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Staatsrecht.
tition d'apres les comptes de profits et pertes n'est pas pos-
sible puisque l'agio n'a pas a figurer dans ces comptes.
Il s'agit, comme on l'a deja releve, de quelque chose de
special et d'extraordinaire qu'il convient de soumettre a
un traitement particulier en employant le critere qui
apparait comme le plus opportun et le plus adequat.
L'agio interesse la Societe dans son ensemble, il est du a
la situation et a la bonne marehe de toute l'entreprise et,
indireetement tout au moins, tous les etablissements en
benefieient. Les actifs des differentes suecursales sont un
element plus stable que les benefices d 'exploitation, ils
donnent une image plus exacte de l'importance de chaque
etablissement. Il ne serait pas juste d'attribuer a un canton
Oll dans l'annoo de l'emission des aetions, le resultat
d'~ne succursale est defavorable, une quote-part moins
grande de l'agio que eelle qui correspond a l'importance
reelle dudit etablissement. Le eritere adopte se justifie
donc. Quant a la proportion de 9,0499 % admise par le
canton de Geneve, elle n'est pas eritiquoo en soi.
Le canton de Geneve ayant opere un prelevement de
10 % en faveur du siege central, il n'y a paslieu d'examiner
si ce preciput se justifie quoique, en tant qu'il s'agit de la
fixation des quotes-parts, et non de l'imposition d'apres
la loi cantonale, I'agio ne doit pas etre traite comme un
benefice d'exploitation, mais comme un accroissement de
eapital, une mise de fonds. .
La taxation operee par le fisc genevois n'est done pas
contraire aux principes etablis par le Tribunal federal en
matiere de double imposition, sauf que l'agio 'ne devrait
pab etre pris en consideration pour la determination des
quotes-parts de repartition des benefices d'exploitation
proprement dits.
Par ces motifs, le Tribunal jideral prononce :
En tant que le recours est recevable, il est rejete dans
]e sens des motifs.
Gerichtssta.nd. N° 42.
237
m. GERICHTSSTAND
FOR
42. t1rteU vom as. Mirz 1930 i. S. Hellenisohe Bepublik
gegen Obergerioht Zürich.
Arrestlegung nach Art. 271 Züf.4 SchKG gegen einen fremden
Staat. Unter welchen Voraussetzungen zulässig?
Umfang
der Kognition des Bundesgerichts als Staatsgerichtshof in-
bezug auf diese Frage.
A. -
Die Societe du Chemin de fer Ottoman Salonique-
Monastir, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Konstan-
tinopel-Trägerin der Konzession der türkischen Regierung
für den Bau und Betrieb der genannten Bahnlinie -
hat im Jahre 1893 ein 3%-iges Obligationenanleihen
von 60,000,000 Fr., eingeteilt in 30,300 auf den Inhaber
lautende Schuldverschreibwlgen ausgegeben. Die Verzin-
sung der Titel sollte nach den darauf aufgedruckten
Anleihensbeding1ll1gen halbjährlich auf den 1. Juli und
2. Januar, die Rückzahlung innert 97 Jahren vom 1. Januar
1893 an durch jährliche Auslosung einer bestimmten
Anzahl Titel gemäss ebenfalls beigedrucktem Tilgungsplan
erfolgen. Züfer 6 jener Anleihensbedingungen lautet:
« Le payement des coupons et des obligations rembour-
sables se fera au choix du porteur en Allemagne en Marks,
a Constantinople et a l'etranger hors de I'Allemagne en
Francs dans les sommes indiquees par les obligations et
coupons.
Les etablissements charges du service de l'emprIDlt
annuleront lesobligations et coupons rembourses tout de
suite par voie de perforation et les delivreront semes-
triellement a la Societe, ou pour son compte et a sa dispo-
sition a la personne qui aura ete indiquee par la Societe.
Les coupons et les obligations sortis au tirage seront
rembourses a Constantinople a. la caisse de 18, Societe, a
238
Staatsrecht.
l'etranger par la Deutsche Bank et par les autres maisons
designees a cet effet par la SocieiA »
Mit der Unterbringung der Anleihe· wurde von der
Gesellschaft die Deutsche Bank in Berlin beauftragt, die
ihre Aufgabe in der Weise löste, dass sie im Jahre 1893
einen Teilbetrag von nominell 32 Millionen Franken durch
ein von ihr geführtes Konsortium an einer Anzahl deutscher
Plätze zur öffentlichen Zeichnung auflegte, weitere nominell
1 Million Franken freihändig an der Berliner Börae
veräusserte und die restlichen 27 Millionen Franken im
Jahre 1894 an ein französisch-belgisches Konsortium,
bestehend aus je zwei Bankhäusern in Paris und Brüssel,
veIkaufte.
Infolge des Friedensvertrages von Bukarest von 1913
kam die Eisenbahnstrecke Saloniki-Monastir auf serbisches
und griechisches Gebiet zu liegen, und es traten Serbien
und Griechenland je für die auf ihr Gebiet entfallende
Teilstrecke (8 % und 92 %) in die Rechte und Pflichten
der TürkiJi aus der von dieser erteilten Konzession ein.
Nach Ausbruch des Weltkrieges, am 2. Oktober 1915,
besohlagnahmten die serbische und griechische Regierung
die auf ihrem Gebiete liegenden Teilstrecken der Bahnlinie
nebst fester und rollender Zubehör und betrieben die
Bahn fortan auf ihre Rechnung ohne Entschädigung an
die Bahngesellschaft . Diese sah sich infolgedessen nach dem
1. Juli 1916 ausser Stande, ihre Verpflichtungen aus dem
Arileihen von 60 lVlillionen Franken von 1893 weiter zu
erfüllen, sodass die nach diesem Datum verfallenden und
die schon vorher verfallenen, aber noch nicht eingezo-
genen Zinsccupons, sowie die zwar schon ausgelosten,
aber damals noch nicht zurückgezahlten Obligationen
uneingelöst blieben. Auch wurden die vertraglichen Aus-
losungen von da an eingestelt.
