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286 Entscheidungen Demnach hat das Bundesgericht erkannt: In ~eilweiser Gutheissung der Hauptberufung und in Abwelsun.g der Anschlussberufung wird die in V. Klasse zu kollozIerende Forderung des Klägers von 6000 auf 8000 :r:r. erhöht. Im übrigen werden beide Berufungen abgeWIesen und das angefochtene Urteil bestätigt. .
51. 'Urteil der II. Zivila.btellung vom S. Juni 1916
1. S. Xonkursma.ss~ der Leih- u. Spa.rkasse Eschlikon,Beklagte. gegen SchwelZerische Bodenkreditansta.lt, Klägerin. Form der Verpfändung von Namen- und ürdrepapieren, ins- besondere auf den Namen lautender Schuldbriefe oder Gülten -Anwendungsfalldes Art. 288 Ziff. 1 SchKG . ....:..Anreehnun~ des Pfanderl?ses im Konkursfalle, wenn die pfandversicherte Forderung meht voll gedeckt wird. .A. - ~ie Leih- und Sparkasse Eschlikon (im Folgenden mIt « Leihkasse » bezeichnet) st~nd seit einer Reihe von Jahr~n ~t der Thurg. Hypothekenbank, der Rechts- vorgangerm der Klägerin. im Geschäftsverkehr. Die HYP?the~enbank hatte der Leihkasse einen Kontokorrent- kredit eroffnet und pflegte -die von der Leihkasse aus- gestellten Eigenwechsel. wie auch solche Wechsel die von K~nden der Leihkasse auf diese gezogen und von der Leihkasse akzeptiert worden waren. zu diskontie- re~ ~~ der Leihkasse im Kontokorrent zu belasten. DIe falh~en Wechsel wurden in der Regel von der Leih- kasse mcht eingelöst. sondern vor Verfall erneuert. Am ~1. Dezen:'-ber 1911 erreichten die in Zirkulation befind- lichen Elgenwe~hs~l d.er Leihkasse den Betrag von 1.~50.0oo Fr., dl? m ZIrkulation befindlichen, von der Leihkasse akzeptierten Tratten des Müllers Stücheli den der Zivilkammern. N° 51. . 287 Betrag von 991,887 Fr. Der Umsatz auf dem Eigen- wechselkonto der Leihkasse betrug im I. Semester 1912 2,750,000 Fr. Zur Sicherstellung des ihr von der Hypothekenbank eröffneten Kredits hatte die Leihkasse der Hypotheken- bank eine Anzahl Grundpfandtitel verpfändet, die in ihrem Bestande wechselten, aber von 1905 bis 1912 immer einen Gesamtnominalwert von 500,000 bis 600,000 Fr. darstellten. Im Frühjahr 1912 geriet die Hypothekenbank in finan- zielle Schwierigkeiten, die dazu führten, dass im Auftrage verschiedener Grossbanken, deren Beistand in Frage kam, der Präsident des Direktoriums der Nationalbank Kundert, sowie Handelsbankdirektor Müller in Basel eine Prüfung der Situation der Hypothekenbank vornahmen. Am
22. April - ob auf Veranlassung der Revisoren oder von sich aus, ist nicht festgestellt - liess der Verwaltungsrats- präsiden~ der Hypothekenbank die Leihkasse brieflich davon in Kenntnis setzen, dass die Bank «nicht im Fall sein» werde, die am 30. April fällig werdenden Wechsel im Betrage von 100,000 Fr. zu erneuern; das Gleiche werde voraussichtlich für die { ) zu sorgen. war nicht die Folge einer rechtlichen Verpflichtung zur Si c her h e i t s leistung, sondern beruhte einfach darauf, dass es sich um kurzfällige, einer strengen Betreibung unterliegende Wechselforderungen handelte und die Leih- kasse ausser Stande war, Z.a h lu n g zu leisten. Gerade der Umstand, dass ein Schuldner Si c her h e i t leistet, während er zur Z a h I u n g verpflichtet wäre, bildet ein Indiz für die anormale Vermögenslage des Schuldners und soll deshalb nach Art. 287 Ziff. 1 - ebenso wie nach 302 Entscheidungen Ziff.2 die Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barzahlung oder übliche Geldsurrogate - die An- fechtung erleichtern. Alsdann aber kann in einem Falle
• wie oem vorliegenden nicht von einer die Anfechtbarkeit nach Art. 287 Ziff. 1 ausschliessenden frühern Verpflich- tung zur Sicherheitsleistung gesprochen werden.
