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Schuldbetreibungs- und Konkursrooht. N° 27.
also die mit Zahlungsbefehl vom 4. Mai 1951 eingeleitete
ordentliche Betreibung gegen Art. 41 SchKG.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
In Gutheissnng des Rekurses werden der angefochtene
Entscheid und die Betreibung Nr. 7942 des Betreibungs-
amtes Chur vom 4. Mai 1951 aufgehoben.
27. Entscheid vom 26. September 1951 i. S. Niederost.
Pjätndungsankündigung (Art. 90 SchKG)~ Folgen der Unterlassung.
Unpfändbarkeit (Art. 92 SchKG). Beschwerde des Schuldners vor
Zustellung der Plandungsurkunde. Die für die Beurteilung der
Frage der Unplandbarkeit massgebenden Verhältnisse sind von
Amtes wegen abzuklären. Voraussetzungen der Anwendung
von Art. 92 Ziff. 5 auf eine Forderung. UnpIändbarkeitsbe-
schwerde und Drittansprache.
AviB de saiBie (art. 90 LP). Consequences de son omission.
Insaisissabilite (art. 92 LP). Plainte du debiteur avant Ia notifi-
cation du proces-verbal de saisie. Les circonstances importantes
pour la solution de la question de l'insaisissabiliM doivent etre
elucidees d'office. Conditions de l'application de I'art. 92 eh. 5
a une creance. Plainte pour cause d'insaisissabiliM et tierce
revendication.
A'Wiso di pignoramenw (art. 90 LEF). Consegnenze dell'omissione.
Impignorabilita (art. 92 LEF). Reclamo dei debitore prima della
notifica dei verbale di pignoramento. Le circostanze determi-
nanti per risolvere Ia questione dell'impignorabilita debbono
essere chiarite d'ufficio. Condizioni per l'applicazione dell'art. 92
cifra 5 ad un credito. Reclamo concernente l'impignorabilitA
e Ia rivendicazione di terzi.
Der in Näfels wohnende Josef Niederöst-Miiller, der in
mehreren Betreibungen Lohnpfandungen unterworfen ist,
die nicht den erwarteten Ertrag abwerfen, betrieb seiner-
seits den frühem Zimmermieter Eicher für Fr. 286.30 nebst
Zins. Das Betreibungsamt Wallisellen liess in dieser Be-
treibung (Nr. 1402) durch das Betreibungsamt Näfels ein
dem Eicher gehörendes Velo pfanden und vollzog ausser-
dem eine Lohnpfändung. Am 25. Mai 1951 zeigte das Be-
treibungsamt Näfels dem Betreibungsamte Wallisellen mit
Formular Nr. 9 an, dass es in den Betreibungen gegen Nie-
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deröst dessen Forderung gegen Eicher bis zum Betrage von
Fr. 266.15 gepfandet habe. In der Pf"andungsurkunde, die
das Betreibungsamt Wallisellen Niederöst als Gläubiger
der Betreibung Nr. 1402 am 10. Juli 1951 zustellte, findet
sich die Anmerkung, der Erlös aus dieser Betreibung sei
laut Pfandungsanzeige des Betreibungsamtes Näfels vom
25. Mai 1951 bis zum Betrage von Fr. 266.15 gesperrt.
Hierauf führten die Eheleute Niederöst am 15. Juli 1951
Beschwerde mit dem Begehren, diese Sperre sei aufzu-
heben. Sie machten geltend, das Betreibungsamt Näfels
habe das Guthaben gegen Eicher, das « Frauenguthaben »
sei, « ohne unser Wissen oder Anzeige» gesperrt. Die untere
Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab mit der Be-
gründung, das Betreibungsamt Näfels habe zwar Niederöst
von der Pfändung seiner Forderung nicht Kenntnis ge-
geben; nachdem dies aber durch das Betreibungsamt
Wallisellen geschehen sei und Niederöst die Möglichkeit
erhalten und auch benutzt habe, Beschwerde zu führen,
komme elle Mitteilung des Betreibungsamtes Näfels an
ihn nicht mehr in Betracht; ob Eicher Schuldner des Ehe-
manns oder der Ehefrau sei, interessiere das Betreibungs-
amt nicht; da der Ehemann betrieben habe, sei anzuneh-
men, es handle sich um sein Guthaben.
