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Sohuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 38.
nach Art. 79 SchKG ausgesprochen worden ist, sich
unzweifelhaft auf die in Betreibung gesetzte Forderung
oder einen Teil davon bezieht ((und auch sonst über die
Tragweite der Anerkennungserklärung, namentlich was
die sofortige Exequierbarkeit (Fälligkeit etc.) der aner-
kannten Quote anlangt, irgend ein Bedenken nicht obwalten
kann)) (Archiv für Schuldbetreibung und Konkurs VII
Nr. 46, VI Nr. 10; JAEGER Nr. 3 zu Art. 78 SchKG).
Im vorliegenden Falle kann sich die Rekurrentin auf
einen Erledigungsbeschluss des ordentlichen Gerichtes des
Betreibungsortes stützen, das sie auf den Rechtsvorschlag
der Schuldnerin hin angerufen hatte. Für das Betreibungs-
amt massgebend ist das Dispositiv, nicht die Begründung
des Erledigungsbeschlusses. Die Erwägungen sind (von
dem hier nicht zutreffenden Falle abgesehen, dass das
Dispositiv auf sie verweist) nur insofern von Bedeutung,
als sie Angaben darüber enthalten, welche Klage Gegen-
stand des Prozesses war. Aus Ingress und Erwägung I
des Beschlusses vom 1. Dezember 1950 geht unzweideutig
hervor, dass mit der Klage die unbedingte Verurteilung
der Schuldnerin. zur sofortigen Zahlung der Betreibungs-
forderung verlangt worden war. Das Dispositiv erklärt
ohne Einschränkung, dass der Prozess infolge Klageaner-
kennung erledigt sei. Also hat nach dem Beschluss vom
1. Dezember 1950 das erwähnte Klagebegehren als vorbe- .
haltlos anerkannt zu gelten. Der Beschluss ist gemäss
der darauf angebrachten Bescheinigung der Kantonsge-
richtskanzlei in Rechtskraft erwachsen. Er berechtigt
also die Rekurrentin wie ein auf den Rechtsvorschlag hin
erstrittenes, die Klage gutheissendes Urteil zur Fortset-
zung der Betreibung für die Klagesumme.
Dem Fortsetzungsbegehren hätte im übrigen auch dann
entsprochen werden müssen, wenn nicht auf das Dispositiv
des Erledigungsbeschlusses, sondern auf die Erklärung
der Schuldnerin vom 29. November 1950 abzustellen
wäre. Mit dieser -
dem Gericht anstelle einer Klageant-
wort eingereichten -
Erklärung wollte die Schuldnerin
5.
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht.No 39.
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offensichtlich dem Prozess ein Ende bereiten (vgl. nament-
lich auch die Wendung: «Wir nehm~n an, dass die An-
gelegenheit damit erledigt ist »). Dieses Ziel konnte sie
durch keine andere einseitige Erklärung als durch vorbe-
haltlose Anerkennung des Klagebegehrens erreichen. Unter
diesen Umständen müsste ihre Erklärung, auch wenn das
Gericht sie nicht ausdrücklich so gewürdigt hätte, als
derartige Anerkennung aufgefasst werden und Hessen sich
die damit scheinbar in Widerspruch stehenden Ausfüh-
rungen über die Voraussetzungen und den Zeitpunkt der
Zahlung des anerkannten Betrages nur als unmassgebliche
Äusserung darüber betrachten, wie die Schuldnerin sich
das weitere Vorgehen vorstelle. Die' Rekurrentin hat
damit, dass sie die ihr zugesandte Abschrift der Erklärung
vom 29. November 1950 stillschweigend entgegennahm,
keineswegs ihr Einverständnis mit den darin genannten
Zahlungsbedingungen bekundet. Sie war nicht verpflichtet,
sich zu dieser Zuschrift zu äussern.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent-
scheid aufgehoben und die Beschwerde der Schuldnerin
abgewiesen.
39. Auszug aus dem Entscheid vom 18. Dezember 1951
i. S. Bürgler.
Unpfändbarkeit.
1. Anwendung von Art. 92 Ziff. 5 SchKG im Arrestverfahren.
2. Wieweit können die zur Anschaffung von Nahrungs- und Feue-
rungsmitteln für zwei Monate erforderlichen Barmittel oder
Forderungen (Art. 92 Ziff. 5 SchKG) und die in Art. 92 Ziff. 6-12
und Art. 93 erwähnten Forderungen und Geldbeträge neben-
einander als unprandbar beansprucht werden?
