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32 Motorfahrzeugverkehr. No 7. Eine Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/St auf einer 717 m breiten Haupstrassse ausserorts war aber an sich· nicht übersetzt, selbst wenn berücksichtigt wird, dass ausser Rust weitere Radfahrer stadteinwärts fuhren.
6. - Wie der Zusammenstoss zeigt, hat der Beschwerde- gegner durch das rechtswidrige Überholen bei der Strassen- einmündung und die pflichtwidrige Nichtabgabe eines Warnsignals den öffentlichen Verkehr konkret gefährdet, ja sogar gestört, und dadurch Leib und Leben von Menschen in Gefahr gebracht. Dass Rust die Gefahr mitverschuldet hat, schliesst die Anwendung von Art. 237 Ziff. 2 StGB gegenüber dem Beschwerdegegner, den ebenfalls der Vorwurf der Fahrlässigkeit trifft, nicht aus (BGE 71 IV 99 ff.). Die Sache ist daher zur Anwendung von Art. 237 Zi:ff. 2 StGB an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nicht bestraft werden kann der Beschwerdegegner dagegen nach Art. 58 MFG, nicht nur, weil Art. 65 Abs. 4 MFG die Anwendung dieser Bestimmung neben Art. 237 StGB ausschliesst, sondern auch, weil Art. 58 MFG Über- tretungsstrafe androht und die Verfolgung wegen einer Übertretung absolut verjährt ist (Art. 65 Abs. 3 MFG, Art. 334, 109, 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Demnach erkennt der Kassationakof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 5. November 1948 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Hoto:rlahrzeugverkehr. No 8. 33
8. Urteil des Kassationshofes vom 21>. Febl'Wll' 1949 i. S. Mftßer gegen Generalproknrator des Kantons Dem. Arl. 61 Ab8. 3 MFV. Die fahrende Stmssenba.hn darf selbst dann nicht links überholt werden, wenn der zum Rechtsüberholen ausreichende Raum zwischen dem rechten Rand der Fahrbahn und der Strassenbahn durch Hindernisse vorübergehend ver- sperrt ist. Art. 61 al. 3 RA. Une voiture de tra.mwa.y en marche ne doit pa.s etre d0pa.ssee a ga'Qche, meme si l'espace suffisa.nt pour depaaser A droite est momenta.nement obstrue. Arl. 61, cp. 3 RLA. Una vettura tra.mviaria in corsa non dev'es- sere sorpa.ssata a sinistre., an.ehe se lo spazio sufficiente per sorpassare a destra e momenta.neamente ostruito. A. - Müller fuhr am 19. September 1947 auf der Thun- strasse in Bern mit einem Personenautomobil einem stadt- auswärts fahrenden Zug der Strassenbahn links vor. Der Raum zwischen der Bahn und dem rechts liegenden Fuss- gängersteig hätte ihm erlaubt, rechts zu überholen, war jedoch an jener Stelle durch parkierte Fahrzeuge versperrt. B. - Am 7. September 1948 erklärte das Obergericht des Kantons Bern Müller der Übertretung des Art. 61 Abs. 3 MFV schuldig und büsste ihn mit Fr. 20.-. Es legte diese Bestimmung dahin aus, dass der Führer eines MotOrfahrzeuges die Strassenbahn nur dann links über- holen dürfe, wenn das Ge.leise so nahe dem rechten Stras- senrand verläuft, dass der Raum rechts der Bahn zum Überholen nicht ausreicht, nicht auch dann, wenn dieser Raum an sich genügen würde, aber durch ffindernisse vorübergehend versperrt ist.
