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73_I_292

BGE 73 I 292

Bundesgericht (BGE) · 1947-12-18 · Deutsch CH
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lI92

Staatsrecht.

II. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT

LIBERTE D'ETABLISSEMENT

43. UrteO vom 18. Dezember 1947 1. S. Gerber gegen GemeJnde

RuswIl und Regierungsrat des Kantons Luzern.

BesehränTcung der FreizügigkeU 'W6gsn Wokmtngmo" Art. 19 ff.

BMW.

Anspruch des Reisenden auf Niederlassung im Reisegebiet.

ReBtriction de Ja liberlt d'&abUasement sn raison de Ja pmuN de

logement8, an. 1985 APL.

Droit du voyageur de commerce a l'etablissement clans son rayon

d'activite.

Limitazione deZla liberta di domicilio a mogivo deZla psnuna di

alloggi, art. 19 e seg. DPA.

Diritto deI viaggiatore di commercio al domicilio nel territorio

ove svolge la SUB attivita.

A. -

Der Beschwerdeführer ist Reisevertreter der

Firma. Gerber & Söhne, Sperrholzhandel A.-G. in Bern.

Zu seinem Reisegebiet gehören der Kanton Luzern und

die Innerschweiz. Für die Reise steht ihm ein Auto zur

Verfügung. Früher hatte er in Luzern ein Zimm~r. Als

er sich 1946 verehelich~, zog er mit seiner Frau zunächst

zu seinen Schwiegereltern nach Bern. Die Eheleute er-

warten auf den Dezember dieses Jahre ein Kind. Gerber

bemühte sich in verschiedenen Gemeinden des Kantons

Luzern erfolglos um eine Wohnung. Auf den 15. Oktober

1947 mietete er in Rüediswil(Gemeinde Ruswil) i.tn.

Hause « Mis Träumli » der Zimmerei Blum eine Wohnung

und ersuchte den Gemeinderat um die Niederlassung. Sie

wurde ihm verweigert. Eine Beschwerde hiegegen hat der

Regierungsrat des Kantons Luzern mit Entscheid vom

13./17. OktOber 1947 abgewiesen, im wesentlichen mit

der Begründung: Der Zuzug des Beschwerdeführers sei

weder aus persönlichen, noch aus andern Gründen ange-

JOI

2:eigt. Die Tätigkeit als Reisevertreter im nicht näher

umschriebenen Gebiet des, Kantons Luzern und in der

lnnerschweiz vermöge ein Bedürfnis für den Wohnsitz

in Ruswil nicht überzeugend darzutun. Das mehr zufällig

gewählte Domizil müsse überdies für die in Frage kom-

mende Tätigkeit eher als ungeeignet erscheinen. Da der

Beschwerdeführer über ein Auto verfüge, sei ihm zuzu-

muten, einen Wohnsitz zu wählen, wo der Wohnungsmarkt

weniger belastet sei als in Ruswil. Aus den Akten gehe

auch nicht hervor, ob es sich bei der Anstellung des

Beschwerdeführers um eine dauernde Beschäftigung handle.

In der Folge (17. Oktober) bezog Gerber die Wohnung

in Rüediswil; doch hält sich seine Familie zur Zeit nicht

in der Wohnung auf.

B. -

Mit der staatsrechtlichen Beschwerde beantragt

Gerber den Entscheid des Regierungsrates aufzuheben

und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer' die Nieder-

lassung in der Gemeinde Ruswil nicht verweigert werden

dürfe. Zur Begründung wird angebracht tDer Beschwerde-

führer sei darauf angewiesen, eine eigene Wohnung

beziehen zu können. In der Wohnung der Schwiegereltern

könne er wegen des zu erwartenden Familienzuwachses

nicht bleiben. Bern gehöre übrigens nicht zu seinem

Reisegebiet. Der Zuzug in dieses dränge sich aber auf.

Er könne seit der Aufgabe des Zimmers in Luzern seine

Frau nur über das Wochenende besuchen und müsse die

ganze Woche über in Gasthäusern übernachten. Das sei

auf die Dauer unhaltbar, sowohl aus finanziellen wie aus

persönlichen und familiären Gründen. Der Zuzug nach

Ruswil sei daher angezeigt. Die Gemeinde sei bei Benützung

des Autos für das Reisegebiet günstig und zentral gelegen.

