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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
des streitigen Schuldbriefs eine Verpflichtung der Ehefrau
im Sinne von Art. 177 Abs. 3 ZGB nicht begründet wurde.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abge-
wiesen.
29. UrteD der II. Zil'ßabteDung vom 19. Mai 1949 i. S. Kaspar
gegen Aargau, Regierungsrat.
Grundbuch. Vormerkung des Gewinnanteilsrechtes der Miterben
gemäss Art. 619 ZGB. Wirkungen. Voraussetzungen der Lö-
sehung vor Ablauf der im Grundbuch angegebenen Zeit.
Regwe loncU:r' Annotation du droit des coMritiers a une quote-
part du garn eonformement a l'art. 619 CC. Effets. Conditions
requises pour Ia radiation de l'annotation avant l'expiration
du tamps indique dans Ie registre foncier.
Regwo londiario. ~otazione deI diritto dei coeredi ad una parte
dell'utile, conformemente all'art. 619 CC. Effetti. Condi.-;ioni
richieste per la caneelIazione deIl'annotazione prima deUa
seadenza indicata neI registro fondiario.
Mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 1. Oktober
1948 verkauften Rudolf und Marie Kaspar-Bertschi in
Oberkulm ihrem Sohne Emil Kaspar-Widmer sieben land-
wirtschaftliche Liegenschaften im Schatzungswerte von
Fr. 27,420.- nebst landwirtschaftlichem Inventar zum
Preise von Fr. 25,000.-. Die besondern Vertragsbestim-
mungen sehen u. a. vor, dass der Käufer seinen Eltern
ein Wohnrecht einräumt und sich verpflichtet, für ihren
notwendigen Lebensunterhalt unentgeltlich aufzukommen.
Zu den Liegenschaften, die Rudolf Kaspar verkaufte,
gehörte das 9,07 a messende Waldgrundstück Grundbuch
Oberkulm Nr. 1512 im Schatzungswerte von Fr. 270.-.
Rudolf Kaspar hatte dieses am 23. Februar 1946 aus der
Erbschaft seines Vaters zu Fr. 360.- erworben. Dabei war
im Grundbuch vorgemerkt worden «Gewinnanteil auf
10 Jahre zu Gnnaten der Miterben des Rudolf Kaspar-
Bertschi gemäss 619 ZGB. Verkehrswert Fr. 414.-». Im
Vertrage vom 1. Oktober 1948 wird hiezu bemerkt, ein
Registersaohen. N° 29.
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Gewinnanteil zu Gnnaten der Miterben bestehe nicht, da
Rudolf Kaspar das zu Fr. 360.- erworbene Grundstück
unter der Schatzung von Fr. 270.- verkaufe; die Vor-
merkung werde daher zur Löschung angemeldet.
Am 13. Oktober 1948 eröfinete das Grundbuchamt Kulm
dem Urkundsbeamten, der den Eigentumsübergang, die
Löschung des Gewinnanteilsrechts aufNr. 1512, das Wohn-
recht und die gemäss Vertrag vom 1. Oktober 1948 neu zu
errichtenden Grundpfandrechte auf Grund von Art. 142
EGzZGBund Art. 963 Abs. 3 ZGB zur Eintragung ins
Grundbuch angemeldet hatte, « die Anmeldung ... betref-
fend die Eintragung eines Kaufvertrages zwischen Kaspar-
Bertschi Rudolf und seinem Sohn Emil ... auf Grundbuch
Nr. 1512 » habe abgewiesen werden müssen. « Grund: Auf
diesem Grundstück ist ein Gewinnantellsrecht gemäss
Art. 619 ZGB vorgemerkt. Vor der Eintragung des Kaufes
haben die Berechtigten schriftlich zur Löschung der Vor-
merkung einzuwilligen. Da der Kauf und Pfandvertrag
noch andere Grundstücke umfasst, muss der ganze Ver-
trag bis zur Erledigung dieser Frage abgewiesen werden ».
