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11,8
Versicherungsvertrag. N0 26.
Par ces motifs, le Tribunal federal prononce :
Le recours est admis, l'arret attaque est annul6 et la
demande admi&e en ce sens que
a) les decisions des assembl6es generales des Etablisse-
mentsR. Barberot S.A., du 16 decembre 1946 et du
6 fevrier 1947 sont annulees dans la mesure on elles n'attri-
buent aucuns tantiemes au conseil d'administration;
b) Ia defenderesse est condamnee a. payer au demandeur
la somme de 2723 fr. 10 avec interet a. 5 % des le 16 de-
cembre 1946.
Vgl. auch Nr. 22, 27. -
Voir aussi nOS 22, 27.
VI. VERSICHERUNGSVERTRAG
CONTRAT D'ASSURANCE
26. Urtell der n. Zivilabteilung vom 24. Februar 1949 i. S.
« Genfer Jl Lebensversleherungs-Gesellsehaft gegen 1008 und
Frlebe.
Anzeigepflicht beim Verliragsabschluss6 (Art. 4, 6 VVG). Auslegung
von Fragen und Antworten. Gefahrstatsachen bei der Lebens-
versicherung. Wie kann die in Art. 4 Abs. 3 VVG begründete
Vermutung der Erheblichkeit widerlegt werden ?
Dßclatrations obligatoi'1'68 au moment de la ccm.clusion du contrat
(a.rt. 6 LCA). Interpretation' des questions et des reponses.
Faits important pour l'appreciation du risque an matiere
d'assura.nce·vie. Commant detruire la. presomption instituee &
l'art. 4 a.l. 3 LCA ?
Dichiarazioni obbligatorie al momento ddla conclusione dd contratto
(a.rt. 4, 6 LCA). Interpretazione delle domande e delle risposte.
Fatti importanti per la. va.lutazione deI rischio in materia d'a,ssi·
curazione Bulla. vita.. Come puo essere distrutta la. presunzione
istituita da.ll'art. 4, cp. 3 LCA ?
A. -
Am 30. Oktober 1944 schloss die « Genfer» mit
dem Zentralamt für den internationalen Eisenbahnverkehr
r--
VersicherungsVertrag. N° :16.
100
in Bern als Versicherungsnehmer eine . Versicherung auf
das Leben des 1896 geborenen Dr. Friebe ab, der im
Oktober 1943 als Vizedirektor in den Dienst dieses Am1k
getreten war. Von der mit dem Tode des Versicherten
verfallenden Versicherungssumme v~m Fr. 70,000.- sollten
gemäss BegünBtigungsklausel vom 13. November 1944
Fr. 40,000.- an die Haushälterin und Fr. 30,000.- an
den Bruder des Versicherten ausbezahlt werden.
Am 24. Oktober 1944 war Dr. Friebe von Dr. Decoppet
in Bern, dem Vertrauensarzte der « Genfer», untersucht
worden. Das dabei ausgefüllte Formular enthält im
ersten, für die «Erklärungen der zu versichernden
Person» bestimmten und von Dr. Friebe unterzeich-
neten Abschnitt u. a. die folgenden Fragen und Ant-
worten:
7. a) Halten Sie sich gegenwärtig für 1
vollständig gesund 7
13. Leiden Sie oder
haben Sie jemals
gelitten an :
a) Heiserkeit, Atem·
beschwerden,
lang-
wierigem
Husten,
Husten mit eitrigem
oder blutigem Aus-
wurf, Lungen- oder
Brustfellentzündung,
Lungenspitzenka-
tarrh oder andern
Krankheiten der At-
mungsorgane 1
b) Herzklopfen, Be-
engung,
Atemnot
oder Herzbeschwer-
den,
Venenentzün·
dung, Krampfadern
oder andern Krank-
heiten der Zirlcula·
ti0n8o'l'gane f
Krank·
heit!
Heu-
asthma
Pneu·
monie
nein
jährl.