In ihrem Rekurs an die obere Aufsichtsbehörde vom
15. August 1951 brachten die Eheleute Niederöst vor, sie
seien verdienstlos und unbedingt darauf angewiesen, mit
dem Erlös aus der Betreibung Eicher ihre Existenz zu
bestreiten; Niederöst sei in den Nerven zerrüttet und könne
keine Arbeit annehmen. Sie stellten ausserdem das Ge-
such, es sei ihnen Gelegenheit zu geben, ihr Anliegen
mündlich vorzutragen. Die obere Aufsichtsbehörde ant-
wortete am 18. August, eine mündliche Verhandlung könne
nicht stattfinden, und empfahl Niederöst, « noch eine ein-
lässlichere schriftliche Begründung mit genauer Antrag-
steIlung einzureichen». Hierauf ergänzte Niederöst den
Rekurs noch vor Ablauf der Rekursfrist mit Ausführungen
darÜber, dass er schon mehr als ein halbes Jahr zum Teil
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arbeitslos und zugleich nervenkrank sei, und dass seine
Frau auch schon seit 12 Wochen krank und arbeitsuruahig
sei. In ihrem Entscheide vom 30. August 1951 pflichtete
die obere Aufsichtsbehörde hinsichtlich des Einwands, dass
die gepfändete Forderung Frauengut sei, dem erstinstanz-
lichen Entscheide bei. Die im Rekurs vorgebrachte Be-
hauptung, dass diese Forderung für den Lebensunterhalt
benötigt werde und daher unpfändbar sei, erklärte sie für
unbeachtlich, weil die Beschwerdeführer in der Lage ge-
wesen wären, sich schon in der Beschwerde an die untere
Aufsichtsbehörde auf die Unp:fandbarkeit zu berufen. Dem-
gemäss hat sie erkannt, der Rekurs werde abgewiesen,
soweit darauf eingetreten werden könne.
Diesen Entscheid haben die Eheleute Niederöst an das
Bundesgericht weitergezogen .
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
1. -
Ob und allenfalls wieweit Frau Niederöst zur Be-
schwerdeführung legitimiert sei, kann dahingestellt bleiben,
weil der angefochtene Entscheid auf jeden Fall in Gutheis-
sung des Rekurses des als Schuldner ohne Zweifel be-
schwerdeberechtigten Ehemannes aufgehoben werden muss.
2. -
Indem Niederöst in der Beschwerde vorbrachte,
dass die Sperre, d. h. die Pfändung der Forderung gegen
Eicher ohne sein Wissen und ohne Anzeige erfolgt sei,
wollte er unzweifelhaft nicht bloss geltend machen, dass
das Betreibungsamt Näfels ihm als Schuldner keine Ab-
schrift der PIandungsurkunde zugestellt habe (welche Un-
terlassung vom Betreibungsamt ausdrücklich zugegeben
wird), sondern sich vor allem auch darauf berufen, dass das
Betreibungsamt ihm die Pfändung nicht angekündigt und
ihn so daran gehindert habe, dem Vollzuge beizuwohnen.
Mit dieser Rüge hätten sich die kantonalen Aufsichtsbe-
hörden auseinandersetzen sollen. Nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts ist nämlich eine Pfändung, der keine
gehörige Ankündigung (Art. 90 SchKG) vorausging, auf
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Beschwerde des Schuldners aufzuheben, wenn der Schuldner
infolge dieser Unregelmässigkeit nicht in der Lage war, ihr
beizuwohnen oder sich dabei gültig vertreten zu lassen, um
seine Rechte geltend zu machen (BGE 43 III 268 und dort
zit. Entscheide). Im vorliegenden Falle wurde Niederöst,
wenn er der Pfändung mangels Ankündigung nicht bei-
wohnen konnte, um das Recht gebracht, schon beim Pfän-
dungsvollzuge, und- zwar in formloser Weise, die Einwen-
dung zu erheben, dass die in Frage stehende Forderung
unp:fandbar sei. Die Vorinstanz hat d!l'her noch abzuklären,
ob die Pfändungsankündigung unterblieben und Niederöst
deswegen beim Vollzuge nicht anwesend gewesen sei. Ist
diese Frage zu bejahen, wie es nach den vorliegenden Akten
den Anschein hat, so hat die Vorinstanz die Pfändung auf-
zuheben oder doch mindestens Niederöst Gelegenheit zu
geben, seine Einwendungen gegen die Pfändung der strei-
tigen Forderung in der gleichen Weise vorzubringen, wie
er es bei richtigem Vorgehen des Betreibungsamtes beim
PIandungsvollzug hätte tun können, d. h. es ist ihm zu
gestatten, sich mündlich zu äussern. Will die Vorinstanz
ihn nicht selber vernehmen, so kann sie das Betreibungsamt
beauftragen, dies zu tun und seine Vorbringen zu proto-
kollieren. Diese Vorbringen werden der Vorinstanz zweifel-
los Anlass geben, die Frage zu prüfen, ob die streitige For-
derung nach Art. 92 Ziff. 5 SchKG (in der Fassung gemäss
Bundesgesetz vom 28. September 1949) unpfändbar sei.
3. -
Hinlänglichen Anlass zur Prüfung dieser Frage
boten der Vorinstanz im übrigen auch schon die Vorbringen
Niederösts im Rekurse vom 15./19. August 1951, sodass sie
zu dieser Frage noch Stellung nehmen müsste, selbst wenn
sich wider Erwarten ergäbe, dass das Betreibungsamt dem
Schuldner die PIandung gehörig angekündigt hatte. Die
Vorinstanz durfte die erwähnten Vorbringen schon des-
wegen nicht unbeachtet lassen, weil mangels Zustellung
einer Abschrift der Pfändungsurkunde an Niederöst als
Schuldner die Frist für die Unpfändbarkeitsbeschwerde
noch gar nicht zu laufen begonnen hat, und weil es das
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Verfahren unnötig komplizieren würde, wenn man Nieder-
öst (der mit der Beschwerdeführung nicht bis nach der Zu-
stellung der Pfandungsurkunde zuzuwarten brauchte) zu
einer neuen Beschwerde bei der untern Aufsichtsbehörde
veranlassen würde. In ihrem Schreiben an Niederöst vom
18. August hatte sich denn auch die ~bere Aufsichtsbehörde
selber noch bereit erklärt, weitere Ausführungen zur Frage
der Unpfändbarkeit entgegenzunehmen.