In verschiedenen andern Gemeinden, die für die Nieder-

lassung ebenfalls in Betracht gekommen wären, habe der

Beschwerdeführer keine Wohnung finden können. Das

Anstellungsvei'hältnis des Beschwerdeführers sei nicht

bloss vorübergehender Natur, wie der angefochtene

Entscheid annehme; es bestehe schon mehrere Jahre

und müsse angesichts der engen Beziehungen des Be-

schwerdeführers zur Firma (er sei deren Aktionär und

Mitglied des Verwaltungsrates, sowie Sohn des Präsidenten

desselben) als dauernd betrachtet werden.

O. -

Der Regierungsrat des Kantons Luzern hat auf

Vernehmlassung verzichtet. Der Gemeinderat von Ruswil

beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Das Bunde8gericht zieht in Erwägung:

1. -

Der BRB betreffend Massnahmen gegen die Woh-

nungsnot will den Mieter vor den Auswirkungen der

Wohnungsknappheit schützen, mit den Bestimmungen

über die Beschränkung des Kündigungsrechtes gegenüber

einer sachlich nicht gerechtfertigten Kündigung durch den

Vermieter, mit denjenigen fiber die Beschränkung der

Freizügigkeit den Mieter, der bisher in der Gemeinde eine

Wohnung hatte vor demjenigen, dessen Zuzug sachlich

nicht begründet ist. Ob letzteres zutreffe, kann sich nur

nach den Verhältnissen des Gesuchstellers bestimmen,

nicht danach, ob in der Gemeinde die Wohnungsnot

geringer oder grö$ser sei. Entweder sind es nach dem

Erlass gewisse sachliche Beziehungen, die dem Gesuch-

steller einen Anspruch auf Niederlassung geben, wie das

Eigentum an einer Liegenschaft, die der Bewerber um

die Niederlassung beziehen will (Art. 2oter), oder es sind

Beziehungen persönlicher Art, familiäre oder verwandt-

schaftliche, auch solche, die früher bestanden haben und

aus kriegsbedingten Ursachen hatten aufgegeben werden

müssen (Art. 20 Abs. 2), oder durch beruBiche oder gewerb-

liche Tätigkeit neu begründete (Art. 20 Abs. 1). Im letzten

Fall ist nicht erforderlich, dass die Tätigkeit ausschliesslich

oder zur Hauptsache in der betreffenden Gemeinde aus-

geübt wird. Die Gemeinde kann auch nur der Ort sein,

von dem aus sie zweck:rD.ässigerweise besorgt wird. Das

gilt insbesondere von einem Reisenden, dessen Kunden

in einem grösBeren Umkreise wohnen und der daher das

Gebiet eines ganzen Kantons oder mehrerer Kantone

Niederlasaungsfreiheit. N0 43.

SN

bereist. In derartigen Fällen darauf abzustellen, ob beruf-

liche Beziehungen auch zur Gemeinde selbst oder ihrer

nähern Umgebung bestünden und von welcher Art, ginge

darum nicht an, weil sonst solchen Personen unter Um-

ständen die Niederlassung nirgends erteilt werden müsste,

soweit sie sie nicht bereits besitzen. Es ist dann nur darauf

abzustellen, ob der Gesuchsteller vom Orte seiner Wahl

seiner Tätigkeit nachgehen kann, sein Zuzug deswegen

hinreichend begründet ist. Das Bundesgericht hat daher

in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass, wer als

Reisender tätig ist, einen Anspruch darauf hat, sich h1

einer Gemeinde des Gebietes niederlassen zu dürfen, das

ihm für seine Tätigkeit zugewiesen ist, es sei denn, es

dürfe ihm zugemutet werden, der· Tätigkeit von seinem

bisherigen Wohnort ausserhalb des Reisegebietes nach-

zugehen (Urteile vom 12. November 1945 i. S. Bollag,

25. Februar 1946 i. S. !sler, 15; Apru 1946 i. S. Brun,

6. März 1947 i. S. Hengärtner und 11. September 1947

i. S. Baschong).