Die von der türkischen Regierung erteilte Konzession
sah zu Gunsten des Konzedenten das Recht vor, die
Bahnlinie samt Zubehör frühestens nach Ablauf von
30 Jahren seit der Konzessionserteilung zu einem bestimm.
Gerichtsstand. No 42.
239
ten Preise zurückzukaufen. Am 17. Oktober 1925 kam in
Paris zwischen Vertretern der griechischen Regierung
einerseits und der SocieM du Chemin de Fer Salonique-
Monastir andererseits ein Vertrag zu Stande, nach dem
die letztere Gesellschaft ihre sämtlichen Rechte an der
Bahnlinie, soweit sie auf griechischem Gebiete liegt, sowie
an der zur Zeit der Besitznahme durch die griechische
Regierung (2. Oktober 1915) vorgefundenen Zubehör gegen
eine Zahlung von 15,782,714 Fr. 60 Cts. an die griechische
Regierung abtrat. Als Veranlassung des Vertragsschlusses
werden im Eingang der Urkunde einmal die Absicht
angegeben, die Gesellschaft für die Folgen der im Jahre
1915 erfolgten Beschlagnahme zu entschädigen, anderer-
seits der Wille der griechischen Regierung, von dem ihr
konzessionsmässig zustehenden Rückkaufsrechte Gebrauch
zu machen. Art. 3 § 1, Art. 4 und Art. 5 §§ 1 und 2 des
Vertrages. bestimmen :
{(Art. 3 § 1 : A dateI' de la prise de possession effective
de 1 'exploitation, a savoir le 2 octobre 1915, le Gouver-
nement helIenique assume apx lieu et place de la SociE~M,
sous reserve des droits qu'il pourl'ait tenir des traiws de
paix, le service des obligations 3 % de 500 fr. restant en
circulation sur les 120,000 obligations dont l'emission a
ew autorisee par l'Assemblee generale des Actionnaires
du 8 fevrier 1893. »
» Art. 4 : Outre la garantie generale accordee par le § 1
de l'article precedent, le Gouvernement hellenique affecte
au service de l'emprunt les recettes bruttes de la ligne
Salonique-Monastir exploitee par lui. »
« Art. 5 § 1 : A dateI' de l'entree en vigueur des presentes,
le paiement des coupons et celui des obligations amorties
ne s'effectueraplus qu'a Athenes et dans les Etats et par
les Banques designees a cet effet par le Gouvernement
hellenique ... »
§ 2 : En vue de faciliter au Gouvernement hellenique
le service des obligations qu'il aura a faire dans l'avenir,
la Socit~w s'engage en temps opportun:
AS 56 1-1930
17
240
Staa.tsrecht.
A faire connaitre dans les formes legales a ses obligataires
les stipulations de la presente convention qui les con-
cernent ... »
Nachdem die Generalversammlung der SocieM du
Chemin de fer Salonique-Monastir vom 7. Januar 1926
dieser Vereinbarung zugestimmt hatte, ist sie in der Folge
auch von der Hellenischen Republik genehmigt worden.
Aus einem Ausschnitte aus der Neuen Zürcher Zeitung
vom 29. März 1927 ergibt sich, dass die Gesellschaft im
Sinne von Art. 5 § 2 der Vereinbarung den Obligationä~n
die sie betreffenden Bestimmungen durch Inserate III
Tageszeitungen (ob auch auf andere Weise, ist den Akten
nicht zu entnehmen) bekanntgegeben hat.
B. -
Die heutigen Rekursbeklagten, Rechtsanwalt
Dr. H. Walder in Zürich und Schweiz. Bankiervereinigung
in Basel sind Inhaber von verfallenen, aber nicht ein-
gelösten' Coupons, zur Rückzahlung ausgelosten Obl~ga
tionen und weiteren Obligationen der erwähnten Anlelbe,
von denen nach ihrer Auffassung eine bestimmte Anzahl
plangemäss zur Rückzahlung hätte
ausgelo~~ werd~n
sollen. Sie haben für die betreffenden Anspruche beIm
Einzelrichteramt des Bezirksgerichtes Zürich im surr:-
marischen Verfahren verschiedene Arreste gegen die
Hellenische Republik als übernehmerin der Anleihens-
schuld ausgewirkt, nämlich :
Recht~anwalt Dt·. Walder.
1. Am 23. November 1927 für Forderungen von
468,757 Fr. 50 Cts. und 15,500 Fr.;
.
2. Am 23. November 1927 fürForderungenvon516,150Fr.,
12,000 Fr., 3600 Fr. und 1792 Fr. 50 Cts.;
3. Am 28. November 1927 für Forderungen von 502,200 Fr.
und 21,000 Fr.;
4. Am 9. März 1928 für Forderungen von 78,750 Fr.,
15100 Fr. und 4050 Fr.;
(N~. 200, 202 und 205 vom Jahre 1927 und 43 vom
Jahre 1928 des Betreibungsamtes Zürich 1).
Gerichtssta.nd. No 42.
241
Die Schweiz. Bankiervereinigung .
1. Am 22. März 1928 für Forderungen von 56,000 Fr.
und 284,527 Fr. 50 Cts.;
2. Am 27. April 1928 für Forderungen von 55,830 Fr.
und Il,OOO Fr.;
3. Am 25. Mai 1928 für Forderungen von 9345 Fr. und
2000 Fr.
(Nr. 56, 92 und IlO vom Jahre 1928 des Betreibungs-
amtes Zürich 1).
