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73_I_292

BGE 73 I 292

Bundesgericht (BGE) · 1947-12-18 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

lI92 Staatsrecht. II. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT LIBERTE D'ETABLISSEMENT

43. UrteO vom 18. Dezember 1947 1. S. Gerber gegen GemeJnde RuswIl und Regierungsrat des Kantons Luzern. BesehränTcung der FreizügigkeU 'W6gsn Wokmtngmo" Art. 19 ff. BMW. Anspruch des Reisenden auf Niederlassung im Reisegebiet. ReBtriction de Ja liberlt d'&abUasement sn raison de Ja pmuN de logement8, an. 1985 APL. Droit du voyageur de commerce a l'etablissement clans son rayon d'activite. Limitazione deZla liberta di domicilio a mogivo deZla psnuna di alloggi, art. 19 e seg. DPA. Diritto deI viaggiatore di commercio al domicilio nel territorio ove svolge la SUB attivita. A. - Der Beschwerdeführer ist Reisevertreter der Firma. Gerber & Söhne, Sperrholzhandel A.-G. in Bern. Zu seinem Reisegebiet gehören der Kanton Luzern und die Innerschweiz. Für die Reise steht ihm ein Auto zur Verfügung. Früher hatte er in Luzern ein Zimm~r. Als er sich 1946 verehelich~, zog er mit seiner Frau zunächst zu seinen Schwiegereltern nach Bern. Die Eheleute er- warten auf den Dezember dieses Jahre ein Kind. Gerber bemühte sich in verschiedenen Gemeinden des Kantons Luzern erfolglos um eine Wohnung. Auf den 15. Oktober 1947 mietete er in Rüediswil(Gemeinde Ruswil) i.tn. Hause « Mis Träumli » der Zimmerei Blum eine Wohnung und ersuchte den Gemeinderat um die Niederlassung. Sie wurde ihm verweigert. Eine Beschwerde hiegegen hat der Regierungsrat des Kantons Luzern mit Entscheid vom 13./17. OktOber 1947 abgewiesen, im wesentlichen mit der Begründung: Der Zuzug des Beschwerdeführers sei weder aus persönlichen, noch aus andern Gründen ange- JOI 2:eigt. Die Tätigkeit als Reisevertreter im nicht näher umschriebenen Gebiet des, Kantons Luzern und in der lnnerschweiz vermöge ein Bedürfnis für den Wohnsitz in Ruswil nicht überzeugend darzutun. Das mehr zufällig gewählte Domizil müsse überdies für die in Frage kom- mende Tätigkeit eher als ungeeignet erscheinen. Da der Beschwerdeführer über ein Auto verfüge, sei ihm zuzu- muten, einen Wohnsitz zu wählen, wo der Wohnungsmarkt weniger belastet sei als in Ruswil. Aus den Akten gehe auch nicht hervor, ob es sich bei der Anstellung des Beschwerdeführers um eine dauernde Beschäftigung handle. In der Folge (17. Oktober) bezog Gerber die Wohnung in Rüediswil ; doch hält sich seine Familie zur Zeit nicht in der Wohnung auf. B. - Mit der staatsrechtlichen Beschwerde beantragt Gerber den Entscheid des Regierungsrates aufzuheben und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer' die Nieder- lassung in der Gemeinde Ruswil nicht verweigert werden dürfe. Zur Begründung wird angebracht tDer Beschwerde- führer sei darauf angewiesen, eine eigene Wohnung beziehen zu können. In der Wohnung der Schwiegereltern könne er wegen des zu erwartenden Familienzuwachses nicht bleiben. Bern gehöre übrigens nicht zu seinem Reisegebiet. Der Zuzug in dieses dränge sich aber auf. Er könne seit der Aufgabe des Zimmers in Luzern seine Frau nur über das Wochenende besuchen und müsse die ganze Woche über in Gasthäusern übernachten. Das sei auf die Dauer unhaltbar, sowohl aus finanziellen wie aus persönlichen und familiären Gründen. Der Zuzug nach Ruswil sei daher angezeigt. Die Gemeinde sei bei Benützung des Autos für das Reisegebiet günstig und zentral gelegen. In verschiedenen andern Gemeinden, die für die Nieder- lassung ebenfalls in Betracht gekommen wären, habe der Beschwerdeführer keine Wohnung finden können. Das Anstellungsvei'hältnis des Beschwerdeführers sei nicht bloss vorübergehender Natur, wie der angefochtene Entscheid annehme; es bestehe schon mehrere Jahre und müsse angesichts der engen Beziehungen des Be- schwerdeführers zur Firma (er sei deren Aktionär und Mitglied des Verwaltungsrates, sowie Sohn des Präsidenten desselben) als dauernd betrachtet werden. O. - Der Regierungsrat des Kantons Luzern hat auf Vernehmlassung verzichtet. Der Gemeinderat von Ruswil beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bunde8gericht zieht in Erwägung:

1. - Der BRB betreffend Massnahmen gegen die Woh- nungsnot will den Mieter vor den Auswirkungen der Wohnungsknappheit schützen, mit den Bestimmungen über die Beschränkung des Kündigungsrechtes gegenüber einer sachlich nicht gerechtfertigten Kündigung durch den Vermieter, mit denjenigen fiber die Beschränkung der Freizügigkeit den Mieter, der bisher in der Gemeinde eine Wohnung hatte vor demjenigen, dessen Zuzug sachlich nicht begründet ist. Ob letzteres zutreffe, kann sich nur nach den Verhältnissen des Gesuchstellers bestimmen, nicht danach, ob in der Gemeinde die Wohnungsnot geringer oder grö$ser sei. Entweder sind es nach dem Erlass gewisse sachliche Beziehungen, die dem Gesuch- steller einen Anspruch auf Niederlassung geben, wie das Eigentum an einer Liegenschaft, die der Bewerber um die Niederlassung beziehen will (Art. 2oter), oder es sind Beziehungen persönlicher Art, familiäre oder verwandt- schaftliche, auch solche, die früher bestanden haben und aus kriegsbedingten Ursachen hatten aufgegeben werden müssen (Art. 20 Abs. 2), oder durch beruBiche oder gewerb- liche Tätigkeit neu begründete (Art. 20 Abs. 1). Im letzten Fall ist nicht erforderlich, dass die Tätigkeit ausschliesslich oder zur Hauptsache in der betreffenden Gemeinde aus- geübt wird. Die Gemeinde kann auch nur der Ort sein, von dem aus sie zweck:rD.ässigerweise besorgt wird. Das gilt insbesondere von einem Reisenden, dessen Kunden in einem grösBeren Umkreise wohnen und der daher das Gebiet eines ganzen Kantons oder mehrerer Kantone Niederlasaungsfreiheit. N0 43. SN bereist. In derartigen Fällen darauf abzustellen, ob beruf- liche Beziehungen auch zur Gemeinde selbst oder ihrer nähern Umgebung bestünden und von welcher Art, ginge darum nicht an, weil sonst solchen Personen unter Um- ständen die Niederlassung nirgends erteilt werden müsste, soweit sie sie nicht bereits besitzen. Es ist dann nur darauf abzustellen, ob der Gesuchsteller vom Orte seiner Wahl seiner Tätigkeit nachgehen kann, sein Zuzug deswegen hinreichend begründet ist. Das Bundesgericht hat daher in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass, wer als Reisender tätig ist, einen Anspruch darauf hat, sich h1 einer Gemeinde des Gebietes niederlassen zu dürfen, das ihm für seine Tätigkeit zugewiesen ist, es sei denn, es dürfe ihm zugemutet werden, der· Tätigkeit von seinem bisherigen Wohnort ausserhalb des Reisegebietes nach- zugehen (Urteile vom 12. November 1945 i. S. Bollag,

25. Februar 1946 i. S. !sler, 15; Apru 1946 i. S. Brun,

6. März 1947 i. S. Hengärtner und 11. September 1947

i. S. Baschong).

