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76_IV_176

BGE 76 IV 176

Bundesgericht (BGE) · 1948-11-12 · Deutsch CH
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Altersverischerung. No 37.

d'une peine plus severe, c'est-a-dire le concours ideal

(RO 61 I 435 consid. 6; arret Hartmann du 12 novembre

1948 consid. 4). Meylan, qui en convient, allegue que l'on

est en presence · d'un tel concours. II se trompe. Pris de

boisson en s'installant au volant de sa voiture, il a contre-

venu a l'art. 59 LA au moment ou il l'a mise en marche,

de sorte que le delit reprime par cette disposition etait deja

consomme quand l'accident s'est produit. La duree du

trajet entre la maison de ville et l'immeuble Schenk

n'importe pas. Meylan doit par consequent etre con-

damne a la fois pour homicide par negligence et en vertu

de l'art. 59 LA (art. 68 eh. 1 CP).

III. ALTERSVERSICHERUNG

ASSURANCE VIEILLESSE

37. Urteil des Kassationshofes vom 26. Mai 1950 i. S. Wttthrieh

gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Art. 87 Abs. 3 AHVG. Wann sind die abgezogenen Arbeitnehmer-

beiträge « dem vorgesehenen Zwecke entfremdet >> ? Vorsatz.

Art. 87 al. 3 LAVS. Quand les cotisations deduites du salaire de

l'employe sont-elles « detournees de leur destination » ? Inten-

tion.

Art. 87 cp. 3 LAVS. Quando le quote dedotte dal salario di un

impiegato sono sottratte allo scopo cui sono destinate ? Inten-

zione.

A. -

Am 15. April 1948 eröffnete die kantonale AHV-

Ausgleichskasse in Zürich dem Wüthrich, der mit fremden

Arbeitskräften Reinigungsarbeiten besorgt, dass er ver-

pflichtet sei, mit ihr über die ausbezahlten Löhne abzu-

rechnen und davon Beiträge von 4 % an die Alters- und

Hinterlassenenversicherung zu entrichten. In der Folge

gestattete ihm die Kasse, die Arbeitgeber- und Arbeit-

nehmerbeiträge nach dem Markensystem zu leisten. Wüth-

rich tat das an!anglich. Später zog er zwar den Arbeit-

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Altersversicherung. N• 37.

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nehmern noch immer 2 % als Beitrag am Lohne ab,

klebte jedoch keine Marken mehr in ihre Bücher. Am 26.

November 1948 stellte ihn die Ausgleichskasse deswegen

zur Rede. Wüthrich gab zu, die Arbeitnehmerbeiträge

seit 1. Juni 1948 regelmässig an den Löhnen abgezogen

zu haben, und verpflichtete sich, der Ausgleichskasse in

den nächsten Tagen das Lohnbuch vorzulegen. Um jene

Zeit erklärte ihm die Kasse, dass er inskünftig über die

Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge nach dem Karten-

system mit ihr abzurechnen habe. Trotz wiederholter Mah-

nungen hielt Wüthrich sein Versprechen auf Vorlage des

Lohnbuches nicht. Er lieferte auch keine Beiträge ab.

Am 28. Juni 1949 setzte daher die Kasse die von ihm zu

bezahlenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, Ver-

waltungskosten und Mahngebühren für die Zeit vom 1. Ja-

nuar 1948 bis 31. Mai 1949 auf Fr. 3576.- fest und for-

derte Wüthrich auf, ihr diesen Betrag spätestens in-

nert dreissig Tagen zu bezahlen. Am 15. Juli 1949 reichte

sie gegen ihn unter Berufung auf Art. 87 Abs. 2 und 3 des

Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver-

sicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG) Strafanzeige

ein. Das veranlasste Wüthrich, seine Lohnbücher vorzu-

legen und am 19. Juli 1949 auf den von der Ausgleichs-

kasse erstellten Auszügen den Abzug der Arbeitnehmer-

beiträge unterschriftlich anzuerkennen. Am 19. August 1949

gab er vor dem Bezirksanwalt zu, an Arbeitnehmerbei-

trägen Fr. 294.08 abgezogen zu haben. Trotzdem be-

zahlte er der Ausgleichskasse nichts, auch nicht, als sie

ihn am 15. Oktober 1949 aufforderte, seine bis Ende Juni

1949 auf Fr. 1373.75 angewachsene Schuld innert zehn

Tagen zu tilgen.

