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74_I_262

BGE 74 I 262

Bundesgericht (BGE) · 1948-10-14 · Deutsch CH
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262

Staatsrecht.

Aux termes de l'art.l0l CPS, est reputee contravention

l'infraction passible des arrets ou de l'amende ou exclusi-

vement da l'amanda (art. 101). Or, d'apres la loi federale

sur les maisons da jeux, la pramiere.infraction a cette loi

n'est punie que da l'amende etdoit etre ainsi qualifiee

contravention. La condamnation prononcee par le Tribunal

de police de Lausanneie 5 novenibre 1937 na pouvait done

etre retenue pour motiver l'expulsion. du recourant et

l'arrere attaque doit par consequent etre annuIe.

Le Tribunal prononce:

Le recours est admis et l'arrere du Conseil d'Etat du

canton de Geneve du 20 avril 194:8 confirmant la decision

d'expulsion prononcee par le Departement de justice et

police de ce meme canton le 19 novembre 1940 est annuIe.

49.' Urteil vom 14. Oktober 1948 i. S. Wiesmann gegen Gemeinde

Weinfelden und Regierungsrat des Kantons Thurgau.

Beschränkung der Freizügigkeit wegen Wohnungsnot, Art. 19 ff.

BMW.: Wer vermehrten Wohnrarun'in Anspruch nehmen muss,

hat jedenfalls dann, wenn mit dem bisherigen Wohnsitz nicht

unerhebliche Unzukömmlichkeiten für die Berufsausübung ver-

bunden sind, Anspruch auf Zuzug an den Arbeitsort.

Restriction de la liberre d'etablissement en raisOn de la pßnurie de

logements, art. 19 sv. APL.: Velui qui prouve avoir besoin

d'un logement plus grand a ~e droit de s'etablir a l'endroit ou

il exerce son activiM, lorsque les inconvenients qu'll a eprouves

dans l'exercice de sa profession au lieu du precooent domicile

se sont reveles d'une certaine importance.

Limitazione deUa liberta di domicilio e di dimora a motivo deUa

penuria di alloggi,art. 19 sgg. DPA: Colui che ha bisogno di

un alloggio piu grande ha il diritto di stabilirsi nel luogo dove

lavora, se il domicilio presente offre degl'inconvementi rilevanti

per l'esercizio delm professions.

A. -

Der Beschwerdeführer wohnte bisher in Müllheim

(Thurgau) bei seinen Eltern. Das Dorf Müllheim liegt von

der SBB-Linie Frauenfeld-Romanshorn etwa 20-25 Minuten

entfernt. Die Bahnfahrt nach Weinfelden nimmt 9 Minuten,

Niederlassungafreiheit. N0 49.

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diejenige nach Frauenfeld 4 Minuten mehr in Anspruch.

Ausserdem liegt Miillheim an der Postautolinie Müllheim -

Ermatingen. Der Beschwerdeführer arbeitet als sog. Ser-

vice-Mechaniker im Dienst der Firma Hoover-Apparate

A.G. in Zürich. Er hat die Kundschaft der Firma in der

Ostschweiz, hauptsächlich im Kanton Thurgau zu besu-

chen. Für die Reise benützt er di~ Bahn.

Im April 1945 ersuchte Wiesmann den Gemeinderat von

Weinfeiden um die Nieder1assung. Er begründete das

Gesuch damit, er gedenke sich in nächster Zeit zu verehe-

lichen und seinen künftigen Wohnsitz nicht nur im eigent-

lichen Zentrum seines Arbeitsgebietes, sondern auch an

einem Orte zu nehmen, der ihm das Aufsuchen der Kund-

schaft im Hinblick auf bessere Zugsverbindungen ohne

grössere Zeitverluste ermögliche. Das Gesuch wurde abge-

wiesen, ebenso ein weiteres Begehren vom 5./24. Mai.

Am 8. Juni 1948 verehelichte sich Wiesmann und mietete

in Weinfelden eine Wohnung. Doch wies der Regierungsrat

des Kantons Thurgau die Beschwerde Wiesmanns gegen

die Niederlassungsverweigerung mit Entscheid vom 3. Au-

gust 1948 ab, im wesentlichen mit der Begründung: Wenn

auch Weinfelden wahrscheinlich der für die Tätigkeit des

Beschwerdeführers bestgelegene Ort sei, so sei der Gesuch-

steller doch nicht unbedingt darauf angewiesen, sich dort

niederlassen zu können. Er könne vielmehr seinem Beruf

von mancher andern Gemeinde aus nachgehen. Die damit

verbundenen Unzukömmlichkeiten seien nicht derart, dass

sie eine unzumutbare Beeinträchtigung der Erwerbstätig-

keit des Beschwerdeführers darstellen würden.

