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57_II_423

BGE 57 II 423

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

422

Obligationenrecht. No 63.

3. -, 4. -

... (Schadensberechnung) ...

5. -

Die Voraussetzungen für die Zusprache einer

Genugtuungsumme gemäss Art. 47 OR sind nach den

genannten Tatumständen ohne weiteres gegeben. Dabei

rechtfertigt die Erheblichkeit der dem Kläger zugebrachten

Verletzungen einerseits, sowie die brutale, feige Art, auf

welche die Beklagten den Kläger zur Nachtzeit, aus

einem Hinterhalt überfallen haben, anderseits, den Betrag,

entgegen der Vorinstanz auf über 1000 Fr. zu bemessen.

Die Vorinstanz glaubte, dem Umstande, dass die Strei-

kenden zufolge der langen Dauer des Streikes erregt

gewesen seien, und dass auf beiden Seiten mit Erbitterung

gekämpft worden sei, Rechnung tragen zu müssen. Dieser

Auffassung kann nicht beigetreten werden. Dem Kläger

stand es vollständig frei, der Streikaktion, wenn er diese

nicht für gerechtfertigt erachtete, fernzubleiben; es

geht nicht an, in der blossen Nichtbefolgung der Streik-

paroIe eine Provokation zu der von den Beklagten an

ihm verübten Misshandlung zu erblicken. Unter Berück-

sichtigung sämtlicher Umstände erscheint es daher ange-

messen, die Genugtuungssumme auf 2000 Fr. zu erhöhen.

Auch für diesen Anspruch haften die Beklagten dem

Kläger solidarisch; denn es sind keinerlei Gründe erfindlich,

warum, wie die Beklagten glauben, die in Art. 50 OR

festgesetzte Solidarhaft sich nicht auch auf die Ersatz-

pflicht für immateriellen Schaden -

als welche sich die

Zusprache einer Genugtuungssumme darstellt -

erstrek-

ken sollte (vgl. auch BEoKER, Kommentar zu Art. 47

Note II S. 208).

Prozessrecht. Ne 64.

IV. PROZESSRECHT

PROCEDURE

.64. l1rteU der I. ZivilaDteilung vom S. Septemb~r 1931

i. S. S. gegen C.

4~3

Eine in Abweichung von der Vorschrift des Art. 67 Abs. 1 OG

direkt beim Bundesgericht eingereichte Berufungserklänmg ist

rechtsunwirksam.

A. -

Unter teilweiser Gutheissung der von C. gegen

S. gerichteten Klage hat das Handelsgericht des Kan-

tons Zürich mit Urteil vom 5. Mai 1931 -

den Parteien

zugestellt am 11. 'Juni 1931 -

erkannt, « dass die vom

Beklagten der Klägerin im Conto ordinario belasteten

Beträge von zusammen 80,801 Fr., nebst den für diese

Beträge berechneten Zinsen, Kommissionen und Spesen

zu stornieren sind ».

B. -

Hiegegen hat die Vertreterin des Beklagten am

1. Juli 1931 die Berufung an das Bundesgericht eingelegt,

mit dem Begehren um Abweisung der Klage; eventuell

seien die Akten zur Vervollständigung und neuen Ent-

scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beru-

fungserklärung wurde von der Vertreterin des Beklagten

direkt dem Bundesgericht zugestellt, wo sie am 2. Juli

1931, vormittags, einlangte. Sofort nach Eingang machte

die Kanzlei des Bundesgerichtes die Absenderin telepho-

nisch darauf aufmerksam, dass die Berufungserklärung

gemäss Art. 67 Aha. 1 OG beim Handelsgericht des

Kantons Zürich hätte eingereicht werden sollen, auf

welche Mitteilung hin noch gleichen Tages die Einreichung

bei dieser Instanz erfolgte.

424

Prozessrecht. N° 64.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Gemäss Art. 65 OG ist die Berufung binnen

20 Tagen von der schriftlichen Mitteilung des Urteils

an (Art. 63 Ziff. 4) gerechnet zu erklären. Diese Frist

ist im vorliegenden Falle, da die Zustellung an die Parteien

am 11. Juni 1931 erfolgte, am 1. Juli 1931 abgelaufen ..

Die erst am 2. Juli beim Handelsgericht des Kantons

Zürich eingereichte Berufung ist daher verspätet. Dagegen

ist die von der Vertreterin des Beklagten dem Bundes-

gericht direkt zugestellte Berufung an sich rechtzeitig

anhängig gemacht worden.

