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ObIigationenrooht. N0 29.
Celui qui engage de la sorte des pourparlers dans le dessein,
meme eventuel, de les rompre doit reparation pour le
prejudice cause a. son partenaire (STAUDINGER, loc. cit.,
W ARNEYER, loe. cit., VON TUHR, loc. cit., in fine; RO 46
TI 372; arret non publie WeiH c. Meyer, du 29 mars 1951,
p.13).
b) En l'espece, si les choses s'etaient passees teIles que
les expose le demandeur, la defenderesse pourrait avoir a.
repondre en vertu de la culpa in contrahendo. Mais, se]on
ce que constate la Cour cantonale, les conditions de fait
de cette responsabilite ne sont pas reunies.
29. Urteil der I. Zivilabteilung vom 20. März 1951
i. S. Anderegg und Nägeli gegen HUIJgler.
Vollmacht, Überschreitung und Missbrauch; Rechtsstellung des
Dritten, mit dem der Bevollmächtigte ein Rechtsgeschäft
abschliesst. Art. 33 Aha. 3 OR, 2 und 3 ZGB.
Procuration. Depassement et abus des pouvoirs conferes; position
du tiers avec lequel le representant a coneIu un acte juridique.
Art. 33 al. 3 CO, art. 2 et 3 CC.
Procura. Sorpasso e abuso della facolts conferita; posizione deI
t~r~o col quale il rappresentante ha concluso un negozio giu-
rldlCo. Art. 33, cp. 3 CO; art. 2 e 3 CC.
A. -
Heinrich Nägeli und seine Schwester Frau An-
deregg-Nägeli, die vor nahezu 50 Jahren nach den Ver-
einigten Staaten von Nordamerika auswanderten und
heute noch dort wohnen, sind Miteigentümer des Grund-
stückes Nr. 890 (des sog. Mühleheimwesens) in der Ge-
meinde Hasliberg. 1931 beauftragten sie mit der Verwal-
tung der Liegenschaft den Ehemann der Schwägerin der
Frau Anderegg-Nägeli, Eduard Neiger, Landwirt in Mei-
ringen. Sie stellten diesem eine vom 30. April 1931 da-
tierte, amtlich beglaubigte Vollmachtsurkunde zu, wo-
nach er zum Bevollmächtigten der beiden Liegenschafts-
eigentümer in allen die Liegenschaft der Vollmachtgeber
betreffenden Rechtsgeschäften bestellt und insbesondere
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Obligationenrooht. N0 29.
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auch zum Abschluss von Vergleichen und Verträgen aller
Art, namentlich Kauf-, Miet-, Pacht- und Tauschverträgen,
ermächtigt wurde.
Das Heimwesen war seit ungefähr 1930 an den Nach-
barn Ulrich Huggler, nach dessen Tod an seine Frau Rosa
Huggler-Tännler, verpachtet. Zirka 1940/41 äusserte Ulrich
Huggler den Wunsch, das Pachtobjekt zu kaufen. Die Mit-
eigentümerin Frau Anderegg teilte jedoch der Frau Huggler
mit, die Liegenschaft werde nicht verkauft, da Heinrich
Nägeli später in die Schweiz zurückzukehren gedenke. An
Neiger schrieb Frau Anderegg, das Heimwesen solle nicht
an Huggler verkauft werden, weil ihre Grossmutter
seinerzeit mit der Familie Huggler-Tännler Zwistigkeiten
gehabt habe. Auch Kaufsofferten weiterer Interessenten,
die Neiger an die Eigentümer weiterleitete, wurden von
diesen abschlägig beantwortet.
Im Laufe der Jahre wurden die Gebäulichkeiten des
Heimwesens baufällig, da an ihnen nie Reparaturen vor-
genommen wurden. Neiger machte die Eigentümer in den
letzten Jahren wiederholt erfolglos auf die dringende
Reparaturbedürtgkeit des Hauses aufmerksam. Da er
von der Gemeinde angehalten wurde, den gefahrdrohenden
Zustand des Hauses zu beheben, entschloss sich der über
80 Jahre alte Neiger schliesslich, die Liegenschaft zu
verkaufen. Er kündigte deshalb am 28. Oktober 1948 der
Frau Huggler die Pacht auf das Frühjahr 1949. Da Frau
Huggler unter Hinweis auf das seit 20 Jahren bestehende
Pachtverhältnis erklärte, die Liegenschaft erwerben zu
wollen, verkaufte ihr Neiger diese gestützt auf die Voll-
macht von 1931 mit öffentlich beurkundetem Vertrag
vom 6. Dezember 1948. Als Kaufpreis wurde im Vertrag
der Betrag von Fr. 5800.- angegeben; in Wirklichkeit
wurden Fr. 2000.- mehr bezahlt. Die Grundsteuer-
schatzung der Liegenschaft betrug Fr. 4490.-.
