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Entscheidungen
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
In ~eilweiser Gutheissung der Hauptberufung und in
Abwelsun.g der Anschlussberufung wird die in V. Klasse
zu kollozIerende Forderung des Klägers von 6000 auf
8000 :r:r. erhöht. Im übrigen werden beide Berufungen
abgeWIesen und das angefochtene Urteil bestätigt.
.
51. 'Urteil der II. Zivila.btellung vom S. Juni 1916
1. S. Xonkursma.ss~ der Leih- u. Spa.rkasse Eschlikon,Beklagte.
gegen SchwelZerische Bodenkreditansta.lt, Klägerin.
Form der Verpfändung von Namen- und ürdrepapieren, ins-
besondere auf den Namen lautender Schuldbriefe oder Gülten
-Anwendungsfalldes Art. 288 Ziff. 1 SchKG . ....:..Anreehnun~
des Pfanderl?ses im Konkursfalle, wenn die pfandversicherte
Forderung meht voll gedeckt wird.
.A. -
~ie Leih- und Sparkasse Eschlikon (im Folgenden
mIt « Leihkasse » bezeichnet) st~nd seit einer Reihe von
Jahr~n ~t der Thurg. Hypothekenbank, der Rechts-
vorgangerm der Klägerin. im Geschäftsverkehr. Die
HYP?the~enbank hatte der Leihkasse einen Kontokorrent-
kredit eroffnet und pflegte -die von der Leihkasse aus-
gestellten Eigenwechsel. wie auch solche Wechsel die
von K~nden der Leihkasse auf diese gezogen und von
der Leihkasse akzeptiert worden waren. zu diskontie-
re~ ~~ der Leihkasse im Kontokorrent zu belasten.
DIe falh~en Wechsel wurden in der Regel von der Leih-
kasse mcht eingelöst. sondern vor Verfall erneuert. Am
~1. Dezen:'-ber 1911 erreichten die in Zirkulation befind-
lichen
Elgenwe~hs~l d.er Leihkasse den Betrag von
1.~50.0oo Fr., dl? m ZIrkulation befindlichen, von der
Leihkasse akzeptierten Tratten des Müllers Stücheli den
der Zivilkammern. N° 51.
. 287
Betrag von 991,887 Fr. Der Umsatz auf dem Eigen-
wechselkonto der Leihkasse betrug im I. Semester 1912
2,750,000 Fr.
Zur Sicherstellung des ihr von der Hypothekenbank
eröffneten Kredits hatte die Leihkasse der Hypotheken-
bank eine Anzahl Grundpfandtitel verpfändet, die in
ihrem Bestande wechselten, aber von 1905 bis 1912
immer einen Gesamtnominalwert von
500,000 bis
600,000 Fr. darstellten.
Im Frühjahr 1912 geriet die Hypothekenbank in finan-
zielle Schwierigkeiten, die dazu führten, dass im Auftrage
verschiedener Grossbanken, deren Beistand in Frage kam,
der Präsident des Direktoriums der Nationalbank Kundert,
sowie Handelsbankdirektor Müller in Basel eine Prüfung
der Situation der Hypothekenbank vornahmen. Am
22. April -
ob auf Veranlassung der Revisoren oder von
sich aus, ist nicht festgestellt - liess der Verwaltungsrats-
präsiden~ der Hypothekenbank die Leihkasse brieflich
davon in Kenntnis setzen, dass die Bank «nicht im Fall
sein» werde, die am 30. April fällig werdenden Wechsel
im Betrage von 100,000 Fr. zu erneuern; das Gleiche werde
voraussichtlich für die {) zu sorgen.
