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Strafgesetzbuch. No 32.
sein, dass dem Beschwerdeführer mit dem Aufschub der
Haupj;strafe auch derjenige der Nebenstrafe gewährt
werden müsse.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
32. Urteil des Kassationshofes vom 2 • .Juli 1951 i. S. Kropf
gegen Genera.lprolrnrator des Kantons Bem.
Art. 41, 43 StGB.
a) Wenn der Verurteilte in eine Arbeitserziehungsanstalt einge-
wiesen wird, kann die Strafe weder im Sachurteil noch im
Vollzugsbeschluss (Art. 43 Ziff. 4) bedingt aufgeschoben werden
(Erw. 2).
b) Der Richter entscheidet bei Anwendung des Art .. 43 Ziff. 4 StGB
nach freiem Ermessen, ob die Strafe in vollem Umfange oder
nur teilweise zu vollziehen sei (Erw. 3).
Art. 41 et 43 OP.
a) Le sursis ne saurait etre accorde, ni par le jugement au fond
ni par la decision relative A l'exeeution (art. 43 eh. 4). au con-
damne renvoye dans une maison d'education au travail
(eonsid. 2).
b) Le juge decide librement, dans le cas de l'art. 43 eh. 4, si la
peine doit etre exeeutee entierement ou en partie (conaid. 3).
Art. 41 e 43 OP.
a) Se il eondann to e collocato in una. casa. di educazione aI la.voro,
la sospensione condizionale della pena non puo essere accor-
data ne dalla sentenza di merito, ne dalla decisione rela.tiva
all'esecuzione della pena (art. 43 cifra 4; conaid. 2).
b) Nel caso di cui all'art. 43 cifra 4 CP, il giudice deeide libera-
mente se il condannato debba scontare tutta o solta.nto una
parte della pena (conaid. 3).
.A. -
Ernst Kropf stammt aus ungünstigen Familien-
verhältnissen. Seinen Vater kannte er nie. In den Familien
der Eltern finden sich Trinker und Kriminelle. Kropf
wuchs zuerst bei seinen Grosseltern auf und kam dann als
Zehnjähriger im Jahre 1941 zu seiner Mutter. Da er einen
Einbruchsdiebstahl beging und allgemein als sehr gefährdet
beurteilt wurde, liess ihn der Jugendanwalt des Oberlandes
1942 in einer Familie versorgen. Kropf beging wiederum
Btrafgesetzbuoh. NO 32.
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zweimal Diebstähle. Der Jugendanwalt wies ihn da.her in
die Erziehungsanstalt Landorf bei Köniz ein. Dort brannte
Kropf zweimal durch. Er kam dann wieder in Familien,
wo er sich einigermassen befriedigend verhielt, sich jedoch
als schwer erziehbarer Bursche erwies. Er war jähzornig,
streitsüchtig und frech. Nachdem der Schulbesuch beendet
war, arbeitete er an verschiedenen Plätzen, ohne sich
irgendwo richtig halten zu können. In einer Lehre als
Metzger waren seine Leistungen ungenügend. Zudem be-
nahm er sich ungebührlich gegenüber seinem Lehrmeister
und wurde deshalb entlassen. Alle weiteren Arbeitgeber
machten mit ihm ähnliche Erfahrungen. Kropf zeigte nun
auch noch eine ausgesprochene Arbeitsscheu, war liederlich
und ein leichtsinniger Schuldenmacher. Er verursachte
seinem Vormund dauernd Mühe und Ärger.
Im Jahre 1949 beging Kropf mit einem andern zusam-
men zwei Diebstähle. Das Obergericht des Kantons Bern
verurteilte ihn deshalb am 4. Mai 1950 zu neun Monaten
Gefängnis, abzüglich 22 Tage Untersuchungshaft, und
verfügte, dass die Strafe aufgeschoben und der Verurteilte
in die Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen werde. Das
Obergericht hielt die Voraussetzungen des Art. 43 Ziff. 1
Abs. 1 bis 4 StGB als erfüllt, unter Hinweis auf den Lebens-
lauf des Verurteilten. Der psychiatrische Sachverständige
hatte die Zurechnungsfähigkeit Kropfs bejaht. Er sei ein
haltloser, unintelligenter, verlogener und moralisch schwa-
cher Psychopath, der bis heute nicht gelernt habe, sich den
Anforderungen eines zivilisierten Lebens anzupassen. Er
gehe mit grösster Leichtigkeit über seine Taten, die er als
Dummheiten bezeichne, hinweg. Die Gefahr des Rückfalles
sei erheblich. Arbeitserziehungsmassnahmen dürften jedoch
Aussicht auf Erfolg haben. Ohne systematische Erziehung
zur Arbeit entwickle sich Kropf sehr wahrscheinlich zum
Taugenichts und Gewohnheitsverbrecher. Kropf war ge-
mäss Zeugnis eines Arztes völlig gesund und arbeitsfähig.
B. -
Die Erziehung zur Arbeit begann am Tage des
Urteils in der Anstalt Lindenhof in Witzwil. Am 5. Juni
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Strafgesetzbuch. No 32.
