Sachverhalt
Der Beschwerdeführer hatte im Jahre 1943 ein&
FIab.-Rekrutenschule bestanden, in welcher er als Kano-
nier ausgebildet worden war. Sodann hatte er wiederholt
Aktivdienst mit seiner Einheit, der Flab. Bttr. 88, gelei-
stet. Am Schlusse des letzten Ablösungsdienstes, bei der-
sanitarischen Austrittsmusterung vom 6. März 1945,.
beklagte er sich über Hörbeschwerden. Am 15. März 1945-
wurde er der Militärversicherung durch den Ohrenarzt
Dr. Ackermann in Winterthur wegen Schwerhörigkeit
gemeldet. Der Arzt bezeichnete in der Mitteilung den Zu-
sammenhang des Leidens mit dem Militärdienst als wahr-
scheinlich, nachdem ihm der Patient erklärt hatte, er sei
schon früher nach Artillerieschiessübungen vorübergehend
schwerhörig gewesen und höre nun, seit einer Beschiessung
fremder Flugzeuge im Februar 1945, bei welcher er ein
Geschütz habe bedienen helfen, ständig schlecht. Die.
Militärversicherung anerkannte den Beschwerdeführer als
Militärpatienten. In einem Zwischenbericht vom 10. April
1945 stellte Dr. Ackermann {(mit fast absoluter Sicherheit
eine akustisch-traumatische Ohrschädigung (Schädigung
durch 7,5 cm Flab.-Kanone») fest. Auf seine Empfehlung
wurde der Beschwerdeführer am 1. Juni 1945 von einer-
Ter. U. C. für 6 Monate vom Dienst dispensiert, gestützt
auf einen Spezialbericht der Militärversicherung vom
23. Mai 1945, worin festgehalten wurde, der Facharzt
führe das Gehörleiden auf ein Schiesstrauma zurück. Am
3. Dezember 1945 erklärte die a. o. U. C. I den Beschwerde-
führer wegen Schwerhörigkeit (IBW Ziff. 250/77, «trau-
ma») hilfsdiensttauglich (unbewaffnet). Im zugrunde lie-
genden Zeugnis vom 1. Dezember 1945 führte Dr. Acker-
mann aus: « ••. Der Ohrschaden .t mit grosser Wahr-
scheinlichkeit auf ein akustisches 1\auma zurück.))
B. -
In der Folge wurde der Beschwerdeführer zum
Militärpflichtersatz herangezogen. Er füllte eine Ersatz-
erklärung aus und wurde für 1946, 1947. und 1948 einge-
schätzt. Er focht die Veranlagungen nicht an und bezahlte.
die geforderten Ersatzbeträge.
Bundesroohtliche Abgaben. N° 80.
479
Nachträglich, am 9. September 1948, stellte er bei der
Militärdirektion des Kantons Zürich das Begehren um
Befreiung vom Militärpflichtersatz nach Art. 2 lit. b MStG
und um Rückerstattung der für 1946-1948 bezahlten
Steuerbeträge, mit der Begründung, das Gehörleiden, das
zur Umteilung in den Hilfsdienst geführt habe, sei eine
Folge des geleisteten Militärdienstes.
Die Militärdirektion enthob den Gesuchsteller für 1949
und die folgenden Jahre vom Ersatz; dagegen lehnte sie
die Rückerstattung der bezahlten Ersatzbeträge ab, weil
die betreffenden Veranlagungen rechtskräftig und daher
unabänderlich seien (Verfügung vom 16. September 1948).
O. -
Gegen die Verweigerung der Rückerstattung richtet
sich die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Die kantonale Militärdirektion und die eidg. Steuerver-
waltung beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Der Beschwerdeführer hat die Veranlagung zum . Militärpflichtersatz für die Jahre 1946 bis 1948 nicht in der hiefür im Gesetz vorgesehenen Form - durch recht- zeitige Einsprache und Beschwerde - angefochten. Infol- gedessen sind die Einschätzungen in Rechtskraft erwach- sen. Die auf dieser Grundlage geforderten Militärsteuer- leistungen, die der Beschwerdeführer erbracht hat, waren daher geschuldet. Sie können nur zurückerstattet werden. sofern jene Veranlagungen zurückgenommen, widerrufen werden können. Das ist bloss dann zulässig, wenn ein Re- visionsgrund vorliegt und ausserdem der Rückforderungs- anspruch vor Ablauf der Verjährungsfrist (Art. II MStG) geltend gemacht worden ist (BGE 71 I 47, 103 ff.). Die. zweite Voraussetzung ist hier erfüllt. Zu prüfen bleibt somit noch, ob sich der Beschwerdeführer auf einen Re- visionsgrund berufen kann.