B. -

Mit der staatsrechtlichen Beschwerde wird bean-

tragt, den Entscheid des Regierungsrates aufzuheben. Zur

Begründung wird im wesentlichen angebracht: In Müll-

heim habe der Beschwerdeführer keine Wohnung gefunden,

wohl aber in Weinfelden. Daraus, dass sich der bisherige

Familienaufenthalt in Müllheim befunden habe,ergebe

sich übrigens keine Pflicht des Beschwerdeführers, daselbst

Wohnsitz zu nehmen. Er könne innerhalb seines Tätig-

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Staatsrecht.

keitsgebietes wohnen, wo er eine Wohnung finde, und sei

daher befugt, die Niederlassung in Weinfelden zu ver-

langen, das auch für die Berufsausübung der geeignetste

Ort sei. In einer andern Gemeinde bestehe keine Aussicht,

die Niederlassung zu erhalten.

O. -

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau und der

Gemeinderat von Weinfelden beantragen die Abweisung

der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Im Urteil des Bundesgerichtes in Sachen Gerber

(BGE 73 I 294 Erw. 1) und in den dort genannten weitem

Entscheiden ist ausgesprochen, dass der Reisende einen

Anspruch darauf hat, sich in einer Gemeinde des Gebietes

niederzulassen, das ihm für seine Tätigkeit angewiesen ist.

Vorbehalten blieb der Fall, wo dem Gesuchsteller zuzu-

muten ist, der Reisetätigkeit vom bisherigen Wohnort aus

nachzugehen. Das Urteil spricht zwar vom bisherigen

Wohnort ausserhalb des Reisegebietes. Doch sollte damit

nicht erklärt werden, der Anspruch könne gegebenenfalls

nicht auch. bestehen, wenn sich der bisherige Wohnort

bereits innerhalb des Tätigkeitskreises befindet. Wenn er

z. B. von der Bahn, die der Gesuchsteller benützen muss,

weit entfernt ist, oder wenn er abseits des eigentlichen

Tätigkeitsgebietes liegt, sodass die Beibehaltung des Wohn-

ortes grössere Zeitverluste oder andere erhebliche Unzuc

kömmlichkeiten zur Folge hat, kann der Gesuchsteller

einen Anspruch darauf haben, sich an einem Ort nieder-

zulassen, mit dem diese Unzukömmlichkeiten nicht ver-

bunden sind.

Der Wohnort Müllheim hat für den Beschwerdeführer,

dessen Kundschaft sich in der Ostschweiz, speziell im

Kanton Thurgau befindet, gewisse, nicht unerhebliche

Unzukömmlichkeiten für die Ausübung des Berufes zur

Folge. Der Weg vom Dorf zur Station (ca. 1800 m) nimmt

20-25 Minuten in Anspruch (die Autopostverbindung

Müllheim-Ermatingen fällt für die Verbindung zwischen

Niederlassungsfreiheit. N° 49.

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Dorf und Station praktisch nicht in Betracht). Schon dies

bedeutet, besonders während der kalten Jahreszeit oder

bei schlechter Witterung, eine merkliche Unzukömmlich-

keit. Dazu kommt, dass dem Beschwerdeführer von der

Station Müllheim-Wigoltingen keine direkten Züge zur

Verfügung stehen. Um Schnellzüge oder Seitenlinien (Mit-

telthurgaubahn usw.) zu erreichen, müssen zunächst andere

Stationen aufgesucht werden. Es kann daher nicht in

Abrede gestellt werden, dass die für den Beschwerdeführer

mit dem Wohnort MüllheiID. verbundene Zeitversäumnis

durch Wohnsitznahme in Weinfelden erheblich vermindert

und ihm die Berufsausübung auch deshalb wesentlich

erleichtert würde, weil er von Weinfeiden aus den An-

schluss an direkte Züge, an die Strecke Kreuzlingen-Wil-

Wattwil und damit auch eine bessere Verbindung mit der

Linie Winterthur-St. Gallen-Rorschach hätte.· Das wird

auch vom Regierungsrat nicht bestritten, sondern im

angefochtenen Entscheid anerkannt, wenn dort ausgeführt

wird Weinfelden wäre für die Tätigkeit des Beschwerde-

füh~rs wahrscheinlich der bestgelegene Ort. Dass dieser

darauf nicht unbedingt angewiesen ist, worauf der Re-

gierungsrat abstellen will, ist unerheblich. Art. 19 f. BMW

verlangt kein solches unbedingtes Angewi~sensein auf einen

bestimmten Ort, sondern bezeichnet die Niederlassung

schon als gerechtfertigt, wenn dort das Wohnen bloss

angezeigt ist.

2. -

Ob die für den Beschwerdeführer mit dem bisherigen

Wohnort verbundenen Nachteile so erheblich sind, dass

sie für sich allein die Niederlassung in Weinfelden zu

. rechtfertigen vermöchten, kann jedoch dahingestellt blei-

ben.

