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75_I_186

BGE 75 I 186

Bundesgericht (BGE) · 1949-01-01 · Deutsch CH
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186

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

des streitigen Schuldbriefs eine Verpflichtung der Ehefrau

im Sinne von Art. 177 Abs. 3 ZGB nicht begründet wurde.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abge-

wiesen.

29. UrteD der II. Zil'ßabteDung vom 19. Mai 1949 i. S. Kaspar

gegen Aargau, Regierungsrat.

Grundbuch. Vormerkung des Gewinnanteilsrechtes der Miterben

gemäss Art. 619 ZGB. Wirkungen. Voraussetzungen der Lö-

sehung vor Ablauf der im Grundbuch angegebenen Zeit.

Regwe loncU:r' Annotation du droit des coMritiers a une quote-

part du garn eonformement a l'art. 619 CC. Effets. Conditions

requises pour Ia radiation de l'annotation avant l'expiration

du tamps indique dans Ie registre foncier.

Regwo londiario. ~otazione deI diritto dei coeredi ad una parte

dell'utile, conformemente all'art. 619 CC. Effetti. Condi.-;ioni

richieste per la caneelIazione deIl'annotazione prima deUa

seadenza indicata neI registro fondiario.

Mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 1. Oktober

1948 verkauften Rudolf und Marie Kaspar-Bertschi in

Oberkulm ihrem Sohne Emil Kaspar-Widmer sieben land-

wirtschaftliche Liegenschaften im Schatzungswerte von

Fr. 27,420.- nebst landwirtschaftlichem Inventar zum

Preise von Fr. 25,000.-. Die besondern Vertragsbestim-

mungen sehen u. a. vor, dass der Käufer seinen Eltern

ein Wohnrecht einräumt und sich verpflichtet, für ihren

notwendigen Lebensunterhalt unentgeltlich aufzukommen.

Zu den Liegenschaften, die Rudolf Kaspar verkaufte,

gehörte das 9,07 a messende Waldgrundstück Grundbuch

Oberkulm Nr. 1512 im Schatzungswerte von Fr. 270.-.

Rudolf Kaspar hatte dieses am 23. Februar 1946 aus der

Erbschaft seines Vaters zu Fr. 360.- erworben. Dabei war

im Grundbuch vorgemerkt worden «Gewinnanteil auf

10 Jahre zu Gnnaten der Miterben des Rudolf Kaspar-

Bertschi gemäss 619 ZGB. Verkehrswert Fr. 414.-». Im

Vertrage vom 1. Oktober 1948 wird hiezu bemerkt, ein

Registersaohen. N° 29.

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Gewinnanteil zu Gnnaten der Miterben bestehe nicht, da

Rudolf Kaspar das zu Fr. 360.- erworbene Grundstück

unter der Schatzung von Fr. 270.- verkaufe; die Vor-

merkung werde daher zur Löschung angemeldet.

Am 13. Oktober 1948 eröfinete das Grundbuchamt Kulm

dem Urkundsbeamten, der den Eigentumsübergang, die

Löschung des Gewinnanteilsrechts aufNr. 1512, das Wohn-

recht und die gemäss Vertrag vom 1. Oktober 1948 neu zu

errichtenden Grundpfandrechte auf Grund von Art. 142

EGzZGBund Art. 963 Abs. 3 ZGB zur Eintragung ins

Grundbuch angemeldet hatte, « die Anmeldung ... betref-

fend die Eintragung eines Kaufvertrages zwischen Kaspar-

Bertschi Rudolf und seinem Sohn Emil ... auf Grundbuch

Nr. 1512 » habe abgewiesen werden müssen. « Grund: Auf

diesem Grundstück ist ein Gewinnantellsrecht gemäss

Art. 619 ZGB vorgemerkt. Vor der Eintragung des Kaufes

haben die Berechtigten schriftlich zur Löschung der Vor-

merkung einzuwilligen. Da der Kauf und Pfandvertrag

noch andere Grundstücke umfasst, muss der ganze Ver-

trag bis zur Erledigung dieser Frage abgewiesen werden ».