7. - Fragt es sich somit, ob die Klägerin im Sinne des Art. 287 Abs. 2 den Beweis erbracht habe, dass die Hypo- thekenbank im April, Mai und Juni 1912 «die Vermögens- lage » (nämlich die schlechte Vermögenslage) der Leih- kasse « nicht gekannt» habe, so ist davon auszugehen, dass der Unterschied zwischen den in Art. 287 Abs. 2 und 288 SchKG vorgesehemm Beweisen nicht sowohl in einer Verschiedenheit des Beweisthemas, a]s vielmehr in der Umkehrung der Beweislast besteht. Obwohl also Art. 287 nicht, wie Art. 288, von der « Erkennbarkeit» der Begüustigungsabsicht spricht - die nach JA'.:GER, Note 5 zu Art. 288 und den dort zitierten Präjudizien schon <l.ann vorhanden ist, wenn die begünstigende, bezw. benachteiligende Wir k u n g der betreffenden Rechts- handlung erkennbar war - so genügt doch in den Fällen des Art. 287 zur Entlastung des Anfechtungsbeklagten nicht schon der Beweis, dass diesem die Ueberschuldung des Gemeinschuldners tatsächlich unbekannt war, sondern es muss ausserdem bewiesen sein~ dass er sie bei der- jenigen Aufmerksamkeit, die ihm mit Rücksicht auf den anssergewöhnlichen Charakter des in Betracht kommen- den Rechtsgeschäfts zuzumuten war, auch nicht kennen konnte, d. h. (vgL JA'.:GER, Note 11 zu Art. 287) er muss entweder «Umstände dartun, die ihn der Pflicht, die Vermögenslage des Schuldners näher zu besehen, ent- hoben, oder aber glaubhaft machen, dass er dieser Pflicht genügt, dabei jedoch von den bedrängten Verhältnissen des Schuldners keine Kenntnis erlangt habe ». Insbeson- dere dann, wenn neben der in allen Fällen des Art. 287 vorhandenen Auffälligkeit der betreffenden Rechtshand- lung als solcher, noch besondere, konkrete Verdachts- der Zivilkammern. N° 51. 303 grunde vorliegen, der Anfechtungsbeklagte aber dennoch eine nähere Prüfung unterlassen hat, muss der Beweis der «Harmlosigkeit I), der nach Art. 287 Abs. 2 erforder- lich ist, als gescheitert betrachtet werden. Im vorliegenden Falle war nun in der Tat Anlass zu Verdacht gegeben. Zunächst war, wie der am 13. Juni 1912 in den « Neuen Zürcher Nachrichten l) erschienene Alarmartikel zeigt, schon aus den veröffentlichten Bilanzen der Leihkasse für jeden Fachmann ohne weiteres erkenn- bar, dass das genannte Geldinstitut über verhältnismässig äusserst wenig liquide Mittel verfügte, und zwar nicht etwa bloss momentan, infolge unvorhergesehener, ausser- gewöhnlicher Umstände, sonde:-n ständig, infolge des dem ganzen Geschäftsbetrieb zugrunde liegenden Systems, das darin bestand, möglichst hohe Umsätze zu erzielen, ohne sich darum zu kümmern, ob das ziffermässige Ver- hältnis zwischen den verschiedenen Bilanzposten einiger- massen normal sei. In dieser Beziehung musste insbe- sondere auffallen, dass die Leihkasse, wie in jenem Zeitungsartikel ausgeführt wurde, schon nach ihrer Bilanz über 2 Y2 Millionen kurzfällige Schulden hatte, denen an sofort verfügbaren Mitteln nur etwa 250,000 Franken gegenüberstanden. Dazu kommt, dass aus verschiedenen andern Umständen, wie ebenfaHs jener Zeitungsartikel zeigt, sogar auf die Ungenauigkeit einzelner Angaben des Geschäftsberichts zu schliessen war, und zwar wiederum schon an Hand der veröffentlichten Zahlen, ohne irgend- welche Kenntnis der diesen Zahlen zugrunde liegenden konkreten Geschäftsbeziehungen. So insbesondere aus der anormalen· Höhe des Kassaverkehrs (128 Y2 Millionen), die den Verdacht rechtfertigte, dass die Leihkasse ent- gegen ihrer Behauptung nicht vorwiegend « Darlehen • gewähre, sondern « das Kontokorrentgeschäft in grossem Massstab betreibe»; sodann der Umstand, dass in der Tat gerade der Darlehenskonto und ebenso der Kauf- schuldbriefkonto verhältnismässig geringe Umsätze auf- wiesen - im Gegensatz zum Wechselkonto mit dem 304 Entscheidungen aussergewöhnlich hohen Umsatz von 39 % Millionen bei einem Wechselbestand auf Jahresschluss von wenig über 100,000 Fr.; weiterhin der auffällig hohe Umsatz (33 %
