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42_III_286

BGE 42 III 286

Bundesgericht (BGE) · 1916-01-01 · Deutsch CH
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286

Entscheidungen

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

In ~eilweiser Gutheissung der Hauptberufung und in

Abwelsun.g der Anschlussberufung wird die in V. Klasse

zu kollozIerende Forderung des Klägers von 6000 auf

8000 :r:r. erhöht. Im übrigen werden beide Berufungen

abgeWIesen und das angefochtene Urteil bestätigt.

.

51. 'Urteil der II. Zivila.btellung vom S. Juni 1916

1. S. Xonkursma.ss~ der Leih- u. Spa.rkasse Eschlikon,Beklagte.

gegen SchwelZerische Bodenkreditansta.lt, Klägerin.

Form der Verpfändung von Namen- und ürdrepapieren, ins-

besondere auf den Namen lautender Schuldbriefe oder Gülten

-Anwendungsfalldes Art. 288 Ziff. 1 SchKG . ....:..Anreehnun~

des Pfanderl?ses im Konkursfalle, wenn die pfandversicherte

Forderung meht voll gedeckt wird.

.A. -

~ie Leih- und Sparkasse Eschlikon (im Folgenden

mIt « Leihkasse » bezeichnet) st~nd seit einer Reihe von

Jahr~n ~t der Thurg. Hypothekenbank, der Rechts-

vorgangerm der Klägerin. im Geschäftsverkehr. Die

HYP?the~enbank hatte der Leihkasse einen Kontokorrent-

kredit eroffnet und pflegte -die von der Leihkasse aus-

gestellten Eigenwechsel. wie auch solche Wechsel die

von K~nden der Leihkasse auf diese gezogen und von

der Leihkasse akzeptiert worden waren. zu diskontie-

re~ ~~ der Leihkasse im Kontokorrent zu belasten.

DIe falh~en Wechsel wurden in der Regel von der Leih-

kasse mcht eingelöst. sondern vor Verfall erneuert. Am

~1. Dezen:'-ber 1911 erreichten die in Zirkulation befind-

lichen

Elgenwe~hs~l d.er Leihkasse den Betrag von

1.~50.0oo Fr., dl? m ZIrkulation befindlichen, von der

Leihkasse akzeptierten Tratten des Müllers Stücheli den

der Zivilkammern. N° 51.

. 287

Betrag von 991,887 Fr. Der Umsatz auf dem Eigen-

wechselkonto der Leihkasse betrug im I. Semester 1912

2,750,000 Fr.

Zur Sicherstellung des ihr von der Hypothekenbank

eröffneten Kredits hatte die Leihkasse der Hypotheken-

bank eine Anzahl Grundpfandtitel verpfändet, die in

ihrem Bestande wechselten, aber von 1905 bis 1912

immer einen Gesamtnominalwert von

500,000 bis

600,000 Fr. darstellten.

Im Frühjahr 1912 geriet die Hypothekenbank in finan-

zielle Schwierigkeiten, die dazu führten, dass im Auftrage

verschiedener Grossbanken, deren Beistand in Frage kam,

der Präsident des Direktoriums der Nationalbank Kundert,

sowie Handelsbankdirektor Müller in Basel eine Prüfung

der Situation der Hypothekenbank vornahmen. Am

22. April -

ob auf Veranlassung der Revisoren oder von

sich aus, ist nicht festgestellt - liess der Verwaltungsrats-

präsiden~ der Hypothekenbank die Leihkasse brieflich

davon in Kenntnis setzen, dass die Bank «nicht im Fall

sein» werde, die am 30. April fällig werdenden Wechsel

im Betrage von 100,000 Fr. zu erneuern; das Gleiche werde

voraussichtlich für die {) zu sorgen.

