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150 Sohuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 38. nach Art. 79 SchKG ausgesprochen worden ist, sich unzweifelhaft auf die in Betreibung gesetzte Forderung oder einen Teil davon bezieht (( und auch sonst über die Tragweite der Anerkennungserklärung, namentlich was die sofortige Exequierbarkeit (Fälligkeit etc.) der aner- kannten Quote anlangt, irgend ein Bedenken nicht obwalten kann)) (Archiv für Schuldbetreibung und Konkurs VII Nr. 46, VI Nr. 10; JAEGER Nr. 3 zu Art. 78 SchKG). Im vorliegenden Falle kann sich die Rekurrentin auf einen Erledigungsbeschluss des ordentlichen Gerichtes des Betreibungsortes stützen, das sie auf den Rechtsvorschlag der Schuldnerin hin angerufen hatte. Für das Betreibungs- amt massgebend ist das Dispositiv, nicht die Begründung des Erledigungsbeschlusses. Die Erwägungen sind (von dem hier nicht zutreffenden Falle abgesehen, dass das Dispositiv auf sie verweist) nur insofern von Bedeutung, als sie Angaben darüber enthalten, welche Klage Gegen- stand des Prozesses war. Aus Ingress und Erwägung I des Beschlusses vom 1. Dezember 1950 geht unzweideutig hervor, dass mit der Klage die unbedingte Verurteilung der Schuldnerin. zur sofortigen Zahlung der Betreibungs- forderung verlangt worden war. Das Dispositiv erklärt ohne Einschränkung, dass der Prozess infolge Klageaner- kennung erledigt sei. Also hat nach dem Beschluss vom
1. Dezember 1950 das erwähnte Klagebegehren als vorbe- . haltlos anerkannt zu gelten. Der Beschluss ist gemäss der darauf angebrachten Bescheinigung der Kantonsge- richtskanzlei in Rechtskraft erwachsen. Er berechtigt also die Rekurrentin wie ein auf den Rechtsvorschlag hin erstrittenes, die Klage gutheissendes Urteil zur Fortset- zung der Betreibung für die Klagesumme. Dem Fortsetzungsbegehren hätte im übrigen auch dann entsprochen werden müssen, wenn nicht auf das Dispositiv des Erledigungsbeschlusses, sondern auf die Erklärung der Schuldnerin vom 29. November 1950 abzustellen wäre. Mit dieser - dem Gericht anstelle einer Klageant- wort eingereichten - Erklärung wollte die Schuldnerin 5. Schuldbetreibungs. und Konkursrecht.No 39. lIU offensichtlich dem Prozess ein Ende bereiten (vgl. nament- lich auch die Wendung: «Wir nehm~n an, dass die An- gelegenheit damit erledigt ist »). Dieses Ziel konnte sie durch keine andere einseitige Erklärung als durch vorbe- haltlose Anerkennung des Klagebegehrens erreichen. Unter diesen Umständen müsste ihre Erklärung, auch wenn das Gericht sie nicht ausdrücklich so gewürdigt hätte, als derartige Anerkennung aufgefasst werden und Hessen sich die damit scheinbar in Widerspruch stehenden Ausfüh- rungen über die Voraussetzungen und den Zeitpunkt der Zahlung des anerkannten Betrages nur als unmassgebliche Äusserung darüber betrachten, wie die Schuldnerin sich das weitere Vorgehen vorstelle. Die' Rekurrentin hat damit, dass sie die ihr zugesandte Abschrift der Erklärung vom 29. November 1950 stillschweigend entgegennahm, keineswegs ihr Einverständnis mit den darin genannten Zahlungsbedingungen bekundet. Sie war nicht verpflichtet, sich zu dieser Zuschrift zu äussern. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent- scheid aufgehoben und die Beschwerde der Schuldnerin abgewiesen.
39. Auszug aus dem Entscheid vom 18. Dezember 1951
i. S. Bürgler. Unpfändbarkeit.
1. Anwendung von Art. 92 Ziff. 5 SchKG im Arrestverfahren.
2. Wieweit können die zur Anschaffung von Nahrungs- und Feue- rungsmitteln für zwei Monate erforderlichen Barmittel oder Forderungen (Art. 92 Ziff. 5 SchKG) und die in Art. 92 Ziff. 6-12 und Art. 93 erwähnten Forderungen und Geldbeträge neben- einander als unprandbar beansprucht werden?