war nicht die Folge einer rechtlichen Verpflichtung zur
Si c her h e i t s leistung, sondern beruhte einfach darauf,
dass es sich um kurzfällige, einer strengen Betreibung
unterliegende Wechselforderungen handelte und die Leih-
kasse ausser Stande war, Z.a h lu n g zu leisten. Gerade
der Umstand, dass ein Schuldner Si c her h e i t leistet,
während er zur Z a h I u n g verpflichtet wäre, bildet ein
Indiz für die anormale Vermögenslage des Schuldners
und soll deshalb nach Art. 287 Ziff. 1 -
ebenso wie nach
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Ziff.2 die Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als
durch Barzahlung oder übliche Geldsurrogate -
die An-
fechtung erleichtern. Alsdann aber kann in einem Falle
• wie oem vorliegenden nicht von einer die Anfechtbarkeit
nach Art. 287 Ziff. 1 ausschliessenden frühern Verpflich-
tung zur Sicherheitsleistung gesprochen werden.
7. - Fragt es sich somit, ob die Klägerin im Sinne des
Art. 287 Abs. 2 den Beweis erbracht habe, dass die Hypo-
thekenbank im April, Mai und Juni 1912 «die Vermögens-
lage » (nämlich die schlechte Vermögenslage) der Leih-
kasse « nicht gekannt» habe, so ist davon auszugehen,
dass der Unterschied zwischen den in Art. 287 Abs. 2
und 288 SchKG vorgesehemm Beweisen nicht sowohl in
einer Verschiedenheit des Beweisthemas, a]s vielmehr
in der Umkehrung der Beweislast besteht. Obwohl also
Art. 287 nicht, wie Art. 288, von der « Erkennbarkeit»
der Begüustigungsabsicht spricht -
die nach JA'.:GER,
Note 5 zu Art. 288 und den dort zitierten Präjudizien
schon <l.ann vorhanden ist, wenn die begünstigende, bezw.
benachteiligende Wir k u n g der betreffenden Rechts-
handlung erkennbar war -
so genügt doch in den Fällen
des Art. 287 zur Entlastung des Anfechtungsbeklagten
nicht schon der Beweis, dass diesem die Ueberschuldung
des Gemeinschuldners tatsächlich unbekannt war, sondern
es muss ausserdem bewiesen sein~ dass er sie bei der-
jenigen Aufmerksamkeit, die ihm mit Rücksicht auf den
anssergewöhnlichen Charakter des in Betracht kommen-
den Rechtsgeschäfts zuzumuten war, auch nicht kennen
konnte, d. h. (vgL JA'.:GER, Note 11 zu Art. 287) er muss
entweder «Umstände dartun, die ihn der Pflicht, die
Vermögenslage des Schuldners näher zu besehen, ent-
hoben, oder aber glaubhaft machen, dass er dieser Pflicht
genügt, dabei jedoch von den bedrängten Verhältnissen
des Schuldners keine Kenntnis erlangt habe ». Insbeson-
dere dann, wenn neben der in allen Fällen des Art. 287
vorhandenen Auffälligkeit der betreffenden Rechtshand-
lung als solcher, noch besondere, konkrete Verdachts-
der Zivilkammern. N° 51.
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grunde vorliegen, der Anfechtungsbeklagte aber dennoch
eine nähere Prüfung unterlassen hat, muss der Beweis
der «Harmlosigkeit I), der nach Art. 287 Abs. 2 erforder-
lich ist, als gescheitert betrachtet werden.
