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138 ObIigationenrooht. N0 29. Celui qui engage de la sorte des pourparlers dans le dessein, meme eventuel, de les rompre doit reparation pour le prejudice cause a. son partenaire (STAUDINGER, loc. cit., W ARNEYER, loe. cit., VON TUHR, loc. cit., in fine ; RO 46 TI 372; arret non publie WeiH c. Meyer, du 29 mars 1951, p.13).
b) En l'espece, si les choses s'etaient passees teIles que les expose le demandeur, la defenderesse pourrait avoir a. repondre en vertu de la culpa in contrahendo. Mais, se]on ce que constate la Cour cantonale, les conditions de fait de cette responsabilite ne sont pas reunies.
29. Urteil der I. Zivilabteilung vom 20. März 1951
i. S. Anderegg und Nägeli gegen HUIJgler. Vollmacht, Überschreitung und Missbrauch; Rechtsstellung des Dritten, mit dem der Bevollmächtigte ein Rechtsgeschäft abschliesst. Art. 33 Aha. 3 OR, 2 und 3 ZGB. Procuration. Depassement et abus des pouvoirs conferes; position du tiers avec lequel le representant a coneIu un acte juridique. Art. 33 al. 3 CO, art. 2 et 3 CC. Procura. Sorpasso e abuso della facolts conferita; posizione deI t~r~o col quale il rappresentante ha concluso un negozio giu- rldlCo. Art. 33, cp. 3 CO ; art. 2 e 3 CC. A. - Heinrich Nägeli und seine Schwester Frau An- deregg-Nägeli, die vor nahezu 50 Jahren nach den Ver- einigten Staaten von Nordamerika auswanderten und heute noch dort wohnen, sind Miteigentümer des Grund- stückes Nr. 890 (des sog. Mühleheimwesens) in der Ge- meinde Hasliberg. 1931 beauftragten sie mit der Verwal- tung der Liegenschaft den Ehemann der Schwägerin der Frau Anderegg-Nägeli, Eduard Neiger, Landwirt in Mei- ringen. Sie stellten diesem eine vom 30. April 1931 da- tierte, amtlich beglaubigte Vollmachtsurkunde zu, wo- nach er zum Bevollmächtigten der beiden Liegenschafts- eigentümer in allen die Liegenschaft der Vollmachtgeber betreffenden Rechtsgeschäften bestellt und insbesondere • Obligationenrooht. N0 29. 139 auch zum Abschluss von Vergleichen und Verträgen aller Art, namentlich Kauf-, Miet-, Pacht- und Tauschverträgen, ermächtigt wurde. Das Heimwesen war seit ungefähr 1930 an den Nach- barn Ulrich Huggler, nach dessen Tod an seine Frau Rosa Huggler-Tännler, verpachtet. Zirka 1940/41 äusserte Ulrich Huggler den Wunsch, das Pachtobjekt zu kaufen. Die Mit- eigentümerin Frau Anderegg teilte jedoch der Frau Huggler mit, die Liegenschaft werde nicht verkauft, da Heinrich Nägeli später in die Schweiz zurückzukehren gedenke. An Neiger schrieb Frau Anderegg, das Heimwesen solle nicht an Huggler verkauft werden, weil ihre Grossmutter seinerzeit mit der Familie Huggler-Tännler Zwistigkeiten gehabt habe. Auch Kaufsofferten weiterer Interessenten, die Neiger an die Eigentümer weiterleitete, wurden von diesen abschlägig beantwortet. Im Laufe der Jahre wurden die Gebäulichkeiten des Heimwesens baufällig, da an ihnen nie Reparaturen vor- genommen wurden. Neiger machte die Eigentümer in den letzten Jahren wiederholt erfolglos auf die dringende Reparaturbedürtgkeit des Hauses aufmerksam. Da er von der Gemeinde angehalten wurde, den gefahrdrohenden Zustand des Hauses zu beheben, entschloss sich der über 80 Jahre alte Neiger schliesslich, die Liegenschaft zu verkaufen. Er kündigte deshalb am 28. Oktober 1948 der Frau Huggler die Pacht auf das Frühjahr 1949. Da Frau Huggler unter Hinweis auf das seit 20 Jahren bestehende Pachtverhältnis erklärte, die Liegenschaft erwerben zu wollen, verkaufte ihr Neiger diese gestützt auf die Voll- macht von 1931 mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 6. Dezember 1948. Als Kaufpreis wurde im Vertrag der Betrag von Fr. 5800.- angegeben; in Wirklichkeit wurden Fr. 2000.- mehr bezahlt. Die Grundsteuer- schatzung der Liegenschaft betrug Fr. 4490.-. Als Neiger die Eigentümer vom Verkauf in Kenntnis setzte, erhoben sie telegraphisch und schriftlich Einspruch mit der Behauptung, Neiger sei zum Verkauf nicht befugt 140 Obligationenrecht. N° 29. gewesen, und verhinderten die grundbuchliche Eintragung des Geschäfts. B. - Da die Eigentümer auf ihrer Weigerung beharrten, erhob die Käuferin am 22. August 1949 Klage auf Vollzug des Kaufvertrages. Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage. G. ~ Der AppellationshofBern schützte mit Urteil vom
