Volltext (verifizierbarer Originaltext)
192
Verwaltungs. und Disziplinarreoht.
Eintragungen unzweifelhaft von ganz untergeordneter Be-
deutung, zumal da als Gewinn im Sinne von Art. 619 von
vornherein kein höherer Betrag als Fr. 414.- - Fr. 360.-
= Fr. 54.:- in Frage kam. Den erwähnten Eintragungen
steht daher nichts im Wege.
Demnach erkennt das BundeBgerickt:
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene
Entscheid aufgehoben und das Grundbuchamt Kulm ange-
wiesen, den am 13. Oktober 1948 zur Eintragung angemel-
deten Kaufvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und
Emil Kaspar im Sinne der Erwägungen in das Grundbuch
einzutragen.
Irr. SCHWEIZERBÜRGERRECHT
NATIONALITE SUISSE
30. Urteil vom I. April 1949 i. S. Mäehler und Bager gegen
eldg. Justlz- und PoHzeidepartement.
Schweiurbü'1'gerrecht: Anerkennung der Nachkommen eines in den
dreissiger Jahren des 19. Jahrhunderts ausgewanderten Bürgers
der schwyzerischen Gemeinde Wange:p. als Schweizerbürger.
Anwendung des Beschlusses des schwyzerischen Kantonsrates
vom 29. April 1824 betr. Erneuerung des Landrechtes.
Nationalite Suiaa8: Reconnaissance, comme citoyens snisses, des
descendants d'un ressortissant de Ia. commune schwyzoise
de Wangen emigre a l'etranger entre 1830 et 1840. Application
de l'arret8 du Conseil du canton de Schwyz du 29 avrll 1824
concernant Ie renouvellement du droit de cite cantonaI.
Diritto di cittadinanza avizzera: Riconoscimento, come cittadini
svizzeri, dei discendenti d'un attinente deI comune Svittese de
Wangen emigrato all'estero tra il 1830 e il 1840. AppIicazione
del decreto 29 a.prile 1824 deI Cantone di Svitto circa il rinnovo
deI diritto di cittadinanza. cantonale.
A. -
Die in Ellwangen (Württemberg) wohnenden Be-
schwerdeführer, die Geschwister Meinrad Philipp Mächler,
geb. 1923, und Marianne Katharina, geb. 1926, seit 9. Mai
Schweizerbürgerrecht. N0 30.
193
1948 verheiratet mit dem deutschen Staatsangehörigen
Karl Friedrich Rager, machen geltend, von Bürgern der
schwyzerischen Gemeinde Wangen abzustammen und daher
von Geburt an Schweizerbfuger gewesen zu sein. Sie
gehören folgender Linie an :
1. Ururahnen: Joseph Karl Mächler, Bürger von Wangen,
und Maria geb. Kaufmann, seit 1803 verheiratet;
2. Urgrosseltern: Johann Nepomuk Meinrad Mächler,
geb. 1804 in Wangen als Bürger dieses Ortes, von Beruf
Senn (Käser), gestorben 1875 in Ellwangen, und Maria
Catharina Barbara geb. Gruber (1804-1881);
3. Grosseltern : Meinrad Josef Mächler (1842-1896) und
Maria Philomena geb. Apprich;
4. Eltern: Josef Kar! Mächler (1890-1945) und Maria
geb. Rettenmeier.
Am 2. Mai 1833 stellten Landammann und Rat des
Bezirkes March (Schwyz) dem Urgrossvater Johann Nepo-
muk Meinrad Mächler einen Heimatschein aus. In der
Urkunde wurde die « gesetzliche zehnjährige Erneuerung
dieses Heimatscheins » vorbehalten, im Hinblick auf fol-
genden Beschluss des schwyzerischen Kantonsrates vom
29. April 1824:
« Es wird der allgemeine Grundsatz für den ganzen Kanton auf-
gestallt, dass ein Landmann, welc~er in e~~m Teil unseres Kantons
das Landrecht geniesst, weder semes politlS.chen Landrechtes n~ch
seines allfälligen Genossenrechtes verlustIg werde und folglich
nicht gehalten sein solle, diese Rechte zu .erneuern, solange er an
irgend einem im Gebiet unseres Kantons hegendenYrt ~esessen
ist; dagegen aber wird nach bestehenden Grundsätzen die zehn-
jährige Landrechtserneuerung für die ausser unseres Kantons
wohnenden Landleute desselben bei Verlust des I:andrechtes
erforderlich mit Ausnahme sämtlioher Militärs, die m fremden
vom hiesige~ Kanton kapitulierten Kriegsdiensten stehen, ~lange
sie wirklich in einem solchen Dienste verbleiben, auch Inlt Aus-
nahme der hiesigen sich ausser dem Kanton aufhaltem!-en Studen-
ten für die Dauer ihres Studienkurses, als welche belde Klassen
hiesiger Landleute während bemeldter Zeit keine Erneuerung
ihres Landrechtes bedürfen.»
