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56_I_237

BGE 56 I 237

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
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236

Staatsrecht.

tition d'apres les comptes de profits et pertes n'est pas pos-

sible puisque l'agio n'a pas a figurer dans ces comptes.

Il s'agit, comme on l'a deja releve, de quelque chose de

special et d'extraordinaire qu'il convient de soumettre a

un traitement particulier en employant le critere qui

apparait comme le plus opportun et le plus adequat.

L'agio interesse la Societe dans son ensemble, il est du a

la situation et a la bonne marehe de toute l'entreprise et,

indireetement tout au moins, tous les etablissements en

benefieient. Les actifs des differentes suecursales sont un

element plus stable que les benefices d 'exploitation, ils

donnent une image plus exacte de l'importance de chaque

etablissement. Il ne serait pas juste d'attribuer a un canton

Oll dans l'annoo de l'emission des aetions, le resultat

d'~ne succursale est defavorable, une quote-part moins

grande de l'agio que eelle qui correspond a l'importance

reelle dudit etablissement. Le eritere adopte se justifie

donc. Quant a la proportion de 9,0499 % admise par le

canton de Geneve, elle n'est pas eritiquoo en soi.

Le canton de Geneve ayant opere un prelevement de

10 % en faveur du siege central, il n'y a paslieu d'examiner

si ce preciput se justifie quoique, en tant qu'il s'agit de la

fixation des quotes-parts, et non de l'imposition d'apres

la loi cantonale, I'agio ne doit pas etre traite comme un

benefice d'exploitation, mais comme un accroissement de

eapital, une mise de fonds. .

La taxation operee par le fisc genevois n'est done pas

contraire aux principes etablis par le Tribunal federal en

matiere de double imposition, sauf que l'agio 'ne devrait

pab etre pris en consideration pour la determination des

quotes-parts de repartition des benefices d'exploitation

proprement dits.

Par ces motifs, le Tribunal jideral prononce :

En tant que le recours est recevable, il est rejete dans

]e sens des motifs.

Gerichtssta.nd. N° 42.

237

m. GERICHTSSTAND

FOR

42. t1rteU vom as. Mirz 1930 i. S. Hellenisohe Bepublik

gegen Obergerioht Zürich.

Arrestlegung nach Art. 271 Züf.4 SchKG gegen einen fremden

Staat. Unter welchen Voraussetzungen zulässig?

Umfang

der Kognition des Bundesgerichts als Staatsgerichtshof in-

bezug auf diese Frage.

A. -

Die Societe du Chemin de fer Ottoman Salonique-

Monastir, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Konstan-

tinopel-Trägerin der Konzession der türkischen Regierung

für den Bau und Betrieb der genannten Bahnlinie -

hat im Jahre 1893 ein 3%-iges Obligationenanleihen

von 60,000,000 Fr., eingeteilt in 30,300 auf den Inhaber

lautende Schuldverschreibwlgen ausgegeben. Die Verzin-

sung der Titel sollte nach den darauf aufgedruckten

Anleihensbeding1ll1gen halbjährlich auf den 1. Juli und

2. Januar, die Rückzahlung innert 97 Jahren vom 1. Januar

1893 an durch jährliche Auslosung einer bestimmten

Anzahl Titel gemäss ebenfalls beigedrucktem Tilgungsplan

erfolgen. Züfer 6 jener Anleihensbedingungen lautet:

« Le payement des coupons et des obligations rembour-

sables se fera au choix du porteur en Allemagne en Marks,

a Constantinople et a l'etranger hors de I'Allemagne en

Francs dans les sommes indiquees par les obligations et

coupons.

Les etablissements charges du service de l'emprIDlt

annuleront lesobligations et coupons rembourses tout de

suite par voie de perforation et les delivreront semes-

triellement a la Societe, ou pour son compte et a sa dispo-

sition a la personne qui aura ete indiquee par la Societe.

Les coupons et les obligations sortis au tirage seront

rembourses a Constantinople a. la caisse de 18, Societe, a

238

Staatsrecht.

l'etranger par la Deutsche Bank et par les autres maisons

designees a cet effet par la SocieiA »

Mit der Unterbringung der Anleihe· wurde von der

Gesellschaft die Deutsche Bank in Berlin beauftragt, die

ihre Aufgabe in der Weise löste, dass sie im Jahre 1893

einen Teilbetrag von nominell 32 Millionen Franken durch

ein von ihr geführtes Konsortium an einer Anzahl deutscher

Plätze zur öffentlichen Zeichnung auflegte, weitere nominell

1 Million Franken freihändig an der Berliner Börae

veräusserte und die restlichen 27 Millionen Franken im

Jahre 1894 an ein französisch-belgisches Konsortium,

bestehend aus je zwei Bankhäusern in Paris und Brüssel,

veIkaufte.

Infolge des Friedensvertrages von Bukarest von 1913

kam die Eisenbahnstrecke Saloniki-Monastir auf serbisches

und griechisches Gebiet zu liegen, und es traten Serbien

und Griechenland je für die auf ihr Gebiet entfallende

Teilstrecke (8 % und 92 %) in die Rechte und Pflichten

der TürkiJi aus der von dieser erteilten Konzession ein.

Nach Ausbruch des Weltkrieges, am 2. Oktober 1915,

besohlagnahmten die serbische und griechische Regierung

die auf ihrem Gebiete liegenden Teilstrecken der Bahnlinie

nebst fester und rollender Zubehör und betrieben die

Bahn fortan auf ihre Rechnung ohne Entschädigung an

die Bahngesellschaft . Diese sah sich infolgedessen nach dem

1. Juli 1916 ausser Stande, ihre Verpflichtungen aus dem

Arileihen von 60 lVlillionen Franken von 1893 weiter zu

erfüllen, sodass die nach diesem Datum verfallenden und

die schon vorher verfallenen, aber noch nicht eingezo-

genen Zinsccupons, sowie die zwar schon ausgelosten,

aber damals noch nicht zurückgezahlten Obligationen

uneingelöst blieben. Auch wurden die vertraglichen Aus-

losungen von da an eingestelt.

