Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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Obligationenrecht. No 63.
3. -, 4. -
... (Schadensberechnung) ...
5. -
Die Voraussetzungen für die Zusprache einer
Genugtuungsumme gemäss Art. 47 OR sind nach den
genannten Tatumständen ohne weiteres gegeben. Dabei
rechtfertigt die Erheblichkeit der dem Kläger zugebrachten
Verletzungen einerseits, sowie die brutale, feige Art, auf
welche die Beklagten den Kläger zur Nachtzeit, aus
einem Hinterhalt überfallen haben, anderseits, den Betrag,
entgegen der Vorinstanz auf über 1000 Fr. zu bemessen.
Die Vorinstanz glaubte, dem Umstande, dass die Strei-
kenden zufolge der langen Dauer des Streikes erregt
gewesen seien, und dass auf beiden Seiten mit Erbitterung
gekämpft worden sei, Rechnung tragen zu müssen. Dieser
Auffassung kann nicht beigetreten werden. Dem Kläger
stand es vollständig frei, der Streikaktion, wenn er diese
nicht für gerechtfertigt erachtete, fernzubleiben; es
geht nicht an, in der blossen Nichtbefolgung der Streik-
paroIe eine Provokation zu der von den Beklagten an
ihm verübten Misshandlung zu erblicken. Unter Berück-
sichtigung sämtlicher Umstände erscheint es daher ange-
messen, die Genugtuungssumme auf 2000 Fr. zu erhöhen.
Auch für diesen Anspruch haften die Beklagten dem
Kläger solidarisch; denn es sind keinerlei Gründe erfindlich,
warum, wie die Beklagten glauben, die in Art. 50 OR
festgesetzte Solidarhaft sich nicht auch auf die Ersatz-
pflicht für immateriellen Schaden -
als welche sich die
Zusprache einer Genugtuungssumme darstellt -
erstrek-
ken sollte (vgl. auch BEoKER, Kommentar zu Art. 47
Note II S. 208).
Prozessrecht. Ne 64.
IV. PROZESSRECHT
PROCEDURE
.64. l1rteU der I. ZivilaDteilung vom S. Septemb~r 1931
i. S. S. gegen C.
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Eine in Abweichung von der Vorschrift des Art. 67 Abs. 1 OG
direkt beim Bundesgericht eingereichte Berufungserklänmg ist
rechtsunwirksam.
A. -
Unter teilweiser Gutheissung der von C. gegen
S. gerichteten Klage hat das Handelsgericht des Kan-
tons Zürich mit Urteil vom 5. Mai 1931 -
den Parteien
zugestellt am 11. 'Juni 1931 -
erkannt, « dass die vom
Beklagten der Klägerin im Conto ordinario belasteten
Beträge von zusammen 80,801 Fr., nebst den für diese
Beträge berechneten Zinsen, Kommissionen und Spesen
zu stornieren sind ».
B. -
Hiegegen hat die Vertreterin des Beklagten am
1. Juli 1931 die Berufung an das Bundesgericht eingelegt,
mit dem Begehren um Abweisung der Klage; eventuell
seien die Akten zur Vervollständigung und neuen Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beru-
fungserklärung wurde von der Vertreterin des Beklagten
direkt dem Bundesgericht zugestellt, wo sie am 2. Juli
1931, vormittags, einlangte. Sofort nach Eingang machte
die Kanzlei des Bundesgerichtes die Absenderin telepho-
nisch darauf aufmerksam, dass die Berufungserklärung
gemäss Art. 67 Aha. 1 OG beim Handelsgericht des
Kantons Zürich hätte eingereicht werden sollen, auf
welche Mitteilung hin noch gleichen Tages die Einreichung
bei dieser Instanz erfolgte.
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Prozessrecht. N° 64.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Gemäss Art. 65 OG ist die Berufung binnen
20 Tagen von der schriftlichen Mitteilung des Urteils
an (Art. 63 Ziff. 4) gerechnet zu erklären. Diese Frist
ist im vorliegenden Falle, da die Zustellung an die Parteien
am 11. Juni 1931 erfolgte, am 1. Juli 1931 abgelaufen ..
Die erst am 2. Juli beim Handelsgericht des Kantons
Zürich eingereichte Berufung ist daher verspätet. Dagegen
ist die von der Vertreterin des Beklagten dem Bundes-
gericht direkt zugestellte Berufung an sich rechtzeitig
anhängig gemacht worden.
