Volltext (verifizierbarer Originaltext)
180
Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
Pflichtigen, welcher aus Nachlässigkeit oder gar vorsätz-
lich unrichtig deklariert hat, kann aber nicht der Sinn des
Gesetzes sem.
5. -
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass in
der ihr am 15. Februar 1943 eröffneten Steuerberechnung
die endgültige Veranlagung vorbehalten war. Sie hat daher
Init einer spätern Überprüfung ihrer Steuererklärung rech-
nen müssen. Auf ihre im Jahre 1943 geleistete Zahlung
kann sie sich nicht berufen; denn sie hat sie erbracht auf
Grund einer Abrechnung, welche ausdrücklich als provi-
sorisch bezeicp.net war. Davon, dass die Steuerbehörde diese
Abrechnung « stillschweigend» als endgültig anerkannt
habe, kann keine Rede sein. Sie war nicht verpflichtet,
jenen Vorbehalt innerhalb der Verjährungsfrist von Zeit
zu Zeit, etwa bei der Inangriffnachme der Veranlagungen
für folgende Perioden, zu erneuern.
Die Beschwerdeführerin kann auch nicht gehört werden
Init der Einwendung, sie habe sechs Jahre nach Eintritt
der Fälligkeit nicht mehr über alle Unterlagen für die Be-
streitung der Mehrforderung der Steuerverwaltung ver-
fügt. Nach Erhalt der provisorischen Einschätzung war es
ihre Sache, sich die Beweise für ihren Standpunkt wenig-
stens für die Dauer der damit neu beginnenden Ver-
jährungsfrist zu sichern. Übrigens ist sie gesetzlich ver-
pflichtet, ihre Geschäftsbücher und -korrespondenzen
während zehn Jahren aufzubewahren (Art. 962 OR,
Art. 325 StGB).
Demnach erkerl/nt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Bundesrechtliehe Abgaben. N° 27.
181
27. Auszug aus dem Urteil \7om 3. Juni 19-19 i. S. M. gegen
StenerrekU1'Skommission des Kantons Lnzem.
Wekrsteuer: Natumlleistungeneines Bäckers an eine im gleichen
Hause wohnende Schwester, welche in seinem Geschäft gele-
gentlich aushilft und ihrerseits beim Betrieb ihr. er Spezereihand-
lung von ihm durch Handreichungen unterstützt wird, sind
nicht Gewinnungskosten.
Imp6t d6 defanse nationale: Prestations en nature d'un boulanger
a sa sreur qui habite dans la meme maison et qui lui aide occa-
sionnellement dans son commerce; inversement, le frete donne
parfois a. la sreur des coups de main dans le magasin d'epicerie
que eelle-ci exploite; ces prestations en nature ne eonstituent
pas des frais generaux.
I mposta per la difesa nazicmale : Prestazioni in natum d 'un pauet-
tiera a sua soralla che abita nella stessa casa e ehe 10 aiuta oooa-
sionalmente nel suo negozio; inversamente, il fratello le da. un
colpo di mauo nella di lei drogheria; queste prestazioni in
natum non sono spese generaIi.
Die ledigen Geschwister M. leben zusammen in ihrem
ererbten Hause, in dem JosefM. eine Bäckerei und Marie M.
einen Spezereiladen und die Haushaltung führt. Bei der
Einschätzung zur Wehrsteuer IV hat Josef M. verlangt,
dass von den Erträgnissen des Bäckereibetriebes der Wert
des Brotes und Mehls abgezogen werde, welohes er der
Schwester für ihre Mithilfe in der Bäckerei gebe. Die kan-
tonale Rekurskommission hat dies abgelehnt mit der
Begründung, soweit es sich um Entgelt für< die Besorgung
des gemeinsamen Haushalts handle, habe man es nicht
mit Gewinnungskosten zu tun, und sodann dürfte die
Mitarbeit der Schwester in der Bäckerei nicht stark ins
Gewicht fallen und durch gelegentliche Mithilfe des Bru-
ders Josef in der Spezereihandlung kompensiert sein.
