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Obligationenrecht. N° 62.
Rechnung mit dem Kaufpreis belastet, und wenn es sieh
um Effekten . handelt, gewöhnlich eben wegen seines
Anspruches auf Leistung der Effekten, auf dem sogenann-
. ten Stückekonto erkannt; verkauft er sodann, so wird
er in laufender Rechnung mit dem Verkaufspreis erkannt
und der Stückekonto wird insoweit ausgeglichen (Nuss-
BAUM, Börsengeschäft S. 603). Damit ist aber nicht gesagt,
dass die effektive Lieferung ausgeschlossen oder vertraglich
wegbedungen sei. Der Beklagte konnte diese Lieferung
am Termin trotzdem verlangen. In diesem Fall hätte
die Bank das Risiko getragen.
7. -
Der Beklagte hat weiter eingewendet, die soge-
nannte Marge sei nicht verlangt worden. Die Margedek-
kung spielt jedoch für die Frage des Düferenzcharakters
keine Rolle.
Nach der· Rechtsprechung des Bundes-
gerichtes (BGE 31 II S. 615) ist unerheblich, ob der
Auftraggeber sich verpflichtet, die jeweiligen zu seinen
ungunsten entstehenden Kursdifferenzen durch eine ent-
sprechende Zahlung sofort zu decken. In dem eben
zitierten bundesgerichtlichen Urteil wollte eine Partei
übrigens gerade aus dem Umstand, dass eine sogenannte
Margedeckung vereinbart worden war, die Klaglosigkeit
der Geschäfte als Düferenzgeschäfte konstruieren.
8. -
Entgegen der Ansicht des Bezirksgerichtes kann
auch nichts daraus geschlossen werden, dass Steffen seine
Aufträge auf leichtsinnige Art e,.rteilt habe, indem er keine
Aufzeichnungen gemacht habe. Die gerügte Formlosig-
keit ist bei Börsengeschäften üblich.
9. -
§ 16 Ziff. 6 des Börsengesetzes des Kantons Zürich,
auf den sich der Beklagte bcitliesslich noch berufen hat,
kommt nach der zutreffenden Erwägung des Bezirks-
gerichtes in diesem Prozess keine Bedeutung zu (BGE
34 II S. 687), denn die Bestimmung ist öffentlichrechtlicher
Natur und stellt keine Vorschrift über die Gültigkeit der
Privatrechtsgeschäfte auf, da dies ausbchliesslich Sache
des Bundesgesetzgebers ist.
10 .. -
(Quantitativ) ....
Ol.ligationenreeht. ::.\0 6a.
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63. Auszug aus dem t1rteU der I. Zivi1a.bteilung
vom 15. September 1931 i. S. Friek & Xons. gegen Suter.
'0 b e r fall eines Streikbrechers durch Streikende. Sol i d a r-
h a f t aller am Angriff Beteiligten, sowie des Streikführers,
der zu solchen Aktionen aufgemuntert hatte, für die dem
Angegriffenen beigebrachten Verletzungen (Erw. 2). -
Aner-
kennung eines Gen u g tu u n g san s p ru c he s (Erw.5)
OR Art. 47,50.
Aus dem Tatbestand:
A. -
Im April 1920 brach in Aarau ein Schreinerstreik
aus. Da der heutige Kläger, Walter Suter, der Streik-
parole keine Folge leistete und weiterarbeitete, entwickelte
sich unter den organisierten Arbeitern eine lebhafte
Misstimmung. Als Suter am 16. Juni 1928 gegen halb
zwölf Uhr in Begleitung zweier weiterer Arbeitswilliger,
Schreiner Koch und Keller, die Wirtschaft Bucci im
Schachen verliess, wurden die drei Männer von Otto
Rudin, sowie von den heutigen Beklagten Emil Frick,
Siegfried Füglister, Jakob Amsler, Walter Müller, Josef
Hort und Arthur Müller überfallen und misshandelt. Der
Kläger erlitt hierbei neben andem leichtern Verwun-
dungen eine Schädelverletzung mit Gehirnerschütterung,
wofür er, da er obligatorisch versichert war, von der
SUVAL einen Betrag von 1862 Fr. 30 ets., nämlich
1162 Fr. 30 Cts. für Heilungskosten und 700 Fr. als
Abfindung bezog. Auch einer seiner Begleiter, Keller,
wurde am rechten Oberarm und am Halse verletzt.
