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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 38.
38. Entscheid vom 27. Dezember 1951 i. S. Louis Sauter A.G.
Fortsetzung der Betreibung. ·WeIUl der Schuldner im ordentlichen
Prozesse, den der Gläubiger auf den Rechtsvorschlag hin einge-
leitet hat (Art. 79 SchKG), die Klage anerkennt, so kann der
Gläubiger wie im F.111e der Gutheissung der Klage das Fort·
setzungsbegehren stellen.
Oontinuation de La poursuite. Lorsque le debiteur a acquiesce it. la
demande dans le proces ordinaire que le creancier a intente A
la suite de l'opposition (art. 79 LP), le creancier peut requerir
la. continuation de la poursuite tout comme si Ba demande
avait eM admise par le juge.
Proaeguimento deU'e8oouzione. Quando nel processo ordinario, pro-
mosso dalcreditore a motivo dell'opposizione interposta a
norma delI 'art. 79 LEF, il debitore ha riconosciuto la domanda
dei creditore, questi puo chiedere il proseguimento delI'ese-
cuzione corne se la sua domanda fosse stata accolta dal giudice.
Die Rekurrentin stellte der Chemischen Fabrik Siebnen
G.m.b.H. Ende 1949 für bestellte, trotz Aufforderung
nicht abgerufene Ware (Blechdosen) Rechnung und setzte
ihre Forderung im Betrage von Fr. 3785.60 nebst 5 %
Zins seit $8. Dezember 1949 am 7. Juli 1950 in Betreibung.
Da die Schuldnerin Rechtsvorschlag erhob, verlangte sie
provisorische Rechtsöffnung und leitete nach Abweisung
dieses Gesuchs Klage auf Zahlung der Betreibungssumme
nebst Zins ein: Hierauf teilte die Schuldnerin dem Gerichte
mit Schreiben vom 29. November 1950 mit:
«Nachdem wir sämtliche Akten neu überprüft haben, teilen
wir Ihnen mit, dass wir die Klage der Firma Sauter hiermit aner·
kennen. Wir sind bereit, nach Lieferung und Gutbefund der in
Frage stehenden Dosen die Faktura der Firma Sauter fristgerecht
innert 30 Tagen zu bezahlen, wie dies in unserer Branche üblich
ist. Zins und andere Unkosten kann die Firma Sauter auf der
Faktura nach Lieferung ebeufalls aufführen. \Vir nehmen an,
dass die Angelegenheit damit erledigt ist. »
Auf Grund dieser Eingabe beschloss das Bezirksgericht
der March am 1. Dezember 1950:
«Die unterm 11. November 1950 beim Bezirksgericht March
rechtshängig gemachte Forderungsklage der Fa. Sauter gegen die
Chemische Fabrik Siebnen wird zufolge Klageanerkennung als
erledigt am Protokoll abgeschrieben. »
Unter Berufung auf diesen Abschreibungsbeschluss
stellte die Rekurrentin am 13. Juli 1951 das Fortsetzungs-
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begehren. Das Betreibungsamt Galgenen erliess hierauf
die Konkursandrohung. Auf Beschwerde der Schuldnerin
hat die kantonale Aufsichtsbehörde diese am 14. November
1951 aufgehoben mit der Begründung, das Schreiben vom
29. November 1950 enthalte nur eine bedingte Zahlungs-
verpflichtung; das gleiche müsse daher auch für den
Abschreibungsbeschluss gelten, der in seinen Erwägungen
ausdrücklich auf jenes Schreiben Bezug nehme; die
Gläubigerin habe übrigens dem Vorgehen der Schuldnerin
zugestimmt, indem sie gegen das ihr in Abschrift zuge-
stellte Schreiben vom 29. November 1950 nicht opponiert
habe; die hierauf gelieferte Ware sei von der Schuldnerin
beanstandet worden; der Rechtsvorschlag sei somit nicht
beseitigt.
Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundes-
gericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
Betritt der Gläubiger einer zivilrechtlichen Forde-
rung, nachdem der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben
hat, den ordentlichen Prozessweg (Art. 79 SchKG), und
erstreitet er auf diesem Wege ein vollstreckbares Urteil,
das ihm die in Betreibung gesetzte Forderung in unbeding-
ter Form ganz oder teilweise zuspricht, so kann er für
den ihm zugesprochenen Betrag das Fortsetzungsbegehren
stellen. Handelt es sich um ein Urteil einer Behörde des
Bundes oder des Kantons, wo die Betreibung geführt
wird, so ist diesem Begehren ohne weiteres zu entsprechen
(BGE 75 III 45 f. und dortige Zitate). Ein Beschluss, mit
dem das ordentliche Gericht feststellt, dass der Prozess
infolge Klageanerkennung erledigt sei, kommt einem die
Klage zusprechenden Urteil gleich. Nach der Rechtspre-
chung des Bundesgerichtes kann die Fortsetzung der
Betreibung sogar auf Grund einer gerichtlichen Schuld-
anerkennung verlangt werden, die nicht in einem Erle-
digungsbeschluss festgehalten ist, wenn sie im Verfahren
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nach Art. 79 SchKG ausgesprochen worden ist, sich
unzweifelhaft auf die in Betreibung gesetzte Forderung
oder einen Teil davon bezieht « und auch sonst über die
Tragweite der Anerkennungserklärung, namentlich was
die sofortige Exequierbarkeit (Fälligkeit etc.) der aner-
kannten Quote anlangt, irgend ein Bedenken nicht obwalten
kann» (Archiv für Schuldbetreibung und Konkurs VII
Nr. 46, VI Nr. 10; JAEGER Nr. 3 zu Art. 78 SchKG).
