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75_I_181

BGE 75 I 181

Bundesgericht (BGE) · 1943-02-15 · Deutsch CH
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

Pflichtigen, welcher aus Nachlässigkeit oder gar vorsätz-

lich unrichtig deklariert hat, kann aber nicht der Sinn des

Gesetzes sem.

5. -

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass in

der ihr am 15. Februar 1943 eröffneten Steuerberechnung

die endgültige Veranlagung vorbehalten war. Sie hat daher

Init einer spätern Überprüfung ihrer Steuererklärung rech-

nen müssen. Auf ihre im Jahre 1943 geleistete Zahlung

kann sie sich nicht berufen; denn sie hat sie erbracht auf

Grund einer Abrechnung, welche ausdrücklich als provi-

sorisch bezeicp.net war. Davon, dass die Steuerbehörde diese

Abrechnung « stillschweigend» als endgültig anerkannt

habe, kann keine Rede sein. Sie war nicht verpflichtet,

jenen Vorbehalt innerhalb der Verjährungsfrist von Zeit

zu Zeit, etwa bei der Inangriffnachme der Veranlagungen

für folgende Perioden, zu erneuern.

Die Beschwerdeführerin kann auch nicht gehört werden

Init der Einwendung, sie habe sechs Jahre nach Eintritt

der Fälligkeit nicht mehr über alle Unterlagen für die Be-

streitung der Mehrforderung der Steuerverwaltung ver-

fügt. Nach Erhalt der provisorischen Einschätzung war es

ihre Sache, sich die Beweise für ihren Standpunkt wenig-

stens für die Dauer der damit neu beginnenden Ver-

jährungsfrist zu sichern. Übrigens ist sie gesetzlich ver-

pflichtet, ihre Geschäftsbücher und -korrespondenzen

während zehn Jahren aufzubewahren (Art. 962 OR,

Art. 325 StGB).

Demnach erkerl/nt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Bundesrechtliehe Abgaben. N° 27.

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27. Auszug aus dem Urteil \7om 3. Juni 19-19 i. S. M. gegen

StenerrekU1'Skommission des Kantons Lnzem.

Wekrsteuer: Natumlleistungeneines Bäckers an eine im gleichen

Hause wohnende Schwester, welche in seinem Geschäft gele-

gentlich aushilft und ihrerseits beim Betrieb ihr. er Spezereihand-

lung von ihm durch Handreichungen unterstützt wird, sind

nicht Gewinnungskosten.

Imp6t d6 defanse nationale: Prestations en nature d'un boulanger

a sa sreur qui habite dans la meme maison et qui lui aide occa-

sionnellement dans son commerce; inversement, le frete donne

parfois a. la sreur des coups de main dans le magasin d'epicerie

que eelle-ci exploite; ces prestations en nature ne eonstituent

pas des frais generaux.

I mposta per la difesa nazicmale : Prestazioni in natum d 'un pauet-

tiera a sua soralla che abita nella stessa casa e ehe 10 aiuta oooa-

sionalmente nel suo negozio; inversamente, il fratello le da. un

colpo di mauo nella di lei drogheria; queste prestazioni in

natum non sono spese generaIi.

Die ledigen Geschwister M. leben zusammen in ihrem

ererbten Hause, in dem JosefM. eine Bäckerei und Marie M.

einen Spezereiladen und die Haushaltung führt. Bei der

Einschätzung zur Wehrsteuer IV hat Josef M. verlangt,

dass von den Erträgnissen des Bäckereibetriebes der Wert

des Brotes und Mehls abgezogen werde, welohes er der

Schwester für ihre Mithilfe in der Bäckerei gebe. Die kan-

tonale Rekurskommission hat dies abgelehnt mit der

Begründung, soweit es sich um Entgelt für< die Besorgung

des gemeinsamen Haushalts handle, habe man es nicht

mit Gewinnungskosten zu tun, und sodann dürfte die

Mitarbeit der Schwester in der Bäckerei nicht stark ins

Gewicht fallen und durch gelegentliche Mithilfe des Bru-

ders Josef in der Spezereihandlung kompensiert sein.