Arrestgegenstände bildeten in allen Fällen ] 9,950
Prioritätsaktien und 19,930 Stammaktien der SocieM du
Chemin de fer Salonique-Monastir, die durch einen ebenfalls
am 17. Oktober 1925 geschlossenen Vertrag aus dem
Besitz der Betriebsgesellschaft für orientalische Eisen-
bahnen kaufweise in das Eigentum der Helleni,qchen
Republik .übergegangen und zur Zeit des AnestRchlages
auf den Namen der letzteren bei der Schweiz. Kreditansktlt
in Zürich hinterlegt waren, ferner das Kontokorrentgut-
haben der Arrestschuldnerin bei der genannten B~mk, in
den Arresten der Schweiz. Bankiervereinigung ausserdem
die Kontokorrentguthaben der Arrestschuldllcrin bei der
Eidgenössischen Bank A.-G. und beim Schweiz. Bankvt'l'ein
in Zürich. Der Wert der mit Arrest belegten Aktieu ist
vom Betreibungsamt Zürich 1 auf 1,495,950 Fr., derjenige
der drei Kontokorrentguthabel1 auf je 100 Fr. geschätzt
worden.
O. -
Gegen alle sieben Arrestbefehle hat die Hellenische
Republik jeweilen innert Fnst die staatsrechtliche Be-
schwerde an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Be-
gehren auf Aufhebung der Arreste. Zur Begründung wurde
geltend gemacht, dass nach einem feststehenden, in der
Gerichtspraxis beinahe aller Länder gehandhabten Grund-
satze des Völkerrechts auswärtige Staaten der Gerichts-
barkeit und noch mehr Zwangsvollstreckungsmassnahmen
eines anderen Staates nicht unterstünden und die be-
sonderen Voraussetzungen, unter denen gelegentlich eine
242
Staatsreeht.
Ausnahme von diesem Grundsatze zugela.ssen worden sei,
hier nicht vorlägen.
D. -
Da die Rekurrentin jeweilen mitteilte, dass sie
• neben der staatsrechtlichen Beschwerde auch die Arrest-
aufhebungsklage nach Art. 279 SchKG beim kantonalen
Richter angestrengt habe, wurde die Instruktion der
Beschwerden bis zur letztinstanzlichen Erledigung dieses
Verfahrens eingestellt.
E. -
Durch Urteil vom 20. September 1929 hat sodann
das Obergericht des Kantons Zürich H. Kammer, in
Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides des Einzel-
richters im beschleunigten Verfahren des Bezirksgerichtes
Zürich vom 30. Oktober 1928, die Arrestaufhebungsklagen
in Bezug auf alle sieben erwähnten Arreste abgewiesen.
... In der Begründung wird ausgeführt, dass von einem
feststehenden Grundsatz in dem von der Klägerin behaup-
teten Sinne nur insofern gesprochen werden könne, als
es sich um die Beurteilung von Rechtsakten handle, die
der auswärtige Staat in Ausübung seiner Hoheitsrechte
vorgenommen habe, nicht dagegen, wenn das streitige
Rechtsverhältnis dem Privatrecht angehöre, vom auswär-
tigen Staat in seiner Eigenschaft als Subjekt des Priva~
rechts eingegangen worden sei, indem für diesen Fall die
Meinungen in der Wissenschaft und in der Gerichtspraxis
der einzelnen Länder keineswegs übereinstimmten. Da
nach der Aufhebung des auf. Grund der ausserordent-
lichen Vollmachten erlassenen Bundesratsbeschlusses vom
12. Juli 1918 und nach dem Nichteintreten der Bundes-
versammlung auf die Gesetzesvorlage, durch welche der
Bundesrat den Inhalt jener Verordnung in die ordentliche
Gesetzgebung habe überführen woll~n, auch eine in~~
rechtliche positive Norm darüber mchtbestehe, seI die
Lösung der Frage als der Gerichtspraxis überlassen zu
betrachten. Im Urteile i. S. Dreyfuss vom 13. März 1918
(BGE 44 I 49) habe das Bundesgericht einen Arrest g~!Jen
den österreichischen Staat für Forderungen auf Ruck-
zahlung von Schatzanweisungen als zulässig erklärt, die
Gerichtsstand. N° 42.
243
von Österreich in der Schweiz zur Zeichnung aufgelegt
worden waren und hinsichtlich deren die Rückzahlung in
der Schweiz an einer hier bezeichneten Zahlstelle in den
Titeln versprochen gewesen sei.
Im vorliegenden Falle
hätten diese besonderen Voraussetzungen nicht nach-
gewiesen werden können. Weder sei dargetan, dass das
Anleihen der SocieM du Chemin de Fer Salonique-Monastir
von 1893 auch in der Schweiz zur Zeichnung aufgelegt
worden wäre, noch habe bewiesen werden können, dass
eine von der Gesellschaft geschaffene Zahlstelle in der
Schweiz bestanden habe, an der die Zinszahlungen und
Rückzahlungen ausgeloster Titel von ihr zu leisten gewesen
wären. Trotzdem sei auch heute nicht anders zu entscheiden
als im Falle Dreyfuss. Das Rechtsverhältnis zwischen der
ursprünglichen Schuldnerin SocieM du Chemin de Fer
Salonique-Monastir und ihren Obligationären sei unzweüel-
haft ein rein privatrechtliches gewesen, sodass es nicht
nur hinsichtlich seines Bestandes, sondern auch des Ver-
fahrens für die Geltendmachung von Ansprüchen daraus
den für jeden Privaten geltenden gesetzlichen Bestimmun-
gen unterstanden habe. Durch den mit dem Rückkauf
der Bahnlinie verbundenen Eintritt der Hellenischen
Republik in die Schuld habe diese Rechtslage nicht zum
Nachteil der Obligationäre verändert werden können,
die bei jener Transaktion nicht mitgewirkt und kein
lVIittel gehabt hätten, sie zu verhindern. Durch die Rechts-
nachfolge in das Schuldverhältnis habe sich die Helle-
nische Republik auch den Verpflichtungen unterworfen,
wie sie zu Lasten des ursprünglichen Schuldners gegenüber
den Gläubigem bestanden hätten. Das müsse auch be-
züglich der Begründung des Gerichtsstandes mit Einschluss
der darauf hinzielenden Sicherungsmassnahmen gelten.
