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Strafgesetzbuch. No 46.
der seit 22. November 1950 andauernden Haft. Es schob
den Strafvollzug auf und wies den Verurteilten nach Art.
43 StGB in eine Arbeitserziehungsanstalt ein.
0. -
Mettler führt Nichtigkeitsbeschwerde nach Art.
268 ff. BStP mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts
sei insoweit aufzuheben, als es ihn zwecks Erziehung zur
Arbeit in eine Anstalt einweise. Er macht unter anderem
geltend, er benötige eine solche Erziehung nicht, denn er
könne arbeiten, habe stets gearbeitet und arbeiten gewollt
und wolle das noch heute. Art. 43 StGB dürfe umsoweniger
angewendet werden, als gegenwärtig im Kanton Luzern
die Erziehung zur Arbeit praktisch überhaupt nicht oder
noch nicht durchführbar sei.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
.
1. und 2. (Ausführungen darüber, dass der Beschwerde-·
führer liederlich sei und seine strafbaren Handlungen mit
der Liederlichkeit zusammenhangen.)
3. -
Die weitere Voraussetzung, dass der Beschwerde-
führer voraussichtlich zur Arbeit wird erzogen werden
können, ist ebenfalls erfüllt. In die Arbeitserziehungs-
anstalt gehört nicht nur, wer überhaupt nicht arbeiten
kann, sondern auch, wer es nicht fertig bringt, ehrlich
und rechtschaffen aus seiner Arbeit zu leben; auch das
kann in der Anstalt gelernt werden. Dass der Beschwerde-
führer, wie Dr. von Moos erklärt, unter bestimmten Um-
ständen « Heissig und exakt arbeitet », steht der Einwei-
sung daher nicht im Wege. Es muss ihm beigebracht
werden, solche Arbeit ständig zu leisten, und sich auch
mit dem zufrieden zu geben, was sie ihm an Lebensgenüssen
bieten kann. Was Dr. von Moos über die körperliche
Eignung des Beschwerdeführers und über dessen geistige
Einstellung ausführt, steht der Annahme nicht im Wege,
dass diese Erziehung erfolgreich sein werde. Der Beschwer-
deführer ist ein körperlich kräftig gebauter, zu jeder
Arbeit tauglicher Mann von durchschnittlicher Intelligenz.
In der Strafanstalt Sedel und in der Rekrutenschule hat
j.
Strafgesetzbuch. No 47.
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er sich gut gehalten. Dass Dr. von Moos nicht die Er-
ziehung zur Arbeit empfohlen habe, sondern eine mög-
lichst günstige Gestaltung des Milieus, ist insofern un-
richtig, als der Begutachter letztere Massnahme lediglich
für die Zeit nach der Entlassung befürwortet und implicite
davon ausgeht, dass der vorherigen Einweisung in eine
Arbeitserziehungsanstalt vom ärztlichen Standpunkt aus
nichts im Wege stehe.
4. -
Der Richter darf sich von der Anwendung des
Art. 43 StGB, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind,
nicht durch den Einwand abhalten lassen, dem Kanton
fehle die zum Vollzug der Massnahme geeignete Anstalt.
Es ist Sache der Vollzugsbehörde, für die richtige Durch-
führung der Massnahme zu sorgen. Wenn gegenwärtig
der Kanton Luzern nicht in der Lage sein sollte, selber
die Arbeitserziehung gesetzesgemäss vorzunehmen, ·darf
er die in Art. 383 Abs. 2 StGB vorgesehene Möglichkeit
interkantonaler Vereinbarungen über den gemeinsamen
Betrieb von Anstalten oder die Mitbenützung ausser-
kantonaler Anstalten nicht aus· dem Auge lassen.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
47. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 19. Oktober
1961 i. S. Roth gegen Verhöramt des Kantons Appenzell-A.Rb.
Art. 49 Ziff. 4 StGB.
a) Diese Bestimmung gilt auch für Bussen unter Fr. 50.-.
b) Wird die Busse für eine Vbertretung ausgesprochen, so beträgt
die Probezeit ein Jahr (a.na.log Art. 105 StGB).
Art. 49 eh. 4 OP.
a) Cette disposition s'applique aussi 9. une amende de moins de
50 fr.
b) r.,orsque l'amende reprime une contravention, le delai d'epreuve
est d'une annee (cf. art. 105 CP).
Art. 49 cifra 4 OP.
a) Quest& norme. trova. applicazione anche per una multa inferiore
ai 50 fr.
b) Quando la multa e inflitta. per una. contravvenzione, il periodo
di prova e di un anno (cf. art. 105 CP).
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Strafgesetzbuch. No 47.
