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76_IV_175

BGE 76 IV 175

Bundesgericht (BGE) · 1950-01-01 · Deutsch CH
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Strassenverkehr. No 36.

Blute, als ein Motorfahrzeugführer haben darf, ohne sich

dem VorwUrfe der Angetrunkenheit auszusetzen. Der Be-

schwerdeführer irrt, wenn er glaubt, der bei ihm festge-

stellte Alkoholgehalt von 1,5 bis 1,55 °loo gelte allgemein

noch als Grenzwert~ Dazu kommt, dass der Beschwerde-

führer nach der verbindlichen Feststellung des Obergerichts

nicht trinkgewohnt ist, bei dieser Alkoholkonzentration

also mehr berauscht war als andere. Sollte es richtig sein,

dass der Beschwerdeführer, wie er behauptet, nicht im ent-

ferntesten daran gedacht habe, dass er angetrunken sei,

so würde das den Fall nicht leichter machen. Der Anzeichen

waren genug vorhanden, die einem gewissenhaften Führer

gesagt hätten, dass er nicht mehr Herr seiner Maschine sei.

Insbesondere die Fortsetzung der rasenden Fahrt nach dem

Zusammenstoss mit dem 2 m links der Strasse liegenden

Spältenhaufen zeugt von einem schweren Schwund der

Hemmungen. Der Einwand des Beschwerdeführers, seine

Trunkenheit sei völlig unverschuldet gewesen, hält nicht

stand. Wer in nüchternem Zustande weiss, dass er ein

Motorfahrzeug führen wird, und trotzdem Alkohol trinken

will, ist verpflichtet zu wissen, wieviel er trinken darf, ohne

in der Führung des Fahrzeuges beeinflusst zu werden. Da-

her kommt nichts darauf an, ob der Beschwerdeführer, wie

er behauptet, vom Mittag bis um I 7 Uhr insgesamt nur

6 dl Wein getrunken und ob er dalnit das <<landesüblich

tolerierte Mass » nicht überschritten hat. Erschwert wird

der Fall dadurch, dass der Beschwerdeführer im festge-

stellten Zustande eine der verkehrsreichsten Strassen des

Landes befahren und durch seine Fahrweise elementare

Verkehrsvorschriften verletzt hat. Das Obergericht stellt

für den Kassationshof verbindlich fest, dass die Angetrun-

kenheit des Beschwerdeführers die Ursache war, nicht

angebliche Störungen am Vergaser oder am Gashebel. Der

Beschwerdeführer hat, abstrakt betrachtet, Dritte und ihr

Eigentum ausserordentlich gefährdet. Dass aus der Gefahr

für sie kein konkreter Schaden entstanden ist, war Zufall.

Es zeugt von grossem Leichtsinn und grosser Rücksichts-

Strassenverkehr. N° 36.

175

losigkeit, dass der Beschwerdeführer nach dem Zusammen-

stoss mit dem Holzhaufen seine Fahrt nicht unterbrach,

sondern weiterraste, als ob nichts geschehen wäre.

3. -

Ob die Nichtbeherrschung des Fahrzeuges (Art. 25

Abs. I MFG} allein eine Gefängnisstrafe rechtfertigen

könnte {Art. 58 Abs. 2 MFG), kann dahingestellt bleiben;

denn selbst wenn auf diese Übertretung bloss Art. 58 Abs. 1

MFG angewendet würde, hätte der Beschwerdeführer im

Ergebnis nichts gewonnen. Für die Bemessung der Gesamt-

strafe war das Führen in angetrunkenem Zustande aus-

schlaggebend, und an der Schuld des Beschwerdeführers

würde nichts geändert, wenn das Nichtbeherrschen des

Fahrzeuges, das nur aus der Angetrunkenheit erklärt wer-

den kann, als nicht schwerer Fall gelten müsste.

Demnach erkennt dei· Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

36. Extrait de l'arr~t de la Cour de cassation penale du 6 octobre

1950 dans la cause Ministere public du canton de Vaud contre

Meylan.

L'art. 65 al. 4 LA vise uniquement le concours ideal d'infractions.

Art. 65 Abs. 4 MFG gilt nur bei Idealkonkurrenz.

L'art. 65 ep. 4 LA concerne solamente il concorso ideale.

Extrait des motif s :

L'intime ne conteste pas avoir conduit son automobile

alors qu'il etait pris de boisson et ne serait pas recevable

a le faire (art. 277bis et 273 al. l litt. b PPF). Mais, l'homi-

cide qu'il a comlnis par negligence etant du a SOI). ivresse,

il estime, avec la Cour cantonale, que l'art. 65 al. 4 LA

exclut une condamnation fondee sur l'art. 59 LA.

