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420 22 219

Basel-Landschaft · 2022-12-06 · Deutsch BL

Pfändungsvollzug (Betreibung Nr. xxxxx)

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Eine Beschwerde kann sodann wegen Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung (Art. 17 Abs. 3 SchKG) sowie bei Nichtigkeit von Verfügungen (Art. 22 Abs. 1 SchKG) erhoben werden, wobei die Beschwerdeerhebung in diesen Fällen jederzeit möglich und nicht an eine bestimmte Einreichungsfrist gebunden ist (BGer 5A_383/2017 vom 3. November 2017 E. 4.1; BSK SchKG I- Cometta/Möckli , 3. Aufl., 2021, Art. 17 N 54, Art. 22 N 16). Der Beschwerdeführer behauptet in der Hauptsache, das Betreibungsamt Basel-Landschaft sei für die Zustellung des Pfändungsvollzugs an ihn nicht zuständig, da er keinen Wohnsitz in der Schweiz habe. Damit macht er sinngemäss einen nicht fristgebundenen Nichtigkeitsgrund im Sinne von Art. 22 Abs. 1 SchKG geltend. Selbst wenn der Beschwerdeführer eine Gesetzesverletzung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG rügen würde, wäre die 10-tägige Beschwerdefrist durch Einreichung seiner Beschwerden am 4. und 12. Oktober 2022 jeweils eingehalten. Weder schadet dem Beschwerdeführer die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels («Einsprache» statt «Beschwerde»), noch dass er seine erste Beschwerde vom 4. Oktober 2022 an das Betreibungsamt gerichtet hatte, da nach dem Wortlaut von Art. 32 Abs. 2 SchKG eine Frist auch dann als gewahrt gilt, wenn vor ihrem Ablauf ein unzuständiges Betreibungs- oder Konkursamt angerufen wird. Der Beschwerdeführer ist partei- sowie prozessfähig und als Adressat des zweimal verfügten Pfändungsvollzuges in der Pfändungsgruppe Nr. zzzzz zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerden vom 4. und 12. Oktober 2022 kann demnach eingetreten werden, zumal bei Laienbeschwerden die Anforderungen an eine Beschwerde weniger streng zu handhaben sind als bei anwaltlich vertretenen Parteien (BGE 116 II 745 E. 2b; AB SchK BL 420 20 145 vom 18. August 2020 E. 1.1). Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zur Behandlung der Beschwerden als Aufsichtsbehörde ergibt sich aus § 6 Abs. 3 lit. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG). 2.1 Der Beschwerdeführer behauptet in seinen Beschwerden, das Betreibungsamt sei für die Durchführung der Betreibungsverfahrens Nr. xxxxx bzw. des Pfändungsverfahrens betreffend die Pfändungsgruppe Nr. zzzzz örtlich nicht zuständig, da er selbst nicht in der Schweiz wohnhaft sei. Gemäss Art. 46 Abs. 1 SchKG ist der Schuldner an seinem Wohnort zu betreiben. Zwecks Bestimmung seines Wohnsitzes und damit des ordentlichen Betreibungsstandes ist grundsätzlich der Ort festzustellen, wo sich eine Person in für Dritte objektiver und erkennbarer Weise mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und den sie zum Mittelpunkt ihrer persönlichen Lebensbeziehungen und Interessen gemacht hat. Dabei darf sich das Betreibungsamt an die durch die Gläubigerschaft getätigten Angaben zur Schuldneradresse halten, wenn diese nicht mit notorischen oder ohne Weiteres zu ermittelnden Tatsachen im Widerspruch stehen (BSK SchKG I- Schmid , 3. Aufl., 2021, Art. 46 N 40, 59). Vorliegend wird seitens des Betreibungsamtes vorgebracht, dass bei Einleitung der Betreibung durch die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, welche als Wohnadresse des Beschwerdeführers die X.____strasse 18 in yyyy Z.____ angegeben habe, vom Betreibungsamt eine Kontrolle der Angaben der Schuldnerschaft im kantonalen Personenstandsregister vorgenommen worden sei. Gemäss diesen Angaben im Personenstandsregister sei der Beschwerdeführer per 01. November 2018 in die Schweiz gezogen und habe seinen zivilrechtlichen Wohnsitz an der X.