Eine andere Lösung würde die Billigkeit in hohem Masse
verletzen.
F. -
Die Hellenische Republik hat daraufhin erklärt,
an den staatsrechtlichen Beschwerden gegen die Arrest-
befehle festzuhalten. Zugleich hat sie die Beschwerde-
244
Staatsrecht.
führung auch auf das erwähnte Urteil des Obergerichtes
im Arrestaufhebungsprozesse ausgedehnt und beantragt :
es seien sowohl dieses Urteil als der dadurch geschützte
erstinstanzliche Entscheid des Einzelrichters im beschleu-
nigten Verfahren des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Ok-
tober 1928 aufzuheben ... Es wird an der beanspruchten
Exemtion der Rekurrentin von der schweizerischen
Gerichtsbarkeit und Vollstreckungsgewalt festgehalten
und die ~egründung, mit der das Obergericht gleichwohl
die Arrestlegung wegen der besonderen Umstände des
Falles schützen zu können geglaubt habe, als nicht haltbar
angefochten. Von allen anderen Einwendungen abgesehen,
würde dazu mindestens der Nachweis gehört haben, dass
die Rekursbeklagten wirklich mit der ursprünglichen
Schuldnerin Societe du Chemin de Fer Salonique-Monastir
kontrahiert hätten, die Coupons und Obligationen, für die
die Arreste erwirkt worden seien, also vor der Rückkaufs-
vereinbarung vom 17. Oktober 1925 zwischen der Rekur-
rentin und der Gesellschaft erworben hätten, was in
keiner Weise dargetan worden sei.
G. -
Die Rekursbeklagten Dr. Walder und Schweiz.
Bankiervereinigung haben auf Abweisung der Beschwerden
angetragen. Die Begründung dieses Antrages ist, soweit
nötig, aus den nachstehenden Erwägungen ersichtlich.
DaB Bundesgericht z~eht in Erwägung :
1. -
Als Sicherungsmittel und erster einleitender
Schritt der Zwangsvollstreckung setzt der Arrest, wie er
in Art. 271-281 SchKG geordnet ist, zu seiner Vornahme
die Gerichtsbarkeit der Schweiz über den Arrestschuldner
voraus. Zur Begründung dieser Gerichtsbarkeit kann
gegenüber einem gewöhnlichen privaten Schuldner zweifel-
los auch schon das zeitweilige Unterwerfungsverhältnis
genügen, das sich daraus ergibt, dass der Schuldner auf
schweizerischem Gebiete Vermögensstücke besitzt. Indem
Art. 271 Ziff. 4 SchKG den Arrestschlag gegen einem
Schuldner, der nicht in der Schweiz wohnt, allgemein
Gerichtsstand. No 42.
246
schon unter dieser Voraussetzung zulässt, bringt er den
Willen zum Ausdruck, die Gerichtsbarkeit auch gegenüber
im Ausland niedergelassenen Schuldnern für die Schweiz
grundsätzlich in jenem weiten Umfange in Anspruch zu
nehmen. Doch ist nicht anzlLTlehmen, dass damit auch
zu der besonderen Frage habe Stellung bezogen werden
wollen, ob der gedachte Umstand allein zur Begründung
der schweizerischen Gerichtsbarkeit und Zwangsvollstre-
ckungsgewalt auch in dem Ausnahmefalle ausreiche,
wo Schuldner nicht ein gewöhnliches privates Rechts-
subjekt, sondern ein auswärtiger Staat ist. Es darf also
umso unwahrscheinlicher angesehen werden, dass die
allgemeine Fassung des Arrestgrundes von Art. 271 Ziff. 4
SchKG diese Tragweite haben solle, als die Auffassung,
die den ausländischen Staat von der Gerichtsbarkeit und
Zwangsvollstreckungsmassnahmen eines anderen Staates
a 11 gern ein ausnimmt; -
gleichgültig, ob es sich um
eine Streitigkeit aus einem von ihm in Ausübung seiner
Hoheitsrechte vorgenommenen Akte oder aus einem
privatrechtlichen Verhältnis handelt, in das er sich begeben
hat -
zur Zeit des Erlasses des SchKG, von einigen
Entscheidungen italienischer Gerichte abgesehen, in der
Praxis' aller Länder, aus denen darüber .Äusserungen
vorliegen, noch durchaus herrschend war, und als auch
der Bundesrat sich diesen Satz gerade damals anlässlich
einer vor eine~ französischen Gerichte gegen den Kanton
Genf angestrengten Zivilklage mit Nachdruck zu eigen
gemacht hatte (Klage der Erben Civry betreffend die
Erbschaft des Herzogs von Braunschweig, BBI 1892 II
8lO). Da es sich um die Abgrenzung des Geltungsgebietes
der Bundesgesetzgebung für ein von ihr geordnetes Ver-
fahren handelt, muss die Lösung der Frage notwendiger-
weise für das ganze Gebiet der Schweiz eine einheitliche
und zur Entscheidung bezüglicher Anstände eine Bundes-
behörde gegeben sein, die darüber mit fr eie r Prüfung,
nicht nur aus dem beschränkten Gesichtspunkt des Art. 4
BV, der Willkür und Rechtsverweigerung, befindet. Diese
Staatsrecht.
Bundesbehörde aber kann nach der Natur des Anstandes,
als Streit über die Zulässigkeit eines im SchKG geregelten,
mit der hier vorgesehenen Zwangsvollstreckung zusam-
menhängenden Aktes, nur das Bundesgericht sein. Die
Grundlage dafür ist, wie schon im früheren Urteil i. S.