war nicht die Folge einer rechtlichen Verpflichtung zur

Si c her h e i t s leistung, sondern beruhte einfach darauf,

dass es sich um kurzfällige, einer strengen Betreibung

unterliegende Wechselforderungen handelte und die Leih-

kasse ausser Stande war, Z.a h lu n g zu leisten. Gerade

der Umstand, dass ein Schuldner Si c her h e i t leistet,

während er zur Z a h I u n g verpflichtet wäre, bildet ein

Indiz für die anormale Vermögenslage des Schuldners

und soll deshalb nach Art. 287 Ziff. 1 -

ebenso wie nach

302

Entscheidungen

Ziff.2 die Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als

durch Barzahlung oder übliche Geldsurrogate -

die An-

fechtung erleichtern. Alsdann aber kann in einem Falle

• wie oem vorliegenden nicht von einer die Anfechtbarkeit

nach Art. 287 Ziff. 1 ausschliessenden frühern Verpflich-

tung zur Sicherheitsleistung gesprochen werden.

7. - Fragt es sich somit, ob die Klägerin im Sinne des

Art. 287 Abs. 2 den Beweis erbracht habe, dass die Hypo-

thekenbank im April, Mai und Juni 1912 «die Vermögens-

lage » (nämlich die schlechte Vermögenslage) der Leih-

kasse « nicht gekannt» habe, so ist davon auszugehen,

dass der Unterschied zwischen den in Art. 287 Abs. 2

und 288 SchKG vorgesehemm Beweisen nicht sowohl in

einer Verschiedenheit des Beweisthemas, a]s vielmehr

in der Umkehrung der Beweislast besteht. Obwohl also

Art. 287 nicht, wie Art. 288, von der « Erkennbarkeit»

der Begüustigungsabsicht spricht -

die nach JA'.:GER,

Note 5 zu Art. 288 und den dort zitierten Präjudizien

schon <l.ann vorhanden ist, wenn die begünstigende, bezw.

benachteiligende Wir k u n g der betreffenden Rechts-

handlung erkennbar war -

so genügt doch in den Fällen

des Art. 287 zur Entlastung des Anfechtungsbeklagten

nicht schon der Beweis, dass diesem die Ueberschuldung

des Gemeinschuldners tatsächlich unbekannt war, sondern

es muss ausserdem bewiesen sein~ dass er sie bei der-

jenigen Aufmerksamkeit, die ihm mit Rücksicht auf den

anssergewöhnlichen Charakter des in Betracht kommen-

den Rechtsgeschäfts zuzumuten war, auch nicht kennen

konnte, d. h. (vgL JA'.:GER, Note 11 zu Art. 287) er muss

entweder «Umstände dartun, die ihn der Pflicht, die

Vermögenslage des Schuldners näher zu besehen, ent-

hoben, oder aber glaubhaft machen, dass er dieser Pflicht

genügt, dabei jedoch von den bedrängten Verhältnissen

des Schuldners keine Kenntnis erlangt habe ». Insbeson-

dere dann, wenn neben der in allen Fällen des Art. 287

vorhandenen Auffälligkeit der betreffenden Rechtshand-

lung als solcher, noch besondere, konkrete Verdachts-

der Zivilkammern. N° 51.

303

grunde vorliegen, der Anfechtungsbeklagte aber dennoch

eine nähere Prüfung unterlassen hat, muss der Beweis

der «Harmlosigkeit I), der nach Art. 287 Abs. 2 erforder-

lich ist, als gescheitert betrachtet werden.