____strasse 18 in yyyy Z.____ begründet. Ein Wegzug bzw. eine Adressänderung des Beschwerdeführers wäre aufgefallen und der Steuerverwaltung mitgeteilt worden. Dies sei jedoch nicht erfolgt, vielmehr sei die Betreibung mit der Adresse des Beschwerdeführers in Z.____ erfasst worden, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass das kantonale Personenstandsregister bezüglich einer allfälligen Adressänderung noch nicht aktualisiert gewesen sei. Weitere Umstände, wonach der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz an eine neue Adresse im Kanton Basel-Landschaft oder sogar ins Ausland verlegt haben soll, seien weder dem Betreibungsamt noch der kantonalen Steuerverwaltung bekannt gewesen. Dem Beschwerdeführer hätten vom Zahlungsbefehl bis zur Pfändungsankündigung sämtliche Schriften an die Adresse in Z.____ zugestellt werden können. 2.2 Nach Meinung der Aufsichtsbehörde darf davon ausgegangen bzw. erwartet werden, dass das Betreibungsamt nach Eingang eines Betreibungsbegehrens praxisgemäss und routinemässig seine Zuständigkeit überprüft und jeweils eine Kontrolle der Angaben der Schuldnerschaft im kantonalen Personenstandsregister durchführt, bevor es den entsprechenden Zahlungsbefehl ausstellt. Ob diese standardisierte Prüfungsprozedur des Betreibungsamtes im vorliegenden Fall eingehalten wurde, ist den Akten nicht zu entnehmen und somit nicht erwiesen, zumal dem eingereichten Auszug aus dem kantonalen Personenstandsregister «arbo» entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer per 30. April 2021 wegzog und als Zieladresse den U.____weg xx in vvvv W.____ angab (vgl. Beilage 16 der Vernehmlassung des Betreibungsamtes). Freilich kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Adressänderung erst nach Einleitung des Betreibungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer am 16. November 2021 bzw. nach Ausstellung des Zahlungsbefehls am 17. November 2021 im kantonalen Personenstandsregister eingetragen wurde, wie das Betreibungsamt vorbringt. Eine weitergehende Sachverhaltsermittlung durch die Aufsichtsbehörde kann indessen unterbleiben, denn es ergibt sich aus den Verfahrensakten, dass nach Zustellung des betreffenden Zahlungsbefehls an den Vater des Beschwerdeführers und nachdem sein Vater Rechtsvorschlag erhoben hatte (dieser wurde durch das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West mit Rechtsöffnungsentscheid vom 20. Mai 2022 beseitigt) weder der Beschwerdeführer noch dessen Vater den angeblichen Wegzug des Beschwerdeführers ins In- oder Ausland gegenüber dem Betreibungsamt oder dem Zivilkreisgericht anzeigte. So nahmen das Betreibungs- und Rechtsöffnungsverfahren ihren Lauf und es wurden sämtliche Schriften an die bekannte Adresse in Z.____ zugestellt, ohne dass der Beschwerdeführer oder dessen Vater je den behaupteten Wegzug des Beschwerdeführers meldeten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist das Betreibungsamt nicht gehalten, von sich aus den Wohnsitz des Schuldners festzustellen (BSK SchKG I- Schmid , 3. Aufl., 2021, Art. 46 N 29), insbesondere da der Zahlungsbefehl und die weiteren Schriften bis zur Pfändungseinladung rechtsgültig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 SchKG zugestellt werden konnten. Vielmehr hat der Schuldner, der sich darauf beruft, an einem anderen Ort in der Schweiz oder im Ausland über einen festen Wohnsitz zu verfügen, den entsprechenden Nachweis zu erbringen (BGer 5A_284/2020 vom 23. Dezember 2020 E. 2.1 m.w.H.; BGE 120 III E. 1). Einen solchen Nachweis hat der Beschwerdeführer hinsichtlich