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77_IV_151

BGE 77 IV 151

Bundesgericht (BGE) · 1951-01-01 · Deutsch CH
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Strafgesetzbuch. No 3!.

aussetzungen von Ziff. 4, Ziff. 5 Abs. 2 und 3 und Ziff. 6

oder aber die Unterlassung des Vollzuges unter der Voraus-

setzung von Ziff. 5 Abs. 4, aber keinen bedingten Auf-

schub des Strafvollzuges nach Art. 41 StGB vorsehe. Diese

Erwägungen schliessen heute sogut wie damals aus, den

Vollzug der Strafe in Anwendung von Art. 41 StGB_

_bedingt aufzuschieben. Wenn das Gesetz in den Fällen

des Art. 43 StGB keinen bedingten Aufschub des Strafvoll-

zuges vorsieht, so heisst das nicht nur, dass der Richter

im Sachurteil, mit dem er die Freiheitsstrafe zwar aus-

fällt, aber wegen Einweisung des Verurteilten zur Arbeits-

erziehung vorläufig nach Art. 43 aufschiebt, sich zur Frage

des bedingten Aufschubes ~eh Art. 41 nicht auszusprechen

hat, sondern auch, dass für die Anwendung dieser Bestim-

mung im Vollzugsbeschluss nach Art. 43 Ziff. 4 kein Raum

ist. Wer als Arbeitsscheuer und Liederlicher zur Massnahme

des Art. 43 Anlass gibt und schon deshalb von vorneherein

die Voraussetzung des Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht

erfüllt, der erfüllt diese Voraussetzung noch weniger, wenn

er durch sein Benehmen in der Arbeitserziehungsanstalt

bewiesen hat, dass er nicht zur Arbeit erzogen werden

kann. Gerade der vorliegende Fall zeigt, wie absurd es

wäre, dem einsichtslosen und widerspenstigen Beschwerde-

führer das Vertrauen entgegenzubringen, dass er sich unter

dem Einfluss einer bedingt vollziehbaren Strafe dauernd

bessern würde, nachdem ihm dieses Vertrauen wegen

seiner Arbeitsscheu und Liederlichkeit am 4. Mai 1950

nicht entgegengebracht werden konnte.

3. -

Der Richter entscheidet bei Anwendung des

Art. 43 Ziff. 4 StGB nach freiem Ermessen, ob die Strafe

in vollem Umfänge oder nur teilweise zu vollziehen sei.

Das Obergericht hat dieses Ermessen nicht überschritten.

Wohl begnügt es sich, die Notwendigkeit des Vollzuges der

ganzen Strafe mit dem Hinweis auf das Verhalten des

Beschwerdeführers zu begründen. Das genügte aber im

vorliegenden Falle, wo beim Beschwerdeführer nicht nur

keine Wendung zum Bessern festzustellen ist, sondern

Strafgesetzbuch. No 33.

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feststeht, dass er die Erziehung zur Arbeit mit allen Mitteln

zu hintertreiben versucht hat. Die Auffassung, dass der

Beschwerdeführer die ganze Strafe auszustehen habe, um

möglicherweise doch noch auf bessere Wege gebracht wer-

den zu können, lässt sich durchaus vertreten. Daran ändert

der Umstand nichts, dass er in der Arbeitserziehungsan-

stalt, im Spital und schliesslich im Bezirksgef1i.ngnis Bern

eine Weile seiner Freiheit beraubt gewesen ist.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

33. Urteil des Kassationshofes vom 10 • .Jull 1951 i. S. Trottmann

gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.

Art. 43 Ziff. 1 Abs. 4 StGB.

Wird der Täter erst nach seiner Einweisung in die Arbeitserzie-

hungsanstalt wegen . eines vor dem ersten Urteil begangenen

Verbrechens zu Zuchthausstrafe verurteilt, so ist die Anstalts-

einweisung zu widerrufen und der Vollzug der ganzen aufge-

schobenen Strafe oder eines Teils anzuordnen (Erw. l lit. a).