Gegen diese Verfügung führte RudolfKaspar Beschwerde

und nach deren Abweisung durch Entscheide der Justiz-

direktion und des Regierungsrates des Kantons Aargau

Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht mit

dem Antrag, das Grundbuchamt sei anzuweisen, « den ver-

urkundeten Kaufvertrag wie verfasst einzutragen».

Der Regierungsrat beantragt Abweisung, das Eidg.

Justiz- und Polizeidepartement Gutheissung der Verwal-

tungsgerichtsbeschwerde.

Das Bunde8gericht zieht in Erwägung:

1. -

Hat ein Erbe ein Grundstück unter dem Verkehrs-

wert erhalten, so sind die Miterben gemäss Art. 619 ZGB

berechtigt, beim Verkauf des Grundstücks oder eines Teils

davon binnen der folgenden zehn Jahre einen verhältnis-

mässigen Anteil am Gewinn zu beanspruchen, sofern dieser

Anspruch bei der Teilung im Grundbuch vorgemerkt

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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

worden ist. (Bei Teilung nach dem l. Januar 1947 besteht

der Anspruch gemäss Art. 94 und 108 des auf den eben

genannten Zeitpunkt in Kraft getretenen Bundesgesetzes

über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen

vom "12. Dezember 1940 für die Dauer von fünfzehn Jah-

ren.) Die Vormerkung dieses Anspruches ist Vormerkung

eines persönlichen Rechts im Sinne von Art. 959 ZGB. Die

vormerkbaren persönlichen Rechte werden durch die Vor-

merkung nicht zu dinglichen Rechten, sondern erhalten

dadurch lediglich eine verstärkte Wirkung in dem Sinne,

dass sie nicht nur gegenüber dem ursprünglich Verpflich-

teten, sondern auch gegenüber Dritten geltend gemacht

werden können, die später am betreffenden Grundstück

Rechte erwerben (Art. 959 Abs. ·2; vgl. BGE 44 TI 366

betr. Vormerkung eines Vorkaufsrechtes). Beim Gewinn-

anteilsanspruch nach Art. 619 ZGB äussert sich diese Wir-

kung gegenüber dem Dritterwcrber des Grundstückes

darin, dass er den Miterben des Verkäufers gegebenenfalls

für ihren Gewinnanteil persönlich haftbar wird und daher

den Teil des Kaufpreises, der diesem Gewinnanteil ent-

spricht, an die Miterben. bezahlen oder allenfalls den gan-

zen Überschuss des Kaufpreises über den bei der Teilung

festgesetzten Übernahmepreis (höchstens aber die Dif-

ferenz zwischen Verkehrswert zur Zeit der Teilung und

Übernahmepreis, Art. 619 Abs. 2 ZGB) gemäss Art. 96 in

Verbindung mit Art. 92 OR gerichtlich hinterlegen muss,

wenn die Miterben sich nicht damit einverstanden erklären

dass der ganze Kaufpreis an den Verkäufer bezahlt wird:

Dagegen hat die Vormerkung des Gewinnanteilsanspruchs

nicht zur Folge, « dass ohne Zustimmung der berechtigten

Miterben keine Veräusserung der Liegenschaft eingetragen

werden darf», wie SCHÖNBERG in der von der Vorinstanz

zitierten Abhandlung (Die Grundbuchpraxis S. 193) an-

nimmt. Eine so weitgehende Wirkung kommt in der Regel

nicht einmal der Vormerkung einer Verfügungsbeschrän-

kung zu (Art. 960 Abs. 2 ZGB). Der Umstand, dass auf

dem Grundbuchblatt der Liegenschaft Nr. 1512 ein An-

Registersaohen. N0 29.

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spruch nach Art. 619 ZGB vorgemerkt ist, steht demnach

der Eintragung des Eigentumsübergangs infolge Verkaufs

dieser Liegenschaft nicht entgegen.

2. -

Der Urkundsbeamte begnügte sich nun freilich nicht

damit, den Eigentumsübergang (sowie die gemäss Vertrag

vom l. Oktober 1948 zu errichtenden beschränkten ding-

lichen Rechte) zur Eintragung ins Grundbuch anzumelden,

sondern er beantragte zugleich die Löschung der Vormer-

kung gemäss Art. 619 ZGB.

