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Strassenverkehr. No 36.
Blute, als ein Motorfahrzeugführer haben darf, ohne sich
dem VorwUrfe der Angetrunkenheit auszusetzen. Der Be-
schwerdeführer irrt, wenn er glaubt, der bei ihm festge-
stellte Alkoholgehalt von 1,5 bis 1,55 °loo gelte allgemein
noch als Grenzwert~ Dazu kommt, dass der Beschwerde-
führer nach der verbindlichen Feststellung des Obergerichts
nicht trinkgewohnt ist, bei dieser Alkoholkonzentration
also mehr berauscht war als andere. Sollte es richtig sein,
dass der Beschwerdeführer, wie er behauptet, nicht im ent-
ferntesten daran gedacht habe, dass er angetrunken sei,
so würde das den Fall nicht leichter machen. Der Anzeichen
waren genug vorhanden, die einem gewissenhaften Führer
gesagt hätten, dass er nicht mehr Herr seiner Maschine sei.
Insbesondere die Fortsetzung der rasenden Fahrt nach dem
Zusammenstoss mit dem 2 m links der Strasse liegenden
Spältenhaufen zeugt von einem schweren Schwund der
Hemmungen. Der Einwand des Beschwerdeführers, seine
Trunkenheit sei völlig unverschuldet gewesen, hält nicht
stand. Wer in nüchternem Zustande weiss, dass er ein
Motorfahrzeug führen wird, und trotzdem Alkohol trinken
will, ist verpflichtet zu wissen, wieviel er trinken darf, ohne
in der Führung des Fahrzeuges beeinflusst zu werden. Da-
her kommt nichts darauf an, ob der Beschwerdeführer, wie
er behauptet, vom Mittag bis um I 7 Uhr insgesamt nur
6 dl Wein getrunken und ob er dalnit das <<landesüblich
tolerierte Mass » nicht überschritten hat. Erschwert wird
der Fall dadurch, dass der Beschwerdeführer im festge-
stellten Zustande eine der verkehrsreichsten Strassen des
Landes befahren und durch seine Fahrweise elementare
Verkehrsvorschriften verletzt hat. Das Obergericht stellt
für den Kassationshof verbindlich fest, dass die Angetrun-
kenheit des Beschwerdeführers die Ursache war, nicht
angebliche Störungen am Vergaser oder am Gashebel. Der
Beschwerdeführer hat, abstrakt betrachtet, Dritte und ihr
Eigentum ausserordentlich gefährdet. Dass aus der Gefahr
für sie kein konkreter Schaden entstanden ist, war Zufall.
Es zeugt von grossem Leichtsinn und grosser Rücksichts-
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losigkeit, dass der Beschwerdeführer nach dem Zusammen-
stoss mit dem Holzhaufen seine Fahrt nicht unterbrach,
sondern weiterraste, als ob nichts geschehen wäre.
3. -
Ob die Nichtbeherrschung des Fahrzeuges (Art. 25
Abs. I MFG} allein eine Gefängnisstrafe rechtfertigen
könnte {Art. 58 Abs. 2 MFG), kann dahingestellt bleiben;
denn selbst wenn auf diese Übertretung bloss Art. 58 Abs. 1
MFG angewendet würde, hätte der Beschwerdeführer im
Ergebnis nichts gewonnen. Für die Bemessung der Gesamt-
strafe war das Führen in angetrunkenem Zustande aus-
schlaggebend, und an der Schuld des Beschwerdeführers
würde nichts geändert, wenn das Nichtbeherrschen des
Fahrzeuges, das nur aus der Angetrunkenheit erklärt wer-
den kann, als nicht schwerer Fall gelten müsste.
Demnach erkennt dei· Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
36. Extrait de l'arr~t de la Cour de cassation penale du 6 octobre
1950 dans la cause Ministere public du canton de Vaud contre
Meylan.
L'art. 65 al. 4 LA vise uniquement le concours ideal d'infractions.
Art. 65 Abs. 4 MFG gilt nur bei Idealkonkurrenz.
L'art. 65 ep. 4 LA concerne solamente il concorso ideale.
Extrait des motif s :
L'intime ne conteste pas avoir conduit son automobile
alors qu'il etait pris de boisson et ne serait pas recevable
a le faire (art. 277bis et 273 al. l litt. b PPF). Mais, l'homi-
cide qu'il a comlnis par negligence etant du a SOI). ivresse,
il estime, avec la Cour cantonale, que l'art. 65 al. 4 LA
exclut une condamnation fondee sur l'art. 59 LA.
