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44_I_49

BGE 44 I 49

Bundesgericht (BGE) · 1918-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht. Rechtserwerb geltend machenden Dritten entgegensteht, sondern auch gegenüber dem Verkäufer selbst insofern verstärkt und verselbständigt wird, als auch er nicht mehr die Möglichkeit ,h~t, in Missachtung des Rechts über {las Grundstück zu verfügen. Die Vormerkung maeht somit den Käufer in ge~isse-m Umfange schon zum grund- buchlichen Herrn des Kaufgrundstücks, indem sie ihn die spätere BegründuJ;lg eines seinen Vertragsanspruch verletzenden Rechts [hieran zu verhindern berechtigt und so bereits das dingliche Rechtsverhältnis des GruJId- stücks beeinflusst (mi~ Wirksamkeit auch im Konkurse, vergl. OSTERTAG, Kommentar zu Art. 959 ZGB, Anm; 3 litt. d, S.l71, und BGE 43 111 NI'. 26 S.140 ff.). Dieser Situation entspricht e&, den Entscheid sowohl über:die \Virksamkeit, als auch. über die Gültigkeit eines solchen Kaufsrechts dem Richter des Ortes zuzuweisen, wo das Kaufgrundstück liegt. Denn ein Stre-it hierüber wird zufolge der gedachten Einwirkung des vorgemerkten Kaufrechts auf das Recht5verhältni& des Grundstücks selbst weniger durch die Person des Verpflichteten, als durch den Gegenstand und Inhalt der Verpflichtung charakterisiert. Es liegt daher näher, den Gerichtsstand nach dem Orte zu be&timmen, mit dem das eingeklagte Recht durch seinen Gegenstand verbunden. ist, als nach dem \Vohnsitz desjenigen, der es bestreitet, mag dieser auch der persönlich Verpflichtete sein. Am er&tern Orte wird nicht nur das Grundbu'ch geführt, das die Vormer- kung des Rechts und überhaupt die für das Rechtsver- hältni5 des Grundstücks massgebenden Ausweise enthält, sondern muss auch der das Recht begründende Vertrag vollzogen werden (weshalb er wohl auch in der dort VOI'- ge~chriebenen Form abgefasst sein muss). Diese Momente lassen auch aus praktischen Rücksichten den Gerichts- .,tand der gelegenen Sache jedenfalls dann als gegeben erscheinen, wenn das eingeklagte Kaufsrecht durch die Vorm~rkung im Grundbuch bereits im erörterten Sinne ~um Recht am Grundstück selbst geworden ist. Wie es Gerichtsstand. N° 9. 49 sich mit den andern, an sich persönlichen Rechten ver- hält, die gemäss den Art. 959 und 960 ZGB durch solche Vormerkung gesichert werden können, braucht hier nicht untersucht zu werden.

3. - Aus dem Vorstehenden folgt, dass das Kantons- ~erich~ de~ von der Rekurrentin eingeklagten Anspruch III unrIChtiger Auslegung eidg. Rechts an einen ausser- kantonalen Gerichtsstand verwiesen hat, während er wie sich aus der Rekursantwort des Gerichts ergibt, nacl~ d~m st. gallischen Prozessrecht selbst vor den dortigen Richter der gelegenen Sache gehört. Der kantonsgericht- liche Entscheid ist deshalb gemäss dem Rekursbegehren aufzuheben. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird gutgeheissen und das Urteil des st. gallischen Kantonsgerichts (I. Zivilkammer) vom

14. September 1917 in dem Sinne aufgehoben, dass das Bezirksgericht Obertoggenburg als zur Beurteilung der Klage der Rekurrentin zuständig erklärt wird ...

9. trrteil vom 13. Kärs 1918

i. S. E. k. Oesterreich. FinanzmiDisterium gegen Dreyfus. D~r staatsrechtliche Rekurs gegen den A r res t b e feh I Ist, auch soweit er die Erschöpfung des Instanzenzuges nicht ~orausset.~t,. noch nach ~bweisung der Arrestaufhebungs- I,lage zuiassig. - BestreItung der schweiz. Gerichtsbarkeit auf Grund des Völkerrechts als Gerichtsstandsfrage eidg. Rechts (Art. 189 Abs. 3 OG). - Der völkerrechtliche Grund- satz der E x e m t ion der aus w ä r t i gen S t a a t e n von der inländischen Gerichtsbarkeit gilt nicht unbeschränkt: Ausnahme mit Bezug auf ein unter gewissen Bedingungen in der Schweiz begebenes ausländi- sches Staatsanleihen . A. - Der Rekursbeklagte Ludwig Dreyfus von und in Zürich besitzt 10 Stück zu «( 2000 Kronen = 2100 Fr. )} der im April 1914 auf Grund einer kaiserlichen Verord- AS 4-4 r - 1918

