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77_III_145

BGE 77 III 145

Bundesgericht (BGE) · 1951-12-18 · Deutsch CH
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Staatsverträge. N° 36. stehe nicht den vom Rekurrenten angerufenen Sondernor- men, mit Gründen verfochten, die nicht ohne weiteres als haltlos bezeichnet zu werden verdienen. Endlich ist nicht zu prüfen, ob dem Rekurrenten gegenüber der Klage trif- tige Einwendungen mit Rücksicht auf seine Eigenschaft als ausländischer Staat zustehen m!)gen (vgl. BGE 56 I 237 und die bei JAEGER-DAENIKER, SchK-Praxis 1911-1945 S. 444 angeführte Literatur). Sollte er im Prozesse solche Einwendungen erheben, so hätten die Gerichte dazu Stel- lung zu nehmen. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. IMPRJMERIES REUNIES S. A., LAUSANNE 145 S"huIdbetreDnmgs- nd 'Konkorsre"ht. Poursnite et Faillite. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER ARRETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES

37. Entscheid vom 18. Dezember 1951 i. S. Gindicetti. Betreibung gegen Verhaftete. Verhafteten hat das Betreibungsamt bei jeder einzelnen Betreibung vor Erlass des Zahbmgsbefehls Frist zur Bestellung eines Vertreters anzusetzen, sofern sie keinen solchen haben und nicht der Vormundschaftsbehörde die Ernennung obliegt (Art. 60 SchKG). Missachtung dieser Vorschrift bedeutet Rechtsverweigerung (Art. 17 Aha. 3 SchKG). Indem der Schuldner Rechtsvorschlag zu erheben sucht, ver- zichtet er nicht auf die Geltendmachung dieses. Verfahrens- mangels. . Poursuite contre des detenus. Avant de notifier un commandement de payer a un detenu, l'office doit; clans chaque poursuite, lui accorder un delai pour constituer un representant, a moins qu'il n'en ait deja un ou que 1a designation n'incombe a l'auto- rite tute1aire (art. 60 LP). S'i! viole cette regle, il commet un deni de justiee (art. 17 a1. 3). Le debiteur qui tente de faire opposition ne renonce pas a se prevaloir de l'irregularite. Esecuzione contro dei detenuti. Prima di notificare un precetto esecutivo ad un detenuto, l'ufficio deve, in ogni esecuzione. assegnargli un termine per designare un rappresentante, a meno ehe non ne abbia gia uno 0 ehe 1a nomina deI medesimo non spetti all'autorita. tutelare (art. 60 LEF). La violazione di questa norma costituisce un diniego di giustizia (art. 17 cp. 3 LEF). TI debitore ehe tenta di fare opposizione non rinuncia a far valere quest'irregolarita. In der Betreibung, die der Rekurrent beim Betreibungs- amt Lenzburg gegen den damals in der Strafanstalt Lenz- burg internierten B. eingeleitet hatte, übergab der Schuld- ner die Erklärung des Rechtsvorschlages weniger als 10 Tage nach Zustellung des Zahlungsbefehls dem Oberauf- 10 AB 77 III - 1951 116 Schuldbetreibungs- und Konkursreeht. N° 37. seher der Anstalt zur Weiterleitung an das Betreibungsamt. Da der Oberaufseher die Erklärung aus Versehen zunächst anderswohin schickte, ging sie dem Betreibungsamt erst einige Tage nach Ablauf der Frist von Art. 74 Abs. 1 SchKG zu. Im Hinblick darauf, dass der Schuldrier die an das Betreibungsamt adressierte Erklärung, er erhebe Rechtsvorschlag, innert dieser Frist der Anstaltsleitung übergeben hatte, erklärte das Betreibungsamt den Rechts- vorschlag mit Verfügung vom 16. Oktober 1951 für recht- zeitig. Die Beschwerde des Rekurrenten gegen diese Ver- fügung ist von der untern und mit Entscheid vom 30. No- vember 1951 auch von der obern kantonales Aufsichts- behörde abgewiesen worden, weil der Schuldner fristge- mäss Recht vorgeschlagen und den verspäteten Eingang beim Betreibungsamt nicht zu verantworten habe. Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesge- richt weitergezogen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. - Wird ein Verhafteter betrieben, der keinen Ver- treter hat, so setzt ihm nach Art. 60 SchKG der Betrei- bungsbeamte eine Frist zur Bestellung eines solchen, sofern nicht von Gesetzes wegen der Vormundschaftsbehörde die Ernennung obliegt. Da B. keinen Vertreter hatte und auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihm ein solcher von der Vormundschaftsbehörde hätte ernannt werden sollen, hätte es dem Betreibungsamte Lenzburg obgelegen, ihm vor der Zustellung des Zahlungsbefehls eine Frist im Sinne dieser Bestimmung anzusetzen. Das ist nach dem Berichte des Amtes an das Bundesgericht nicht geschehen. Darin liegt eine Rechtsverweigerung, die der Schuldner ge- mäss Art. 17 Abs. 3 SchKG - unter Vorbehalt ausdrück- lichen oder konkludenten Verzichts auf diese Einrede - jederzeit rügen konnte. Darin, dass der Schuldner sich bemühte, Rechtsvorschlag zu· erheben, ist ein solcher Ver- zicht nicht zu erblicken. Aus der nach Ablauf der Frist ein- gegangenen Erklärung konnte das Amt im Gegenteil schlies- Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 37. 147 sen, dass der Schuldner den Zahlungsbefehl (wenn auch aus anderm Grunde) nicht gelten lassen wollte. Es wäre also am Platze gewesen, wenn das Amt den unter Missachtung von Art. 60 SchKG zugestellten Zahlungsbefehl, dessen Zustellung im Hinblick auf das dem Schuldner immer noch zustehende Beschwerderecht noch nicht rechtskräftig ge- worden war, zurückgenommen hätte. Wenn es statt dessen erklärt hat, die Betreibung sei durch rechtzeitigen Rechts- vorschlag gehemmt, so ist es dem Schuldner weniger weit entgegengekommen, als richtig gewesen wäre. Darum hatte der Rekurrent keinen Grund, sich über die Verfügung vom

16. Oktober 1951 zu beschweren. Gestützt auf diese Er- wägung ist der angefochtene Entscheid im Ergebnis zu be- stätigen, ohne dass zu prüfen wäre, ob der Rechtsvorschlag binnen 10 Tage seit Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgt sei (was kaum bejaht werden könnte).

2. - Das Betreibungsamt hat in seiner Vernehmlassung erldärt, es pflege bei Betreibungen gegen Strafgefangene zu- nächst die Strafanstalt telephonisch anzufragen, ob der Schuldner einen Vormund habe, und bei verneinender Ant- wort den Zahlungsbefehl ohne weiteres durch Vermittlung des Oberaufsehers dem Strafgefangenen zuzustellen, da die Erfahrung gezeigt habe, dass von der Möglichkeit, einen Vertreter zu bestellen, höchstens Frauen Gebrauch machen. Dies erlaubt jedoch dem Amte nicht, sich über Art. 60 SchKG hinwegzusetzen. Diese Vorschrift gilt ohne Aus- nahme und ist im Fal1e, dass ein Gefangener mehrmals nacheinander betrieben wird, bei jeder Betreibung neu zu befolgen, da der Schuldner ein berechtigtes Interesse dar- an hat, von allen gegen ihn hängigen Betreibungen Kennt- nis zu erhalten und bei jeder Betreibung Gelegenheit zu haben, einen für den gerade in Frage stehenden Fall ge- eigneten Vertreter zu bestellen.

3. - (Betreibungsort). Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.