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2ä4 Obligationenrecht. N° H. werden muss. ~wooks Ergänzung des Beweisverfahrens in diesem Sinne ist die Sache an die Vorinstanz zurück- zuweisen.
11. SACHENRECHT DROITS REELS Vgl. Nr. 47. - Voir n° 47. III. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS
44. Auuug aus dem 17rteil der I. Zivilabieibmg vom as. Kai 1938 i. S. 171rich gegen Grunder's Brbu. S c h ade n e r s atz ans p r u c hau 8 Wer k ver t rag, Art. 368 OR, u. aus une r lau b t e r H a n d I u n g, Art. 41 ff. An 8 p r u c h B k 0 nk u r ren z. Unfall eines Monteurs infolge mangelhafter Reparatur des Steig- gurtes durch den Sattler.
1. Wer k ver t rag. Haftung des Unternehmers für unmittel- baren und mittelbaren Schaden. Prüfungs- und Anzeigepflicht des Bestellers, Art. 367 und 370. (Erw. I, 1-4.)
2. Unerlaubte Handlung. Verhältnis zum Werkver- trag. Widerrechtlichkeit: Verstoss gegen 'ein allgemeines Gebot der Rechtsordnung (in casu Gefährdung von Leib und Leben Dritter). Adaequater Kausalzusammenhang. Haftung des Geschäftsherm, Art. 55. Herabsetzungsgriinde. (Erw. H, 1-2.) A. - Am 30. Mai 1931 stürzte der 1901 geborene Kläger, der als Freileitungsmonteur bei der Installations- firma Binder & Richi in St. Gallen angestellt war, in der Obligationenrecht. No 44. 'Nähe von Flawil von einem Kraftleitungsmaste ab, wobei er sich schwere Verletzungen zuzog.' Der Sturz war darauf zurückzuführen, dass die Strippe des um den Mast geschlungenen' Steiggurtes riss. Der Kläger hatte den Gurt, der sein Eigentum war, einige Wochen vor dem Unfall bei der beklagten Sattler- firma reparieren lassen. Die Suval zahlte dem Kläger Krankengeld und Hei- lungskosten und sprach ihm eine vorläufige Rente zu. Sie verlangte von derBeldagten Ersatz ihrer Leistungen, da der Unfall durch die mangelhafte Reparatur fies Steig- gurtes verursacht worden sei. Da die Verhandlungen nicht zum Ziele führten, trat die Suval gestützt auf Art., 100 KUVG ihre Ansprüche gegen die Beklagte dem Kläger ab. B. - Im Februar 1936 leitete der Kläger gegen die Beklagte vorliegenden Prozess ein, in dem er unter Ein- schluss der ihm von der Suval abgetretenen Regressan- sprüche eine Schadenersatz- und Genugtuungsforderung von insgesamt Fr. 49,263.10 mit 5 % Zins seit 30. Mai 1931 geltend machte. Die Klage wurde mit der sowohl hinsichtlich des Materials als der Arbeit unsachgemässen Reparatur des Steiggurtes begründet, die den Unfall verursacht habe. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Sie bestritt in erster Linie die Aktivlegitimation des Klägers für vertragsrechtliche Ansprüche, da die Reparatur auf Namen und Rechnung der Arbeitgeberin des Klägers aus- geführt worden sei, zwischen dem Kläger und der Beklag- ten daher gar kein Vertragsverhältnis bestanden habe. Sodann widersetzte sich die Beklagte den Haftungsari.- sprüchen grundsätzlich und dem Masse nach. O. - Das Bezirksgericht St. Gallen hat die Klage nach Einholung einer Expertise durch Urteil vom 25. Mai 1937 abgewiesen. Auf Appellation des Klägers hin hat da.s Kantonsgericht des Kantons St. Gallen das erstinstanzliche Erkenntnis :!56 Obligationenrecht. N0 44. durch Urteil vom 9. Oktober 1937 in der Weise abgeän- dert, dass es die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von Fr. 3000.- mit 5 % Zins seit 30. Mai 1932 verpflichtete ; für den Mehrbetrag ist die Klage abgewiesen worden. D. - Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Der Kläger beantragt, die Klage sei in vollem Umfange gutzuheissen, bezw. die Sache sei zur Feststellung des Schadens und zu neuer Entscheidung an dasKantonsgericht zurückzu- weisen. Die Beklagte stellt den Antrag auf gänzliche Abweisung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Die Klage wird sowohl auf Werkvertrag wie auf uner- laubte Handlung gestützt. Die beiden Grundlagen sind gesondert zu prüfen. I.