seines behaupteten Wegzuges ins Ausland bis heute nicht geliefert, womit er seiner Mitwirkungspflicht im Betreibungsverfahren nicht nachgekommen ist. Unterlässt es der Schuldner, nach Zustellung des Zahlungsbefehls die örtliche Unzuständigkeit des Betreibungsamtes geltend zu machen, so führt dies dazu, dass der Schuldner die Unzuständigkeit in Bezug auf die Pfändung nicht nachträglich geltend machen kann (BGer 7B.165/2002 vom 05. November 2002 E. 3.1, in Pra 2003, 268; BGE 96 III 89 E. 2; BSK SchKG I- Schmid , 3. Aufl., 2021, Art. 46 N 34). Die vorliegend erst im Rahmen des Pfändungsverfahrens vorgebrachte Unzuständigkeitsrüge des Beschwerdeführers ist daher verspätet und unbehelflich, um die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes Basel-Landschaft nachträglich noch in Frage zu stellen. Im Übrigen bleibt das Betreibungsamt Basel-Landschaft auch bei einem Wechsel des Wohnortes des Beschwerdeführers von Z.____ nach W.____ BL, wo er heute angemeldet ist, örtlich zuständig. 2.3 Sodann können die Pfändungsurkunden und die angefochtenen Pfändungsvollzugsverfügungen des Betreibungsamtes nicht als nichtig bezeichnet werden. Eine nicht oder nicht rechtzeitig angekündigte Pfändung ist lediglich anfechtbar und nicht nichtig, denn die Pfändungsankündigung liegt vor allem im Interesse des Schuldners. Eine Pfändung wird bei fehlender oder mangelhafter Ankündigung nur dann aufgehoben, wenn der Schuldner als Folge dieser fehlenden oder verspäteten Ankündigung nicht in der Lage war, dem Pfändungsvollzug beizuwohnen oder sich dabei gültig vertreten zu lassen, er also nicht in der Lage gewesen war, seine Rechte zu wahren und insbesondere Einwendungen gegen die Pfändung einzelner Vermögensstücke zu erheben (BGE 77 III 104 E. 2; BSK SchKG I- Sievi , 3. Aufl., 2021, Art. 90 N 15, 16). Im vorliegenden Fall konnte die Pfändungsankündigung vom 21. Juni 2022 laut Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post nicht an den Beschwerdeführer zugestellt werden. Der zuständige Pfändungsbeamte konnte den Beschwerdeführer an der Adresse in Z.____ auch nicht antreffen, weshalb in Nachachtung von Art. 64 Abs. 2 SchKG und gemäss den Akten die Polizei Basel-Landschaft um Unterstützung gebeten wurde. Nachdem der Beschwerdeführer polizeilich aufgefordert wurde, innerhalb von 5 Tagen persönlich beim Betreibungsamt vorzusprechen, begab sich dieser am 28. September 2022 unstreitig auf das Betreibungsamt. Dort wurde dem Beschwerdeführer gemäss unbestrittenen Angaben des Betreibungsamtes über die voraussichtliche Pfändung seines Fahrzeugs und die Gründe für diese Massnahme informiert. Noch gleichentags nahm der zuständige Pfändungsbeamte den Pfändungsvollzug vor, wobei die Pfändung aufgrund der dem Betreibungsamt bekannten Tatsachen aus dessen Recherchen vollzogen wurde. Es wurde das Fahrzeug des Beschwerdeführers eingepfändet, welches gemäss kantonalem Fahrzeugregister auf den Beschwerdeführer eingelöst war. Nachdem eine Zustellung der entsprechenden Pfändungsurkunde und Pfändungsvollzugsverfügung vom 28. September 2022 an den Beschwerdeführer an die Adresse in Z.____ erfolglos verlief, führte das Betreibungsamt eine neue Kontrolle der Schuldnerangaben im Personenstandsregister durch. Nach Angaben des Betreibungsamtes war im Register nun als Wohnadresse des Beschwerdeführers der U.____weg xx in vvvv W.____ eingetragen, worauf am 6. Oktober 2022 eine neue Pfändungsurkunde und Pfändungsvollzugsverfügung an die Adresse des Beschwerdeführers in W.