Die von der türkischen Regierung erteilte Konzession

sah zu Gunsten des Konzedenten das Recht vor, die

Bahnlinie samt Zubehör frühestens nach Ablauf von

30 Jahren seit der Konzessionserteilung zu einem bestimm.

Gerichtsstand. No 42.

239

ten Preise zurückzukaufen. Am 17. Oktober 1925 kam in

Paris zwischen Vertretern der griechischen Regierung

einerseits und der SocieM du Chemin de Fer Salonique-

Monastir andererseits ein Vertrag zu Stande, nach dem

die letztere Gesellschaft ihre sämtlichen Rechte an der

Bahnlinie, soweit sie auf griechischem Gebiete liegt, sowie

an der zur Zeit der Besitznahme durch die griechische

Regierung (2. Oktober 1915) vorgefundenen Zubehör gegen

eine Zahlung von 15,782,714 Fr. 60 Cts. an die griechische

Regierung abtrat. Als Veranlassung des Vertragsschlusses

werden im Eingang der Urkunde einmal die Absicht

angegeben, die Gesellschaft für die Folgen der im Jahre

1915 erfolgten Beschlagnahme zu entschädigen, anderer-

seits der Wille der griechischen Regierung, von dem ihr

konzessionsmässig zustehenden Rückkaufsrechte Gebrauch

zu machen. Art. 3 § 1, Art. 4 und Art. 5 §§ 1 und 2 des

Vertrages. bestimmen :

{(Art. 3 § 1 : A dateI' de la prise de possession effective

de 1 'exploitation, a savoir le 2 octobre 1915, le Gouver-

nement helIenique assume apx lieu et place de la SociE~M,

sous reserve des droits qu'il pourl'ait tenir des traiws de

paix, le service des obligations 3 % de 500 fr. restant en

circulation sur les 120,000 obligations dont l'emission a

ew autorisee par l'Assemblee generale des Actionnaires

du 8 fevrier 1893. »

» Art. 4 : Outre la garantie generale accordee par le § 1

de l'article precedent, le Gouvernement hellenique affecte

au service de l'emprunt les recettes bruttes de la ligne

Salonique-Monastir exploitee par lui. »

« Art. 5 § 1 : A dateI' de l'entree en vigueur des presentes,

le paiement des coupons et celui des obligations amorties

ne s'effectueraplus qu'a Athenes et dans les Etats et par

les Banques designees a cet effet par le Gouvernement

hellenique ... »

§ 2 : En vue de faciliter au Gouvernement hellenique

le service des obligations qu'il aura a faire dans l'avenir,

la Socit~w s'engage en temps opportun:

AS 56 1-1930

17

240

Staa.tsrecht.

A faire connaitre dans les formes legales a ses obligataires

les stipulations de la presente convention qui les con-

cernent ... »

Nachdem die Generalversammlung der SocieM du

Chemin de fer Salonique-Monastir vom 7. Januar 1926

dieser Vereinbarung zugestimmt hatte, ist sie in der Folge

auch von der Hellenischen Republik genehmigt worden.

Aus einem Ausschnitte aus der Neuen Zürcher Zeitung

vom 29. März 1927 ergibt sich, dass die Gesellschaft im

Sinne von Art. 5 § 2 der Vereinbarung den Obligationä~n

die sie betreffenden Bestimmungen durch Inserate III

Tageszeitungen (ob auch auf andere Weise, ist den Akten

nicht zu entnehmen) bekanntgegeben hat.

B. -

Die heutigen Rekursbeklagten, Rechtsanwalt

Dr. H. Walder in Zürich und Schweiz. Bankiervereinigung

in Basel sind Inhaber von verfallenen, aber nicht ein-

gelösten' Coupons, zur Rückzahlung ausgelosten Obl~ga­

tionen und weiteren Obligationen der erwähnten Anlelbe,

von denen nach ihrer Auffassung eine bestimmte Anzahl

plangemäss zur Rückzahlung hätte

ausgelo~~ werd~n

sollen. Sie haben für die betreffenden Anspruche beIm

Einzelrichteramt des Bezirksgerichtes Zürich im surr:-

marischen Verfahren verschiedene Arreste gegen die

Hellenische Republik als übernehmerin der Anleihens-

schuld ausgewirkt, nämlich :

Recht~anwalt Dt·. Walder.

1. Am 23. November 1927 für Forderungen von

468,757 Fr. 50 Cts. und 15,500 Fr.;

.

2. Am 23. November 1927 fürForderungenvon516,150Fr.,

12,000 Fr., 3600 Fr. und 1792 Fr. 50 Cts.;

3. Am 28. November 1927 für Forderungen von 502,200 Fr.

und 21,000 Fr.;

4. Am 9. März 1928 für Forderungen von 78,750 Fr.,

15100 Fr. und 4050 Fr.;

(N~. 200, 202 und 205 vom Jahre 1927 und 43 vom

Jahre 1928 des Betreibungsamtes Zürich 1).

Gerichtssta.nd. No 42.

241

Die Schweiz. Bankiervereinigung .

1. Am 22. März 1928 für Forderungen von 56,000 Fr.

und 284,527 Fr. 50 Cts.;

2. Am 27. April 1928 für Forderungen von 55,830 Fr.

und Il,OOO Fr.;

3. Am 25. Mai 1928 für Forderungen von 9345 Fr. und

2000 Fr.

(Nr. 56, 92 und IlO vom Jahre 1928 des Betreibungs-

amtes Zürich 1).

