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77_III_151

BGE 77 III 151

Bundesgericht (BGE) · 1950-12-01 · Deutsch CH
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Sohuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 38.

nach Art. 79 SchKG ausgesprochen worden ist, sich

unzweifelhaft auf die in Betreibung gesetzte Forderung

oder einen Teil davon bezieht ((und auch sonst über die

Tragweite der Anerkennungserklärung, namentlich was

die sofortige Exequierbarkeit (Fälligkeit etc.) der aner-

kannten Quote anlangt, irgend ein Bedenken nicht obwalten

kann)) (Archiv für Schuldbetreibung und Konkurs VII

Nr. 46, VI Nr. 10; JAEGER Nr. 3 zu Art. 78 SchKG).

Im vorliegenden Falle kann sich die Rekurrentin auf

einen Erledigungsbeschluss des ordentlichen Gerichtes des

Betreibungsortes stützen, das sie auf den Rechtsvorschlag

der Schuldnerin hin angerufen hatte. Für das Betreibungs-

amt massgebend ist das Dispositiv, nicht die Begründung

des Erledigungsbeschlusses. Die Erwägungen sind (von

dem hier nicht zutreffenden Falle abgesehen, dass das

Dispositiv auf sie verweist) nur insofern von Bedeutung,

als sie Angaben darüber enthalten, welche Klage Gegen-

stand des Prozesses war. Aus Ingress und Erwägung I

des Beschlusses vom 1. Dezember 1950 geht unzweideutig

hervor, dass mit der Klage die unbedingte Verurteilung

der Schuldnerin. zur sofortigen Zahlung der Betreibungs-

forderung verlangt worden war. Das Dispositiv erklärt

ohne Einschränkung, dass der Prozess infolge Klageaner-

kennung erledigt sei. Also hat nach dem Beschluss vom

1. Dezember 1950 das erwähnte Klagebegehren als vorbe- .

haltlos anerkannt zu gelten. Der Beschluss ist gemäss

der darauf angebrachten Bescheinigung der Kantonsge-

richtskanzlei in Rechtskraft erwachsen. Er berechtigt

also die Rekurrentin wie ein auf den Rechtsvorschlag hin

erstrittenes, die Klage gutheissendes Urteil zur Fortset-

zung der Betreibung für die Klagesumme.

Dem Fortsetzungsbegehren hätte im übrigen auch dann

entsprochen werden müssen, wenn nicht auf das Dispositiv

des Erledigungsbeschlusses, sondern auf die Erklärung

der Schuldnerin vom 29. November 1950 abzustellen

wäre. Mit dieser -

dem Gericht anstelle einer Klageant-

wort eingereichten -

Erklärung wollte die Schuldnerin

5.

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht.No 39.

lIU

offensichtlich dem Prozess ein Ende bereiten (vgl. nament-

lich auch die Wendung: «Wir nehm~n an, dass die An-

gelegenheit damit erledigt ist »). Dieses Ziel konnte sie

durch keine andere einseitige Erklärung als durch vorbe-

haltlose Anerkennung des Klagebegehrens erreichen. Unter

diesen Umständen müsste ihre Erklärung, auch wenn das

Gericht sie nicht ausdrücklich so gewürdigt hätte, als

derartige Anerkennung aufgefasst werden und Hessen sich

die damit scheinbar in Widerspruch stehenden Ausfüh-

rungen über die Voraussetzungen und den Zeitpunkt der

Zahlung des anerkannten Betrages nur als unmassgebliche

Äusserung darüber betrachten, wie die Schuldnerin sich

das weitere Vorgehen vorstelle. Die' Rekurrentin hat

damit, dass sie die ihr zugesandte Abschrift der Erklärung

vom 29. November 1950 stillschweigend entgegennahm,

keineswegs ihr Einverständnis mit den darin genannten

Zahlungsbedingungen bekundet. Sie war nicht verpflichtet,

sich zu dieser Zuschrift zu äussern.

Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent-

scheid aufgehoben und die Beschwerde der Schuldnerin

abgewiesen.

39. Auszug aus dem Entscheid vom 18. Dezember 1951

i. S. Bürgler.

Unpfändbarkeit.

