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77_III_148

BGE 77 III 148

Bundesgericht (BGE) · 1951-12-27 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 38.

38. Entscheid vom 27. Dezember 1951 i. S. Louis Sauter A.G.

Fortsetzung der Betreibung. ·WeIUl der Schuldner im ordentlichen

Prozesse, den der Gläubiger auf den Rechtsvorschlag hin einge-

leitet hat (Art. 79 SchKG), die Klage anerkennt, so kann der

Gläubiger wie im F.111e der Gutheissung der Klage das Fort·

setzungsbegehren stellen.

Oontinuation de La poursuite. Lorsque le debiteur a acquiesce it. la

demande dans le proces ordinaire que le creancier a intente A

la suite de l'opposition (art. 79 LP), le creancier peut requerir

la. continuation de la poursuite tout comme si Ba demande

avait eM admise par le juge.

Proaeguimento deU'e8oouzione. Quando nel processo ordinario, pro-

mosso dalcreditore a motivo dell'opposizione interposta a

norma delI 'art. 79 LEF, il debitore ha riconosciuto la domanda

dei creditore, questi puo chiedere il proseguimento delI'ese-

cuzione corne se la sua domanda fosse stata accolta dal giudice.

Die Rekurrentin stellte der Chemischen Fabrik Siebnen

G.m.b.H. Ende 1949 für bestellte, trotz Aufforderung

nicht abgerufene Ware (Blechdosen) Rechnung und setzte

ihre Forderung im Betrage von Fr. 3785.60 nebst 5 %

Zins seit $8. Dezember 1949 am 7. Juli 1950 in Betreibung.

Da die Schuldnerin Rechtsvorschlag erhob, verlangte sie

provisorische Rechtsöffnung und leitete nach Abweisung

dieses Gesuchs Klage auf Zahlung der Betreibungssumme

nebst Zins ein: Hierauf teilte die Schuldnerin dem Gerichte

mit Schreiben vom 29. November 1950 mit:

«Nachdem wir sämtliche Akten neu überprüft haben, teilen

wir Ihnen mit, dass wir die Klage der Firma Sauter hiermit aner·

kennen. Wir sind bereit, nach Lieferung und Gutbefund der in

Frage stehenden Dosen die Faktura der Firma Sauter fristgerecht

innert 30 Tagen zu bezahlen, wie dies in unserer Branche üblich

ist. Zins und andere Unkosten kann die Firma Sauter auf der

Faktura nach Lieferung ebeufalls aufführen. \Vir nehmen an,

dass die Angelegenheit damit erledigt ist. »

Auf Grund dieser Eingabe beschloss das Bezirksgericht

der March am 1. Dezember 1950:

«Die unterm 11. November 1950 beim Bezirksgericht March

rechtshängig gemachte Forderungsklage der Fa. Sauter gegen die

Chemische Fabrik Siebnen wird zufolge Klageanerkennung als

erledigt am Protokoll abgeschrieben. »

Unter Berufung auf diesen Abschreibungsbeschluss

stellte die Rekurrentin am 13. Juli 1951 das Fortsetzungs-

SchuIdbetreibungs- und Konkursreoht. N° 38.

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begehren. Das Betreibungsamt Galgenen erliess hierauf

die Konkursandrohung. Auf Beschwerde der Schuldnerin

hat die kantonale Aufsichtsbehörde diese am 14. November

1951 aufgehoben mit der Begründung, das Schreiben vom

29. November 1950 enthalte nur eine bedingte Zahlungs-

verpflichtung; das gleiche müsse daher auch für den

Abschreibungsbeschluss gelten, der in seinen Erwägungen

ausdrücklich auf jenes Schreiben Bezug nehme; die

Gläubigerin habe übrigens dem Vorgehen der Schuldnerin

zugestimmt, indem sie gegen das ihr in Abschrift zuge-

stellte Schreiben vom 29. November 1950 nicht opponiert

habe; die hierauf gelieferte Ware sei von der Schuldnerin

beanstandet worden; der Rechtsvorschlag sei somit nicht

beseitigt.

Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundes-

gericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

Betritt der Gläubiger einer zivilrechtlichen Forde-

rung, nachdem der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben

hat, den ordentlichen Prozessweg (Art. 79 SchKG), und

erstreitet er auf diesem Wege ein vollstreckbares Urteil,

das ihm die in Betreibung gesetzte Forderung in unbeding-

ter Form ganz oder teilweise zuspricht, so kann er für

den ihm zugesprochenen Betrag das Fortsetzungsbegehren

stellen. Handelt es sich um ein Urteil einer Behörde des

Bundes oder des Kantons, wo die Betreibung geführt

wird, so ist diesem Begehren ohne weiteres zu entsprechen

(BGE 75 III 45 f. und dortige Zitate). Ein Beschluss, mit

dem das ordentliche Gericht feststellt, dass der Prozess

infolge Klageanerkennung erledigt sei, kommt einem die

Klage zusprechenden Urteil gleich. Nach der Rechtspre-

chung des Bundesgerichtes kann die Fortsetzung der

Betreibung sogar auf Grund einer gerichtlichen Schuld-

anerkennung verlangt werden, die nicht in einem Erle-

digungsbeschluss festgehalten ist, wenn sie im Verfahren

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8chuldbetreibungs- und Konkursreoht. N° 38.

nach Art. 79 SchKG ausgesprochen worden ist, sich

unzweifelhaft auf die in Betreibung gesetzte Forderung

oder einen Teil davon bezieht « und auch sonst über die

Tragweite der Anerkennungserklärung, namentlich was

die sofortige Exequierbarkeit (Fälligkeit etc.) der aner-

kannten Quote anlangt, irgend ein Bedenken nicht obwalten

kann» (Archiv für Schuldbetreibung und Konkurs VII

Nr. 46, VI Nr. 10; JAEGER Nr. 3 zu Art. 78 SchKG).