Arrestgegenstände bildeten in allen Fällen ] 9,950

Prioritätsaktien und 19,930 Stammaktien der SocieM du

Chemin de fer Salonique-Monastir, die durch einen ebenfalls

am 17. Oktober 1925 geschlossenen Vertrag aus dem

Besitz der Betriebsgesellschaft für orientalische Eisen-

bahnen kaufweise in das Eigentum der Helleni,qchen

Republik .übergegangen und zur Zeit des AnestRchlages

auf den Namen der letzteren bei der Schweiz. Kreditansktlt

in Zürich hinterlegt waren, ferner das Kontokorrentgut-

haben der Arrestschuldnerin bei der genannten B~mk, in

den Arresten der Schweiz. Bankiervereinigung ausserdem

die Kontokorrentguthaben der Arrestschuldllcrin bei der

Eidgenössischen Bank A.-G. und beim Schweiz. Bankvt'l'ein

in Zürich. Der Wert der mit Arrest belegten Aktieu ist

vom Betreibungsamt Zürich 1 auf 1,495,950 Fr., derjenige

der drei Kontokorrentguthabel1 auf je 100 Fr. geschätzt

worden.

O. -

Gegen alle sieben Arrestbefehle hat die Hellenische

Republik jeweilen innert Fnst die staatsrechtliche Be-

schwerde an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Be-

gehren auf Aufhebung der Arreste. Zur Begründung wurde

geltend gemacht, dass nach einem feststehenden, in der

Gerichtspraxis beinahe aller Länder gehandhabten Grund-

satze des Völkerrechts auswärtige Staaten der Gerichts-

barkeit und noch mehr Zwangsvollstreckungsmassnahmen

eines anderen Staates nicht unterstünden und die be-

sonderen Voraussetzungen, unter denen gelegentlich eine

242

Staatsreeht.

Ausnahme von diesem Grundsatze zugela.ssen worden sei,

hier nicht vorlägen.

D. -

Da die Rekurrentin jeweilen mitteilte, dass sie

• neben der staatsrechtlichen Beschwerde auch die Arrest-

aufhebungsklage nach Art. 279 SchKG beim kantonalen

Richter angestrengt habe, wurde die Instruktion der

Beschwerden bis zur letztinstanzlichen Erledigung dieses

Verfahrens eingestellt.

E. -

Durch Urteil vom 20. September 1929 hat sodann

das Obergericht des Kantons Zürich H. Kammer, in

Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides des Einzel-

richters im beschleunigten Verfahren des Bezirksgerichtes

Zürich vom 30. Oktober 1928, die Arrestaufhebungsklagen

in Bezug auf alle sieben erwähnten Arreste abgewiesen.

... In der Begründung wird ausgeführt, dass von einem

feststehenden Grundsatz in dem von der Klägerin behaup-

teten Sinne nur insofern gesprochen werden könne, als

es sich um die Beurteilung von Rechtsakten handle, die

der auswärtige Staat in Ausübung seiner Hoheitsrechte

vorgenommen habe, nicht dagegen, wenn das streitige

Rechtsverhältnis dem Privatrecht angehöre, vom auswär-

tigen Staat in seiner Eigenschaft als Subjekt des Priva~­

rechts eingegangen worden sei, indem für diesen Fall die

Meinungen in der Wissenschaft und in der Gerichtspraxis

der einzelnen Länder keineswegs übereinstimmten. Da

nach der Aufhebung des auf. Grund der ausserordent-

lichen Vollmachten erlassenen Bundesratsbeschlusses vom

12. Juli 1918 und nach dem Nichteintreten der Bundes-

versammlung auf die Gesetzesvorlage, durch welche der

Bundesrat den Inhalt jener Verordnung in die ordentliche

Gesetzgebung habe überführen woll~n, auch eine in~~­

rechtliche positive Norm darüber mchtbestehe, seI die

Lösung der Frage als der Gerichtspraxis überlassen zu

betrachten. Im Urteile i. S. Dreyfuss vom 13. März 1918

(BGE 44 I 49) habe das Bundesgericht einen Arrest g~!Jen

den österreichischen Staat für Forderungen auf Ruck-

zahlung von Schatzanweisungen als zulässig erklärt, die

Gerichtsstand. N° 42.

243

von Österreich in der Schweiz zur Zeichnung aufgelegt

worden waren und hinsichtlich deren die Rückzahlung in

der Schweiz an einer hier bezeichneten Zahlstelle in den

Titeln versprochen gewesen sei.

Im vorliegenden Falle

hätten diese besonderen Voraussetzungen nicht nach-

gewiesen werden können. Weder sei dargetan, dass das

Anleihen der SocieM du Chemin de Fer Salonique-Monastir

von 1893 auch in der Schweiz zur Zeichnung aufgelegt

worden wäre, noch habe bewiesen werden können, dass

eine von der Gesellschaft geschaffene Zahlstelle in der

Schweiz bestanden habe, an der die Zinszahlungen und

Rückzahlungen ausgeloster Titel von ihr zu leisten gewesen

wären. Trotzdem sei auch heute nicht anders zu entscheiden

als im Falle Dreyfuss. Das Rechtsverhältnis zwischen der

ursprünglichen Schuldnerin SocieM du Chemin de Fer

Salonique-Monastir und ihren Obligationären sei unzweüel-

haft ein rein privatrechtliches gewesen, sodass es nicht

nur hinsichtlich seines Bestandes, sondern auch des Ver-

fahrens für die Geltendmachung von Ansprüchen daraus

den für jeden Privaten geltenden gesetzlichen Bestimmun-

gen unterstanden habe. Durch den mit dem Rückkauf

der Bahnlinie verbundenen Eintritt der Hellenischen

Republik in die Schuld habe diese Rechtslage nicht zum

Nachteil der Obligationäre verändert werden können,

die bei jener Transaktion nicht mitgewirkt und kein

lVIittel gehabt hätten, sie zu verhindern. Durch die Rechts-

nachfolge in das Schuldverhältnis habe sich die Helle-

nische Republik auch den Verpflichtungen unterworfen,

wie sie zu Lasten des ursprünglichen Schuldners gegenüber

den Gläubigem bestanden hätten. Das müsse auch be-

züglich der Begründung des Gerichtsstandes mit Einschluss

der darauf hinzielenden Sicherungsmassnahmen gelten.