B. -

Am 26. Januar 1950 verurteilte das Obergericht

des Kantons Zürich Wüthrich wegen Nichtablieferung der

Fr. 294.08, in der es das Vergehen des Art. 87 Abs. 3

AHVG sah, zu einer Busse von Fr. 100.-.

0. -

Wüthrich führt gegen dieses Urteil Nichtigkeits-

beschwerde mit dem Antrag, es sei aufzuheben und er

12

AS 76 IV -

1950

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Altersversiciherung. No 37.

sei freizusprechen. Er macht geltend, vom Januar bis

Ende Juni 1949 sei er im Ausland gewesen und Anfang

Juli 1949 habe er sich zur Besprechung der Abrechnung

auf das Büro der ·Ausgleichskasse begeben. Es könne nicht

gesagt werden, dass er im Zeitpunkt, der für die Beur-

teilung massgebend sein müsse, nämlich bei der ohne

weitere Warnung erfolgten Einreichung der Strafanzeige,

die abgezogenen Arbeitnehmerbeiträge dem vorgesehenen

Zwecke entfremdet gehabt habe. Auch habe ihm der auf

Entfremdung gerichtete Vorsatz gefehlt. Der Vorsatz dürfe

nicht, wie das Obergericht es tue, vermutet, sondern er

müsse durch schlüssige Indizien bewiesen werden. Da das

Obergericht Wert auf die Feststellung lege, dass er bis

zum Verhandlungstage nicht bezahlt habe, habe er in-

zwischen die Fr. 294.08 einbezahlt. Der wirkliche Grund

seines Zögerns liege darin, dass er eine klare Lage über

seine Gesamtverpflichtung andie Alters-und Hinterlassenen-

versicherung habe abwarten wollen; die Ausgleichskasse und

er seien nämlich verschiedener Meinung darüber, ob er auch

beitragspflichtig sei für Arbeitskräfte, die er nicht selber

anstelle, sondern bloss an Dritte vermittle.

D. -

Die Staatsanwaltschaft des Kant-ons Zürich be-

antragt, die Nichtigkeitsbeschwerde sei abzuweisen.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. -

Nach Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP können mit der

Nichtigkeitsbeschwerde weder neue Tatsachen vorgebracht,

noch festgestellte Tatsachen bestritten, noch neue Beweis-

mittel eingelegt oder angerufen werden. Soweit der Be-

schwerdeführer das dennoch tut, ist auf seine Beschwerde

nicht einzutreten.

2. -

Nach Art. 87 Abs. 3 AHVG ist strafbar, >Allein die Abweichung zwingt nicht

zum Schluss, dass in der blossen Nichtablieferung oder

nicht rechtzeitigen Ablieferung abgezogener Arbeitneh-

merbeiträge an die Ausgleichskasse keine

> im Sinne des Art. 87 Abs. 3 AHVG erblickt

werden dürfe.