.
Am 12. Mai 1838 erhielt Johann Nepomuk Meinrad
Mächler von der schwyzerischen Regierung einen Reise-
pass, worin er als ({ wohnhaft in Wangen» aufgeführt war.
13
AS 75 I -
1949
IM
Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
Mit diesem Pass reiste er Mitte Mai 1838 über RorSchach,
Friedrichshafen und Ravensburg nach Ellwangen. Am
21. Mai 1838 bescheinigte das dortige königlich-wiirttem-
bergische ·Oberamt seiner Braut Maria Catharina Barbara
Gruber, « welche sich », wie es in dem Dokument heisst,
« nach Wangen im Kanton Schwyz verheiraten will », die
Entlassung aus dem wiirttembergischen Staatsverband.
Am 12. Juni 1838 wurden die beiden getraut. Am 14. No-
vember 1838 gebar die Ehefrau in Ellwangen das erste
Kind, Hieronymus Meinrad.
Im Jahre 1864 deponierte Johann Nepomuk Meinrad
Mächler, der nun in Ellwangen niedergelassen war, auf der
Amtskanzlei der March den für die Anerkennung des
Landrechtes seiner Ehefrau notwendigen Betrag, als Er-
, satz für eine früher von einem Dritten geleistete Hinter-
lage. Der Bezirksrat der March stimmte dieser « Land-
rechts-Umwandlung» zu.
Im Jahre 1871 wurde Johann Nepomuk Meinrad Mächler
auf sein Gesuch vom Regierungsrat des Kantons Schwyz
aus dem Schweizerbütgerrecht entlassen. Gleichzeitig er-
hielt sein SOhn Meinrad Josef, geb. 1842, von den schwy-
zerischen Behörden einen Heimatschein. Im Jahre 1876
bewilligte das Zivilstandsamt Wangen demselben die Ehe-
schliessung, mit der Zusicherung, dass die Braut nach Voll-
ziehung der Ehe ~ls « hierseitige» Bürgerin anerkannt
werde.
Im Jahre 1896 ersuchte Meinrad Mächler, geb. 1877, ein
Sohn des vorgenannten Meinrad Josef, um Entlassung aus
dem Schweizerbfugerrecht, weil er Rechtsanwalt werden
wollte und zu diesem Zw~ke die deutsche Staatsange-
h~rigkeit erwerben musste. Dem Gesuch wurde entspro-
chen.
In der Folge verlangte Rechtsanwalt Meinrad Mächler
für seinen Bruder Franz Xaver, geb. 1882, die Ausstellung
. eines Heimatscheins durch die Gemeinde Wangen. Mit
Entscheid vom 26. Januar 1912 lehnte der Regierungsrat
des Kantons Schwyz dieses Begehren ab. Daraufhin erwarb
Schweizerbiirgerrooht. N° 30.
195
auch JOBef Karl Mächler, der Vater der Beschwerdeführer,
rue deutsche Staatsangehörigkeit. Am 10. April 1915 hatte
sich der schwyzerisehe Regierungsrat emeut Init zwei
Söhnen des Meinrad JosefMächler, geb. 1842, zu befassen,
nämlich Init Josef Meinrad, geb. 1886, und Franz Xaver,
geb. 1882. Diesmal entschied er, dass die beiden das
Schweizerbürgerrecht noch besässen.
