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400 19 62

Basel-Landschaft · 2019-09-10 · Deutsch BL

Forderung

Erwägungen (23 Absätze)

E. 4 Vorab gilt es festzuhalten, dass das Zivilgericht gemäss Art. 53 OR nicht an die Erkenntnisse des Strafgerichts gebunden ist und in allen Punkten unabhängig entscheidet. Dies gilt erst recht auch für den gegen die Beklagte erlassenen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 15. März 2018, da er nicht Folge eines vollständig durchgeführten Strafverfahrens ist ( Willi Fischer , in: Fischer/Luterbacher [Hrsg.], Haftpflichtkommentar, Kommentar zu den schweizerischen Haftpflichtbestimmungen, 2016, Art. 53 N 13).

E. 5 Die Vorinstanz ist im angefochtenen Urteil zum Schluss gelangt, dass die Beklagte durch ihre Begünstigungshandlung den durch die Vortat eingetretenen Erfolg gesichert und für den dadurch bewirkten Folgeschaden in Höhe von CHF 19'500.− aufgrund von Art. 50 Abs. 3 OR grundsätzlich hafte. Nachdem auf die Anschlussberufung nicht einzutreten ist, erübrigt es sich, die dargestellte von Vorinstanz angenommene Haftung zu überprüfen und ist deren Bestehen ohne Weiteres aus den von der Vorinstanz im angefochtenen Urteil aufgeführten Gründen zu bejahen. Selbst wenn im Übrigen auf die Anschlussberufung einzutreten wäre, vermöchte dies der Beklagten nicht zu helfen. Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, wäre die Anschlussberufung unbegründet und somit abzuweisen.

E. 5.1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie laut Art. 50 Abs. 1 OR dem Geschädigten solidarisch. Der Begünstiger haftet gemäss Art. 50 Abs. 3 OR nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat. Die Bestimmung von Art. 50 Abs. 3 OR enthält zwei Tatbestandsvarianten. Nach der ersten haftet der Begünstiger, wenn er einen Anteil am Gewinn aus der Vortat empfangen hat. Gemäss der zweiten wird für eine Haftung des Begünstigers verlangt, dass der Begünstiger "durch seine Beteiligung Schaden verursacht" hat. Unter den Begriff "Begünstiger" fällt zivilrechtlich der Sachbegünstiger, wie der Hehler oder Geldwäscher ( Christian Heierli , Schuldrecht, insbesondere Vertrags- und Haftpflichtrecht/Geldwäscher als "Begünstiger", in: Grolimund et al. [Hrsg.], Festschrift für Anton K. Schnyder, 2018, S. 574; Christoph Graber , Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015, Art. 50 N 31). Der Begünstiger ist vom Anstifter, Urheber oder Gehilfen zu unterscheiden. Die Letzteren werden vor der schädigenden Handlung tätig und setzen eine adäquat kausale Ursache. Der Begünstiger wirkt erst nach der eigentlichen Schadensverursachung und ist deswegen nur für den Folgeschaden verantwortlich, der durch seine Begünstigungshandlung entsteht (BGE 101 II 102 E. 4a; Willi Fischer , in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], OR Kommentar, 3. Aufl. 2016, Art. 50 N 28; Stephan Mazan , in: Furrer/Schnyder [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht, 3. Aufl. 2016, Art. 50 Ziff. 25; Roland Brehm , Berner Kommentar, 4. Aufl. 2013, Art. 50 N 66).

E. 5.2 Als nächstes ist zu beleuchten, welche einzelnen Voraussetzungen für eine Haftung des Begünstigers nach der zweiten Tatbestandsvariante von Art. 50 Abs. 3 OR erfüllt sein müssen.

E. 5.2.1 Eine Haftung gemäss Art. 50 Abs. 3 OR nach der zweiten Tatbestandsvariante (Verursachung eines Schadens durch Beteiligung) erfordert zunächst eine Vortat, welche eine unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 41 OR darstellt. Überdies muss eine Schadensverursachung durch den Begünstiger vorliegen. Eine solche ist gemäss dem dargelegten Konzept gegeben, wenn der Begünstiger den durch die Vortat verursachten Schaden perpetuiert ( Heierli , a.a.O., S. 587). Eine Schadensverursachung setzt allgemein voraus, dass die Vermögenswerte, die dem Geschädigten durch die Vortat entzogen worden sind, vor der "Begünstigung" noch greifbar waren und zugunsten des Geschädigten hätten verwendet werden können und dass als Folge der Begünstigung diese Werte (oder ihre Surrogate) nicht mehr zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stehen (Erfolgssicherung). In Bezug auf Geldwäscherei (als Einziehungsvereitelung) im Speziellen bedeutet dies, dass vor der Geldwäscherei eine Aushändigung der deliktisch erlangten Vermögenswerte an den Geschädigten oder deren Einziehung und Verwendung zugunsten des Geschädigten gemäss Art. 73 StGB möglich gewesen wäre und die Intervention des Geldwäschers dies dann verunmöglicht. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Geldwäscher die deliktischen Werte unauffindbar "versteckt" (zum Beispiel durch Transfer ins Ausland) oder zerstört ( Heierli , a.a.O., S. 578). In diesem Fall muss der Begünstiger wie ein "Gehilfe" für den gesamten von ihm mitverursachten Schaden einstehen ( Brehm , a.a.O., Art. 50 N 72). Das haftungsauslösende Verhalten wird in Art. 50 Abs. 3 OR selbständig umschrieben: Für eine Schädigung nach Art. 50 Abs. 3 OR ist Ersatz zu leisten, wenn sich diese Schädigung aus einer Begünstigung im Sinne dieser Bestimmung ergibt. Als solche Begünstigung gilt jedes Verhalten, das den widerrechtlichen durch die Vortat bewirkten deliktischen Erfolg sichert. Aus Art. 50 Abs. 3 OR ergibt sich unmittelbar, dass solche Verhaltensweisen zu unterlassen sind und dass für Schäden, welche sich aus der Verletzung dieser Verhaltensvorschrift ergeben, Ersatz zu leisten ist. Es ist nicht massgebend, ob das tatbestandsmässige, sanktionierte (Begünstigungs-)Verhalten auch widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR ist ( Heierli , a.a.O., S. 582 f.; vgl. Brehm, a.a.O., Art. 50 N 67). Zwischen dem Verhalten des Begünstigers und dem Schaden muss zudem ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen ( Brehm , a.a.O., Art. 50 N 69).

E. 5.2.2 Eine Haftung gemäss Art. 50 Abs. 3 OR setzt weiter ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten des Begünstigers voraus ( Heierli , a.a.O., S. 584; Brehm , a.a.O., Art. 50 N 68). Der zivilrechtliche Verschuldensbegriff setzt auf der subjektiven Seite die Urteilsfähigkeit und als objektive Komponente die festgestellte Abweichung von einem unter den gegebenen Umständen als angebracht erachteten Durchschnittsverhalten voraus. Im Unterschied zum Strafrecht gilt ein objektivierter Verschuldensmassstab. Es ist demnach entgegen der Auffassung der Beklagten nicht massgebend, ob sie hätte anders handeln können, sondern allein ob der durchschnittlich sorgfältige Mensch anders gehandelt, d.h. die fehlerhafte Handlung vermieden hätte. Die subjektive Vorwerfbarkeit spielt somit im (zivilrechtlichen) Deliktsrecht keine Rolle (OGer ZH UH140307 vom 28. April 2015 E. 5.3; Heinrich Honsell/Bernhard Isenring/Martin A. Kessler , Schweizerisches Haftpflichtrecht, 5. Aufl. 2013, S. 77 und 79). Daher bestimmt Art. 53 OR folgerichtig, dass strafrechtliche Erkenntnisse die Entscheide der Zivilgerichte nicht präjudizieren ( Honsell/Isenring/Kessler , a.a.O., S. 80). Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt vermissen lässt, die ein durchschnittlich sorgfältiger Menschen in der Situation des Schädigers aufwenden würde (BGE 137 III 539 E. 5.2). Jede negative Abweichung von diesem geforderten Durchschnittsverhalten gilt als sorgfaltswidrig und damit als fahrlässig (BGE 116 Ia 162 E. 2c). Allerdings ist dieser objektivierte Sorgfaltsmassstab nicht starr für alle Schädiger gleich zu handhaben. Subjektive Umstände werden insofern in die Betrachtung einbezogen, als das Alter des Schädigers, sein Beruf und seine Erfahrung zu berücksichtigen sind. Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht richten sich im Übrigen nach der Art, Wichtigkeit und Gefährlichkeit einer Tätigkeit (BGer 4A_604/2017 vom 30. April 2018 E. 3.1). Die Fahrlässigkeit wird in der Lehre in "grobe" und "leichte" Fahrlässigkeit unterteilt. Grobfahrlässig handelt, wer elementare Vorsichtsgebote verletzt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen beachten würde (BGE 111 Ib 192 E. 3; vgl. BGE 119 II 443 E. 2a). Leichte Fahrlässigkeit liegt bei einer geringfügigen Unsorgfalt oder einer kleinen Fehlüberlegung vor, die grundsätzlich jedem unterlaufen könnte ( Hans Giger , in: Fischer/Luterbacher [Hrsg.], Haftpflichtkommentar, Kommentar zu den schweizerischen Haftpflichtbestimmungen, 2016, Art. 99 N 5; Roberto Vito , Haftpflichtrecht, 2. Aufl., Bern 2018, S. 91 f.).