Eine andere Lösung würde die Billigkeit in hohem Masse

verletzen.

F. -

Die Hellenische Republik hat daraufhin erklärt,

an den staatsrechtlichen Beschwerden gegen die Arrest-

befehle festzuhalten. Zugleich hat sie die Beschwerde-

244

Staatsrecht.

führung auch auf das erwähnte Urteil des Obergerichtes

im Arrestaufhebungsprozesse ausgedehnt und beantragt :

es seien sowohl dieses Urteil als der dadurch geschützte

erstinstanzliche Entscheid des Einzelrichters im beschleu-

nigten Verfahren des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Ok-

tober 1928 aufzuheben ... Es wird an der beanspruchten

Exemtion der Rekurrentin von der schweizerischen

Gerichtsbarkeit und Vollstreckungsgewalt festgehalten

und die ~egründung, mit der das Obergericht gleichwohl

die Arrestlegung wegen der besonderen Umstände des

Falles schützen zu können geglaubt habe, als nicht haltbar

angefochten. Von allen anderen Einwendungen abgesehen,

würde dazu mindestens der Nachweis gehört haben, dass

die Rekursbeklagten wirklich mit der ursprünglichen

Schuldnerin Societe du Chemin de Fer Salonique-Monastir

kontrahiert hätten, die Coupons und Obligationen, für die

die Arreste erwirkt worden seien, also vor der Rückkaufs-

vereinbarung vom 17. Oktober 1925 zwischen der Rekur-

rentin und der Gesellschaft erworben hätten, was in

keiner Weise dargetan worden sei.

G. -

Die Rekursbeklagten Dr. Walder und Schweiz.

Bankiervereinigung haben auf Abweisung der Beschwerden

angetragen. Die Begründung dieses Antrages ist, soweit

nötig, aus den nachstehenden Erwägungen ersichtlich.

DaB Bundesgericht z~eht in Erwägung :

1. -

Als Sicherungsmittel und erster einleitender

Schritt der Zwangsvollstreckung setzt der Arrest, wie er

in Art. 271-281 SchKG geordnet ist, zu seiner Vornahme

die Gerichtsbarkeit der Schweiz über den Arrestschuldner

voraus. Zur Begründung dieser Gerichtsbarkeit kann

gegenüber einem gewöhnlichen privaten Schuldner zweifel-

los auch schon das zeitweilige Unterwerfungsverhältnis

genügen, das sich daraus ergibt, dass der Schuldner auf

schweizerischem Gebiete Vermögensstücke besitzt. Indem

Art. 271 Ziff. 4 SchKG den Arrestschlag gegen einem

Schuldner, der nicht in der Schweiz wohnt, allgemein

Gerichtsstand. No 42.

246

schon unter dieser Voraussetzung zulässt, bringt er den

Willen zum Ausdruck, die Gerichtsbarkeit auch gegenüber

im Ausland niedergelassenen Schuldnern für die Schweiz

grundsätzlich in jenem weiten Umfange in Anspruch zu

nehmen. Doch ist nicht anzlLTlehmen, dass damit auch

zu der besonderen Frage habe Stellung bezogen werden

wollen, ob der gedachte Umstand allein zur Begründung

der schweizerischen Gerichtsbarkeit und Zwangsvollstre-

ckungsgewalt auch in dem Ausnahmefalle ausreiche,

wo Schuldner nicht ein gewöhnliches privates Rechts-

subjekt, sondern ein auswärtiger Staat ist. Es darf also

umso unwahrscheinlicher angesehen werden, dass die

allgemeine Fassung des Arrestgrundes von Art. 271 Ziff. 4

SchKG diese Tragweite haben solle, als die Auffassung,

die den ausländischen Staat von der Gerichtsbarkeit und

Zwangsvollstreckungsmassnahmen eines anderen Staates

a 11 gern ein ausnimmt; -

gleichgültig, ob es sich um

eine Streitigkeit aus einem von ihm in Ausübung seiner

Hoheitsrechte vorgenommenen Akte oder aus einem

privatrechtlichen Verhältnis handelt, in das er sich begeben

hat -

zur Zeit des Erlasses des SchKG, von einigen

Entscheidungen italienischer Gerichte abgesehen, in der

Praxis' aller Länder, aus denen darüber .Äusserungen

vorliegen, noch durchaus herrschend war, und als auch

der Bundesrat sich diesen Satz gerade damals anlässlich

einer vor eine~ französischen Gerichte gegen den Kanton

Genf angestrengten Zivilklage mit Nachdruck zu eigen

gemacht hatte (Klage der Erben Civry betreffend die

Erbschaft des Herzogs von Braunschweig, BBI 1892 II

8lO). Da es sich um die Abgrenzung des Geltungsgebietes

der Bundesgesetzgebung für ein von ihr geordnetes Ver-

fahren handelt, muss die Lösung der Frage notwendiger-

weise für das ganze Gebiet der Schweiz eine einheitliche

und zur Entscheidung bezüglicher Anstände eine Bundes-

behörde gegeben sein, die darüber mit fr eie r Prüfung,

nicht nur aus dem beschränkten Gesichtspunkt des Art. 4

BV, der Willkür und Rechtsverweigerung, befindet. Diese

Staatsrecht.

Bundesbehörde aber kann nach der Natur des Anstandes,

als Streit über die Zulässigkeit eines im SchKG geregelten,

mit der hier vorgesehenen Zwangsvollstreckung zusam-

menhängenden Aktes, nur das Bundesgericht sein. Die

Grundlage dafür ist, wie schon im früheren Urteil i. S.

