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57_II_417

BGE 57 II 417

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. N° 62.

Rechnung mit dem Kaufpreis belastet, und wenn es sieh

um Effekten . handelt, gewöhnlich eben wegen seines

Anspruches auf Leistung der Effekten, auf dem sogenann-

. ten Stückekonto erkannt; verkauft er sodann, so wird

er in laufender Rechnung mit dem Verkaufspreis erkannt

und der Stückekonto wird insoweit ausgeglichen (Nuss-

BAUM, Börsengeschäft S. 603). Damit ist aber nicht gesagt,

dass die effektive Lieferung ausgeschlossen oder vertraglich

wegbedungen sei. Der Beklagte konnte diese Lieferung

am Termin trotzdem verlangen. In diesem Fall hätte

die Bank das Risiko getragen.

7. -

Der Beklagte hat weiter eingewendet, die soge-

nannte Marge sei nicht verlangt worden. Die Margedek-

kung spielt jedoch für die Frage des Düferenzcharakters

keine Rolle.

Nach der· Rechtsprechung des Bundes-

gerichtes (BGE 31 II S. 615) ist unerheblich, ob der

Auftraggeber sich verpflichtet, die jeweiligen zu seinen

ungunsten entstehenden Kursdifferenzen durch eine ent-

sprechende Zahlung sofort zu decken. In dem eben

zitierten bundesgerichtlichen Urteil wollte eine Partei

übrigens gerade aus dem Umstand, dass eine sogenannte

Margedeckung vereinbart worden war, die Klaglosigkeit

der Geschäfte als Düferenzgeschäfte konstruieren.

8. -

Entgegen der Ansicht des Bezirksgerichtes kann

auch nichts daraus geschlossen werden, dass Steffen seine

Aufträge auf leichtsinnige Art e,.rteilt habe, indem er keine

Aufzeichnungen gemacht habe. Die gerügte Formlosig-

keit ist bei Börsengeschäften üblich.

9. -

§ 16 Ziff. 6 des Börsengesetzes des Kantons Zürich,

auf den sich der Beklagte bcitliesslich noch berufen hat,

kommt nach der zutreffenden Erwägung des Bezirks-

gerichtes in diesem Prozess keine Bedeutung zu (BGE

34 II S. 687), denn die Bestimmung ist öffentlichrechtlicher

Natur und stellt keine Vorschrift über die Gültigkeit der

Privatrechtsgeschäfte auf, da dies ausbchliesslich Sache

des Bundesgesetzgebers ist.

10 .. -

(Quantitativ) ....

Ol.ligationenreeht. ::.\0 6a.

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63. Auszug aus dem t1rteU der I. Zivi1a.bteilung

vom 15. September 1931 i. S. Friek & Xons. gegen Suter.

'0 b e r fall eines Streikbrechers durch Streikende. Sol i d a r-

h a f t aller am Angriff Beteiligten, sowie des Streikführers,

der zu solchen Aktionen aufgemuntert hatte, für die dem

Angegriffenen beigebrachten Verletzungen (Erw. 2). -

Aner-

kennung eines Gen u g tu u n g san s p ru c he s (Erw.5)

OR Art. 47,50.

Aus dem Tatbestand:

A. -

Im April 1920 brach in Aarau ein Schreinerstreik

aus. Da der heutige Kläger, Walter Suter, der Streik-

parole keine Folge leistete und weiterarbeitete, entwickelte

sich unter den organisierten Arbeitern eine lebhafte

Misstimmung. Als Suter am 16. Juni 1928 gegen halb

zwölf Uhr in Begleitung zweier weiterer Arbeitswilliger,

Schreiner Koch und Keller, die Wirtschaft Bucci im

Schachen verliess, wurden die drei Männer von Otto

Rudin, sowie von den heutigen Beklagten Emil Frick,

Siegfried Füglister, Jakob Amsler, Walter Müller, Josef

Hort und Arthur Müller überfallen und misshandelt. Der

Kläger erlitt hierbei neben andem leichtern Verwun-

dungen eine Schädelverletzung mit Gehirnerschütterung,

wofür er, da er obligatorisch versichert war, von der

SUVAL einen Betrag von 1862 Fr. 30 ets., nämlich

1162 Fr. 30 Cts. für Heilungskosten und 700 Fr. als

Abfindung bezog. Auch einer seiner Begleiter, Keller,

wurde am rechten Oberarm und am Halse verletzt.

