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76_I_191

BGE 76 I 191

Bundesgericht (BGE) · 1945-12-22 · Deutsch CH
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190

Staatsrecht.

lich ist. Trotzdem durfte sich nach der Rechtsprechung

des Bundesgerichtes (nicht veröffentlichter Entscheid vom

22. Dezember 1945 i. S. Cabalzar) der Beschwerdeführer.

dem -

was mibestritten ist -

dieser Mangel nicht be-

kannt war, auf dieselbe verlassen und annehmen, dass

sein Beschwerderecht gegen den Entscheid des Gemeinde-

rates Liestal vom 19. Juli 1950 während 10 Tagen offen-

stehe. Es würde dem Grundsatz von Treu und Glauben

-

an den sich auch die Verwaltung zu halten hat (FLEINER:

Institutionen, 8. Auflage, S. 200; nicht veröffentlichter

Entscheid vom 3. November 1944 i. S. Granosa A.-G.) -

widersprechen, wenn der Rechtsuchende, der im Vertrauen

auf die Zuverlässigkeit der ihm durch die zuständigen

Behörden erteilten Rechtsmittelbelehrung handelt, die

Folgen selbst zu tragen hätte, wenn diese Belehrung

fehlerhaft ist. Es lässt sich dagegen nicht einwenden, der

Beschwerdeführer habe das ihm vernünftigerweise zuzu-

mutende Mass von Sorgfalt und Vorsicht nicht gewahrt,.

die Versäumung der massgebenden gesetzlichen Frist

selbst verschuldet. Denn der Rechtsuchende braucht nicht

damit zu rechnen, dass die Belehrung über die Voraus-

setzungen für die Beschwerdeführung fehlerhaft sei.

Der angefochtene Nichteintretensentscheid des Re-

gierungsrates ist daher im Sinne des oben Ausgeführten

willkürlich. Er ist aufzuheben. In seinem neuen Entscheid

hat der Regierungsrat davon auszugehen, dass dem

Beschwerdeführer zur ~eschwerdeführung gegen die Ver-

fügung des Gemeinderates Liestal vom 19. Juli 1950 eine

10-tägige Frist offen stand.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene

Entscheid des Regierungsrates des Kantons Basel-Land-

schaft aufgehoben.

L

Kompetenzkonflikt zwischen bürgerl. u. militär. Geriohtsbarkeit. Na 33.

191

H. KOMPETENZKONFLIKT ZWISCHEN BÜRGER-

LICHER UND MILITÄRISCHER GERICHTS-

BARKEIT

CONFLIT DE COMPETENCE ENTRE LES TRIBU-

NAUX ORDINAIRES ET LES TRIBUNAUX

MILITAIRES

33. Urteil vom 18. Oktober 1950 i. S. eidg. MiIitärdepanement

gegen Untersuehungs-

und Ueberweisungsbehörde von Ob-

waiden.

Art. 2 Zijj.;; und Art. 6 MStG. Umfang der Unterwerfung der

StellungspflichtigE;I} unter das MStG. Beteiligung an militäri-

schen Vergehen. Uberprüfungsbefugnis des Bundesgerichtes.

Art. 2 eh.;; et art. 6 GPM. Mesure dans laquelle une personne

astreinte a se presenter au recrutement est soumise au CPM.

Participation a des delits militaires. Pouvoir d'examen du

Tribunal federal.

Art. 2, cijra;;, e art. 6 GPM. In quale misura e assoggettato al CPM

chi e obbligato apresentarsi al reclutamento 'I Partecipazione

a reati militari. Sindacato deI Tribunale federale.

A. -

G. war im Jahre 1950 stellungspflichtig. Er be-

schaffte sich beim kantonalen Kreiskommando das For-

mular ({ Ausweis für den sich als Motorradfahrer anmel-

denden Rekruten», um als Motorradfahrer eingeteilt zu

werden. Darin hat der Inhaber der elterlichen oder vor-

mundschaftlichen Gewalt über den Stellungspflichtigen zu

erklären, dass er mit dessen Einteilung als Motorradfahrer

einverstanden sei und sich verpflichte, ein Armee-Motorrad

zu den festgesetzten Bedingungen anzukaufen und zu

halten. Der Präsident des zuständigen Gemeinderates hat

sodann darauf zu bescheinigen, dass der Stellungspflichtige

oder sein Vater in der Lage ist, ein Motorrad anzukaufen,

und für sachgemässe Haltung die nötige Garantie bietet.

Das Kreiskommando hat die Erklärung nach Prüfung zu

unterzeichnen. Die Inhaberin der elterlichen Gewalt über

192

Staatsrecht.