L'art. 65 al. 4 vise uniquement le cas ou, par un seul
et meme acte, l'inculpe contrevient a la loi sur la circula-
tion routiere et se rend coupable d'une infraction passible
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Altersverisoherung. N° 37.
d'une peine plus severe, c'est-a-dire le concours ideal
(RO 61 I 435 consid. 6; arret Hartmann du 12 novembre
1948 consid. 4). Meylan, qui en convient, allegue que l'on
est en presence -d'un tel concours. II se trompe. Pris de
boisson en s'installant au volant de sa voiture, il a contre-
venu a l'art. 59 LA au moment ou il l'a mise en marche,
de sorte que le delit reprime par cette disposition etait deja
consomme quand l'accident s'est produit. La duroo du
trajet entre la maison de ville et l'immeuble Schenk
n'importe pas. Meylan doit par consequent etre con-
damne a la fois pour homicide par negligence et en vertu
de l'art. 59 LA (art. 68 eh. 1 CP).
III. ALTERSVERSICHERUNG
ASSURANCE VIEILLESSE
37. Urteil des Kassationshofes vom 26. Mai 1950 i. S. Wfithrieh
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Ziirieh.
Art. 87 Abs. 3 AHVG. Wann sind die abgezogenen Arbeitnehmer-
beiträge « dem vorgesehenen Zwecke entfremdet » ? Vorsatz.
Art. 87 al. 3 LAVS. Quand les cotisations deduites du salaire de
l'employe sont-elles « detournees de leur destination » ? Inten-
tion.
Art. 87 cp. 3 LAVS. Quando le quote dedotte dal salario di un
impiegato sono sottratte allo scopo cui sono destinate ? Inten-
zione.
A. -
Am 15. April 1948 eröffnete die kantonale AHV-
Ausgleichskasse in Zürich dem Wüthrich, der mit fremden
Arbeitskräften Reinigungsarbeiten besorgt, dass er ver-
pflichtet sei, mit ihr über die ausbezahlten Löhne abzu-
rechnen und davon Beiträge von 4 % an die Alters- und
Hinterlassenenversicherung zu entrichten. In der Folge
gestattete ihm die Kasse, die Arbeitgeber- und Arbeit-
nehmerbeiträge nach dem Markensystem zu leisten. Wüth-
rich tat das anfänglich. Später zog er zwar den Arbeit-
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!
Altersversicherung. N• 37.
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nehmern noch immer 2 % als Beitrag am Lohne ab,
klebte jedoch keine Marken mehr in ihre Bücher. Am 26.
November 1948 stellte ihn die Ausgleichskasse deswegen
zur Rede. Wüthrich gab zu, die Arbeitnehmerbeiträge
seit 1. Juni 1948 regelmässig an den Löhnen abgezogen
zu haben, und verpflichtete sich, der Ausgleichskasse in
den nächsten Tagen das Lohnbuch vorzulegen. Um jene
Zeit erklärte ihm die Kasse, dass er inskünftig über die
Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge nach dem Karten-
system mit ihr abzurechnen habe. Trotz wiederholter Mah-
nungen hielt Wüthrich sein Versprechen auf Vorlage des
Lohnbuches nicht. Er lieferte auch keine Beiträge ab.
Am 28. Juni 1949 setzte daher die Kasse die von ihm zu
bezahlenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, Ver-
waltungskosten und Mahngebühren für die Zeit vom 1. Ja-
nuar 1948 bis 31. Mai 1949 auf Fr. 3576.- fest und for-
derte Wüthrich auf, ihr diesen Betrag spätestens in-
nert dreissig Tagen zu bezahlen. Am 15. Juli 1949 reichte
sie gegen ihn unter Berufung auf Art. 87 Abs. 2 und 3 des
Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver-
sicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG) Strafanzeige
ein. Das veranlasste Wüthrich, seine Lohnbücher vorzu-
legen und am 19. Juli 1949 auf den von der Ausgleichs-
kasse erstellten Auszügen den Abzug der Arbeitnehmer-
beiträge unterschriftlich anzuerkennen. Am 19. August 1949
gab er vor dem Bezirksanwalt zu, an Arbeitnehmerbei-
trägen Fr. 294.08 abgezogen zu haben. Trotzdem be-
zahlte er der Ausgleichskasse nichts, auch nicht, als sie
ihn am 15. Oktober 1949 aufforderte, seine bis Ende Juni
1949 auf Fr. 1373. 75 angewachsene Schuld innert zehn
Tagen zu tilgen.
B. -
Am 26. Januar 1950 verurteilte das Obergericht
des Kantons Zürich Wüthrich wegen Nichtablieferung der
Fr. 294.08, in der es das Vergehen des Art. 87 Abs. 3
AHVG sah, zu einer Busse von Fr. 100.-.
0. -
Wüthrich führt gegen dieses Urteil Nichtigkeits-
beschwerde mit dem Antrag, es sei aufzuheben und er
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AS 76 IV -
1950