Im vorliegenden Falle war nun in der Tat Anlass zu

Verdacht gegeben. Zunächst war, wie der am 13. Juni

1912 in den « Neuen Zürcher Nachrichten l) erschienene

Alarmartikel zeigt, schon aus den veröffentlichten Bilanzen

der Leihkasse für jeden Fachmann ohne weiteres erkenn-

bar, dass das genannte Geldinstitut über verhältnismässig

äusserst wenig liquide Mittel verfügte, und zwar nicht

etwa bloss momentan, infolge unvorhergesehener, ausser-

gewöhnlicher Umstände, sonde:-n ständig, infolge des

dem ganzen Geschäftsbetrieb zugrunde liegenden Systems,

das darin bestand, möglichst hohe Umsätze zu erzielen,

ohne sich darum zu kümmern, ob das ziffermässige Ver-

hältnis zwischen den verschiedenen Bilanzposten einiger-

massen normal sei. In dieser Beziehung musste insbe-

sondere auffallen, dass die Leihkasse, wie in jenem

Zeitungsartikel ausgeführt wurde, schon nach ihrer Bilanz

über 2 Y2 Millionen kurzfällige Schulden hatte, denen an

sofort verfügbaren Mitteln nur etwa 250,000 Franken

gegenüberstanden. Dazu kommt, dass aus verschiedenen

andern Umständen, wie ebenfaHs jener Zeitungsartikel

zeigt, sogar auf die Ungenauigkeit einzelner Angaben des

Geschäftsberichts zu schliessen war, und zwar wiederum

schon an Hand der veröffentlichten Zahlen, ohne irgend-

welche Kenntnis der diesen Zahlen zugrunde liegenden

konkreten Geschäftsbeziehungen. So insbesondere aus der

anormalen· Höhe des Kassaverkehrs (128 Y2 Millionen),

die den Verdacht rechtfertigte, dass die Leihkasse ent-

gegen ihrer Behauptung nicht vorwiegend « Darlehen •

gewähre, sondern « das Kontokorrentgeschäft in grossem

Massstab betreibe»; sodann der Umstand, dass in der

Tat gerade der Darlehenskonto und ebenso der Kauf-

schuldbriefkonto verhältnismässig geringe Umsätze auf-

wiesen -

im Gegensatz zum Wechselkonto mit dem

304

Entscheidungen

aussergewöhnlich hohen Umsatz von 39 % Millionen bei

einem Wechselbestand auf Jahresschluss von wenig über

100,000 Fr.; weiterhin der auffällig hohe Umsatz (33 %

• Millionen) auf dem Kontokorrentdebitorenkonto in Ver-

bindung mit der Behauptung der Verwaltung, dass dieser

Konto sich in der Hauptsache aus Darlehen an Gemeinden,

Korporationen und Genossenschaften rekrutiere.

Nun war aber die Hypothekenbank, wenn sie die bei

der Leihkasse herrschenden Verhältnisse beurteilen wollte,

nicht auf die veröffentlichten Geschäftsberichte ange-

wiesen, sondern gerade ihr war noch ein Umstand be-

kannt, der im Zusammenhang mit den Geschäftsberichten

und Bilanzen zu äusser~ ter Vorsicht mahnen musste, näm-

lich der Umstand, dass die Leihkasse während des ersten

Semesters 1912 für 2,750,000 Fr. Eigenwechsel ausge-

stellt hatte, und dass sich zu Beginn des Semesters für

1,550,000 Fr. solcher Eigenwechsel, sowie ausserdem noch

zahlreiche, von der Leihkasse akzeptierte Tratten des

Müllers Stücheli gleichzeitig in Zirkulation befanden;

denn alle jene Eigenwechsel der Leihkasse und eine grosse

Anzahl der von dieser akzeptierten Stücheli-Wechsel, von

welch letztem Ende Dezember 1911 für 991,887 Fr. in

Zirkulation waren, hatte die Hypothekenbank selber dis-

kontiert. Insbesondere von den Eigenwechseln der Leih-

kasse wusste sie zudem, dass es (~-Fin anzwechsel)} waren,

d. h. solche Wechsel, die keine andere Funktion erfüllten,

als der Ausstellerin Geld zu lTerschaffen. Des fernern

wusste sie aber auch, dass es sich bei der Leihkasse nicht

etwa um eine momentane Geldverlegenheit handelte, wie

sie auch bei einer soliden Bank u. U. einmal vorkommen

kann; sondern aus der beständigen Erneuerung der

Wechsel, wie sie schon seit Jahren stattgefunden hatte,

musste sie den Schluss ziehen, dass die Leihkasse über-

haupt kein der Höhe ihres Umsatzes entsprechendes

Betriebskapital mehr besitze, sondern in der Hauptsache

mit dem durch jene Wecbsel beschafften, teuren Gelde

arbeite, durch dessen Entzug sie jeden Augenblick in die

der Zivllkammem. N° 51.