In der Verwaltungsgeriohtsbeschwerde hält der Steuer-
pflichtige an seinem Standpunkt fest. Er macht geltend,
die Schwester bediene die Kunden in der Bäckerei, wenn
er nachmittags das Brot vertrage; an den Tagen mit zwei
KTindenfahrten nehme sie die Brote der zweiten Backung
heraus; ausserdem besorge sie die Reinigung der Räuin-
liohkeiten der Bäckerei. Davon, dass der Beschwerdeführer
182
Verw&l.tungs- und Disziplina.rreoht.
umgekehrt im Krämerladen helfe, könne keine Rede sein;
er habe dazu keine Zeit und verstehe auch nichts von den
Warenpreisen.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab
in Erwägung:
3. -
Der Wert des Brotes und Mehles, welches der
Beschwerdeführer seiner Schwester Marie abgibt, könnte
als Teil seiner Geschäftsunkosten nur abgezogen werden,
wenn und sQweit es sich nicht nur um ein Entgelt für die
Besorgung der Haushaltung oder um biosse Freigebigkeit
des Bruders gegenüber der Schwester handelte, sondern um
ein Entgelt, welches er ihr für ihre Mithilfe in der Bäckerei
schuldet. Ein solohes Schuldverhältnis ist indes nicht anzu-
nehmen. Einmal kann die Mitarbeit der Schwester in der
Bäckerei in der Tat, wie die Vorinstanz feststellt, nioht
stark ins Gewicht fallen. Sie soll insbesondere. darin
bestehen, dass die Schwester die den Bäckerladen auf-
suchenden Kunden während der Zeit bedient, in welcher
der Beschwerdeführer sein Brot nach auswärts verführt.
Der Beschwerdeführer sagt aber selbst, dass von seinem
Gesamtumsatz nur ein unbedeutender Teil auf den Laden
entfällt. Die Sohwester, die ohnehin im Hause bleibt, wo
. sie ihren eigenen berufliohen und häusliohen Geschäften
naohgeht, versäumt also kaum etwas, wenn sie zwischen-
hinein die wenigen Kunden in der Bäckerei bedient. Das-
selbe gilt für die Reinigungsarbeiten und das Herausneh-
men der Brote. Sodann ist auch die weitere Annahme der
Vorinstanz, dass die Mithilfe der Schwester durch gele-
gentliche Gegendienste des Besohwerdeführers aufgewogen
wird, nicht widerlegt. Es mag riohtig sein, dass er nicht
seinerseits bei der Bedienung der Kunden des Krämer-
ladens aushelfen kann. Dagegen darf mit der kantonalen
Steuerverwaltung, welche mit den Verhältnissen der Ge-
schwister vertraut ist, angenommen werden, dass er die
Schwester durch Handreiohungen bei schweren Arbeiten
Registers&ohen. N0 28.
183
(Transport von Kisten, Säcken) und ebenfalls bei der Be-
sorgung des auswärtigen Kundendienstes unterstützt. Man
hat es also mit gegenseitigen Geflilligkeiten zu tun, wie
sie unter Mitgliedern der gleichen Familie oder auch
zwischen Naohbarn üblioh sind. Die Naturalgaben des
Beschwerdeführers an die Sohwester stellen unter diesen
Umständen nicht, auch nicht teilweise, ein Entgelt für
ihre Mitarbeit in der Bäckerei dar. Diese beiden Leistungen
sind nicht voneinander abhängig in dem Sinne, dass die
eine nur im Austausch gegen die andere erbracht würde.
Die Stellung der Schwester gegenüber dem Beschwerde-
führer lässt sich mit derjenigen einer gegen Lohn arbei-
tenden Hilfskraft (Ladentochter oder Bäckergeselle) nicht
vergleichen. Jene Naturalleistungen können somit bei der
Veranlagung des Beschwerdeführers nicht als Gewinnungs- .
kosten behandelt werden.
Vgl. auch Nr. 31. -
Voir aussi n° 31.
II. REGISTERSACHEN
REGISTRES
28. Urrell der D. Zivllahtellnng vom 24. März 1949 i. S. Spar-
und Lelhkasse Kirchherg gegen Regierungsrat des Kantons Dem.
Grundbuch. Voraussetzungen der Eintragung des Pfandgläubigers
an einem Schuldbrief im Gläubigerregister (Art. 66 Abs. 2 GBV).
Verpfändung eines der Ehefrau zustehenden Na.mensschuld-
briefs durch den Ehemann.
.
&gistre joncier. Conditions de l'inscription da.ns Je re~tre d~
crea.nciers (art. 66 &1. 2 ORF) du crea.ncier au benefice dun drOlt
de ga.ge sur une cMule hypothOOa.ire. Engagement par le mari
d'une cMule hypothOOa.ire nominative appa.rtenant ala. femme.