B. -
Auf Grund des daraufhin gegen die genannten
Angreüer, sowie gegen den heutigen Beklagten Arbeiter-
sekretär Wilhelm Herzog (der die Streikenden zu Gewalt-
tätigkeiten gegen die Streikbrecher aufgemuntert hatte)
durchgeführten Strafverfahrens, verurteilte das Bezirks-
gericht Aarau mit Entscheid vom 21. Januar 1929: den
Rudin und Frick wegen wesentlicher Körperverletzung
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und Vergehen gehen die öffentliche Ordnung und Sicher-
heit, den Füglister und Arthur Müller wegen körperlichen
. Angriffs auf Personen und Vergehen gegen die öffentliche
Ordnung und Sicherheit, den Amsler, Walter Müller
und Hort wegen Vergehen gegen die öffentliche Ordnung
und Sicherheit zu Freiheitsstrafen von drei Tagen bis
4 Monaten und den Herzog wegen Anstiftung zu Gewalt-
tätigkeiten zu 60 Fr. Busse. Das Bezirksgericht stellt
in seinem Entscheide fest, dass der Angriff auf Verabredung
hin erfolgt sei. Rudin habe dem Suter mit einem Schlagring
auf den Kopf geschlagen und ihn so zu Fall gebracht;
er habe dieses Instrument vorher dem Frick und Walter
Müller gezeigt, mit dem Bemerken, es sei nun genug, es
werde nun darauf los gehauen. Auch Frick habe einen
Schlagring bei sich getragen, doch sei nicht erwiesen, ob
er sich dessen bedient habe; dagegen stehe fest, dass er
den Suter, als dieser bereits am Boden lag, einen starken
Fusstritt in die Kreuzgegend versetzt habe. Füglister sei
dem Suter in den Weg getreten und habe ihn gestellt,
wobei er ihm gleichzeitig einen Schlag ins Gesicht versetzt
habe; auch habe er sowohl dem Suter wie dem Koch
Fusstritte ins Gesäss versetzt und zwar mit solcher Heftig-
keit, dass er selber nachher Schmerzen im Fuss empfunden
habe. Arthur Müller habe einem der Arbeitswilligen mit
der flachen Hand einen Schlag ins Gesicht versetzt, dass
dieser geblutet und er selber nachher noch blutige Hände
gehabt habe; sodann habe er den Koch gegen den Hag
geworfen und geschlagen. Dem Amsler, Hort und Walter
Müller, die auch am Unternehmen teilgenommen, könnten
keine Tätlichkeiten nachgewiesen werden, doch habe
Amsler Kundschafterdienst geleistet, indem er habe
feststellen müssen, ob die fraglichen Arbeitswilligen
wirklich in der Kantine im Schachen sich befänden.
Herzog endlich habe in· den vorangehenden Streikver-
sammlungen die Streickenden wiederholt zu Gewalt-
tätigkeiten aufgefordert; er habe ihnen mehrmals erklärt,
sie müssten energischer sein, es sei noch nie ein Schreiner-
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streik durchgeführt worden, an dem es nicht zu Prügeleien
gekommen sei; bei einzelnen Streikbrechern nütze das
Zusprechen eben nicht viel, man müsse diese dann « viel-
leicht» vom Arbeitsplatz wegführen. Herzog habe sich
in dieser Weise geäussert, obwohl er gewusst habe, dass
sich unter seiner Gefolgschaft Hitzköpfe befanden.
G. -
Mit der vorliegenden Klage verlangt nun der mit
seiner Entschädigungsforderung auf den Zivilweg ver-
wiesene Walter Suter von den Verurteilten- mit Ausnahme
des inzwischen nach Basel weggezogenen Rudin -
Ersatz
für den ihm aus der fraglichen Misshandlung entstandenen,
durch die von der SUV AL geleisteten Beträge nicht
völlig gedeckten Schaden und zwar: 3000 Fr. für dauernde
Invalidität, 318 Fr. 35 für Heilungskosten und Lohnaus-
fall während 48 Tagen und 3000 Fr. als Genugtuung,
nebst 5 % Zins seit 1. August 1928.
D. -
Das Bundesgericht hat die Schadenersatzan-
sprüche mit Bezug auf den direkten Schaden im Betrage
von 3154 Fr. und hinsichtlich der Genugtuungsforderung
im Beträge vom 2000 Fr. geschützt.
Aus den Erwägungen.
2. -
Gegen das materielle Ergebnis, zu dem die Vor-
instanz bei der Würdigung des Verhaltens der Beklagten
gelangt ist, lässt sich nichts einwenden. Zwar ist richtig,
dass die Kopfverletzung des Klägers, die den heute im
Streite liegenden Schaden zur Folge hatte, unmittelbar
auf den von Rudin dem Kläger mit einem Schlagring
versetzteIl Schlag zurückzuführen ist. Allein das schliesst
eine Schadenersatzpflicht der Beklagten nicht aus. Art 50
OR schreibt vor, dass, wenn Mehrere einen Schaden
gemeinsam verschuldet haben, sei es als Anstifter, Urheber
oder Gehilfen, sie dem Geschädigten solidarisch haften.
