im Rahmen des « Mandate for Project Implementation » vom 13. April 2012 im Auftrag der DEZA ausgearbeitet worden. Anschliessend stellte die DEZA C.________ Geld zur Verfügung, um im Rahmen des Greenfield-Modells als «Technical Arm» die Bank sowie K.________ aufzubauen (vgl. dazu oben, E. 3.1). Hauptaktionärin der Bank war wie dargelegt L.________ (zu 98 %), während C.________ nur gerade zu 1 % am Aktienkapital beteiligt war. Letztlich finanzierte indes der Bund den grössten Teil der Bank (vgl. oben, E. 3.3). Offensichtlich unzutreffend ist auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, L.________ sei die Holding des Beschuldigten, gehöre diesem mithin (Beschwerde, S. 13 f. Rz. 46, 49), der Beschuldigte hielt an der L.________ nur gerade 6.92 % des Aktienkapitals und C.________ 21.11 % (act. 5063). 5.4.4. Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschuldigten vor, dass für die projektgebundenen Zahlungen des Bundes vertragswidrig kein eigenes Konto eröffnet worden sei (Beschwerde, S. 18 Rz. 67). Das GA vom 20. Juli 2012 sieht entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 11 Rz. 33) nicht vor, dass ein separates Konto zu eröffnen ist. Vielmehr sollen alle direkten Zahlungen des Bundes ausdrücklich auf ein bestimmtes Konto der C.________ bei der FKB erfolgen (GA, Ziffer 3.8). Die Vorschrift, ein separates Konto zu eröffnen, findet sich zwar in den «General conditions» in Anhang 6 zum GA, deren Ziffer 5.1 vorschreibt, es sei für die Zuschüsse in der Schweiz ein Projektkonto zu eröffnen. Zum einen gehen die «General conditions» dem GA nach und können als allgemein geltende Richtlinien für staatliche Zuschüsse nicht einfach tel quel auf das vorliegende Public-Private-Partnership-Projekt (PPPP) übertragen werden. Zum andern wurden die Zahlungen ja auf ein spezielles Konto der C.________ bei einer Schweizer Bank überwiesen, sodass fraglich ist, ob C.________ überhaupt etwas vorgeworfen werden kann bzw. inwiefern die allenfalls nicht erfolgte Eröffnung eines Projektkontos etwas daran zu ändern vermöchte, dass C.________ die DEZA-Gelder für sich eingenommen hat. Allenfalls liegt eine Schlechterfüllung des GA vor.
Kantonsgericht KG Seite 23 von 34 5.4.5. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, das fragliche Konto von C.________ bei der FKB habe sich nach der ersten Zahlung im August 2012 sowie nach jener im August 2015 tief in den roten Zahlen befunden (Beschwerde, S. 20 Rz. 79, 81). Da die Gelder des Bundes nicht anvertraut waren, sondern C.________ darüber frei verfügen konnte und keine Werterhaltungspflicht bzw. Ersatzbereitschaft bestand, ist der Kontostand von C.________ mit Blick auf den Vorwurf der Veruntreuung ohne Belang. Allenfalls kann er für den Vorwurf des Betruges von Bedeutung sein (vgl. E. 6.3.2). Zudem verwechselt die Beschwerdeführerin offensichtlich einen Kontoüberzug mit einem Geschäftskredit (vgl. Beschwerdeantwort, S. 44 lit. c sowie act. 3060). 5.4.6. Die Beschwerdeführerin bringt auch vor, es sei entgegen der Einstellungsverfügung nicht zutreffend, dass sie im Besitze der Belege der K.________ sei (Beschwerde, Rz. 53, 60). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Frage für die rechtliche Qualifikation des Anvertrautseins der Gelder relevant wäre. 5.5. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin gerügten Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» durch die Staatsanwaltschaft ist Folgendes festzuhalten. Die Staatsanwaltshaft hat im Laufe des mehrjährigen Verfahrens zahlreiche Beweise erhoben (Hausdurchsuchung und Beschlag- nahme von Geschäftsunterlagen von C.________, zahlreiche Einvernahmen, Bankauskünfte, Bericht Finanzbrigade, zahlreiche und ausführliche Stellungnahmen der Parteien) und diese in ihrer Verfügung unter dem Blickwinkel der Veruntreuung bzw. der ungetreuen Geschäftsbesorgung sehr ausführlich geprüft, und von einer einseitigen Ermittlung kann nicht die Rede sein. Diese Prüfung ist ihr entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht untersagt, sondern sie ist sogar geboten, um zu prüfen, ob das Verfahren weitergeführt werden soll. Gestützt auf diese Prüfung ist die Staatsanwaltschaft zum Schluss gekommen, dass die DEZA-Gelder der C.________ – und damit dem Beschuldigten – nicht anvertraut waren und damit die Straftatbestände der Veruntreuung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung ausscheiden. Dieser Schluss der Staatsanwaltschaft ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Wie aufgezeigt (E. 5.3.1) spricht alles dafür, dass C.________ die DEZA-Gelder für sich eingenommen hat als Gegenleistung für von ihr zu erbringende Leistungen beim Aufbau vom N.________ und K.________ sowie beim Abschluss des DEZA-Projekts H.________; dass ihr diese Gelder mithin nicht anvertraut waren. Der einzige Hinweis auf eine mögliche Veruntreuung liegt darin, dass die von DEZA-Geld erworbenen Sachwerte («fixed assets») gemäss Ziffer 6.1 des GA bis zum Ende der Vereinbarung im Eigentum der DEZA verbleiben; es wird C.________ aber in keiner Art und Weise vorgeworfen, sich diese Sachwerte angeeignet zu haben; vielmehr wurde die K.________ offenbar vom Bund übernommen (vgl. E. 3.1 i.f.). Es ist auch nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Beweise noch erhoben werden könnten; dies umso mehr, als seit dem Abschluss des GA über zehn Jahre vergangen sind. Die von der Beschwerde- führerin gestellten beiden ersten Beweisanträge (Analyse des Geldflusses und der Buchhaltung von C.________, Einvernahme nicht entlöhnter Expats, Beschwerde, S. 27 Ziff. 2.i/ii) sind für die rechtliche Frage des Anvertrautseins der DEZA-Gelder von vornherein nicht erheblich. Gleiches gilt für den dritten Beweisantrag (Einvernahme F.________), soweit sich diese zu den Geldflüssen äussern sollte. Bei dieser Sachlage waren bzw. sind keine genügenden Anhaltspunkte vorhanden, um das Verfahren wegen Veruntreuung bzw. ungetreuer Geschäftsbesorgung weiterzuführen. Eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» liegt nicht vor.
