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75_I_192

BGE 75 I 192

Bundesgericht (BGE) · 1948-10-13 · Deutsch CH
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192

Verwaltungs. und Disziplinarreoht.

Eintragungen unzweifelhaft von ganz untergeordneter Be-

deutung, zumal da als Gewinn im Sinne von Art. 619 von

vornherein kein höherer Betrag als Fr. 414.- - Fr. 360.-

= Fr. 54.:- in Frage kam. Den erwähnten Eintragungen

steht daher nichts im Wege.

Demnach erkennt das BundeBgerickt:

Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene

Entscheid aufgehoben und das Grundbuchamt Kulm ange-

wiesen, den am 13. Oktober 1948 zur Eintragung angemel-

deten Kaufvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und

Emil Kaspar im Sinne der Erwägungen in das Grundbuch

einzutragen.

Irr. SCHWEIZERBÜRGERRECHT

NATIONALITE SUISSE

30. Urteil vom I. April 1949 i. S. Mäehler und Bager gegen

eldg. Justlz- und PoHzeidepartement.

Schweiurbü'1'gerrecht: Anerkennung der Nachkommen eines in den

dreissiger Jahren des 19. Jahrhunderts ausgewanderten Bürgers

der schwyzerischen Gemeinde Wange:p. als Schweizerbürger.

Anwendung des Beschlusses des schwyzerischen Kantonsrates

vom 29. April 1824 betr. Erneuerung des Landrechtes.

Nationalite Suiaa8: Reconnaissance, comme citoyens snisses, des

descendants d'un ressortissant de Ia. commune schwyzoise

de Wangen emigre a l'etranger entre 1830 et 1840. Application

de l'arret8 du Conseil du canton de Schwyz du 29 avrll 1824

concernant Ie renouvellement du droit de cite cantonaI.

Diritto di cittadinanza avizzera: Riconoscimento, come cittadini

svizzeri, dei discendenti d'un attinente deI comune Svittese de

Wangen emigrato all'estero tra il 1830 e il 1840. AppIicazione

del decreto 29 a.prile 1824 deI Cantone di Svitto circa il rinnovo

deI diritto di cittadinanza. cantonale.

A. -

Die in Ellwangen (Württemberg) wohnenden Be-

schwerdeführer, die Geschwister Meinrad Philipp Mächler,

geb. 1923, und Marianne Katharina, geb. 1926, seit 9. Mai

Schweizerbürgerrecht. N0 30.

193

1948 verheiratet mit dem deutschen Staatsangehörigen

Karl Friedrich Rager, machen geltend, von Bürgern der

schwyzerischen Gemeinde Wangen abzustammen und daher

von Geburt an Schweizerbfuger gewesen zu sein. Sie

gehören folgender Linie an :

1. Ururahnen: Joseph Karl Mächler, Bürger von Wangen,

und Maria geb. Kaufmann, seit 1803 verheiratet;

2. Urgrosseltern: Johann Nepomuk Meinrad Mächler,

geb. 1804 in Wangen als Bürger dieses Ortes, von Beruf

Senn (Käser), gestorben 1875 in Ellwangen, und Maria

Catharina Barbara geb. Gruber (1804-1881);

3. Grosseltern : Meinrad Josef Mächler (1842-1896) und

Maria Philomena geb. Apprich;

4. Eltern: Josef Kar! Mächler (1890-1945) und Maria

geb. Rettenmeier.