1. - Mit Bezug auf die vertragsrechtlichen Ansprüche hatte die Beklagte vor den kantonalen Instanzen in erster Linie die Aktivlegitimation des Klägers bestritten. An dieser Einrede ist vor Bundesgericht mit Recht nicht fest- gehalten worden. Der Gurt war Eigentum des Klägers, der ihn auch persönlich zur Reparatur brachte und nach- her wieder abholte. Wenn die Arbeitgeberin des Klägers die Reparatur bezahlte, so beruhte das auf einer zwischen ihr und dem Kläger getroffenen internen Abmachung ; Besteller der Reparatur und Vertragskontrahent gegenüber der Beklagten war nichtsdestoweniger der Kläger.
2. - Nach Art. 368 Abs. 1 und 2 OR kann der Besteller bei Mängeln des Werkes die Annahme verweigern bezw. den Minderwert geltend machen oder Verbesserung ver- langen; ausserdem hat er bei Verschulden des Unter- nehmers einen Anspruch auf Schadenersatz. Das gilt für jeden durch die Mangelhaftigkeit des Werkes verursachten Schaden, also auch für Schaden, der infolge des Mangels .beim bestimmungsgemässen Gebrauch des Werkes ent- Obligationenrecht. XO 44. 257 steht. Art. 368 unterscheidet nicht zwischen unmittel- barem und mittelbarem Schaden. Ein solcher infolge des Mangels beim bestimmungs- gemässen Gebrauch des Werkes entstandener Schaden liegt hier vor. Der Unfall, den der Kläger erlitten hat, ist nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz (Art. 81 OG) auf die mangelhafte Reparatur des bei der Arbeit am Kraftleitungsmast verwendeten Steiggurtes zurückzuführen. Es handelt sich demnach um ein Scha- densereignis, auf das die Haftungsvorschrift des Art. 368 bei Verschulden der Beklagten grundsätzlich zutreffen würde.
3. - Nach Art. 367 OR setzt jedoch die Haftung des Unternehmers für Werkmängel allgemein voraus, dass der Besteller das Werk innert tunlicher Frist prüft und erkenn- bare Mängel dem Unternehmer zur Kenntnis gibt ; treten die Mängel trotz ordnungsgemässer Prüfung erst später zutage, so hat die Anzeige an den Unternehmer nach Art. 370 Abs. 3 sofort nach der Entdeckung zu erfolgen. Unterlässt der Besteller die gesetzlich vorgeschriebene Prüfung und Anzeige, so gilt das Werk gemäss Art. 370 Abs. 2 und 3 als genehmigt, und die Haftung des Unter- nehmers fällt dahin. Die Vorinstanz stellt nun fest, dass der Kläger den Nach- weis für die Prüfung des Gurtes nach der Reparatur nicht hat erbringen können. Ein direkter Beweis wird in solchen Fällen häufig schwer zu erbringen sein, da er davon abhängt, ob zufällig eine Drittperson bei der Prüfung zuge- gen gewesen ist. Wenn der Kläger, wie er behauptet, neue und reparierte Steiggurten regelmässig und gewohnheits- mässig auf ihre Tragfähigkeit prüfte, so hätte es ihm jedoch wenigstens möglich sein sollen, durch das Zeugnis von Nebenarbeitern für diese gewohnheitsmässige Prüfung den Beweis zu erbringen, woraus dann hätte geschlossen werden dürfen, dass er sie auch im vorliegenden Falle praktiziert habe. Auch diesen Nachweis ist er indessen schuldig geblieben. Wenn die Vorinstanz die Prüfung als nicht :!äS bewiesen bezeichnet, kann deshalb nicht gesagt werden, dass sie von ~u strengen Anforderungen ausgegangen sei und damit eine bundesrechtliehe Beweisvorschrift verletzt habe. Ihre Feststellung ist demgemäss für das Bundes- gericht verbindlich. Darnach bleibt nur noch der Einwand des Klägers, dass es sich um geheime Mängel gehandelt habe, die bei der Prüfung nicht erkennbar gewesen wären. Das als richtig vorausgesetzt, wären die Mängel dann aber unbestreitbar durch den Unfall offenkundig geworden. Nach Art. 370 Abs. 3 hätte daher der Kläger sofort nach dem Unfall der Beklagten Anzeige erstatten müssen. Eine solche Anzeige hat er nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz nie gemacht. Da der Kläger also. den Nachweis für die Prüfung des Gurtes nicht zu erbringen vermocht und auf jeden Fall der Beklagten die Mängel nicht rechtzeitig angezeigt hat, ist sein Schadenersatzanspruch aus Art. 368 OR abzu- weisen, ohne dass untersucht zu werden brauchte, ob der Beklagten ein Verschulden zur Last falle.