Kantonsgericht KG Seite 24 von 34 6. 6.1. Die Beschwerdeführerin macht schon wie in ihrer Strafanzeige geltend, der Beschuldigte habe – beim Abschluss von GA und Amendments sowie bei der Auslösung der weiteren Zahlungen gestützt auf das Erreichen der Leistungsziele – auf betrügerische Weise erwirkt, dass die DEZA der C.________ Gelder für den Aufbau von Mikrobank und K.________ ausbezahlt habe (Beschwerde, S. 21 ff.). 6.2. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Angriffsmittel des Betruges ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklä- rung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 147 IV 73 E. 3.1; 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76). Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. Die Rechtsprechung bejaht Arglist bei einem Lügengebäude und bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen sowie bei einfachen falschen Angaben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist oder wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass jenes eine Überprüfung aufgrund eines besonderen Vertrauens- verhältnisses unterlassen werde (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E 1.3.1; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen). Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist grundsätzlich arglistig, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus der möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass der andere zur Erfüllung nicht fähig war (BGE 147 IV 73 E. 3.3; 142 IV 153 E. 2.2.2). Wesentlich ist, ob die Täuschung unter Einbezug der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Möglichkeiten des Selbstschutzes als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint (BGE 135 IV 76 E. 5.2; Urteile BGer 6B_1306/2020 vom 2. März 2021 E. 1.2; 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). Arglist wird auch grundsätzlich verneint, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindest- mass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutz- bedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungs- opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden, denn mit einer engen Auslegung des Betrugstat-
Kantonsgericht KG Seite 25 von 34 bestands würde die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäfts- alltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht zwingend zur Folge, dass der Täter straflos bleibt. Anwendungsfälle nicht arglistiger Täuschungen betreffen insbesondere Banken und sonst im Geldanlagengeschäft berufsmässig tätige Personen als potenzielle Opfer. Bejaht wird Arglist demgegenüber bei Ausnutzung des gierig- vertrauensselig-unseriösen Gewinnstrebens gewöhnlicher Leute (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; Urteil BGer 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.1 m.H.). 6.3. 6.3.1. Die Staatsanwaltschaft hat den Vorwurf des Betrugs in ihrer Einstellungsverfügung aus- führlich geprüft (S. 46-64 E. IV) und ist zum Schluss gekommen, dass keine Täuschungshandlungen des Beschuldigten ersichtlich seien und auch keine Arglist (sowie kein Vermögensschaden) vorliege. Folglich stellte sie das Verfahren wegen Betrugs ein. Auf diese ausführlichen Erörterungen kann grundsätzlich verwiesen werden, und es soll im Folgenden einzig auf die einzelnen Rügen der Beschwerdeführerin eingegangen werden, soweit diese substanziiert vorgetragen werden. 6.3.2. In einer ersten Rüge bringt die Beschwerdeführerin vor, der Beschuldigte habe sie beim Abschluss des GA im Juli 2012 sowie beim Abschluss der beiden Amendments (2014 und 2015) getäuscht, indem er ihr die schlechte finanzielle Lage von C.________ verschwiegen habe. Die DEZA hätte diese Verträge nicht abgeschlossen, wenn sie um die finanziellen Probleme von C.________ gewusst hätte. Sie beruft sich insbesondere auf ein internes Dokument von C.________-Mitarbeitern von 2012 («Plan de restructuration», act. 9736 ff.) sowie auf ein Mail des Beschuldigten an AF.________ von der DEZA vom Mai 2012 (Beschwerde, S. 21 f. Rz. 85-91). Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, der Beschuldigte hätte sie im Vorfeld des Abschlusses des GA von sich aus über die finanzielle Lage von C.________ informieren müssen. Indem er dies unterlassen habe, habe er sie getäuscht. Dem kann nicht gefolgt werden. Geschäftspartner haben grundsätzlich keine Pflicht, bei Vertragsabschluss von sich aus ihre schlechten finanziellen Verhältnisse zu offenbaren; sie trifft keine Aufklärungspflicht, es sei denn, es läge eine Garantenstellung vor, was hier offensichtlich nicht der Fall ist. Auch von Gesetzes wegen bestand im vorliegenden Fall offensichtlich keine Aufklärungspflicht (vgl. zum Ganzen etwa STRATENWERTH/ BOMMER, Schweizerisches Strafrecht - Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 8. Aufl. 2022, S. 372 f. Rz. 14 ff.; TRECHSEL/CRAMERI, in: Trechsel et al., Schweiz. Strafprozessrecht – Praxiskommentar, 2008, Art. 146 N 4, je mit Hinweisen). Das interne Dokument «Plan de restructuration» vermag an der fehlenden Täuschungshandlung nichts zu ändern. Wohl ergibt sich daraus, dass C.________ Liquiditätsprobleme hatte und nach neuen Investoren suchte. Ihm lässt sich als Schlussfolgerung aber auch entnehmen, dass «les perspectives de pouvoir réaliser une année 2012 qui marque un tournant pour C.________ sont excellentes » (act. 9739 unten). Dieser Ausblick stimmt mit der Tatsache überein, dass C.________ im ersten Quartal 2012 neues Kapital zugeflossen war und die Rechnung für das Geschäftsjahr 2012 aufgrund einer Rangrücktrittserklärung des Beschuldigten von CHF 714'258.18 wieder einen deutlichen Gewinn (CHF 210'604.06) auswies, nachdem 2011 noch ein hoher Bilanzverlust zu verzeichnen war und eine Überschuldung vorlag. Gemäss dem Bericht der Finanzbrigade war C.________ im Zeitpunkt des Abschlusses des GA nicht überschuldet, verlor aber Kapital. In den Jahren 2013 und 2014 wurden die bestehenden Schulden weiter abgebaut (Bericht Finanzbrigade, act. 2301 ff.). Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin kann somit nicht gesagt werden, die finanzielle Situation von C.________ sei 2012 (oder in den Folgejahren) extrem schlecht gewesen.
