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77_II_148

BGE 77 II 148

Bundesgericht (BGE) · 1950-05-23 · Deutsch CH
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ObIigationenrecht. N° 30.

Neiger mit dem Verkauf etwas tue, was er eigentlich nicht

tun dürfe. Dazu kam, dass Neiger bei der Verurkundung

eine wohl 17 Jahre alte, aber absolut ordnungsgemässe

Vollmachtsurkunde vorwies, die vom Urkundsbeamten,

der auf dem Lande ganz besonders als Vertrauensperson

gilt, als hinreichend befunden wurde.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appel-

lationshofes des Kantons Bem vom 23. Mai 1950 wird

bestätigt.

30. Auszug aus dem Urtell der I. Zivilabtellung

vom 5. Juni 1951 i. S. Heldner gegen Benelli.

Haftung mehrerer aus verschiedenen RechtBgTÜnden. Art. 41, 51 OR.

Schädigung einer Vertragsparte~ durch unerlaubte ~dlung der

Hilfsperson der GegenparteI. Haftung der Hilfsperso~ aus

Art. 41 OR selbst wenn dem Geschädigten für den gleIchen

Schaden gegenüber der Gegenpartei ein Anspruch aus Vertrag

zusteht.

Responsabilite de plusieurs pertronnes en vertu de wuses differentes,

art. 41, 51 00.

,

...

,.

Pr6judice causa a une partie au contrat par .l.~te ilh~Ite <;l~ ~ aUXl-

liaire de son cocontractant. ResponsabilIte de 1 auxihall'e en

vertu de l'art. 41 CO, meme si le lese possede contre l'autre

partie pour le meme dommage une action darivant du contrat.

Responsabilitd di piit persone per wuse di~erse, a.rt. ~1, 51 0,0. .

Pregiudizio causato ad un contraente .d!,ll att? llle?~to. d~ll a~run,­

liario della controparte. Responsabilita dell auslharlO m virtu

dell'art. 41 CO, anche se alleso spetta, nei confronti della

controparte, una pretesa fondata sul contratto.

A'U8 dem Tatbestand:

Nellen mietete bei der Garage der Gebruder Heldner

einen Wagen, mit dessen Führung er im Einverständnis

mit den Vermietern deren Lehrling Benelli beauftragte.

Der von diesem gesteuerte Wagen kam auf der leicht

vereisten Strasse in einer Kurve ins Schleudern, kippte um

und wurde beschädigt. Da der Mieter Nellen sich als

zahlungsunfähig erwies, belangten die Vermieter den Len-

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ker Benelli auf Ersatz des Schadens. Das Bundesgericht

erklärt in Bestätigung des Entscheids des Kantonsgerichts

Wallis den Beklagten grundsätzlich haftbar.

AU8 den Erwägungen:

1. -

Der Beklagte führte, wie nicht bestritten ist, die

Fahrt nicht in seiner Eigenschaft als Angestellter der

Kläger aus, sondern im Auftrage des Nellen, der den Wagen

gemietet hatte. Er war somit Hilfsperson im Sinne von

Art. 101 OR des Mieters Nellen, der sich seiner zur Aus-

übung des ihm aus dem Mietvertrag zustehenden Ge-

brauchsrechtes bediente. Zwischen den heutigen Prozess-

parteien bestand also in bezug auf die Fahrt, in deren

Verlauf sich der Unfall zutrug, kein Vertragsverhältnis.

Eine vertragliche Haftung des Beklagten für den dabei

entstandenen Schaden fällt daher ausser Betracht.

2. -

Die Kläger begründen denn auch ihre Schaden-

ersatzforderung ·gegen den Beklagten damit, dass dieser

ihnen auf Grund von Art. 41 OR aus unerlaubter Handlung

hafte, und die Vorinstanz hat die Haftung des Beklagten

aus diesem Rechtstitel grundsätzlich bejaht.

Voraussetzung einer solchen Haftung ist, neben dem

unstreitig gegebenen Schaden der Kläger und dessen

Verursachung durch den Beklagten, dass letzterer den

Schaden in schuldhafter und rechtswidriger Weise herbei-

geführt hat. Dies ist in der Tat der Fall. Die Geschwindig-

keit von 50 km, mit der der Beklagte nach seiner eigenen

Darstellung in die Kurve einfuhr, war den gegebenen

Strassenverhältnissen nicht angepasst. Die wegen der be-

ginnenden Vereisung der Fahrbahn bestehende Schleuder-

gefahr, die sich in der Folge tatsächlich verwirklicht hat,

hätte eine Herabsetzung der Geschwindigkeit erfordert.

