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Staatsrecht.
lich ist. Trotzdem durfte sich nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtes (nicht veröffentlichter Entscheid vom
22. Dezember 1945 i. S. Cabalzar) der Beschwerdeführer.
dem -
was mibestritten ist -
dieser Mangel nicht be-
kannt war, auf dieselbe verlassen und annehmen, dass
sein Beschwerderecht gegen den Entscheid des Gemeinde-
rates Liestal vom 19. Juli 1950 während 10 Tagen offen-
stehe. Es würde dem Grundsatz von Treu und Glauben
-
an den sich auch die Verwaltung zu halten hat (FLEINER:
Institutionen, 8. Auflage, S. 200; nicht veröffentlichter
Entscheid vom 3. November 1944 i. S. Granosa A.-G.) -
widersprechen, wenn der Rechtsuchende, der im Vertrauen
auf die Zuverlässigkeit der ihm durch die zuständigen
Behörden erteilten Rechtsmittelbelehrung handelt, die
Folgen selbst zu tragen hätte, wenn diese Belehrung
fehlerhaft ist. Es lässt sich dagegen nicht einwenden, der
Beschwerdeführer habe das ihm vernünftigerweise zuzu-
mutende Mass von Sorgfalt und Vorsicht nicht gewahrt,.
die Versäumung der massgebenden gesetzlichen Frist
selbst verschuldet. Denn der Rechtsuchende braucht nicht
damit zu rechnen, dass die Belehrung über die Voraus-
setzungen für die Beschwerdeführung fehlerhaft sei.
Der angefochtene Nichteintretensentscheid des Re-
gierungsrates ist daher im Sinne des oben Ausgeführten
willkürlich. Er ist aufzuheben. In seinem neuen Entscheid
hat der Regierungsrat davon auszugehen, dass dem
Beschwerdeführer zur ~eschwerdeführung gegen die Ver-
fügung des Gemeinderates Liestal vom 19. Juli 1950 eine
10-tägige Frist offen stand.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene
Entscheid des Regierungsrates des Kantons Basel-Land-
schaft aufgehoben.
L
Kompetenzkonflikt zwischen bürgerl. u. militär. Geriohtsbarkeit. Na 33.
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H. KOMPETENZKONFLIKT ZWISCHEN BÜRGER-
LICHER UND MILITÄRISCHER GERICHTS-
BARKEIT
CONFLIT DE COMPETENCE ENTRE LES TRIBU-
NAUX ORDINAIRES ET LES TRIBUNAUX
MILITAIRES
33. Urteil vom 18. Oktober 1950 i. S. eidg. MiIitärdepanement
gegen Untersuehungs-
und Ueberweisungsbehörde von Ob-
waiden.
Art. 2 Zijj.;; und Art. 6 MStG. Umfang der Unterwerfung der
StellungspflichtigE;I} unter das MStG. Beteiligung an militäri-
schen Vergehen. Uberprüfungsbefugnis des Bundesgerichtes.
Art. 2 eh.;; et art. 6 GPM. Mesure dans laquelle une personne
astreinte a se presenter au recrutement est soumise au CPM.
Participation a des delits militaires. Pouvoir d'examen du
Tribunal federal.
Art. 2, cijra;;, e art. 6 GPM. In quale misura e assoggettato al CPM
chi e obbligato apresentarsi al reclutamento 'I Partecipazione
a reati militari. Sindacato deI Tribunale federale.
A. -
G. war im Jahre 1950 stellungspflichtig. Er be-
schaffte sich beim kantonalen Kreiskommando das For-
mular ({ Ausweis für den sich als Motorradfahrer anmel-
denden Rekruten», um als Motorradfahrer eingeteilt zu
werden. Darin hat der Inhaber der elterlichen oder vor-
mundschaftlichen Gewalt über den Stellungspflichtigen zu
erklären, dass er mit dessen Einteilung als Motorradfahrer
einverstanden sei und sich verpflichte, ein Armee-Motorrad
zu den festgesetzten Bedingungen anzukaufen und zu
halten. Der Präsident des zuständigen Gemeinderates hat
sodann darauf zu bescheinigen, dass der Stellungspflichtige
oder sein Vater in der Lage ist, ein Motorrad anzukaufen,
und für sachgemässe Haltung die nötige Garantie bietet.
Das Kreiskommando hat die Erklärung nach Prüfung zu
unterzeichnen. Die Inhaberin der elterlichen Gewalt über
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Staatsrecht.
