opencaselaw.ch

75_II_158

BGE 75 II 158

Bundesgericht (BGE) · 1946-12-16 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

11,8

Versicherungsvertrag. N0 26.

Par ces motifs, le Tribunal federal prononce :

Le recours est admis, l'arret attaque est annul6 et la

demande admi&e en ce sens que

a) les decisions des assembl6es generales des Etablisse-

mentsR. Barberot S.A., du 16 decembre 1946 et du

6 fevrier 1947 sont annulees dans la mesure on elles n'attri-

buent aucuns tantiemes au conseil d'administration;

b) Ia defenderesse est condamnee a. payer au demandeur

la somme de 2723 fr. 10 avec interet a. 5 % des le 16 de-

cembre 1946.

Vgl. auch Nr. 22, 27. -

Voir aussi nOS 22, 27.

VI. VERSICHERUNGSVERTRAG

CONTRAT D'ASSURANCE

26. Urtell der n. Zivilabteilung vom 24. Februar 1949 i. S.

« Genfer Jl Lebensversleherungs-Gesellsehaft gegen 1008 und

Frlebe.

Anzeigepflicht beim Verliragsabschluss6 (Art. 4, 6 VVG). Auslegung

von Fragen und Antworten. Gefahrstatsachen bei der Lebens-

versicherung. Wie kann die in Art. 4 Abs. 3 VVG begründete

Vermutung der Erheblichkeit widerlegt werden ?

Dßclatrations obligatoi'1'68 au moment de la ccm.clusion du contrat

(a.rt. 6 LCA). Interpretation' des questions et des reponses.

Faits important pour l'appreciation du risque an matiere

d'assura.nce·vie. Commant detruire la. presomption instituee &

l'art. 4 a.l. 3 LCA ?

Dichiarazioni obbligatorie al momento ddla conclusione dd contratto

(a.rt. 4, 6 LCA). Interpretazione delle domande e delle risposte.

Fatti importanti per la. va.lutazione deI rischio in materia d'a,ssi·

curazione Bulla. vita.. Come puo essere distrutta la. presunzione

istituita da.ll'art. 4, cp. 3 LCA ?

A. -

Am 30. Oktober 1944 schloss die « Genfer» mit

dem Zentralamt für den internationalen Eisenbahnverkehr

r--

VersicherungsVertrag. N° :16.

100

in Bern als Versicherungsnehmer eine . Versicherung auf

das Leben des 1896 geborenen Dr. Friebe ab, der im

Oktober 1943 als Vizedirektor in den Dienst dieses Am1k

getreten war. Von der mit dem Tode des Versicherten

verfallenden Versicherungssumme v~m Fr. 70,000.- sollten

gemäss BegünBtigungsklausel vom 13. November 1944

Fr. 40,000.- an die Haushälterin und Fr. 30,000.- an

den Bruder des Versicherten ausbezahlt werden.

Am 24. Oktober 1944 war Dr. Friebe von Dr. Decoppet

in Bern, dem Vertrauensarzte der « Genfer», untersucht

worden. Das dabei ausgefüllte Formular enthält im

ersten, für die «Erklärungen der zu versichernden

Person» bestimmten und von Dr. Friebe unterzeich-

neten Abschnitt u. a. die folgenden Fragen und Ant-

worten:

7. a) Halten Sie sich gegenwärtig für 1

vollständig gesund 7

13. Leiden Sie oder

haben Sie jemals

gelitten an :

a) Heiserkeit, Atem·

beschwerden,

lang-

wierigem

Husten,

Husten mit eitrigem

oder blutigem Aus-

wurf, Lungen- oder

Brustfellentzündung,

Lungenspitzenka-

tarrh oder andern

Krankheiten der At-

mungsorgane 1

b) Herzklopfen, Be-

engung,

Atemnot

oder Herzbeschwer-

den,

Venenentzün·

dung, Krampfadern

oder andern Krank-

heiten der Zirlcula·

ti0n8o'l'gane f

Krank·

heit!