L'art. 65 al. 4 vise uniquement le cas ou, par un seul

et meme acte, l'inculpe contrevient a la loi sur la circula-

tion routiere et se rend coupable d'une infraction passible

176

Altersverisoherung. N° 37.

d'une peine plus severe, c'est-a-dire le concours ideal

(RO 61 I 435 consid. 6; arret Hartmann du 12 novembre

1948 consid. 4). Meylan, qui en convient, allegue que l'on

est en presence -d'un tel concours. II se trompe. Pris de

boisson en s'installant au volant de sa voiture, il a contre-

venu a l'art. 59 LA au moment ou il l'a mise en marche,

de sorte que le delit reprime par cette disposition etait deja

consomme quand l'accident s'est produit. La duroo du

trajet entre la maison de ville et l'immeuble Schenk

n'importe pas. Meylan doit par consequent etre con-

damne a la fois pour homicide par negligence et en vertu

de l'art. 59 LA (art. 68 eh. 1 CP).

III. ALTERSVERSICHERUNG

ASSURANCE VIEILLESSE

37. Urteil des Kassationshofes vom 26. Mai 1950 i. S. Wfithrieh

gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Ziirieh.

Art. 87 Abs. 3 AHVG. Wann sind die abgezogenen Arbeitnehmer-

beiträge « dem vorgesehenen Zwecke entfremdet » ? Vorsatz.

Art. 87 al. 3 LAVS. Quand les cotisations deduites du salaire de

l'employe sont-elles « detournees de leur destination » ? Inten-

tion.

Art. 87 cp. 3 LAVS. Quando le quote dedotte dal salario di un

impiegato sono sottratte allo scopo cui sono destinate ? Inten-

zione.

A. -

Am 15. April 1948 eröffnete die kantonale AHV-

Ausgleichskasse in Zürich dem Wüthrich, der mit fremden

Arbeitskräften Reinigungsarbeiten besorgt, dass er ver-

pflichtet sei, mit ihr über die ausbezahlten Löhne abzu-

rechnen und davon Beiträge von 4 % an die Alters- und

Hinterlassenenversicherung zu entrichten. In der Folge

gestattete ihm die Kasse, die Arbeitgeber- und Arbeit-

nehmerbeiträge nach dem Markensystem zu leisten. Wüth-

rich tat das anfänglich. Später zog er zwar den Arbeit-

j

l

!

Altersversicherung. N• 37.

177

nehmern noch immer 2 % als Beitrag am Lohne ab,

klebte jedoch keine Marken mehr in ihre Bücher. Am 26.

November 1948 stellte ihn die Ausgleichskasse deswegen

zur Rede. Wüthrich gab zu, die Arbeitnehmerbeiträge

seit 1. Juni 1948 regelmässig an den Löhnen abgezogen

zu haben, und verpflichtete sich, der Ausgleichskasse in

den nächsten Tagen das Lohnbuch vorzulegen. Um jene

Zeit erklärte ihm die Kasse, dass er inskünftig über die

Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge nach dem Karten-

system mit ihr abzurechnen habe. Trotz wiederholter Mah-

nungen hielt Wüthrich sein Versprechen auf Vorlage des

Lohnbuches nicht. Er lieferte auch keine Beiträge ab.

Am 28. Juni 1949 setzte daher die Kasse die von ihm zu

bezahlenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, Ver-

waltungskosten und Mahngebühren für die Zeit vom 1. Ja-

nuar 1948 bis 31. Mai 1949 auf Fr. 3576.- fest und for-

derte Wüthrich auf, ihr diesen Betrag spätestens in-

nert dreissig Tagen zu bezahlen. Am 15. Juli 1949 reichte

sie gegen ihn unter Berufung auf Art. 87 Abs. 2 und 3 des

Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver-

sicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG) Strafanzeige

ein. Das veranlasste Wüthrich, seine Lohnbücher vorzu-

legen und am 19. Juli 1949 auf den von der Ausgleichs-

kasse erstellten Auszügen den Abzug der Arbeitnehmer-

beiträge unterschriftlich anzuerkennen. Am 19. August 1949

gab er vor dem Bezirksanwalt zu, an Arbeitnehmerbei-

trägen Fr. 294.08 abgezogen zu haben. Trotzdem be-

zahlte er der Ausgleichskasse nichts, auch nicht, als sie

ihn am 15. Oktober 1949 aufforderte, seine bis Ende Juni

1949 auf Fr. 1373. 75 angewachsene Schuld innert zehn

Tagen zu tilgen.

B. -

Am 26. Januar 1950 verurteilte das Obergericht

des Kantons Zürich Wüthrich wegen Nichtablieferung der

Fr. 294.08, in der es das Vergehen des Art. 87 Abs. 3

AHVG sah, zu einer Busse von Fr. 100.-.

0. -

Wüthrich führt gegen dieses Urteil Nichtigkeits-

beschwerde mit dem Antrag, es sei aufzuheben und er

12

AS 76 IV -

1950