4. - Zum gleichen Ergebnis käme man im übrigen, wenn man annehmen wollte, Art. 368 OR gebe nur einen Ersatz- anspruch für unmittelbaren Schaden ausWerkmängeln, während auf mittelbaren Schaden die allgemeinen ver- tragsrechtlichen Haftungsgrundsätze der Art. 97 ff. anzu- wenden seien. Auch in diesem Falle müsste die Prüfungs- und Anzeigepflicht des Art. 367 Platz greifen, gleichwie im Kaufsrecht für Schadenersatzansprüche wegen Mängeln der Kaufsache die Sachprüfung und Mängelrüge nach Art. 201 gefordert werden muss, ohne Rücksicht darauf, ob die Ansprüche auf der besondern Bestimmung des Art. 208 oder den allgemeinen Bestimmungen der Art. 97 ff. beruhen (vgI. BGE 63 11404 Erw. 3, spez. S. 406 lit. cl.
11. '
1. - Die Schadenersatzansprüche des Klägers erschöp- fen sich aber, trotzdem die Reparatur des Steiggurtes Ohligatiutlf·l1l·epht. XO 4~. 2Ml Gegenstand eines zwischen den Parteien abgeschlossenen Werkvertrages bildete, nicht notwendig im Vertragsrecht. Liegt im Verhalten des Schadens stifters sowohl der Tat- bestand der Nichterfüllung eines Vertrages als gleichzeitig auch derjenige einer unerlaubten Handlung nach Art. 41 ff. OR, so bestehen der vertragliche und der ausservertrag- liche Schadenersatz anspruch nebeneinander, im Sinne einer sogenannten Anspruchskonkurrenz. So ist vom Bundes- gericht in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre ständig entschieden worden (BGE 18 S. 340 Erw. 4 und S. 861 Erw. 5 ; 26 11 106 ; 35 11 424 ; 37 11 9 Erw. 4 ; 50 II 378 Erw. 2 ; 51 II 582 ; vgl. auch BECKER, Kommen- tar zum OR, Vorb. zu Art. 41 ff. N. 1 ; OSER-SCHÖNEN- BERGER, Vorb. zu Art. 41 ff. N. 15 ff. ; DIETZ, Anspruchs- konkurrenz bei Vertragsverletzung und Delikt, spez. S. 332 ff. ; a. A. VON TUHR,Allg. Teil des OR, S. 324 N. 5 und S. 506 f.). Von den angeführten bundesgerichtlichen Urteilen bezog sich keines speziell auf das Verhältnis von Werkvertrag und unerlaubter Handlung; meistens han- delte es sich um Dienstvertrag. Der Grundsatz, dass die Haftung aus Vertrag mit derjenigen aus unerlaubter Hand- lung konkurriere, wurde aber allgemein aufgestellt und gilt auch bei Werkvertrag, da besondere Gründe für einen Aus- schluss nicht ersichtlich sind.