Dieser Erklärung kommt
jedoch keine Rechtswirksamkeit zu, weil nach Art .. 67
Abs. 1 OG die Berufung « durch Einreichung einer schrift-
lichen Erklärung bei dem Gerichte, welches das Urteil
erlassen», zu erfolgen hat. Das Bundesgericht ist daher
in ständiger Rechtsprechung auf derartige, direkt bei
ihm eingereichte Berufungen nicht eingetreten (vgl. statt
vieler BGE 23 S. 612/13; 44 TII Sö 13; 51 TI S. 346 ';
FA VEY Les conditions du recours de droit civil au Tribunal
federal: S. 8; WEIBS, Die Berufung an das Bundesgericht
in Zivilsachen, S. 100). Die Vertreterin des Beklagten
glaubt .nun aber, gestützt auf ein ihr von Prof. Fritzsche
in Zürich erstattetes Rechtsgutachten diese Praxis als
irrtümlich anfechten zu können, mit der Begründung,
dass die Bestimmung des Art. 67 Abs. 1 OG eine blosse
Ordnungsvorschrift
darstell~.
Dieser Auffassung k~
nicht beigetreten werden.
Jedes Prozessverfahren ISt
an ganz bestimmte Formen geknüpft, die im Interesse
eines geordneten Rechtsganges strikte eingehalten werden
müssen. Das kann aber wirksam nur dann erreicht werden,
wenn den bezüglichen Vorschriften ein zwingender Cha-
rakter beigemessen wird, d. h., wenn den in Abweichung
hievon getroffenen Vorkehren jede Rechtswirkung versagt
wird.
Nun ist allerdings richtig, dass die Praxis bei
Bestimmungen völlig untergeordneter Natur Ausnahmen
von diesem Grundsatze anerkennt und zulässt, dass
gewisse Mängel nachgeholt, bezw. richtiggestellt werden.
Allein bVOO kann bei den Vorschriften, die das Gefüge
des gesamten Verfahrens bilden, nicht die l-tede sein.
Zu diesen sind aber zweifellos in erster Linie diejenigen
Bestimmungen zu zählen, die die Zuständigkeit der ein-
zelnen Instanzen regeln. Wenn daher das Organisations-
gesetz in Art. 67 Aha. 1 das Gericht, welches das betreffende
Urteil erlassen hat, als die zur Entgegennahme der Beru-
fungsel'klärung zuständige Instanz bezeichnet, 80 ist cs
nicht angängig, dass eine Partei ihre Berufung direkt
bei der Berufungsinstanz einlegt, zumal nicht, da das
betreffende kantonale Gericht auf Grund und im Anschlu,,:,:
an diese Eingabe von sich aus verschiedene Vorkchren
zu treffen hat (Art. 68 OG: Bekanntgabe der Berufung
an die Gegenpartei; übersendung einer Urteilsabschrift
samt den Akten an das Bundesgericht).
Würde auch
eine bei der Berufungsinstanz direkt eingereichte Berufung,
trotz mangels einer ausdrücklichen bezüglichen Vorschrift,
als rechtsgültig anerkannt, so wäre die betreffende kan-
tonale Instanz nicht in der Lage, unmittelbar nach Ablauf
der Berufungsfrist der bei ihr obsiegenden Partei (worauf
diese einen Anspruch besitzt) die für die Vollstreck-
barkeit des betreffenden Urteils notwendige Rechtskraft-
bescheinigung auszustellen, da sie gewärtigen müsste,
dass die Berufung allenfalls beim Bundesgericht anhängig
gemacht worden ist. Es trifft daher nicht zu, dass ein
derartiges Versehen ohne jede praktische Bedeutung sei.
Nun ist zwar richtig, dass bei der anlässlich des Erlasses
des eidgenössischen Verwaltungs- und Disziplinarrechts-
pflegegesetzes erfolgten Teilrevision des Organisations-
gesetzes in Art. 194 Abs. 3 mit Bezug auf die Staats-
rechtspflege die Vorschrift aufgestellt wurde, dass, soweit
eine dem Bundesgericht eingereichte Beschwerde in die
Zuständigkeit des Bundserates fällt oder umgekehrt, sie
von Amtes wegen an die zuständige Bundesbehörde
abzugeben sei und dass, wenn in diesem Falle die Be-
schwerde bei der unzuständigen Behörde rechtzeitig
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Prozessrecht.. N° 65.
eingereicht worden sei, die Beschwerdefrist als eingehalten
gelte. Allein daraus kann nicht hergeleitet werden, dass
dasselbe auch für die Einreichung der Berufung gelte.
