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77_IV_201

BGE 77 IV 201

Bundesgericht (BGE) · 1951-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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Strafgesetzbuch. No 46.

der seit 22. November 1950 andauernden Haft. Es schob

den Strafvollzug auf und wies den Verurteilten nach Art.

43 StGB in eine Arbeitserziehungsanstalt ein.

0. -

Mettler führt Nichtigkeitsbeschwerde nach Art.

268 ff. BStP mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts

sei insoweit aufzuheben, als es ihn zwecks Erziehung zur

Arbeit in eine Anstalt einweise. Er macht unter anderem

geltend, er benötige eine solche Erziehung nicht, denn er

könne arbeiten, habe stets gearbeitet und arbeiten gewollt

und wolle das noch heute. Art. 43 StGB dürfe umsoweniger

angewendet werden, als gegenwärtig im Kanton Luzern

die Erziehung zur Arbeit praktisch überhaupt nicht oder

noch nicht durchführbar sei.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

.

1. und 2. (Ausführungen darüber, dass der Beschwerde-·

führer liederlich sei und seine strafbaren Handlungen mit

der Liederlichkeit zusammenhangen.)

3. -

Die weitere Voraussetzung, dass der Beschwerde-

führer voraussichtlich zur Arbeit wird erzogen werden

können, ist ebenfalls erfüllt. In die Arbeitserziehungs-

anstalt gehört nicht nur, wer überhaupt nicht arbeiten

kann, sondern auch, wer es nicht fertig bringt, ehrlich

und rechtschaffen aus seiner Arbeit zu leben; auch das

kann in der Anstalt gelernt werden. Dass der Beschwerde-

führer, wie Dr. von Moos erklärt, unter bestimmten Um-

ständen « Heissig und exakt arbeitet », steht der Einwei-

sung daher nicht im Wege. Es muss ihm beigebracht

werden, solche Arbeit ständig zu leisten, und sich auch

mit dem zufrieden zu geben, was sie ihm an Lebensgenüssen

bieten kann. Was Dr. von Moos über die körperliche

Eignung des Beschwerdeführers und über dessen geistige

Einstellung ausführt, steht der Annahme nicht im Wege,

dass diese Erziehung erfolgreich sein werde. Der Beschwer-

deführer ist ein körperlich kräftig gebauter, zu jeder

Arbeit tauglicher Mann von durchschnittlicher Intelligenz.

In der Strafanstalt Sedel und in der Rekrutenschule hat

j.

Strafgesetzbuch. No 47.

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er sich gut gehalten. Dass Dr. von Moos nicht die Er-

ziehung zur Arbeit empfohlen habe, sondern eine mög-

lichst günstige Gestaltung des Milieus, ist insofern un-

richtig, als der Begutachter letztere Massnahme lediglich

für die Zeit nach der Entlassung befürwortet und implicite

davon ausgeht, dass der vorherigen Einweisung in eine

Arbeitserziehungsanstalt vom ärztlichen Standpunkt aus

nichts im Wege stehe.

4. -

Der Richter darf sich von der Anwendung des

Art. 43 StGB, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind,

nicht durch den Einwand abhalten lassen, dem Kanton

fehle die zum Vollzug der Massnahme geeignete Anstalt.

Es ist Sache der Vollzugsbehörde, für die richtige Durch-

führung der Massnahme zu sorgen. Wenn gegenwärtig

der Kanton Luzern nicht in der Lage sein sollte, selber

die Arbeitserziehung gesetzesgemäss vorzunehmen, ·darf

er die in Art. 383 Abs. 2 StGB vorgesehene Möglichkeit

interkantonaler Vereinbarungen über den gemeinsamen

Betrieb von Anstalten oder die Mitbenützung ausser-

kantonaler Anstalten nicht aus· dem Auge lassen.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

47. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 19. Oktober

1961 i. S. Roth gegen Verhöramt des Kantons Appenzell-A.Rb.

Art. 49 Ziff. 4 StGB.

a) Diese Bestimmung gilt auch für Bussen unter Fr. 50.-.

b) Wird die Busse für eine Vbertretung ausgesprochen, so beträgt

die Probezeit ein Jahr (a.na.log Art. 105 StGB).

Art. 49 eh. 4 OP.

a) Cette disposition s'applique aussi 9. une amende de moins de

50 fr.

b) r.,orsque l'amende reprime une contravention, le delai d'epreuve

est d'une annee (cf. art. 105 CP).

Art. 49 cifra 4 OP.

a) Quest& norme. trova. applicazione anche per una multa inferiore

ai 50 fr.

b) Quando la multa e inflitta. per una. contravvenzione, il periodo

di prova e di un anno (cf. art. 105 CP).

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Strafgesetzbuch. No 47.