Dreyfuss angenommen wurde, in Art. 189 Abs. 3 OG ge-

geben, der die Anwendung der aus dem eidgenössischen

Rechte sich ergebenden Gerichtsstandsnormen der Recht-

sprechung des Bundesger!chtes unterstellt und di~mdabei

eine freie, uneingeschränkte Kognition einräumt. Betrifft

auch die Streitfrage, die heute zu entscheiden ist, nicht eine

solche blosse Gerichtsstandsvorschrift, die Bestimmung

des innert der Schweiz für eine Sache sachlich und örtlich

zuständigen Gerichts, so handelt es sich doch ebenfalls

um einen Jurisdiktionskonflikt, den Bereich der inländi-

schen Staatsgewalt bei Ausübung der Rechtspflege, und

damit um einen Anstand, der inbezug auf die Zustän-

digkeit zur Beurteilung dem in Art. 189 Abs. 3 OG un-

mittelbar geregelten Falle gleichgestellt und analog

behandelt werden muss. Wenn die Bundesversammlung

auf den ihr im Jahre 1923 vom Bundesrat unterbreiteten

Gesetzesentwurf betreffend ZwangsvoHstreckungsmass-

nahmen gegen fremde Staaten nicht eingetreten .ist, so

geschah es denn auch wesentlich in der Voraussetzung,

dass durch die gedachte Zuständigkeit des Bundesgerichtes

für eine einheitliche eidgen~ssische Rechtsprechung auf

dem Gebiete gesorgt sei. Da man es mit einer Frage zu

tun hat, die vom SchKG als offen gelassen gelten muss,

ist die Rechtslage auch nicht etwa, wie die Rekursbeklagten

annehmen, die, dass die Arrestlegung mit Einschluss eines

daran anschliessenden gerichtlichen Verfahrens zur Fest-

stellung der Arrestforderung und der darauf folgenden

eigentlichen Zwangsvollstreckungsmassnahmen, als statt-

haft erachtet werden müsste, sobald ihr kein feststehender,

allgemein anerkannter Satz des Völkerrechts, d. h. die

übereinstimmende Übung aller Staaten der Völkergemein-

schaft entgegensteht, der als Bestandteil einer höhern

Gerichtsstand. No 42.

Rechtsordnung dem internen Rechte vorgehen würde.

Vielmehr wird es, wenn es an einem solchen Satze fehlt,

Aufgabe des Bundesgerichtes sein, anhand der Natur und

Eigenart der in Betracht kommenden rechiilichen Ver-

hältnisse selbständig die Grundsätze aufzustellen, die für

das Verhalten der inländischen Zwangsvollstreckungs- und

Gerichtsorgane in der Materie richtigerweise als mass-

gebend zu gelten haben.

2. -

Wenn im Urteil i. S. Dreyfuss ausgeführt wurde,

dass die Exemtion ausländischer Staaten von der inlän-

dischen Gerichtsbarkeit zwar insofern allgemein aner-

kannt sei, als Anspruche im Streite liegen, die aus einem

vom ausländischen Staate in Ausübung der ihm zu-

stehenden Hoheitsgewalt «{ jure imperii ») vorgenommenen

Akte hergeleitet werden, dass diese Einigkeit dagegen

da keineswegs mehr bestehe, wo der Streit ~in vom frem-

den Staat eingegangenes privatrechtliches Verhältnis

betrifft, so hat diese Feststellung auch heute von ihrer

Gültigkeit nichts verloren. Nicht bloss haben die bel-

gisehen und italienischen Gerichte seither an ihrer damals

erwähnten Rechtsprechung neuerdings festgehalten, in

Italien allein in den Jahren 1924 -

1926 in vier Urteilen,

wovon' zwei solchen der Corte di Cassazione, des obersten

Gerichts des Königreiches (vgl. die Zitate bei SPRUTH,

Gerichtsbarke~t über fremde Staaten S. 47, 42 und für

Italien noch SIOTTO-PINTORin der Festgabe für F. FLEINER

S. 233 ff., insbesondere 234 -

239; MENDELSSOHN-BAR-

THOLDY in Juristische Wochenschrift 1926 II 2407);

sondern auch der Österreichische oberste Gerichtshof hat

sich in einem Urteile vom 5. Januar 1920 auf den gleichen

Boden gestellt und in zwei weiteren Entscheidungen,

wo es sich im übrigen unzweifelhaft um Hoheitsakte der

fremden Regierung handelte, wenigstens auf jene Unter-

scheidung hingewiesen (SPRUTH a.a.O. S. 33 mit Zitaten).

Selbst in Frankreich, dessen Gerichte bisher neben Deutsch-

land, England und Nordamerika am strengsten an dem

Grundsatz der absoluten, lediglich durch einzelne, eng

248

Staatsrecht.

umschriebene Ausnahmen durchbrochenen Exemtion fest-

hielten, ist die Rechtsprechung ins Wanken geraten,

wenn schon, weil es sich im wesentlichen nur um Entschei-

dungen unterer Instanzen handelt, von einer Preisgabe

des bisherigen Standpunktes nicht gesprochen werden

kann. {SPRUTH a.a.O. S. 44 -

46, SECRETAN im Journal

des Tribunaux 1925 S. 258 H., insbesondere 262 -

264;