Im vorliegenden Falle war nun in der Tat Anlass zu
Verdacht gegeben. Zunächst war, wie der am 13. Juni
1912 in den « Neuen Zürcher Nachrichten l) erschienene
Alarmartikel zeigt, schon aus den veröffentlichten Bilanzen
der Leihkasse für jeden Fachmann ohne weiteres erkenn-
bar, dass das genannte Geldinstitut über verhältnismässig
äusserst wenig liquide Mittel verfügte, und zwar nicht
etwa bloss momentan, infolge unvorhergesehener, ausser-
gewöhnlicher Umstände, sonde:-n ständig, infolge des
dem ganzen Geschäftsbetrieb zugrunde liegenden Systems,
das darin bestand, möglichst hohe Umsätze zu erzielen,
ohne sich darum zu kümmern, ob das ziffermässige Ver-
hältnis zwischen den verschiedenen Bilanzposten einiger-
massen normal sei. In dieser Beziehung musste insbe-
sondere auffallen, dass die Leihkasse, wie in jenem
Zeitungsartikel ausgeführt wurde, schon nach ihrer Bilanz
über 2 Y2 Millionen kurzfällige Schulden hatte, denen an
sofort verfügbaren Mitteln nur etwa 250,000 Franken
gegenüberstanden. Dazu kommt, dass aus verschiedenen
andern Umständen, wie ebenfaHs jener Zeitungsartikel
zeigt, sogar auf die Ungenauigkeit einzelner Angaben des
Geschäftsberichts zu schliessen war, und zwar wiederum
schon an Hand der veröffentlichten Zahlen, ohne irgend-
welche Kenntnis der diesen Zahlen zugrunde liegenden
konkreten Geschäftsbeziehungen. So insbesondere aus der
anormalen· Höhe des Kassaverkehrs (128 Y2 Millionen),
die den Verdacht rechtfertigte, dass die Leihkasse ent-
gegen ihrer Behauptung nicht vorwiegend « Darlehen •
gewähre, sondern « das Kontokorrentgeschäft in grossem
Massstab betreibe»; sodann der Umstand, dass in der
Tat gerade der Darlehenskonto und ebenso der Kauf-
schuldbriefkonto verhältnismässig geringe Umsätze auf-
wiesen -
im Gegensatz zum Wechselkonto mit dem
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aussergewöhnlich hohen Umsatz von 39 % Millionen bei
einem Wechselbestand auf Jahresschluss von wenig über
100,000 Fr.; weiterhin der auffällig hohe Umsatz (33 %
• Millionen) auf dem Kontokorrentdebitorenkonto in Ver-
bindung mit der Behauptung der Verwaltung, dass dieser
Konto sich in der Hauptsache aus Darlehen an Gemeinden,
Korporationen und Genossenschaften rekrutiere.
Nun war aber die Hypothekenbank, wenn sie die bei
der Leihkasse herrschenden Verhältnisse beurteilen wollte,
nicht auf die veröffentlichten Geschäftsberichte ange-
wiesen, sondern gerade ihr war noch ein Umstand be-
kannt, der im Zusammenhang mit den Geschäftsberichten
und Bilanzen zu äusser~ ter Vorsicht mahnen musste, näm-
lich der Umstand, dass die Leihkasse während des ersten
Semesters 1912 für 2,750,000 Fr. Eigenwechsel ausge-
stellt hatte, und dass sich zu Beginn des Semesters für
1,550,000 Fr. solcher Eigenwechsel, sowie ausserdem noch
zahlreiche, von der Leihkasse akzeptierte Tratten des
Müllers Stücheli gleichzeitig in Zirkulation befanden;
denn alle jene Eigenwechsel der Leihkasse und eine grosse
Anzahl der von dieser akzeptierten Stücheli-Wechsel, von
welch letztem Ende Dezember 1911 für 991,887 Fr. in
Zirkulation waren, hatte die Hypothekenbank selber dis-
kontiert. Insbesondere von den Eigenwechseln der Leih-
kasse wusste sie zudem, dass es (~-Fin anzwechsel)} waren,
d. h. solche Wechsel, die keine andere Funktion erfüllten,
als der Ausstellerin Geld zu lTerschaffen. Des fernern
wusste sie aber auch, dass es sich bei der Leihkasse nicht
etwa um eine momentane Geldverlegenheit handelte, wie
sie auch bei einer soliden Bank u. U. einmal vorkommen
kann; sondern aus der beständigen Erneuerung der
Wechsel, wie sie schon seit Jahren stattgefunden hatte,
musste sie den Schluss ziehen, dass die Leihkasse über-
haupt kein der Höhe ihres Umsatzes entsprechendes
Betriebskapital mehr besitze, sondern in der Hauptsache
mit dem durch jene Wecbsel beschafften, teuren Gelde
arbeite, durch dessen Entzug sie jeden Augenblick in die
der Zivllkammem. N° 51.