Als Neiger die Eigentümer vom Verkauf in Kenntnis
setzte, erhoben sie telegraphisch und schriftlich Einspruch
mit der Behauptung, Neiger sei zum Verkauf nicht befugt
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Obligationenrecht. N° 29.
gewesen, und verhinderten die grundbuchliche Eintragung
des Geschäfts.
B. -
Da die Eigentümer auf ihrer Weigerung beharrten,
erhob die Käuferin am 22. August 1949 Klage auf Vollzug
des Kaufvertrages.
Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage.
G. ~ Der AppellationshofBern schützte mit Urteil vom
23. Mai 1950 die Klage und wies den Grundbuchführer an,
die Klägerin als Eigentümerin der streitigen Liegenschaft
einzutragen.
_ D. -
Ein Gesuch der Beklagten um Gewährung des
neuen Rechtes wurde vom Appellationshof abgewiesen.
E. -
Gegen das Urteil vom 23. Mai 1950 ergriffen die
Beklagten ferner die Berufung an das Bundesgericht mit
dem erneuten Antrag auf Abweisung der Klage.
Die Klägerin trägt auf Abweisung der Berufung und
Bestätigung des angefochtenen Entscheides an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Nach den Akten steht fest, dass Neiger einen
Auftrag zum Verkauf des Mühleheimwesens nicht hatte.
Sein Auftrag ging vielmehr dahin, die Liegenschaft für die
Beklagten zu verwalten. Er wusste ferner, dass die Be-
klagten jedenfalls 1940/41 das Heimwesen nicht verkaufen
wollten und dass sie insbesondere gegen einen Verkauf an
die Familie Huggler eingestellt waren. Neiger 80lZte und
durfte die Liegenschaft somit nicht verkaufen. Auf Grund
der Vollmachtsurkunde, die ihm im Jahre 1931 ohne sein
Zutun von den Beklagten zugestellt worden war, konnte er
jedoch verkaufen. Die ihm erteilte Vollmacht reichte
somit weiter, als der erhaltene Auftrag, wobei Neiger
allerdings von den Beklagten noch gewisse Weisungen über
den Gebrauch der Vollmacht empfangen hatte, nämlich die
Liegenschaft nicht -
und namentlich nicht an die Familie
Huggler -
zu verkaufen. Über diese Weisungen setzte
sich Neiger hinweg, indem er gestützt auf seine allgemein
Obligationenrecht. N° 29.
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lautende Vollmacht die Liegenschaft an die Klägerin
veräusserte.
Für das hier zu beurteilende Rechtsverhältnis zwischen
dem Vertretenen (den Beklagten) und dem Dritten (der Klä-
gerin), mit dem der Vertreter unter Missachtung der er-
haltenen Weisungen abgeschlossen hat, sind solche Wei-
sungen des Vertretenen an den Vertreter über den zu-
lässigen Gebrauch der Vollmacht jedoch grundsätzlich
unerheblich. Sie sind Teil des der Ermächtigung zu Grunde
liegenden· Geschäftes, des sog. Veranlassungsgeschäftes,
und betreffen vorerst nur das interne Verhältnis zwischen
Vollmachtgeber und Vertreter. Anders verhält es sich da-
gegen, sobald solche Weisungen als Beschränkung der
Vollmacht dem Dritten durch den Vollmachtgeber kund-
gegeben werden, z. B. indem sie durch Aufuahme in die
Vollmachtsurkunde oder durch besondere Mitteilung (teil-
weisen Widerruf der ursprünglich unbeschränkten Voll-
macht) dem Dritten zur Kenntnis gebracht werden. In
solchem Falle bilden die Weisungen über den Vollmachts-
gebrauch Bestandteil der dem Dritten kundgegebenen
Vollmacht und sind daher von diesem zu beachten.