Dieser Erklärung kommt

jedoch keine Rechtswirksamkeit zu, weil nach Art .. 67

Abs. 1 OG die Berufung « durch Einreichung einer schrift-

lichen Erklärung bei dem Gerichte, welches das Urteil

erlassen», zu erfolgen hat. Das Bundesgericht ist daher

in ständiger Rechtsprechung auf derartige, direkt bei

ihm eingereichte Berufungen nicht eingetreten (vgl. statt

vieler BGE 23 S. 612/13; 44 TII Sö 13; 51 TI S. 346 ';

FA VEY Les conditions du recours de droit civil au Tribunal

federal: S. 8; WEIBS, Die Berufung an das Bundesgericht

in Zivilsachen, S. 100). Die Vertreterin des Beklagten

glaubt .nun aber, gestützt auf ein ihr von Prof. Fritzsche

in Zürich erstattetes Rechtsgutachten diese Praxis als

irrtümlich anfechten zu können, mit der Begründung,

dass die Bestimmung des Art. 67 Abs. 1 OG eine blosse

Ordnungsvorschrift

darstell~.

Dieser Auffassung k~

nicht beigetreten werden.

Jedes Prozessverfahren ISt

an ganz bestimmte Formen geknüpft, die im Interesse

eines geordneten Rechtsganges strikte eingehalten werden

müssen. Das kann aber wirksam nur dann erreicht werden,

wenn den bezüglichen Vorschriften ein zwingender Cha-

rakter beigemessen wird, d. h., wenn den in Abweichung

hievon getroffenen Vorkehren jede Rechtswirkung versagt

wird.

Nun ist allerdings richtig, dass die Praxis bei

Bestimmungen völlig untergeordneter Natur Ausnahmen

von diesem Grundsatze anerkennt und zulässt, dass

gewisse Mängel nachgeholt, bezw. richtiggestellt werden.

Allein bVOO kann bei den Vorschriften, die das Gefüge

des gesamten Verfahrens bilden, nicht die l-tede sein.

Zu diesen sind aber zweifellos in erster Linie diejenigen

Bestimmungen zu zählen, die die Zuständigkeit der ein-

zelnen Instanzen regeln. Wenn daher das Organisations-

gesetz in Art. 67 Aha. 1 das Gericht, welches das betreffende

Urteil erlassen hat, als die zur Entgegennahme der Beru-

fungsel'klärung zuständige Instanz bezeichnet, 80 ist cs

nicht angängig, dass eine Partei ihre Berufung direkt

bei der Berufungsinstanz einlegt, zumal nicht, da das

betreffende kantonale Gericht auf Grund und im Anschlu,,:,:

an diese Eingabe von sich aus verschiedene Vorkchren

zu treffen hat (Art. 68 OG: Bekanntgabe der Berufung

an die Gegenpartei; übersendung einer Urteilsabschrift

samt den Akten an das Bundesgericht).

Würde auch

eine bei der Berufungsinstanz direkt eingereichte Berufung,

trotz mangels einer ausdrücklichen bezüglichen Vorschrift,

als rechtsgültig anerkannt, so wäre die betreffende kan-

tonale Instanz nicht in der Lage, unmittelbar nach Ablauf

der Berufungsfrist der bei ihr obsiegenden Partei (worauf

diese einen Anspruch besitzt) die für die Vollstreck-

barkeit des betreffenden Urteils notwendige Rechtskraft-

bescheinigung auszustellen, da sie gewärtigen müsste,

dass die Berufung allenfalls beim Bundesgericht anhängig

gemacht worden ist. Es trifft daher nicht zu, dass ein

derartiges Versehen ohne jede praktische Bedeutung sei.

Nun ist zwar richtig, dass bei der anlässlich des Erlasses

des eidgenössischen Verwaltungs- und Disziplinarrechts-

pflegegesetzes erfolgten Teilrevision des Organisations-

gesetzes in Art. 194 Abs. 3 mit Bezug auf die Staats-

rechtspflege die Vorschrift aufgestellt wurde, dass, soweit

eine dem Bundesgericht eingereichte Beschwerde in die

Zuständigkeit des Bundserates fällt oder umgekehrt, sie

von Amtes wegen an die zuständige Bundesbehörde

abzugeben sei und dass, wenn in diesem Falle die Be-

schwerde bei der unzuständigen Behörde rechtzeitig

426

Prozessrecht.. N° 65.

eingereicht worden sei, die Beschwerdefrist als eingehalten

gelte. Allein daraus kann nicht hergeleitet werden, dass

dasselbe auch für die Einreichung der Berufung gelte.