E. 2 Das Bundesgericht lässt die Revision in ständiger
Rechtsprechung auch dann zu, wenn bei der Veranlagung
Tatsachen unberücksichtigt geblieben sind, die sich aus
480
Verwaltunga- und Disziplinarrecht.
militäramtlichen Akten ergeben, welche von Amtes wegen
hätten beigezogen werden sollen (BGE 71 I 106, Erw. 2
und Zitate). Mit einem solchen Falle hat man es hier zu
tun.
Es ist nicht bestritten, dass die Voraussetzungen der
Ersatzbefreiung nach Art. 2 lit. b MStG gegeben sind. In
der Tat geht aus den von keiner Seite angezweifelten
Feststellungen des behandelnden Ohrenarztes eindeutig
hervor, dass die Schwerhörigkeit, die zur Umteilung in den
Hilfsdienst geführt hat, auf ein Schiesstrauma zurückgeht,
welches der Beschwerdeführer im Militärdienst erlitten
hatte. Dieser Befund ist in den Akten der Militärversi-
eherung enthalten. Die Militärversicherung nahm denn
auch im Spezialbericht vom 23. Mai 1945 zuhanden der
U, C. auf ihn Bezug. Weil indes damals nur die vorüber-
gehende Dispensation· des Beschwerdeführers vom Dienst
empfohlen und auch verfügt wurde, hatten vorerst weder
die Militärversicherung noch die U. C. Anlass, von sich aus,
in dem in Ziff. 51 IBW vorgesehenen Verfahren, die Er-
satzbefreiung nach Art. 2 lit. b MStG zu beantragen.
Dagegen wäre später, als der Beschwerdeführer zum Hilfs-
dienst versetzt wurde, ein solcher amtlicher Antrag ange-
zeigt gewesen. Er unterblieb jedoch. Gleichwohl hätte aber
die kantonale Militärsteuerbehörde unter den gegebenen
Umständen der Frage, ob Art. 2 lit. b MStG anwendbar
sei, von Amtes wegen sogleich nach der Umteilung des
Beschwerdeführers nachgehen sollen; konnte sie doch aus
dem Dienstbüchlein entnehmen, dass der Beschwerdeführer
in der Rekrutenschule als Kanonier ausgebildet, bei der
sanitarischen Austrittsmusterung vom 6. März 1945 wegen
Hörbeschwerden vorgemerkt, st'l.ann bei der Militärver-
sicherung angemeldet und schlies~ch wegen traumatischer
Schwerhörigkeit hilfsdiensttauglich erklärt worden war.
Diese Eintragungen hätten sie veranlassen sollen, bei der
Militärversicherung die ergangenen Akten oder wenigstens
einen Bericht einzuverlangen. Dann wäre sie darauf ge-
stossen, dass es sich um ein dienstliches Schiesstrauma
Bundeerechtliche Abgaben. N0 81.
481
handelt, und hätte infolgedessen den Beschwerdeführer,
obwohl er keinen dahingehenden Antrag gestellt hatte,
auch schon für die Steuerjahre 1946-1948 vom Militär-
pflichtersatz befreien müssen.
Demnach erkennt da8 Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Kanton Zürich
wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die für 1946, 1947
und 1948 bezahlten Ersatzbeträge zurückzuerstatten.
•
81. Extralt de l'al'dt du 21 deeembre 1948
dans la cause Davet contre Commlssion frihoorgeoise de
reeoUl'S P0Ul' la taxe d'exemption du service mUitaire.
An. Ii Ut. A LTM: Par l'expression «outils servant A une indus-
trie 1I, il fa.ut comprendre les instruments et ma.chines utilises
par le contribuable pour l'exercice d'un metier.
MiJitärpjlichterBatz: Begriff der. «Ha.ndwerksgeräte 11 im Sinne
von Art. {) A 1, Abs. 2 MStG.
.