Gegen diese Verfügung führte RudolfKaspar Beschwerde
und nach deren Abweisung durch Entscheide der Justiz-
direktion und des Regierungsrates des Kantons Aargau
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht mit
dem Antrag, das Grundbuchamt sei anzuweisen, « den ver-
urkundeten Kaufvertrag wie verfasst einzutragen».
Der Regierungsrat beantragt Abweisung, das Eidg.
Justiz- und Polizeidepartement Gutheissung der Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde.
Das Bunde8gericht zieht in Erwägung:
1. -
Hat ein Erbe ein Grundstück unter dem Verkehrs-
wert erhalten, so sind die Miterben gemäss Art. 619 ZGB
berechtigt, beim Verkauf des Grundstücks oder eines Teils
davon binnen der folgenden zehn Jahre einen verhältnis-
mässigen Anteil am Gewinn zu beanspruchen, sofern dieser
Anspruch bei der Teilung im Grundbuch vorgemerkt
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
worden ist. (Bei Teilung nach dem l. Januar 1947 besteht
der Anspruch gemäss Art. 94 und 108 des auf den eben
genannten Zeitpunkt in Kraft getretenen Bundesgesetzes
über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen
vom "12. Dezember 1940 für die Dauer von fünfzehn Jah-
ren.) Die Vormerkung dieses Anspruches ist Vormerkung
eines persönlichen Rechts im Sinne von Art. 959 ZGB. Die
vormerkbaren persönlichen Rechte werden durch die Vor-
merkung nicht zu dinglichen Rechten, sondern erhalten
dadurch lediglich eine verstärkte Wirkung in dem Sinne,
dass sie nicht nur gegenüber dem ursprünglich Verpflich-
teten, sondern auch gegenüber Dritten geltend gemacht
werden können, die später am betreffenden Grundstück
Rechte erwerben (Art. 959 Abs. ·2; vgl. BGE 44 TI 366
betr. Vormerkung eines Vorkaufsrechtes). Beim Gewinn-
anteilsanspruch nach Art. 619 ZGB äussert sich diese Wir-
kung gegenüber dem Dritterwcrber des Grundstückes
darin, dass er den Miterben des Verkäufers gegebenenfalls
für ihren Gewinnanteil persönlich haftbar wird und daher
den Teil des Kaufpreises, der diesem Gewinnanteil ent-
spricht, an die Miterben. bezahlen oder allenfalls den gan-
zen Überschuss des Kaufpreises über den bei der Teilung
festgesetzten Übernahmepreis (höchstens aber die Dif-
ferenz zwischen Verkehrswert zur Zeit der Teilung und
Übernahmepreis, Art. 619 Abs. 2 ZGB) gemäss Art. 96 in
Verbindung mit Art. 92 OR gerichtlich hinterlegen muss,
wenn die Miterben sich nicht damit einverstanden erklären
dass der ganze Kaufpreis an den Verkäufer bezahlt wird:
Dagegen hat die Vormerkung des Gewinnanteilsanspruchs
nicht zur Folge, « dass ohne Zustimmung der berechtigten
Miterben keine Veräusserung der Liegenschaft eingetragen
werden darf», wie SCHÖNBERG in der von der Vorinstanz
zitierten Abhandlung (Die Grundbuchpraxis S. 193) an-
nimmt. Eine so weitgehende Wirkung kommt in der Regel
nicht einmal der Vormerkung einer Verfügungsbeschrän-
kung zu (Art. 960 Abs. 2 ZGB). Der Umstand, dass auf
dem Grundbuchblatt der Liegenschaft Nr. 1512 ein An-
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spruch nach Art. 619 ZGB vorgemerkt ist, steht demnach
der Eintragung des Eigentumsübergangs infolge Verkaufs
dieser Liegenschaft nicht entgegen.
2. -
Der Urkundsbeamte begnügte sich nun freilich nicht
damit, den Eigentumsübergang (sowie die gemäss Vertrag
vom l. Oktober 1948 zu errichtenden beschränkten ding-
lichen Rechte) zur Eintragung ins Grundbuch anzumelden,
sondern er beantragte zugleich die Löschung der Vormer-
kung gemäss Art. 619 ZGB.