3. Mit dem Schuldner in Hausgemeinschaft lebende Personen
können im Sinne von Art. 92 oder 93 SchKG nur dann zu seiner
Familie gerechnet werden. wenn er ihnen gegenüber rechtlich
oder wenigstens moralisch unterhalts- oder unterstützungs-
pflichtig ist.
.
I maisissabilite.
1. Application de l'art. 92 eh. 5 LP dans la proc8dure de sequestre.
2. En queUe mesure les sommes indispensables pour permettre
au debiteur de se procurer les denrees alimentaires et le combus~
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tible necessaires pour deux mois (art. 92 eh. [) LP) et les sommes
et ereanceB mentionnees aux art. 92 eh. 6 a 12 et 93 peuvent-elles
6tre declaroos insaisissables eumulativement ?
3. Les personnes qui vivent dans le menage du debiteur ne peuvent
etre comptoos au nombre des membres de la familIe, dans le
Bens des art. 92 ou 93 LP que si le debiteur est Iegalement ou
tout au moins moralement tenu de les entretenir ou de les
secourir.
I mpignorabilitd.
1. Applicazione den'art. 92 eifra 5 LEF neUa procedura di seque-
, stro.
2. In quale misura il denaro liquido 0 i crediti occorrenti al debi-
tore per l'acquisto delle provviste di vitto e eombustibile per
due mesi (art. 92 cifra 5 LEF), nonehe le somme di denaro e i
crediti menzionati dagli art. 92, cifra 6 a 12, e 93 LEF possono
essere dichiarati impignorabili cumulativamente ?
3. Le persone ehe vivono nell'economia domestica deI debitore
.
fanno parte della sua famiglia, a' sensi degli art. 92 e 93 LEF,
soltanto se il debitore e tenuto legalmente 0 almeno moralmente
a mantenerle a 0 soccorrerle.
Auf Beschwerde des 1881 geborenen Schuldners, der eine
AHV-Übergangsrente, eine kantonale Altersrente und eine
kleine Invalidenrente bezieht und angeblich mit seiner ge-
schiedenen Frau zusammenlebt, hat die zürcherische Auf-
sichtsbehörde in einem Arrestverfahren entschieden, von
den arrestierten Kaufpreisguthaben in Betrage von ca.
Fr. 670.- seien gemäss Art. 92 Ziff. 5 SchKG Fr. 450.-
zur Anschaffung der Nahrungsmittel freizugeben, die für
den Schuldner und seine geschiedene Frau in den beiden
auf der Arrestvollzug (25. Juli 1951) folgenden Monaten
notwendig seien.
Auf Rekurs der Gläubiger hebt das Bundesgericht diesen
Entscheid auf und weist die Sache zu neuer Beurteilung
an die Vorinstanz zurück.
Begründung:
3. -
Das SchKG enthält in Art. 92 Ziff. 5-12 und
Art. 93 Vorschriften über die Unpfändbarkeit von Forde-
rungen und Geldbeträgen. Art. 92 Ziff. 6-12 und Art. 93
können nur auf solche Forderungen und Geldbeträge an-
gewendet werden, die dem Schuldner unter einem der hier
erwähnten Titel zustehen. Art. 92 Ziff. 5 ist dagegen auf
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Sohuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 39.
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Forderungen und Barmittel jeder Art anwendbar. Die strei-
tigen Guthaben sind Kaufpreisforderungen und fallen als
solch~ nicht unter Art. 92 Ziff. 6-12 oder Art. 93. Es kann
sich daher nur fragen, ob und allenfalls wieweit sie nach
Art. 92 Ziff. 5 unpfandbar seien.