G. weigerte sich auf bezügliches Ersuchen des Sohnes, die
Bescheinigung zu unterzeichnen. In der später durchge-
führten Befragung erklärte sie, sie hätte die für den Ankauf
eines Motorrades erforderlichen Mittel nicht besessen. An-
gesichts der Weigerung der Mutter ersuchte G. zunächst
seine Schwester, die Unterschrift anstelle der Mutter auf
das Formular zu setzen. Als auch diese ablehnte, unter-
zeichnete der anwesende D. mit ({ Frau G .... ». G. reichte
das Formular dem kantonalen Kreiskommando ein. Des-
wegen wurde gegen ihn und D. ein Strafverfahren ange-
hoben. l\<fit Urteilen vom 25. März 1950 hat die Untersu-
chungs- und Überweisungsbehörde von Obwalden D. we-
gen Fälschung eines Ausweises (Art. 252 Ziff. 1 Abs. 1 StGB)
mit Fr. 40.- und G. wegen Gebrauches eines gefälschten
Ausweises zum Zwecke der Täuschung (Art. 252 Ziff. 1
Abs. 2 StGB) mit Fr. 20.- gebüsst.
B. -
Mit Eingabe vom 7. September 1950 beantragt das
eidg. Militärdepartement, vertreten durch den Oberauditor
der Armee, das bürgerliche Strafverfahren aufzuheben und
die Akten dem eidg. Militärdepartement zur Erteilung des
Befehls für die Anhebung der Voruntersuchung an das
Divisionsgericht 8 zu überweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
G. und D. sind von den bürgerlichen Strafbehörden
für Handlungen verfolgt und bestraft worden, für welche
die militärischen Stellen die Zuständigkeit zur Verfolgung
und Beurteilung durch Erhebung des Kompetenzkonfliktes
im Sinne von Art. 223 MStG in Anspruch nehmen. Es liegt
also ein positiver Kompetenzkonflikt vor. Dieser kann noch
erhoben werden, wenn bereits ein rechtskräftiges Urteil
ergangen ist. Selbst die Vollstreckung eines Urteils würde
ihn nicht ausschliessen. Anderseits ist er schon zulässig,
obwohl eine Voruntersuchung durch die militärischen Be-
hörden noch nicht angeordnet worden ist und eine Über-
weisung infolgedessen noch nicht stattgefunden hat.
,
Kompetenzkonflikt zwischen bürgerl. u. militär. Gerichtsbarkeit. N0 33.
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2. -
Der Stellungspflichtige untersteht dem Militär-
strafrecht und damit der militärischen Gerichtsbarkeit mit
Bezug auf die Stellungspflicht sowie während der Dauer
der Aushebung bis zur Entlassung durch die Aushebungs-
behörde (Art. 2 Ziff. 5, Art. 218 MStG). Er wird damit
dem militärischen Strafrecht in zweifacher Hinsicht unter-
worfen. Während der Dauer der Aushebung ist die Unter-
stellung zwar zeitlich, aber nicht sachlich beschränkt. Der
Stellungspflichtige befindet sich während der Dauer der
Aushebung in derselben Lage wie eine Militärperson. Da-
gegen ist die Unterwerfung, soweit sie auf die Stellungs-
pflicht Bezug hat, zeitlich nicht beschränkt. Dem Stellungs-
pflichtigen wird zwar damit in erster Linie auferlegt, sich
an einem bestimmten Tage zur Aushebung einzufinden.
Diese Seite der Pflicht kommt namentlich in den beiden
romanischen Texten des Art. 2 Ziff. 5 «(pour ce qui con-
cerne l'obligation de se presenter», « per quanto concerne
l'obligo di presentarsi») deutlich zum Ausdruck. Doch
folgt daraus nicht etwa, dass die Obliegenheiten des Stel-
lungspflichtigen sich darauf beschränken. Denn mit Bezug
auf die Stellungspflicht befindet sich der Stellungspflich-
tige in der Lage des Dienstpflichtigen, der seine militä-
rischen Pflichten ausserhalb des Dienstes vernachlässigt.
Er untersteht dem Militärstrafrecht für alle Handlungen,
die sich auf die Stellungspflicht beziehen. Dazu gehören
auch Handlungen, die begangen wurden, bevor der Pflich-
tige mit den militärischen Behörden in Berührung kommt,
nämlich alle jene Handlungen, die auf die Dienstpflicht von
Einfluss sind, mit denen bewirkt werden soll, da,ss der Stel-
lungspflichtige dienstuntauglich erklärt werde, oder mit
denen eingewirkt werden soll auf die Verfügungen der Aus-
hebungs behörden mit Bezug auf die militärische Eintei-
lung.