• Millionen) auf dem Kontokorrentdebitorenkonto in Ver- bindung mit der Behauptung der Verwaltung, dass dieser Konto sich in der Hauptsache aus Darlehen an Gemeinden, Korporationen und Genossenschaften rekrutiere. Nun war aber die Hypothekenbank, wenn sie die bei der Leihkasse herrschenden Verhältnisse beurteilen wollte, nicht auf die veröffentlichten Geschäftsberichte ange- wiesen, sondern gerade ihr war noch ein Umstand be- kannt, der im Zusammenhang mit den Geschäftsberichten und Bilanzen zu äusser~ ter Vorsicht mahnen musste, näm- lich der Umstand, dass die Leihkasse während des ersten Semesters 1912 für 2,750,000 Fr. Eigenwechsel ausge- stellt hatte, und dass sich zu Beginn des Semesters für 1,550,000 Fr. solcher Eigenwechsel, sowie ausserdem noch zahlreiche, von der Leihkasse akzeptierte Tratten des Müllers Stücheli gleichzeitig in Zirkulation befanden; denn alle jene Eigenwechsel der Leihkasse und eine grosse Anzahl der von dieser akzeptierten Stücheli-Wechsel, von welch letztem Ende Dezember 1911 für 991,887 Fr. in Zirkulation waren, hatte die Hypothekenbank selber dis- kontiert. Insbesondere von den Eigenwechseln der Leih- kasse wusste sie zudem, dass es (~-Fin anzwechsel )} waren,
d. h. solche Wechsel, die keine andere Funktion erfüllten, als der Ausstellerin Geld zu lTerschaffen. Des fernern wusste sie aber auch, dass es sich bei der Leihkasse nicht etwa um eine momentane Geldverlegenheit handelte, wie sie auch bei einer soliden Bank u. U. einmal vorkommen kann; sondern aus der beständigen Erneuerung der Wechsel, wie sie schon seit Jahren stattgefunden hatte, musste sie den Schluss ziehen, dass die Leihkasse über- haupt kein der Höhe ihres Umsatzes entsprechendes Betriebskapital mehr besitze, sondern in der Hauptsache mit dem durch jene Wecbsel beschafften, teuren Gelde arbeite, durch dessen Entzug sie jeden Augenblick in die der Zivllkammem. N° 51. 305 allergrösste Verlegenheit gebracht werden konnte ünd bei dessen Weitergewährnng sie Gefahr lief, immer stärker engagiert zu sein, - wie denn auch ihre Schuld bei der Hypothekenbank im Lauf der Jahre beständig ange- wachsen war und das Verhältnis zwischen dem gedeckten und dem ungedeckten Teil der Schuld sich beständig verschlechtert hatte. Die Hypothekenbank war somit, besser als irgend jemand, in der Lage, sich darüber Rechenschaft zu geben, dass die Leihkasse nicht, wie es in den Geschäftsberichten hiess, sich immer gedeihlicher entwickelte, sondern im Gegenteil auf einer schiefen Ebene einem Abgrnnde ent- gegenglitt. Sollte sie hierüber am 29. April 1912, als sie für über 800,000 Fr. Faustpfänder entgegennahm, tat- sächlich noch nicht im Klaren gewesen sein, so wäre sie unter den vorliegenden Umständen doch zum mindesten verpflichtet gewesen, einerseits die Geschäftsberichte und die Bilanzen der Leihkasse einer genauen Prüfung zu unterziehen, andrerseits aber auch von der Leihkasse direkt Aufschluss über die zu Verdacht Anlass gebenden Punkte zu verlangen. Insbesondere zur Stellung eines solchen Aufklärungsbegehrens war sie als Inhaberin