____ versendet wurde, welche diesmal erfolgreich zugestellt werden konnte (vgl. Beilagen 16, 17 und 18 der Vernehmlassung des Betreibungsamtes). Gegen die Pfändungsvollzugsverfügungen vom 28. September 2022 und 6. Oktober 2022 erhob der Beschwerdeführer bekanntlich fristgerecht Beschwerde. Es kann somit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, seine Rechte im betreffenden Pfändungsverfahren zu wahren. Die Pfändungsvollzugsverfügungen des Betreibungsamtes sind daher wie erwähnt lediglich anfechtbar. Da die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des Betreibungsamtes als Anfechtungsgrund ausgeschlossen ist (vgl. dazu vorstehende Erwägung 2.2), müssen die Beschwerden des Beschwerdeführers vom 4. und 12. Oktober 2022 als unbegründet abgewiesen werden. Im Übrigen kann der Auffassung des Betreibungsamtes gefolgt werden, wonach der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten offensichtlich und rechtsmissbräuchlich versucht haben soll, seinen tatsächlichen Wohnsitz bzw. Aufenthalt gegenüber dem Betreibungsamt geheim zu halten. 2.4 Hinsichtlich der Rüge des Beschwerdeführers, dass ihm das Betreibungsamt die Auskunft über den Gläubiger und über die Art der betriebenen Steuerforderung verweigert haben soll, ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass sich bereits aus dem Zahlungsbefehl vom 17. November 2021, dem Rechtsöffnungsentscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 20. Mai 2022 sowie der Pfändungsurkunde und Pfändungsvollzugsverfügung vom 6. Oktober 2022 ergibt, wer Gläubiger der Betreibungsforderung ist und welche konkrete Steuerforderung betreibungsrechtlich eingefordert wird. Eine allfällige Anzeige des Beschwerdeführers wegen Amtsmissbrauch, Auskunftsverweigerung oder angeblicher Nötigung hätte kaum Aussicht auf Erfolg.

E. 3 Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben.

Dispositiv
  1. Die Beschwerden vom 4. und 12. Oktober 2022 werden abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten selbst. Präsident Roland Hofmann Aktuar Giuseppe Di Marco
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 06.12.2022 420 22 219

Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 6. Dezember 2022 (420 22 219) Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Behauptet der Schuldner, an einem anderen Ort in der Schweiz oder im Ausland über einen festen Wohnsitz zu verfügen, hat er den entsprechenden Nachweis zu erbringen. Unterlässt es der Schuldner, nach Zustellung des Zahlungsbefehls die örtliche Unzuständigkeit des Betreibungsamtes geltend zu machen, so kann er die Unzuständigkeit in Bezug auf die Pfändung nicht nachträglich geltend machen (E. 2.2). Eine nicht oder nicht rechtzeitig angekündigte Pfändung ist lediglich anfechtbar, wenn der Schuldner die Möglichkeit hatte, seine Rechte im betreffenden Pfändungsverfahren zu wahren (E. 2.3). Besetzung Präsident Roland Hofmann, Richter Philippe Spitz (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Aktuar Giuseppe Di Marco Parteien A.____, Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt Basel-Landschaft , Eichenweg 12, 4410 Liestal, Beschwerdegegner Gegenstand Pfändungsvollzug (Betreibung Nr. xxxxx) A. Im Rahmen eines laufenden Pfändungsverfahrens betreffend die Pfändungsgruppe Nr. zzzzz erhob der Pfändungsschuldner A.____ mit Eingabe an das Betreibungsamt Basel-Landschaft vom 4. Oktober 2022 Beschwerde gegen den verfügten Pfändungsvollzug des Betreibungsamtes vom 28. September 2022. Das Betreibungsamt leitete am 10. Oktober 2022 die bei ihm eingegangene Beschwerde zuständigkeitshalber an die Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft weiter. Gegenstand des Pfändungsverfahrens ist die Pfändung des Fahrzeuges Seat Ibiza des Schuldners, welches bis zum 7. Oktober 2022 um 15:00 Uhr beim Betreibungsamt hätte abgegeben werden sollen. B. Am 6. Oktober 2022 stellte das Betreibungsamt eine inhaltlich identische Pfändungsurkunde und Pfändungsvollzugsverfügung an den Beschwerdeführer aus, wobei es den Abgabetermin des Fahrzeugs Seat Ibiza neu auf den 21. Oktober 2022 um 15:00 Uhr beim Betreibungsamt setzte. Gegen diesen Pfändungsvollzug erhob A.