305

allergrösste Verlegenheit gebracht werden konnte ünd bei

dessen Weitergewährnng sie Gefahr lief, immer stärker

engagiert zu sein, -

wie denn auch ihre Schuld bei der

Hypothekenbank im Lauf der Jahre beständig ange-

wachsen war und das Verhältnis zwischen dem gedeckten

und dem ungedeckten Teil der Schuld sich beständig

verschlechtert hatte.

Die Hypothekenbank war somit, besser als irgend

jemand, in der Lage, sich darüber Rechenschaft zu geben,

dass die Leihkasse nicht, wie es in den Geschäftsberichten

hiess, sich immer gedeihlicher entwickelte, sondern im

Gegenteil auf einer schiefen Ebene einem Abgrnnde ent-

gegenglitt. Sollte sie hierüber am 29. April 1912, als sie

für über 800,000 Fr. Faustpfänder entgegennahm, tat-

sächlich noch nicht im Klaren gewesen sein, so wäre sie

unter den vorliegenden Umständen doch zum mindesten

verpflichtet gewesen, einerseits die Geschäftsberichte und

die Bilanzen der Leihkasse einer genauen Prüfung zu

unterziehen, andrerseits aber auch von der Leihkasse

direkt Aufschluss über die zu Verdacht Anlass gebenden

Punkte zu verlangen. Insbesondere zur Stellung eines

solchen Aufklärungsbegehrens war sie als Inhaberin kurz-

fälliger Wechselforderungen im Betrage von 1 % Millionen

ohne weiteres legitimiert; bei der Prüfung der Bilanzen

und Geschäftsberichte aber hätte ihr nicht nur alles das-

jenige auffallen müssen, was dem Verfasser des Alarm-

artikels in den <~ Neuen Zürcher Nachrichten » aufgefallen

ist, sondern sie hätte sich namentlich auch die Frage

vorlegen müssen, wo denn die von ihr, der Hypotheken-

bank diskontierten Eigenwechsel der Leihkasse im Betrage

von ungefähr 1 Y2 Millionen, sowie die von der Leihkasse

akzeptierten, zu einem grossen, wenn nicht geradez~ zum

grössten Teil ebenfalls von der Hypothekenbank diskon-

tierten Stücheli-Wechsel in der Bilanz figurierten; denn

es war doch zum mindesten unwahrscheinlich, dass diese

und alle anderil Wechselverbilldlichkeiten der Leihkasse,

die nach den Wahrnehmungen der Hypothekenbank über

306

Entscheidungen

den Geschäftsverkehr der Leihkasse mit den Müllern

Stücheli und Schönenberger im Ganzen (Eigenwechsel

und Akzepte) jedenfalls über zwei Millionen ausmachen

mussten, in den 2,517,738 Fr. 93 Cts. «Kontokorrent-

kreditoren » enthalten sein könnten, zumal da anzunehmen

war, die Leihkasse werde ausser der Hypothekenbank,

ihrer Hauptgläubigerin, immerhin auch noch andere

Kontokorrentkreditoren haben. Alsdann aber musste die

Hypothekenbank entweder (mit dem Verfasser des

Artikels in den «Neuen Zürcher Nachrichten ») den

Schluss ziehen, dass die Wechselverbindlichkeitell der

Leihkasse in deren Bilanz überhaupt nicht berücksichtigt

seien, oder aber, dass sie (.wie sich in der Tat seither

herausgestellt hat) im « Obligationenkonto » versteckt

seien. In beiden Fällen war die Bilanz falsch, und in bei-

den Fällen betrugen die kurzfälligen Schulden der Leih-

kasse nicht nur, wie der Verfasser des Alarmartikels

geglaubt hatte, 2% Millionen - was bereits zu viel war-,

sondern sogar gegen 5 Millionen.