s. auch das Urteil des deutschen Reichsgerichtes vom

10. Dezember 1921 RGE 103 S. 274 H., das die Möglich-

keit einer eventuellen späteren Änderung der Recht-

sprechung sichtlich offen zu halten bestrebt ist}. Der

Entwicklung der Gerichtspraxis geht diejenige der völker-

rechtlichen Literatur parallel, indem auch hier die Zahl

der Schriftsteller, die sich für die Auffassung der belgisehen

und italienischen Gerichte aussprechen, sichtlich im

Wachsen begriffen ist (s. die Nachweise bei SPRUTH

a.a.O. S. 21 -

69, DE VISSCHER in der Revue de droit inter-

national et de Iegislation comparee 1922 S. 300 ff., SIOTTO-

PJNTOR a.a.O.). Es ist auch keineswegs richtig, dass sich

diese Rechtsprechung und Wendung der. Wissenschaft,

wie in der Botschaft des Bundesrates zur Gesetzesvorlage

von 1923 behauptet wird, nur auf die Gerichtsbarkeit

für die Feststellung des streitigen materiellen Anspruchs

selbst gegen den fremden Staat beziehen würde, während

über die Unzulässigkeit von Zwangsvollstreckungsmass-

nahmen gegen einen solchen. auch in den betreffenden

Staaten und bei den betreffenden Schriftstellern Einig-

keit vorläge. Wenn die belgische Gerichtspraxis die inlän-

dische Gerichtsbarkeit allerdings nur in jenem beschränk-

ten Umfange anerkennt, so trifft dies doch für die ita-

lienische zweifellos nicht zu. Wenn das bei SIOTTO-PINTOR

Seite 238 und 242 angeführte Dekret der italienischen

Regierung vom 30. August 1925 für Vollstreckungsakte

gegen Vermögen eines fremden Staates die Zustimmung

des Justizministeriums fordert, so setzt es damit die

grundsätzliche Zulässigkeit einer solchen Zwangsvoll-

streckung voraus: denn wäre sie wegen der Exemtion

Gerichtsstand. N° 42.

249

des fremden Staates von einem solchen Verfahren aus-

geschlossen, so könnte sie auch durch jene Zustimmung

nicht erlaubt werden. Auch in der Wissenschaft· ist die

Meinung, die selbst für vom fremden Staat eingegangene

privatrechtliche Verpflichtungen einen Unterschied zwi-

schen der ordentlichen Gerichtsbarkeit für die Feststellung

des Anspruchs selbst und der Zwangsvollgtreckung ma-

chen will, sehr bestritten und keineswegs allgemein oder

auch nur vorherrschend anerkannt (s. das schon im Falle

Dreyfuss angeführte Werk von VAN PRAAG, Juridiction

et droit international public S. 344 ff., insbesondere

Nr. 906; SECRETAN, a.a.O. 268; SIOTTO a.a.O. 242).

Sogar die italienische Praxis, die in der Anerkennung

der inländischen Gerichtsbarkeit gegen fremde Staaten am

weitesten geht, begnügt sich indessen dafür nicht mit der

Tatsache allein, dass der streitige Anspruch aus einem

dem Privatrecht angehörenden {vom fremden Staate

« jure gestionis » und nicht imperii begründeten) Rechts-

verhältnis hergeleitet wird. Die oben erwähnten neuern

Entscheidungen, in denen die italienischen Gerichte die

inländische Gerichtsbarkeit für gegeben erachteten, be-

ziehen sich vielmehr durchwegs auf Tatbestände, in denen

über jimes Erfordernis hinaus noch das weitere vorlag,

dass die rechtlichen Beziehungen, um die es sich handelte,

vom fremden Staate im Inland begründet, eingegangen

worden oder ~ur Durchführung hier bestimmt waren, wo

also das Rechtsverhältnis, aus dem geklagt wurde, nach

Entstehung und Inhalt zum Inland in einer Beziehung

stand, die es als der Rechtsordnung des letzteren unter-

stellt erscheinen liess. Es handelte sich dabei um Fälle,

in denen der ausländische Staat entweder auf italienischem

Gebiet eine gewerbliche Niederlassung besass, aus deren

Betrieb die Forderung hergeleitet wurde, oder doch auf

diesem Gebiete durch Abschluss von Verträgen, die hier

zu erfüllen waren, eine kaufmännische Tätigkeit entfa:ltet

hatte. Der Gedanke ist dabei nicht sowohl der emer

hierin liegenden stillschweigenden freiwilligen Unter-

250

Staatsrecht.

werfung des fremden Staates unter die inländische Gerichts-

barkeit für. das betreffende Verhältnis, als der andere,

dass ein Staat auf dem Gebiete eines anderen Staates

nur unter dessen Rechtsordnung handeln kann und somit

durch ein solches Handeln dieser Ordnung zwangsläufig,

nicht bloss auf Grund einer aus seinem V~rhalten abzu-

leitenden stillschweigenden Willensäusserung unterstellt

ist. Auch die Mehrzahl der Schriftsteller, welche sich

für die Möglichkeit der Gerichtsbarkeit (und Zwangs-

vollstreckung) gegen ausländische Staaten bei privat-

rechtlichen Forderungsverhältnissen aussprechen, haben

denn nur solche Tatbestände im Auge. So beziehen sich

die ganzen Ausführungen bei SIOTTO-PINTOR a.a.O., wie der

Zusammenhang zeigt, ausschliesslich auf diesen Fall.

Und auch die von den Rekursbeklagten weiter angerufenen

Auseinandersetzungen bei PILET-NIBOYET, Manuel de droit

international prive S. 671 beschränken sich auf das forum

rei sitae bei dinglichen Klagen hinsichtlich im Inland

gelegener, einem fremden Staate gehörender Sachen,

das forum hereditatis und den Fall, wo der fremde Staat

«passe des contrats en France). Wenn sich 'der belgisehen

Gerichtspraxis eine entsprechende EinschräLkung nicht,

wenigstens nicht mit Sicherheit entnehmen lässt, so kann

dies schon deshalb nicht massgebend sein, weil die bel-

gisehen Gerichte die Möglichkeit, den auswärtigen Staat

in Belgien zu belangen, nur für. die gerichtliche Feststellung

des Klageanspruches, nicht dagegen für die Zwangs-

vollstreckung anerkennen. Auch das Bundesgericht ist

in . dem früheren Urteile Dreyfuss nicht weiter gegangen

als die italienischen Gerichte in den oben erwähnten

Entscheidungen. Es hat allerdings festgestellt, dass ein

anerkannter Völkerrechtssatz, der den ausländischen

Staat auch für dem Privatrecht angehörende, jure gestionis

begründete Rechtsverhältnisse von der inländischen Ge-

richtsbarkait eximiert erklären würde, nicht bestehe.

Doch hat es den damals gegen den Österreichischen

Staat erwirkten Arrest nicht schon deshalb allein geschützt.

