Sachverhalt
erweise sich in diesem Zusammenhang als ungenügend substantiiert und sei zudem nicht erstellt (Urk. 228 S. 9 und 15). 9.5. Wie der Vertreter der Anklagebehörde bereits im Rahmen seiner Replik mündlich und zutreffend zu Protokoll gab (Prot. II S. 27), zielen die Beanstandungen der Verteidigung ins Leere. Die Anklageschrift umschreibt sehr wohl und in ausreichendem Masse präzise, was dem Beschuldigten konkret vorgeworfen wird. Inwiefern diesem nicht klar sei, wann und wo er wen auf welche Art und Weise verletzt haben soll, bleibt schleierhaft. Dass der genaue zeitliche Handlungsablauf eines Angriffs respektive eines Raufhandels aufgrund der diesen Delikten immanenten hohen Eigendynamik nicht regiebuchgleich in allen Einzelheiten dargetan werden kann, liegt in der Natur dieser Straftatbestände. Darin jedoch eine Verletzung des Akkusationsprinzips erblicken zu wollen, würde bedeuten, dass namentlich die hier zur Diskussion stehenden Straftatbestände überhaupt nicht zur Anklage gebracht werden könnten – ausser sie wären allenfalls filmisch aufgezeichnet –, was selbstredend nicht der Fall sein kann. Der
- 24 - entsprechende Einwand der Verteidigung geht daher fehl. Auf die Anklage ist unter diesem Aspekt ohne weiteres einzutreten.
10. Nichteintreten auf Eventualanklage 10.1. Sowohl die Anklagebehörde als auch die Verteidigung des Beschuldigten H._____ wurden im Vorfeld der Berufungsverhandlung darauf hingewiesen, dass sich das Gericht für den Fall, dass es zum Schluss komme, der eingeklagte Sachverhalt lasse sich erstellen, auch die Frage stellen müsse, ob die Schläge mit dem Armierungseisen auf die Köpfe der Gebrüder … [F._____ und M._____] nicht gegebenenfalls auch unter den Straftatbestand der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) zu subsumieren seien. Beide Parteien wurde daher aufgefordert, sich entsprechend vorzubereiten (Urk. 213). 10.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte die Anklagebehörde die Anklageschrift vom 12. Oktober 2010 betreffend den Beschuldigten H._____ gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StPO im Sinne einer Eventualanklage gemäss Art. 325 Abs. 2 StPO (Urk. 224) und beantragte für den Fall eines Schuldspruchs wegen versuchter schwerer Körperverletzung die Bestrafung des Beschuldigten H._____ mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren (Urk. 225 S. 2). 10.3. Die Verteidigung des Beschuldigten H._____ beantragte in der Folge, auf die Eventualanklage sei nicht einzutreten. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid ganz bewusst davon Abstand genommen, den eingeklagten Sachverhalt unter dem Straftatbestand der versuchten schweren Körperverletzung zu prüfen. Es könne daher nicht angehen, dass sich die Berufungsinstanz nun mit diesem Vorwurf erstmals auseinandersetze, denn dadurch würde dem Beschuldigten im Falle einer abweichenden rechtlichen Würdigung in Bezug auf diese Frage eine Rechtsmittelinstanz verloren gehen. Entsprechend dürfe auf die Eventualanklage nicht eingetreten werden. Für den Fall einer abweichenden rechtlichen Würdigung sei die Sache an die Vor- instanz zurückzuweisen (Prot. II S. 22).
- 25 - 10.4. Art. 350 Abs. 1 StPO sieht vor, dass das Gericht getreu dem Grundsatz iura novit curia grundsätzlich frei ist, den eingeklagten Sachverhalt rechtlich zu würdigen. Dabei ist es wohl in tatsächlicher, nicht aber in rechtlicher Hinsicht an die Anklage gebunden. Dieser für das erstinstanzliche Verfahren ausdrücklich statuierte Grundsatz findet auch auf das zweitinstanzliche Verfahren Anwendung (Art. 405 Abs. 1 StPO). Entsprechend findet über Art. 379 StPO auch Art. 333 Abs. 1 StPO im Berufungsverfahren Anwendung (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 333 N 4). Die Berufung ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel. Lediglich in Ausnahmefällen hat sie kassatorische Wirkung. Der Gesetzgeber sieht daher eine Aufhebung des angefochtenen Entscheides und eine Rückweisung an die Vorinstanz nur dann vor, wenn das Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht mehr geheilt werden können (Art. 409 Abs. 1 StPO). In Frage kommen dabei etwa die nicht richtige Besetzung des Gerichts, fehlende Zuständigkeit, fehlerhafte Vorladungen, Verweigerung von Teilnahmerechten, nicht gehörige Verteidigung, Abstützen des Urteils auf nicht verwertbare Beweismittel oder die unterbliebene Behandlung bzw. Beurteilung aller Anklage-, Einziehungs- und Zivilpunkte (BSK StPO - Luzius Eugster, Art. 409 N 1). Der Umstand alleine, dass die Berufungsinstanz eine andere rechtliche Auffassung vertritt als die Vorinstanz und darauf gestützt der Staatsanwaltschaft Gelegenheit gibt, die Anklage im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO zu ändern, rechtfertigt damit klarerweise keine Rückweisung und verstösst keinesfalls gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens i.S.v. Art. 6 EMRK. Der betreffende Einwand der Verteidigung entbehrt damit jeglicher Grundlage. Auf die Eventualanklage ist ohne weiteres einzutreten. III. Sachverhalt A. Unbestrittene Sachverhaltselemente
- 26 - Die vorinstanzlichen Erwägungen zu den unbestrittenen Sachverhaltselementen unter Ziffer III. A. sind allseits unbestritten und korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 136 S. 19 ff.). B. Bestrittene Sachverhaltselemente
1. Allgemeines Die Vorinstanz hat unter Ziffer III. B. 1. vorab die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung ausführlich dargetan. Darauf ist in globo zu verweisen.
11. Generelle Glaubwürdigkeit Die Vorinstanz hat sich zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Beschuldigten, des Privatklägers F._____ sowie der übrigen einvernommen Personen geäussert. Im Ergebnis kann den vorinstanzlichen Einschätzungen zugestimmt werden. Weitere Erörterungen zur Frage der Glaubwürdigkeit erübrigen sich, da der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Aussagenden nach neueren Erkenntnissen ohnehin kaum mehr Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. Darauf wird nachfolgend im Detail noch einzugehen sein.
12. Vorgeschichte Die im angefochtenen Entscheid unter dem Titel "Vorgeschichte" zusammen- gefassten Aussagen von F._____ und L._____ wurden durch die Vorinstanz richtig wiedergegeben. Die Vorderrichter weisen darauf hin, dass die betreffenden Schilderungen zwar nicht durch den angeklagten Sachverhalt gedeckt, dessen ungeachtet aber dazu geeignet seien, sich einen Überblick über die Ereignisse und namentlich auch über die Lärmkulisse in der Wohnung im Vorfeld der eigentlichen Tathandlungen zu verschaffen. Diesen Erwägungen ist nichts hinzuzufügen.
- 27 -
13. Beginn der tätlichen Auseinandersetzung 13.1. Das Zusammentreffen der Beschuldigten 1.1.1. Die Vorinstanz resümiert, bei einer Gesamtbetrachtung der teilweise im Detail doch divergierenden Aussagen der vier Beschuldigten dränge sich unweigerlich der Schluss auf, dass ihr Treffen im Erdgeschoss der Liegenschaft bzw. vor der Wohnung von K._____ nicht bloss zufällig gewesen sei. Eine längerfristige Planung lasse sich aufgrund der Untersuchungsergebnisse aber nicht nachweisen. Fest stehe hingegen – insbesondere auch aufgrund der un- mittelbar zuvor geführten Telefonate unter den Beschuldigten –, dass sich die vier Beschuldigten vor der Wohnung K._____ eingefunden hätten, um sich um die dortigen Vorgänge zu kümmern. Dabei hätten sie mit einer Intervention zugewartet, bis sich sämtliche Beschuldigte vor Ort eingefunden hätten. 1.1.2. Die Verteidigung des Beschuldigten G._____ beanstandet weder in ihrer Berufungserklärung vom 13. Januar 2012 noch anlässlich der Berufungsverhandlung die vorinstanzlichen Erwägungen zum Zusammentreffen der Beschuldigten (Urk. 137 sowie Urk. 227). 1.1.3. Die Verteidigung des Beschuldigten H._____ macht im Berufungsverfahren geltend, es werde nach wie vor bestritten, dass das Zusammentreffen der Beschuldigten im Treppenhaus nicht zufällig gewesen sein solle (Urk. 228 S. 13). 1.1.4. J._____ liess vor Vorinstanz zusammengefasst geltend machen, er sei am fraglichen Abend mit I._____ verabredet gewesen. Er habe an der Haustüre des Mehrfamilienhauses an der O._____strasse ... in P._____ bei I._____ geläutet, worauf ihm mittels elektronischer Türöffnung Eintritt gewährt worden sei. Im Treppenhaus sei er sogleich auf I._____ und H._____ gestossen. Sie hätten alle drei den Lärm und die ungewöhnlichen Geräusche aus der Wohnung K._____ gehört. Zu diesem Zeitpunkt sei G._____ von der Arbeit zurück gekommen, wo er im Korridor auf seine Brüder und ihn getroffen sei. Das Zusammentreffen der vier Beschuldigten habe einzig deshalb stattgefunden, weil aus der von L._____ bewohnten Wohnung laute Stimmen, Geräusche und Schreie wahrzunehmen gewesen seien. Das von der Anklägerin krampfhaft und mit allen Mitteln zu
- 28 - konstruieren versuchte abgesprochene Zusammentreffen der Beteiligten finde durch absolut gar nichts eine Stütze (Urk. 99 S. 2 f.) Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Verteidiger von J._____ seinen Standpunkt (Urk. 229 S. 5). 1.1.5. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Aussagen der Beschuldigten sorgfältig und vollständig zusammengefasst, was von den Beschuldigten denn auch nicht bestritten wurde. Auf die Ausführungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 136 S. 29 ff.). Ob sich die Beschuldigten aufgrund einer vorhergehenden Absprache oder zumindest teilweise zufällig am
15. Februar 2010, um ca. 17.00 Uhr, im Erdgeschoss der Liegenschaft O._____strasse ... in P._____ einfanden, lässt sich mit den vorhandenen Beweismitteln letztlich nicht mit Sicherheit feststellen. Wie die Vorinstanz richtig ausführte, bestehen jedoch gewichtige Indizien, welche dafür sprechen, dass zumindest G._____ und J._____ telefonisch herbeigerufen wurden, damit diese zusammen mit den bereits im Haus anwesenden Brüdern I._____ und H._____ in der Wohnung K._____ intervenieren konnten. Dafür, dass diesem Vorhaben bereits eine längere Planung vorausgegangen wäre, finden sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte. Letztlich ist jedoch die Frage, wer, wann und aus welchem Grund am Tatort eingetroffen ist, nicht von zentraler Bedeutung. Entscheidend ist lediglich – und insoweit ist der eingeklagte Sachverhalt erstellt –, dass die Beschuldigten am Montag, den 15. Februar 2012, um ca. 17.00 Uhr oder kurz danach im Erdgeschoss der Liegenschaft O._____strasse ... in P._____, vor der Wohnung K._____ aufeinander trafen. 13.2. Bewaffnung 1.1.6. G._____
a) Die Vorinstanz führt zutreffend aus, es sei erstellt, dass der Beschuldigte G._____ das Tatmesser von Anbeginn des inkriminierten Sachverhaltes dabei gehabt habe. Ob er das Tatmesser erst zwischen dem Zeitpunkt seiner Ankunft in der Liegenschaft und dem Zeitpunkt, als er sich mit den übrigen
- 29 - Beschuldigten vor der Wohnung von K._____ einfand, zu sich genommen habe, lasse sich nicht rechtsgenüglich erstellen. Die Beantwortung dieser Frage sei zu Gunsten des Beschuldigten offen zu lassen (Urk. 136 S. 36 f.).
b) Diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid werden durch die Verteidigung von G._____ nicht in Abrede gestellt. Vielmehr hält diese in ihrer Berufungserklärung vom 13. Januar 2012 ausdrücklich fest, die Vorinstanz habe richtigerweise nicht angenommen, der Beschuldigte habe das Messer zwischen dem Zeitpunkt seiner Ankunft in der Liegenschaft und dem Zeitpunkt, als er sich mit den übrigen Beschuldigten vor der Wohnung K._____ eingefunden habe, zu sich genommen haben (Urk. 137 S. 3). Diesen Standpunkt nahm die Verteidigung auch im Rahmen der Berufungsverhandlung ein (Urk. 227).
c) Die Erwägungen der Vorinstanz sind zutreffend, unangefochten und bedürfen keiner Ergänzung. Der eingeklagte Sachverhalt betreffend die Bewaffnung des Beschuldigten G._____ ist damit erstellt. 1.1.7. H._____
a) Hinsichtlich der Bewaffnung des Beschuldigten H._____ erwogen die Vorderrichter zusammengefasst, es könne festgehalten werden, dass die pauschalen Aussagen des Beschuldigten H._____ auch hinsichtlich der Umstände, wie sein DNA-Profil allenfalls auf das Armierungseisen hätte gelangen können, als reine Schutzbestreitungen und Lügen zu qualifizieren seien. Insbesondere durch den klaren und unbestrittenen Untersuchungsbericht zu den am Armierungseisen vorgefundenen DNA-Mischspuren, welcher zudem die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Aussagen des Privatklägers F._____ stütze, sei klar erstellt, dass der Beschuldigte H._____ – und nicht der vom Privatkläger F._____ aufgrund einer kleinen Unsicherheit ebenfalls genannte Beschuldigte J._____ – anlässlich der tätlichen Auseinandersetzung von dem vorgefundenen Armierungseisen Gebrauch gemacht habe. Der diesbezüglich aufgrund der teilweise unsicheren Ausführungen von F._____ gemachte Einwand der
- 30 - Verteidigung des Beschuldigten H._____, dies sei eine Schlussfolgerung von F._____, nachdem er die ersten Aussagen aller Beteiligten habe lesen können bzw. weil er zusätzliche Informationen nach seiner ersten Einvernahme hinterher erfahren habe, verfange nicht. Auch wenn F._____ dies erst anhand von Erinnerungen klar aussagen konnte, so sei dennoch festzuhalten, dass er bereits am 2. März 2010 eindeutig den Beschuldigten H._____ als denjenigen mit dem Armierungseisen identifiziert habe. Der polizeiliche DNA-Bericht sei am 4. März 2010 erstellt worden, mithin habe F._____ bei seiner Aussage noch gar nichts von den darin festgestellten DNA-Spuren des Beschuldigten H._____ am vorgefundenen Armierungseisen wissen können. Auch dies spreche deutlich für die Glaubhaftigkeit der Aussage von F._____. Aufgrund der Blutspuren an seinen eigenen Kleidern sei zudem ersichtlich, dass der Beschuldigte H._____ im Laufe des Geschehens sicherlich in der Nähe von † M._____ gewesen sein müsse. Aufgrund der festgestellten Blutspritzer sei erstellt, dass er nicht erst mit † M._____ in Kontakt gekommen sei, als dieser bereits im Sterben am Boden gelegen sei. Es sei deshalb mit der Anklage davon auszugehen, dass der Beschuldigte H._____ während des inkriminierten Geschehens ein Armierungseisen bei sich gehabt habe. Wann sich der Beschuldigte H._____ genau mit dem Armierungseisen bewaffnet habe, sei dabei nicht von Relevanz.
b) Die Verteidigung des Beschuldigten H._____ bestritt den eingeklagten Sachverhalt betreffend dessen Bewaffnung. Nach Auffassung der Verteidigung stellt die Sachverhaltsdarstellung der Anklagebehörde nichts weiter als eine spekulative Annahme dar. Dass die DNA des Beschuldigten H._____ auf einem Armierungseisen festgestellt worden sei, beweise nicht, dass er dieses als Tatwerkzeug benützt habe. Es beweise lediglich, dass er mindestens einmal in seinem Leben mit dem Armierungseisen in Kontakt gekommen sei. Es sei aktenkundig, dass G._____ die Armierungseisen von der Baustelle mit nach Hause genommen habe. Es sei also denkbar, dass H._____ die Armierungseisen in seiner alten Wohnung im Parterre einmal behändigt habe. Der Beschuldigte habe ja zuvor in der Wohnung K._____ gewohnt und sei im Dezember 2009 dort ausgezogen. Daraus ergebe sich die Möglichkeit, dass er die Armierungseisen einmal berührt und folglich darauf seine DNA hinterlassen habe. Es sei nämlich
- 31 - denkbar, dass ein oder zwei Armierungseisen beim Auszug des Beschuldigten in der Wohnung des nachmaligen Mieters K._____ zurückgeblieben seien. Relevant sei zudem, dass die Gebrüder … [F._____ und M._____] vermutlich Handschuhe getragen hätten. Schliesslich sei auch zu bedenken, dass der Beschuldigte selbst auch zwei bis drei Schläge auf den Kopf erhalten habe. Er sei am linken Arm verletzt worden und habe immer geltend gemacht, er sei sofort nach dem Öffnen der Türe geschlagen worden. Auch damit könnten seine DNA-Spuren auf dem Eisen erklärt werden (Urk. 95 S. 4). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte die Verteidigung diese Vorbringen im Wesentlichen (Urk. 228 S. 12).
c) Am Tatort wurden im Lichtschacht der Liegenschaft zwei Armierungseisen vorgefunden. Auf einem der beiden Armierungseisen, nämlich jenem mit der Spurenasservat Nr. …, wurde ein DNA-Mischprofil nachgewiesen, welches einerseits dem verstorbenen † M._____ und andererseits dem Beschuldigten H._____ zugeordnet werden konnte (Urk. 14/4 S. 4). Der Beschuldigte H._____ hat vor Vorinstanz denn auch seine Spurengeberschaft nicht bestritten. Vielmehr hat er sich bemüht, Erklärungen dafür vorzubringen, wie seine DNA auf das Armierungseisen gelangt sein könnte. Während H._____ anlässlich seiner zweiten polizeilichen Einvernahme vom 12. März 2010 noch zu Protokoll gab, von einer Eisenstange in seiner Wohnung wisse er nichts (Urk. 5/3 S. 16), brachte er in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung plötzlich vor, es könne sein, dass er die Armierungseisen in der Wohnung K._____ zurückgelassen habe, als er dort ausgezogen sei (Urk. 88 S. 13). Weder dieser nachgeschobene, noch die betreffenden Erklärungsversuche der Verteidigung verfangen indes. Bei gesamtheitlicher Betrachtung sämtlicher massgeblicher Beweismittel besteht kein Zweifel daran, dass sich der Beschuldigte H._____ mit dem Armierungseisen bewaffnete und damit in das Geschehen eingriff. Wie die Vorinstanz vollkommen zurecht ausführt, lassen die in diesem Punkt durchaus glaubhaften Aussagen von F._____ sowie die durch die Rechtsmedizin festgestellten Blutspuren auf der Kleidung des Beschuldigten H._____ zusammen mit seiner Spurengeberschaft auf dem Armierungseisen vernünftigerweise nur einen Schluss zu, nämlich jenen, dass der Beschuldigte H._____ bei der Auseinandersetzung das Armierungseisen
- 32 - mit sich führte. Auf die sorgfältige und im Ergebnis nicht zu beanstandende Begründung im angefochtenen Entscheid kann daher verwiesen werden. 1.1.8. † M._____ Die Vorinstanz kommt gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten G._____, H._____ und J._____ zum Schluss, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass † M._____ bei der Auseinandersetzung mit einem Gegenstand bewaffnet gewesen sei. Zugunsten der Beschuldigten sei daher anzunehmen, dass † M._____ anlässlich der tätlichen Auseinandersetzung einen schmalen, langen und metallenen Gegenstand in seiner Hand gehalten habe. Mutmasslich habe es sich dabei um den im Lichtschacht vorgefundenen Schraubendreher gehandelt. Auf eben diesem sei DNA-Material gefunden worden. Die Auswertung des Instituts für Rechtsmedizin habe ergeben, dass sich auf dem Griff- und dem Schaufelteil des Schraubendrehers nicht bluthaltige DNA befunden habe, welche sich † M._____ habe zuordnen lassen (Urk. 136 S. 42 ff.). 1.1.9. Die Verteidiger der Beschuldigten beanstanden diese Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht. Die Verteidigung von H._____ mutmasste vor Vorinstanz, bei dem Gegenstand, den † M._____ in der Hand gehalten habe, habe es sich um das Armierungseisen gehalten, welches die Anklagebehörde dem Beschuldigten 2 zugeordnet habe (Urk. 95 S. 4 f.). 1.1.10. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Aussagen der Beteiligten unter Ziff. III. 4.3.5. a) vollständig und richtig wiedergegeben, darauf ist zu verweisen. Die Beschuldigten G._____, H._____ und J._____ schildern in der Untersuchung übereinstimmend, dass † M._____ bei der Auseinandersetzung einen Gegenstand in der Hand gehalten habe. Diese im Kern kongruenten Aussagen sind fraglos glaubhaft, zeichnen sie sich doch insbesondere auch dadurch aus, dass sie frei von Übertreibungen und lebensnah geschildert sind. Ebensowenig wirken die Aussagen untereinander abgesprochen. Die Verteidigungen weisen an verschiedenen Stellen ihrer Plädoyers darauf hin, dass die Beschuldigten aufgrund ihrer sofortigen Inhaftierung gar keine Möglichkeit gehabt hätten, ihre Aussagen aufeinander abzustimmen. Dieser Auffassung kann nicht unbenommen
- 33 - gefolgt werden. Den Beschuldigten wäre es nämlich unmittelbar nach dem Tatgeschehen ohne weiteres möglich gewesen, sich zumindest in groben Zügen abzusprechen. Wie den Wahrnehmungsberichten von Kpl Q._____ vom 26. Februar 2010 (Urk. 10/2) und von Fw R._____ vom 4. März 2010 (Urk. 10/3) zu entnehmen ist, standen die Beschuldigten I._____ und H._____ sowie J._____ beim Eintreffen der Polizei vor der Liegenschaft beieinander. Kpl Q._____ und Fw R._____ trafen als erste Patrouille um 17:34:38 am Tatort ein (Urk. 10/2 S. 2). Rund 6 Minuten später trafen die Kantonspolizisten Wm mbA S._____ und Det Gfr. T._____ am Tatort ein. Auch sie stellten fest, dass sich vor dem Haus verschiedene unbekannte Personen aufhielten (Urk. 1 S. 14). Gemäss den aktenkundigen Verhaftsrapporten der Kantonspolizei Zürich wurden H._____ (Urk. 28/1) und I._____ (Urk. 29/1) um 18.00 Uhr vor Ort verhaftet. Gemäss Urk. 30/1 soll J._____ um 17.30 Uhr verhaftet worden sein, was jedoch offenkundig nicht zutreffen kann, weil zu diesem Zeitpunkt noch gar keine Polizeipatrouille vor Ort war. Fest steht hingegen, dass anfänglich relativ lange unklar war, was sich überhaupt zugetragen hatte. Die ersten Beamten vor Ort waren mit einer chaotischen Situation konfrontiert und bemühten sich sofort nach ihrem Eintreffen um den im Sterben liegenden † M._____. Sie hatten gar keine Gelegenheit, sich um die möglichen Tatbeteiligten zu kümmern und gegebenenfalls kolludierende Handlungen zu unterbinden. Es ist daher ohne weiteres denkbar, dass noch vor der Verhaftung der Beschuldigten gewisse Absprachen hätten stattfinden können. In Bezug auf die vorliegenden Frage, nämlich ob † M._____ bewaffnet gewesen sei, besteht jedoch kein Grund zur Annahme, dass die übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten koordiniert wären. Mit Verweis auf die einleuchtende Begründung der Vorinstanz ist es als erstellt zu betrachten, dass † M._____ anlässlich der tätlichen Auseinandersetzung einen schmalen, langen und metallenen Gegenstand in der Hand hielt. Dabei dürfte es sich mit grosser Wahrscheinlichkeit um den Schraubendreher gehandelt haben, welcher im Lichtschacht sichergestellt wurde und an dessen Griff- und Schaufelteil nicht bluthaltige DNA von † M._____ festgestellt werden konnte. Dass es sich beim fraglichen Gegenstand um das Armierungseisen gehandelt haben könnte, welches gemäss erstelltem Sachverhalt H._____ zuzuschreiben ist, kann
- 34 - ausgeschlossen werden. Anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 16. Februar 2010 gab H._____ selbst zu Protokoll, er habe beim etwas älteren, dunkelhaarigen Mann etwas Schwarzes wahrgenommen. Was es gewesen sei, das "da kurz in der Hand erschien" könne er nicht sagen (Urk. 5/1 S. 6). Am 12. März 2010 führte H._____ dann gegenüber der Polizei aus, er habe bei einem der beiden Unbekannten einen Gegenstand in der Hand gesehen. Er wisse nicht, was es für ein Gegenstand es gewesen sei (Urk. 5/3 S. 13). Die fraglichen Armierungseisen befinden sich bei den Akten. Sie weisen jeweils eine Länge von rund 40 cm und einen Durchmesser von 1.7 cm auf (Urk 12/2 S. 8). Angesichts der Masse dieser Eisen ist es schlicht ausgeschlossen, dass sie dergestalt in der Hand geführt werden könnten, dass man sie nicht zumindest als stangen- oder stockartigen Gegenstand erkennen und benennen kann. Etwas derartiges hat der Beschuldigte H._____ jedoch nie zu Protokoll gegeben. Im Gegenteil, er spricht von einem Gegenstand, der kurz "in der Hand" erschienen sei. Dabei muss es sich offenbar um einen kleineren, weniger massiven Gegenstand gehandelt haben. Damit findet die Hypothese der Verteidigung H._____' in den Akten keinerlei Stütze, weshalb sie ohne weiteres als unzutreffend verworfen werden kann. 1.1.11. F._____
a) Die Vorinstanz kam betreffend F._____ zum Schluss, es sei erstellt, dass dieser, nachdem er den Beschuldigten I._____ zu Boden gedrückt habe, diesem hinten aus dem Hosenbund einen Schraubenzieher gezogen hat. F._____ habe sich in der Untersuchung nicht dazu geäussert, wann er diesen Schraubenzieher wegegeworfen habe. Anlässlich der Befragung im Rahmen der Hauptverhandlung und mit der Belastung des Beschuldigten I._____ konfrontiert habe F._____ dazu ergänzend ausgeführt, dass er einen Gegenstand in der Hand gehalten habe, als er dem Beschuldigten I._____ den Schraubenzieher weggenommen habe. Er habe diesen ungefähr zwei bis drei Sekunden in der Hand gehalten, bevor er ihn in die Wohnung geworfen habe. Er habe den Schraubenzieher nicht mehr in der Hand gehabt, als er die Wohnung verlassen habe. Diese Darstellung von F._____ sei nicht unvereinbar mit der Wahrnehmung des Beschuldigten I._____, der ja nur
- 35 - für kurze Zeit, zwei Sekunden, einen Gegenstand in der Hand von F._____ gesehen haben will. Hinzu komme, dass aufgrund des übrigen Untersuchungsergebnisses nicht davon auszugehen sei, dass F._____ sich nach dem Gerangel mit dem Beschuldigten I._____ weiter aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt habe. Insbesondere sei von keinem weiteren der Beschuldigten je geltend gemacht worden, von F._____ mit einem Gegenstand geschlagen oder auch nur bedroht worden zu sein. Der Beschuldigte H._____ habe zwar teilweise unklare Aussagen über die Person, welche einen Gegenstand gehalten habe, gemacht. Aufgrund des erstellten Sachverhaltes sei aber einzig davon auszugehen, dass † M._____ einen Gegenstand (Schraubendreher) in der Hand gehalten habe. Der vom Beschuldigten I._____ wahrgenommene Gegenstand sei somit offensichtlich bloss derjenige Schraubenzieher gewesen, welchen F._____ diesem aus dem Hosenbund entnommen und danach weggeworfen habe. Es könne offen bleiben, ob F._____ den Schraubenzieher unmittelbar nach der Wegnahme oder erst beim Verlassen der Wohnung weggeworfen habe.