Im Jahre 1918 wurde dem Vater der Beschwerdeführer
ein schwyzerischer Heimatschein ausgestellt. Auch seither
wurden er, seine Frau und seine Kinder von den schwei-
zerischen Behörden zunächst noch als Schweizer behandelt.
B. -
Am '13. Juni 1947 hat jedoch das eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement entsc]rieden, dass die
Beschwerdeführer das Schweizerbütgerrecht und die Bür-
gerrechte des Kantons Schwyz ·und der Gemeinde Wangen
nicht besässen. Es hat angenommen, Johann Nepomuk
Meinrad Mächler sei im Jahre 1833 nach Deutschland aus-
gewandert und habe die im Kantonsratsbeschluss vom
29. April 1824 vorgesehene Landrechtsemeuerung nie nach-
gesucht; er und Init ihm sein Sohn Meinrad Josef, geb.
1842, hätten daher spätesten im Jahre 1843 das. Bürger-
recht von Wangen und das schwyzerische. Landrecht ver-
loren, weshalb seine Enkel und deren· Nachfahren diese
Biirgerrechte und demzufolge das Schweizerbürgerrecht
nie erworben hätten.
O. -
Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorlie-
gende Verwaltungsgerichtsbeschwerde Init dem (berich-
tigten) Antrag, es sei zu erkennen, dass Meinrad Philipp
Mächler das Schweizerbütgerrecht besitze und dass auch
Marianne Katharina Rager-Mächler es bis zu ihrer Ver-
heiratung besessen habe. Die Beschwerdeführer bringen
vor, es sei ungewiss, ob der Kantonsratsbeschluss von 1824
bis zum 12. September 1848 (Annahme der Bundesverfas-
sung) in Kraft geblieben sei. Sodann sei nicht bewiesen,
dass Johann Nepomuk Meinrad Mächler schon vor dem
13. September 1838 definitiv aus der Schweiz ausgewandert
sei. Jedenfalls aber werde die Annahme, er habe sein
196
Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
schwyzensches Landrecht nicht binnen der zehnjährigen
Frist erneuert, durch keinerlei Tatsachen auch nur glaub-
haft gemacht. Es sei zu berücksichtigen, dass das Schwei-
zerbürgerrecht der Familie Mächler von den zuständigen
Behörden im Laufe von Jahrzehnten immer wieder aus-
drücklich bestätigt worden sei. Diese Staatsakte seien
nicht nichtig, auch wenn sie dem Kantonsratsbeschluss
von 1824 widersprechen sollten. Die angebliche Verwirkung
des Bürgerrechtes hätte vor hundert Jahren geltend
gemacht werden müssen; heute sei dies nicht mehr zu-
lässig.
D. -
Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
hält demgegenüber an seinem Standpunkte fest. Ergän-
zend führt es aus, wenn Johann Nepomuk Meinrad Mächler
nicht schon im Jahre 1833 endgültig ausgewandert sei, so
habe er dies doch spätestens im Frühjahr 1838 getan; er
habe also das angestammte Landrecht mangels Erneuerung
spätestens im Frühjahr 1848 verloren. -
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut
in Erwägung :
1. -
Marianne Kat"harina geb. Mächler hat durch ihre
Heirat mit dem Deutschen Rager ihr Schweizerbürger-
recht verloren, sofern sie es vorher besessen hatte. Gleich-
wohl hat sie ein Interesse, abklären zu lassen, ob sie früher
Schweizerin war; denn je nachdem wird später ihre Wie-
deraufnahme in das Schweizerbfugerrecht nach Art. 10 BG
vom 25. Juni 1903 möglich sein oder nicht.
2. -
Das Schicksal der Beschwerde hängt davon ab, ob
Johann Nepomuk Meinrad Mächler das Bürgerrecht im
Kanton Schwyz, das er unbestrittenermassen durch Ab-
stammung erworben hatte, infolge seiner Auswanderung
zwischen 1833 und 1848 verloren hat, und zwar mit Wir-
kung auch für seinen Sohn Meinrad Josef, geb. 1842. Nur
wenn dieser es am 12. September 1848, beim Inkrafttreten
der ersten Bundesverfassung, noch besessen hat, ist er
Schweizerbürger geworden. In diesem Falle ist das Schwer-
Schweizerbiirgerrecht. ND 30.
