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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege. Indessen sind die 'Tatsachen, welche die Ersatzbe- freiung nach Art. 2 lit. a begründen, ihrer Natur nach Vemnderungen unter~orfen. Ein Armer kann wieder zu Vermögen gelangen, und ein geistig oder körperlich Gebrechlicher ist unter Umständen in der Lage, sich einer andem Berufstätigkeit als der bisherigen, die er nicht mehr ausüben kann, zuzuwenden. Sobald der Be- treffende auf diese Weise wieder imstande ist, mit seinem Erwerb oder Vermögen ohne Mithilfe Dritter seinen und seiner Familie Unterhalt zu bestreiten, kann er sich nicht mehr auf Art. 2 lit. a berufen (vgl. Urteil vom 21. Juni 1943 i. S. Fleischmann, nicht publiziert). Nach dieser Bestimmung kann also ein Pflichtiger in der Regel jeweilen nur für eine Ersatzperiode befreit werden, weil ungewis s ist, ob seine Armut oder Erwerbsunfahigkeit länger dauem wird. Im vorliegenden Fall hat die kantonale Behörde, wohl in der Annahme, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der Befreiung sich bis zum Jahre 1947 nicht ändern würden, die Befreiung gleich bis dahin ausgedehnt. Zu einer abweichenden Entscheidung besteht für das Bun- desgericht kein Anlass, weil zur Zeit dahinsteht, ob der Beschwerdeführer auch noch in späteren Ja.hren erwerbs- unfähig sein werde.
10. Urteil vom 2. März 1945 i. S. Sutter gegen BerD, MilitärdirektioD. Militär?ft~htersatz: 1. Auf rechtskräftigen Veranlagungen der zustandIgen ~ehörden beruhende Militärsteuerleistungen kön- nen nur. zuruc~gefordert werden, wenn ein Revisionsgrund nac~geWlesen wird und das Rückforderungsbegehren innerhalb d~r m A.rt. 11 MS~G gesetzten Frist gestellt worden ist.
2. D~? VerJährungsfrls~ beginnt in der Regel (ausgenommen die Ruckerstattung be~ Nachholung versäumten Dienstes) mit Ablauf des Jahres, III welchem der Ersatz fällig geworden ist. Taxe d'exempti~ du service militaire: 1. Les taxes payees en vertu de dOO1S10ns pas8ees en force et prises par les autorites competentes :n? peuvent ~tre repetees que lorsqu'il existe un motif de reVISIon et que 10. demande de remboursement est formee dans le delai prevu par Part. 11 LTM. Bundesrechtliehe Abgaben. N0 10 45
2. Excepte le cas de remboursement de 180 taxe pour remplacement de service manque, le delai de prescription commence en prin- cipe a courir des l'ecoulement de l'annee au cours de laqueUe 180 taxe est oohue. Taasa d'esenzione dal serv-izio militare: 1. La tasse d'esenzione dal servizio militare corrisposte in seguito 80 delle tassazioni deI- l'.autorita competente divenute definitive non possono essere rlpetute, eccetto il caso in cui esista un motivo di revisione e 180 domanda di restituzione sia formulata nel termine contemplato dall'art. 11 LF 28 giugno 1878.
2. Salvo il caso di rimborso della tassa a causa di ricupero di servizio non prestato, il termine di prescrizione comincia. a decorrere, per principio, allo spirare den'anno nel corso deI quale 180 tassa e diventata esigibiIe. A. - Der Beschwerdeführer wurde am 10. April 1901 in Zürich geboren als ausserehelicher Sohn der Emma Sutter, Bürgerin der Gemeinde Büren an der Aare. Im Jahre 1902 zog seine Mutter mit ihm nach Dortmund und verehelichte sich daselbst mit dem deutschen Staatsange- hörigen Wilhelm Busch. Bei diesem Anlass wurde das Kind durch Busch legitimiert und erhielt die deutsche Staatsangehörigkeit und den Familiennamen Busch. Die zuständigen Amtsstellen am Geburtsorte Zürich erhielten von dieser Änderung des Zivilstandes Kenntnis, doch unterblieb aus heute nicht mehr feststellbaren Gründen eine entsprechende Eintragung im Bürgerrechtsregister der bisherigen Heimatgemeinde Büren. Das Kind soll von dieser Legitimation nicht Kenntnis erhalten haben. Es führte weiter den Familiennamen Sutter und besuchte unter diesem Namen die Schulen und die Berufslehre. Im Jahre 1919 kehrte Frau Busch-Sutter mit ihrem Sohn ,in die Schweiz zurück. Der Sohn meldete sich in Burgdorf an unter dem Namen Sutter, Bürger der bernischen Ge- meinde Büren und figurierte in den Kontrollen der Wohn- gemeinde Burgdorf als Schweizerbürger. Demgemäss erhielt et' bei der Rekrutenaushebung im Jahre 1921 ein Dienst- büchlein. Er wurde den Hilfsdiensten zugeteilt und ent- richtete in der Folge die Militärsteuer bis zum Jahre 1939. Bei der Nachmusterung 1939/40 wurde er diensttauglich