1. Anwendung von Art. 92 Ziff. 5 SchKG im Arrestverfahren.

2. Wieweit können die zur Anschaffung von Nahrungs- und Feue-

rungsmitteln für zwei Monate erforderlichen Barmittel oder

Forderungen (Art. 92 Ziff. 5 SchKG) und die in Art. 92 Ziff. 6-12

und Art. 93 erwähnten Forderungen und Geldbeträge neben-

einander als unprandbar beansprucht werden?

3. Mit dem Schuldner in Hausgemeinschaft lebende Personen

können im Sinne von Art. 92 oder 93 SchKG nur dann zu seiner

Familie gerechnet werden. wenn er ihnen gegenüber rechtlich

oder wenigstens moralisch unterhalts- oder unterstützungs-

pflichtig ist.

.

I maisissabilite.

1. Application de l'art. 92 eh. 5 LP dans la proc8dure de sequestre.

2. En queUe mesure les sommes indispensables pour permettre

au debiteur de se procurer les denrees alimentaires et le combus~

J 52

Sohuldbet:reibungs- und Konkursrecht. N° 39.

tible necessaires pour deux mois (art. 92 eh. [) LP) et les sommes

et ereanceB mentionnees aux art. 92 eh. 6 a 12 et 93 peuvent-elles

6tre declaroos insaisissables eumulativement ?

3. Les personnes qui vivent dans le menage du debiteur ne peuvent

etre comptoos au nombre des membres de la familIe, dans le

Bens des art. 92 ou 93 LP que si le debiteur est Iegalement ou

tout au moins moralement tenu de les entretenir ou de les

secourir.

I mpignorabilitd.

1. Applicazione den'art. 92 eifra 5 LEF neUa procedura di seque-

, stro.

2. In quale misura il denaro liquido 0 i crediti occorrenti al debi-

tore per l'acquisto delle provviste di vitto e eombustibile per

due mesi (art. 92 cifra 5 LEF), nonehe le somme di denaro e i

crediti menzionati dagli art. 92, cifra 6 a 12, e 93 LEF possono

essere dichiarati impignorabili cumulativamente ?

3. Le persone ehe vivono nell'economia domestica deI debitore

.

fanno parte della sua famiglia, a' sensi degli art. 92 e 93 LEF,

soltanto se il debitore e tenuto legalmente 0 almeno moralmente

a mantenerle a 0 soccorrerle.

Auf Beschwerde des 1881 geborenen Schuldners, der eine

AHV-Übergangsrente, eine kantonale Altersrente und eine

kleine Invalidenrente bezieht und angeblich mit seiner ge-

schiedenen Frau zusammenlebt, hat die zürcherische Auf-

sichtsbehörde in einem Arrestverfahren entschieden, von

den arrestierten Kaufpreisguthaben in Betrage von ca.

Fr. 670.- seien gemäss Art. 92 Ziff. 5 SchKG Fr. 450.-

zur Anschaffung der Nahrungsmittel freizugeben, die für

den Schuldner und seine geschiedene Frau in den beiden

auf der Arrestvollzug (25. Juli 1951) folgenden Monaten

notwendig seien.

Auf Rekurs der Gläubiger hebt das Bundesgericht diesen

Entscheid auf und weist die Sache zu neuer Beurteilung

an die Vorinstanz zurück.

Begründung:

3. -

Das SchKG enthält in Art. 92 Ziff. 5-12 und

Art. 93 Vorschriften über die Unpfändbarkeit von Forde-

rungen und Geldbeträgen. Art. 92 Ziff. 6-12 und Art. 93

können nur auf solche Forderungen und Geldbeträge an-

gewendet werden, die dem Schuldner unter einem der hier

erwähnten Titel zustehen. Art. 92 Ziff. 5 ist dagegen auf

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Sohuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 39.

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Forderungen und Barmittel jeder Art anwendbar. Die strei-

tigen Guthaben sind Kaufpreisforderungen und fallen als

solch~ nicht unter Art. 92 Ziff. 6-12 oder Art. 93. Es kann

sich daher nur fragen, ob und allenfalls wieweit sie nach

Art. 92 Ziff. 5 unpfandbar seien.