197
zerbfugerrecht, welches seit 1848 grundsätzlich unverlier-
bar ist, auch auf die Beschwerdeführer übergegangen, die
durch eheliche Abstammung in der Linie der Männer mit
ihm verbunden sind. Die Entlassung Johann Nepomuk
Meinrad Mächlers aus dem Schweizerbfugerrecht im Jahre
1871 hat den Status des damals längst volljährigen Sohnes
Meinrad Josef nicht berühren können.
Johann Nepomuk Meinrad Mächler ist nicht als Militär-
person oder Student, sondern als Käser nach Deutschland
ausgewandert; um den Verlust seines schwyzerischen
Landrechts zu vermeiden, hätte er es daher gemäss Kan-
tonsratsbeschluss von 1824 vor Ablauf von zehn Jahren
seit der Auswanderung erneuern müssen, sofern er nicht
erst nach dem 12. September 1838, d. h. später als zehn
Jahre vor dem Inkrafttreten der Bundesverfassung von
1848, ausgewandert war lind wenn ausserdem die Bestim-
mungen jenes Beschlusses, wie der Staatsarchivar des Kan-
tons Schwyz glaubt versichern zu dürfen; für Kantonsab-
wesende bis 1848 in Kraft geblieben sind.
3. -
Johann Nepomuk Meinrad Mächler hat sich schon
im Jahre 1833 einen Heimatschein ausstellen lassen, offen-
bar zum Zwecke der Auswanderung. Jedoch ist nicht
bekannt, wo er sich in der Folge bis im Frühjahr 1838
aufhielt. Es scheint allerdings, dass er schon in dieser Zeit-
spanne, jedenfalls gegen deren Ende, in Ellwangen geweilt
und dort seine nachmalige Ehefrau kennengelernt hat;
denn diese hat ihm das erste Kind bereits am 14. November
1838 geboren. Sicher ist er aber erst nach dem 12. Mai 1838
endgültig ausgewandert; geht doch aus seinem an diesem
Tage ausgefertigten Reisepass hervor, dass er damals noch
(oder wieder) ({ wo~ft in Wangen)l war.
Es fragt sich weiter, ob er vor oder nach dem 12. Sep-
tember 1838 die Heimat definitiv verlassen hat. Nach den
Eintragungen im erwähnten Reisepass (Visum der zustän-
digen Amtsstellen in Rorschach, Friedrichshafen und
Ravensburg) ist er Mitte Mai 1838 (wieder) in Ellwangen
eingetroffen. Kurz darauf, am 21. Mai 1838, wurde seine
198
Verwaltungs. und DiszipIiD&l'1'tl6ht.
Braut durch das, Oberamt Ellwangen aus dem württem-
bergischen Staatsverband entlassen, und am 12. Juni 1838
wurde die Trauung vollzogen. Jedoch steht nicht fest, dass
die Eheleute sogleich in Ellwangen Wohnsitz genommen
haben. Es könnte dann als wahrscheinlich angesehen wer-
den, wenn sie die Ehe in Ellwangen oder dessen Nähe
geschlossen hätten. Der Ort der Trauung hat sich indes
nicht feststellen lassen. Im Familienregister von Ellwangen
ist nur deren Zeitpunkt angegeben, und auch in den Zivil-
standsakten von Wangen findet sich kein diesbezüglicher
Eintrag. Anderseits könnte aus der Bemerkung in der Ent-
Iassungsurkunde vom 21. Mai 1838, wonach sich die Braut
«nach Wangen im Kanton Schwyz verheiraten will »,
sehr . wohl geschlossen werden, dass das erste eheliche
Domizil Wangen war. Freilich liesse sich die Wendung
auch dahin verstehen, die Braut sei entlassen worden im
Hinblick darauf, dass sie künft;ig« n~h Wangen zuständig»
(dort heimatberechtigt) sei. Nicht bestritten ist jedenfalls,
dass das' erste Kind der Eheleute Mächler-Gruber am
14. November 1838 in Ellwangen geboren wurde und dass
die Familie von dieser Zeit hinweg dort ansässig war. Da~
gegen bestehen zum mindesten ernsthafte Zweifel darüber,
ob das Ehepaar sich daselbst wirklich, wie die Vorinstanz
annimmt, schon vor dem kritischen 12. September 1838
niedergelassen hat~. Die Frage wäre unter diesen Umstän-
den wohl eher zu verneinen. Sie mag aber offen bleiben;
denn auch im Falle iJn:er Bejahung ist die Beschwerde
begründet.