3. Mit dem Schuldner in Hausgemeinschaft lebende Personen können im Sinne von Art. 92 oder 93 SchKG nur dann zu seiner Familie gerechnet werden. wenn er ihnen gegenüber rechtlich oder wenigstens moralisch unterhalts- oder unterstützungs- pflichtig ist. . I maisissabilite.
1. Application de l'art. 92 eh. 5 LP dans la proc8dure de sequestre.
2. En queUe mesure les sommes indispensables pour permettre au debiteur de se procurer les denrees alimentaires et le combus~ J 52 Sohuldbet:reibungs- und Konkursrecht. N° 39. tible necessaires pour deux mois (art. 92 eh. [) LP) et les sommes et ereanceB mentionnees aux art. 92 eh. 6 a 12 et 93 peuvent-elles 6tre declaroos insaisissables eumulativement ?
3. Les personnes qui vivent dans le menage du debiteur ne peuvent etre comptoos au nombre des membres de la familIe, dans le Bens des art. 92 ou 93 LP que si le debiteur est Iegalement ou tout au moins moralement tenu de les entretenir ou de les secourir. I mpignorabilitd.
1. Applicazione den'art. 92 eifra 5 LEF neUa procedura di seque- , stro.
2. In quale misura il denaro liquido 0 i crediti occorrenti al debi- tore per l'acquisto delle provviste di vitto e eombustibile per due mesi (art. 92 cifra 5 LEF), nonehe le somme di denaro e i crediti menzionati dagli art. 92, cifra 6 a 12, e 93 LEF possono essere dichiarati impignorabili cumulativamente ?
3. Le persone ehe vivono nell'economia domestica deI debitore . fanno parte della sua famiglia, a' sensi degli art. 92 e 93 LEF, soltanto se il debitore e tenuto legalmente 0 almeno moralmente a mantenerle a 0 soccorrerle. Auf Beschwerde des 1881 geborenen Schuldners, der eine AHV-Übergangsrente, eine kantonale Altersrente und eine kleine Invalidenrente bezieht und angeblich mit seiner ge- schiedenen Frau zusammenlebt, hat die zürcherische Auf- sichtsbehörde in einem Arrestverfahren entschieden, von den arrestierten Kaufpreisguthaben in Betrage von ca. Fr. 670.- seien gemäss Art. 92 Ziff. 5 SchKG Fr. 450.- zur Anschaffung der Nahrungsmittel freizugeben, die für den Schuldner und seine geschiedene Frau in den beiden auf der Arrestvollzug (25. Juli 1951) folgenden Monaten notwendig seien. Auf Rekurs der Gläubiger hebt das Bundesgericht diesen Entscheid auf und weist die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Begründung:
3. - Das SchKG enthält in Art. 92 Ziff. 5-12 und Art. 93 Vorschriften über die Unpfändbarkeit von Forde- rungen und Geldbeträgen. Art. 92 Ziff. 6-12 und Art. 93 können nur auf solche Forderungen und Geldbeträge an- gewendet werden, die dem Schuldner unter einem der hier erwähnten Titel zustehen. Art. 92 Ziff. 5 ist dagegen auf ·n :;:.;' ',l;. -~: :' I· Sohuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 39. 153 Forderungen und Barmittel jeder Art anwendbar. Die strei- tigen Guthaben sind Kaufpreisforderungen und fallen als solch~ nicht unter Art. 92 Ziff. 6-12 oder Art. 93. Es kann sich daher nur fragen, ob und allenfalls wieweit sie nach Art. 92 Ziff. 5 unpfandbar seien.
