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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
umgekehrt im Krämerladen helfe, könne keine Rede sein;
er habe dazu keine Zeit und verstehe auch nichts von den
Warenpreisen.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab
in Erwägung:
3. -
Der Wert des Brotes und Mehles, welches der
Beschwerdeführer seiner Schwester Marie abgibt, könnte
als Teil seiner Geschäftsunkosten nur abgezogen werden,
wenn und soweit es sich nicht nur um ein Entgelt für die
Besorgung der Haushaltung oder um .blosse Freigebigkeit
des Bruders gegenüber der Schwester handelte, sondern um
ein Entgelt, welches er ihr für ihre Mithilfe in der Bäckerei
schuldet. Ein solches Schuldverhältnis ist indes nicht anzu-
nehmen. Einmal kann die Mitarbeit der Schwester in der
Bäckerei in der Tat, wie die Vorinstanz feststellt, nicht
stark ins Gewicht fallen. Sie soll insbesondere darin
bestehen, dass die Schwester die den Bäckerladen auf-
suchenden Kunden während der Zeit bedient, in welcher
der Beschwerdeführer sein Brot nach auswärts verführt.
Der Beschwerdeführer sagt aber selbst, dass von seinem
Gesamtumsatz nur ein unbedeutender Teil auf den Laden
entlallt. Die Schwester, die ohnehin im Hause bleibt, wo
. sie ihren eigenen beruflichen und häuslichen Geschäften
nachgeht, versäumt also kaum etwas, wenn sie zwischen-
hinein die wenigen Kunden in der Bäckerei bedient. Das-
selbe gilt für die Reinigungsarbeiten und das Herausneh-
men der Brote. Sodann ist auch die weitere Annahme der
Vorinstanz, dass die Mithilfe der Schwester durch gele-
gentliche Gegendienste des Beschwerdeführers aufgewogen
wird, nicht widerlegt. Es mag richtig sein, dass er nicht
seinerseits bei der Bedienung der Kunden des Krämer-
ladens aushelfen kann. Dagegen darf mit der kantonalen
Steuerverwaltung, welche mit den Verhältnissen der Ge-
schwister vertraut ist, angenommen werden, dass er die
Schwester durch Handreichungen bei schweren Arbeiten
Registersachen. N° 28.
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(Transport von Kisten, Säcken) und ebenfalls bei der Be-
sorgung des auswärtigen Kundendienstes unterstützt. Man
hat es also mit gegenseitigen GelaIIigkeiten zu tun, wie
sie unter Mitgliedern der gleichen Familie oder auch
zwischen Nachbarn üblich sind. Die NaturaJgaben des
Beschwerdeführers an die Schwester stellen unter diesen
Umständen nicht, auch nicht teilweise, ein Entgelt für
ihre Mitarbeit in der Bäckerei dar. Diese beiden Leistungen
sind nicht voneinander abhängig in dem Sinne, dass die
eine nur im Austausch gegen die andere erbracht würde.
Die Stellung der Schwester gegenüber dem Beschwerde-
führer lässt sich mit derjenigen einer gegen Lohn arbei-
tenden Hilfskraft (Ladentochter oder Bäckergeselle) nicht
vergleichen. Jene Naturalleistungen können somit bei der
Veranlagung des Beschwerdeführers nicht als Gewinnungs-
kosten behandelt werden.
Vgl. auch Nr. 31. -
Voir aussi n° 31.
n. REGISTERSACHEN
REGISTRES
28. Urteß der n. Zivllabteilung vom 24. März 1949 i. S. Spar-
und LellIkasse Kirchberg gegen Regierungsrat des Kantons Dem.
Grundbuch. Vorau.ssetzungen der Eintragung des Pfandgläubigers
an einem Schuldbrief im Gläubigerregister (Art. 66 Abs. 2 GBV).
Verpfändung eines der Ehefra.u zustehenden Na.mensschuld-
briefs durch den Ehemann.
.
Regi8ere joncier. Conditions de l'insoription da.ns le re~tre d~
crea.nciers (art. 66 a.l. 2 ORF) du crea.ncier a.u b6nefice d un drol~
de ga.ge sur une cMule hypoth6ca.ire. Engagement par le man
d 'une cMule hypoth6ca.ire nominative appartena.nt a. la. femme.
1M
VerwaJtungs- und Disziplinarrecht.
Registro fondiario. Condizioni dell'iscrizione nel registro dei cre-
ditori (art. 66 cp. 2 RRF) deI creditore d'un diritto di pegno
su una ca.rtella ipoteca.ria. Costituzione in pegno d'nna. cartella
ipoteca.ria nominativa appa.rtenente aHa moglie.