50 Staatsrecht. nung vom k. k. österreichischen Finanzministerium herausgegebenen, auf den Inil.,iber lautenden «k. k. östen. 4 Y2 % steuerfreien amortisablen Staatsschatz- Anweisungen vom Jahre 1914» (Serie V Nr 29,638 bis 29,647), die z~r Rückzahlung auf den 1. Juli 1916 ausge- lost worden smd. Nach den darauf abgedruckten Aus- gabebr:d;ngungen erfolgt die Auszahlung der Zinsen und die Rückzahlung des Kapitalbetrages « nach Wahl des Innabe;s bei der k. k. Staatsschuldenkasse in Wien in Kronen, oder bei den bekanntzugebenden Zahlstellen ... ~n der Schweiz für die in der Schweiz gestempelten Stücke m Francs ». Die fraglichen 10 Stücke tragen den offiziellen Vermerk: {( Abgestempelt zur Identifizierung der Rück~ zahlung in der Schweiz in Schweizerfranken. » Dabei ist als Zahlstelle die Basler Handelsban k ~~llgegeben. Im Juli 1917 wirkte Dreyfus für den Rückzahlungs- betrag dieser Titel von 21,000 Fr. nebst Verzugszins gestützt auf Art. 271 Zift. 4 Sch KG (Voraussetzung, dass der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt) in Basel Arrest aus an einem Guthaben (< der Schuldnerin» bei der Basler Handelsbank, in der Höhe von 9100 Fr., nachdem diese Bank die Einlösung der Tit~l verweigert hatte, weil Dreyfus die mit Rücksicht auf die österreichische Kriegs- gesetzgebung von ihm verlangte eidesstattliche Erklä- rung, dass die Titel nicht im Eigentum eines Oesterreich feindlichen Staatsangehörigen- ständen und schon vor d~m 31. Juli 1914 in der Schweiz deponiert gewesen seien, mcht unterzeichnen wollte. Der Arrestbefehl nennt als Schuldner das « K. k. Oesterreichische Finanzministe- rium in 'Vien ». Dieses strengte die Arrestaufhebungs- klage des Art. 279 Abs. 2 SchKG an, und zwar u. a. ~soweit heute noch von Belang) mit der Begründung: Schuldner der geltend gemachten Schuldtitel sei der österreichische Staat; nur er als Fiskus, nicht aber das

k. k. Finanzministerium, könne Träger von Privatrechten und damit Arrestschuldner sein. Ein ausländischer Staat Gerichtsstand. NQ 9. 51 unterliege jedoch nach feststehendem Grundsatze des Völkerrechts der inländischen Gerichtsbarkeit nicht ... Diese Klage wurde von bei den kantonalen Instanzen abgewiesen, endgültig durch Urteil des Appellations- gerichts des Kantons Basel-Stadt vom 27. November 1914 aus folgenden Erwägungen: Unter den Parteien stehe fest, dass der Arrestbefehl sich gegen den österr. Fiskus als Arrestschuldner richten wolle und dass das

k. k. österreichische Finanzministerium nur als die den Fiskus in dieser Sache vertretende Amtsstelle aufgeführt sei. Es handle sich also dabei lediglich um eine ungenaue Bezeichnung des richtigen Arrestschuldners, die für die" Rechtsbeständigkeit des Arrestes belanglos sei. Sodallll könne die vom Kläger angerufene und durch Literatur- zitate belegte Lehrmeinung, dass ein ausländischer Fiskus im Inlande nicht belangbar sei, trotz einiger zustimmender Gerichtsentscheide nicht als unzweifelhafte Rechtsge- wohnheit anerkannt werden, deren Geltung speziell auch für das Gebiet der Schweiz durch schweizerische Indi- katur hinlänglich erhärtet wäre. Jedenfalls aber könne sich der österreichische Fiskus gegenüber dem Anspruch auf Rückzahlung seiner Staatsschatzanweisungen auf die angebliche Befreiung von der schweiz. Gerichtsbarkeit nicht berufen, weil er selbst diese Staatsschatzanwei- sungen seinerzeit auf den schweiz. Markt gebracht und sowohl im Ausgabeprospekt, als auch in den Titeln dereIl Verzinsung und Rückzahlung in der Schweiz versprochen, also die ganze Abwickelung des Schuldverhältnisses in die Schweiz verlegt habe. Damit habe er nach Treu und Glauben im Verkehr den schweiz. Erwerber solcher Titel zugleich auch des Rechtsschutzes versichert, den das schweiz. Recht dem Gläubiger gewähre, und dürfe sich diesem Rechtsschutz nicht durch Berufung auf angebliche Privilegien völkerrechtlicher Natur entziehen ... B. - Hierauf hat das k. k. österreich ische Finanz- ministerium den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes-