Die Beklagten behaupten nun, die Weisungen an Neiger
über den Gebrauch der Vollmacht seien der Klägerin
dadurch zur Kenntnis gebracht worden, dass Frau An-
deregg ihr 1940/41 mitgeteilt habe, die Liegenschaft sei
nicht verkäuflich. Die Beklagten lassen indessen völlig
ausser acht, dass sie damals die 1931 an· Neiger erteilte
Vollmacht noch gar nicht kundgegeben hatten. Diese
Kundgabe erfolgte vielmehr erst anlässlich der öffentlichen
Beurkundung des Kaufvertrages vom 6. Dezember 1948,
als Neiger die Vollmacht dem Notar und der Klägerin
vorwies. Die rund 8 Jahre zuvor erfolgte Mitteilung, die
Liegenschaft werde nicht verkauft, kann deshalb nicht als
nachträglich kundgegebene Vollmachtsbeschränkung an-
gesehen werden.
2. -
Die von den Beklagten im Jahre 1931 dem Neiger
ausgestellte Vollmacht wurde, wie erwähnt, der Klägerin
142
Obligationenrecht. N0 29.
bei der öffentlichen Beurkundung des Kaufvertrages vom
6. Dezember 1948 kundgegeben. Die Kundmachung ge-
schah durch Neiger. Sie ist aber, da dieser als Bote der Voll-
machtgeber zu betrachten ist, diesen als eigenes Handeln
zuzurechnen. Mit dieser Mitteilung wurde die Vollmacht
zur externen. Es gelangt somit Art. 33 Abs. 3 OR zur An-
wendung, wonach sich der Umfang der Ermächtigung dem
Dritten gegenüber « nach Massgabe der erfolgten Kund-
gebung)) beurteilt. Diese gesetzliche Regelung hat ihren
Grund im Schutz des guten Glaubens im Verkehr. Sie ist
Ausfluss des Vertrauensprinzips, welches dafür massgebend
ist, wie rechtsgeschäftliehe Äusserungen aufzufassen und
auszulegen sind. Die Klägerin durfte sich daher grund-
sätzlich auf die kundgegebene Vollmacht verlassen, es sei
denn, dass ihr dies aus besonderem Grunde versagt werden
muss.
Ein solcher besonderer Grund liegt einmal vor bei
Kollusion zwischen dem Vertreter und dem Dritten, d. h.
dort, wo der Dritte im Einverständnis mit dem ungetreuen
Vertreter den Missbrauch der Vollmacht benutzt, um den
Vertretenen durch ein für ihn ungünstiges Geschäft zu
schädigen. Ein so zustande gekommener Vertrag ist ge-
mäss Art. 2 ZGB für den Vertretenen unverbindlich und
verschafft diesem gegenüber der Berufung des Dritten auf
die kundgegebene Vollmacht die exceptio doli (BGE 5211
360 f.). Eine solche Kollusion ist im vorliegenden Falle
jedoch nicht dargetan und nach den Umständen mit
Bestimmtheit auszuschliessen.
Nach der Lehrmeinung, welche die letzten Konsequenzen
daraus zieht, dass die Weisungen des Vollmachtgebers
über den Vollmachtsgebrauch lediglich Bestandteil des
Veranlassungsgeschäftes sind, wäre der Fall der Kollusion
die einzige Ausnahme; im übrigen dagegen hätte der Dritte
Weisungen des Vertretenen an den Vertreter, weil sie
ausserhalb der Vollmacht liegen, grundsätzlich nicht zu
beachten, selbst dann nicht, wenn er sie kennt (so VON
TUHR-SIEGWART, Allgemeiner Teil des OR I S.315).
Obligationenrecht. N° 29.
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Allein diese Auffassung bedeutet weder eine abschliessende
noch eine befriedigende Lösung des Problems. Es ist zu
beachten, dass der innere Grund, auf dem die Regelung
von Art. 33 Abs. 3 OR beruht, im Schutze des guten
Glaubens des Dritten besteht. In gutem Glauben ist der
Dritte aber gewiss nicht mehr, wenn er sich auf die ihm
kundgegebene Vollmacht stützt, obwohl er -
zwar nicht
infolge Mitteilung durch den Vollmachtgeber, sondern auf
anderm Wege -
um interne einschränkende Weisungen
des Vollmachtgebers an den Vertreter weiss oder bei zu-
mutbarer Aufmerksamkeit, wie Art. 3 ZGB sie ihm zur
Pflicht macht, darum wissen musste.