Am 5. Mai 1948 schloss die 'Beschwerdeführerin als
Pfandnehmerin mit Paul Bürki als Pfandgeber einen
schriftlichen Pfandvertrag, laut welchem Bürki der Be-
schwerdeführerin zur Sicherung eines ihm und Alexander
Hug eingeräumten Kredites einen auf seine Ehefrau als
Gläubigerin lautenden, die Liegenschaft des Paul Suter
in Utzenstorf belastenden Namensschuldbrief verplandete.
Frau Bürki unterzeichnete den Vertrag als « die zustim-
mende Ehefrau» mit. Am 18. Mai 1948 reichte die Be-
schwerdeführerin den Pfandvertrag dem Grundbuchamte
Fraubrunnen ein mit dem Ersuchen, die Verpfandung im
Gläubigerregister einzutragen. Das Grundbuchamt wies
die Anmeldung am 21. Juni 1948 ab, « weil Paul Bürki
nicht Gläubiger des zu verplandenden SGhuldbriefs ist,
sondern dessen Ehefrau, welche als Pfandgeberin auf-
zutreten hat. Für den Fall, dass Frau Bürki obigen Schuld-
brief zugunsten ihres Ehemannes verplandet, ist gemäss
Art. 177 ZGB die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde
notwendig». Am 17. November 1948 hat der Regierungsrat
des Kantons Bern als kantonale Aufsichtsbehörde in
Grundbuchsachen die Beschwerde der Beschwerdeführerin
gegen diese Verfügung abgewiesen, da das Faustpfand-
recht der Beschwerdeführerin u.a. mangels Vorlegung
des Schuldbriefs nicht nachgewiesen sei.
Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an,das Bundesgericht hält die Beschwerd~führerin an
ihrem Eintragungsbegehren fest. Der Regierungsrat und
das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement beantragen
Abweisung der Beschwerde.
Da8 Bundesgericht zieht in Erwagung:
Nach Art. 66 der eidg. Grundbuchverordnung muss
der Pfandgläubiger an einer Grundpfandforderung, der im
Gläubigerregister eingetragen werden will, den Nachweis
Registersachen. N0 28.
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seines Rechts erbringen. Daraus leitet die Vorinstanz mit
Recht ab, dass derjenige, der die Eintragung des Faust-
pfandrechtes an einem Schuldbrief verlangt, seinem
Gesuch den verplandeten SchuIdbrief beilegen muss. Zur
Verplandung eines SchuIdbriefes ist nämlich in allen Fällen
dessen Uebergabe an den Pfandgläubiger notwendig
(Art. 900/901 ZBG, Art. 967 Abs. 1 OR; BGE 42 III
296 ff.). Der Beweis fÜr diese Uebergabe kann entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin nur durch Vorlegung des
Titels geleistet werden, nicht auch durch Vorlegung eines
Verplandungsvertrages, selbst wenn der Pfandgläubiger
darin den Empfang des Titels bestätigt. Handelt es sich
um die Eintragung eines Faustpfandrechtes an einem
Namensschuldbrief, der nicht in den Formen des Wert-
papierrechtes, sondern durch Uebergabe des Titels und
Ausstellung einer besondern Verplandungsurkunde ver-
plandet worden ist, wie es hier der Fall zu sein scheint,
so ist die Verplandungsurkunde neben dem Titel vorzulegen.
Da die Beschwerdeführerin den verplandeten SchuIdbrief
nicht einreichte, ist ihre Anmeldung zu Recht abgewiesen
worden.
Weitere Gründe, die verlangte Eintragung abzulehnen,
bestanden dagegen nicht. Mit Zustimmung seiner Ehe-
frau konnte Bürki den fraglichen Schuldbrief verplanden,
wie inImer die güterrechtlichen Verhältnisse geartet sein
mögen. Besteht zwischen den Eheleuten Bürki Güterver-
bindung, und gehört der SchuIdbrief zum eingebrachten
Gut der Frau, so konnte der Mann die Verplandung gemäss
Art. 202 ZGB mit Einwilligung der Frau vornehmen.
Besteht Gütertrennung oder ist der Titel Sondergut im
Sinne von Art. 190 ff ZGB, so konnte die Frau kraft ihres
Verfügungsrechtes (Art. 242 Abs. 1, Art. 192 Abs. 1 ZGB)
den Mann zur Verpfändung ermächtigen. Beim Vorliegen
von Gemeinschaftsgut ist die Befugnis des Mannes, den
Titel mit Zustimmung . der Frau zu verpfänden, nach
Art. 217 gegeben. Die Zustimmung der Vormundschafts-
behörde war nicht erforderlich, da durch die Verplandung
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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
des streitigen Schuldbriefs eine Verpflichtung der Ehefrau
im Sinne von Art. 177 Abs. 3 ZGB nicht begründet wurde.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abge-
wiesen.