kurz- fälliger Wechselforderungen im Betrage von 1 % Millionen ohne weiteres legitimiert; bei der Prüfung der Bilanzen und Geschäftsberichte aber hätte ihr nicht nur alles das- jenige auffallen müssen, was dem Verfasser des Alarm- artikels in den <~ Neuen Zürcher Nachrichten » aufgefallen ist, sondern sie hätte sich namentlich auch die Frage vorlegen müssen, wo denn die von ihr, der Hypotheken- bank diskontierten Eigenwechsel der Leihkasse im Betrage von ungefähr 1 Y2 Millionen, sowie die von der Leihkasse akzeptierten, zu einem grossen, wenn nicht geradez~ zum grössten Teil ebenfalls von der Hypothekenbank diskon- tierten Stücheli-Wechsel in der Bilanz figurierten; denn es war doch zum mindesten unwahrscheinlich, dass diese und alle anderil Wechselverbilldlichkeiten der Leihkasse, die nach den Wahrnehmungen der Hypothekenbank über 306 Entscheidungen den Geschäftsverkehr der Leihkasse mit den Müllern Stücheli und Schönenberger im Ganzen (Eigenwechsel und Akzepte) jedenfalls über zwei Millionen ausmachen mussten, in den 2,517,738 Fr. 93 Cts. «Kontokorrent- kreditoren » enthalten sein könnten, zumal da anzunehmen war, die Leihkasse werde ausser der Hypothekenbank, ihrer Hauptgläubigerin, immerhin auch noch andere Kontokorrentkreditoren haben. Alsdann aber musste die Hypothekenbank entweder (mit dem Verfasser des Artikels in den «Neuen Zürcher Nachrichten ») den Schluss ziehen, dass die Wechselverbindlichkeitell der Leihkasse in deren Bilanz überhaupt nicht berücksichtigt seien, oder aber, dass sie (.wie sich in der Tat seither herausgestellt hat) im « Obligationenkonto » versteckt seien. In beiden Fällen war die Bilanz falsch, und in bei- den Fällen betrugen die kurzfälligen Schulden der Leih- kasse nicht nur, wie der Verfasser des Alarmartikels geglaubt hatte, 2% Millionen - was bereits zu viel war-, sondern sogar gegen 5 Millionen. Selbst wenn somit angenommen wird, im April 1912 sei den Organen der Hypothekenbank die wahre Situation der Leihkasse nicht bekannt gewesen, un.d ganz abgesehen von der Frage. ob der damals beurlaubte Direktor Hasen- fratz vielleicht mehr wusste, al~. die Prokuristen, die an seiner Stelle handelten, ergibt sich aus dem Gesagten doch jedenfalls soviel, dass diejenigen Organe, die namens der Hypothekenbank die Pfänder entgegennahmen, allen Anlass zu Verdacht und daher zu Nachforschungen ge- habt hätten. Unter diesen Umständen fällt auch nicht ins Gewicht, dass die mit der Untersuchung der Geschäftslage der Hypothekenbank betrauten Experten ihrerseits das Ver- langen nach Deckung nicht aus Misstrauen gegenüher der Leihkasse oder deren Verwalter, sondern einfach aus banktechnischen Gründen, insbesondere mit Rücksicht auf das Geschäftsreglement der Hypothekenbank ver- langten. Diese Experten waren im Gegensatz zu den der Zivilkammern. r,," .11. . 3ti7 Organen der Hypothe~enbank ~icht ~~rpflichtet, die Verhältnisse bei der Leihkasse eIner Prufung zu unter- ziehen, sondern sie hatten bloss die Situati~n der Hypothekenb ank zu untersuchen und dIe B~ dingungen anzugeben, von welchen ihres Erachtens eIn Entgegenkommen der intervenierend~n Grossbanke~ ab- hängig gemacht werden müsse. DIesen wesentlIchen Unterschied in der Stellung der Organe der Hypotheken- bank einerseits und der in Betracht kommenden Ex~erten andrerseits hat die Vorinstanz verkannt, wenn SIe das Hauptgewicht ihrer Argumentation ?ara~f verlegt, dass die Experten Kundert und Müller keIn MIsstrauen gegen die Leihkasse hegten. .
