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77_II_138

BGE 77 II 138

Bundesgericht (BGE) · 1951-01-01 · Deutsch CH
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138

ObIigationenrooht. N0 29.

Celui qui engage de la sorte des pourparlers dans le dessein,

meme eventuel, de les rompre doit reparation pour le

prejudice cause a. son partenaire (STAUDINGER, loc. cit.,

W ARNEYER, loe. cit., VON TUHR, loc. cit., in fine; RO 46

TI 372; arret non publie WeiH c. Meyer, du 29 mars 1951,

p.13).

b) En l'espece, si les choses s'etaient passees teIles que

les expose le demandeur, la defenderesse pourrait avoir a.

repondre en vertu de la culpa in contrahendo. Mais, se]on

ce que constate la Cour cantonale, les conditions de fait

de cette responsabilite ne sont pas reunies.

29. Urteil der I. Zivilabteilung vom 20. März 1951

i. S. Anderegg und Nägeli gegen HUIJgler.

Vollmacht, Überschreitung und Missbrauch; Rechtsstellung des

Dritten, mit dem der Bevollmächtigte ein Rechtsgeschäft

abschliesst. Art. 33 Aha. 3 OR, 2 und 3 ZGB.

Procuration. Depassement et abus des pouvoirs conferes; position

du tiers avec lequel le representant a coneIu un acte juridique.

Art. 33 al. 3 CO, art. 2 et 3 CC.

Procura. Sorpasso e abuso della facolts conferita; posizione deI

t~r~o col quale il rappresentante ha concluso un negozio giu-

rldlCo. Art. 33, cp. 3 CO; art. 2 e 3 CC.

A. -

Heinrich Nägeli und seine Schwester Frau An-

deregg-Nägeli, die vor nahezu 50 Jahren nach den Ver-

einigten Staaten von Nordamerika auswanderten und

heute noch dort wohnen, sind Miteigentümer des Grund-

stückes Nr. 890 (des sog. Mühleheimwesens) in der Ge-

meinde Hasliberg. 1931 beauftragten sie mit der Verwal-

tung der Liegenschaft den Ehemann der Schwägerin der

Frau Anderegg-Nägeli, Eduard Neiger, Landwirt in Mei-

ringen. Sie stellten diesem eine vom 30. April 1931 da-

tierte, amtlich beglaubigte Vollmachtsurkunde zu, wo-

nach er zum Bevollmächtigten der beiden Liegenschafts-

eigentümer in allen die Liegenschaft der Vollmachtgeber

betreffenden Rechtsgeschäften bestellt und insbesondere

Obligationenrooht. N0 29.

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auch zum Abschluss von Vergleichen und Verträgen aller

Art, namentlich Kauf-, Miet-, Pacht- und Tauschverträgen,

ermächtigt wurde.

Das Heimwesen war seit ungefähr 1930 an den Nach-

barn Ulrich Huggler, nach dessen Tod an seine Frau Rosa

Huggler-Tännler, verpachtet. Zirka 1940/41 äusserte Ulrich

Huggler den Wunsch, das Pachtobjekt zu kaufen. Die Mit-

eigentümerin Frau Anderegg teilte jedoch der Frau Huggler

mit, die Liegenschaft werde nicht verkauft, da Heinrich

Nägeli später in die Schweiz zurückzukehren gedenke. An

Neiger schrieb Frau Anderegg, das Heimwesen solle nicht

an Huggler verkauft werden, weil ihre Grossmutter

seinerzeit mit der Familie Huggler-Tännler Zwistigkeiten

gehabt habe. Auch Kaufsofferten weiterer Interessenten,

die Neiger an die Eigentümer weiterleitete, wurden von

diesen abschlägig beantwortet.