a) Der Fall, wo neben dem Tatbestand der Nichterfül- lung des Vertrages auch derjenige einer unerlaubten Handlung gegeben ist, wird immerhin verhältnismässig selten sein. Voraussetzung dafür bildet vor allem, dass nicht nur eine vertragliche Verpflichtung, sondern darüber hinaus auch noch ein allgemeines Gebot der Rechtsordnung verletzt ist (vgI. die angeführten bundesgerichtlichen Urteile, insbesondere BGE 26 II 106 und 37 II 10). Nur dann ist die Handlung widerrechtlich im Sinne von Art. 41 ff. OR. Es frägt sich deshalb, ob die mangelhafte Reparatur des Steiggurtes durch die Beklagte gegen ein allgemeines Gebot der Rechtsordnung verstossen hat. Durch die mangelhafte Reparatur des Gurtes sind Leib 260 Obligat.ionemecht. Xo 44. und Leben der, Benützer auf's Spiel gesetzt worden. Nicht jede GefährdWlg von Rechtsgütern Dritter ist aber recht- lich verpönt.' Die Rechtsordnung anerkennt zahllose Tätigkeiten und Verhältnisse, mit denen notwendig Gefahren für Dritte verbunden sind. Man denke nur an das Automobilfahren, den Häuserbau, das Halten von Hunden und dergl. In diesen Fällen muss von den Rechts- genossen auch die Gefährdung, soweit sie unvermeidlich ist, hingenommen werden ; sie ist insoweit nicht rechts- widrig. Derjenige, der die Gefahr schafft, hat lediglich die Pflicht, sie nach Möglichkeit einzuschränken, wofür auf einzelnen Gebieten, z. B. auf dem Gebiete des Motor- fahrzeugverkehrs, besondere gesetzliche Vorschriften be- stehen. Anders verhält es sich dagegen bei Gefährdungen, die nicht notwendige Begleiterscheinung eines von der Rechtsordnung gebilligten Anlasses sind. Hier fehlt der Grund, der sie gegenüber der Allgemeinheit rechtfertigen würde. In diesem Sinne ist es daher ein allgemeines Gebot der Rechtsordnung, dass Leib und Leben und über- haupt Rechtsgüter Dritter nicht unnötig in Gefahr ge- bracht werden dürfen. Wer solche Gefahren schafft, han- delt widerrechtlich. (Vgl. zu diesen Fragen vor allem BECKER, Art. 41 N. 35). Das gilt also auch für die mangelhafte Herstellung oder Reparatur von Gebrauchs- gegenständen, wenn durch die Mängel beim bestim- mungsgemässen Gebrauch der Sache Leben oder (ksund- heit der Benützer gefährdet werden. Die Schaffung sol- cher Gefahren liegt nicht in irgendeiner Notwendigkeit des praktischen Lebens begründet; die sachgemässe Werkausführung erfordert gegenteils, dass Mängel ver- mieden werden, die bei der Benützung Schaden anrichten könnten. Durch die mangelhafte Herstellung oder Repa- ratur verletzt daher der Unternehmer nicht nur seine werkvertraglichen Verpflichtungen, sondern auch ein all- gemeines Gebot der Rechtsordnung, in deren Schutz die gefährdeten Lebensgüter gestellt sind. Auf dem gleichen Boden steht die Rechtsprechung an- Obligationen:recht. N° 44. 261 derer Länder. Bekannt ist das Beispiel aus der deutschen Praxis, wo der Lieferant einer fehlerhaften Leiter für die Körperverletzung verantwortlich erklärt wurde, die ein Dritter sich bei Benützung der Leiter infolge des Fehlers zugezogen hatte. (Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts, begr. von Gruchot, 60 S. 101l). In Frankreich und Belgien wird die deliktsrechtliche Haftbarkeit des Berufsmannes aus der sozialen Funktion abgeleitet, die er mit dem Berufe ausübe : kraft dieser Funktion sei er verpflichtet, nicht mit Mängeln behaftete Waren in Ver- kehr zu bringen, durch welche Dritte Gefahren ausgesetzt würden (vgl. BRUN, Rapports et domaines des responsa- bilites contractuelle et d6lictuelle, Paris 1931, S. 255 ff. ; V ANRYN, Responsabilite aquilienne et contrats, Paris 1933, S. 210 ff.). Die Widerrechtlichkeit der mangelhaften Reparatur des Steiggurtes muss somit bejaht werden.
b) Ebenso ist der adäquate Kausalzusammenhang mit dem vom Kläger erlittenen Unfall gegeben. Die Mängel der Reparatur bestanden nach der verbindlichen Fest- stellung der Vorinstanz in der Verwendung ungenügend gegerbten und gefetteten Leders und in der Lochung der Strippe am dünnen statt am dicken Ende. Dass diese Fehler die Widerstandskraft des Gurtes beeinträchtigen mussten und infolgedessen nach der ordentlichen Lebens- erfahrung geeignet waren, einen Unfall der vorliegenden Art herbeizuführen, liegt auf der Hand.