Selbst wenn somit angenommen wird, im April 1912

sei den Organen der Hypothekenbank die wahre Situation

der Leihkasse nicht bekannt gewesen, un.d ganz abgesehen

von der Frage. ob der damals beurlaubte Direktor Hasen-

fratz vielleicht mehr wusste, al~. die Prokuristen, die an

seiner Stelle handelten, ergibt sich aus dem Gesagten

doch jedenfalls soviel, dass diejenigen Organe, die namens

der Hypothekenbank die Pfänder entgegennahmen, allen

Anlass zu Verdacht und daher zu Nachforschungen ge-

habt hätten.

Unter diesen Umständen fällt auch nicht ins Gewicht,

dass die mit der Untersuchung der Geschäftslage der

Hypothekenbank betrauten Experten ihrerseits das Ver-

langen nach Deckung nicht aus Misstrauen gegenüher

der Leihkasse oder deren Verwalter, sondern einfach aus

banktechnischen Gründen, insbesondere mit Rücksicht

auf das Geschäftsreglement der Hypothekenbank ver-

langten. Diese Experten waren im Gegensatz zu den

der Zivilkammern. r,," .11.

. 3ti7

Organen der Hypothe~enbank ~icht ~~rpflichtet, die

Verhältnisse bei der Leihkasse eIner Prufung zu unter-

ziehen, sondern sie hatten bloss die

Situati~n der

Hypothekenb ank zu untersuchen und dIe B~­

dingungen anzugeben, von welchen ihres Erachtens eIn

Entgegenkommen der intervenierend~n Grossbanke~ ab-

hängig gemacht werden müsse. DIesen wesentlIchen

Unterschied in der Stellung der Organe der Hypotheken-

bank einerseits und der in Betracht kommenden Ex~erten

andrerseits hat die Vorinstanz verkannt, wenn SIe das

Hauptgewicht ihrer Argumentation ?ara~f verlegt, dass

die Experten Kundert und Müller keIn MIsstrauen gegen

die Leihkasse hegten.

.

8. -

Hätte nach den vorstehenden Ausführungen dIe

Hypothekenbank schon im April 1912 .. die wirklich.e Ver-

mögenslage der Leihkasse erkennen konnen, und 1st da-

her die Anfechtungseinrede der Beklagten schon gegen-

über der Verpfändung vorn 29. Aprilj1 O •. Mai beg~ündet,

so trifft dies a jortiori in Bezug auf ?Ie ': erpf~ndung

vorn 12. Juni zu. Nicht nur löste nämlIch dIe Lelhkass~

die von ihr selber ausgestellten, am 25. und am 28. Mai

verfallenen Eigenwechsel im Betrage von. zusammen

300,000 Fr., von deren Nichterneueru.ng ~I~ schon am

22. April und dann wieder am 10. M~l aVISIert worde~

war, tatsächlich nicht ein, sodass es In Bezug auf z,:el

dieser Wechsel, wie auch in Bezug auf die von der Lelh-

kasse akzeptierten Stücheli-Wechsel zum. Protes~ karn,

sondern sie löste sie auch dann nicht eIn, als Ihr am

30. Mai von der Hypothekenbank mit Wechselbetreibung

gedroht wurde. Wie wenig Erfolg di~ Hypothekenbank

sich sodann von einer Ausführung dIeser Drohung ver-

sprach, die sie übrigens nur (l gemäss Weisung der Ver-

treter der intervenierenden Banken)} erlassen hatte, geht

aus dem Umstand hervor, dass am 30. Juni, an welchem

Tage die Nachfrist zur Einlösung der \Vechsel unbenutzt

ablief, die Hypothekenbank sich dazu ents~hloss, der

Leihkasse durch Herausgabe eines vorgangsfrelen Schuld-

AS 42 III -

1916

21

308

Entscheidungen

briefes von 300,000 Fr. selber die Mittel zur Leistung

jener Zahlung zu verschaffen. Einerseits geht es daher

fehl, wenn die Vorinstanz aus der Herausgabe dieses

Titels « gegen einen solchen zweiten Ranges per 200,000 Fr.