Heu-

asthma

Pneu·

monie

nein

jährl.

1939

ja

2·3 Wochen Dr. v. Gun·

ten,Barn

2 Wochen

Dr. Nipper-

day, Berlin

160

15. a) Wer ist Ihr Hausarzt ?

(Genaue Adresse)

I Dr. von Qunten. Seftigen-

str •• Bern

b) Sind Sie ausser den schon ange-

gebenen Aerzten noch anderweitig

in ärztlicher" Behandlung gestanden

oder haben Sie Aerzte um Rat be~

fragt ? Wenn ja, bei welchen Aerzten.

wann und weshalb?

nein

c) Von welchen Aerzten haben Sie I

zuletzt .ärztlichen Rat .und Beistand

Dr. von Qunten wegen

beansprucht f Wann und weshalb?

Heufieber.

B. -

Am ll. August 1945 starb Dr. Erlebe in Crans

s /Sierre, wohin er sich ferienhalber begeben hatte. Die

« Genfer» zog hierauf verschiedene Arztberichte bei und

teilte dem Versicherungsnehmer am 22. September 1945

mit, dass sie gemäss Art. 6. VVG vom Vertrage zurück-

trete. Gegenüber der Klage auf Auszahlung der Versi-

cherungssumme, welche die Begünstigten am 1. Juli 1947

anhoben, wandte sie ein, der Versicherte, der gemäss

den Berichten seiner Ärzte Dr. von Gunten und Dr.

Schüpbach nicht bloss an Heufieber und Heuasthma,

sondern an Bronchialasthma. 1llld einem Lungenemphysem

gelitten habe und deswegen anda.uernd in ärztlicher Be-

handlung gestanden sei, habe seine Anzeigepflicht durch

bewusst unrichtige Beantwortung der Fragen 7 a, 13 a

und b und 15 b und c verletzt, sodass sie zum Rücktritt

berechtigt gewesen sei.

"

O. -

Der Appellationshof des Kantons Bern kam in

seinem Urteil vom 30. Juni 1948 auf Grund eines Gutach-

tens von Prof. Isenschmid und des Zeugenverhörs zum

Schlusse, die Beklagte habe den Beweis nicht erbracht,

dass Dr. Erlebe an -einem « über das Heuasthma hinaus

gehenden Asthma» gelitten habe. Er folgte dem Experten

auch darin, dass bei Dr. Erlebe kein chronisches Lungen-

emphysem bestanden habe. Er nahm demgemäss an,

Dr. Friebe habe Frage 13 a mit der Angabe (! Heuasthma »

genau beantwortet, und betrachtete aus diesem Grunde

«die nicht ganz genaue Beantwortung)) der Fragen 7 a

"

"

Versicherungsvertrag. N° 26.

161

und 15 bund c als unerheblich. Mit Bezug auf die jährliche

Dauer des Leidens stellte der Appellationshof fest, diese

sei mit 2-3 Wochen « ohne Zweifel etwas abgeschwächt

angegeben», « oder» es sei « zum mindesten ein Mittel

gezogen» worden; im Hinblick auf die Arztbesuche in

den Jahren 1944 und 1945 sei « als erwiesen anzunehmen,

dass sich das Leiden Dr. Friebes jährlich über 2-3 Monate

erstreckte»; die Frage, ob Dr. Friebe durch seine auf

eine bedeutend kürzere Zeitspanne lautende Angabe die

Anzeigepflicht verletzt habe, brauche jedoch nicht ge-

prüft zu werden; « denn auf Grund der Angaben des

Zeugen Künzler (eines Subdirektors der Beklagten) steht

fest, dass die Beklagte bei der Tarifierung zwischen Heu-

asthma und Heufieber nicht unterscheidet und auch

keinen Unterschied macht, ob das Heufieber jährlich

2-3 oder 4-10 Wochen dauert». Aus diesen Gründen hat

der Appellationshof den Rücktritt der Beklagten als

ungerechtfertigt erklärt und die Klage zugesprochen.