23. Mai 1950 die Klage und wies den Grundbuchführer an, die Klägerin als Eigentümerin der streitigen Liegenschaft einzutragen. _ D. - Ein Gesuch der Beklagten um Gewährung des neuen Rechtes wurde vom Appellationshof abgewiesen. E. - Gegen das Urteil vom 23. Mai 1950 ergriffen die Beklagten ferner die Berufung an das Bundesgericht mit dem erneuten Antrag auf Abweisung der Klage. Die Klägerin trägt auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Entscheides an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. - Nach den Akten steht fest, dass Neiger einen Auftrag zum Verkauf des Mühleheimwesens nicht hatte. Sein Auftrag ging vielmehr dahin, die Liegenschaft für die Beklagten zu verwalten. Er wusste ferner, dass die Be- klagten jedenfalls 1940/41 das Heimwesen nicht verkaufen wollten und dass sie insbesondere gegen einen Verkauf an die Familie Huggler eingestellt waren. Neiger 80lZte und durfte die Liegenschaft somit nicht verkaufen. Auf Grund der Vollmachtsurkunde, die ihm im Jahre 1931 ohne sein Zutun von den Beklagten zugestellt worden war, konnte er jedoch verkaufen. Die ihm erteilte Vollmacht reichte somit weiter, als der erhaltene Auftrag, wobei Neiger allerdings von den Beklagten noch gewisse Weisungen über den Gebrauch der Vollmacht empfangen hatte, nämlich die Liegenschaft nicht - und namentlich nicht an die Familie Huggler - zu verkaufen. Über diese Weisungen setzte sich Neiger hinweg, indem er gestützt auf seine allgemein Obligationenrecht. N° 29. 141 lautende Vollmacht die Liegenschaft an die Klägerin veräusserte. Für das hier zu beurteilende Rechtsverhältnis zwischen dem Vertretenen (den Beklagten) und dem Dritten (der Klä- gerin), mit dem der Vertreter unter Missachtung der er- haltenen Weisungen abgeschlossen hat, sind solche Wei- sungen des Vertretenen an den Vertreter über den zu- lässigen Gebrauch der Vollmacht jedoch grundsätzlich unerheblich. Sie sind Teil des der Ermächtigung zu Grunde liegenden· Geschäftes, des sog. Veranlassungsgeschäftes, und betreffen vorerst nur das interne Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und Vertreter. Anders verhält es sich da- gegen, sobald solche Weisungen als Beschränkung der Vollmacht dem Dritten durch den Vollmachtgeber kund- gegeben werden, z. B. indem sie durch Aufuahme in die Vollmachtsurkunde oder durch besondere Mitteilung (teil- weisen Widerruf der ursprünglich unbeschränkten Voll- macht) dem Dritten zur Kenntnis gebracht werden. In solchem Falle bilden die Weisungen über den Vollmachts- gebrauch Bestandteil der dem Dritten kundgegebenen Vollmacht und sind daher von diesem zu beachten. Die Beklagten behaupten nun, die Weisungen an Neiger über den Gebrauch der Vollmacht seien der Klägerin dadurch zur Kenntnis gebracht worden, dass Frau An- deregg ihr 1940/41 mitgeteilt habe, die Liegenschaft sei nicht verkäuflich. Die Beklagten lassen indessen völlig ausser acht, dass sie damals die 1931 an· Neiger erteilte Vollmacht noch gar nicht kundgegeben hatten. Diese Kundgabe erfolgte vielmehr erst anlässlich der öffentlichen Beurkundung des Kaufvertrages vom 6. Dezember 1948, als Neiger die Vollmacht dem Notar und der Klägerin vorwies. Die rund 8 Jahre zuvor erfolgte Mitteilung, die Liegenschaft werde nicht verkauft, kann deshalb nicht als nachträglich kundgegebene Vollmachtsbeschränkung an- gesehen werden.