2. -

Der Beschwerdeführer ist, wie sein Anstellungs-

vertrag ausweist, als Reisender tätig und hat in dieser

Eigenschaft unbestrittenermassen den Kanton Luzern und

die Kantone der Innerschweiz zu bereisen. Seine Tätigkeit

ist nicht bloss vorübergehender Art, wie der Regierungsrat

anzunehmen scheint. Der Beschwerdeführer übt sie bereits

längere Zeit aus und hat, wie ebenfalls nicht bestritten

ist, zum Unternehmen und zu . dessen massgebenden

Persönlichkeiten noch besondere Beziehungen. Jedenfalls

fehlen Anhaltspunkte für einen blass vorübergehenden

Charakter des Verhältnisses, sodass die Niederlassung

nicht deswegen verweigert werden dUrfte. Sie durfte es

ebensowenig im Hinblick auf den bisherigen Wohnort,

von dem aus der Beschwerdeführer die Reisen seit seiner

Verheiratung unternommen hat. Denn die Entfernung

vom Reisegebiet ist so gross, dass die Anbringen des

Beschwerdeführers darüber, dass ihm die Rückkehr nach

Bern nur über das Wochenende möglich gewesen sei,

HG

Btaatereoht.

durchaus giaubwürdig·sind. Dass er diese Unzukömmlich-

keit eine Zeitlang auf .sich genommen hat, lässt die Fort-

daller dieses Zustandes nicht als zumutbar erscheinen,

auch wegen der Kosten nicht, die damit verbunden waren.

Der Beschwerdeführer hat vielmehr einen Anspruch darauf,

sich . im Gebiete seiner Reisetätigkeit an einem Orte

niederlassen zu können, von dem aus deren Ausübung

weniger Unzukömmlichkeiten und Nachteile zur Folge

hat. Wäre er auf Zugsverbindungen angewiesen, so hätte

ihm die Niederlassung in der .Stadt Luzern nicht verwei-

gert werden dürfen (vgl. das erwähnte Urteil i. S. Ba-

Behang). Dass er für die Reise ein Auto benützen kann,

verbessert seine Stellung noch insofern, als er in der

Wahl der Niederlassungsgemeinde freier ist, sich für eine

weniger zentral gelegene Gemeinde entschliessen darf, die

ihm für die Reise mit dem Auto immerhin günstig genug

erscheint. Die Gemeinde, für die er sich etwa deshalb

entscheidet, weil er daselbst eine passende Wohnung

gefunden hat, ist, falls sie sich objektiv als Ausgangspunkt

eignet, nicht befugt, den Gesuchsteller abzuweisen, weil

er auch in eine andere Gemeinde hätte ziehen können, die

weniger unter Wohnungsnot leide. Es kann ihm, wie schon

wiederholt entschieden wurde, nur

zugemutet werden,

in eine bestimmt bezeichnete andere Gemeinde zu ziehen,

und zwar nur dann, wenn es dem Gesuchsteller von dort

annähernd ebenso gut möglich ist, seinem Berufe nach-

zugehen, und wenn auf diese Gemeinde der BM.W ent-

weder nicht anwendbar ist, oder wenn dem Gesuchsteller

zugesichert werden kann, dass er dort die Niederlassung

und eine, passende Wohnung erhalte (die erwähnten

Urteile i. S. lsier und Baschong). Die Gemeinde Ruswil

durfte daher den Beschwerdeführer nicht mit der Be-

gründung abweisen, dass er in' der Gemeinde unbekannt

sei oder zu ihr bisher keine besondem Beziehungen gehabt

habe, oder dass in der Gemeinde selbst oder deren nächster

pmgebung keine Kunden des Beschwerdeführers wohnten.

Es ist unbestreitbar, dass die Gemeinde Ruswil für die

Niederlalavuplzeiheit. N0 43.

197

Reisetätigkeit des Beschwerdeführers nicht ungünstig

gelegen ist. Hit dem Auto kann von dort aus nicht nur

die Luzerner Landschaft sowie die Stadt und von dieser

aus die limerschweiz leicht erreicht werden; der Ort liegt

ausserdem an der DurchgangsstraSse . nach Bern. dem

Sitz des Unternehmens, an den sich der· Beschwerde-

führer als Reisender von Zeit zu Zeit zu begeben hat.

Unter diesen Umstiinden beruht die Verweigerung der

Niederlassurig auf einer nicht haltbaren. AuslegUng der

Art. 19 f. BMW. Der angefochtene Entscheid ist daher

aufzuheben, damit dem Beschwerdeführer die nachge-

suchte Niederlassung gewährt wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Gemeinderat

von Ruswil angewiesen, dem Beschwerdeführer die Nieder-

lassung zu erteilen.