____ mit Eingabe vom 12. Oktober 2022 an die Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs wiederum eine (als «Einspruch» bezeichnete) Beschwerde. Inhaltlich deckt sich diese zweite Beschwerde weitgehend mit derjenigen vom 4. Oktober 2022. Beide Beschwerden richten sich gegen die Pfändung des Fahrzeugs Seat Ibiza des Schuldners im Verfahren betreffend die Pfändungsgruppe Nr. zzzzz, weshalb die Aufsichtsbehörde entschied, für die beiden Beschwerden ein einziges Beschwerdeverfahren anzulegen und die Beschwerden im Rahmen dieses Verfahrens zu behandeln. C. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er nicht in der Schweiz wohnhaft sei. Das Betreibungsverfahren gegen ihn sei deshalb aufzuheben und der unberechtigte Pfändungsvollzug sei aus dem Register des Betreibungsamts zu löschen. Ausserdem habe das Betreibungsamt die Auskunft über den Gläubiger und über die Art der betriebenen Steuerforderung verweigert. Er behalte sich eine Anzeige wegen Nötigung, Amtsmissbrauch sowie Auskunftsverweigerung vor. D. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2022 wurde das Betreibungsamt zur Abgabe einer Vernehmlassung und Einreichung der relevanten Verfahrensakten ersucht. Nach Eingang der Vernehmlassung des Betreibungsamtes vom 31. Oktober 2022, mit welcher das Nichteintreten auf die Beschwerden und eventualiter die Abweisung derselben beantragt wurde, sowie nach Erhalt der Verfahrensakten wurden mit Verfügung vom 2. November 2022 der Schriftenwechsel unter Hinweis auf die freiwillige Replikmöglichkeit geschlossen und die Akten des Beschwerdeverfahrens bei der Aufsichtsbehörde zwecks Beurteilung der Beschwerden in Zirkulation gesetzt. Erwägungen 1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Eine Beschwerde kann sodann wegen Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung (Art. 17 Abs. 3 SchKG) sowie bei Nichtigkeit von Verfügungen (Art. 22 Abs. 1 SchKG) erhoben werden, wobei die Beschwerdeerhebung in diesen Fällen jederzeit möglich und nicht an eine bestimmte Einreichungsfrist gebunden ist (BGer 5A_383/2017 vom 3. November 2017 E. 4.1; BSK SchKG I- Cometta/Möckli , 3. Aufl., 2021, Art. 17 N 54, Art. 22 N 16). Der Beschwerdeführer behauptet in der Hauptsache, das Betreibungsamt Basel-Landschaft sei für die Zustellung des Pfändungsvollzugs an ihn nicht zuständig, da er keinen Wohnsitz in der Schweiz habe. Damit macht er sinngemäss einen nicht fristgebundenen Nichtigkeitsgrund im Sinne von Art. 22 Abs. 1 SchKG geltend. Selbst wenn der Beschwerdeführer eine Gesetzesverletzung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG rügen würde, wäre die 10-tägige Beschwerdefrist durch Einreichung seiner Beschwerden am 4. und 12. Oktober 2022 jeweils eingehalten. Weder schadet dem Beschwerdeführer die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels («Einsprache» statt «Beschwerde»), noch dass er seine erste Beschwerde vom 4. Oktober 2022 an das Betreibungsamt gerichtet hatte, da nach dem Wortlaut von Art. 32 Abs. 2 SchKG eine Frist auch dann als gewahrt gilt, wenn vor ihrem Ablauf ein unzuständiges Betreibungs- oder Konkursamt angerufen wird. Der Beschwerdeführer ist partei- sowie prozessfähig und als Adressat des zweimal verfügten Pfändungsvollzuges in der Pfändungsgruppe Nr. zzzzz zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerden vom 4. und 12. Oktober 2022 kann demnach eingetreten werden, zumal bei Laienbeschwerden die Anforderungen an eine Beschwerde weniger streng zu handhaben sind als bei anwaltlich vertretenen Parteien (BGE 116 II 745 E. 2b; AB SchK BL 420 20 145 vom 18. August 2020 E. 1.1). Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zur Behandlung der Beschwerden als Aufsichtsbehörde ergibt sich aus § 6 Abs. 3 lit. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG). 2.1 Der Beschwerdeführer behauptet in seinen Beschwerden, das Betreibungsamt sei für die Durchführung der Betreibungsverfahrens Nr. xxxxx bzw. des Pfändungsverfahrens betreffend die Pfändungsgruppe Nr. zzzzz örtlich nicht zuständig, da er selbst nicht in der Schweiz wohnhaft sei. Gemäss Art. 46 Abs. 1 SchKG ist der Schuldner an seinem Wohnort zu betreiben. Zwecks Bestimmung seines Wohnsitzes und damit des ordentlichen Betreibungsstandes ist grundsätzlich der Ort festzustellen, wo sich eine Person in für Dritte objektiver und erkennbarer Weise mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und den sie zum Mittelpunkt ihrer persönlichen Lebensbeziehungen und Interessen gemacht hat. Dabei darf sich das Betreibungsamt an die durch die Gläubigerschaft getätigten Angaben zur Schuldneradresse halten, wenn diese nicht mit notorischen oder ohne Weiteres zu ermittelnden Tatsachen im Widerspruch stehen (BSK SchKG I- Schmid , 3. Aufl., 2021, Art. 46 N 40, 59). Vorliegend wird seitens des Betreibungsamtes vorgebracht, dass bei Einleitung der Betreibung durch die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, welche als Wohnadresse des Beschwerdeführers die X.____strasse 18 in yyyy Z.____ angegeben habe, vom Betreibungsamt eine Kontrolle der Angaben der Schuldnerschaft im kantonalen Personenstandsregister vorgenommen worden sei. Gemäss diesen Angaben im Personenstandsregister sei der Beschwerdeführer per 01. November 2018 in die Schweiz gezogen und habe seinen zivilrechtlichen Wohnsitz an der X.____strasse 18 in yyyy Z.____ begründet. Ein Wegzug bzw. eine Adressänderung des Beschwerdeführers wäre aufgefallen und der Steuerverwaltung mitgeteilt worden. Dies sei jedoch nicht erfolgt, vielmehr sei die Betreibung mit der Adresse des Beschwerdeführers in Z.____ erfasst worden, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass das kantonale Personenstandsregister bezüglich einer allfälligen Adressänderung noch nicht aktualisiert gewesen sei. Weitere Umstände, wonach der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz an eine neue Adresse im Kanton Basel-Landschaft oder sogar ins Ausland verlegt haben soll, seien weder dem Betreibungsamt noch der kantonalen Steuerverwaltung bekannt gewesen. Dem Beschwerdeführer hätten vom Zahlungsbefehl bis zur Pfändungsankündigung sämtliche Schriften an die Adresse in Z.____ zugestellt werden können. 2.2 Nach Meinung der Aufsichtsbehörde darf davon ausgegangen bzw. erwartet werden, dass das Betreibungsamt nach Eingang eines Betreibungsbegehrens praxisgemäss und routinemässig seine Zuständigkeit überprüft und jeweils eine Kontrolle der Angaben der Schuldnerschaft im kantonalen Personenstandsregister durchführt, bevor es den entsprechenden Zahlungsbefehl ausstellt. Ob diese standardisierte Prüfungsprozedur des Betreibungsamtes im vorliegenden Fall eingehalten wurde, ist den Akten nicht zu entnehmen und somit nicht erwiesen, zumal dem eingereichten Auszug aus dem kantonalen Personenstandsregister «arbo» entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer per 30. April 2021 wegzog und als Zieladresse den U.____weg xx in vvvv W.