An. 6, lett; A, cp. 2, LTM. Concetto di c utensili di mestiere 1I.
Dans Ba declaration en vue de la taxe d'exemption
du service militaire pour l'annee 1944, Joseph Davet.
manoouvre, a Pont-en-Ogoz, a decIare une fortune immo-
biliere de 10400 fr., sous deduction de 10200 fr. de dettes.
L'autorite de taxation ayant modifie ces chiffres,
Davet a recouru aupres de la Commission cantonale
fribourgeoise de recours pour la taxe d'exemption du ser-
vice militaire (en abrege: CCR) qui, par deoision du II
octobre 1948, a fixe a 3000 fr.la fortune personnelle impo-
sable. Cette decision ··est en substance motivee de la f890n
suivante : La taxe cadastrale des immeubles appartenant
.au recourant est de 10407 fr., dont il ya lieu de deduire
des dettes s'elevant au total a 9254 fr.; le solde est alnsi
de 1153 fr.; a ce chiffre, il y a lieu d'ajouter un montant
de 2000 fr. representant la valeur d'une scie mecanique
et d'une batteuse installees·dans l'immeuble; la fortune
imposable est ainsi de 3000 fr. en chiffres ronds.
31
AB 74 I -
1948
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
80. Urteil vom 10. Dezember Ut48 i. S. Steiner gegen Hilttär-
direktion des Kantons Zilrieh.
M ~1itä'l'pfliehtersatz.
1. Ersatzbeträge, die lluf Grund rechtskräftiger Vera.nla.gungen
entrichtet worden sind, können nur zurückerstattet werden,
wenn die Voraussetzungen für eine Revision jener Veranla-
gungen gegeben sind.
. . _
.
.
:2. Revision einer Veranillgung, weun aus militaramtlichen Akten,
welche die Steuerbehörde von Amtes wegen hätte beiziehen
sollen, hervorgeht, dass nach Art. 2 lit. b MStG keine Ersatz-
pflicht besteht.
Taxe d'exemption du 8ervice militaire.
1. Les taxes d'exemption qui ont et6 pert;ues sur la base d'un~
taxation passee en force ne peuvent etre re~bours6es ~t; SI
les eonditions pour une revision de eette taxatIon sont reum~s.
:2. Revision d'une taxation dans le cas OU les actes du dOSSIer
militaire, que l'autorit6 fiscale aurait du. prendre d'o~e. en
consideration, etablissent que le
eontrIb~ble dt;lV< etre
exonere du paiement de la taxe en vertu de I art. 2 ht. b LTM.
Tassa d'esenzione dal 8emzio militare.
1. Le tasse d'esenzione ehe sono state percepite in base ad una
tassazione divenuta. definitiva possono essere restituite soltanto
se ricorrano i presupposti per la revisione deI.la tassazione.
:2. Revisione di una tassazione nel caso in CUl l'esonero dalla
tassa militare a norma dell'art. 2 lett. b LTM risulti da;gli atti
deIl'inserto militare che l'a;utorita fiscale avrebbe dovuto
prendere in considerazione d'ufficio.
478
Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
A. -
Der Beschwerdeführer hatte im Jahre 1943 ein&
FIab.-Rekrutenschule bestanden, in welcher er als Kano-
nier ausgebildet worden war. Sodann hatte er wiederholt
Aktivdienst mit seiner Einheit, der Flab. Bttr. 88, gelei-
stet. Am Schlusse des letzten Ablösungsdienstes, bei der-
sanitarischen Austrittsmusterung vom 6. März 1945,.
beklagte er sich über Hörbeschwerden. Am 15. März 1945-
wurde er der Militärversicherung durch den Ohrenarzt
Dr. Ackermann in Winterthur wegen Schwerhörigkeit
gemeldet. Der Arzt bezeichnete in der Mitteilung den Zu-
sammenhang des Leidens mit dem Militärdienst als wahr-
scheinlich, nachdem ihm der Patient erklärt hatte, er sei
schon früher nach Artillerieschiessübungen vorübergehend
schwerhörig gewesen und höre nun, seit einer Beschiessung
fremder Flugzeuge im Februar 1945, bei welcher er ein
Geschütz habe bedienen helfen, ständig schlecht. Die.