Über das Bestehen der Schleudergefahr gab sich der Be-

klagte Rechenschaft. Hat er doch im Prozess der Kläger

gegen Nellen als Zeuge ausgesagt, er habe diesen zur Heim-

kehr gedrängt und ihn darauf aufmerksam gemacht, dass

die Strasse wegen des einsetzenden Gefrierens gefährlich

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Obligationenreoht. N° 30.

zu werden beginne. Trotz Erkenntnis dieser Gefahr er-

mässigte der Beklagte seine Geschwindigkeit nicht. Diese

unvorsichtige und daher schuldhafte Fahrweise bedeutete

nicht nur einen Verstoss gegen die Fahrvorschriften des

MFG (Art. 25), sondern sie bildete auch die unmittelbare

Ursache für das Umkippen und die dadurch herbeige-

führte Beschädigung des vom Beklagten gesteuerten

Wagens der Kläger. Damit verstiess der Beklagte gegen

das allgemeine Gebot der Rechtsordnung, dass Rechts-

güter Dritter, also auch das Eigentum, nicht ohne Not in

Gefahr gebracht werden dürfen (BGE 64 II 260). Er beging

mit andern Worten eine fahrlässige Sachbeschädigung, also

eine unerlaubte Handlung, für deren Folgen er nach Art.

41 ff. OR einzustehen hat.

3. -

Dem Anspruch der Kläger aus Art. 41 OR gegen

den Beklagten steht nicht im Wege, dass sie sich auf Grund

des Mietverhältnisses über den Wagen auch an den Mieter

Nellen halten könnten, der nicht in der Lage war, den Miet-

gegenstand gemäss seiner vertraglichen Pflicht beim Ab-

lauf des Mietverhältnisses in einwandfreiem Zustand

zurückzugeben (Art. 271 OR). Es ist in der Tat nicht ein-

zusehen, weshalb der Beklagte, der durch sein schuld-

haftes und rechtswidriges Verhalten die Mietsache be-

schädigt und dadurch die Erfüllung der Rückgabepflicht

durch den Mieter vereitelt hat, sich zu seiner Entlastung .

auf dasBestehen des vertraglichen Schadenersatzanspruches

der Geschädigten gegen den Mieter sollte berufen können.

Dieses Vertragsverhältnis lässt das schadenstiftende Ver-

halten des Beklagten völlig unberührt. Der Anspruch der

Kläger gegen den Mieter Nellen aus Vertrag und derjenige

gegen den Beklagten aus unerlaubter Handlung stehen,

wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, zueinander im

Verhältnis der unechten Solidarität im Sinne von Art. 51

OR, bei der der Geschädigte die Wahl hat, welchen der

aus verschiedenen Rechtsgründen Haftenden er belangen

will. Es stand den Klägern somit frei, bei Zahlungs-

unfähigkeit des aus Vertrag haftenden Nellen sich an den

Obligationenrecht. N° 30.

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Beklagten zu halten, der den Schaden schuldhaft herbei- .

geführt hat. Eine Schlechterstellung des Beklagten wird

dadurch nicht bewirkt, da ja nach der Rückgriffsordnung

des Art. 51 Abs. 2 OR in der Regel ohnehin der aus un-

erlaubter Handlung Haftende letzten Endes für den Schaden

einzustehen hat.

Dass der Beklagte den Schaden als Hilf~person (Aus-

übungsgehilfe) des Mieters Nellen gestiftet hat, ändert

nichts. Auch die Hilfsperson haftet für den Schaden, den

sie durch unerlaubte Handlung dem Vertragsgegner ihres

Geschäftsherrn zufügt, genau gleich wie jeder Dritte und

wie der Geschäftsherr selber ebenfalls haften würde, wenn

er an Stelle der Hilfsperson den Schaden herbeigeführt

hätte. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des

Bundesgerichts besteht auch eine Anspruchskonkurrenz

zwischen vertraglichem und ausservertraglichem Schaden-

ersatzanspruch, wenn das Verhalten des Schadenstifters

sowohl den Tatbestand der Nichterfüllung des Vertrages

als auch denjenigen der unerlaubten Handlung erfüllt

(BGE 64 II 259 und dort erwähnte Entscheide). Dass aber

die vom Mieter selber begangene fahrlässige Besc~ädigung

der Mietsache eine unerlaubte Handlung darstellt, kann

nicht zweifelhaft sein. Aber selbst wenn man eine solche

Anspruchskonkurrenz gegenüber dem Vertragsschuldner

verneinen wollte, weil der Gläubiger durch den Vertrags-

anspruch mit seiner für ihn vorteilhafteren Regelung der

Beweislast ausreichend geschützt sei, so vermöchte dies die

Hilfsperson des Schuldners nicht von der Haftung für die

ihr zur Last fallende unerlaubte Handlung zu befreien.

Denn ihr gegenüber träfe ja die erwähnte Überlegung

nicht zu, da ihre Handlungsweise im Verhältnis zum Geschä-

digten nur eine unerlaubte. Handlung, nicht aber eine

Vertragsverletzung darstellen kann.