b) Da die Beschuldigten weder im vorinstanzlichen Verfahren, noch in der Untersuchung oder im Berufungsverfahren behaupteten, F._____ sei bei der Auseinandersetzung bewaffnet gewesen, hat es bei den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz sein Bewenden. Für eine Bewaffnung F._____s bestehen keine Anhaltspunkte. 1.1.12. L._____ Dass L._____ bei der tätlichen Auseinandersetzung bewaffnet gewesen sein soll, wurde weder von der Anklagebehörde noch von den Beschuldigten behauptet oder von diesem selbst zugegeben. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass er sich nicht aktiv an den vorliegend zu beurteilenden tätlichen Auseinandersetzungen beteiligt hat. Soweit die Verteidigung des Beschuldigten H._____ im Rahmen der Berufungsverhandlung Ausführungen dazu machte, es sei denkbar, dass sich L._____ im Verlauf der Auseinandersetzung habe befreien, in der Wohnung ein Armierungseisen behändigen und damit F._____
- 36 - von hinten auf den Kopf schlagen können (Urk. 228 S. 13), handelt es sich dabei um reine Spekulationen. Weder hat eine der beteiligten Personen im Verlauf der Untersuchung entsprechende Wahrnehmungen zu Protokoll gegeben, noch bestehen irgendwelche objektiven Anhaltspunkte, welche für eine derartige Annahme sprechen würden. 13.3. Beginn der Auseinandersetzung 1.1.13. Die Vorinstanz würdigte die Aussagen der Beteiligten zusammengefasst dahingehend, dass nicht restlos geklärt werden könne, wer sich wann vor der Türe zur Wohnung K._____ eingefunden habe. Letztlich sei dies aber auch nicht von Relevanz. Entscheidend sei, dass zum Zeitpunkt, als die Beschuldigten an die Türe geklopft respektive an der Klingel geläutet hätten, diese zu viert gewesen seien. Wer an der Türe geklopft und/oder geläutet habe, lasse sich nicht mehr mit Sicherheit sagen. Ebenfalls lasse sich nicht mehr genau erstellen, wer wo vor der Türe gestanden sei. Die betreffenden Aussagen der Beschuldigten seien diesbezüglich zu widersprüchlich. Fest stehe hingegen, dass sich die Beschuldigten J._____ und G._____ unmittelbar vor der Türe aufgehalten hätten. Es sei erstellt, dass F._____ die Türe in der Folge von innen einen Spalt breit geöffnet habe. Als dieser die Beschuldigten vor der Türe gesehen habe, habe vermutlich der Beschuldigte J._____ entweder mit dem Fuss oder der Hand verhindert, dass die Türe wieder geschlossen worden sei. Die von den Verteidigungen der Beschuldigten vorgebrachte Sachverhaltsvariante, dass die Gebrüder … [F._____ und M._____] von ihrer Position innerhalb der Wohnung nur die Möglichkeit gehabt hätten, die Wohnung durch einen Überraschungsangriff und eine Überrumpelung ungeschoren zu verlassen, erscheine in Gesamtbetrachtung der Umstände und der Vorgeschichte nicht als ausgeschlossen. Gestützt werde diese Annahme auch durch die Tatsache, dass † M._____ zusammen mit den Beschuldigten G._____ und H._____ in den Waschküchenbereich hinuntergefallen sei. Es sei deshalb zugunsten der Beschuldigten offen zu lassen, aus welchem Grund schliesslich die Türe ganz aufgegangen sei, ob durch körperliche Gewalt der Beschuldigten oder durch einen der Gebrüder … [F._____ und M._____]. Ebenfalls offen zu lassen sei die
- 37 - Frage, wer zuerst auf wen losgegangen sei. Diesbezüglich könne nicht zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigten auf die Gebrüder … [F._____ und M._____] losgegangen seien bzw. diese angegriffen hätten. Auf der anderen Seite könne aber auch nicht einfach von der Version der Beschuldigten ausgegangen werden, wonach diese von den Gebrüdern … [F._____ und M._____] angegriffen worden seien. Wenn der Beschuldigte G._____ anlässlich der Hauptverhandlung ausgeführt habe, die Türe sei so aufgegangen, dass eine beidseitige Konfrontation stattgefunden habe, so erscheine dies plausibel. Dabei sei insgesamt nicht weiter verwunderlich, dass die Beschuldigten einerseits und F._____ andererseits jeweils gegenteilige Aussagen gemacht hätten. L._____ wolle seinen Aussagen zufolge nichts mitbekommen haben, da er von seiner Position her nichts gesehen habe. Die Aussage von N._____, wonach die Beschuldigten die Türe mit Körpergewalt aufgemacht hätten, könne insofern nicht zweifelsfrei übernommen werden, als viele ihrer Aussagen insbesondere auch im Vergleich mit Aussagen der Beschuldigten selbst über das Tatgeschehen nicht glaubhaft seien. In der Folge sei es unbestrittenermassen zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Beschuldigten einerseits und den Brüdern … [F._____ und M._____] anderseits gekommen, wobei die Klärung der Frage, ob es sich dabei um einen Angriff gehandelt habe, rechtlicher und nicht tatsächlicher Natur sei. Namentlich aufgrund der teilweise widersprüchlichen Angaben von F._____ müsse zugunsten des Beschuldigten I._____ offengelassen werden, ob dieser vor der Türe den Schraubenzieher tatsächlich in der Hand gehalten habe. Was aber F._____s Beobachtungen im Zusammenhang mit dem Messer in der Hand des Beschuldigten G._____ angehe, so sei festzuhalten, dass nicht ersichtlich sei, wann dieser sonst im Laufe der Auseinandersetzung das Messer in G._____' Hand hätte sehen können. F._____ habe seinen Aussagen zufolge denjenigen Teil der Auseinandersetzung, welcher zur tödlichen Verletzung von † M._____ geführt und ausserhalb der Wohnung von K._____ stattgefunden habe, nicht mitbekommen. Dies alles sei geschehen, bevor F._____ seinen Bruder nach dem Streit auf dem Boden im Waschküchenbereich gesehen habe. Er habe nicht
- 38 - gesehen, wie jemand mit einem Messer auf seinen Bruder eingestochen habe. Zudem habe von den übrigen Beschuldigten auch nie jemand glaubhaft dargelegt, F._____ sei während der tätlichen Auseinandersetzung im Waschküchenbereich anwesend gewesen. Dass F._____ aber von Anbeginn weg ausgesagt habe, der Beschuldigte G._____ habe ein Messer in der Hand gehalten, belege unzweifelhaft, dass Letzterer entgegen seinen Beteuerungen eben doch schon vor der Wohnungstüre bzw. im Zeitpunkt, als die Wohnungstüre von F._____ geöffnet worden sei, das Tatmesser in seiner Hand gehalten habe. Auch anlässlich der Hauptverhandlung habe F._____ noch einmal deutlich gemacht, dass der Beschuldigte G._____ das Messer in der Hand gehalten habe, als er (F._____) die Wohnungstüre aufgemacht habe. Untermauert werde diese Sachverhaltsdarstellung auch durch die Aufzeichnung der zwei Notrufe, worin F._____ nichts von einem Messerstich erwähnt habe. Es sei dabei wohl davon auszugehen, dass F._____ etwas von einem Messerstich gegen seinen Bruder erwähnt hätte, hätte er die Auseinandersetzung und den tödlichen Messerstich im Waschküchenbereich miterlebt. Der diesbezüglich eingeklagte und entscheidende Sachverhalt sei somit als erstellt zu betrachten. Dass der Beschuldigte H._____ das von ihm verwendete Armierungseisen bereits in der Wohnungstüre offen und für F._____ sichtbar in den Händen gehalten habe, müsse anhand der in der Hauptverhandlung gemachten Äusserungen von F._____ zugunsten des Beschuldigten H._____ verneint werden. Etwas anderes könne nicht rechtsgenügend erstellt werden. 1.1.14. Die Verteidigung des Beschuldigten G._____ machte vor Vorinstanz zusammengefasst geltend, aufgrund der unabgesprochenen und überein- stimmenden Aussagen sämtlicher Beschuldigter sei klar, dass es nie zu einem Angriff der Beschuldigten auf die Brüder … [F._____ und M._____] gekommen sei. Genau umgekehrt habe es sich verhalten. Die Beschuldigten seien nämlich von den aus der Wohnung stürmenden Brüdern … [F._____ und M._____] völlig überrascht worden. Die Anklagebehörde verfüge, mit Ausnahme der Aussagen F._____s, über kein einziges Beweismittel, welches ihre These stütze. Was die
- 39 - Aussagen von N._____ angehe, so lasse sich diese schon aus formellen Gründen nicht gegen den Beschuldigten verwenden. Einzig und allein auf F._____ beruhe auch die Behauptung, dass G._____ vom Moment der Türöffnung an das Messer einsatzbereit in der Hand gehalten habe. Es sei durchaus möglich und sogar wahrscheinlich, dass F._____ das Messer bei G._____ erst später gesehen habe, als er es nämlich unten nach der Auseinandersetzung mit † M._____ noch in der Hand gehabt habe oder das Messer dort herumgelegen sei. Es sei daher nicht verwunderlich, dass er das Messer habe beschreiben können. Es gebe keine weiteren Spuren, welche einen Angriff auf die Gebrüder … [F._____ und M._____] belegen könnten und die nicht genau so gut mit der Auseinandersetzung nach dem Angriff durch die Gebrüder … [F._____ und M._____] erklärt werden könnten (Urk. 94 S. 8). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung hierzu aus, auch die "Vorinstanz habe zu Recht einen Überraschungsangriff der Gebrüder … [F._____ und M._____] beim Verlassen der Wohnung als erstellt angenommen und einen vorgängigen eigentlichen Angriff der Beschuldigten … [G._____-H._____-I._____] Brüder und J._____ auf die … [F._____ und M._____] (zu Recht und im vorliegenden Berufungsverfahren unangefochten) verneint" (Urk. 227 S. 7). 1.1.15. Die Verteidigung von H._____ stellte sich im erstinstanzlichen Verfahren zusammengefasst auf den Standpunkt, die Anklageschrift beschreibe in ungenügender Art und Weise, wie und durch wen die Türe zur Wohnung K._____ geöffnet worden sei. Es sei auch unberücksichtigt geblieben, dass der Beschuldigte H._____ im Besitz eines Schlüssels zur Wohnung K._____ gewesen sei. Daraus ergebe sich, dass die Beschuldigten gerade nicht vorgehabt hätten, die Brüder … [F._____ und M._____] anzugreifen, ansonsten sie nämlich die Türe mit dem Schlüssel geöffnet hätten, und zwar ohne die Brüder … [F._____ und M._____] mittels klopfen und lauter Nachfragen zu warnen. Nach dem Klopfen sei es in der Wohnung still geworden, weil sich die Brüder … [F._____ und M._____] höchstwahrscheinlich auf ihre Flucht aus der Wohnung vorbereiteten. Ihr Plan sei es gewesen die Türe überraschend zu öffnen und die Wohnung unter allen Umständen zu verlassen. Aufgrund ihrer höchst kriminellen
- 40 - Machenschaften in der Wohnung K._____ hätten sie zwingend mit dem Eintreffen der Polizei rechnen müssen, weshalb sie nur noch ein Ziel verfolgt hätten, nämlich zu fliehen. Sie hätten damit rechnen dürfen, dass L._____ kein Interesse daran gehabt habe, die Polizei zu rufen. So gesehen wären sie bei einer erfolgreichen Flucht aus der Wohnung straflos davon gekommen. Entsprechend hätten auch alle Beschuldigten übereinstimmend ausgesagt, dass die Türe aufgegangen sei und die Gebrüder … [F._____ und M._____] überraschend auf sie losgegangen seien (Urk. 95 S. 4 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess H._____ durch seinen Verteidiger im Wesentlichen das bereits Vorgebrachte wiederholen. Ergänzend dazu führte die Verteidigung aus, es könne nicht angehen, dass die Vorinstanz angeblich zu Gunsten der Beschuldigten offen lasse, aus welchem Grund schliesslich die Türe ganz aufgegangen sei. Auch dürfe nicht offengelassen werden, wer zuerst auf wen losgegangen sei. Von der Beantwortung dieser Fragen hänge nämlich ab, ob eine Notwehrsituation für die Beschuldigten entstanden sei, oder nicht (Urk. 228 S. 15 ff.). 1.1.16. Die Verteidigung von J._____ machte zunächst geltend, es müsse allein schon aufgrund der Formulierung in der Anklageschrift zugunsten der Beschuldigten angenommen werden, dass die Brüder … [F._____ und M._____] die Türe von sich aus und ohne entsprechende Gewalt seitens der Beschuldigten vollständig öffneten. Bereits aufgrund der Gegebenheiten vor Ort sei nicht vorstellbar, wie die vier Beschuldigten gemeinsam und gleichzeitig gegen die Türe gedrückt haben sollten. Einzig denkbar sei, dass sie sich in Zweierkolonnen gegen die Türe gestemmt hätten. Es sei erstellt, dass zumindest † M._____ aus der Wohnung getreten sei und dann mit G._____ und wohl noch anderen Beteiligten die Treppe hinuntergestürzt sei. Dieser Vorgang sei selbstredend unmöglich, wenn man davon ausgehe, dass die Beschuldigten die Wohnungstüre mit Gewalt aufdrückten und hernach in die Wohnung stürzten. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass die Anklagebehörde sich unredlicher Beweismittel bediene, wenn sie auf die Aussagen von N._____ abstelle. Ihre Aussagen seien aufgrund von Art. 147 Abs. 4 StPO schlicht nicht verwertbar. Aufgrund der
- 41 - Untersuchungsergebnisse sei genau das Gegenteil von dem erstellt, was schliesslich in die Anklage Eingang gefunden habe. Es stehe nämlich fest, dass die Beschuldigten durch die Brüder … [F._____ und M._____] angegriffen worden seien und nicht umgekehrt. Dafür dass es sich so, wie der Beschuldigte J._____ im Übrigen immer schon ausgesagt habe, verhalten habe, spreche auch der Umstand, dass er und G._____ aufgrund des unvermittelten Angriffs der Brüder … [F._____ und M._____] rückwärts die Treppe hinunterstürzten. Ihre Gewaltbereitschaft und ihr damaliges Aggressionspotential hätten die Brüder … [F._____ und M._____] durch ihre massiven Übergriffe auf L._____ eindrücklich zur Schau gestellt. (Urk. 99 S. 8 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Verteidiger von J._____ keine neuen Ausführungen zum Beginn der Auseinandersetzung (Urk. 229). 1.1.17. Die Vorinstanz hat unter Ziff. III. 4.4.1 bis 4.4.7 die Aussagen der Beschuldigten sowie jene von F._____ und N._____ sehr sorgfältig und vollständig zusammengefasst und wiedergegeben. Darauf kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden. In Bezug auf die Aussagen der Auskunftsperson N._____ gilt es jedoch unter Hinweis auf das unter Ziff. II. 2.3 vorstehend Erwogene zu beachten, dass allfällig von ihr zum Nachteil der Beschuldigten gemachte Aussagen nicht verwertet werden dürfen. Insofern ist den entsprechenden Beanstandungen der Verteidiger beizupflichten. Immerhin kann aber auch festgehalten werden, dass ihren Aussagen nichts offenkundig Entlastendes zum Vorteil der Beschuldigten entnommen werden kann. 1.1.18. a) Wann und aus welchem jeweiligen Grund sich die einzelnen Beteiligten vor der Wohnungstüre K._____ eingefunden haben, lässt sich aufgrund der unterschiedlichen Angaben sämtlicher Beteiligter nicht mehr eruieren. Aufgrund des Beweisergebnisses ist aber erstellt, dass sich sämtliche vier Beschuldigten vor der Wohnungstüre befanden, als an der Türe geklopft respektive geläutet wurde. Insoweit ist der Sachverhalt auch durch die Beschuldigten unbestritten und infolgedessen als erstellt zu betrachten. Was die jeweilige Position der
- 42 - Beschuldigten beim Öffnen der Türe angeht, sagte G._____ aus, er sei eher hinten respektive zuhinterst gestanden (Urk. 4/2 S. 3; Urk. 4/6 S. 5 f.). An anderer Stelle gab er an, in der zweite Reihe gestanden zu sein (Urk. 4/2 S. 8). H._____ gab an, G._____ sei in diesem Moment zuvorderst gestanden, hinter ihm J._____, dann I._____ und schliesslich er selbst (Urk. 5/1 S. 3; Urk. 5/3 S. 11). I._____ schilderte die Situation dahingehend, dass G._____ direkt vor der Türe gestanden sei. Er selbst sei leicht nach links versetzt, J._____ rechts von ihm und H._____ hinter ihnen gestanden (Urk. 6/1 S. 2; Urk. 6/3 S. 3). J._____ machte zur Situation vor der Türe keine präzisen Aussagen. Anlässlich seiner ersten Befragung gab er lediglich an, sie hätten geläutet und an die Türe gepoltert. Nachdem die Türe von innen geöffnet worden sei, habe einer von ihnen, I._____, G._____, oder er selbst die Hand in die Türe gehalten, damit diese nicht mehr geschlossen werde (Urk. 7/1 S. 2). An anderer Stelle bestätigte er seine Aussagen, indem er angab, er selbst, G._____, I._____ und H._____ seien vor der Türe gestanden. Er oder I._____ hätten dann die Türe aufgehalten (Urk. 7/3 S. 4). Wenn die Vorinstanz angesichts dieser Aussagen schlussfolgert, es stehe fest, dass sich die Beschuldigten J._____ und G._____ im Zeitpunkt, als die Türe geöffnet worden sei, unmittelbar davor aufgehalten hätten, so ist dies durch das Beweisergebnis erstellt. Immerhin hat der Verteidiger von J._____ im Rahmen der Berufungsverhandlung zugestanden, sein Mandant habe die "allenfalls vorgenommenen Handlungen zur Vermeidung der sofortigen Schliessung der Wohnungstüre durch die sich bei L._____ befindlichen Personen" lediglich mit dem Ziel vorgenommen, "Informationen zum Wohlbefinden von L._____ zu erhalten und diesem zu helfen". Keinesfalls sei es um eine nachfolgende Durchführung eines tätlichen Angriffs bzw. Raufhandels gegangen (Urk. 229 S. 9).
b) Es ist weiter nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung im Ergebnis zum Schluss kommt, es könne nicht zweifelsfrei erstellt werden, dass die Beschuldigten auf die Gebrüder … [F._____ und M._____] losgegangen seien oder ob das Gegenteil der Fall gewesen sei. Wenngleich die von den Verteidigern der Beschuldigten ins Feld geführte Sachverhaltsvariante, wonach die Gebrüder … [F._____ und M._____] gleichsam
- 43 - mit dem Rücken zur Wand in der Falle gesessen seien und die Flucht nach vorne hätten antreten müssen, nicht überzeugt, lässt sich gegenteiliges nicht restlos beweisen. Immerhin aber ist darauf hinzuweisen, dass sich die Wohnung K._____, in welcher L._____ festgehalten wurde, im Parterre der Liegenschaft befindet und die Gebrüder … [F._____ und M._____] ohne weiteres durch die Fenster respektive via Balkontüre hätten fliehen können. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte F._____ immerhin, sich solche Gedanken auch gemacht zu haben (Prozess SB120265 Urk. 57 S. 6). Insofern verfängt die Hypothese der Verteidiger nicht. Ebenso ist es wenig wahrscheinlich, dass die Gebrüder … [F._____ und M._____] den Plan hatten, bei den engen räumlichen Verhältnissen an den vier, zumindest teilweise bewaffneten, Beschuldigten vorbeizustürmen und auf diese Weise die Flucht zu ergreifen. Ein derartiges Vorhaben wäre bei vernünftiger Betrachtung von Anbeginn zum Scheitern verurteilt gewesen. Wie die Vorinstanz jedoch zurecht festhielt, muss zugunsten der Beschuldigten offen gelassen werden, ob die Wohnungstüre gewaltsam durch die Beschuldigten aufgedrückt wurde oder ob die Brüder … [F._____ und M._____] diese unvermittelt ganz aufrissen. Ebenso lässt sich nicht mehr im Detail klären, wer auf wen losgegangen ist. Wie die Vorinstanz zitierte, gab G._____ vor Bezirksgericht zu Protokoll, die Türe sei so aufgegangen, dass eine beidseitige Konfrontation stattgefunden habe (Urk. 87 S. 20). Diese Schilderung dürfte die konkreten Geschehnisse am besten wiedergeben. Einerseits versuchten die Beschuldigten unbestrittenermassen von aussen zu verhindern, dass die Wohnungstüre wieder geschlossen wurde und stemmten sich dagegen. Andererseits waren die Brüder … [F._____ und M._____] in der Wohnung angesichts der Übermacht vor der Türe zunächst bemüht, diese um jeden Preis wieder zu schliessen, und als dies nicht mehr gelang und sich die Türe für sämtliche Beteiligten überraschend öffnete, ging man aufeinander los. Ein einseitiger Angriff der Beschuldigten auf die Gebrüder … [F._____ und M._____] lässt sich damit nicht zweifelsfrei erstellen. Wie die Verteidigung von G._____ aufgrund der vorinstanzlichen Erwägungen zum Schluss kommt, die Vorderrichter hätten "verbindlich festgestellt", der Auseinandersetzung liege ein Überraschungsangriff der Gebrüder … [F._____ und M._____] zugrunde, ist
- 44 - schlicht nicht nachvollziehbar. Solches lässt sich dem angefochtenen Entscheid jedenfalls nicht entnehmen. Hier unterliegt die Verteidigung wohl ebenso einem Irrtum, wie wenn sie die Auffassung vertritt, die vorinstanzlichen Erwägungen seien für die Rechtsmittelinstanz bindend, weil die Anklagebehörde den Schuldpunkt nicht angefochten habe. Dieser wurde bekanntlich von den Beschuldigten zum Berufungsgegenstand gemacht und steht damit im zweitinstanzlichen Verfahren ohne Einschränkung zur Disposition. Was die Einwände der Verteidigung von H._____ angeht, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz entgegen den Ausführungen der Verteidigung die Frage, wer auf wen losgegangen sei, gerade nicht offen lässt. Die Vorinstanz kommt vielmehr mit Verweis auf entsprechende Zugeständnisse des Beschuldigten G._____ zum zutreffenden Schluss, die Türe sei so aufgegangen, dass eine beidseitige Konfrontation stattgefunden habe (Urk. 136 S. 55). Dies wird im Übrigen auch schon rein bildlich dadurch unterstrichen, dass gemäss erstelltem Sachverhalt (vgl. dazu später Ziff. 5) sich † M._____ kämpfend zur Wohnungstür hinaus bewegte (was für ein "Ausbrechen" der Gebrüder … [F._____ und M._____] sprechen könnte), während sich die tätliche Auseinandersetzung zwischen F._____ und I._____ im Innern der Wohnung abspielte (was eher einen Angriff der Gebrüder … [ G._____-H._____-I._____]). Die Verteidigung von H._____ beanstandet weiter, die Vorinstanz habe sich nicht mit dem Argument auseinander gesetzt, wonach H._____ im Besitz eines Wohnungsschlüssels gewesen sei und es daher auf der Hand liege, dass sich die Beschuldigten unbemerkt Zutritt zur Wohnung hätten verschaffen können, wenn sie einen Angriff geplant gehabt hätten. Dieses Argument ist insofern rein spekulativer Natur, als H._____ selbst ausführte, einer von ihnen habe an der Türklingel geläutet und den Türgriff gedrückt (Urk. 5/1 S. 2 f.; Urk. 5/8 S. 11 ff.). Daraus geht hervor, dass die Türe offenkundig von innen verschlossen war. Damit hätte sie von aussen wohl auch mit einem Schlüssel nicht geöffnet werden können. Insofern kann der Beschuldigte H._____ aus dem Umstand, dass er allenfalls über einen Wohnungsschlüssel verfügte, nichts zu seinen Gunsten ableiten.
