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Staatsrecht.
Erklärung abhängig machen, wonach dieser in der Lage
ist ein Armee-Motorrad zu übernehmen, zu bezahlen und
,
zu unterhalten. Wer eine derartige Erklärung abgibt, sei
es beim zuständigen kantonalen Kreiskommando zu dem
Zwecke, dessen Visum für die Richtigkeit der Erklärung
zu erhalten, sei es, falls er dieses bereits erhalten hätte, bei
der zuständigen Aushebungsstelle, begeht eine Handlung,
die Bezug hat auf seine Stellungspflicht; er verletzt, wenn
er dabei einen Tatbestand des MStG begründet, Pflichten,
die ihm als Stellungspflichtigem obliegen, und untersteht
dafür dem Militärstrafrecht und der militärischen Gerichts-
barkeit.
3. -
Sind an einem rein militärischen Vergehen oder
Verbrechen im Sinne der Art. 61 bis 85 MStG andere, nicht
dem militärischen Strafrecht unterworfene Personen be-
teiligt, so unterstehen diese ebenfalls der militärischen
Gerichtsbarkeit (Art. 6 MStG). Die Frage der Anwendbar-
keit des militärischen Strafrechtes liesse sich jedoch nicht
entscheiden, wenn nicht im Kompetenzkonfliktsverfahren
festgestellt werden könnte, ob Beteiligung an einem Tat-
bestand, der die Zuständigkeit des Militärrichters begrün-
det, in Frage steht. Doch befindet das Bundesgericht damit
über die Frage, ob der Täter sich strafbarer Beteiligung
schuldig gemacht habe, nicht endgültig. Es erklärt nur,
wenn sie anzunehmen sei, sei die Zuständigkeit des Militär-
richters gegeben.
Nach den Akten hat sich D. an der von G. begangenen
Handlung beteiligt, indem er die Urkunde, die dieser dem
Kreiskommando vorwies, unterzeichnet und G. übergeben
hat, damit dieser davon Gebrauch mache. Dass hierin
eine Beteiligung an einem militärischen Delikt zu erblicken
ist, muss deshalb angenommen werden, weil die Bescheini-
gung dienstliche Bedeutung hat. Dem entspricht die Praxis
des Militärkassationsgerichtes, wonach dienstliche Akten-
stücke nicht bloss diejenigen sind, die von militärischen
Stellen ausgefertigt werden, sondern auch solche, die von
Privatpersonen stammen, nach ihrer Zweckbestimmung
L
Verfahren. N° 34.
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aber dienstliche Bedeutung haben (Entscheidungen des
Militärkassationsgerichtes Bd. 4 No. 46 und 92).
4. -
Die von einem bürgerlichen Gericht geführten
Strafverfahren und die gestützt darauf ergangenen Urteile
vom 25. März 1950 sind aus diesen Gründen als nichtig auf-
zuheben.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die von den bürgerlichen Strafbehörden von Obwalden
gegen G. und D. durchgeführten Verfahren werden mit
Einschluss der Urteile vom 25. März 1950 aufgehoben;
für die Verfolgung und Beurteilung der den Beschuldigten
zur Last gelegten Handlungen werden die militärischen
Gerichte als zuständig erklärt.
Irr. VERFAHREN
PROC:EDURE
34. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes als staatsrecht-
licher Kammer vom 13. Oktober 1950 i. S. Freivogel gegen
Generalprokurator und Kassationshof des Kantons Bern.
An. 84 Abs. 2 oa. Ist die staatsrechtliche Beschwerde wegen will-
kürlicher Verletzung einer kantonalen Bestimmung über die
Wiederaufnahme eines Strafverfahrens zulässig, wenn mit
Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP gerügt werden
kann, der Entscheid verletze Art. 397 StGB ?
An. 84 al. 2 OJ. Peut-on former un recours de droit public pour
application arbitraire d'une disposition cantonale sur la re'."i-
sion d'un proces penal, alors qu'il est possible de faire valOIr,
dans un pourvoi en nulliM (art. 268 SB. PPF), que 1a decision
viole l'art. 397 CP ?
Art. 84, cp. 2 oa. Si puo interporre un ricorso di diritto pubblic?
per arbitraria applicazione d'un disposto cantonale sulla reVI-
sione d'un processo penale, quando e possibile formulare,
mediante un ricorso per cassazione (art. 268 e seg PPF), la
censura ehe la decisione viola l'art. 397 CF ?
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Staatsrecht.
A U8 den Erwägungen:
Der Beschwerdeführer rügt, dass die kantonale Instanz
auf Grund der neuen Feststellung, wonach er nicht mehr
als Chef und Leiter der Aktion gegen Tibaldi und Fon-
taine angesehen werden könne, nicht nach Art. 347 Ziff. 3
bernStrV die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligt
habe. Allein die Frage, ob die neue Tatsache erheblich sei,
kann dem Kassationshof des Bundesgerichts mit Nichtig-
keitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP unterbreitet wer-
den, denn nach Art. 397 StGB sind die Kantone gehalten,
gegenüber Urteilen, die auf Grund des Strafgesetzbuches
ergangen sind, wegen erheblicher Tatsachen oder Beweis-
mittel, die dem Gerichte zur Zeit des früheren Verfahrens
nicht bekannt waren, die Wiederaufnahme des Verfahrens
zu Gunsten des Verurteilten zuzul~ssen, womit ein bundes-
rechtlicher Revisionsgrund geschaffen ist (BGE 69 IV
137 ff.), der mindestens so weit geht wie Art. 347 Ziff. 3
bernStrV. Nach Art. 84 Abs. 2 OG ist daher die staats-
rechtliche Beschwerde insoweit nicht zulässig.
Bundesrechtliche Abgaben. N0 35.
B. VERWALTUNGS.
UND DISZIPLINARRECHT
DROIT ADMJNISTRATIF
ET DISCIPLINAIRE
I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL
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35. Urteil vom 19. Oktober 1950 i. S. Verein Kur- und Erho-
lungsheim «(Bergruh)) gegen Steuer-Rekurskommission
St. Gallen.
Wehrsteuer : Ein Verein, welcher ein Erholungsheim betreibt und
minderbemittelten Gästen. einen Preisnachlass gewährt, hat
Anspruch auf Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit, wenn
seine Tätigkeit uneigennützig ist und für den Betrieb des Heims
durch Verzicht auf ein angemessenes Arbeitsentgelt seitens der
leitenden Schwestern und durch Vergabungen Opfer gebracht
werden.
Imptlt. pour la defense nationale: Une association qui exploite une
IDaISOn de repos et accorde des reductions da prix aux hötes
demunis de moyens suffisants peut demander a etre exoneree
de l'impöt pour cause d'utiliM publique lorsque son activite est
desinteressee et que des sacrifices sont consentis en faveur de
l'exploitation (renonciation des sreurs dirigeantes a une juste
retribution de leur travail et dons).
Imposta per la difesa nazionale: Un'associazione ehe si dedica
all'esercizio di una casa di riposo e ehe concede delle riduzioni
di prezzo agli ospiti meno abbienti ha il diritto di essere esone-
rata dall'imposta a titolo di utilitit pubblica se la sua attivita
e disinteressata e se per l'esercizio dello stabilimento vengono
fatti dei sacrifici (doni, rinuncia delle suore ad essere adeguata-
mente retribuite per il loro lavoro).
A. ~ Der Beschwerdeführer, ein Verein im Sinne der
Art. 60 ff. ZGB, wurde im Jahre 1924 gegründet zum Be-