B. -

Auf Grund des daraufhin gegen die genannten

Angreüer, sowie gegen den heutigen Beklagten Arbeiter-

sekretär Wilhelm Herzog (der die Streikenden zu Gewalt-

tätigkeiten gegen die Streikbrecher aufgemuntert hatte)

durchgeführten Strafverfahrens, verurteilte das Bezirks-

gericht Aarau mit Entscheid vom 21. Januar 1929: den

Rudin und Frick wegen wesentlicher Körperverletzung

418

Obligationen recht. N° 63.

und Vergehen gehen die öffentliche Ordnung und Sicher-

heit, den Füglister und Arthur Müller wegen körperlichen

. Angriffs auf Personen und Vergehen gegen die öffentliche

Ordnung und Sicherheit, den Amsler, Walter Müller

und Hort wegen Vergehen gegen die öffentliche Ordnung

und Sicherheit zu Freiheitsstrafen von drei Tagen bis

4 Monaten und den Herzog wegen Anstiftung zu Gewalt-

tätigkeiten zu 60 Fr. Busse. Das Bezirksgericht stellt

in seinem Entscheide fest, dass der Angriff auf Verabredung

hin erfolgt sei. Rudin habe dem Suter mit einem Schlagring

auf den Kopf geschlagen und ihn so zu Fall gebracht;

er habe dieses Instrument vorher dem Frick und Walter

Müller gezeigt, mit dem Bemerken, es sei nun genug, es

werde nun darauf los gehauen. Auch Frick habe einen

Schlagring bei sich getragen, doch sei nicht erwiesen, ob

er sich dessen bedient habe; dagegen stehe fest, dass er

den Suter, als dieser bereits am Boden lag, einen starken

Fusstritt in die Kreuzgegend versetzt habe. Füglister sei

dem Suter in den Weg getreten und habe ihn gestellt,

wobei er ihm gleichzeitig einen Schlag ins Gesicht versetzt

habe; auch habe er sowohl dem Suter wie dem Koch

Fusstritte ins Gesäss versetzt und zwar mit solcher Heftig-

keit, dass er selber nachher Schmerzen im Fuss empfunden

habe. Arthur Müller habe einem der Arbeitswilligen mit

der flachen Hand einen Schlag ins Gesicht versetzt, dass

dieser geblutet und er selber nachher noch blutige Hände

gehabt habe; sodann habe er den Koch gegen den Hag

geworfen und geschlagen. Dem Amsler, Hort und Walter

Müller, die auch am Unternehmen teilgenommen, könnten

keine Tätlichkeiten nachgewiesen werden, doch habe

Amsler Kundschafterdienst geleistet, indem er habe

feststellen müssen, ob die fraglichen Arbeitswilligen

wirklich in der Kantine im Schachen sich befänden.

Herzog endlich habe in· den vorangehenden Streikver-

sammlungen die Streickenden wiederholt zu Gewalt-

tätigkeiten aufgefordert; er habe ihnen mehrmals erklärt,

sie müssten energischer sein, es sei noch nie ein Schreiner-

Obligationenrecht. N° 63.

419

streik durchgeführt worden, an dem es nicht zu Prügeleien

gekommen sei; bei einzelnen Streikbrechern nütze das

Zusprechen eben nicht viel, man müsse diese dann « viel-

leicht» vom Arbeitsplatz wegführen. Herzog habe sich

in dieser Weise geäussert, obwohl er gewusst habe, dass

sich unter seiner Gefolgschaft Hitzköpfe befanden.

G. -

Mit der vorliegenden Klage verlangt nun der mit

seiner Entschädigungsforderung auf den Zivilweg ver-

wiesene Walter Suter von den Verurteilten- mit Ausnahme

des inzwischen nach Basel weggezogenen Rudin -

Ersatz

für den ihm aus der fraglichen Misshandlung entstandenen,

durch die von der SUV AL geleisteten Beträge nicht

völlig gedeckten Schaden und zwar: 3000 Fr. für dauernde

Invalidität, 318 Fr. 35 für Heilungskosten und Lohnaus-

fall während 48 Tagen und 3000 Fr. als Genugtuung,

nebst 5 % Zins seit 1. August 1928.

D. -

Das Bundesgericht hat die Schadenersatzan-

sprüche mit Bezug auf den direkten Schaden im Betrage

von 3154 Fr. und hinsichtlich der Genugtuungsforderung

im Beträge vom 2000 Fr. geschützt.

Aus den Erwägungen.

2. -

Gegen das materielle Ergebnis, zu dem die Vor-

instanz bei der Würdigung des Verhaltens der Beklagten

gelangt ist, lässt sich nichts einwenden. Zwar ist richtig,

dass die Kopfverletzung des Klägers, die den heute im

Streite liegenden Schaden zur Folge hatte, unmittelbar

auf den von Rudin dem Kläger mit einem Schlagring

versetzteIl Schlag zurückzuführen ist. Allein das schliesst

eine Schadenersatzpflicht der Beklagten nicht aus. Art 50

OR schreibt vor, dass, wenn Mehrere einen Schaden

gemeinsam verschuldet haben, sei es als Anstifter, Urheber

oder Gehilfen, sie dem Geschädigten solidarisch haften.