D. -

Mit ihrer Berufung an das Bundesgericht be-

antragt die Beklagte wie im kantonalen Verfahren Abwei-

sung der Klage. Mit Rücksicht auf die tatsächlichen Fest-

stellungen der Vorinstanz beanstandet sie die Antwort

auf Frage 13 a nur noch deswegen, weil Dr. Friebe d.le

jährliche Dauer des Heuasthmas zu kurz angegeben habe.

Überdies macht sie geltend, Dr. Friebe habe bei der Be-

antwortung der Fragen 7 a, 13 b, 15 b und c erhebliche

Gefahrstatsachen verschwiegen oder unrichtig mitgeteilt,

indem er sich (7 a) vorbehaltlos als vollständig gesund

erklärt und (13 b) jegliche Beschwerden von Herzklopfen,

Beengung und Atemnot absolut verneint habe, und indem

er (15 b) die Zahl der behandelnden Ärzte falsch ange-

geben und (15 c) unwahrerweise behauptet habe, er habe

einen Arzt zuletzt wegen Heufiebers besucht. Diese

Unstimmigkeiten konnte die Vorinstanz nach der Auffas~

sung der Beklagten nicht als unerheblich beurteilen, ohne

Art. 4 VVG zu verletzen und dem Zeugen Künzler Aus-

sagen zuzuschreiben, die er nicht gemacht hatte.

11

AB 75 II -

1949

162

Versi",herungsvertrsg. N0 26.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Da Dr. Friebe sein Heuasthma bei Beantwortung

der den Kra.nkheiten der Atmungsorgane gewidmeten

Frage 13 a erwähnt hat, ist seine Antwort auf Frage 7 a

vernünftigerweise dahin zu verstehen, dass er sich unter

Vorbehalt jenes Leidens für vollständig gesund halte.

Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz

kann nicht angenommen werden, dass er neben dem

Heuasthma noch an einer andern Krankheit gelitten und

dies gewusst habe oder habe wissen müssen. Schon aus

diesen Gründen kann ihm nicht vorgeworfen werden, die

Anzeigepflicht bei Beantwortung der Frage 7 averletzt

zu haben.

2. -

Unrichtige BeantwQrtung von Frage 13 b machte

die Beklagte im kantonalen Verfahren geltendf' indem sie

ausführte, im Zusammenhang mit den Fragen 13 a und

b sei festzustellen, dass Dr. Friebe auch an einem Lungen-

emphysem gelitten und das gewusst habe. Von diesem

Gebrechen,· das übrigens als Krankheit der Atmungs-

organe unter Zifier 13 a und nicht unter Ziffer 13 b anzu-

geben gewesen wäre, spricht die Beklagte nicht mehr;

im Hinblick auf die tatsächlichen Feststellungen der

Vorinstanz mit Recht nicht. Inwiefern sie die Antwort

auf Frage 13 b sonst noch bemängeln will, hat sie weder

im kantonalen Verfahren noch vor Bundesgericht näher

dargelegt. Es ist denn auch nicht einzusehen, wie sich

eine solche Bemängelung begründen liesse. Das Heu-

asthma war unter Ziffer 13 a, nicht unter Zifier 13 b zu

erwähnen, da es sich dabei um eine Krankheit der At-

mungsorgane, nicht um eine Krankheit der Zirkulations-

o:rgane (Herzasthma) handelte. Der Herzmuskelschaden,

der bei Dr. Friebe nach dem Gutachten Prof. Isenschmids

wahrscheinlich vorlag, war Dr. Friebe nach der Auffassung

des Experten nicht bekannt und für die Ärzte, die ihn

untersuchten und behandelten, mangels Aufnahme eines

Elektrokardiogramms nicht wahrnehmbar. Von unrichti-

I

t

Versicherungsvertrsg. N° 26.

163

ger Beantwortung der Frage 13 b kann also nicht die

Rede sein.