E. 5.3 Nachfolgend wird untersucht, ob die einzelnen Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten gemäss Art. 50 Abs. 3 OR im vorliegenden Fall für ihre Tätigkeit als Geldagentin zur Weiterleitung von durch betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage erlangten Gelder gegeben sind.

E. 5.3.1 Einigkeit besteht zwischen den Parteien darüber, dass eine unbekannte Täterschaft am 24. November 2016 durch betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage von einem Konto der Klägerin CHF 19'500.− auf das Konto der Beklagten mit der Nummer 1._____ bei der D._____bank AG überwiesen hat. Zu Recht unstrittig ist überdies, dass die Vorinstanz deshalb als Vortat eine unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 41 OR bejaht hat. Ausserdem steht ausser Streit, dass die Beklagte durch das Abheben eines Barbetrags von CHF 19'500.− vom erwähnten Konto am 24. November 2016 sowie dessen Versendung im Umfang von CHF 19'280.− am gleichen Tag per Post an eine Adresse in Moskau und Verbrauchs eines Betrags von CHF 220.− für Umtriebe kausal einen Schaden im Sinne von Art. 50 Abs. 3 OR in Höhe von CHF 19'500.− verursacht hat. Vor dem Versand nach Moskau hätte der am 24. November 2016 auf das erwähnte Konto der Beklagten überwiesene Geldbetrag von CHF 19'500.− noch beschlagnahmt werden können und anschliessend der Klägerin zurückgegeben oder eingezogen und nach Art. 73 StGB zugunsten der Klägerin verwendet werden können. Dies hat die Beklagte durch den Versand der besagten Geldsumme nach Moskau verunmöglicht und damit den durch die Vortat verursachten Schaden perpetuiert. Demzufolge hat sie kausal einen Schaden im Sinne von Art. 50 Abs. 3 OR bewirkt. Somit sind in objektiver Hinsicht die Voraussetzungen für eine Haftung nach Art. 50 Abs. 3 OR gegeben.

E. 5.3.2 In Bezug auf das Verschulden ist festzustellen, dass sich die Beklagte Ende September 2016 auf eine auf der Internetseite "tutti.ch" ausgeschriebenes Job-Angebot bewarb, woraufhin sie in der Folge am 3. November 2016 einen angeblichen Arbeitsvertrag der C._____ AG (Zürich) abschloss. Damit verpflichtete sie sich, für eine monatliche Provision von CHF 2'400.− als Regionalvertreterin des Leiters für internationale Immobilien Einzahlungen von Kunden aus der Region des Vertreters entgegenzunehmen, die erforderlichen lmmobilienunterlagen bereitzustellen und die Versendung des Pakets mit den Unterlagen samt der Vorschusszahlungen an den Verkäufer, Vermieter oder lnhaber des lmmobilienobjektes vorzunehmen; dies innerhalb von 24 Arbeitsstunden und gemäss Vorschriften und Anweisungen des Hauptmanagers. Eine wesentliche Aufgabe bei dieser Stelle bestand in der Tätigkeit als "Geldagentin" zur Entgegennahme von Einzahlungen und deren Weiterleitung zusammen mit Unterlagen in einem Paket. Diese Tätigkeit bei einem Immobilienunternehmen in einem internationalen Kontext wirkt als sehr verdächtig, zumal ein Versand von Geld per Paket im Geschäftsverkehr als äusserst unüblich erscheint, da eine Weiterleitung des Gelds per Banküberweisung wesentlich sicherer und günstiger wäre als per Paket. Als sehr ungewöhnlich erscheint überdies, dass die "Arbeitgeberin" die ganze Zeit mit der Beklagten nur per E-Mail kommunizierte. Als sehr suspekt mutet es weiter an, dass die "Arbeitgeberin" gemäss Ziffer 3.2.3 des "Arbeitsvertrags" vom 3. November 2016 für eine Tätigkeit mit einem geringen Arbeitsaufwand eine Provision von CHF 2‘400.− pro Monat zu zahlen bereit war. Die höchst lukrative Entlöhnung wirkt besonders verdächtig. Als äusserst dubios erscheint ausserdem, dass die Beklagte nach Anweisungen ihrer "Arbeitgeberin" für geschäftliche Transaktionen ein privates Bankkonto zur Verfügung halten und verwenden musste. Als verdächtig muten auch die von der "Arbeitgeberin" per E-Mail erteilten Instruktionen über den Bargeldbezug und die Anweisungen zur Verschleierung des wahren Sendungsinhaltes an. In Anbetracht des Dargestellten erachtet das Kantonsgericht es als erwiesen, dass jede verständige Person in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen wie die im Jahr 1992 geborene und als Verkaufsmitarbeiterin in einem grösseren Unternehmen in der Holzwerkstoffbranche tätige Beklagte bereits aufgrund eines einzelnen und erst recht mehrerer oder aller der aufgezeigten Umstände gewusst hätte oder zumindest hätte erkennen müssen, dass die am 24. November 2016 auf das Konto der Beklagten mit der Nummer 1._____ bei der D._____bank AG überwiesene Geldsumme von CHF 19‘500.− widerrechtlich durch Verletzung einer strafgesetzlichen Norm erlangt worden ist. Auch wäre einer solchen Person bewusst gewesen oder zumindest hätte ihr klar sein müssen, dass durch das Versenden des Geldbetrags im Umfang von CHF 19‘280.− an eine Adresse in Moskau und Verbrauchs von CHF 220.− für Umtriebe die ernsthafte Gefahr der Perpetuierung des der Klägerin durch die Vortat angerichteten Vermögensschadens bestand. Die Beklagte hätte demzufolge diese Gefahr erkennen und die entsprechenden Anweisungen ihrer "Arbeitgeberin" verweigern müssen. Vor diesem Hintergrund erscheint das Verhalten der Beklagten schlicht unverständlich. Folglich kann nur geschlossen werden, dass die Beklagte zumindest grobfahrlässig und somit schuldhaft gehandelt hat.

E. 5.3.3 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen folgt, dass vorliegend sämtliche Haftungsvor-aussetzungen nach Art. 50 Abs. 3 OR gegeben sind und die Beklagte der Klägerin somit grundsätzlich den Schaden von CHF 19‘500.− zu ersetzen hat.

E. 6 Im Weiteren ist über die Höhe des von der Beklagten zu leistenden Schadenersatzes zu befinden. Nachdem auf die Anschlussberufung nicht einzutreten ist, braucht nicht beurteilt zu werden, ob der von der Vorinstanz auf CHF 2'000.− bestimmte Schadenersatzbetrag weiter zu reduzieren ist. Nachfolgend wird dennoch dargelegt, dass selbst wenn auf die Anschlussberufung einzutreten wäre, keine weitere Reduktion des Schadenersatzbetrags vorzunehmen wäre. 6.1.1 Die Vorinstanz erwog unter anderem, die Beklagte hafte nur dann und nur soweit, als sie durch ihre Beteiligung einen Schaden verursacht habe. Der Begünstiger könne durch sein Verhalten (zum Beispiel durch Verstecken oder Verkauf der Ware) eine Vermeidung des Schadens verunmöglichen und somit für den verursachten Schaden mithaften. In diesem Fall müsse er wie ein Gehilfe für den gesamten von ihm mitverursachten Schaden einstehen. Mit dem Haupttäter und allfälligen Anstiftern und Gehilfen hafte er allerdings nur im Umfang einer besonderen Ersatzpflicht solidarisch. Mit der Mehrheit der Lehre sei davon auszugehen, dass ein solidarisch Haftender gegenüber dem Geschädigten individuelle Herabsetzungsgründe - insbesondere sein leichtes Verschulden oder andere Umstände gemäss Art. 43 OR - geltend machen könne. Vorliegend sei der Tatbeitrag der Beklagten und ihr Verschulden im Vergleich zum betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, welcher mutmasslich durch eine systematisch nach dem gleichen Muster handelnde Gruppierung verübt worden sei, als gering einzustufen. Es sei zwar nicht von der Hand zu weisen, dass die Beklagte naiv gehandelt habe. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Beklagte selber Opfer einer Täuschung geworden und zur Begehung dieser Straftat missbraucht beiziehungsweise getäuscht worden sei. Aufgrund der gesamten Umstände sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag in Höhe von 10% des Schadens, d.h. konkret von CHF 2'000.−, zu bezahlen. 6.1.2 Die Klägerin wendet dagegen insbesondere ein, es lägen keine Gründe vor, welche eine Reduktion der Haftung der Beklagten rechtfertigen könnten. Die Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis StGB sei ein Vorsatzdelikt und die Beklagte habe zumindest eventualvorsätzlich gehandelt. Eine Ermässigung des Schadenersatzes mit Rücksicht auf das Verschulden komme daher nicht Frage. Es seien auch keine sogenannten "weiteren Umstände", wie finanzielle Verhältnisse der Parteien, Unentgeltlichkeit und Gefälligkeit, Zufall als konkurrierende Ursache oder fehlende Voraussehbarkeit des Schadens beziehungsweise der Schadensgrösse, auszumachen, welche allenfalls zu einer Reduktion der Schadenersatzpflicht der Beklagten führen könnten. Die Klägerin habe somit Anspruch auf eine volle Schadloshaltung durch die Beklagte.

