Volltext (verifizierbarer Originaltext)
104 Schuldbetreibungs- und Konkursrooht. N° 27. also die mit Zahlungsbefehl vom 4. Mai 1951 eingeleitete ordentliche Betreibung gegen Art. 41 SchKG. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : In Gutheissnng des Rekurses werden der angefochtene Entscheid und die Betreibung Nr. 7942 des Betreibungs- amtes Chur vom 4. Mai 1951 aufgehoben.
27. Entscheid vom 26. September 1951 i. S. Niederost. Pjätndungsankündigung (Art. 90 SchKG)~ Folgen der Unterlassung. Unpfändbarkeit (Art. 92 SchKG). Beschwerde des Schuldners vor Zustellung der Plandungsurkunde. Die für die Beurteilung der Frage der Unplandbarkeit massgebenden Verhältnisse sind von Amtes wegen abzuklären. Voraussetzungen der Anwendung von Art. 92 Ziff. 5 auf eine Forderung. UnpIändbarkeitsbe- schwerde und Drittansprache. AviB de saiBie (art. 90 LP). Consequences de son omission. Insaisissabilite (art. 92 LP). Plainte du debiteur avant Ia notifi- cation du proces-verbal de saisie. Les circonstances importantes pour la solution de la question de l'insaisissabiliM doivent etre elucidees d'office. Conditions de l'application de I'art. 92 eh. 5 a une creance. Plainte pour cause d'insaisissabiliM et tierce revendication. A'Wiso di pignoramenw (art. 90 LEF). Consegnenze dell'omissione. Impignorabilita (art. 92 LEF). Reclamo dei debitore prima della notifica dei verbale di pignoramento. Le circostanze determi- nanti per risolvere Ia questione dell'impignorabilita debbono essere chiarite d'ufficio. Condizioni per l'applicazione dell'art. 92 cifra 5 ad un credito. Reclamo concernente l'impignorabilitA e Ia rivendicazione di terzi. Der in Näfels wohnende Josef Niederöst-Miiller, der in mehreren Betreibungen Lohnpfandungen unterworfen ist, die nicht den erwarteten Ertrag abwerfen, betrieb seiner- seits den frühem Zimmermieter Eicher für Fr. 286.30 nebst Zins. Das Betreibungsamt Wallisellen liess in dieser Be- treibung (Nr. 1402) durch das Betreibungsamt Näfels ein dem Eicher gehörendes Velo pfanden und vollzog ausser- dem eine Lohnpfändung. Am 25. Mai 1951 zeigte das Be- treibungsamt Näfels dem Betreibungsamte Wallisellen mit Formular Nr. 9 an, dass es in den Betreibungen gegen Nie- I Schuldbetreibungs- und Konkurarecht. N0 27. 105 deröst dessen Forderung gegen Eicher bis zum Betrage von Fr. 266.15 gepfandet habe. In der Pf"andungsurkunde, die das Betreibungsamt Wallisellen Niederöst als Gläubiger der Betreibung Nr. 1402 am 10. Juli 1951 zustellte, findet sich die Anmerkung, der Erlös aus dieser Betreibung sei laut Pfandungsanzeige des Betreibungsamtes Näfels vom
25. Mai 1951 bis zum Betrage von Fr. 266.15 gesperrt. Hierauf führten die Eheleute Niederöst am 15. Juli 1951 Beschwerde mit dem Begehren, diese Sperre sei aufzu- heben. Sie machten geltend, das Betreibungsamt Näfels habe das Guthaben gegen Eicher, das « Frauenguthaben » sei, « ohne unser Wissen oder Anzeige» gesperrt. Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab mit der Be- gründung, das Betreibungsamt Näfels habe zwar Niederöst von der Pfändung seiner Forderung nicht Kenntnis ge- geben; nachdem dies aber durch das Betreibungsamt Wallisellen geschehen sei und Niederöst die Möglichkeit erhalten und auch benutzt habe, Beschwerde zu führen, komme elle Mitteilung des Betreibungsamtes Näfels an ihn nicht mehr in Betracht; ob Eicher Schuldner des Ehe- manns oder der Ehefrau sei, interessiere das Betreibungs- amt nicht; da der Ehemann betrieben habe, sei anzuneh- men, es handle sich um sein Guthaben. In ihrem Rekurs an die obere Aufsichtsbehörde vom
15. August 1951 brachten die Eheleute Niederöst vor, sie seien verdienstlos und unbedingt darauf angewiesen, mit dem Erlös aus der Betreibung Eicher ihre Existenz zu bestreiten; Niederöst sei in den Nerven zerrüttet und könne keine Arbeit annehmen. Sie stellten ausserdem das Ge- such, es sei ihnen Gelegenheit zu geben, ihr Anliegen mündlich vorzutragen. Die obere Aufsichtsbehörde ant- wortete am 18. August, eine mündliche Verhandlung könne nicht stattfinden, und empfahl Niederöst, « noch eine ein- lässlichere schriftliche Begründung mit genauer Antrag- steIlung einzureichen». Hierauf ergänzte Niederöst den Rekurs noch vor Ablauf der Rekursfrist mit Ausführungen darÜber, dass er schon mehr als ein halbes Jahr zum Teil 106 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 27. arbeitslos und zugleich nervenkrank sei, und dass seine Frau auch schon seit 12 Wochen krank und arbeitsuruahig sei. In ihrem Entscheide vom 30. August 1951 pflichtete die obere Aufsichtsbehörde hinsichtlich des Einwands, dass die gepfändete Forderung Frauengut sei, dem erstinstanz- lichen Entscheide bei. Die im Rekurs vorgebrachte Be- hauptung, dass diese Forderung für den Lebensunterhalt benötigt werde und daher unpfändbar sei, erklärte sie für unbeachtlich, weil die Beschwerdeführer in der Lage ge- wesen wären, sich schon in der Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde auf die Unp:fandbarkeit zu berufen. Dem- gemäss hat sie erkannt, der Rekurs werde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden könne. Diesen Entscheid haben die Eheleute Niederöst an das Bundesgericht weitergezogen . Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung :
1. - Ob und allenfalls wieweit Frau Niederöst zur Be- schwerdeführung legitimiert sei, kann dahingestellt bleiben, weil der angefochtene Entscheid auf jeden Fall in Gutheis- sung des Rekurses des als Schuldner ohne Zweifel be- schwerdeberechtigten Ehemannes aufgehoben werden muss.