2. - Der Beschwerdeführer ist, wie sein Anstellungs- vertrag ausweist, als Reisender tätig und hat in dieser Eigenschaft unbestrittenermassen den Kanton Luzern und die Kantone der Innerschweiz zu bereisen. Seine Tätigkeit ist nicht bloss vorübergehender Art, wie der Regierungsrat anzunehmen scheint. Der Beschwerdeführer übt sie bereits längere Zeit aus und hat, wie ebenfalls nicht bestritten ist, zum Unternehmen und zu . dessen massgebenden Persönlichkeiten noch besondere Beziehungen. Jedenfalls fehlen Anhaltspunkte für einen blass vorübergehenden Charakter des Verhältnisses, sodass die Niederlassung nicht deswegen verweigert werden dUrfte. Sie durfte es ebensowenig im Hinblick auf den bisherigen Wohnort, von dem aus der Beschwerdeführer die Reisen seit seiner Verheiratung unternommen hat. Denn die Entfernung vom Reisegebiet ist so gross, dass die Anbringen des Beschwerdeführers darüber, dass ihm die Rückkehr nach Bern nur über das Wochenende möglich gewesen sei, HG Btaatereoht. durchaus giaubwürdig·sind. Dass er diese Unzukömmlich- keit eine Zeitlang auf .sich genommen hat, lässt die Fort- daller dieses Zustandes nicht als zumutbar erscheinen, auch wegen der Kosten nicht, die damit verbunden waren. Der Beschwerdeführer hat vielmehr einen Anspruch darauf, sich . im Gebiete seiner Reisetätigkeit an einem Orte niederlassen zu können, von dem aus deren Ausübung weniger Unzukömmlichkeiten und Nachteile zur Folge hat. Wäre er auf Zugsverbindungen angewiesen, so hätte ihm die Niederlassung in der .Stadt Luzern nicht verwei- gert werden dürfen (vgl. das erwähnte Urteil i. S. Ba- Behang). Dass er für die Reise ein Auto benützen kann, verbessert seine Stellung noch insofern, als er in der Wahl der Niederlassungsgemeinde freier ist, sich für eine weniger zentral gelegene Gemeinde entschliessen darf, die ihm für die Reise mit dem Auto immerhin günstig genug erscheint. Die Gemeinde, für die er sich etwa deshalb entscheidet, weil er daselbst eine passende Wohnung gefunden hat, ist, falls sie sich objektiv als Ausgangspunkt eignet, nicht befugt, den Gesuchsteller abzuweisen, weil er auch in eine andere Gemeinde hätte ziehen können, die weniger unter Wohnungsnot leide. Es kann ihm, wie schon wiederholt entschieden wurde, nur zugemutet werden, in eine bestimmt bezeichnete andere Gemeinde zu ziehen, und zwar nur dann, wenn es dem Gesuchsteller von dort annähernd ebenso gut möglich ist, seinem Berufe nach- zugehen, und wenn auf diese Gemeinde der BM.W ent- weder nicht anwendbar ist, oder wenn dem Gesuchsteller zugesichert werden kann, dass er dort die Niederlassung und eine, passende Wohnung erhalte (die erwähnten Urteile i. S. lsier und Baschong). Die Gemeinde Ruswil durfte daher den Beschwerdeführer nicht mit der Be- gründung abweisen, dass er in' der Gemeinde unbekannt sei oder zu ihr bisher keine besondem Beziehungen gehabt habe, oder dass in der Gemeinde selbst oder deren nächster pmgebung keine Kunden des Beschwerdeführers wohnten. Es ist unbestreitbar, dass die Gemeinde Ruswil für die Niederlalavuplzeiheit. N0 43. 197 Reisetätigkeit des Beschwerdeführers nicht ungünstig gelegen ist. Hit dem Auto kann von dort aus nicht nur die Luzerner Landschaft sowie die Stadt und von dieser aus die limerschweiz leicht erreicht werden; der Ort liegt ausserdem an der DurchgangsstraSse . nach Bern. dem Sitz des Unternehmens, an den sich der· Beschwerde- führer als Reisender von Zeit zu Zeit zu begeben hat. Unter diesen Umstiinden beruht die Verweigerung der Niederlassurig auf einer nicht haltbaren. AuslegUng der Art. 19 f. BMW. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben, damit dem Beschwerdeführer die nachge- suchte Niederlassung gewährt wird. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Gemeinderat von Ruswil angewiesen, dem Beschwerdeführer die Nieder- lassung zu erteilen.