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allergrösste Verlegenheit gebracht werden konnte ünd bei
dessen Weitergewährnng sie Gefahr lief, immer stärker
engagiert zu sein, -
wie denn auch ihre Schuld bei der
Hypothekenbank im Lauf der Jahre beständig ange-
wachsen war und das Verhältnis zwischen dem gedeckten
und dem ungedeckten Teil der Schuld sich beständig
verschlechtert hatte.
Die Hypothekenbank war somit, besser als irgend
jemand, in der Lage, sich darüber Rechenschaft zu geben,
dass die Leihkasse nicht, wie es in den Geschäftsberichten
hiess, sich immer gedeihlicher entwickelte, sondern im
Gegenteil auf einer schiefen Ebene einem Abgrnnde ent-
gegenglitt. Sollte sie hierüber am 29. April 1912, als sie
für über 800,000 Fr. Faustpfänder entgegennahm, tat-
sächlich noch nicht im Klaren gewesen sein, so wäre sie
unter den vorliegenden Umständen doch zum mindesten
verpflichtet gewesen, einerseits die Geschäftsberichte und
die Bilanzen der Leihkasse einer genauen Prüfung zu
unterziehen, andrerseits aber auch von der Leihkasse
direkt Aufschluss über die zu Verdacht Anlass gebenden
Punkte zu verlangen. Insbesondere zur Stellung eines
solchen Aufklärungsbegehrens war sie als Inhaberin kurz-
fälliger Wechselforderungen im Betrage von 1 % Millionen
ohne weiteres legitimiert; bei der Prüfung der Bilanzen
und Geschäftsberichte aber hätte ihr nicht nur alles das-
jenige auffallen müssen, was dem Verfasser des Alarm-
artikels in den <~ Neuen Zürcher Nachrichten » aufgefallen
ist, sondern sie hätte sich namentlich auch die Frage
vorlegen müssen, wo denn die von ihr, der Hypotheken-
bank diskontierten Eigenwechsel der Leihkasse im Betrage
von ungefähr 1 Y2 Millionen, sowie die von der Leihkasse
akzeptierten, zu einem grossen, wenn nicht geradez~ zum
grössten Teil ebenfalls von der Hypothekenbank diskon-
tierten Stücheli-Wechsel in der Bilanz figurierten; denn
es war doch zum mindesten unwahrscheinlich, dass diese
und alle anderil Wechselverbilldlichkeiten der Leihkasse,
die nach den Wahrnehmungen der Hypothekenbank über
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den Geschäftsverkehr der Leihkasse mit den Müllern
Stücheli und Schönenberger im Ganzen (Eigenwechsel
und Akzepte) jedenfalls über zwei Millionen ausmachen
mussten, in den 2,517,738 Fr. 93 Cts. «Kontokorrent-
kreditoren » enthalten sein könnten, zumal da anzunehmen
war, die Leihkasse werde ausser der Hypothekenbank,
ihrer Hauptgläubigerin, immerhin auch noch andere
Kontokorrentkreditoren haben. Alsdann aber musste die
Hypothekenbank entweder (mit dem Verfasser des
Artikels in den «Neuen Zürcher Nachrichten ») den
Schluss ziehen, dass die Wechselverbindlichkeitell der
Leihkasse in deren Bilanz überhaupt nicht berücksichtigt
seien, oder aber, dass sie (.wie sich in der Tat seither
herausgestellt hat) im « Obligationenkonto » versteckt
seien. In beiden Fällen war die Bilanz falsch, und in bei-
den Fällen betrugen die kurzfälligen Schulden der Leih-
kasse nicht nur, wie der Verfasser des Alarmartikels
geglaubt hatte, 2% Millionen - was bereits zu viel war-,
sondern sogar gegen 5 Millionen.