Diesem Gesuch haben die kantonalen Instanzen mit

Recht nicht ohne weiteres entsprochen. Zwar kann ent-

gegen ihrer Auffassung keine Rede davon sein, dass der

Anspruch aus Art. 619 « während der im Grundbuch ange-

gebenen Frist bei jeder Handänderung geltend gemacht

werden kann », sofern er nicht schon «bei einem frühem

Verkaufe» geltend gemacht werden konnte. Unter dem

« Verkaufe» (Einzahl), bei dem nach Art. 619 die « Mit-

erben» einen {(verhältnismässigen Anteil» (d. h. einen den

Erbquoten entsprechenden Anteil) am .Gewinn beanspru~

ehen können, kann nur der Verkauf durch den Erben ver-

standen werden, der das Grundstück bei der Teilung unter

dem Verkehrswert erhalten hat (Übernehmer). Abgesehen

davon, dass diese Auslegung schon aus rein sprachlichen

Gründen am nächsten liegt, spricht dafür der Umstand,

dass eine Teilung des Verkaufsgewinns nach Massgabe der

Erbquoten nur im Verhältnis zwischen, den Miterben des

Übernehmers und diesem selber, nicht auch im Verhältnis

zwischen den Miterben des Übernehmers und einem spätem

Erwerber" des Grundstücks in Frage kommt. Die Besin-

nung auf den Zweck der Vorschrift führt zu keinem andern

Ergebnis. Art. 619 ist das Gegenstück zu Art. 617 und

620 ff. ZGB und will den Miterben ein Mittel in die Hand

geben, um sich dagegen zu sichern, dass der Übernehmer

. die Liegenschaften, die ihm unter dem Verkehrswert über:,

lassen wurden, um ihm deren Bewirtschaftung unter trag-

baren Bedingungen zu ermöglichen, nach verhältnismässig

kurzer Zeit zu einem höhern Preis.verkauft und den Gewinn

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für sich allein behält. Gewinne späterer Erwerber haben,

wie das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement zutreffend

bemerkt, keine Beziehung zur Erbschaft. Die Gefahr, dass

der Anspruch der Miterben durch die Einschaltung von

Strohmännern vereitelt werden könnte, ist im Hinblick auf

die neuen Bestimmungen über die Weiterveräusserung

landwirtschaftlicher Grundstücke (Art. 218, 218his, 218ter

OR) nicht mehr sehr gross (viel eher ist Falschbeurkundung

des Kaufpreises zu befürchten) und bildet auf jeden Fan

keinen genügenden Grund dafür, Art. 619 ZGB im Sinne

der Vorinstanz auszulegen. Derartigen Machenschaften ist

mit andern Mitteln zu begegnen (z. B. mit der Schadener-

satzklage gemäss Art. 41 OR, die unter Umständen nicht

bloss gegenüber dem Übernehmer, sondern auch gegenüber

den andern an der Machenschaft Beteiligten Erfolg haben

kann). Der Anspruch aus Art. 619 ZGB verwirklicht sich

also entgegen der Annahme der Vorinstanz nur unter der

Voraussetzung, dass der Übernehmer das Grundstück

innert der Frist von 10 bezw. 15 Jahren mit Gewinn weiter-

verkauft. Verkauft es der übernehmer dagegen ohne

Gewinn, so fällt der Anspruch dahin, wie wenn bis zum

Fristablauf überhaupt kein Verkauf stattfindet. Anders als

beim Ablauf der in der Vormerkung angegebenen Frist

(Art. 72 Abs. 1 GBV) darf jedoch bei Veräusserung des

Grundstücks durch den Übernehmer während dieser Frist

die Vormerkung nicht von Amtes wegen gelöscht werden,

wie das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement annehmen

möchte, und ebensowenig kommt in diesem Falle eine

«Löschung auf einseitigen Antrag des Dritten im Zusam-

menhang mit der Anmeldung zur Handänderung» (Art. 976

Abs. I ZGB) in Frage. Die Miterben müssen sich die

Löschung der Vormerkung bei einer solchen Veräusserung

erst gefallen lassen, wenn sie den ihnen zukommenden.