4. -
Nach Art. 92 Ziff. 5 sind unpfändbar die dem
Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung
folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungs-
mittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Bar-
mittel oder Forderungen.
a) Diese Vorschrift ist im Falle des Arrestes (der nur die
im Arrestbefehl bezeichneten Gegenstände erfasst, und bei
dessen Vollzug der Schuldner nicht wie bei der Pfändung
zur Angabe aller seiner Vermögensgegenstände verpflich-
tet ist) nicht von Amtes wegen anzuwenden. Der Schuld-
ner kann aber, wie es hier geschehen ist, verlangen, dass,
sie angewendet werde. Er muss dann den Betreibungsbe-
hörden (Betreibungsamt oder Aufsichtsbehörden) gestat-
ten, dass' sie so umfassende Erhebungen wie bei einer
Pfändung durchführen (Entscheide vom 13. März 1950 und
29. Oktober 1951 i. S. Diethelm bzw. Roch). Die in Art. 92
Ziff. 5 vorgesehene Frist von zwei Monaten beginnt in einem
solchen Falle mit dem Arrestvollzug.
b) Barmittel oder Forderungen, die an sich pfandbar
wären, können nach dem Sinne von Art. 92 Ziff. 5 nur dann
als unpfändbar beansprucht werden, wenn die hier er-
wähnten Vorräte zur Zeit des Pfandungs- bzw. Arrestvoll-
zugs nicht in natura vorhanden sind. Diese Voraussetzung
dürfte im vorliegenden Falle erfüllt sein.
e) Die Anwendung von Art. 92 Ziff. 5 auf Barmittel
oder Forderungen wird -
soweit ist der Vorinstanz beizu-
stimmen -
durch den Umstand nicht ausgeschlossen, dass
dem Schuldner noch andere Einnahmen zur Fristung seiner
Existenz zur Verfügung stehen. In derartigen Fällen erge-
ben sich aber immerhin gewisse Besonderheiten.
Der Schuldner, der Lohn oder andere Einkünfte im Sinne
von Art. 93 SchKG bezieht, muss es sich gefallen lassen,
15.
Schuldbetreibunga- und KonkUl'8l'OOht. N° 39.
dass für die Zeit, während welcher er seinen Bedarf an
Nahrungs- und Feuerungsmitteln aus den ihm nach Art. 92
Ziff. 5 belassenen Barmitteln oder Forderungen bestreiten
kann, sein Notbedarf entsprechend niedriger angesetzt wird.
Dadurch wird unter Umständen die Pfändung von Ein-
kommensquoten ermöglicht, die sonst nach Art. 93 un-
pfändbar wären.
Setzt sich das Einkommen aus Einkünften im Sinne von
Art. 93 und aus Leistungen zusammen, die nach einer der
in Art. 92 Ziff. 6-12 niedergelegten Vorschriften absolut
unpfändbar sind, so können die erstern gepfändet werden,
soweit sie den durch die letztern nicht gedeckten Teil des
Notbedarfs übersteigen (vgl. BGE 65 III 131 unten). Das
Vorhandensein von Mitteln, die nach Art. 92 Ziff. 5 un-
pfändbar sind, kann auch hier eine vorübergehende
Verschärfung der Pfandung erlauben.
Hat der Schuldner keine Einkünfte im Sinne von Art.
93, aber solche, die nach Art. 92 Ziff 6-12 absolut unpfand-
bar sind, so möchte man versucht sein anzunehmen, er
könne daneben sonstige Barmittel oder Forderungen bis zu
dem zur Anschaffung von Nahrungs- und Feuerungsmit-
teln für zwei Monate erforderlichen Betrage ohne Rück-
sicht darauf als unpfändbar beanspruchen, ob und wieweit
er den Bedarf an N ahrungs- und Feuerungsmitteln neben
dem übrigen Notbedarf aus jenen unpfändbaren Einkünften
bestreiten könnte. Die Häufung von Unpfändbarkeitsan-
sprüchen über das Unentbehrliche hinaus ist jedoch etwas
Ungesundes und verdient daher nur dort zugelassen zu wer-
den, wo das Gesetz sie eindeutig vorsieht. Das trifft nicht
zu in Fällen, wo der Schuldner ausser Gegenständen, die
nach Art. 92 unabhängig von den konkreten Bedürfnissen
des Schuldners und seiner Familie unpfändbar sind (wie
z. B. Renten- und Kapitalentschädigungen für Körperver-
letzung oder Gesundheitsstörung und nachweisbar daraus
angeschaffte Vermögensstücke, AHV~Renten), Gegenstän-
de gleicher Art auf Grund einer andern Ziffer von Art. 92
beansprucht, die (ähnlich wie Art. 93) auf die erwähnten
8ohuldbetreibunga- und Konkurereoht. N0 39.