Selbst wenn somit angenommen wird, im April 1912
sei den Organen der Hypothekenbank die wahre Situation
der Leihkasse nicht bekannt gewesen, un.d ganz abgesehen
von der Frage. ob der damals beurlaubte Direktor Hasen-
fratz vielleicht mehr wusste, al~. die Prokuristen, die an
seiner Stelle handelten, ergibt sich aus dem Gesagten
doch jedenfalls soviel, dass diejenigen Organe, die namens
der Hypothekenbank die Pfänder entgegennahmen, allen
Anlass zu Verdacht und daher zu Nachforschungen ge-
habt hätten.
Unter diesen Umständen fällt auch nicht ins Gewicht,
dass die mit der Untersuchung der Geschäftslage der
Hypothekenbank betrauten Experten ihrerseits das Ver-
langen nach Deckung nicht aus Misstrauen gegenüher
der Leihkasse oder deren Verwalter, sondern einfach aus
banktechnischen Gründen, insbesondere mit Rücksicht
auf das Geschäftsreglement der Hypothekenbank ver-
langten. Diese Experten waren im Gegensatz zu den
der Zivilkammern. r,," .11.
. 3ti7
Organen der Hypothe~enbank ~icht ~~rpflichtet, die
Verhältnisse bei der Leihkasse eIner Prufung zu unter-
ziehen, sondern sie hatten bloss die
Situati~n der
Hypothekenb ank zu untersuchen und dIe B~
dingungen anzugeben, von welchen ihres Erachtens eIn
Entgegenkommen der intervenierend~n Grossbanke~ ab-
hängig gemacht werden müsse. DIesen wesentlIchen
Unterschied in der Stellung der Organe der Hypotheken-
bank einerseits und der in Betracht kommenden Ex~erten
andrerseits hat die Vorinstanz verkannt, wenn SIe das
Hauptgewicht ihrer Argumentation ?ara~f verlegt, dass
die Experten Kundert und Müller keIn MIsstrauen gegen
die Leihkasse hegten.
.
8. -
Hätte nach den vorstehenden Ausführungen dIe
Hypothekenbank schon im April 1912 .. die wirklich.e Ver-
mögenslage der Leihkasse erkennen konnen, und 1st da-
her die Anfechtungseinrede der Beklagten schon gegen-
über der Verpfändung vorn 29. Aprilj1 O •. Mai beg~ündet,
so trifft dies a jortiori in Bezug auf ?Ie ': erpf~ndung
vorn 12. Juni zu. Nicht nur löste nämlIch dIe Lelhkass~
die von ihr selber ausgestellten, am 25. und am 28. Mai
verfallenen Eigenwechsel im Betrage von. zusammen
300,000 Fr., von deren Nichterneueru.ng ~I~ schon am
22. April und dann wieder am 10. M~l aVISIert worde~
war, tatsächlich nicht ein, sodass es In Bezug auf z,:el
dieser Wechsel, wie auch in Bezug auf die von der Lelh-
kasse akzeptierten Stücheli-Wechsel zum. Protes~ karn,
sondern sie löste sie auch dann nicht eIn, als Ihr am
30. Mai von der Hypothekenbank mit Wechselbetreibung
gedroht wurde. Wie wenig Erfolg di~ Hypothekenbank
sich sodann von einer Ausführung dIeser Drohung ver-
sprach, die sie übrigens nur (l gemäss Weisung der Ver-
treter der intervenierenden Banken)} erlassen hatte, geht
aus dem Umstand hervor, dass am 30. Juni, an welchem
Tage die Nachfrist zur Einlösung der \Vechsel unbenutzt
ablief, die Hypothekenbank sich dazu ents~hloss, der
Leihkasse durch Herausgabe eines vorgangsfrelen Schuld-
AS 42 III -
1916
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briefes von 300,000 Fr. selber die Mittel zur Leistung
jener Zahlung zu verschaffen. Einerseits geht es daher
fehl, wenn die Vorinstanz aus der Herausgabe dieses
Titels « gegen einen solchen zweiten Ranges per 200,000 Fr.