3. -

Die unter Zifier 15 b gestellte Frage, welche

Ärzte die zu versichernde Person ausser den schon unter

Zifiern 13 und 15 a angegebenen konsultiert habe, und

wann und weshalb dies geschehen sei, betrifft Tatsachen,

die den frühern oder gegenwärtigen Gesundheitszustand

der zu versichernden Person betreffen oder wenigstens

Anhaltspunkte füi. die Beurteilung dieses Zustandes bieten.

Frage 15 a bezieht sich also unzweifelhaft auf Gefahrs-

tatsachen (vgl. BGE 72 II 130, 55 II 58). Dass schlechthin

jede unter den Wortlaut dieser Frage fallende Tatsache

eine erhebliche, dem Versicherer anzuzeigende Gefahrs-

tatsache bilde, lässt sich dagegen nicht annehmen. Arzt-

konsultationen wegen vereinzelter Störungen des Wohl-

befindens, wie sie bei jedermann gelegentlich auftreten,

kommt diese Bedeutung nicht.zu (vgl. BGE 72 II 130).

Für Personen, die einer chronischen Krankheit unter-

worfen sind, kann sodann die Frage 15 b (wie übrigens

auch die Frage nach dtJm behandelnden Arzt unter Zifier

13) nicht bedeuten, dass sie jeden deswegen konsultierten

Arzt angeben müssen. Das ergibt 'sich schon daraus, dass

auf dem Formular für die Antwort nur wenig Raum

zur Verfügung steht. Die Angabe der in letzter Zeit f

konsultierten Ärzte wird hier in der Regel genügen.

Hievon abgesehen ist die Nichterwähnung einer unter

den Wortlaut von Frage 15 b fallenden Tatsache dann

nicht als Verschweigung einer erheblichen Gefahrstatsache

anzusehen, wenn nachgewiesen werden kann, dass der

Versicherer den Vertrag bei Kenntnis dieser Tatsache

ebenfalls abgeschlossen hätte, und zwar zu den gleichen

Bedingungen. Dieser Nachweis beseitigt die in Art. 4

Abs. 3 WG begründete. Vermutung der Erheblichkeit.

Im vorliegenden Falle leitet die Beklagte selber nichts

daraus ab, dass Dr. Friebe nicht alle Ärzte genannt hat,

deren Dienste er in den 48 Jahren seines bisherigen Lebens

in Anspruch genommen hatte. Sie bezeichnet seine Antwort

164

Versicherungsvertrag. N0 26.

auf Frage 15 b nur deswegen als falsch, weil er nicht

angab, dass er im ersten Halbjahr 1944, bevor er bei

Dr.. von Gunten in Behandlung trat, 2-3mal Dr. Schüp-

bach in Muri /J3ern wegen seines Leidens aufgesucht hatte.

Diese Konsultationen, die kaum ein halbes Jahr vor der

Untersuchung durch Dr. Decoppet stattgefunden hatten,

und an die sich zu erinnern nur eine geringe Anstrengung

des Gedächtnisses forderte, hätte Dr. Friebe korrekter-

weise erwähnen sollen. Es kann jedoch mit Bestimmtheit

angenommen werden, dass die Beklagte den Vertrag zu

den vereinbarten Bedingungen auch abgeschlossen hätte,

wenn ihr dieses Konsultationen angezeigt worden wären.

Die Tatsache, dass Dr. Friebe wegen seines Heuasthmas

unmittelbar vor Dr. von Gunten noch einen andern

Berner Arzt konsultiert hatte, war an und für sich unzwei-

felhaft nicht geeignet, ihre Entscheidung zu beeinflussen.

Die Anzeige dieser Tatsache wäre für sie lediglich des-

wegen bedeutsam gewesen, weil sie dadurch die Möglich-

keit erlangt hätte, bei diesem Arzte weitere Erkundigungen

einzuziehen. Hätte sie dies getan, so hätte sie, wie aus

den spätern Angaben Dr. Schüpbachs hervorgeht, kaum

mehr erfahren, als sie auf Grund der Angaben Dr. Friebes

bereits wusste. Auf jeden Fall hätten die Auskünfte

Dr. Schüpbachs nicht schlechter, sondern eher besser

gelautet als diejenigen, die sie von dem als Hausarzt

angegebenen Dr. von Gunten hätte bekommen können.