1950 musste die Massnahme unterbrochen werden, da
Kropf Scherben und Nägel geschluckt hatte und sich in
Spitalpflege begeben musste. In der chirurgischen Klinik
des Inselspitals entwich er wiederholt. Auch nahm er
wiederum Fremdkörper zu sich. Nachdem er am 27. Ja-
nuar 1951 wieder festgenommen werden konnte, musste er
zwecks Entfernung der Fremdkörper ein zweites Mal in den
Inselspital verbracht werden. Dort entwich er am 17. /18.
März 1951 zum vierten Male.
Dieses Verhalten veranlasste die Polizeidirektion des
Kantons Bern am 21. März 1951, dem Obergericht den Voll-
zug der am 4. Mai 1950 ausgefällten Strafe zu beantragen.
Anfang Mai 1951 konnte Kropf auf polizeiliche Ausschrei-
bung hin wieder verhaftet werden.
0. -
Am 10. Mai 1951 beschloss das bernische Ober-
gericht gemäss dem Antrage des Generalprokurators, die
neun Monate Gefängnis, abzüglich 22 Tage Untersuchungs-
haft, seien zu vollziehen. Es habe sich gezeigt, dass Kropf
nfoht zur Arbeit erzogen werden könne. Er habe, wie aus
seinem Verhalten hervorgehe, keine Einsicht und sei nicht
gewillt, sich der angeordneten Massnahme zu unterwerfen.
Sein Verhalten verbiete, nur einen Teil der Strafe zu voll-
ziehen.
D. -
Kropf führt gegen diesen Entscheid Nichtigkeits-
beschwerde· nach Art. 268 ff. BStP. Der Beschwerdebe-
gründung ist zu entnehmen, dass er die Zeit, die er in der
Arbeitserziehungsanstalt, im Spital und im Bezirksge-
fängnis Bern verbracht hat und die er auf « zirka vier
Monate » beziffert, an die Gefängnisstrafe angerechnet
wissen möchte, falls ihm der bedingte Strafvollzug, den er
in erster Linie verlangt, nicht bewilligt würde. Der Be-
schwerdeführer macht geltend, er habe « keinen Unter-
schied gesehen zwischen Zuchthaus, Gefängnis und Arbeits-
erziehung wie Administratif » und es handle sich um seine
erste Strafe.
E. -
Der Generalprokurator des Kantons Bern bean-
tragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
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Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. -
Zeigt sich, dass der Eingewiesene nicht zur Arbeit
erzogen werden kann, so verfügt der Richter· den Vollzug
der ganzen erkannten Strafe oder eines Teils (Art. 43 Ziff. 4
StGB). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die
Voraussetzung zur Vollzugsverfügung, nämlich die man-
gelnde Erziehbarkeit zur Arbeit, erfüllt ist. Er will selber
von der Arbeitserziehung nichts mehr wissen und ist
grundsätzlich mit der Anordnung des Vollzuges der aus-
gef"allten Strafe einverstanden. Die Frage, ob der Richter
berufen wäre, selbständig und frei zu prüfen, ob der Ver-
urteilte doch noch zur Arbeit erzogen werden könne, oder
ob der Bericht der Anstaltsleitung oder der zuständigen
Verwaltungs- und Vollzugsbehörde den Richter binde
stellt sich deshalb nicht.
'
2. -
Zur Frage des bedingten Aufschubes des Straf-
vollzuges hat das Obergericht weder im Strafurteil vom
4. Mai 1950 noch im Vollzugsbeschluss vom 10. Mai 1951
Stellung genommen. Damit hat es das Gesetz nicht ver-
letzt. Der Beschwerdeführer ist vom Kassationshof des
Bundesgerichts schon auf Nichtigkeitsbeschwerde gegen
das Urteil vom 4. Mai 1950 hin darüber belehrt worden
dass dem bedingten Aufschub des Strafvollzuges nach
Art. 41 StGB schon die Einweisung in die Arbeitserzie-
hungsanstalt (Art. 43 StGB) im Wege stehe; denn wer sich
als liederlich und arbeitsscheu im Sinne dieser Vorschrift
erwiesen und aus dieser Einstellung das beurteilte Ver-
brechen oder Vergehen begangen habe und von dem der
kanton~le Richter infolgedessen annehme, er könne nur
durch Erziehung zur Arbeit allenfalls noch vor späteren
Rückfällen in seine strafbare Neigung bewahrt werden
erfülle von vomeherein die Voraussetzung des Art. 4{
Ziff. _1 Abs. 2 StGB für den bedingten Strafvollzug nicht;
es sei daher keine Lücke des Gesetzes, wenn Art. 43 StGB
gegenüber dem in die Arbeitserziehungsanstalt Ein.gewie-
senen nur den späteren Vollzug der Strafe unter den Vor-
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aussetzungen von Ziff. 4, Ziff. 5 Abs. 2 und 3 und Ziff. 6
oder aber die Unterlassung des Vollzuges unter der Voraus-
