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Strafgesetzbuch. No 46.
46. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 26. Novem-
ber 1951 i. S. Mettler gegen Staatsanwaltschaft des Kantons
Luzern.
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Art. 43 Zijj. 1 StGB.
a) Wann ist die Voraussetzung, dass der Täter «voraussichtlich
zur Arbeit erzogen werden kann », erfüllt ?
b) Der Richter hat Art. 43 StGB selbst dann anzuwenden, wenn
der Kanton keine zum Vollzug der Massnahme geeignete
Anstalt besitzt.
Art. 43 eh. 1 OP.
a) Quand le condamne parait.il ((pouvoir etre forme par le tra-
vail »?
b) Le juge doit appliquer l'art. 43 CP meme si le canton ne pos-
sede paB un etablissement approprie.
Art. 43 cijra 1 OP.
a) Quando il condannato sembra « edueabile al lavoro » ?
b) Il giudice deve applicare l'art. 43 CP an.ehe se il cantone
non possiede uno stabilimento appropriato.
A. -
Josef Mettler, geb. 1928, wuchs als Sohn eines
Landwirtes auf. Anfang April 1947 trat er eine Stelle in
einem Hotel an. Am 10. September 1947 wurde er ver-
haftet, weil er acht Gäste, zwei Angestellte und den Dienst-
herrn bestohlen hatte. Die Beute von insgesamt Fr. 762.-
hatte er mit einer Angestellten, mit welcher er ein intimes
Verhältnis unterhielt, verbraucht. Nachdem er am 6.
Oktober 1947 aus der Haft entlassen worden war, nahm
er trotz Abratens des Untersuchungsrichters wieder eine
Stelle in einem Hotel an. Dort stahl er einer Servier-
tochter in vier Malen Fr. 79.-. Am 4. November 1947
wurde er wieder verhaftet, jedoch nach zwei Tagen frei-
gelassen, weil seine Eltern versprochen hatten, ihn auf
dem von ihnen verwalteten Bauerngut zu beschäftigen.
Am 5. Juni 1948 wurde Mettler vom Statthalteramt
Luzern-Stadt wegen fortgesetzten Diebstahls, unvollen-
deten Diebstahlsversuchs und fortgesetzter gewerbsmässi-
ger widernatürlicher Unzucht zu einer bedingt vollzieh-
baren Gefängnisstrafe von zehn Tagen und zu Fr. 30.-
Busse verurteilt und am 9. Juli 1948 vom Kriminalgericht
des Kantons Luzern wegen wiederholten Diebstahls zu
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sechs Monaten Gefängnis, wiederum unter bedingter Auf-
schiebung des Strafvollzugs. Einige Zeit war Mettler in
einem Restaurant und einer Bar in Zürich tätig. Dort
geriet er in die Gesellschaft Homosexueller und beging
neue Verbrechen. Wegen gewerbsmässigen Diebstahls,
falschen Zeugnisses und Unterschlagung verurteilte ihn
das Bezirksgericht Zürich am 4. Februar 1949 zu einem
Jahr Gefängnis. Diese Strafe wurde in Regensdorf voll-
zogen. Die Verurteilung hatte zur Folge, dass auch der
Vollzug der Gefängnisstrafen vom 5. Juni und 9. Juli
1948 angeordnet wurde. Nachdem Mettler im Mai 1950
unter Auferlegung einer zweijährigen Probezeit bedingt
entlassen und unter Schutzaufsicht gestellt worden war,
arbeitete er bis Ende September 1950 auf dem Dietschi-
berg. Nachher hielt er sich ohne ernsthafte Beschäftigung
in einem Hotel in Kriens auf. Er verrichtete dort einige
Arbeiten im Büro und im Service, die ihm durch Unter-
kunft und Kost entgolten wurden.
An diesem Orte eignete er sich einen Schlüssel zum
Kassenschrank an und stahl er aus dem Schrank wiederholt
Beträge von jeweilen rund Fr. 300.-, insgesamt einige
tausend Franken. Vom Diebsgut legte er rund Fr. 1700.-
auf einer Bank an und versteckte er Fr. 745.-. Das
übrige verbrauchte er mit Freunden und Frauen bei
Taxifahrten und Trinkgelagen. Am 22. November 1950
wurde er wegen Verdachts des Diebstahls angezeigt und
verhaftet. Um seinen Geldbesitz und Geldverbrauch zu
rechtfertigen, gab er der Polizei und dem Untersuchungs-
richter bewusst wahrheitswidrig an, er habe durch Duldung
hom~sexueller Handlungen zusätzlich Geld verdient.
B. -
Am 9. Oktober 1951 erklärte das Obergericht des
Kantons Luzern Mettler wegen der in Kriens begangenen
Handlungen und wegen der falschen Angaben gegenüber
Polizei und Untersuchungsrichter des wiederholten Dieb-
stahls (Art. 137 StGB} und der Irreführung der Rechts-
pflege (Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) schuldig und ver-
urteilte ihn zu achtzehn Monaten Gefängnis, abzüglich
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der seit 22. November 1950 andauernden Haft. Es schob
den Strafvollzug auf und wies den Verurteilten nach Art.