52 Staatsrecht. gericht ergriffen und beantragt, es seien sowohl das Urteil des Appellationsgerichtes vom 27. November 1917, als auch der Arrest vom 10. Juli 1917 selbst als verfassungs- widrig aufzuheben. Das Appellationsgericht habe sich,_ wird ausgeführt, der Rechtsverweigerung und Verletzung des Art. 4 BV schuldig gemacht; denn willkürlich sei

1. die- Zulassung des Arrestes gegenüber dem Finanz- ministerium, obschon dieses selbst weder juristische Person und Träger des Staatsvermögens sei, noch auch den Staat als Fiskus vertrete, indem dessen Vertretung gesetzgemäss einzig und allein den sog. Finanzprokura- toren zustehe;

2. die Missachtung des völkerrechtlichen Prinzips der Exterritorialität oder Exemtion auswärtiger Staaten mit Bezug auf die inländische Gerichtsbarkeit, das als funda- mentaler Grundsatz der ungeschriebenen Völkerrechts- ordnung in Literatur und Rechtssprechung allgemein anerkannt sei, wofür verwiesen werde auf : LISZT, Völ- kerrecht, S. 271 (recte [9. Auflage] : S. 69-70) ; LABAND, Staatsrecht des deutschen Reiches III S. 392; GAUPP- STEIN, Kommentar z. deutschen ZPO I S. 13 ; VON BAR, Handbuch des internationalen Rechts II S. 666 ; HELL- WIG, System des deutschen Zivilprozessrechtes I S. 75 ; Entscheidungen des Reichsgerichts, 62 Nr. 41; Urteil des Oberlandesgerichts Wien v. 21. Juni 1887; Entscheid des Arrestrichters in Zürich (wo Dreyfus ebenfalls, aber erfolglos, einen Arrest auszuwirken versucht habe) vom

10. Juli 1917 ; 3 ....... . Die willkürliche Bejahung der Basler Gerichtsbarkeit verstosse ferner auch gegen Art. 58 BV ... C. - Der Rekursbeklagte Dreyfus hat Abweisung des Rekurses und Gültigerklärung des streitigen Arrestes beantragt. Gerichtsstand. N° 9. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Der Rekurs ist gegen den Arrest gerichtet, der dem Rekursbeklagten in Basel VO~l der Arrestbehörde bewilligt und im gerichtlichen Aufhebungsverfahren geschützt worden ist. Er erscheint als rechtzeitig erhoben, obschon die Frist des Art. 178 Ziff. 3 OG nur dem Ent- scheide über die Arrestaufhebungsklage, nicht auch dem Arrestbefehl gegenüber gewahrt ist; denn die Erschö- pfung des mit j~ner Klage gegebenen besonderen In~tan­ zenzuges war jedenfalls zulässig, wenn auch, angesIchts der Berufung des Rekurrenten auf das Völkerrecht, viel- leicht - nach Analogie der direkten Anfechtbarkeit des Arrestbefehls . wegen Verletzung von Staatsverträgen (vergl. AS 35 I S. 595 f.) - nicht notwendig.

2. - Die Anfechtung dieses Arrests wird gestützt: einerseits auf das formelle Argument, dass Arrestschuldner nicht das als solcher behandelte österreichische Final1z- ministerium' sei, und anderseits auf die materiellen Ein- wendungen, dass ein Arrest gegen den wirklichen Arrest- schuldner, denösterreichischen Staat als Fiskus, in Basel nach allgemein, anerkanntem Völkerrecht überhaupt nicht ausgewirkt werden könne ...

3. - (Ablehnung des formellen Rekursarguments, weil die damit angefochtene Erwägung des Appellations- gerichts nicht willkürlich sei.)