2. - Indem Niederöst in der Beschwerde vorbrachte, dass die Sperre, d. h. die Pfändung der Forderung gegen Eicher ohne sein Wissen und ohne Anzeige erfolgt sei, wollte er unzweifelhaft nicht bloss geltend machen, dass das Betreibungsamt Näfels ihm als Schuldner keine Ab- schrift der PIandungsurkunde zugestellt habe (welche Un- terlassung vom Betreibungsamt ausdrücklich zugegeben wird), sondern sich vor allem auch darauf berufen, dass das Betreibungsamt ihm die Pfändung nicht angekündigt und ihn so daran gehindert habe, dem Vollzuge beizuwohnen. Mit dieser Rüge hätten sich die kantonalen Aufsichtsbe- hörden auseinandersetzen sollen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist nämlich eine Pfändung, der keine gehörige Ankündigung (Art. 90 SchKG) vorausging, auf Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 27. 107 Beschwerde des Schuldners aufzuheben, wenn der Schuldner infolge dieser Unregelmässigkeit nicht in der Lage war, ihr beizuwohnen oder sich dabei gültig vertreten zu lassen, um seine Rechte geltend zu machen (BGE 43 III 268 und dort zit. Entscheide). Im vorliegenden Falle wurde Niederöst, wenn er der Pfändung mangels Ankündigung nicht bei- wohnen konnte, um das Recht gebracht, schon beim Pfän- dungsvollzuge, und- zwar in formloser Weise, die Einwen- dung zu erheben, dass die in Frage stehende Forderung unp:fandbar sei. Die Vorinstanz hat d!l'her noch abzuklären, ob die Pfändungsankündigung unterblieben und Niederöst deswegen beim Vollzuge nicht anwesend gewesen sei. Ist diese Frage zu bejahen, wie es nach den vorliegenden Akten den Anschein hat, so hat die Vorinstanz die Pfändung auf- zuheben oder doch mindestens Niederöst Gelegenheit zu geben, seine Einwendungen gegen die Pfändung der strei- tigen Forderung in der gleichen Weise vorzubringen, wie er es bei richtigem Vorgehen des Betreibungsamtes beim PIandungsvollzug hätte tun können, d. h. es ist ihm zu gestatten, sich mündlich zu äussern. Will die Vorinstanz ihn nicht selber vernehmen, so kann sie das Betreibungsamt beauftragen, dies zu tun und seine Vorbringen zu proto- kollieren. Diese Vorbringen werden der Vorinstanz zweifel- los Anlass geben, die Frage zu prüfen, ob die streitige For- derung nach Art. 92 Ziff. 5 SchKG (in der Fassung gemäss Bundesgesetz vom 28. September 1949) unpfändbar sei.