Eine solche Gehülfenschaft bezw. Anstiftung muss nun
aber hier angesichts der von der Vorinstanz für das Bundes-
gericht verbindlich festgestellten Tatsachen als gegeben
erachtet werden. Es steht fest, dass die Beklagten -
mit
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Ausnahme von Herzog, von dem später noch die Rede
sein wird -
an dem fraglichen Abend sich verabredet
haben, den Arbeitswilligen im Schachen aufzulauern und
sie zu verprügeln.
Der verhängnisvolle Schlag wurde
also von Rudin im Verlaufe eines gemeinsam gegen den
Kläger geplanten Gewaltaktes geführt. In solchen Fällen
erscheint nun aber, wie das Bundesgericht schon mehrfach
entschieden hat (vgl. BGE 25 II S. 824; 42 II S. 475 ff.),
nicht nur das Verhalten des unmittelbaren Täters, sondern
Aller, die an einem derartigen Unternehmen teilgenommen
haben -
unbekümmert um das Mass ihrer Mitwirkung
-
als für die eingetretenen Wirkungen kausal. Zweifellos
hat auch hier (wie immer in solchen Fällen) die gegen-
seitige Aufmunterung, das gemeinsame Auflauern, und
der gemeinsame überfall, durch den den Angegriffenen
eine wirksame Abwehr, gegenseitige Hilfeleistung oder
rechtzeitige Flucht verunmöglicht wurde, bestimmend
darauf eingewirckt, dass Rudin überhaupt in die Lage
kam und es wagte, den Kläger in der erfolgten Weise auf
den Kopf zu schlagen. Nun mag ja richtig sein, dass die
Beklagten ihrerseits eine derart brutale Misshandlung
des Klägers nicht beabsichtigt hatten. Das spielt indessen
keine Rolle, da selbst eine fahrlässige Gehilfenschaft die
solidarische Haftbarkeit gemäss -Art. 50 OR begründet.
Eine solche läge aber auf alle Fälle vor; denn jeder, der
sich an einer derartigen Ra~ferei beteiligt oder hiezu
aufmuntert, muss damit rechnen, dass bei einem solchen
Überfall, zumal wenn er zur Nachtzeit erfolgt und Erbit-
terung herrscht, Dinge sich ereignen, die für den Ange-
griffenen von schweren Folgen sein können. übrigens
trug damals nicht nur Rudin, sondern auch der Beklagte
Frick einen Schlagring bei sich, und es ergibt sich aus
den Akten, dass die meisten Beklagten hievon Kenntnis
hatten. Die Gefährlichkeit des geplanten Gewaltaktes
lag daher klar am Tage.
Mit Recht hat die Vorinstanz aber auch den Beklagten
Herzog für den entstandenen Schaden mitverantwortlich
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erklärt, da er zufolge seiner aufreizenden Reden als
Anstifter erachtet werden muss. Selbst wenn er, wie er in
seiner Einvernahme behauptet hat, sich nur dahin geäussert
haben sollte, es sei noch nie ein Schreinerstreik durch-
geführt worden, an dem es nicht zu Prügeleien gekommen
sei, und bei einzelnen Streikbrechern nütze das Zusprechen
nicht viel, man müsse diese dann vielleicht vom Arbeits-
platze wegführen, so können diese Aussprüche, die im
Zusammenhang mit der an die Streikenden gerichteten
Mahnung, energischer zu sein, erfolgt waren, nur als
Aufforderung verstanden werden, auch im vorliegenden
Streike den Arbeitswilligen gegenüber derartige Gewalt-
massregeln anzuwenden, d. h. die Streikbrecher durch
Tätlichkeiten einzuschüchtern zu versuchen. Auch Herzog
mag hier nicht Excesse, wie sie vorliegend sich ereignet,
im Auge gehabt haben. Allein angesichts der damals
herrschenden Erbitterung, die ihm als Arbeitersekretär
und Streikführer nicht entgangen sein konnte, musste
er, zumal da er wusste, dass Hitzköpfe unter den Streiken-
den waren, damit rechnen, dass seine Aufforderung zu
Tätlichkeiten Ausschreitungen zeitigen könnte. Es kann
auch nicht anerkannt werden, dass deshalb, weil die
fragliche Aufmunterung nicht am selben Tage, da der
heute zu beurteilende Vorfall sich ereignete, von Herzog
an die Streikenden gerichtet worden war, von einem
Kausalzusammenhang nicht mehr gesprochen werden
könne; vielmehr genügt, dass diese im Verlaufe derselben
Streikaktion erfolgte.