E. 6.2 Der Begünstiger haftet bei der in Frage stehenden Tatbestandsvariante für einen gemeinsam schuldhaft verursachten Schaden mit dem Anstifter, Urheber oder Gehilfen nur dann und nur soweit für Ersatz solidarisch, als er durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat (Art. 50 Abs. 1 und 3 OR). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Geltendmachung von persönlichen Herabsetzungsgründen im Sinne von Art. 43 und 44 Abs. 2 OR im Aussenverhältnis gegenüber dem Geschädigten ausgeschlossen (BGE 113 II 323 E 2b; 89 II 118 E 5a; 57 II 417 E. 2 in fine; 57 II 28 E 3; BGer 6B_267/2016 vom 15. Februar 2017 E. 9; 6B_861/2008 vom 22. Juni 2009 E. 5.3; siehe ferner KGer VD CO08.013099 vom 24. August 2012 E. IV/d). Als Argument, weshalb ein solidarisch Haftender gegenüber dem Geschädigten persönliche Herabsetzungsgründe soll geltend machen können, nennt die Vorinstanz mit einem Teil der Lehre, dass kein Haftpflichtiger für einen grösseren Betrag solidarisch haften soll als für den, welchen er zu zahlen hätte, wenn er alleiniger Täter gewesen wäre. Dieses Argument vermag nicht durchzuschlagen. Der Schutz des Geschädigten als ratio legis der Solidarhaftung wäre in Frage gestellt, wenn persönliche Herabsetzungsgründe bereits im Aussenverhältnis gegenüber dem Geschädigten vorgebracht werden könnten. Es ist deshalb dem Recht des Geschädigten, jeden Schädiger auf Ersatz des vollen Schadens belangen zu können, Vorrang einzuräumen ( Mazan , a.a.O., S. 349; Brehm , a.a.O., Art. 50 N 40 und 46; Martin A. Kessler , in: Basler Kommentar Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015, Art. 43 N 19). Demzufolge ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Schaden in der vollen Höhe von CHF 19'500.− zu ersetzen.

E. 6.3 Im Übrigen sei angemerkt, dass auch wenn persönliche Herabsetzungsgründe berücksichtigt werden könnten, der Beklagten dies aus den nachstehenden Gründen nicht zu helfen vermöchte.

E. 6.3.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 OR sind bei der Bestimmung von Art und Grösse des Ersatzes für eingetretenen Schaden sowohl die Umstände als auch die Grösse des Verschuldens zu würdigen. Der Grad des Verschuldens kann nur dann zu einer Ermässigung der Ersatzpflicht führen, wenn dem Schädiger ein bloss leichtes Verschulden zur Last fällt ( Tarkan Göksu , in: Gauch/Aepli/Stöckli [Hrsg.], Präjudizienbuch zum OR, 8. Aufl. 2012, N 7 zu Art. 43 OR). Weil der Beklagten ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten vorzuhalten ist, kann ihr Verschulden nicht als bloss leicht qualifiziert werden und kommt daher eine Reduktion der Schadenersatzpflicht in Anwendung von Art. 43 Abs. 1 OR nicht in Frage.

E. 6.3.2 Nach Art. 44 Abs. 2 OR kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen, wenn der Ersatzpflichtige den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat und durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage geraten würde. Nachdem die Beklagte vorliegend den Schaden zumindest grobfahrlässig (siehe E. 5.3.2) verursacht hat, ist eine Reduktion des Schadensersatzbetrags in Anwendung dieser Bestimmung ausgeschlossen.

E. 6.3.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass auch bei einer Anwendbarkeit der Bestimmungen von Art. 43 und Art. 44 Abs. 2 OR die Beklagte aufgrund ihres zumindest grobfahrlässigen Verhaltens in vorliegenden Fall für den vollen Schaden von CHF 19'500.− einzustehen hätte. Selbst wenn im Übrigen ihr Verschulden als leicht zu qualifizieren wäre, würde die von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion der Schadenersatzpflicht um rund 90% auf einen Betrag von CHF 2'000.− als klar zu weitgehend erscheinen. Insbesondere könnte nicht angenommen werden, dass die Beklagte durch die Bezahlung des Schadenersatzes in Höhe von CHF 19'500.− in eine Notlage geraten würde, da sie diesen Betrag mit ihrem Nettolohn von CHF 4'300.− pro Monat in Raten bezahlen und die Schuld innert angemessener Frist abtragen könnte.

E. 7 Wer auf Grund einer unerlaubten Handlung einen Schaden erleidet, hat ab dem Schadenseintritt bis zum Tag der Zahlung des Schadenersatzes Anspruch auf Schadenszins (BGE 130 III 591 E. 4). Wird die Ersatzforderung erst später geltend gemacht, ist darin ohne Weiteres eine verzugsbewirkende Mahnung zu erblicken und der Verzugszins in gleicher Höhe löst den Schadenszins ab ( Peter Gauch Peter/Walter R. Schluep/Heinz Rey/Jörg Schmid/Susan Emmenegger , Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil - ohne ausservertragliches Haftpflichtrecht, 10. Aufl. 2014, S. 127). Der Schadenszins wird wie der Verzugszins gemäss Art. 73 OR mit 5% bemessen (BGE 131 III 12 E. 9.4). Die Beklagte hat somit der Klägerin auf dem zu leistenden Schadenersatz von CHF 19'500.− ab dem schädigenden Ereignis vom 24. November 2016 einen Zins von 5% zu bezahlen.

E. 8 Die Klägerin verlangt die Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. 4._____ des Betreibungsamtes Basel-Landschaft. Laut dem Betreibungsbegehren und dem Forderungsgrund im Zahlungsbefehl Nr. 4._____ des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vom 7. Juni 2018 handelt es sich dabei um den Anspruch aus Geldwäscherei zum Nachteil der Klägerin gemäss dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 15. März 2018 im Betrag von CHF 19'500.− nebst 5% Zins seit dem 24. November 2016 sowie Zahlungsbefehlskosten von CHF 103.30. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass in der Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 3._____ des Betreibungsamtes Basel-Landschaft im Umfang von CHF 2'000.− beseitigt wurde. Die Beseitigung des Rechtsvorschlags hätte sich korrekterweise − wie es die Vorinstanz im Übrigen in ihren Erwägungen richtig darlegt − auf die Betreibung Nr. 4._____ des Betreibungsamtes Basel-Landschaft beziehen müssen. Dieses Schreibversehen spielt aber keine weitere Rolle, da das erkennende Gericht das vor-instanzliche Urteil ohnehin vollumfänglich aufhebt (siehe E. 9). Wie bereits gezeigt, kann aufgrund von Art. 79 SchKG der Rechtsvorschlag bei Gutheissung der Klage im Anerkennungsprozesses beseitigt werden. Weil mit diesem Urteil der Klägerin eine Forderung im Umfang von CHF 19'500.− nebst 5% Zins seit dem 24. November 2016 und Zahlungsbefehlskosten von CHF 103.30 zugesprochen werden, ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 4._____ des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vollumfänglich aufzuheben.

E. 9 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Berufung gutzuheissen, das Urteil der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 6. Dezember 2018 aufzuheben und die Beklagte in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin CHF 19'500.− nebst 5% Zins seit dem 24. November 2016 und CHF 103.30 Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen. In der Betreibung Nr. 4._____ des Betreibungsamtes Basel-Landschaft ist der Rechtsvorschlag im Umfang von CHF 19'500.− nebst 5% Zins seit dem 24. November 2016 und CHF 103.30 Zahlungsbefehlskosten zu beseitigen.

E. 10 Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden.

E. 10.1 Die Kosten sind nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

E. 10.2 Die Klägerin dringt mit ihrer Klage vollumfänglich durch, weshalb die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig wird. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von CHF 2‘000.− und die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 250.− sind somit der Beklagten aufzuerlegen. Der Rechtsvertreter der Klägerin macht für das erstinstanzliche Verfahren mit Honorarnote vom 6. Dezember 2018 ein Honorar von CHF 3'791.− geltend. Das in Rechnung gestellte Honorar erscheint als übersetzt. In Anbetracht des Streitwerts von CHF 19'500.− und des eher geringen im erstinstanzlichen Verfahren getätigten Aufwands ist in Anwendung von § 7 Abs. 1 lit. d TO das Grundhonorar auf CHF 2'500.− festzusetzen. Auslagen wurden keine geltend gemacht und sind deshalb nicht zu entschädigen. Zudem ist noch die Mehrwertsteuer von 7.7% zu ersetzen. Demzufolge ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2’692.50 (inkl. MWSt.) zu entrichten.

E. 10.3 Dem Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend wird die unterliegende Beklagte auch im zweitinstanzlichen Verfahrens kosten- und entschädigungspflichtig. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf CHF 2'000.− (§ 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f. Ziff. 2 GebT) festzulegen. Der Rechtsvertreter der Klägerin hat im Berufungsverfahren keine Honorarnote eingereicht, weshalb dessen Entschädigung laut § 18 Abs. 1 TO von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen ist. Vorliegend erscheint angesichts des Streitwerts von CHF 19'500.− und des Umfangs des Verfahrens eine Entschädigung von CHF 2'000.− als angezeigt (§ 7 Abs. 1 lit. d und § 10 TO sowie §§ 15 f. TO). Ausserdem ist noch die Mehrwertsteuer von 7.7% zu ersetzen. Demzufolge ist die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für das kantonsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'154.− (inkl. MWSt.) zu bezahlen.

