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Staatsverträge. N° 36.
stehe nicht den vom Rekurrenten angerufenen Sondernor-
men, mit Gründen verfochten, die nicht ohne weiteres als
haltlos bezeichnet zu werden verdienen. Endlich ist nicht
zu prüfen, ob dem Rekurrenten gegenüber der Klage trif-
tige Einwendungen mit Rücksicht auf seine Eigenschaft
als ausländischer Staat zustehen m!)gen (vgl. BGE 56 I 237
und die bei JAEGER-DAENIKER, SchK-Praxis 1911-1945
S. 444 angeführte Literatur). Sollte er im Prozesse solche
Einwendungen erheben, so hätten die Gerichte dazu Stel-
lung zu nehmen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
IMPRJMERIES REUNIES S. A., LAUSANNE
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S"huIdbetreDnmgs- nd 'Konkorsre"ht.
Poursnite et Faillite.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS-
UND KONKURSKAMMER
ARRETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
37. Entscheid vom 18. Dezember 1951 i. S. Gindicetti.
Betreibung gegen Verhaftete. Verhafteten hat das Betreibungsamt
bei jeder einzelnen Betreibung vor Erlass des Zahbmgsbefehls
Frist zur Bestellung eines Vertreters anzusetzen, sofern sie
keinen solchen haben und nicht der Vormundschaftsbehörde
die Ernennung obliegt (Art. 60 SchKG). Missachtung dieser
Vorschrift bedeutet Rechtsverweigerung (Art. 17 Aha. 3 SchKG).
Indem der Schuldner Rechtsvorschlag zu erheben sucht, ver-
zichtet er nicht auf die Geltendmachung dieses. Verfahrens-
mangels.
.
Poursuite contre des detenus. Avant de notifier un commandement
de payer a un detenu, l'office doit; clans chaque poursuite, lui
accorder un delai pour constituer un representant, a moins
qu'il n'en ait deja un ou que 1a designation n'incombe a l'auto-
rite tute1aire (art. 60 LP). S'i! viole cette regle, il commet un
deni de justiee (art. 17 a1. 3). Le debiteur qui tente de faire
opposition ne renonce pas a se prevaloir de l'irregularite.
Esecuzione contro dei detenuti. Prima di notificare un precetto
esecutivo ad un detenuto, l'ufficio deve, in ogni esecuzione.
assegnargli un termine per designare un rappresentante, a
meno ehe non ne abbia gia uno 0 ehe 1a nomina deI medesimo
non spetti all'autorita. tutelare (art. 60 LEF). La violazione di
questa norma costituisce un diniego di giustizia (art. 17 cp. 3
LEF). TI debitore ehe tenta di fare opposizione non rinuncia
a far valere quest'irregolarita.
In der Betreibung, die der Rekurrent beim Betreibungs-
amt Lenzburg gegen den damals in der Strafanstalt Lenz-
burg internierten B. eingeleitet hatte, übergab der Schuld-
ner die Erklärung des Rechtsvorschlages weniger als 10
Tage nach Zustellung des Zahlungsbefehls dem Oberauf-
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AB 77 III -
1951
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Schuldbetreibungs- und Konkursreeht. N° 37.
seher der Anstalt zur Weiterleitung an das Betreibungsamt.
Da der Oberaufseher die Erklärung aus Versehen zunächst
anderswohin schickte, ging sie dem Betreibungsamt erst
einige Tage nach Ablauf der Frist von Art. 74 Abs. 1
SchKG zu. Im Hinblick darauf, dass der Schuldrier die an
das Betreibungsamt adressierte Erklärung, er erhebe
Rechtsvorschlag, innert dieser Frist der Anstaltsleitung
übergeben hatte, erklärte das Betreibungsamt den Rechts-
vorschlag mit Verfügung vom 16. Oktober 1951 für recht-
zeitig. Die Beschwerde des Rekurrenten gegen diese Ver-
fügung ist von der untern und mit Entscheid vom 30. No-
vember 1951 auch von der obern kantonales Aufsichts-
behörde abgewiesen worden, weil der Schuldner fristge-
mäss Recht vorgeschlagen und den verspäteten Eingang
beim Betreibungsamt nicht zu verantworten habe.
Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesge-
richt weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
1. -
Wird ein Verhafteter betrieben, der keinen Ver-
treter hat, so setzt ihm nach Art. 60 SchKG der Betrei-
bungsbeamte eine Frist zur Bestellung eines solchen, sofern
nicht von Gesetzes wegen der Vormundschaftsbehörde die
Ernennung obliegt. Da B. keinen Vertreter hatte und auch
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihm ein solcher
von der Vormundschaftsbehörde hätte ernannt werden
sollen, hätte es dem Betreibungsamte Lenzburg obgelegen,
ihm vor der Zustellung des Zahlungsbefehls eine Frist im
Sinne dieser Bestimmung anzusetzen. Das ist nach dem
Berichte des Amtes an das Bundesgericht nicht geschehen.
Darin liegt eine Rechtsverweigerung, die der Schuldner ge-
mäss Art. 17 Abs. 3 SchKG -
unter Vorbehalt ausdrück-
lichen oder konkludenten Verzichts auf diese Einrede -
jederzeit rügen konnte. Darin, dass der Schuldner sich
bemühte, Rechtsvorschlag zu· erheben, ist ein solcher Ver-
zicht nicht zu erblicken. Aus der nach Ablauf der Frist ein-
gegangenen Erklärung konnte das Amt im Gegenteil schlies-
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 37.
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sen, dass der Schuldner den Zahlungsbefehl (wenn auch aus
anderm Grunde) nicht gelten lassen wollte. Es wäre also
am Platze gewesen, wenn das Amt den unter Missachtung
von Art. 60 SchKG zugestellten Zahlungsbefehl, dessen
Zustellung im Hinblick auf das dem Schuldner immer noch
zustehende Beschwerderecht noch nicht rechtskräftig ge-
worden war, zurückgenommen hätte. Wenn es statt dessen
erklärt hat, die Betreibung sei durch rechtzeitigen Rechts-
vorschlag gehemmt, so ist es dem Schuldner weniger weit
entgegengekommen, als richtig gewesen wäre. Darum hatte
der Rekurrent keinen Grund, sich über die Verfügung vom
16. Oktober 1951 zu beschweren. Gestützt auf diese Er-
wägung ist der angefochtene Entscheid im Ergebnis zu be-
stätigen, ohne dass zu prüfen wäre, ob der Rechtsvorschlag
binnen 10 Tage seit Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgt
sei (was kaum bejaht werden könnte).
2. -
Das Betreibungsamt hat in seiner Vernehmlassung
erldärt, es pflege bei Betreibungen gegen Strafgefangene zu-
nächst die Strafanstalt telephonisch anzufragen, ob der
Schuldner einen Vormund habe, und bei verneinender Ant-
wort den Zahlungsbefehl ohne weiteres durch Vermittlung
des Oberaufsehers dem Strafgefangenen zuzustellen, da die
Erfahrung gezeigt habe, dass von der Möglichkeit, einen
Vertreter zu bestellen, höchstens Frauen Gebrauch machen.
Dies erlaubt jedoch dem Amte nicht, sich über Art. 60
SchKG hinwegzusetzen. Diese Vorschrift gilt ohne Aus-
nahme und ist im Fal1e, dass ein Gefangener mehrmals
nacheinander betrieben wird, bei jeder Betreibung neu zu
befolgen, da der Schuldner ein berechtigtes Interesse dar-
an hat, von allen gegen ihn hängigen Betreibungen Kennt-
nis zu erhalten und bei jeder Betreibung Gelegenheit zu
haben, einen für den gerade in Frage stehenden Fall ge-
eigneten Vertreter zu bestellen.
3. -
(Betreibungsort).
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.