4. -

Nach Art. 92 Ziff. 5 sind unpfändbar die dem

Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung

folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungs-

mittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Bar-

mittel oder Forderungen.

a) Diese Vorschrift ist im Falle des Arrestes (der nur die

im Arrestbefehl bezeichneten Gegenstände erfasst, und bei

dessen Vollzug der Schuldner nicht wie bei der Pfändung

zur Angabe aller seiner Vermögensgegenstände verpflich-

tet ist) nicht von Amtes wegen anzuwenden. Der Schuld-

ner kann aber, wie es hier geschehen ist, verlangen, dass,

sie angewendet werde. Er muss dann den Betreibungsbe-

hörden (Betreibungsamt oder Aufsichtsbehörden) gestat-

ten, dass' sie so umfassende Erhebungen wie bei einer

Pfändung durchführen (Entscheide vom 13. März 1950 und

29. Oktober 1951 i. S. Diethelm bzw. Roch). Die in Art. 92

Ziff. 5 vorgesehene Frist von zwei Monaten beginnt in einem

solchen Falle mit dem Arrestvollzug.

b) Barmittel oder Forderungen, die an sich pfandbar

wären, können nach dem Sinne von Art. 92 Ziff. 5 nur dann

als unpfändbar beansprucht werden, wenn die hier er-

wähnten Vorräte zur Zeit des Pfandungs- bzw. Arrestvoll-

zugs nicht in natura vorhanden sind. Diese Voraussetzung

dürfte im vorliegenden Falle erfüllt sein.

e) Die Anwendung von Art. 92 Ziff. 5 auf Barmittel

oder Forderungen wird -

soweit ist der Vorinstanz beizu-

stimmen -

durch den Umstand nicht ausgeschlossen, dass

dem Schuldner noch andere Einnahmen zur Fristung seiner

Existenz zur Verfügung stehen. In derartigen Fällen erge-

ben sich aber immerhin gewisse Besonderheiten.

Der Schuldner, der Lohn oder andere Einkünfte im Sinne

von Art. 93 SchKG bezieht, muss es sich gefallen lassen,

15.

Schuldbetreibunga- und KonkUl'8l'OOht. N° 39.

dass für die Zeit, während welcher er seinen Bedarf an

Nahrungs- und Feuerungsmitteln aus den ihm nach Art. 92

Ziff. 5 belassenen Barmitteln oder Forderungen bestreiten

kann, sein Notbedarf entsprechend niedriger angesetzt wird.

Dadurch wird unter Umständen die Pfändung von Ein-

kommensquoten ermöglicht, die sonst nach Art. 93 un-

pfändbar wären.

Setzt sich das Einkommen aus Einkünften im Sinne von

Art. 93 und aus Leistungen zusammen, die nach einer der

in Art. 92 Ziff. 6-12 niedergelegten Vorschriften absolut

unpfändbar sind, so können die erstern gepfändet werden,

soweit sie den durch die letztern nicht gedeckten Teil des

Notbedarfs übersteigen (vgl. BGE 65 III 131 unten). Das

Vorhandensein von Mitteln, die nach Art. 92 Ziff. 5 un-

pfändbar sind, kann auch hier eine vorübergehende

Verschärfung der Pfandung erlauben.

Hat der Schuldner keine Einkünfte im Sinne von Art.

93, aber solche, die nach Art. 92 Ziff 6-12 absolut unpfand-

bar sind, so möchte man versucht sein anzunehmen, er

könne daneben sonstige Barmittel oder Forderungen bis zu

dem zur Anschaffung von Nahrungs- und Feuerungsmit-

teln für zwei Monate erforderlichen Betrage ohne Rück-

sicht darauf als unpfändbar beanspruchen, ob und wieweit

er den Bedarf an N ahrungs- und Feuerungsmitteln neben

dem übrigen Notbedarf aus jenen unpfändbaren Einkünften

bestreiten könnte. Die Häufung von Unpfändbarkeitsan-

sprüchen über das Unentbehrliche hinaus ist jedoch etwas

Ungesundes und verdient daher nur dort zugelassen zu wer-

den, wo das Gesetz sie eindeutig vorsieht. Das trifft nicht

zu in Fällen, wo der Schuldner ausser Gegenständen, die

nach Art. 92 unabhängig von den konkreten Bedürfnissen

des Schuldners und seiner Familie unpfändbar sind (wie

z. B. Renten- und Kapitalentschädigungen für Körperver-

letzung oder Gesundheitsstörung und nachweisbar daraus

angeschaffte Vermögensstücke, AHV~Renten), Gegenstän-

de gleicher Art auf Grund einer andern Ziffer von Art. 92

beansprucht, die (ähnlich wie Art. 93) auf die erwähnten

8ohuldbetreibunga- und Konkurereoht. N0 39.