Dreyfuss angenommen wurde, in Art. 189 Abs. 3 OG ge-
geben, der die Anwendung der aus dem eidgenössischen
Rechte sich ergebenden Gerichtsstandsnormen der Recht-
sprechung des Bundesger!chtes unterstellt und di~mdabei
eine freie, uneingeschränkte Kognition einräumt. Betrifft
auch die Streitfrage, die heute zu entscheiden ist, nicht eine
solche blosse Gerichtsstandsvorschrift, die Bestimmung
des innert der Schweiz für eine Sache sachlich und örtlich
zuständigen Gerichts, so handelt es sich doch ebenfalls
um einen Jurisdiktionskonflikt, den Bereich der inländi-
schen Staatsgewalt bei Ausübung der Rechtspflege, und
damit um einen Anstand, der inbezug auf die Zustän-
digkeit zur Beurteilung dem in Art. 189 Abs. 3 OG un-
mittelbar geregelten Falle gleichgestellt und analog
behandelt werden muss. Wenn die Bundesversammlung
auf den ihr im Jahre 1923 vom Bundesrat unterbreiteten
Gesetzesentwurf betreffend ZwangsvoHstreckungsmass-
nahmen gegen fremde Staaten nicht eingetreten .ist, so
geschah es denn auch wesentlich in der Voraussetzung,
dass durch die gedachte Zuständigkeit des Bundesgerichtes
für eine einheitliche eidgen~ssische Rechtsprechung auf
dem Gebiete gesorgt sei. Da man es mit einer Frage zu
tun hat, die vom SchKG als offen gelassen gelten muss,
ist die Rechtslage auch nicht etwa, wie die Rekursbeklagten
annehmen, die, dass die Arrestlegung mit Einschluss eines
daran anschliessenden gerichtlichen Verfahrens zur Fest-
stellung der Arrestforderung und der darauf folgenden
eigentlichen Zwangsvollstreckungsmassnahmen, als statt-
haft erachtet werden müsste, sobald ihr kein feststehender,
allgemein anerkannter Satz des Völkerrechts, d. h. die
übereinstimmende Übung aller Staaten der Völkergemein-
schaft entgegensteht, der als Bestandteil einer höhern
Gerichtsstand. No 42.
Rechtsordnung dem internen Rechte vorgehen würde.
Vielmehr wird es, wenn es an einem solchen Satze fehlt,
Aufgabe des Bundesgerichtes sein, anhand der Natur und
Eigenart der in Betracht kommenden rechiilichen Ver-
hältnisse selbständig die Grundsätze aufzustellen, die für
das Verhalten der inländischen Zwangsvollstreckungs- und
Gerichtsorgane in der Materie richtigerweise als mass-
gebend zu gelten haben.
2. -
Wenn im Urteil i. S. Dreyfuss ausgeführt wurde,
dass die Exemtion ausländischer Staaten von der inlän-
dischen Gerichtsbarkeit zwar insofern allgemein aner-
kannt sei, als Anspruche im Streite liegen, die aus einem
vom ausländischen Staate in Ausübung der ihm zu-
stehenden Hoheitsgewalt «{ jure imperii ») vorgenommenen
Akte hergeleitet werden, dass diese Einigkeit dagegen
da keineswegs mehr bestehe, wo der Streit ~in vom frem-
den Staat eingegangenes privatrechtliches Verhältnis
betrifft, so hat diese Feststellung auch heute von ihrer
Gültigkeit nichts verloren. Nicht bloss haben die bel-
gisehen und italienischen Gerichte seither an ihrer damals
erwähnten Rechtsprechung neuerdings festgehalten, in
Italien allein in den Jahren 1924 -
1926 in vier Urteilen,
wovon' zwei solchen der Corte di Cassazione, des obersten
Gerichts des Königreiches (vgl. die Zitate bei SPRUTH,
Gerichtsbarke~t über fremde Staaten S. 47, 42 und für
Italien noch SIOTTO-PINTORin der Festgabe für F. FLEINER
S. 233 ff., insbesondere 234 -
239; MENDELSSOHN-BAR-
THOLDY in Juristische Wochenschrift 1926 II 2407);
sondern auch der Österreichische oberste Gerichtshof hat
sich in einem Urteile vom 5. Januar 1920 auf den gleichen
Boden gestellt und in zwei weiteren Entscheidungen,
wo es sich im übrigen unzweifelhaft um Hoheitsakte der
fremden Regierung handelte, wenigstens auf jene Unter-
scheidung hingewiesen (SPRUTH a.a.O. S. 33 mit Zitaten).
Selbst in Frankreich, dessen Gerichte bisher neben Deutsch-
land, England und Nordamerika am strengsten an dem
Grundsatz der absoluten, lediglich durch einzelne, eng
248
Staatsrecht.
umschriebene Ausnahmen durchbrochenen Exemtion fest-
hielten, ist die Rechtsprechung ins Wanken geraten,
wenn schon, weil es sich im wesentlichen nur um Entschei-
dungen unterer Instanzen handelt, von einer Preisgabe
des bisherigen Standpunktes nicht gesprochen werden
kann. {SPRUTH a.a.O. S. 44 -
46, SECRETAN im Journal
des Tribunaux 1925 S. 258 H., insbesondere 262 -
264;
s. auch das Urteil des deutschen Reichsgerichtes vom
10. Dezember 1921 RGE 103 S. 274 H., das die Möglich-
keit einer eventuellen späteren Änderung der Recht-
sprechung sichtlich offen zu halten bestrebt ist}. Der
Entwicklung der Gerichtspraxis geht diejenige der völker-
rechtlichen Literatur parallel, indem auch hier die Zahl
der Schriftsteller, die sich für die Auffassung der belgisehen
und italienischen Gerichte aussprechen, sichtlich im
Wachsen begriffen ist (s. die Nachweise bei SPRUTH
a.a.O. S. 21 -
69, DE VISSCHER in der Revue de droit inter-
national et de Iegislation comparee 1922 S. 300 ff., SIOTTO-
PJNTOR a.a.O.). Es ist auch keineswegs richtig, dass sich
diese Rechtsprechung und Wendung der. Wissenschaft,
wie in der Botschaft des Bundesrates zur Gesetzesvorlage
von 1923 behauptet wird, nur auf die Gerichtsbarkeit
für die Feststellung des streitigen materiellen Anspruchs
selbst gegen den fremden Staat beziehen würde, während
über die Unzulässigkeit von Zwangsvollstreckungsmass-
nahmen gegen einen solchen. auch in den betreffenden
Staaten und bei den betreffenden Schriftstellern Einig-
keit vorläge. Wenn die belgische Gerichtspraxis die inlän-
dische Gerichtsbarkeit allerdings nur in jenem beschränk-
ten Umfange anerkennt, so trifft dies doch für die ita-
lienische zweifellos nicht zu. Wenn das bei SIOTTO-PINTOR
Seite 238 und 242 angeführte Dekret der italienischen
Regierung vom 30. August 1925 für Vollstreckungsakte
gegen Vermögen eines fremden Staates die Zustimmung
des Justizministeriums fordert, so setzt es damit die
grundsätzliche Zulässigkeit einer solchen Zwangsvoll-
streckung voraus: denn wäre sie wegen der Exemtion
Gerichtsstand. N° 42.