1939
ja
2·3 Wochen Dr. v. Gun·
ten,Barn
2 Wochen
Dr. Nipper-
day, Berlin
160
15. a) Wer ist Ihr Hausarzt ?
(Genaue Adresse)
I Dr. von Qunten. Seftigen-
str •• Bern
b) Sind Sie ausser den schon ange-
gebenen Aerzten noch anderweitig
in ärztlicher" Behandlung gestanden
oder haben Sie Aerzte um Rat be~
fragt ? Wenn ja, bei welchen Aerzten.
wann und weshalb?
nein
c) Von welchen Aerzten haben Sie I
zuletzt .ärztlichen Rat .und Beistand
Dr. von Qunten wegen
beansprucht f Wann und weshalb?
Heufieber.
B. -
Am ll. August 1945 starb Dr. Erlebe in Crans
s /Sierre, wohin er sich ferienhalber begeben hatte. Die
« Genfer» zog hierauf verschiedene Arztberichte bei und
teilte dem Versicherungsnehmer am 22. September 1945
mit, dass sie gemäss Art. 6. VVG vom Vertrage zurück-
trete. Gegenüber der Klage auf Auszahlung der Versi-
cherungssumme, welche die Begünstigten am 1. Juli 1947
anhoben, wandte sie ein, der Versicherte, der gemäss
den Berichten seiner Ärzte Dr. von Gunten und Dr.
Schüpbach nicht bloss an Heufieber und Heuasthma,
sondern an Bronchialasthma. 1llld einem Lungenemphysem
gelitten habe und deswegen anda.uernd in ärztlicher Be-
handlung gestanden sei, habe seine Anzeigepflicht durch
bewusst unrichtige Beantwortung der Fragen 7 a, 13 a
und b und 15 b und c verletzt, sodass sie zum Rücktritt
berechtigt gewesen sei.
"
O. -
Der Appellationshof des Kantons Bern kam in
seinem Urteil vom 30. Juni 1948 auf Grund eines Gutach-
tens von Prof. Isenschmid und des Zeugenverhörs zum
Schlusse, die Beklagte habe den Beweis nicht erbracht,
dass Dr. Erlebe an -einem « über das Heuasthma hinaus
gehenden Asthma» gelitten habe. Er folgte dem Experten
auch darin, dass bei Dr. Erlebe kein chronisches Lungen-
emphysem bestanden habe. Er nahm demgemäss an,
Dr. Friebe habe Frage 13 a mit der Angabe (! Heuasthma »
genau beantwortet, und betrachtete aus diesem Grunde
«die nicht ganz genaue Beantwortung)) der Fragen 7 a
"
"
Versicherungsvertrag. N° 26.
161
und 15 bund c als unerheblich. Mit Bezug auf die jährliche
Dauer des Leidens stellte der Appellationshof fest, diese
sei mit 2-3 Wochen « ohne Zweifel etwas abgeschwächt
angegeben», « oder» es sei « zum mindesten ein Mittel
gezogen» worden; im Hinblick auf die Arztbesuche in
den Jahren 1944 und 1945 sei « als erwiesen anzunehmen,
dass sich das Leiden Dr. Friebes jährlich über 2-3 Monate
erstreckte»; die Frage, ob Dr. Friebe durch seine auf
eine bedeutend kürzere Zeitspanne lautende Angabe die
Anzeigepflicht verletzt habe, brauche jedoch nicht ge-
prüft zu werden; « denn auf Grund der Angaben des
Zeugen Künzler (eines Subdirektors der Beklagten) steht
fest, dass die Beklagte bei der Tarifierung zwischen Heu-
asthma und Heufieber nicht unterscheidet und auch
keinen Unterschied macht, ob das Heufieber jährlich
2-3 oder 4-10 Wochen dauert». Aus diesen Gründen hat
der Appellationshof den Rücktritt der Beklagten als
ungerechtfertigt erklärt und die Klage zugesprochen.