c) Wenn die Vorinstanz erwägt, in der Folge sei es unbestrittenermassen zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Beschuldigten einerseits und
- 45 - F._____ sowie † M._____ andererseits gekommen, wobei auf die einzelnen Tathandlungen später noch einzugehen sei, ist dem nichts hinzuzufügen.
d) Soweit die Vorinstanz unter Ziff. III. 4.4.8 d) (Urk. 136 S. 56) Erwägungen zu einer allfälligen Bewaffnung des Beschuldigten I._____ macht, kann darauf angesichts seiner rechtskräftigen Verurteilung vollumfänglich verwiesen werden. Wie an anderer Stelle ausgeführt, stellte sich F._____ von Anfang an auf den Standpunkt, der Beschuldigte G._____ sei bereits zu Beginn der tätlichen Auseinandersetzung mit einem Messer bewaffnet gewesen. Rund drei Stunden nach der Auseinandersetzung wurde F._____ im Spital U._____ erstmals durch einen Funktionär der Kantonspolizei Schwyz zur Sache befragt. Schon damals gab er zu Protokoll, dass jene Person, welche auf seinen Bruder los gegangen sei (die Rede war von der Person mit dem "riesen Bart", womit unzweifelhaft G._____ gemeint sein musste) mit einem Messer bewaffnet gewesen sei. Das Messer habe eine 2.5 - 3 cm breite und ca. 10 cm lange Klinge aufgewiesen (Urk. 8/1 S. 17). Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 2. März 2010 fertigte F._____ eine Skizze des Messers an, welches er bei G._____ zuvor gesehen habe (Urk. 8/3 S. 20a). Das Tatmesser wurde bekanntlich nicht gefunden. Nachdem G._____ aber zu Beginn seiner Einvernahmen bestritt, bei der Auseinandersetzung ein Messer mit sich geführt zu haben, legte er am 5. März 2010 ein Geständnis ab. Dabei schilderte er erstmals auch die Beschaffenheit des verwendeten Messers (Urk. 4/4 S. 4). Anhand dieser Beschreibungen konnte die Anklagebehörde Erkundigungen bei der Firma … einholen, dort hatte der Beschuldigte das Messer gekauft. Anhand eines Fotos konnte der Beschuldigte G._____ das verwendete Messer eindeutig identifizieren (Urk. 4/7 S. 2 und Anhang mit Fotografie des Messers). Das auf diese Weise eruierte Tatmesser weist eine derartige Übereinstimmung mit dem bereits am Tattag durch F._____ skizzierten Messer auf, das kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass F._____ das Messer gesehen haben muss. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, hat F._____ denjenigen Teil der Auseinandersetzung, welcher schliesslich zum Tode seines Bruders † M._____ führte, nicht mitbekommen, weil er zu jenem Zeitpunkt erstelltermassen in der Wohnung K._____ mit I._____ in eine tätliche
- 46 - Auseinandersetzung verwickelt war. Seinen im Sterben liegenden Bruder hat er erst dann im Waschküchenbereich gesehen, als diesem die tödliche Verletzung bereits beigebracht worden war (vgl. dazu auch die Aussagen von F._____ an der Berufungsverhandlung: SB120265 Urk. 57 S. 7). Dass F._____ Teil dieser Auseinandersetzung im Keller- respektive Waschküchenbereich gewesen sein soll, wurde von keiner der Parteien je behauptet. Der Umstand, dass F._____ die Tatwaffe bereits in einem Zeitpunkt derart präzise schildern und skizzieren konnte, als G._____ noch behauptete, nicht mit einem Messer bewaffnet gewesen zu sein und niemand sonst wusste, wie das – verschwundene – Messer ausgesehen hatte, lässt nur einen Schluss zu: G._____ musste das Tatmesser bereits offen in der Hand gehalten haben, als die Wohnungstüre geöffnet wurde. Die Vorinstanz ging damit richtigerweise davon aus, dass der diesbezüglich eingeklagte Sachverhalt als erstellt zu betrachten ist. Dass der Beschuldigte H._____ bei der Auseinandersetzung mit einem Armierungseisen bewaffnet war, wurde zuvor unter Ziff. 4.2.2 dargetan. Gestützt auf die Aussagen von F._____ anlässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson vor Bezirksgericht kamen die Vorderrichter zum Schluss, es lasse sich nicht rechtsgenügend erstellen, dass H._____ das von ihm verwendete Armierungseisen bereits in der Wohnungstüre offen und für F._____ sichtbar in den Händen gehalten habe. Diese Erwägungen sind in der Sache zutreffend. Allerdings findet sich in der Anklageschrift auch keine entsprechende Sachverhaltsschilderung, welche zu erstellen gewesen wäre. Im Gegensatz zum Beschuldigten G._____, wo in der Anklageschrift explizit umschrieben wird, dieser habe zum Zeitpunkt des behaupteten Angriffs "sein Messer jedenfalls für F._____ sichtbar einsatzbereit in der Hand" gehalten, finden sich bezüglich H._____ keine entsprechenden Vorwürfe (Urk. 76 S. 6).
14. Ablauf der Auseinandersetzung 14.1. G._____
- 47 - 1.1.19. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, es sei erstellt, dass sich der Beschuldigte G._____ entgegen seinen Ausführungen bereits mit dem offenen Tatmesser in der Hand in die tätliche Auseinandersetzung mit † M._____ begeben habe. Zu seinen Gunsten sei jedoch davon auszugehen, dass auch † M._____ einen Gegenstand in seiner Hand gehalten habe. Dabei habe es sich mutmasslich um den sichergestellten Schraubendreher gehandelt. Anlässlich der weiteren Auseinandersetzung habe sich der Beschuldigte G._____ eine Stichverletzung am linken Oberschenkel zugezogen, wobei nicht ausgeschlossen werden könne, dass diese durch sein eigenes Messer und unter Einwirkung von † M._____ entstanden sei. Als der Beschuldigte G._____ im späteren Verlauf zumindest mit seinem rechten Knie auf den Boden gesunken sei, habe er † M._____ den eingeklagten tödlichen Messerstich versetzt. 1.1.20. Die Verteidigung von G._____ machte vor Vorinstanz geltend, der Beschuldigte habe während der ganzen Untersuchung von allem Anfang an zugegeben, dass er am 15. Februar 2010 in der Liegenschaft O._____strasse ... in P._____ anlässlich einer Auseinandersetzung † M._____ mit einem Messer einen tödlichen Stich beigebracht habe, dies nachdem † M._____ ihn zuvor angegriffen und ihm einen Stich in den Oberschenkel versetzt habe. Die Behauptung der Anklagebehörde, es habe eine tätliche Auseinandersetzung zwischen † M._____ einerseits und G._____, H._____ und J._____ andererseits gegeben, sei durch nichts bewiesen. Vielmehr gestehe die Anklagebehörde ja selber ein, dass sich die Reihenfolge der Tathandlungen im Detail nicht klären lasse. G._____ sei nach seinem Treppensturz vorübergehend bewusstlos gewesen. Vielleicht habe † M._____ in dieser Zeit eine Auseinandersetzung mit einem der Beschuldigten gehabt, bei welcher er sich die festgestellten Kopfverletzungen zugezogen habe. Auch das sei jedoch nicht nachgewiesen. Aufgrund der weitgehend ungeklärten Sachlage sei zugunsten des Beschuldigten G._____ von der für ihn günstigeren Version auszugehen. Demnach seien die Gebrüder … [F._____ und M._____] unerwartet aggressiv aus der Wohnung herausgekommen und G._____ habe einen Schlag auf den Kopf bekommen. Danach sei er zusammen mit † M._____ die Treppe hinuntergestürzt. † M._____ sei mit einem unbekannten, metallenen
- 48 - und spitzen Gegenstand auf ihn zugekommen. Bei diesem Gegenstand habe es sich vermutlich um ein Messer oder einen Schraubenzieher gehandelt. G._____ habe versucht † M._____ mit der Hand von sich halten, als ihm dieser einen (Faust-)Schlag auf den Kopf versetzt habe. Weil G._____ † M._____ offenbar körperlich unterlegen gewesen sei, habe er erfolglos versucht, diesen abzuwehren. Deshalb und weil er in Todesangst gewesen sei – er habe sich durch den metallenen Gegenstand von † M._____ bedroht gefühlt – habe er sein Outdoormesser aus der Arbeitshose hervorgeholt. Damit habe er † M._____ einschüchtern wollen, damit dieser von ihm hätte ablassen sollen. † M._____ habe aber unbeirrt weitergekämpft. Irgendwann sei dann G._____ am linken Bein verletzt worden. Weil † M._____ ihn gestochen habe, habe er gesehen, wie sein linker Oberschenkel geblutet habe. Wegen der schwindenden Kraft im Bein sei G._____ dann auf die Knie gesunken, wobei er wegen des Blutverlustes und unter Schock gedacht habe, er müsse sterben. † M._____ habe aber nicht von ihm abgelassen, weshalb G._____ nochmals zwei Treppen hinuntergefallen sei. Um sich von † M._____ zu befreien und nicht selber getötet zu werden, habe G._____ † M._____ schliesslich abwehrend mit beiden Händen weggestossen. Dabei habe er ihm mit dem Messer einen Stich in die Brust versetzt, welcher leider zur Tötung von † M._____ geführt habe (Urk. 94 S. 12). Im Rahmen der Berufungsverhandlung wiederholte die Verteidigung über weite Teile die bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Argumente. Ergänzend dazu brachte sie vor, von einer Provokation durch den Beschuldigten G._____ könne keine Rede sein. Dieser habe das Messer während der Auseinandersetzung mit den Gebrüdern … [F._____ und M._____] zunächst gar nicht als Stichwaffe eingesetzt, sondern erst am Ende der Auseinandersetzung mit † M._____ tödlich eingesetzt. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschuldigte schon erheblich verletzt auf den Knien gewesen. Es sei unbestritten, dass der Beschuldigte mit seinem Messer die tödliche Verletzung von † M._____ herbeigeführt habe. Er habe sich in Todesangst befunden und sich nicht mehr anders zu helfen gewusst. Er habe nicht gezielt zugestochen, sondern versucht, den Angreifer mit letzter Kraft mit Notwehrwillen wegzustossen. Dabei sei es zum verhängnisvollen Stich gekommen. G._____ habe das Messer bloss zu Warnzwecken hervorgenommen.
- 49 - Er habe † M._____ damit bloss auf Distanz halten wollen. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie davon ausgehe, dass G._____ bereits zu Beginn der Auseinandersetzung vor der Wohnungstüre das Messer offen in der Hand gehalten habe. F._____ behaupte Solches, sei aber vollkommen unglaubwürdig und was er sage sei unglaubhaft. Der Umstand, dass er das Messer habe beschreiben können, spreche nicht dafür, dass er es vor der Wohnungstüre gesehen habe. Ein Messer könne nämlich auch der dümmste Mensch zeichnen. Es sei durchaus denkbar, dass er das Messer erst später gesehen habe, zum Beispiel als er nach dem Streit ausserhalb der Wohnung K._____ im Waschküchenbereich seinen Bruder † M._____ auf dem Boden gesehen habe. Vor der Wohnungstüre könne er das Messer jedenfalls unmöglich gesehen haben. Wenn nämlich F._____ die Türe nur kurz einen Spalt von 10 cm geöffnet und dann wieder zugedrückt habe, könne er unmöglich vier Personen zum Teil vor G._____ stehend, einen Schraubenzieher und ein Messer gesehen haben. Eine solche Beobachtung sei objektiv gar nicht möglich, was klar mache, dass F._____ nicht die Wahrheit gesagt habe (Urk. 227 S. 8 ff.). 1.1.21. a) Die Vorinstanz hat auch hier die Aussagen des Beschuldigten G._____ sehr gründlich und umfassend wiedergegeben. Den betreffenden Erwägungen unter Ziff. III. 5.1 ist nichts mehr hinzuzufügen (Urk. 136 S. 58). Neue Erkenntnisse konnten auch der Befragung von G._____ anlässlich der Berufungsverhandlung nicht entnommen werden (Urk. 217).
b) Im Ergebnis decken sich die Schlussfolgerungen der Vorinstanz weitest- gehend mit den durch die Verteidigung des Beschuldigten vorgebrachten Zugeständnissen. Bestritten wird vom Beschuldigten mit Vehemenz, dass er sich bereits mit dem offenen Tatmesser in der Hand in die tätliche Auseinandersetzung mit † M._____ begeben habe. Dass G._____ das verwendete Messer bereits zu Beginn der Auseinandersetzung offen in der Hand hielt, wurde indessen vorstehend unter Ziff. III. 4.3.6 d) ausführlich dargetan. Daran ändert auch die Argumentation der Verteidigung nichts, die sich auf den Standpunkt stellt, es sei objektiv gar nicht möglich, dass F._____ durch den Türspalt die Bewaffnung der Gebrüder … [G._____-H._____-I._____] habe
- 50 - erkennen können. Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Schilderungen der Beteiligten in Bezug auf die Türspaltbreite alles andere als übereinstimmend sind. J._____, der unbestrittenermassen zuvorderst bei der Türe stand, gab zum Beispiel an, die Türe sei einen schmalen Spalt breit geöffnet worden und ein Mann habe auf Deutsch gefragt, was sie wollten. Sie hätten sich dann erkundigt, was in der Wohnung los sei. Der Mann habe dann aber nur gemeint, das gehe sie nichts an und sie sollten abhauen. Sie hätten dann nach L'._____ (L._____) gerufen und keine Antwort bekommen. Dann sei ein zweiter, unbekannter Mann zur Türe gekommen und habe ebenfalls auf Deutsch gesagt sie sollten abhauen (Urk. 7/1 S. 2). H._____ gab an, die Türe sei von innen geöffnet worden. G._____ sei zuvorderst gestanden, hinter ihm J._____, dann I._____. Er selber sei zuhinterst gestanden. Er habe zwei unbekannte Männer gesehen, die in der Türe gestanden seien. Hinter ihnen habe er L._____ gesehen. Dann sei alles ganz schnell gegangen (Urk. 5/1 S. 3). Wenn also die Beschuldigten Zeit und Raum hatten, von aussen in die Wohnung K._____ zu blicken, so muss es umgekehrt auch F._____ möglich gewesen sein, die vor der Tür stehenden Beschuldigten zu sehen. Das wäre im Übrigen gar durch eine bloss 10 cm geöffnete Türe möglich – wenn auch vielleicht nur mit einem Auge und nicht mit beiden. Von einer objektiven Unmöglichkeit, wie sie der Verteidiger von G._____ geltend macht, kann damit keine Rede sein. Gegen die Sachverhaltsvariante der Verteidigung des Beschuldigten spricht neben den bereits ins Feld geführten Argumenten auch der Umstand, dass G._____ nach seinen eigenen Angaben das Messer stets in einer Messerscheide mit sich geführt habe; so auch am fraglichen 15. Februar 2010. Das Messer will G._____ in der Tasche seiner Arbeitshosen gehabt haben, wobei die Scheide des Messers unverschlossen gewesen sei. Auf diese Weise könne er das Messer bei der Arbeit jeweils mit einer Hand oder mit Handschuhen herausziehen. Urk. 4/4 S. 5; Urk. 4/6 S. 7). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Scheide für das Tatmesser weder am Tatort, noch in den Arbeitshosen des Beschuldigten G._____ gefunden wurde. Die Beschaffenheit seiner Hose schilderte G._____ folgendermassen: "Ich trug Arbeitshosen mit grossen Säcken und Beintaschen. Die Hosenbundsäcke waren sehr tief geschnitten, beinahe bis Mitte Ober-
- 51 - schenkel, etwas nach innen reichend, damit man bequem mit darin platzierten Gegenständen sitzen konnte (Urk. 4/7 S. 4). Die eigentliche Kampfhandlungen mit † M._____ schilderte der Beschuldigte in der Einvernahme vom 5. März 2010 wörtlich wie folgt (Urk. 4/4 S. 4): "M._____ kam auf mich zu und er hatte in seiner rechten Hand immer noch einen mir unbekannten Gegenstand. Ich weiss nicht was es war. Ich hielt seine rechte Hand mit meiner linken Hand fest. Mit der anderen Hand versuchte ich ihn wegzustossen und er mich mit seiner linken Hand ebenfalls. Wie dies genau war, weiss ich nicht mehr. M._____ schlug mich auch auf den Kopf, vermutlich mit der Faust. Ich versuchte ihn abzuwehren. Ich nahm dann aus meiner rechten Hosentasche, es waren Arbeitshosen, mein Outdoormesser hervor, welches ich zum Arbeiten brauche". In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. März 2010 gab er an, † M._____ sei wieder auf ihn los gegangen. Sie seien zusammen umgefallen. Er habe ihn – den Beschuldigten – dann wieder angegriffen. Er habe mit seinem linken Arm † M._____'s rechten Arm gehalten. In der rechten Hand habe dieser den Gegenstand gehabt. Mit den anderen Armen hätten sie herumgefuchtelt. Er habe dann noch "ein paar bekommen". Er habe Schmerzen am Kopf gehabt. Er sei auf Verteidigung gewesen und habe versucht, † M._____ zurückzustossen. Mit der linken Hand habe er ihn nicht mehr halten können, weil die Kraft nachgelassen habe. Bei sich auf der rechten Seite habe er sein Arbeitsmesser gehabt, welches er während des Kampfes habe herausnehmen können. Seine Hand habe er immer noch fest gehalten. † M._____ habe dann seine rechte Hand gehalten, in der sich das Messer befunden habe. Sie seien dann in diesem Raum herumge- gangen und hätten sich ähnlich wie zwei Ringer bewegt. Der Beschuldigte G._____ führte weiter aus, er sei dann auf sein rechtes Knie gefallen und habe nicht mehr aufstehen können. Er habe Blut aus seinem Bein spritzen sehen. Im Bein habe er keine Kraft mehr gehabt. Er habe dann versucht weg zu gehen, aber † M._____ sei immer noch an ihm gehangen. Auf dem rechten Bein sei er dann davon gehumpelt, weil er das linke Bein nicht mehr gut habe bewegen können. Es sei so schnell gegangen und er sei schwach geworden. Sie hätten sich dann noch gegenseitig aneinander festgehalten. Er habe sich von † M._____ befreien und diesen mit beiden Händen wegstossen wollen, wobei er in der
- 52 - rechten Hand noch das Messer gehalten habe (Urk. 4/6 S. 6). In der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 17. Januar 2011 gab der Beschuldigte G._____ schliesslich auf entsprechende Frage hin an, er habe das Messer in der rechten Hand gehalten und zwar so, dass die Klinge auf der Daumenseite aus der Hand geschaut habe. Wie er zugestochen habe, könne er nicht mehr sagen. Er erinnere sich einfach, dass er ihn gegen oben weggestossen habe. Er sei eigentlich immer auf den Knien gewesen (Urk. 4/8 S. 8). Anlässlich der Berufungsverhandlung präzisierte G._____ schliesslich, es habe sich bei der Hosentasche, in welcher sich das Messer befunden habe, nicht um eine Beintasche, sondern um einen normalen, breitgeschnittenen, seitlichen Hosensack gehandelt (Urk. 217 S. 5). Allein schon aufgrund dieser Schilderungen des Beschuldigten selbst, wird zweierlei klar. Erstens erscheint die Behauptung des Beschuldigten, wonach er während der laufenden Kampfhandlung in seine Beintasche fasste und das Outdoormesser behändigte, vollkommen unglaubhaft. Dies aus folgenden Überlegungen: Der Beschuldigte gibt an, sein Messer sei unverschlossen in der Messerscheide gesteckt. Er habe das Messer mitsamt Messerscheide in der rechtsseitigen Beintasche seiner Arbeitshosen aufbewahrt, wobei deren Taschen so gross geschnitten seien, dass man sich auch mit Gegenständen in der Tasche bequem hinsetzen könne. Abgesehen davon, dass das Messer bei den durch den Beschuldigten beschriebenen Kampfhandlungen inkl. mehrerer Treppenstürze mit einiger Wahrscheinlichkeit hätte aus der weit geschnittenen Tasche fallen können, ist es auch schlecht vorstellbar, wie der Beschuldigte, dessen linke Hand von † M._____ festgehalten wurde, während beide mit den anderen Armen herumfuchtelten, mit der rechten Hand in seine breit geschnittene und tiefe Beintasche fassen, dort auf Anhieb das Messer ergreifen und es schliesslich einhändig aus dessen Scheide hätte ziehen können, ohne sich zu verheddern oder mehrfach nachgreifend suchen zu müssen. Erschwerend kommt hinzu, dass die Scheide nach Angaben des Beschuldigten aus mittelweichem Leder war (Urk. 7/4; Urk. 217 S. 5), was das Herausnehmen des Messers erfahrungsgemäss im Gegensatz etwa zu einer Kunststoffscheide deutlich erschwert. Dies alles will G._____ nota bene getan haben, ohne von † M._____ daran gehindert zu werden. Zweitens gibt der Beschuldigte sinngemäss an, er habe † M._____ mit
- 53 - beiden Händen von sich wegstossen wollen. Wer ein Messer so in der Hand hält, dass die Messerklinge auf der Daumenseite aus der Hand schaut, der kann bei einer Wegstossbewegung keine solche Stichverletzung verursachen, wie sie † M._____ erlitten hat. Die festgestellte Verletzung kann nur durch eine Stichbewegung mit mehr oder weniger horizontal geführter Klinge verursacht worden sein, was sich auch aus dem Verletzungsbild ergibt (Urk. 38 S. 162). Es ist schlicht undenkbar, wie die festgestellte Verletzung durch ein blosses Weg- stossen hätte verursacht werden können. Hätte der Beschuldigte † M._____ lediglich von sich weggestossen, so wäre die mehr oder weniger im rechten Winkel zum Daumen aus der Hand ragende Messerklinge mit Bestimmtheit nicht bis zum Schaft in den Brustkasten des Verstorbenen eingedrungen. Um Solches zu erreichen, muss vielmehr eine deutliche Stichbewegung ausgeführt werden; entweder mit stark abgewinkeltem Handgelenk von sich weg oder dann von der Seite her mit einer eher die Faust mit dem Messer schwingenden Bewegung. Für ein Geschehen in diesem Sinne sprechen jedenfalls mit aller Deutlichkeit auch die Erkenntnisse der Rechtsmediziner. Diese resümieren im Ergänzungs-Gutachten vom 1. März 2011, aufgrund der Tatsache, dass der Knorpel der 6. Rippe, das Herz und der hintere, zwerchfellnahe Herzbeutelanteil glattrandige Defekte und somit Zeichen einer scharfen Gewalteinwirkung aufweisen würden, sei aus rechtsmedizinischer Sicht von einem mittelgradig-erhöhten Kraftaufwand (Impuls) beim Zustechen auszugehen (Urk. 16/3 S. 2; Unterstreichung durch das Gericht).