Art. 43 Ziff. 5 Aba. 2 StGB.

Auch wenn der Eingewiesene in der Arbeitserziehungsanstalt selber

oder nach der Flucht aus dieser ein Verbrechen oder Vergehen

begeht, hat der Richter zu bestimmen, ob und wieweit die auf-

ge,chobene Strafe zu vollziehen sei (Erw. l lit. b) ..

Art. 43 eh. 1 al. 4 CP.

Lorsque, apres son renvoi dans une maison d'Mucation au travail,

l'auteur est condamne a une peine de reclusion pour un crime

commis avant le premier jugement, il faut revoquer l'interne-

nement et ordonne.r l'execution de la peine suspendue (consid. l

litt. a).

Art. 43 eh. 5 al. 2 CP.

Lorsque le .condamne commet un crime ou un delit soit dans

l'etablissement meme soit apres son evasion, il appartient egale-

ment au juge de decider si et dans quelle mesure la peine sera

executee (consid. l litt. b).

Art. 43 cifra 1 cp. 4 CP.

Quando uri deli quente, dopo il suo collocamento in una casa di

educazione al lavoro, e co:idannato ad una pena di roolusione

per un crimine commesso anteriormente alla prima sentenza,

si deve revocare il collocamento nella casa di educazione e

ordinare l'esecuzione di tutta o di una parte della pena sospesa.

(consid. l lett. a).

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Strafgesetzbuch. No 33.

Art. 43 cifra 5 cp. 2 OP.

Quando il condannato commette un crimine o un delitto sia nella

casa di educazione al lavoro, sia dopo la sua evasione, spetta

al giudice di decidere se e in quale misura la pena dovra essere

eseguita (consid. 1 lett. b).

A. -

Das Kriminalgericht des Kantons Aargau ver-

urteilte am 25. Januar 1950 Paul Trottmann wegen ge-

werbsmässigen Diebstahls zu 15 Monaten Gefängnis (ab-

züglich 96 Tage Untersuchungshaft), schob die Strafe

gemäss Art. 43 Ziff. 1 StGB auf und wies den Verurteilten

auf unbestimmte Zeit in eine Arbeitserziehungsanstalt ein.

Im Sommer 1950 wurde gegen Trottmann, der in die

Anstalt Witzwil eingewiesen worden war, wegen Unzucht

mit einem Kinde, die er vor dem Urteil vom 25. Januar

1950 begangen hatte, neuerdings eine Strafuntersuchung

angehoben. Darauf brach Trottmann aus der Anstalt aus

und beging weitere strafbare Handlungen, namentlich

Diebstähle.

Am 4. April 1951 wurde Tröttmann vom Kriminal-

gericht des Kantons Aargau wegen wiederholter Unzucht

mit einem Kinde (Art. 191 Ziff. 1 und 2 StGB) und wegen

Vorzeigens unzüchtiger Veröffentlichungen (Art. 204 Ziff. 2

StGB), begangen vor der Verurteilung vom 25. Januar

1950, sowie wegen einfachen und gewerbsmässigen Dieb-

stahls (Art. 137 Ziff. 1 und 2 StGB), Veruntreuung (Art.

140 Zi:ff. 1 StGB) und Sachbeschädigung (Art. 145 Abs. 1

StGB), begangen nach dem ersten Urteil, mit 15 Monaten

Zuchthaus (abzüglich 152 Tage Untersuchungshaft) be-

straft und für drei Jahre über die Strafzeit hinaus in der

bürgerlichen Ehrenfähigkeit eingestellt. Unter Hinweis

auf BGE 69 IV 59 Erw. 4 ging das Kriminalgericht davon

aus, dass das Urteil vom 25. Januar 1950 -

und damit

auch die Einweisung in die Arbeitserziehungsanstalt -

bestehen bleibe, für die vor und seit der letzten Verur-

teilung verübten Straftaten jedoch eine Gesamtstrafe

auszufällen sei (Art. 68 Ziff. 2 StGB).