2. - Die von den Beklagten im Jahre 1931 dem Neiger ausgestellte Vollmacht wurde, wie erwähnt, der Klägerin 142 Obligationenrecht. N0 29. bei der öffentlichen Beurkundung des Kaufvertrages vom
6. Dezember 1948 kundgegeben. Die Kundmachung ge- schah durch Neiger. Sie ist aber, da dieser als Bote der Voll- machtgeber zu betrachten ist, diesen als eigenes Handeln zuzurechnen. Mit dieser Mitteilung wurde die Vollmacht zur externen. Es gelangt somit Art. 33 Abs. 3 OR zur An- wendung, wonach sich der Umfang der Ermächtigung dem Dritten gegenüber « nach Massgabe der erfolgten Kund- gebung)) beurteilt. Diese gesetzliche Regelung hat ihren Grund im Schutz des guten Glaubens im Verkehr. Sie ist Ausfluss des Vertrauensprinzips, welches dafür massgebend ist, wie rechtsgeschäftliehe Äusserungen aufzufassen und auszulegen sind. Die Klägerin durfte sich daher grund- sätzlich auf die kundgegebene Vollmacht verlassen, es sei denn, dass ihr dies aus besonderem Grunde versagt werden muss. Ein solcher besonderer Grund liegt einmal vor bei Kollusion zwischen dem Vertreter und dem Dritten, d. h. dort, wo der Dritte im Einverständnis mit dem ungetreuen Vertreter den Missbrauch der Vollmacht benutzt, um den Vertretenen durch ein für ihn ungünstiges Geschäft zu schädigen. Ein so zustande gekommener Vertrag ist ge- mäss Art. 2 ZGB für den Vertretenen unverbindlich und verschafft diesem gegenüber der Berufung des Dritten auf die kundgegebene Vollmacht die exceptio doli (BGE 5211 360 f.). Eine solche Kollusion ist im vorliegenden Falle jedoch nicht dargetan und nach den Umständen mit Bestimmtheit auszuschliessen. Nach der Lehrmeinung, welche die letzten Konsequenzen daraus zieht, dass die Weisungen des Vollmachtgebers über den Vollmachtsgebrauch lediglich Bestandteil des Veranlassungsgeschäftes sind, wäre der Fall der Kollusion die einzige Ausnahme ; im übrigen dagegen hätte der Dritte Weisungen des Vertretenen an den Vertreter, weil sie ausserhalb der Vollmacht liegen, grundsätzlich nicht zu beachten, selbst dann nicht, wenn er sie kennt (so VON TUHR-SIEGWART, Allgemeiner Teil des OR I S.315). Obligationenrecht. N° 29. 143 Allein diese Auffassung bedeutet weder eine abschliessende noch eine befriedigende Lösung des Problems. Es ist zu beachten, dass der innere Grund, auf dem die Regelung von Art. 33 Abs. 3 OR beruht, im Schutze des guten Glaubens des Dritten besteht. In gutem Glauben ist der Dritte aber gewiss nicht mehr, wenn er sich auf die ihm kundgegebene Vollmacht stützt, obwohl er - zwar nicht infolge Mitteilung durch den Vollmachtgeber, sondern auf anderm Wege - um interne einschränkende Weisungen des Vollmachtgebers an den Vertreter weiss oder bei zu- mutbarer Aufmerksamkeit, wie Art. 3 ZGB sie ihm zur Pflicht macht, darum wissen musste. Abgesehen vom Fall der Nichtbeachtung interner Weisungen ist aber auch die weitere Möglichkeit in Be- tracht zu