c) Zusammengefasst kann damit festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte G._____ bereits vor der Wohnung K._____ mit dem offenen Tatmesser in der Hand in die tätliche Auseinandersetzung begeben hat. Zu seinen Gunsten ist mit der Vorinstanz anzunehmen, dass auch † M._____ einen Gegenstand in seiner Hand hielt, wobei es sich vermutungsweise um den sichergestellten Schraubendreher gehandelt haben dürfte. Im Rahmen der weiteren Auseinandersetzung hat sich der Beschuldigte G._____ eine Stichverletzung am linken Oberschenkel zugezogen. Hierbei kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Verletzung durch sein eigenes Messer und unter Einwirkung von † M._____ entstanden ist. Als der Beschuldigte G._____ im
- 54 - späteren Verlauf zumindest mit seinem rechten Knie auf den Boden gesunken ist, hat er † M._____ den inkriminierten tödlichen Messerstich in die Brust versetzt. 14.2. H._____ 1.1.22. In Bezug auf den Beschuldigten H._____ erwog die Vorinstanz zusammenfassend, es sei aufgrund der Aussagen sämtlicher Beschuldigter in jedem Fall davon auszugehen, dass sich neben dem Beschuldigten G._____ und † M._____ auch H._____ im Waschküchenbereich aufgehalten habe. Dies ergebe sich allein schon aus den Aussagen von H._____ selbst. Dass er entgegen seinen Ausführungen nicht nur im Waschküchenbereich am Boden gelegen sei und allenfalls sogar kurzzeitig das Bewusstsein verloren habe, werde einerseits durch das jeweilige Verletzungsbild bei den Brüdern … [F._____ und M._____] und andererseits durch die früheren Aussagen von J._____ widerlegt (Urk. 136 S. 72). 1.1.23. Die Verteidigung von H._____ stellte sich vor Vorinstanz zusammengefasst auf den Standpunkt, es werde bestritten und sei nicht bewiesen, dass der Beschuldigte in die tätliche Auseinandersetzung mit † M._____ involviert gewesen sei. Einzig F._____ behaupte etwas derartiges. Seine Aussagen seien jedoch nichts anderes als rein spekulative Annahmen. Er habe nämlich eindeutig ausgesagt, während der Auseinandersetzung mit I._____ beschäftigt gewesen zu sein, weshalb er nicht gesehen habe, was die anderen Beteiligten getan hätten. H._____ habe unbestrittenermassen selber zwei bis drei Schläge auf den Kopf erhalten. Zudem sei er am linken Arm verletzt worden. Es habe sich dabei um eine Schnittwunde gehandelt. Deshalb könne er sich nicht mehr erinnern, was genau geschehen sei. Es werde bestritten, dass der Beschuldigte H._____ zweimal mit einem Armierungseisen auf den Kopf von † M._____ geschlagen habe. Ebensowenig habe er mit dem Armierungseisen ein bis zweimal auf den Kopf von F._____ eingeschlagen. Dieser habe von einem Schlag auf den Kopf gesprochen und zudem gesagt, er sei mit einem Schlagstock geschlagen worden, welcher sich beim Zuschlagen über den Kopf "gebeugt" habe. Es könne sich dabei nicht um ein Armierungseisen gehandelt haben. Bei genauerer Betrachtung falle zudem auf, dass F._____ den Beschuldigten
- 55 - H._____ nicht als Täter erkannt respektive bezeichnet habe. Vielmehr habe er H._____ erst als Täter bezeichnet, nachdem er die Akten studiert und die Aussagen der Beteiligten gelesen habe. Als Täter komme sehr wohl auch L._____ in Frage. Dieser habe zahlreiche Gründe gehabt, die Brüder … [F._____ und M._____] zu schlagen. Es sei daher gut möglich, dass sich dieser nach seiner Befreiung an ihnen habe rächen wollen (Urk. 95 S. 7 ff.). Diese Argumente wiederholte der Verteidiger von H._____ im Wesentlichen auch im Berufungsverfahren. Weiter wurde beanstandet, die Vorinstanz habe sich mit der Rolle von L._____ überhaupt nicht auseinander gesetzt. Die Vorinstanz sei bloss von einem Gedanken geleitet gewesen, nämlich den Beschuldigten H._____ schuldig sprechen zu wollen. Dabei sei beispielsweise auch unberücksichtigt geblieben, dass der Beschuldigte selbst eine Stichwunde sowie Schläge auf den Kopf erlitten habe. Es frage sich, wie der Beschuldigte angeblich beide Gebrüder … [F._____ und M._____] (mit zwei verschiedenen Armierungseisen?) hätte schlagen können, dies obwohl F._____ in der Wohnung und † M._____ ausserhalb der Wohnung am Kämpfen gewesen seien. Dabei solle der Beschuldigte angeblich sogar ein drittes Armierungseisen bei sich gehabt haben (Urk. 227 S. 14 ff.). 1.1.24. Die Vorinstanz hat die hier interessierenden Aussagen des Beschuldigten H._____ – soweit dieser nicht ohnehin von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte – sowie der übrigen Beteiligten vollständig zusammengefasst und korrekt wiedergegeben. Auf die Erwägungen unter Ziff. III. 5.2.2. bis 5.2.6 des angefochtenen Entscheides kann ohne weiteres verwiesen werden (Urk. 136 S. 64 ff.). Zunächst ist anhand der Aussagen erstellt, dass sich der Beschuldigte H._____ zusammen mit † M._____, J._____ und G._____ im Treppenhaus befunden hat, während sich I._____ zusammen mit F._____ zunächst eine tätliche Auseinandersetzung im Eingangsbereich der Wohnung K._____ lieferte. Dass sich danach H._____ zusammen mit den vorgenannten † M._____, J._____ und G._____ im Kellerbereich vor der Waschküche aufgehalten hat, hat er selbst zugestanden, indem er ausführte, er habe G._____ blutend am Boden gesehen
- 56 - und sei zu ihm hin gegangen. Einer der beiden anderen Männer sei ebenfalls auf diesem "Podest" gelegen (Urk. 5/1 S. 3 und Urk. 5/3 S. 13). Diese Angaben decken sich zudem mit den Aussagen von G._____, welcher schon zu Beginn seiner Einvernahmen zu Protokoll gab, er sei zusammen mit † M._____ die Treppe hinuntergestürzt. Sein kleiner Bruder H._____ und J._____ seien auch da
– sprich im Kellerbereich – gewesen (Urk. 4/2 S. 13). Auch J._____ hat in der Untersuchung eingestanden, in diesem "riesigen Durcheinander mit Schlägerei und Gerangel" via Treppe zum einen Stock tiefer liegenden Keller gelangt zu sein (Urk. 7/1 S. 2 und Urk. 7/3 S. 4). Dass die Beschuldigten bei ihren weiteren Schilderungen sichtlich bemüht waren, sich Zurückhaltung aufzuerlegen, um die Mitstreiter nicht zu belasten, ist offenkundig. Insofern ist auch nicht weiter verwunderlich, wenn allenthalben behauptet wird, man habe zumindest kurzzeitig die Besinnung verloren und könne sich an nichts mehr erinnern. Von ganz entscheidendem Beweiswert sind nun aber in diesem Zusammenhang nicht die geschönten Aussagen der Beteiligten, sondern das Gutachten des IRM vom
19. November 2010 betreffend die Spurenauswertung am im Lichtschacht der Liegenschaft vorgefundenen Armierungseisen und den Kleidungsstücken der Beteiligten (Urk. 14/4) sowie das Obduktionsgutachten des IRM vom 27. August 2010 (Urk. 15/4). Dass sich H._____ mit dem fraglichen Armierungseisen bewaffnet in den Konflikt begab, wurde unter Ziff. III. 4.2.2. c) vorstehend erstellt. Auf den unmittelbar nach der Tat bei H._____ sichergestellten Kleidungsstücken konnten die Rechtsmediziner vier Blutspurasservate ab linker Schulterzone der Kapuzenjacke, ab Bauchzone der Jeanshosen, ab rechtem Hosenbein hinten sowie ab linker Schuhspitze nachweisen. Sämtliche Blutspuren konnten zweifelsfrei † M._____ zugewiesen werden. Die übrigen beteiligten Personen konnten als Spurengeber ausgeschlossen werden (Urk. 14/4 S. 7). Dem 1. Vorbericht der Spurensicherung am Tatort des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich vom 5. März 2010 (Urk. 12/1 S. 11) lässt sich entnehmen, dass namentlich an den Jeanshosen des Beschuldigten H._____ diverse Blut- Spritzspuren festgestellt wurden, welche eine erkennbare Auftreffrichtung von schräg oben aufwiesen. Auf den an beiden vorne verbluteten Oberseiten der Schuhe konnte zudem eine einzelne Spur als möglicher Blutstropfen festgestellt
- 57 - werden, welcher von oben auf den Schuh getropft sein dürfte (Urk. 12/1 S. 12). Diese Spurenlage macht deutlich, dass die Beteuerungen des Beschuldigten H._____, er habe an der tätlichen Auseinandersetzung mit † M._____ nicht teilgenommen, unwahr sind. Vielmehr wird aufgrund der vorgenannten Feststellungen klar, dass er sich in unmittelbarer Nähe des blutenden † M._____ befunden haben musste und zwar noch dann, als dieser aufrecht stand. Anders liesse sich die Auftreffrichtung der Blutspritzer von schräg oben nicht erklären. Namentlich können solche nicht entstehen, wenn das Opfer bereits am Boden liegt. Dem Obduktionsbericht lässt sich des weiteren entnehmen, dass die Riss- Quetschwunde am Hinterkopf des verstorbenen † M._____ fünf seitengleich von den Wundrändern tannenbaumartig ausgehende Hauteinblutungen mit einer Breite von ca. 2 mm und einem Abstand voneinander von je ca. 5-6mm auf- wiesen. Nach Auffassung der Rechtsmediziner kommt ein Schlag durch das beschlagnahmte Armierungseisen als Verletzungsursache für die festgestellte Kopfverletzung durchaus in Frage. Die spezielle Form des Armierungseisens lasse sich der geformten Quetsch-Riss-Wunde am Hinterkopf zwanglos zuordnen (Urk. 15/4). Wie die Vorinstanz mit Recht feststellte, lässt sich das beschriebene Verletzungsmuster anhand des aktenkundigen Fotomaterials auch durch einen medizinisch nicht geschulten Laien unschwer augenscheinlich erkennen (Urk. 38 S. 153). Nachdem am fraglichen Armierungseisen neben der DNA des Beschuldigten H._____ auch zweifelsfrei Blutanhaftungen von † M._____ festgestellt werden konnten und anhand der Erkenntnisse aus dem Obduktionsgutachten feststeht, dass die Riss-Quetschwunden auf dem Kopf des Verstorbenen mit dem Armierungseisen verursacht wurden, besteht kein Zweifel daran, dass es niemand anders als der Beschuldigte H._____ war, welcher † M._____ die Hiebe auf den Kopf verabreichte. Dies umso mehr, als die Blutspritz- und Tropfspuren auf der Kleidung des Beschuldigten eine klare Sprache sprechen. Diese Erkenntnisse decken sich im Übrigen auch vollumfänglich mit den glaubhaften Schilderungen von F._____, welcher H._____ bereits in der Untersuchung als denjenigen bezeichnete, der ihn mit dem Armierungseisen geschlagen habe. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er hierzu aus, einer der anderen habe eine Eisenstange gehabt. Als er nach der
- 58 - Auseinandersetzung mit I._____ die Wohnung verlassen habe, um seinem Bruder zu Hilfe zu eilen, habe er von demjenigen mit der Eisenstange einen Schlag auf den Kopf erhalten. H._____ sei der einzige gewesen, der als Täter in Frage gekommen sei. Es seien ja auch seine DNA-Spuren auf der Stange gefunden worden. G._____ sei in jenem Moment bei † M._____ gewesen, I._____ sei hinter ihm in der Wohnung und J._____ wo anderes gewesen (SB120265, Urk. 57 S. 8). Aufgrund des medizinischen Berichts des erstversorgenden Spitals U._____ wurden beim Beschuldigten zwei offene Wunden am Schädel festgestellt, wobei die Verletzungen unfallkausal Schlägen auf den Kopf zugeordnet wurden (Urk. 18/2/1). Dieses Verletzungsbild deckt sich mit demjenigen von † M._____. Schliesslich kommt hinzu, dass ab dem mittleren Bereich des verwendeten Armierungseisens ein inkomplettes DNA-Mischprofil nachgewiesen werden konnte, welches anteilig † M._____ und F._____ zugewiesen werden konnte (Urk. 14/4 S. 6). Nachdem aufgrund des Beweisergebnisses fest steht, dass nur H._____ mit einem Armierungseisen bewaffnet in die Auseinandersetzung ging, ist zweifelsfrei erstellt, dass er es auch war, der F._____ beim Verlassen der Wohnung mit dem nämlichen Armierungseisen auf den Kopf schlug. Dafür etwa, dass L._____ mit dem Armierungseisen zugeschlagen haben soll, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Weder haben die Beteiligten jemals etwas derartiges zu Protokoll gegeben, noch liegen anderweitige objektive Beweismittel vor, welche diese These stützen würden. Mit der Vorinstanz ist nach dem Gesagten der eingeklagte Sachverhalt bezüglich die Tatbeteiligung von H._____ zweifelsfrei erstellt ist. Die in der Berufungsverhandlung vorgebrachten Einwände der Verteidigung muten insofern merkwürdig an, als der Verteidiger sachfremde und aktenwidrige Argumente ins Feld führt. So wird dem Beschuldigten H._____ zum Beispiel nie vorgeworfen, er habe mit zwei verschiedenen Armierungseisen zugeschlagen. In der Anklageschrift ist stets die Rede von ein und demselben Armierungseisen, nämlich jenem, auf welchem die DNA des Beschuldigten und die Blutanhaftungen des † M._____ nachgewiesen wurden (Urk. 76 S. 6 f.). Weiter wird H._____ nirgends vorgeworfen, er habe die Brüder … [F._____ und M._____] gleichzeitig geschlagen. Die Anklagebehörde geht vielmehr von einem gestaffelten Handeln aus, wobei nicht gesagt werden könne, in welcher
- 59 - Reihenfolge H._____ mit den Armierungseisen auf die Köpfe der Gebrüder … [F._____ und M._____] geschlagen habe (Urk. 76 S. 7). Weiter – so die Verteidigung – solle der Beschuldigte sogar ein drittes Armierungseisen bei sich gehabt haben. Auch diese Behauptung ist insofern vollkommen aus der Luft gegriffen, als die Anklagebehörde dem Beschuldigten mit keinem Wort vorwirft, bei der eigentlichen Auseinandersetzung drei Armierungseisen dabei gehabt zu haben. Schliesslich neigt die Verteidigung auch in Bezug auf die erlittenen Verletzungen des Beschuldigten H._____ offenkundig zu einer gewissen Dramatisierung, welche keine Stütze in den Akten findet. So ist die Rede von einer Stichwunde im linken Oberarm des Beschuldigten. Ein Blick in die Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich macht aber sogleich deutlich, dass von einer eigentlichen Stichwunde keine Rede sein kann. Die Bilder zeigen vielmehr eine schürfungsähnliche, ca. 1 cm lange, oberflächliche Wunde mit marginalem Bluterguss am Wundrand (Urk. 38 S. 113 und 114). Der Beschuldigte selbst sprach anlässlich seiner Einvernahme vom 12. März 2010 davon, dass er erst zu Hause nach dem Ausziehen der Kleider bemerkt habe, dass er am linken Oberarm eine kleine oberflächliche Stichwunde gehabt habe (Urk. 5/3 S. 14). Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, was der Beschuldigte H._____ aus dieser offenkundig geringfügigen Blessur zu seinen Gunsten ableiten will. Dass er aufgrund dieser behaupteten "Stichverletzung" etwa nicht in der Lage gewesen sein soll, das Armierungseisen als Schlagwaffe zu benützen, wird immerhin nicht behauptet. 14.3. J._____ 1.1.25. Bezüglich der Tathandlungen des Beschuldigten J._____ kommt die Vorinstanz zum Schluss, der Sachverhalt hinsichtlich des schwarzen Sackes, den der Beschuldigte von L._____ erhalten habe, sei aufgrund des Geständnisses erstellt. Was die Gegenstände angehe, so lasse sich lediglich erstellen, dass der Beschuldigte J._____ diese auf den Sims im Vorraum des Kellers gelegt habe. Bezüglich der eigentlichen Beteiligung des Beschuldigten an der tätlichen Auseinandersetzung sei der eingeklagte Sachverhalt aufgrund seiner eigenen
- 60 - Aussagen ebenfalls erstellt. Dies mit einer Einschränkung: Entgegen dem eingeklagten Sachverhalt lasse sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte J._____ mit F._____ gekämpft habe respektive dass er diesen festgehalten habe. Solches habe selbst F._____ nie behauptet und stehe auch im Widerspruch zu dem bereits erstellten Sachverhalt (Urk. 136 S. 79 f.). 1.1.26. Die Verteidigung des Beschuldigten J._____ führte hierzu anlässlich der Berufungsverhandlung zusammengefasst aus, es sei durch nichts erstellt, dass der Beschuldigte den Streit (mit-)provoziert habe. J._____ sei nicht an einem Raufhandel beteiligt gewesen. Selbst wenn man aber von seiner Beteiligung ausgehen würde, so stehe fest, dass dieser in keiner Art und Weise die körperliche Integrität eines anderen Menschen verletzt habe. Er sei lediglich anwesend gewesen und habe versucht, den Streit zu schlichten. Damit sei er jedenfalls im Sinne von Art. 133 Abs. 2 StGB straflos. Die Vorinstanz argumentiere spekulativ und nicht gerechtfertigt, wenn sie erwäge, der Beschuldigte habe aufgrund des gesamten Auftretens der Beschuldigten vor der Wohnungstüre von L._____ zumindest in Kauf genommen, dass es nachfolgend zu einem Raufhandel kommen könnte. J._____ habe weder eine tätliche Auseinandersetzung für möglich gehalten, noch habe er dennoch gehandelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf genommen habe. Die einzige Motivation des Beschuldigten sei es gewesen, in Erfahrung zu bringen, wieso der ihm gut bekannte L._____ in seiner Wohnung schrie. Er habe nur wissen wollen, ob es L._____ gut gehe. Das Klopfen an die Wohnungstüre von K._____ bzw. L._____ sowie die vom Beschuldigten allenfalls vorgenommene Handlung zur Vermeidung der sofortigen Schliessung der Wohnungstüre durch die Gebrüder … [F._____ und M._____] habe lediglich ein Ziel gehabt. Es sei nur darum gegangen, Informationen zum Wohlbefinden von L._____ zu erhalten und diesem zu helfen. Keineswegs sei es um eine nachfolgende Durchführung eines tätlichen Angriffs bzw. eines Raufhandels gegangen (Urk. 229 S. 9 f.). 1.1.27. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten J._____ im Zusammenhang mit der Frage seiner Beteiligung an der Auseinandersetzung
- 61 - sehr ausführlich und präzise zusammengefasst. Darauf ist zu verweisen (Urk. 136 S. 76 ff.). Zurecht hat sie darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte selbst verschiedentlich zu Protokoll gegeben hat, aktiv in die Auseinandersetzung eingegriffen zu haben. Der Beschuldigte selbst spricht davon, die Brüder … [F._____ und M._____] gehalten respektive festgehalten zu haben (Urk. 7/1 S. 2; Urk. 7/3 S. 3). Es sei ihm darum gegangen, den Streit zu schlichten. Im Kellerbereich habe er "sich wieder eingemischt" und einen der beiden anderen – gemeint sein muss † M._____ – weggezogen (Urk. 7/3 S. 5). Vor Vorinstanz gestand der Beschuldigte ein, er habe versucht, G._____ und † M._____ auseinander zu ziehen. Er sei zwar in den Streit verwickelt gewesen, es habe sich dabei aber nicht um eine eigentliche Schlägerei gehandelt, sondern vielmehr um eine Ziehen und Schubsen (Urk. 90 S. 14 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte schliesslich zu Protokoll, es könne sein, dass er nur die Brüder … [F._____ und M._____] gehalten habe. Möglich sei aber auch, dass er die Brüder … [G._____-H._____-I._____] gezogen habe. Er habe das Ganze nicht als Kampf gesehen, in welchem er Opfer gewesen sei. Es sei vielmehr ein Gerangel gewesen, an dem er beteiligt gewesen sei (Urk. 219 S. 5 f.). Wie bereits vor Vorinstanz, gab F._____ anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll, er sei nach der Auseinandersetzung mit I._____ aus der Wohnung gekommen und im Bereich der Wohnungstüre mit dem Eisen heftig auf den Kopf geschlagen worden. Daraufhin sei er nach rechts zur Haustüre gegangen. Was J._____ gemacht habe, wisse er nicht. Solange er ihn gesehen habe, habe dieser jedenfalls nichts gemacht (SB120265, Urk. 57 S. 7). Aufgrund dieser den Beschuldigten J._____ entlastenden Aussagen F._____s, ist zugunsten des Beschuldigten J._____ davon auszugehen, dass dieser F._____ nicht festgehalten hat. Soweit die Vorinstanz erwägt, es sei zudem festzuhalten, dass J._____ nicht mit F._____ gekämpft habe, ist dies zwar zutreffend, allerdings ist auch darauf hinzuweisen, dass dem Beschuldigten in der Anklageschrift auch keine Kampfhandlungen mit F._____ zur Last gelegt wurden. Demgegenüber ist im Sinne seiner eigenen Zugaben davon auszugehen, dass J._____ im Keller in das "Gerangel" zwischen † M._____ sowie G._____ und H._____ eingegriffen hat. Der eingeklagte Sachverhalt betreffend den Ablauf der
- 62 - Auseinandersetzung ist mit Bezug auf den Beschuldigten J._____ daher mit der Ausnahme erstellt, dass er F._____ nicht festgehalten hat. IV. Rechtliche Würdigung A. Ausgangslage
1. Angriff / Raufhandel 1.1. Die Vorinstanz hat mit ausführlicher und im Ergebnis zutreffender Begründung festgehalten, es sei davon auszugehen, dass † M._____ ebenfalls bereits zu Beginn der Auseinandersetzung einen Gegenstand (mutmasslich den vorgefundenen Schraubendreher) in den Händen gehalten und davon auch Gebrauch gemacht habe. Auch F._____ habe zugegeben, den Beschuldigten I._____ zu Boden gedrückt zu haben. Dabei sei davon auszugehen, dass es zu einem gegenseitigen Festhalten gekommen sei. Folglich sei, auch wenn erstellt sei, dass sich die vier Beschuldigten mit den entsprechenden Gegenständen bewaffnet vor der Wohnungstüre eingefunden und sich bewusst auf die Auseinandersetzung eingelassen hätten respektive diese zumindest in Kauf genommen hätten, entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht von einem Angriff im Sinne von Art. 134 StGB, sondern von einem Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB auszugehen. Die Gebrüder … [F._____ und M._____] seien zwar den Beschuldigten gegenüber in der Minderheit gewesen, hätten sich aber durchaus und zumindest im Sinne von Tätlichkeiten gegen diese gewehrt (Urk. 136 S. 86). 1.2. Der Umstand, dass die Vorinstanz aufgrund des erstellten Sachverhaltes zum Schluss kam, die vorliegende Konstellation erlaube keine Subsumtion unter den Straftatbestand des Angriffs gemäss Art. 134 StGB, wurde weder von den Beschuldigten noch von der Anklagebehörde in Abrede gestellt. Nachdem der durch die Vorinstanz ermittelte Sachverhalt weitestgehend auch im Berufungsverfahren als erstellt betrachtet werden kann, besteht keine Veranlassung von der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz abzuweichen. Damit
- 63 - ist vorab festzuhalten, dass die eingeklagten Tathandlungen unter dem Straftatbestand des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB zu prüfen sind.
