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Strafgesetzbuch. No 3!.
aussetzungen von Ziff. 4, Ziff. 5 Abs. 2 und 3 und Ziff. 6
oder aber die Unterlassung des Vollzuges unter der Voraus-
setzung von Ziff. 5 Abs. 4, aber keinen bedingten Auf-
schub des Strafvollzuges nach Art. 41 StGB vorsehe. Diese
Erwägungen schliessen heute sogut wie damals aus, den
Vollzug der Strafe in Anwendung von Art. 41 StGB_
_bedingt aufzuschieben. Wenn das Gesetz in den Fällen
des Art. 43 StGB keinen bedingten Aufschub des Strafvoll-
zuges vorsieht, so heisst das nicht nur, dass der Richter
im Sachurteil, mit dem er die Freiheitsstrafe zwar aus-
fällt, aber wegen Einweisung des Verurteilten zur Arbeits-
erziehung vorläufig nach Art. 43 aufschiebt, sich zur Frage
des bedingten Aufschubes ~eh Art. 41 nicht auszusprechen
hat, sondern auch, dass für die Anwendung dieser Bestim-
mung im Vollzugsbeschluss nach Art. 43 Ziff. 4 kein Raum
ist. Wer als Arbeitsscheuer und Liederlicher zur Massnahme
des Art. 43 Anlass gibt und schon deshalb von vorneherein
die Voraussetzung des Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht
erfüllt, der erfüllt diese Voraussetzung noch weniger, wenn
er durch sein Benehmen in der Arbeitserziehungsanstalt
bewiesen hat, dass er nicht zur Arbeit erzogen werden
kann. Gerade der vorliegende Fall zeigt, wie absurd es
wäre, dem einsichtslosen und widerspenstigen Beschwerde-
führer das Vertrauen entgegenzubringen, dass er sich unter
dem Einfluss einer bedingt vollziehbaren Strafe dauernd
bessern würde, nachdem ihm dieses Vertrauen wegen
seiner Arbeitsscheu und Liederlichkeit am 4. Mai 1950
nicht entgegengebracht werden konnte.
3. -
Der Richter entscheidet bei Anwendung des
Art. 43 Ziff. 4 StGB nach freiem Ermessen, ob die Strafe
in vollem Umfänge oder nur teilweise zu vollziehen sei.
Das Obergericht hat dieses Ermessen nicht überschritten.
Wohl begnügt es sich, die Notwendigkeit des Vollzuges der
ganzen Strafe mit dem Hinweis auf das Verhalten des
Beschwerdeführers zu begründen. Das genügte aber im
vorliegenden Falle, wo beim Beschwerdeführer nicht nur
keine Wendung zum Bessern festzustellen ist, sondern
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feststeht, dass er die Erziehung zur Arbeit mit allen Mitteln
zu hintertreiben versucht hat. Die Auffassung, dass der
Beschwerdeführer die ganze Strafe auszustehen habe, um
möglicherweise doch noch auf bessere Wege gebracht wer-
den zu können, lässt sich durchaus vertreten. Daran ändert
der Umstand nichts, dass er in der Arbeitserziehungsan-
stalt, im Spital und schliesslich im Bezirksgef1i.ngnis Bern
eine Weile seiner Freiheit beraubt gewesen ist.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
33. Urteil des Kassationshofes vom 10 • .Jull 1951 i. S. Trottmann
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
Art. 43 Ziff. 1 Abs. 4 StGB.
Wird der Täter erst nach seiner Einweisung in die Arbeitserzie-
hungsanstalt wegen . eines vor dem ersten Urteil begangenen
Verbrechens zu Zuchthausstrafe verurteilt, so ist die Anstalts-
einweisung zu widerrufen und der Vollzug der ganzen aufge-
schobenen Strafe oder eines Teils anzuordnen (Erw. l lit. a).
Art. 43 Ziff. 5 Aba. 2 StGB.
Auch wenn der Eingewiesene in der Arbeitserziehungsanstalt selber
oder nach der Flucht aus dieser ein Verbrechen oder Vergehen
begeht, hat der Richter zu bestimmen, ob und wieweit die auf-
ge,chobene Strafe zu vollziehen sei (Erw. l lit. b) ..
Art. 43 eh. 1 al. 4 CP.
Lorsque, apres son renvoi dans une maison d'Mucation au travail,
l'auteur est condamne a une peine de reclusion pour un crime
commis avant le premier jugement, il faut revoquer l'interne-
nement et ordonne.r l'execution de la peine suspendue (consid. l
litt. a).
Art. 43 eh. 5 al. 2 CP.
Lorsque le .condamne commet un crime ou un delit soit dans
l'etablissement meme soit apres son evasion, il appartient egale-
ment au juge de decider si et dans quelle mesure la peine sera
executee (consid. l litt. b).
Art. 43 cifra 1 cp. 4 CP.
Quando uri deli quente, dopo il suo collocamento in una casa di
educazione al lavoro, e co:idannato ad una pena di roolusione
per un crimine commesso anteriormente alla prima sentenza,
si deve revocare il collocamento nella casa di educazione e
ordinare l'esecuzione di tutta o di una parte della pena sospesa.
(consid. l lett. a).
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Strafgesetzbuch. No 33.
Art. 43 cifra 5 cp. 2 OP.
Quando il condannato commette un crimine o un delitto sia nella
casa di educazione al lavoro, sia dopo la sua evasione, spetta
al giudice di decidere se e in quale misura la pena dovra essere
eseguita (consid. 1 lett. b).
A. -
Das Kriminalgericht des Kantons Aargau ver-
urteilte am 25. Januar 1950 Paul Trottmann wegen ge-
werbsmässigen Diebstahls zu 15 Monaten Gefängnis (ab-
züglich 96 Tage Untersuchungshaft), schob die Strafe
gemäss Art. 43 Ziff. 1 StGB auf und wies den Verurteilten
auf unbestimmte Zeit in eine Arbeitserziehungsanstalt ein.
Im Sommer 1950 wurde gegen Trottmann, der in die
Anstalt Witzwil eingewiesen worden war, wegen Unzucht
mit einem Kinde, die er vor dem Urteil vom 25. Januar
1950 begangen hatte, neuerdings eine Strafuntersuchung
angehoben. Darauf brach Trottmann aus der Anstalt aus
und beging weitere strafbare Handlungen, namentlich
Diebstähle.
Am 4. April 1951 wurde Tröttmann vom Kriminal-
gericht des Kantons Aargau wegen wiederholter Unzucht
mit einem Kinde (Art. 191 Ziff. 1 und 2 StGB) und wegen
Vorzeigens unzüchtiger Veröffentlichungen (Art. 204 Ziff. 2
StGB), begangen vor der Verurteilung vom 25. Januar
1950, sowie wegen einfachen und gewerbsmässigen Dieb-
stahls (Art. 137 Ziff. 1 und 2 StGB), Veruntreuung (Art.
140 Zi:ff. 1 StGB) und Sachbeschädigung (Art. 145 Abs. 1
StGB), begangen nach dem ersten Urteil, mit 15 Monaten
Zuchthaus (abzüglich 152 Tage Untersuchungshaft) be-
straft und für drei Jahre über die Strafzeit hinaus in der
bürgerlichen Ehrenfähigkeit eingestellt. Unter Hinweis
auf BGE 69 IV 59 Erw. 4 ging das Kriminalgericht davon
aus, dass das Urteil vom 25. Januar 1950 -
und damit
auch die Einweisung in die Arbeitserziehungsanstalt -
bestehen bleibe, für die vor und seit der letzten Verur-
teilung verübten Straftaten jedoch eine Gesamtstrafe
auszufällen sei (Art. 68 Ziff. 2 StGB).
B. -
Trottmann erhebt Nichtigkeitsbeschwerde mit
dem Antrage auf Ergänzung des angefochtenen Urteils in
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dem Sinne, dass die am 25. Januar 1950 ausgefällte Ge-
fängnisstrafe unter Abzug der 96 Tage Untersuchungshaft
und unter ganzem oder teilweisem Abzug der sechs Mo-
nate, die er in der Arbeitserziehungsanstalt verbracht habe,
im Anschluss an die am 4. April 1951 verhängte Zucht-
hausstrafe zu vollziehen und demgemäss von einem weite-
ren Vollzug der Arbeitserziehungsmassnahme abzusehen
sei.
Gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 4 StGB sei die Einweisung
in eine Arbeitserziehungsanstalt ausgeschlossen, wenn der
Täter vorher zu Zuchthaus verurteilt worden sei. Dasselbe
müsse gelten, wenn die mit Zuchthaus bestrafte Tat vor
jener Verfehlung begangen worden sei, die zur Einweisung
in die Arbeitserziehungsanstalt geführt habe.
0. -
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau be-
antragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden könne. Warum und in welchem Um-
fange nicht einzutreten wäre, wird nicht gesagt.
Der Kassationslwf zieht in Erwägung :
1. -
Trottmann, der zur Arbeit erzogen werden kann
(Art. 43 Ziff. 4 StGB), hat die Straftaten, für die er am
4. April 1951 verurteilt worden ist, nicht als bedingt Ent-
lassener (Art. 43 Ziff. 5 Abs. 2 StGB), sondern teils schon
vor der ersten Verurteilung vom 25. Januar 1950, teils
nach der Flucht aus der Arbeitserziehungsanstalt und zu
einem geringen Teil noch in der Anstalt selber begangen.
Für keinen dieser Fälle sieht Art. 43 StGB ausdrücklich
vor, dass die Arbeitserziehungsmassnahme aufzuheben und
die Gefängnisstrafe zu vollziehen sei. Allein Art. 43 StGB
regelt die Fälle des nachträglichen Strafvollzuges nicht
streng abschliessend, vielmehr muss -
wie sich gerade
aus dem vorliegenden Sachverhalte ergibt -
der Grund-
satz, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Ein-
weisung in eine Arbeitserziehungsanstalt aufzuheben und
der Strafvollzug anzuordnen ist, in zwei weiteren Fällen
analoge Anwendung finden :
IM
Strafgesetzbuch. No 33.
a) Gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 4 StGB kann ein zu
Zuchthaus Verurteilter nicht in eine Arbeitserziehungs-
anstalt eingewiesen werden. Somit entfällt eine der ge-
setzlichen Voraussetzungen für diese Massnahme, wenn
der Täter zwar zunächst zu Gefängnis verurteilt und unter
Aufschub der Strafe in eine Arbeitserziehungsanstalt ein-
gewiesen, hierauf aber wegen eines vor dem ersten Urteil
begangenen Verbrechens mit Zuchthaus bestraft wird. Es
rechtfertigt sich daher in diesem Falle, die Anstaltsein-
weisung zu widerrufen und die aufgeschobene Strafe zu
vollziehen, wie das nach Art. 43 Ziff. 4 StGB zu geschehen
hat, wenn sich eine andere Voraussetzung des Art. 43
Ziff. 1 StGB, nämlich die Erziehbarkeit des Täters zur Ar-
beit, als nicht bestehend herausstellt. Wäre das mit
Zuchthaus bestrafte Verbrechen (hier Unzucht mit einem
Kinde; Art. 191 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) schon zur Zeit des
ersten Urteils bekannt gewesen, wären der Strafaufschub
und die Einweisung in die Arbeitserziehungsanstalt von
Anfang an ausgeschlossen gewesen. Wieso es· anders ge-
halten und die Massnahme des Art. 43 StGB trotz Fehlens
einer der gesetzlichen Voraussetzungen aufrechterhalten
werden sollte, wenn das eine Zuchthausstrafe begrün~
dende Delikt erst nachträglich entdeckt und beurteilt
wird, ist nicht einzusehen.
b) Obwohl das Gesetz für den Fall, dass der Täter aus
der Arbeitserziehungsanstalt ausbricht und neue Straf-
taten begeht, die Möglichkeit der Anordnung des Straf-
vollzuges nicht ausdrücklich vorsieht, kann nicht ange-
nommen werden, dass ein solches Verhalten des zur Ar-
. beitserziehung Eingewiesenen unter dem Gesichtspunkte
des Art. 43 StGB ohne Bedeutung sei. Wenn der Richter
nach dem rev. StGB (Art. 43 Ziff. 5 Abs. 2) bei neuen
Verbrechen oder Vergehen des bedingt Entlassenen wäh-
rend der Probezeit zu entscheiden hat, ob und wieweit
die aufgeschobene Strafe zu vollziehen sei, drängt sich
eine Entscheidung hierüber erst recht auch auf, wenn der
Täter in der Anstalt selber oder nach der Flucht aus dieser
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solche Straftaten begeht, bevor es überhaupt zur bedin~n
Entlassung kommt.
2. -
Da Trottmann schon in der Anstalt veruntreut
und einen Diebstahl verübt und nach der Flucht gewerbs-
mässig weitere Diebstähle begangen hat, müsste auch aus
diesen Gründen (Erw. 1 lit. b) die Anordnung des nach-
träglichen Strafvollzuges geprüft werden, wenn die Ar-
beitserziehungsmassnahme nicht schon mit Rücksicht auf
die im Urteil vom 4. April 1951 ausgesprochene Zuchthaus-
strafe zu widerrufen wäre (Erw. 1 lit. a). Dabei wird der
Richter zu entscheiden haben,. wieweit die am 25. Januar
1950 ausgefällte Strafe von 15 Monaten Gefängnis noch
zu vollziehen ist. Dass sie notwendig ganz zu vollziehen
wäre, ergibt sich weder aus der Zuchthausstrafe noch aus
den neuen Delikten, vielmehr hat der Richter das Mass
in analoger Anwendung cles rev. Art. 43 Ziff. 5 Abs. 2
StGB zu bestimmen.
Ob der Richter die Entscheidung zu treffen hat, der
die Einweisung in die Arbeitserziehungsanstalt verfügte,
oder derjenige, der das neue Urteil fällt, kann dahingestellt
bleiben; im vorliegenden Falle sind die beiden Richter
identisch;
3. -
Da die Vorinstanz im angefochtenen Urteil zur
Frage des Widerrufs der Arbeitserziehungsmassnahme
nicht Stellung genommen und auch der Beschwerdeführer
im kantonalen Verfahren den Vollzug der aufgeschobenen
Strafe nicht beantragt hat, fragt sich, ob in diesem Punkte
überhaupt ein anfechtbarer Entscheid vorliege (Art. 268
BStP). Das ist aber zu bejahen, denn in einem Falle wie
dem vorliegenden hat der Richter von Amtes wegen -
also ohne dass ein Antrag des Verurteilten, noch ein solcher
der kantonalen Behörde erforderlich wäre -
über den
Vollzug der früher ausgesprochenen Strafe zu entscheiden.
Einen Antrag der kantonalen Behörde brauchte es nach
Analogie von Art. 43 Ziff. 5 Abs. 2 und 3 StGB nur, wenn
es nicht ohnehin zu einem neuen gerichtlichen Verfahren
gekommen wäre.
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Strafgesetzbuch. No 34.
·Hätte somit die Vorinstanz die Entscheidung von
Amtes wegen treffen sollen, so ist gegen die Unterlassung
die Nichtigkeitsbeschwerde gegeben.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass das
Kriminalgericht des Kantons Aargau angewiesen wird,
die im Urteil vom 25. Januar 1950 verfügte Einweisung
des Beschwerdeführers in eine Arbeitserziehungsanstalt
zu widerrufen und zu bestimmen, wieweit die Strafe von
15 Monaten Gefängnis zu vollziehen ist.
34. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 15 • .Juni
1951 i. S. Diethelm gegen StaatsanwaJtschaft des Kaatons Ziirich.