Kantonsgericht KG Seite 26 von 34 Umso weniger bestand eine Pflicht des Beschuldigten, die DEZA über die finanzielle Situation von C.________ zu informieren. Was den Abschluss der Amendments in den Jahren 2014 und 2015 betrifft, hatte die DEZA (offenbar gestützt auf Ziffer 5.1 des GA) am 4. August 2014 die Jahresrechnungen 2011 bis 2013 der C.________ und den Bericht der Revisionsstelle vom 15. April 2013 erhalten. Zudem hatte der Beschuldigte am 4. August 2014 unter anderem auf dessen Wunsch an T.________ von der DEZA (Verwaltungsrat von N.________) die Abschlüsse der C.________ für die Jahre 2012 und 2013 gesandt (act. 16'104 ff.). Die DEZA hatte zu diesem Zeitpunkt somit Kenntnis von der finanziellen Situation von C.________ und damit auch von den inzwischen behobenen Schwierigkeiten (act. 18’005). Ziffer 5.1 des GA sieht vor, dass die AI.________ nach Abschluss jedes Geschäftsjahres durch eine unabhängige Firma ein externes Finanzaudit über die Konten von C.________ in der Schweiz veranlassen kann. Eine Täuschung der Beschwerdeführerin durch Verschweigen der finanziellen Lage von C.________ scheidet bezüglich des Abschlusses der Amendments von vornherein aus. Was den Mailaustausch mit AF.________ von der DEZA betrifft, so hatte dieser den Beschuldigten am 8. Mai 2012 angefragt, ob C.________/L.________ neben dem Gründungskapital von CHF 150'000.- im Jahr 2012 die gemäss Budget vorgesehene zusätzliche Million statt erst 2014 nicht in zwei Tranchen von CHF 500'000.- – die erste schon 2013 – leisten könnten (act. 12039 f.). Der Beschuldigte antwortete gleichentags und erklärte, weshalb eine zusätzliche Zahlung vor Erhalt der Banklizenz keinen Sinn mache (act. 12042 ff.). AF.________ antwortete am 9. Mai 2012, er sei mit der Antwort völlig einverstanden («j’y concorde parfaitement», act. 12041). Die Anfangsfinanzierung von CHF 150'000.- (wovon 98 % durch L.________, gemäss Businessplan sollten es 89 % sein) ist unzweifelhaft erfolgt (vgl. oben E. 3.1). Dass C.________ 2014 die zusätzliche Million einbringen sollte, war allerdings nie vorgesehen. Vielmehr war vorgesehen, dass L.________ als «Financial Arm» fungieren sollte (so auch die Beschwerdeführerin [Beschwerde, S. 26 Rz. 108] sowie bereits der Businessplan, act. 9217). Daneben sollten der Bund und Dritte Geld einschiessen sowie die Kreditlinie der H.________ im Wert von ca. CHF 300'000.- übernommen werden (vgl. Zwischenbericht Dr. X.________, act. 9032). Dass L.________ die fragliche Million 2014 nach Erhalt der Banklizenz nicht einschoss, hat mit der finanziellen Situation von C.________ im Zeitpunkt des Abschlusses des GA nichts zu tun. Zudem war L.________ im Geschäftsjahr 2012/13 finanziell gesund (vgl. Bericht Finanzbrigade, act. 2305 f.). Der Beschuldigte hat in diesem Zusammenhang folglich nichts verschwiegen. Dass die Kreditlinie von H.________ nicht übernommen werden konnte, kann ihm ebenfalls nicht angelastet werden. Was seine Absicht betrifft, andere Investoren zu suchen (dass nach Erhalt der Banklizenz «aussi d’autres investisseurs apporteront du capital», act. 12042), kann vom Beschuldigten verständlicherweise nicht erwartet werden, dass er bereits 2-3 Jahre vor Erhalt der Banklizenz gewährleistet, diese anderen Investoren auch tatsächlich zu finden. Es liegen somit auch keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer der DEZA die finanzielle Situation der C.________ verschwiegen hätte. Die Rüge ist unbegründet. 6.3.3. Die Beschwerdeführerin behauptet, der Beschuldigte habe sie über die Verwendung der DEZA-Gelder getäuscht und diese nicht zweckgemäss verwendet. Auch sei die Annahme falsch, C.________ habe vor Unterzeichnung des GA unbezahlte Vorleistungen erbracht (Beschwerde, S. 22 Rz 92 f.). Sie sagt allerdings mit keinem Wort, wie und inwiefern der Beschuldigte bezüglich der Verwendung der Gelder beim Vertragsabschluss oder bei den Vertragsverhandlungen Täuschungshandlungen vorgenommen hätte. Wie sich aus E. 5.3.1 hievor ergibt, hatte C.________
Kantonsgericht KG Seite 27 von 34 die DEZA-Gelder für sich eingenommen, als Gegenleistung für von ihr zu erbringende Leistungen. Allein die Tatsache, dass C.________ diese Gelder in der Folge (allenfalls) nicht abmachungsgemäss verwendet hat, ist keine Täuschung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, sondern eine rein zivilrechtliche Frage der Schlechterfüllung des Vertrages. Ob C.________ vor Unterzeichnung des GA unbezahlte Vorleistungen erbracht hat (wie der Beschuldigte behauptet) oder nicht, ist unter diesen Umständen irrelevant. 6.3.4. Auch in Bezug auf die K.________ bringt die Beschwerdeführerin vor, die DEZA-Gelder seien nicht vertragsgemäss verwendet worden. So seien z.B. statt wie vorgesehen CHF 380'000.- nur CHF 30'000.- für die Infrastruktur verwendet worden. Dies habe die Staatsanwaltschaft näher abzuklären (sc. den genauen Schaden festzustellen). Die für die K.________ bestimmten Gelder hätten einzig für diese verwendet werden dürfen (Beschwerde, S. 24 f. Rz. 98-101). Auch bezüglich der K.________ nennt die Beschwerdeführerin keine konkreten Täuschungshandlungen des Beschuldigten. Dass die Akademie von C.________ aufgebaut wurde und auch Leute ausbildete, bestreitet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht (vgl. dazu die Einstellungsverfügung, E. IV.3.5.4. S. 60 f. m. H. auf den Bericht AJ.________ der DEZA). Ob und in welchem Umfang die für die K.________ bestimmten Gelder auch tatsächlich für die K.