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Staatsrecht.
II. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
LIBERTE D'ETABLISSEMENT
43. UrteO vom 18. Dezember 1947 1. S. Gerber gegen GemeJnde
RuswIl und Regierungsrat des Kantons Luzern.
BesehränTcung der FreizügigkeU 'W6gsn Wokmtngmo" Art. 19 ff.
BMW.
Anspruch des Reisenden auf Niederlassung im Reisegebiet.
ReBtriction de Ja liberlt d'&abUasement sn raison de Ja pmuN de
logement8, an. 1985 APL.
Droit du voyageur de commerce a l'etablissement clans son rayon
d'activite.
Limitazione deZla liberta di domicilio a mogivo deZla psnuna di
alloggi, art. 19 e seg. DPA.
Diritto deI viaggiatore di commercio al domicilio nel territorio
ove svolge la SUB attivita.
A. -
Der Beschwerdeführer ist Reisevertreter der
Firma. Gerber & Söhne, Sperrholzhandel A.-G. in Bern.
Zu seinem Reisegebiet gehören der Kanton Luzern und
die Innerschweiz. Für die Reise steht ihm ein Auto zur
Verfügung. Früher hatte er in Luzern ein Zimm~r. Als
er sich 1946 verehelich~, zog er mit seiner Frau zunächst
zu seinen Schwiegereltern nach Bern. Die Eheleute er-
warten auf den Dezember dieses Jahre ein Kind. Gerber
bemühte sich in verschiedenen Gemeinden des Kantons
Luzern erfolglos um eine Wohnung. Auf den 15. Oktober
1947 mietete er in Rüediswil(Gemeinde Ruswil) i.tn.
Hause « Mis Träumli » der Zimmerei Blum eine Wohnung
und ersuchte den Gemeinderat um die Niederlassung. Sie
wurde ihm verweigert. Eine Beschwerde hiegegen hat der
Regierungsrat des Kantons Luzern mit Entscheid vom
13./17. OktOber 1947 abgewiesen, im wesentlichen mit
der Begründung: Der Zuzug des Beschwerdeführers sei
weder aus persönlichen, noch aus andern Gründen ange-
JOI
2:eigt. Die Tätigkeit als Reisevertreter im nicht näher
umschriebenen Gebiet des, Kantons Luzern und in der
lnnerschweiz vermöge ein Bedürfnis für den Wohnsitz
in Ruswil nicht überzeugend darzutun. Das mehr zufällig
gewählte Domizil müsse überdies für die in Frage kom-
mende Tätigkeit eher als ungeeignet erscheinen. Da der
Beschwerdeführer über ein Auto verfüge, sei ihm zuzu-
muten, einen Wohnsitz zu wählen, wo der Wohnungsmarkt
weniger belastet sei als in Ruswil. Aus den Akten gehe
auch nicht hervor, ob es sich bei der Anstellung des
Beschwerdeführers um eine dauernde Beschäftigung handle.
In der Folge (17. Oktober) bezog Gerber die Wohnung
in Rüediswil; doch hält sich seine Familie zur Zeit nicht
in der Wohnung auf.
B. -
Mit der staatsrechtlichen Beschwerde beantragt
Gerber den Entscheid des Regierungsrates aufzuheben
und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer' die Nieder-
lassung in der Gemeinde Ruswil nicht verweigert werden
dürfe. Zur Begründung wird angebracht tDer Beschwerde-
führer sei darauf angewiesen, eine eigene Wohnung
beziehen zu können. In der Wohnung der Schwiegereltern
könne er wegen des zu erwartenden Familienzuwachses
nicht bleiben. Bern gehöre übrigens nicht zu seinem
Reisegebiet. Der Zuzug in dieses dränge sich aber auf.
Er könne seit der Aufgabe des Zimmers in Luzern seine
Frau nur über das Wochenende besuchen und müsse die
ganze Woche über in Gasthäusern übernachten. Das sei
auf die Dauer unhaltbar, sowohl aus finanziellen wie aus
persönlichen und familiären Gründen. Der Zuzug nach
Ruswil sei daher angezeigt. Die Gemeinde sei bei Benützung
des Autos für das Reisegebiet günstig und zentral gelegen.