Eine solche Gehülfenschaft bezw. Anstiftung muss nun

aber hier angesichts der von der Vorinstanz für das Bundes-

gericht verbindlich festgestellten Tatsachen als gegeben

erachtet werden. Es steht fest, dass die Beklagten -

mit

420

Obligationenrecht. N° 63.

Ausnahme von Herzog, von dem später noch die Rede

sein wird -

an dem fraglichen Abend sich verabredet

haben, den Arbeitswilligen im Schachen aufzulauern und

sie zu verprügeln.

Der verhängnisvolle Schlag wurde

also von Rudin im Verlaufe eines gemeinsam gegen den

Kläger geplanten Gewaltaktes geführt. In solchen Fällen

erscheint nun aber, wie das Bundesgericht schon mehrfach

entschieden hat (vgl. BGE 25 II S. 824; 42 II S. 475 ff.),

nicht nur das Verhalten des unmittelbaren Täters, sondern

Aller, die an einem derartigen Unternehmen teilgenommen

haben -

unbekümmert um das Mass ihrer Mitwirkung

-

als für die eingetretenen Wirkungen kausal. Zweifellos

hat auch hier (wie immer in solchen Fällen) die gegen-

seitige Aufmunterung, das gemeinsame Auflauern, und

der gemeinsame überfall, durch den den Angegriffenen

eine wirksame Abwehr, gegenseitige Hilfeleistung oder

rechtzeitige Flucht verunmöglicht wurde, bestimmend

darauf eingewirckt, dass Rudin überhaupt in die Lage

kam und es wagte, den Kläger in der erfolgten Weise auf

den Kopf zu schlagen. Nun mag ja richtig sein, dass die

Beklagten ihrerseits eine derart brutale Misshandlung

des Klägers nicht beabsichtigt hatten. Das spielt indessen

keine Rolle, da selbst eine fahrlässige Gehilfenschaft die

solidarische Haftbarkeit gemäss -Art. 50 OR begründet.

Eine solche läge aber auf alle Fälle vor; denn jeder, der

sich an einer derartigen Ra~ferei beteiligt oder hiezu

aufmuntert, muss damit rechnen, dass bei einem solchen

Überfall, zumal wenn er zur Nachtzeit erfolgt und Erbit-

terung herrscht, Dinge sich ereignen, die für den Ange-

griffenen von schweren Folgen sein können. übrigens

trug damals nicht nur Rudin, sondern auch der Beklagte

Frick einen Schlagring bei sich, und es ergibt sich aus

den Akten, dass die meisten Beklagten hievon Kenntnis

hatten. Die Gefährlichkeit des geplanten Gewaltaktes

lag daher klar am Tage.

Mit Recht hat die Vorinstanz aber auch den Beklagten

Herzog für den entstandenen Schaden mitverantwortlich

Obligationenrecht. No 63.

421

erklärt, da er zufolge seiner aufreizenden Reden als

Anstifter erachtet werden muss. Selbst wenn er, wie er in

seiner Einvernahme behauptet hat, sich nur dahin geäussert

haben sollte, es sei noch nie ein Schreinerstreik durch-

geführt worden, an dem es nicht zu Prügeleien gekommen

sei, und bei einzelnen Streikbrechern nütze das Zusprechen

nicht viel, man müsse diese dann vielleicht vom Arbeits-

platze wegführen, so können diese Aussprüche, die im

Zusammenhang mit der an die Streikenden gerichteten

Mahnung, energischer zu sein, erfolgt waren, nur als

Aufforderung verstanden werden, auch im vorliegenden

Streike den Arbeitswilligen gegenüber derartige Gewalt-

massregeln anzuwenden, d. h. die Streikbrecher durch

Tätlichkeiten einzuschüchtern zu versuchen. Auch Herzog

mag hier nicht Excesse, wie sie vorliegend sich ereignet,

im Auge gehabt haben. Allein angesichts der damals

herrschenden Erbitterung, die ihm als Arbeitersekretär

und Streikführer nicht entgangen sein konnte, musste

er, zumal da er wusste, dass Hitzköpfe unter den Streiken-

den waren, damit rechnen, dass seine Aufforderung zu

Tätlichkeiten Ausschreitungen zeitigen könnte. Es kann

auch nicht anerkannt werden, dass deshalb, weil die

fragliche Aufmunterung nicht am selben Tage, da der

heute zu beurteilende Vorfall sich ereignete, von Herzog

an die Streikenden gerichtet worden war, von einem

Kausalzusammenhang nicht mehr gesprochen werden

könne; vielmehr genügt, dass diese im Verlaufe derselben

Streikaktion erfolgte.