Am 2. Mai 1833 stellten Landammann und Rat des

Bezirkes March (Schwyz) dem Urgrossvater Johann Nepo-

muk Meinrad Mächler einen Heimatschein aus. In der

Urkunde wurde die « gesetzliche zehnjährige Erneuerung

dieses Heimatscheins » vorbehalten, im Hinblick auf fol-

genden Beschluss des schwyzerischen Kantonsrates vom

29. April 1824:

« Es wird der allgemeine Grundsatz für den ganzen Kanton auf-

gestallt, dass ein Landmann, welc~er in e~~m Teil unseres Kantons

das Landrecht geniesst, weder semes politlS.chen Landrechtes n~ch

seines allfälligen Genossenrechtes verlustIg werde und folglich

nicht gehalten sein solle, diese Rechte zu .erneuern, solange er an

irgend einem im Gebiet unseres Kantons hegendenYrt ~esessen

ist; dagegen aber wird nach bestehenden Grundsätzen die zehn-

jährige Landrechtserneuerung für die ausser unseres Kantons

wohnenden Landleute desselben bei Verlust des I:andrechtes

erforderlich mit Ausnahme sämtlioher Militärs, die m fremden

vom hiesige~ Kanton kapitulierten Kriegsdiensten stehen, ~lange

sie wirklich in einem solchen Dienste verbleiben, auch Inlt Aus-

nahme der hiesigen sich ausser dem Kanton aufhaltem!-en Studen-

ten für die Dauer ihres Studienkurses, als welche belde Klassen

hiesiger Landleute während bemeldter Zeit keine Erneuerung

ihres Landrechtes bedürfen.»

.

Am 12. Mai 1838 erhielt Johann Nepomuk Meinrad

Mächler von der schwyzerischen Regierung einen Reise-

pass, worin er als ({ wohnhaft in Wangen» aufgeführt war.

13

AS 75 I -

1949

IM

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

Mit diesem Pass reiste er Mitte Mai 1838 über RorSchach,

Friedrichshafen und Ravensburg nach Ellwangen. Am

21. Mai 1838 bescheinigte das dortige königlich-wiirttem-

bergische ·Oberamt seiner Braut Maria Catharina Barbara

Gruber, « welche sich », wie es in dem Dokument heisst,

« nach Wangen im Kanton Schwyz verheiraten will », die

Entlassung aus dem wiirttembergischen Staatsverband.

Am 12. Juni 1838 wurden die beiden getraut. Am 14. No-

vember 1838 gebar die Ehefrau in Ellwangen das erste

Kind, Hieronymus Meinrad.

Im Jahre 1864 deponierte Johann Nepomuk Meinrad

Mächler, der nun in Ellwangen niedergelassen war, auf der

Amtskanzlei der March den für die Anerkennung des

Landrechtes seiner Ehefrau notwendigen Betrag, als Er-

, satz für eine früher von einem Dritten geleistete Hinter-

lage. Der Bezirksrat der March stimmte dieser « Land-

rechts-Umwandlung» zu.

Im Jahre 1871 wurde Johann Nepomuk Meinrad Mächler

auf sein Gesuch vom Regierungsrat des Kantons Schwyz

aus dem Schweizerbütgerrecht entlassen. Gleichzeitig er-

hielt sein SOhn Meinrad Josef, geb. 1842, von den schwy-

zerischen Behörden einen Heimatschein. Im Jahre 1876

bewilligte das Zivilstandsamt Wangen demselben die Ehe-

schliessung, mit der Zusicherung, dass die Braut nach Voll-

ziehung der Ehe ~ls « hierseitige» Bürgerin anerkannt

werde.

Im Jahre 1896 ersuchte Meinrad Mächler, geb. 1877, ein

Sohn des vorgenannten Meinrad Josef, um Entlassung aus

dem Schweizerbfugerrecht, weil er Rechtsanwalt werden

wollte und zu diesem Zw~ke die deutsche Staatsange-

h~rigkeit erwerben musste. Dem Gesuch wurde entspro-

chen.

In der Folge verlangte Rechtsanwalt Meinrad Mächler

für seinen Bruder Franz Xaver, geb. 1882, die Ausstellung

. eines Heimatscheins durch die Gemeinde Wangen. Mit

Entscheid vom 26. Januar 1912 lehnte der Regierungsrat

des Kantons Schwyz dieses Begehren ab. Daraufhin erwarb

Schweizerbiirgerrooht. N° 30.

195

auch JOBef Karl Mächler, der Vater der Beschwerdeführer,

rue deutsche Staatsangehörigkeit. Am 10. April 1915 hatte

sich der schwyzerisehe Regierungsrat emeut Init zwei

Söhnen des Meinrad JosefMächler, geb. 1842, zu befassen,

nämlich Init Josef Meinrad, geb. 1886, und Franz Xaver,

geb. 1882. Diesmal entschied er, dass die beiden das

Schweizerbürgerrecht noch besässen.