4. - Nach Art. 92 Ziff. 5 sind unpfändbar die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungs- mittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Bar- mittel oder Forderungen.
a) Diese Vorschrift ist im Falle des Arrestes (der nur die im Arrestbefehl bezeichneten Gegenstände erfasst, und bei dessen Vollzug der Schuldner nicht wie bei der Pfändung zur Angabe aller seiner Vermögensgegenstände verpflich- tet ist) nicht von Amtes wegen anzuwenden. Der Schuld- ner kann aber, wie es hier geschehen ist, verlangen, dass, sie angewendet werde. Er muss dann den Betreibungsbe- hörden (Betreibungsamt oder Aufsichtsbehörden) gestat- ten, dass' sie so umfassende Erhebungen wie bei einer Pfändung durchführen (Entscheide vom 13. März 1950 und
29. Oktober 1951 i. S. Diethelm bzw. Roch). Die in Art. 92 Ziff. 5 vorgesehene Frist von zwei Monaten beginnt in einem solchen Falle mit dem Arrestvollzug.
b) Barmittel oder Forderungen, die an sich pfandbar wären, können nach dem Sinne von Art. 92 Ziff. 5 nur dann als unpfändbar beansprucht werden, wenn die hier er- wähnten Vorräte zur Zeit des Pfandungs- bzw. Arrestvoll- zugs nicht in natura vorhanden sind. Diese Voraussetzung dürfte im vorliegenden Falle erfüllt sein.
e) Die Anwendung von Art. 92 Ziff. 5 auf Barmittel oder Forderungen wird - soweit ist der Vorinstanz beizu- stimmen - durch den Umstand nicht ausgeschlossen, dass dem Schuldner noch andere Einnahmen zur Fristung seiner Existenz zur Verfügung stehen. In derartigen Fällen erge- ben sich aber immerhin gewisse Besonderheiten. Der Schuldner, der Lohn oder andere Einkünfte im Sinne von Art. 93 SchKG bezieht, muss es sich gefallen lassen, 15. Schuldbetreibunga- und KonkUl'8l'OOht. N° 39. dass für die Zeit, während welcher er seinen Bedarf an Nahrungs- und Feuerungsmitteln aus den ihm nach Art. 92 Ziff. 5 belassenen Barmitteln oder Forderungen bestreiten kann, sein Notbedarf entsprechend niedriger angesetzt wird. Dadurch wird unter Umständen die Pfändung von Ein- kommensquoten ermöglicht, die sonst nach Art. 93 un- pfändbar wären. Setzt sich das Einkommen aus Einkünften im Sinne von Art. 93 und aus Leistungen zusammen, die nach einer der in Art. 92 Ziff. 6-12 niedergelegten Vorschriften absolut unpfändbar sind, so können die erstern gepfändet werden, soweit sie den durch die letztern nicht gedeckten Teil des Notbedarfs übersteigen (vgl. BGE 65 III 131 unten). Das Vorhandensein von Mitteln, die nach Art. 92 Ziff. 5 un- pfändbar sind, kann auch hier eine vorübergehende Verschärfung der Pfandung erlauben. Hat der Schuldner keine Einkünfte im Sinne von Art. 93, aber solche, die nach Art. 92 Ziff 6-12 absolut unpfand- bar sind, so möchte man versucht sein anzunehmen, er könne daneben sonstige Barmittel oder Forderungen bis zu dem zur Anschaffung von Nahrungs- und Feuerungsmit- teln für zwei Monate erforderlichen Betrage ohne Rück- sicht darauf als unpfändbar beanspruchen, ob und wieweit er den Bedarf an N ahrungs- und Feuerungsmitteln neben dem übrigen Notbedarf aus jenen unpfändbaren Einkünften bestreiten könnte. Die Häufung von Unpfändbarkeitsan- sprüchen über das Unentbehrliche hinaus ist jedoch etwas Ungesundes und verdient daher nur dort zugelassen zu wer- den, wo das Gesetz sie eindeutig vorsieht. Das trifft nicht zu in Fällen, wo der Schuldner ausser Gegenständen, die nach Art. 92 unabhängig von den konkreten Bedürfnissen des Schuldners und seiner Familie unpfändbar sind (wie