ziehen, wo der Vertreter zwar durchaus im Rahmen seiner internen, nicht eingeschränkten Vollmacht bleibt, aber davon pflichtwidrig Gebrauch macht, indem er Handlungen unterlässt, die er vornehmen sollte, oder etwas unternimmt, was er pflichtgemäSE zu unterlassen hätte. Auch hier verlangt der Schutz des redlichen Ver- kehrs, dass der Dritte sich auf die ihm kundgegebene Voll- macht nicht soll berufen dürfen, wenn er, auch ohne dass von einer eigentlichen Kollusion gesprochen werden kann, den Vollmachtsmissbrauch des Vertreters erkennt oder bei Beachtung der gebotenen Aufmerksamkeit erkennen musste. Auf diesem Boden steht denn auch die im übrigen Schrifttum herrschende Meinung. BEcKER,· OR Art. 32 N. 2 am Ende, versagt dem Dritten die Berufung auf die das Geschäft an sich deckende Vollmacht, wenn er weiss oder ohne grobe Fahrlässigkeit wissen musste, dass der Vertreter im Widerspruch handelt zu dem zwischen ihm und dem Vollmachtgeber bestehenden internen Verpflich- tungsverhältnis. OSER-SCHÖNENBERGER, OR Art. 33 N. 17, lässt die Bestimmung von Art. 33 Abs. 3 für den Dritten nur gelten, wenn er sich in gutem Glauben befindet. Ebenso ist bei der Prokura nach OSER-SCHÖNENBERGER OR Art. 459 N. 15, dem Dritten die Berufung auf de~ 1« Obligationenrecht. N° 29. guten Glauben verwehrt, wenn er die Beschränkung oder den Missbrauch der Vertretungsmacht kennt oder bei der zumutbaren Aufmerksamkeit hätte kennen sollen. EGGER, Missbrauch der Vertretungsmacht, in Festgabe für earl Wieland, S. 47 ff., verficht die Ansicht, dass nicht bloss das Kennen des Vertrauensbruches durch den Vertreter, sondern auch das Kennenmüssen dem Dritten entgegen- gehalten werden kann. Es ist freilich zu beachten, dass EooER (S.58-60) im Grunde nur den pflichtwidrigen Gebrauch der Vollmacht behandelt, dagegen nicht oder doch nicht ausdrücklich auch die Missachtung interner Weisungen des Vollmacht- und Auftraggebers. Aber das letztere ist, genau besehen, nur eine Erscheinungsform des pflichtwidrigen Gebrauches der erteilten Vollmacht. Er- kennt der Dritte diesen Missbrauch oder muss er ihn nach den Umständen erkennen, so fehlt die innere Begründung für seinen Schutz genau so wie im Falle des eigentlichen pflichtwidrigen Gebrauchs, des Schlechtgebrauchs ; denn in beiden Fällen ist der Dritte nicht gutgläubig. In Übereinstimmung mit der herrschenden Lehrmeinung ist deshalb aus den oben dargelegten Erwägungen davon. auszugehen, dass der Dritte trotz einer externen Voll- macht dann nicht geschützt werden darf, wenn er um den pflichtwidrigen Gebrauch derselben durch den Vertreter, also z. B. um die Missachtung von Weisungen, weiss oder bei der zumutbaren Aufmerksamkeit darum wissen musste, oder mit andern Worten immer dann, wenn ihm der gute Glaube im Sinne von Art. 3 ZGB abgesprochen werden muss. Das Gegenteil ist mit den Anforderungen des red- lichen Verkehrs unvereinbar.