2. Notwehrhilfe 2.1. Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid zusammengefasst zum Schluss, vorliegend sei nicht eine allfällige Notstandshilfe, sondern eine allfällige Notwehrhilfe zu prüfen, da ein Angriff der Gebrüder … [F._____ und M._____] auf L._____ als Ausgangslage gegeben sei. Es sei durchaus davon auszugehen, dass sich die vier Beschuldigten zusammen gefunden hätten, um L._____ zu helfen. Ob die Beschuldigten dabei gewusst hätten, was sich innerhalb der Wohnung K._____ abgespielt habe oder wie vielen Personen L._____ gegenüber gestanden sei, lasse sich nicht erstellen. Der Beschuldigte G._____ habe mehrfach dahingehend ausgesagt, dass er nicht gewusst habe, was sich hinter der Wohnungstüre von K._____ abspiele, und er sowie die anderen Beschuldigten hätten nur nachschauen und L._____ helfen wollen; mit einer Auseinandersetzung hätten sie nicht gerechnet. Sie seien zunächst von einem Nachbarschaftsstreit oder Familienstreit ausgegangen. Auch der Beschuldigte I._____ habe ausgeführt, sie (die Beschuldigten) hätten gedacht, es sei ein Familienstreit, und hätten eigentlich zuerst die Polizei rufen wollen. Der Beschuldigte J._____ habe sogar ausgeführt, dass man gar nicht habe helfen wollen, er seinerseits habe nur wissen wollen, was in der Wohnung passiere. Schliesslich habe sich anlässlich der Hauptverhandlung auch der Beschuldigte H._____ auf den Standpunkt gestellt, sie seien von einer Familienangelegenheit ausgegangen. Zugunsten der Beschuldigten sei klar festzuhalten, dass die Vorgeschichte ursächlich für die grundsätzliche Überlegung des Einmischens der Beschuldigten gewesen sei. Der Angriff der Gebrüder … [F._____ und M._____] auf L._____ sei noch nicht beendet gewesen, als sich die Beschuldigten vor der Wohnungstüre versammelt und eingemischt hätten. Die Beschuldigten hätten zu diesem Zeitpunkt nicht wissen können, was sich innerhalb der Wohnung abgespielt habe und was dort mit L._____ geschehen sei. Es sei deshalb von einer Notwehrsituation des L._____ bzw. einer Notwehrhilfesituation der Beschuldigten auszugehen. Fraglich erscheine hingegen, ob das Vorgehen der
- 64 - Beschuldigten als rechtfertigende Notwehrhilfe im Sinne von Art. 15 StGB oder eher als Notwehrhilfeexzess im Sinne einer entschuldbaren Notwehrhilfe gemäss Art. 16 Abs. 1 StGB anzusehen sei. Es sei diesbezüglich zunächst festzuhalten, dass die Bewaffnung der Beschuldigten (das Messer bei G._____, das Armierungseisen bei H._____ und der Schraubenzieher bei I._____) bei der vorliegenden Notwehrsituation grundsätzlich nicht unverhältnismässig erscheinen würde. Angesichts der wahrgenommenen Geräusche und Schreie hätten die Beschuldigten von einer Gewaltbereitschaft der Personen innerhalb der Wohnung ausgehen müssen. Wenn sich die Beschuldigten dann aber derart bewaffnet vor der Wohnungstüre eingefunden und sowohl provokant als auch aggressiv aufgetreten seien, indem sie mit zumindest teilweise sichtbarer Bewaffnung (das spätere Tatmesser des Beschuldigten G._____) vehement an die Türe geklopft und ein erneutes Schliessen derselben gewaltsam verhinderten hätten, so könne im Hinblick auf die Notwehrhilfe nicht mehr davon ausgegangen werden, die Grundsätze der Subsidiarität und Proportionalität seien gewahrt gewesen. Dies insbesondere auch deshalb nicht, weil die Beschuldigten nicht hätten wissen können, was sich innerhalb der Wohnung überhaupt abgespielt habe. Immerhin seien sie mehrheitlich lediglich von einem Familienstreit ausgegangen. Das Vorgehen der Beschuldigten sei deshalb nicht mehr als verhältnismässig anzusehen. Dies treffe selbstredend auch auf die über den Raufhandel hinweg gehenden Tatbeiträge der einzelnen Beschuldigten zu. Zusammenfassend könne somit festgehalten werden, dass die Beschuldigten sich im Sinne eines Notwehrhilfeexzesses nach Art. 16 Abs. 1 StGB auf den Raufhandel eingelassen hätten (Urk. 136 S. 89 ff.). 2.2. Der Verteidiger des Beschuldigten G._____ stellte sich im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, die Vorinstanz sei richtigerweise von einer Notwehrhilfesituation ausgegangen. Falsch sei hingegen, dass sie die Notwehrhilfe im Sinne von Art. 15 StGB verneint und lediglich einen Notwehrhilfeexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB angenommen habe. Entgegen der willkürlichen Annahme der Vorinstanz seien die Beschuldigten aber weder provokant nochaggressiv aufgetreten. Der Beschuldigte G._____ habe
- 65 - auch nicht sein Messer schon vor der Wohnungstüre sichtbar in der Hand gehabt. Die Beschuldigten hätten durchaus im Sinne der Notwehrhilfe die Grundsätze der Subsidiarität und Proportionalität gewahrt. Sie hätten ja schliesslich nicht einfach die Türe eingetreten, sondern höflich geklopft und lediglich das Schliessen der Türe verhindert, was aber wegen der Situation von L._____, dem sie hätten helfen wollen, nicht unverhältnismässig gewesen sei. Die Beschuldigten seien vom Angriff der Brüder … [F._____ und M._____] überrascht worden. Die Beschuldigten, namentlich der Beschuldigte G._____, hätten sich daher im Sinne einer Notwehrhilfe nach Art. 15 StGB auf den Raufhandel eingelassen, was zu einem Freispruch führen müsse (Urk. 227 S. 15). 14.4. Der Verteidiger des Beschuldigten H._____ brachte im Berufungsverfahren vor, die Vorinstanz habe zurecht anerkannt, dass eine Notwehrsituation gegeben gewesen sei. Weiter sei zutreffend, dass die Vorinstanz die angebliche Bewaffnung – welche jedoch bestritten sei – für die betreffende Situation als nicht unverhältnismässig erachtet habe. Nicht zutreffend sei hingegen, dass die Vor- instanz die Grundsätze der Subsidiarität und Proportionalität als nicht eingehalten gesehen habe. Dabei bleibe die Bewaffnung und das aggressive Auftreten der Gebrüder … [F._____ und M._____] unberücksichtigt. Dies obwohl die Vorinstanz anerkenne, dass die Annahme plausibel sei, dass die Gebrüder … [F._____ und M._____] die Beschuldigten angegriffen hätten. Solange nicht restlos abgeklärt worden sei, wer gegen wen mit welchen Waffen und mit welchen Absichten losgegangen sei, könne nicht ernsthaft von einem Notwehrhilfeexzess gesprochen werden. Nach dem Grundsatz in dubio pro reo hätte die Vorinstanz die für die Beschuldigten günstigere Variante berücksichtigen müssen. Bei dieser Betrachtungsweise seien die Grundsätze der Subsidiarität und der Proportionalität zweifellos als erfüllt zu betrachten (Urk. 228 S. 19 f.). 14.5. Nach Auffassung des Verteidigers von J._____ habe die Vorinstanz zurecht das Vorliegen einer Notwehrhilfesituation der Beschuldigten angenommen. Bezüglich des Beschuldigten J._____ könne aber keine Rede davon sein, dass sich dieser bewaffnet vor der Wohnungstüre von L._____ eingefunden habe. Auch habe er keine Kenntnis von der Bewaffnung der anderen
- 66 - Beschuldigten gehabt. Etwas anderes anzunehmen sei willkürlich. Der Beschuldigte J._____ habe die Grundsätze der Subsidiarität und der Proportionalität gewahrt. Aufgrund der gesamten Aktenlage müsse bei Annahme einer strafbaren Handlung nach Art. 133 Abs. 1 StGB zugunsten des Beschuldigten J._____ eine rechtfertigende Notwehrhilfe im Sinne von Art. 15 StGB angenommen werden. 14.6. Die Anklagebehörde äusserte sich im Berufungsverfahren nicht sub- stantiiert zur Frage, ob bei den Beschuldigten in Bezug auf den Vorwurf des Raufhandels die Annahme eines Notwehrhilfeexzesses gerechtfertigt gewesen sei (Urk. 225). 14.7. Zurecht und von sämtlichen Beteiligten auch nicht in Abrede gestellt, hat die Vorinstanz zunächst das Vorliegen einer Notstands- respektive Notstands- hilfesituation verneint. Vorliegend ist allseits unbestritten, dass sich L._____ aufgrund der gegen ihn gerichteten und von den Gebrüdern … [F._____ und M._____] ausgehenden Aggression grundsätzlich in einer Notwehrsituation befunden hat. Weiter ist unbestritten, dass der gegen L._____ gerichtete Angriff zum Zeitpunkt der Intervention der Beschuldigten noch in vollem Gange war. Zutreffend hat die Vorinstanz daher festgehalten, dass den Beschuldigten unter diesen Umständen eine Notwehrhilfesituation zuzugestehen ist. Auf die betreffenden Erwägungen unter Ziffer IV. A. 5.3 kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 136 S. 89 ff.). Soweit sich die Beanstandungen der Verteidigungen auf einen anderen als den zuvor im Rahmen der Beweiswürdigung erstellten Sachverhalt beziehen, ist nicht weiter darauf einzugehen. Damit stellt sich schliesslich noch die Frage, ob die Annahme der Vorinstanz, wonach die Beschuldigten durch ihr Auftreten und ihre Intervention die Grundsätze der Subsidiarität und der Proportionalität missachtet hätten, vertretbar ist. Der Grundsatz der Subsidiarität besagt, dass diejenige Person, die Notwehr übt, die ungefährlichste Art der Verteidigung wählen muss, sofern mehrere erfolgversprechende Abwehrmittel zur Verfügung stehen (BGE 102 IV 6). Der Grundsatz der Proportionalität dagegen stellt sicher, dass die Abwehr des Notwehr Übenden in etwa der Schwere des tatsächlichen oder drohenden
- 67 - Angriffs sowie der Wichtigkeit des gefährdeten Rechtsgutes einerseits und der Bedeutung des Gutes, das durch die Abwehr verletzt wird, andererseits angepasst erscheint (BGE 102 IV 68). Wie die Vorinstanz richtig zusammenfasste, haben sämtliche Beschuldigten im Verlauf des Verfahrens ausgesagt, sie hätten wohl die ungewöhnlichen und beängstigenden Geräusche aus der Wohnung K._____ vernommen, aber dennoch nicht gewusst, was sich in der Wohnung abspielte. Man sei zunächst davon ausgegangen, dass es sich möglicherweise um eine streitige Familienangelegenheit gehandelt habe (Urk. 136 S. 89 f.). J._____ führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, sie hätten nicht gewusst, was sich in der Wohnung zutrage. Aus ihrer Sicht hätte es sein können, dass L._____ mit seiner Freundin, der Mutter oder seinem Vater streite (Urk. 219 S. 4). Angesichts dieser Aussagen würde sich schon grundsätzlich die Frage stellen, ob der erstelltermassen bewaffnete Auftritt der Beschuldigten vor der Wohnungstüre und die entschlossene Vorgehensweise der Beschuldigten verhältnismässig gewesen wäre. In Tat und Wahrheit ist aber davon auszugehen, dass die Beschuldigten aufgrund der Vorkommnisse in der Wohnung K._____ und der damit einhergehenden – zugestandenermassen besorgniserregenden – Geräuschkulisse viel eher mit der Anwesenheit von mehreren Männern als mit jener der Mutter oder der Freundin L._____s rechneten. Entsprechendes haben die Beschuldigten im Rahmen der polizeilichen Befragungen denn auch zu Protokoll gegeben. Unter diesen Umständen ist die Vorinstanz vollkommen zurecht davon ausgegangen, dass die Bewaffnung an sich wohl grundsätzlich noch als verhältnismässig bezeichnet werden kann. Ob jedoch die gesamte Intervention der Beschuldigten im Sinne des Notwehrrechts noch verhältnismässig war, ist äusserst fraglich und angesichts des massiven Auftretens zu viert sowie insbesondere des offen und damit potentiell kampfbereit präsentierten Messers wohl zu verneinen. Jedenfalls kann aber das Verhalten der Beschuldigten nicht mehr als subsidiär bezeichnet werden. Gerade aufgrund der gesamten Umstände wären die Beschuldigten vorliegend in der Pflicht gewesen, im Sinne der Subsidiarität die ungefährlichste und effizienteste Art der Verteidigung zu wählen, und diese hätte für jeden durchschnittlich vernünftigen Menschen darin bestanden, sofort die
- 68 - Polizei herbeizurufen und dies den Unbekannten in der Wohnung zur Kenntnis zu bringen. Dafür hätte einerseits ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, haben die Beschuldigten doch auch genug Zeit gefunden, vor der Intervention noch miteinander zu telefonieren, sich mit den beschriebenen Gegenständen zu bewaffnen und im Fall von G._____ auch noch in die Wohnung in den 4. Stock zu gehen, um von dort aus J._____ telefonisch herbeizurufen (Urk. 4/2 S. 3). Dass die Beschuldigten durchaus in Betracht zogen, die Polizei herbeizurufen, gab I._____ unmittelbar nach dem inkriminierten Vorfall unmissverständlich zu Protokoll. Anlässlich seiner ersten polizeilichen Befragung vom 15. Februar 2010 sagte er nämlich folgendes aus: "Wir wollten zuerst eigentlich die Polizei rufen. J._____ meinte dann aber, wir sollten zuerst einmal an der Wohnungstüre klopfen" (Urk. 6/1 S. 1). Weshalb sich die Beschuldigten schliesslich bewusst entschlossen, nicht die Polizei zu rufen, ist ungeklärt. Auf der Hand liegt jedoch die Vermutung, dass sie entgegen ihren Beteuerungen sehr wohl um den illegalen Aufenthalt des L._____ in der Schweiz wussten und diesen deshalb nicht der Polizei sozusagen ausliefern wollten. Allein schon das Herbeirufen der Polizei und eine entsprechende Mitteilung an die hinter der verschlossenen Türe agierenden Brüder … [F._____ und M._____] hätte aber diese zweifelsfrei von ihrem Angriff gegenüber L._____ abgebracht, womit das Ziel – nämlich L._____ zu helfen – für alle Beteiligten gefahrlos erreicht worden wäre. Die Brüder … [F._____ und M._____] hätten damit jeden Moment mit dem Eintreffen der Polizei rechnen müssen und die Wohnung über die Fenster respektive über die Balkontüre verlassen können. Statt dessen entschieden sich die Beschuldigten bewusst für die provokante Intervention, welche denn auch in die für alle voraussehbare gewaltsame Auseinandersetzung mündete (vgl. dazu später) und schliesslich in der Tötung von † M._____ ihr tragisches Ende fand. Damit kann zusammengefasst festgehalten werden, dass sich die Vorgehensweise der Beschuldigten bereits schon unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität als klar unangemessen erweist, was dazu führt, dass vorliegend nicht von einer rechtfertigenden Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB ausgegangen werden kann. Die Vorinstanz hat daher im Ergebnis richtigerweise angenommen, dass sich die Beschuldigten im Sinne eines Notwehrhilfeexzesses nach Art. 16 Abs. 1 StGB auf
- 69 - den Raufhandel einliessen. Eine entschuldbare Notwehrhilfe im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB steht dagegen nicht zur Diskussion und wurde denn auch von den Verteidigern – zurecht – nicht thematisiert. B. G._____
1. Vorsätzliche Tötung 14.8. Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung zum Schluss, der Beschuldigte G._____ habe den objektiven Straftatbestand der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB erfüllt. Der Tatbestand des Totschlags gemäss Art. 113 StGB komme nicht zur Anwendung, da beim Beschuldigten im Tatzeitpunkt keine grosse seelische Belastung auszumachen sei. Er habe den † M._____ vor dem inkriminierten Ereignis nicht einmal gekannt. Auch eine heftige, entschuldbare Gemütsbewegung liege nicht vor. Der Beschuldigte habe zudem seine Bedrängnis durch † M._____ vor dem tödlichen Messererstich mit seiner Teilnahme am Raufhandel selbst schuldhaft herbeigeführt. Im Hinblick auf den subjektiven Tatbestand erwog die Vorinstanz weiter, der Beschuldigte G._____ habe um die Gefährlichkeit eines derartigen Messerstichs gewusst. Ihm sei bewusst gewesen, dass dadurch Organe verletzt werden könnten respektive dass man als Folge eines Stiches verbluten könne. Aufgrund der gesamten Tatumstände sei nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte gezielt auf † M._____ eingestochen habe, es könne ihm daher nicht unterstellt werden, er habe mit einem zielgerichteten Tötungswillen zugestochen. Wer jedoch mit einem Messer derart auf den Oberkörper eines Kontrahenten einsteche – vorliegend betrage die Länge des Stichkanals 10 cm – nehme unweigerlich eine tödliche Folge des Stiches in Kauf. Es sei daher in subjektiver Hinsicht von einem Eventualvorsatz auszugehen (Urk. 136 S. 91 ff.). 14.9. Die Verteidigung des Beschuldigten G._____ stellte auch im Berufungsverfahren nicht in Abrede, dass der Beschuldigte † M._____ den tödlichen Messerstich ins Herz versetzte. In ihrem Hauptstandpunkt machte sie aber, wie bereits vor Bezirksgericht, zusammengefasst geltend, G._____ habe in rechtfertigender Notwehr gemäss Art. 15 StGB gehandelt. Er sei † M._____
- 70 - körperlich unterlegen gewesen. Zudem sei er unter dem Eindruck der durch † M._____ verursachten Verletzungen – Stichverletzung im linken Oberschenkel sowie Hirnerschütterung – gestanden. Spätestens als er gespürt habe, wie ihm das Blut aus dem Bein herausgelaufen sei, habe er Todesangst gehabt. Unter diesen Umständen sei der Beschuldigte nicht gehalten gewesen, die Auseinandersetzung gegen den übermächtigen Gegner – der im Rahmen der vorgängigen Auseinandersetzung lediglich kleine, oberflächliche Verletzungen erlitten habe – mit blossen Händen oder Füssen weiterzuführen respektive bis zum Verbluten auszuharren. Genauso wenig könne von ihm erwartet werden, dass er unter diesen Umständen dem Angreifer ebenfalls bloss gezielt ins Bein gestochen hätte. Angesichts der Art und Schwere des Angriffs von † M._____, seiner körperlichen Überlegenheit und des Risikos, im Laufe der Auseinander- setzung möglicherweise noch grössere Körperverletzungen davonzutragen oder an der bereits erlittenen Stichwunde zu verbluten, sei der Beschuldigte zur Notwehr mit dem mitgeführten Messer berechtigt gewesen. Ihm könne daher nicht vorgeworfen werden, den Angriff mit dem Messer ins Herz des Angreifers abgewehrt zu haben. Dies umso weniger, als er ja auch nicht einmal gezielt dorthin gestochen habe, sondern den Angreifer eigentlich nur mit letzter Kraft mit Notwehrwille habe wegstossen wollen, wobei er † M._____ getroffen habe. Nachdem die Vorinstanz zu Unrecht das Vorliegen einer Notwehrsituation verneint habe, habe sie es zudem unterlassen, sich mit der Rechtsfigur der Putativnotwehr auseinander zu setzen. Der Beschuldigte habe um sein Leben fürchten müssen. Er sei deshalb, selbst wenn objektiv keine Notwehrsituation vorgelegen hätte, aufgrund seiner Annahme einer Notwehrsituation berechtigt gewesen, sich in der geschehenen Weise zu verteidigen. Für den Fall, dass keine Notwehrsituation angenommen würde, sei festzustellen, dass der Beschuldigte G._____ jedenfalls keine vorsätzliche Tötung, sondern höchstens einen Totschlag im Sinne von Art. 113 StGB begangen habe. Es sei erstellt, dass der Beschuldigte durch eine Hirnerschütterung und die eigene Stichverletzung und den Blutverlust geschwächt gewesen sei. Er habe sich auf den Knien befunden und aus Angst, selbst getötet zu werden, † M._____ einen einzigen tödlichen Messerstich versetzt. Damit liege ein Affekt im Sinne des Art. 113 StGB vor. Der Beschuldigte
- 71 - habe wohl zu Beginn der Intervention bereits ein Messer dabei gehabt, daraus könnten jedoch keine Rückschlüsse auf seine Gefühlslage gezogen werden. Jedenfalls habe der Beschuldigte kein Interesse am Zustandekommen des Konflikts gehabt. Er sei von den herausstürmenden Gebrüdern … [F._____ und M._____] und der ganzen Situation, welche äusserst rasch abgelaufen und vollkommen eskaliert sei, total überrascht worden. Wegen der Übermacht von † M._____ und aufgrund der eigenen Verletzungen habe der Beschuldigte um sein Leben gefürchtet. Darum sei er entschuldbar aufgeregt und bestürzt gewesen. G._____ habe † M._____ den tödlichen Messerstich in einem entschuldbaren Affekt zugefügt, was festzustellen sei (Urk. 228 S. 3 ff.). 14.10. Die Anklagebehörde führt in der Berufungsverhandlung aus, es sei zunächst unbestritten, dass dem Messerstich eine tätliche Auseinandersetzung zwischen den Gebrüdern … [F._____ und M._____] einerseits und den Gebrüdern … [G._____-H._____-I._____] sowie J._____ andererseits, vorausgegangen sei. Weiter sei unbestritten, dass es G._____ gewesen sei, welcher den tödlichen Stich ausgeführt habe. Dabei könne von einer Notwehrsituation keine Rede sein. Dies deshalb, weil sich der Beschuldigte G._____ bereits mit einem Messer bewaffnet in die Auseinandersetzung begeben habe, die danach im Keller- und Waschküchenbereich mit dem tödlichen Messerstich geendet habe. Im Zeitpunkt des Messerstichs habe sich † M._____ alleine den Brüdern G._____ und H._____ sowie J._____ gegenüber gesehen. Diese seien damit sowohl zahlen- als auch kräftemässig klar überlegen gewesen. † M._____ sei in diesem Moment körperlich bereits durch zahlreiche Verletzungen, unter anderem durch mindestens einen Schlag mit einem Armierungseisen auf den Kopf, beeinträchtigt gewesen. Unter diesen Umständen sei G._____ der eventualvorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB schuldig zu sprechen. Wer nämlich jemandem in die Brust steche und dabei einen ca. 10 cm langen Stichkanal verursache, der wisse und nehme zumindest in Kauf, dass er das Opfer damit tödlich verletzen könne. Ein Totschlag liege klarerweise nicht vor. Die hohen Anforderungen dieses Straftatbestandes seien nicht erfüllt. Viele Taten würden wie vorliegend im Affekt begangen, der Affekt sei aber meist nicht entschuldbar. Man gehe nicht in eine Auseinandersetzung mit einem
- 72 - Messer, wenn man dieses dann nicht auch verwenden wolle. Ein vernünftiger Mensch handle nicht so. 14.11. Wie die Vorinstanz ausführte, regelt Art. 111 StGB als Grunddelikt die vorsätzliche Tötung und ist charakterisiert durch das Fehlen von spezifischen Tatbestandsmerkmalen (Urk. 136 S. 92). Es ist zutreffend, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, um die vorsätzliche Tötung als Mord zu qualifizieren. Weiter ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Anwendung von Art. 113 StGB verneint hat. Art. 113 StGB setzt ein Handeln in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung voraus. Auf die ausführlichen und zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz dazu kann ohne Weiterungen verwiesen werden (Urk. 136 S. 93 f.). Es ist richtig, dass beim Beschuldigten G._____ keine grosse seelische Belastung auszumachen war. Er kannte das Opfer vor dem Zusammentreffen am 15. Februar 2010 nicht. Auch lag beim Beschuldigten keine heftige Gemütsbewegung vor. Das machte der Beschuldigte selbst auch nie geltend. Er erklärte vielmehr, er habe gewusst, dass er etwas hätte machen müssen, bevor es für ihn zu spät gewesen sei, oder er habe sich gegen den Angriff von † M._____ wehren müssen (Urk. 217 S. 8; Urk 87 S. 29). Dies kann keinesfalls als grosse seelische Belastung oder heftige Gemütsbewegung qualifiziert werden, sondern ist vielmehr nachfolgend unter dem Aspekt der Notwehr zu prüfen. Weiter wäre die Situation insbesondere auch in keiner Weise entschuldbar im Sinne von Art. 113 StGB, da der Beschuldigte G._____ die Situation, die dem tödlichen Stich voranging, selbst aktiv mitverursacht hat. Der objektive Tatbestand der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB ist somit zweifelsfrei erfüllt. 14.12. In subjektiver Hinsicht muss die Tötung vorsätzlich begangen werden, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Mit der Vorinstanz kann beim Beschuldigten G._____ nicht von direktem Vorsatz ausgegangen werden. Der Beschuldigte hat den Tod von † M._____ nicht bewusst gewollt und daher zugestochen. Es fehlte ihm am direkten Tötungswillen. Es muss hingegen klar festgehalten werden, dass, wer mit einem solchen Kraftaufwand wie der Beschuldigte, mit einem