setzung von Ziff. 5 Abs. 4, aber keinen bedingten Auf-
schub des Strafvollzuges nach Art. 41 StGB vorsehe. Diese
Erwägungen schliessen heute sogut wie damals aus, den
Vollzug der Strafe in Anwendung von Art. 41 StGB
_bedingt aufzuschieben. Wenn das Gesetz in den Fällen
des Art. 43 StGB keinen bedingten Aufschub des Strafvoll-
zuges vorsieht, so heisst das nicht nur, dass der Richter
im Sachurteil, mit dem er die Freiheitsstrafe zwar aus-
fällt, aber wegen Einweisung des Verurteilten zur Arbeits-
erziehung vorläufig nach Art. 43 aufschiebt, sich zur Frage
des bedingten Aufschubes n~ch Art. 41 nicht auszusprechen
hat, sondern auch, dass für die Anwendung dieser Bestim-
mung im Vollzugsbeschluss nach Art. 43 Ziff. 4 kein Raum
ist. Wer als Arbeitsscheuer und Liederlicher zur Massnahme
des Art. 43 Anlass gibt und schon deshalb von vorneherein
die Voraussetzung des Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht
erfüllt, der erfüllt diese Voraussetzung noch weniger, wenn
er durch sein Benehmen in der Arbeitserziehungsanstalt
bewiesen hat, dass er nicht zur Arbeit erzogen werden
kann. Gerade der vorliegende Fall zeigt, wie absurd es
wäre, dem einsichtslosen und widerspenstigen Beschwerde-
führer das Vertrauen entgegenzubringen, dass er sich unter
dem Einfluss einer bedingt vollziehbaren Strafe dauernd
bessern würde, nachdem ihm dieses Vertrauen wegen
seiner Arbeitsscheu und Liederlichkeit am 4. Mai 1950
nicht entgegengebracht werden konnte.
3. -
Der Richter entscheidet bei Anwendung des
Art. 43 Ziff. 4 StGB nach freiem Ermessen, ob die Strafe
in vollem Umfange oder nur teilweise zu vollziehen sei.
Das Obergericht hat dieses Ermessen nicht überschritten.
Wohl begnügt es sich, die Notwendigkeit des Vollzuges der
ganzen Strafe mit dem Hinweis auf das Verhalten des
Beschwerdeführers zu begründen. Das ge:nügte aber im
vorliegenden Falle, wo beim Beschwerdeführer nicht nur
keine Wendung zum Bessern festzustellen ist, sondern
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feststeht, dass er die Erziehung zur Arbeit mit allen Mitteln
zu hintertreiben versucht hat. Die Auffassung, dass der
Beschwerdeführer die ganze Strafe auszustehen habe, um
möglicherweise doch noch auf bessere Wege gebracht wer-
den zu können, lässt sich durchaus vertreten. Daran ändert
der Umstand nichts, dass er in der Arbeitserziehungsan-
stalt, im Spital und schliesslich im Bezirksgefängnis Bern
eine Weile seiner Freiheit beraubt gewesen ist.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
33. UrteU des Kassationshofes vom 10 • .Juli 1951 i. S. Trottmann
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
Art. 43 Ziff. 1 Abs. 4 StGB.
Wird der Täter erst nach seiner Einweisung in die Arbeitserzie-
hungsanstalt wegen eines vor dem ersten Urteil begangenen
Verbrechens zu Zuchthausstrafe verurteilt, so ist die Anstalts-
einweisung zu widerrufen und der Vollzug der ganzen aufge-
schobenen Strafe oder eines Teils anzuordnen (Erw. l lit. a).
Art. 43 Ziff. 5 Aba. 2 StGB.
Auch wenn der Eingewiesene in der Arbeitserziehungsanstalt selber
oder nach der Flucht aus dieser ein V erbrechen oder V ergehen
begeht, hat der Richter zu bestimmen, ob und wieweit die auf-
ge,chobene Strafe zu vollziehen sei (Erw. l lit. b) •.
Art. 43 eh. 1 al,. 4 OP.
Lorsque, apres son renvoi dans une maison d'Mucation au tra.vail,
l'auteur est condamne A une peine de reclusion pour un crime
commis avant le premier jugement, il fäut revoquer l'interne-
nement et ordonner l'execution de la peine suspendue (consid. 1
litt. a).
Art. 43 eh. 5 al,. 2 OP.
Lorsque le conda.mne commet un crime ou un delit soit dans
l'etablissement meme soit apres son evasion, il sppartient egale-
ment au juge de decider si et dans quelle mesure la peine sera
executee (consid. l litt. b).
Art. 43 eifra 1 cp. 4 OP.
Quando uri deli quente, dopo il suo collocamento in uns cass di
educazione sl lavoro, e co:1dsn.nato ad una pena di reclusione
per un crimine commesso anteriormente al.ls prima sentenzs,
si deve revocare il collocamento nella casa. di educszione e
ordinare l'esecuzione di tutta o di uns psrte della pena sospesa
(consid. l lett. s).