In verschiedenen andern Gemeinden, die für die Nieder-
lassung ebenfalls in Betracht gekommen wären, habe der
Beschwerdeführer keine Wohnung finden können. Das
Anstellungsvei'hältnis des Beschwerdeführers sei nicht
bloss vorübergehender Natur, wie der angefochtene
Entscheid annehme; es bestehe schon mehrere Jahre
und müsse angesichts der engen Beziehungen des Be-
schwerdeführers zur Firma (er sei deren Aktionär und
Mitglied des Verwaltungsrates, sowie Sohn des Präsidenten
desselben) als dauernd betrachtet werden.
O. -
Der Regierungsrat des Kantons Luzern hat auf
Vernehmlassung verzichtet. Der Gemeinderat von Ruswil
beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Das Bunde8gericht zieht in Erwägung:
1. -
Der BRB betreffend Massnahmen gegen die Woh-
nungsnot will den Mieter vor den Auswirkungen der
Wohnungsknappheit schützen, mit den Bestimmungen
über die Beschränkung des Kündigungsrechtes gegenüber
einer sachlich nicht gerechtfertigten Kündigung durch den
Vermieter, mit denjenigen fiber die Beschränkung der
Freizügigkeit den Mieter, der bisher in der Gemeinde eine
Wohnung hatte vor demjenigen, dessen Zuzug sachlich
nicht begründet ist. Ob letzteres zutreffe, kann sich nur
nach den Verhältnissen des Gesuchstellers bestimmen,
nicht danach, ob in der Gemeinde die Wohnungsnot
geringer oder grö$ser sei. Entweder sind es nach dem
Erlass gewisse sachliche Beziehungen, die dem Gesuch-
steller einen Anspruch auf Niederlassung geben, wie das
Eigentum an einer Liegenschaft, die der Bewerber um
die Niederlassung beziehen will (Art. 2oter), oder es sind
Beziehungen persönlicher Art, familiäre oder verwandt-
schaftliche, auch solche, die früher bestanden haben und
aus kriegsbedingten Ursachen hatten aufgegeben werden
müssen (Art. 20 Abs. 2), oder durch beruBiche oder gewerb-
liche Tätigkeit neu begründete (Art. 20 Abs. 1). Im letzten
Fall ist nicht erforderlich, dass die Tätigkeit ausschliesslich
oder zur Hauptsache in der betreffenden Gemeinde aus-
geübt wird. Die Gemeinde kann auch nur der Ort sein,
von dem aus sie zweck:rD.ässigerweise besorgt wird. Das
gilt insbesondere von einem Reisenden, dessen Kunden
in einem grösBeren Umkreise wohnen und der daher das
Gebiet eines ganzen Kantons oder mehrerer Kantone
Niederlasaungsfreiheit. N0 43.
SN
bereist. In derartigen Fällen darauf abzustellen, ob beruf-
liche Beziehungen auch zur Gemeinde selbst oder ihrer
nähern Umgebung bestünden und von welcher Art, ginge
darum nicht an, weil sonst solchen Personen unter Um-
ständen die Niederlassung nirgends erteilt werden müsste,
soweit sie sie nicht bereits besitzen. Es ist dann nur darauf
abzustellen, ob der Gesuchsteller vom Orte seiner Wahl
seiner Tätigkeit nachgehen kann, sein Zuzug deswegen
hinreichend begründet ist. Das Bundesgericht hat daher
in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass, wer als
Reisender tätig ist, einen Anspruch darauf hat, sich h1
einer Gemeinde des Gebietes niederlassen zu dürfen, das
ihm für seine Tätigkeit zugewiesen ist, es sei denn, es
dürfe ihm zugemutet werden, der· Tätigkeit von seinem
bisherigen Wohnort ausserhalb des Reisegebietes nach-
zugehen (Urteile vom 12. November 1945 i. S. Bollag,
25. Februar 1946 i. S. !sler, 15; Apru 1946 i. S. Brun,
6. März 1947 i. S. Hengärtner und 11. September 1947
i. S. Baschong).
