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75_I_183

BGE 75 I 183

Bundesgericht (BGE) · 1949-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

umgekehrt im Krämerladen helfe, könne keine Rede sein;

er habe dazu keine Zeit und verstehe auch nichts von den

Warenpreisen.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab

in Erwägung:

3. -

Der Wert des Brotes und Mehles, welches der

Beschwerdeführer seiner Schwester Marie abgibt, könnte

als Teil seiner Geschäftsunkosten nur abgezogen werden,

wenn und soweit es sich nicht nur um ein Entgelt für die

Besorgung der Haushaltung oder um .blosse Freigebigkeit

des Bruders gegenüber der Schwester handelte, sondern um

ein Entgelt, welches er ihr für ihre Mithilfe in der Bäckerei

schuldet. Ein solches Schuldverhältnis ist indes nicht anzu-

nehmen. Einmal kann die Mitarbeit der Schwester in der

Bäckerei in der Tat, wie die Vorinstanz feststellt, nicht

stark ins Gewicht fallen. Sie soll insbesondere darin

bestehen, dass die Schwester die den Bäckerladen auf-

suchenden Kunden während der Zeit bedient, in welcher

der Beschwerdeführer sein Brot nach auswärts verführt.

Der Beschwerdeführer sagt aber selbst, dass von seinem

Gesamtumsatz nur ein unbedeutender Teil auf den Laden

entlallt. Die Schwester, die ohnehin im Hause bleibt, wo

. sie ihren eigenen beruflichen und häuslichen Geschäften

nachgeht, versäumt also kaum etwas, wenn sie zwischen-

hinein die wenigen Kunden in der Bäckerei bedient. Das-

selbe gilt für die Reinigungsarbeiten und das Herausneh-

men der Brote. Sodann ist auch die weitere Annahme der

Vorinstanz, dass die Mithilfe der Schwester durch gele-

gentliche Gegendienste des Beschwerdeführers aufgewogen

wird, nicht widerlegt. Es mag richtig sein, dass er nicht

seinerseits bei der Bedienung der Kunden des Krämer-

ladens aushelfen kann. Dagegen darf mit der kantonalen

Steuerverwaltung, welche mit den Verhältnissen der Ge-

schwister vertraut ist, angenommen werden, dass er die

Schwester durch Handreichungen bei schweren Arbeiten

Registersachen. N° 28.

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(Transport von Kisten, Säcken) und ebenfalls bei der Be-

sorgung des auswärtigen Kundendienstes unterstützt. Man

hat es also mit gegenseitigen GelaIIigkeiten zu tun, wie

sie unter Mitgliedern der gleichen Familie oder auch

zwischen Nachbarn üblich sind. Die NaturaJgaben des

Beschwerdeführers an die Schwester stellen unter diesen

Umständen nicht, auch nicht teilweise, ein Entgelt für

ihre Mitarbeit in der Bäckerei dar. Diese beiden Leistungen

sind nicht voneinander abhängig in dem Sinne, dass die

eine nur im Austausch gegen die andere erbracht würde.

Die Stellung der Schwester gegenüber dem Beschwerde-

führer lässt sich mit derjenigen einer gegen Lohn arbei-

tenden Hilfskraft (Ladentochter oder Bäckergeselle) nicht

vergleichen. Jene Naturalleistungen können somit bei der

Veranlagung des Beschwerdeführers nicht als Gewinnungs-

kosten behandelt werden.

Vgl. auch Nr. 31. -

Voir aussi n° 31.

n. REGISTERSACHEN

REGISTRES

28. Urteß der n. Zivllabteilung vom 24. März 1949 i. S. Spar-

und LellIkasse Kirchberg gegen Regierungsrat des Kantons Dem.

Grundbuch. Vorau.ssetzungen der Eintragung des Pfandgläubigers

an einem Schuldbrief im Gläubigerregister (Art. 66 Abs. 2 GBV).

Verpfändung eines der Ehefra.u zustehenden Na.mensschuld-

briefs durch den Ehemann.

.

Regi8ere joncier. Conditions de l'insoription da.ns le re~tre d~

crea.nciers (art. 66 a.l. 2 ORF) du crea.ncier a.u b6nefice d un drol~

de ga.ge sur une cMule hypoth6ca.ire. Engagement par le man

d 'une cMule hypoth6ca.ire nominative appartena.nt a. la. femme.

1M

VerwaJtungs- und Disziplinarrecht.

Registro fondiario. Condizioni dell'iscrizione nel registro dei cre-

ditori (art. 66 cp. 2 RRF) deI creditore d'un diritto di pegno

su una ca.rtella ipoteca.ria. Costituzione in pegno d'nna. cartella

ipoteca.ria nominativa appa.rtenente aHa moglie.