Nachdem im Hinblick auf die vorgehenden Erwägungen
AnstiftuUg bezw. Gehülfenschaft bei sämtlichen Beklagten
angenommen werden muss, ist gemäss Art. 50 OR die
solidarische Schadenersatz pflicht Aller erstellt. Das Mass
der Mitschuld jedes Einzelnen braucht hier, da der Rück-
griff der Beklagten unter sich nicht zur Beurteilung steht,
nicht untersucht zu werden. Es kann daher davon Umgang
genommen werden, das Verhalten jedes einzelnen Be-
klagten des nähern zu erörten.
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Obligationen:recht. No 63.
3. -, 4. -
... (Schadensberechnung) ...
5. -
Die Voraussetzungen für die Zusprache einer
Genugtuungsumme gemäss Art. 47 OR sind nach den
genannten Tatumständen ohne weiteres gegeben. Dabei
rechtfertigt die Erheblichkeit der dem Kläger zugebrachten
Verletzungen einerseits, sowie die brutale, feige Art, auf
welche die Beklagten den Kläger zur Nachtzeit, aus
einem Hinterhalt überfallen haben, anderseits, den Betrag,
entgegen der Vorinstanz auf über 1000 Fr. zu bemessen.
Die Vorinstanz glaubte, dem Umstande, dass die Strei-
kenden zufolge der langen Dauer des Streikes erregt
gewesen seien, und dass auf beiden Seiten mit Erbitterung
gekämpft worden sei, Rechnung tragen zu müssen. Dieser
Auffassung kann nicht beigetreten werden. Dem Kläger
stand es vollständig frei, der Streikaktion, wenn er diese
nicht für gerechtfertigt erachtete, fernzubleiben; es
geht nicht an, in der biossen Nichtbefolgung der Streik-
paroie eine Provokation zu der von den Beklagten an
ihm verübten Misshandlung zu erblicken. Unter Berück-
sichtigung sämtlicher Umstände erscheint es daher ange-
messen, die Genugtuungssumme auf 2000 Fr. zu erhöhen.
Auch für diesen Anspruch haften die Beklagten dem
Kläger solidarisch; denn es sind keinerlei Gründe erfindlich,
warum, wie die Beklagten glauben, die in Art. 50 OR
festgesetzte SolidarhaIt sich nicht auch auf die Ersatz-
pflicht für immateriellen Schaden -
als welche sich die
Zusprache einer Genugtuungssumme darstellt -
erstrek-
ken sollte (vgl. auch BEcKER, Kommentar zu Art. 47
Note 11 S. 208).
Pl-ozessreeht. No 64.
IV. PROZESSRECHT
PROCEDURE
.64. Urteil der I. ZivihDteilung vom a. SeptembEr 1931
i. S. S. gegen C.
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Eine in Abweichung von der Vorschrift des Art. 67 Abs. 1 OG
direkt beim Bundesgericht eingereichte Berufungserklärung ist
rechtsunwirksam.
A. -
Unter teilweiser Gutheissung der von C. gegen
S. gerichteten Klage hat das Handelsgericht des Kan-
tons Zürich mit Urteil vom 5. Mai 1931 -
den Parteien
zugestellt am 11. 'Juni 1931 -
erkannt, « dass die vom
Beklagten der Klägerin im Conto ordinario belasteten
Beträge von zusammen 80,801 Fr., nebst den für diese
Beträge berechneten Zinsen, Kommissionen und Spesen
zu stornieren sind)}.
B. -
Hiegegen hat die Vertreterin des Beklagten am
1. Juli 1931 die Berufung an das Bundesgericht eingelegt,
mit dem Begehren um Abweisung der Klage; eventuell
seien die Akten zur Vervollständigung und neuen Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beru-
fungserklärung wurde von der Vertreterin des Beklagten
direkt dem Bundesgericht zugestellt, wo sie am 2. Juli
1931, vormittags, einlangte. Sofort nach Eingang machte
die Kanzlei des Bundesgerichtes die Absenderin telepho-
nisch darauf aufmerksam, dass die Berufungserklärung
gemäss Art. 67 Abs. 1 OG beim Handelsgericht des
Kantons Zürich hätte eingereicht werden sollen, auf
welche Mitteilung hin noch gleichen Tages die Einreichung
bei dieser Instanz erfolgte.