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74_II_45

BGE 74 II 45

Bundesgericht (BGE) · 1923-01-27 · Deutsch CH
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44 Prozeasrecht. No 9. unter Einhaltung der vorgeschriebenen Kündigungsfrist auf den 31. Mai 1947 entlassen. Er gab sich nicht zufrieden mit dem Dienstzeugnis, das ihm seine Dienstherrin aus- stellte, und erhob Klage mit dem Begehren, die Beklagte habe ihm ein Zeugnis auszustellen, das sich über seine Leistungen und sein Verhalten günstig ausspreche. B. - Das Kantonsgericht St. Gallen entschied am 24. Oktober 1947 in Bestätigung des Urteils des Arbeits- gerichts St. Gallen, dass der Kläger Anspruch habe auf ein Zeugnis, in welchem seine Leistungen und sein Ver- halten als zufriedenstellend bezeichnet werden. O. - Mit der vorliegenden Berufung beantragt die Beklagte, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, das ihr von der Vorinstanz vorgeschriebene Zeugnis sei zu ver- weigern und das von ihr ausgestellte als zulässig zu erklären. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Nach der Ansicht der Beklagten handelt es sich beim Streit' um das Dienstzeugnis um eine nicht vermögens- rechtliche Streitigkeit gemäss Art. 44 Abs. lOG. In der Tat hat die staatsrechtliche Abteilung des Bundesgerichts in ihrem - in der amtlichen Sammlung der BGE nicht veröffentlichten - Entscheid vom 27. Januar 1923 in Sachen Streit gegen Tomaschpolsky diese Auffassung vertreten. Hieran kann indessen nicht festgehalten werden. .. Wenn Art. 342 OR dem Dienstpflichtigen Anspruch auf ein Zeugnis einräumt, so hat das seinen Grund in erster Linie darin, dass ihm dadurch das wirtschaftliche Fortkommen erleichtert werden soll. Denn wer sich über seine frühere Tätigkeit durch eine ununterbrochene Kette von Zeugnissen auszuweisen vermag, findet erfahrungs- gemäss im allgemeinen leichter wieder eine neue Anstel- lung. Dass das Zeugnis - wie die meisten Institutionen d~s Vermögensrechts - auch noch gewisse Auswirkungen auf ideellem Gebiete haben kann, indem es die persönliche Wertschätzung des Zeugnisträgers im gesellschaftlichen Prozessrecht. N° 10. 45 und öffentlichen Leben zu beeinflussen vermag, tritt gegenüber seinem materiellen Wert in den Hintergrund und ist daher für den Charakter des Streites nicht ent- scheidend. Die Schätzung seines Wertes in Geld mag gelegentlich schwierig sein; das ist aber anerkannter- massen kein Grund dafür, die Schätzbarkeit überhaupt zu verneinen. Bei Schätzung nach freiem Ermessen gemäss art. 36 Abs. 2 OG kann dem Streit über das Zeugnis unmöglich ein Wert von Fr. 4000.- beigelegt werden, wie er für die Zulässigkeit der Berufung nach Art. 46 OG erforderlich ist. Darüber waren bei der Einleitung des Streites auch die Parteien einig. Wie die Vorinstanz festgestellt, bezif- ferte der Kläger den Streitwert seiner Klage auf Fr. 2-300.-, ohne bei der Beklagten damit auf Widerspruch zu stossen. Die Berufung ist daher mangels des erforderlichen Streit- werts unzulässig. Demnach erkennt das Bunde8gericht : Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

10. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 28. Mai 1948 i. S. Baumgartner gegen Baumgartner. Auf eme statt beim Bundesgericht bei der ~antonalen Behör~e eingereichte Anschlussberulung wird .nur eIIl:getrete~, wenn SIe noch innert Frist an das Bundesgericht weItergeleItet worden ist (Art. 59 Abs. 1, 32 Abs. 3 OG). Le recours joint qui a 13M adresse a l'autorite ~ntonale, au Iie:u du Tribunal federal, n'est recevable que s il a 13M transllllS a ce dernier dans le delai legal (art. 59 aI. 1, 32 al, 3 OJ). Il ricorso adesivo moltrato all'autorita cantonale invece ehe al Tribunale federale e rieevibile soltanto se e trasmesso a quest'ul- timo entro il tennme legale (art. 59 cp. 1, 32 cp. 3 OGF). Gegen das Scheidungsurteil des Obergerichts des Kan- tons Luzern vom 29. Januar 1948 legte die Beklagte recht- zeitig Berufung an das Bundesgericht ein. Nachdem der Kläger am 5. März 1948 die in Art. 56 OG vorgeschriebene