.
4. -
Der Kantonsratsbeschluss von 1824 sagt nicht, in
welcher Form. das Landrecht zu erneuern war. Nach dem
Wortlaut des Heimatscheins vom 2. Mai 1833 für Johann
Nepomuk Meinrad Mächler wäre die E~euerung des Hei-
matscheins erforderlich gewesen. Ein weiterer auf diesen
Namen lautender Heimatschein ist .indes· nicht beigebracht
worden, und im vorgelegten ist eine Erneuerung nicht
vermerkt. Auch ist Johann Nepomuk Meinrad Mächler auf
dem im Bezirksarchiv March aufbewahrten Verzeichnis
8chweizerbürgerreoht. N0 30.
199
. der seit 1837 bis am 9. April 1841 ausgefertigten Heimat-
scheine nicht aufgeführt, und für die folgende Zeit ist ein
Verzeichnis nicht mehr vorhanden. Anderseits erklärt der
Staatsarchivar des Kantons Schwyz, es habe anscheinend
in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts ein Gewohnheits-
recht bestanden, wonach die Erneuerung «durch eine Ein-
gabe oder ein Gesuch an den' Landrat und nach Notiz-
nahme im Protokoll durch einen Eintrag ins Landrechts-
buch zu geschehen hatte I). Es. hat sich jedoch herausge-
stellt, dass im Bezirksarchiv March die Protokolle über di,e
Verhandlungen des . für Bürgerrechtssachen zuständigen
{einfachen) Landrates gerade für die Zeitspanne 1838-1848
fehlen, und in den vorhandenen sonstigen Akten dieser
Jahre sind irgendwelche Hinweise auf eine Erneuerung des
Landrechts durch Johann Nepomuk Meinrad Mächler nicht
gefiInden worden.
Gleichwohl liegen genügend Indizien dafür vor, dass
diese Erneuerung -
immer vorausgesetzt, dass sie über-
haupt erforderlich war -
tatsächlich erfolgt ist: Nicht
nur betrachteten sich Johann Nepomuk Meinrad Mächler,
der angesichts des Wortlautes seines Heimatscheins vom
2. Mai 1833 mit der Notwendigkeit der Erneuerung rech-
nen musste, und seine Nachkommen selbst auch noch nach
1848 als Bürger des Kantons Schwyz; auch die dortigen
für Bürgerrechtsfragen zuständigen Behörden gingen in
der Folge in einer ganzen Reihe von Verfügungen davon
aus, dass dieser Familie das Kantonsbürgerrecht erhalten
geblieben sei. Diese einhellige und durch Jahrzehnte bei-
behaltene Auffassung entspricht sicherlich der wahren
Sachlage. Wichtig ist namentlich, dass mehrere Entscheide
jener Behörden, in denen sie zum Ausdruck kommt, schon
für die ersten Jahrzehnte nach 1848 nachgewiesen sind
(Verfügungen von 1864, 1871, 1876). Demgegenüber kann
nicht ins Gewicht f~llen, dass der schwyzerisehe Regie-
rungsrat viel später, im Jahre 1912, eine andere Ansicht
vertrat, dies umsoweniger, als er sie drei Jahre nachher
wieder aufgab.
200
Verwaltungs. und DisZiplinarreeht.
5. -
Somit kann die weitere Frage offen bleiben, ob eine
Nichterneuerung des schwyzerischen Landrechtes durch
Johann Nepomuk Meinrad Mächler überhaupt auch für
seinen So~ Meinrad Josef -
der beim Inkrafttreten der
ersten Bundesverfassung erst sechs Jahre alt, also auf
keinen Fall schon zehn Jahre ausserhalb des Kantons
Schwyz wohnhaft war -
und dessen Nachkommen den
Verlust dieses Rechtes hätte zur Folge haben können.