B. -

Trottmann erhebt Nichtigkeitsbeschwerde mit

dem Antrage auf Ergänzung des angefochtenen Urteils in

Strafgesetzbuch. No 33.

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dem Sinne, dass die am 25. Januar 1950 ausgefällte Ge-

fängnisstrafe unter Abzug der 96 Tage Untersuchungshaft

und unter ganzem oder teilweisem Abzug der sechs Mo-

nate, die er in der Arbeitserziehungsanstalt verbracht habe,

im Anschluss an die am 4. April 1951 verhängte Zucht-

hausstrafe zu vollziehen und demgemäss von einem weite-

ren Vollzug der Arbeitserziehungsmassnahme abzusehen

sei.

Gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 4 StGB sei die Einweisung

in eine Arbeitserziehungsanstalt ausgeschlossen, wenn der

Täter vorher zu Zuchthaus verurteilt worden sei. Dasselbe

müsse gelten, wenn die mit Zuchthaus bestrafte Tat vor

jener Verfehlung begangen worden sei, die zur Einweisung

in die Arbeitserziehungsanstalt geführt habe.

0. -

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau be-

antragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf

eingetreten werden könne. Warum und in welchem Um-

fange nicht einzutreten wäre, wird nicht gesagt.

Der Kassationslwf zieht in Erwägung :

1. -

Trottmann, der zur Arbeit erzogen werden kann

(Art. 43 Ziff. 4 StGB), hat die Straftaten, für die er am

4. April 1951 verurteilt worden ist, nicht als bedingt Ent-

lassener (Art. 43 Ziff. 5 Abs. 2 StGB), sondern teils schon

vor der ersten Verurteilung vom 25. Januar 1950, teils

nach der Flucht aus der Arbeitserziehungsanstalt und zu

einem geringen Teil noch in der Anstalt selber begangen.

Für keinen dieser Fälle sieht Art. 43 StGB ausdrücklich

vor, dass die Arbeitserziehungsmassnahme aufzuheben und

die Gefängnisstrafe zu vollziehen sei. Allein Art. 43 StGB

regelt die Fälle des nachträglichen Strafvollzuges nicht

streng abschliessend, vielmehr muss -

wie sich gerade

aus dem vorliegenden Sachverhalte ergibt -

der Grund-

satz, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Ein-

weisung in eine Arbeitserziehungsanstalt aufzuheben und

der Strafvollzug anzuordnen ist, in zwei weiteren Fällen

analoge Anwendung finden :

IM

Strafgesetzbuch. No 33.

a) Gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 4 StGB kann ein zu

Zuchthaus Verurteilter nicht in eine Arbeitserziehungs-

anstalt eingewiesen werden. Somit entfällt eine der ge-

setzlichen Voraussetzungen für diese Massnahme, wenn

der Täter zwar zunächst zu Gefängnis verurteilt und unter

Aufschub der Strafe in eine Arbeitserziehungsanstalt ein-

gewiesen, hierauf aber wegen eines vor dem ersten Urteil

begangenen Verbrechens mit Zuchthaus bestraft wird. Es

rechtfertigt sich daher in diesem Falle, die Anstaltsein-

weisung zu widerrufen und die aufgeschobene Strafe zu

vollziehen, wie das nach Art. 43 Ziff. 4 StGB zu geschehen

hat, wenn sich eine andere Voraussetzung des Art. 43

Ziff. 1 StGB, nämlich die Erziehbarkeit des Täters zur Ar-

beit, als nicht bestehend herausstellt. Wäre das mit

Zuchthaus bestrafte Verbrechen (hier Unzucht mit einem

Kinde; Art. 191 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) schon zur Zeit des

ersten Urteils bekannt gewesen, wären der Strafaufschub

und die Einweisung in die Arbeitserziehungsanstalt von

Anfang an ausgeschlossen gewesen. Wieso es· anders ge-

halten und die Massnahme des Art. 43 StGB trotz Fehlens

einer der gesetzlichen Voraussetzungen aufrechterhalten

werden sollte, wenn das eine Zuchthausstrafe begrün~

dende Delikt erst nachträglich entdeckt und beurteilt

wird, ist nicht einzusehen.