29. Urteil der ll. ZhllabteUung vom 19. Mai 1949 i. S. Kaspar
gegen Aargau, Regierungsrat.
Grundbuch. Vormerkung des Gewinnanteilsrechtes der Miterben
gemäBs Art. 619 ZGB. Wirkungen. Voraussetzungen der Lö-
schung vor Ablauf der im Grundbuch angege®nen Zeit.
Registre fonc~r. Annotation du droit des coheritiers a. une quote-
part du gam conformement a l'art. 619 CC. Effets. Conditions
requises pour 180 radiation de l'annotation avant l'expiration
du temps indique dans le registre foncier.
RegiatrQ fondiariQ. ~otazione deI diritto dei ooeredi ad una parte
dell'utiIe, ooruormemente all'art. 619 CC. Effetti. Condizioni
richieste per 180 cancellazione dell'annotazione prima delIa
scadenza indicata neI registro fondiario.
Mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 1. Oktober
1948 verkauften Rudolf und Marie Kaspar-Bertschi in
Oberkulm ihrem Sohne Emil Kaspar-Widmer sieben land-
wirtschaftliche Liegenschaften im Schatzungswerte von
Fr. 27,420.- nebst landwirtschaftlichem Inventar zum
Preise von Fr. 25,000.-. Die besondern Vertragsbestim-
mungen sehen u. a. vor, dass der Käufer seinen Eltern
ein Wohnrecht einräumt und sich verpflichtet, für ihren
notwendigen Lebensunterhalt unentgeltlich aufzukommen.
Zu den Liegenschaften, die Rudolf Kaspar verkaufte,
gehörte das 9,07 a messende Waldgrundstück Grundbuch
Oberkulm Nr. 1512 im Schatzungswerte von Fr. 270.-.
Rudolf Kaspar hatte dieses am 23. Februar 1946 aus der
Erbschaft seines Vaters zu Fr. 360.- erworben. Dabei war
. im Grundbuch vorgemerkt worden «Gewinnanteil auf
10 Jahre zu Gunsten der Miterben des Rudolf Kaspar-
Bertschi gemäss 619 ZGB. Verkehrswert Fr. 414.-». Im
Vertrage vom 1. Oktober 1948 wird hiezu bemerkt, ein
Registersaohen. N° 29.
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Gewinnanteil zu Gunsten der Miterben bestehe nicht, da.
Rudolf Kaspar das zu Fr. 360.- erworbene Grundstück
unter der Schatzung von Fr. 270.- verkaufe; die Vor-
merkung werde daher zur Löschung angemeldet.
Am 13. Oktober 1948 eröffnete das Grundbuchamt Kulm
dem Urkundsbeamten, der den Eigentumsübergang, die
Löschung des Gewinnanteilsrechts aufNr. 1512, das Wohn-
recht und die gemäss Vertrag vom 1. Oktober 1948 neu zu
errichtenden Grundpfandrechte auf Grund von Art. 142
EGzZGB und Art. 963 Abs. 3 ZGB zur Eintragung ins
Grundbuch angemeldet hatte, «die Anmeldung ... betref-
fend die Eintragung eines Kaufvertrages zwischen Kaspar-
Bertschi Rudolf und seinem Sohn Emil ... auf Grundbuch
Nr. 1512 » habe abgewiesen werden müssen. «Grund: Auf
diesem Grundstück ist ein Gewinnanteilsrecht gemäss
Art. 619 ZGB vorgemerkt. Vor der Eintragung des Kaufes
haben die Berechtigten schriftlich zur Löschung der Vor-
merkung einzuwilligen. Da der Kauf und Pfandvertrag
noch andere Grundstücke umfasst, muss der ganze Ver-
trag bis zur Erledigung dieser Frage abgewiesen werden ».
Gegen diese Verfügung führle RudolfKaspar Beschwerde
und nach deren Abweisung durch Entscheide der Justiz-
direktion und des Regierungsrates des Kantons Aargau
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht mit
dem Antrag, das Grundbuchamt sei anzuweisen, « den ver-
urkundeten Kaufvertrag wie verfasst einzutragen».
Der Regierungsrat beantragt Abweisung, das Eidg.
Justiz- und Polizeidepartement Gutheissung der Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
I. -
Hat ein Erbe ein Grundstück unter dem Verkehrs-
wert erhalten, 80 sind die Miterben gemäss Art. 619 ZGB
berechtigt, beim Verkauf des Grundstücks oder eines Teils
davon binnen der folgenden zehn Jahre einen verhältnis-
mässigen Anteil am Gewinn zu beanspruchen, sofern dieser
Anspruch bei der Teilung im Grundbuch vorgemerkt