3. -

Der Beschwerdeführer zog seinen Arbeitnehmern

in der dem Urteil zugrunde gelegten Zeit Fr. 294.08 an

Beiträgen für die Alters- und Hinterlassenenversicherung

ab, lieferte sie aber trotz wiederholter Aufforderung durch

die Ausgleichskasse nicht an diese ab. Die Beiträge waren

zur Ablieferung fällig. Hierüber besteht kein Zweifel, so-

weit der Beschwerdeführer sie nach dem Markensystem

hätte entrichten sollen. Nach diesem System hatte er

bei der Post oder bei der Ausgleichskasse Marken zu er-

stehen und sie den Arbeitnehmern als Quittung für die

ihnen abgezogenen Beiträge in ihre Markenbücher einzu-

kleben (Art. 145 f. VollzVo. zum AHVG). Eine Frist, das

zu tun, räumen Gesetz und Verordnung dem Arbeitgeber

nicht ein, was den Sinn hat, dass das Einkleben der Mar-

ken bei der Lohnauszahlung zu erfolgen hat. Aber auch

die Abrechnung nach dem Kartensystem, die dem Be-

schwerdeführer im November oder Dezember 1948 vor-

geschrieben wurde, berechtigte ihn nicht, die abgezogenen

Arbeitnehme:i;beiträge so lange zurückzubehalten, wie er

es getan hat. Nach Art. 34 VollzVo. zum AHVG haben

die Arbeitgeber in der Regel monatlich und, wenn sie

nur wenige Arbeitnehmer beschäftigen, in der Regel vier-

teljährlich abzurechnen. Für Arbeitgeber, die eine Buch-

haltung mit Lohnjournal und individuellen Lohnkonten

führen, sieht Art. 35 Abs. 2 und 3 VollzVo. zum AHVG

die Möglichkeit vor, im Einverständnis mit der Ausgleichs-

kasse die genaue Abrechnung auf Jahresende vorzuneh-

men, wobei jedoch monatliche Beiträge in der Höhe von

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rund 4 Prozent der durchschnittlichen Monatslohnsumme

zu entrichten sind. Dass ein übereinkommen im letztge-

nannten Sinne getroffen worden sei, behauptet der Be-

schwerdeführer nicht, und das würde ihm auch nichts

nützen, da er weder monatliche Teilzahlungen geleistet,

noch auf Jahresende genau abgerechnet hat. Die wieder-

holten Mahnungen, durch welche die Ausgleichskasse Vor-

lage der Lohnbücher und Ablieferung der Beiträge ver-

langte, erfolgten zu Recht und bekundeten, dass die Kasse

die Beiträge ihrem Zwecke zugeführt haben wollte. Der

Beschwerdeführer hat sich objektiv gegen Art. 87 Abs. 3

AHVG vergangen. Ob man bloss sein Verhalten bis zum

Eingang der Strafanzeige (15. Juli 1949) oder auch

seine Säumnis während des Strafverfahrens bis zum Urteil

des Obergerichts (26. Januar 1950) berücksichtige, ist

unerheblich, ganz abgesehen davon, dass es nicht eine

Frage des eidgenössischen Rechts, sondern des kantonalen

Prozessrechtes ist -

dessen Anwendung der Kassations-

hof nicht zu prüfen hat (Art. 269 Abs. 1, Art. 273 Abs. 1

lit. b BStP) -, ob das Obergericht auf den Zeitpunkt der

Strafanzeige hätte abstellen sollen.

4. -

Vorsätzlich hat der Beschwerdeführer das Ver-

gehen des Art. 87 Abs. 3 AHVG begangen, wenn er in

Kenntnis seiner A blieferungspfücht die abgezogenen Ar-

beitnehmerbeiträge bewusst und gewollt nicht abgelie-

fert hat. Diese subjektiven Tatsachen sind vom Obergericht

verbindlich festgestellt; der Beschwerdeführer kann sie

mit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht bestreiten (Art.

277bis Abs. 1, Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Er könnte

bloss geltend machen, dass das Obergericht von einem

falschen Rechtsbegriff des Vorsatzes ausgegangen sei. Das

behauptet er aber mit Recht nicht; seine Einwendungen

richten sich ausschliesslich gegen die Beweiswürdigung.

Übrigens gibt der Beschwerdeführer selber zu, dass er

die Arbeitnehmerbeiträge bewusst und gewollt und in

Kenntnis seiner Pflicht nicht abgeliefert hat, wenn er gel-

tend macht, er habe es deshalb nicht getan, weil er eine

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Ausverkaufsordnung. N• 38.

klare Lage über seine Gesamtverpflichtung habe abwarten

wollen, da die Kasse und er über die Beitragspflicht für

bloss vermittelte Arbeitskräfte nicht einig gewesen seien.

Bestraft worden ist er nicht wegen Nichtablieferung strei-

. tiger, sondern nur wegen Nichtablieferung tatsächlich ab-

gezogener, also nichtstreitiger Arbeitnehmerbeiträge.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf

sie eingetreten werden kann.