Im vorliegenden Falle kann sich die Rekurrentin auf

einen Erledigungsbeschluss des ordentlichen Gerichtes des

Betreibungsortes stützen, das sie auf den Rechtsvorschlag

der Schuldnerin hin angerufen hatte. Für das Betreibungs-

amt massgebend ist das Dispositiv, nicht die Begründung

des Erledigungsbeschlusses. Die Erwägungen sind (von

dem hier nicht zutreffenden Falle abgesehen, dass das

Dispositiv auf sie verweist) nur insofern von Bedeutung,

als sie Angaben darüber enthalten, welche Klage Gegen-

stand des Prozesses war. Aus Ingress und Erwägung I

des Beschlusses vom 1. Dezember 1950 geht unzweideutig

hervor, dass mit der Klage die unbedingte Verurteilung

der Schuldnerin. zur sofortigen Zahlung der Betreibungs-

forderung verlangt worden war. Das Dispositiv erklärt

ohne Einschränkung, dass der Prozess infolge Klageaner-

kennung erledigt sei. Also hat nach dem Beschluss vom

1. Dezember 1950 das erwähnte Klagebegehren als vorbe- .

haltlos anerkannt zu gelten. Der Beschluss ist gemäss

der darauf angebrachten Bescheinigung der Kantonsge-

richtskanzlei in Rechtskraft erwachsen. Er berechtigt

also die Rekurrentin wie ein auf den Rechtsvorschlag hin

erstrittenes, die Klage gutheissendes Urteil zur Fortset-

zung der Betreibung Itir die Klagesumme.

Dem Fortsetzungsbegehren hätte im übrigen auch dann

entsprochen werden müssen, wenn nicht auf das Dispositiv

des Erledigungsbeschlusses, sondern auf die Erklärung

der Schuldnerin vom 29. November 1950 abzustellen

wäre. Mit dieser -

dem Gericht anstelle einer Klageant-

wort eingereichten -

Erklärung wollte die Schuldnerin

Schuldbetreibungs_ und Konlrursreoht.N0 39.

UH

offensichtlich dem Prozess ein Ende bereiten (vgl. nament-

lich auch die Wendung: « Wir nehm~n an, dass die An-

gelegenheit damit erledigt ist I»). Dieses Ziel konnte sie

durch keine andere einseitige Erklärung als durch vorbe-

haltlose Anerkennung des Klagebegehrens erreichen. Unter

diesen Umständen müsste ihre Erklärung, auch wenn das

Gericht sie nicht ausdrücklich so gewürdigt hätte, als

derartige Anerkennung aufgefasst werden und liessen sich

die damit scheinbar in Widerspruch stehenden Ausfüh-

rungen über die Voraussetzungen und den Zeitpunkt der

Zahlung des anerkannten Betrages nur als unmassgebliche

Äusserung darüber betrachten, wie die Schuldnerin sich

das weitere Vorgehen vorstelle. Die' Rekurrentin hat

damit, dass sie die ihr zugesandte Abschrift der Erklärung

vom 29. November 1950 stillschweigend entgegennahm,

keineswegs ihr Einverständnis mit den darin genannten

Zahlungsbedingungen bekundet. Sie war nicht verpflichtet,

sich zu dieser Zuschrift zu äussern.

Demnach erkennt die Schuldbetr.-. u. Konkur8kammer :

Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent-

scheid aufgehoben und die Beschwerde der Schuldnerin

abgewiesen.

39. Auszug aus dem Entscheid vom 18. Dezember 1951

i. S. Bürgler.

Unpjändbarkeit.

1. Anwendung von Art. 92 Ziff. 5 SchKG im Arrestverfahren.

2. Wieweit können die zur Anschaffung von Nahrungs- und Feue-

rungsmitteIn für zwei Monate erforderlichen Barmittel oder

Forderungen (Art. 92 Ziff. 5 SchKG) und die in Art. 92 Ziff. 6-12

und Art. 93 erwähnten Forderungen und Geldbeträge neben.

einander als unpfändbar beansprucht werden ?

3. Mit dem Schuldner in Hausgemeinschaft lebende Personen

können im Sinne von Art. 92 oder 93 SchKG nur dann zu seiner

Familie gerechnet werden, wenn er ihnen gegenüber rechtlich

oder wenigstens moralisch unterhalts- oder unterstützungs.

pflichtig ist.

. .

Insawsabilite.

1. Application de l'art. 92 eh. 5 LP dans la procooure de sequestre.

2. En quelle mesure les sommes indispensables pour permettre

au debiteur de se proeurer les denree8 alimentaires et le combus:'