________ verwendet wurden, stellt ohne weitere Anhaltspunkte für Betrug eine rein zivilrechtliche Frage dar. Es ist diesbezüglich auf E. 6.3.3. hievor zu verweisen. 6.3.5. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Beschuldigte habe sie über den Geschäftsgang der Bank getäuscht. Dieser sei weitaus schlechter gewesen als vorgegeben. Sie hätte das 2. Amend- ment (im Juli 2015) nicht abgeschlossen, wenn sie dies gewusst hätte. Als (einziges) Beispiel für diese Täuschung nennt die Beschwerdeführerin die angeblich falsche Berechnung des Leistungs- zielkriteriums («Target») PAR>30 und wirft der Staatsanwaltschaft vor, willkürlich und in Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» festgestellt zu haben, wie der PAR>30 zu berechnen sei. Aus dem Bericht von Dr. X.________ ergebe sich klar, dass der PAR>30 an das sog. AC.________- Konzept hätte angepasst werden müssen; darüber habe sich die Staatsanwaltschaft hinweggesetzt, offenbar habe sie den Bericht X.________ gar nicht gelesen (Beschwerde, S. 22 f. Rz. 95-97). Der Beschuldigte weist darauf hin, dass das Kriterium PAR>30 internationalem Standard entspreche und dessen Berechnung von ihm gar nicht hätte manipuliert werden können, da es vom IT- Programm automatisch generiert werde und zudem in die Zuständigkeit des ganzen Verwaltungs- rates in Zusammenarbeit mit dem CEO/CFO der Bank liege (Beschwerdeantwort, S. 53 f.). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, ist bezüglich allfälliger Täuschungshandlungen des Beschuldigten über den Geschäftsgang der Bank ausschliesslich die Zeit nach Erhalt der Banklizenz bzw. der Aufnahme der Geschäftstätigkeit im September 2014 zu berücksichtigen. Eine Täuschung des Beschuldigten im Hinblick auf Vermögensverfügungen der DEZA nach diesem Datum könnte einzig darin bestehen, dass Zahlungen der DEZA oder der Abschluss des 2. Amendments am
15. Juli 2015 auf der Grundlage von falschen Zahlen über den Geschäftsgang der Bank ausgelöst worden wären, die der Beschuldigte zu verantworten hat. Gemäss GA (Ziffer 4.2) waren die weiteren Auszahlungen der DEZA an C.________ vom Erreichen von fünf Leistungszielen («Targets») abhängig gemacht und am 6. August 2014 im ersten Amendment zum GA angepasst worden. Als Targets waren die Überwindung von Armut («Poverty Outreach», d.h. eine Mindestanzahl von Klienten, von denen mindestens 50 % arm sein sollten), die Fokussierung auf eine ländliche Klientel («Rural focus», >10 % «rural clients») und auf Frauen (>80 %), ein bestimmter Nettoertrag («Net result») sowie ein PAR>30 («Portfolio quality») von
Kantonsgericht KG Seite 28 von 34 maximal 5 % definiert worden. Vorgesehen waren Auszahlungen am Ende der Monate Dezember 2014, Juni 2015 (je CHF 300'000.-) und Dezember 2015 (CHF 128'000.-), sofern die Targets erreicht wurden (act. 2034 f.). Im Rahmen des 2. Amendments vom 15. Juli 2015 wurde per Unterzeichnung eine zusätzliche Zahlung von CHF 1'000'000.- vereinbart. Die Targets per 31. Dezember 2015 wurden nicht verändert, aber zusätzlich per Ende Juni 2016 und Ende Dezember 2016 festgelegt (act. 2039). Da das GA am 3. Mai 2016 mit sofortiger Wirkung aufgelöst wurde, sind letztere hier unbeachtlich. PAR steht für «Portfolio at Risk», d.h. gefährdete Kundendossiers. Mit >30 ist gemeint, dass ein Kunde mit der Rückzahlung seines (Mikro-)Kredits bzw. der vereinbarten Raten seit mehr als 30 Tagen im Rückstand ist. Da Mikrokredite überwiegend innert 30 Tagen zu bedienen sind, stellt die Kennzahl PAR>30 für die Analysten der Mikrofinanz ein wertvoller Hinweis für die Bonität der Kunden und die Qualität der Kreditvergabe und damit letztlich auch für die Bonität der Bank dar. Es gibt einen einzigen Standard für die PAR-Werte, welche für alle Banken gilt und von einer Organisation namens «Consultative group to assist the poor» (CGAP) verfasst worden ist, in dem auch die DEZA vertreten ist (vgl. zum PAR>30 einlässlich die Einstellungsverfügung, S. 53 f. E. IV.3.4.2.2, mit Hinweisen). Im Rahmen des GA und der beiden Amendments wurde festgelegt, dass der PAR>30 höchstens 5 % betragen darf, d.h. dass nicht mehr als 5 % der Kunden seit mehr als 30 Tagen in Zahlungsrückstand sein dürfen. Gemäss dem Bericht X.________ wurde dieser Wert im Januar 2016 überschritten (act. 13281, 13285; 9.9 % Ende Januar 2016), während er im Dezember 2015 noch ca. 4 % und im Oktober 2015 2.68 % betragen hatte (act. 13286), sich also im vorgegebenen Rahmen bewegte. AC.________ steht für «AC.________» (etwa: wirtschaftliche Entwicklung in organisierten Gruppen; auf Englisch: «Joint Liability Groups»). Bei diesem Modell bilden die Mikrokreditnehmer kleine Gruppen von 3-7 Personen, die sich untereinander kennen und sich vertrauen. Die einzelnen Mitglieder bürgen für die Kreditschuld der anderen Gruppenmitglieder und zahlen zu diesem Zweck auf ein gemeinsames Konto einen bestimmten Betrag ein. Ein Mitglied der Gruppe fungiert als Kontaktperson zur Bank, was dieser die Kommunikation erleichtert (vgl. wiederum Einstellungsverfügung, S. 54 f. E. IV.3.4.2.2). Das AC.________-Modell wurde offenbar von der N.________ angewandt, es taucht explizit und detailliert im Businessplan 2015-2019 auf (act. 13205 ff.); während im ersten Businessplan 2012 bereits angetönt wurde, die Mikrokredite würden durch «Joint Liability Groups» gestärkt (act. 9227). Fest steht, dass die N.