46 Verwaltunge- und Disziplinarrechtspfiege. erklärt und leistete in den Jahren 1940 und 1941 Aktiv- dienst. 1942 hatte er die Militärsteuer zu entrichten. Als er sich im Jahre 1942 vom Zivilstandsamt Zürich einen. Geburtsschein ausstellen liess, ergab sich, dass er in Zürich als deutscher Staatsangehöriger eingetragen war. Er bewarb sich sofort um das Schweizerbürgerrecht. Dieses wurde ihm am 10. November 1943 erteilt, wobei ihm eine Einbürgerungsgebühr von Fr. 700.- auferlegt wurde. B. - Der Rekurrent hat um Rückerstattung der 1922 bis 1939 und 1942 bezahlten Militärsteuer nachgesucht. Die Militärdirektion des Kantons Bern als kantonale Rekmsinstanz in Militärsteuersachen hat die Rückerstat- tung der für die Jahre 1939 und 1942 erbrachten Leistun- gen angeordnet. Für die Jahre vor 1939 wurde die Rück- erstattung wegen Verjährung abgelehnt (Entscheid vom
10. August 1944). O. - Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird bean- tragt, den Entscheid der Militärdirektion aufzuheben und dem Beschwerdeführer auch die Militärsteuer für die Jahre 1922 bis 1938 zurückzuerstatten. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, da der Beschwerdeführer in der Zeit von 1902 bis zu seiner Einbürgerung im Jahre 1943 deutscher Staatsangehöriger war, seien die Steuern für die Jahre 1921 bis 1939 und 1942 zu Unrecht gefordert und irrtümlicherweise bezahlt worden. Der Staat sei um sie bereichert und habe sie zurückzuerstatten. Eine Ver- jährung sei nur vorgesehen für die Rückforderung der Militärsteuer bei Nachholung versäumten Dienstes (Art. UO MStV), dagegen nicht für den Fall, wo die Vorausset- zungen für die Belastung überhaupt nicht vorhanden waren. Hier sei es selbstverständlich, dass die bezahlte Militärsteuer jederzeit zurückgefordert werden könne, wenn der Irrtum nachträglich zum Vorschein kommt. Das folge aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach die Korrek- tur eines derart elementaren Irrtums jederzeit möglich sei. Eventuell müsste der Beginn der Verjährung auf den Zeit- punkt angesetzt werden, in welchem der Beschwerdeführer BundesreehtlicheAhgahen. N0 10. 47 davon Kenntnis erhielt, dass er nicht Schweizer war. Danach habe die Verjährungsfrist erst im Jahre 1942 begonnen, weshalb Verjährung nicht anzunehmen sei. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen in Erwägung : Die Militärsteuerleistungen, die der Beschwerdeführer für die Jahre 1922 bis 1938 erbracht hat, beruhen auf rechtskräftigen Veranlagungen der zuständigen Behörde- und waren daher geschuldet (BGE 70 I S. 169 f.). Sie kön- nen nur zurückerstattet werden, sofern jene Veranlagungen zurückgenommen, widerrufen werden können. Voraus- setzung ist, neben dem Vorliegen eines Revisionsgrundes~ dass eine nachträgliche Abänderung der Entscheide zu- lässig ist, die Behörde auf ihre Entscheide überhaupt noch zurückkommen darf. Das Gesetz begrenzt aber die Durchführung der Militär- steuer dadurch, dass es sie einer Verjährungsfrist unter- wirft (Art. 11 MStG). Diese muss, wie in der Praxis stets angenommen wurde, sowohl für die Erhebung der Militär- steuer, wie auch für die Geltendmachung von Rückfor- derungsansprüchen gelten (BGE 56 I S. 45, Erw. 3; 61 I S. 201, Erw. I und viele nicht publizierte Entscheide): Danach können Militärsteuerforderungen und Ansprüche auf Rückerstattung bezahlter Militärsteuern nur i,n dem in Art. i I vorgesehenen Zeitraum von 5 Jahren, wenn es. sich um landesanwesende Wehrmänner handelt, und von 10 Jahren bei Landesabwesenheit, erhoben werden. Das Gesetz bestimmt den Beginn der Frist auf den Ablauf des: Jahres, in welchem der Ersatz fällig geworden ist (Art. 11, Abs. 2 MStG). Damit wird die Durchführung des Militär- pflichtersatzes zeitlich begrenzt; zurückliegende, längst 'erledigte Steuerfälle sollen nicht aufgegriffen werden kön- nen. Eine abweichende Regelung ist nur vorgesehen für Rückerstattungsansprüche bei Nachholung versäumten Dienstes. Hier kommt es nicht auf den Verfall der Abgabe an, was es ermöglicht, auch weiter zurückliegende Besteu-
48 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege. erungen rückgängig zU machen. Doch kann diese, dem besondem Sachverhalt entsprechende Lösung nicht auf an~re Tatbestände übertragen werden~ Im vorliegenden Falle ist die Rückerstattung angeordnet worden, soweit ihr nicht die Verjährung entgegenstand. Dass die Mehrforderung abgelehnt wurde, entspricht der Ordnung in Art. 11 MStG. Art. HO MStV, dessen Anwend- barkeit in der Beschwerde bestritten wird, ist von der kan- tonalen Rekursinstanz nicht angerufen worden.