IV. ANSTÄNDE ZWISCHEN KANTONEN
ÜBER BUNDESSTEUERN
CONTESTATIONS ENTRE .CANTONS RELATIVES
ADES IMPOTS FEDERAUX
31. ARAt du 15 juillet 1949 dans la ca.use Canton de NeuchateI
contre Canton de Geneve.
Taxe militai'l"e., Elle ne peut ~tre perl}ue par le canton cl'origine,
au sens de I art. 10 al. 2 LTM, que Iorsque Ie contribuable n'est
pas domicilie en Suisse.
.
Notion du domicile en Suisse au regard des art. 10 LTM et 47 RTM.
MilitärpfliChtersatz. Er kann nur dann vom Heimatkanton erho-
ben werden, wenn der Pflichtige nicht in der Schweiz wolmt
(Art. 10 Abs. 2 MStG). Begriff des Wohnsitzes in der Schweiz
im Sinne von Art. 10 MStG und 47 MStV.
Tassa milita1"e. Pub essere riscossa daI cantone di attinenza a'sensi
delI'art. 10 cp. 2 LTM solo quando il contribuente non e domi-
ciIiato in Isvizzera. Nozione deI domicilio a norma degli art. 10
LTM e 47 RTM.
A. -
Le Dr Pierre Descreudres, ne en 1911, originaire
de La Sagne (canton de NeuchateI), dont les parents
habitent Anieres (canton de Geneve), a ete declare apte
au service dans les services compIementaires et des l'annee
1934, i1 a figure au registre de la taxe militaire du canton
de Geneve. Jusqu'en 1945, il a acquitte regulierement les
bordereau x de taxe que le Service genevois de la taxe
Anstände zwischen Kantonen über Bundessteuern. N° 31.
201
nillitaire lui a adresses. Ayant obtenu, en automne 1945,
un conge d'un an pour se rendre en Australie, Descreudres
a ete raye du registre des assujettis au paiement de la
taxe militaire du canton de Geneve. Pendant les annees
1946 et 1947, i1 a acquitte sa taxe dans son canton d'ori-
gine, soit le canton de NeuchateI.
Le 19 mars 1947, Descreudres, qui avait constamment
voyage sans residence fixe et ne s'etait presente a aucun
consulat a,l'etranger, a annonce son retour a, Geneve. TI a
depose ses papiers aupres des autorites communales
d'Anieres, 011 demeurent ses parents, et i1 a ac quitte depuis
10rs ses impötscivils dans le canton de Geneve. TI a paye
a, nouveau a, Geneve sa taxe militaire pour l'annee 1948.
Toutefois, son sejour effectif a, Geneve a ete de breve
duree et, en 1947 deja, Descreudres s'est rendu al'etranger,
comme medecin au service de l'International Children's
Emergency Fund. Au debut de 1948, i1 etait a, Budapest.
En septembre de la meme annee, il a quitte cette ville
pour se rendre a Beyrouth (Syrie), 011 il se trouve encore
actuellement. Cette absence a,l'etranger a ete interrompue
a, de frequentes reprises (environ tous Ies trois mois) par
des sejours en Suisse.
B. -
Par lettre du 20 janvier 1949, le Service de la-taxe
militaire du canton de NeuchateI a informe l'Administra-
tion federale des contributions qu'en raison de l'absence
prolongee de Descreudres a l'etranger, il considerait que
ce contribuable devait acquitter sa taxe militaire dans son
canton d'origine -
soit celui de Neuchatei -, confo~e
ment a. l'art. 10 al. 2 LTM. Devant I'opposition du canton
de Geneve, qui, par decision du 9 mars 1949, a refuse
d'admettre la pretention du canton de NeuchateI, ce
dernier aporte la coritestation devant la Chambre de droit
administratif du Tribunal federal en concluant a, ce qu'il
soit prononce que la taxe militaire de Yannee 1949 de
Pierre Descreudres est due au canton de Neuchatel. A
l'appui de sa ~emande, le canton de Neuchatei a fait
valoir ce qui suit: Sans doute Descreudres a-t-il depose