e) Die Reparatur wurde von einem Arbeiter der Be- klagten ausgeführt. Zur Anwendung kommt daher Art. 55 OR : die Beklagte als Geschäftsherrin haftet für den Unfall, wenn sie nicht nachweist, dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet habe, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. Da von der sachgemässen Ausführung der Reparatur die Sicherheit von Menschen abhing, war für die Beklagte 262 Obligationenrecht. No 44. ein hohes 1\'Iaßs von Sorgfalt geboten. Sie hätte für Ver- wendung geeigneten Materials und für gewissenhafte Arbeit besorgt sein müssen. Allein wie die Vorinstanz ver- bindlich feststellt, hat die Beklagte nicht einmal behauptet, dem Arbeiter für die Reparatur entsprechende Anweisun- gen gegeben und ihn bei der Ausführung beaufsichtigt zu haben. Das wäre unerlässlich gewesen, zumal auch in keiner Weise dargetan ist, dass es sich um einen selbstän- digen und auf diesem Gebiete speziell erprobten Arbeiter handelte, auf den sich die Beklagte sonst regelmässig verlassen konnte. Schliesslich macht die Beklagte mit Recht nicht geltend, dass es auch bei Anwendung der nötigen Sorgfalt zum Unfall gekommen wäre. Sie hat somit den ihr nach Art. 55 OR offenstehenden Entlastungsbeweis nicht erbracht. Im übrigen ergibt sich aus den wiederum verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz, dass es die Beklagte nicht nur an den nötigen Anweisungen und der nötigen Aufsicht gegenüber dem Arbeiter hat fehlen lassen, sondern dass sie wenigstens für die Verwendung ungeeigneten Materials selber direkt verantwortlich ist, indem sie wissentlich nicht erstklassiges Leder verwendet hat. Ihrer Verantwortung kann sich die Beklagte auch nicht mit dem. Hinweis darauf entschlagen, dass sie zur Ver- wendung bloss zweitklassigen Leders durch die beständige Preisdrückerei der Arbeitge})erin des Klägers veranlasst worden sei, welche die Reparaturen bezahlt habe. Die Beklagte hätte sjch zur Verwendung solchen nicht voll- wertigen Leders auf keinen Fall herbeilassen dürfen, ohne den Kläger, für den der Gurt bestimmt war - als Benützer des Gurtes, nicht als Besteller der Reparatur fällt der Kläger unter dem Gesichtspunkte von Art. 41 ff. OR in Betracht -, darüber aufzuklären und es ihm anheimzu- stellen, ob er sich damit abfinden wolle oder nicht; tat sie das nicht, so behielt sie zum mindesten dem Kläger gegenüber auch die Verantwortung.
2. - Die Haftung der Beklagten steht somit grund- Obligationenreeht. Xo 44. 263 sätzlich fest. Dem Umfange nach wird sie gemindert durch das Mitverschulden des Klägers und durch andere Um- stände (Art. 43 und 44 OR). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hätte der Kläger den einen Mangel der Reparatur, nämlich die unrichtige Lochung der Strippe, schon bei visueller Prüfung ohne weiteres erkennen können. Wenn er den Mangel nicht beachtet hat, so ist das deshalb seiner eigenen Unvorsich- tigkeit zuzuschreiben. Im weitem hätte die Vorsicht erfordert, den Gurt auch durch entsprechende Belastung auf seine Tragfähigkeit zu prüfen. Dass er dies getan habe, hat der Kläger nach der bereits erörterten Feststellung der Vorinstanz nicht nachweisen können. Abgesehen hievon behauptet der Kläger selber nur, die Prüfung in der Weise vorgenommen zu haben, dass er mit einem Bein in den auf- gehängten Gurt hinein gestanden sei und mit seinem Kör- pergewicht nachgedrückt habe. Damit begnügten sich indessen seine Mitarbeiter nicht: sie legten die Gurten um einen Mast und liessen sich mit dem vollen Körper- gewicht hineinfallen. Wäre auch der Kläger so verfahren, so hätte sich nach der Feststellung der Vorinstanz, welche auf die Erfahrungen dieser Arbeiter gestützt wird, die mangelhafte Tragfähigkeit des Gurtes mit Sicherheit geoffenbart. Die vom Kläger behauptete Prüfung war somit auf jeden Fall ungenügend. Da er dem Gurt sein Leben anvertrauen musste, wäre er gehalten gewesen, gleich seinen Mitarbeitern eine Prüfungsmethode anzu- wenden, die nach menschlicher Voraussicht für die Trag- fähigkeit des Gurtes volle Gewähr geboten hätte. Dem Kläger ist ferner als Verschulden anzurechnen, dass er entgegen der im Geschäfte der Beklagten angeschlagenen Weisung die Reparatur nicht im Ladenlokal, sondern in der Werkstätte aufgab. Dadurch wurde die Kontrolle durch die Beklagte erschwert und die mangelhafte Aus- führung der Reparatur. begünstigt. Auf Seite der Beklagten ist zu berücksichtigen, dass sie aus dem Reparaturauftrag nur einen geringen Vorteil zog, 264 ObJigationenreeht. N° 45. der zu dem ;,vom Kläger erlittenen Schaden in keinem Verhältnis steht.