Abgesehen vom Fall der Nichtbeachtung interner
Weisungen ist aber auch die weitere Möglichkeit in Be-
tracht zu ziehen, wo der Vertreter zwar durchaus im
Rahmen seiner internen, nicht eingeschränkten Vollmacht
bleibt, aber davon pflichtwidrig Gebrauch macht, indem
er Handlungen unterlässt, die er vornehmen sollte, oder
etwas unternimmt, was er pflichtgemäSE zu unterlassen
hätte. Auch hier verlangt der Schutz des redlichen Ver-
kehrs, dass der Dritte sich auf die ihm kundgegebene Voll-
macht nicht soll berufen dürfen, wenn er, auch ohne dass
von einer eigentlichen Kollusion gesprochen werden kann,
den Vollmachtsmissbrauch des Vertreters erkennt oder bei
Beachtung der gebotenen Aufmerksamkeit erkennen musste.
Auf diesem Boden steht denn auch die im übrigen
Schrifttum herrschende Meinung. BEcKER,· OR Art. 32
N. 2 am Ende, versagt dem Dritten die Berufung auf die
das Geschäft an sich deckende Vollmacht, wenn er weiss
oder ohne grobe Fahrlässigkeit wissen musste, dass der
Vertreter im Widerspruch handelt zu dem zwischen ihm
und dem Vollmachtgeber bestehenden internen Verpflich-
tungsverhältnis. OSER-SCHÖNENBERGER, OR Art. 33 N. 17,
lässt die Bestimmung von Art. 33 Abs. 3 für den Dritten
nur gelten, wenn er sich in gutem Glauben befindet.
Ebenso ist bei der Prokura nach OSER-SCHÖNENBERGER
OR Art. 459 N. 15, dem Dritten die Berufung auf de~
1«
Obligationenrecht. N° 29.
guten Glauben verwehrt, wenn er die Beschränkung oder
den Missbrauch der Vertretungsmacht kennt oder bei der
zumutbaren Aufmerksamkeit hätte kennen sollen. EGGER,
Missbrauch der Vertretungsmacht, in Festgabe für earl
Wieland, S. 47 ff., verficht die Ansicht, dass nicht bloss
das Kennen des Vertrauensbruches durch den Vertreter,
sondern auch das Kennenmüssen dem Dritten entgegen-
gehalten werden kann. Es ist freilich zu beachten, dass
EooER (S.58-60) im Grunde nur den pflichtwidrigen
Gebrauch der Vollmacht behandelt, dagegen nicht oder
doch nicht ausdrücklich auch die Missachtung interner
Weisungen des Vollmacht- und Auftraggebers. Aber das
letztere ist, genau besehen, nur eine Erscheinungsform des
pflichtwidrigen Gebrauches der erteilten Vollmacht. Er-
kennt der Dritte diesen Missbrauch oder muss er ihn nach
den Umständen erkennen, so fehlt die innere Begründung
für seinen Schutz genau so wie im Falle des eigentlichen
pflichtwidrigen Gebrauchs, des Schlechtgebrauchs; denn
in beiden Fällen ist der Dritte nicht gutgläubig.
In Übereinstimmung mit der herrschenden Lehrmeinung
ist deshalb aus den oben dargelegten Erwägungen davon.
auszugehen, dass der Dritte trotz einer externen Voll-
macht dann nicht geschützt werden darf, wenn er um den
pflichtwidrigen Gebrauch derselben durch den Vertreter,
also z. B. um die Missachtung von Weisungen, weiss oder
bei der zumutbaren Aufmerksamkeit darum wissen musste,
oder mit andern Worten immer dann, wenn ihm der gute
Glaube im Sinne von Art. 3 ZGB abgesprochen werden
muss. Das Gegenteil ist mit den Anforderungen des red-
lichen Verkehrs unvereinbar.
3. -
Es fragt sich also, ob die Klägerin bei Abschluss
des Kaufvertrages mit Bezug auf die überschreitung der
internen Vollmacht durch Neiger bösgläubig war oder nach
den gesamten Umständen bei der ihr zumutbaren Auf-
merksamkeit nicht gutgläubig sein konnte. Die Vorinstanz
ist zum Ergebnis gelangt, die Klägerin habe nicht gewusst
und hätte auch nicht wissen müssen, dass Neiger den von
Obligationenrecht. N" 29.