________ ihre Kredite unbestrittenermassen einzig an Einzelpersonen vergab und nicht an die Gruppen (Einstellungsverfügung, S. 55 f. E. IV.3.4.2.3 mit Hinweisen). Die Bildung von AC.________-Gruppen hat indes den Vorteil, dass die Kredite etwas besser abgesichert sind und die Bank sich jeweils nur mit einem Gruppenvertreter treffen muss, um Modalitäten der Kreditvergabe oder Probleme bei der Rückzahlung zu besprechen. Mit Blick auf sprachliche Probleme (AK.________ oder indigene Sprachen) und die Distanzen (wie erwähnt sollte auf eine ländliche Klientel fokussiert werden) leuchtet ein, dass das AC.________-Modell die Arbeit der Bank erleichtert (s. auch Einstellungsverfügung S. 55 f.). Demgegenüber ist der Experte X.________ der Ansicht, die Einzahlungen der AC.________-Mitglieder auf eine gemeinsames Sicherheitskonto würden nur deren Kreditkosten erhöhen bzw. seien wirkungslos (act. 13289), und die AC.________ seien im konkreten Fall auch falsch zusammengesetzt und aufgrund des Personalmangels ungenügend betreut gewesen (act. 13287 f.). Diese Fragen sind hier aber nicht zu entscheiden. Im Bericht X.________ wird nun kritisiert, dass als Indikator für den Geschäftsgang der Bank PAR>30 verwendet, d.h. auf den Zahlungsrückstand der einzelnen Kreditnehmer abgestellt wurde.
Kantonsgericht KG Seite 29 von 34 Seines Erachtens hätten nicht die Einzelkredite gezählt werden dürfen, bei denen ein Zahlungsrückstand von mehr als 30 Tagen bestand, sondern die Gruppen, bei denen eines oder mehrere der Gruppenmitglieder seit mehr als 30 Tagen im Zahlungsrückstand war (insb. act. 13284). Dadurch hätte sich s.E. ein anderes, besseres Bild über die finanzielle Situation der Bank ergeben, und der Verwaltungsrat wäre früher alarmiert worden. Gemäss Bericht wiesen bereits im Mai 2015 12 % der AC.________ Mitglieder auf, die mit der Rückzahlung seit mehr als 30 Tagen im Rückstand waren; im Januar 2016 waren es bereits 49 % der AC.________. Der Experte weist allerdings darauf hin, dass – im Gegensatz zu PAR>30 – keine anerkannte Methode besteht, wie in diesem Fall die AC.________ zu zählen sind (act. 13266). Der Experte äussert sich weiter auch zu der Kreditvergabe an kleine Unternehmen (Small Enterprises, SE), bei denen ebenfalls schon früher 10 % oder mehr der Kreditnehmer mit ihren Zahlungen seit mehr als 30 Tagen in Verzug waren. Der Experte erhebt mithin den Vorwurf, C.________ habe den PAR>30 angewandt und nicht die AC.________ gezählt, bei denen eines oder mehrere Mitglieder seit mehr als 30 Tagen im Zahlungsverzug waren (act. 13263 ff., insb. 13281 ff.). Das kann man durchaus so sehen, und es ist in der Tat nicht an der Staatsanwaltschaft, im Rahmen einer Einstellungsverfügung darüber zu befinden, welcher Indikator besser geeignet ist, die Qualität der Kreditvergabe und damit den Geschäftsgang einer Mikrobank möglichst akkurat abzubilden. Zählt man nicht die einzelnen Kreditnehmer, die in Verzug sind, sondern alle AC.________, bei denen auch nur ein Mitglied im Zahlungsverzug ist, ergibt sich notwendigerweise eine bis zu siebenmal höhere Zahl: Unter der Annahme, dass alle AC.________ sieben Mitglieder umfassen, von denen jeweils eines seit mehr als 30 Tagen im Zahlungsverzug ist, dann wären nach der Zählweise von X.________ 100 % der AC.________ in Verzug, während gemäss PAR>30, wie es von der N.________ angewandt wurde, bloss ein Siebtel der Kreditnehmer, d.h. 14.3 %, in Verzug wären. Setzt man die Messlatte, bei der die Alarmlocken schrillen sollten, ebenfalls bei 5 % an, dann wäre diese Schwelle bereits viel früher, im März 2015, überschritten worden, und der Verwaltungsrat hätte reagieren können (act. 13282, 13285). Nun ist es aber so, dass das GA und die beiden Amendments, die zwischen dem Beschuldigten und der DEZA abgeschlossen wurden, explizit das Kriterium PAR>30 vorsehen, das internationalem Standard entspricht (vgl. oben, Einstellungsverfügung), während bei einer Zählung der vom Verzug befallenen AC.________ unklar ist, wie sie genau gezählt werden müssten (vgl. oben, Bericht X.________). PAR>30 diente zusammen mit den vier anderen Targets dazu, zu prüfen, ob C.________ das GA erfüllt hat und Anspruch auf weitere Zahlungen des DEZA hatte. Hätte C.________ oder die N.________ einfach einen anderen Indikator gewählt, hätte die Erfüllung der Targets mithin gar nicht geprüft werden können; das GA hätte zuerst angepasst werden müssen. Die Argumentation der Beschwerdeführerin läuft im Ergebnis darauf hinaus, dem Beschuldigten vorzuwerfen, er habe sie getäuscht, indem er den im GA und den Amendments explizit vorge- sehenen, internationalen Standards entsprechenden Indikator PAR>30 angewandt habe. Das ist unhaltbar. Der Beschuldigte war nicht verpflichtet, explizit von den Verträgen mit der DEZA abzu- weichen, auch wenn es sachlich wohl angezeigt gewesen wäre, in den «Board Meetings» auch andere Indikatoren als bloss den PAR>30 zu diskutieren (act. 13286). Unhaltbar ist ebenfalls der Vorwurf, der Beschuldigte habe die Targets allein festgelegt (Beschwerde, S. 7 Rz. 17); die Targets stehen im GA und in den Amendments, die zwischen dem Beschuldigten und der DEZA – immerhin eine staatlichen Verwaltungseinheit, die seit Jahrzehnten im Bereich der Entwicklungszusammen- arbeit tätig ist und über Hunderte Mitarbeiter verfügt – abgeschlossen wurden. Es darf erwartet werden, dass die DEZA Verträge über Millionenbeträge zuerst prüft, bevor sie sie unterzeichnet; auch waren dem Abschluss des GA längere Verhandlungen vorangegangen.