4. - In materieller Hinsicht wird mit der Bestreitung der Zulässigkeit des angefochtenen Arrestes wegen des völkerrechtlichen Grundsatzes der Exterritorialität oder Exemtion der auswärtigen Staaten gegenüber der inlän- dischen Gerichtsbarkeit eine Gerichtsbarkeitsfrage oder Gerichtsstandsfrage im weitern Sinne aufgeworfen. Und zwar ist das' hiefür massgebende Völkerrecht in der Schweiz als eidgenössische s Recht zu betrachten, da es seiner Natur nach innerstaatlich allgemeine Geltung beansprucht und deshalb dem einheitlichen internen

54 Staatsrecht. Rechte gleichgestellt sein muss. Gegenstand des Streites bildet somit in diesem Punkte eine Gerichtsstandsfrage eidgenössischen Rechts, die als solche gemäss Art. 189 Abs. 3 OG vom Bundesgericht nicht nur im Rahmen der vom Rekurrenten angerufenen beschränkten Kognition (Art. 4 und 58 BV) zu überprüfen, sondern frei und selbständig zu beurteilen ist. Hiebei ergibt sich, dass der fragliche Grundsatz des Völkerrechts keineswegs als allgemein und vorbehaltlos anerkannt gelten kann. Wohl folgert eine weit verbreitete Lehre aus der völkerrechtlich vorausgesetzten Souverä- nität und gegenseitigen Unabhängigkeit der Staaten, dass ein Staat nicht nur, soweit er in Ausübung seiner Hoheits~ gewalt (jure imperii) handelt, sondern der Regel nach auch, soweit er als Subjekt von Privatrechtsverhältnissell (jure gestionis) auftritt, keiner fremden Gerichtsbarkeit untersteht. Dieser Auffassung huldigen insbesondere die deutsche und die österreichische, sowie auch die franzö- sische, englische und nordamerikanische Gerichtspraxis (vergl. hierüber aus neuerster Zeit die Verweisungen in dem niederländischen Werke: L. VAN PRAAG, Juri- diction et Droit international public, S. 390 ff., nament- lich 401-405). Ihr steht jedoch schon seit 1886 die ita- Jienische und seit 1903 auch die belgische Gerichtspraxis gegenüber, wonach ein fremder Staat in seiner Eigen- schaft als Träger privater Re.chte allgemein gleich einer Privatperson vor dem inländischen Richter belangt werden kann (vgl. VAN PRAAG, a. a. 0., S. 406 f., und die Erwägungen des für Belgien grundlegenden Urteils des Brüsseler Kassationshofes in NIEMEYER'S Zeitschrift für Internationales Privat- und öffentliches Recht XVI (1906) S. 243 ff.). Und im gleichen Sinne treten der in ihren Ländern herrschenden Meinung entgegen z. B. für Frankreich: ANDRE WEISS, Droit international prive V S. 96-115; für Deutschland: FRIEDRICH STEIN, Zivil- prozessordnung (10. Auflage des vom Rekurrenten 55 zitierten GAupp'schcn Kommentars) S. 16. Ueberdies lässt diese Meinung selbst Ausnahmen zu, u. a. für die Fälle, in denen der fremde Staat die inländische Gerichts- barkeit ausdrücklich oder stillschweigend anerkannt hat (vergl. VON BAR, Theorie und Praxis des internationalen Privatrechts, II S. 761-72; A. WEISS, a. a. 0., S. 109). Entsprechend sieht auch der vom « Institut de droit international » anlässlich seiner Tagung in Hamburg vom Jahre 1891 festgestellte Entwurf einer internationalen Regelung der Zuständigkeit der Gerichte gegenüber fremden Staaten und Staatsoberhäuptern als zulässig vor (Art. II § 1 Ziff. 5) » les actions fonMes sur les contrats conclus par l'Etat etranger dans le territoire, si l'execu- tion compIete dans ce meme territoire en peut etre demandee d'apres une c1ause expresse ou d'apres Ia nature meme de l'action» (Annuaire de l' Institut, XI S. 437; A. WEISS, a. a. 0., S. 115, Fussnote). Angesichts dieser Rechtslage darf die schweizerische Gerichtsbarkeit für den hier gegebenen Tatbestand unbe- denklich bejaht werden. Das durch die Ausgabe der frag- lichen Staatsschatz-Anweisungen begründete Rechts- verhältnis des österreichischen Staates zu den Anwei- sungsinhabern gehört dem Privatrechte an (vergl. VAN PRAAG, a. a .0. S. 397-399, gegenüber VON BAR, a. a. O. S. 673-74). Und zwar hat der Staat diese Anweisungen direkt in der Schweiz ausgeben lassen und sich ausdrück- lich verpflichtet, die betreffenden «< in der Schweiz gestempelten I}) Stücke - zu denen die vom Rekurs- beklagten geltend gemachten gehören - auch in der Schweiz und in dortiger Währung zurückzubezahlen. Bezüglich solcher Stücke ist somit in der Tat die Abwick- lung des ganzen Geschäftes in der Schweiz vorgesehen und deshalb für die Belangung des Staates, mit Einschluss hierauf abzielender Sicherungsmassnahmen wie ein Ar- restschlag, die schweizerische Gerichtsbarkeit - elektiv neben der österreichischen - jedenfalls nach dem forum

56 Staatsrecht. conlractus im Sinne VON BAR's (a. a. O. S. 676), wenn nicht geradezu vereinbarungsgemäss, gegeben. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird abgewiesen.