11. HAFTUNG FüR MILITÄRISCHE UNFÄLLE RESPONSABILITE A RAISON D'ACCIDENTS SURVENUS AU COURS D'EXERCICES MILITAIRES
11. Auszug aus dem Urteil vom 26. Januar 1945
i. S. KasteIberg gegen Eidgenossenschaft. Selbst- und Drittverschulden bei Schaden aus miliutrischen U njäUen ; Rückgriff· Verschulden des Geschädigten oder Dritter, insbesondere des Inhabers der elterlichen Gewalt sind EntIastu.ngsgrÜllde nur, wenn sie den Kausalzusammenhang zwischen militärischer 'Übu,ng und Unfall u,nterbrechen. Ohne diese Vorau.ssetzung führt Drittverschulden auch nicht zu teiIweiser Entlastu,ng der Haftpflichtigen. Selbstverschulden eines 10 jährigen Knabens als Ermässigungs- grund. Rückgriff des Bundes gegenüber Militär-Und Zivilpersonen. Faute de la victime et jaute de tiers en cas de dommages MUSes par des e:eeroices militaires ; droit de recours de la Oonjed&ation. La. faute de la victime Oll, de tiers, en particulier du titulaire de Ia puissance paternelle sur la victime, ne decharge la ConfMera- tion qu.e si cette faute interrompt Ie rapport de causalite entre l'exercice militaire et l'accident. Lorsque cette oondition n'est pas rea.Iisee, la faute du. tiers ne saurait decharger partiellement le responsable. Fau.te de la victime, un gar\lon aga de dix ans, comme causa de reduction de 1 'indemnite. Droit de reoou,rs de la ConfMeration contre des civils et des militaires. Oolpa deZ danneggiato e eolpa di un terzo in caso di danno causato da injortunio militare ,. diritto di regresso della Oonjederazione. La. colpa conoomitante deI danneggiato 0 quella ooncorrente di HaftUng für militäriSche Unfälle. N° 11. 49 un terzo, segnatamente deI titolare della potestA deigenitori. ha.nno forza Iiberatoria per la Confederazione. solo alIorqlULl).do venga. a mancare il mpporto di causa ad effetto fm l'esercizio militare e l'infortunio (oosiddetta interruzione deI nesso C8U- sale). Non verificandosi tale oondizione. Ia colpa conoorrente di un terzo non EI suscettibile di determinare anche soltanto una riduzione della responsabilita della Confederazione. Colpa ooncomitante di un ragazzo di dieci anni. come motivo di riduzione dell'indennita. Diritto di riva.Isa della Confederazione verso militari e civili. A. - Am 21. und 22. Februar 1941 führte die Geb.S.Kp. IV /8 bei der Gufern, eine gute halbe Stunde östlich de~ Dorfes Flums, Übungen mit der Handgranate Romans. durch. Die Gufern ist kein eigentlicher militäriScher Schiessplatz; es befindet sich daselbst der Pistolenstand der Schützengesellschaft Flums. Den Übungen war auch keine für den Platz bestimmte Schiesspublikation voraUs- gegangen. Dagegen waren bezügliche Anzeigen um Mitte Januar 1941 in dem im benachbarten Mels erscheinenden « Sarganserländer» für' die in Wallenstadt gelegenen Schiessplätze (am See, an der Wallenstadterbergstrasse und im Hacken, letzterer eine halbe Wegstunde von der Station Flums entfernt) erschienen, und darin das Sam- meln von Geschossliülsen auf allen Schiessplätzen ver- boten und vor dem Aufheben von Blindgängern gewarn:t worden. Um die Übung instruktiver zu gestalten, schärfte der Kp.Kommandant, Hptm. Sch., die ihm übergebenen halbscharfen Granaten mit Chedit. Dieses Schärfen war vorher Gegenstand einer Besprechung mit dem Bat.Kom- mandanten gewesen, d~r Hptm. Sch. vor seinem Vorhaben warnte, ihm das Schärfen aber nicht ausdrücklich verbot. Ein Stosstrupp erhielt die Aufgabe, einen Bunker zu stürmen, <;ler durch emen Felskopf am Berghang der Gufern suppoiii"rt; war, für den Angriff den das Gelände in nordwestlicher Richtung durchfiiessenden Milchbach zu nehmen, und von diesem aus den Bunker mit den Hand- granaten zu bewerfen. Nach Durchführung jeder Übung Wlll'dö das Gelände auf Blindgänger abgesucht und dieSe durch nochmaliges Werfen oder durch Beschuss mit dein Karabiner seitens des Hptm. Sch. vernichtet. Gelang die 4 AS 71 I - 1945