Diesem Gesuch haben die kantonalen Instanzen mit
Recht nicht ohne weiteres entsprochen. Zwar kann ent-
gegen ihrer Auffassung keine Rede davon sein, dass der
Anspruch aus Art. 619 « während der im Grundbuch ange-
gebenen Frist bei jeder Handänderung geltend gemacht
werden kann », sofern er nicht schon «bei einem frühem
Verkaufe» geltend gemacht werden konnte. Unter dem
« Verkaufe» (Einzahl), bei dem nach Art. 619 die « Mit-
erben» einen {(verhältnismässigen Anteil» (d. h. einen den
Erbquoten entsprechenden Anteil) am .Gewinn beanspru~
ehen können, kann nur der Verkauf durch den Erben ver-
standen werden, der das Grundstück bei der Teilung unter
dem Verkehrswert erhalten hat (Übernehmer). Abgesehen
davon, dass diese Auslegung schon aus rein sprachlichen
Gründen am nächsten liegt, spricht dafür der Umstand,
dass eine Teilung des Verkaufsgewinns nach Massgabe der
Erbquoten nur im Verhältnis zwischen, den Miterben des
Übernehmers und diesem selber, nicht auch im Verhältnis
zwischen den Miterben des Übernehmers und einem spätem
Erwerber" des Grundstücks in Frage kommt. Die Besin-
nung auf den Zweck der Vorschrift führt zu keinem andern
Ergebnis. Art. 619 ist das Gegenstück zu Art. 617 und
620 ff. ZGB und will den Miterben ein Mittel in die Hand
geben, um sich dagegen zu sichern, dass der Übernehmer
. die Liegenschaften, die ihm unter dem Verkehrswert über:,
lassen wurden, um ihm deren Bewirtschaftung unter trag-
baren Bedingungen zu ermöglichen, nach verhältnismässig
kurzer Zeit zu einem höhern Preis.verkauft und den Gewinn
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für sich allein behält. Gewinne späterer Erwerber haben,
wie das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement zutreffend
bemerkt, keine Beziehung zur Erbschaft. Die Gefahr, dass
der Anspruch der Miterben durch die Einschaltung von
Strohmännern vereitelt werden könnte, ist im Hinblick auf
die neuen Bestimmungen über die Weiterveräusserung
landwirtschaftlicher Grundstücke (Art. 218, 218his, 218ter
OR) nicht mehr sehr gross (viel eher ist Falschbeurkundung
des Kaufpreises zu befürchten) und bildet auf jeden Fan
keinen genügenden Grund dafür, Art. 619 ZGB im Sinne
der Vorinstanz auszulegen. Derartigen Machenschaften ist
mit andern Mitteln zu begegnen (z. B. mit der Schadener-
satzklage gemäss Art. 41 OR, die unter Umständen nicht
bloss gegenüber dem Übernehmer, sondern auch gegenüber
den andern an der Machenschaft Beteiligten Erfolg haben
kann). Der Anspruch aus Art. 619 ZGB verwirklicht sich
also entgegen der Annahme der Vorinstanz nur unter der
Voraussetzung, dass der Übernehmer das Grundstück
innert der Frist von 10 bezw. 15 Jahren mit Gewinn weiter-
verkauft. Verkauft es der übernehmer dagegen ohne
Gewinn, so fällt der Anspruch dahin, wie wenn bis zum
Fristablauf überhaupt kein Verkauf stattfindet. Anders als
beim Ablauf der in der Vormerkung angegebenen Frist
(Art. 72 Abs. 1 GBV) darf jedoch bei Veräusserung des
Grundstücks durch den Übernehmer während dieser Frist
die Vormerkung nicht von Amtes wegen gelöscht werden,
wie das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement annehmen
möchte, und ebensowenig kommt in diesem Falle eine
«Löschung auf einseitigen Antrag des Dritten im Zusam-
menhang mit der Anmeldung zur Handänderung» (Art. 976
Abs. I ZGB) in Frage. Die Miterben müssen sich die
Löschung der Vormerkung bei einer solchen Veräusserung
erst gefallen lassen, wenn sie den ihnen zukommenden.