Roth wurde vom Obergericht des Kantons Appenzell-
A. Rh. in Anwendung von Art. 154 Ziff. 2 StGB mit
Fr. 40.- gebüsst. Das Obergericht verfügte, dass der
Eintrag der Busse im Strafregister gemäss Art. 49 Ziff. 4
StGB zu löschen sei, wenn sich der Verurteilte bis zum
Ablauf einer Probezeit von zwei Jahren bewähre.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Verurteilten wurde
teilweise gutgeheissen.
Aus den ErWägungen :
Nach Art. 9 Ziff. 2 der Verordnung über das Straf-
register wird die gegen den Beschwerdeführer ausgefällte
Busse, weil sie Fr. 50.- nicht erreicht, nicht in das Zentral-
strafregister aufgenommen. Dagegen bleibt dem Kanton
vorbehalten, sie in eine kantonale Kontrolle einzutragen
(Art. 30 Abs. 1 Strafregisterverordnung). Das steht der
Anwendung des Art. 49 Ziff. 4 StGB nicht im Wege. Es
geht nicht an, dass eine Busse von unter Fr. 50.- für
eine Übertretung eidgenössischen Rechts unter Voraus-
setzungen, unter denen eine höhere Busse im Zentral-
strafregister gelöscht werden müsste, in der kantonalen
Strafkontrolle bleibe. Wer wegen einer Übertretung eid-
genössischen Rechts zu einer Busse von unter Fr. 50.-
verurteilt wird, wäre sonst schlechter gestellt als jemand,
der mit mindestens Fr. 50.- gebüsst wird.
Die Vorinstanz hat jedoch das Gesetz insofern falsch
angewendet, als sie die Probezeit, nach deren Ablauf die
Busse gelöscht werden soll, auf zwei Jahre bemessen hat.
Wird der Vollzug einer Freiheitsstrafe, die für eine Über-
tretung ausgesprochen wird (Haft), bedingt aufgeschoben,
so beträgt nach Art. 105 StGB die Probezeit ein Jahr.
Diese Bestimmung ist analog anzuwenden auf die FÖ.lle
des Art. 49 Ziff. 4 StGB, wenn die Busse für eine Über-
tretung ausgefällt wird; der Eintrag ist im Strafregister
schon nach einem· Jahre zu löschen, wenn sich der Ver-
urteilte bewährt. Der zu Haft Verurteilte, der die Bewäh-
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rungsprobe besteht, stünde sonst nach Ablauf eines
Jahres günstiger da als der zu Busse Verurteilte (vgl. Art.
41 Ziff. 4 StGB).
48. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 10. Novem-
ber 1951 i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen
Eheleute Dällenbaeh.
Arl.159 StGB. Wann hat sich jemand vertraglich verpflichtet, für
fremdes Vermögen zu sorgen ?
Art. 159 OP. Quand y a-t-il obligation contractuelle de veiller sur
les interets pecuniaires d'autrui ?
Art. 159 OP. Quando una persona si e obbligata per contratto a
curare il patrimonio altrui ?
Als Fürsprecher Dr. Dällenbach im Jahre 1944 im Kan-
ton Appenzell-A.Rh. ein Hotel kaufen wollte, um sich als
Naturarzt niederzulassen, versprach ihm Metzger Märki
in Windisch ein durch einen Inhaberschuldbrief im zweiten
Range sicherzustellendes Darlehen von Fr. 50,000.- und
verpflichtete sich, ihm den Schuldbrief zur Verfügung zu
stellen, damit Dällenbach ihn von einer Bank zwecks An-
schaffung von Mobiliar mit höchstens Fr. 20,000.- be-
lehnen lassen könne. In der Folge entschloss sich Dällen-
bach statt eines Inhaberschuldbriefes eine Grundpfand-
vers;hreibung zu errichten, weil der Schuldbrief nach
Art. 169 EG ZGB Abzahlungen erfordert hätte. Am
14. Juni 1944 ermächtigte Märki seine Ehefrau, das Proto-
koll über die Errichtung einer Grundpfandverschreibung
und die Erklärung über die Abtretung des Pfandtitels an
Dällenbach zu unterschreiben. Am 22. Juni 1944 unter-
zeichnete Frau Märki den Pfandvertrag. Da Dällenbach
erfuhr, dass bei Abtretung der Grundpfandverschreibung
an ihn Forderung und Pfandrecht untergingen, liess er
Frau Märki als Bevollmächtigte ihres Ehemannes am
gleichen Tage eine Erklärung unterschreiben, wonach
Märki Forderung und Pfandrecht an Marie Dällenbach,
Ehefrau des Schuldners, abtrete. Anfangs August 1944