Volltext (verifizierbarer Originaltext)
262
Staatsrecht.
Aux termes de l'art.l0l CPS, est reputee contravention
l'infraction passible des arrets ou de l'amende ou exclusi-
vement da l'amanda (art. 101). Or, d'apres la loi federale
sur les maisons da jeux, la pramiere.infraction a cette loi
n'est punie que da l'amende etdoit etre ainsi qualifiee
contravention. La condamnation prononcee par le Tribunal
de police de Lausanneie 5 novenibre 1937 na pouvait done
etre retenue pour motiver l'expulsion. du recourant et
l'arrere attaque doit par consequent etre annuIe.
Le Tribunal prononce:
Le recours est admis et l'arrere du Conseil d'Etat du
canton de Geneve du 20 avril 194:8 confirmant la decision
d'expulsion prononcee par le Departement de justice et
police de ce meme canton le 19 novembre 1940 est annuIe.
49.' Urteil vom 14. Oktober 1948 i. S. Wiesmann gegen Gemeinde
Weinfelden und Regierungsrat des Kantons Thurgau.
Beschränkung der Freizügigkeit wegen Wohnungsnot, Art. 19 ff.
BMW.: Wer vermehrten Wohnrarun'in Anspruch nehmen muss,
hat jedenfalls dann, wenn mit dem bisherigen Wohnsitz nicht
unerhebliche Unzukömmlichkeiten für die Berufsausübung ver-
bunden sind, Anspruch auf Zuzug an den Arbeitsort.
Restriction de la liberre d'etablissement en raisOn de la pßnurie de
logements, art. 19 sv. APL.: Velui qui prouve avoir besoin
d'un logement plus grand a ~e droit de s'etablir a l'endroit ou
il exerce son activiM, lorsque les inconvenients qu'll a eprouves
dans l'exercice de sa profession au lieu du precooent domicile
se sont reveles d'une certaine importance.
Limitazione deUa liberta di domicilio e di dimora a motivo deUa
penuria di alloggi,art. 19 sgg. DPA: Colui che ha bisogno di
un alloggio piu grande ha il diritto di stabilirsi nel luogo dove
lavora, se il domicilio presente offre degl'inconvementi rilevanti
per l'esercizio delm professions.
A. -
Der Beschwerdeführer wohnte bisher in Müllheim
(Thurgau) bei seinen Eltern. Das Dorf Müllheim liegt von
der SBB-Linie Frauenfeld-Romanshorn etwa 20-25 Minuten
entfernt. Die Bahnfahrt nach Weinfelden nimmt 9 Minuten,
Niederlassungafreiheit. N0 49.
263
diejenige nach Frauenfeld 4 Minuten mehr in Anspruch.
Ausserdem liegt Miillheim an der Postautolinie Müllheim -
Ermatingen. Der Beschwerdeführer arbeitet als sog. Ser-
vice-Mechaniker im Dienst der Firma Hoover-Apparate
A.G. in Zürich. Er hat die Kundschaft der Firma in der
Ostschweiz, hauptsächlich im Kanton Thurgau zu besu-
chen. Für die Reise benützt er di~ Bahn.
Im April 1945 ersuchte Wiesmann den Gemeinderat von
Weinfeiden um die Nieder1assung. Er begründete das
Gesuch damit, er gedenke sich in nächster Zeit zu verehe-
lichen und seinen künftigen Wohnsitz nicht nur im eigent-
lichen Zentrum seines Arbeitsgebietes, sondern auch an
einem Orte zu nehmen, der ihm das Aufsuchen der Kund-
schaft im Hinblick auf bessere Zugsverbindungen ohne
grössere Zeitverluste ermögliche. Das Gesuch wurde abge-
wiesen, ebenso ein weiteres Begehren vom 5./24. Mai.
Am 8. Juni 1948 verehelichte sich Wiesmann und mietete
in Weinfelden eine Wohnung. Doch wies der Regierungsrat
des Kantons Thurgau die Beschwerde Wiesmanns gegen
die Niederlassungsverweigerung mit Entscheid vom 3. Au-
gust 1948 ab, im wesentlichen mit der Begründung: Wenn
auch Weinfelden wahrscheinlich der für die Tätigkeit des
Beschwerdeführers bestgelegene Ort sei, so sei der Gesuch-
steller doch nicht unbedingt darauf angewiesen, sich dort
niederlassen zu können. Er könne vielmehr seinem Beruf
von mancher andern Gemeinde aus nachgehen. Die damit
verbundenen Unzukömmlichkeiten seien nicht derart, dass
sie eine unzumutbare Beeinträchtigung der Erwerbstätig-
keit des Beschwerdeführers darstellen würden.