- 73 - solchen Messer in einen derart sensiblen Bereich wie den Oberkörper eines Menschen zusticht, zweifelsohne mit einer tödlichen Verletzung rechnen musste und eine solche auch in Kauf nahm. Der Beschuldigte führte anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz ja selbst aus: "Ich wusste, entweder er oder ich" (Urk. 87 S. 29). Es besteht damit kein Raum, um im vorliegenden Fall von Fahrlässigkeit auszugehen. Auch der subjektive Tatbestand der vorsätzlichen Tötung ist erfüllt, der Beschuldigte handelte mit Eventualvorsatz. 14.13. Notwehr Die Verteidigung hat auch im Berufungsverfahren ihre gesamte Strategie auf einem Sachverhalt aufgebaut, welcher nicht demjenigen entspricht, der durch das Beweisergebnis erstellt ist. Insofern ist auf die vom erstellten Sachverhalt abweichenden Argumente der Verteidigung nicht weiter einzugehen. Die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen und Schlussfolgerungen zur Frage der Notwehr sind dagegen zu bestätigen. Ergänzend dazu ist darauf hinzuweisen, dass der Verstorbene aufgrund seiner erheblichen Verletzungen am Kopf wohl bereits massiv in seiner Abwehrfähigkeit beeinträchtigt respektive reduziert gewesen sein dürfte, als er von G._____ den Messerstich versetzt erhielt. Jedenfalls ist erstellt, dass H._____ dem noch stehenden † M._____ mit dem Armierungseisen auf den Kopf geschlagen hat (vorstehend Ziff. 5.2.4). Dies, zusammen mit dem Umstand, dass der Beschuldigte G._____ alleine drei Gegnern gegenüberstand, macht deutlich, dass es sich hier nicht um eine Notwehrsituation gehandelt haben kann. Von einem Kräfteverhältnis "Bär gegen Mensch" – wie dies der Verteidiger des Beschuldigten glauben machen will – kann mit Bestimmtheit keine Rede sein. Dies schon deshalb nicht, weil † M._____ im Todeszeitpunkt gemäss Bericht über die gerichtliche Sektion 184 cm gross und 84 kg schwer war (Urk. 15/1 S. 1) und G._____ gemäss Verhaftsrapport mindestens 180 cm gross und von sportlich muskulöser Statur war und ist (Urk. 27/1). Die ganze Schilderung der angeblichen Notwehrsituation erscheint ohnehin unglaubhaft. Nach Aussagen von G._____ will er den tödlichen Stich deshalb appliziert haben, weil er aufgrund der Stichverletzung im Oberschenkel viel Blut verloren habe und deshalb geschwächt gewesen sei. Er habe dies bereits
- 74 - zwischen dem Lift und den Treppentritten gesehen. Er sei zum Lift gehumpelt, vor dem Lift habe er † M._____ weggedrückt und versucht, aufzustehen. † M._____ habe ihn da an die Wand gedrückt. Er habe sich dann aber losreissen können und sei nochmals zwei Treppentritte hinuntergefallen (Urk. 87 S. 25 f.). Er gehe davon aus, dass † M._____ ihn mit seinem Gegenstand verletzt habe, er habe es aber nicht gesehen (Urk. 87 S. 26 f.). Er habe Todesangst gehabt, sei unter Schock gestanden und habe versucht, sich zu wehren (Urk. 87 S. 27). Unterhalb dieser zwei Treppentritte habe er versucht, sich aufzurichten, und habe dann gesehen, wie † M._____ ihn wieder habe angreifen wollen. Er habe gewusst, dass er den nächsten Stich nicht überleben würde; † M._____ habe weiterhin seinen Gegenstand in der Hand gehalten. Er (G._____) habe † M._____ dann weggestossen und ihm den Stich versetzt. Das sei Auge um Auge, Zahn um Zahn gewesen. Er habe gewusst, entweder † M._____ oder er. Da er (G._____) auf dem Boden gewesen sei, habe er keine Möglichkeit gehabt, sich zurückzuziehen. Er sei halb auf den Knien gewesen, † M._____ sei irgendwie über ihm gestanden in Angriffsposition. Er habe † M._____ dann mit seiner letzten Kraft einen Stich versetzt, um diesen von sich fernzuhalten (Urk. 87 S. 28 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte G._____ an, er habe seine Stichverletzung im Oberschenkel zwischen dem Lift und der Treppe bemerkt, die er nachher hinuntergefallen sei. Das Messer habe er in diesem Moment schon in der Hand gehabt (Urk. 217 . 9). Nach diesen Schilderungen hätte G._____ den tödlichen Stich gegen † M._____ irgendwo auf der Kellergeschossebene (1. UG, zwei Tritte tiefer als die "Liftebene") applizieren müssen. Dabei war er nach seinen eigenen Angaben stark blutend auf den Knien respektive mindestens auf einem Knie. An anderer Stelle gab er an, er habe gesehen wie das Blut aus seinem Oberschenkel gespritzt sei (Urk. 4/6 S. 6). Wenn man nun aber die Fotodokumentation des Tatorts betrachtet, so stellt man fest, dass auf besagter unterster Kellerebene keine namhaften Blutspuren (mit Ausnahme der Blutlache, in welcher † M._____ liegt) vorhanden waren (Urk. 39 Fotos S. 18-23). Diese visuelle Feststellung deckt sich mit dem 1. Vorbericht der Spurensicherung vor Ort, wo festgehalten wird, dass im Kellerbereich (1. UG) wo auch der Leichnam von † M._____ lag, keine weiteren, grossflächigen Blutspuren vorgefunden
- 75 - wurden (Urk. 12/1 S. 4 f.). Wenn aber G._____ ausführt, gerade dort habe er sich vom starken Blutverlust geschwächt, mindestens einseitig kniend einem vermeintlich tödlichen Angriff von † M._____ ausgesetzt gesehen, weshalb er in Notwehr gehandelt habe, so ist nicht einzusehen, weshalb sich dort keine namhaften Blutspuren von ihm fanden. Hinzu kommt, dass wenn der Beschuldigte bereits beim Lift den Stich in seinem Oberschenkel und daraus fliessendes Blut bemerkt hätte, eigentlich auch der – angebliche – Fortgang des Kampfgeschehens sichtbare Blutspuren bis ins zwei Stufen tiefer liegende Kellergeschoss hätte hinterlassen müssen. Und ebenso hätte eine Blutspur verursachen müssen, wenn sich der Beschuldigte mit aus seinem Bein "herausspritzenden" Blut vom Kellergeschoss zwei Stufen höher auf das "Liftgeschoss" und an den Fuss der Treppe zum Erdgeschoss begeben hätte, wo er schliesslich von der Polizei angetroffen wurde. Beides ist aber ebenfalls nicht der Fall. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die angebliche Notwehrsituation des Beschuldigten G._____ nicht nachvollziehbar und müssen seine entsprechenden Depositionen als Schutzbehauptungen bezeichnet werden. Bemerkenswert ist schliesslich in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschuldigte G._____ nicht von Anfang an eine Notwehrsituation geltend machte, sondern zunächst noch bestritt, die tödliche Stichverletzung bei † M._____ verursacht zu haben. Der Anklagebehörde ist zuzustimmen, wenn diese anlässlich der Berufungsverhandlung vorbrachte, es sei nicht nachvollziehbar, warum der Beschuldigte nicht sofort auf die angebliche Notwehrsituation aufmerksam gemacht und diesen Umstand statt dessen rund 20 Tage für sich behalten habe (Prot. II S. 26). Bei dieser Sachlage ist festzuhalten, dass keine Notwehrsituation bestand, was auch der Beschuldigte erkannte. Insofern kann er sich auch nicht auf einen Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 StGB berufen. Soweit sich die Verteidigung auf den Standpunkt stellt, es liege eine Putativnotwehr vor, so ist darauf hinzuweisen, dass selbst der Beschuldigte G._____ in der gesamten Untersuchung mit keinem Wort etwas entsprechendes behauptet hat. Putativnotwehr stellte eine Form des Sachverhaltsirrtums dar. Diejenige Person, die Putativnotwehr übt, hat eine falsche Vorstellung über die Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes. G._____ hat nie behauptet, er
- 76 - habe sich diesbezüglich in einem Irrtum befunden. Im Gegenteil, er hat sich konsequent, zuletzt anlässlich der Berufungsverhandlung, dahin gehend geäussert, dass er von † M._____ angegriffen worden sei. Davon, dass er irrtümlich gemeint habe, † M._____ greife ihn an, war nie die Rede. Entsprechend liegt auch kein Fall von Putativnotwehr vor.
15. Raufhandel 15.1. Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet (Art. 133 StGB). 15.2. Die Vorinstanz hat unter Ziff. 3.2 ihrer rechtlichen Würdigung zutreffende theoretische Ausführungen zum Tatbestand des Raufhandels gemacht und die aktuelle bundesgerichtlichen Rechtsprechung dazu zitiert. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 136 S. 84 ff.). 15.3. Raufhandel ist die wechselseitige tätliche Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen, wobei die Beteiligung aktiv sein muss – das passive Einstecken von Schlägen genügt nicht (Trechsel/Fingerhuth, StGB PK, Art. 133 N 2). In objektiver Hinsicht handelt derjenige tatbestandsmässig, welcher sich in irgendeiner Art, sei es durch physische Unterstützung der Streitpartei oder durch blosse psychische Mitwirkung in Form von anfeuernden Zurufen, an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt (BSK Strafrecht II-Aebersold, Art. 133 N. 8). 1.1.1. Vorliegend ist erstellt, dass sich zwischen den Beschuldigten einerseits und den Gebrüdern … [F._____ und M._____] andererseits eine wechselseitige Auseinandersetzung zutrug, an welcher unbestrittenermassen mehr als drei Personen beteiligt waren, womit die tatbestandsmässige Anzahl der beteiligten Personen zweifellos gegeben ist. 1.1.2. Aufgrund des Beweisergebnisses steht fest, dass es zwischen den Beteiligten zu wechselseitigen Tätlichkeiten, namentlich auch zu Schlägen kam, sowie dass man sich geschubst, festgehalten und gezogen hat. Soweit die
- 77 - Verteidigung geltend macht, es habe sich dabei um reine Abwehrhandlungen gehandelt, so überzeugt diese Argumentation nicht, denn es ist erstellt, dass der Beschuldigte G._____ mit offen getragenem Messer in eine direkte und unmittelbare tätliche Auseinandersetzung mit † M._____ verstrickt war, wobei man sich gegenseitig gehalten, geschlagen und gestossen hat und es schliesslich sogar zu Stichverletzungen kam, welche im Fall von † M._____ einen tödlichen Ausgang nahm. Es steht daher fest, dass sich G._____ aktiv an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligte und damit in objektiver Hinsicht tatbestandsmässig handelte. 1.1.3. Der Eintritt einer Tötungs- und/oder Verletzungsfolge stellt eine objektive Strafbarkeitsbedingung des Raufhandels dar. Der Schweregrad der Verletzung muss dabei mindestens die Intensität einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB aufweisen, wobei unerheblich ist, ob ein Teilnehmer oder ein Dritter verletzt wird. Die objektive Strafbarkeitsbedingung muss vom Vorsatz nicht erfasst sein (Trechsel/Fingerhuth, StGB PK, Art. 133 N 7). Diese Voraussetzung ist durch den Todeseintritt bei † M._____ sowie die durch die Schläge mit den Armierungseisen verursachen Kopfverletzungen bei † M._____ und F._____ und die Stichverletzung im Oberschenkel des G._____ zweifelsohne mehrfach gegeben. 1.1.4. In subjektiver Hinsicht erfüllt den Straftatbestand des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB, wer in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale
– nicht aber bezüglich der objektiven Strafbarkeitsbedingung – vorsätzlich oder zumindest eventualvorsätzlich handelt (BSK Strafrecht II-Aebersold, Art. 133 N. 11). 1.1.5. Das Beweisergebnis macht deutlich, dass die vier Beschuldigten spätestens als die Wohnungstüre geöffnet wurde einerseits wussten, dass sich neben L._____ mindestens noch zwei weitere, fremde Männer in der Wohnung K._____ aufhielten. Andererseits fanden sie sich vor der Wohnungstüre im Falle von G._____ mit einem gezückten Messer bewaffnet ein, was deutlich macht, dass er zumindest im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf nahm, dass die Intervention zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit den L._____
- 78 - malträtierenden Männern führen könnte. Der Beschuldigte handelte damit hinsichtlich des Raufhandels auch in subjektiver Hinsicht tatbestandsmässig. 1.1.6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte G._____ hinsichtlich des Raufhandels tatbestandsmässig handelte. Rich- tigerweise hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass zwischen dem Tötungs- delikt und dem Raufhandel Idealkonkurrenz besteht. C. H._____
1. Mehrfache versuchte schwere Körperverletzung 15.4. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten H._____ wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 StGB. Sie erwog, dass die Quetsch-Risswunden, welche F._____ und † M._____ an ihren Köpfen erlitten hätten, weder als schwere Körperverletzungen noch als Tätlichkeiten zu werten seien. Die vom Beschuldigten verwendeten Armierungseisen qualifizierte die Vorinstanz als gefährliche Gegenstände im Sinne des Gesetzes. Weiter führte sie aus, indem der Beschuldigte H._____ mit dem Armierungseisen auf die Köpfe der Gebrüder … [F._____ und M._____] eingeschlagen habe, habe er davon ausgehen müssen, ihnen zumindest einfache Körperverletzungen zuzufügen. Ob er dabei allenfalls sogar schwerere Verletzungen in Kauf genommen habe, sei in Berücksichtigung des Anklagegrundsatzes offen zu lassen (Urk. 136 S. 102 f.). 15.5. Die Verteidigung führte zur rechtlichen Würdigung des Verhaltens von H._____ aus, die Vorinstanz habe festgehalten, dass die dem Beschuldigten vorgeworfenen Verletzungen der Gebrüder … [F._____ und M._____] nicht schwer gewesen seien. Im Falle einer Verurteilung sei von einfacher Körperverletzung auszugehen. Bei den Armierungseisen sei objektiv von der Gefährlichkeit eines solchen Gegenstandes auszugehen. Bestritten werde aber, dass der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand erfüllt habe. Er könne sich nicht daran erinnern und er könne sich nicht vorstellen, dass er bewusst mit einem Armierungseisen auf die Köpfe der Gebrüder … [F._____ und M._____]
- 79 - eingeschlagen habe, um diese zu verletzen. Wenn der Beschuldigte solche Schläge erteilt hätte, dann sei er selbst schon mehrmals am Kopf geschlagen bzw. am Körper verletzt gewesen und habe sich nicht mehr kontrollieren können und lediglich versucht, sich zu verteidigen. Der Beschuldigte habe mit Sicherheit niemanden verletzen wollen. Es müsse bestritten werden, dass der Beschuldigte hätte wissen müssen und können, dass ein Armierungseisen zu einer schweren Körperverletzung hätte führen können. Es stehe fest, dass keine schwere Körperverletzung verursacht worden sei. Der Beschuldigte habe nie jemanden schwer verletzen wollen und habe dies auch nicht getan (Urk. 228 S. 19). 15.6. Die Staatsanwaltschaft führte zur rechtlichen Würdigung aus, die Vor- instanz habe sich gestützt auf die Anklage und den Anklagegrundsatz für die Qualifikation der Schläge mit den Armierungseisen als einfache Körperverletzung entschieden. Bei der Beurteilung des Eventualvorsatzes würden indessen folgende Grundsätze gelten. Je grösser das einem Täter bekannte Verletzungsrisiko und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung beim Tatvorgehen seien, desto eher sei anzunehmen, dass der Täter die schwere Körperverletzung in Kauf genommen habe. Wer in einer dynamischen Auseinandersetzung selbst unkontrolliert ein Armierungseisen bezeichnenderweise auf den Kopf eines Menschen schlage, der müsse mit einer schweren Körperverletzung, namentlich einem Schädel-Hirn-Trauma, rechnen. In einem solchen Fall sei gar das Risiko tödlicher Verletzungen als generell hoch zu bezeichnen. Wer sich so wie der Beschuldigte verhalte, nehme eine akut lebensgefährliche Folge der Schläge auch zumindest in Kauf. Dass nicht bereits mit Anklageerhebung eine schwere Körperverletzung angeklagt worden sei, könne damit erklärt werden, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur schweren Körperverletzung strenger geworden sei. Es werde bei Gewaltdelikten vermehrt Eventualvorsatz angenommen und nicht mehr nur ergebnisorientiert der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung angewandt (Urk. 225 S. 4 f.).
- 80 - 15.7. Gemäss Art. 122 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. 15.8. Das Opfer † M._____ wies laut Obduktionsgutachten des IRM zwei grosse, oberflächliche und auffallend geformte Quetsch-Risswunden der Kopfschwarte an Hinterkopf und rechtem Scheitel ohne knöcherne Verletzung auf (Urk. 15/4 S. 7). Der Privatkläger F._____ erlitt aufgrund der Schläge des Beschuldigten mit einem Armierungseisen gemäss dem ärztlichen Befund des Spitals U._____ eine Schädelprellung mit einer offenen Wunde an der linken Stirn und am Haupt. Bei dieser Wunde zeigte sich zudem eine ca. 0,5 mm tiefe fehlende Knochenlamelle (vgl. Urk. 18/2/1). Gemäss diesem Befund bestand zu keinem Zeitpunkt eine unmittelbare Lebensgefahr für den Privatkläger. Es resultierte aufgrund der Schläge mit dem Armierungseisen auch keine der anderen schweren Schädigungen im Sinne von Art. 122 StGB. Somit ist der Taterfolg – das heisst eine Schädigung i.S.v. Art. 122 StGB – nicht eingetreten und der objektive Tat- bestand ist nicht erfüllt. Folglich ist zu prüfen, ob eine versuchte schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt. 15.9. Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt dann vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann. Um zu bestimmen, ob ein Versuch vorliegt oder ob es sich bloss um straflose Vorbereitungshandlungen handelt, bedient sich das Bundesgericht der "Schwellentheorie". Danach beginnt der Täter mit der Ausführung der Tat, wenn er den letzten entscheidenden Schritt vollzieht, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt
- 81 - ("point of no return"), es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiter- verfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (Donatsch, in: Donatsch/ Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich 2010, N 7 zu Art. 22). 15.10. Wie oben dargelegt, ist der Taterfolg nicht eingetreten. Der Bericht des Spitals U._____ hält aber ausdrücklich fest, dass bei einer Schädelprellung eine Fraktur oder eine Blutung im Innern des Schädels auftreten kann, welche durchaus lebensbedrohende Auswirkungen haben können (Urk. 18/2/1 S. 2). Dass es sich beim Kopf eines Menschen um einen sehr sensiblen Körperteil handelt, ist allgemein bekannt und gerichtsnotorisch, wenngleich der Beschuldigte die möglichen Verletzungsfolgen in der Berufungsverhandlung zu verharmlosen versuchte (Urk. 218 S. 4: "Es gibt eine Beule oder eine Verletzung. Es könnte viel passieren. Ich bin aber kein Arzt. Ich weiss nicht, was genau passieren könnte. Es wäre möglich, dass es mehr als nur eine Beule gäbe"). Schliesslich gestand er aber ein, dass durch einen Schlag mit einer Eisenstange auf den Kopf eine solche Verletzung, wie sie F._____ erlitten hat, entstehen kann (Urk. 218 S. 6). Wird nun mit einer 40 cm langen und 626 Gramm schweren Eisenstange (vgl. Urk. 218 S. 4) ungebremst gegen den Kopf einer Person geschlagen, was der Beschuldigte erstelltermassen getan hat, so hat er offensichtlich den entscheidenden Schritt zu einer möglichen schweren Körperverletzung vollzogen und auch alles dafür getan, den verpönten Erfolg eintreten zu lassen. Somit ist von einem vollendeten Versuch einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB auszugehen. Die objektiven Voraussetzungen hierfür sind erfüllt. 15.11. Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB setzt Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale voraus; soweit der Straftatbestand nicht eine abweichende Vorsatzform erfordert, genügt dabei Eventualvorsatz (Donatsch/ Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 8. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2006, S. 131). Der Tatbestand der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB setzt in subjektiver Hinsicht keine besondere Vorsatzform voraus, weshalb Eventual-
- 82 - vorsatz genügt (Rehberg/Schmid/Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 9. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 43 f.). 15.12. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2. mit Hinweisen). Wer unvermittelt und mit erheblicher Wucht mit einem Armierungseisen – teilweise gar mehrfach – gegen den Kopf seines Gegners schlägt, kann und muss wissen, dass damit beim Opfer ohne weiteres ein lebensgefährlicher Zustand oder schwere bleibende Schädigungen verursacht werden könnten. Diese Schlussfolgerung ist auch aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung eines durchschnittlichen Erwachsenen unumstösslich. Der Beschuldigte kann nicht ernsthaft darauf vertraut haben, nur eine einfache Körperverletzung zu bewirken. Die Wahrscheinlichkeit von schweren Verletzungen war derart gross und das Ausmass der Pflichtverletzung derart eklatant, dass die Verhaltensweise des Beschuldigten nicht anders interpretiert werden kann, als dass er zumindest in Kauf genommen hat, seinen Gegnern lebensgefährliche oder anderweitig schwere Verletzungen im Sinne von Art. 122 StGB zuzufügen. Auch die Art und Weise der Tatbegehung – mehrfache Schläge mit einem als (im untechnischen Sinne) Waffe eingesetzten Armierungseisen, teilweise von hinten – lassen keine anderen Schlüsse zu. Somit nahm der Beschuldigte ohne Zweifel lebensgefährliche bzw. schwere Verletzungen der Gebrüder … [F._____ und M._____] durch seine Handlungen in Kauf und handelte damit eventualvorsätzlich. 15.13. Ob der Beschuldigte H._____ die Gebrüder … [F._____ und M._____] in Notwehr mit dem Armierungseisen verletzt habe, wie der Verteidiger – wenn auch
- 83 - nur am Rande – einwirft (Urk. 218 S. 18), ist selbstredend nicht zu prüfen: Wer eine Tat nicht begangen haben will, kann sich offenkundig nicht auf einen Rechtfertigungsgrund berufen – ganz davon abgesehen, dass das der Beschuldigte H._____ auch gar nicht tut. 15.14. Nach dem Gesagten sind alle Voraussetzungen des strafbaren Versuchs einer schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt. Der Beschuldigte ist entsprechend schuldig zu sprechen.
16. Raufhandel 16.1. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann zu den theoretischen Voraus- setzungen des Raufhandels auf vorstehende Ausführungen verwiesen werden (siehe Ziffer IV. B. 2.1-2.3). 16.2. Die Sachverhaltserstellung hat ergeben, dass sich der Beschuldigte H._____ aktiv an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligte, indem er mit einem Armierungseisen seinen zwei Kontrahenten Schläge auf deren Köpfe erteilte. Da auch erstellt ist, dass sich zwischen den Beschuldigten einerseits und den Gebrüdern … [F._____ und M._____] andererseits eine wechselseitige Auseinandersetzung zutrug, an welcher unbestrittenermassen mehr als drei Personen beteiligt waren, womit die tatbestandsmässige Anzahl der beteiligten Personen zweifellos gegeben ist, hat sich der Beschuldigte H._____ in objektiver Hinsicht tatbestandsmässig verhalten. 16.3. Da erstellt ist, dass der Beschuldigte H._____ spätestens als die Wohnungstüre geöffnet wurde wusste, dass sich neben L._____ mindestens noch zwei weitere, fremde Männer in der Wohnung K._____ aufhielten und er sich dennoch mit einem Armierungseisen bewaffnet vor der Wohnungstüre positionierte, besteht kein Zweifel daran, dass er die darauf folgende tätliche Auseinandersetzung zumindest in Kauf nahm und somit eventualvorsätzlich handelte. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt. 16.4. Der Beschuldigte H._____ hat sich hinsichtlich des Raufhandels tatbestandsmässig verhalten. Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass
- 84 - zwischen der mehrfachen Körperverletzung und dem Raufhandel Idealkonkurrenz besteht. D. J._____ 1.1 Zu den theoretischen Voraussetzungen des Raufhandels kann wiederum auf vorstehende Ausführungen verwiesen werden (siehe Ziffer IV. B. 2.1-2.3). 1.2. Abstellend auf das Beweisergebnis ist klar festzuhalten, dass der Beschuldigte J._____, als er im Laufe der Auseinandersetzung zumindest † M._____ gepackt und gehalten hatte, den objektiven Tatbestand des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB erfüllte. 1.3 Sein Einwand, er habe die Streitenden nur trennen und schlichten wollen, weshalb er nach Art. 133 Abs. 2 StGB nicht strafbar sei, verfängt sodann nicht. Die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz dazu sind im Ganzen zu übernehmen (Urk. 136 S. 112 ff.). Ergänzend ist noch anzuführen, dass der Beschuldigte J._____ offenbar nie versuchte, einen der Mitbeschuldigten zurückzuhalten. Er beschränkte sich lediglich darauf, † M._____ im Gerangel zu halten (vgl. Erw. 5.3.3 vorstehend). Dass es auch die Brüder … [G._____- H._____-I._____] gewesen sein könnten, die er gezogen habe, hat der Beschuldigte erstmals in der Berufungsverhandlung ausgesagt und erscheint als wenig glaubhafte Reaktion auf den entsprechenden Vorhalt durch den Vorsitzenden (Urk. 219 S. 4). Von einem eigentlichen Schlichten kann daher nicht die Rede sein. Vielmehr hat sich J._____ – wenn auch mit relativ geringer Intensität – auf Seiten der Gebrüder … [G._____-H._____-I._____] an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt. Hervorzuheben ist schliesslich auch, dass aufgrund des Beweisergebnisses klar ist, dass der Beschuldigte J._____ vor der Wohnungstüre ganz vorne stand und damit die Auseinandersetzung mindestens mitinitiierte. Sich dann darauf zu berufen, man habe nur schlichten wollen, kann nicht angehen. Die Anwendung von Art. 133 Abs. 2 StGB kommt daher nicht in Frage.