Im Laufe der Jahre wurden die Gebäulichkeiten des

Heimwesens baufällig, da an ihnen nie Reparaturen vor-

genommen wurden. Neiger machte die Eigentümer in den

letzten Jahren wiederholt erfolglos auf die dringende

Reparaturbedürtgkeit des Hauses aufmerksam. Da er

von der Gemeinde angehalten wurde, den gefahrdrohenden

Zustand des Hauses zu beheben, entschloss sich der über

80 Jahre alte Neiger schliesslich, die Liegenschaft zu

verkaufen. Er kündigte deshalb am 28. Oktober 1948 der

Frau Huggler die Pacht auf das Frühjahr 1949. Da Frau

Huggler unter Hinweis auf das seit 20 Jahren bestehende

Pachtverhältnis erklärte, die Liegenschaft erwerben zu

wollen, verkaufte ihr Neiger diese gestützt auf die Voll-

macht von 1931 mit öffentlich beurkundetem Vertrag

vom 6. Dezember 1948. Als Kaufpreis wurde im Vertrag

der Betrag von Fr. 5800.- angegeben; in Wirklichkeit

wurden Fr. 2000.- mehr bezahlt. Die Grundsteuer-

schatzung der Liegenschaft betrug Fr. 4490.-.

Als Neiger die Eigentümer vom Verkauf in Kenntnis

setzte, erhoben sie telegraphisch und schriftlich Einspruch

mit der Behauptung, Neiger sei zum Verkauf nicht befugt

140

Obligationenrecht. N° 29.

gewesen, und verhinderten die grundbuchliche Eintragung

des Geschäfts.

B. -

Da die Eigentümer auf ihrer Weigerung beharrten,

erhob die Käuferin am 22. August 1949 Klage auf Vollzug

des Kaufvertrages.

Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage.

G. ~ Der AppellationshofBern schützte mit Urteil vom

23. Mai 1950 die Klage und wies den Grundbuchführer an,

die Klägerin als Eigentümerin der streitigen Liegenschaft

einzutragen.

_ D. -

Ein Gesuch der Beklagten um Gewährung des

neuen Rechtes wurde vom Appellationshof abgewiesen.

E. -

Gegen das Urteil vom 23. Mai 1950 ergriffen die

Beklagten ferner die Berufung an das Bundesgericht mit

dem erneuten Antrag auf Abweisung der Klage.

Die Klägerin trägt auf Abweisung der Berufung und

Bestätigung des angefochtenen Entscheides an.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Nach den Akten steht fest, dass Neiger einen

Auftrag zum Verkauf des Mühleheimwesens nicht hatte.

Sein Auftrag ging vielmehr dahin, die Liegenschaft für die

Beklagten zu verwalten. Er wusste ferner, dass die Be-

klagten jedenfalls 1940/41 das Heimwesen nicht verkaufen

wollten und dass sie insbesondere gegen einen Verkauf an

die Familie Huggler eingestellt waren. Neiger 80lZte und

durfte die Liegenschaft somit nicht verkaufen. Auf Grund

der Vollmachtsurkunde, die ihm im Jahre 1931 ohne sein

Zutun von den Beklagten zugestellt worden war, konnte er

jedoch verkaufen. Die ihm erteilte Vollmacht reichte

somit weiter, als der erhaltene Auftrag, wobei Neiger

allerdings von den Beklagten noch gewisse Weisungen über

den Gebrauch der Vollmacht empfangen hatte, nämlich die

Liegenschaft nicht -

und namentlich nicht an die Familie

Huggler -

zu verkaufen. Über diese Weisungen setzte

sich Neiger hinweg, indem er gestützt auf seine allgemein

Obligationenrecht. N° 29.

141

lautende Vollmacht die Liegenschaft an die Klägerin

veräusserte.

Für das hier zu beurteilende Rechtsverhältnis zwischen

dem Vertretenen (den Beklagten) und dem Dritten (der Klä-

gerin), mit dem der Vertreter unter Missachtung der er-

haltenen Weisungen abgeschlossen hat, sind solche Wei-

sungen des Vertretenen an den Vertreter über den zu-

lässigen Gebrauch der Vollmacht jedoch grundsätzlich

unerheblich. Sie sind Teil des der Ermächtigung zu Grunde

liegenden· Geschäftes, des sog. Veranlassungsgeschäftes,

und betreffen vorerst nur das interne Verhältnis zwischen

Vollmachtgeber und Vertreter. Anders verhält es sich da-

gegen, sobald solche Weisungen als Beschränkung der

Vollmacht dem Dritten durch den Vollmachtgeber kund-

gegeben werden, z. B. indem sie durch Aufuahme in die

Vollmachtsurkunde oder durch besondere Mitteilung (teil-

weisen Widerruf der ursprünglich unbeschränkten Voll-

macht) dem Dritten zur Kenntnis gebracht werden. In

solchem Falle bilden die Weisungen über den Vollmachts-

gebrauch Bestandteil der dem Dritten kundgegebenen

Vollmacht und sind daher von diesem zu beachten.