Wenn zu entscheiden ist, ob die Niederlassung zu

erteilen ist in der Gemeinde der Berufsausübung, oder,

wenn diese sich nicht auf eine einzelne Gemeinde be-

schränkt, im Zentrum des Tätigkeitsgebietes, ist nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu berücksichtigen,

ob der Gesuchsteller vermehrten Wohnraum in Anspruch

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Staatsrecht.

nehmen muss, also eine Wohnung benötigt, wo er bisher

mit einem einzelnen Zimmer auskam oder bei Angehörigen

wohnen konnte. Das ist regelmässig der Fall, wenn der

Gesuchsteller, der bisher bei Angehörigen wohnte, sich

verehelicht, oder wenn er mit Eltern, Kindern oder Ge-

schwistern, von denen er sich getrennt hatte, die Familien-

gemeinschaft wieder aufnehmen will. Die Berücksichtigung

dieses Umstandes erscheint als gerechtfertigt deshalb,

weil bei vermehrtem Wohnbedarf in der in Betracht fal-

lenden Gemeinde ohnehin eine weitere Wohnung zur Ver-

fügung gestellt werden muss. Besteht sowohl in der bis-

herigen Wohngemeinde als in der Gemeinde der Berufs-

tätigkeit Wohnungsnot, so ist es gegeben, dass der Ge-

suchsteller die Wohnung dort bezieht, wo die Niederlas-

sung im Hinblick auf die Berufstätigkeit als angezeigt er-

scheint. In den bisher vom Bundesgericht beurteilten

Fällen (Urteile vom 2. Oktober 1947 i. S. Beffa und i. S.

Rothenbühler) lagen freilich noch mehr als beim Beschwer-

deführer andere Gründe vor, die für die Niederlassung am

Tätigkeitsort sprachen. Dass sich jene Beschwerdeführer

verehelichen wollten, wirkte sich als einer der Gründe aus,

die für den Zuzug sprachen. Es brauchte daher nicht ent-

schieden zu werden, ob die Erwägung, der vermehrte

Wohnbedarf müsse aus dem dargelegten Grunde berück-

sichtigt werden, nicht dazu führt, den Anspruch auf Nie-

derlassung auch anzuerkennen, wenn sich aus der Bei-

behaltung des bisherigen Wohnsitzes keine merklichen

Schwierigkeiten ergeben. Die Frage kann auch heute offen

bleiben. Denn dass der Beschwerdeführer, der bisher bei

den Eltern gewohnt hat, nunmehr eine eigene Wohnung

benötigt, muss jedenfalls in Verbindung mit den unter

Erwägung 1 hievor geschilderten Verhältnissen genügen,

um die Niederlassung in Weinfelden zu rechtfertigen.

Dafür spricht zudem, dass sich die Unzukömmlichkeiten

bei Niederlassung der Familie in Müllheim noch vermehren

würden, weil sie sich auch für die Familiengemeinschaft

ungünstig auswirken müssten. Indem der Regierungsrat

Doppelbesteuerung. N0 50.

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diese besondern Verhältnisse nicht berücksichtigt und dem

Beschwerdeführer die nachgesuchte Niederlassung auch

auf den Zeitpunkt der Verehelichung verweigert hat, hat

er einen Umstand übersehen, der beim Entscheid hätte

gewürdigt werden müssen, was zur Aufhebung des Ent-

scheides führt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird.gutgeheissen und der Gemeinderat

von Weinfelden angewiesen, dem Beschwerdeführer die

Niederlassung zu erteilen.

IV. DOPPELBESTEUERUNG

DOUBLJ.i1 IMPOSITION

50. Urteil vom 28. Oktober 1948 i. S. Jozi gegen Kantone Hern

und 'SehaifhauScn.

Doppelbesteuerung; Verwirkung des kantonalen Bestf!/uerungsrechts

bei verspäteter Veranlagung:

1. Die Verwirkung tritt auch bei der Erbschaftssteuer ein.

2. Die Einrede der Verwirkung kann nur von den am Doppel-

besteuerungsstreit beteiligten Kantonen, nicht vom Steuer-

.

pflichtigen selbst erhoben werden.

I

3. Ein Kanton, der in Kenntnis des Sachverhalts und in offen-

sichtlicher Missachtung eines allgemein· anerkannten Rechts-

satzes in die Steuerhoheit eines andern Kantons eingreüt,

kann sich nicht auf die Verwirkung berufen.

Double irrvposition; dMMance du droit d'irrvposition d'un canton

e~ cas d'etablissement tardifde l'assiette de l'impot:

l. La dooheance est aussi applicable en matiere de droit de

mutation.

2. L'exception de dooheance ne peut etre elevee par le contri-

buable, mais seulement par les cantons interesses au litige ne

de la double imposition.

3. Le canton qui, en toute connaissance de cause et au mepris

evident d'un principe juridique generalement admis, empiete

sur la souverainete fiseale d'un autre canton ne peut invoquer

la dooheance du droit de ce canton.

.

Doppia imposta; perenzione del diritto d'irrvposizione deZ fisco

cantonale in caso di tassazione tardiva :

-

1. La perenzione e applicabile anche in materia d'imposta succes-

SOTIa.