Dispositiv
  1. Die Berufung wird gutgeheissen. Das Urteil der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost, vom 6. Dezember 2018 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin CHF 19'500.− nebst 5% Zins seit dem 24. November 2016 und CHF 103.30 Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen.
  2. In der Betreibung Nr. 4._____ des Betreibungsamtes Basel-Landschaft wird der Rechtsvorschlag im Umfang von CHF 19'500.− nebst 5% Zins seit dem 24. November 2016 und CHF 103.30 Zahlungsbefehlskosten beseitigt.
  3. Der Beklagten werden die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens von CHF 2'000.− und die Kosten der Schlichtungsverhandlung von CHF 250.− auferlegt.
  4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2’692.50 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu bezahlen." Auf die Anschlussberufung wird nicht eingetreten.
  5. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 2'000.− werden der Beklagten auferlegt. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'154.− (inkl. Auslagen und MWSt.) zu bezahlen. Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber Stefan Steinemann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 10.09.2019 400 19 62 Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 10.09.2019 400 19 62 Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 10.09.2019 400 19 62

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 10. September 2019 (400 19 62) Obligationenrecht Haftung der Begünstigerin, die von einer Dritttäterschaft durch betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage erlangte und auf ihr Konto überwiesene Gelder in bar abhebt und anschliessend per Post an eine ausländische Adresse sendet (Art. 50 Abs. 3 OR). Die Begünstigerin kann gegenüber der Geschädigten keine persönlichen Herabsetzungsgründe im Sinne von Art. 43 und 44 Abs. 2 OR anrufen. Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richter Dieter Freiburghaus (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann Parteien A._____ , vertreten durch Advokat Christoph Dumartheray, Steinentorstrasse 13, Postfach 204, 4010 Basel, Klägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte gegen B._____ , vertreten durch Rechtsanwältin Alexandra Born, Buechholzweg 5, 4922 Bützberg, Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin Gegenstand Forderung Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 6. Dezember 2018 A. A. Die Beklagte stiess Ende September 2016 auf dem Internetportal "tutti.ch" auf ein Stellenangebot, woraufhin sie in der Folge am 3. November 2016 einen angeblichen Arbeitsvertrag mit der C._____ AG unterzeichnete. Gemäss diesem Dokument verpflichtete sie sich, für eine monatliche Provision von CHF 2'400.− als Regionalvertreterin des Leiters für internationale Immobilien Einzahlungen von Kunden aus der Region entgegenzunehmen, die erforderlichen Immobilienunterlagen bereitzustellen und die Vorschusszahlungen zusammen mit den Unterlagen in einem Paket an den Verkäufer, Vermieter oder Inhaber des Immobilienobjektes zu senden; dies innerhalb von 24 Arbeitsstunden und gemäss Vorschriften und Anweisungen des Hauptmanagers. In der Folge eröffnete die Beklagte auf Anweisung ihrer "Arbeitgeberin" ein eigens für dieses Arbeitsverhältnis zur Verfügung stehendes Konto bei der D._____bank AG mit der Nummer 1._____ und teilte die Kontodaten der "Arbeitgeberin" mit. Am 24. November 2016 um 10:42 Uhr überwies eine unbekannte Täterschaft durch betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage eine Summe von CHF 19'500.− ab dem Bankkonto der Klägerin bei der E._____bank AG mit der Nummer 2._____ auf das Konto der Beklagten bei der D._____bank AG mit der Nummer 1._____. Unmittelbar daraufhin wurde die Beklagte von der "Arbeitgeberin" per E-Mail über die Überweisung des Betrags von CHF 19'500.− auf ihr Konto bei der D._____bank AG informiert. Auf Anweisung der "Arbeitgeberin" ging die Beklagte noch am gleichen Tag über Mittag an den Schalter der D._____bank AG in E._____, hob den Betrag von ihrem Konto ab und bestätigte den Bargeldbezug ihrer Vorgesetzten. Später bereitete die Beklagte den Versand des Bargeldes und der ausgedruckten Dokumente ebenfalls auf Anweisung der "Arbeitgeberin" vor. Das Bargeld und die Dokumente musste sie zusammen in einen Umschlag legen, diesen danach zwischen einen 12-seitigen Vertrag in eine Prospekthülle hineinlegen und sicherstellen, dass die Geldscheine im Umschlag nicht sichtbar waren. Überdies wurde sie angewiesen, den Postmitarbeitern nicht zu sagen, dass Geld versendet werde. Schliesslich schickte sie noch am Abend des 24. November 2016 den Briefumschlag an eine Adresse in Moskau, Russland. Mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 15. März 2018 wurde die Beklagte wegen dieses Sachverhalts der Geldwäscherei für schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 100.− sowie zu einer Busse von CHF 2'000.− verurteilt. Die Zivilforderung der Klägerin von CHF 19'500.− nebst 5% Zins seit dem 24. November 2016 wurde auf den Zivilweg verwiesen. B. Auf Klage der Klägerin vom 19. Oktober 2018 hin erkannte die Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost mit Entscheid vom 6. Dezember 2018 Folgendes:

1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin CHF 2'000.− nebst 5% Zins seit dem 24. November 2016 zu bezahlen.

2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 3._____ (recte wohl: 4._____) des Betreibungsamtes Basel-Landschaft wird im Umfang gemäss Ziffer 1 hiervor beseitigt und die Betreibung kann in diesem Umfang fortgesetzt werden.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Zahlungsbefehlskosten von CHF 103.30 zu bezahlen.

4. Die Kosten für die Schlichtungsverhandlung von CHF 250.− sowie die Gerichtskosten von CHF 1'500.− ohne schriftliche Begründung beiziehungsweise von CHF 2'000.− bei schriftlicher Begründung werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Jede Partei hat ihre eigenen Parteikosten zu tragen. C. Mit Berufung vom 18. März 2019 stellte die Klägerin beim Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, nachstehende Anträge:

1. Das Urteil der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 6. Dezember 2018 sei aufzuheben.

2. Die Beklagte sei zu verpflichten, ihr den Betrag von CHF 19'500.− nebst 5% Zins seit dem 24. November 2016 sowie CHF 130.− (recte wohl: CHF 103.30) Kosten des Zahlungsbefehls Nr. 4._____ des Betreibungsamtes Basel-Landschaft zu bezahlen.

3. Es sei in der Betreibung Nr. 4._____ des Betreibungsamtes Basel-Landschaft der Rechtsvorschlag im Umfang von CHF 19'500.− nebst 5% Zins seit dem 24. November 2016 sowie CHF 130.− (recte wohl: CHF 103.30) Kosten des Zahlungsbefehls zu beseitigen.