3. - Hinlänglichen Anlass zur Prüfung dieser Frage boten der Vorinstanz im übrigen auch schon die Vorbringen Niederösts im Rekurse vom 15./19. August 1951, sodass sie zu dieser Frage noch Stellung nehmen müsste, selbst wenn sich wider Erwarten ergäbe, dass das Betreibungsamt dem Schuldner die PIandung gehörig angekündigt hatte. Die Vorinstanz durfte die erwähnten Vorbringen schon des- wegen nicht unbeachtet lassen, weil mangels Zustellung einer Abschrift der Pfändungsurkunde an Niederöst als Schuldner die Frist für die Unpfändbarkeitsbeschwerde noch gar nicht zu laufen begonnen hat, und weil es das 108 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 27. Verfahren unnötig komplizieren würde, wenn man Nieder- öst (der mit der Beschwerdeführung nicht bis nach der Zu- stellung der Pfandungsurkunde zuzuwarten brauchte) zu einer neuen Beschwerde bei der untern Aufsichtsbehörde veranlassen würde. In ihrem Schreiben an Niederöst vom
18. August hatte sich denn auch die ~bere Aufsichtsbehörde selber noch bereit erklärt, weitere Ausführungen zur Frage der Unpfändbarkeit entgegenzunehmen. Aus dem eben genannten Schreiben und auch aus dem Entscheide vom 30. August 1951 (wo beiläufig gesagt wurde, dass die Unpfandbarkeit der streitigen Forderung « in keiner Weise bewiesen wäre ») spricht die Auffassung, dass der Schuldner für die Tatsachen beweispflichtig sei, aus denen die Unpfändbarkeit sich ergeben soll. Demgegen- über ist festzustellen, dass die Verhältnisse, die für die Beurteilung der Frage der Unpfändbarkeit massgebend sind, von Amtes wegen abgeklärt werden müssen (BGE 62 TII 138). Art. 92 Ziff. 5 SchKG ist auf das streitige Gut- haben ohne weiteres anzuwenden, wenn die noch durchzu- führenden Erhebungen nicht ergeben, dass der Schuldner die für zwei Monate notwendigen Nahrungs- und Feuer- ungsmittel besitzt oder über Barmittel oder neben dem streitigen Guthaben noch über andere Forderungen (even- tuell über sichern Erwerb) verfügt, die ihm deren Anschaf- fung gestatten. Die Vorlnstanz kann die nötigen Erhebun- gen selber durchführen oder durch das Betreibungsamt durchführen lassen.
4. - Dass das gepfandete Guthaben nicht dem Schuld- ner, sondern dessen Ehefrau zustehe, hätte nicht durch Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde geltend gemacht, sondern zunächst einfach dem Betreibungsamte mitgeteilt werden sollen. Wollen die Rekurrenten an dieser Behaup- tung festhalten, so steht es ihnen frei, die Anmeldung des «Eigentums »-Anspruchs der Ehefrau beim Betreibungs- amte nachzuholen. Ein Widerspruchsverfahren wäre aber auf eine solche Anmeldung hin nur in dem Falle einzu- leiten, dass die Unpfändbarkeit des streitigen Guthabens Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 28. 109 (die unabhängig von der Drittansprache geltend gemacht werden kann, BGE 42 TII 59) verneint werden sollte. Demnach erkennt die 8chuldbetr.- u. Konkur8kammer: Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent- scheid aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
28. Ardt du 11 ao'ilt 1951 dans la cause PUßin. Animaux in8aiBiBsables. art. 92 eh. 4 nouveau LP. Sont insaisissables au meme titre que les petita animaux domes- tiques dont parle l'art. 92 eh. 4 LP les abeilIes dont l'elevage proeure au debiteur tout ou partie des ressourees indispensables a son entretien ou a eelui de Ba familIe. L'insaisissabilite des abeilIes entmine l'insaisissabiliM des instru- ments indispensables A leur elevage. Celui qui fait metier d'elever les peti~s animaux domestiqu~ vises a l'art. 92 eh. 4 LP est en drOlt de eonserver la partle de ses instruments et installations qui semient indispensables pour lui permettre de poursuivre son activite dans la mesure necessaire pour assurer son existenee. Unpfändbare Tiere. Art. 92 Ziff. 4 rev. SehKG. . Den in Art. 92 Ziff. 4 SehKG als unpf"andbar bezeichneten Klem- tieren sind die Bienen gleiehzuachten, wenn der Schu!-dner sich die für seinen und seiner Familie Unterhalt erforderlichen Mittel ganz oder teilweise durch Bienenzucht verschafft. Sind die Bienen unpfändbar, so sind es auch die zur Bienenzucht unentbehrlichen Werkzeuge. • Dem Züchter von Kleintieren. die unter Art. 92 Ziff. 4 SchKG fallen, sind Werkzeuge und Gerätschaften insoweit zu belassen, als er deren bedarf, um seine Tätigkeit in dem zur Sicherung seiner Existenz notwendigen Umfange weiterzuführen. Animali impignorabili. Art. 92 cifra 4 (nuovo tenore) LEF. Le api, il cui allevamento procura al debitore tutte 0 parte delle risorse indispensabili al suo sostentamento 0 a quello della BUa famiglia, sono impignorabili allo stesso titolo ehe il bestiame minuto menzionato all'art. 92 cifra 4 LEF. L'impignorabilita delle api ha per conseguenza l'impignorabilita degli arnesi indispensabili ~l loro allevamento. . Colui che attende per mestl6re all'allevamento deI besttame minuto di cui all'art. 92 eifra 4 LEF ha il diritto di conservare la parte degli arnesi e dell'impianto ehe sarebbero indispen- sabili per permettergli di eontinuare Ia sua. attivitit nella. misura necessaria per provvedere alla propria vita.