D. -
Mit ihrer Berufung an das Bundesgericht be-
antragt die Beklagte wie im kantonalen Verfahren Abwei-
sung der Klage. Mit Rücksicht auf die tatsächlichen Fest-
stellungen der Vorinstanz beanstandet sie die Antwort
auf Frage 13 a nur noch deswegen, weil Dr. Friebe d.le
jährliche Dauer des Heuasthmas zu kurz angegeben habe.
Überdies macht sie geltend, Dr. Friebe habe bei der Be-
antwortung der Fragen 7 a, 13 b, 15 b und c erhebliche
Gefahrstatsachen verschwiegen oder unrichtig mitgeteilt,
indem er sich (7 a) vorbehaltlos als vollständig gesund
erklärt und (13 b) jegliche Beschwerden von Herzklopfen,
Beengung und Atemnot absolut verneint habe, und indem
er (15 b) die Zahl der behandelnden Ärzte falsch ange-
geben und (15 c) unwahrerweise behauptet habe, er habe
einen Arzt zuletzt wegen Heufiebers besucht. Diese
Unstimmigkeiten konnte die Vorinstanz nach der Auffas~
sung der Beklagten nicht als unerheblich beurteilen, ohne
Art. 4 VVG zu verletzen und dem Zeugen Künzler Aus-
sagen zuzuschreiben, die er nicht gemacht hatte.
11
AB 75 II -
1949
162
Versi",herungsvertrsg. N0 26.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Da Dr. Friebe sein Heuasthma bei Beantwortung
der den Kra.nkheiten der Atmungsorgane gewidmeten
Frage 13 a erwähnt hat, ist seine Antwort auf Frage 7 a
vernünftigerweise dahin zu verstehen, dass er sich unter
Vorbehalt jenes Leidens für vollständig gesund halte.
Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
kann nicht angenommen werden, dass er neben dem
Heuasthma noch an einer andern Krankheit gelitten und
dies gewusst habe oder habe wissen müssen. Schon aus
diesen Gründen kann ihm nicht vorgeworfen werden, die
Anzeigepflicht bei Beantwortung der Frage 7 averletzt
zu haben.
2. -
Unrichtige BeantwQrtung von Frage 13 b machte
die Beklagte im kantonalen Verfahren geltendf' indem sie
ausführte, im Zusammenhang mit den Fragen 13 a und
b sei festzustellen, dass Dr. Friebe auch an einem Lungen-
emphysem gelitten und das gewusst habe. Von diesem
Gebrechen,· das übrigens als Krankheit der Atmungs-
organe unter Zifier 13 a und nicht unter Ziffer 13 b anzu-
geben gewesen wäre, spricht die Beklagte nicht mehr;
im Hinblick auf die tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz mit Recht nicht. Inwiefern sie die Antwort
auf Frage 13 b sonst noch bemängeln will, hat sie weder
im kantonalen Verfahren noch vor Bundesgericht näher
dargelegt. Es ist denn auch nicht einzusehen, wie sich
eine solche Bemängelung begründen liesse. Das Heu-
asthma war unter Ziffer 13 a, nicht unter Zifier 13 b zu
erwähnen, da es sich dabei um eine Krankheit der At-
mungsorgane, nicht um eine Krankheit der Zirkulations-
o:rgane (Herzasthma) handelte. Der Herzmuskelschaden,
der bei Dr. Friebe nach dem Gutachten Prof. Isenschmids
wahrscheinlich vorlag, war Dr. Friebe nach der Auffassung
des Experten nicht bekannt und für die Ärzte, die ihn
untersuchten und behandelten, mangels Aufnahme eines
Elektrokardiogramms nicht wahrnehmbar. Von unrichti-
I
t
Versicherungsvertrsg. N° 26.
163
ger Beantwortung der Frage 13 b kann also nicht die
Rede sein.