1.5
seinen Vollmachtgebern erhaltenen Auftrag überschritt,
als er ihr das Mühleheimwesen verkaufte. Soweit die Vor-
instanz das Wissen der Klägerin verneint, liegt eine tat-
sächliche Feststellung vor, die für das Bundesgericht ver-
bindlich ist, da die Vorinstanz vom rechtlich zutreffenden
Wissensbegriff ausgegangen ist. Aber auch in der Frage des
Wissenmüssens im Sinne von Art. 3 ZGB, die als Rechts-
frage vom Bundesgericht frei überprüft werden kann, ist
der Auffassung der Vorinstanz beizupflichten. Bis zur Kaufs-
verurkundung hatte die Klägerin weder in das Vollmachts-
verhältnis noch in das Auftragsverhältnis Neigers zu seinen
Verschwägerten in Amerika Einsicht. Aus der Tatsache
dass Neiger seit Jahrzehnten die Liegenschaft verwalte~
und verpachtete, konnte die Klägerin entnehmen, dass er
in diesem Bereich Vollmacht hatte. Ob die Vollmacht
oder der Auftrag weiterging, konnte sie nicht wissen, auch
nicht mit einiger Wahrscheinlichkeit vermuten. Der Um-
stand, dass Neiger Kaufsangebote, u. a. auch jenes der
Klägerin (bzw. ihres Gatten) vom Jahre 1940/41 nicht
selber erledigte, sondern jeweilen an die Beklagten in
Amerika weiterleitete, zwang nicht zum Schlusse, Neiger
habe zu einem Verkauf keinen Auftrag und keine Voll-
macht. Auch wer eine Vollmacht oder einen allgemeinen
oder bedingten Auftrag hat, pflegt sich erfahrungsgemäss
vorerst mit dem Eigentümer ins Einvernehmen zu setzen
soweit dies überhaupt möglich ist. Dass die Beklagte~
sich einmal gegen einen Verkauf geri;tde an Hugglers aus-
gesprochen hatten, wusste die Klägerin nicht, und sie
hatte auch keinen Anhaltspunkt in dieser Richtung;
denn die Antwort der Frau Anderegg an Frau Huggler
vom Jahre 1940/41 lautete nur, ihr Bruder gedenke,
später einmal in die Schweiz zurückzukehren, und man
wolle aus diesem Grunde nicht verkaufen.
Weder währe~d des Krieges, noch nachher, alSo volle
8 Jahre lang, kam jemand aus Amerika, und inzwischen
war Nägeli (geboren 1884) über 65 Jahre alt geworden.
Die Hilferufe Neigers wegen der Baufälligkeit der Liegen-
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AS 77 II -
1951
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ObligationeQ.l'ooht. N° 29.
schaft blieben ohne Wirkung und Echo. Ebensowenig
reagierten sie. auf die Photographien, welche der Sohn
Neigers, der bei Anderegg arbeitete, nach der Rückkehr
von einem Besuch in der Heimat den Eigentümern von
dem baufälligen Haus, natürlich samt den Klagen Neigers,
überbrachte. Aus den Äusserungen Neigers ersah die Klä-
gerin freilich, dass seine Verbindung mit den Beklagten
zu wünschen übrig liess; daraus durfte sie aber, gleich
wie Neiger selber, den Schluss ziehen, dass die Beklagten
sich nicht mehr stark um ihre Liegenschaft interessierten.