Die Beklagten behaupten nun, die Weisungen an Neiger

über den Gebrauch der Vollmacht seien der Klägerin

dadurch zur Kenntnis gebracht worden, dass Frau An-

deregg ihr 1940/41 mitgeteilt habe, die Liegenschaft sei

nicht verkäuflich. Die Beklagten lassen indessen völlig

ausser acht, dass sie damals die 1931 an· Neiger erteilte

Vollmacht noch gar nicht kundgegeben hatten. Diese

Kundgabe erfolgte vielmehr erst anlässlich der öffentlichen

Beurkundung des Kaufvertrages vom 6. Dezember 1948,

als Neiger die Vollmacht dem Notar und der Klägerin

vorwies. Die rund 8 Jahre zuvor erfolgte Mitteilung, die

Liegenschaft werde nicht verkauft, kann deshalb nicht als

nachträglich kundgegebene Vollmachtsbeschränkung an-

gesehen werden.

2. -

Die von den Beklagten im Jahre 1931 dem Neiger

ausgestellte Vollmacht wurde, wie erwähnt, der Klägerin

142

Obligationenrecht. N0 29.

bei der öffentlichen Beurkundung des Kaufvertrages vom

6. Dezember 1948 kundgegeben. Die Kundmachung ge-

schah durch Neiger. Sie ist aber, da dieser als Bote der Voll-

machtgeber zu betrachten ist, diesen als eigenes Handeln

zuzurechnen. Mit dieser Mitteilung wurde die Vollmacht

zur externen. Es gelangt somit Art. 33 Abs. 3 OR zur An-

wendung, wonach sich der Umfang der Ermächtigung dem

Dritten gegenüber « nach Massgabe der erfolgten Kund-

gebung)) beurteilt. Diese gesetzliche Regelung hat ihren

Grund im Schutz des guten Glaubens im Verkehr. Sie ist

Ausfluss des Vertrauensprinzips, welches dafür massgebend

ist, wie rechtsgeschäftliehe Äusserungen aufzufassen und

auszulegen sind. Die Klägerin durfte sich daher grund-

sätzlich auf die kundgegebene Vollmacht verlassen, es sei

denn, dass ihr dies aus besonderem Grunde versagt werden

muss.

Ein solcher besonderer Grund liegt einmal vor bei

Kollusion zwischen dem Vertreter und dem Dritten, d. h.

dort, wo der Dritte im Einverständnis mit dem ungetreuen

Vertreter den Missbrauch der Vollmacht benutzt, um den

Vertretenen durch ein für ihn ungünstiges Geschäft zu

schädigen. Ein so zustande gekommener Vertrag ist ge-

mäss Art. 2 ZGB für den Vertretenen unverbindlich und

verschafft diesem gegenüber der Berufung des Dritten auf

die kundgegebene Vollmacht die exceptio doli (BGE 5211

360 f.). Eine solche Kollusion ist im vorliegenden Falle

jedoch nicht dargetan und nach den Umständen mit

Bestimmtheit auszuschliessen.

Nach der Lehrmeinung, welche die letzten Konsequenzen

daraus zieht, dass die Weisungen des Vollmachtgebers

über den Vollmachtsgebrauch lediglich Bestandteil des

Veranlassungsgeschäftes sind, wäre der Fall der Kollusion

die einzige Ausnahme; im übrigen dagegen hätte der Dritte

Weisungen des Vertretenen an den Vertreter, weil sie

ausserhalb der Vollmacht liegen, grundsätzlich nicht zu

beachten, selbst dann nicht, wenn er sie kennt (so VON

TUHR-SIEGWART, Allgemeiner Teil des OR I S.315).

Obligationenrecht. N° 29.

143

Allein diese Auffassung bedeutet weder eine abschliessende

noch eine befriedigende Lösung des Problems. Es ist zu

beachten, dass der innere Grund, auf dem die Regelung

von Art. 33 Abs. 3 OR beruht, im Schutze des guten

Glaubens des Dritten besteht. In gutem Glauben ist der

Dritte aber gewiss nicht mehr, wenn er sich auf die ihm

kundgegebene Vollmacht stützt, obwohl er -

zwar nicht

infolge Mitteilung durch den Vollmachtgeber, sondern auf

anderm Wege -

um interne einschränkende Weisungen

des Vollmachtgebers an den Vertreter weiss oder bei zu-

mutbarer Aufmerksamkeit, wie Art. 3 ZGB sie ihm zur

Pflicht macht, darum wissen musste.

