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77_III_145

BGE 77 III 145

Bundesgericht (BGE) · 1951-12-18 · Deutsch CH
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Staatsverträge. N° 36.

stehe nicht den vom Rekurrenten angerufenen Sondernor-

men, mit Gründen verfochten, die nicht ohne weiteres als

haltlos bezeichnet zu werden verdienen. Endlich ist nicht

zu prüfen, ob dem Rekurrenten gegenüber der Klage trif-

tige Einwendungen mit Rücksicht auf seine Eigenschaft

als ausländischer Staat zustehen m!)gen (vgl. BGE 56 I 237

und die bei JAEGER-DAENIKER, SchK-Praxis 1911-1945

S. 444 angeführte Literatur). Sollte er im Prozesse solche

Einwendungen erheben, so hätten die Gerichte dazu Stel-

lung zu nehmen.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

IMPRJMERIES REUNIES S. A., LAUSANNE

145

S"huIdbetreDnmgs- nd 'Konkorsre"ht.

Poursnite et Faillite.

ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS-

UND KONKURSKAMMER

ARRETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES

ET DES FAILLITES

37. Entscheid vom 18. Dezember 1951 i. S. Gindicetti.

Betreibung gegen Verhaftete. Verhafteten hat das Betreibungsamt

bei jeder einzelnen Betreibung vor Erlass des Zahbmgsbefehls

Frist zur Bestellung eines Vertreters anzusetzen, sofern sie

keinen solchen haben und nicht der Vormundschaftsbehörde

die Ernennung obliegt (Art. 60 SchKG). Missachtung dieser

Vorschrift bedeutet Rechtsverweigerung (Art. 17 Aha. 3 SchKG).

Indem der Schuldner Rechtsvorschlag zu erheben sucht, ver-

zichtet er nicht auf die Geltendmachung dieses. Verfahrens-

mangels.

.

Poursuite contre des detenus. Avant de notifier un commandement

de payer a un detenu, l'office doit; clans chaque poursuite, lui

accorder un delai pour constituer un representant, a moins

qu'il n'en ait deja un ou que 1a designation n'incombe a l'auto-

rite tute1aire (art. 60 LP). S'i! viole cette regle, il commet un

deni de justiee (art. 17 a1. 3). Le debiteur qui tente de faire

opposition ne renonce pas a se prevaloir de l'irregularite.

Esecuzione contro dei detenuti. Prima di notificare un precetto

esecutivo ad un detenuto, l'ufficio deve, in ogni esecuzione.

assegnargli un termine per designare un rappresentante, a

meno ehe non ne abbia gia uno 0 ehe 1a nomina deI medesimo

non spetti all'autorita. tutelare (art. 60 LEF). La violazione di

questa norma costituisce un diniego di giustizia (art. 17 cp. 3

LEF). TI debitore ehe tenta di fare opposizione non rinuncia

a far valere quest'irregolarita.

In der Betreibung, die der Rekurrent beim Betreibungs-

amt Lenzburg gegen den damals in der Strafanstalt Lenz-

burg internierten B. eingeleitet hatte, übergab der Schuld-

ner die Erklärung des Rechtsvorschlages weniger als 10

Tage nach Zustellung des Zahlungsbefehls dem Oberauf-

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AB 77 III -

1951

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Schuldbetreibungs- und Konkursreeht. N° 37.

seher der Anstalt zur Weiterleitung an das Betreibungsamt.

Da der Oberaufseher die Erklärung aus Versehen zunächst

anderswohin schickte, ging sie dem Betreibungsamt erst

einige Tage nach Ablauf der Frist von Art. 74 Abs. 1

SchKG zu. Im Hinblick darauf, dass der Schuldrier die an

das Betreibungsamt adressierte Erklärung, er erhebe

Rechtsvorschlag, innert dieser Frist der Anstaltsleitung

übergeben hatte, erklärte das Betreibungsamt den Rechts-

vorschlag mit Verfügung vom 16. Oktober 1951 für recht-

zeitig. Die Beschwerde des Rekurrenten gegen diese Ver-

fügung ist von der untern und mit Entscheid vom 30. No-

vember 1951 auch von der obern kantonales Aufsichts-

behörde abgewiesen worden, weil der Schuldner fristge-

mäss Recht vorgeschlagen und den verspäteten Eingang

beim Betreibungsamt nicht zu verantworten habe.

Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesge-

richt weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung:

1. -

Wird ein Verhafteter betrieben, der keinen Ver-

treter hat, so setzt ihm nach Art. 60 SchKG der Betrei-

bungsbeamte eine Frist zur Bestellung eines solchen, sofern

nicht von Gesetzes wegen der Vormundschaftsbehörde die

Ernennung obliegt. Da B. keinen Vertreter hatte und auch

keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihm ein solcher

von der Vormundschaftsbehörde hätte ernannt werden

sollen, hätte es dem Betreibungsamte Lenzburg obgelegen,

ihm vor der Zustellung des Zahlungsbefehls eine Frist im

Sinne dieser Bestimmung anzusetzen. Das ist nach dem

Berichte des Amtes an das Bundesgericht nicht geschehen.

Darin liegt eine Rechtsverweigerung, die der Schuldner ge-

mäss Art. 17 Abs. 3 SchKG -

unter Vorbehalt ausdrück-

lichen oder konkludenten Verzichts auf diese Einrede -

jederzeit rügen konnte. Darin, dass der Schuldner sich

bemühte, Rechtsvorschlag zu· erheben, ist ein solcher Ver-

zicht nicht zu erblicken. Aus der nach Ablauf der Frist ein-

gegangenen Erklärung konnte das Amt im Gegenteil schlies-

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 37.

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sen, dass der Schuldner den Zahlungsbefehl (wenn auch aus

anderm Grunde) nicht gelten lassen wollte. Es wäre also

am Platze gewesen, wenn das Amt den unter Missachtung

von Art. 60 SchKG zugestellten Zahlungsbefehl, dessen

Zustellung im Hinblick auf das dem Schuldner immer noch

zustehende Beschwerderecht noch nicht rechtskräftig ge-

worden war, zurückgenommen hätte. Wenn es statt dessen

erklärt hat, die Betreibung sei durch rechtzeitigen Rechts-

vorschlag gehemmt, so ist es dem Schuldner weniger weit

entgegengekommen, als richtig gewesen wäre. Darum hatte

der Rekurrent keinen Grund, sich über die Verfügung vom

16. Oktober 1951 zu beschweren. Gestützt auf diese Er-

wägung ist der angefochtene Entscheid im Ergebnis zu be-

stätigen, ohne dass zu prüfen wäre, ob der Rechtsvorschlag

binnen 10 Tage seit Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgt

sei (was kaum bejaht werden könnte).

2. -

Das Betreibungsamt hat in seiner Vernehmlassung

erldärt, es pflege bei Betreibungen gegen Strafgefangene zu-

nächst die Strafanstalt telephonisch anzufragen, ob der

Schuldner einen Vormund habe, und bei verneinender Ant-

wort den Zahlungsbefehl ohne weiteres durch Vermittlung

des Oberaufsehers dem Strafgefangenen zuzustellen, da die

Erfahrung gezeigt habe, dass von der Möglichkeit, einen

Vertreter zu bestellen, höchstens Frauen Gebrauch machen.

Dies erlaubt jedoch dem Amte nicht, sich über Art. 60

SchKG hinwegzusetzen. Diese Vorschrift gilt ohne Aus-

nahme und ist im Fal1e, dass ein Gefangener mehrmals

nacheinander betrieben wird, bei jeder Betreibung neu zu

befolgen, da der Schuldner ein berechtigtes Interesse dar-

an hat, von allen gegen ihn hängigen Betreibungen Kennt-

nis zu erhalten und bei jeder Betreibung Gelegenheit zu

haben, einen für den gerade in Frage stehenden Fall ge-

eigneten Vertreter zu bestellen.

3. -

(Betreibungsort).

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.