3. - Es fragt sich also, ob die Klägerin bei Abschluss des Kaufvertrages mit Bezug auf die überschreitung der internen Vollmacht durch Neiger bösgläubig war oder nach den gesamten Umständen bei der ihr zumutbaren Auf- merksamkeit nicht gutgläubig sein konnte. Die Vorinstanz ist zum Ergebnis gelangt, die Klägerin habe nicht gewusst und hätte auch nicht wissen müssen, dass Neiger den von Obligationenrecht. N" 29. 1.5 seinen Vollmachtgebern erhaltenen Auftrag überschritt, als er ihr das Mühleheimwesen verkaufte. Soweit die Vor- instanz das Wissen der Klägerin verneint, liegt eine tat- sächliche Feststellung vor, die für das Bundesgericht ver- bindlich ist, da die Vorinstanz vom rechtlich zutreffenden Wissensbegriff ausgegangen ist. Aber auch in der Frage des Wissenmüssens im Sinne von Art. 3 ZGB, die als Rechts- frage vom Bundesgericht frei überprüft werden kann, ist der Auffassung der Vorinstanz beizupflichten. Bis zur Kaufs- verurkundung hatte die Klägerin weder in das Vollmachts- verhältnis noch in das Auftragsverhältnis Neigers zu seinen Verschwägerten in Amerika Einsicht. Aus der Tatsache dass Neiger seit Jahrzehnten die Liegenschaft verwalte~ und verpachtete, konnte die Klägerin entnehmen, dass er in diesem Bereich Vollmacht hatte. Ob die Vollmacht oder der Auftrag weiterging, konnte sie nicht wissen, auch nicht mit einiger Wahrscheinlichkeit vermuten. Der Um- stand, dass Neiger Kaufsangebote, u. a. auch jenes der Klägerin (bzw. ihres Gatten) vom Jahre 1940/41 nicht selber erledigte, sondern jeweilen an die Beklagten in Amerika weiterleitete, zwang nicht zum Schlusse, Neiger habe zu einem Verkauf keinen Auftrag und keine Voll- macht. Auch wer eine Vollmacht oder einen allgemeinen oder bedingten Auftrag hat, pflegt sich erfahrungsgemäss vorerst mit dem Eigentümer ins Einvernehmen zu setzen soweit dies überhaupt möglich ist. Dass die Beklagte~ sich einmal gegen einen Verkauf geri;tde an Hugglers aus- gesprochen hatten, wusste die Klägerin nicht, und sie hatte auch keinen Anhaltspunkt in dieser Richtung; denn die Antwort der Frau Anderegg an Frau Huggler vom Jahre 1940/41 lautete nur, ihr Bruder gedenke, später einmal in die Schweiz zurückzukehren, und man wolle aus diesem Grunde nicht verkaufen. Weder währe~d des Krieges, noch nachher, alSo volle 8 Jahre lang, kam jemand aus Amerika, und inzwischen war Nägeli (geboren 1884) über 65 Jahre alt geworden. Die Hilferufe Neigers wegen der Baufälligkeit der Liegen- 10 AS 77 II - 1951 146 ObligationeQ.l'ooht. N° 29. schaft blieben ohne Wirkung und Echo. Ebensowenig reagierten sie. auf die Photographien, welche der Sohn Neigers, der bei Anderegg arbeitete, nach der Rückkehr von einem Besuch in der Heimat den Eigentümern von dem baufälligen Haus, natürlich samt den Klagen Neigers, überbrachte. Aus den Äusserungen Neigers ersah die Klä- gerin freilich, dass seine Verbindung mit den Beklagten zu wünschen übrig liess; daraus durfte sie aber, gleich wie Neiger selber, den Schluss ziehen, dass die Beklagten sich nicht mehr stark um ihre Liegenschaft interessierten. Ferner erkannte die Klägerin gemäss ihrer eigenen Aus- sage, dass Neiger « nicht einen speziellen' Auftrag zum Verkauf hatte». Angesichts dieser Darstellung der Klä- gerin selber erweist sich daher die Feststellung der Vor- instanz, die Klägerin habe sich nicht gefragt, ob Neiger wohl einen Auftrag zum Verkauf habe, als auf offen- sichtlichem Versehen beruhend und ist daher gemäss Art. 63 Abs. 2 OG zu berichtigen. Wie die Klägerin weiter ausgesagt hat, nahm sie dagegen