Abgesehen vom Fall der Nichtbeachtung interner

Weisungen ist aber auch die weitere Möglichkeit in Be-

tracht zu ziehen, wo der Vertreter zwar durchaus im

Rahmen seiner internen, nicht eingeschränkten Vollmacht

bleibt, aber davon pflichtwidrig Gebrauch macht, indem

er Handlungen unterlässt, die er vornehmen sollte, oder

etwas unternimmt, was er pflichtgemäSE zu unterlassen

hätte. Auch hier verlangt der Schutz des redlichen Ver-

kehrs, dass der Dritte sich auf die ihm kundgegebene Voll-

macht nicht soll berufen dürfen, wenn er, auch ohne dass

von einer eigentlichen Kollusion gesprochen werden kann,

den Vollmachtsmissbrauch des Vertreters erkennt oder bei

Beachtung der gebotenen Aufmerksamkeit erkennen musste.

Auf diesem Boden steht denn auch die im übrigen

Schrifttum herrschende Meinung. BEcKER,· OR Art. 32

N. 2 am Ende, versagt dem Dritten die Berufung auf die

das Geschäft an sich deckende Vollmacht, wenn er weiss

oder ohne grobe Fahrlässigkeit wissen musste, dass der

Vertreter im Widerspruch handelt zu dem zwischen ihm

und dem Vollmachtgeber bestehenden internen Verpflich-

tungsverhältnis. OSER-SCHÖNENBERGER, OR Art. 33 N. 17,

lässt die Bestimmung von Art. 33 Abs. 3 für den Dritten

nur gelten, wenn er sich in gutem Glauben befindet.

Ebenso ist bei der Prokura nach OSER-SCHÖNENBERGER

OR Art. 459 N. 15, dem Dritten die Berufung auf de~

Obligationenrecht. N° 29.

guten Glauben verwehrt, wenn er die Beschränkung oder

den Missbrauch der Vertretungsmacht kennt oder bei der

zumutbaren Aufmerksamkeit hätte kennen sollen. EGGER,

Missbrauch der Vertretungsmacht, in Festgabe für earl

Wieland, S. 47 ff., verficht die Ansicht, dass nicht bloss

das Kennen des Vertrauensbruches durch den Vertreter,

sondern auch das Kennenmüssen dem Dritten entgegen-

gehalten werden kann. Es ist freilich zu beachten, dass

EooER (S.58-60) im Grunde nur den pflichtwidrigen

Gebrauch der Vollmacht behandelt, dagegen nicht oder

doch nicht ausdrücklich auch die Missachtung interner

Weisungen des Vollmacht- und Auftraggebers. Aber das

letztere ist, genau besehen, nur eine Erscheinungsform des

pflichtwidrigen Gebrauches der erteilten Vollmacht. Er-

kennt der Dritte diesen Missbrauch oder muss er ihn nach

den Umständen erkennen, so fehlt die innere Begründung

für seinen Schutz genau so wie im Falle des eigentlichen

pflichtwidrigen Gebrauchs, des Schlechtgebrauchs; denn

in beiden Fällen ist der Dritte nicht gutgläubig.

In Übereinstimmung mit der herrschenden Lehrmeinung

ist deshalb aus den oben dargelegten Erwägungen davon.

auszugehen, dass der Dritte trotz einer externen Voll-

macht dann nicht geschützt werden darf, wenn er um den

pflichtwidrigen Gebrauch derselben durch den Vertreter,

also z. B. um die Missachtung von Weisungen, weiss oder

bei der zumutbaren Aufmerksamkeit darum wissen musste,

oder mit andern Worten immer dann, wenn ihm der gute

Glaube im Sinne von Art. 3 ZGB abgesprochen werden

muss. Das Gegenteil ist mit den Anforderungen des red-

lichen Verkehrs unvereinbar.