z. B. Renten- und Kapitalentschädigungen für Körperver- letzung oder Gesundheitsstörung und nachweisbar daraus angeschaffte Vermögensstücke, AHV~Renten), Gegenstän- de gleicher Art auf Grund einer andern Ziffer von Art. 92 beansprucht, die (ähnlich wie Art. 93) auf die erwähnten 8ohuldbetreibunga- und Konkurereoht. N0 39. 11,5 Bedürfnisse abstellt. Letzteres ist z. B. bei Ziff. 5 und 4 der Fall. Das Bundesgericht hat darum in BGE 73 III 58 f. erklärt, der Teilbetrag der damals streitigen Haftentschä- digung, der dem Schuldner allenfalls gemäss Art. 92 Ziff. 10 zu überlassen wäre, stünde ihm zur Anschaffung von Nah- rungs- und Feuerungsmitteln zur Verfügung und wäre daher auf den Betrag anzurechnen, der ihni gemäss Art. 23 Ziff. 5 VMZ (nun Art. 92 Ziff. 5 SchKG) zu diesem Zwecke zu belassen sei. In einem Falle, wo eine aus einer Entschä- digung für Körperverletzung angeschaffte Kuh auf Grund von Art. 92 Ziff. 10 als unpfändbar bezeichnet wurde, hat es entschieden, der Schuldner könne daneben nicht noch eine weitere Kuh als Kompetenzstück im Sinne von Art. 92 Ziff. 4 beanspruchen; denn mit der Freigabe jener Kuh werde nicht nur dem Umstande Rechnung getragen, dass sie aus Versicherungsgeld angeschafft wurde, sondern auch dem Schuldner das Mass von Selbstversorgung ermöglicht, .das Art. 92 Ziff. 4 dem viehbesitzenden Schuldner gewähr- leisten wolle (Entscheid vom 16. Juni 1949 i. S. Maurer, Erw. 2; vor der Revision vom 28. September 1949 über- liess Art. 92 Ziff. 4 dem Schuldner nur eine Milchkuh, nicht deren zwei, und zwar nur zum Zwecke der Ernährung, nicht auch der Aufrechterhaltung des Betriebs). Im Sinne dieser Rechtsprechung liegt es, dass der Schuld- ner der eine sichere Rente bezieht, die absolut unpfänd- bar' ist (z. B. eine SUVA-Rente, Art. 92 Ziff. 10, oder eine AHV-Rente, Ziff. 11), das Privileg von Art. 92 Ziff. 5 mit Bezug auf Barmittel und Forderungen nicht unter allen Umständen unbeschränkt geltend machen kann. Ermuss sich vielmehr gegebenenfalls entgegenhalten lassen, dass er in der Rente bereits eine Forderung besitzt, die ihm gestat- tet, in den beiden auf die Pfändung (Arrestierung) folgen- den Monaten neben den übrigen Lebensbedürfnissen wie Wohnung und KI~idung auch den Bedarf an Nahrungs- und Feuerungsmitteln ganz oder wenigstens teilweise zU bestreiten. Soweit dies der Fall ist, dürfen ihm nicht noch weitere Forderungen oder Barmittel zur Anschaffung von lIi6 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 39. Nahrungs- und FeuerungsmitteIn überlassen werden. Er kann also die Freigabe von BarmitteIn und gewöhnlichen, an sich pfandbaren Forderungen auf Grund von Art. 92 Ziff. 5 nur beanspruchen, soweit er die für die nächsten . zwei Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmit- tel weder besitzt noch neben der Deckung des sonstigen Notbedarfs aus dem nach einer andern Ziffer von Art. 92 unpfändbaren Renteneinkommen anzuschaffen vermag, das ihm in diesem Zeitraum zufliesst. Entsprechendes muss auch gelten, wenn der Schuldner über ein sicheres Einkommen verfügt, das sich aus einer nach Art. 92 unpfändbaren Rente und laufenden Einkünften im Sinne von Art. 93 zusammensetzt. Es macht allerdings praktisch in manchen Fällen keinen Unterschied, ob man (I) die für den Fall des absolut unpfändbaren Rentenein- kommens entwickelte Regel auf den Fall des aus absolut unpfändbaren und beschränkt pfändbaren Einkünften ge- niischten Einkommens analog anwendet, d. h. den An- spruch aus Art. 92 Ziff. 5 auf den Betrag herabsetzt, den der Schuldner in den beiden auf die Pfändung folgenden Monaten über das laufende Einkommen hinaus benötigt, um (neben dem sonstigen Notbedarf) die nötigen Nahrungs- und Feuerungsmittel anzuschaffen, oder ob man (2) dem Schuldner vorweg die zur Anschaffung von Nahrungs- und Feuerungsmitteln für diesen Zeitraum erforderlichen Bar- mittel oder Forderungen zuscheidet und ausserdem gege- benenfalls vom laufenden Einkommen neben der absolut unpfändbaren Rente soviel freilässt, als nötig ist, um den durch diese nicht gedeckten Teil des sonstigen Notbedarfs zu decken. Die beiden Methoden führen aber dann nicht zum gleichen Ergebnis, wenn die absolut unpfändbare Rente den « sonstigen Notbedarf» übersteigt, d. h. grösser ist als der Betrag, den der Schuldner zur Bestreitung an- derer Bedürfnisse als des Bedarfs an Nahrungs- und Feue- rungsmitteIn benötigt. Die erste Methode (Herabsetzung des Anspruchs aus Art. 92 Ziff. 5) verdient in einem solchen Falle den Vorzug, da nur sie vermeidet, dass dem Schuld- 9" ,