Ferner erkannte die Klägerin gemäss ihrer eigenen Aus-
sage, dass Neiger « nicht einen speziellen' Auftrag zum
Verkauf hatte». Angesichts dieser Darstellung der Klä-
gerin selber erweist sich daher die Feststellung der Vor-
instanz, die Klägerin habe sich nicht gefragt, ob Neiger
wohl einen Auftrag zum Verkauf habe, als auf offen-
sichtlichem Versehen beruhend und ist daher gemäss
Art. 63 Abs. 2 OG zu berichtigen. Wie die Klägerin weiter
ausgesagt hat, nahm sie dagegen an, dass Neiger Vollmacht
zum Verkauf habe, kümmerte sich aber weiter nicht um
diese Frage, da sie der Meinung war, das interne Verhältnis
zwischen den Geschwistern Nägeli und Neiger gehe sie
nichts an. Bei dieser Sachlage brauchte die Klägerin vor
dem Abschluss des Kaufes den Neiger nicht darüber zu
befragen, ob er wirklich zum Verkauf ermächtigt sei und
verkaufen dürfe. Sie erkannte zwar, dass er keinen spe-
ziellen, erst kürzlich erhaltenen Auftrag habe, gerade jetzt
zu verkaufen. Aber sie durfte doch in guten Treuen
glauben, dass Neiger verkaufen dürfe, also Vollmacht habe
und auf Grund des internen Verhältnisses zu seinen Ver-
schwägerten auch das Recht habe, zu verkaufen. Ende
Oktober 1948 war nämlich die Kündigung der Pacht durch
Neiger erfolgt, und zwar mit einer Begründung, welche die
Klägerin in der Meinung bestärken musste, Neiger dürfe
jetzt die Liegenschaft veräussern. Neiger hatte nämlich die
Kündigung mit dem Zusatz versehen: « Falls die Liegen-
schaft auf Frühjahr auf eine Steigerung kommen und
Obligationenrecht. No 29.
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eventuell an Drittpersonen übergehen sollte, ist das (die
Kündigung) wohl der einzige Weg für mich, mich vor üblen
Folgen zu schützen. Also kündige ich die Pacht auf den
1. Mai 1949.» Neiger war allem nach ein treuer Verwalter,
und er wahrte die Interessen der Beklagten während all
der Jahre so gut er konnte, obwohl man ihm einen angesichts
seines Alters und der örtlichen Entfernung der streitigen
Liegenschaft von seinem Wohnort recht lästigen Auftrag
überbunden hatte. Nachdem Neiger schliesslich die Pacht
gekündigt und einen Verkauf der Liegenschaft für das
Frühjahr 1949 in Aussicht genommen hatte, durfte die
Klägerin in guten Treuen annehmen, Neiger handle gewiss
nicht im Widerspruch zu dem internen Vertrags verhältnis
gegenüber den Beklagten, sondern in deren Interesse, und
er besitze Vollmacht zum Verkauf, wenn er einen solchen
im Interesse der Beklagten als geboten' erachte. Schliesslich
waren seit der letzten Absage von 1940/41 8 Jahre ver-
Hossen, und es lag durchaus im Bereich der Möglichkeit,
dass die Beklagten, bzw. Heinrich Nägeli, die Absicht
aufgegeben hatten, in die Schweiz zurückzukehren; dies
auch deshalb, weil sich die Beklagten anscheinend um die
Liegenschaft und den bedenklichen Zustand des Hauses
nicht mehr kümmerten.
Trotzdem nach den früheren Ausführungen das Wissen-
müssen im Sinne von Art. 3 ZGB grundsätzlich dem
Wissen gleichzusetzen ist, darf bei der Beurteilung des
einzelnen Falles kein allzustrenger Massstab angelegt
werden. Es ist zu beachten, dass nach Art. 3 ZGB der
gute Glaube zu vermuten ist, dass man dem Dritten eine
allgemeine Erkundigungspilicht nicht zumuten darf (BGE
33 II 613) und dass der Dritte nicht geradezu 'nach Möglich-
keiten eines Missbrauches der Vertretungsmacht zu fahn-
den hat (BGE 50 II 140 f.). Der gute Glaube wird nur
durch einen ernstlichen Verdacht zerstört. 'Ernstlichen
Verdacht musste die Klägerin aber unter den gegebenen
Umständen sachlicher und persönlicher Natur gegenüber
Neiger nicht hegen. Sie brauchte nicht anzunehmen, dass
148
Obligationenrecht. N° 30.
Neiger mit dem Verkauf etwas tue, was er eigentlich nicht
tun dürfe. Dazu kam, dass Neiger bei der Verurkundung
eine wohl 17 Jahre alte, aber absolut ordnungsgemässe
Vollmachtsurknnde vorwies, die vom Urkundsbeamten,
der auf dem Lande ganz besonders als Vertrauensperson
gilt, als hinreichend befunden wurde.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appel-
lationshofes des Kantons Bern vom 23. Mai 1950 wird
bestätigt.
30. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung
vom 5. Juni 1951 i. S. Reldner gegen Heneili.
Haftung m,ehrerer aua verschiedenen RechtBgründen. Art. 41.51 OR.
Schädigung einer Vertragsparte~ durch unerlaubte ~andlung der
Hilfsperson der Gegenpartel. Haftung der HIlfaperso~ aus
Art. 41 OR, selbst wenn dem Geschädigten für den gleiChen
Schaden gegenüber der Gegenpartei ein Anspruch aus Vertrag
zusteht.
Responsabilite de pluaieurs per80nne8 en vertu de. Muaes differentes,
art. 41, 61 CO,.
,
.. .
,.
Prejudice causa a une partIe au contrat par.I .a~te ilh~lte ?E? ~ srurl-
liaire de son cocontractant. Responaabillte de 1 auxihalre en
vertu de l'art. 41 CO. meme si le lese poss€de contre l'autre
partie pour le meme dommage une action derivant du contrat.
Responsabilita di piu per80ne per Muae di~er8e, a.rt. ~1, 61 0,0. .
Pregiudizio cauaato ad un contraente .~U att? ille~~to. de.ll a~l,
liario delIa controparte. Responaabllita. delI auslliarlO m virtu
deU' art. 41 CO. anche se al leso spetta, nei confronti delIa
controparte, una preteaa fondata sul contratto.
A U8 dem Tatbestand:
Nellen mietete bei der Garage der Gebrüder Heldner
einen Wagen, mit dessen Führung er im Einverständnis
mit den Vermietern deren Lehrling Benelli beauftragte.
Der von diesem gesteuerte Wagen kam auf der leicht
vereisten Strasse in einer Kurve ins Schleudern, kippte um
und wurde beschädigt. Da der Mieter Nellen sich als
zahlungsunfähig erwies, belangten die Vermieter den Len-
Obligationenrecht. No 30.
149
ker Benelli auf Ersatz des Schadens. Das Bundesgericht
erklärt in Bestätigung des Entscheids des Kantonsgerichts
Wallis den Beklagten grundsätzlich haftbar.
AU8 den Erwägungen:
1. -
Der Beklagte führte, wie nicht bestritten ist, die
Fahrt nicht in seiner Eigenschaft als Angestellter der
Kläger aus, sondern im Auftrage des Nellen, der den Wagen
gemietet hatte. Er war somit Hilfsperson im Sinne von
Art. 101 OR des Mieters Nellen, der sich seiner zur Aus-
übung des ihm aus dem Mietvertrag zustehenden Ge-
brauchsrechtes bediente. Zwischen den heutigen Prozess-
parteien bestand also in bezug auf die Fahrt, in deren
Verlauf sich der Unfall zutrug, kein Vertragsverhältnis.
Eine vertragliche Haftung des Beklagten für den dabei
entstandenen Schaden fällt daher ausser Betracht.
2. -
Die Kläger begründen denn auch ihre Schaden-
ersatzforderung 'gegen den Beklagten damit, dass dieser
ihnen auf Grund von Art. 41 OR aus unerlaubter Handlung
hafte, und die Vorinstanz hat die Haftung des Beklagten
aus diesem Rechtstitel grundsätzlich bejaht.
Voraussetzung einer solchen Haftung ist, neben dem
unstreitig gegebenen Schaden der Kläger und dessen
Verursachung durch den Beklagten, dass letzterer den
Schaden in schuldhafter und rechtswidriger Weise herbei-
geführt hat. Dies ist in der Tat der Fall. Die Geschwindig-
keit von 50 km, mit der der Beklagte nach seiner eigenen
Darstellung in die Kurve einfuhr, war den gegebenen
Strassenverhältnissen nicht angepasst. Die wegen der be-
ginnenden Vereisung der Fahrbahn bestehende Schleuder-
gefahr, die sich in der Folge tatsächlich verwirklicht hat,
hätte eine Herabsetzung der Geschwindigkeit erfordert.
Über das Bestehen der Schleudergefahr gab sich der Be-
klagte Rechenschaft. Hat er doch im Prozess der Kläger
gegen Nellen als Zeuge ausgesagt, er habe diesen zur Heim-
kehr gedrängt und ihn darauf aufmerksam gemacht, dass
die Strasse wegen des einsetzenden Gefrierens gefährlich