und 100,000 Fr. in bar » schliessen zu können glaubt,
die Hypothekenbank habe offenbar keine Zweifel in die
Zahlungsfähigkeit der Leihkasse gesetzt; denn nach den
Akten hat sie den Schuldbrief ausdrücklich nur unter
der Bedingung einer Barzahlung von 300,000 Fr. heraus-
gegeben, welche Bedingung dann freilich nicht e r f ü 1 I t
worden ist; andrerseits aber muss gerade aus der Heraus-
gabe des Titels und der daran geknüpften Bedingung der
Schluss gezogen werden, dass die Hypothekenbank damals
bereits darauf verzichtet hatte, anders als durch Reali-
sierung ihrer Faustpfänder -
denn um eine solche han-
delte es sich in Wirklichkeit bei der Herausgabe jenes
Titels -
zu erheblichen Barzahlungen von Seiten der
Leihkasse zu gelangen.
Gegenüber all diesen Umständen, aus denen sich ergibt,
dass die Hypothekenbank in Bezug auf die Geschäfts-
lage der Leihkasse nicht nur Verdacht schöpfen musste,
sondern sich auch tatsächlich keinen grossen Hoffnungen
mehr hingab, fällt nicht ins Gewicht, dass sie allerdings
noch am 14. Juni an ihrem Schalter eine nicht fäHige
Obligation der Leihkasse von 10,000 Fr. zum Nominal-
wert einlöste und der Leihkasse auf ihrem Kontokorrent
belastete. Denn einmal war die Hypothekenbank damals,
wenn auch erst seit zwei Tagen, für ihre Forderungen an
die Leihkasse vermeintlich mehr als gedeckt. sodass sie
annehmen mochte, die Pfandsicherheit reiche auch noch
zur Deckung weiterer 10,000 Fr. aus; namentlich aber
fällt in Betracht, dass die Einlösung möglicherweise von
untern Organen der Hypothekenbank, denen dIe anor-
malen Verhältnisse bei der Leihkasse nicht bekannt
waren, ohne Begrüssung der Direktion vorgenommen
worden ist, in der Meinung, es handle sich, weil die
der Zivilkammern. N° 51.
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Obligation bloss 16 Tage später fällig wurde, um ein ge-
wöhnliches Bankgeschäft.
Der in Art. 287 Abs. 2 vorgesehene Entlastungsbeweis
ist somit als gescheitert zu betrachten, und es sind daher
die Verpfändungen vom 29. April/l0. Mai und vom
12. Juni 1912 schon auf Grund des Art. 287, ohne Prü-
fung ihrer Anfechtbarkeit gemäss Art. 288, ungültig· zu
erklären.
9. - Die Gutheissung der Anfechtungseinrede in Bezug
auf ungefähr 2/3 der in Betracht kommenden Faust-
pfänder hat zur Folge, dass die Frage zu entscheiden
ist, ob und inwieweit für Forderungen, die zwar pfand-
versichert, tatsächlich aber durch das Pfand nicht voll-
kommen gedeckt sind, über das Datum der Konkurs-
eröffnung hinaus Zinsen berechnet werden dürfen, und
ob der Pfanderläs zunächst auf das Kapital (einschliess-
lieh der bis zum Konkursausbruch aufgelaufenen Zinsen),
oder im Gegenteil zunächst auf die seit Konkursausbruch
laufenden Zinsen, oder endlich pro rata auf beides anzu-
rechnen sei.
Bei der Entscheidung dieser Frage ist davon auszu-
gehen, dass durch Art. 209 SchKG der Zinsenlauf vom
Ausbruch des Konkurses an nur insoweit sistiert werden
wollte, als dafür keine Spezialdeckung vorhanden ist. So-
fern also der Pfandgläubiger zivilrechtlich befugt wäre,
eine vom Schuldner geleistete Zahlung, die gleich hoch
wäre, wie der Pfanderlös, auf seinen Zinsanspruch an-
zurechnen, steht das Konkursrecht der Ausrichtung sol-
cher Zinsen, soweit sie durch den Pfanderlös gedeckt sind,
auch für. die Zeit nach der Konkurseröffnung nicht ent-
gegen. Nun ist der Gläubiger nach Art. 85 OR in der
Tat berechtigt, eine vom Schuldner geleistete Zahlung
in erster Linie auf die Zinsen und Kosten anzurechnen.