Im Jahre 1918 wurde dem Vater der Beschwerdeführer

ein schwyzerischer Heimatschein ausgestellt. Auch seither

wurden er, seine Frau und seine Kinder von den schwei-

zerischen Behörden zunächst noch als Schweizer behandelt.

B. -

Am '13. Juni 1947 hat jedoch das eidgenössische

Justiz- und Polizeidepartement entsc]rieden, dass die

Beschwerdeführer das Schweizerbütgerrecht und die Bür-

gerrechte des Kantons Schwyz ·und der Gemeinde Wangen

nicht besässen. Es hat angenommen, Johann Nepomuk

Meinrad Mächler sei im Jahre 1833 nach Deutschland aus-

gewandert und habe die im Kantonsratsbeschluss vom

29. April 1824 vorgesehene Landrechtsemeuerung nie nach-

gesucht; er und Init ihm sein Sohn Meinrad Josef, geb.

1842, hätten daher spätesten im Jahre 1843 das. Bürger-

recht von Wangen und das schwyzerische. Landrecht ver-

loren, weshalb seine Enkel und deren· Nachfahren diese

Biirgerrechte und demzufolge das Schweizerbürgerrecht

nie erworben hätten.

O. -

Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorlie-

gende Verwaltungsgerichtsbeschwerde Init dem (berich-

tigten) Antrag, es sei zu erkennen, dass Meinrad Philipp

Mächler das Schweizerbütgerrecht besitze und dass auch

Marianne Katharina Rager-Mächler es bis zu ihrer Ver-

heiratung besessen habe. Die Beschwerdeführer bringen

vor, es sei ungewiss, ob der Kantonsratsbeschluss von 1824

bis zum 12. September 1848 (Annahme der Bundesverfas-

sung) in Kraft geblieben sei. Sodann sei nicht bewiesen,

dass Johann Nepomuk Meinrad Mächler schon vor dem

13. September 1838 definitiv aus der Schweiz ausgewandert

sei. Jedenfalls aber werde die Annahme, er habe sein

196

Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

schwyzensches Landrecht nicht binnen der zehnjährigen

Frist erneuert, durch keinerlei Tatsachen auch nur glaub-

haft gemacht. Es sei zu berücksichtigen, dass das Schwei-

zerbürgerrecht der Familie Mächler von den zuständigen

Behörden im Laufe von Jahrzehnten immer wieder aus-

drücklich bestätigt worden sei. Diese Staatsakte seien

nicht nichtig, auch wenn sie dem Kantonsratsbeschluss

von 1824 widersprechen sollten. Die angebliche Verwirkung

des Bürgerrechtes hätte vor hundert Jahren geltend

gemacht werden müssen; heute sei dies nicht mehr zu-

lässig.

D. -

Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement

hält demgegenüber an seinem Standpunkte fest. Ergän-

zend führt es aus, wenn Johann Nepomuk Meinrad Mächler

nicht schon im Jahre 1833 endgültig ausgewandert sei, so

habe er dies doch spätestens im Frühjahr 1838 getan; er

habe also das angestammte Landrecht mangels Erneuerung

spätestens im Frühjahr 1848 verloren. -

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut

in Erwägung :

1. -

Marianne Kat"harina geb. Mächler hat durch ihre

Heirat mit dem Deutschen Rager ihr Schweizerbürger-

recht verloren, sofern sie es vorher besessen hatte. Gleich-

wohl hat sie ein Interesse, abklären zu lassen, ob sie früher

Schweizerin war; denn je nachdem wird später ihre Wie-

deraufnahme in das Schweizerbfugerrecht nach Art. 10 BG

vom 25. Juni 1903 möglich sein oder nicht.

2. -

Das Schicksal der Beschwerde hängt davon ab, ob

Johann Nepomuk Meinrad Mächler das Bürgerrecht im

Kanton Schwyz, das er unbestrittenermassen durch Ab-

stammung erworben hatte, infolge seiner Auswanderung

zwischen 1833 und 1848 verloren hat, und zwar mit Wir-

kung auch für seinen Sohn Meinrad Josef, geb. 1842. Nur

wenn dieser es am 12. September 1848, beim Inkrafttreten

der ersten Bundesverfassung, noch besessen hat, ist er

Schweizerbürger geworden. In diesem Falle ist das Schwer-

Schweizerbiirgerrecht. ND 30.