249
des fremden Staates von einem solchen Verfahren aus-
geschlossen, so könnte sie auch durch jene Zustimmung
nicht erlaubt werden. Auch in der Wissenschaft· ist die
Meinung, die selbst für vom fremden Staat eingegangene
privatrechtliche Verpflichtungen einen Unterschied zwi-
schen der ordentlichen Gerichtsbarkeit für die Feststellung
des Anspruchs selbst und der Zwangsvollgtreckung ma-
chen will, sehr bestritten und keineswegs allgemein oder
auch nur vorherrschend anerkannt (s. das schon im Falle
Dreyfuss angeführte Werk von VAN PRAAG, Juridiction
et droit international public S. 344 ff., insbesondere
Nr. 906; SECRETAN, a.a.O. 268; SIOTTO a.a.O. 242).
Sogar die italienische Praxis, die in der Anerkennung
der inländischen Gerichtsbarkeit gegen fremde Staaten am
weitesten geht, begnügt sich indessen dafür nicht mit der
Tatsache allein, dass der streitige Anspruch aus einem
dem Privatrecht angehörenden {vom fremden Staate
« jure gestionis » und nicht imperii begründeten) Rechts-
verhältnis hergeleitet wird. Die oben erwähnten neuern
Entscheidungen, in denen die italienischen Gerichte die
inländische Gerichtsbarkeit für gegeben erachteten, be-
ziehen sich vielmehr durchwegs auf Tatbestände, in denen
über jimes Erfordernis hinaus noch das weitere vorlag,
dass die rechtlichen Beziehungen, um die es sich handelte,
vom fremden Staate im Inland begründet, eingegangen
worden oder ~ur Durchführung hier bestimmt waren, wo
also das Rechtsverhältnis, aus dem geklagt wurde, nach
Entstehung und Inhalt zum Inland in einer Beziehung
stand, die es als der Rechtsordnung des letzteren unter-
stellt erscheinen liess. Es handelte sich dabei um Fälle,
in denen der ausländische Staat entweder auf italienischem
Gebiet eine gewerbliche Niederlassung besass, aus deren
Betrieb die Forderung hergeleitet wurde, oder doch auf
diesem Gebiete durch Abschluss von Verträgen, die hier
zu erfüllen waren, eine kaufmännische Tätigkeit entfa:ltet
hatte. Der Gedanke ist dabei nicht sowohl der emer
hierin liegenden stillschweigenden freiwilligen Unter-
250
Staatsrecht.
werfung des fremden Staates unter die inländische Gerichts-
barkeit für. das betreffende Verhältnis, als der andere,
dass ein Staat auf dem Gebiete eines anderen Staates
nur unter dessen Rechtsordnung handeln kann und somit
durch ein solches Handeln dieser Ordnung zwangsläufig,
nicht bloss auf Grund einer aus seinem V~rhalten abzu-
leitenden stillschweigenden Willensäusserung unterstellt
ist. Auch die Mehrzahl der Schriftsteller, welche sich
für die Möglichkeit der Gerichtsbarkeit (und Zwangs-
vollstreckung) gegen ausländische Staaten bei privat-
rechtlichen Forderungsverhältnissen aussprechen, haben
denn nur solche Tatbestände im Auge. So beziehen sich
die ganzen Ausführungen bei SIOTTO-PINTOR a.a.O., wie der
Zusammenhang zeigt, ausschliesslich auf diesen Fall.
Und auch die von den Rekursbeklagten weiter angerufenen
Auseinandersetzungen bei PILET-NIBOYET, Manuel de droit
international prive S. 671 beschränken sich auf das forum
rei sitae bei dinglichen Klagen hinsichtlich im Inland
gelegener, einem fremden Staate gehörender Sachen,
das forum hereditatis und den Fall, wo der fremde Staat
«passe des contrats en France). Wenn sich 'der belgisehen
Gerichtspraxis eine entsprechende EinschräLkung nicht,
wenigstens nicht mit Sicherheit entnehmen lässt, so kann
dies schon deshalb nicht massgebend sein, weil die bel-
gisehen Gerichte die Möglichkeit, den auswärtigen Staat
in Belgien zu belangen, nur für. die gerichtliche Feststellung
des Klageanspruches, nicht dagegen für die Zwangs-
vollstreckung anerkennen. Auch das Bundesgericht ist
in . dem früheren Urteile Dreyfuss nicht weiter gegangen
als die italienischen Gerichte in den oben erwähnten
Entscheidungen. Es hat allerdings festgestellt, dass ein
anerkannter Völkerrechtssatz, der den ausländischen
Staat auch für dem Privatrecht angehörende, jure gestionis
begründete Rechtsverhältnisse von der inländischen Ge-
richtsbarkait eximiert erklären würde, nicht bestehe.
Doch hat es den damals gegen den Österreichischen
Staat erwirkten Arrest nicht schon deshalb allein geschützt.