Im vorliegenden Falle kann sich die Rekurrentin auf
einen Erledigungsbeschluss des ordentlichen Gerichtes des
Betreibungsortes stützen, das sie auf den Rechtsvorschlag
der Schuldnerin hin angerufen hatte. Für das Betreibungs-
amt massgebend ist das Dispositiv, nicht die Begründung
des Erledigungsbeschlusses. Die Erwägungen sind (von
dem hier nicht zutreffenden Falle abgesehen, dass das
Dispositiv auf sie verweist) nur insofern von Bedeutung,
als sie Angaben darüber enthalten, welche Klage Gegen-
stand des Prozesses war. Aus Ingress und Erwägung I
des Beschlusses vom 1. Dezember 1950 geht unzweideutig
hervor, dass mit der Klage die unbedingte Verurteilung
der Schuldnerin. zur sofortigen Zahlung der Betreibungs-
forderung verlangt worden war. Das Dispositiv erklärt
ohne Einschränkung, dass der Prozess infolge Klageaner-
kennung erledigt sei. Also hat nach dem Beschluss vom
1. Dezember 1950 das erwähnte Klagebegehren als vorbe- .
haltlos anerkannt zu gelten. Der Beschluss ist gemäss
der darauf angebrachten Bescheinigung der Kantonsge-
richtskanzlei in Rechtskraft erwachsen. Er berechtigt
also die Rekurrentin wie ein auf den Rechtsvorschlag hin
erstrittenes, die Klage gutheissendes Urteil zur Fortset-
zung der Betreibung Itir die Klagesumme.
Dem Fortsetzungsbegehren hätte im übrigen auch dann
entsprochen werden müssen, wenn nicht auf das Dispositiv
des Erledigungsbeschlusses, sondern auf die Erklärung
der Schuldnerin vom 29. November 1950 abzustellen
wäre. Mit dieser -
dem Gericht anstelle einer Klageant-
wort eingereichten -
Erklärung wollte die Schuldnerin
Schuldbetreibungs_ und Konlrursreoht.N0 39.
UH
offensichtlich dem Prozess ein Ende bereiten (vgl. nament-
lich auch die Wendung: « Wir nehm~n an, dass die An-
gelegenheit damit erledigt ist I»). Dieses Ziel konnte sie
durch keine andere einseitige Erklärung als durch vorbe-
haltlose Anerkennung des Klagebegehrens erreichen. Unter
diesen Umständen müsste ihre Erklärung, auch wenn das
Gericht sie nicht ausdrücklich so gewürdigt hätte, als
derartige Anerkennung aufgefasst werden und liessen sich
die damit scheinbar in Widerspruch stehenden Ausfüh-
rungen über die Voraussetzungen und den Zeitpunkt der
Zahlung des anerkannten Betrages nur als unmassgebliche
Äusserung darüber betrachten, wie die Schuldnerin sich
das weitere Vorgehen vorstelle. Die' Rekurrentin hat
damit, dass sie die ihr zugesandte Abschrift der Erklärung
vom 29. November 1950 stillschweigend entgegennahm,
keineswegs ihr Einverständnis mit den darin genannten
Zahlungsbedingungen bekundet. Sie war nicht verpflichtet,
sich zu dieser Zuschrift zu äussern.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-. u. Konkur8kammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent-
scheid aufgehoben und die Beschwerde der Schuldnerin
abgewiesen.
39. Auszug aus dem Entscheid vom 18. Dezember 1951
i. S. Bürgler.
Unpjändbarkeit.
1. Anwendung von Art. 92 Ziff. 5 SchKG im Arrestverfahren.
2. Wieweit können die zur Anschaffung von Nahrungs- und Feue-
rungsmitteIn für zwei Monate erforderlichen Barmittel oder
Forderungen (Art. 92 Ziff. 5 SchKG) und die in Art. 92 Ziff. 6-12
und Art. 93 erwähnten Forderungen und Geldbeträge neben.
einander als unpfändbar beansprucht werden ?
3. Mit dem Schuldner in Hausgemeinschaft lebende Personen
können im Sinne von Art. 92 oder 93 SchKG nur dann zu seiner
Familie gerechnet werden, wenn er ihnen gegenüber rechtlich
oder wenigstens moralisch unterhalts- oder unterstützungs.
pflichtig ist.
. .
Insawsabilite.
1. Application de l'art. 92 eh. 5 LP dans la procooure de sequestre.
2. En quelle mesure les sommes indispensables pour permettre
au debiteur de se proeurer les denree8 alimentaires et le combus:'