Gewinnanteil erhalten haben, oder wenn feststeht, dass

sich für den übernehmer kein Gewinn ergeben hat. Ob eine

dieser Voiaussetzungen erfüllt sei, ist nicht so leicht und

sicher feststellbar wie der Ablauf der Vormerkungsfrist

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oder beim vorgemerkten Vorkaufs-, Rückkaufs-

oder

Kaufsrecht die Tatsache, dass der Berechtigte Eigentümer

des Grundstücks geworden ist (Art. 72 Abs. 2 GBV).

(Gerade im vorliegenden Fall steht keineswegs unzweifel-

haft fest, dass der Beschwerdeführer ohne Gewinn verkauft

hat, wie er behauptet. Einmal ist der Kaufpreis für das

Grundstück Nr. 1512 aus dem Gesamtpreis nicht ausge-

schieden, und vor allem haben sich die Verkäufer ausser

dem als Gesamtpreis angegebenen Betrage von Fr. 25,000.--

in Gestalt des Wohnrechts und des Lebensunterhalts noch

erhebliche weitere Leistungen versprechen lassen.) Den

Grundbuchbehörden kommt es daher nicht zu, über das

Vorhandensein dieser Voraussetzungen zu entscheiden.

Vielmehr darf das Grundbuchamt die Vormerkung des

AI!spruchs nach Art. 619 ZGB vor Ablauf der erwähnten

Frist nur mit schriftlicher Bewilligung der Miterben oder

mit. Ermächtigung des Richters löschen (Art. 964 ZGB und

Art. 61 Abs. 2 GBV in Verbindung mit Art. 70 GBV). Dem

Grundbuchverwalterist es unbenommen, durch Anfrage

an die Miterben (denen gemäss Art. 969 Abs. 1 ZGB die

Handänderung ohnehin anzuzeigen ist) oder durch Anru-

fung des Richters gemäss Art. 976 Abs. 3 ZGB die Initia-

tive zu ergreifen.

Deswegen, weil der Antrag auf Löschung der Vormer-

kung des Gewinnanteilsanspruchs nach Art. 619 ZGB abge-

wiesen werden musste, brauchten jedoch die übrigen auf

• Grund des Vertrages vom 1. Oktober 1948 erfolgten An-

meldungen entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht

ebenfalls abgewiesen zu werden. Bei der Anmeldung wurde

nicht bestimmt, dass die Eintragung des Eigentums, der

Pfandrechte und des Wohnrechts nicht ohne die Löschung

jener Vormerkung erfolgen solle (vgl. Art. 12 Abs. 2 GBV).

Es lag im Gegenteil auf der Hand, dass die Vertragspar-

teien diese Eintragungen unabhängig davon herbeizuführen

wünschten, ob sich zu gleicher Zeit auch die Löschung jener

Vormerkung erreichen lasse oder nicht. Die Löschung der

Vormerkung.war für sie im Verhältnis zu den erwähnten

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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

Eintragungen unzweifelhaft von ganz untergeordneter Be-

deutung, zumal da als Gewinn im Sinne von Art. 619 von

vornherein kein höherer Betrag als Fr. 414.- - Fr. 360.-

= Fr. 54~- in Frage kam. Den erwähnten Eintragungen

steht daher nichts im Wege.

Demnach erkennt das BV/lule8gericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene

Entscheid aufgehoben und das Grundbuchamt Kulm ange-

wiesen, den am 13. Oktober 1948 zur Eintragung angemel-

deten Kaufvertrag zwischen. dem Beschwerdeführer und

Emil Kaspar im Sinne der Erwägungen in das Grundbuch

einzutragen.

TIIT. SdHWElZERBÜRGERRECHT

NATIONALITE SUISSE

30. Urteil vom 1. April 1949 i. S. Mäebler und Rager gegen

eidg. Justiz- und PoHzeidepartement.

Schw6izerbürg6rrecht: Anerkennung der Nachkommen eines in den

dreissiger Jahren des 19. Jahrhunderts ausgewanderten Bürgers

der schwyzerischen Gemeinde Wan~ a.ls Schweizerbürger.