8. - Hätte nach den vorstehenden Ausführungen dIe Hypothekenbank schon im April 1912 .. die wirklich.e Ver- mögenslage der Leihkasse erkennen konnen, und 1st da- her die Anfechtungseinrede der Beklagten schon gegen- über der Verpfändung vorn 29. Aprilj1 O •. Mai beg~ündet, so trifft dies a jortiori in Bezug auf ?Ie ': erpf~ndung vorn 12. Juni zu. Nicht nur löste nämlIch dIe Lelhkass~ die von ihr selber ausgestellten, am 25. und am 28. Mai verfallenen Eigenwechsel im Betrage von. zusammen 300,000 Fr., von deren Nichterneueru.ng ~I~ schon am
22. April und dann wieder am 10. M~l aVISIert worde~ war, tatsächlich nicht ein, sodass es In Bezug auf z,:el dieser Wechsel, wie auch in Bezug auf die von der Lelh- kasse akzeptierten Stücheli-Wechsel zum. Protes~ karn, sondern sie löste sie auch dann nicht eIn, als Ihr am
30. Mai von der Hypothekenbank mit Wechselbetreibung gedroht wurde. Wie wenig Erfolg di~ Hypothekenbank sich sodann von einer Ausführung dIeser Drohung ver- sprach, die sie übrigens nur (l gemäss Weisung der Ver- treter der intervenierenden Banken)} erlassen hatte, geht aus dem Umstand hervor, dass am 30. Juni, an welchem Tage die Nachfrist zur Einlösung der \Vechsel unbenutzt ablief, die Hypothekenbank sich dazu ents~hloss, der Leihkasse durch Herausgabe eines vorgangsfrelen Schuld- AS 42 III - 1916 21 308 Entscheidungen briefes von 300,000 Fr. selber die Mittel zur Leistung jener Zahlung zu verschaffen. Einerseits geht es daher fehl, wenn die Vorinstanz aus der Herausgabe dieses Titels « gegen einen solchen zweiten Ranges per 200,000 Fr. und 100,000 Fr. in bar » schliessen zu können glaubt, die Hypothekenbank habe offenbar keine Zweifel in die Zahlungsfähigkeit der Leihkasse gesetzt; denn nach den Akten hat sie den Schuldbrief ausdrücklich nur unter der Bedingung einer Barzahlung von 300,000 Fr. heraus- gegeben, welche Bedingung dann freilich nicht e r f ü 1 I t worden ist; andrerseits aber muss gerade aus der Heraus- gabe des Titels und der daran geknüpften Bedingung der Schluss gezogen werden, dass die Hypothekenbank damals bereits darauf verzichtet hatte, anders als durch Reali- sierung ihrer Faustpfänder - denn um eine solche han- delte es sich in Wirklichkeit bei der Herausgabe jenes Titels - zu erheblichen Barzahlungen von Seiten der Leihkasse zu gelangen. Gegenüber all diesen Umständen, aus denen sich ergibt, dass die Hypothekenbank in Bezug auf die Geschäfts- lage der Leihkasse nicht nur Verdacht schöpfen musste, sondern sich auch tatsächlich keinen grossen Hoffnungen mehr hingab, fällt nicht ins Gewicht, dass sie allerdings noch am 14. Juni an ihrem Schalter eine nicht fäHige Obligation der Leihkasse von 10,000 Fr. zum Nominal- wert einlöste und der Leihkasse auf ihrem Kontokorrent belastete. Denn einmal war die Hypothekenbank damals, wenn auch erst seit zwei Tagen, für ihre Forderungen an die Leihkasse vermeintlich mehr als gedeckt. sodass sie annehmen mochte, die Pfandsicherheit reiche auch noch zur Deckung weiterer 10,000 Fr. aus; namentlich aber fällt in Betracht, dass die Einlösung möglicherweise von untern Organen der Hypothekenbank, denen dIe anor- malen Verhältnisse bei der Leihkasse nicht bekannt waren, ohne Begrüssung der Direktion vorgenommen worden ist, in der Meinung, es handle sich, weil die der Zivilkammern. N° 51. 309 Obligation bloss 16 Tage später fällig wurde, um ein ge- wöhnliches Bankgeschäft. Der in Art. 287 Abs. 2 vorgesehene Entlastungsbeweis ist somit als gescheitert zu betrachten, und es sind daher die Verpfändungen vom 29. April/l0. Mai und vom