11,5
Bedürfnisse abstellt. Letzteres ist z. B. bei Ziff. 5 und 4 der
Fall. Das Bundesgericht hat darum in BGE 73 III 58 f.
erklärt, der Teilbetrag der damals streitigen Haftentschä-
digung, der dem Schuldner allenfalls gemäss Art. 92 Ziff. 10
zu überlassen wäre, stünde ihm zur Anschaffung von Nah-
rungs- und Feuerungsmitteln zur Verfügung und wäre daher
auf den Betrag anzurechnen, der ihni gemäss Art. 23 Ziff.
5 VMZ (nun Art. 92 Ziff. 5 SchKG) zu diesem Zwecke zu
belassen sei. In einem Falle, wo eine aus einer Entschä-
digung für Körperverletzung angeschaffte Kuh auf Grund
von Art. 92 Ziff. 10 als unpfändbar bezeichnet wurde, hat
es entschieden, der Schuldner könne daneben nicht noch
eine weitere Kuh als Kompetenzstück im Sinne von Art. 92
Ziff. 4 beanspruchen; denn mit der Freigabe jener Kuh
werde nicht nur dem Umstande Rechnung getragen, dass
sie aus Versicherungsgeld angeschafft wurde, sondern auch
dem Schuldner das Mass von Selbstversorgung ermöglicht,
.das Art. 92 Ziff. 4 dem viehbesitzenden Schuldner gewähr-
leisten wolle (Entscheid vom 16. Juni 1949 i. S. Maurer,
Erw. 2; vor der Revision vom 28. September 1949 über-
liess Art. 92 Ziff. 4 dem Schuldner nur eine Milchkuh, nicht
deren zwei, und zwar nur zum Zwecke der Ernährung,
nicht auch der Aufrechterhaltung des Betriebs).
Im Sinne dieser Rechtsprechung liegt es, dass der Schuld-
ner der eine sichere Rente bezieht, die absolut unpfänd-
bar' ist (z. B. eine SUVA-Rente, Art. 92 Ziff. 10, oder eine
AHV-Rente, Ziff. 11), das Privileg von Art. 92 Ziff. 5 mit
Bezug auf Barmittel und Forderungen nicht unter allen
Umständen unbeschränkt geltend machen kann. Ermuss
sich vielmehr gegebenenfalls entgegenhalten lassen, dass er
in der Rente bereits eine Forderung besitzt, die ihm gestat-
tet, in den beiden auf die Pfändung (Arrestierung) folgen-
den Monaten neben den übrigen Lebensbedürfnissen wie
Wohnung und KI~idung auch den Bedarf an Nahrungs-
und Feuerungsmitteln ganz oder wenigstens teilweise zU
bestreiten. Soweit dies der Fall ist, dürfen ihm nicht noch
weitere Forderungen oder Barmittel zur Anschaffung von
lIi6
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 39.
Nahrungs- und FeuerungsmitteIn überlassen werden. Er
kann also die Freigabe von BarmitteIn und gewöhnlichen,
an sich pfandbaren Forderungen auf Grund von Art. 92
Ziff. 5 nur beanspruchen, soweit er die für die nächsten
. zwei Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmit-
tel weder besitzt noch neben der Deckung des sonstigen
Notbedarfs aus dem nach einer andern Ziffer von Art. 92
unpfändbaren Renteneinkommen anzuschaffen vermag, das
ihm in diesem Zeitraum zufliesst.
Entsprechendes muss auch gelten, wenn der Schuldner
über ein sicheres Einkommen verfügt, das sich aus einer
nach Art. 92 unpfändbaren Rente und laufenden Einkünften
im Sinne von Art. 93 zusammensetzt. Es macht allerdings
praktisch in manchen Fällen keinen Unterschied, ob man
(I) die für den Fall des absolut unpfändbaren Rentenein-
kommens entwickelte Regel auf den Fall des aus absolut
unpfändbaren und beschränkt pfändbaren Einkünften ge-
niischten Einkommens analog anwendet, d. h. den An-
spruch aus Art. 92 Ziff. 5 auf den Betrag herabsetzt, den
der Schuldner in den beiden auf die Pfändung folgenden
Monaten über das laufende Einkommen hinaus benötigt,
um (neben dem sonstigen Notbedarf) die nötigen Nahrungs-
und Feuerungsmittel anzuschaffen, oder ob man (2) dem
Schuldner vorweg die zur Anschaffung von Nahrungs- und
Feuerungsmitteln für diesen Zeitraum erforderlichen Bar-
mittel oder Forderungen zuscheidet und ausserdem gege-
benenfalls vom laufenden Einkommen neben der absolut
unpfändbaren Rente soviel freilässt, als nötig ist, um den
durch diese nicht gedeckten Teil des sonstigen Notbedarfs
zu decken. Die beiden Methoden führen aber dann nicht
zum gleichen Ergebnis, wenn die absolut unpfändbare
Rente den « sonstigen Notbedarf» übersteigt, d. h. grösser
ist als der Betrag, den der Schuldner zur Bestreitung an-
derer Bedürfnisse als des Bedarfs an Nahrungs- und Feue-
rungsmitteIn benötigt. Die erste Methode (Herabsetzung
des Anspruchs aus Art. 92 Ziff. 5) verdient in einem solchen
Falle den Vorzug, da nur sie vermeidet, dass dem Schuld-
9"
,
• j
Schuldbetreibungs. und Konkursrooht. N0 39.