Militärversicherung anerkannte den Beschwerdeführer als
Militärpatienten. In einem Zwischenbericht vom 10. April
1945 stellte Dr. Ackermann {(mit fast absoluter Sicherheit
eine akustisch-traumatische Ohrschädigung (Schädigung
durch 7,5 cm Flab.-Kanone») fest. Auf seine Empfehlung
wurde der Beschwerdeführer am 1. Juni 1945 von einer-
Ter. U. C. für 6 Monate vom Dienst dispensiert, gestützt
auf einen Spezialbericht der Militärversicherung vom
23. Mai 1945, worin festgehalten wurde, der Facharzt
führe das Gehörleiden auf ein Schiesstrauma zurück. Am
3. Dezember 1945 erklärte die a. o. U. C. I den Beschwerde-
führer wegen Schwerhörigkeit (IBW Ziff. 250/77, «trau-
ma») hilfsdiensttauglich (unbewaffnet). Im zugrunde lie-
genden Zeugnis vom 1. Dezember 1945 führte Dr. Acker-
mann aus: « ••. Der Ohrschaden .t mit grosser Wahr-
scheinlichkeit auf ein akustisches 1\auma zurück.))
B. -
In der Folge wurde der Beschwerdeführer zum
Militärpflichtersatz herangezogen. Er füllte eine Ersatz-
erklärung aus und wurde für 1946, 1947. und 1948 einge-
schätzt. Er focht die Veranlagungen nicht an und bezahlte.
die geforderten Ersatzbeträge.
Bundesroohtliche Abgaben. N° 80.
479
Nachträglich, am 9. September 1948, stellte er bei der
Militärdirektion des Kantons Zürich das Begehren um
Befreiung vom Militärpflichtersatz nach Art. 2 lit. b MStG
und um Rückerstattung der für 1946-1948 bezahlten
Steuerbeträge, mit der Begründung, das Gehörleiden, das
zur Umteilung in den Hilfsdienst geführt habe, sei eine
Folge des geleisteten Militärdienstes.
Die Militärdirektion enthob den Gesuchsteller für 1949
und die folgenden Jahre vom Ersatz; dagegen lehnte sie
die Rückerstattung der bezahlten Ersatzbeträge ab, weil
die betreffenden Veranlagungen rechtskräftig und daher
unabänderlich seien (Verfügung vom 16. September 1948).
O. -
Gegen die Verweigerung der Rückerstattung richtet
sich die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Die kantonale Militärdirektion und die eidg. Steuerver-
waltung beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Der Beschwerdeführer hat die Veranlagung zum .
Militärpflichtersatz für die Jahre 1946 bis 1948 nicht in
der hiefür im Gesetz vorgesehenen Form -
durch recht-
zeitige Einsprache und Beschwerde -
angefochten. Infol-
gedessen sind die Einschätzungen in Rechtskraft erwach-
sen. Die auf dieser Grundlage geforderten Militärsteuer-
leistungen, die der Beschwerdeführer erbracht hat, waren
daher geschuldet. Sie können nur zurückerstattet werden.
sofern jene Veranlagungen zurückgenommen, widerrufen
werden können. Das ist bloss dann zulässig, wenn ein Re-
visionsgrund vorliegt und ausserdem der Rückforderungs-
anspruch vor Ablauf der Verjährungsfrist (Art. II MStG)
geltend gemacht worden ist (BGE 71 I 47, 103 ff.). Die.
zweite Voraussetzung ist hier erfüllt. Zu prüfen bleibt
somit noch, ob sich der Beschwerdeführer auf einen Re-
visionsgrund berufen kann.
2. -
Das Bundesgericht lässt die Revision in ständiger
Rechtsprechung auch dann zu, wenn bei der Veranlagung
Tatsachen unberücksichtigt geblieben sind, die sich aus
480
Verwaltunga- und Disziplinarrecht.
militäramtlichen Akten ergeben, welche von Amtes wegen
hätten beigezogen werden sollen (BGE 71 I 106, Erw. 2
und Zitate). Mit einem solchen Falle hat man es hier zu
tun.