Damit ist festgestellt, dass die Verschweigung der Besuche

bei Dr. Schüpbach keine erhebliche Gefahrstatsache betraf.

4. -

Heuasthma ist nach dem Gutachten von Prof.

lsenschmid eine Erscheinungsform des Heufiebers. Dass

Dr. Friebe an Heufieber in dieser besondern, erschwerten

Form litt und deswegen von Dr. 'v{)n Gunten behandelt

wurde, hat er bei Frage 13 a angegeben. Unter diesen

Umständen kann nicht mit Grund behauptet werden, er

habe Frage 15- c unrichtig beantwortet, indem er erklärte,

er habe zuletzt Dr. von Gunten wegen Heufiebers kon-

sultiert.

i

--

Vers:icherungsvertrag. N0 26.

165

5. -

Die Beklagte ist der Ansicht, -bei einem jährlich

wiederkehrenden, anfallsweise auftretenden Leiden wie

dem Heuasthma sei die in Ziffer 13 enthaltene Frage,

wann und wie lange die Krankheit bestanden habe,

dahin zu verstehen, wie lange jährlich die Periode gewesen

sei, während welcher Anfälle auftraten. Musste Dr. Friebe

die erwähnte Frage in diesem Sinne auffassen, und gab

er den Zeitraum, über den seine Heuasthma-Anfälle sich

jedes Jahr erstreckten, mit einer kürzern Dauer an, als

sie ihm bekannt war oder_ bekannt sein musste, so ist

die Beklagte wegen unrichtiger Mitteilung einer erheb-

lichen Gefahrstatsache gemäss Art. 6 VVG zum Rücktritt

vom Vertrage berechtigt, es sei denn, es lasse sich nach-

weisen, dass sie den Vertrag auch bei Kenntnis der wirk-

lichen Dauer jener Periode zu den vereinbarten Bedin-

gungen abgeschlossen hätte (vgl. oben Erw. 3).

Diesen Beweis betrachtet die Vorinstanz als geleistet.

Ihre Feststellung, dass die Beklagte bei der Tarifierung

der Versicherungsanträge zwischen Heuasthma und Heu-

:fieber nicht unterscheide und auch nicht darauf abstelle,

ob das Heufieber jährlich 2-3 oder 4-10 Wochen daure,

ist tatsächlicher Natur und wäre daher für das Bundes-

gericht gemäss Art. 63 Abs. 2 OG nur dann nicht verbind-

lich, wenn sie unter Verletzung bundesrechtlicher Be-

weisvorschriften zustandegekommen wäre oder offen-

sichtlich auf einem Versehen beruhen würde. Ersteres

behauptet die Beklagte mit Recht nicht. Es liegt aber

auch kein offensichtliches Versehen vor, wie es die

Beklagte mit ihrer «Aktenwidrigkeits » - Rüge geltend

machen will ... Bei der Feststellung, dass die Beklagte

Heuasthma nicht anders als Heu:fieber werte und (was

unbestritten ist) bei Heufieber nicht auf die Dauer ab-

stelle, muss es also sein Bewenden haben.

In der unrichtigen Angabe der jährlichen Dauer des

Heuasthmas, die Dr. Friebe vorgeworfen wird, kann also

auf jeden Fall wegen nachgewiesener Unerheblichkeit

der fraglichen Tatsache kein Grund zum Rücktritt vom

166

Erfindungssohutz. N0 27.

Vertrage gefunden werden. Daher kann dahingestellt

bleiben, ob Dr. Friebe die ihm gestellte Frage wirklich

so auffassen musste, wie die Beklagte behauptet, oder ob

er ihr einen a.ndem (engem) Sinn beilegen durfte, und

ob er die Tatsachen, über die er nach dem massgebenden

Sinn der Frage Auskunft zu geben hatte, richtig angab

oder nicht.