Gericht!!Stand. N° 42.
251
Massgebend war vielmehr die Erwägung, dass es sich um
ein von ÖSterreich durch Auflegung der streitigen An-
leihe zur Zeichnung auch in der Schweiz auf schweize-
rischem Gebiete begründetes Schuldverhältnis handle,
hinsichtlich dessen überdies die Abwicklung in der Schweiz,
mit Einschluss der Erfüllung der Rückzahlungsverpflich-
tungen des Schuldners, in den Anleihensbedingungen
und Titeln ausdrücklich vorgesehen gewesen sei, sodass
die inländische Gerichtsbarkeit, wenn nicht geradezu
vereinbarungsgemäss, so doch jedenfalls nach dem forum
contractus als gegeben erscheine. Die Rekursbeklagten
versuchen demnach zu Unrecht aus dem Urteile eine
hierüber hinausreichende Folgerung zu ziehen.
Bei dieser Sachlage und angesichts des Widerstandes, der
sich in de~ Gerichtspraxis zahlreicher Länder und in der
Wissenschaft noch jetzt selbst gegen· die Durchbrechung
der Exemtion in diesem beschränkten Umfange geltend
macht, rechtfertigt es sich aber auch für die schwei-
zerische Praxis heute einstweilen nicht weiter zu gehen.
3. -
Um das Schuldverhältnis, aus dem die heute strei-
tigen Arrestforderungen hergeleitet werden, als in dem
erwähnten Sinne dem schweizerischen Gebiete angehörend
zu betrachten, müsste es aber entweder vom Schuldner
hier begründet, eingegangen und durchzuführen gewesen
sein oder es müssten doch zum mindesten Handlungen
des Schuldner~ vorliegen, wodurch er dafür in der Schweiz
einen Erfüllungsort begründet hätte. Keines von beiden
trifft indessen zu. Einmal mangeln irgendwelche posi-
tive Anhaltspunkte dafür,
dass das Anleihen
der
Eisenbahngesellschaft Saloniki-1\fonastir von 1893,. von
dem die Rekursbeklagten Titel und Coupons besltzen,
seinerzeit bei der Ausgabe von der Schuldnerin oder den
von ihr mit der Begebung betrauten Banken auch in
der Schweiz zur Zeichnung aufgelegt worden wäre. Und
was den Erfüllungsort betrifft, so hat jedenfalls die Helle-
nische Republik, welche die Rekursbeklagten heute als
Schuldner behandelt wissen wollen, ihrerseits eine Ver-
252
Staatsrecht.
pllichtung in der Schweiz zu zahlen, hier eine Zahlstelle
zu begründen, in dem Vertrage vom 17. Oktober 1925,
wodurch sie gegenüber der Gesellsohaft den Dienst des
Anleihens übernahm, nioht eingegangen. Die Übernahme
ist im Gegenteil ausdrücklich unter der Einschränkung
erfolgt, dass Zahlung künftig nur noch in Athen oder
bei den auswärtigen Banken solle verlangt werden können,
die die Hellenische Regierung dafür allenfalls bezeiohnen
werde. Dass aber die Hellenische Regierung in der Folge
eine solche Zahlstelle in der Schweiz bezeichnet hätte,
vermag nicht behauptet zu werden. Die Rechtslage ist
überdies für die Rekursbeklagten auch dann keine andere,
wenn man davon ausgeht, dass die Hellenische Regierung
zu einer derartigen Abänderung der Zahlungsbestim-
mungen nicht berechtigt gewesen, sondern nach der
Natur der Transaktion, im Zusammenhang mit der die
Schuldübernahme zugesichert wurde (Rückkauf der Bahn-
linie mit Übergang aller Aktiven der Gesellschaft an
den griechischen Staat), gegenüber den Obligationären
an die in jener Beziehung von der Gesellsc~aft eingegan-
genen Verpllichtungen gebunden gewesen sei. Denn es
fehlt auch ein hinlänglicher Beweis dafür, dass vor jener
Transaktion in der Schweiz eine Stelle für die Einlösung
der Zinscoupons und ausgelosten Obligationen bestanden
hätte, an der die schuldnerische Gesellschaft die ent-
sprechenden Zahlungen zu leisten verpflichtet gewesen
wäre. Allerdings steht fest, dass die Titel der streitigen
Anleihe in der Zeit von 1894 bis 7. November 1918 an
der Genfer Börse kotiert waren (am letzteren Datum
wurden sie von der Kote gestrichen, weil seit mehr als
einem Jahre kein Abschluss mehr darin stattgefunden
hatte). Das Reglement der genannten Börse vom Juli
1903 «sur l'admission de valeurs a la cote da la bourse
de Geneve)} verlangt in Ziffer I für die Kotierung regel-
mässig ein von 5 Mitgliedern der Societe des Agents de
ohange unterstütztes Begehren, dem der Emissionspros-
pekt, die Statuten der Titelschuldnerin und deren Jahres-
Gerichtsstand. N° 42.
253
berichte beizulegen sind. Ziffer II bestimmt : « Les cou-
pons des valeurs dont ~n desire l'admission, ainsi que
les titres remboursables, doivent etre payables sans frais
sur la place de Geneve; le renouvellement des feuilles
de coupons, ainsi que les echanges de titres, doivent se
faire sans frais sur la dite place. » Die Rekursbeklagten "
glauben daraus den Schluss ziehen zu dürfen, dass auch
für das streitige Anleihen notwendigerweise in Genf
eine solche Zahlstelle bestanden haben müsse. Indessen
zu Unrecht! Zwar soll kein entsoheidendes Gewicht
darauf gelegt werden, dass es mangels geordneter Auf-
bewahrung der Akten aus jener Periode bei der SocieM
des agents de change nicht mehr möglich war, den urkun-
denmässigen Nachweis zu leisten, von welcher Bank des
Platzes der allfällige Antrag auf Kotierung, sofern ein
solcher überhaupt gestellt worden wäre, ausgegangen sei.