und 100,000 Fr. in bar » schliessen zu können glaubt,

die Hypothekenbank habe offenbar keine Zweifel in die

Zahlungsfähigkeit der Leihkasse gesetzt; denn nach den

Akten hat sie den Schuldbrief ausdrücklich nur unter

der Bedingung einer Barzahlung von 300,000 Fr. heraus-

gegeben, welche Bedingung dann freilich nicht e r f ü 1 I t

worden ist; andrerseits aber muss gerade aus der Heraus-

gabe des Titels und der daran geknüpften Bedingung der

Schluss gezogen werden, dass die Hypothekenbank damals

bereits darauf verzichtet hatte, anders als durch Reali-

sierung ihrer Faustpfänder -

denn um eine solche han-

delte es sich in Wirklichkeit bei der Herausgabe jenes

Titels -

zu erheblichen Barzahlungen von Seiten der

Leihkasse zu gelangen.

Gegenüber all diesen Umständen, aus denen sich ergibt,

dass die Hypothekenbank in Bezug auf die Geschäfts-

lage der Leihkasse nicht nur Verdacht schöpfen musste,

sondern sich auch tatsächlich keinen grossen Hoffnungen

mehr hingab, fällt nicht ins Gewicht, dass sie allerdings

noch am 14. Juni an ihrem Schalter eine nicht fäHige

Obligation der Leihkasse von 10,000 Fr. zum Nominal-

wert einlöste und der Leihkasse auf ihrem Kontokorrent

belastete. Denn einmal war die Hypothekenbank damals,

wenn auch erst seit zwei Tagen, für ihre Forderungen an

die Leihkasse vermeintlich mehr als gedeckt. sodass sie

annehmen mochte, die Pfandsicherheit reiche auch noch

zur Deckung weiterer 10,000 Fr. aus; namentlich aber

fällt in Betracht, dass die Einlösung möglicherweise von

untern Organen der Hypothekenbank, denen dIe anor-

malen Verhältnisse bei der Leihkasse nicht bekannt

waren, ohne Begrüssung der Direktion vorgenommen

worden ist, in der Meinung, es handle sich, weil die

der Zivilkammern. N° 51.

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Obligation bloss 16 Tage später fällig wurde, um ein ge-

wöhnliches Bankgeschäft.

Der in Art. 287 Abs. 2 vorgesehene Entlastungsbeweis

ist somit als gescheitert zu betrachten, und es sind daher

die Verpfändungen vom 29. April/l0. Mai und vom

12. Juni 1912 schon auf Grund des Art. 287, ohne Prü-

fung ihrer Anfechtbarkeit gemäss Art. 288, ungültig· zu

erklären.

9. - Die Gutheissung der Anfechtungseinrede in Bezug

auf ungefähr 2/3 der in Betracht kommenden Faust-

pfänder hat zur Folge, dass die Frage zu entscheiden

ist, ob und inwieweit für Forderungen, die zwar pfand-

versichert, tatsächlich aber durch das Pfand nicht voll-

kommen gedeckt sind, über das Datum der Konkurs-

eröffnung hinaus Zinsen berechnet werden dürfen, und

ob der Pfanderläs zunächst auf das Kapital (einschliess-

lieh der bis zum Konkursausbruch aufgelaufenen Zinsen),

oder im Gegenteil zunächst auf die seit Konkursausbruch

laufenden Zinsen, oder endlich pro rata auf beides anzu-

rechnen sei.

Bei der Entscheidung dieser Frage ist davon auszu-

gehen, dass durch Art. 209 SchKG der Zinsenlauf vom

Ausbruch des Konkurses an nur insoweit sistiert werden

wollte, als dafür keine Spezialdeckung vorhanden ist. So-

fern also der Pfandgläubiger zivilrechtlich befugt wäre,

eine vom Schuldner geleistete Zahlung, die gleich hoch

wäre, wie der Pfanderlös, auf seinen Zinsanspruch an-

zurechnen, steht das Konkursrecht der Ausrichtung sol-

cher Zinsen, soweit sie durch den Pfanderlös gedeckt sind,

auch für. die Zeit nach der Konkurseröffnung nicht ent-

gegen. Nun ist der Gläubiger nach Art. 85 OR in der

Tat berechtigt, eine vom Schuldner geleistete Zahlung

in erster Linie auf die Zinsen und Kosten anzurechnen.

