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77_III_104

BGE 77 III 104

Bundesgericht (BGE) · 1951-09-26 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrooht. N° 27.

also die mit Zahlungsbefehl vom 4. Mai 1951 eingeleitete

ordentliche Betreibung gegen Art. 41 SchKG.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

In Gutheissnng des Rekurses werden der angefochtene

Entscheid und die Betreibung Nr. 7942 des Betreibungs-

amtes Chur vom 4. Mai 1951 aufgehoben.

27. Entscheid vom 26. September 1951 i. S. Niederost.

Pjätndungsankündigung (Art. 90 SchKG)~ Folgen der Unterlassung.

Unpfändbarkeit (Art. 92 SchKG). Beschwerde des Schuldners vor

Zustellung der Plandungsurkunde. Die für die Beurteilung der

Frage der Unplandbarkeit massgebenden Verhältnisse sind von

Amtes wegen abzuklären. Voraussetzungen der Anwendung

von Art. 92 Ziff. 5 auf eine Forderung. UnpIändbarkeitsbe-

schwerde und Drittansprache.

AviB de saiBie (art. 90 LP). Consequences de son omission.

Insaisissabilite (art. 92 LP). Plainte du debiteur avant Ia notifi-

cation du proces-verbal de saisie. Les circonstances importantes

pour la solution de la question de l'insaisissabiliM doivent etre

elucidees d'office. Conditions de l'application de I'art. 92 eh. 5

a une creance. Plainte pour cause d'insaisissabiliM et tierce

revendication.

A'Wiso di pignoramenw (art. 90 LEF). Consegnenze dell'omissione.

Impignorabilita (art. 92 LEF). Reclamo dei debitore prima della

notifica dei verbale di pignoramento. Le circostanze determi-

nanti per risolvere Ia questione dell'impignorabilita debbono

essere chiarite d'ufficio. Condizioni per l'applicazione dell'art. 92

cifra 5 ad un credito. Reclamo concernente l'impignorabilitA

e Ia rivendicazione di terzi.

Der in Näfels wohnende Josef Niederöst-Miiller, der in

mehreren Betreibungen Lohnpfandungen unterworfen ist,

die nicht den erwarteten Ertrag abwerfen, betrieb seiner-

seits den frühem Zimmermieter Eicher für Fr. 286.30 nebst

Zins. Das Betreibungsamt Wallisellen liess in dieser Be-

treibung (Nr. 1402) durch das Betreibungsamt Näfels ein

dem Eicher gehörendes Velo pfanden und vollzog ausser-

dem eine Lohnpfändung. Am 25. Mai 1951 zeigte das Be-

treibungsamt Näfels dem Betreibungsamte Wallisellen mit

Formular Nr. 9 an, dass es in den Betreibungen gegen Nie-

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deröst dessen Forderung gegen Eicher bis zum Betrage von

Fr. 266.15 gepfandet habe. In der Pf"andungsurkunde, die

das Betreibungsamt Wallisellen Niederöst als Gläubiger

der Betreibung Nr. 1402 am 10. Juli 1951 zustellte, findet

sich die Anmerkung, der Erlös aus dieser Betreibung sei

laut Pfandungsanzeige des Betreibungsamtes Näfels vom

25. Mai 1951 bis zum Betrage von Fr. 266.15 gesperrt.

Hierauf führten die Eheleute Niederöst am 15. Juli 1951

Beschwerde mit dem Begehren, diese Sperre sei aufzu-

heben. Sie machten geltend, das Betreibungsamt Näfels

habe das Guthaben gegen Eicher, das « Frauenguthaben »

sei, « ohne unser Wissen oder Anzeige» gesperrt. Die untere

Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab mit der Be-

gründung, das Betreibungsamt Näfels habe zwar Niederöst

von der Pfändung seiner Forderung nicht Kenntnis ge-

geben; nachdem dies aber durch das Betreibungsamt

Wallisellen geschehen sei und Niederöst die Möglichkeit

erhalten und auch benutzt habe, Beschwerde zu führen,

komme elle Mitteilung des Betreibungsamtes Näfels an

ihn nicht mehr in Betracht; ob Eicher Schuldner des Ehe-

manns oder der Ehefrau sei, interessiere das Betreibungs-

amt nicht; da der Ehemann betrieben habe, sei anzuneh-

men, es handle sich um sein Guthaben.