Denn um jenen Schluss als unzulässig erscheinen zu lassen,
genügen sohon andere Überlegungen. Zunächst ist die
Kotierung nicht unter der Herrschaft des Reglementes
von 1903 sondern schon im Jahre 1894, also unter einem
früheren' Reglement erfolgt, und dass dieses' ebenfalls
eine der Ziffer II des Reglementes von 1903 entsprechende
Bestimmung enthalten hätte, ist in keiner Weise dar-
getan. Sodann behält auch das Reglement v~n 1 :O~ in
Ziffer VII der Societe des Agents de change die Moglich-
keit vor, die "Kotierung unter Umständen von sich aus
ohne Antrag vorzunehmen, in welchem Falle selbst-
verständlich auch von einer Verpllichtung des Schuldners,
in Genf eine Zahlstelle zu bezeichnen, nicht die Rede
sein kann «(La Societe des Agents de change se reserve
le droit d'introduire a la cote des valeurs dont l'admission
n'aurait pas ete demandee et dont elle estimerait que
l'introduction est dans l'interet general »). Alles was
feststeht, ist, dass ein nach 1903 angefertigtes, im Archiv
der Sooiete des Agents de change liegendes Register der
an der Genfer Börse kotierten Werte unter der Rubrik
« Service financier» bei dem streitigen Anleihen den
2M
Staatsrecht.
« Credit Suisse» in Genf aufführt. Die Schweiz. Kredit-
anstalt Zürich und Genf hat indessen dem Obergericht
auf Anfrage erklärt, von der Tatsache, dass ihr diese
Funktion übertragen gewesen wäre, nichts zu wissen
und die Societe des Agents de change elklärt in ihrem
Schreiben vom 14. September 1929 (Nr. 112 der Akten
des Obergerichts) dass jener Eintrag auf einem Irrtum
beruht habe, indem über demselben ein anderes Papier
gestanden habe, für das tatsächlich die Kreditanstalt
Zahlstelle gewesen sei, und darunter dann von der Person,
die das Register anfertigte, versehentlich -
später wieder
ausradierte -
Gänsefüsschen gesetzt worden seien; die
Kotierung des Papiers selbst sei seinerzeit « d'office »
geschehen. (vgl. auch das Schreiben von Meylan & Cle,
agents de change vom 18. März 1929, Nr. 86 der ober-
gerichtlichen Akten, wonach vermutlich der CrOOit Lyon-
nais und die Banque de Paris et des Pays-Bas in Genf
die Einlösung, aber nicht als dortige Zahlstelle, sondern
als Vertreter ihrer Pariser Hauptniederlassungen mit
Wechselkurs auf Paris besorgt hätten.) Tatsächlich ist
denn auch die Genfer Niederlassung der Schweiz. Kredit-
anstalt erst anfangs 1906 errichtet worden und auch
für die Annahme, dass statt der Kreditanstalt eine .andere
Genfer Bank die Funktion der Zahlstelle besorgt hätte,
fehlen irgendwelche Grundlagen in den Akten. Bei dieser
Aktenlage können aber auch die Tatsachen der Kotierung
und des erwähnten Registereilltrages allein nicht genügen,
um anzunehmen, dass für das Anleihen je ein Erfüllungsort
in der Schweiz bestanden hätte.
4. -
Dass die ursprüngliche Schuldnerin, die Eisenbahn-
gesellschaft Saloniki-Monastir für den Fall des Vorhanden-
seins ihr gehärender Vermögensstücke in der Schweiz
dem Ausländerarrest des Art. 271 Ziff. 4 SchKG wie
irgend ein anderer privater Schuldner unterstanden hätte,
ist richtig, kann aber nicht dazu führen, dass sich nun-
mehr auch der Griechische Staat kraft der gegenüber
der Gesellschaft erklärten Übernahme der Anleiheschuld
Gerichtsstand. N0 42.
derselben Massnahme unterziehen müsste. Das Vorhan-
densein solchen Vermögens der Gesellschaft in der Schweiz
wäre, solange sie hier keine Zahlstelle begründet hatte
oder zu begründen verpflichtet war, der sie die Mittel
zur Einlösung der Coupons und verfallenen Obligationen
zur Verfügung zu stellen hatte, ein blosser Zufall gewesen,
mit dem die Titelgläubiger beim Erwerbe der Obligationen
in keiner Weise rechnen konnten. Es kann deshalb auch
nicht gesagt werden, dass sie durch den Ausschluss .ein~r
derartigen Vollstreckungsmassnahme gegen den gnechi;.
sehen Staat in einer gegen die Billigkeit verstossenden
Weise um eine Deckung gebracht würden, auf die zu
zählen sie berechtigt waren. Vielmehr könnte von einer
solchen erworbenen Rechtslage, in der die Obligationäre
durch die Transaktion zwischen der Hellenischen Republik
und der Gesellschaft nicht beeinträchtigt werden dürften,
höchstens gesprochen werden, wenn die Gesellschaft
durch den Wortlaut der Titel oder Anleihensbedingungen
oder durch spätere Handlungen die Abwicklung des
Schuldverhältnisses gegenüber den schweizerischen Titel-
inhabern in die Schweiz verlegt gehabt, also hier eine
Zahlstelle als Erfüllungsort begründet hätte. Dies ist
aber, Wie oben dargelegt wurde, nicht nachgewiesen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Rekurse werden gutgeheissen und es werden die
damit angefochtenen Arreste des Einzelrichters im sum-
marischen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich zu
Gunsten der Rekursbeklagten und das Urteil des Ober-
gerichtes des Kantons Zürich vom 20. September 1929,
soweit es sich auf diese Arreste bezieht, aufgehoben.
IV. GEWALTENTRENNUNG
SEPARATION DES POUVOIRS
Vgl. Nr. 43. -
Voir n° 43.
AB 56 1- 1930
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