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77_IV_146

BGE 77 IV 146

Bundesgericht (BGE) · 1951-01-01 · Deutsch CH
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Strafgesetzbuch. No 32.

sein, dass dem Beschwerdeführer mit dem Aufschub der

Haupj;strafe auch derjenige der Nebenstrafe gewährt

werden müsse.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

32. Urteil des Kassationshofes vom 2 • .Juli 1951 i. S. Kropf

gegen Genera.lprolrnrator des Kantons Bem.

Art. 41, 43 StGB.

a) Wenn der Verurteilte in eine Arbeitserziehungsanstalt einge-

wiesen wird, kann die Strafe weder im Sachurteil noch im

Vollzugsbeschluss (Art. 43 Ziff. 4) bedingt aufgeschoben werden

(Erw. 2).

b) Der Richter entscheidet bei Anwendung des Art .. 43 Ziff. 4 StGB

nach freiem Ermessen, ob die Strafe in vollem Umfange oder

nur teilweise zu vollziehen sei (Erw. 3).

Art. 41 et 43 OP.

a) Le sursis ne saurait etre accorde, ni par le jugement au fond

ni par la decision relative A l'exeeution (art. 43 eh. 4). au con-

damne renvoye dans une maison d'education au travail

(eonsid. 2).

b) Le juge decide librement, dans le cas de l'art. 43 eh. 4, si la

peine doit etre exeeutee entierement ou en partie (conaid. 3).

Art. 41 e 43 OP.

a) Se il eondann to e collocato in una. casa. di educazione aI la.voro,

la sospensione condizionale della pena non puo essere accor-

data ne dalla sentenza di merito, ne dalla decisione rela.tiva

all'esecuzione della pena (art. 43 cifra 4; conaid. 2).

b) Nel caso di cui all'art. 43 cifra 4 CP, il giudice deeide libera-

mente se il condannato debba scontare tutta o solta.nto una

parte della pena (conaid. 3).

.A. -

Ernst Kropf stammt aus ungünstigen Familien-

verhältnissen. Seinen Vater kannte er nie. In den Familien

der Eltern finden sich Trinker und Kriminelle. Kropf

wuchs zuerst bei seinen Grosseltern auf und kam dann als

Zehnjähriger im Jahre 1941 zu seiner Mutter. Da er einen

Einbruchsdiebstahl beging und allgemein als sehr gefährdet

beurteilt wurde, liess ihn der Jugendanwalt des Oberlandes

1942 in einer Familie versorgen. Kropf beging wiederum

Btrafgesetzbuoh. NO 32.

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zweimal Diebstähle. Der Jugendanwalt wies ihn da.her in

die Erziehungsanstalt Landorf bei Köniz ein. Dort brannte

Kropf zweimal durch. Er kam dann wieder in Familien,

wo er sich einigermassen befriedigend verhielt, sich jedoch

als schwer erziehbarer Bursche erwies. Er war jähzornig,

streitsüchtig und frech. Nachdem der Schulbesuch beendet

war, arbeitete er an verschiedenen Plätzen, ohne sich

irgendwo richtig halten zu können. In einer Lehre als

Metzger waren seine Leistungen ungenügend. Zudem be-

nahm er sich ungebührlich gegenüber seinem Lehrmeister

und wurde deshalb entlassen. Alle weiteren Arbeitgeber

machten mit ihm ähnliche Erfahrungen. Kropf zeigte nun

auch noch eine ausgesprochene Arbeitsscheu, war liederlich

und ein leichtsinniger Schuldenmacher. Er verursachte

seinem Vormund dauernd Mühe und Ärger.

Im Jahre 1949 beging Kropf mit einem andern zusam-

men zwei Diebstähle. Das Obergericht des Kantons Bern

verurteilte ihn deshalb am 4. Mai 1950 zu neun Monaten

Gefängnis, abzüglich 22 Tage Untersuchungshaft, und

verfügte, dass die Strafe aufgeschoben und der Verurteilte

in die Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen werde. Das

Obergericht hielt die Voraussetzungen des Art. 43 Ziff. 1

Abs. 1 bis 4 StGB als erfüllt, unter Hinweis auf den Lebens-

lauf des Verurteilten. Der psychiatrische Sachverständige

hatte die Zurechnungsfähigkeit Kropfs bejaht. Er sei ein

haltloser, unintelligenter, verlogener und moralisch schwa-

cher Psychopath, der bis heute nicht gelernt habe, sich den

Anforderungen eines zivilisierten Lebens anzupassen. Er

gehe mit grösster Leichtigkeit über seine Taten, die er als

Dummheiten bezeichne, hinweg. Die Gefahr des Rückfalles

sei erheblich. Arbeitserziehungsmassnahmen dürften jedoch

Aussicht auf Erfolg haben. Ohne systematische Erziehung

zur Arbeit entwickle sich Kropf sehr wahrscheinlich zum

Taugenichts und Gewohnheitsverbrecher. Kropf war ge-

mäss Zeugnis eines Arztes völlig gesund und arbeitsfähig.