4. Der Beklagten seien die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten einschliesslich der Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 250.− aufzuerlegen und die Beklagte sei zu verpflichten, ihr für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen. D. Mit Eingabe vom 2. Mai 2019 reichte die Beklagte die Berufungsantwort ein. Gleichzeitig erhob sie Anschlussberufung. Sie begehrte, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage sei vollumfänglich abzuweisen; eventualiter sei die von der Vorderrichterin festgestellte Ersatzpflicht in Anwendung von Art. 44 Abs. 2 OR herabzusetzen; unter o/e-Kostenfolge zulasten der Klägerin. E. Die Klägerin beantragt mit Anschlussberufungsantwort vom 6. Juni 2019 die Abweisung der Anschlussberufung; unter o/e-Kostenfolge für das Anschlussberufungsverfahren zulasten der Beklagten. Erwägungen 1.1 Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert mindestens CHF 10‘000.− beträgt (Art. 308 ZPO). Diese Streitwertgrenze ist offensichtlich erreicht. Die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts ist vorliegend aufgrund von § 6 Abs. 1 lit. d EG ZPO sachlich für die Beurteilung der Berufung zuständig. 1.2 Die Beklagte macht geltend, laut Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO sei die Berufung unter anderem unzulässig gegen Rechtsöffnungsentscheide. Einen solchen stelle die von der Klägerin mit dem Rechtsbegehren Nr. 3 angefochtene Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils dar. Auf das Rechtsbegehren Nr. 3 könne somit nicht eingetreten werden. Aufgrund von Art. 79 SchKG kann der Rechtsvorschlag im Rahmen des Anerkennungsprozesses, wenn die Klage gutgeheissen wird, beseitigt werden (OGer ZH NP140022 vom 11. Mai 2015 E. IV). Weil somit bei der Gutheissung des im Rahmen des vorliegenden Anerkennungsprozesses gestellten Rechtsbegehrens Nr. 2 auch dem Rechtsbegehren Nr. 3 entsprochen werden kann, ist folgerichtig auf das Rechtsbegehren Nr. 3 einzutreten. Die Berufung ist dem Kantonsgericht innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Aus der Pflicht zur Begründung folgt, dass die Berufung ein Rechtsbegehren enthalten muss. Geht es dabei um eine Geldsumme, muss diese beziffert werden (BGE 137 III 617; OGer ZH LA170014 vom 11. Oktober 2017 E. 2.2.1; Reetz/Theiler , in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 34). Überdies muss in der schriftlichen Berufungsbegründung hinreichend genau aufgezeigt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3). Der Berufungskläger hat sich demnach in der Berufungsschrift mit den Erwägungen des erstinstanzlichen Entscheides auseinanderzusetzen. Dieser Anforderung genügt der Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die vorliegende Berufungsschrift enthält bezifferte Rechtsbegehren und erfüllt die Anforderungen an die Begründungspflicht. Das angefochtene Urteil wurde der Klägerin am 18. Februar 2019 zugestellt. Die Berufung vom 18. März 2019 ist somit fristgerecht erfolgt. 1.3 Laut Art. 98 ZPO kann das Gericht von der berufungsklagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. Die Leistung des Kostenvorschusses bildet eine Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO). Der Kostenvorschuss von CHF 2‘000.- ist rechtzeitig und vollständig geleistet worden. 1.4 Da die weiteren Berufungsvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist ohne Weiteres auf die Berufung einzutreten. 2.1 Die Anschlussberufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung der Hauptberufung zur schriftlichen Stellungnahme zu erheben (Art. 313 i.V.m. Art. 312 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Anschlussberufung muss nach den für die Berufung geltenden Formvorschriften begründet werden ( Reetz/Hilber , a.a.O., Art. 313 N 29). 2.2 2.2.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Urteils insbesondere zusammengefasst aus, eine Haftung nach Art. 50 Abs. 3 OR setze ein Verschulden des Begünstigers voraus; er müsse schuldhaft gehandelt haben, wobei fahrlässiges Handeln reiche. Fahrlässig handle, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ausser Acht lasse. Dabei gelte ein objektivierter Fahrlässigkeitsbegriff. Es werde demnach nicht auf die individuellen Fähigkeiten des Schädigers, sondern auf die typischen Fähigkeiten, welche ein vernünftiger Angehöriger einer bestimmten Berufsgruppe beziehungsweise eines bestimmten Verkehrskreises habe, abgestellt. Im zu beurteilenden Fall hätte die Beklagte aufgrund der gesamten Umstände merken müssen, dass etwas nicht mit rechten Dingen zugehe. So habe sie einen Arbeitsvertrag mit einem verdächtig ausformulierten Vertragsgegenstand unterschrieben und mit ihrer Arbeitgeberin lediglich per E-Mail kommuniziert. Auch die umschriebenen Tätigkeiten (Annahme von Einzahlungen von Kunden mit Bereitstellung von Immobilienunterlagen und deren Versand mit Vorschusszahlungen gemäss Anweisungen) und das Zurverfügungstellen einer privaten Kontoverbindung für diese Tätigkeit, würden sehr verdächtig erscheinen. Schliesslich habe die Beklagte Instruktionen per E-Mail über den Bargeldbezug bei der Bank sowie Verpackungsanweisungen zur Verschleierung des wahren Sendungsinhaltes erhalten. Aufgrund dieser Umstände hätte sie wissen können oder zumindest annehmen müssen, dass dieses Geld unrechtmässig erworben worden sei und aus einem Verbrechen stamme. Vor diesem Hintergrund würde das Verhalten der Beklagten als schlicht unverständlich erscheinen. Deshalb sei das Gericht der Ansicht, dass die Beklagte zumindest grob fahrlässig gehandelt habe. Die Vorinstanz gelangte somit ausgehend von einem objektivierten Fahrlässigkeitsbegriff aufgrund konkreter Umstände zum Schluss, dass die Beklagte zumindest grobfahrlässig gehandelt habe. 2.2.2 Die Beklagte bringt in ihrer Anschlussberufungsschrift insbesondere vor, sie sei sich während der fraglichen Handlungen zu keinem Zeitpunkt bewusst gewesen, dass das Geld aus einem Verbrechen stammen könnte. lm Gegenteil sei sie erst durch einen Anruf von ihrer Bank am Folgetag betreffend die erfolgte Transaktion und den Hinweis auf eine mögliche Geldwäschereibanden-Thematik auf mögliche Unregelmässigkeiten aufmerksam geworden. Nach einer Eigenrecherche im Internet zu der Thematik sei sie in Panik geraten und habe sich sogleich selbst bei der Kantonspolizei F._____ gemeldet. Ihr Vorgehen zeige, dass sie weder einen Vorsatz besessen habe, noch ihr grobe Fahrlässigkeit während der Ausführung der massgeblichen Handlungen vorgeworfen werden könne. 2.2.3 Mit ihren Ausführungen setzt die Beklagte der Argumentation der Vorinstanz lediglich ihre eigene Auffassung entgegen, wonach sie nicht um die verbrecherische Herkunft des fraglichen Gelds gewusst habe. Sie zeigt damit jedoch nicht auf, weshalb die Vorinstanz für die Bejahung der Haftung nicht von einem objektivierten Fahrlässigkeitsmassstab hätte ausgehen dürfen. Auch legt sie nicht dar, dass die Vorinstanz unter Anwendung des objektivierten Fahrlässigkeitsmassstabes im zu beurteilenden Fall zu Unrecht geschlossen haben sollte, die Beklagte hätte wissen können oder zumindest annehmen müssen, dass das inkriminierte Geld unrechtmässig erworben worden sei und aus einem Verbrechen stamme. Demzufolge ist hier eine Auseinandersetzung der Beklagten mit den Erwägungen der Vorinstanz unterblieben. Es fehlt mithin diesbezüglich an einer hinreichenden Begründung der Anschlussberufung. Auf das Hauptbegehren der Anschlussberufung auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abweisung der Klage kann folglich nicht eingetreten werden. Mit ihrem Eventualantrag beschränkt sich die Beklagte sodann darauf, eine Herabsetzung der Ersatzpflicht in Anwendung von Art. 44 Abs. 2 OR zu verlangen. Weder aus dem Rechtsbegehren noch aus der Begründung lässt sich entnehmen, in welchem Umfang die Ersatzpflicht reduziert werden soll. Der Eventualantrag erweist sich somit als zu wenig genau, um den Gegenstand eines Prozesses zu umschreiben, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Zusammenfassend kann als Ergebnis festgehalten werden, dass auf die Anschlussberufung nicht einzutreten ist. 3.1 Im Berufungsverfahren werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel - resp. über den insoweit zu engen Wortlaut hinaus neue Tatsachenbehauptungen, neue Bestreitungen von Tatsachenbehauptungen, neue Einreden (rechtlicher Art) und neue Beweismittel (OGer ZH LA170002 vom 8. März 2018 E. II/2) - nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber für das Berufungsverfahren ein Novenrecht statuiert, das nur unter restriktiven Voraussetzungen ausnahmsweise Noven zulässt. Denn der Zivilprozessordnung liegt die Idee zugrunde, dass alle Tatsachen und Beweismittel in erster Instanz vorzubringen sind und der Prozess vor dem erstinstanzlichen Gericht grundsätzlich abschliessend zu führen ist. Das Berufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Licht konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.2; BGer 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.1.3.1). Wer sich auf sog. unechte Noven beruft, d.h. solche, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren, hat in der Berufung präzise aufzuzeigen, dass er im erstinstanzlichen Verfahren die ihm zumutbare Sorgfalt hat walten lassen. Er hat namentlich präzise darzulegen, aus welchen Gründen er nicht in der Lage gewesen sein soll, die neu behaupteten Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz in den Prozess einzubringen (BGer 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.1.3.3). Ob zulässige Noven vorgetragen werden, entscheidet die Berufungsinstanz von Amtes wegen (BGE 142 III 48 E. 4.1.2). 