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76_I_195

BGE 76 I 195

Bundesgericht (BGE) · 1950-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

Erklärung abhängig machen, wonach dieser in der Lage

ist ein Armee-Motorrad zu übernehmen, zu bezahlen und

,

zu unterhalten. Wer eine derartige Erklärung abgibt, sei

es beim zuständigen kantonalen Kreiskommando zu dem

Zwecke, dessen Visum für die Richtigkeit der Erklärung

zu erhalten, sei es, falls er dieses bereits erhalten hätte, bei

der zuständigen Aushebungsstelle, begeht eine Handlung,

die Bezug hat auf seine Stellungspflicht; er verletzt, wenn

er dabei einen Tatbestand des MStG begründet, Pflichten,

die ihm als Stellungspflichtigem obliegen, und untersteht

dafür dem Militärstrafrecht und der militärischen Gerichts-

barkeit.

3. -

Sind an einem rein militärischen Vergehen oder

Verbrechen im Sinne der Art. 61 bis 85 MStG andere, nicht

dem militärischen Strafrecht unterworfene Personen be-

teiligt, so unterstehen diese ebenfalls der militärischen

Gerichtsbarkeit (Art. 6 MStG). Die Frage der Anwendbar-

keit des militärischen Strafrechtes liesse sich jedoch nicht

entscheiden, wenn nicht im Kompetenzkonfliktsverfahren

festgestellt werden könnte, ob Beteiligung an einem Tat-

bestand, der die Zuständigkeit des Militärrichters begrün-

det, in Frage steht. Doch befindet das Bundesgericht damit

über die Frage, ob der Täter sich strafbarer Beteiligung

schuldig gemacht habe, nicht endgültig. Es erklärt nur,

wenn sie anzunehmen sei, sei die Zuständigkeit des Militär-

richters gegeben.

Nach den Akten hat sich D. an der von G. begangenen

Handlung beteiligt, indem er die Urkunde, die dieser dem

Kreiskommando vorwies, unterzeichnet und G. übergeben

hat, damit dieser davon Gebrauch mache. Dass hierin

eine Beteiligung an einem militärischen Delikt zu erblicken

ist, muss deshalb angenommen werden, weil die Bescheini-

gung dienstliche Bedeutung hat. Dem entspricht die Praxis

des Militärkassationsgerichtes, wonach dienstliche Akten-

stücke nicht bloss diejenigen sind, die von militärischen

Stellen ausgefertigt werden, sondern auch solche, die von

Privatpersonen stammen, nach ihrer Zweckbestimmung

L

Verfahren. N° 34.

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aber dienstliche Bedeutung haben (Entscheidungen des

Militärkassationsgerichtes Bd. 4 No. 46 und 92).

4. -

Die von einem bürgerlichen Gericht geführten

Strafverfahren und die gestützt darauf ergangenen Urteile

vom 25. März 1950 sind aus diesen Gründen als nichtig auf-

zuheben.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die von den bürgerlichen Strafbehörden von Obwalden

gegen G. und D. durchgeführten Verfahren werden mit

Einschluss der Urteile vom 25. März 1950 aufgehoben;

für die Verfolgung und Beurteilung der den Beschuldigten

zur Last gelegten Handlungen werden die militärischen

Gerichte als zuständig erklärt.

Irr. VERFAHREN

PROC:EDURE

34. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes als staatsrecht-

licher Kammer vom 13. Oktober 1950 i. S. Freivogel gegen

Generalprokurator und Kassationshof des Kantons Bern.

An. 84 Abs. 2 oa. Ist die staatsrechtliche Beschwerde wegen will-

kürlicher Verletzung einer kantonalen Bestimmung über die

Wiederaufnahme eines Strafverfahrens zulässig, wenn mit

Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP gerügt werden

kann, der Entscheid verletze Art. 397 StGB ?

An. 84 al. 2 OJ. Peut-on former un recours de droit public pour

application arbitraire d'une disposition cantonale sur la re'."i-

sion d'un proces penal, alors qu'il est possible de faire valOIr,

dans un pourvoi en nulliM (art. 268 SB. PPF), que 1a decision

viole l'art. 397 CP ?

Art. 84, cp. 2 oa. Si puo interporre un ricorso di diritto pubblic?

per arbitraria applicazione d'un disposto cantonale sulla reVI-

sione d'un processo penale, quando e possibile formulare,

mediante un ricorso per cassazione (art. 268 e seg PPF), la

censura ehe la decisione viola l'art. 397 CF ?

196

Staatsrecht.

A U8 den Erwägungen:

Der Beschwerdeführer rügt, dass die kantonale Instanz

auf Grund der neuen Feststellung, wonach er nicht mehr

als Chef und Leiter der Aktion gegen Tibaldi und Fon-

taine angesehen werden könne, nicht nach Art. 347 Ziff. 3

bernStrV die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligt

habe. Allein die Frage, ob die neue Tatsache erheblich sei,

kann dem Kassationshof des Bundesgerichts mit Nichtig-

keitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP unterbreitet wer-

den, denn nach Art. 397 StGB sind die Kantone gehalten,

gegenüber Urteilen, die auf Grund des Strafgesetzbuches

ergangen sind, wegen erheblicher Tatsachen oder Beweis-

mittel, die dem Gerichte zur Zeit des früheren Verfahrens

nicht bekannt waren, die Wiederaufnahme des Verfahrens

zu Gunsten des Verurteilten zuzul~ssen, womit ein bundes-

rechtlicher Revisionsgrund geschaffen ist (BGE 69 IV

137 ff.), der mindestens so weit geht wie Art. 347 Ziff. 3

bernStrV. Nach Art. 84 Abs. 2 OG ist daher die staats-

rechtliche Beschwerde insoweit nicht zulässig.

Bundesrechtliche Abgaben. N0 35.

B. VERWALTUNGS.

UND DISZIPLINARRECHT

DROIT ADMJNISTRATIF

ET DISCIPLINAIRE

I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN

CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL

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35. Urteil vom 19. Oktober 1950 i. S. Verein Kur- und Erho-

lungsheim «(Bergruh)) gegen Steuer-Rekurskommission

St. Gallen.

Wehrsteuer : Ein Verein, welcher ein Erholungsheim betreibt und

minderbemittelten Gästen. einen Preisnachlass gewährt, hat

Anspruch auf Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit, wenn

seine Tätigkeit uneigennützig ist und für den Betrieb des Heims

durch Verzicht auf ein angemessenes Arbeitsentgelt seitens der

leitenden Schwestern und durch Vergabungen Opfer gebracht

werden.

Imptlt. pour la defense nationale: Une association qui exploite une

IDaISOn de repos et accorde des reductions da prix aux hötes

demunis de moyens suffisants peut demander a etre exoneree

de l'impöt pour cause d'utiliM publique lorsque son activite est

desinteressee et que des sacrifices sont consentis en faveur de

l'exploitation (renonciation des sreurs dirigeantes a une juste

retribution de leur travail et dons).

Imposta per la difesa nazionale: Un'associazione ehe si dedica

all'esercizio di una casa di riposo e ehe concede delle riduzioni

di prezzo agli ospiti meno abbienti ha il diritto di essere esone-

rata dall'imposta a titolo di utilitit pubblica se la sua attivita

e disinteressata e se per l'esercizio dello stabilimento vengono

fatti dei sacrifici (doni, rinuncia delle suore ad essere adeguata-

mente retribuite per il loro lavoro).

A. ~ Der Beschwerdeführer, ein Verein im Sinne der

Art. 60 ff. ZGB, wurde im Jahre 1924 gegründet zum Be-