Demnach erkennt das B'IJ,naesgerieht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Appellationshofes des Kantons Bem vom 30. Juni 1948

bestätigt.

VII. ERFINDUNGSSCHUTZ

BREVETS D'Th-rvENTION

27. Auszug aus dem UrteU der I. ZivUabteUung vom 22. März

1949 i. S. Solea gegen Rosenberger & Hollinger.

Lizenzvertrag.

Legitimation des Lizenznehmers zu,r Erhebung der Patentnichtig-

keitskIage (Erw. 1).

Auswirkungen der nachträglichen Feststellung der Patentnichtig-

keit auf den Lizenzvertrag und die bereits entrichteten bzw.

fälligen Lizenzgebühren (Erw. 3).

Oontrat de licenoe.

QualiM du licencie pou,r intenter l'action en nulliM du brevet

(consid. 1).

Consequences de la constatation ulterieure de la nulliM du brevet

sur le contrat de licence et les redevances dejil. payees ou oohues

(consid. 3).

Oontratto di licenza.

Veste deI beneficiario d'nna licenza per promuovere l'azione di

annullamento deI brevetto (consid. 1).

Conseguenze dell'ulteriore accertamento della nullita dal brevetto

sul contratto di licenza e sulle tasse di licenza giil. pagate 0

scadule (consid. 3).

.~

i

[

Erfindungsschutz. N° 27.

167

1. -

In erster Linie ist die Frage der vom Beklagten

bestrittenen Aktivlegitimation der Klägerin zur Erhebung

der Patentnichtigkeitsklage zu prüfen.

a) Dass beim Lizenznehmer grundsätzlich das Interesse

vorhanden ist, von dem Art. 16 Abs. 3 PatG die Legiti-

mation zur Nichtigkeitsklage abhängig macht, steht ausser

Zweifel. Denn regelmässig bildet das Bestehen eines gül-

tigen Patentes die Grundlage des Lizenzvertrages. Dagegen

ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dem

Lizenznehmer die Befugnis zur Erhebung der Nichtig-

keitsklage dann abzusprechen, wenn durch die Ausge-

staltung des Lizenzvertrages zwischen den Parteien ein

besonderes Treueverhältnis begründet worden ist. In die-

sem Falle würde nämlich der Angriff des Lizenznehmers

auf das Patent gegen Treu und Glauben verstossen (BGE

61 11 140). Ein solches Treueverhältnis kann sich insbe-

sondere daraus ergeben, dass der konkrete Lizenzvertrag

einen gesellschaftsähnlichen Charakter aufweist. Gesell-

schaftsähnlichkeit in diesem Sinne darf beispielsweise

angenommen werden, wenn Konstruktionszeichnungen

auszutauschen und Verbesserungen gegenseitig mitzuteilen

sind; ferner etwa, wenn die Erfindung für gemeinsame

Rechnung ausgenutzt werden soll und in Verbindung da-

mit der eine Vertragspartner Einsicht in die Bücher des

andem verlangen darf. Ebenso liegt Gesellschaftsähnlich-

keit vor, wenn sich die Parteien des Lizenzvertrages gegen-

seitig weitere Patente überlassen oder Aufträge, die der

eine Teil nicht ausführen kann oder will, dem andem an-

heimfallen (vgl. RGZ 142 S. 214).

Im vorliegenden Falle ist jedoch keine Voraussetzung

dieser Art erfüllt, die auf ein gesellschafts ähnliches Ver-

hältnis schliessen liesse. Zwar hatten beide Parteien die

Absicht, die Erfindung des Beklagten wirtschaftlich aus-

zuwerten und daraus für sich einen Vorteil zu ziehen. Allein

dieser Zweck war wohl der gleiche, aber nicht ein gemein-

samer, wie es für ein gesellschaftsähnliches Verhältnis

erforderlich wäre. Es fehlte an der hiefür kennzeichnenden