B. -
Mit der staatsrechtlichen Beschwerde wird bean-
tragt, den Entscheid des Regierungsrates aufzuheben. Zur
Begründung wird im wesentlichen angebracht: In Müll-
heim habe der Beschwerdeführer keine Wohnung gefunden,
wohl aber in Weinfelden. Daraus, dass sich der bisherige
Familienaufenthalt in Müllheim befunden habe,ergebe
sich übrigens keine Pflicht des Beschwerdeführers, daselbst
Wohnsitz zu nehmen. Er könne innerhalb seines Tätig-
264
Staatsrecht.
keitsgebietes wohnen, wo er eine Wohnung finde, und sei
daher befugt, die Niederlassung in Weinfelden zu ver-
langen, das auch für die Berufsausübung der geeignetste
Ort sei. In einer andern Gemeinde bestehe keine Aussicht,
die Niederlassung zu erhalten.
O. -
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau und der
Gemeinderat von Weinfelden beantragen die Abweisung
der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Im Urteil des Bundesgerichtes in Sachen Gerber
(BGE 73 I 294 Erw. 1) und in den dort genannten weitem
Entscheiden ist ausgesprochen, dass der Reisende einen
Anspruch darauf hat, sich in einer Gemeinde des Gebietes
niederzulassen, das ihm für seine Tätigkeit angewiesen ist.
Vorbehalten blieb der Fall, wo dem Gesuchsteller zuzu-
muten ist, der Reisetätigkeit vom bisherigen Wohnort aus
nachzugehen. Das Urteil spricht zwar vom bisherigen
Wohnort ausserhalb des Reisegebietes. Doch sollte damit
nicht erklärt werden, der Anspruch könne gegebenenfalls
nicht auch. bestehen, wenn sich der bisherige Wohnort
bereits innerhalb des Tätigkeitskreises befindet. Wenn er
z. B. von der Bahn, die der Gesuchsteller benützen muss,
weit entfernt ist, oder wenn er abseits des eigentlichen
Tätigkeitsgebietes liegt, sodass die Beibehaltung des Wohn-
ortes grössere Zeitverluste oder andere erhebliche Unzuc
kömmlichkeiten zur Folge hat, kann der Gesuchsteller
einen Anspruch darauf haben, sich an einem Ort nieder-
zulassen, mit dem diese Unzukömmlichkeiten nicht ver-
bunden sind.
Der Wohnort Müllheim hat für den Beschwerdeführer,
dessen Kundschaft sich in der Ostschweiz, speziell im
Kanton Thurgau befindet, gewisse, nicht unerhebliche
Unzukömmlichkeiten für die Ausübung des Berufes zur
Folge. Der Weg vom Dorf zur Station (ca. 1800 m) nimmt
20-25 Minuten in Anspruch (die Autopostverbindung
Müllheim-Ermatingen fällt für die Verbindung zwischen
Niederlassungsfreiheit. N° 49.
265
Dorf und Station praktisch nicht in Betracht). Schon dies
bedeutet, besonders während der kalten Jahreszeit oder
bei schlechter Witterung, eine merkliche Unzukömmlich-
keit. Dazu kommt, dass dem Beschwerdeführer von der
Station Müllheim-Wigoltingen keine direkten Züge zur
Verfügung stehen. Um Schnellzüge oder Seitenlinien (Mit-
telthurgaubahn usw.) zu erreichen, müssen zunächst andere
Stationen aufgesucht werden. Es kann daher nicht in
Abrede gestellt werden, dass die für den Beschwerdeführer
mit dem Wohnort MüllheiID. verbundene Zeitversäumnis
durch Wohnsitznahme in Weinfelden erheblich vermindert
und ihm die Berufsausübung auch deshalb wesentlich
erleichtert würde, weil er von Weinfeiden aus den An-
schluss an direkte Züge, an die Strecke Kreuzlingen-Wil-
Wattwil und damit auch eine bessere Verbindung mit der
Linie Winterthur-St. Gallen-Rorschach hätte.· Das wird
auch vom Regierungsrat nicht bestritten, sondern im
angefochtenen Entscheid anerkannt, wenn dort ausgeführt
wird Weinfelden wäre für die Tätigkeit des Beschwerde-
füh~rs wahrscheinlich der bestgelegene Ort. Dass dieser
darauf nicht unbedingt angewiesen ist, worauf der Re-
gierungsrat abstellen will, ist unerheblich. Art. 19 f. BMW
verlangt kein solches unbedingtes Angewi~sensein auf einen
bestimmten Ort, sondern bezeichnet die Niederlassung
schon als gerechtfertigt, wenn dort das Wohnen bloss
angezeigt ist.
2. -
Ob die für den Beschwerdeführer mit dem bisherigen
Wohnort verbundenen Nachteile so erheblich sind, dass
sie für sich allein die Niederlassung in Weinfelden zu
. rechtfertigen vermöchten, kann jedoch dahingestellt blei-
ben.