Die Einführung der Vorschrüt des Art. 194 Abs. 3 OG

erfolgte im Hinblick auf die Schwierigkeiten, die die

Abgrenzung der Zuständigkeit des Bundesrates einerseits

und des Bundesgerichtes andererseits zur Beurteilung

staats-

bezw. verwaltungsrechtlicher Beschwerden oft

bieten, ein Motiv, das für die Einreichung der Berufung

nicht in Frage kommt. Hätte der Gesetzgeber die bisherige

Praxis des Bundesgerichtes bezüglich Art. 67 Abs. 1 OG

verpönt, so wäre nicht verständlich, warum er den in

Art. 194 Abs. 3 OG neu aufgestellten Grundsatz nicht ganz

allgemein ausgesprochen hat. Solange dieser aber nicht

ausdrücklich im Gesetz zum allgemeinen Prinzip erhoben

ist (über dessen WÜllschbarkeit hier nicht zu entscheiden

ist), muss an der bisherigen Praxis festgehalten werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

65. Bentenza. 17 settembre 1931 della. IIa lenone einte

in causa Comune di Ba.gno o. Bpinelli.

A stregua delI' art. 54 OGR gli interessi delle somme richieste

in pagamento non entrano irr lines. di conto per il computo

deI valore litigioso anche quando essi sono accumulati e formano

oggetto di pretesa speciale.

A. -

Con petizione 29 febbraio 1928 il Comune di

Sagno citava in giudizio il M. R. Don Giuseppe Spinelli

in Salorino in pagamento delle somme seguenti :

Capitale . . . . . . . . . . . . . . . . fchi. 6228,70

Interessi legali su questo capitale fino a11925

»

2831,70

Da questa data fino al 1927

»

622,85

Altra somma. . . . . . .

»

130,50

Interessi su questa somma

»

52,20

fchi. 9865,95

Prozessrecht. ",,0 65.

427

B. -

Con giudizio 12 marzo 1931 i1 Pretore di Mendrisio

statuiva: « La petizione 29 febbraio 1928 e alllmessa.

limitatamente a 7924 fchi. 85 eon gli interessi deeorrenti

dalla data della retizione. »)

C. -

Da questa sentenza si appellava l'attore domau-

dando, in via principale, ehe 180 petizione fosse alllmessa

in toto, mentre il convenuto ne proponeva 180 reiezione.

D. -

La sentenza 25 giugno 1931, colla quale il Tribu-

nale d'appello riduceva a 5859 fehi. 20 eogli interesSl

apartire da11a data della petizione di causa 180 somllla

aggiudieata all'attore, fu dal convenuto deferita al Tri-

bunale federale eon diehiarazione di ricorso deI 2 agosto

1931, co11a quale egli domanda, in via principale, la

reiezione della petizione 29 febbraio 1928.

Considerando in diritto :

a) A stregua dell'art. 59 OGF, l'appello e ammesso

solo quando il valore dell'oggetto litigioso, secondo le

conclusioni delle parti innanzi l'ultima istanza cantonale,

raggiunge almeno 4000 fchi. E l'art. 67 OGF, ultimo

eapoverso, aggiunge: « Quando il valore dell'oggetto

litigioso non raggiunge 8000 fchi. l'attore aggiungera

aHa sua diehiarazione una memoria ehe motiva il ricorso.,.

D'altro canto l'art. 54 ibidem dispone, ehe nel eomputo

deI valore litigioso non possono esser presi in considerazione

« gli interessi ", i frutti, le spese giudiziarie, ecc.

b) Nel caso in esame, deducendo dalla somma totale

di 9865 fehi. 95 chiesta colla petizione (rimasta totalmente

litigiosa anche in sede d'appello) l'importo degli interessi

(2831 fchi. 70 piu 622 fchi. 85 piu 52 fchi. 20), si ottiene

un va lore di 6359 fchi. 20, eioe inferiore all'importo di

8000 fchi.

c) La parte rieorrente avrebbe quindi dovuto accom-

pagnare il suo rieorso con una memoria ehe 10 motivasse.

A questa condizione essenziale di rito la ricorrente non

ha adempiuto. Le osservazioni da essa fatte nell'atto

di ricorso deI 2 agosto 1931, sollevano solo delle critiche