3.2 Die Klägerin bringt in der Anschlussberufungsantwort neue Tatsachen vor, indem sie - zusammengefasst − geltend macht, auf den abgehobenen Geldbetrag angesprochen, habe die Beklagte die D._____bank AG dreist angelogen und ihr die Geschichte aufgetischt, dass sie sich ein neues Auto gekauft und das Geld von einem Kredit auf ihr Bankkonto erhalten habe. Die Tatsache, dass die Beklagte so unverfroren gegenüber der eigenen Bank gelogen habe, spreche gegen ihre Ehrlichkeit und Aufrichtigkeit. Diese Fähigkeit und Bereitschaft zu lügen, passe auch dazu, dass die Beklagte die "lukrative Nebentätigkeit" ohne Skrupel angenommen und einen grösseren Bargeldbetrag mit falschen Angaben gegenüber der Post nach Russland versendet habe. Per E-Mail vom 24. November 2016, 12:25 Uhr, habe sie sodann die Anweisung erhalten, auf Nachfrage der Bank über den Bargeldbezug in keinem Fall über Business, Arbeit, Immobilien usw. zu sprechen. Wenn sie trotzdem gefragt werde, wer das Geld auf ihr Konto überwiesen habe und aus welchem Grund dies erfolgt sei, solle sie sagen, dass es sich um eine private Überweisung für den Eigenbedarf handle. Spätestens als die Beklagte dieses E-Mail erhalten habe, habe ihr klar sein müssen, dass es sich bei der "lukrativen Nebentätigkeit" um eine unsaubere Angelegenheit handeln müsse. Die vorstehenden Behauptungen wurden vor der ersten Instanz noch nicht aufgestellt. Die Klägerin unterlässt es sodann auch aufzuzeigen, dass sie diese trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätten vorbringen können. Die besagten Tatsachenbehauptungen erweisen sich somit als verspätet und müssen deshalb hier unbeachtlich bleiben. 4. Vorab gilt es festzuhalten, dass das Zivilgericht gemäss Art. 53 OR nicht an die Erkenntnisse des Strafgerichts gebunden ist und in allen Punkten unabhängig entscheidet. Dies gilt erst recht auch für den gegen die Beklagte erlassenen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 15. März 2018, da er nicht Folge eines vollständig durchgeführten Strafverfahrens ist ( Willi Fischer , in: Fischer/Luterbacher [Hrsg.], Haftpflichtkommentar, Kommentar zu den schweizerischen Haftpflichtbestimmungen, 2016, Art. 53 N 13). 5. Die Vorinstanz ist im angefochtenen Urteil zum Schluss gelangt, dass die Beklagte durch ihre Begünstigungshandlung den durch die Vortat eingetretenen Erfolg gesichert und für den dadurch bewirkten Folgeschaden in Höhe von CHF 19'500.− aufgrund von Art. 50 Abs. 3 OR grundsätzlich hafte. Nachdem auf die Anschlussberufung nicht einzutreten ist, erübrigt es sich, die dargestellte von Vorinstanz angenommene Haftung zu überprüfen und ist deren Bestehen ohne Weiteres aus den von der Vorinstanz im angefochtenen Urteil aufgeführten Gründen zu bejahen. Selbst wenn im Übrigen auf die Anschlussberufung einzutreten wäre, vermöchte dies der Beklagten nicht zu helfen. Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, wäre die Anschlussberufung unbegründet und somit abzuweisen. 5.1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie laut Art. 50 Abs. 1 OR dem Geschädigten solidarisch. Der Begünstiger haftet gemäss Art. 50 Abs. 3 OR nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat. Die Bestimmung von Art. 50 Abs. 3 OR enthält zwei Tatbestandsvarianten. Nach der ersten haftet der Begünstiger, wenn er einen Anteil am Gewinn aus der Vortat empfangen hat. Gemäss der zweiten wird für eine Haftung des Begünstigers verlangt, dass der Begünstiger "durch seine Beteiligung Schaden verursacht" hat. Unter den Begriff "Begünstiger" fällt zivilrechtlich der Sachbegünstiger, wie der Hehler oder Geldwäscher ( Christian Heierli , Schuldrecht, insbesondere Vertrags- und Haftpflichtrecht/Geldwäscher als "Begünstiger", in: Grolimund et al. [Hrsg.], Festschrift für Anton K. Schnyder, 2018, S. 574; Christoph Graber , Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015, Art. 50 N 31). Der Begünstiger ist vom Anstifter, Urheber oder Gehilfen zu unterscheiden. Die Letzteren werden vor der schädigenden Handlung tätig und setzen eine adäquat kausale Ursache. Der Begünstiger wirkt erst nach der eigentlichen Schadensverursachung und ist deswegen nur für den Folgeschaden verantwortlich, der durch seine Begünstigungshandlung entsteht (BGE 101 II 102 E. 4a; Willi Fischer , in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], OR Kommentar, 3. Aufl. 2016, Art. 50 N 28; Stephan Mazan , in: Furrer/Schnyder [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht, 3. Aufl. 2016, Art. 50 Ziff. 25; Roland Brehm , Berner Kommentar, 4. Aufl. 2013, Art. 50 N 66). 5.2 Als nächstes ist zu beleuchten, welche einzelnen Voraussetzungen für eine Haftung des Begünstigers nach der zweiten Tatbestandsvariante von Art. 50 Abs. 3 OR erfüllt sein müssen. 5.2.1 Eine Haftung gemäss Art. 50 Abs. 3 OR nach der zweiten Tatbestandsvariante (Verursachung eines Schadens durch Beteiligung) erfordert zunächst eine Vortat, welche eine unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 41 OR darstellt. Überdies muss eine Schadensverursachung durch den Begünstiger vorliegen. Eine solche ist gemäss dem dargelegten Konzept gegeben, wenn der Begünstiger den durch die Vortat verursachten Schaden perpetuiert ( Heierli , a.a.O., S. 587). Eine Schadensverursachung setzt allgemein voraus, dass die Vermögenswerte, die dem Geschädigten durch die Vortat entzogen worden sind, vor der "Begünstigung" noch greifbar waren und zugunsten des Geschädigten hätten verwendet werden können und dass als Folge der Begünstigung diese Werte (oder ihre Surrogate) nicht mehr zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stehen (Erfolgssicherung). In Bezug auf Geldwäscherei (als Einziehungsvereitelung) im Speziellen bedeutet dies, dass vor der Geldwäscherei eine Aushändigung der deliktisch erlangten Vermögenswerte an den Geschädigten oder deren Einziehung und Verwendung zugunsten des Geschädigten gemäss Art. 73 StGB möglich gewesen wäre und die Intervention des Geldwäschers dies dann verunmöglicht. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Geldwäscher die deliktischen Werte unauffindbar "versteckt" (zum Beispiel durch Transfer ins Ausland) oder zerstört ( Heierli , a.a.O., S. 578). In diesem Fall muss der Begünstiger wie ein "Gehilfe" für den gesamten von ihm mitverursachten Schaden einstehen ( Brehm , a.a.O., Art. 50 N 72). Das haftungsauslösende Verhalten wird in Art. 50 Abs. 3 OR selbständig umschrieben: Für eine Schädigung nach Art. 50 Abs. 3 OR ist Ersatz zu leisten, wenn sich diese Schädigung aus einer Begünstigung im Sinne dieser Bestimmung ergibt. Als solche Begünstigung gilt jedes Verhalten, das den widerrechtlichen durch die Vortat bewirkten deliktischen Erfolg sichert. Aus Art. 50 Abs. 3 OR ergibt sich unmittelbar, dass solche Verhaltensweisen zu unterlassen sind und dass für Schäden, welche sich aus der Verletzung dieser Verhaltensvorschrift ergeben, Ersatz zu leisten ist. Es ist nicht massgebend, ob das tatbestandsmässige, sanktionierte (Begünstigungs-)Verhalten auch widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR ist ( Heierli , a.a.O., S. 582 f.; vgl. Brehm, a.a.O., Art. 50 N 67). Zwischen dem Verhalten des Begünstigers und dem Schaden muss zudem ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen ( Brehm , a.a.O., Art. 50 N 69). 5.2.2 Eine Haftung gemäss Art. 50 Abs. 3 OR setzt weiter ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten des Begünstigers voraus ( Heierli , a.a.O., S. 584; Brehm , a.a.O., Art. 50 N 68). Der zivilrechtliche Verschuldensbegriff setzt auf der subjektiven Seite die Urteilsfähigkeit und als objektive Komponente die festgestellte Abweichung von einem unter den gegebenen Umständen als angebracht erachteten Durchschnittsverhalten voraus. Im Unterschied zum Strafrecht gilt ein objektivierter Verschuldensmassstab. Es ist demnach entgegen der Auffassung der Beklagten nicht massgebend, ob sie hätte anders handeln können, sondern allein ob der durchschnittlich sorgfältige Mensch anders gehandelt, d.h. die fehlerhafte Handlung vermieden hätte. Die subjektive Vorwerfbarkeit spielt somit im (zivilrechtlichen) Deliktsrecht keine Rolle (OGer ZH UH140307 vom 28. April 2015 E. 5.3; Heinrich Honsell/Bernhard Isenring/Martin A. Kessler , Schweizerisches Haftpflichtrecht, 5. Aufl. 2013, S. 77 und 79). Daher bestimmt Art. 53 OR folgerichtig, dass strafrechtliche Erkenntnisse die Entscheide der Zivilgerichte nicht präjudizieren ( Honsell/Isenring/Kessler , a.a.O., S. 80). Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt vermissen lässt, die ein durchschnittlich sorgfältiger Menschen in der Situation des Schädigers aufwenden würde (BGE 137 III 539 E. 5.2). Jede negative Abweichung von diesem geforderten Durchschnittsverhalten gilt als sorgfaltswidrig und damit als fahrlässig (BGE 116 Ia 162 E. 2c). Allerdings ist dieser objektivierte Sorgfaltsmassstab nicht starr für alle Schädiger gleich zu handhaben. Subjektive Umstände werden insofern in die Betrachtung einbezogen, als das Alter des Schädigers, sein Beruf und seine Erfahrung zu berücksichtigen sind. Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht richten sich im Übrigen nach der Art, Wichtigkeit und Gefährlichkeit einer Tätigkeit (BGer 4A_604/2017 vom 30. April 2018 E. 3.1). Die Fahrlässigkeit wird in der Lehre in "grobe" und "leichte" Fahrlässigkeit unterteilt. Grobfahrlässig handelt, wer elementare Vorsichtsgebote verletzt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen beachten würde (BGE 111 Ib 192 E. 3; vgl. BGE 119 II 443 E. 2a). Leichte Fahrlässigkeit liegt bei einer geringfügigen Unsorgfalt oder einer kleinen Fehlüberlegung vor, die grundsätzlich jedem unterlaufen könnte ( Hans Giger , in: Fischer/Luterbacher [Hrsg.], Haftpflichtkommentar, Kommentar zu den schweizerischen Haftpflichtbestimmungen, 2016, Art. 99 N 5; Roberto Vito , Haftpflichtrecht, 2. Aufl., Bern 2018, S. 91 f.). 5.3 Nachfolgend wird untersucht, ob die einzelnen Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten gemäss Art. 50 Abs. 3 OR im vorliegenden Fall für ihre Tätigkeit als Geldagentin zur Weiterleitung von durch betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage erlangten Gelder gegeben sind. 5.3.1 Einigkeit besteht zwischen den Parteien darüber, dass eine unbekannte Täterschaft am 24. November 2016 durch betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage von einem Konto der Klägerin CHF 19'500.− auf das Konto der Beklagten mit der Nummer 1._____ bei der D._____bank AG überwiesen hat. Zu Recht unstrittig ist überdies, dass die Vorinstanz deshalb als Vortat eine unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 41 OR bejaht hat. Ausserdem steht ausser Streit, dass die Beklagte durch das Abheben eines Barbetrags von CHF 19'500.− vom erwähnten Konto am 24. November 2016 sowie dessen Versendung im Umfang von CHF 19'280.− am gleichen Tag per Post an eine Adresse in Moskau und Verbrauchs eines Betrags von CHF 220.− für Umtriebe kausal einen Schaden im Sinne von Art. 50 Abs. 3 OR in Höhe von CHF 19'500.− verursacht hat. Vor dem Versand nach Moskau hätte der am 24. November 2016 auf das erwähnte Konto der Beklagten überwiesene Geldbetrag von CHF 19'500.− noch beschlagnahmt werden können und anschliessend der Klägerin zurückgegeben oder eingezogen und nach Art. 73 StGB zugunsten der Klägerin verwendet werden können. Dies hat die Beklagte durch den Versand der besagten Geldsumme nach Moskau verunmöglicht und damit den durch die Vortat verursachten Schaden perpetuiert. Demzufolge hat sie kausal einen Schaden im Sinne von Art. 50 Abs. 3 OR bewirkt. Somit sind in objektiver Hinsicht die Voraussetzungen für eine Haftung nach Art. 50 Abs. 3 OR gegeben. 5.3.2 In Bezug auf das Verschulden ist festzustellen, dass sich die Beklagte Ende September 2016 auf eine auf der Internetseite "tutti.ch" ausgeschriebenes Job-Angebot bewarb, woraufhin sie in der Folge am 3. November 2016 einen angeblichen Arbeitsvertrag der C._____ AG (Zürich) abschloss. Damit verpflichtete sie sich, für eine monatliche Provision von CHF 2'400.− als Regionalvertreterin des Leiters für internationale Immobilien Einzahlungen von Kunden aus der Region des Vertreters entgegenzunehmen, die erforderlichen lmmobilienunterlagen bereitzustellen und die Versendung des Pakets mit den Unterlagen samt der Vorschusszahlungen an den Verkäufer, Vermieter oder lnhaber des lmmobilienobjektes vorzunehmen; dies innerhalb von 24 Arbeitsstunden und gemäss Vorschriften und Anweisungen des Hauptmanagers. Eine wesentliche Aufgabe bei dieser Stelle bestand in der Tätigkeit als "Geldagentin" zur Entgegennahme von Einzahlungen und deren Weiterleitung zusammen mit Unterlagen in einem Paket. Diese Tätigkeit bei einem Immobilienunternehmen in einem internationalen Kontext wirkt als sehr verdächtig, zumal ein Versand von Geld per Paket im Geschäftsverkehr als äusserst unüblich erscheint, da eine Weiterleitung des Gelds per Banküberweisung wesentlich sicherer und günstiger wäre als per Paket. Als sehr ungewöhnlich erscheint überdies, dass die "Arbeitgeberin" die ganze Zeit mit der Beklagten nur per E-Mail kommunizierte. Als sehr suspekt mutet es weiter an, dass die "Arbeitgeberin" gemäss Ziffer 3.2.3 des "Arbeitsvertrags" vom 3. November 2016 für eine Tätigkeit mit einem geringen Arbeitsaufwand eine Provision von CHF 2‘400.− pro Monat zu zahlen bereit war. Die höchst lukrative Entlöhnung wirkt besonders verdächtig. Als äusserst dubios erscheint ausserdem, dass die Beklagte nach Anweisungen ihrer "Arbeitgeberin" für geschäftliche Transaktionen ein privates Bankkonto zur Verfügung halten und verwenden musste. Als verdächtig muten auch die von der "Arbeitgeberin" per E-Mail erteilten Instruktionen über den Bargeldbezug und die Anweisungen zur Verschleierung des wahren Sendungsinhaltes an. In Anbetracht des Dargestellten erachtet das Kantonsgericht es als erwiesen, dass jede verständige Person in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen wie die im Jahr 1992 geborene und als Verkaufsmitarbeiterin in einem grösseren Unternehmen in der Holzwerkstoffbranche tätige Beklagte bereits aufgrund eines einzelnen und erst recht mehrerer oder aller der aufgezeigten Umstände gewusst hätte oder zumindest hätte erkennen müssen, dass die am 24. November 2016 auf das Konto der Beklagten mit der Nummer 1._____ bei der D._____bank AG überwiesene Geldsumme von CHF 19‘500.− widerrechtlich durch Verletzung einer strafgesetzlichen Norm erlangt worden ist. Auch wäre einer solchen Person bewusst gewesen oder zumindest hätte ihr klar sein müssen, dass durch das Versenden des Geldbetrags im Umfang von CHF 19‘280.− an eine Adresse in Moskau und Verbrauchs von CHF 220.− für Umtriebe die ernsthafte Gefahr der Perpetuierung des der Klägerin durch die Vortat angerichteten Vermögensschadens bestand. Die Beklagte hätte demzufolge diese Gefahr erkennen und die entsprechenden Anweisungen ihrer "Arbeitgeberin" verweigern müssen. Vor diesem Hintergrund erscheint das Verhalten der Beklagten schlicht unverständlich. Folglich kann nur geschlossen werden, dass die Beklagte zumindest grobfahrlässig und somit schuldhaft gehandelt hat. 5.3.3 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen folgt, dass vorliegend sämtliche Haftungsvor-aussetzungen nach Art. 50 Abs. 3 OR gegeben sind und die Beklagte der Klägerin somit grundsätzlich den Schaden von CHF 19‘500.− zu ersetzen hat. 6. Im Weiteren ist über die Höhe des von der Beklagten zu leistenden Schadenersatzes zu befinden. Nachdem auf die Anschlussberufung nicht einzutreten ist, braucht nicht beurteilt zu werden, ob der von der Vorinstanz auf CHF 2'000.− bestimmte Schadenersatzbetrag weiter zu reduzieren ist. Nachfolgend wird dennoch dargelegt, dass selbst wenn auf die Anschlussberufung einzutreten wäre, keine weitere Reduktion des Schadenersatzbetrags vorzunehmen wäre. 6.1.1 Die Vorinstanz erwog unter anderem, die Beklagte hafte nur dann und nur soweit, als sie durch ihre Beteiligung einen Schaden verursacht habe. Der Begünstiger könne durch sein Verhalten (zum Beispiel durch Verstecken oder Verkauf der Ware) eine Vermeidung des Schadens verunmöglichen und somit für den verursachten Schaden mithaften. In diesem Fall müsse er wie ein Gehilfe für den gesamten von ihm mitverursachten Schaden einstehen. Mit dem Haupttäter und allfälligen Anstiftern und Gehilfen hafte er allerdings nur im Umfang einer besonderen Ersatzpflicht solidarisch. Mit der Mehrheit der Lehre sei davon auszugehen, dass ein solidarisch Haftender gegenüber dem Geschädigten individuelle Herabsetzungsgründe - insbesondere sein leichtes Verschulden oder andere Umstände gemäss Art. 43 OR - geltend machen könne. Vorliegend sei der Tatbeitrag der Beklagten und ihr Verschulden im Vergleich zum betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, welcher mutmasslich durch eine systematisch nach dem gleichen Muster handelnde Gruppierung verübt worden sei, als gering einzustufen. Es sei zwar nicht von der Hand zu weisen, dass die Beklagte naiv gehandelt habe. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Beklagte selber Opfer einer Täuschung geworden und zur Begehung dieser Straftat missbraucht beiziehungsweise getäuscht worden sei. Aufgrund der gesamten Umstände sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag in Höhe von 10% des Schadens, d.h. konkret von CHF 2'000.−, zu bezahlen. 6.1.2 Die Klägerin wendet dagegen insbesondere ein, es lägen keine Gründe vor, welche eine Reduktion der Haftung der Beklagten rechtfertigen könnten. Die Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis StGB sei ein Vorsatzdelikt und die Beklagte habe zumindest eventualvorsätzlich gehandelt. Eine Ermässigung des Schadenersatzes mit Rücksicht auf das Verschulden komme daher nicht Frage. Es seien auch keine sogenannten "weiteren Umstände", wie finanzielle Verhältnisse der Parteien, Unentgeltlichkeit und Gefälligkeit, Zufall als konkurrierende Ursache oder fehlende Voraussehbarkeit des Schadens beziehungsweise der Schadensgrösse, auszumachen, welche allenfalls zu einer Reduktion der Schadenersatzpflicht der Beklagten führen könnten. Die Klägerin habe somit Anspruch auf eine volle Schadloshaltung durch die Beklagte. 6.2 Der Begünstiger haftet bei der in Frage stehenden Tatbestandsvariante für einen gemeinsam schuldhaft verursachten Schaden mit dem Anstifter, Urheber oder Gehilfen nur dann und nur soweit für Ersatz solidarisch, als er durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat (Art. 50 Abs. 1 und 3 OR). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Geltendmachung von persönlichen Herabsetzungsgründen im Sinne von Art. 43 und 44 Abs. 2 OR im Aussenverhältnis gegenüber dem Geschädigten ausgeschlossen (BGE 113 II 323 E 2b; 89 II 118 E 5a; 57 II 417 E. 2 in fine; 57 II 28 E 3; BGer 6B_267/2016 vom 15. Februar 2017 E. 9; 6B_861/2008 vom 22. Juni 2009 E. 5.3; siehe ferner KGer VD CO08.013099 vom 24. August 2012 E. IV/d). Als Argument, weshalb ein solidarisch Haftender gegenüber dem Geschädigten persönliche Herabsetzungsgründe soll geltend machen können, nennt die Vorinstanz mit einem Teil der Lehre, dass kein Haftpflichtiger für einen grösseren Betrag solidarisch haften soll als für den, welchen er zu zahlen hätte, wenn er alleiniger Täter gewesen wäre. Dieses Argument vermag nicht durchzuschlagen. Der Schutz des Geschädigten als ratio legis der Solidarhaftung wäre in Frage gestellt, wenn persönliche Herabsetzungsgründe bereits im Aussenverhältnis gegenüber dem Geschädigten vorgebracht werden könnten. Es ist deshalb dem Recht des Geschädigten, jeden Schädiger auf Ersatz des vollen Schadens belangen zu können, Vorrang einzuräumen ( Mazan , a.a.O., S. 349; Brehm , a.a.O., Art. 50 N 40 und 46; Martin A. Kessler , in: Basler Kommentar Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015, Art. 43 N 19). Demzufolge ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Schaden in der vollen Höhe von CHF 19'500.− zu ersetzen. 6.3 Im Übrigen sei angemerkt, dass auch wenn persönliche Herabsetzungsgründe berücksichtigt werden könnten, der Beklagten dies aus den nachstehenden Gründen nicht zu helfen vermöchte. 6.3.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 OR sind bei der Bestimmung von Art und Grösse des Ersatzes für eingetretenen Schaden sowohl die Umstände als auch die Grösse des Verschuldens zu würdigen. Der Grad des Verschuldens kann nur dann zu einer Ermässigung der Ersatzpflicht führen, wenn dem Schädiger ein bloss leichtes Verschulden zur Last fällt ( Tarkan Göksu , in: Gauch/Aepli/Stöckli [Hrsg.], Präjudizienbuch zum OR, 8. Aufl. 2012, N 7 zu Art. 43 OR). Weil der Beklagten ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten vorzuhalten ist, kann ihr Verschulden nicht als bloss leicht qualifiziert werden und kommt daher eine Reduktion der Schadenersatzpflicht in Anwendung von Art. 43 Abs. 1 OR nicht in Frage. 6.3.2 Nach Art. 44 Abs. 2 OR kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen, wenn der Ersatzpflichtige den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat und durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage geraten würde. Nachdem die Beklagte vorliegend den Schaden zumindest grobfahrlässig (siehe E. 5.3.2) verursacht hat, ist eine Reduktion des Schadensersatzbetrags in Anwendung dieser Bestimmung ausgeschlossen. 6.3.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass auch bei einer Anwendbarkeit der Bestimmungen von Art. 43 und Art. 44 Abs. 2 OR die Beklagte aufgrund ihres zumindest grobfahrlässigen Verhaltens in vorliegenden Fall für den vollen Schaden von CHF 19'500.− einzustehen hätte. Selbst wenn im Übrigen ihr Verschulden als leicht zu qualifizieren wäre, würde die von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion der Schadenersatzpflicht um rund 90% auf einen Betrag von CHF 2'000.− als klar zu weitgehend erscheinen. Insbesondere könnte nicht angenommen werden, dass die Beklagte durch die Bezahlung des Schadenersatzes in Höhe von CHF 19'500.− in eine Notlage geraten würde, da sie diesen Betrag mit ihrem Nettolohn von CHF 4'300.− pro Monat in Raten bezahlen und die Schuld innert angemessener Frist abtragen könnte. 7. Wer auf Grund einer unerlaubten Handlung einen Schaden erleidet, hat ab dem Schadenseintritt bis zum Tag der Zahlung des Schadenersatzes Anspruch auf Schadenszins (BGE 130 III 591 E. 4). Wird die Ersatzforderung erst später geltend gemacht, ist darin ohne Weiteres eine verzugsbewirkende Mahnung zu erblicken und der Verzugszins in gleicher Höhe löst den Schadenszins ab ( Peter Gauch Peter/Walter R. Schluep/Heinz Rey/Jörg Schmid/Susan Emmenegger , Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil - ohne ausservertragliches Haftpflichtrecht, 10. Aufl. 2014, S. 127). Der Schadenszins wird wie der Verzugszins gemäss Art. 73 OR mit 5% bemessen (BGE 131 III 12 E. 9.4). Die Beklagte hat somit der Klägerin auf dem zu leistenden Schadenersatz von CHF 19'500.− ab dem schädigenden Ereignis vom 24. November 2016 einen Zins von 5% zu bezahlen. 8. Die Klägerin verlangt die Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. 4._____ des Betreibungsamtes Basel-Landschaft. Laut dem Betreibungsbegehren und dem Forderungsgrund im Zahlungsbefehl Nr. 4._____ des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vom 7. Juni 2018 handelt es sich dabei um den Anspruch aus Geldwäscherei zum Nachteil der Klägerin gemäss dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 15. März 2018 im Betrag von CHF 19'500.− nebst 5% Zins seit dem 24. November 2016 sowie Zahlungsbefehlskosten von CHF 103.30. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass in der Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 3._____ des Betreibungsamtes Basel-Landschaft im Umfang von CHF 2'000.− beseitigt wurde. Die Beseitigung des Rechtsvorschlags hätte sich korrekterweise − wie es die Vorinstanz im Übrigen in ihren Erwägungen richtig darlegt − auf die Betreibung Nr. 4._____ des Betreibungsamtes Basel-Landschaft beziehen müssen. Dieses Schreibversehen spielt aber keine weitere Rolle, da das erkennende Gericht das vor-instanzliche Urteil ohnehin vollumfänglich aufhebt (siehe E. 9). Wie bereits gezeigt, kann aufgrund von Art. 79 SchKG der Rechtsvorschlag bei Gutheissung der Klage im Anerkennungsprozesses beseitigt werden. Weil mit diesem Urteil der Klägerin eine Forderung im Umfang von CHF 19'500.− nebst 5% Zins seit dem 24. November 2016 und Zahlungsbefehlskosten von CHF 103.30 zugesprochen werden, ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 4._____ des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vollumfänglich aufzuheben. 9. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Berufung gutzuheissen, das Urteil der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 6. Dezember 2018 aufzuheben und die Beklagte in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin CHF 19'500.− nebst 5% Zins seit dem 24. November 2016 und CHF 103.30 Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen. In der Betreibung Nr. 4._____ des Betreibungsamtes Basel-Landschaft ist der Rechtsvorschlag im Umfang von CHF 19'500.− nebst 5% Zins seit dem 24. November 2016 und CHF 103.30 Zahlungsbefehlskosten zu beseitigen. 10. Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden. 10.1 Die Kosten sind nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 10.2 Die Klägerin dringt mit ihrer Klage vollumfänglich durch, weshalb die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig wird. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von CHF 2‘000.− und die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 250.− sind somit der Beklagten aufzuerlegen. Der Rechtsvertreter der Klägerin macht für das erstinstanzliche Verfahren mit Honorarnote vom 6. Dezember 2018 ein Honorar von CHF 3'791.− geltend. Das in Rechnung gestellte Honorar erscheint als übersetzt. In Anbetracht des Streitwerts von CHF 19'500.− und des eher geringen im erstinstanzlichen Verfahren getätigten Aufwands ist in Anwendung von § 7 Abs. 1 lit. d TO das Grundhonorar auf CHF 2'500.− festzusetzen. Auslagen wurden keine geltend gemacht und sind deshalb nicht zu entschädigen. Zudem ist noch die Mehrwertsteuer von 7.7% zu ersetzen. Demzufolge ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2’692.50 (inkl. MWSt.) zu entrichten. 10.3 Dem Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend wird die unterliegende Beklagte auch im zweitinstanzlichen Verfahrens kosten- und entschädigungspflichtig. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf CHF 2'000.− (§ 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f. Ziff. 2 GebT) festzulegen. Der Rechtsvertreter der Klägerin hat im Berufungsverfahren keine Honorarnote eingereicht, weshalb dessen Entschädigung laut § 18 Abs. 1 TO von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen ist. Vorliegend erscheint angesichts des Streitwerts von CHF 19'500.− und des Umfangs des Verfahrens eine Entschädigung von CHF 2'000.− als angezeigt (§ 7 Abs. 1 lit. d und § 10 TO sowie §§ 15 f. TO). Ausserdem ist noch die Mehrwertsteuer von 7.7% zu ersetzen. Demzufolge ist die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für das kantonsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'154.− (inkl. MWSt.) zu bezahlen. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird gutgeheissen. Das Urteil der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost, vom 6. Dezember 2018 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin CHF 19'500.− nebst 5% Zins seit dem 24. November 2016 und CHF 103.30 Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen.

2. In der Betreibung Nr. 4._____ des Betreibungsamtes Basel-Landschaft wird der Rechtsvorschlag im Umfang von CHF 19'500.− nebst 5% Zins seit dem 24. November 2016 und CHF 103.30 Zahlungsbefehlskosten beseitigt.

3. Der Beklagten werden die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens von CHF 2'000.− und die Kosten der Schlichtungsverhandlung von CHF 250.− auferlegt.

4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2’692.50 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu bezahlen." Auf die Anschlussberufung wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 2'000.− werden der Beklagten auferlegt. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'154.− (inkl. Auslagen und MWSt.) zu bezahlen. Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber Stefan Steinemann