197

zerbfugerrecht, welches seit 1848 grundsätzlich unverlier-

bar ist, auch auf die Beschwerdeführer übergegangen, die

durch eheliche Abstammung in der Linie der Männer mit

ihm verbunden sind. Die Entlassung Johann Nepomuk

Meinrad Mächlers aus dem Schweizerbfugerrecht im Jahre

1871 hat den Status des damals längst volljährigen Sohnes

Meinrad Josef nicht berühren können.

Johann Nepomuk Meinrad Mächler ist nicht als Militär-

person oder Student, sondern als Käser nach Deutschland

ausgewandert; um den Verlust seines schwyzerischen

Landrechts zu vermeiden, hätte er es daher gemäss Kan-

tonsratsbeschluss von 1824 vor Ablauf von zehn Jahren

seit der Auswanderung erneuern müssen, sofern er nicht

erst nach dem 12. September 1838, d. h. später als zehn

Jahre vor dem Inkrafttreten der Bundesverfassung von

1848, ausgewandert war lind wenn ausserdem die Bestim-

mungen jenes Beschlusses, wie der Staatsarchivar des Kan-

tons Schwyz glaubt versichern zu dürfen; für Kantonsab-

wesende bis 1848 in Kraft geblieben sind.

3. -

Johann Nepomuk Meinrad Mächler hat sich schon

im Jahre 1833 einen Heimatschein ausstellen lassen, offen-

bar zum Zwecke der Auswanderung. Jedoch ist nicht

bekannt, wo er sich in der Folge bis im Frühjahr 1838

aufhielt. Es scheint allerdings, dass er schon in dieser Zeit-

spanne, jedenfalls gegen deren Ende, in Ellwangen geweilt

und dort seine nachmalige Ehefrau kennengelernt hat;

denn diese hat ihm das erste Kind bereits am 14. November

1838 geboren. Sicher ist er aber erst nach dem 12. Mai 1838

endgültig ausgewandert; geht doch aus seinem an diesem

Tage ausgefertigten Reisepass hervor, dass er damals noch

(oder wieder) ({ wo~ft in Wangen)l war.

Es fragt sich weiter, ob er vor oder nach dem 12. Sep-

tember 1838 die Heimat definitiv verlassen hat. Nach den

Eintragungen im erwähnten Reisepass (Visum der zustän-

digen Amtsstellen in Rorschach, Friedrichshafen und

Ravensburg) ist er Mitte Mai 1838 (wieder) in Ellwangen

eingetroffen. Kurz darauf, am 21. Mai 1838, wurde seine

198

Verwaltungs. und DiszipIiD&l'1'tl6ht.

Braut durch das, Oberamt Ellwangen aus dem württem-

bergischen Staatsverband entlassen, und am 12. Juni 1838

wurde die Trauung vollzogen. Jedoch steht nicht fest, dass

die Eheleute sogleich in Ellwangen Wohnsitz genommen

haben. Es könnte dann als wahrscheinlich angesehen wer-

den, wenn sie die Ehe in Ellwangen oder dessen Nähe

geschlossen hätten. Der Ort der Trauung hat sich indes

nicht feststellen lassen. Im Familienregister von Ellwangen

ist nur deren Zeitpunkt angegeben, und auch in den Zivil-

standsakten von Wangen findet sich kein diesbezüglicher

Eintrag. Anderseits könnte aus der Bemerkung in der Ent-

Iassungsurkunde vom 21. Mai 1838, wonach sich die Braut

«nach Wangen im Kanton Schwyz verheiraten will »,

sehr . wohl geschlossen werden, dass das erste eheliche

Domizil Wangen war. Freilich liesse sich die Wendung

auch dahin verstehen, die Braut sei entlassen worden im

Hinblick darauf, dass sie künft;ig« n~h Wangen zuständig»

(dort heimatberechtigt) sei. Nicht bestritten ist jedenfalls,

dass das' erste Kind der Eheleute Mächler-Gruber am

14. November 1838 in Ellwangen geboren wurde und dass

die Familie von dieser Zeit hinweg dort ansässig war. Da~

gegen bestehen zum mindesten ernsthafte Zweifel darüber,

ob das Ehepaar sich daselbst wirklich, wie die Vorinstanz

annimmt, schon vor dem kritischen 12. September 1838

niedergelassen hat~. Die Frage wäre unter diesen Umstän-

den wohl eher zu verneinen. Sie mag aber offen bleiben;

denn auch im Falle iJn:er Bejahung ist die Beschwerde

begründet.