G. weigerte sich auf bezügliches Ersuchen des Sohnes, die

Bescheinigung zu unterzeichnen. In der später durchge-

führten Befragung erklärte sie, sie hätte die für den Ankauf

eines Motorrades erforderlichen Mittel nicht besessen. An-

gesichts der Weigerung der Mutter ersuchte G. zunächst

seine Schwester, die Unterschrift anstelle der Mutter auf

das Formular zu setzen. Als auch diese ablehnte, unter-

zeichnete der anwesende D. mit ({ Frau G .... ». G. reichte

das Formular dem kantonalen Kreiskommando ein. Des-

wegen wurde gegen ihn und D. ein Strafverfahren ange-

hoben. l\<fit Urteilen vom 25. März 1950 hat die Untersu-

chungs- und Überweisungsbehörde von Obwalden D. we-

gen Fälschung eines Ausweises (Art. 252 Ziff. 1 Abs. 1 StGB)

mit Fr. 40.- und G. wegen Gebrauches eines gefälschten

Ausweises zum Zwecke der Täuschung (Art. 252 Ziff. 1

Abs. 2 StGB) mit Fr. 20.- gebüsst.

B. -

Mit Eingabe vom 7. September 1950 beantragt das

eidg. Militärdepartement, vertreten durch den Oberauditor

der Armee, das bürgerliche Strafverfahren aufzuheben und

die Akten dem eidg. Militärdepartement zur Erteilung des

Befehls für die Anhebung der Voruntersuchung an das

Divisionsgericht 8 zu überweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

G. und D. sind von den bürgerlichen Strafbehörden

für Handlungen verfolgt und bestraft worden, für welche

die militärischen Stellen die Zuständigkeit zur Verfolgung

und Beurteilung durch Erhebung des Kompetenzkonfliktes

im Sinne von Art. 223 MStG in Anspruch nehmen. Es liegt

also ein positiver Kompetenzkonflikt vor. Dieser kann noch

erhoben werden, wenn bereits ein rechtskräftiges Urteil

ergangen ist. Selbst die Vollstreckung eines Urteils würde

ihn nicht ausschliessen. Anderseits ist er schon zulässig,

obwohl eine Voruntersuchung durch die militärischen Be-

hörden noch nicht angeordnet worden ist und eine Über-

weisung infolgedessen noch nicht stattgefunden hat.

,

Kompetenzkonflikt zwischen bürgerl. u. militär. Gerichtsbarkeit. N0 33.

193

2. -

Der Stellungspflichtige untersteht dem Militär-

strafrecht und damit der militärischen Gerichtsbarkeit mit

Bezug auf die Stellungspflicht sowie während der Dauer

der Aushebung bis zur Entlassung durch die Aushebungs-

behörde (Art. 2 Ziff. 5, Art. 218 MStG). Er wird damit

dem militärischen Strafrecht in zweifacher Hinsicht unter-

worfen. Während der Dauer der Aushebung ist die Unter-

stellung zwar zeitlich, aber nicht sachlich beschränkt. Der

Stellungspflichtige befindet sich während der Dauer der

Aushebung in derselben Lage wie eine Militärperson. Da-

gegen ist die Unterwerfung, soweit sie auf die Stellungs-

pflicht Bezug hat, zeitlich nicht beschränkt. Dem Stellungs-

pflichtigen wird zwar damit in erster Linie auferlegt, sich

an einem bestimmten Tage zur Aushebung einzufinden.

Diese Seite der Pflicht kommt namentlich in den beiden

romanischen Texten des Art. 2 Ziff. 5 «(pour ce qui con-

cerne l'obligation de se presenter», « per quanto concerne

l'obligo di presentarsi») deutlich zum Ausdruck. Doch

folgt daraus nicht etwa, dass die Obliegenheiten des Stel-

lungspflichtigen sich darauf beschränken. Denn mit Bezug

auf die Stellungspflicht befindet sich der Stellungspflich-

tige in der Lage des Dienstpflichtigen, der seine militä-

rischen Pflichten ausserhalb des Dienstes vernachlässigt.

Er untersteht dem Militärstrafrecht für alle Handlungen,

die sich auf die Stellungspflicht beziehen. Dazu gehören

auch Handlungen, die begangen wurden, bevor der Pflich-

tige mit den militärischen Behörden in Berührung kommt,

nämlich alle jene Handlungen, die auf die Dienstpflicht von

Einfluss sind, mit denen bewirkt werden soll, da,ss der Stel-

lungspflichtige dienstuntauglich erklärt werde, oder mit

denen eingewirkt werden soll auf die Verfügungen der Aus-

hebungs behörden mit Bezug auf die militärische Eintei-

lung.