In ihrem Rekurs an die obere Aufsichtsbehörde vom

15. August 1951 brachten die Eheleute Niederöst vor, sie

seien verdienstlos und unbedingt darauf angewiesen, mit

dem Erlös aus der Betreibung Eicher ihre Existenz zu

bestreiten; Niederöst sei in den Nerven zerrüttet und könne

keine Arbeit annehmen. Sie stellten ausserdem das Ge-

such, es sei ihnen Gelegenheit zu geben, ihr Anliegen

mündlich vorzutragen. Die obere Aufsichtsbehörde ant-

wortete am 18. August, eine mündliche Verhandlung könne

nicht stattfinden, und empfahl Niederöst, « noch eine ein-

lässlichere schriftliche Begründung mit genauer Antrag-

steIlung einzureichen». Hierauf ergänzte Niederöst den

Rekurs noch vor Ablauf der Rekursfrist mit Ausführungen

darÜber, dass er schon mehr als ein halbes Jahr zum Teil

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arbeitslos und zugleich nervenkrank sei, und dass seine

Frau auch schon seit 12 Wochen krank und arbeitsuruahig

sei. In ihrem Entscheide vom 30. August 1951 pflichtete

die obere Aufsichtsbehörde hinsichtlich des Einwands, dass

die gepfändete Forderung Frauengut sei, dem erstinstanz-

lichen Entscheide bei. Die im Rekurs vorgebrachte Be-

hauptung, dass diese Forderung für den Lebensunterhalt

benötigt werde und daher unpfändbar sei, erklärte sie für

unbeachtlich, weil die Beschwerdeführer in der Lage ge-

wesen wären, sich schon in der Beschwerde an die untere

Aufsichtsbehörde auf die Unp:fandbarkeit zu berufen. Dem-

gemäss hat sie erkannt, der Rekurs werde abgewiesen,

soweit darauf eingetreten werden könne.

Diesen Entscheid haben die Eheleute Niederöst an das

Bundesgericht weitergezogen .

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

1. -

Ob und allenfalls wieweit Frau Niederöst zur Be-

schwerdeführung legitimiert sei, kann dahingestellt bleiben,

weil der angefochtene Entscheid auf jeden Fall in Gutheis-

sung des Rekurses des als Schuldner ohne Zweifel be-

schwerdeberechtigten Ehemannes aufgehoben werden muss.

2. -

Indem Niederöst in der Beschwerde vorbrachte,

dass die Sperre, d. h. die Pfändung der Forderung gegen

Eicher ohne sein Wissen und ohne Anzeige erfolgt sei,

wollte er unzweifelhaft nicht bloss geltend machen, dass

das Betreibungsamt Näfels ihm als Schuldner keine Ab-

schrift der PIandungsurkunde zugestellt habe (welche Un-

terlassung vom Betreibungsamt ausdrücklich zugegeben

wird), sondern sich vor allem auch darauf berufen, dass das

Betreibungsamt ihm die Pfändung nicht angekündigt und

ihn so daran gehindert habe, dem Vollzuge beizuwohnen.

Mit dieser Rüge hätten sich die kantonalen Aufsichtsbe-

hörden auseinandersetzen sollen. Nach der Rechtsprechung

des Bundesgerichts ist nämlich eine Pfändung, der keine

gehörige Ankündigung (Art. 90 SchKG) vorausging, auf

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 27.