b) Obwohl das Gesetz für den Fall, dass der Täter aus

der Arbeitserziehungsanstalt ausbricht und neue Straf-

taten begeht, die Möglichkeit der Anordnung des Straf-

vollzuges nicht ausdrücklich vorsieht, kann nicht ange-

nommen werden, dass ein solches Verhalten des zur Ar-

. beitserziehung Eingewiesenen unter dem Gesichtspunkte

des Art. 43 StGB ohne Bedeutung sei. Wenn der Richter

nach dem rev. StGB (Art. 43 Ziff. 5 Abs. 2) bei neuen

Verbrechen oder Vergehen des bedingt Entlassenen wäh-

rend der Probezeit zu entscheiden hat, ob und wieweit

die aufgeschobene Strafe zu vollziehen sei, drängt sich

eine Entscheidung hierüber erst recht auch auf, wenn der

Täter in der Anstalt selber oder nach der Flucht aus dieser

Strafgesetzbuch. No 33.

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solche Straftaten begeht, bevor es überhaupt zur bedin~n

Entlassung kommt.

2. -

Da Trottmann schon in der Anstalt veruntreut

und einen Diebstahl verübt und nach der Flucht gewerbs-

mässig weitere Diebstähle begangen hat, müsste auch aus

diesen Gründen (Erw. 1 lit. b) die Anordnung des nach-

träglichen Strafvollzuges geprüft werden, wenn die Ar-

beitserziehungsmassnahme nicht schon mit Rücksicht auf

die im Urteil vom 4. April 1951 ausgesprochene Zuchthaus-

strafe zu widerrufen wäre (Erw. 1 lit. a). Dabei wird der

Richter zu entscheiden haben,. wieweit die am 25. Januar

1950 ausgefällte Strafe von 15 Monaten Gefängnis noch

zu vollziehen ist. Dass sie notwendig ganz zu vollziehen

wäre, ergibt sich weder aus der Zuchthausstrafe noch aus

den neuen Delikten, vielmehr hat der Richter das Mass

in analoger Anwendung cles rev. Art. 43 Ziff. 5 Abs. 2

StGB zu bestimmen.

Ob der Richter die Entscheidung zu treffen hat, der

die Einweisung in die Arbeitserziehungsanstalt verfügte,

oder derjenige, der das neue Urteil fällt, kann dahingestellt

bleiben; im vorliegenden Falle sind die beiden Richter

identisch;

3. -

Da die Vorinstanz im angefochtenen Urteil zur

Frage des Widerrufs der Arbeitserziehungsmassnahme

nicht Stellung genommen und auch der Beschwerdeführer

im kantonalen Verfahren den Vollzug der aufgeschobenen

Strafe nicht beantragt hat, fragt sich, ob in diesem Punkte

überhaupt ein anfechtbarer Entscheid vorliege (Art. 268

BStP). Das ist aber zu bejahen, denn in einem Falle wie

dem vorliegenden hat der Richter von Amtes wegen -

also ohne dass ein Antrag des Verurteilten, noch ein solcher

der kantonalen Behörde erforderlich wäre -

über den

Vollzug der früher ausgesprochenen Strafe zu entscheiden.

Einen Antrag der kantonalen Behörde brauchte es nach

Analogie von Art. 43 Ziff. 5 Abs. 2 und 3 StGB nur, wenn

es nicht ohnehin zu einem neuen gerichtlichen Verfahren

gekommen wäre.

11}6

Strafgesetzbuch. No 34.

·Hätte somit die Vorinstanz die Entscheidung von

Amtes wegen treffen sollen, so ist gegen die Unterlassung

die Nichtigkeitsbeschwerde gegeben.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass das

Kriminalgericht des Kantons Aargau angewiesen wird,

die im Urteil vom 25. Januar 1950 verfügte Einweisung

des Beschwerdeführers in eine Arbeitserziehungsanstalt

zu widerrufen und zu bestimmen, wieweit die Strafe von

15 Monaten Gefängnis zu vollziehen ist.

34. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 15 • .Juni

1951 i. S. Diethelm gegen StaatsanwaJtschaft des Kaatons Ziirich.