Die Einführung der Vorschrüt des Art. 194 Abs. 3 OG
erfolgte im Hinblick auf die Schwierigkeiten, die die
Abgrenzung der Zuständigkeit des Bundesrates einerseits
und des Bundesgerichtes andererseits zur Beurteilung
staats-
bezw. verwaltungsrechtlicher Beschwerden oft
bieten, ein Motiv, das für die Einreichung der Berufung
nicht in Frage kommt. Hätte der Gesetzgeber die bisherige
Praxis des Bundesgerichtes bezüglich Art. 67 Abs. 1 OG
verpönt, so wäre nicht verständlich, warum er den in
Art. 194 Abs. 3 OG neu aufgestellten Grundsatz nicht ganz
allgemein ausgesprochen hat. Solange dieser aber nicht
ausdrücklich im Gesetz zum allgemeinen Prinzip erhoben
ist (über dessen WÜllschbarkeit hier nicht zu entscheiden
ist), muss an der bisherigen Praxis festgehalten werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
65. Bentenza. 17 settembre 1931 della. IIa lenone einte
in causa Comune di Ba.gno o. Bpinelli.
A stregua delI' art. 54 OGR gli interessi delle somme richieste
in pagamento non entrano irr lines. di conto per il computo
deI valore litigioso anche quando essi sono accumulati e formano
oggetto di pretesa speciale.
A. -
Con petizione 29 febbraio 1928 il Comune di
Sagno citava in giudizio il M. R. Don Giuseppe Spinelli
in Salorino in pagamento delle somme seguenti :
Capitale . . . . . . . . . . . . . . . . fchi. 6228,70
Interessi legali su questo capitale fino a11925
»
2831,70
Da questa data fino al 1927
»
622,85
Altra somma. . . . . . .
»
130,50
Interessi su questa somma
»
52,20
fchi. 9865,95
Prozessrecht. ",,0 65.
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B. -
Con giudizio 12 marzo 1931 i1 Pretore di Mendrisio
statuiva: « La petizione 29 febbraio 1928 e alllmessa.
limitatamente a 7924 fchi. 85 eon gli interessi deeorrenti
dalla data della retizione. »)
C. -
Da questa sentenza si appellava l'attore domau-
dando, in via principale, ehe 180 petizione fosse alllmessa
in toto, mentre il convenuto ne proponeva 180 reiezione.
D. -
La sentenza 25 giugno 1931, colla quale il Tribu-
nale d'appello riduceva a 5859 fehi. 20 eogli interesSl
apartire da11a data della petizione di causa 180 somllla
aggiudieata all'attore, fu dal convenuto deferita al Tri-
bunale federale eon diehiarazione di ricorso deI 2 agosto
1931, co11a quale egli domanda, in via principale, la
reiezione della petizione 29 febbraio 1928.
Considerando in diritto :
a) A stregua dell'art. 59 OGF, l'appello e ammesso
solo quando il valore dell'oggetto litigioso, secondo le
conclusioni delle parti innanzi l'ultima istanza cantonale,
raggiunge almeno 4000 fchi. E l'art. 67 OGF, ultimo
eapoverso, aggiunge: « Quando il valore dell'oggetto
litigioso non raggiunge 8000 fchi. l'attore aggiungera
aHa sua diehiarazione una memoria ehe motiva il ricorso.,.
D'altro canto l'art. 54 ibidem dispone, ehe nel eomputo
deI valore litigioso non possono esser presi in considerazione
« gli interessi ", i frutti, le spese giudiziarie, ecc.
b) Nel caso in esame, deducendo dalla somma totale
di 9865 fehi. 95 chiesta colla petizione (rimasta totalmente
litigiosa anche in sede d'appello) l'importo degli interessi
(2831 fchi. 70 piu 622 fchi. 85 piu 52 fchi. 20), si ottiene
un va lore di 6359 fchi. 20, eioe inferiore all'importo di
8000 fchi.
c) La parte rieorrente avrebbe quindi dovuto accom-
pagnare il suo rieorso con una memoria ehe 10 motivasse.
A questa condizione essenziale di rito la ricorrente non
ha adempiuto. Le osservazioni da essa fatte nell'atto
di ricorso deI 2 agosto 1931, sollevano solo delle critiche