Aus dem eben genannten Schreiben und auch aus dem
Entscheide vom 30. August 1951 (wo beiläufig gesagt
wurde, dass die Unpfandbarkeit der streitigen Forderung
« in keiner Weise bewiesen wäre ») spricht die Auffassung,
dass der Schuldner für die Tatsachen beweispflichtig sei,
aus denen die Unpfändbarkeit sich ergeben soll. Demgegen-
über ist festzustellen, dass die Verhältnisse, die für die
Beurteilung der Frage der Unpfändbarkeit massgebend
sind, von Amtes wegen abgeklärt werden müssen (BGE 62
TII 138). Art. 92 Ziff. 5 SchKG ist auf das streitige Gut-
haben ohne weiteres anzuwenden, wenn die noch durchzu-
führenden Erhebungen nicht ergeben, dass der Schuldner
die für zwei Monate notwendigen Nahrungs- und Feuer-
ungsmittel besitzt oder über Barmittel oder neben dem
streitigen Guthaben noch über andere Forderungen (even-
tuell über sichern Erwerb) verfügt, die ihm deren Anschaf-
fung gestatten. Die Vorlnstanz kann die nötigen Erhebun-
gen selber durchführen oder durch das Betreibungsamt
durchführen lassen.
4. -
Dass das gepfandete Guthaben nicht dem Schuld-
ner, sondern dessen Ehefrau zustehe, hätte nicht durch
Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde geltend gemacht,
sondern zunächst einfach dem Betreibungsamte mitgeteilt
werden sollen. Wollen die Rekurrenten an dieser Behaup-
tung festhalten, so steht es ihnen frei, die Anmeldung des
«Eigentums »-Anspruchs der Ehefrau beim Betreibungs-
amte nachzuholen. Ein Widerspruchsverfahren wäre aber
auf eine solche Anmeldung hin nur in dem Falle einzu-
leiten, dass die Unpfändbarkeit des streitigen Guthabens
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(die unabhängig von der Drittansprache geltend gemacht
werden kann, BGE 42 TII 59) verneint werden sollte.
Demnach erkennt die 8chuldbetr.- u. Konkur8kammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent-
scheid aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückgewiesen.
28. Ardt du 11 ao'ilt 1951 dans la cause PUßin.
Animaux in8aiBiBsables. art. 92 eh. 4 nouveau LP.
Sont insaisissables au meme titre que les petita animaux domes-
tiques dont parle l'art. 92 eh. 4 LP les abeilIes dont l'elevage
proeure au debiteur tout ou partie des ressourees indispensables
a son entretien ou a eelui de Ba familIe.
L'insaisissabilite des abeilIes entmine l'insaisissabiliM des instru-
ments indispensables A leur elevage.
Celui qui fait metier d'elever les peti~s animaux domestiqu~
vises a l'art. 92 eh. 4 LP est en drOlt de eonserver la partle
de ses instruments et installations qui semient indispensables
pour lui permettre de poursuivre son activite dans la mesure
necessaire pour assurer son existenee.
Unpfändbare Tiere. Art. 92 Ziff. 4 rev. SehKG.
.
Den in Art. 92 Ziff. 4 SehKG als unpf"andbar bezeichneten Klem-
tieren sind die Bienen gleiehzuachten, wenn der Schu!-dner
sich die für seinen und seiner Familie Unterhalt erforderlichen
Mittel ganz oder teilweise durch Bienenzucht verschafft.
Sind die Bienen unpfändbar, so sind es auch die zur Bienenzucht
unentbehrlichen Werkzeuge.
•
Dem Züchter von Kleintieren. die unter Art. 92 Ziff. 4 SchKG
fallen, sind Werkzeuge und Gerätschaften insoweit zu belassen,
als er deren bedarf, um seine Tätigkeit in dem zur Sicherung
seiner Existenz notwendigen Umfange weiterzuführen.
Animali impignorabili. Art. 92 cifra 4 (nuovo tenore) LEF.
Le api, il cui allevamento procura al debitore tutte 0 parte delle
risorse indispensabili al suo sostentamento 0 a quello della BUa
famiglia, sono impignorabili allo stesso titolo ehe il bestiame
minuto menzionato all'art. 92 cifra 4 LEF.
L'impignorabilita delle api ha per conseguenza l'impignorabilita
degli arnesi indispensabili ~l loro allevamento.
.
Colui che attende per mestl6re all'allevamento deI besttame
minuto di cui all'art. 92 eifra 4 LEF ha il diritto di conservare
la parte degli arnesi e dell'impianto ehe sarebbero indispen-
sabili per permettergli di eontinuare Ia sua. attivitit nella. misura
necessaria per provvedere alla propria vita.