B. -

Die Erziehung zur Arbeit begann am Tage des

Urteils in der Anstalt Lindenhof in Witzwil. Am 5. Juni

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Strafgesetzbuch. No 32.

1950 musste die Massnahme unterbrochen werden, da

Kropf Scherben und Nägel geschluckt hatte und sich in

Spitalpflege begeben musste. In der chirurgischen Klinik

des Inselspitals entwich er wiederholt. Auch nahm er

wiederum Fremdkörper zu sich. Nachdem er am 27. Ja-

nuar 1951 wieder festgenommen werden konnte, musste er

zwecks Entfernung der Fremdkörper ein zweites Mal in den

Inselspital verbracht werden. Dort entwich er am 17. /18.

März 1951 zum vierten Male.

Dieses Verhalten veranlasste die Polizeidirektion des

Kantons Bern am 21. März 1951, dem Obergericht den Voll-

zug der am 4. Mai 1950 ausgefällten Strafe zu beantragen.

Anfang Mai 1951 konnte Kropf auf polizeiliche Ausschrei-

bung hin wieder verhaftet werden.

0. -

Am 10. Mai 1951 beschloss das bernische Ober-

gericht gemäss dem Antrage des Generalprokurators, die

neun Monate Gefängnis, abzüglich 22 Tage Untersuchungs-

haft, seien zu vollziehen. Es habe sich gezeigt, dass Kropf

nfoht zur Arbeit erzogen werden könne. Er habe, wie aus

seinem Verhalten hervorgehe, keine Einsicht und sei nicht

gewillt, sich der angeordneten Massnahme zu unterwerfen.

Sein Verhalten verbiete, nur einen Teil der Strafe zu voll-

ziehen.

D. -

Kropf führt gegen diesen Entscheid Nichtigkeits-

beschwerde· nach Art. 268 ff. BStP. Der Beschwerdebe-

gründung ist zu entnehmen, dass er die Zeit, die er in der

Arbeitserziehungsanstalt, im Spital und im Bezirksge-

fängnis Bern verbracht hat und die er auf « zirka vier

Monate » beziffert, an die Gefängnisstrafe angerechnet

wissen möchte, falls ihm der bedingte Strafvollzug, den er

in erster Linie verlangt, nicht bewilligt würde. Der Be-

schwerdeführer macht geltend, er habe « keinen Unter-

schied gesehen zwischen Zuchthaus, Gefängnis und Arbeits-

erziehung wie Administratif » und es handle sich um seine

erste Strafe.

E. -

Der Generalprokurator des Kantons Bern bean-

tragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

Strafgesetzbuch. NB 32,

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Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. -

Zeigt sich, dass der Eingewiesene nicht zur Arbeit

erzogen werden kann, so verfügt der Richter· den Vollzug

der ganzen erkannten Strafe oder eines Teils (Art. 43 Ziff. 4

StGB). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die

Voraussetzung zur Vollzugsverfügung, nämlich die man-

gelnde Erziehbarkeit zur Arbeit, erfüllt ist. Er will selber

von der Arbeitserziehung nichts mehr wissen und ist

grundsätzlich mit der Anordnung des Vollzuges der aus-

gef"allten Strafe einverstanden. Die Frage, ob der Richter

berufen wäre, selbständig und frei zu prüfen, ob der Ver-

urteilte doch noch zur Arbeit erzogen werden könne, oder

ob der Bericht der Anstaltsleitung oder der zuständigen

Verwaltungs- und Vollzugsbehörde den Richter binde

stellt sich deshalb nicht.

'

2. -

Zur Frage des bedingten Aufschubes des Straf-

vollzuges hat das Obergericht weder im Strafurteil vom

4. Mai 1950 noch im Vollzugsbeschluss vom 10. Mai 1951

Stellung genommen. Damit hat es das Gesetz nicht ver-

letzt. Der Beschwerdeführer ist vom Kassationshof des

Bundesgerichts schon auf Nichtigkeitsbeschwerde gegen

das Urteil vom 4. Mai 1950 hin darüber belehrt worden

dass dem bedingten Aufschub des Strafvollzuges nach

Art. 41 StGB schon die Einweisung in die Arbeitserzie-

hungsanstalt (Art. 43 StGB) im Wege stehe; denn wer sich

als liederlich und arbeitsscheu im Sinne dieser Vorschrift

erwiesen und aus dieser Einstellung das beurteilte Ver-

brechen oder Vergehen begangen habe und von dem der

kanton~le Richter infolgedessen annehme, er könne nur

durch Erziehung zur Arbeit allenfalls noch vor späteren

Rückfällen in seine strafbare Neigung bewahrt werden

erfülle von vomeherein die Voraussetzung des Art. 4{

Ziff. _1 Abs. 2 StGB für den bedingten Strafvollzug nicht;

es sei daher keine Lücke des Gesetzes, wenn Art. 43 StGB

gegenüber dem in die Arbeitserziehungsanstalt Ein.gewie-

senen nur den späteren Vollzug der Strafe unter den Vor-

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Strafgesetzbuch. No 3ll.