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ner mehr als das Unentbehrliche belassen wird. Voraus-
setzung für die Anwendung der ersten Methode ist aber in
jedem Falle, dass man es mit einem sichern Einkommen
zu tun hat. Nur 'dann darf dem Schuldner entgegenge~
halten werden, dass er die nötigen Nahrungs- und Feue-
rungsmittel mindestens zum Teil aus seinem Einkommen
anschaffen könne und daher insoweit nicht auf die über-
lassung anderer Barmittel oder Forderungen Anspruch er-
heben dürfe.
Im vorliegenden Falle hat der Schuldner ein sicheres
Einkommen, das sich a~f montlich Fr. 298.60 (nach seiner
eigenen Darstellung wenigstens auf Fr. 255.-) beläuft und
sich nach den Angaben des Betreibungsamtes aus einer ab-
solut unpfändbaren AHV-Rente, einer kantonalen Alters-
rent.e, die unter Art. 93 SchKG fallen dürfte, und einer
Invalidenrente zusammensetzt, die heute wohl ebenfalls
als Alterspension im Sinne von Art. 93 zu betrachten ist
(BGE 77 HI 22 f. und dort zit. Entscheide). Die Frage, ob
und wieweit die· streitigen Kaufpreisguthaben auf Grund
von Art. 92 Ziff. 5 als unpfändbar beansprucht werden
können, ist daher nach den eben darge!egten Grundsätzen
zu beurteilen, was die Vorinstanz nicht getan hat.
5. -
Den Betrag selber auszurechnen, auf den der
Schuldner hienach Anspruch hat, ist dem Bundesgericht
aus zwei Gründen nicht möglich.
a) Im angefochtenen Entscheid fehlt eine Feststellung
über die Höhe der Einkünfte des Schuldners. Die Vorin-
stanz weist zwar darauf hin, dass die erste Instanz mit
einem Renteneinkommen von Fr. 298.60 gerechnet habe,
sagt aber nicht (und musste von ihrem Standpunkt aus
nicht sagen), ob sie diese Annahme für richtig halte oder
nicht.
b) Die Vorinstanz nimmt -
offenbar auf Grund der
Angaben des Schuldners gegenüber dem Betreibungsamte
-
an, die Frau, mit der er zusammenlebe, sei nicht seine
Ehefrau, sondern seine geschiedene Frau, hält aber dafür,
hierauf komme nichts an, da die Familie im Sinne von
JllS
Schuldbetreibungs- und Konklll'SrOOht. N° 40.
Art. 92 Ziff. 5 aus den Personen bestehe, die mit dem
Schuldner in tatsächlicher Hausgemeinschaft leben.
Die tatsächliche Hausgemeinschaft genügt jedoch nicht,
um eine Person im Sinne von Art. 92 oder 93 SchKG zur
. Familie des Schuldners zu rechnen, sondern es ist hiefür
unerlässlich, dass gegenüber der betreffenden Person eine
rechtliche oder wenigstens moralische Unterhaltungs- oder
Unterstützungspflicht des Schuldners bestehe. Gegenüber
einer geschiedenen Ehefrau, der nach dem Scheidungsurteil
keine Unterhaltungsbeiträge zukommen, kann eine solche
Pflicht nur ausnahmsweise, unter ganz besondern Um-
ständen, als vorhanden angesehen werden. Es ist somit für
die Anwendung von Art. 92 Ziff. 5 nicht gleichgültig, ob
der Schuldner noch verheiratet sei oder lediglich mit seiner
geschiedenen Frau zusammenlebe.