Nach der Verordnung des Bundesrates über die Abgabe
von Armee-Motorrädern vom 25. August 1939 kann die
Abteilung für leichte Truppen die Einteilung des Stellungs-
pflichtigen zu den Motorradfahrern von der Vorlage einer
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AS 76 I -
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Staatsrooht.
Erklärung abhängig machen, wonach dieser in der Lage
ist, ein Armee-Motorrad zu übernehmen, zu bezahlen und
zu unterhalten. Wer eine derartige Erklärung abgibt, sei
es beim zuständigen kantonalen Kreiskommando zu dem
Zwecke, dessen Visum für die Richtigkeit der Erklärung
zu erhalten, sei es, falls er dieses bereits erhalten hätte, bei
der zuständigen Aushebungsstelle, begeht eine Handlung,
die Bezug hat auf seine Stellungspflicht; er verletzt, wenn
er dabei einen Tatbestand des MStG begründet, Pflichten,
die ihm als Stellungspflichtigem obliegen, und untersteht
dafür dem Militärstrafrecht und der militärischen Gerichts-
barkeit.
3. -
Sind an einem rein militärischen Vergehen oder
Verbrechen im Sinne der Art. 61 bis 85 MStG andere, nicht
dem militärischen Strafrecht unterworfene Personen be-
teiligt, so unterstehen diese ebenfalls der militärischen
Gerichtsbarkeit (Art. 6 MStG). Die Frage der Anwendbar-
keit des militärischen Strafrechtes liesse sich jedoch nicht
entscheiden, wenn nicht im Kompetenzkonfliktsverfahren
festgestellt werden könnte, ob Beteiligung an einem Tat-
bestand, der die Zuständigkeit des Militärrichters begrün-
det, in Frage steht. Doch befindet das Bundesgericht damit
über die Frage, ob der Täter sich strafbarer Beteiligung
schuldig gemacht habe, nicht endgültig. Es erklärt nur,
wenn sie anzunehmen sei, sei die Zuständigkeit des Militär-
richters gegeben.
Nach den Akten hat sich D. an der von G. begangenen
Handlung beteiligt, indem er die Urkunde, die dieser dem
Kreiskommando vorwies, unterzeichnet und G. übergeben
hat damit dieser davon Gebrauch mache. Dass hierin
ein~ Beteiligung an einem militärischen Delikt zu erblicken
ist, muss deshalb angenommen werden, weil die Bescheini-
gung dienstliche Bedeutung hat. Dem entspricht die Praxis
des Militärkassationsgerichtes, wonach dienstliche Akten-
stücke nicht bloss diejenigen sind, die von militärischen
Stellen ausgefertigt werden, sondern auch solche, die von
Privatpersonen stammen, nach ihrer Zweckbestimmung
L
Verfahren. N0 34.
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aber dienstliche Bedeutung haben (Entscheidungen des
Militärkassationsgerichtes Bd. 4 No. 46 und 92).
4. -
Die von einem bürgerlichen Gericht geführten
Strafverfahren und die gestützt darauf ergangenen Urteile
vom 25. März 1950 sind aus diesen Gründen als nichtig auf-
zuheben.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die von den bürgerlichen Strafbehörden von Obwalden
gegen G. illld D. durchgeführten Verfahren werden mit
Einschluss der Urteile vom 25. März 1950 aufgehoben;
für die Verfolgung und Beurteilung der den Beschuldigten
zur Last gelegten Handlungen werden die militärischen
Gerichte als zuständig erklärt.
III. VERFAHREN
PROCEDURE
34. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes als staatsreeht-
Heher Kammer vom 13. Oktober 1950 i. S. Freivogel gegen
Generalprokurator und Kassationshof des I{antons Hern.
Art. 84 AbB. 2 OG. Ist die staatsrechtliche Beschwerde wegen will-
kürlicher Verletzung einer kantonalen Bestimmung über die
Wiederaufnabme eines Strafverfahrens zulässig, wenn mit
Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP gerügt werden
kann. der Entscheid verletze Art. 397 StGB ?
Art. 84 al. 2 OJ. Peut-on former un recours de droit public pour
application arbitraire d'une disposition cantonale sur Ia revi-
sion d'un proces penal, alors qu'il est possible de faire valoir,
dans un pourvoi en nulliM (art. 268 ss. PPF), que la decision
viole I'art. 397 CP !
Art. 84, cp. 2 OG. Si puo interporre un ricorso di diritto pubblico
per arbitraria applicazione d'un disposto cantonale sulla revi-
sione d'un processo penale, quando EI possibile formulare.
mediante un ricorso per cassazione (art. 268 e seg PPF). la
censura che Ia decisione viola l'art. 397 CP ?