3. -
Die unter Zifier 15 b gestellte Frage, welche
Ärzte die zu versichernde Person ausser den schon unter
Zifiern 13 und 15 a angegebenen konsultiert habe, und
wann und weshalb dies geschehen sei, betrifft Tatsachen,
die den frühern oder gegenwärtigen Gesundheitszustand
der zu versichernden Person betreffen oder wenigstens
Anhaltspunkte füi. die Beurteilung dieses Zustandes bieten.
Frage 15 a bezieht sich also unzweifelhaft auf Gefahrs-
tatsachen (vgl. BGE 72 II 130, 55 II 58). Dass schlechthin
jede unter den Wortlaut dieser Frage fallende Tatsache
eine erhebliche, dem Versicherer anzuzeigende Gefahrs-
tatsache bilde, lässt sich dagegen nicht annehmen. Arzt-
konsultationen wegen vereinzelter Störungen des Wohl-
befindens, wie sie bei jedermann gelegentlich auftreten,
kommt diese Bedeutung nicht.zu (vgl. BGE 72 II 130).
Für Personen, die einer chronischen Krankheit unter-
worfen sind, kann sodann die Frage 15 b (wie übrigens
auch die Frage nach dtJm behandelnden Arzt unter Zifier
13) nicht bedeuten, dass sie jeden deswegen konsultierten
Arzt angeben müssen. Das ergibt 'sich schon daraus, dass
auf dem Formular für die Antwort nur wenig Raum
zur Verfügung steht. Die Angabe der in letzter Zeit f
konsultierten Ärzte wird hier in der Regel genügen.
Hievon abgesehen ist die Nichterwähnung einer unter
den Wortlaut von Frage 15 b fallenden Tatsache dann
nicht als Verschweigung einer erheblichen Gefahrstatsache
anzusehen, wenn nachgewiesen werden kann, dass der
Versicherer den Vertrag bei Kenntnis dieser Tatsache
ebenfalls abgeschlossen hätte, und zwar zu den gleichen
Bedingungen. Dieser Nachweis beseitigt die in Art. 4
Abs. 3 WG begründete. Vermutung der Erheblichkeit.
Im vorliegenden Falle leitet die Beklagte selber nichts
daraus ab, dass Dr. Friebe nicht alle Ärzte genannt hat,
deren Dienste er in den 48 Jahren seines bisherigen Lebens
in Anspruch genommen hatte. Sie bezeichnet seine Antwort
164
Versicherungsvertrag. N0 26.
auf Frage 15 b nur deswegen als falsch, weil er nicht
angab, dass er im ersten Halbjahr 1944, bevor er bei
Dr.. von Gunten in Behandlung trat, 2-3mal Dr. Schüp-
bach in Muri /J3ern wegen seines Leidens aufgesucht hatte.
Diese Konsultationen, die kaum ein halbes Jahr vor der
Untersuchung durch Dr. Decoppet stattgefunden hatten,
und an die sich zu erinnern nur eine geringe Anstrengung
des Gedächtnisses forderte, hätte Dr. Friebe korrekter-
weise erwähnen sollen. Es kann jedoch mit Bestimmtheit
angenommen werden, dass die Beklagte den Vertrag zu
den vereinbarten Bedingungen auch abgeschlossen hätte,
wenn ihr dieses Konsultationen angezeigt worden wären.
Die Tatsache, dass Dr. Friebe wegen seines Heuasthmas
unmittelbar vor Dr. von Gunten noch einen andern
Berner Arzt konsultiert hatte, war an und für sich unzwei-
felhaft nicht geeignet, ihre Entscheidung zu beeinflussen.
Die Anzeige dieser Tatsache wäre für sie lediglich des-
wegen bedeutsam gewesen, weil sie dadurch die Möglich-
keit erlangt hätte, bei diesem Arzte weitere Erkundigungen
einzuziehen. Hätte sie dies getan, so hätte sie, wie aus
den spätern Angaben Dr. Schüpbachs hervorgeht, kaum
mehr erfahren, als sie auf Grund der Angaben Dr. Friebes
bereits wusste. Auf jeden Fall hätten die Auskünfte
Dr. Schüpbachs nicht schlechter, sondern eher besser
gelautet als diejenigen, die sie von dem als Hausarzt
angegebenen Dr. von Gunten hätte bekommen können.