46 Prozessrecht. N° 10. Anzeige erhalten hatte, übergab er der Post am 15. März 1948 eine an das Obergericht adressierte Eingabe, mit der er Anschlussberufung erklärte. Das Obergericht leitete diese Eingabe am 16. März, dem Tage ihres Eingangs, durch die Post an das Bundesgericht weiter, wo sie am

17. März 1948 eintraf. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Die Anschlussberufung ist nach Art. 59 Abs. 1 OG wie nach Art. 70 Abs. I des frühern OG (aOG) binnen zehn Tagen vom Eingang der Berufungsanzeige an beim Bundes- gericht einzureichen. Eine statt beim Bundesgericht bei der kantonalen Behörde eingereichte Anschlussberufung wurde unter der Herrschaft des aOG dann und nur dann als rechtzeitig angesehen, wenn sie durch Vermittlung der kantonalen Behörde vor Fristablauf an das Bundes- gericht gelangte, oder wenn die kantonale Behörde sie wenigstens noch innert Frist zu Handen des Bundesgerichts der Post übergab (BGE 28 II 206, 29 II 556 E. 10, vgl. 24 II 30). An dieser Rechtsprechung ist auch unter dem neuen OG festzuhalten; denn nach dem klaren Wortlaut von Art. 32 Abs. 3 dieses Gesetzes gilt eine Frist nur dann als eingehalten, wenn die Handlung innerhalb derselben vorgenommen wird (Satz 1), und müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tage der Frist « an die Stelle, bei der sie einzureichen sind, gelangt oder zu deren Handen der schweizerischen Post über- geben sein» (Satz 2). Ist eine bei der kantonalen Instanz einzureichende Eingabe innert der Frist direkt beim Bundesgericht einge- reicht worden, so gilt die Frist nach dem 3. Satze von Art. 32 Abs. 3 OG freilich ebenfalls als eingehalten (dies in Abweichung von der Rechtsprechung zu Art. 67 Abs. I aOG; vgl. BGE 57 II 424 und dort zit. frühere Entschei- de). Dabei handelt es sich jedoch, wie bei der Gesetzes- beratUng ausdrücklich hervorgehoben wurde (StenB 1943, StR S.106 f., VotUm Evequoz), um eine Ausnahmevor- Prozessrecht. N° H. 47 schrift. Der Gesetzgeber wollte damit dem Umstande Rechnung tragen, dass es. naheliegt, ein Rechtsmittel bei der Instanz einzureichen, die darüber zu entscheiden hat, und dass daher Rechtsmittel, die nach dem OG nicht direkt beim Bundesgericht, sondern bei der kantonalen Behörde einzureichen sind, leicht an die falsche Stelle geraten können (vgl. aaO das Votum Fricker). Natur und Zweck dieser Vorschrift verbieten also ihre analoge Anwendung auf den Fall, dass ein bei der Rechtsmittel- instanz anzubringendes Rechtsmittel beim Vorderrichter angebracht wurde. Eine innert Frist bei der kantonalen Behörde eingereichte, dagegen erst später an das Bundes- gericht weitergeleitete Anschlussberufung als rechtzeitig gelten zu lassen, geht im übrigen auch wegen der damit verbundenen Gefahr der Verschleppung des Prozesses und im Hinblick auf Art. 60 Abs. 2 OG nicht an; indem diese Bestimmung dem Bundesgericht die Befugnis einräumt, offensichtlich unbegründete Berufungen nach Ablauf der Frist für die Anschlussberufung sofort abzuweisen, setzt sie voraus, dass eine erst nach Ablauf dieser Frist an das Bundesgericht weitergeleitete Anschlussberufung un- wirksam ist. Die vorliegende Anschlu~sberufung, die die Vorinstanz erst am 11. Tage von der Zustellung der Berufungs- anzeige an zu Randen des Bundesgerichts der Post .über- geben hat, ist demnach verspätet. Demnach erkennt das Bundesgericht: Auf die Anschlussberufung wird nicht eingetreten.

11. Arret de la I1e Cour elvile du 30 janvier 1948 dans la cause Sonnlno contre Dame Volpl. . Recoura en nuUiU (art. 68 al. I lettre a. OJ). Le moyen tire de la force derogstoire du droit federal doline ouverture au recours en nulliM lorsqu'il est invoque contre une ordonnsnce de mesures provisoires rendue en derniere instance cantonale dlmS une affa.ire civile (consid. 2).