Am 5. Mai 1948 schloss die 'Beschwerdeführerin als

Pfandnehmerin mit Paul Bürki als Pfandgeber einen

schriftlichen Pfandvertrag, laut welchem Bürki der Be-

schwerdeführerin zur Sicherung eines ihm und Alexander

Hug eingeräumten Kredites einen auf seine Ehefrau als

Gläubigerin lautenden, die Liegenschaft des Paul Suter

in Utzenstorf belastenden Namensschuldbrief verplandete.

Frau Bürki unterzeichnete den Vertrag als « die zustim-

mende Ehefrau» mit. Am 18. Mai 1948 reichte die Be-

schwerdeführerin den Pfandvertrag dem Grundbuchamte

Fraubrunnen ein mit dem Ersuchen, die Verpfandung im

Gläubigerregister einzutragen. Das Grundbuchamt wies

die Anmeldung am 21. Juni 1948 ab, « weil Paul Bürki

nicht Gläubiger des zu verplandenden SGhuldbriefs ist,

sondern dessen Ehefrau, welche als Pfandgeberin auf-

zutreten hat. Für den Fall, dass Frau Bürki obigen Schuld-

brief zugunsten ihres Ehemannes verplandet, ist gemäss

Art. 177 ZGB die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde

notwendig». Am 17. November 1948 hat der Regierungsrat

des Kantons Bern als kantonale Aufsichtsbehörde in

Grundbuchsachen die Beschwerde der Beschwerdeführerin

gegen diese Verfügung abgewiesen, da das Faustpfand-

recht der Beschwerdeführerin u.a. mangels Vorlegung

des Schuldbriefs nicht nachgewiesen sei.

Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde

an,das Bundesgericht hält die Beschwerd~führerin an

ihrem Eintragungsbegehren fest. Der Regierungsrat und

das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement beantragen

Abweisung der Beschwerde.

Da8 Bundesgericht zieht in Erwagung:

Nach Art. 66 der eidg. Grundbuchverordnung muss

der Pfandgläubiger an einer Grundpfandforderung, der im

Gläubigerregister eingetragen werden will, den Nachweis

Registersachen. N0 28.

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seines Rechts erbringen. Daraus leitet die Vorinstanz mit

Recht ab, dass derjenige, der die Eintragung des Faust-

pfandrechtes an einem Schuldbrief verlangt, seinem

Gesuch den verplandeten SchuIdbrief beilegen muss. Zur

Verplandung eines SchuIdbriefes ist nämlich in allen Fällen

dessen Uebergabe an den Pfandgläubiger notwendig

(Art. 900/901 ZBG, Art. 967 Abs. 1 OR; BGE 42 III

296 ff.). Der Beweis fÜr diese Uebergabe kann entgegen der

Ansicht der Beschwerdeführerin nur durch Vorlegung des

Titels geleistet werden, nicht auch durch Vorlegung eines

Verplandungsvertrages, selbst wenn der Pfandgläubiger

darin den Empfang des Titels bestätigt. Handelt es sich

um die Eintragung eines Faustpfandrechtes an einem

Namensschuldbrief, der nicht in den Formen des Wert-

papierrechtes, sondern durch Uebergabe des Titels und

Ausstellung einer besondern Verplandungsurkunde ver-

plandet worden ist, wie es hier der Fall zu sein scheint,

so ist die Verplandungsurkunde neben dem Titel vorzulegen.

Da die Beschwerdeführerin den verplandeten SchuIdbrief

nicht einreichte, ist ihre Anmeldung zu Recht abgewiesen

worden.

Weitere Gründe, die verlangte Eintragung abzulehnen,

bestanden dagegen nicht. Mit Zustimmung seiner Ehe-

frau konnte Bürki den fraglichen Schuldbrief verplanden,

wie inImer die güterrechtlichen Verhältnisse geartet sein

mögen. Besteht zwischen den Eheleuten Bürki Güterver-

bindung, und gehört der SchuIdbrief zum eingebrachten

Gut der Frau, so konnte der Mann die Verplandung gemäss

Art. 202 ZGB mit Einwilligung der Frau vornehmen.

Besteht Gütertrennung oder ist der Titel Sondergut im

Sinne von Art. 190 ff ZGB, so konnte die Frau kraft ihres

Verfügungsrechtes (Art. 242 Abs. 1, Art. 192 Abs. 1 ZGB)

den Mann zur Verpfändung ermächtigen. Beim Vorliegen

von Gemeinschaftsgut ist die Befugnis des Mannes, den

Titel mit Zustimmung . der Frau zu verpfänden, nach

Art. 217 gegeben. Die Zustimmung der Vormundschafts-

behörde war nicht erforderlich, da durch die Verplandung

186

Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

des streitigen Schuldbriefs eine Verpflichtung der Ehefrau

im Sinne von Art. 177 Abs. 3 ZGB nicht begründet wurde.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abge-

wiesen.