Damit ist festgestellt, dass die Verschweigung der Besuche
bei Dr. Schüpbach keine erhebliche Gefahrstatsache betraf.
4. -
Heuasthma ist nach dem Gutachten von Prof.
lsenschmid eine Erscheinungsform des Heufiebers. Dass
Dr. Friebe an Heufieber in dieser besondern, erschwerten
Form litt und deswegen von Dr. 'v{)n Gunten behandelt
wurde, hat er bei Frage 13 a angegeben. Unter diesen
Umständen kann nicht mit Grund behauptet werden, er
habe Frage 15- c unrichtig beantwortet, indem er erklärte,
er habe zuletzt Dr. von Gunten wegen Heufiebers kon-
sultiert.
i
--
Vers:icherungsvertrag. N0 26.
165
5. -
Die Beklagte ist der Ansicht, -bei einem jährlich
wiederkehrenden, anfallsweise auftretenden Leiden wie
dem Heuasthma sei die in Ziffer 13 enthaltene Frage,
wann und wie lange die Krankheit bestanden habe,
dahin zu verstehen, wie lange jährlich die Periode gewesen
sei, während welcher Anfälle auftraten. Musste Dr. Friebe
die erwähnte Frage in diesem Sinne auffassen, und gab
er den Zeitraum, über den seine Heuasthma-Anfälle sich
jedes Jahr erstreckten, mit einer kürzern Dauer an, als
sie ihm bekannt war oder_ bekannt sein musste, so ist
die Beklagte wegen unrichtiger Mitteilung einer erheb-
lichen Gefahrstatsache gemäss Art. 6 VVG zum Rücktritt
vom Vertrage berechtigt, es sei denn, es lasse sich nach-
weisen, dass sie den Vertrag auch bei Kenntnis der wirk-
lichen Dauer jener Periode zu den vereinbarten Bedin-
gungen abgeschlossen hätte (vgl. oben Erw. 3).
Diesen Beweis betrachtet die Vorinstanz als geleistet.
Ihre Feststellung, dass die Beklagte bei der Tarifierung
der Versicherungsanträge zwischen Heuasthma und Heu-
:fieber nicht unterscheide und auch nicht darauf abstelle,
ob das Heufieber jährlich 2-3 oder 4-10 Wochen daure,
ist tatsächlicher Natur und wäre daher für das Bundes-
gericht gemäss Art. 63 Abs. 2 OG nur dann nicht verbind-
lich, wenn sie unter Verletzung bundesrechtlicher Be-
weisvorschriften zustandegekommen wäre oder offen-
sichtlich auf einem Versehen beruhen würde. Ersteres
behauptet die Beklagte mit Recht nicht. Es liegt aber
auch kein offensichtliches Versehen vor, wie es die
Beklagte mit ihrer «Aktenwidrigkeits » - Rüge geltend
machen will ... Bei der Feststellung, dass die Beklagte
Heuasthma nicht anders als Heu:fieber werte und (was
unbestritten ist) bei Heufieber nicht auf die Dauer ab-
stelle, muss es also sein Bewenden haben.
In der unrichtigen Angabe der jährlichen Dauer des
Heuasthmas, die Dr. Friebe vorgeworfen wird, kann also
auf jeden Fall wegen nachgewiesener Unerheblichkeit
der fraglichen Tatsache kein Grund zum Rücktritt vom
166
Erfindungssohutz. N0 27.
Vertrage gefunden werden. Daher kann dahingestellt
bleiben, ob Dr. Friebe die ihm gestellte Frage wirklich
so auffassen musste, wie die Beklagte behauptet, oder ob
er ihr einen a.ndem (engem) Sinn beilegen durfte, und
ob er die Tatsachen, über die er nach dem massgebenden
Sinn der Frage Auskunft zu geben hatte, richtig angab
oder nicht.