- 85 - 1.4 Zum subjektiven Tatbestand ist festzuhalten, dass auch der Beschuldigte J._____, so wie sich die Auseinandersetzung zutrug, mindestens eventualvorsätzlich am Raufhandel teilnahm. 1.5 Der Beschuldigte J._____ ist des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Sanktion A. Grundsätze der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die Grundsätze für die Strafzumessung detailliert dargelegt. Auf diese zutreffenden Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 136 S. 117 ff.). B. G._____
1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten G._____ mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren (Urk. 136 S. 165).
2. Die Staatsanwaltschaft beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung, der Beschuldigte G._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren zu bestrafen. Das Tatverschulden sei entgegen der Vorinstanz im mittleren bis schweren Bereich anzusiedeln. Wer sich mit einem offen hervorgenommenen Messer in eine Auseinandersetzung begebe, rechne damit, das Messer auch einzusetzen. Das habe der Beschuldigte auch getan, indem er mit diesem Messer † M._____ in den linken Brustbereich gestochen habe, in den sensibelsten Bereich des menschlichen Körpers. Es sei daher eine hypothetische Einsatzstrafe von 12.5 bis 15 Jahren festzusetzen. Das Verschulden werde in subjektiver Hinsicht durch den Eventualvorsatz und die Bedrängnis, in der sich der Beschuldigte befunden habe, relativiert. Eine Verminderung der Schuldfähigkeit hingegen könne ausgeschlossen werden. Für die vorsätzliche Tötung sei daher von einer Einsatzstrafe von 10 Jahren auszugehen, welche wegen des Raufhandels um 1 Jahr zu erhöhen sei. Täterbezogen würden sich die relevanten Strafzumessungsgründe kompensieren. Straferhöhend würden die Vorstrafen
- 86 - wirken, strafreduzierend das Geständnis und die minimale Einsicht und Reue (Urk. 225 S. 6 f.).
3. Die Verteidigung führte im Berufungsverfahren aus, eine Freiheitsstrafe von 11 Jahren, wie sie die Staatsanwaltschaft verlange, sei deutlich überrissen und keinesfalls gerechtfertigt. Auch wenn der Beschuldigte einen Menschen getötet habe, was ihm sehr leid tue, sei zu berücksichtigen, dass nie und nimmer geplant gewesen sei, † M._____ zu töten. Dafür fehle dem Beschuldigten einerseits der direkte Vorsatz, andererseits auch ein Motiv. Es könne weder von einer Überschreitung einer erheblichen Hemmschwelle gesprochen werden, noch habe eine deutliche gewaltmässige Übermacht bestanden. Der Beschuldigte sei selbst erheblich verletzt worden. Nur weil die Situation unglücklich eskaliert sei, sei es überhaupt zum tödlichen Messerstich gekommen. Es sei nur einmal zugestochen worden und das erst, als der Beschuldigte geschwächt auf einem Knie † M._____ klar unterlegen gewesen sei. Die Vorinstanz habe zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte in erheblicher Bedrängung gewesen sei. Deutlich strafmindernd seien das Geständnis und die Reue zu beachten. Ebenso müsse beachtet werden, dass der Beschuldigte grundsätzlich ein guter Mensch sei und über einen guten Leumund verfüge. Der Beschuldigte sei nicht schon mit gezogenem Messer vor der Türe gestanden, weshalb sich gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil eine weitere Strafsenkung rechtfertige. Es sei daher eine milde Strafe von maximal fünfeinhalb Jahren angemessen (Urk. 227 S. 16 f.).
4. Strafrahmen Der Beschuldigte G._____ hat mehrere Delikte in echter Konkurrenz verübt (Art. 49 Abs. 1 StGB). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist für die Festlegung des Strafrahmens vom schwersten Delikt auszugehen (vgl. Urk. 136 S. 121). Das Gesetz sieht für die vorsätzliche Tötung gemäss Art. 111 StGB einen Strafrahmen von 5 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe vor. Da damit die gesetzliche Höchstdauer der Freiheitsstrafe von 20 Jahren angedroht ist (vgl. Art. 40 StGB), spielen Strafschärfungsgründe keine Rolle. Auch ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der ordentliche Strafrahmen nicht zu unterschreiten. Aufgrund der
- 87 - Begehung des Raufhandels in einem Notwehrhilfeexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB ist jedoch eine obligatorische Strafminderung angezeigt.
5. Tatkomponente 5.1. Vorsätzliche Tötung 5.1.1. Die Vorinstanz führte zum objektiven Verschulden aus, die objektive Tatschwere der vorsätzlichen Tötung sei im unteren bis mittleren Bereich des betreffenden Tatbestandes zu lokalisieren. Der Beschuldigte habe sich mit gezogenem Tatmesser einer tätlichen Auseinandersetzung gestellt, in deren Verlauf er sich auf einen Kampf mit † M._____ eingelassen und diesem mit einem einzigen, mindestens mittelgradig kräftigen Stich ins Herz die tödliche Verletzung zugefügt habe. Es sei zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte selbst auch eine stark blutende Wunde am linken Oberschenkel zugezogen habe. Die Auseinandersetzung sei gegenseitig gewesen und der Beschuldigte habe den tödlichen Stich erst appliziert, als er durch seine Beinverletzung geschwächt und † M._____ in einem gewissen Sinne unterlegen gewesen sei. Der Beschuldigte sei zum Zeitpunkt des Messerstiches durchaus in einer gewissen Bedrängnis gewesen, als er seine eigene Verletzung wahrgenommen habe und † M._____ nach wie vor einen Gegenstand in der Hand gehalten habe. Der Beschuldigte habe die Tötung von † M._____ aber nicht von langer Hand geplant, sondern durch seine Handlung in Kauf genommen. Die Tathandlung des Beschuldigten sei zudem nicht von einer extremen Intensität, der Getötete habe nicht lang andauernde Todesqualen und massive Schmerzen erleiden müssen. Insgesamt sei von einer nicht zu unterschätzenden aber auch noch nicht erheblichen kriminellen Energie des Beschuldigten auszugehen (Urk. 136 S. 122 f.). Diesen Ausführungen der Vorinstanz ist grundsätzlich beizupflichten. Wesentlich ist sicher, dass der Beschuldigte im Zuge der Auseinandersetzung selbst auch erheblich verletzt wurde. Auch hat er sich im Zeitpunkt, als er den tödlichen Stich
- 88 - ausführte, in einer gewissen Bedrängnis befunden, allerdings war er nicht derart unterlegen, wie dies die Verteidigung darzustellen versucht hat. Ausserdem konnte eine Notwehrsituation ausgeschlossen werden. Sodann darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschuldigte mit einiger Intensität und sehr gezielt zugestochen hat. Die Länge des durch den Beschuldigten G._____ verursachten Stichkanals betrug 10 Zentimeter; mithin hat er das Messer seinem Kontrahenten bis nahezu zum Schaft in die Brust gerammt (vgl. Urk. 4/7 S. 2 und Anhang mit Fotografie des Messers). Der Beschuldigte hat dem Opfer somit einen massiven Stich an eine äusserst sensible Körperstelle versetzt. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten G._____ daher entgegen der Vorinstanz nicht mehr im unteren, sondern im mittleren Bereich einzuordnen. Vor allem auch wegen der fehlenden vorangegangen Planung wiegt das Verschulden nicht noch schwerer. Aufgrund der gesamten Tatumstände erscheint eine Qualifikation des Verschulden im mittleren Bereich durchwegs angemessen. 5.1.2. Zum subjektiven Verschulden sei gemäss Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich gehandelt habe und keine verminderte Schuldfähigkeit vorgelegen habe. Beim Beschuldigten sei im Sinne des vollständigen und schlüssigen psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. V._____ keine klinisch relevante und erhebliche psychiatrische Krankheit zu diagnostizieren. Einige Aussetzer in seiner Entwicklungsgeschichte und sozialen Bewährung würden jedoch auf Disharmonien und Instabilitäten hinweisen. Diese Persönlichkeitsartung des Beschuldigten begründe nicht die Einschränkung der Einsichts- und Handlungsfähigkeit. Wegen Fehlens einer psychischen Störung könne nicht von einer Gefahr erneuter solcher Straftaten gesprochen werden. Zum Tatmotiv sei festzuhalten, dass der tödliche Messerstich im Rahmen einer gegenseitigen tätlichen Auseinandersetzung erfolgt sei, in welcher der Beschuldigte selbst in Bedrängnis geraten sei. Ein wirkliches Tötungsmotiv lasse sich nicht ausmachen (Urk. 136 S. 123 ff.). Die Vorinstanz hat das sich bei den Akten befindliche Gutachten richtig gewürdigt (Urk. 136 S. 123 ff.). Es besteht kein Anlass, beim Beschuldigten G._____ von reduzierter Schuldfähigkeit auszugehen. Ebenfalls
- 89 - zutreffend führte die Vorinstanz aus, dass die eventualvorsätzliche Begehung der Tat das Verschulden etwas relativiere. Zur bereits zugunsten des Beschuldigten berücksichtigten Bedrängnis ist schliesslich zu bemerken, dass diese Situation durch ihn und sein Eingreifen mit gezogenem Messer massgeblich selbst konstelliert worden ist. 5.1.3. In Berücksichtigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatkom- ponenten erachtete die Vorinstanz eine hypothetische Einsatzstrafe von 8 Jahren Freiheitsstrafe für die vorsätzliche Tötung als angemessen (Urk. 136 S. 125). Aufgrund der nunmehr vorgenommenen Qualifikation des Verschulden im mittleren und nicht mehr im unteren bis mittleren Bereich, ist die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe zu erhöhen und auf 10 Jahre festzusetzen. 5.2. Raufhandel 5.2.1. Der Raufhandel trete gegenüber der vorsätzlichen Tötung in den Hintergrund, wobei dieser nicht zu bagatellisieren sei. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere sei festzuhalten, dass der Beschuldigte an einem zwar kurzen, in seinen Folgen aber massiven und intensiven Raufhandel teilgenommen habe, bei welchem die Beschuldigten eine erhebliche Bewaffnung mit sich geführt hätten. Es sei von einem mindestens erheblichen Verschulden auszugehen (Urk. 136 S. 126). Diesen vorinstanzlichen Erwägungen ist grundsätzlich zuzustimmen; die Einschätzung des objektiven Tatverschuldens als "mindestens erheblich" (was zu einen hypothetischen Einsatzstrafe von mindestens 1,5 Jahren führen müsste) erscheint jedoch als zu hart. Zu beachten gilt es aber auch, dass der Beschuldigte nicht nur bewaffnet war, sondern dass er auch auf die Unterstützung der anderen drei Beschuldigten zählen konnte und die Beschuldigten ihren Gegnern somit zahlenmässig überlegen waren. 5.2.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte nur eventualvorsätzlich am Raufhandel beteiligt hat. Der Raufhandel ist auch nicht von langer Hand geplant gewesen. Dies und insbesondere der dem Beschuldigten zugebilligte Notwehrhilfeexzess rechtfertigen eine recht deutliche
- 90 - Strafminderung, welche mit dem von der Vorinstanz veranschlagten einen Drittel (Urk. 136 S. 126) noch eher zurückhaltend ausgefallen ist. 5.2.3. Die Vorinstanz erachtete daher eine Einsatzstrafe für den Raufhandel alleine von einem Jahr als angemessen (Urk. 136 S. 127). Diese Einsatzstrafe erscheint angesichts der vorstehenden Erwägungen als zu hoch. Entsprechend ist die für die vorsätzliche Tötung festgesetzte Einsatzstrafe nur moderat zu erhöhen.
6. Täterkomponente 6.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang des Beschuldigten sowie dessen Vorstrafen korrekt wiedergegeben. Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 136 S. 127 ff.). Aktualisierend führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, er sei seit dem 22. März 2012 in der Strafanstalt W._____. Dort arbeite er in der Industriewerkstatt und verdiene Fr. 23.– pro Tag. Er mache Krafttraining, lese viel und habe sich für einen Englischkurs angemeldet. Er habe jedoch Beschwerden im linken Oberschenkel von der Stichverletzung. Der Muskel habe sich noch nicht erholt, was sich auch auf die Hüfte auswirke. Zu seiner ehemaligen Verlobten habe er seit sechs Monaten keinen Kontakt mehr (Urk. 217 S. 2 f.). Mit der Vorinstanz fallen die Vorstrafen des Beschuldigten nur leicht straferhöhend ins Gewicht, da sie doch schon länger zurückliegen. Weitere für die Strafzumessung relevante Faktoren lassen sich den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten nicht entnehmen. 6.2. Die Vorinstanz würdigte zu Recht das Geständnis des Beschuldigten als deutlich strafmindernd (Urk. 136 S. 129 f.). Ohne dieses Geständnis hätte der Täter wohl nur schwer eruiert werden können. Ausserdem berücksichtigte die Vorinstanz die aufrichtige Reue des Beschuldigten richtigerweise zu dessen Gunsten und erachtete aufgrund des gesamten Nachtatverhaltens eine deutliche Strafminderung als angezeigt (Urk. 136 S. 130). Diesen Erwägungen ist
- 91 - zuzustimmen. Es ergibt sich folglich aufgrund des Nachtatverhaltens eine deutliche Strafminderung.
7. Fazit In Würdigung aller für die Strafzumessung relevanter Kriterien sowie in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) erscheint eine Freiheitsstrafe von 9 Jahren angemessen. Die 1038 Tage an erstandener Haft bis und mit heute sind anzurechnen (Art. 51 StGB). C. H._____
1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten H._____ mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten (Urk. 136 S. 165).
2. Die Staatsanwaltschaft beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung, der Beschuldigte H._____ sei beim Schuldspruch gemäss Vorinstanz mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu bestrafen, wovon 18 Monate zu vollziehen seien und der Vollzug von 18 Monaten aufzuschieben sei. Im Falle eines Schuldspruchs wegen versuchter schwerer Körperverletzung sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu bestrafen. Zum Hauptantrag führte sie aus, die Einzeltatschuld des Beschuldigten wiege ganz massiv. Angesichts der Uneinsichtigkeit des Beschuldigten sei aber auch die Legalprognose nicht unerheblich beeinträchtigt. Für den Eventualantrag führte sie aus, dass sich bei einer Verurteilung wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung der Strafrahmen zwischen 180 Tagessätzen Geldstrafe von 10 Jahren Freiheitsstrafe bewege. Gehe man von einem mittleren Verschulden aus und halte man dem Beschuldigten den Versuch strafreduzierend zugute, so erscheine eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren angemessen (Urk. 225 S. 9 f.).
3. Die Verteidigung führte im Berufungsverfahren aus, der sehr junge Beschuldigte sei 82 Tage in Untersuchungshaft gewesen. Die Dauer der Untersuchungshaft habe beim Beschuldigten, welcher sich erstmals in seinem Leben für Straftaten verantworten müsse, sofort Wirkung gezeigt und erfülle den
- 92 - primären Zweck der Strafe. Es könne leicht angenommen werden, dass der Beschuldigte nicht mehr delinquieren werde. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten sei sehr hoch. Er habe nach dem Vorfall während mehr als zwei Jahren psychiatrische Unterstützung gebraucht. Eine unbedingte Bestrafung des Beschuldigten sei weder notwendig noch gerechtfertigt. Die Vorinstanz habe weder das Vorleben noch die persönlichen Verhältnisse noch die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten wirklich berücksichtigt. Sie habe zudem nicht berücksichtigt, dass der Beschuldigte der jüngste Bruder gewesen sei, der den älteren Brüdern bei Bedarf ohnehin habe helfen müssen. Die Vorinstanz habe das Verschulden des Beschuldigten in nicht nachvollziehbarer Weise als schwer eingestuft. Eine Freiheitsstrafe von maximal 12 Monaten sei verhältnismässig (Urk. 228 S. 20 ff.).
4. Strafrahmen Der Beschuldigte H._____ hat ebenfalls mehrere Delikte in echter Konkurrenz sowie die versuchte schwere Körperverletzung mehrfach begangen, was strafschärfend zu berücksichtigen ist (Art. 49 Abs. 1 StGB). Sodann ist aufgrund der Begehung des Raufhandels in Notwehrhilfeexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB eine obligatorische Strafminderung angezeigt. Vorliegend beträgt der ordentliche Strafrahmen der schweren Körperverletzung Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen (Art. 122 StGB). Grundsätzlich könnte die versuchte Tatbegehung strafmildernd berücksichtigt werden (Art. 22 Abs. 1 StGB). Da indessen keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, besteht kein Anlass, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen.
5. Tatkomponente 5.1. Mehrfache versuchte schwere Körperverletzung 5.1.1. Der Beschuldigte bewaffnete sich für die Auseinandersetzung gegen die ohnehin schon zahlenmässig unterlegenen Gegner mit einem massiven Armierungseisen. Er setzte dieses auch nicht nur zu seiner Verteidigung oder zu
- 93 - seinem Schutz ein, sondern er griff seine beiden Kontrahenten gezielt an, indem er diesen platzierte Hiebe mit dem schweren Armierungseisen gegen deren Köpfe versetzte. Der Beschuldigte hatte offenbar Zeit, die Schläge gezielt auszuführen, weshalb davon auszugehen ist, dass er selbst nicht in Bedrängnis war. Einem seiner Gegner – † M._____ – verabreichte er gar mehrere Schläge. Mindestens einen Schlag – jenen gegen F._____ – führte der Beschuldigte zudem nicht im direkten Kampf mit seinem Kontrahenten, sondern für den Gegner unerwartet von hinten aus. Die Schläge waren sodann derart intensiv, dass Blut † M._____s auf die Kleidung des Beschuldigten spritzte und das Armierungseisen deutliche Spuren insbesondere auf dem Kopf von † M._____ hinterliess. Dieses Vorgehen zeugt von erheblicher krimineller Energie. Hätte der Beschuldigte seine Opfer tatsächlich schwer verletzt, wäre nach dem Gesagten von einer objektiven Tatschwere im mittleren Bereich auszugehen. 5.1.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte. Er kann die Armierungseisen allerdings nur mitgeführt haben, um sie auch gegen seine Gegner zu verwenden. Ein anderer Grund ist nicht ersichtlich. Bei seinem Tatvorgehen fällt auch eine erhebliche Skrupellosigkeit und Geringschätzung der körperlichen Integrität der Gebrüder … [F._____ und M._____] auf. Immerhin ist aber auch ihm zuzubilligen, dass die Tat nicht von langer Hand geplant gewesen ist. 5.1.3. Das objektive Tatverschulden wird durch das subjektive Tatverschulden deshalb noch leicht relativiert. Nach Würdigung aller Strafzumessungskriterien erscheint damit für die mutmasslich vollendete mehrfache schwere Körperverletzung eine hypothetische Einsatzstrafe von 4 Jahren angemessen. 5.1.4. Für den Versuch eine allzu deutliche Strafminderung vorzunehmen verbietet sich, da es sich um vollendete Versuche handelte und der Beschuldigte kaum etwas dazu beigetragen hat, dass bei den Gebrüdern … [F._____ und M._____] keine schweren Verletzungen eingetreten sind. Dass die Verletzungen nicht gravierender ausgefallen sind, ist damit primär dem Zufall zu verdanken, was sich der Beschuldigte nicht positiv anrechnen lassen kann. Insbesondere ist
- 94 - nicht davon auszugehen, dass er etwa bewusst dosiert zugeschlagen hätte. Immerhin ist aber gleichwohl zu berücksichtigen, dass die effektiven Tatfolgen nicht sehr schwerwiegend waren und der tatbestandsmässige Erfolg auch nicht sehr nahe lag. 5.2. Raufhandel 5.2.1. Wie schon beim Beschuldigten G._____ ausgeführt (vgl. vorstehend Ziff. V. B. 5.2.1.), beteiligte sich der Beschuldigte an einem zwar kurzen, in seinen Folgen aber massiven und intensiven Raufhandel. Auch hier ist das objektive Tatverschulden aber noch nicht als erheblich zu qualifizieren, wenngleich der Beschuldigte mit einem schweren Armierungseisen bewaffnet am Raufhandel teilnahm und damit eine erhebliche Gefährlichkeit an den Tag legte. 5.2.2. Auch in subjektiver Hinsicht gilt – mutatis mutandis – das bereits beim Beschuldigten G._____ Ausgeführte (vorstehende Erw. V. B. 5.2.2) und ist mithin von einer erheblichen Reduktion des Tatverschuldens auszugehen. 5.2.3. Die bisher aufgelaufene Einsatzstrafe ist damit infolge des Raufhandels ebenfalls nur moderat zu erhöhen.
6. Täterkomponente 6.1. Auf die vollständigen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten und zu seinem Werdegang kann verwiesen werden. Die Vorinstanz hielt fest, dass der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweise und würdigte dies unter Hinweis auf die diesbezügliche Rechtsprechung richtigerweise neutral (Urk. 136 S. 133 ff., mit Verweis auf BGE 136 IV 1). Zu seinen aktuellen persönlichen Verhältnissen führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, er sei nach wie vor an der Ausbildung zum Wirtschaftsinformatiker. Er arbeite zur Zeit an verschiedenen Projekten für die … . Ende März oder Anfang April 2013 werde er die Ausbildung abschliessen. Es bestehe die Möglichkeit für eine Festanstellung bei der … . In Zukunft wolle er sich auf seine Karriere konzentrieren (Urk. 218 S. 2 f.).
- 95 - 6.2. Der Beschuldigte zeigt sich nach wie vor weder geständig noch einsichtig. Er kann keine aufrichtige Reue für sich reklamieren. Es kommt daher aufgrund seines Nachtatverhaltens keine Strafminderung in Betracht.
7. Fazit Unter Berücksichtigung aller für die Strafzumessung relevanten Kriterien und in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) erscheint eine Freiheitsstrafe von 3½ Jahren angemessen. Die erstandene Haft im Umfang von 82 Tagen ist anzurechnen (Art. 51 StGB). D. J._____
1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten J._____ mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Urk. 136 S. 166).
2. Die Staatsanwaltschaft beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung, es sei eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten auszusprechen, welche zu vollziehen sei. Stark ins Gewicht fallen würde vor allem die Vorstrafe vom 8. März 2007, als der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren, bestraft worden sei. In dieser Probezeit habe der Beschuldigte nun delinquiert. Bei einem Strafmass von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe sei eine Bestrafung mit 18 Monaten Freiheitsstrafe nicht drakonisch. Bei wohlwollender Betrachtung lasse sich sodann von einem Widerruf des Vollzugs der Vorstrafe absehen (Urk. 225 S. 8).
3. Die Verteidigung führte im Berufungsverfahren aus, die Vorinstanz habe das objektive Tatverschulden zu Recht als leicht qualifiziert, das subjektive Tatverschulden habe sie jedoch als erheblich qualifiziert, was nicht nachvollziehbar sei, da sie festgestellt habe, dass sich der Beschuldigte lediglich eventualvorsätzlich am nicht von langer Hand geplanten Raufhandel beteiligt habe, ein Mitläufer und nicht Organisator gewesen sei. Das Tatverschulden müsse als noch leicht qualifiziert werden. Die Einsatzstrafe von 10 Monaten sei auch mit Blick auf die für den Notwehrhilfeexzess angenommene Strafmilderung um ein Drittel nicht
- 96 - angemessen. Es sei zu beachten, dass die Vorstrafen des Beschuldigten nicht einschlägig seien und heute mindestens 7.5 Jahre zurückliegen würden. Weiter sei der Ansicht der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte nicht mit einer anderen Sanktion als einer Freiheitsstrafe zu belegen sei, nicht zu folgen. Bei Strafen bis zu einem Jahr komme der Geldstrafe der Vorrang zu. Es könne nicht aufgrund der in der Vergangenheit gegen den beschuldigten ausgesprochenen Strafen abgeleitet werden, dass eine Freiheitsstrafe zweckmässiger als eine Geldstrafe wäre. Vorliegend sei eine Geldstrafe sowohl möglich als auch sinnvoll. Der Zweck der Geldstrafe äussere sich in der Beschränkung des Lebensstandards und dem Konsumverzicht. Es sei eine Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen à Fr. 50.– festzusetzen. Es sei sodann nicht nachvollziehbar, dass nicht mehr vom Fehlen eine ungünstigen Prognose ausgegangen werden könne. Es gehe nicht an, den bedingten Strafvollzug aus ausschliesslich oder nur vorwiegend generalpräventiven Erwägungen abzulehnen. Die Vorinstanz habe der nicht einschlägigen Vorstrafe vorrangige Bedeutung beigemessen und andere positive Umstände zugunsten des Beschuldigten vernachlässigt. So seien die Vorstrafen nicht einschlägig, die Delikte würden mindestens 7.5 Jahre zurückliegen und der Beschuldigte habe sich seither nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Der Beschuldigte habe im Jahr 2007 seine Frau geheiratet, im gleichen Jahr sei die erste Tochter zur Welt gekommen, im Jahr 2009 die zweite. Der Beschuldigte sei reifer geworden und habe seine Lebenseinstellung grundlegend geändert. Er verbringe heute seine Freizeit mit seiner Frau und seinen beiden Töchtern. Er habe sodann seit Mai 2011 eine Festanstellung und seit April 2012 sei er gar Vorarbeiter und führe 4 Personen. Der Beschuldigte setze sodann alles daran, seine Schulden zu bezahlen. Es liege keine ungünstige Legalprognose oder gar eine eigentliche Schlechtprognose vor. Den verbleibenden Bedenken könne mit einer relativ langen Probezeit von 4 Jahren Rechnung getragen werden (Urk. 229 S. 11 ff.).