IV.AUSVERKAUFSORDNUNG

ORDONNANCE SUR LES LIQUIDATIONS

38. Urteil des Kassationshofes vom 12. September 1950 i. S.

Sehmidiger gegen Generalproknrator des Kantons Bern.

Art.1, Art. 2 Abs. 2, Art. 20 Abs.1 lit. a Vo. über Ausverkäufe und

ähnliche Veranstaltungen.

1. Wer einen nicht bewilligten Ausnahmeverkauf ankündigt, ist

auch strafbar, wenn er einen solchen nicht durchzuführen beab-

sichtigt (Erw. 2).

2. Auslegung eines Inserates, das einen Ausnahmeverkauf ankün-

digt (Erw. 4 und 5).

.

3. Vorsatz der Ankündigung eines nicht bewilligten Ausnahme-

verkaufes (Erw. 6).

Art.1er, 2 al. 2 et 20 al. 1 litt.ade l'ordonnance sur les liquidations

et operations analogues.

1. Est aussi punissable celui qni annonce une liquidation non auto-

risee a laquelle il n'a pas l'intention de proceder (consid. 2).

2. Interpretation d'une annonce de journal relative a une liqui-

dation (consid. 4 et 5).

3. Intention d'annoncer une liquidation non autorisee (consid. 6).

Art. 1, 2 cp. 2 e 20 cp. 1 lett. a dell'Ordinanza su le liquidazioni ed

operazioni analoghe.

1. Chi annunzia una vendita di ribasso non autorizzata e punibile

anche se non intende procedervi (consid. 2).

2. Interpretazione di un annunzio di giornale concernente una

vendita di ribasso (consid. 4 e 5).

3. Intenzione di annunziare una vendita di ribasso non autorizzata

(consid. 6).

;

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Ausverkaufsordnung. N• 38.

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A. -

Die Möbel-Pfister A.-G. liess am 2. Dezember 1949

im l.

Der Text beginnt mit den Worten: «Brautleute, die erst-

klassige Qualitätsmöbel zu enorm günstigen Sparpreisen

kaufen wollen, dürfen diese konkurrenzlos günstigen Weih-

nachts-Sparangebote der Möbel-Pfister A.-G. nicht ver-

passen.>> Das Inserat beschreibt ferner die als

cc Weih-

nachts-Sparaussteuer Nr. 1)), «Weihnachts-Sparaussteuer

Nr. 2 l> und «Weihnachts-Sparaussteuer Nr. 3 l> bezeich-

neten drei Angebote und nennt die Preise.

Schmidiger, Geschäftsführer der Möbel-Pfister A.-G.,

hatte den Text des Inserates genehmigt. Er beabsichtigte,

beim Leser den Eindruck zu erwecken, die Firma führe

einen Ausnahmeverkauf durch. Ein solcher war indessen

nicht geplant, und die Möbel-Pfister A.-G. hatte auch

keine Bewilligung, einen solchen durchzuführen. Die ange-

botenen Aussteuern gehörten zum normalen Assortiment

und waren auch nach der Weihnachtsfestzeit 1949 weiter-

hin zu den gleichen Kaufsbedingungen erhältlich.

B. -

Das Obergericht des Kantons Bern als letzte kan-

tonale Instanz nahm mit Urteil vom 29. Juni 1950 an, die

Möbel-Pfister A.-G. habe mit dem erwähnten Inserat einen

Ausnahmeverkauf im Sinne der Art. 1 und 2 Abs. 2 der

Verordnung des Bundesrates vom 16. April 1947 über Aus-

verkäufe und ähnliche Veranstaltungen {Ausverkaufsord-

nung) öffentlich angekündigt und büsste Schmidiger in

Anwendung der Art. 17 UWG, Art. 1, 2, 20 der Ausver-

kaufsordnung (AO) und Art. 106 und 333 StGB mit

Fr. 250.-.

C. -

Schmidiger führt gegen dieses Urteil Nichtigkeits-

beschwerde mit dem Antragej es sei aufzuheben und die

Sache zur Freisprechung an das Obergericht zurückzu-

weisen.

D. -

Der Generalproku:rator des Kantons Bern bean-

tragt, die Beschwerde sei abzuweisen.