11,5

Bedürfnisse abstellt. Letzteres ist z. B. bei Ziff. 5 und 4 der

Fall. Das Bundesgericht hat darum in BGE 73 III 58 f.

erklärt, der Teilbetrag der damals streitigen Haftentschä-

digung, der dem Schuldner allenfalls gemäss Art. 92 Ziff. 10

zu überlassen wäre, stünde ihm zur Anschaffung von Nah-

rungs- und Feuerungsmitteln zur Verfügung und wäre daher

auf den Betrag anzurechnen, der ihni gemäss Art. 23 Ziff.

5 VMZ (nun Art. 92 Ziff. 5 SchKG) zu diesem Zwecke zu

belassen sei. In einem Falle, wo eine aus einer Entschä-

digung für Körperverletzung angeschaffte Kuh auf Grund

von Art. 92 Ziff. 10 als unpfändbar bezeichnet wurde, hat

es entschieden, der Schuldner könne daneben nicht noch

eine weitere Kuh als Kompetenzstück im Sinne von Art. 92

Ziff. 4 beanspruchen; denn mit der Freigabe jener Kuh

werde nicht nur dem Umstande Rechnung getragen, dass

sie aus Versicherungsgeld angeschafft wurde, sondern auch

dem Schuldner das Mass von Selbstversorgung ermöglicht,

.das Art. 92 Ziff. 4 dem viehbesitzenden Schuldner gewähr-

leisten wolle (Entscheid vom 16. Juni 1949 i. S. Maurer,

Erw. 2; vor der Revision vom 28. September 1949 über-

liess Art. 92 Ziff. 4 dem Schuldner nur eine Milchkuh, nicht

deren zwei, und zwar nur zum Zwecke der Ernährung,

nicht auch der Aufrechterhaltung des Betriebs).

Im Sinne dieser Rechtsprechung liegt es, dass der Schuld-

ner der eine sichere Rente bezieht, die absolut unpfänd-

bar' ist (z. B. eine SUVA-Rente, Art. 92 Ziff. 10, oder eine

AHV-Rente, Ziff. 11), das Privileg von Art. 92 Ziff. 5 mit

Bezug auf Barmittel und Forderungen nicht unter allen

Umständen unbeschränkt geltend machen kann. Ermuss

sich vielmehr gegebenenfalls entgegenhalten lassen, dass er

in der Rente bereits eine Forderung besitzt, die ihm gestat-

tet, in den beiden auf die Pfändung (Arrestierung) folgen-

den Monaten neben den übrigen Lebensbedürfnissen wie

Wohnung und KI~idung auch den Bedarf an Nahrungs-

und Feuerungsmitteln ganz oder wenigstens teilweise zU

bestreiten. Soweit dies der Fall ist, dürfen ihm nicht noch

weitere Forderungen oder Barmittel zur Anschaffung von

lIi6

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 39.

Nahrungs- und FeuerungsmitteIn überlassen werden. Er

kann also die Freigabe von BarmitteIn und gewöhnlichen,

an sich pfandbaren Forderungen auf Grund von Art. 92

Ziff. 5 nur beanspruchen, soweit er die für die nächsten

. zwei Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmit-

tel weder besitzt noch neben der Deckung des sonstigen

Notbedarfs aus dem nach einer andern Ziffer von Art. 92

unpfändbaren Renteneinkommen anzuschaffen vermag, das

ihm in diesem Zeitraum zufliesst.