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Beschwerde des Schuldners aufzuheben, wenn der Schuldner

infolge dieser Unregelmässigkeit nicht in der Lage war, ihr

beizuwohnen oder sich dabei gültig vertreten zu lassen, um

seine Rechte geltend zu machen (BGE 43 III 268 und dort

zit. Entscheide). Im vorliegenden Falle wurde Niederöst,

wenn er der Pfändung mangels Ankündigung nicht bei-

wohnen konnte, um das Recht gebracht, schon beim Pfän-

dungsvollzuge, und- zwar in formloser Weise, die Einwen-

dung zu erheben, dass die in Frage stehende Forderung

unp:fandbar sei. Die Vorinstanz hat d!l'her noch abzuklären,

ob die Pfändungsankündigung unterblieben und Niederöst

deswegen beim Vollzuge nicht anwesend gewesen sei. Ist

diese Frage zu bejahen, wie es nach den vorliegenden Akten

den Anschein hat, so hat die Vorinstanz die Pfändung auf-

zuheben oder doch mindestens Niederöst Gelegenheit zu

geben, seine Einwendungen gegen die Pfändung der strei-

tigen Forderung in der gleichen Weise vorzubringen, wie

er es bei richtigem Vorgehen des Betreibungsamtes beim

PIandungsvollzug hätte tun können, d. h. es ist ihm zu

gestatten, sich mündlich zu äussern. Will die Vorinstanz

ihn nicht selber vernehmen, so kann sie das Betreibungsamt

beauftragen, dies zu tun und seine Vorbringen zu proto-

kollieren. Diese Vorbringen werden der Vorinstanz zweifel-

los Anlass geben, die Frage zu prüfen, ob die streitige For-

derung nach Art. 92 Ziff. 5 SchKG (in der Fassung gemäss

Bundesgesetz vom 28. September 1949) unpfändbar sei.

3. -

Hinlänglichen Anlass zur Prüfung dieser Frage

boten der Vorinstanz im übrigen auch schon die Vorbringen

Niederösts im Rekurse vom 15./19. August 1951, sodass sie

zu dieser Frage noch Stellung nehmen müsste, selbst wenn

sich wider Erwarten ergäbe, dass das Betreibungsamt dem

Schuldner die PIandung gehörig angekündigt hatte. Die

Vorinstanz durfte die erwähnten Vorbringen schon des-

wegen nicht unbeachtet lassen, weil mangels Zustellung

einer Abschrift der Pfändungsurkunde an Niederöst als

Schuldner die Frist für die Unpfändbarkeitsbeschwerde

noch gar nicht zu laufen begonnen hat, und weil es das

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Verfahren unnötig komplizieren würde, wenn man Nieder-

öst (der mit der Beschwerdeführung nicht bis nach der Zu-

stellung der Pfandungsurkunde zuzuwarten brauchte) zu

einer neuen Beschwerde bei der untern Aufsichtsbehörde

veranlassen würde. In ihrem Schreiben an Niederöst vom

18. August hatte sich denn auch die ~bere Aufsichtsbehörde

selber noch bereit erklärt, weitere Ausführungen zur Frage

der Unpfändbarkeit entgegenzunehmen.

Aus dem eben genannten Schreiben und auch aus dem

Entscheide vom 30. August 1951 (wo beiläufig gesagt

wurde, dass die Unpfandbarkeit der streitigen Forderung

« in keiner Weise bewiesen wäre ») spricht die Auffassung,

dass der Schuldner für die Tatsachen beweispflichtig sei,

aus denen die Unpfändbarkeit sich ergeben soll. Demgegen-

über ist festzustellen, dass die Verhältnisse, die für die

Beurteilung der Frage der Unpfändbarkeit massgebend

sind, von Amtes wegen abgeklärt werden müssen (BGE 62

TII 138). Art. 92 Ziff. 5 SchKG ist auf das streitige Gut-

haben ohne weiteres anzuwenden, wenn die noch durchzu-

führenden Erhebungen nicht ergeben, dass der Schuldner

die für zwei Monate notwendigen Nahrungs- und Feuer-

ungsmittel besitzt oder über Barmittel oder neben dem

streitigen Guthaben noch über andere Forderungen (even-

tuell über sichern Erwerb) verfügt, die ihm deren Anschaf-

fung gestatten. Die Vorlnstanz kann die nötigen Erhebun-

gen selber durchführen oder durch das Betreibungsamt

durchführen lassen.