29. Urteil der ll. ZhllabteUung vom 19. Mai 1949 i. S. Kaspar

gegen Aargau, Regierungsrat.

Grundbuch. Vormerkung des Gewinnanteilsrechtes der Miterben

gemäBs Art. 619 ZGB. Wirkungen. Voraussetzungen der Lö-

schung vor Ablauf der im Grundbuch angege®nen Zeit.

Registre fonc~r. Annotation du droit des coheritiers a. une quote-

part du gam conformement a l'art. 619 CC. Effets. Conditions

requises pour 180 radiation de l'annotation avant l'expiration

du temps indique dans le registre foncier.

RegiatrQ fondiariQ. ~otazione deI diritto dei ooeredi ad una parte

dell'utiIe, ooruormemente all'art. 619 CC. Effetti. Condizioni

richieste per 180 cancellazione dell'annotazione prima delIa

scadenza indicata neI registro fondiario.

Mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 1. Oktober

1948 verkauften Rudolf und Marie Kaspar-Bertschi in

Oberkulm ihrem Sohne Emil Kaspar-Widmer sieben land-

wirtschaftliche Liegenschaften im Schatzungswerte von

Fr. 27,420.- nebst landwirtschaftlichem Inventar zum

Preise von Fr. 25,000.-. Die besondern Vertragsbestim-

mungen sehen u. a. vor, dass der Käufer seinen Eltern

ein Wohnrecht einräumt und sich verpflichtet, für ihren

notwendigen Lebensunterhalt unentgeltlich aufzukommen.

Zu den Liegenschaften, die Rudolf Kaspar verkaufte,

gehörte das 9,07 a messende Waldgrundstück Grundbuch

Oberkulm Nr. 1512 im Schatzungswerte von Fr. 270.-.

Rudolf Kaspar hatte dieses am 23. Februar 1946 aus der

Erbschaft seines Vaters zu Fr. 360.- erworben. Dabei war

. im Grundbuch vorgemerkt worden «Gewinnanteil auf

10 Jahre zu Gunsten der Miterben des Rudolf Kaspar-

Bertschi gemäss 619 ZGB. Verkehrswert Fr. 414.-». Im

Vertrage vom 1. Oktober 1948 wird hiezu bemerkt, ein

Registersaohen. N° 29.

187

Gewinnanteil zu Gunsten der Miterben bestehe nicht, da.

Rudolf Kaspar das zu Fr. 360.- erworbene Grundstück

unter der Schatzung von Fr. 270.- verkaufe; die Vor-

merkung werde daher zur Löschung angemeldet.

Am 13. Oktober 1948 eröffnete das Grundbuchamt Kulm

dem Urkundsbeamten, der den Eigentumsübergang, die

Löschung des Gewinnanteilsrechts aufNr. 1512, das Wohn-

recht und die gemäss Vertrag vom 1. Oktober 1948 neu zu

errichtenden Grundpfandrechte auf Grund von Art. 142

EGzZGB und Art. 963 Abs. 3 ZGB zur Eintragung ins

Grundbuch angemeldet hatte, «die Anmeldung ... betref-

fend die Eintragung eines Kaufvertrages zwischen Kaspar-

Bertschi Rudolf und seinem Sohn Emil ... auf Grundbuch

Nr. 1512 » habe abgewiesen werden müssen. «Grund: Auf

diesem Grundstück ist ein Gewinnanteilsrecht gemäss

Art. 619 ZGB vorgemerkt. Vor der Eintragung des Kaufes

haben die Berechtigten schriftlich zur Löschung der Vor-

merkung einzuwilligen. Da der Kauf und Pfandvertrag

noch andere Grundstücke umfasst, muss der ganze Ver-

trag bis zur Erledigung dieser Frage abgewiesen werden ».

Gegen diese Verfügung führle RudolfKaspar Beschwerde

und nach deren Abweisung durch Entscheide der Justiz-

direktion und des Regierungsrates des Kantons Aargau

Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht mit

dem Antrag, das Grundbuchamt sei anzuweisen, « den ver-

urkundeten Kaufvertrag wie verfasst einzutragen».

Der Regierungsrat beantragt Abweisung, das Eidg.

Justiz- und Polizeidepartement Gutheissung der Verwal-

tungsgerichtsbeschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

I. -

Hat ein Erbe ein Grundstück unter dem Verkehrs-

wert erhalten, 80 sind die Miterben gemäss Art. 619 ZGB

berechtigt, beim Verkauf des Grundstücks oder eines Teils

davon binnen der folgenden zehn Jahre einen verhältnis-

mässigen Anteil am Gewinn zu beanspruchen, sofern dieser

Anspruch bei der Teilung im Grundbuch vorgemerkt