aussetzungen von Ziff. 4, Ziff. 5 Abs. 2 und 3 und Ziff. 6

oder aber die Unterlassung des Vollzuges unter der Voraus-

setzung von Ziff. 5 Abs. 4, aber keinen bedingten Auf-

schub des Strafvollzuges nach Art. 41 StGB vorsehe. Diese

Erwägungen schliessen heute sogut wie damals aus, den

Vollzug der Strafe in Anwendung von Art. 41 StGB

_bedingt aufzuschieben. Wenn das Gesetz in den Fällen

des Art. 43 StGB keinen bedingten Aufschub des Strafvoll-

zuges vorsieht, so heisst das nicht nur, dass der Richter

im Sachurteil, mit dem er die Freiheitsstrafe zwar aus-

fällt, aber wegen Einweisung des Verurteilten zur Arbeits-

erziehung vorläufig nach Art. 43 aufschiebt, sich zur Frage

des bedingten Aufschubes n~ch Art. 41 nicht auszusprechen

hat, sondern auch, dass für die Anwendung dieser Bestim-

mung im Vollzugsbeschluss nach Art. 43 Ziff. 4 kein Raum

ist. Wer als Arbeitsscheuer und Liederlicher zur Massnahme

des Art. 43 Anlass gibt und schon deshalb von vorneherein

die Voraussetzung des Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht

erfüllt, der erfüllt diese Voraussetzung noch weniger, wenn

er durch sein Benehmen in der Arbeitserziehungsanstalt

bewiesen hat, dass er nicht zur Arbeit erzogen werden

kann. Gerade der vorliegende Fall zeigt, wie absurd es

wäre, dem einsichtslosen und widerspenstigen Beschwerde-

führer das Vertrauen entgegenzubringen, dass er sich unter

dem Einfluss einer bedingt vollziehbaren Strafe dauernd

bessern würde, nachdem ihm dieses Vertrauen wegen

seiner Arbeitsscheu und Liederlichkeit am 4. Mai 1950

nicht entgegengebracht werden konnte.

3. -

Der Richter entscheidet bei Anwendung des

Art. 43 Ziff. 4 StGB nach freiem Ermessen, ob die Strafe

in vollem Umfange oder nur teilweise zu vollziehen sei.

Das Obergericht hat dieses Ermessen nicht überschritten.

Wohl begnügt es sich, die Notwendigkeit des Vollzuges der

ganzen Strafe mit dem Hinweis auf das Verhalten des

Beschwerdeführers zu begründen. Das ge:nügte aber im

vorliegenden Falle, wo beim Beschwerdeführer nicht nur

keine Wendung zum Bessern festzustellen ist, sondern

Strafgesetzbuch. No 33.

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feststeht, dass er die Erziehung zur Arbeit mit allen Mitteln

zu hintertreiben versucht hat. Die Auffassung, dass der

Beschwerdeführer die ganze Strafe auszustehen habe, um

möglicherweise doch noch auf bessere Wege gebracht wer-

den zu können, lässt sich durchaus vertreten. Daran ändert

der Umstand nichts, dass er in der Arbeitserziehungsan-

stalt, im Spital und schliesslich im Bezirksgefängnis Bern

eine Weile seiner Freiheit beraubt gewesen ist.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

33. UrteU des Kassationshofes vom 10 • .Juli 1951 i. S. Trottmann

gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.

Art. 43 Ziff. 1 Abs. 4 StGB.

Wird der Täter erst nach seiner Einweisung in die Arbeitserzie-

hungsanstalt wegen eines vor dem ersten Urteil begangenen

Verbrechens zu Zuchthausstrafe verurteilt, so ist die Anstalts-

einweisung zu widerrufen und der Vollzug der ganzen aufge-

schobenen Strafe oder eines Teils anzuordnen (Erw. l lit. a).

Art. 43 Ziff. 5 Aba. 2 StGB.

Auch wenn der Eingewiesene in der Arbeitserziehungsanstalt selber

oder nach der Flucht aus dieser ein V erbrechen oder V ergehen

begeht, hat der Richter zu bestimmen, ob und wieweit die auf-

ge,chobene Strafe zu vollziehen sei (Erw. l lit. b) •.

Art. 43 eh. 1 al,. 4 OP.

Lorsque, apres son renvoi dans une maison d'Mucation au tra.vail,

l'auteur est condamne A une peine de reclusion pour un crime

commis avant le premier jugement, il fäut revoquer l'interne-

nement et ordonner l'execution de la peine suspendue (consid. 1

litt. a).

Art. 43 eh. 5 al,. 2 OP.

Lorsque le conda.mne commet un crime ou un delit soit dans

l'etablissement meme soit apres son evasion, il sppartient egale-

ment au juge de decider si et dans quelle mesure la peine sera

executee (consid. l litt. b).

Art. 43 eifra 1 cp. 4 OP.

Quando uri deli quente, dopo il suo collocamento in uns cass di

educazione sl lavoro, e co:1dsn.nato ad una pena di reclusione

per un crimine commesso anteriormente al.ls prima sentenzs,

si deve revocare il collocamento nella casa. di educszione e

ordinare l'esecuzione di tutta o di uns psrte della pena sospesa

(consid. l lett. s).