• j Schuldbetreibungs. und Konkursrooht. N0 39. 157 ner mehr als das Unentbehrliche belassen wird. Voraus- setzung für die Anwendung der ersten Methode ist aber in jedem Falle, dass man es mit einem sichern Einkommen zu tun hat. Nur 'dann darf dem Schuldner entgegenge~ halten werden, dass er die nötigen Nahrungs- und Feue- rungsmittel mindestens zum Teil aus seinem Einkommen anschaffen könne und daher insoweit nicht auf die über- lassung anderer Barmittel oder Forderungen Anspruch er- heben dürfe. Im vorliegenden Falle hat der Schuldner ein sicheres Einkommen, das sich a~f montlich Fr. 298.60 (nach seiner eigenen Darstellung wenigstens auf Fr. 255.-) beläuft und sich nach den Angaben des Betreibungsamtes aus einer ab- solut unpfändbaren AHV-Rente, einer kantonalen Alters- rent.e, die unter Art. 93 SchKG fallen dürfte, und einer Invalidenrente zusammensetzt, die heute wohl ebenfalls als Alterspension im Sinne von Art. 93 zu betrachten ist (BGE 77 HI 22 f. und dort zit. Entscheide). Die Frage, ob und wieweit die· streitigen Kaufpreisguthaben auf Grund von Art. 92 Ziff. 5 als unpfändbar beansprucht werden können, ist daher nach den eben darge!egten Grundsätzen zu beurteilen, was die Vorinstanz nicht getan hat.
5. - Den Betrag selber auszurechnen, auf den der Schuldner hienach Anspruch hat, ist dem Bundesgericht aus zwei Gründen nicht möglich.
a) Im angefochtenen Entscheid fehlt eine Feststellung über die Höhe der Einkünfte des Schuldners. Die Vorin- stanz weist zwar darauf hin, dass die erste Instanz mit einem Renteneinkommen von Fr. 298.60 gerechnet habe, sagt aber nicht (und musste von ihrem Standpunkt aus nicht sagen), ob sie diese Annahme für richtig halte oder nicht.
b) Die Vorinstanz nimmt - offenbar auf Grund der Angaben des Schuldners gegenüber dem Betreibungsamte - an, die Frau, mit der er zusammenlebe, sei nicht seine Ehefrau, sondern seine geschiedene Frau, hält aber dafür, hierauf komme nichts an, da die Familie im Sinne von JllS Schuldbetreibungs- und Konklll'SrOOht. N° 40. Art. 92 Ziff. 5 aus den Personen bestehe, die mit dem Schuldner in tatsächlicher Hausgemeinschaft leben. Die tatsächliche Hausgemeinschaft genügt jedoch nicht, um eine Person im Sinne von Art. 92 oder 93 SchKG zur . Familie des Schuldners zu rechnen, sondern es ist hiefür unerlässlich, dass gegenüber der betreffenden Person eine rechtliche oder wenigstens moralische Unterhaltungs- oder Unterstützungspflicht des Schuldners bestehe. Gegenüber einer geschiedenen Ehefrau, der nach dem Scheidungsurteil keine Unterhaltungsbeiträge zukommen, kann eine solche Pflicht nur ausnahmsweise, unter ganz besondern Um- ständen, als vorhanden angesehen werden. Es ist somit für die Anwendung von Art. 92 Ziff. 5 nicht gleichgültig, ob der Schuldner noch verheiratet sei oder lediglich mit seiner geschiedenen Frau zusammenlebe. Da das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung erklärt hat, der Schuldner sei im Zivilstandsregister als verheira- tet eingetragen, darf nicht einfach auf Grund der Angaben des Schuldners beim Arrestvollzug das Gegenteil angenom- men werden. Vielmehr ist dieser Punkt näher abzuklären. Die Betreibungsbehörden haben auf den Eintrag im Zivil- stands~gister abzustellen, solange nicht seine Unrichtigkeit klar erwiesen ist.