0. - Der Verurteilte führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrage, das Urteil sei aufzuheben und die Sa.ehe zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Er macht geltend, die Auffassung des Obergerichts 1Ter- stosse gegen Art. 61 Abs. 3 MFV. In zweiter Linie beruft er sich auf Rechtsirrtum. D. - Der Genera.lprokurator des Kantons Bern bean- 3 AS 76 IV - 1949
34 Motorfahrzeugverkehr. N° 8. tragt, die Nichtigkeitsbeschwerde sei gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an .die kantonale Instanz zurückzuweisen. Er pflichtet der Auffassung des Beschwerdeführers über den Sinn von Art. 61 Abs. 3 MFV bei. Er hält jedoch für nötig, dass abgeklärt werde, ob nicht Art. 26 MFG im vorliegenden Falle das Linksüberholen verbot. Der Kassationshof zieht in Erwägung :
1. - Die Auffassung des Obergerichtes hat den Wortlaut des Art. 61 Abs. 3 Satz 1 MFV für sich : Die fahrende Strassenbahn ist rechts zu überholen, wenn der Raum zwischen dem rechten Rand der Fahrbahn und der Stras- senbahn ausreicht; reicht er nicht aus, so darf sie links überholt werden. Unter der Fahrbahn ist der Teil der Strasse zu verstehen, der allgemein dem Verkehr mit Fahr- zeugen von der Art des überholenden dient, unbekümmert darum, ob dieser Teil für das überholende Fahrzeug gerade befahrbar oder ob er durch andere (fahrende oder par- kierte) Fahrzeuge, Fussgänger oder sonstige Hindernisse versperrt ist. Nicht zur Fahrbahn der Motorfahrzeuge gehören Fussgängersteige, Schutzinseln, Fahrradwege, Reitwege, Grasbänder und dergleichen. Nur solche .oder ähnliche Anlagen geben der Fahrbahn einen « Rand », wie die zitierte Bestimmung sagt, nicht auch die Strassen-' benützer oder sonstigen Hindernisse, welche die Fahrbahn vorübergehend in Anspruch nehmen. Wäre die Auffassung des Beschwerdeführers richtig, so hätte die Verordnung überhaupt nicht vom Rand der Fahrbahn zu sprechen, sondern bloss zu sagen brauchen : <<Die fahrende Strassen- bahn ist rechts zu überholen, wenn der Raum dazu aus- reicht. » Nicht zu verstehen ist der Einwand, das Gewicht liege nicht. auf dem Worte <<Raum », sondern auf der Wendung « Raum ausreicht ». Was zwischen den beiden Worten. steht, darf nicht unterdrückt werden. Der Beschwerdeführer macht. geltend, Art. 61 Abs. 3 MFV sei nicht Selbstzweck, sondern wolle gleich . wie Motorfahrzeugverkehr. N° 8. 35 Art. 26 MFG Gefährdungen vermeiden. Das stimmt. Was aber als (abstrakte) Ge!ahrung anzusehen und deshalb verboten ist, sagt Art. 61 Abs. 3 MFV selber; er überlässt diese Wertung nicht dem Führer und dem Richter. Der Grund der vom Beschwerdeführer beanstandeten Regelung ist klar. Gesetz und Verordnung bestimmen, dass das lang- samer fahrende dem sich ankündigenden schneller fahren- den Motorfahrzeug durch Ausweichen nach rechts die Strasse zum überholen freizugeben hat (Art. 26 Abs. 4 MFG), ja dass sich die langsameren Fahrzeuge zum vorn- herein am (rechten) Rande der Fahrbahn zu bewegen haben, wenn deren Breite das gleichzeitige Fahren meh- rerer Fahrzeuge auf einer Fahrbahnhälfte gestattet (Art. 45 Abs. 1 MFV). Diese Ordnung weist das zu überholende Fahrzeug auf die rec]J.te Seite und gibt damit dem über- holenden auf der linken soviel Raum frei, als möglich ist. Für das Überholen der Strassenbahn versagt diese Rege- lung, wenn das Geleise ungenügend weit rechts verläuft. Das Linksüberholen gilt hier, wenn es nicht überhaupt unmöglich ist, zum mindesten als allgemein (abstrakt) gefährlich und wird daher untersagt, und zwar unbeküm- mert darum, ob es im einzelnen Falle tatsächlich eine (konkrete) Gefahr zur Folge hätte; der Führer hat rechts zu überholen. Sieht aber die Verordnung das Linksüber- holen in diesem Falle wegen der Anlage der Geleise als unerwünscht an,· so wird daran nichts geändert, wenn der an sich zum Überholen ausreichende Raum zwischen Strassenbahn und rechtem Rand der Fahrbahn durch irgendwelche Hindernisse vorübergehend versperrt ist. Das verkennt der Generalprokurator, der nicht einsieht, weshalb das Linksüberholen hier verboten sein sollte, wo es doch statthaft sei, wenn schon die Anlage des Geleises das Rechtsüberholen ausschliesst. In letzterem Falle fährt die Strassenbahn rechts, in ersterem nicht. Dieser Unter- schied ist wesentlich genug, die angefochtene Auslegung des Art. 61 Abs. 3 MFV nicht als spitzfindig erscheinen zu lassen, wie der Beschwerdeführer geltend macht.· Sieht der