____ angab (vgl. Beilage 16 der Vernehmlassung des Betreibungsamtes). Freilich kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Adressänderung erst nach Einleitung des Betreibungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer am 16. November 2021 bzw. nach Ausstellung des Zahlungsbefehls am 17. November 2021 im kantonalen Personenstandsregister eingetragen wurde, wie das Betreibungsamt vorbringt. Eine weitergehende Sachverhaltsermittlung durch die Aufsichtsbehörde kann indessen unterbleiben, denn es ergibt sich aus den Verfahrensakten, dass nach Zustellung des betreffenden Zahlungsbefehls an den Vater des Beschwerdeführers und nachdem sein Vater Rechtsvorschlag erhoben hatte (dieser wurde durch das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West mit Rechtsöffnungsentscheid vom 20. Mai 2022 beseitigt) weder der Beschwerdeführer noch dessen Vater den angeblichen Wegzug des Beschwerdeführers ins In- oder Ausland gegenüber dem Betreibungsamt oder dem Zivilkreisgericht anzeigte. So nahmen das Betreibungs- und Rechtsöffnungsverfahren ihren Lauf und es wurden sämtliche Schriften an die bekannte Adresse in Z.____ zugestellt, ohne dass der Beschwerdeführer oder dessen Vater je den behaupteten Wegzug des Beschwerdeführers meldeten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist das Betreibungsamt nicht gehalten, von sich aus den Wohnsitz des Schuldners festzustellen (BSK SchKG I- Schmid , 3. Aufl., 2021, Art. 46 N 29), insbesondere da der Zahlungsbefehl und die weiteren Schriften bis zur Pfändungseinladung rechtsgültig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 SchKG zugestellt werden konnten. Vielmehr hat der Schuldner, der sich darauf beruft, an einem anderen Ort in der Schweiz oder im Ausland über einen festen Wohnsitz zu verfügen, den entsprechenden Nachweis zu erbringen (BGer 5A_284/2020 vom 23. Dezember 2020 E. 2.1 m.w.H.; BGE 120 III E. 1). Einen solchen Nachweis hat der Beschwerdeführer hinsichtlich seines behaupteten Wegzuges ins Ausland bis heute nicht geliefert, womit er seiner Mitwirkungspflicht im Betreibungsverfahren nicht nachgekommen ist. Unterlässt es der Schuldner, nach Zustellung des Zahlungsbefehls die örtliche Unzuständigkeit des Betreibungsamtes geltend zu machen, so führt dies dazu, dass der Schuldner die Unzuständigkeit in Bezug auf die Pfändung nicht nachträglich geltend machen kann (BGer 7B.165/2002 vom 05. November 2002 E. 3.1, in Pra 2003, 268; BGE 96 III 89 E. 2; BSK SchKG I- Schmid , 3. Aufl., 2021, Art. 46 N 34). Die vorliegend erst im Rahmen des Pfändungsverfahrens vorgebrachte Unzuständigkeitsrüge des Beschwerdeführers ist daher verspätet und unbehelflich, um die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes Basel-Landschaft nachträglich noch in Frage zu stellen. Im Übrigen bleibt das Betreibungsamt Basel-Landschaft auch bei einem Wechsel des Wohnortes des Beschwerdeführers von Z.____ nach W.____ BL, wo er heute angemeldet ist, örtlich zuständig. 2.3 Sodann können die Pfändungsurkunden und die angefochtenen Pfändungsvollzugsverfügungen des Betreibungsamtes nicht als nichtig bezeichnet werden. Eine nicht oder nicht rechtzeitig angekündigte Pfändung ist lediglich anfechtbar und nicht nichtig, denn die Pfändungsankündigung liegt vor allem im Interesse des Schuldners. Eine Pfändung wird bei fehlender oder mangelhafter Ankündigung nur dann aufgehoben, wenn der Schuldner als Folge dieser fehlenden oder verspäteten Ankündigung nicht in der Lage war, dem Pfändungsvollzug beizuwohnen oder sich dabei gültig vertreten zu lassen, er also nicht in der Lage gewesen war, seine Rechte zu wahren und insbesondere Einwendungen gegen die Pfändung einzelner Vermögensstücke zu erheben (BGE 77 III 104 E. 2; BSK SchKG I- Sievi , 3. Aufl., 2021, Art. 90 N 15, 16). Im vorliegenden Fall konnte die Pfändungsankündigung vom 21. Juni 2022 laut Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post nicht an den Beschwerdeführer zugestellt werden. Der zuständige Pfändungsbeamte konnte den Beschwerdeführer an der Adresse in Z.