12. Juni 1912 schon auf Grund des Art. 287, ohne Prü- fung ihrer Anfechtbarkeit gemäss Art. 288, ungültig· zu erklären.
9. - Die Gutheissung der Anfechtungseinrede in Bezug auf ungefähr 2/3 der in Betracht kommenden Faust- pfänder hat zur Folge, dass die Frage zu entscheiden ist, ob und inwieweit für Forderungen, die zwar pfand- versichert, tatsächlich aber durch das Pfand nicht voll- kommen gedeckt sind, über das Datum der Konkurs- eröffnung hinaus Zinsen berechnet werden dürfen, und ob der Pfanderläs zunächst auf das Kapital (einschliess- lieh der bis zum Konkursausbruch aufgelaufenen Zinsen), oder im Gegenteil zunächst auf die seit Konkursausbruch laufenden Zinsen, oder endlich pro rata auf beides anzu- rechnen sei. Bei der Entscheidung dieser Frage ist davon auszu- gehen, dass durch Art. 209 SchKG der Zinsenlauf vom Ausbruch des Konkurses an nur insoweit sistiert werden wollte, als dafür keine Spezialdeckung vorhanden ist. So- fern also der Pfandgläubiger zivilrechtlich befugt wäre, eine vom Schuldner geleistete Zahlung, die gleich hoch wäre, wie der Pfanderlös, auf seinen Zinsanspruch an- zurechnen, steht das Konkursrecht der Ausrichtung sol- cher Zinsen, soweit sie durch den Pfanderlös gedeckt sind, auch für. die Zeit nach der Konkurseröffnung nicht ent- gegen. Nun ist der Gläubiger nach Art. 85 OR in der Tat berechtigt, eine vom Schuldner geleistete Zahlung in erster Linie auf die Zinsen und Kosten anzurechnen. Folglich darf er auch den Nettoerlös des Pfandes zuerst auf die bis zur Pfandliquidation aufgelaufenen Zinsen anrechnen, und zwar (in analoger Anwendung des Art. 85 310 Entscheidungen Ab s. 2 OR) zunächst auf denjenigen Teil der Zinsen, für welchen ihm die übrigenAktiven des Kridars nicht haften, also zunächst auf die seit der Konkurseröffnung aufge- laufenen Zinsen. Sind diese gedeckt, so ist der Rest des Pfanderlöses auf die bis zur Konkurseröffnung aufgelau- fenen Zinsen, sowie auf das Kapital anzurechnen, während der allfällig ungedeckte Teil des Kapitals und jener frühern Zinsen in der V. Klasse zu kollozieren ist; sind dagegen die seit Konkursausbruch aufgelaufenen Zinsen ni c h t gedeckt, so ist ebenfalls nur das Kapital einschliesslich der bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Zinsen in V. KJasse zu kollozieren ; für den nngedeckten Teil der seit Konkursausbruch aufgelaufenen Zinsen besteht dann keine Forderung mehr, und zwar nach Art. 209 auch keine solche gegenüber dem Gemeinschuldner. Aus dieser grundsätzlichen Lösung, die mit derjenigen bei J.EGEH, Note 5 zu Art. 209 übereinstimmt (anderer Meinung: BRÜSTLEIN in Arch. 3 N° 84, BLUMENSTEIN. Handbuch S. 659 Note 21), ist für den vorliegenden Fall die Konsequenz zu ziehen, dass der Nettoerlös der schon vor dem 29. April 1912 der Hypothekenbank verpfände· ten Titel in erster Linie auf die bis zur Pfandverwer- tung auflaufenden Zinsen der -Kapitalforderungen von 1,327,643 Fr. 20 Cts. und 146,5.61 Fr. 30 Cts. (in welchen Beträgen die bis zur Konkurseröffnungauflaufenden Zinsen bereits enthalten sind) anzurechnen ist, sodass voraussichtlich die von der" Konkurseröffnung bis zur Pfandverwertung laufenden Zinsen voll gedeckt werden. Der Mehrerlös ist auf die erwähnten Kapitalforderungen anzurechnen, und der ungedeckt bleibende Teil dieser Kapitalforderungen in V. Klasse zu kollozieren. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
1. Die Berufung wird dahin teilweise gutgeheissen, dass die am 29. April/ 10. Mai und am 12. Juni 1912 zu Gunsten der Klägerin erfolgten Pfandbestellungen ungültig der Zivilkammern. N° 51. 311 erklärt werden. In Bezug auf die frühern Pfandbestel- lungen und die Höhe der der Klägerin zustehenden For- derungen (1,327,643 Fr. 20 Cts. und 146,561 F~. 30 ~ts.) wird die Berufung abgewiesen und werden dIe bel den Urteile des thurgauischen Obergerichts vom 3. Februar 1916 bestätigt. .
2. Der Nettoerlös der schon vor dem 29. Apfll 191.2 der Hypothekenbank verpfändeten Titel ist in erster .. Lin~e auf die Zinsen der sub 1 erwähnten Forderungen fur dIe Zeit von der Konkurseröffnung bis zur Pfandliquidation anzurechnen (Zinfuss 5 %). Der Mehrerlös ist auf di.e Kapitalforderungen anzurechnen. Der ungedeckt bleI- bende Teil der Kapitalforderungen ist in V. Klasse zu kollozieren. I •• OFDAG Offset-. Formular" und Fotodruck AG 3000 Bem