Entsprechendes muss auch gelten, wenn der Schuldner

über ein sicheres Einkommen verfügt, das sich aus einer

nach Art. 92 unpfändbaren Rente und laufenden Einkünften

im Sinne von Art. 93 zusammensetzt. Es macht allerdings

praktisch in manchen Fällen keinen Unterschied, ob man

(I) die für den Fall des absolut unpfändbaren Rentenein-

kommens entwickelte Regel auf den Fall des aus absolut

unpfändbaren und beschränkt pfändbaren Einkünften ge-

niischten Einkommens analog anwendet, d. h. den An-

spruch aus Art. 92 Ziff. 5 auf den Betrag herabsetzt, den

der Schuldner in den beiden auf die Pfändung folgenden

Monaten über das laufende Einkommen hinaus benötigt,

um (neben dem sonstigen Notbedarf) die nötigen Nahrungs-

und Feuerungsmittel anzuschaffen, oder ob man (2) dem

Schuldner vorweg die zur Anschaffung von Nahrungs- und

Feuerungsmitteln für diesen Zeitraum erforderlichen Bar-

mittel oder Forderungen zuscheidet und ausserdem gege-

benenfalls vom laufenden Einkommen neben der absolut

unpfändbaren Rente soviel freilässt, als nötig ist, um den

durch diese nicht gedeckten Teil des sonstigen Notbedarfs

zu decken. Die beiden Methoden führen aber dann nicht

zum gleichen Ergebnis, wenn die absolut unpfändbare

Rente den « sonstigen Notbedarf» übersteigt, d. h. grösser

ist als der Betrag, den der Schuldner zur Bestreitung an-

derer Bedürfnisse als des Bedarfs an Nahrungs- und Feue-

rungsmitteIn benötigt. Die erste Methode (Herabsetzung

des Anspruchs aus Art. 92 Ziff. 5) verdient in einem solchen

Falle den Vorzug, da nur sie vermeidet, dass dem Schuld-

9"

,

• j

Schuldbetreibungs. und Konkursrooht. N0 39.

157

ner mehr als das Unentbehrliche belassen wird. Voraus-

setzung für die Anwendung der ersten Methode ist aber in

jedem Falle, dass man es mit einem sichern Einkommen

zu tun hat. Nur 'dann darf dem Schuldner entgegenge~

halten werden, dass er die nötigen Nahrungs- und Feue-

rungsmittel mindestens zum Teil aus seinem Einkommen

anschaffen könne und daher insoweit nicht auf die über-

lassung anderer Barmittel oder Forderungen Anspruch er-

heben dürfe.

Im vorliegenden Falle hat der Schuldner ein sicheres

Einkommen, das sich a~f montlich Fr. 298.60 (nach seiner

eigenen Darstellung wenigstens auf Fr. 255.-) beläuft und

sich nach den Angaben des Betreibungsamtes aus einer ab-

solut unpfändbaren AHV-Rente, einer kantonalen Alters-

rent.e, die unter Art. 93 SchKG fallen dürfte, und einer

Invalidenrente zusammensetzt, die heute wohl ebenfalls

als Alterspension im Sinne von Art. 93 zu betrachten ist

(BGE 77 HI 22 f. und dort zit. Entscheide). Die Frage, ob

und wieweit die· streitigen Kaufpreisguthaben auf Grund

von Art. 92 Ziff. 5 als unpfändbar beansprucht werden

können, ist daher nach den eben darge!egten Grundsätzen

zu beurteilen, was die Vorinstanz nicht getan hat.

5. -

Den Betrag selber auszurechnen, auf den der

Schuldner hienach Anspruch hat, ist dem Bundesgericht

aus zwei Gründen nicht möglich.

a) Im angefochtenen Entscheid fehlt eine Feststellung

über die Höhe der Einkünfte des Schuldners. Die Vorin-

stanz weist zwar darauf hin, dass die erste Instanz mit

einem Renteneinkommen von Fr. 298.60 gerechnet habe,

sagt aber nicht (und musste von ihrem Standpunkt aus

nicht sagen), ob sie diese Annahme für richtig halte oder

nicht.

b) Die Vorinstanz nimmt -

offenbar auf Grund der

Angaben des Schuldners gegenüber dem Betreibungsamte

-

an, die Frau, mit der er zusammenlebe, sei nicht seine

Ehefrau, sondern seine geschiedene Frau, hält aber dafür,

hierauf komme nichts an, da die Familie im Sinne von

JllS

Schuldbetreibungs- und Konklll'SrOOht. N° 40.

Art. 92 Ziff. 5 aus den Personen bestehe, die mit dem

Schuldner in tatsächlicher Hausgemeinschaft leben.

Die tatsächliche Hausgemeinschaft genügt jedoch nicht,

um eine Person im Sinne von Art. 92 oder 93 SchKG zur

. Familie des Schuldners zu rechnen, sondern es ist hiefür

unerlässlich, dass gegenüber der betreffenden Person eine

rechtliche oder wenigstens moralische Unterhaltungs- oder

Unterstützungspflicht des Schuldners bestehe. Gegenüber

einer geschiedenen Ehefrau, der nach dem Scheidungsurteil

keine Unterhaltungsbeiträge zukommen, kann eine solche

Pflicht nur ausnahmsweise, unter ganz besondern Um-

ständen, als vorhanden angesehen werden. Es ist somit für

die Anwendung von Art. 92 Ziff. 5 nicht gleichgültig, ob

der Schuldner noch verheiratet sei oder lediglich mit seiner

geschiedenen Frau zusammenlebe.

