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Strafgesetzbuch. No 34.
·Hätte somit die Vorinstanz die Entscheidung von
Amtes wegen treffen sollen, so ist gegen die Unterlassung
die Nichtigkeitsbeschwerde gegeben.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass das
Kriminalgericht des Kantons Aargau angewiesen wird,
die im Urteil vom 25. Januar 1950 verfügte Einweisung
des Beschwerdeführers in eine Arbeitserziehungsanstalt
zu widerrufen und zu bestimmen, wieweit die Strafe von
15 Monaten Gefängnis zu vollziehen ist.
34. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 15. Juni
1951 i. S. Diethelm gegen Staatsanwaltsehaft des Kaatons Zürich.
Art. 139 Ziff. 2 Abs. 4 StGB. Umstände des Raubes welche die
besondere Gefährlichkeit des Täters offenbaren.
'
Art. 139 eh. 2 al. 4 OP. Circonsta.nces denota.nt que l'auteu.r est
particulierement dangereux.
Art. 13? cifra 2 cp. 4 OP. Circostanze ehe rivela.no la pericolosita
speciale dell'autore.
A. -
Richard Diethelm und Viktor Mächler begaben
sich am 27. August 1950 von Zürich aus, wo sie arbeiteten
nnd wohnten, nach Winterthur-Seen, um dort den Nacht-
wächter der Imprägnierwerke Blum A. G., in deren Betrieb
Diethelm gearbeitet hatte und sich deshalb auskannte
zu überfallen und zu bestehlen. Sie schlichen sich bei Nacht
in den Werkplatz ein. Diethelm zog Rock, Hemd, Schuhe
und Strümpfe aus, um sich freier bewegen zu können,
und übergab diese Kleidungsstücke dem Mächler, der sich
als Aufpasser in seiner Nähe aufstellte. Diethelm lauerte
in der Finsternis bei der in einem offenen Schopf stehenden
Pumpanlage, wo er zuvor das Licht abgelöscht hatte, auf
den Nachtwächter. Als dieser in den Schopf eintreten
wollte und im Begriffe war, das Licht einzuschalten,· fiel
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Diethelm ihn von hinten an, warf ihn rücklings zu Boden,
kniete auf ihn und schlug ihn mit den Fäusten auf den
Kopf. Da der Nachtwächter um Hilfe schreien wollte
steckte ihm Diethelm drei Finger in den Rachen. Gleich~
zeitig griff der Räuber dem Nachtwächter in die hintere
Hosentasche, um ihm daraus einen Geldbeutel mit
Fr. 208.40 und eine Darlehensquittung über Fr. 300.-,
die auf Diethelm lautete, wegzunehmen. Er konnte aber
nur die Quittung, einen Brief und drei leere Zahltags-
täschchen erwischen, da er durch den zu Hilfe eilenden
Werkmeister gestört und zur Flucht veranlasst wurde.
Mit Diethelm floh auch Mächler vom Tatort.
Der Nachtwächter blieb verletzt und bewusstlos liegen.
Er war vier bis fünf Wochen arbeitsunfähig. Der Würge-
griff, den Diethelm ausgeführt hatte, wurde vom Arzt auf
Grund der Verletzungen als ausserordentlich heftig und
allenfalls lebensgefährlich bezeichnet.
B. -
Das Obergericht des Kantons Zürich würdigte
die Tat Diethelms als Raub im Sinne des Art. 139 Ziff. 2
Abs. 4 StGB. Es verurteilte Diethelm am 31. Januar 1951
wegen dieser und anderer strafbarer Handlungen zu fünf
Jahren und sechs Monaten Zuchthaus, rechnete ihm 156
Tage Untersuchungshaft auf die Strafe an und stellte ihn
für fünf Jahre in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit ein.
0. -
Diethelm führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den
Anträgen, das Urteil sei aufzuheben und die Sache an das
Obergericht zurückzuweisen, damit es den Raub bloss
nach Art. 139 Ziff. l StGB bestrafe.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
3. -
Der einfache Raub besteht nach Art. 139 Ziff. l
StGB darin, dass jemand in der Absicht, einen Diebstahl
zu begehen, « an einer Person Gewalt verübt, sie mit
einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben bedroht
oder sie in anderer Weise zum Widerstand unfähig macht ».