Folglich darf er auch den Nettoerlös des Pfandes zuerst

auf die bis zur Pfandliquidation aufgelaufenen Zinsen

anrechnen, und zwar (in analoger Anwendung des Art. 85

310

Entscheidungen

Ab s. 2 OR) zunächst auf denjenigen Teil der Zinsen, für

welchen ihm die übrigenAktiven des Kridars nicht haften,

also zunächst auf die seit der Konkurseröffnung aufge-

laufenen Zinsen. Sind diese gedeckt, so ist der Rest des

Pfanderlöses auf die bis zur Konkurseröffnung aufgelau-

fenen Zinsen, sowie auf das Kapital anzurechnen, während

der allfällig ungedeckte Teil des Kapitals und jener frühern

Zinsen in der V. Klasse zu kollozieren ist; sind dagegen

die seit Konkursausbruch aufgelaufenen Zinsen ni c h t

gedeckt, so ist ebenfalls nur das Kapital einschliesslich

der bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Zinsen in

V. KJasse zu kollozieren; für den nngedeckten Teil der

seit Konkursausbruch aufgelaufenen Zinsen besteht dann

keine Forderung mehr, und zwar nach Art. 209 auch keine

solche gegenüber dem Gemeinschuldner.

Aus dieser grundsätzlichen Lösung, die mit derjenigen

bei J.EGEH, Note 5 zu Art. 209 übereinstimmt (anderer

Meinung: BRÜSTLEIN in Arch. 3 N° 84, BLUMENSTEIN.

Handbuch S. 659 Note 21), ist für den vorliegenden Fall

die Konsequenz zu ziehen, dass der Nettoerlös der schon

vor dem 29. April 1912 der Hypothekenbank verpfände·

ten Titel in erster Linie auf die bis zur Pfandverwer-

tung auflaufenden Zinsen der -Kapitalforderungen von

1,327,643 Fr. 20 Cts. und 146,5.61 Fr. 30 Cts. (in welchen

Beträgen die bis zur Konkurseröffnungauflaufenden

Zinsen bereits enthalten sind) anzurechnen ist, sodass

voraussichtlich die von der" Konkurseröffnung bis zur

Pfandverwertung laufenden Zinsen voll gedeckt werden.

Der Mehrerlös ist auf die erwähnten Kapitalforderungen

anzurechnen, und der ungedeckt bleibende Teil dieser

Kapitalforderungen in V. Klasse zu kollozieren.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

1. Die Berufung wird dahin teilweise gutgeheissen,

dass die am 29. April/ 10. Mai und am 12. Juni 1912 zu

Gunsten der Klägerin erfolgten Pfandbestellungen ungültig

der Zivilkammern. N° 51.

311

erklärt werden. In Bezug auf die frühern Pfandbestel-

lungen und die Höhe der der Klägerin zustehenden For-

derungen (1,327,643 Fr. 20 Cts. und 146,561 F~. 30 ~ts.)

wird die Berufung abgewiesen und werden dIe bel den

Urteile des thurgauischen Obergerichts vom 3. Februar

1916 bestätigt.

.

2. Der Nettoerlös der schon vor dem 29. Apfll 191.2

der Hypothekenbank verpfändeten Titel ist in erster .. Lin~e

auf die Zinsen der sub 1 erwähnten Forderungen fur dIe

Zeit von der Konkurseröffnung bis zur Pfandliquidation

anzurechnen (Zinfuss 5 %). Der Mehrerlös ist auf di.e

Kapitalforderungen anzurechnen. Der ungedeckt bleI-

bende Teil der Kapitalforderungen ist in V. Klasse zu

kollozieren.

I ••

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