10. Urteil vom 19. April 1918

i. S. Weil gegen Nötzli und Willi. Art. 1 8 \) A b s. 3 0 G: Der Ausdruck "Gerichtsstands- fragen » umfasst auch die Kompetenzausscheidung zwischen den betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörden und den Gerichten. Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht erforderlich. - Art. 1 3 6 bis S c h K G findet auch An- wendung, falls der Gantzuschlag gemäss Art. 11 SchKG beanstandet werden will. A. - An der Pfalldsteigerung vom 17. März 1917 in einer Betreibung der Spar- und Leihkasse Diessenhofen gegen Heinrich Zimmermann in Aeugst (Bez. Affolterll) wegen einer Forderung, für die der Rekurrent "'Teil als Bürge haftete, wurde vom Rekursbeklagtell Nötzli als Betreibungsbeamten von Aeugst· ein' Grundstück des Schuldners dem Rekursbeklagten Willi in Aeugst als Meistbieter zugeschlagen. Dessen Eigentumserwerb wurde am 19. April 1917 im Grulldbuch eingetragen, und gleichen Tages liess Willi das Grundstück gemäss Verkauf auf denBetreibungsbeamten Nötzli als Eigentümer über- schreiben. Hieraus schloss Weil, dass Willi das Grund- stück für Nötzli, als dessen « Strohmann )}, ersteigert habe, und erhob mit dieser Behauptung und gestützt auf Art. 11 SchKG im Oktober 1917 gegen Nötzli und Willi beim Bezirksgericht Affoltern Klage mit den Begehren :

1. Es sei der Gantzuschlag an den Beklagten Willi, sowie die nachherige Grundbuchübertragung des Grund- stückseigentums auf diesen und von ihm auf den Beklag- ten Nötzli ({ als ungültig zu erklären I). Gerichtsstand. N° 10. 57

2. Der Beklagte Nötzli sei zu verpflichten, dem Kläger die Gantkosten zu ersetzen und den aus dem Grundstück gezogenen Nutzen in die Pfändungsmasse Zimmermann einzuwerfen. Das Bezirksgericht wies die Klage wegen Unzuständig- keitvon der Hand, und den von Weilhiegegen eingelegten Rekurs verwarf die I. Appellationskammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich mit B e s chi u s s vom 2 O. F e b r u a r 1 9 1 8, indem sie wesentlich in Er- wägung zog : Das auf Feststellung der Ungültigkeit de~ Gantzuschlages gerichtete Klagebegellren könne gemäss Art. 136 bis SchKG nur im Beschwerdewege geltend gemacht werden, da es sich beim Gantzuschlag nicht um ein privatrechtliches Geschäft, sondern um eine betrei- bungsrechtliche Verfügung' handle, und der Umstand hieran nichts ändere, dass der Anfechtungsgrund aus Art. 11 SchKG hergeleitet werde. Für die übrigen Klage- begehren wäre zwar an sich der Richter zuständig, doch setzten. sie die Ungültigerklärung des Gantzuschlages voraus, und diese sei wegen Verspätung der Beschwerde nicht mehr möglich ... B. - Gegen diesen Beschluss hat ·Weil den staats- rechtlichen Rek4rs an das Bundesgericht ergriffen und Aufhebung in dem Sinne beantragt, dass das Obergericht angewiesen werde, das Bezirksgericht Affoltern zur materiellen Behandlung und Entscheidung der Klage des Rekurrenten zu verhalten. Zur Begründung wird vorgebracht: Nach Art. 11 SchKG sei eine Steigerung, bei der sich der Betreibungsbeamte (direkt oder durch einen « Strohmann ») als Bieter be- teilige, nichtig und entbehre daher ipso jure, ohne dass es einer Klage oder Anfechtungshandlung bedürfte, jeder rechtlichen Wirkung (REGELSBERGER, Pandekten, § 174). Ihr gegenüber könne nur im Wege der Fest- stellungsklage, zur Konstatierung ihrer Rechtsunwirk- samkeit, vorgegangen werden. Der Art. 136 bis SchKG aber spreche ausdrücklich von der Anfechtung und Auf-