Kantonsgericht KG Seite 30 von 34 Berücksichtigt man zudem, dass die übrigen vier Targets gemäss GA bzw. deren Erfüllung nicht kritisiert werden, dass das AC.________-Konzept in den beiden Businessplänen erwähnt wird, dass C.________ gemäss GA weitreichende Berichts- und Auskunftspflichten hatte und dass ein Vertreter und sicher ab Oktober 2015 sogar zwei Vertreter der DEZA im Verwaltungsrat der N.________ sassen, die über den Geschäftsgang und das AC.________-Konzept im Bild sein mussten, wird klar, dass keine Täuschungshandlung des Beschuldigten vorliegen kann. Vielmehr waren, wie der Bericht X.________ aufzeigt, die Gründe für das Scheitern der N.________ mannigfaltig (externe Faktoren wie saisonale Flauten, zu wenig Angestellte im Verhältnis zur Zahl der zu akquirierenden Kunden, nicht rückzahlungswillige Klienten, aber insbesondere auch Missmanagement, das letztlich C.________ zu verantworten hatte; vgl. insb. act. 13267 f., 13277, 13287 ff., 13297 ff. des Berichts). Im Ergebnis kann C.________ wohl Grobfahrlässigkeit bei der Vertragserfüllung vorgeworfen werden (act. 13297 f.), aber auch dem Bericht X.________ lassen sich keine Täuschungshandlungen oder gar Arglist von C.________-Mitarbeitern entnehmen. Die Rüge ist unbegründet. 6.3.6. Bezüglich der in der Einstellungsverfügung verneinten Arglist (EV, E. IV.4.1) rügt die Beschwerdeführerin, die Staatsanwaltschaft stütze sich bei ihrer Analyse auf die Situation Ende 2015/Anfang 2016 und nicht auf jene im Zeitpunkt des Abschlusses des GA (d.h. 2012); zu berücksichtigen seien in diesem Zusammenhang insbesondere die Täuschung aufgrund der finanziellen Lage von C.________, die vom Beschuldigen ausgehenden Finanzierungsversprechen und das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien (Beschwerde, S. 25 Rz. 102-105). Was die finanzielle Lage von C.________ im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses angeht, wurde bereits festgestellt, dass hier gar keine Täuschung durch den Beschuldigten vorliegt bzw. vorliegen kann; darauf ist zu verweisen (oben, E. 6.3.2). Ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und der DEZA – immerhin eine grössere Abteilung der Bundesverwaltung – , welches letztere von der Überprüfung abgehalten hätte, ist zu verneinen, das Verhältnis war vielmehr ein rein geschäftliches, auch wenn es schon einige Jahre bestand. Diesbezüglich ist auf die überzeugenden Ausführungen in der Einstellungsverfügung zu verweisen (S. 62 f. E. IV.4.1). Falls die DEZA aus finanziellen Gründen Zweifel am Erfüllungswillen von C.________ gehabt hätte, wäre es ihr ein Leichtes gewesen, bspw. die letzte Erfolgsrechnung und Bilanz von C.________ einzufordern. Schliesslich ist nicht ersichtlich und wird auch nicht konkret belegt, dass der Beschuldigte der DEZA eine Finanzierung der Mikrobank zugesichert hätte; dies wäre auch nicht entscheidend, da dem Beschuldigten nicht eine mangelnde Finanzierung des Projekts etwa durch die L.________ oder durch Dritte vorgeworfen wird, sondern vielmehr, dass er die DEZA-Gelder für andere Zwecke als die vereinbarten verwendet hat. Hinweise auf Arglist sind nicht ersichtlich. 6.3.7. Die Beschwerdeführerin hält einen Vermögensschaden im Gegensatz zur Staatsanwalt- schaft für gegeben (Beschwerde, S. 25 f. Rz. 106 f.). Da weder Täuschungshandlungen des Beschuldigten noch Arglist ersichtlich sind, kann die Frage des Vermögensschadens offenbleiben. 6.3.8. Die Beschwerdeführerin rügt an verschiedener Stelle, insb. im Zusammenhang mit der Anwendung des Indikators PAR>30, eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» durch die Staatsanwaltschaft. Wie in den vorangegangen Erwägungen dargelegt, bestehen keinerlei Hinweise auf irgendeine Täuschungshandlung des Beschuldigten im Vorfeld des Vertragsabschlusses oder während des Vertrags und auch keine Hinweise auf Arglist. Unter diesen Umständen war die Staatsanwaltschaft
Kantonsgericht KG Seite 31 von 34 klarerweise berechtigt, das Verfahren wegen Betrugs einzustellen und ist diese Einstellung nicht zu beanstanden (vgl. auch oben, E. 5.5). 7. 7.1. C.________ hatte am 20. August 2012, d.h. zehn Tage nach Eingang der ersten DEZA- Zahlung von CHF 900'000.- gemäss GA vom 20. Juli 2012, der L.________ ein Darlehen von CHF 400'000.- gewährt. Der Zinssatz betrug 1.5 %. Da über C.________ am 5. Dezember 2016 der Konkurs eröffnet worden war, prüfte die Staatsanwaltschaft, ob sich C.________ bzw. der Beschuldigte als deren Geschäftsführer durch dieses Darlehen der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung schuldig gemacht haben könnte. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein, weil für das Darlehen eine Gegenleistung von L.________ erfolgt sei. Diese habe darin bestanden, dass C.________ und der Beschuldigte nach einer am 15. März 2013 erfolgten Aktienerhöhung von L.________ Aktien der L.________ im Wert von je CHF 200'000.- bezogen hätten und der Kaufpreis mit dem Darlehen von CHF 400'000.- verrechnet worden sei; gleichzeitig seien von einer bestehenden Darlehensforderung des Beschuldigten gegenüber C.________ CHF 200'000.- abgezogen worden. Diese Vorgänge seien innerhalb des Geschäftsjahres 2012/2013 der L.________ erfolgt, in der Buchhaltung von C.________ dokumentiert und von Verwaltungsrat und Generalversammlung der C.________ genehmigt worden. Zudem habe im Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens und in den beiden darauffolgenden Geschäftsjahren kein Anlass bestanden, an der Solvenz von C.