Gericht!!Stand. N° 42.

251

Massgebend war vielmehr die Erwägung, dass es sich um

ein von ÖSterreich durch Auflegung der streitigen An-

leihe zur Zeichnung auch in der Schweiz auf schweize-

rischem Gebiete begründetes Schuldverhältnis handle,

hinsichtlich dessen überdies die Abwicklung in der Schweiz,

mit Einschluss der Erfüllung der Rückzahlungsverpflich-

tungen des Schuldners, in den Anleihensbedingungen

und Titeln ausdrücklich vorgesehen gewesen sei, sodass

die inländische Gerichtsbarkeit, wenn nicht geradezu

vereinbarungsgemäss, so doch jedenfalls nach dem forum

contractus als gegeben erscheine. Die Rekursbeklagten

versuchen demnach zu Unrecht aus dem Urteile eine

hierüber hinausreichende Folgerung zu ziehen.

Bei dieser Sachlage und angesichts des Widerstandes, der

sich in de~ Gerichtspraxis zahlreicher Länder und in der

Wissenschaft noch jetzt selbst gegen· die Durchbrechung

der Exemtion in diesem beschränkten Umfange geltend

macht, rechtfertigt es sich aber auch für die schwei-

zerische Praxis heute einstweilen nicht weiter zu gehen.

3. -

Um das Schuldverhältnis, aus dem die heute strei-

tigen Arrestforderungen hergeleitet werden, als in dem

erwähnten Sinne dem schweizerischen Gebiete angehörend

zu betrachten, müsste es aber entweder vom Schuldner

hier begründet, eingegangen und durchzuführen gewesen

sein oder es müssten doch zum mindesten Handlungen

des Schuldner~ vorliegen, wodurch er dafür in der Schweiz

einen Erfüllungsort begründet hätte. Keines von beiden

trifft indessen zu. Einmal mangeln irgendwelche posi-

tive Anhaltspunkte dafür,

dass das Anleihen

der

Eisenbahngesellschaft Saloniki-1\fonastir von 1893,. von

dem die Rekursbeklagten Titel und Coupons besltzen,

seinerzeit bei der Ausgabe von der Schuldnerin oder den

von ihr mit der Begebung betrauten Banken auch in

der Schweiz zur Zeichnung aufgelegt worden wäre. Und

was den Erfüllungsort betrifft, so hat jedenfalls die Helle-

nische Republik, welche die Rekursbeklagten heute als

Schuldner behandelt wissen wollen, ihrerseits eine Ver-

252

Staatsrecht.

pllichtung in der Schweiz zu zahlen, hier eine Zahlstelle

zu begründen, in dem Vertrage vom 17. Oktober 1925,

wodurch sie gegenüber der Gesellsohaft den Dienst des

Anleihens übernahm, nioht eingegangen. Die Übernahme

ist im Gegenteil ausdrücklich unter der Einschränkung

erfolgt, dass Zahlung künftig nur noch in Athen oder

bei den auswärtigen Banken solle verlangt werden können,

die die Hellenische Regierung dafür allenfalls bezeiohnen

werde. Dass aber die Hellenische Regierung in der Folge

eine solche Zahlstelle in der Schweiz bezeichnet hätte,

vermag nicht behauptet zu werden. Die Rechtslage ist

überdies für die Rekursbeklagten auch dann keine andere,

wenn man davon ausgeht, dass die Hellenische Regierung

zu einer derartigen Abänderung der Zahlungsbestim-

mungen nicht berechtigt gewesen, sondern nach der

Natur der Transaktion, im Zusammenhang mit der die

Schuldübernahme zugesichert wurde (Rückkauf der Bahn-

linie mit Übergang aller Aktiven der Gesellschaft an

den griechischen Staat), gegenüber den Obligationären

an die in jener Beziehung von der Gesellsc~aft eingegan-

genen Verpllichtungen gebunden gewesen sei. Denn es

fehlt auch ein hinlänglicher Beweis dafür, dass vor jener

Transaktion in der Schweiz eine Stelle für die Einlösung

der Zinscoupons und ausgelosten Obligationen bestanden

hätte, an der die schuldnerische Gesellschaft die ent-

sprechenden Zahlungen zu leisten verpflichtet gewesen

wäre. Allerdings steht fest, dass die Titel der streitigen

Anleihe in der Zeit von 1894 bis 7. November 1918 an

der Genfer Börse kotiert waren (am letzteren Datum

wurden sie von der Kote gestrichen, weil seit mehr als

einem Jahre kein Abschluss mehr darin stattgefunden

hatte). Das Reglement der genannten Börse vom Juli

1903 «sur l'admission de valeurs a la cote da la bourse

de Geneve)} verlangt in Ziffer I für die Kotierung regel-

mässig ein von 5 Mitgliedern der Societe des Agents de

ohange unterstütztes Begehren, dem der Emissionspros-

pekt, die Statuten der Titelschuldnerin und deren Jahres-

Gerichtsstand. N° 42.

253

berichte beizulegen sind. Ziffer II bestimmt : « Les cou-

pons des valeurs dont ~n desire l'admission, ainsi que

les titres remboursables, doivent etre payables sans frais

sur la place de Geneve; le renouvellement des feuilles

de coupons, ainsi que les echanges de titres, doivent se

faire sans frais sur la dite place. » Die Rekursbeklagten "

glauben daraus den Schluss ziehen zu dürfen, dass auch

für das streitige Anleihen notwendigerweise in Genf

eine solche Zahlstelle bestanden haben müsse. Indessen

zu Unrecht! Zwar soll kein entsoheidendes Gewicht

darauf gelegt werden, dass es mangels geordneter Auf-

bewahrung der Akten aus jener Periode bei der SocieM

des agents de change nicht mehr möglich war, den urkun-

denmässigen Nachweis zu leisten, von welcher Bank des

Platzes der allfällige Antrag auf Kotierung, sofern ein

solcher überhaupt gestellt worden wäre, ausgegangen sei.