40. Arröt du 18 decembre 1951 dans les causes MuDer et Hötel Monsigny S.A. Saisie de salaire. Biens insaisissables. Art. 93 LP. Le fait qu'un debiteur 80 pris I'engagement de s'acquitter d'une amende par acomptes mensuels n'ast pas une circonstance dont il puisse se prevaloir pour faire decIa.rer insaisissabIe 1a partie de son saIaire qui serait utHisee a cette 00. Pour fixer 180 part insaisissabIe du salaire, l'office des poursuites doit se fonder sur 180 situation de fait existant au moment de 180 saisie. Cas du vendeur d'automobiles retribue a 180 commission et qui, pl.'ive de son permis de conduire, s'est vu dans 180 necessiM, pour pouvoir continuer d'exercer son met,ier, d'engager un chauffeur a ses frais. Lohnpfändung. UnpfärulbarJceit. Art. 93 SchKG. Der Umstand, dass der Schuldner sich zur Abzahlung einer Busse . in Monatsraten verpflichtet hat, berechtigt ihn nicht, den Teil I • Sohuldbetreibungs- und Konklll'SrOOht. N0 40. 159 seines Lohnes, den er dazu brauche, als unpfändbar erklären zu lassen. Der unpfändbare Teil des Lohnes ist nach der Sachlage zur Zeit der Pfändung zu bemessen. Faß des gegen Provision arbeitenden Automobilverkäufers, der sich wegen Entzuges des Führeraus- weises gezwungen sah, auf seine Kosten einen Chauffeur anzu- stellen, um seinen Beruf weiterhin ausüben zu können. Pignoramento di salario. Beni impignorabili. Art. 93 LEF. TI debitore ehe si e impegnato a pagare una multa, 80 rate mensili non puo prevalersi di questo fatto per ehiedere ehe Ia parte deI suo salario, destinata a tale scopo, sm dichiarata impigno- rabile. Per determina-e 180 parte impignorabile deI salario, l'uffieio di esecuzione deve basarsi sulla situazione di fatto esistente alI'epoea deI pignoramento. Fattispecie: Venditore di auto- mobili, retribuito mediante provvigione, il quale, privato della licenza di condurre. si e trovato nella neeessita di assumere un eonducente a proprie spese per poter continua.re ad eser- eitare il mestiere. Resume des faits :. Le debiteur est employe dan.s un garage en qualite de vendeur et touche une commission sur le prix des automo- biles qu'il reussit a placer. Il ne per90it aucune autre retri- bution. Comme on lui a retire son permis de conduire, il a engage un chauffeur a ses frais. A la requisition de l'Hötel Monsigny S.A., l'office des poursuites a saisi la part des gains du debiteur qui depasserait la somme de 1040 fr., celle-ci comprenant outre le minimum vital et les frais de voyage du debiteur la somme qu'il payait a son chauffeur, a savoir 490 fr. par mois. Sur recours de la societe creanciere, l'autorite inferieure de surveillance a fixe la part insaisissable du salaire a 712 fr. par mois. Sur recours du debiteur, l'autorite suptS- rieure a eleve cette somme a 883 fr. dans laquelle le salaire du chauffeur et les frais d'entretien dudit etaient comptes a raison de 323 fr. Contre cette decision, le debiteur, d'une part, et la crean- eiere, de l'autre, ont interjete un recours a la Chambre des poursuites et des faillites du Tribunal federal. Le debiteur expose qu'il a eM condamne a deux amendes pour infractions aux dispositions de l'economie de guerre et qu'il doit payer de ce fait 100 fr. par mois « au risque