________ zu zweifeln; erst im Laufe des Jahres 2015 habe sich eine Überschuldung abgezeichnet (Einstellungsverf., S. 65 ff. E. V.1-3). 7.2. Gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB wird der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er Vermögenswerte beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht, Vermögenswerte unentgeltlich oder gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert veräussert, ohne sachlichen Grund anfallende Rechte ausschlägt oder auf Rechte unentgeltlich verzichtet, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 7.3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Begründung für die Einstellung stehe bezüglich der Bestimmung des Darlehens im Widerspruch zu einem Mail von F.________ (act. 2217), und der Vorgang (d.h. die Darlehensgewährung) zeige auf, dass L.________ nicht in der Lage bzw. willig gewesen sei, die Mikrobank aus eigenen Mitteln zu finanzieren (Beschwerde, S. 26 Rz. 108). 7.4. F.________, ehemalige Buchhalterin von C.________, äussert sich im fraglichen Mail dazu, wofür L.________ die CHF 400'000.- letztlich verwendet hat, nämlich offenbar nicht für eine Kapitalerhöhung im Hinblick auf die Finanzierung der Mikrobank. Wie die Mikrobank finanziert wurde bzw. finanziert werden sollte bzw. was die L.________ mit dem Darlehen gemacht hat, ist indes im Zusammenhang mit dem Vorwurf an den Beschuldigten der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung ohne Belang. Unter diesem Blickwinkel ist einzig relevant, ob C.________ für das Darlehen von L.________ eine entsprechende Gegenleistung erhalten hat. Dies ist gestützt auf die Ausführungen in der Einstellungsverfügung offensichtlich der Fall; Darlehen und Gegenleistung waren von gleichem Wert. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin gehen an der Sache vorbei, und eine Einvernahme von F.________, wie von der Beschwerdeführerin beantragt (3. Beweisantrag, Beschwerde, S. 27 Ziff. 2.iii), erscheint nicht zweckdienlich.
Kantonsgericht KG Seite 32 von 34 8. 8.1. Die Beschwerdeführerin hatte mit ihrer Strafanzeige einen Darlehensvertrag über CHF 400'000.- zwischen C.________ und L.________ vom 8. August 2012 ins Recht gelegt, der für beide Parteien die Unterschrift des Beschuldigten trägt (act. 2144 ff.); dieser war zu jenem Zeitpunkt für beide Unternehmen zeichnungsberechtigt. Der Beschuldigte antwortete auf den Vorhalt des Anwalts der Beschwerdeführerin, die beiden Unterschriften wirkten identisch und fotokopiert, er könne jetzt nicht mehr genau sagen, wie die Unterschrift gegeben wurde (act. 3069). Später erklärte er im Rahmen einer Parteieingabe, der Darlehensvertrag sei ihm unbekannt (act. 12020). Die Staatsanwaltschaft verfügte, betreffend den Vorwurf der Urkundenfälschung werde gegen den Beschuldigten kein Verfahren eröffnet, da die Annahme unsinnig sei, dieser habe seine eigene Unterschrift in das fragliche Dokument hineinkopiert, und es sei keine Absicht einer Vermögensschädigung ersichtlich (Einstellungsverfügung, S. 67 f. E. V.4). 8.2. Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB wird, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Hand- zeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 8.3. Die Beschwerdeführerin trägt vor, es handle sich in Wirklichkeit nicht um eine Nichtanhand- nahme, sondern um eine Einstellung des Verfahrens, und das fragliche Dokument habe ermöglicht, sie am Vermögen zu schädigen, sodass eine Verfahrenseinstellung verfrüht sei (Beschwerde, S. 26 Rz. 109 ff.). 8.4. Die Staatsanwaltschaft hat in Bezug auf das fragliche Dokument und den Vorwurf der Urkundenfälschung keinerlei Verfahrenshandlungen vorgenommen, sodass nicht einzusehen ist, weshalb keine Nichtanhandnahmeverfügung vorliegen sollte. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin kein Nachteil entstanden, da sie die Verfügung sachgerecht vor einer Instanz mit vollständiger Prüfungsbefugnis in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht anfechten konnte (vgl. z.B. Urteil BGer 6B_446/2020 vom 29. Juni 2021 E. 2.4.1 m.H.). Wie sich aus der vorangegangenen Erwägung (E. 7) ergibt, wurde der L.________ von C.________ im August 2012 tatsächlich ein Darlehen in der Höhe von CHF 400'000.- gewährt, für welches C.________ von L.________ eine Gegenleistung in gleichem Umfang erhielt. Gläubiger der C.________ bzw. die Beschwerdeführerin wurden durch die Darlehensgewährung folglich nicht geschädigt. Inwiefern der Beschuldigte die Absicht gehabt haben könnte, mit Hilfe des fraglichen Dokuments jemanden am Vermögen zu schädigen, ist nicht ersichtlich. Ein hinreichender Tatverdacht, der die Eröffnung eines Strafverfahrens rechtfertigen würde, liegt nicht vor (vgl. etwa Urteil BGer 6B_67/2022 vom 24. Oktober 2022, E. 2.3.1 m.H.). Darüber hinaus setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit der – im Übrigen zutreffenden – Begründung der Staatsanwaltschaft auseinander, der Beschuldigte hätte seine eigene Unterschrift nicht fotokopieren müssen, sodass auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht weiter einzugehen ist. 9. Die Beschwerde des EDA ist abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen, und es ist festzustellen, dass diese in Bezug auf E.________ (Disp.-Ziffer 2 und 7 Abs. 2) in Rechtskraft erwachsen ist.