Demnach erkennt das B'IJ,naesgerieht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationshofes des Kantons Bem vom 30. Juni 1948
bestätigt.
VII. ERFINDUNGSSCHUTZ
BREVETS D'Th-rvENTION
27. Auszug aus dem UrteU der I. ZivUabteUung vom 22. März
1949 i. S. Solea gegen Rosenberger & Hollinger.
Lizenzvertrag.
Legitimation des Lizenznehmers zu,r Erhebung der Patentnichtig-
keitskIage (Erw. 1).
Auswirkungen der nachträglichen Feststellung der Patentnichtig-
keit auf den Lizenzvertrag und die bereits entrichteten bzw.
fälligen Lizenzgebühren (Erw. 3).
Oontrat de licenoe.
QualiM du licencie pou,r intenter l'action en nulliM du brevet
(consid. 1).
Consequences de la constatation ulterieure de la nulliM du brevet
sur le contrat de licence et les redevances dejil. payees ou oohues
(consid. 3).
Oontratto di licenza.
Veste deI beneficiario d'nna licenza per promuovere l'azione di
annullamento deI brevetto (consid. 1).
Conseguenze dell'ulteriore accertamento della nullita dal brevetto
sul contratto di licenza e sulle tasse di licenza giil. pagate 0
scadule (consid. 3).
.~
i
[
Erfindungsschutz. N° 27.
167
1. -
In erster Linie ist die Frage der vom Beklagten
bestrittenen Aktivlegitimation der Klägerin zur Erhebung
der Patentnichtigkeitsklage zu prüfen.
a) Dass beim Lizenznehmer grundsätzlich das Interesse
vorhanden ist, von dem Art. 16 Abs. 3 PatG die Legiti-
mation zur Nichtigkeitsklage abhängig macht, steht ausser
Zweifel. Denn regelmässig bildet das Bestehen eines gül-
tigen Patentes die Grundlage des Lizenzvertrages. Dagegen
ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dem
Lizenznehmer die Befugnis zur Erhebung der Nichtig-
keitsklage dann abzusprechen, wenn durch die Ausge-
staltung des Lizenzvertrages zwischen den Parteien ein
besonderes Treueverhältnis begründet worden ist. In die-
sem Falle würde nämlich der Angriff des Lizenznehmers
auf das Patent gegen Treu und Glauben verstossen (BGE
61 11 140). Ein solches Treueverhältnis kann sich insbe-
sondere daraus ergeben, dass der konkrete Lizenzvertrag
einen gesellschaftsähnlichen Charakter aufweist. Gesell-
schaftsähnlichkeit in diesem Sinne darf beispielsweise
angenommen werden, wenn Konstruktionszeichnungen
auszutauschen und Verbesserungen gegenseitig mitzuteilen
sind; ferner etwa, wenn die Erfindung für gemeinsame
Rechnung ausgenutzt werden soll und in Verbindung da-
mit der eine Vertragspartner Einsicht in die Bücher des
andem verlangen darf. Ebenso liegt Gesellschaftsähnlich-
keit vor, wenn sich die Parteien des Lizenzvertrages gegen-
seitig weitere Patente überlassen oder Aufträge, die der
eine Teil nicht ausführen kann oder will, dem andem an-
heimfallen (vgl. RGZ 142 S. 214).
Im vorliegenden Falle ist jedoch keine Voraussetzung
dieser Art erfüllt, die auf ein gesellschafts ähnliches Ver-
hältnis schliessen liesse. Zwar hatten beide Parteien die
Absicht, die Erfindung des Beklagten wirtschaftlich aus-
zuwerten und daraus für sich einen Vorteil zu ziehen. Allein
dieser Zweck war wohl der gleiche, aber nicht ein gemein-
samer, wie es für ein gesellschaftsähnliches Verhältnis
erforderlich wäre. Es fehlte an der hiefür kennzeichnenden