Wegen ausgezeichneten Raubes darf der Täter somit nicht
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Strafgesetzbuch. No 34,.
schon deshalb verurteilt werden, weil er Gewalt verübt,
jemanden mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder
Leben bedroht oder das Opfer in anderer Weise zum
Widerstand unfähig gemacht hat; diese Merkmale werden
durch Art. 139 Ziff. 1 StGB abgegolten, und die Anwen-
dling der Ziff. 2, die schärfere Strafe androht, erfordert
etwas Besonderes : eine Bedrohung mit dem Tode oder
eine schwere Körperverletzung (Ziff. 2 Abs. 2), die Be-
gehung des Raubes als Mitglied einer Bande, die sich
zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl
zusammengefunden hat (Ziff. 2 Abs. 3), oder Tatumstände,
die auf andere Weise die besondere Gefährlichkeit des
Täters offenbaren (Ziff. 2 Abs. 4). Allein das heisst nicht,
dass die den Raub auszeichnenden Umstände nicht in
der Art und Weise, wie der Täter die Gewalt verübt, wie
er jemanden mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib
oder Leben bedroht oder wie er das Opfer zum Widerstand
unfähig macht, gesehen werden dürfen. Es ist z. B. nicht
das gleiche, ob der Täter das Opfer einfach überwältigt
oder ob er dabei grausam vorgeht, es rücksichtslos nieder-
schlägt und dgl. Der Beschwerdeführer geht daher fehl,
wenn er geltend macht, eine Reihe von Tatumständen
dürften nicht zur Anwendung des Art. 139 Ziff. 2 Abs. 4
Anlass geben, weil sie schon im Tatbestand des einfachen
Raubes eingeschlossen seien, so das Niederschlagen, das
Schlagen, das Würgen und das Verletzen des Opfers.
Auch die Auffassung hält nicht stand, andere Tat-
umstände fielen als auszeichnende Merkmale ausser Be-
tracht, weil sie bei Raub häufig anzutreffen seien, so die
Begehung zur Nachtzeit, das Auskundschaften des Tat-
ortes, die Wahl des Opfers. Diese Umstände gehören nicht
begriffsnotwendig zum Raub. Dass sie mehr oder weniger
häufig verwirklicht werden, ist kein Hindernis, das Gesetz
auf den Beschwerdeführer so anzuwenden, wie es nach
seinem Sinne angewendet sein will.
Art. 139 Ziff. 2 Abs. 4 StGB setzt auch nicht voraus,
dass die Tat als solche gef°ährlich gewesen sei, insbesondere
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dass sie Leib und Leben des Opfers in Gefahr gebracht
habe. Sie braucht bloss die besondere Gefährlichkeit ~
Täters zu offenbaren. Dabei darf auf diese Gefährlichkeit
nicht bloss aus den Ausführungshandlungen des Raubes
geschlossen werden, sondern auch aus Umständen, die in
das Gebiet der Vorbereitung gehören, und aus dem Ver-
halten des Täters unmittelbar nach Vollendung des Ver-
brechens, soweit es mit diesem zusammenhängt. Auch ist
nicht nötig, dass schon ein einzelner Umstand die beson-
dere Gefährlichkeit des Täters offenbare; es genügt, wenn
mehrere zusammen genommen sie verraten.
4. -
Der Raub, den der Beschwerdeführer begangen
hat, offenbart die besondere Gefährlichkeit des Täters.
Sie ergibt sich aus den eingehenden Vorbereitungen, die
der Beschwerdeführer traf, und aus der Brutalität, mit
der er die Tat ausführte. Der Beschwerdeführer war
darauf bedacht, das Opfer, den Tatort und die Zeit der
Begehung möglichst günstig auszuwählen. Er beging die
Tat zur späten Nachtzeit, wo sein Opfer aller Voraussicht
nach nicht auf Hilfe hoffen konnte. Er verbesserte die
Umstände, indem er das Licht auslöschte und sich der
Schuhe und weiterer Kleidungsstücke entledigte, um das
Opfer unbemerkt anschleichen und freier handeln zu
können und weniger gut erkannt zu werden. Er bediente
sich des Mächler, um aufzupassen und seine Kleider zu
tragen. Er vollzog den Überfall im Augenblick, als das
Opfer über eine kleine Treppe den Schopf betreten wollte,
also in einer zum Widerstand besonders ungünstigen Lage
war. Er versuchte den Widerstand ferner dadurch aus-
zuschalten, dass er sich dem Opfer von hinten näherte
und es rücklings zu Boden riss. Er versetzte ihm brutale
Faustschläge ins Gesicht und verhinderte es durch einen
rücksichtslosen, ja lebensgefährlichen Griff in den Rachen
mit Würgwirkung am Schreien. Solche Roheit in Ver-
bindung mit der eingehenden Planung und Vorbereitung
des Verbrechens zeigt, dass der Beschwerdeführer nicht
weniger gefährlich ist als z.B. ein Räuber, der seinem
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Opfer eine schwere Körperverletzung zufügt und sich
dadurch nach Art. 139 Ziff. 2 Abs. 2 des ausgezeichneten
Raubes schuldig macht.
