Volltext (verifizierbarer Originaltext)
148
ObIigationenrecht. N° 30.
Neiger mit dem Verkauf etwas tue, was er eigentlich nicht
tun dürfe. Dazu kam, dass Neiger bei der Verurkundung
eine wohl 17 Jahre alte, aber absolut ordnungsgemässe
Vollmachtsurkunde vorwies, die vom Urkundsbeamten,
der auf dem Lande ganz besonders als Vertrauensperson
gilt, als hinreichend befunden wurde.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appel-
lationshofes des Kantons Bem vom 23. Mai 1950 wird
bestätigt.
30. Auszug aus dem Urtell der I. Zivilabtellung
vom 5. Juni 1951 i. S. Heldner gegen Benelli.
Haftung mehrerer aus verschiedenen RechtBgTÜnden. Art. 41, 51 OR.
Schädigung einer Vertragsparte~ durch unerlaubte ~dlung der
Hilfsperson der GegenparteI. Haftung der Hilfsperso~ aus
Art. 41 OR selbst wenn dem Geschädigten für den gleIchen
Schaden gegenüber der Gegenpartei ein Anspruch aus Vertrag
zusteht.
Responsabilite de plusieurs pertronnes en vertu de wuses differentes,
art. 41, 51 00.
,
...
,.
Pr6judice causa a une partie au contrat par .l.~te ilh~Ite <;l~ ~ aUXl-
liaire de son cocontractant. ResponsabilIte de 1 auxihall'e en
vertu de l'art. 41 CO, meme si le lese possede contre l'autre
partie pour le meme dommage une action darivant du contrat.
Responsabilitd di piit persone per wuse di~erse, a.rt. ~1, 51 0,0. .
Pregiudizio causato ad un contraente .d!,ll att? llle?~to. d~ll a~run,
liario della controparte. Responsabilita dell auslharlO m virtu
dell'art. 41 CO, anche se alleso spetta, nei confronti della
controparte, una pretesa fondata sul contratto.
A'U8 dem Tatbestand:
Nellen mietete bei der Garage der Gebruder Heldner
einen Wagen, mit dessen Führung er im Einverständnis
mit den Vermietern deren Lehrling Benelli beauftragte.
Der von diesem gesteuerte Wagen kam auf der leicht
vereisten Strasse in einer Kurve ins Schleudern, kippte um
und wurde beschädigt. Da der Mieter Nellen sich als
zahlungsunfähig erwies, belangten die Vermieter den Len-
Obligationenrecht. N° 30.
149
ker Benelli auf Ersatz des Schadens. Das Bundesgericht
erklärt in Bestätigung des Entscheids des Kantonsgerichts
Wallis den Beklagten grundsätzlich haftbar.
AU8 den Erwägungen:
1. -
Der Beklagte führte, wie nicht bestritten ist, die
Fahrt nicht in seiner Eigenschaft als Angestellter der
Kläger aus, sondern im Auftrage des Nellen, der den Wagen
gemietet hatte. Er war somit Hilfsperson im Sinne von
Art. 101 OR des Mieters Nellen, der sich seiner zur Aus-
übung des ihm aus dem Mietvertrag zustehenden Ge-
brauchsrechtes bediente. Zwischen den heutigen Prozess-
parteien bestand also in bezug auf die Fahrt, in deren
Verlauf sich der Unfall zutrug, kein Vertragsverhältnis.
Eine vertragliche Haftung des Beklagten für den dabei
entstandenen Schaden fällt daher ausser Betracht.
2. -
Die Kläger begründen denn auch ihre Schaden-
ersatzforderung ·gegen den Beklagten damit, dass dieser
ihnen auf Grund von Art. 41 OR aus unerlaubter Handlung
hafte, und die Vorinstanz hat die Haftung des Beklagten
aus diesem Rechtstitel grundsätzlich bejaht.
Voraussetzung einer solchen Haftung ist, neben dem
unstreitig gegebenen Schaden der Kläger und dessen
Verursachung durch den Beklagten, dass letzterer den
Schaden in schuldhafter und rechtswidriger Weise herbei-
geführt hat. Dies ist in der Tat der Fall. Die Geschwindig-
keit von 50 km, mit der der Beklagte nach seiner eigenen
Darstellung in die Kurve einfuhr, war den gegebenen
Strassenverhältnissen nicht angepasst. Die wegen der be-
ginnenden Vereisung der Fahrbahn bestehende Schleuder-
gefahr, die sich in der Folge tatsächlich verwirklicht hat,
hätte eine Herabsetzung der Geschwindigkeit erfordert.