Kantonsgericht KG Seite 33 von 34 10. 10.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO trägt die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens. Die Beschwerdeführerin hat folglich die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; diese sind in Anbetracht des Umfangs der Angelegenheit auf CHF 2’100.- (Gebühr: CHF 2’000.-, Auslagen: CHF 100.-) festzusetzen (Art. 43 des Justizreglements vom 30. November 2010, [JR, SGF 130.11]). 10.2. Der Beschuldigte verlangt gemäss Kostenliste eine Parteientschädigung von CHF 22'247.48, nämlich Honorare von CHF 20'212.50 (57.75 Std. à CHF 350.-), Auslagen von CHF 444.40 sowie Mehrwertsteuer von CHF 1’652.55 (recte: 1'590.58). Der zeitliche Aufwand erscheint auch unter Berücksichtigung des Umfangs und der Bedeutung der Angelegenheit übertrieben, zumal die beschwerdeführende Gegenpartei bloss eine Parteientschädi- gung von CHF 17'875.20 verlangt. Das Beschwerdeverfahren war vom 1. Juni 2021 bis zum 3. März 2022 auf Antrag der Parteien sistiert. Der Beschuldigte wurde dann mit Verfügung vom 24. Mai 2022 unter Zustellung der Beschwerde zum Schriftenwechsel eingeladen. Vorherige Aufwendungen (Zeitraum vom 7.1.2022 – 28.2.2022), die offenbar «Vergleichsverhandlungen» mit der Beschwerde- führerin umfassen und eine Periode betreffen, in der das Verfahren sistiert war, sind nicht zu entschädigen. Damit ist die Kostenliste um rund 6 Std. 45 Min. zu kürzen. Was den verbleibenden Aufwand betrifft, stellt die Strafkammer fest, dass die Stellungnahme des Beschuldigten mit 64 Seiten mehr als doppelt so lang ausfällt wie die Beschwerdeschrift (29 Seiten). Insbesondere ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte auf sieben Seiten zur angeblich fehlenden Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin äussert und dafür spezielle Abklärungen vornahm (vgl. Kostenliste), diese Ausführungen indes an der Sache vorbeigehen (vgl. E. 2.2.4) und mithin unnötig sind. Es rechtfertigt sich deshalb, den verbleibenden Aufwand um weitere fünf Stunden zu kürzen. Zu entschädigen sind folglich 46 Stunden (statt 57 ¾ Stunden). Gemäss Art. 75a Abs. 2 JR werden die als Parteientschädigung in Strafsachen nach Art. 429 ff. StPO geschuldeten Anwaltshonorare und Anwaltsauslagen nach einem Stundentarif von CHF 250.- festgesetzt. In Fällen, die eine besondere Komplexität aufweisen oder besondere Fachkenntnisse erfordern, kann der Stundenansatz jedoch bis auf CHF 350.- angehoben werden. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich aufgrund der Komplexität des Verfahrens, analog zum Untersuchungs- verfahren (vgl. Einstellungsverfügung, S. 72 E. IX.2.1.1) den vereinbarten Stundenansatz von CHF 350.- zu berücksichtigen. Damit ist ein Anwaltshonorar von CHF 16'100.- (46 x 350.-) zu entschädigen. Auch bei den Auslagen ist die Periode vom 7. Januar bis 24. Februar 2022 nicht zu berücksichtigen; die übrigen Auslagen von CHF 228.40 sind nicht zu beanstanden. Die Mehrwertsteuer (7.7 %) auf einen Betrag von CHF 16'328.40 (16100 + 228.40) beträgt CHF 1'257.30. Die Parteientschädigung ist somit auf CHF 17'585.70 festzusetzen (Honorar: CHF 16'100.- [46 Std. à CHF 350.-], Auslagen: CHF 228.40, MWSt: CHF 1'257.30). Bleibt zu klären, wer die Parteientschädigung zu bezahlen hat. Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429–434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Gemäss der Rechtsprechung (BGE 147 IV 47 E. 4.2; 141 IV 476 E. 1.2) geht die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch zulasten des Staats, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatklägerschaft, wenn
Kantonsgericht KG Seite 34 von 34 es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hinge- gen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- wie im Beschwerde- verfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO). Im vorliegenden Fall hat die Privatklägerschaft Beschwerde gegen eine Einstellung des Strafver- fahrens erhoben, die sich ausschliesslich auf Offizialdelikte bezieht. Es bleibt damit beim allge- meinen Grundsatz, gemäss dem der Staat den obsiegenden Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zu entschädigen hat. Der Beschwerdeführerin ist dem Ausgang des Verfahrens entsprechend keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Mai 2021 wird bestätigt. Es wird festgestellt, dass die Einstellungsverfügung vom 11. Mai 2021 in den Dispositiv-Ziffern 2 und 7, 2. Absatz (E.________), in Rechtskraft erwachsen ist. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 2’100.- (Gebühr: CHF 2’000.-, Auslagen: CHF 100.-) werden der Schweizerischen Eidgenossenschaft auferlegt. III. A.________ wird für dieses Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 17'585.70 (Honorar: CHF 16'100.-, Auslagen: CHF 228.40, MWSt: CHF 1'257.30) zugesprochen, welche dem Staat Freiburg auferlegt wird. IV. Der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird keine Parteientschädigung zugesprochen. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 23. November 2022/fba Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: