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77_IV_156

BGE 77 IV 156

Bundesgericht (BGE) · 1950-01-25 · Deutsch CH
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Strafgesetzbuch. No 34.

·Hätte somit die Vorinstanz die Entscheidung von

Amtes wegen treffen sollen, so ist gegen die Unterlassung

die Nichtigkeitsbeschwerde gegeben.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass das

Kriminalgericht des Kantons Aargau angewiesen wird,

die im Urteil vom 25. Januar 1950 verfügte Einweisung

des Beschwerdeführers in eine Arbeitserziehungsanstalt

zu widerrufen und zu bestimmen, wieweit die Strafe von

15 Monaten Gefängnis zu vollziehen ist.

34. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 15. Juni

1951 i. S. Diethelm gegen Staatsanwaltsehaft des Kaatons Zürich.

Art. 139 Ziff. 2 Abs. 4 StGB. Umstände des Raubes welche die

besondere Gefährlichkeit des Täters offenbaren.

'

Art. 139 eh. 2 al. 4 OP. Circonsta.nces denota.nt que l'auteu.r est

particulierement dangereux.

Art. 13? cifra 2 cp. 4 OP. Circostanze ehe rivela.no la pericolosita

speciale dell'autore.

A. -

Richard Diethelm und Viktor Mächler begaben

sich am 27. August 1950 von Zürich aus, wo sie arbeiteten

nnd wohnten, nach Winterthur-Seen, um dort den Nacht-

wächter der Imprägnierwerke Blum A. G., in deren Betrieb

Diethelm gearbeitet hatte und sich deshalb auskannte

zu überfallen und zu bestehlen. Sie schlichen sich bei Nacht

in den Werkplatz ein. Diethelm zog Rock, Hemd, Schuhe

und Strümpfe aus, um sich freier bewegen zu können,

und übergab diese Kleidungsstücke dem Mächler, der sich

als Aufpasser in seiner Nähe aufstellte. Diethelm lauerte

in der Finsternis bei der in einem offenen Schopf stehenden

Pumpanlage, wo er zuvor das Licht abgelöscht hatte, auf

den Nachtwächter. Als dieser in den Schopf eintreten

wollte und im Begriffe war, das Licht einzuschalten,· fiel

Strafgesetzbuch. No 34.

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Diethelm ihn von hinten an, warf ihn rücklings zu Boden,

kniete auf ihn und schlug ihn mit den Fäusten auf den

Kopf. Da der Nachtwächter um Hilfe schreien wollte

steckte ihm Diethelm drei Finger in den Rachen. Gleich~

zeitig griff der Räuber dem Nachtwächter in die hintere

Hosentasche, um ihm daraus einen Geldbeutel mit

Fr. 208.40 und eine Darlehensquittung über Fr. 300.-,

die auf Diethelm lautete, wegzunehmen. Er konnte aber

nur die Quittung, einen Brief und drei leere Zahltags-

täschchen erwischen, da er durch den zu Hilfe eilenden

Werkmeister gestört und zur Flucht veranlasst wurde.

Mit Diethelm floh auch Mächler vom Tatort.

Der Nachtwächter blieb verletzt und bewusstlos liegen.

Er war vier bis fünf Wochen arbeitsunfähig. Der Würge-

griff, den Diethelm ausgeführt hatte, wurde vom Arzt auf

Grund der Verletzungen als ausserordentlich heftig und

allenfalls lebensgefährlich bezeichnet.

B. -

Das Obergericht des Kantons Zürich würdigte

die Tat Diethelms als Raub im Sinne des Art. 139 Ziff. 2

Abs. 4 StGB. Es verurteilte Diethelm am 31. Januar 1951

wegen dieser und anderer strafbarer Handlungen zu fünf

Jahren und sechs Monaten Zuchthaus, rechnete ihm 156

Tage Untersuchungshaft auf die Strafe an und stellte ihn

für fünf Jahre in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit ein.

0. -

Diethelm führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den

Anträgen, das Urteil sei aufzuheben und die Sache an das

Obergericht zurückzuweisen, damit es den Raub bloss

nach Art. 139 Ziff. l StGB bestrafe.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

3. -

Der einfache Raub besteht nach Art. 139 Ziff. l

StGB darin, dass jemand in der Absicht, einen Diebstahl

zu begehen, « an einer Person Gewalt verübt, sie mit

einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben bedroht

oder sie in anderer Weise zum Widerstand unfähig macht ».

Wegen ausgezeichneten Raubes darf der Täter somit nicht

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Strafgesetzbuch. No 34,.

schon deshalb verurteilt werden, weil er Gewalt verübt,

jemanden mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder

Leben bedroht oder das Opfer in anderer Weise zum

Widerstand unfähig gemacht hat; diese Merkmale werden

durch Art. 139 Ziff. 1 StGB abgegolten, und die Anwen-

dling der Ziff. 2, die schärfere Strafe androht, erfordert

etwas Besonderes : eine Bedrohung mit dem Tode oder

eine schwere Körperverletzung (Ziff. 2 Abs. 2), die Be-

gehung des Raubes als Mitglied einer Bande, die sich

zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl

zusammengefunden hat (Ziff. 2 Abs. 3), oder Tatumstände,

die auf andere Weise die besondere Gefährlichkeit des

Täters offenbaren (Ziff. 2 Abs. 4). Allein das heisst nicht,

dass die den Raub auszeichnenden Umstände nicht in

der Art und Weise, wie der Täter die Gewalt verübt, wie

er jemanden mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib

oder Leben bedroht oder wie er das Opfer zum Widerstand

unfähig macht, gesehen werden dürfen. Es ist z. B. nicht

das gleiche, ob der Täter das Opfer einfach überwältigt

oder ob er dabei grausam vorgeht, es rücksichtslos nieder-

schlägt und dgl. Der Beschwerdeführer geht daher fehl,

wenn er geltend macht, eine Reihe von Tatumständen

dürften nicht zur Anwendung des Art. 139 Ziff. 2 Abs. 4

Anlass geben, weil sie schon im Tatbestand des einfachen

Raubes eingeschlossen seien, so das Niederschlagen, das

Schlagen, das Würgen und das Verletzen des Opfers.

Auch die Auffassung hält nicht stand, andere Tat-

umstände fielen als auszeichnende Merkmale ausser Be-

tracht, weil sie bei Raub häufig anzutreffen seien, so die

Begehung zur Nachtzeit, das Auskundschaften des Tat-

ortes, die Wahl des Opfers. Diese Umstände gehören nicht

begriffsnotwendig zum Raub. Dass sie mehr oder weniger

häufig verwirklicht werden, ist kein Hindernis, das Gesetz

auf den Beschwerdeführer so anzuwenden, wie es nach

seinem Sinne angewendet sein will.

Art. 139 Ziff. 2 Abs. 4 StGB setzt auch nicht voraus,

dass die Tat als solche gef°ährlich gewesen sei, insbesondere

Strafgesetzbuch. No 34.

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dass sie Leib und Leben des Opfers in Gefahr gebracht

habe. Sie braucht bloss die besondere Gefährlichkeit ~

Täters zu offenbaren. Dabei darf auf diese Gefährlichkeit

nicht bloss aus den Ausführungshandlungen des Raubes

geschlossen werden, sondern auch aus Umständen, die in

das Gebiet der Vorbereitung gehören, und aus dem Ver-

halten des Täters unmittelbar nach Vollendung des Ver-

brechens, soweit es mit diesem zusammenhängt. Auch ist

nicht nötig, dass schon ein einzelner Umstand die beson-

dere Gefährlichkeit des Täters offenbare; es genügt, wenn

mehrere zusammen genommen sie verraten.

4. -

Der Raub, den der Beschwerdeführer begangen

hat, offenbart die besondere Gefährlichkeit des Täters.

Sie ergibt sich aus den eingehenden Vorbereitungen, die

der Beschwerdeführer traf, und aus der Brutalität, mit

der er die Tat ausführte. Der Beschwerdeführer war

darauf bedacht, das Opfer, den Tatort und die Zeit der

Begehung möglichst günstig auszuwählen. Er beging die

Tat zur späten Nachtzeit, wo sein Opfer aller Voraussicht

nach nicht auf Hilfe hoffen konnte. Er verbesserte die

Umstände, indem er das Licht auslöschte und sich der

Schuhe und weiterer Kleidungsstücke entledigte, um das

Opfer unbemerkt anschleichen und freier handeln zu

können und weniger gut erkannt zu werden. Er bediente

sich des Mächler, um aufzupassen und seine Kleider zu

tragen. Er vollzog den Überfall im Augenblick, als das

Opfer über eine kleine Treppe den Schopf betreten wollte,

also in einer zum Widerstand besonders ungünstigen Lage

war. Er versuchte den Widerstand ferner dadurch aus-

zuschalten, dass er sich dem Opfer von hinten näherte

und es rücklings zu Boden riss. Er versetzte ihm brutale

Faustschläge ins Gesicht und verhinderte es durch einen

rücksichtslosen, ja lebensgefährlichen Griff in den Rachen

mit Würgwirkung am Schreien. Solche Roheit in Ver-

bindung mit der eingehenden Planung und Vorbereitung

des Verbrechens zeigt, dass der Beschwerdeführer nicht

weniger gefährlich ist als z.B. ein Räuber, der seinem

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Strafgesetzbuch. No 35.

Opfer eine schwere Körperverletzung zufügt und sich

dadurch nach Art. 139 Ziff. 2 Abs. 2 des ausgezeichneten

Raubes schuldig macht.

Demnach erkennt <las Bundesgericht :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

35. Extrait de l'ardt de la Cour de eassation penale du 18 mai

1951 dans la cause Beauverd cont!·e Ministere public du canton

de Vaud.

Art. 143 et 22 CP. Delit manque de soustraction sans dessein d'enri-

chissement.

1. Notion de la soustraction (consid. 1).

2. Que faut-il entendre par dommage ? (consid. 2).

3. Y a-t-il repentir a.ctif? (consid. 3).

Art. 143 und 22 StGB. Vollendeter Versuch der Sachentziehung.

1. Begriff der Sachentziehung (Erw. 1).

2. Was ist unter Schaden zu verstehen? (Erw. 2).

3. Liegt tätige Reue vor ? (Erw. 3).

Art. 143 e 22 CP. Reato mancato di sottrazione senza fine di lucro.

1. Estremi della sottrazione (consid. 1).

2. Nozione del danno (consid. 2).

3. Pentimento attivo ? (consid. 3).

A. -

En mars 1949, Beauverd a ete engage, a titre

provisoire, comme gardien aux etablissements de deten-

tion de la plaine de l'Orbe. Cet emploi ne lui convenant

pas, il l'a resigne le 2 decembre 1949 pour la fin du mois.

Le 16 decembre, il passa toute fo, soiree, contrairement

a la consigne, dans un cafä d'Orbe. Il regagna le penitencier

peu apres minuit en etat d'ebriete, se querella avec Ie

gardien qu'il aurait du remplacer et le mena9a d'un revol-

ver. Il se rendit au corps de garde, s'y empara de six

revolvers et de 48 cartouches. Muni de ces armes et de

son propre revolver, il quitta l'etablissement a bicyclette,

emportant en outre le trousseau de clefs du veilleur de

nuit et celui qui lui avait ete confie pour son usage person-

nel. Sur la route de Lausanne, il tira deux coups de feu.

Strafgesetzbuch. No 35.

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Au quai d'Ouchy, il dissimula les six revolvers au pied

d'un arbre et se rendit chez ses parents a. Nyon. Exposant

a sa mere ce qu'il avait fait, il lui remit le revolver qu'il

avait encore, les cartouches et les deux trousseaux de

clefs. II lui indiqua oll. il avait cache les six autres armes.

II fut arrete le meme jour, alors qu'il s'appretait a franchir

la frontiere.

Entre-temps, sa mere avait in.forme le penitencier de

Bochuz, par telephone, de tout ce que son fils lui avait

revele. Un ouvrier de la voirie avait deja retrouve les

revolvers, de sorte que le penitencier rentra le 17 decembre

en possession des objets enleves.

B. -

Le 4 decembre 1950, le Tribunal de police cor-

rectionnelle du district d'Aubonne a inflige a Beauverd

30 jours d'emprisonnement en vertu de l'art. 143 CP.

La Cour de cassation vaudoise a maintenu ce jugement

le 15 janvier 1951. Elle admet avec les premiers juges

que, les mobiles du prevenu n'ayant pu etre determines,

l'intention de se procurer un enrichissement illegitime

n'est pas etablie. L'art. 143 CP ne vise pas seulement

le dommage materiel, mais aussi celui qui consiste, par

exemple, dans une atteinte a la securite. Or, en privant,

meme momentanement et pour une duree qu'il n'a pas

d'emblee voulue tres courte, l'etablissement de l'usage

des armes et des clefs, Beauverd a nui a sa securite. TI

lui a, au surplus, cause un prejudice materiel en tirant

deux coups de feu.

G. -

Contre cet arret, le condamne s'est pourvu en

nullite au Tribunal fooeral. Contestant avoir lese le peni-

tencier, il estime devoir etre liMre.

Le Ministere public a conclu au rejet du pourvoi.

Gonsiderant en droit :

1. -

Selon l'arret attaque, Beauverd n'a pas emporte

armes, munition et clefs en vue de s'enrichir. Cette

constatation souveraine (art. 277 bis PPF) exclut le vol

(art. 137 CP) et l'abus de confiance (art. 140). Reste la

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AS 77 IV -

1951