3. -

Es fragt sich also, ob die Klägerin bei Abschluss

des Kaufvertrages mit Bezug auf die überschreitung der

internen Vollmacht durch Neiger bösgläubig war oder nach

den gesamten Umständen bei der ihr zumutbaren Auf-

merksamkeit nicht gutgläubig sein konnte. Die Vorinstanz

ist zum Ergebnis gelangt, die Klägerin habe nicht gewusst

und hätte auch nicht wissen müssen, dass Neiger den von

Obligationenrecht. N" 29.

1.5

seinen Vollmachtgebern erhaltenen Auftrag überschritt,

als er ihr das Mühleheimwesen verkaufte. Soweit die Vor-

instanz das Wissen der Klägerin verneint, liegt eine tat-

sächliche Feststellung vor, die für das Bundesgericht ver-

bindlich ist, da die Vorinstanz vom rechtlich zutreffenden

Wissensbegriff ausgegangen ist. Aber auch in der Frage des

Wissenmüssens im Sinne von Art. 3 ZGB, die als Rechts-

frage vom Bundesgericht frei überprüft werden kann, ist

der Auffassung der Vorinstanz beizupflichten. Bis zur Kaufs-

verurkundung hatte die Klägerin weder in das Vollmachts-

verhältnis noch in das Auftragsverhältnis Neigers zu seinen

Verschwägerten in Amerika Einsicht. Aus der Tatsache

dass Neiger seit Jahrzehnten die Liegenschaft verwalte~

und verpachtete, konnte die Klägerin entnehmen, dass er

in diesem Bereich Vollmacht hatte. Ob die Vollmacht

oder der Auftrag weiterging, konnte sie nicht wissen, auch

nicht mit einiger Wahrscheinlichkeit vermuten. Der Um-

stand, dass Neiger Kaufsangebote, u. a. auch jenes der

Klägerin (bzw. ihres Gatten) vom Jahre 1940/41 nicht

selber erledigte, sondern jeweilen an die Beklagten in

Amerika weiterleitete, zwang nicht zum Schlusse, Neiger

habe zu einem Verkauf keinen Auftrag und keine Voll-

macht. Auch wer eine Vollmacht oder einen allgemeinen

oder bedingten Auftrag hat, pflegt sich erfahrungsgemäss

vorerst mit dem Eigentümer ins Einvernehmen zu setzen

soweit dies überhaupt möglich ist. Dass die Beklagte~

sich einmal gegen einen Verkauf geri;tde an Hugglers aus-

gesprochen hatten, wusste die Klägerin nicht, und sie

hatte auch keinen Anhaltspunkt in dieser Richtung;

denn die Antwort der Frau Anderegg an Frau Huggler

vom Jahre 1940/41 lautete nur, ihr Bruder gedenke,

später einmal in die Schweiz zurückzukehren, und man

wolle aus diesem Grunde nicht verkaufen.

Weder währe~d des Krieges, noch nachher, alSo volle

8 Jahre lang, kam jemand aus Amerika, und inzwischen

war Nägeli (geboren 1884) über 65 Jahre alt geworden.

Die Hilferufe Neigers wegen der Baufälligkeit der Liegen-

10

AS 77 II -

1951

146

ObligationeQ.l'ooht. N° 29.

schaft blieben ohne Wirkung und Echo. Ebensowenig

reagierten sie. auf die Photographien, welche der Sohn

Neigers, der bei Anderegg arbeitete, nach der Rückkehr

von einem Besuch in der Heimat den Eigentümern von

dem baufälligen Haus, natürlich samt den Klagen Neigers,

überbrachte. Aus den Äusserungen Neigers ersah die Klä-

gerin freilich, dass seine Verbindung mit den Beklagten

zu wünschen übrig liess; daraus durfte sie aber, gleich

wie Neiger selber, den Schluss ziehen, dass die Beklagten

sich nicht mehr stark um ihre Liegenschaft interessierten.