36 Motorfahrzeugführer, dem Art. 61 Abs. 3 MFV wegen der Anlage der Geleise die rechte Seite zum 'überholen zuweist, diesen Raum durch vorübergehende Hindernisse versperrt, so hat er mit dem 'überholen zuzuwarten. Gewiss smd die Verkehrsverhältnisse in einem solchen Falle ähnlich wie wenn ein schwerer Motorlastwagen mit Anhänger links an parkierten Fahrzeugen vorbeuährt und sich im gleichen Augenblick der Führer eines anderen Motorfahrzeuges anschickt, ihn (links) zu überholen. Dass das Gesetz in diesem Falle das Überholen nicht schlecht- weg verbietet, sondern nur wenn es konkrete Gefahren in sich birgt (Art. 25 Abs. 1, Art. 26 Abs. 3 und 4 MFG, Art. 46 MFV), mag ein Grund sein, über die Zweckm.ässig- keit der angefochtenen Regelung des Art. 61 Abs. 3 MFV zu streiten, berechtigt den Richter aber nicht, sich über diese Regelung hinwegzusetzen. Übrigens sind die Unzu- kömmlichkeiten, die sie zur Folge haben kann, nicht zu überschätzen. In städtischen Verhältnissen ist das Links- überholen einer nicht am rechten Rande fahrenden Stras- senbahn in vielen Fällen schon wegen der Dichte des Ver- kehrs gefährlich oder wegen des engen Netzes von Seiten- strassen, an deren Einmündungen ohnehin nicht überholt werden darf, absolut verboten. Da.zu kommt, dass die Strassenbahn im Stadtinnem häufig anhält und die Motor- fahrzeuge an solchen Stellen - die nicht durch Aufstellen von Wagen versperrt werden dürfen (Art. 49 Abs. 3 MFV) - Gelegenheit haben, sie zu überholen, sei es rechts, wenn eine Schutzinsel vorhanden ist, sei es links, wenn eine solche fehlt (Art. 61 Abs. 3 Satz 2 MFV). Die wörtliche Auslegung von Art. 61 Abs. 3 Satz l MFV hat den Vorzug, dass der Raum links der fahrenden Strassenbahn in allen Fällen, wo das Geleise genügend weit vom rechten· Strassenrand entfernt ist, um an sich das Rechtsüberholen zu ermög- lichen, ohne Vorbehalt den aus der entgegengesetzten Rich- tung komm.enden Fahrzeugen zur Verfügung steht. Un- sicherheiten darüber, ob die Verkehrsverhältnisse im ein- zelnen Falle das Linksüberholen erlauben, werden dadurch Uhrenindustrie. No 9. 37 ausgeschlossen und die Gefahren des Strassenverkehrs vermindert.
2. - Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 20 StGB, mit der Begründung, er sei guten Glaubens gewesen, die Strassenbahn links überholen zu dürfen. Diese Bestimmung ist indes nicht immer schon dann anwendbar, wenn der Täter sich zur Tat berechtigt glaubt. «Zureichende Gründe » müssen seinen Irrtum hervorgerufen haben. Solche fehlen hier, da die Auffassung des Beschwerdeführers dem Wort- laut der Verordnung widerspricht, die zu kennen er als Motorfahrzeugführer verpflichtet war. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. IV. UHRENINDUSTRIE INDUSTRIE HORLOGERE 9, Urteil des Kassationshofes vom 11. März 1949 i. S. Eldgenössisehes Volkswlrtsehaftsdepartement gegen Sehluep.
l. Art. 1, 3 Abs. 1, 16 Abs. 1 lit. a BRB OO'm 29. Dezember 1939 und Art. 1, 3 Abs. 1, 26 Abs. 1 lit. a BRB vom 21. Dezember 1945 zum Schutze der aohweizeriaohen Uhrenindtustrie.
a) Die verbotene Erweitenmg des Unternehmens dauert im Sinne des Art. 71 Abs. 4 StGB an, solange die nicht bewilligte Zahl von Arbeitern beschäftigt wird (Erw. 1).
b) Heimarbeiter werden auch dann als ganze Arbeitskraft gezählt, wenn das Unternehmen sie nicht voll beschäftigt. Lehrlinge und Personen, die Hilfsarbeiten verrichten, sind mitzuzählen (Erw. 3).
2. Art. 18 Abs. 2, Art. 20 StGB. Vorsatz erfordert nicht das Be- wusstsein, unrecht zu handeln. Rechtsirrtum; zureichende Gründe ? (Erw. 4).
3. An. 64 StGB. Achtungswerte Beweggründe ? (Erw. 5); Wohl- verhalten während verhältnismässig langer Zeit ? (Erw. 6).
4. Arl. 48 StGB. Gewinnsucht; Grundsätze für die Bemessuug der Busse (Erw. 7).