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77_IV_198

BGE 77 IV 198

Bundesgericht (BGE) · 1951-01-01 · Deutsch CH
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1118

Strafgesetzbuch. No 46.

46. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 26. Novem-

ber 1951 i. S. Mettler gegen Staatsanwaltschaft des Kantons

Luzern.

'

Art. 43 Zijj. 1 StGB.

a) Wann ist die Voraussetzung, dass der Täter «voraussichtlich

zur Arbeit erzogen werden kann », erfüllt ?

b) Der Richter hat Art. 43 StGB selbst dann anzuwenden, wenn

der Kanton keine zum Vollzug der Massnahme geeignete

Anstalt besitzt.

Art. 43 eh. 1 OP.

a) Quand le condamne parait.il ((pouvoir etre forme par le tra-

vail »?

b) Le juge doit appliquer l'art. 43 CP meme si le canton ne pos-

sede paB un etablissement approprie.

Art. 43 cijra 1 OP.

a) Quando il condannato sembra « edueabile al lavoro » ?

b) Il giudice deve applicare l'art. 43 CP an.ehe se il cantone

non possiede uno stabilimento appropriato.

A. -

Josef Mettler, geb. 1928, wuchs als Sohn eines

Landwirtes auf. Anfang April 1947 trat er eine Stelle in

einem Hotel an. Am 10. September 1947 wurde er ver-

haftet, weil er acht Gäste, zwei Angestellte und den Dienst-

herrn bestohlen hatte. Die Beute von insgesamt Fr. 762.-

hatte er mit einer Angestellten, mit welcher er ein intimes

Verhältnis unterhielt, verbraucht. Nachdem er am 6.

Oktober 1947 aus der Haft entlassen worden war, nahm

er trotz Abratens des Untersuchungsrichters wieder eine

Stelle in einem Hotel an. Dort stahl er einer Servier-

tochter in vier Malen Fr. 79.-. Am 4. November 1947

wurde er wieder verhaftet, jedoch nach zwei Tagen frei-

gelassen, weil seine Eltern versprochen hatten, ihn auf

dem von ihnen verwalteten Bauerngut zu beschäftigen.

Am 5. Juni 1948 wurde Mettler vom Statthalteramt

Luzern-Stadt wegen fortgesetzten Diebstahls, unvollen-

deten Diebstahlsversuchs und fortgesetzter gewerbsmässi-

ger widernatürlicher Unzucht zu einer bedingt vollzieh-

baren Gefängnisstrafe von zehn Tagen und zu Fr. 30.-

Busse verurteilt und am 9. Juli 1948 vom Kriminalgericht

des Kantons Luzern wegen wiederholten Diebstahls zu

Strafgesetzbuch. No 46.

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sechs Monaten Gefängnis, wiederum unter bedingter Auf-

schiebung des Strafvollzugs. Einige Zeit war Mettler in

einem Restaurant und einer Bar in Zürich tätig. Dort

geriet er in die Gesellschaft Homosexueller und beging

neue Verbrechen. Wegen gewerbsmässigen Diebstahls,

falschen Zeugnisses und Unterschlagung verurteilte ihn

das Bezirksgericht Zürich am 4. Februar 1949 zu einem

Jahr Gefängnis. Diese Strafe wurde in Regensdorf voll-

zogen. Die Verurteilung hatte zur Folge, dass auch der

Vollzug der Gefängnisstrafen vom 5. Juni und 9. Juli

1948 angeordnet wurde. Nachdem Mettler im Mai 1950

unter Auferlegung einer zweijährigen Probezeit bedingt

entlassen und unter Schutzaufsicht gestellt worden war,

arbeitete er bis Ende September 1950 auf dem Dietschi-

berg. Nachher hielt er sich ohne ernsthafte Beschäftigung

in einem Hotel in Kriens auf. Er verrichtete dort einige

Arbeiten im Büro und im Service, die ihm durch Unter-

kunft und Kost entgolten wurden.

An diesem Orte eignete er sich einen Schlüssel zum

Kassenschrank an und stahl er aus dem Schrank wiederholt

Beträge von jeweilen rund Fr. 300.-, insgesamt einige

tausend Franken. Vom Diebsgut legte er rund Fr. 1700.-

auf einer Bank an und versteckte er Fr. 745.-. Das

übrige verbrauchte er mit Freunden und Frauen bei

Taxifahrten und Trinkgelagen. Am 22. November 1950

wurde er wegen Verdachts des Diebstahls angezeigt und

verhaftet. Um seinen Geldbesitz und Geldverbrauch zu

rechtfertigen, gab er der Polizei und dem Untersuchungs-

richter bewusst wahrheitswidrig an, er habe durch Duldung

hom~sexueller Handlungen zusätzlich Geld verdient.