Folglich darf er auch den Nettoerlös des Pfandes zuerst
auf die bis zur Pfandliquidation aufgelaufenen Zinsen
anrechnen, und zwar (in analoger Anwendung des Art. 85
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Ab s. 2 OR) zunächst auf denjenigen Teil der Zinsen, für
welchen ihm die übrigenAktiven des Kridars nicht haften,
also zunächst auf die seit der Konkurseröffnung aufge-
laufenen Zinsen. Sind diese gedeckt, so ist der Rest des
Pfanderlöses auf die bis zur Konkurseröffnung aufgelau-
fenen Zinsen, sowie auf das Kapital anzurechnen, während
der allfällig ungedeckte Teil des Kapitals und jener frühern
Zinsen in der V. Klasse zu kollozieren ist; sind dagegen
die seit Konkursausbruch aufgelaufenen Zinsen ni c h t
gedeckt, so ist ebenfalls nur das Kapital einschliesslich
der bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Zinsen in
V. KJasse zu kollozieren; für den nngedeckten Teil der
seit Konkursausbruch aufgelaufenen Zinsen besteht dann
keine Forderung mehr, und zwar nach Art. 209 auch keine
solche gegenüber dem Gemeinschuldner.
Aus dieser grundsätzlichen Lösung, die mit derjenigen
bei J.EGEH, Note 5 zu Art. 209 übereinstimmt (anderer
Meinung: BRÜSTLEIN in Arch. 3 N° 84, BLUMENSTEIN.
Handbuch S. 659 Note 21), ist für den vorliegenden Fall
die Konsequenz zu ziehen, dass der Nettoerlös der schon
vor dem 29. April 1912 der Hypothekenbank verpfände·
ten Titel in erster Linie auf die bis zur Pfandverwer-
tung auflaufenden Zinsen der -Kapitalforderungen von
1,327,643 Fr. 20 Cts. und 146,5.61 Fr. 30 Cts. (in welchen
Beträgen die bis zur Konkurseröffnungauflaufenden
Zinsen bereits enthalten sind) anzurechnen ist, sodass
voraussichtlich die von der" Konkurseröffnung bis zur
Pfandverwertung laufenden Zinsen voll gedeckt werden.
Der Mehrerlös ist auf die erwähnten Kapitalforderungen
anzurechnen, und der ungedeckt bleibende Teil dieser
Kapitalforderungen in V. Klasse zu kollozieren.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
1. Die Berufung wird dahin teilweise gutgeheissen,
dass die am 29. April/ 10. Mai und am 12. Juni 1912 zu
Gunsten der Klägerin erfolgten Pfandbestellungen ungültig
der Zivilkammern. N° 51.
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erklärt werden. In Bezug auf die frühern Pfandbestel-
lungen und die Höhe der der Klägerin zustehenden For-
derungen (1,327,643 Fr. 20 Cts. und 146,561 F~. 30 ~ts.)
wird die Berufung abgewiesen und werden dIe bel den
Urteile des thurgauischen Obergerichts vom 3. Februar
1916 bestätigt.
.
2. Der Nettoerlös der schon vor dem 29. Apfll 191.2
der Hypothekenbank verpfändeten Titel ist in erster .. Lin~e
auf die Zinsen der sub 1 erwähnten Forderungen fur dIe
Zeit von der Konkurseröffnung bis zur Pfandliquidation
anzurechnen (Zinfuss 5 %). Der Mehrerlös ist auf di.e
Kapitalforderungen anzurechnen. Der ungedeckt bleI-
bende Teil der Kapitalforderungen ist in V. Klasse zu
kollozieren.
I ••
OFDAG Offset-. Formular" und Fotodruck AG 3000 Bem