.

4. -

Der Kantonsratsbeschluss von 1824 sagt nicht, in

welcher Form. das Landrecht zu erneuern war. Nach dem

Wortlaut des Heimatscheins vom 2. Mai 1833 für Johann

Nepomuk Meinrad Mächler wäre die E~euerung des Hei-

matscheins erforderlich gewesen. Ein weiterer auf diesen

Namen lautender Heimatschein ist .indes· nicht beigebracht

worden, und im vorgelegten ist eine Erneuerung nicht

vermerkt. Auch ist Johann Nepomuk Meinrad Mächler auf

dem im Bezirksarchiv March aufbewahrten Verzeichnis

8chweizerbürgerreoht. N0 30.

199

. der seit 1837 bis am 9. April 1841 ausgefertigten Heimat-

scheine nicht aufgeführt, und für die folgende Zeit ist ein

Verzeichnis nicht mehr vorhanden. Anderseits erklärt der

Staatsarchivar des Kantons Schwyz, es habe anscheinend

in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts ein Gewohnheits-

recht bestanden, wonach die Erneuerung «durch eine Ein-

gabe oder ein Gesuch an den' Landrat und nach Notiz-

nahme im Protokoll durch einen Eintrag ins Landrechts-

buch zu geschehen hatte I). Es. hat sich jedoch herausge-

stellt, dass im Bezirksarchiv March die Protokolle über di,e

Verhandlungen des . für Bürgerrechtssachen zuständigen

{einfachen) Landrates gerade für die Zeitspanne 1838-1848

fehlen, und in den vorhandenen sonstigen Akten dieser

Jahre sind irgendwelche Hinweise auf eine Erneuerung des

Landrechts durch Johann Nepomuk Meinrad Mächler nicht

gefiInden worden.

Gleichwohl liegen genügend Indizien dafür vor, dass

diese Erneuerung -

immer vorausgesetzt, dass sie über-

haupt erforderlich war -

tatsächlich erfolgt ist: Nicht

nur betrachteten sich Johann Nepomuk Meinrad Mächler,

der angesichts des Wortlautes seines Heimatscheins vom

2. Mai 1833 mit der Notwendigkeit der Erneuerung rech-

nen musste, und seine Nachkommen selbst auch noch nach

1848 als Bürger des Kantons Schwyz; auch die dortigen

für Bürgerrechtsfragen zuständigen Behörden gingen in

der Folge in einer ganzen Reihe von Verfügungen davon

aus, dass dieser Familie das Kantonsbürgerrecht erhalten

geblieben sei. Diese einhellige und durch Jahrzehnte bei-

behaltene Auffassung entspricht sicherlich der wahren

Sachlage. Wichtig ist namentlich, dass mehrere Entscheide

jener Behörden, in denen sie zum Ausdruck kommt, schon

für die ersten Jahrzehnte nach 1848 nachgewiesen sind

(Verfügungen von 1864, 1871, 1876). Demgegenüber kann

nicht ins Gewicht f~llen, dass der schwyzerisehe Regie-

rungsrat viel später, im Jahre 1912, eine andere Ansicht

vertrat, dies umsoweniger, als er sie drei Jahre nachher

wieder aufgab.

200

Verwaltungs. und DisZiplinarreeht.

5. -

Somit kann die weitere Frage offen bleiben, ob eine

Nichterneuerung des schwyzerischen Landrechtes durch

Johann Nepomuk Meinrad Mächler überhaupt auch für

seinen So~ Meinrad Josef -

der beim Inkrafttreten der

ersten Bundesverfassung erst sechs Jahre alt, also auf

keinen Fall schon zehn Jahre ausserhalb des Kantons

Schwyz wohnhaft war -

und dessen Nachkommen den

Verlust dieses Rechtes hätte zur Folge haben können.