Ferner erkannte die Klägerin gemäss ihrer eigenen Aus-

sage, dass Neiger « nicht einen speziellen' Auftrag zum

Verkauf hatte». Angesichts dieser Darstellung der Klä-

gerin selber erweist sich daher die Feststellung der Vor-

instanz, die Klägerin habe sich nicht gefragt, ob Neiger

wohl einen Auftrag zum Verkauf habe, als auf offen-

sichtlichem Versehen beruhend und ist daher gemäss

Art. 63 Abs. 2 OG zu berichtigen. Wie die Klägerin weiter

ausgesagt hat, nahm sie dagegen an, dass Neiger Vollmacht

zum Verkauf habe, kümmerte sich aber weiter nicht um

diese Frage, da sie der Meinung war, das interne Verhältnis

zwischen den Geschwistern Nägeli und Neiger gehe sie

nichts an. Bei dieser Sachlage brauchte die Klägerin vor

dem Abschluss des Kaufes den Neiger nicht darüber zu

befragen, ob er wirklich zum Verkauf ermächtigt sei und

verkaufen dürfe. Sie erkannte zwar, dass er keinen spe-

ziellen, erst kürzlich erhaltenen Auftrag habe, gerade jetzt

zu verkaufen. Aber sie durfte doch in guten Treuen

glauben, dass Neiger verkaufen dürfe, also Vollmacht habe

und auf Grund des internen Verhältnisses zu seinen Ver-

schwägerten auch das Recht habe, zu verkaufen. Ende

Oktober 1948 war nämlich die Kündigung der Pacht durch

Neiger erfolgt, und zwar mit einer Begründung, welche die

Klägerin in der Meinung bestärken musste, Neiger dürfe

jetzt die Liegenschaft veräussern. Neiger hatte nämlich die

Kündigung mit dem Zusatz versehen: « Falls die Liegen-

schaft auf Frühjahr auf eine Steigerung kommen und

Obligationenrecht. No 29.

147

eventuell an Drittpersonen übergehen sollte, ist das (die

Kündigung) wohl der einzige Weg für mich, mich vor üblen

Folgen zu schützen. Also kündige ich die Pacht auf den

1. Mai 1949.» Neiger war allem nach ein treuer Verwalter,

und er wahrte die Interessen der Beklagten während all

der Jahre so gut er konnte, obwohl man ihm einen angesichts

seines Alters und der örtlichen Entfernung der streitigen

Liegenschaft von seinem Wohnort recht lästigen Auftrag

überbunden hatte. Nachdem Neiger schliesslich die Pacht

gekündigt und einen Verkauf der Liegenschaft für das

Frühjahr 1949 in Aussicht genommen hatte, durfte die

Klägerin in guten Treuen annehmen, Neiger handle gewiss

nicht im Widerspruch zu dem internen Vertrags verhältnis

gegenüber den Beklagten, sondern in deren Interesse, und

er besitze Vollmacht zum Verkauf, wenn er einen solchen

im Interesse der Beklagten als geboten' erachte. Schliesslich

waren seit der letzten Absage von 1940/41 8 Jahre ver-

Hossen, und es lag durchaus im Bereich der Möglichkeit,

dass die Beklagten, bzw. Heinrich Nägeli, die Absicht

aufgegeben hatten, in die Schweiz zurückzukehren; dies

auch deshalb, weil sich die Beklagten anscheinend um die

Liegenschaft und den bedenklichen Zustand des Hauses

nicht mehr kümmerten.

Trotzdem nach den früheren Ausführungen das Wissen-

müssen im Sinne von Art. 3 ZGB grundsätzlich dem

Wissen gleichzusetzen ist, darf bei der Beurteilung des

einzelnen Falles kein allzustrenger Massstab angelegt

werden. Es ist zu beachten, dass nach Art. 3 ZGB der

gute Glaube zu vermuten ist, dass man dem Dritten eine

allgemeine Erkundigungspilicht nicht zumuten darf (BGE

33 II 613) und dass der Dritte nicht geradezu 'nach Möglich-

keiten eines Missbrauches der Vertretungsmacht zu fahn-

den hat (BGE 50 II 140 f.). Der gute Glaube wird nur

durch einen ernstlichen Verdacht zerstört. 'Ernstlichen

Verdacht musste die Klägerin aber unter den gegebenen

Umständen sachlicher und persönlicher Natur gegenüber

Neiger nicht hegen. Sie brauchte nicht anzunehmen, dass

148

Obligationenrecht. N° 30.

Neiger mit dem Verkauf etwas tue, was er eigentlich nicht

tun dürfe. Dazu kam, dass Neiger bei der Verurkundung

eine wohl 17 Jahre alte, aber absolut ordnungsgemässe

Vollmachtsurknnde vorwies, die vom Urkundsbeamten,

der auf dem Lande ganz besonders als Vertrauensperson

gilt, als hinreichend befunden wurde.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appel-

lationshofes des Kantons Bern vom 23. Mai 1950 wird

bestätigt.

30. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung

vom 5. Juni 1951 i. S. Reldner gegen Heneili.

Haftung m,ehrerer aua verschiedenen RechtBgründen. Art. 41.51 OR.

Schädigung einer Vertragsparte~ durch unerlaubte ~andlung der

Hilfsperson der Gegenpartel. Haftung der HIlfaperso~ aus

Art. 41 OR, selbst wenn dem Geschädigten für den gleiChen

Schaden gegenüber der Gegenpartei ein Anspruch aus Vertrag

zusteht.

Responsabilite de pluaieurs per80nne8 en vertu de. Muaes differentes,

art. 41, 61 CO,.

,

.. .

,.

Prejudice causa a une partIe au contrat par.I .a~te ilh~lte ?E? ~ srurl-

liaire de son cocontractant. Responaabillte de 1 auxihalre en

vertu de l'art. 41 CO. meme si le lese poss€de contre l'autre

partie pour le meme dommage une action derivant du contrat.

Responsabilita di piu per80ne per Muae di~er8e, a.rt. ~1, 61 0,0. .

Pregiudizio cauaato ad un contraente .~U att? ille~~to. de.ll a~l,­

liario delIa controparte. Responaabllita. delI auslliarlO m virtu

deU' art. 41 CO. anche se al leso spetta, nei confronti delIa

controparte, una preteaa fondata sul contratto.

A U8 dem Tatbestand:

Nellen mietete bei der Garage der Gebrüder Heldner

einen Wagen, mit dessen Führung er im Einverständnis

mit den Vermietern deren Lehrling Benelli beauftragte.

Der von diesem gesteuerte Wagen kam auf der leicht

vereisten Strasse in einer Kurve ins Schleudern, kippte um

und wurde beschädigt. Da der Mieter Nellen sich als

zahlungsunfähig erwies, belangten die Vermieter den Len-

Obligationenrecht. No 30.

149

ker Benelli auf Ersatz des Schadens. Das Bundesgericht

erklärt in Bestätigung des Entscheids des Kantonsgerichts

Wallis den Beklagten grundsätzlich haftbar.

AU8 den Erwägungen:

1. -

Der Beklagte führte, wie nicht bestritten ist, die

Fahrt nicht in seiner Eigenschaft als Angestellter der

Kläger aus, sondern im Auftrage des Nellen, der den Wagen

gemietet hatte. Er war somit Hilfsperson im Sinne von

Art. 101 OR des Mieters Nellen, der sich seiner zur Aus-

übung des ihm aus dem Mietvertrag zustehenden Ge-

brauchsrechtes bediente. Zwischen den heutigen Prozess-

parteien bestand also in bezug auf die Fahrt, in deren

Verlauf sich der Unfall zutrug, kein Vertragsverhältnis.

Eine vertragliche Haftung des Beklagten für den dabei

entstandenen Schaden fällt daher ausser Betracht.

2. -

Die Kläger begründen denn auch ihre Schaden-

ersatzforderung 'gegen den Beklagten damit, dass dieser

ihnen auf Grund von Art. 41 OR aus unerlaubter Handlung

hafte, und die Vorinstanz hat die Haftung des Beklagten

aus diesem Rechtstitel grundsätzlich bejaht.

Voraussetzung einer solchen Haftung ist, neben dem

unstreitig gegebenen Schaden der Kläger und dessen

Verursachung durch den Beklagten, dass letzterer den

Schaden in schuldhafter und rechtswidriger Weise herbei-

geführt hat. Dies ist in der Tat der Fall. Die Geschwindig-

keit von 50 km, mit der der Beklagte nach seiner eigenen

Darstellung in die Kurve einfuhr, war den gegebenen

Strassenverhältnissen nicht angepasst. Die wegen der be-

ginnenden Vereisung der Fahrbahn bestehende Schleuder-

gefahr, die sich in der Folge tatsächlich verwirklicht hat,

hätte eine Herabsetzung der Geschwindigkeit erfordert.

Über das Bestehen der Schleudergefahr gab sich der Be-

klagte Rechenschaft. Hat er doch im Prozess der Kläger

gegen Nellen als Zeuge ausgesagt, er habe diesen zur Heim-

kehr gedrängt und ihn darauf aufmerksam gemacht, dass

die Strasse wegen des einsetzenden Gefrierens gefährlich