Wenn zu entscheiden ist, ob die Niederlassung zu
erteilen ist in der Gemeinde der Berufsausübung, oder,
wenn diese sich nicht auf eine einzelne Gemeinde be-
schränkt, im Zentrum des Tätigkeitsgebietes, ist nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu berücksichtigen,
ob der Gesuchsteller vermehrten Wohnraum in Anspruch
266
Staatsrecht.
nehmen muss, also eine Wohnung benötigt, wo er bisher
mit einem einzelnen Zimmer auskam oder bei Angehörigen
wohnen konnte. Das ist regelmässig der Fall, wenn der
Gesuchsteller, der bisher bei Angehörigen wohnte, sich
verehelicht, oder wenn er mit Eltern, Kindern oder Ge-
schwistern, von denen er sich getrennt hatte, die Familien-
gemeinschaft wieder aufnehmen will. Die Berücksichtigung
dieses Umstandes erscheint als gerechtfertigt deshalb,
weil bei vermehrtem Wohnbedarf in der in Betracht fal-
lenden Gemeinde ohnehin eine weitere Wohnung zur Ver-
fügung gestellt werden muss. Besteht sowohl in der bis-
herigen Wohngemeinde als in der Gemeinde der Berufs-
tätigkeit Wohnungsnot, so ist es gegeben, dass der Ge-
suchsteller die Wohnung dort bezieht, wo die Niederlas-
sung im Hinblick auf die Berufstätigkeit als angezeigt er-
scheint. In den bisher vom Bundesgericht beurteilten
Fällen (Urteile vom 2. Oktober 1947 i. S. Beffa und i. S.
Rothenbühler) lagen freilich noch mehr als beim Beschwer-
deführer andere Gründe vor, die für die Niederlassung am
Tätigkeitsort sprachen. Dass sich jene Beschwerdeführer
verehelichen wollten, wirkte sich als einer der Gründe aus,
die für den Zuzug sprachen. Es brauchte daher nicht ent-
schieden zu werden, ob die Erwägung, der vermehrte
Wohnbedarf müsse aus dem dargelegten Grunde berück-
sichtigt werden, nicht dazu führt, den Anspruch auf Nie-
derlassung auch anzuerkennen, wenn sich aus der Bei-
behaltung des bisherigen Wohnsitzes keine merklichen
Schwierigkeiten ergeben. Die Frage kann auch heute offen
bleiben. Denn dass der Beschwerdeführer, der bisher bei
den Eltern gewohnt hat, nunmehr eine eigene Wohnung
benötigt, muss jedenfalls in Verbindung mit den unter
Erwägung 1 hievor geschilderten Verhältnissen genügen,
um die Niederlassung in Weinfelden zu rechtfertigen.
Dafür spricht zudem, dass sich die Unzukömmlichkeiten
bei Niederlassung der Familie in Müllheim noch vermehren
würden, weil sie sich auch für die Familiengemeinschaft
ungünstig auswirken müssten. Indem der Regierungsrat
Doppelbesteuerung. N0 50.
267
diese besondern Verhältnisse nicht berücksichtigt und dem
Beschwerdeführer die nachgesuchte Niederlassung auch
auf den Zeitpunkt der Verehelichung verweigert hat, hat
er einen Umstand übersehen, der beim Entscheid hätte
gewürdigt werden müssen, was zur Aufhebung des Ent-
scheides führt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird.gutgeheissen und der Gemeinderat
von Weinfelden angewiesen, dem Beschwerdeführer die
Niederlassung zu erteilen.
IV. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLJ.i1 IMPOSITION
50. Urteil vom 28. Oktober 1948 i. S. Jozi gegen Kantone Hern
und 'SehaifhauScn.
Doppelbesteuerung; Verwirkung des kantonalen Bestf!/uerungsrechts
bei verspäteter Veranlagung:
1. Die Verwirkung tritt auch bei der Erbschaftssteuer ein.
2. Die Einrede der Verwirkung kann nur von den am Doppel-
besteuerungsstreit beteiligten Kantonen, nicht vom Steuer-
.
pflichtigen selbst erhoben werden.
I
3. Ein Kanton, der in Kenntnis des Sachverhalts und in offen-
sichtlicher Missachtung eines allgemein· anerkannten Rechts-
satzes in die Steuerhoheit eines andern Kantons eingreüt,
kann sich nicht auf die Verwirkung berufen.
Double irrvposition; dMMance du droit d'irrvposition d'un canton
e~ cas d'etablissement tardifde l'assiette de l'impot:
l. La dooheance est aussi applicable en matiere de droit de
mutation.
•
2. L'exception de dooheance ne peut etre elevee par le contri-
buable, mais seulement par les cantons interesses au litige ne
de la double imposition.
3. Le canton qui, en toute connaissance de cause et au mepris
evident d'un principe juridique generalement admis, empiete
sur la souverainete fiseale d'un autre canton ne peut invoquer
la dooheance du droit de ce canton.
.
Doppia imposta; perenzione del diritto d'irrvposizione deZ fisco
cantonale in caso di tassazione tardiva :
-
1. La perenzione e applicabile anche in materia d'imposta succes-
SOTIa.