Roth wurde vom Obergericht des Kantons Appenzell-

A. Rh. in Anwendung von Art. 154 Ziff. 2 StGB mit

Fr. 40.- gebüsst. Das Obergericht verfügte, dass der

Eintrag der Busse im Strafregister gemäss Art. 49 Ziff. 4

StGB zu löschen sei, wenn sich der Verurteilte bis zum

Ablauf einer Probezeit von zwei Jahren bewähre.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Verurteilten wurde

teilweise gutgeheissen.

Aus den ErWägungen :

Nach Art. 9 Ziff. 2 der Verordnung über das Straf-

register wird die gegen den Beschwerdeführer ausgefällte

Busse, weil sie Fr. 50.- nicht erreicht, nicht in das Zentral-

strafregister aufgenommen. Dagegen bleibt dem Kanton

vorbehalten, sie in eine kantonale Kontrolle einzutragen

(Art. 30 Abs. 1 Strafregisterverordnung). Das steht der

Anwendung des Art. 49 Ziff. 4 StGB nicht im Wege. Es

geht nicht an, dass eine Busse von unter Fr. 50.- für

eine Übertretung eidgenössischen Rechts unter Voraus-

setzungen, unter denen eine höhere Busse im Zentral-

strafregister gelöscht werden müsste, in der kantonalen

Strafkontrolle bleibe. Wer wegen einer Übertretung eid-

genössischen Rechts zu einer Busse von unter Fr. 50.-

verurteilt wird, wäre sonst schlechter gestellt als jemand,

der mit mindestens Fr. 50.- gebüsst wird.

Die Vorinstanz hat jedoch das Gesetz insofern falsch

angewendet, als sie die Probezeit, nach deren Ablauf die

Busse gelöscht werden soll, auf zwei Jahre bemessen hat.

Wird der Vollzug einer Freiheitsstrafe, die für eine Über-

tretung ausgesprochen wird (Haft), bedingt aufgeschoben,

so beträgt nach Art. 105 StGB die Probezeit ein Jahr.

Diese Bestimmung ist analog anzuwenden auf die FÖ.lle

des Art. 49 Ziff. 4 StGB, wenn die Busse für eine Über-

tretung ausgefällt wird; der Eintrag ist im Strafregister

schon nach einem· Jahre zu löschen, wenn sich der Ver-

urteilte bewährt. Der zu Haft Verurteilte, der die Bewäh-

Strafgesetzbuch. No 48.

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rungsprobe besteht, stünde sonst nach Ablauf eines

Jahres günstiger da als der zu Busse Verurteilte (vgl. Art.

41 Ziff. 4 StGB).

48. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 10. Novem-

ber 1951 i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen

Eheleute Dällenbaeh.

Arl.159 StGB. Wann hat sich jemand vertraglich verpflichtet, für

fremdes Vermögen zu sorgen ?

Art. 159 OP. Quand y a-t-il obligation contractuelle de veiller sur

les interets pecuniaires d'autrui ?

Art. 159 OP. Quando una persona si e obbligata per contratto a

curare il patrimonio altrui ?

Als Fürsprecher Dr. Dällenbach im Jahre 1944 im Kan-

ton Appenzell-A.Rh. ein Hotel kaufen wollte, um sich als

Naturarzt niederzulassen, versprach ihm Metzger Märki

in Windisch ein durch einen Inhaberschuldbrief im zweiten

Range sicherzustellendes Darlehen von Fr. 50,000.- und

verpflichtete sich, ihm den Schuldbrief zur Verfügung zu

stellen, damit Dällenbach ihn von einer Bank zwecks An-

schaffung von Mobiliar mit höchstens Fr. 20,000.- be-

lehnen lassen könne. In der Folge entschloss sich Dällen-

bach statt eines Inhaberschuldbriefes eine Grundpfand-

vers;hreibung zu errichten, weil der Schuldbrief nach

Art. 169 EG ZGB Abzahlungen erfordert hätte. Am

14. Juni 1944 ermächtigte Märki seine Ehefrau, das Proto-

koll über die Errichtung einer Grundpfandverschreibung

und die Erklärung über die Abtretung des Pfandtitels an

Dällenbach zu unterschreiben. Am 22. Juni 1944 unter-

zeichnete Frau Märki den Pfandvertrag. Da Dällenbach

erfuhr, dass bei Abtretung der Grundpfandverschreibung

an ihn Forderung und Pfandrecht untergingen, liess er

Frau Märki als Bevollmächtigte ihres Ehemannes am

gleichen Tage eine Erklärung unterschreiben, wonach

Märki Forderung und Pfandrecht an Marie Dällenbach,

Ehefrau des Schuldners, abtrete. Anfangs August 1944