Nachdem im Hinblick auf die vorgehenden Erwägungen

AnstiftuUg bezw. Gehülfenschaft bei sämtlichen Beklagten

angenommen werden muss, ist gemäss Art. 50 OR die

solidarische Schadenersatz pflicht Aller erstellt. Das Mass

der Mitschuld jedes Einzelnen braucht hier, da der Rück-

griff der Beklagten unter sich nicht zur Beurteilung steht,

nicht untersucht zu werden. Es kann daher davon Umgang

genommen werden, das Verhalten jedes einzelnen Be-

klagten des nähern zu erörten.

422

Obligationen:recht. No 63.

3. -, 4. -

... (Schadensberechnung) ...

5. -

Die Voraussetzungen für die Zusprache einer

Genugtuungsumme gemäss Art. 47 OR sind nach den

genannten Tatumständen ohne weiteres gegeben. Dabei

rechtfertigt die Erheblichkeit der dem Kläger zugebrachten

Verletzungen einerseits, sowie die brutale, feige Art, auf

welche die Beklagten den Kläger zur Nachtzeit, aus

einem Hinterhalt überfallen haben, anderseits, den Betrag,

entgegen der Vorinstanz auf über 1000 Fr. zu bemessen.

Die Vorinstanz glaubte, dem Umstande, dass die Strei-

kenden zufolge der langen Dauer des Streikes erregt

gewesen seien, und dass auf beiden Seiten mit Erbitterung

gekämpft worden sei, Rechnung tragen zu müssen. Dieser

Auffassung kann nicht beigetreten werden. Dem Kläger

stand es vollständig frei, der Streikaktion, wenn er diese

nicht für gerechtfertigt erachtete, fernzubleiben; es

geht nicht an, in der biossen Nichtbefolgung der Streik-

paroie eine Provokation zu der von den Beklagten an

ihm verübten Misshandlung zu erblicken. Unter Berück-

sichtigung sämtlicher Umstände erscheint es daher ange-

messen, die Genugtuungssumme auf 2000 Fr. zu erhöhen.

Auch für diesen Anspruch haften die Beklagten dem

Kläger solidarisch; denn es sind keinerlei Gründe erfindlich,

warum, wie die Beklagten glauben, die in Art. 50 OR

festgesetzte SolidarhaIt sich nicht auch auf die Ersatz-

pflicht für immateriellen Schaden -

als welche sich die

Zusprache einer Genugtuungssumme darstellt -

erstrek-

ken sollte (vgl. auch BEcKER, Kommentar zu Art. 47

Note 11 S. 208).

Pl-ozessreeht. No 64.

IV. PROZESSRECHT

PROCEDURE

.64. Urteil der I. ZivihDteilung vom a. SeptembEr 1931

i. S. S. gegen C.

4~3

Eine in Abweichung von der Vorschrift des Art. 67 Abs. 1 OG

direkt beim Bundesgericht eingereichte Berufungserklärung ist

rechtsunwirksam.

A. -

Unter teilweiser Gutheissung der von C. gegen

S. gerichteten Klage hat das Handelsgericht des Kan-

tons Zürich mit Urteil vom 5. Mai 1931 -

den Parteien

zugestellt am 11. 'Juni 1931 -

erkannt, « dass die vom

Beklagten der Klägerin im Conto ordinario belasteten

Beträge von zusammen 80,801 Fr., nebst den für diese

Beträge berechneten Zinsen, Kommissionen und Spesen

zu stornieren sind)}.

B. -

Hiegegen hat die Vertreterin des Beklagten am

1. Juli 1931 die Berufung an das Bundesgericht eingelegt,

mit dem Begehren um Abweisung der Klage; eventuell

seien die Akten zur Vervollständigung und neuen Ent-

scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beru-

fungserklärung wurde von der Vertreterin des Beklagten

direkt dem Bundesgericht zugestellt, wo sie am 2. Juli

1931, vormittags, einlangte. Sofort nach Eingang machte

die Kanzlei des Bundesgerichtes die Absenderin telepho-

nisch darauf aufmerksam, dass die Berufungserklärung

gemäss Art. 67 Abs. 1 OG beim Handelsgericht des

Kantons Zürich hätte eingereicht werden sollen, auf

welche Mitteilung hin noch gleichen Tages die Einreichung

bei dieser Instanz erfolgte.