In der Verwaltungsgeriohtsbeschwerde hält der Steuer-

pflichtige an seinem Standpunkt fest. Er macht geltend,

die Schwester bediene die Kunden in der Bäckerei, wenn

er nachmittags das Brot vertrage; an den Tagen mit zwei

KTindenfahrten nehme sie die Brote der zweiten Backung

heraus; ausserdem besorge sie die Reinigung der Räuin-

liohkeiten der Bäckerei. Davon, dass der Beschwerdeführer

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Verw&l.tungs- und Disziplina.rreoht.

umgekehrt im Krämerladen helfe, könne keine Rede sein;

er habe dazu keine Zeit und verstehe auch nichts von den

Warenpreisen.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab

in Erwägung:

3. -

Der Wert des Brotes und Mehles, welches der

Beschwerdeführer seiner Schwester Marie abgibt, könnte

als Teil seiner Geschäftsunkosten nur abgezogen werden,

wenn und sQweit es sich nicht nur um ein Entgelt für die

Besorgung der Haushaltung oder um biosse Freigebigkeit

des Bruders gegenüber der Schwester handelte, sondern um

ein Entgelt, welches er ihr für ihre Mithilfe in der Bäckerei

schuldet. Ein solohes Schuldverhältnis ist indes nicht anzu-

nehmen. Einmal kann die Mitarbeit der Schwester in der

Bäckerei in der Tat, wie die Vorinstanz feststellt, nioht

stark ins Gewicht fallen. Sie soll insbesondere. darin

bestehen, dass die Schwester die den Bäckerladen auf-

suchenden Kunden während der Zeit bedient, in welcher

der Beschwerdeführer sein Brot nach auswärts verführt.

Der Beschwerdeführer sagt aber selbst, dass von seinem

Gesamtumsatz nur ein unbedeutender Teil auf den Laden

entfällt. Die Sohwester, die ohnehin im Hause bleibt, wo

. sie ihren eigenen berufliohen und häusliohen Geschäften

naohgeht, versäumt also kaum etwas, wenn sie zwischen-

hinein die wenigen Kunden in der Bäckerei bedient. Das-

selbe gilt für die Reinigungsarbeiten und das Herausneh-

men der Brote. Sodann ist auch die weitere Annahme der

Vorinstanz, dass die Mithilfe der Schwester durch gele-

gentliche Gegendienste des Besohwerdeführers aufgewogen

wird, nicht widerlegt. Es mag riohtig sein, dass er nicht

seinerseits bei der Bedienung der Kunden des Krämer-

ladens aushelfen kann. Dagegen darf mit der kantonalen

Steuerverwaltung, welche mit den Verhältnissen der Ge-

schwister vertraut ist, angenommen werden, dass er die

Schwester durch Handreiohungen bei schweren Arbeiten

Registers&ohen. N0 28.

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(Transport von Kisten, Säcken) und ebenfalls bei der Be-

sorgung des auswärtigen Kundendienstes unterstützt. Man

hat es also mit gegenseitigen Geflilligkeiten zu tun, wie

sie unter Mitgliedern der gleichen Familie oder auch

zwischen Naohbarn üblioh sind. Die Naturalgaben des

Beschwerdeführers an die Sohwester stellen unter diesen

Umständen nicht, auch nicht teilweise, ein Entgelt für

ihre Mitarbeit in der Bäckerei dar. Diese beiden Leistungen

sind nicht voneinander abhängig in dem Sinne, dass die

eine nur im Austausch gegen die andere erbracht würde.

Die Stellung der Schwester gegenüber dem Beschwerde-

führer lässt sich mit derjenigen einer gegen Lohn arbei-

tenden Hilfskraft (Ladentochter oder Bäckergeselle) nicht

vergleichen. Jene Naturalleistungen können somit bei der

Veranlagung des Beschwerdeführers nicht als Gewinnungs- .

kosten behandelt werden.

Vgl. auch Nr. 31. -

Voir aussi n° 31.

II. REGISTERSACHEN

REGISTRES

28. Urrell der D. Zivllahtellnng vom 24. März 1949 i. S. Spar-

und Lelhkasse Kirchherg gegen Regierungsrat des Kantons Dem.

Grundbuch. Voraussetzungen der Eintragung des Pfandgläubigers

an einem Schuldbrief im Gläubigerregister (Art. 66 Abs. 2 GBV).

Verpfändung eines der Ehefrau zustehenden Na.mensschuld-

briefs durch den Ehemann.

.

&gistre joncier. Conditions de l'inscription da.ns Je re~tre d~

crea.nciers (art. 66 &1. 2 ORF) du crea.ncier au benefice dun drOlt

de ga.ge sur une cMule hypothOOa.ire. Engagement par le mari

d'une cMule hypothOOa.ire nominative appa.rtenant ala. femme.