Denn um jenen Schluss als unzulässig erscheinen zu lassen,

genügen sohon andere Überlegungen. Zunächst ist die

Kotierung nicht unter der Herrschaft des Reglementes

von 1903 sondern schon im Jahre 1894, also unter einem

früheren' Reglement erfolgt, und dass dieses' ebenfalls

eine der Ziffer II des Reglementes von 1903 entsprechende

Bestimmung enthalten hätte, ist in keiner Weise dar-

getan. Sodann behält auch das Reglement v~n 1 :O~ in

Ziffer VII der Societe des Agents de change die Moglich-

keit vor, die "Kotierung unter Umständen von sich aus

ohne Antrag vorzunehmen, in welchem Falle selbst-

verständlich auch von einer Verpllichtung des Schuldners,

in Genf eine Zahlstelle zu bezeichnen, nicht die Rede

sein kann «(La Societe des Agents de change se reserve

le droit d'introduire a la cote des valeurs dont l'admission

n'aurait pas ete demandee et dont elle estimerait que

l'introduction est dans l'interet general »). Alles was

feststeht, ist, dass ein nach 1903 angefertigtes, im Archiv

der Sooiete des Agents de change liegendes Register der

an der Genfer Börse kotierten Werte unter der Rubrik

« Service financier» bei dem streitigen Anleihen den

2M

Staatsrecht.

« Credit Suisse» in Genf aufführt. Die Schweiz. Kredit-

anstalt Zürich und Genf hat indessen dem Obergericht

auf Anfrage erklärt, von der Tatsache, dass ihr diese

Funktion übertragen gewesen wäre, nichts zu wissen

und die Societe des Agents de change elklärt in ihrem

Schreiben vom 14. September 1929 (Nr. 112 der Akten

des Obergerichts) dass jener Eintrag auf einem Irrtum

beruht habe, indem über demselben ein anderes Papier

gestanden habe, für das tatsächlich die Kreditanstalt

Zahlstelle gewesen sei, und darunter dann von der Person,

die das Register anfertigte, versehentlich -

später wieder

ausradierte -

Gänsefüsschen gesetzt worden seien; die

Kotierung des Papiers selbst sei seinerzeit « d'office »

geschehen. (vgl. auch das Schreiben von Meylan & Cle,

agents de change vom 18. März 1929, Nr. 86 der ober-

gerichtlichen Akten, wonach vermutlich der CrOOit Lyon-

nais und die Banque de Paris et des Pays-Bas in Genf

die Einlösung, aber nicht als dortige Zahlstelle, sondern

als Vertreter ihrer Pariser Hauptniederlassungen mit

Wechselkurs auf Paris besorgt hätten.) Tatsächlich ist

denn auch die Genfer Niederlassung der Schweiz. Kredit-

anstalt erst anfangs 1906 errichtet worden und auch

für die Annahme, dass statt der Kreditanstalt eine .andere

Genfer Bank die Funktion der Zahlstelle besorgt hätte,

fehlen irgendwelche Grundlagen in den Akten. Bei dieser

Aktenlage können aber auch die Tatsachen der Kotierung

und des erwähnten Registereilltrages allein nicht genügen,

um anzunehmen, dass für das Anleihen je ein Erfüllungsort

in der Schweiz bestanden hätte.

4. -

Dass die ursprüngliche Schuldnerin, die Eisenbahn-

gesellschaft Saloniki-Monastir für den Fall des Vorhanden-

seins ihr gehärender Vermögensstücke in der Schweiz

dem Ausländerarrest des Art. 271 Ziff. 4 SchKG wie

irgend ein anderer privater Schuldner unterstanden hätte,

ist richtig, kann aber nicht dazu führen, dass sich nun-

mehr auch der Griechische Staat kraft der gegenüber

der Gesellschaft erklärten Übernahme der Anleiheschuld

Gerichtsstand. N0 42.

derselben Massnahme unterziehen müsste. Das Vorhan-

densein solchen Vermögens der Gesellschaft in der Schweiz

wäre, solange sie hier keine Zahlstelle begründet hatte

oder zu begründen verpflichtet war, der sie die Mittel

zur Einlösung der Coupons und verfallenen Obligationen

zur Verfügung zu stellen hatte, ein blosser Zufall gewesen,

mit dem die Titelgläubiger beim Erwerbe der Obligationen

in keiner Weise rechnen konnten. Es kann deshalb auch

nicht gesagt werden, dass sie durch den Ausschluss .ein~r

derartigen Vollstreckungsmassnahme gegen den gnechi;.

sehen Staat in einer gegen die Billigkeit verstossenden

Weise um eine Deckung gebracht würden, auf die zu

zählen sie berechtigt waren. Vielmehr könnte von einer

solchen erworbenen Rechtslage, in der die Obligationäre

durch die Transaktion zwischen der Hellenischen Republik

und der Gesellschaft nicht beeinträchtigt werden dürften,

höchstens gesprochen werden, wenn die Gesellschaft

durch den Wortlaut der Titel oder Anleihensbedingungen

oder durch spätere Handlungen die Abwicklung des

Schuldverhältnisses gegenüber den schweizerischen Titel-

inhabern in die Schweiz verlegt gehabt, also hier eine

Zahlstelle als Erfüllungsort begründet hätte. Dies ist

aber, Wie oben dargelegt wurde, nicht nachgewiesen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Rekurse werden gutgeheissen und es werden die

damit angefochtenen Arreste des Einzelrichters im sum-

marischen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich zu

Gunsten der Rekursbeklagten und das Urteil des Ober-

gerichtes des Kantons Zürich vom 20. September 1929,

soweit es sich auf diese Arreste bezieht, aufgehoben.

IV. GEWALTENTRENNUNG

SEPARATION DES POUVOIRS

Vgl. Nr. 43. -

Voir n° 43.

AB 56 1- 1930

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