an, dass Neiger Vollmacht zum Verkauf habe, kümmerte sich aber weiter nicht um diese Frage, da sie der Meinung war, das interne Verhältnis zwischen den Geschwistern Nägeli und Neiger gehe sie nichts an. Bei dieser Sachlage brauchte die Klägerin vor dem Abschluss des Kaufes den Neiger nicht darüber zu befragen, ob er wirklich zum Verkauf ermächtigt sei und verkaufen dürfe. Sie erkannte zwar, dass er keinen spe- ziellen, erst kürzlich erhaltenen Auftrag habe, gerade jetzt zu verkaufen. Aber sie durfte doch in guten Treuen glauben, dass Neiger verkaufen dürfe, also Vollmacht habe und auf Grund des internen Verhältnisses zu seinen Ver- schwägerten auch das Recht habe, zu verkaufen. Ende Oktober 1948 war nämlich die Kündigung der Pacht durch Neiger erfolgt, und zwar mit einer Begründung, welche die Klägerin in der Meinung bestärken musste, Neiger dürfe jetzt die Liegenschaft veräussern. Neiger hatte nämlich die Kündigung mit dem Zusatz versehen: « Falls die Liegen- schaft auf Frühjahr auf eine Steigerung kommen und Obligationenrecht. No 29. 147 eventuell an Drittpersonen übergehen sollte, ist das (die Kündigung) wohl der einzige Weg für mich, mich vor üblen Folgen zu schützen. Also kündige ich die Pacht auf den
1. Mai 1949.» Neiger war allem nach ein treuer Verwalter, und er wahrte die Interessen der Beklagten während all der Jahre so gut er konnte, obwohl man ihm einen angesichts seines Alters und der örtlichen Entfernung der streitigen Liegenschaft von seinem Wohnort recht lästigen Auftrag überbunden hatte. Nachdem Neiger schliesslich die Pacht gekündigt und einen Verkauf der Liegenschaft für das Frühjahr 1949 in Aussicht genommen hatte, durfte die Klägerin in guten Treuen annehmen, Neiger handle gewiss nicht im Widerspruch zu dem internen Vertrags verhältnis gegenüber den Beklagten, sondern in deren Interesse, und er besitze Vollmacht zum Verkauf, wenn er einen solchen im Interesse der Beklagten als geboten' erachte. Schliesslich waren seit der letzten Absage von 1940/41 8 Jahre ver- Hossen, und es lag durchaus im Bereich der Möglichkeit, dass die Beklagten, bzw. Heinrich Nägeli, die Absicht aufgegeben hatten, in die Schweiz zurückzukehren; dies auch deshalb, weil sich die Beklagten anscheinend um die Liegenschaft und den bedenklichen Zustand des Hauses nicht mehr kümmerten. Trotzdem nach den früheren Ausführungen das Wissen- müssen im Sinne von Art. 3 ZGB grundsätzlich dem Wissen gleichzusetzen ist, darf bei der Beurteilung des einzelnen Falles kein allzustrenger Massstab angelegt werden. Es ist zu beachten, dass nach Art. 3 ZGB der gute Glaube zu vermuten ist, dass man dem Dritten eine allgemeine Erkundigungspilicht nicht zumuten darf (BGE 33 II 613) und dass der Dritte nicht geradezu 'nach Möglich- keiten eines Missbrauches der Vertretungsmacht zu fahn- den hat (BGE 50 II 140 f.). Der gute Glaube wird nur durch einen ernstlichen Verdacht zerstört. 'Ernstlichen Verdacht musste die Klägerin aber unter den gegebenen Umständen sachlicher und persönlicher Natur gegenüber Neiger nicht hegen. Sie brauchte nicht anzunehmen, dass 148 Obligationenrecht. N° 30. Neiger mit dem Verkauf etwas tue, was er eigentlich nicht tun dürfe. Dazu kam, dass Neiger bei der Verurkundung eine wohl 17 Jahre alte, aber absolut ordnungsgemässe Vollmachtsurknnde vorwies, die vom Urkundsbeamten, der auf dem Lande ganz besonders als Vertrauensperson gilt, als hinreichend befunden wurde. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appel- lationshofes des Kantons Bern vom 23. Mai 1950 wird bestätigt.
30. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 5. Juni 1951 i. S. Reldner gegen Heneili. Haftung m,ehrerer aua verschiedenen RechtBgründen. Art. 41.51 OR. Schädigung einer Vertragsparte~ durch unerlaubte ~andlung der Hilfsperson der Gegenpartel. Haftung der HIlfaperso~ aus Art. 41 OR, selbst wenn dem Geschädigten für den gleiChen Schaden gegenüber der Gegenpartei ein Anspruch aus Vertrag zusteht. Responsabilite de pluaieurs per80nne8 en vertu de. Muaes differentes, art. 41, 61 CO,. , .. . ,. Prejudice causa a une partIe au contrat par.I .a~te ilh~lte ?E? ~ srurl- liaire de son cocontractant. Responaabillte de 1 auxihalre en vertu de l'art. 41 CO. meme si le lese poss€de contre l'autre partie pour le meme dommage une action derivant du contrat. Responsabilita di piu per80ne per Muae di~er8e, a.rt. ~1, 61 0,0. . Pregiudizio cauaato ad un contraente .~U att? ille~~to. de.ll a~l, liario delIa controparte. Responaabllita. delI auslliarlO m virtu deU' art. 41 CO. anche se al leso spetta, nei confronti delIa controparte, una preteaa fondata sul contratto. A U8 dem Tatbestand: Nellen mietete bei der Garage der Gebrüder Heldner einen Wagen, mit dessen Führung er im Einverständnis mit den Vermietern deren Lehrling Benelli beauftragte. Der von diesem gesteuerte Wagen kam auf der leicht vereisten Strasse in einer Kurve ins Schleudern, kippte um und wurde beschädigt. Da der Mieter Nellen sich als zahlungsunfähig erwies, belangten die Vermieter den Len- Obligationenrecht. No 30. 149 ker Benelli auf Ersatz des Schadens. Das Bundesgericht erklärt in Bestätigung des Entscheids des Kantonsgerichts Wallis den Beklagten grundsätzlich haftbar. AU8 den Erwägungen:
1. - Der Beklagte führte, wie nicht bestritten ist, die Fahrt nicht in seiner Eigenschaft als Angestellter der Kläger aus, sondern im Auftrage des Nellen, der den Wagen gemietet hatte. Er war somit Hilfsperson im Sinne von Art. 101 OR des Mieters Nellen, der sich seiner zur Aus- übung des ihm aus dem Mietvertrag zustehenden Ge- brauchsrechtes bediente. Zwischen den heutigen Prozess- parteien bestand also in bezug auf die Fahrt, in deren Verlauf sich der Unfall zutrug, kein Vertragsverhältnis. Eine vertragliche Haftung des Beklagten für den dabei entstandenen Schaden fällt daher ausser Betracht.
2. - Die Kläger begründen denn auch ihre Schaden- ersatzforderung 'gegen den Beklagten damit, dass dieser ihnen auf Grund von Art. 41 OR aus unerlaubter Handlung hafte, und die Vorinstanz hat die Haftung des Beklagten aus diesem Rechtstitel grundsätzlich bejaht. Voraussetzung einer solchen Haftung ist, neben dem unstreitig gegebenen Schaden der Kläger und dessen Verursachung durch den Beklagten, dass letzterer den Schaden in schuldhafter und rechtswidriger Weise herbei- geführt hat. Dies ist in der Tat der Fall. Die Geschwindig- keit von 50 km, mit der der Beklagte nach seiner eigenen Darstellung in die Kurve einfuhr, war den gegebenen Strassenverhältnissen nicht angepasst. Die wegen der be- ginnenden Vereisung der Fahrbahn bestehende Schleuder- gefahr, die sich in der Folge tatsächlich verwirklicht hat, hätte eine Herabsetzung der Geschwindigkeit erfordert. Über das Bestehen der Schleudergefahr gab sich der Be- klagte Rechenschaft. Hat er doch im Prozess der Kläger gegen Nellen als Zeuge ausgesagt, er habe diesen zur Heim- kehr gedrängt und ihn darauf aufmerksam gemacht, dass die Strasse wegen des einsetzenden Gefrierens gefährlich