Demnach erkennt <las Bundesgericht :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
35. Extrait de l'ardt de la Cour de eassation penale du 18 mai
1951 dans la cause Beauverd cont!·e Ministere public du canton
de Vaud.
Art. 143 et 22 CP. Delit manque de soustraction sans dessein d'enri-
chissement.
1. Notion de la soustraction (consid. 1).
2. Que faut-il entendre par dommage ? (consid. 2).
3. Y a-t-il repentir a.ctif? (consid. 3).
Art. 143 und 22 StGB. Vollendeter Versuch der Sachentziehung.
1. Begriff der Sachentziehung (Erw. 1).
2. Was ist unter Schaden zu verstehen? (Erw. 2).
3. Liegt tätige Reue vor ? (Erw. 3).
Art. 143 e 22 CP. Reato mancato di sottrazione senza fine di lucro.
1. Estremi della sottrazione (consid. 1).
2. Nozione del danno (consid. 2).
3. Pentimento attivo ? (consid. 3).
A. -
En mars 1949, Beauverd a ete engage, a titre
provisoire, comme gardien aux etablissements de deten-
tion de la plaine de l'Orbe. Cet emploi ne lui convenant
pas, il l'a resigne le 2 decembre 1949 pour la fin du mois.
Le 16 decembre, il passa toute fo, soiree, contrairement
a la consigne, dans un cafä d'Orbe. Il regagna le penitencier
peu apres minuit en etat d'ebriete, se querella avec Ie
gardien qu'il aurait du remplacer et le mena9a d'un revol-
ver. Il se rendit au corps de garde, s'y empara de six
revolvers et de 48 cartouches. Muni de ces armes et de
son propre revolver, il quitta l'etablissement a bicyclette,
emportant en outre le trousseau de clefs du veilleur de
nuit et celui qui lui avait ete confie pour son usage person-
nel. Sur la route de Lausanne, il tira deux coups de feu.
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Au quai d'Ouchy, il dissimula les six revolvers au pied
d'un arbre et se rendit chez ses parents a. Nyon. Exposant
a sa mere ce qu'il avait fait, il lui remit le revolver qu'il
avait encore, les cartouches et les deux trousseaux de
clefs. II lui indiqua oll. il avait cache les six autres armes.
II fut arrete le meme jour, alors qu'il s'appretait a franchir
la frontiere.
Entre-temps, sa mere avait in.forme le penitencier de
Bochuz, par telephone, de tout ce que son fils lui avait
revele. Un ouvrier de la voirie avait deja retrouve les
revolvers, de sorte que le penitencier rentra le 17 decembre
en possession des objets enleves.
B. -
Le 4 decembre 1950, le Tribunal de police cor-
rectionnelle du district d'Aubonne a inflige a Beauverd
30 jours d'emprisonnement en vertu de l'art. 143 CP.
La Cour de cassation vaudoise a maintenu ce jugement
le 15 janvier 1951. Elle admet avec les premiers juges
que, les mobiles du prevenu n'ayant pu etre determines,
l'intention de se procurer un enrichissement illegitime
n'est pas etablie. L'art. 143 CP ne vise pas seulement
le dommage materiel, mais aussi celui qui consiste, par
exemple, dans une atteinte a la securite. Or, en privant,
meme momentanement et pour une duree qu'il n'a pas
d'emblee voulue tres courte, l'etablissement de l'usage
des armes et des clefs, Beauverd a nui a sa securite. TI
lui a, au surplus, cause un prejudice materiel en tirant
deux coups de feu.
G. -
Contre cet arret, le condamne s'est pourvu en
nullite au Tribunal fooeral. Contestant avoir lese le peni-
tencier, il estime devoir etre liMre.
Le Ministere public a conclu au rejet du pourvoi.
Gonsiderant en droit :
1. -
Selon l'arret attaque, Beauverd n'a pas emporte
armes, munition et clefs en vue de s'enrichir. Cette
constatation souveraine (art. 277 bis PPF) exclut le vol
(art. 137 CP) et l'abus de confiance (art. 140). Reste la
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AS 77 IV -
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