2. -
Der Beschwerdeführer ist, wie sein Anstellungs-
vertrag ausweist, als Reisender tätig und hat in dieser
Eigenschaft unbestrittenermassen den Kanton Luzern und
die Kantone der Innerschweiz zu bereisen. Seine Tätigkeit
ist nicht bloss vorübergehender Art, wie der Regierungsrat
anzunehmen scheint. Der Beschwerdeführer übt sie bereits
längere Zeit aus und hat, wie ebenfalls nicht bestritten
ist, zum Unternehmen und zu . dessen massgebenden
Persönlichkeiten noch besondere Beziehungen. Jedenfalls
fehlen Anhaltspunkte für einen blass vorübergehenden
Charakter des Verhältnisses, sodass die Niederlassung
nicht deswegen verweigert werden dUrfte. Sie durfte es
ebensowenig im Hinblick auf den bisherigen Wohnort,
von dem aus der Beschwerdeführer die Reisen seit seiner
Verheiratung unternommen hat. Denn die Entfernung
vom Reisegebiet ist so gross, dass die Anbringen des
Beschwerdeführers darüber, dass ihm die Rückkehr nach
Bern nur über das Wochenende möglich gewesen sei,
HG
Btaatereoht.
durchaus giaubwürdig·sind. Dass er diese Unzukömmlich-
keit eine Zeitlang auf .sich genommen hat, lässt die Fort-
daller dieses Zustandes nicht als zumutbar erscheinen,
auch wegen der Kosten nicht, die damit verbunden waren.
Der Beschwerdeführer hat vielmehr einen Anspruch darauf,
sich . im Gebiete seiner Reisetätigkeit an einem Orte
niederlassen zu können, von dem aus deren Ausübung
weniger Unzukömmlichkeiten und Nachteile zur Folge
hat. Wäre er auf Zugsverbindungen angewiesen, so hätte
ihm die Niederlassung in der .Stadt Luzern nicht verwei-
gert werden dürfen (vgl. das erwähnte Urteil i. S. Ba-
Behang). Dass er für die Reise ein Auto benützen kann,
verbessert seine Stellung noch insofern, als er in der
Wahl der Niederlassungsgemeinde freier ist, sich für eine
weniger zentral gelegene Gemeinde entschliessen darf, die
ihm für die Reise mit dem Auto immerhin günstig genug
erscheint. Die Gemeinde, für die er sich etwa deshalb
entscheidet, weil er daselbst eine passende Wohnung
gefunden hat, ist, falls sie sich objektiv als Ausgangspunkt
eignet, nicht befugt, den Gesuchsteller abzuweisen, weil
er auch in eine andere Gemeinde hätte ziehen können, die
weniger unter Wohnungsnot leide. Es kann ihm, wie schon
wiederholt entschieden wurde, nur
zugemutet werden,
in eine bestimmt bezeichnete andere Gemeinde zu ziehen,
und zwar nur dann, wenn es dem Gesuchsteller von dort
annähernd ebenso gut möglich ist, seinem Berufe nach-
zugehen, und wenn auf diese Gemeinde der BM.W ent-
weder nicht anwendbar ist, oder wenn dem Gesuchsteller
zugesichert werden kann, dass er dort die Niederlassung
und eine, passende Wohnung erhalte (die erwähnten
Urteile i. S. lsier und Baschong). Die Gemeinde Ruswil
durfte daher den Beschwerdeführer nicht mit der Be-
gründung abweisen, dass er in' der Gemeinde unbekannt
sei oder zu ihr bisher keine besondem Beziehungen gehabt
habe, oder dass in der Gemeinde selbst oder deren nächster
pmgebung keine Kunden des Beschwerdeführers wohnten.
Es ist unbestreitbar, dass die Gemeinde Ruswil für die
Niederlalavuplzeiheit. N0 43.
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Reisetätigkeit des Beschwerdeführers nicht ungünstig
gelegen ist. Hit dem Auto kann von dort aus nicht nur
die Luzerner Landschaft sowie die Stadt und von dieser
aus die limerschweiz leicht erreicht werden; der Ort liegt
ausserdem an der DurchgangsstraSse . nach Bern. dem
Sitz des Unternehmens, an den sich der· Beschwerde-
führer als Reisender von Zeit zu Zeit zu begeben hat.
Unter diesen Umstiinden beruht die Verweigerung der
Niederlassurig auf einer nicht haltbaren. AuslegUng der
Art. 19 f. BMW. Der angefochtene Entscheid ist daher
aufzuheben, damit dem Beschwerdeführer die nachge-
suchte Niederlassung gewährt wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Gemeinderat
von Ruswil angewiesen, dem Beschwerdeführer die Nieder-
lassung zu erteilen.