Gewinnanteil erhalten haben, oder wenn feststeht, dass
sich für den übernehmer kein Gewinn ergeben hat. Ob eine
dieser Voiaussetzungen erfüllt sei, ist nicht so leicht und
sicher feststellbar wie der Ablauf der Vormerkungsfrist
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oder beim vorgemerkten Vorkaufs-, Rückkaufs-
oder
Kaufsrecht die Tatsache, dass der Berechtigte Eigentümer
des Grundstücks geworden ist (Art. 72 Abs. 2 GBV).
(Gerade im vorliegenden Fall steht keineswegs unzweifel-
haft fest, dass der Beschwerdeführer ohne Gewinn verkauft
hat, wie er behauptet. Einmal ist der Kaufpreis für das
Grundstück Nr. 1512 aus dem Gesamtpreis nicht ausge-
schieden, und vor allem haben sich die Verkäufer ausser
dem als Gesamtpreis angegebenen Betrage von Fr. 25,000.--
in Gestalt des Wohnrechts und des Lebensunterhalts noch
erhebliche weitere Leistungen versprechen lassen.) Den
Grundbuchbehörden kommt es daher nicht zu, über das
Vorhandensein dieser Voraussetzungen zu entscheiden.
Vielmehr darf das Grundbuchamt die Vormerkung des
AI!spruchs nach Art. 619 ZGB vor Ablauf der erwähnten
Frist nur mit schriftlicher Bewilligung der Miterben oder
mit. Ermächtigung des Richters löschen (Art. 964 ZGB und
Art. 61 Abs. 2 GBV in Verbindung mit Art. 70 GBV). Dem
Grundbuchverwalterist es unbenommen, durch Anfrage
an die Miterben (denen gemäss Art. 969 Abs. 1 ZGB die
Handänderung ohnehin anzuzeigen ist) oder durch Anru-
fung des Richters gemäss Art. 976 Abs. 3 ZGB die Initia-
tive zu ergreifen.
Deswegen, weil der Antrag auf Löschung der Vormer-
kung des Gewinnanteilsanspruchs nach Art. 619 ZGB abge-
wiesen werden musste, brauchten jedoch die übrigen auf
• Grund des Vertrages vom 1. Oktober 1948 erfolgten An-
meldungen entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht
ebenfalls abgewiesen zu werden. Bei der Anmeldung wurde
nicht bestimmt, dass die Eintragung des Eigentums, der
Pfandrechte und des Wohnrechts nicht ohne die Löschung
jener Vormerkung erfolgen solle (vgl. Art. 12 Abs. 2 GBV).
Es lag im Gegenteil auf der Hand, dass die Vertragspar-
teien diese Eintragungen unabhängig davon herbeizuführen
wünschten, ob sich zu gleicher Zeit auch die Löschung jener
Vormerkung erreichen lasse oder nicht. Die Löschung der
Vormerkung.war für sie im Verhältnis zu den erwähnten
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
Eintragungen unzweifelhaft von ganz untergeordneter Be-
deutung, zumal da als Gewinn im Sinne von Art. 619 von
vornherein kein höherer Betrag als Fr. 414.- - Fr. 360.-
= Fr. 54~- in Frage kam. Den erwähnten Eintragungen
steht daher nichts im Wege.
Demnach erkennt das BV/lule8gericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene
Entscheid aufgehoben und das Grundbuchamt Kulm ange-
wiesen, den am 13. Oktober 1948 zur Eintragung angemel-
deten Kaufvertrag zwischen. dem Beschwerdeführer und
Emil Kaspar im Sinne der Erwägungen in das Grundbuch
einzutragen.
TIIT. SdHWElZERBÜRGERRECHT
NATIONALITE SUISSE
30. Urteil vom 1. April 1949 i. S. Mäebler und Rager gegen
eidg. Justiz- und PoHzeidepartement.
Schw6izerbürg6rrecht: Anerkennung der Nachkommen eines in den
dreissiger Jahren des 19. Jahrhunderts ausgewanderten Bürgers
der schwyzerischen Gemeinde Wan~ a.ls Schweizerbürger.