.Art. 139 Ziff. 2 4bs: 4 St.GB. Umstände des Raubes, welche die

besondere Gefährlichkeit des Täters offenbaren.

.Art. 13? c~: 2 al. 4 OP. Circonstances denotant que l'auteur est

part1cuherement dangereux.

Ärl. 13? cifra 2 cp. 4 OP. Circostanze ehe rivelano 1a pericolositA

spec1ale dell'autore.

.A. -

Richard Diethelm. und Viktor Mächler begaben

sich am 27. August 1950 von Zürich aus, wo sie arbeiteten

nnd wohnten, nach Winterthur-Seen, um dort den Nacht-

wächter der Imprägnierwerke Blum A. G., in deren Betrieb

Diethelm gearbeitet hatte und sich deshalb auskannte

Zu überfallen und zu bestehlen. Sie schlichen sich bei Nacht

in den Werkplatz ein. Diethelm zog Rock, Hemd, Schuhe

und Strümpfe aus, um sich freier bewegen zu können,

und übergab diese Kleidungsstücke dem Mächler, der sich

als Aufpasser in seiner Nähe aufstellte. Diethelm lauerte

in der Finsternis bei der in einem offenen Schopf stehenden

Pumpanlage, wo er zuvor das Licht abgelöscht hatte, auf

den Nachtwächter. Als dieser in den Schopf eintreten

wollte und im Begriffe war, das Licht einzuschalten,· fiel

Strafgesetzbuch. No 34.

Ili7

Diethelm ihn von hinten an, warf ihn rücklings zu Boden,

kniete auf ihn und schlug ihn mit den Fäusten auf den

Kopf. Da der Nachtwächter um Hilfe schreien wollte '

steckte ihm Diethelm drei Finger in den Rachen. Gleich-

zeitig griff der Räuber dem Nachtwächter in die hintere

Hosentasche, um ihm daraus einen Geldbeutel mit

Fr. 208.40 und eine Darlehensquittung über Fr. 300.-,

die auf Diethelm lautete, wegzunehmen. Er konnte aber

nur die Quittung, einen Brief und drei leere Zahltags-

täschchen erwischen, da er durch den zu Hilfe eilenden

Werkmeister gestört und zur Flucht veranlasst wurde.

Mit Diethelm floh auch Mächler vom Tatort.

Der Nachtwächter blieb verletzt und bewusstlos liegen.

Er war vier bis fünf Wochen arbeitsunfähig. Der Würge-

griff, den Diethelm. ausgeführt hatte, wurde vom Arzt auf

Grund der Verletzungen als ausserordentlich heftig und

allenfalls lebensgefährlich bezeichnet .

B. -

Das Obergericht des Kantons Zürich würdigte

die Tat Diethelms als Raub im Sinne des Art. 139 Zi:ff. 2

Abs. 4 StGB. Es verurteilte Diethelm am 31. Januar 1951

wegen dieser und anderer strafbarer Handlungen zu fünf

Jahren und sechs Monaten Zuchthaus, rechnete ihm 156

Tage Untersuchungshaft auf die Strafe an und stellte ihn

für fünf Jahre in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit ein.

C. -

Diethelm führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den

Anträgen, das Urteil sei aufzuheben und die Sache an das

Obergericht zurückzuweisen, damit es den Raub bloss

nach Art. 139 Ziff. 1 StGB bestrafe.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

3. -

Der einfache Raub besteht nach Art. 139 Zi:ff. 1

StGB darin, dass jemand in der Absicht, einen Diebstahl

zu begehen, u an einer Person Gewalt verübt, sie mit

einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben bedroht

oder sie in anderer Weise zum Widerstand umähig macht».

Wegen ausgezeichneten Raubes darf der Täter somit nicht