3. - (Das .Bundesgericht setzt mit der Vorlnstanz den Schadenersatz unter Würdigung aller, Umstände auf Fr. 3000.- fest und weist den Genugtuungsanspruch ab.) Demnach erkennt das Bundesgericht : Die beiden Berufungen werden abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichtes St. Gallen vom 9. Oktobel' 1937 bestätigt.
45. Arret de la. I1'8 Seetion civUe du 14 juin 1938 dans Ia causa Plaschy c. Da.me Grogn'llz. Dans un contrat bilate1'al, la panie tanue de s'acquitter la pre- miere, a qui 1a gal'antie requise selon l'al't. 83 CO n'a pas ete foUl'llie, n'est pas an droit, lorsqu'elle, se depan du contrat, da reclamer a l'autre pal'tie des dommages-interets. Elle peut an revanche exiger de cette derniere la restitution de son enri- chissemant (consid. 1). La creance de ce chef est soumise au conco1'dat obtenu par le debiteur, meme si la resiIiation du contrat est posterieure a l'homologation (consid. 3). Changement de 1a base de l'action devant le Tribunal federal (consid. 2). A. - Vers la fin de 1934, dame Grognuz, qui venait de perdre son mari, chargea le marbrier Plaschy de la cons- truction d'un tombeau de familIe pour lequel elle r69ut de la commune du Chatelard l'autorisation requise. Plaschy commanda aussitOt les materiaux et des fevrier 1935 oommenQa l'execution du monument. Les travaux ne sont actuellement pas acheves. En aout 1936, dame Grognuz obtint un sursis conoorda- taire. Le 13 octobre, Plaschy ecrivit a Ba cliente la lettre ci-apres: « Facture pour le monument a eriger sur la con- cession de la familIe Marius Grognuz au cimetiere de Clarens. Prix oonvenu 8000 fr. Travaux executes jusqu'a, ce jour 4200 fr., que je vous prie de me faire parvenir Obligationenrecht. N° 45. 265 sitöt possible. » Par leUre du 23 novembre 1936, Plaschy, qui n'etait pas intervenu dans le concordat, somma dame Grognuz de garantir le paiement du prix de l'ouvrage par le depöt d'une somme de 6000 fr., a defaut de quoi il se departirait du contrat et reclamerait des dommages- interets; il invoquait les art. 83 et 107 CO. Des doubles de cette lettre furent adresses a l'autorite concordataire et au oommissaire au sursis. Dame Grognuz n'ayant donne aucune suite a la requete de sUretes et son conoordat (comportant un dividende de 20 %) ayant ete homologue le l er decembre 1936, Plaschy lui notifia, le 8 fevrier 1937, qu'il avait decide de se departir du contrat et de lui reclamer des dommages-interets. B. - Par exploit du 9 fevrier, Plaschy a assigne dame Grognuz en paiement de la somnie de 8000 fr., avec interet a 5 % le 12 novembre 1934. Il reduisit par la suite ses conclusiotl.s a 5344 fr. 65. Statuant Ie 5 avril 1938, la Cour civile du canton de Vaud a rejete la demande. O. - Par acte du 26 avril 1938, Plaschy a recouru en reforme contre cet amt. Il ne reolame devant le Tribunal federal que la somme de 3444 fr. 75 avec interet a 5 % des le 12 novembre 1934, somme representant « l'interet negatif au contrat ». La defenderesse a conclu au rejet du recours et de la demande. OonsüUrant en droit :
1. - TI s'agit de decider si, dans un oontrat bilateral, la partie tenue de s'acquitter la premiere, a qui la garantie requise selon I'art. 83 CO n'a pas ete fournie, est en droit, lorsqu'elle se depart du contrat, de reclamer a l'autre partie des dommages-interets. TI ne fait aucun doute en l'espece que le demandeur, en Ba qualite d'entrepreneur, fftt tenu d'executer le premier sa prestation (art. 372 CO). Aussi bien n'aurait-il pas eu besoin, dans le cas contraire, de faire usage des facultes que lui reservait l'art. 83 CO.