Da das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung erklärt

hat, der Schuldner sei im Zivilstandsregister als verheira-

tet eingetragen, darf nicht einfach auf Grund der Angaben

des Schuldners beim Arrestvollzug das Gegenteil angenom-

men werden. Vielmehr ist dieser Punkt näher abzuklären.

Die Betreibungsbehörden haben auf den Eintrag im Zivil-

stands~gister abzustellen, solange nicht seine Unrichtigkeit

klar erwiesen ist.

40. Arröt du 18 decembre 1951

dans les causes MuDer et Hötel Monsigny S.A.

Saisie de salaire. Biens insaisissables. Art. 93 LP.

Le fait qu'un debiteur 80 pris I'engagement de s'acquitter d'une

amende par acomptes mensuels n'ast pas une circonstance

dont il puisse se prevaloir pour faire decIa.rer insaisissabIe 1a

partie de son saIaire qui serait utHisee a cette 00.

Pour fixer 180 part insaisissabIe du salaire, l'office des poursuites

doit se fonder sur 180 situation de fait existant au moment de 180

saisie. Cas du vendeur d'automobiles retribue a 180 commission

et qui, pl.'ive de son permis de conduire, s'est vu dans 180 necessiM,

pour pouvoir continuer d'exercer son met,ier, d'engager un

chauffeur a ses frais.

Lohnpfändung. UnpfärulbarJceit. Art. 93 SchKG.

Der Umstand, dass der Schuldner sich zur Abzahlung einer Busse

. in Monatsraten verpflichtet hat, berechtigt ihn nicht, den Teil

I •

Sohuldbetreibungs- und Konklll'SrOOht. N0 40.

159

seines Lohnes, den er dazu brauche, als unpfändbar erklären zu

lassen.

Der unpfändbare Teil des Lohnes ist nach der Sachlage zur Zeit

der Pfändung zu bemessen. Faß des gegen Provision arbeitenden

Automobilverkäufers, der sich wegen Entzuges des Führeraus-

weises gezwungen sah, auf seine Kosten einen Chauffeur anzu-

stellen, um seinen Beruf weiterhin ausüben zu können.

Pignoramento di salario. Beni impignorabili. Art. 93 LEF.

TI debitore ehe si e impegnato a pagare una multa, 80 rate mensili

non puo prevalersi di questo fatto per ehiedere ehe Ia parte

deI suo salario, destinata a tale scopo, sm dichiarata impigno-

rabile.

Per determina-e 180 parte impignorabile deI salario, l'uffieio di

esecuzione deve basarsi sulla situazione di fatto esistente

alI'epoea deI pignoramento. Fattispecie: Venditore di auto-

mobili, retribuito mediante provvigione, il quale, privato della

licenza di condurre. si e trovato nella neeessita di assumere

un eonducente a proprie spese per poter continua.re ad eser-

eitare il mestiere.

Resume des faits :.

Le debiteur est employe dan.s un garage en qualite de

vendeur et touche une commission sur le prix des automo-

biles qu'il reussit a placer. Il ne per90it aucune autre retri-

bution. Comme on lui a retire son permis de conduire, il a

engage un chauffeur a ses frais. A la requisition de l'Hötel

Monsigny S.A., l'office des poursuites a saisi la part des

gains du debiteur qui depasserait la somme de 1040 fr.,

celle-ci comprenant outre le minimum vital et les frais de

voyage du debiteur la somme qu'il payait a son chauffeur,

a savoir 490 fr. par mois.

Sur recours de la societe creanciere, l'autorite inferieure

de surveillance a fixe la part insaisissable du salaire a

712 fr. par mois. Sur recours du debiteur, l'autorite suptS-

rieure a eleve cette somme a 883 fr. dans laquelle le

salaire du chauffeur et les frais d'entretien dudit etaient

comptes a raison de 323 fr.

Contre cette decision, le debiteur, d'une part, et la crean-

eiere, de l'autre, ont interjete un recours a la Chambre des

poursuites et des faillites du Tribunal federal.

Le debiteur expose qu'il a eM condamne a deux amendes

pour infractions aux dispositions de l'economie de guerre

et qu'il doit payer de ce fait 100 fr. par mois « au risque