IV. ANSTÄNDE ZWISCHEN KANTONEN

ÜBER BUNDESSTEUERN

CONTESTATIONS ENTRE .CANTONS RELATIVES

ADES IMPOTS FEDERAUX

31. ARAt du 15 juillet 1949 dans la ca.use Canton de NeuchateI

contre Canton de Geneve.

Taxe militai'l"e., Elle ne peut ~tre perl}ue par le canton cl'origine,

au sens de I art. 10 al. 2 LTM, que Iorsque Ie contribuable n'est

pas domicilie en Suisse.

.

Notion du domicile en Suisse au regard des art. 10 LTM et 47 RTM.

MilitärpfliChtersatz. Er kann nur dann vom Heimatkanton erho-

ben werden, wenn der Pflichtige nicht in der Schweiz wolmt

(Art. 10 Abs. 2 MStG). Begriff des Wohnsitzes in der Schweiz

im Sinne von Art. 10 MStG und 47 MStV.

Tassa milita1"e. Pub essere riscossa daI cantone di attinenza a'sensi

delI'art. 10 cp. 2 LTM solo quando il contribuente non e domi-

ciIiato in Isvizzera. Nozione deI domicilio a norma degli art. 10

LTM e 47 RTM.

A. -

Le Dr Pierre Descreudres, ne en 1911, originaire

de La Sagne (canton de NeuchateI), dont les parents

habitent Anieres (canton de Geneve), a ete declare apte

au service dans les services compIementaires et des l'annee

1934, i1 a figure au registre de la taxe militaire du canton

de Geneve. Jusqu'en 1945, il a acquitte regulierement les

bordereau x de taxe que le Service genevois de la taxe

Anstände zwischen Kantonen über Bundessteuern. N° 31.

201

nillitaire lui a adresses. Ayant obtenu, en automne 1945,

un conge d'un an pour se rendre en Australie, Descreudres

a ete raye du registre des assujettis au paiement de la

taxe militaire du canton de Geneve. Pendant les annees

1946 et 1947, i1 a acquitte sa taxe dans son canton d'ori-

gine, soit le canton de NeuchateI.

Le 19 mars 1947, Descreudres, qui avait constamment

voyage sans residence fixe et ne s'etait presente a aucun

consulat a,l'etranger, a annonce son retour a, Geneve. TI a

depose ses papiers aupres des autorites communales

d'Anieres, 011 demeurent ses parents, et i1 a ac quitte depuis

10rs ses impötscivils dans le canton de Geneve. TI a paye

a, nouveau a, Geneve sa taxe militaire pour l'annee 1948.

Toutefois, son sejour effectif a, Geneve a ete de breve

duree et, en 1947 deja, Descreudres s'est rendu al'etranger,

comme medecin au service de l'International Children's

Emergency Fund. Au debut de 1948, i1 etait a, Budapest.

En septembre de la meme annee, il a quitte cette ville

pour se rendre a Beyrouth (Syrie), 011 il se trouve encore

actuellement. Cette absence a,l'etranger a ete interrompue

a, de frequentes reprises (environ tous Ies trois mois) par

des sejours en Suisse.

B. -

Par lettre du 20 janvier 1949, le Service de la-taxe

militaire du canton de NeuchateI a informe l'Administra-

tion federale des contributions qu'en raison de l'absence

prolongee de Descreudres a l'etranger, il considerait que

ce contribuable devait acquitter sa taxe militaire dans son

canton d'origine -

soit celui de Neuchatei -, confo~e­

ment a. l'art. 10 al. 2 LTM. Devant I'opposition du canton

de Geneve, qui, par decision du 9 mars 1949, a refuse

d'admettre la pretention du canton de NeuchateI, ce

dernier aporte la coritestation devant la Chambre de droit

administratif du Tribunal federal en concluant a, ce qu'il

soit prononce que la taxe militaire de Yannee 1949 de

Pierre Descreudres est due au canton de Neuchatel. A

l'appui de sa ~emande, le canton de Neuchatei a fait

valoir ce qui suit: Sans doute Descreudres a-t-il depose