Es ist nicht bestritten, dass die Voraussetzungen der
Ersatzbefreiung nach Art. 2 lit. b MStG gegeben sind. In
der Tat geht aus den von keiner Seite angezweifelten
Feststellungen des behandelnden Ohrenarztes eindeutig
hervor, dass die Schwerhörigkeit, die zur Umteilung in den
Hilfsdienst geführt hat, auf ein Schiesstrauma zurückgeht,
welches der Beschwerdeführer im Militärdienst erlitten
hatte. Dieser Befund ist in den Akten der Militärversi-
eherung enthalten. Die Militärversicherung nahm denn
auch im Spezialbericht vom 23. Mai 1945 zuhanden der
U, C. auf ihn Bezug. Weil indes damals nur die vorüber-
gehende Dispensation· des Beschwerdeführers vom Dienst
empfohlen und auch verfügt wurde, hatten vorerst weder
die Militärversicherung noch die U. C. Anlass, von sich aus,
in dem in Ziff. 51 IBW vorgesehenen Verfahren, die Er-
satzbefreiung nach Art. 2 lit. b MStG zu beantragen.
Dagegen wäre später, als der Beschwerdeführer zum Hilfs-
dienst versetzt wurde, ein solcher amtlicher Antrag ange-
zeigt gewesen. Er unterblieb jedoch. Gleichwohl hätte aber
die kantonale Militärsteuerbehörde unter den gegebenen
Umständen der Frage, ob Art. 2 lit. b MStG anwendbar
sei, von Amtes wegen sogleich nach der Umteilung des
Beschwerdeführers nachgehen sollen; konnte sie doch aus
dem Dienstbüchlein entnehmen, dass der Beschwerdeführer
in der Rekrutenschule als Kanonier ausgebildet, bei der
sanitarischen Austrittsmusterung vom 6. März 1945 wegen
Hörbeschwerden vorgemerkt, st'l.ann bei der Militärver-
sicherung angemeldet und schlies~ch wegen traumatischer
Schwerhörigkeit hilfsdiensttauglich erklärt worden war.
Diese Eintragungen hätten sie veranlassen sollen, bei der
Militärversicherung die ergangenen Akten oder wenigstens
einen Bericht einzuverlangen. Dann wäre sie darauf ge-
stossen, dass es sich um ein dienstliches Schiesstrauma
Bundeerechtliche Abgaben. N0 81.
481
handelt, und hätte infolgedessen den Beschwerdeführer,
obwohl er keinen dahingehenden Antrag gestellt hatte,
auch schon für die Steuerjahre 1946-1948 vom Militär-
pflichtersatz befreien müssen.
Demnach erkennt da8 Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Kanton Zürich
wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die für 1946, 1947
und 1948 bezahlten Ersatzbeträge zurückzuerstatten.
•
81. Extralt de l'al'dt du 21 deeembre 1948
dans la cause Davet contre Commlssion frihoorgeoise de
reeoUl'S P0Ul' la taxe d'exemption du service mUitaire.
An. Ii Ut. A LTM: Par l'expression «outils servant A une indus-
trie 1I, il fa.ut comprendre les instruments et ma.chines utilises
par le contribuable pour l'exercice d'un metier.
MiJitärpjlichterBatz: Begriff der. «Ha.ndwerksgeräte 11 im Sinne
von Art. {) A 1, Abs. 2 MStG.
.
An. 6, lett; A, cp. 2, LTM. Concetto di c utensili di mestiere 1I.
Dans Ba declaration en vue de la taxe d'exemption
du service militaire pour l'annee 1944, Joseph Davet.
manoouvre, a Pont-en-Ogoz, a decIare une fortune immo-
biliere de 10400 fr., sous deduction de 10200 fr. de dettes.
L'autorite de taxation ayant modifie ces chiffres,
Davet a recouru aupres de la Commission cantonale
fribourgeoise de recours pour la taxe d'exemption du ser-
vice militaire (en abrege: CCR) qui, par deoision du II
octobre 1948, a fixe a 3000 fr.la fortune personnelle impo-
sable. Cette decision ··est en substance motivee de la f890n
suivante : La taxe cadastrale des immeubles appartenant
.au recourant est de 10407 fr., dont il ya lieu de deduire
des dettes s'elevant au total a 9254 fr.; le solde est alnsi
de 1153 fr.; a ce chiffre, il y a lieu d'ajouter un montant
de 2000 fr. representant la valeur d'une scie mecanique
et d'une batteuse installees·dans l'immeuble; la fortune
imposable est ainsi de 3000 fr. en chiffres ronds.
31
AB 74 I -
1948