Über das Bestehen der Schleudergefahr gab sich der Be-
klagte Rechenschaft. Hat er doch im Prozess der Kläger
gegen Nellen als Zeuge ausgesagt, er habe diesen zur Heim-
kehr gedrängt und ihn darauf aufmerksam gemacht, dass
die Strasse wegen des einsetzenden Gefrierens gefährlich
150
Obligationenreoht. N° 30.
zu werden beginne. Trotz Erkenntnis dieser Gefahr er-
mässigte der Beklagte seine Geschwindigkeit nicht. Diese
unvorsichtige und daher schuldhafte Fahrweise bedeutete
nicht nur einen Verstoss gegen die Fahrvorschriften des
MFG (Art. 25), sondern sie bildete auch die unmittelbare
Ursache für das Umkippen und die dadurch herbeige-
führte Beschädigung des vom Beklagten gesteuerten
Wagens der Kläger. Damit verstiess der Beklagte gegen
das allgemeine Gebot der Rechtsordnung, dass Rechts-
güter Dritter, also auch das Eigentum, nicht ohne Not in
Gefahr gebracht werden dürfen (BGE 64 II 260). Er beging
mit andern Worten eine fahrlässige Sachbeschädigung, also
eine unerlaubte Handlung, für deren Folgen er nach Art.
41 ff. OR einzustehen hat.
3. -
Dem Anspruch der Kläger aus Art. 41 OR gegen
den Beklagten steht nicht im Wege, dass sie sich auf Grund
des Mietverhältnisses über den Wagen auch an den Mieter
Nellen halten könnten, der nicht in der Lage war, den Miet-
gegenstand gemäss seiner vertraglichen Pflicht beim Ab-
lauf des Mietverhältnisses in einwandfreiem Zustand
zurückzugeben (Art. 271 OR). Es ist in der Tat nicht ein-
zusehen, weshalb der Beklagte, der durch sein schuld-
haftes und rechtswidriges Verhalten die Mietsache be-
schädigt und dadurch die Erfüllung der Rückgabepflicht
durch den Mieter vereitelt hat, sich zu seiner Entlastung .
auf dasBestehen des vertraglichen Schadenersatzanspruches
der Geschädigten gegen den Mieter sollte berufen können.
Dieses Vertragsverhältnis lässt das schadenstiftende Ver-
halten des Beklagten völlig unberührt. Der Anspruch der
Kläger gegen den Mieter Nellen aus Vertrag und derjenige
gegen den Beklagten aus unerlaubter Handlung stehen,
wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, zueinander im
Verhältnis der unechten Solidarität im Sinne von Art. 51
OR, bei der der Geschädigte die Wahl hat, welchen der
aus verschiedenen Rechtsgründen Haftenden er belangen
will. Es stand den Klägern somit frei, bei Zahlungs-
unfähigkeit des aus Vertrag haftenden Nellen sich an den
Obligationenrecht. N° 30.
151
Beklagten zu halten, der den Schaden schuldhaft herbei- .
geführt hat. Eine Schlechterstellung des Beklagten wird
dadurch nicht bewirkt, da ja nach der Rückgriffsordnung
des Art. 51 Abs. 2 OR in der Regel ohnehin der aus un-
erlaubter Handlung Haftende letzten Endes für den Schaden
einzustehen hat.
Dass der Beklagte den Schaden als Hilf~person (Aus-
übungsgehilfe) des Mieters Nellen gestiftet hat, ändert
nichts. Auch die Hilfsperson haftet für den Schaden, den
sie durch unerlaubte Handlung dem Vertragsgegner ihres
Geschäftsherrn zufügt, genau gleich wie jeder Dritte und
wie der Geschäftsherr selber ebenfalls haften würde, wenn
er an Stelle der Hilfsperson den Schaden herbeigeführt
hätte. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichts besteht auch eine Anspruchskonkurrenz
zwischen vertraglichem und ausservertraglichem Schaden-
ersatzanspruch, wenn das Verhalten des Schadenstifters
sowohl den Tatbestand der Nichterfüllung des Vertrages
als auch denjenigen der unerlaubten Handlung erfüllt
(BGE 64 II 259 und dort erwähnte Entscheide). Dass aber
die vom Mieter selber begangene fahrlässige Besc~ädigung
der Mietsache eine unerlaubte Handlung darstellt, kann
nicht zweifelhaft sein. Aber selbst wenn man eine solche
Anspruchskonkurrenz gegenüber dem Vertragsschuldner
verneinen wollte, weil der Gläubiger durch den Vertrags-
anspruch mit seiner für ihn vorteilhafteren Regelung der
Beweislast ausreichend geschützt sei, so vermöchte dies die
Hilfsperson des Schuldners nicht von der Haftung für die
ihr zur Last fallende unerlaubte Handlung zu befreien.
Denn ihr gegenüber träfe ja die erwähnte Überlegung
nicht zu, da ihre Handlungsweise im Verhältnis zum Geschä-
digten nur eine unerlaubte. Handlung, nicht aber eine
Vertragsverletzung darstellen kann.