Anwendung des Beschlusses des schwyzerischen Kantonsrates

vom 29. April 1824 betr. Erneuernng des Landrechtes.

N ationaliU SUia86: Reconnaissance, comme citoyens suisses, des

descendants d'un ressortissant de la commune schwyzoise

de Wangen emigre a l'etranger entre 1830 et 1840. Application

de l'arr~te du Conseil du canton de Schwyz du 29 avril 1824

concernant Ie renouvellement du droit de cite cantonaJ.

Diritto di cittadinanza BVizz6f'a: Riconoscimento, come cittadini

svizzeri, dei discendenti d'un attinente deI comune Svittese de

Wangen emigrato all'estero tra il 1830 e il 1840. Applicazione

deI deereto 29 aprile 1824 deI Cantone di Svitto circa il rinnovo

de1 diritto di cittadinanza cantonale.

A. -

Die in Ellwangen (Württemberg) wohnenden Be-

schwerdeführer, die Geschwister Meinrad Philipp Mächler.

geb. 1923, und Marianne Katharina, geb. 1926, seit 9. Mai

Sohweizerbürgerrecht. N0 30.

193

1948 verheiratet mit dem deutschen Staatsangehörigen

Karl Friedrich Rager, machen geltend, von Bürgern der

schwyzerischen Gemeinde Wangen abzustammen und daher

von Geburt an Schweizerbürger gewesen zu sein. Sie

gehören folgender Linie an :

1. Ururahnen: Joseph Karl Mächler, Bürger von Wangen,

und Maria geb. Kaufmann, seit 1803 verheiratet;

2. Urgrosseltern: Johann Nepomuk Meinrad Mächler,

geb. 1804 in Wangen als Bürger dieses Ortes, von Beruf

Senn (Käser), gestorben 1875 in Ellwangen, und Maria

Catharina Barbara geb. Gruber (1804-1881);

3. Grosseltern : Meinrad Josef Mächler (1842-1896) und

Maria Philomena geb. Apprich;

4. Eltern: Josef Kar! Mächler (1890-1945) und Maria

geb. Rettenmeier.

Am 2. Mai 1833 stellten Landammann und Rat des

Bezirkes March (Schwyz) dem Urgrossvater Johann Nepo-

muk Meinrad Mächler einen Heimatschein aus. In der

Urkunde wurde die « gesetzliche zehnjährige Erneuerung

dieses Heimatscheins » vorbehalten, im Hinblick auf fol-

genden Beschluss des schwyzerischen Kantonsrates vom

29. April 1824:

({ Es wird der allgemeine Grnndsatz für den ganzen Kanton auf.

gestellt, dass ein Landmann, wel~er in e~~ Teil unseres Kantons

das Landrecht geniesst, weder semes politlS.chen Landrechtes n~h

seines allfälligen Genossenrechtes verlustIg werde und folglich

nicht gehalten sein solle, diese Rechte zu .erneuern, solange er an

irgend einem im Gebiet unseres Kantons liegenden_Ort ~esessen

ist; dagegen aber wird nach bes~e~den Grnndsätzen die zehn-

jährige Landrechtserneuerung fur die ausser unseres Kantons

wohnenden Landleute desselben bei Verlust des Landrechtes

erforderlich mit Ausnahme sämtlicher l\filitärs, die in fremden

vom hiesige~ Kanton kapitulierten Kriegsdim:;sten stehen, !?O!ange

sie wirklich in einem solchen Dienste verbleIben, auch mIt Au,s-

nahme der hiesigen sich ausser dem Kanton aufhalten?-en Studen-

ten für die Dauer ihres Studienkurses, als welche belde K1a.ssen

hiesiger Landleute während bemeldter Zeit keine Erneuerung

ihres Landrechtes bedürfen.»

Am 12. Mai 1838 erhielt Johann Nepomuk Meinrad

Mächler von der schwyzerischen Regierung einen Reise-

pass, worin er als « wohnhaft in Wangen» aufgeführt war.

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AB 75 I -

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