4. -

Dass das gepfandete Guthaben nicht dem Schuld-

ner, sondern dessen Ehefrau zustehe, hätte nicht durch

Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde geltend gemacht,

sondern zunächst einfach dem Betreibungsamte mitgeteilt

werden sollen. Wollen die Rekurrenten an dieser Behaup-

tung festhalten, so steht es ihnen frei, die Anmeldung des

«Eigentums »-Anspruchs der Ehefrau beim Betreibungs-

amte nachzuholen. Ein Widerspruchsverfahren wäre aber

auf eine solche Anmeldung hin nur in dem Falle einzu-

leiten, dass die Unpfändbarkeit des streitigen Guthabens

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(die unabhängig von der Drittansprache geltend gemacht

werden kann, BGE 42 TII 59) verneint werden sollte.

Demnach erkennt die 8chuldbetr.- u. Konkur8kammer:

Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent-

scheid aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung

an die Vorinstanz zurückgewiesen.

28. Ardt du 11 ao'ilt 1951 dans la cause PUßin.

Animaux in8aiBiBsables. art. 92 eh. 4 nouveau LP.

Sont insaisissables au meme titre que les petita animaux domes-

tiques dont parle l'art. 92 eh. 4 LP les abeilIes dont l'elevage

proeure au debiteur tout ou partie des ressourees indispensables

a son entretien ou a eelui de Ba familIe.

L'insaisissabilite des abeilIes entmine l'insaisissabiliM des instru-

ments indispensables A leur elevage.

Celui qui fait metier d'elever les peti~s animaux domestiqu~

vises a l'art. 92 eh. 4 LP est en drOlt de eonserver la partle

de ses instruments et installations qui semient indispensables

pour lui permettre de poursuivre son activite dans la mesure

necessaire pour assurer son existenee.

Unpfändbare Tiere. Art. 92 Ziff. 4 rev. SehKG.

.

Den in Art. 92 Ziff. 4 SehKG als unpf"andbar bezeichneten Klem-

tieren sind die Bienen gleiehzuachten, wenn der Schu!-dner

sich die für seinen und seiner Familie Unterhalt erforderlichen

Mittel ganz oder teilweise durch Bienenzucht verschafft.

Sind die Bienen unpfändbar, so sind es auch die zur Bienenzucht

unentbehrlichen Werkzeuge.

Dem Züchter von Kleintieren. die unter Art. 92 Ziff. 4 SchKG

fallen, sind Werkzeuge und Gerätschaften insoweit zu belassen,

als er deren bedarf, um seine Tätigkeit in dem zur Sicherung

seiner Existenz notwendigen Umfange weiterzuführen.

Animali impignorabili. Art. 92 cifra 4 (nuovo tenore) LEF.

Le api, il cui allevamento procura al debitore tutte 0 parte delle

risorse indispensabili al suo sostentamento 0 a quello della BUa

famiglia, sono impignorabili allo stesso titolo ehe il bestiame

minuto menzionato all'art. 92 cifra 4 LEF.

L'impignorabilita delle api ha per conseguenza l'impignorabilita

degli arnesi indispensabili ~l loro allevamento.

.

Colui che attende per mestl6re all'allevamento deI besttame

minuto di cui all'art. 92 eifra 4 LEF ha il diritto di conservare

la parte degli arnesi e dell'impianto ehe sarebbero indispen-

sabili per permettergli di eontinuare Ia sua. attivitit nella. misura

necessaria per provvedere alla propria vita.