Nach der Verordnung des Bundesrates über die Abgabe

von Armee-Motorrädern vom 25. August 1939 kann die

Abteilung für leichte Truppen die Einteilung des Stellungs-

pflichtigen zu den Motorradfahrern von der Vorlage einer

13

AS 76 I -

1950

194

Staatsrooht.

Erklärung abhängig machen, wonach dieser in der Lage

ist, ein Armee-Motorrad zu übernehmen, zu bezahlen und

zu unterhalten. Wer eine derartige Erklärung abgibt, sei

es beim zuständigen kantonalen Kreiskommando zu dem

Zwecke, dessen Visum für die Richtigkeit der Erklärung

zu erhalten, sei es, falls er dieses bereits erhalten hätte, bei

der zuständigen Aushebungsstelle, begeht eine Handlung,

die Bezug hat auf seine Stellungspflicht; er verletzt, wenn

er dabei einen Tatbestand des MStG begründet, Pflichten,

die ihm als Stellungspflichtigem obliegen, und untersteht

dafür dem Militärstrafrecht und der militärischen Gerichts-

barkeit.

3. -

Sind an einem rein militärischen Vergehen oder

Verbrechen im Sinne der Art. 61 bis 85 MStG andere, nicht

dem militärischen Strafrecht unterworfene Personen be-

teiligt, so unterstehen diese ebenfalls der militärischen

Gerichtsbarkeit (Art. 6 MStG). Die Frage der Anwendbar-

keit des militärischen Strafrechtes liesse sich jedoch nicht

entscheiden, wenn nicht im Kompetenzkonfliktsverfahren

festgestellt werden könnte, ob Beteiligung an einem Tat-

bestand, der die Zuständigkeit des Militärrichters begrün-

det, in Frage steht. Doch befindet das Bundesgericht damit

über die Frage, ob der Täter sich strafbarer Beteiligung

schuldig gemacht habe, nicht endgültig. Es erklärt nur,

wenn sie anzunehmen sei, sei die Zuständigkeit des Militär-

richters gegeben.

Nach den Akten hat sich D. an der von G. begangenen

Handlung beteiligt, indem er die Urkunde, die dieser dem

Kreiskommando vorwies, unterzeichnet und G. übergeben

hat damit dieser davon Gebrauch mache. Dass hierin

ein~ Beteiligung an einem militärischen Delikt zu erblicken

ist, muss deshalb angenommen werden, weil die Bescheini-

gung dienstliche Bedeutung hat. Dem entspricht die Praxis

des Militärkassationsgerichtes, wonach dienstliche Akten-

stücke nicht bloss diejenigen sind, die von militärischen

Stellen ausgefertigt werden, sondern auch solche, die von

Privatpersonen stammen, nach ihrer Zweckbestimmung

L

Verfahren. N0 34.

195

aber dienstliche Bedeutung haben (Entscheidungen des

Militärkassationsgerichtes Bd. 4 No. 46 und 92).

4. -

Die von einem bürgerlichen Gericht geführten

Strafverfahren und die gestützt darauf ergangenen Urteile

vom 25. März 1950 sind aus diesen Gründen als nichtig auf-

zuheben.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die von den bürgerlichen Strafbehörden von Obwalden

gegen G. illld D. durchgeführten Verfahren werden mit

Einschluss der Urteile vom 25. März 1950 aufgehoben;

für die Verfolgung und Beurteilung der den Beschuldigten

zur Last gelegten Handlungen werden die militärischen

Gerichte als zuständig erklärt.

III. VERFAHREN

PROCEDURE

34. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes als staatsreeht-

Heher Kammer vom 13. Oktober 1950 i. S. Freivogel gegen

Generalprokurator und Kassationshof des I{antons Hern.

Art. 84 AbB. 2 OG. Ist die staatsrechtliche Beschwerde wegen will-

kürlicher Verletzung einer kantonalen Bestimmung über die

Wiederaufnabme eines Strafverfahrens zulässig, wenn mit

Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP gerügt werden

kann. der Entscheid verletze Art. 397 StGB ?

Art. 84 al. 2 OJ. Peut-on former un recours de droit public pour

application arbitraire d'une disposition cantonale sur Ia revi-

sion d'un proces penal, alors qu'il est possible de faire valoir,

dans un pourvoi en nulliM (art. 268 ss. PPF), que la decision

viole I'art. 397 CP !

Art. 84, cp. 2 OG. Si puo interporre un ricorso di diritto pubblico

per arbitraria applicazione d'un disposto cantonale sulla revi-

sione d'un processo penale, quando EI possibile formulare.

mediante un ricorso per cassazione (art. 268 e seg PPF). la

censura che Ia decisione viola l'art. 397 CP ?