Da das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung erklärt
hat, der Schuldner sei im Zivilstandsregister als verheira-
tet eingetragen, darf nicht einfach auf Grund der Angaben
des Schuldners beim Arrestvollzug das Gegenteil angenom-
men werden. Vielmehr ist dieser Punkt näher abzuklären.
Die Betreibungsbehörden haben auf den Eintrag im Zivil-
stands~gister abzustellen, solange nicht seine Unrichtigkeit
klar erwiesen ist.
40. Arröt du 18 decembre 1951
dans les causes MuDer et Hötel Monsigny S.A.
Saisie de salaire. Biens insaisissables. Art. 93 LP.
Le fait qu'un debiteur 80 pris I'engagement de s'acquitter d'une
amende par acomptes mensuels n'ast pas une circonstance
dont il puisse se prevaloir pour faire decIa.rer insaisissabIe 1a
partie de son saIaire qui serait utHisee a cette 00.
Pour fixer 180 part insaisissabIe du salaire, l'office des poursuites
doit se fonder sur 180 situation de fait existant au moment de 180
saisie. Cas du vendeur d'automobiles retribue a 180 commission
et qui, pl.'ive de son permis de conduire, s'est vu dans 180 necessiM,
pour pouvoir continuer d'exercer son met,ier, d'engager un
chauffeur a ses frais.
Lohnpfändung. UnpfärulbarJceit. Art. 93 SchKG.
Der Umstand, dass der Schuldner sich zur Abzahlung einer Busse
. in Monatsraten verpflichtet hat, berechtigt ihn nicht, den Teil
I •
Sohuldbetreibungs- und Konklll'SrOOht. N0 40.
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seines Lohnes, den er dazu brauche, als unpfändbar erklären zu
lassen.
Der unpfändbare Teil des Lohnes ist nach der Sachlage zur Zeit
der Pfändung zu bemessen. Faß des gegen Provision arbeitenden
Automobilverkäufers, der sich wegen Entzuges des Führeraus-
weises gezwungen sah, auf seine Kosten einen Chauffeur anzu-
stellen, um seinen Beruf weiterhin ausüben zu können.
Pignoramento di salario. Beni impignorabili. Art. 93 LEF.
TI debitore ehe si e impegnato a pagare una multa, 80 rate mensili
non puo prevalersi di questo fatto per ehiedere ehe Ia parte
deI suo salario, destinata a tale scopo, sm dichiarata impigno-
rabile.
Per determina-e 180 parte impignorabile deI salario, l'uffieio di
esecuzione deve basarsi sulla situazione di fatto esistente
alI'epoea deI pignoramento. Fattispecie: Venditore di auto-
mobili, retribuito mediante provvigione, il quale, privato della
licenza di condurre. si e trovato nella neeessita di assumere
un eonducente a proprie spese per poter continua.re ad eser-
eitare il mestiere.
Resume des faits :.
Le debiteur est employe dan.s un garage en qualite de
vendeur et touche une commission sur le prix des automo-
biles qu'il reussit a placer. Il ne per90it aucune autre retri-
bution. Comme on lui a retire son permis de conduire, il a
engage un chauffeur a ses frais. A la requisition de l'Hötel
Monsigny S.A., l'office des poursuites a saisi la part des
gains du debiteur qui depasserait la somme de 1040 fr.,
celle-ci comprenant outre le minimum vital et les frais de
voyage du debiteur la somme qu'il payait a son chauffeur,
a savoir 490 fr. par mois.
Sur recours de la societe creanciere, l'autorite inferieure
de surveillance a fixe la part insaisissable du salaire a
712 fr. par mois. Sur recours du debiteur, l'autorite suptS-
rieure a eleve cette somme a 883 fr. dans laquelle le
salaire du chauffeur et les frais d'entretien dudit etaient
comptes a raison de 323 fr.
Contre cette decision, le debiteur, d'une part, et la crean-
eiere, de l'autre, ont interjete un recours a la Chambre des
poursuites et des faillites du Tribunal federal.
Le debiteur expose qu'il a eM condamne a deux amendes
pour infractions aux dispositions de l'economie de guerre
et qu'il doit payer de ce fait 100 fr. par mois « au risque