B. -

Am 9. Oktober 1951 erklärte das Obergericht des

Kantons Luzern Mettler wegen der in Kriens begangenen

Handlungen und wegen der falschen Angaben gegenüber

Polizei und Untersuchungsrichter des wiederholten Dieb-

stahls (Art. 137 StGB} und der Irreführung der Rechts-

pflege (Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) schuldig und ver-

urteilte ihn zu achtzehn Monaten Gefängnis, abzüglich

200

Strafgesetzbuch. No 46.

der seit 22. November 1950 andauernden Haft. Es schob

den Strafvollzug auf und wies den Verurteilten nach Art.

43 StGB in eine Arbeitserziehungsanstalt ein.

0. -

Mettler führt Nichtigkeitsbeschwerde nach Art.

268 ff. BStP mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts

sei insoweit aufzuheben, als es ihn zwecks Erziehung zur

Arbeit in eine Anstalt einweise. Er macht unter anderem

geltend, er benötige eine solche Erziehung nicht, denn er

könne arbeiten, habe stets gearbeitet und arbeiten gewollt

und wolle das noch heute. Art. 43 StGB dürfe umsoweniger

angewendet werden, als gegenwärtig im Kanton Luzern

die Erziehung zur Arbeit praktisch überhaupt nicht oder

noch nicht durchführbar sei.

Der KassaJ,ionshof zieht in Erwägung :

.

1. und 2. (Ausführungen darüber, dass der Beschwerde-·

führer liederlich sei und seine strafbaren Handlungen mit

der Liederlichkeit zusammenhangen.)

3. -

Die weitere Voraussetzung, dass der Beschwerde-

führer voraussichtlich zur Arbeit wird erzogen werden

können, ist ebenfalls erfüllt. In die Arbeitserziehungs-

anstalt gehört nicht nur, wer überhaupt nicht arbeiten

kann, sondern auch, wer es nicht fertig bringt, ehrlich

und rechtschaffen aus seiner Arbeit zu leben; auch das

kann in der Anstalt gelernt werden. Dass der Beschwerde-

führer, wie Dr. von Moos erklärt, unter bestimmten Um-

ständen <c fleissig und exakt arbeitet », steht der Einwei-

sung daher nicht im Wege. Es muss ihm beigebracht

werden, solche Arbeit ständig zu leisten, und sich auch

mit dem zufrieden zu geben, was sie ihm an Lebensgenüssen

bieten kann. Was Dr. von Moos über die körperliche

Eignung des Beschwerdeführers und über dessen geistige

Einstellung ausführt, steht der Annahme nicht im Wege,

dass diese Erziehung erfolgreich sein werde. Der Beschwer-

deführer ist ein körperlich kräftig gebauter, zu jeder

Arbeit tauglicher Mann von durchschnittlicher Intelligenz.

In der Strafanstalt Sedel und in der Rekrutenschnle hat

,

,

'

Strafgesetzbuch. No 47.

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er sich gut gehalten. Dass Dr. von Moos nicht die Er-

ziehung zur Arbeit empfohlen habe, sondern eine mög-

lichst günstige Gestaltung des Milieus, ist insofern un-

richtig, als der Begutachter letztere Massnahme lediglich

für die Zeit nach der Entlassung befürwortet und implicite

davon ausgeht, dass der vorherigen Einweisung in eine

Arbeitserziehungsanstalt vom ärztlichen Standpunkt aus

nichts im Wege stehe.

4. -

Der Richter darf sich von der Anwendung des

Art. 43 StGB, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind,

nicht durch den Einwand abhalten lassen, dem Kanton

fehle die zum Vollzug der Massnahme geeignete Anstalt.

Es ist Sache der Vollzugsbehörde, für die richtige Durch-

führung der Massnahme zu sorgen. Wenn gegenwärtig

der Kanton Luzern nicht in der Lage sein sollte, selber

die Arbeitserziehung gesetzesgemäss vorzunehmen, ·darf

er die in Art. 383 Abs. 2 StGB vorgesehene Möglichkeit

interkantonaler Vereinbarungen über den gemeinsamen

Betrieb von Anstalten oder die Mitbenützung ausser-

kantonaler Anstalten nicht aus· dem Auge lassen.

Demnach erkennt der KaasaJ,ionshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

47. Anszng ans dem Urteil des Kassationshofes vom 19. Oktober

1951 i. S. Roth gegen Verhöramt des Kantons Appenzell-A.Rh.

Art. 49 Ziff. 4 StGB.

a) Diese Bestimmung gilt auch für Bussen unter Fr. 50.-.

b) Wird die Busse für eine t.ibertretung ausgesprochen, so beträgt

die Probezeit ein Jahr (analog Art. 105 StGB).

Art. 49 eh. 4 OP.

a) Cette disposition s'applique aussi a une mnende de moins de

50 fr.

b) ~orsque l'a.mende reprime une contra.vention, le delai d'epreuve

est d'une a.nnee (cf. a.rt. 105 CP).

Art. 49 cifm 4 OP.

a) Quest& norma trova applica.zione a.nche per una multa inferiore

ai 50 fr.

b) Quando la multa e inßitta per una. contravvenzione, il periodo

di prova e di un anno (cf. a.rt. 105 CP).