Anwendung des Beschlusses des schwyzerischen Kantonsrates
vom 29. April 1824 betr. Erneuernng des Landrechtes.
N ationaliU SUia86: Reconnaissance, comme citoyens suisses, des
descendants d'un ressortissant de la commune schwyzoise
de Wangen emigre a l'etranger entre 1830 et 1840. Application
de l'arr~te du Conseil du canton de Schwyz du 29 avril 1824
concernant Ie renouvellement du droit de cite cantonaJ.
Diritto di cittadinanza BVizz6f'a: Riconoscimento, come cittadini
svizzeri, dei discendenti d'un attinente deI comune Svittese de
Wangen emigrato all'estero tra il 1830 e il 1840. Applicazione
deI deereto 29 aprile 1824 deI Cantone di Svitto circa il rinnovo
de1 diritto di cittadinanza cantonale.
A. -
Die in Ellwangen (Württemberg) wohnenden Be-
schwerdeführer, die Geschwister Meinrad Philipp Mächler.
geb. 1923, und Marianne Katharina, geb. 1926, seit 9. Mai
Sohweizerbürgerrecht. N0 30.
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1948 verheiratet mit dem deutschen Staatsangehörigen
Karl Friedrich Rager, machen geltend, von Bürgern der
schwyzerischen Gemeinde Wangen abzustammen und daher
von Geburt an Schweizerbürger gewesen zu sein. Sie
gehören folgender Linie an :
1. Ururahnen: Joseph Karl Mächler, Bürger von Wangen,
und Maria geb. Kaufmann, seit 1803 verheiratet;
2. Urgrosseltern: Johann Nepomuk Meinrad Mächler,
geb. 1804 in Wangen als Bürger dieses Ortes, von Beruf
Senn (Käser), gestorben 1875 in Ellwangen, und Maria
Catharina Barbara geb. Gruber (1804-1881);
3. Grosseltern : Meinrad Josef Mächler (1842-1896) und
Maria Philomena geb. Apprich;
4. Eltern: Josef Kar! Mächler (1890-1945) und Maria
geb. Rettenmeier.
Am 2. Mai 1833 stellten Landammann und Rat des
Bezirkes March (Schwyz) dem Urgrossvater Johann Nepo-
muk Meinrad Mächler einen Heimatschein aus. In der
Urkunde wurde die « gesetzliche zehnjährige Erneuerung
dieses Heimatscheins » vorbehalten, im Hinblick auf fol-
genden Beschluss des schwyzerischen Kantonsrates vom
29. April 1824:
({ Es wird der allgemeine Grnndsatz für den ganzen Kanton auf.
gestellt, dass ein Landmann, wel~er in e~~ Teil unseres Kantons
das Landrecht geniesst, weder semes politlS.chen Landrechtes n~h
seines allfälligen Genossenrechtes verlustIg werde und folglich
nicht gehalten sein solle, diese Rechte zu .erneuern, solange er an
irgend einem im Gebiet unseres Kantons liegenden_Ort ~esessen
ist; dagegen aber wird nach bes~e~den Grnndsätzen die zehn-
jährige Landrechtserneuerung fur die ausser unseres Kantons
wohnenden Landleute desselben bei Verlust des Landrechtes
erforderlich mit Ausnahme sämtlicher l\filitärs, die in fremden
vom hiesige~ Kanton kapitulierten Kriegsdim:;sten stehen, !?O!ange
sie wirklich in einem solchen Dienste verbleIben, auch mIt Au,s-
nahme der hiesigen sich ausser dem Kanton aufhalten?-en Studen-
ten für die Dauer ihres Studienkurses, als welche belde K1a.ssen
hiesiger Landleute während bemeldter Zeit keine Erneuerung
ihres Landrechtes bedürfen.»
Am 12. Mai 1838 erhielt Johann Nepomuk Meinrad
Mächler von der schwyzerischen Regierung einen Reise-
pass, worin er als « wohnhaft in Wangen» aufgeführt war.
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AB 75 I -
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