.Art. 139 Ziff. 2 4bs: 4 St.GB. Umstände des Raubes, welche die
besondere Gefährlichkeit des Täters offenbaren.
.Art. 13? c~: 2 al. 4 OP. Circonstances denotant que l'auteur est
part1cuherement dangereux.
Ärl. 13? cifra 2 cp. 4 OP. Circostanze ehe rivelano 1a pericolositA
spec1ale dell'autore.
.A. -
Richard Diethelm. und Viktor Mächler begaben
sich am 27. August 1950 von Zürich aus, wo sie arbeiteten
nnd wohnten, nach Winterthur-Seen, um dort den Nacht-
wächter der Imprägnierwerke Blum A. G., in deren Betrieb
Diethelm gearbeitet hatte und sich deshalb auskannte
Zu überfallen und zu bestehlen. Sie schlichen sich bei Nacht
in den Werkplatz ein. Diethelm zog Rock, Hemd, Schuhe
und Strümpfe aus, um sich freier bewegen zu können,
und übergab diese Kleidungsstücke dem Mächler, der sich
als Aufpasser in seiner Nähe aufstellte. Diethelm lauerte
in der Finsternis bei der in einem offenen Schopf stehenden
Pumpanlage, wo er zuvor das Licht abgelöscht hatte, auf
den Nachtwächter. Als dieser in den Schopf eintreten
wollte und im Begriffe war, das Licht einzuschalten,· fiel
Strafgesetzbuch. No 34.
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Diethelm ihn von hinten an, warf ihn rücklings zu Boden,
kniete auf ihn und schlug ihn mit den Fäusten auf den
Kopf. Da der Nachtwächter um Hilfe schreien wollte '
steckte ihm Diethelm drei Finger in den Rachen. Gleich-
zeitig griff der Räuber dem Nachtwächter in die hintere
Hosentasche, um ihm daraus einen Geldbeutel mit
Fr. 208.40 und eine Darlehensquittung über Fr. 300.-,
die auf Diethelm lautete, wegzunehmen. Er konnte aber
nur die Quittung, einen Brief und drei leere Zahltags-
täschchen erwischen, da er durch den zu Hilfe eilenden
Werkmeister gestört und zur Flucht veranlasst wurde.
Mit Diethelm floh auch Mächler vom Tatort.
Der Nachtwächter blieb verletzt und bewusstlos liegen.
Er war vier bis fünf Wochen arbeitsunfähig. Der Würge-
griff, den Diethelm. ausgeführt hatte, wurde vom Arzt auf
Grund der Verletzungen als ausserordentlich heftig und
allenfalls lebensgefährlich bezeichnet .
B. -
Das Obergericht des Kantons Zürich würdigte
die Tat Diethelms als Raub im Sinne des Art. 139 Zi:ff. 2
Abs. 4 StGB. Es verurteilte Diethelm am 31. Januar 1951
wegen dieser und anderer strafbarer Handlungen zu fünf
Jahren und sechs Monaten Zuchthaus, rechnete ihm 156
Tage Untersuchungshaft auf die Strafe an und stellte ihn
für fünf Jahre in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit ein.
C. -
Diethelm führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den
Anträgen, das Urteil sei aufzuheben und die Sache an das
Obergericht zurückzuweisen, damit es den Raub bloss
nach Art. 139 Ziff. 1 StGB bestrafe.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
3. -
Der einfache Raub besteht nach Art. 139 Zi:ff. 1
StGB darin, dass jemand in der Absicht, einen Diebstahl
zu begehen, u an einer Person Gewalt verübt, sie mit
einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben bedroht
oder sie in anderer Weise zum Widerstand umähig macht».
Wegen ausgezeichneten Raubes darf der Täter somit nicht