43 StGB in eine Arbeitserziehungsanstalt ein.
0. -
Mettler führt Nichtigkeitsbeschwerde nach Art.
268 ff. BStP mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts
sei insoweit aufzuheben, als es ihn zwecks Erziehung zur
Arbeit in eine Anstalt einweise. Er macht unter anderem
geltend, er benötige eine solche Erziehung nicht, denn er
könne arbeiten, habe stets gearbeitet und arbeiten gewollt
und wolle das noch heute. Art. 43 StGB dürfe umsoweniger
angewendet werden, als gegenwärtig im Kanton Luzern
die Erziehung zur Arbeit praktisch überhaupt nicht oder
noch nicht durchführbar sei.
Der KassaJ,ionshof zieht in Erwägung :
.
1. und 2. (Ausführungen darüber, dass der Beschwerde-·
führer liederlich sei und seine strafbaren Handlungen mit
der Liederlichkeit zusammenhangen.)
3. -
Die weitere Voraussetzung, dass der Beschwerde-
führer voraussichtlich zur Arbeit wird erzogen werden
können, ist ebenfalls erfüllt. In die Arbeitserziehungs-
anstalt gehört nicht nur, wer überhaupt nicht arbeiten
kann, sondern auch, wer es nicht fertig bringt, ehrlich
und rechtschaffen aus seiner Arbeit zu leben; auch das
kann in der Anstalt gelernt werden. Dass der Beschwerde-
führer, wie Dr. von Moos erklärt, unter bestimmten Um-
ständen <c fleissig und exakt arbeitet », steht der Einwei-
sung daher nicht im Wege. Es muss ihm beigebracht
werden, solche Arbeit ständig zu leisten, und sich auch
mit dem zufrieden zu geben, was sie ihm an Lebensgenüssen
bieten kann. Was Dr. von Moos über die körperliche
Eignung des Beschwerdeführers und über dessen geistige
Einstellung ausführt, steht der Annahme nicht im Wege,
dass diese Erziehung erfolgreich sein werde. Der Beschwer-
deführer ist ein körperlich kräftig gebauter, zu jeder
Arbeit tauglicher Mann von durchschnittlicher Intelligenz.
In der Strafanstalt Sedel und in der Rekrutenschnle hat
,
,
'
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er sich gut gehalten. Dass Dr. von Moos nicht die Er-
ziehung zur Arbeit empfohlen habe, sondern eine mög-
lichst günstige Gestaltung des Milieus, ist insofern un-
richtig, als der Begutachter letztere Massnahme lediglich
für die Zeit nach der Entlassung befürwortet und implicite
davon ausgeht, dass der vorherigen Einweisung in eine
Arbeitserziehungsanstalt vom ärztlichen Standpunkt aus
nichts im Wege stehe.
4. -
Der Richter darf sich von der Anwendung des
Art. 43 StGB, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind,
nicht durch den Einwand abhalten lassen, dem Kanton
fehle die zum Vollzug der Massnahme geeignete Anstalt.
Es ist Sache der Vollzugsbehörde, für die richtige Durch-
führung der Massnahme zu sorgen. Wenn gegenwärtig
der Kanton Luzern nicht in der Lage sein sollte, selber
die Arbeitserziehung gesetzesgemäss vorzunehmen, ·darf
er die in Art. 383 Abs. 2 StGB vorgesehene Möglichkeit
interkantonaler Vereinbarungen über den gemeinsamen
Betrieb von Anstalten oder die Mitbenützung ausser-
kantonaler Anstalten nicht aus· dem Auge lassen.
Demnach erkennt der KaasaJ,ionshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
47. Anszng ans dem Urteil des Kassationshofes vom 19. Oktober
1951 i. S. Roth gegen Verhöramt des Kantons Appenzell-A.Rh.
Art. 49 Ziff. 4 StGB.
a) Diese Bestimmung gilt auch für Bussen unter Fr. 50.-.
b) Wird die Busse für eine t.ibertretung ausgesprochen, so beträgt
die Probezeit ein Jahr (analog Art. 105 StGB).
Art. 49 eh. 4 OP.
a) Cette disposition s'applique aussi a une mnende de moins de
50 fr.
b) ~orsque l'a.mende reprime une contra.vention, le delai d'epreuve
est d'une a.nnee (cf. a.rt. 105 CP).
Art. 49 cifm 4 OP.
a) Quest& norma trova applica.zione a.nche per una multa inferiore
ai 50 fr.
b) Quando la multa e inßitta per una. contravvenzione, il periodo
di prova e di un anno (cf. a.rt. 105 CP).