____ auch nicht antreffen, weshalb in Nachachtung von Art. 64 Abs. 2 SchKG und gemäss den Akten die Polizei Basel-Landschaft um Unterstützung gebeten wurde. Nachdem der Beschwerdeführer polizeilich aufgefordert wurde, innerhalb von 5 Tagen persönlich beim Betreibungsamt vorzusprechen, begab sich dieser am 28. September 2022 unstreitig auf das Betreibungsamt. Dort wurde dem Beschwerdeführer gemäss unbestrittenen Angaben des Betreibungsamtes über die voraussichtliche Pfändung seines Fahrzeugs und die Gründe für diese Massnahme informiert. Noch gleichentags nahm der zuständige Pfändungsbeamte den Pfändungsvollzug vor, wobei die Pfändung aufgrund der dem Betreibungsamt bekannten Tatsachen aus dessen Recherchen vollzogen wurde. Es wurde das Fahrzeug des Beschwerdeführers eingepfändet, welches gemäss kantonalem Fahrzeugregister auf den Beschwerdeführer eingelöst war. Nachdem eine Zustellung der entsprechenden Pfändungsurkunde und Pfändungsvollzugsverfügung vom 28. September 2022 an den Beschwerdeführer an die Adresse in Z.____ erfolglos verlief, führte das Betreibungsamt eine neue Kontrolle der Schuldnerangaben im Personenstandsregister durch. Nach Angaben des Betreibungsamtes war im Register nun als Wohnadresse des Beschwerdeführers der U.____weg xx in vvvv W.____ eingetragen, worauf am 6. Oktober 2022 eine neue Pfändungsurkunde und Pfändungsvollzugsverfügung an die Adresse des Beschwerdeführers in W.____ versendet wurde, welche diesmal erfolgreich zugestellt werden konnte (vgl. Beilagen 16, 17 und 18 der Vernehmlassung des Betreibungsamtes). Gegen die Pfändungsvollzugsverfügungen vom 28. September 2022 und 6. Oktober 2022 erhob der Beschwerdeführer bekanntlich fristgerecht Beschwerde. Es kann somit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, seine Rechte im betreffenden Pfändungsverfahren zu wahren. Die Pfändungsvollzugsverfügungen des Betreibungsamtes sind daher wie erwähnt lediglich anfechtbar. Da die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des Betreibungsamtes als Anfechtungsgrund ausgeschlossen ist (vgl. dazu vorstehende Erwägung 2.2), müssen die Beschwerden des Beschwerdeführers vom 4. und 12. Oktober 2022 als unbegründet abgewiesen werden. Im Übrigen kann der Auffassung des Betreibungsamtes gefolgt werden, wonach der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten offensichtlich und rechtsmissbräuchlich versucht haben soll, seinen tatsächlichen Wohnsitz bzw. Aufenthalt gegenüber dem Betreibungsamt geheim zu halten. 2.4 Hinsichtlich der Rüge des Beschwerdeführers, dass ihm das Betreibungsamt die Auskunft über den Gläubiger und über die Art der betriebenen Steuerforderung verweigert haben soll, ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass sich bereits aus dem Zahlungsbefehl vom 17. November 2021, dem Rechtsöffnungsentscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 20. Mai 2022 sowie der Pfändungsurkunde und Pfändungsvollzugsverfügung vom 6. Oktober 2022 ergibt, wer Gläubiger der Betreibungsforderung ist und welche konkrete Steuerforderung betreibungsrechtlich eingefordert wird. Eine allfällige Anzeige des Beschwerdeführers wegen Amtsmissbrauch, Auskunftsverweigerung oder angeblicher Nötigung hätte kaum Aussicht auf Erfolg. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerden vom 4. und 12. Oktober 2022 werden abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten selbst. Präsident Roland Hofmann Aktuar Giuseppe Di Marco