4. Strafrahmen
- 97 - Für Raufhandel beträgt der ordentliche Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 133 Abs. 1 StGB). Es liegen keine Strafschärfungsgründe vor. Aufgrund der Begehung des Raufhandels in Notwehrhilfeexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB ist jedoch eine obligatorische Strafminderung angezeigt. Für ein Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens besteht aber auch hier keine Veranlassung.
5. Tatkomponente 5.1. Zur objektiven Tatschwere kann auf die Ausführungen zu den Beschuldigten G._____ und H._____ sowie auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (V. B.5.2.1. und V. C.5.2.1.; Urk. 136 S. 144). Im Gegensatz zu den beiden anderen Beschuldigten bewaffnete sich der Beschuldigte J._____ allerdings nicht. Sein Tatbeitrag ist wesentlich geringer als derjenige der übrigen Beteiligten. Das Verschulden des Beschuldigten J._____ ist daher mit der Vorinstanz als noch leicht zu qualifizieren. 5.2. Auch beim Beschuldigten J._____ ist in subjektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass er nur eventualvorsätzlich am Raufhandel teilgenommen hat. Der Raufhandel ist wie bereits ausgeführt auch nicht von langer Hand geplant gewesen, der Beschuldigte J._____ ist vielmehr erst auf Anfrage der Gebrüder … [G._____-H._____-I._____] beim späteren Tatort erschienen. Er beteiligte sich aber trotzdem massgeblich bereits zu Beginn der Auseinandersetzung, indem er das Schliessen der Wohnungstüre verhinderte und so einen Beitrag dazu leistete, dass es überhaupt zu einer Auseinandersetzung kommen konnte. Der Notwehr- hilfeexzess und die gesamten Umstände rechtfertigen sodann, wie bei den beiden anderen Beschuldigten bereits dargelegt, eine deutliche Strafminderung. 5.3. In Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponente erscheint in Anbetracht des noch leichten Verschuldens eine Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen.
6. Täterkomponente
- 98 - 6.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang des Beschuldigten J._____ sowie dessen Vorstrafen korrekt wiedergegeben. Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 136 S. 145 ff.). Heute führte der Beschuldigte J._____ zu seinen persönlichen Verhältnissen aus, er sei nach wie vor bei der … GmbH angestellt und er sei dort zum Gruppenchef aufgestiegen. Er verdiene nun monatlich Fr. 5'750.– brutto inklusive
13. Monatslohn. Er habe nach wie vor Schulden in Höhe von Fr. 35'000.– beim Betreibungsamt und noch circa Fr. 2'000.– an ausstehenden Gerichtsgebühren für das Verfahren im Jahr 2007. Er bezahle dem Gericht monatlich Fr. 100.– und dem Betreibungsamt liefere er ab, was Ende Monat übrig bleibe. Er sei verheiratet und lebe mit seiner Frau und seinen beiden Töchtern zusammen (Urk. 219 S. 2 f.). Insgesamt wirken die Vorstrafen, auch wenn sie nicht einschlägig sind, und insbesondere die Delinquenz während der Probezeit der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 8. März 2007 primär wegen bandenmässigen Einbruchdiebstählen bedingt ausgesprochenen 18 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 153) merklich straferhöhend. 6.2. Das Geständnis des Beschuldigten J._____ führt hingegen, wie die Vorinstanz zutreffend darlegte (Urk. 136 S. 147), zu einer deutlichen Strafminderung. Weiter strafmindernd wirkt das Nachtatverhalten des Beschuldigten, brachte er doch nach der Auseinandersetzung † M._____ in Seitenlage und versuchte sich um ihn zu kümmern. 6.3. Sodann können die Erwägungen der Vorinstanz zur Strafempfindlichkeit im Ganzen übernommen werden (Urk. 136 S. 148 f.). Allein die Tatsache, dass der Beschuldigte J._____ verheiratet ist und zwei kleine Kinder hat, kann noch keine besondere Strafempfindlichkeit begründen, beeinträchtigt doch eine Strafe jedes Familienleben in unter Umständen erheblichem Masse. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, war der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tatbegehung bereits Vater einer Tochter und seine Frau schwanger. Besonders durch seine delinquente Vergangenheit – u.a. Bestrafung mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten (vgl. vorstehend) – mussten dem Beschuldigten die Folgen einer neuerlichen Delinquenz bewusst gewesen sein. Der Beschuldigte kann keine
- 99 - besondere Strafempfindlichkeit geltend machen, die sich auf die Strafzumessung auswirken würde.
7. Fazit Die Straferhöhung durch die Vorstrafen und das Delinquieren in der Probezeit einerseits und die Strafminderung durch das Geständnis und das Nachtatverhalten andererseits wiegen in etwa gleich schwer. Die festgesetzte Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe ist zu belassen. Die 59 Tage an erstandener Haft sind anzurechnen (Art. 51 StGB).
8. Strafart und Vollzug 8.1. Das Gericht kann auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte ist bei der … GmbH als Gruppenchef festangestellt. Er verdient dort monatlich Fr. 5'750.– brutto inklusive 13. Monatslohn. Sodann bemüht er sich, regelmässige Abzahlungen seiner Schulden zu leisten. In Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist also davon auszugehen, dass eine Geldstrafe vollzogen werden kann, weshalb die Voraussetzungen, um eine unbedingte Freiheitsstrafe auszusprechen, nicht erfüllt sind, und eine Geldstrafe auszusprechen ist. 8.2 Bei der Berechnung der Tagessatzhöhe bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen, den Ausgangspunkt. Denn massgebend ist die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (vgl. BGE 116 IV 4 E. 3a S. 8). Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung, sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten (Botschaft 1998 S. 2019). Das
- 100 - Nettoprinzip verlangt, dass bei den ermittelten Einkünften – innerhalb der Grenzen des Rechtsmissbrauchs – nur der Überschuss der Einnahmen über die damit verbundenen Aufwendungen zu berücksichtigen ist (BGE 134 IV 60 E. 6.1 und 6.2.). Die Tagessatzhöhe ist unter Berücksichtigung des monatlichen Nettoeinkommens von rund Fr. 5'200.– und der relevanten Abzüge sowie der Tatsache, dass der Beschuldigte gegenüber seiner Familie unterstützungspflichtig ist, auf Fr. 70.– festzusetzen. Somit erweist sich eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 70.– als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten J._____ angemessen. 8.3. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Vergehen oder Verbrechen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Bei Art. 42 Abs. 2 StGB gilt demnach die Vermutung einer günstigen Prognose bzw. des Fehlens einer ungünstigen Prognose nicht. Vielmehr kommt der früheren Verurteilung zunächst die Bedeutung eines Indizes für die Befürchtung zu, dass der Täter weitere Straftaten begehen könnte. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kommt daher nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters (BGE 134 IV 1 E. 4.2.3. mit weiteren Hinweisen).
- 101 - Die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs sind bei der auszusprechenden Strafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe ohne weiteres erfüllt. In subjektiver Hinsicht müssen indes besonders günstige Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB für die Gewährung des bedingten Vollzugs vorliegen, wurde der Beschuldigte doch mit Urteil vom 8. März 2007 zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt (Urk. 34/1). Der Beschuldigte hat die heute zu beurteilende Straftat noch während laufender Probezeit der besagten Vorstrafe begangen. Der Beschuldigte ist seit dem Jahr 2004 nun schon zum dritten Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Auch seine stabilen und intakten familiären sowie seine beruflichen Verhältnisse scheinen den Beschuldigten nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten. Selbst eine gravierende Verletzung aus dem Jahr 2006 im Zusammenhang mit einer Schlägerei (Urk. 34/4 S. 4), mit der Folge, dass eine Metallplatte in der linken Gesichtshälfte implantiert werden musste, veranlasste den Beschuldigten sodann nicht, sich von gewalttätigen Auseinandersetzungen fernzuhalten. Die vorstehenden Ausführungen lassen keinesfalls den Schluss zu, dass beim Beschuldigten besonders günstige Umstände vorliegen würden. Bei diesen Gegebenheiten kann dem Beschuldigten der bedingte Vollzug nicht gewährt werden. Die Geldstrafe von 150 Tagessätzen ist zu vollziehen, wobei 59 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. VI. Widerruf
1. Es stellt sich vorliegend nur noch für den Beschuldigten J._____ die Frage des Widerrufs. Der Beschuldigte wurde am 8. März 2007 vom Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, wegen bandenmässigen Diebstahls, bandenmässigen Diebstahls (unvollendeter Versuch), mehrfache Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruch und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren (vgl. Urk. 153). Das heute zu beurteilende Delikt hat der Beschuldigte während dieser Probezeit
- 102 - begangen, weshalb zu prüfen ist, ob die Strafe im Sinne von Art. 46 Abs. 1 zu widerrufen ist.
2. Auf die stimmigen Ausführungen zu den theoretischen Voraussetzungen des Widerrufs durch die Vorinstanz kann, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden (Urk. 136 S. 151 f.).
3. Der Beschuldigte J._____ ist heute wegen Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB zu verurteilen. Die theoretischen Voraussetzungen für einen Widerruf sind gegeben (vgl. Art. 46 Abs. 1 StGB). Zu bestrafen ist der Beschuldigte mit einer unbedingten Geldstrafe. Mit der Vorinstanz (Urk. 136 S. 153) ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte aufgrund seiner familiären und beruflichen Situation künftig wohl verhalten wird. Auch die Entwicklung in den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen darauf schliessen. Nicht zuletzt wird auch die erlittene Untersuchungshaft und die heute unbedingt ausgesprochene Geldstrafe für den Beschuldigten Warnung genug sein, von nun an nicht mehr zu delinquieren. Mit Blick auf den Leumund des Beschuldigten bestehen jedoch gewisse Bedenken, dass er sich bewähren wird. Diesen Bedenken ist mit der Verlängerung der Probezeit angemessen Rechnung zu tragen. Es kann daher auf den Widerruf der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 8. März 2007 ausgefällten Freiheitsstrafe vom 18 Monaten verzichtet werden, die angesetzte Probezeit von vier Jahren ist jedoch mit Wirkung ab heute um zwei Jahre zu verlängern. VII. Zivilforderungen A. Schadenersatz und Genugtuung für die Tötung von † M._____
1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten G._____ verpflichtet, den Privatklägern A._____ und B._____ je Fr. 40'000.– Genugtuung zu bezahlen, sowie den Privatklägern C._____, D._____, E._____ und F._____ je Fr. 10'000.–, jeweils nebst 5 % Zins seit 15. Februar 2010. Im Mehrbetrag wurden die Genugtuungsbegehren abgewiesen. Sodann hat die Vorinstanz den
- 103 - Beschuldigten G._____ verpflichtet, den Privatklägern A._____ und B._____ Schadenersatz von gesamthaft Fr. 7'339.20 nebst 5 % Zins ab 15. Februar 2010, sowie den Privatklägern C._____, D._____ und E._____ Schadenersatz von je Fr. 280.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. Februar 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurden die Schadenersatzbegehren abgewiesen. Weiter wurde festgestellt, dass der Beschuldigte G._____ gegenüber den Privatklägern aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach für weiteren Schaden ersatzpflichtig sei. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wurden die Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 136 S. 166 f.).
2. Die Vertretung der Privatklägerschaft hält auch im Berufungsverfahren an ihrem Begehren fest, es seien alle Beschuldigten solidarisch zu verpflichten, die Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen zu leisten. Weiter rechtfertige ein allfälliges Selbstverschulden von † M._____ keine Reduktion von Schadenersatz oder Genugtuung für die Angehörigen. Schliesslich verlangt sie für F._____ eine höhere Genugtuung aufgrund der Verletzungen, die dieser erlitten hat (Urk. 226).
3. Auf die zutreffenden und vollständigen Erwägungen der Vorinstanz zu den Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 136 S. 153 ff.). 3.1 Abweichend von den vorinstanzlichen Erwägungen ist jedoch für die Genugtuungs- und Schadenersatzzahlungen solidarische Haftbarkeit der Beschuldigten G._____, H._____, I._____ und J._____ anzunehmen. Dies aus folgenden Gründen: Art. 50 OR regelt die Ersatzpflicht mehrerer, die einen Schaden im Sinn von Art. 41 ff. OR gemeinsam verschuldet haben. Für die Anwendung von Art. 50 Abs. 1 OR ist sowohl eine gemeinsame Verursachung wie auch ein gemeinsames Verschulden erforderlich (Pamela Küttel, Begriff der Teilnahme nach Art. 50 OR, "Gemeinsame Verschuldung" eines Schadens durch Anstifter, Urheber und Gehilfen und die Rolle des Begünstigers, in: HAVE 2008, S. 320, 321, mit weiteren Hinweisen). Eine gemeinsame Verursachung ist dann gegeben, wenn das Verhalten mehrerer Personen als adäquate Teil- oder Gesamtursache des eingetretenen Schadens qualifiziert werden kann (Küttel,
- 104 - a.a.O., S. 322). Dazu hielt das Bundesgericht fest, dass "nicht nur das Verhalten des unmittelbaren Täters, sondern Aller, die an einem derartigen Unternehmen teilgenommen haben – unbekümmert um das Mass ihrer Mitwirkung – als für die eingetretenen Wirkungen kausal" erscheine (BGE 57 II 417 E. 2). Im eben erwähnten Bundesgerichtsentscheid war – wie im vorliegenden Fall – klar, wer dem Opfer den Schaden zugefügt hatte, trotzdem wurden die übrigen Beteiligten für solidarisch haftbar erklärt, hatten sie doch mit ihrer Beteiligung an der Aus- einandersetzung ihren Beitrag zum Eintritt des Schadens geleistet. Dasselbe gilt für den hier zu beurteilenden Fall. Durch die Teilnahme an der gewalttätigen wechselseitigen Auseinandersetzungen – welche denn auch zu einer allseitigen Verurteilung wegen Raufhandels geführt hat – haben alle Beteiligten einen kausalen Beitrag für den Eintritt des Schadens geleistet. Das schuldhafte Zusammenwirken setzt sodann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung voraus, dass jeder Schädiger vom Tatbeitrag des andern Kenntnis hat oder bei der erforderlichen Aufmerksamkeit Kenntnis haben könnte (BGE 104 II 225 E. 4a). Die Sachverhaltserstellung hat vorliegend ergeben, dass sich die Beschuldigten G._____ und H._____ wie auch † M._____ bewaffnet in die tätliche Auseinandersetzung begaben. Alle am Raufhandel beteiligten Personen haben den Einsatz dieser Waffen erkennen können bzw. hätten dies im Mindesten tun müssen, weshalb sie schliesslich ein Mitverschulden am verursachten Schaden trifft und sie somit im Sinne von Art. 50 Abs. 1 OR solidarisch haftbar sind. 3.2 Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, dass Selbstverschulden des Geschädigten bei der Bemessung von Schadenersatz und Genugtuung durch einen entsprechenden Abzug berücksichtigt werden muss (BGE 129 IV 149 E. 4.1, BGE 123 III 306 E. 9b, BGE 117 II 50 E. 4b). Selbstverschulden stellt ein Verhalten dar, von dem erwartet werden muss, dass der Geschädigte dessen Gefährlichkeit einsieht oder hat einsehen können. Unterlässt es der Geschädigte, zumutbare Massnahmen zu ergreifen, die geeignet wären, der Entstehung oder Verschlimmerung eines Schadens entgegenzuwirken, so handelt er ebenfalls mit Selbstverschulden. Auch wer sich freiwillig einer Gefahr aussetzt, die er kennt oder kennen muss, oder falls er gar zu einem gefährlichen Vorhaben Anlass gibt, setzt sich dem Vorwurf des Selbstverschuldens aus (Schnyder in: Basler
- 105 - Kommentar zum Obligationenrecht I, Art. 1-529, 4. Auflage, Basel 2007, N 7 zu Art. 44 OR). Zu den Umständen, die der Richter bei der Bemessung der Genugtuung zu berücksichtigen hat, gehört auch ein Mitverschulden des Verletzten (Schnyder, a.a.O., N 18 zu Art. 47 OR). Vorliegend ist, wie die Vorinstanz bereits zutreffend erwogen hat, die Tötung anlässlich einer wechselseitigen Auseinandersetzung zwischen den Beschuldigten einerseits und den Gebrüdern … [F._____ und M._____] andererseits erfolgt. Das Verhalten von † M._____ und seinem Bruder F._____ ist sogar mindestens mitursächlich für den gewalttätigen Zusammenstoss. Es muss demnach von einem gewissen Selbstverschulden des Opfers † M._____ gesprochen werden, das sich auf die Bemessung der Genugtuungs- und Schadenersatzzahlung auswirken muss. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb sich die Eltern und Angehörigen † M._____ dessen Selbstverschulden nicht anrechnen lassen müssten. Der Tod von † M._____ setzt überhaupt erst die Ursache für die Zusprechung einer Genugtuung, also müssen konsequenterweise auch die Umstände des Todes und damit das Verhalten des Getöteten zur Bemessung der Genugtuungsansprüche herangezogen werden. So wird klar, dass ein Selbstverschulden des Getöteten die Verantwortlichkeit des Schädigers mindert und daher auch zu einer Herabsetzung von Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen Dritter führen muss. Dazu ist auf einen Entscheid des Bundesgerichts in einem ähnlich gelagerten Fall zu verweisen (Urteil 6S.700/2001 vom 7. November 2002, E. 2.2 - 2.4 sowie bereits BGE 117 II 50 E. 4 a/bb). Im letztzitierten Entscheid verwies das Bundesgericht überdies darauf, dass diese Auffassung der praktisch einhelligen Lehre entspreche. Der vom Vertreter der Privatkläger zitierten abweichenden Meinung von Hardy Landolt im Zürcher Kommentar (Urk. 226 S. 4) ist nicht zu folgen. Wenn die Vorinstanz die Reduktion für das Selbstverschulden von † M._____ mit 20 % quantifiziert, ist dies nicht zu beanstanden. Er und sein Bruder setzten durch ihr Vorgehen gegenüber L._____ den Anlass für das Eingreifen der Gebrüder … [G._____-H._____-I._____] und J._____, und sodann begab sich † M._____ mit einem – mutmasslich – Schraubendreher bewaffnet in den Kampf.
- 106 -
4. Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung für die Privatkläger A._____ und B._____ wie auch für C._____, D._____, E._____ und F._____ sind erfüllt. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass der Verlust ihres Sohnes für die Eltern ausserordentlich schwer wiegt. Sie hat weiter richtig erwogen, dass die Tötung im Rahmen einer wechselseitigen Auseinandersetzung geschehen ist, an welcher auch der Getötete selbst beteiligt war. Ebenfalls zutreffend ist, dass zwischen † M._____ und seinen Geschwistern zwar ein starker Familienzusammenhalt herrschte, jedoch kein Abhängigkeits- oder Unterstützungsverhältnis bestand (Urk. 136 S. 158 ff.). In Würdigung aller relevanten Umstände, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Selbstverschuldens von † M._____, erscheint die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von je Fr. 40'000.– für die Eltern und von je Fr. 10'000.– für die Geschwister C._____, D._____ und E._____ angemessen. Bei der Bemessung der Genugtuung von F._____ verhält es sich anders. F._____ war an der wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung, anlässlich welcher sein Bruder getötet worden ist, ebenfalls beteiligt. Somit ist bei der Bemessung seines Genugtuungsanspruchs nicht nur das Selbstverschulden von † M._____, sondern in gleichem Masse auch sein eigenes Selbstverschulden in Abzug zu bringen. Es resultiert somit eine um 40 % reduzierte Genugtuung für F._____ für die Tötung seines Bruders in Höhe von Fr. 7'500.–. Sodann ist für alle Genugtuungszahlungen Zins zu 5 % seit dem
15. Februar 2010 geschuldet (vgl. BGE 129 IV 149 E. 4.). Die Beschuldigten G._____, H._____, I._____ und J._____ sind in solidarischer Haftbarkeit zur Leistung dieser Genugtuungszahlungen zu verpflichten. Im Mehrbetrag sind die Begehren abzuweisen.
5. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist das Schadenersatzbegehren von A._____ und B._____ belegt und sämtliche Positionen stehen im Zusammenhang mit der Tötung von † M._____ (Urk. 136 S. 158 mit Verweis auf Urk. 84 und Urk. 85/1-10). Aufgrund der vorstehenden Ausführungen zum Selbstverschulden von † M._____ ist der Schadenersatzanspruch entsprechend zu kürzen. Die Beschuldigten G._____, H._____, I._____ und J._____ sind demnach in solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, den Privatklägern A._____ und B._____
- 107 - Schadenersatz von gesamthaft Fr. 7'339.20 zuzüglich Zins ab 15. Februar 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren abzuweisen. Ebenso belegt und daher gutzuheissen sind die Schadenersatzbegehren der Privatkläger C._____, D._____ und E._____ (Urk. 136 S. 159 mit Verweis auf Urk. 84 und Urk. 85/4). Mit Hinweis auf vorstehende Argumentation sind die Schadenersatzansprüche ebenfalls zu kürzen. Die Beschuldigten G._____, H._____, I._____ und J._____ sind folglich in solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, den Privatklägern C._____, D._____ und E._____ Schadenersatz in Höhe von je Fr. 280.– zuzüglich Zins seit 15. Februar 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag sind die Schadenersatzbegehren ebenfalls abzuweisen. B. Genugtuungsanspruch von F._____ aufgrund seiner Kopfverletzung
1. F._____ hat im Zuge der Auseinandersetzung selbst eine erhebliche Verletzung am Kopf erlitten. Die Wunde musste genäht werden (Urk. 18/2/1) und eine Narbe ist heute noch sichtbar (vgl. Prozess Nr. SB120265, Urk. 57 S. 9).
2. Zu den theoretischen Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genug- tuung, zu den Ausführungen betreffend solidarischer Haftung der Beteiligten sowie Selbstverschulden kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (VII. A. 3.). Die Schwere der Verletzung von F._____ begründet einen Genugtuungsanspruch. Der Schlag mit dem Armierungseisen gegen den Kopf von F._____ anlässlich der wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung verursachte die Verletzung und setzte somit die Ursache für den Genugtuungsanspruch. Auch F._____ ist sodann ein gewisses Selbstverschulden anzulasten, begab er sich doch freiwillig in die tätliche Auseinandersetzung und setzte letztlich durch das Vorgehen gegen L._____ auch deren auslösendes Moment. Es ist ebenfalls eine Reduktion der Genugtuung um 20 % angezeigt.
3. Nach dem Gesagten ist F._____ zusätzlich zur bereits zugesprochenen Genugtuung für die Tötung von † M._____ eine weitere Genugtuung für seine erlittene Verletzung zuzusprechen. Die Genugtuung ist aufgrund der gesamten
- 108 - Umstände auf Fr. 1'600.– festzusetzen. Die Beschuldigten G._____, H._____, I._____ und J._____ sind daher in solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, F._____ eine Genugtuung in Höhe von Fr. 1'600.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem
15. Februar 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. C. Haftung für weiteren Schaden Die Beschuldigten G._____, H._____, I._____ und J._____ haben grundsätzlich auch für weiteren, künftigen Schaden, der durch die Tötung von † M._____ entstanden ist, aufzukommen. Unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen ist ihre Haftbarkeit jedoch wiederum aufgrund des Selbstverschuldens von † M._____ um 20 % zu kürzen. Gegenüber dem Privatkläger F._____ ist die Haftbarkeit der Beschuldigten um 40 % zu kürzen, da sich dieser zusätzlich sein eigenes Verschulden anrechnen lassen muss. Es ist somit festzustellen, dass die Beschuldigten G._____, H._____, I._____ und J._____ gegenüber den Privatklägern 1-5 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach im Umfang von 80 % für weiteren Schaden ersatzpflichtig sind, gegenüber dem Privatkläger 6, F._____, im Umfang von 60 %. Zur genauen Feststellung der Höhe des Schadenersatzes sind die Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 16) zu bestätigen, mit der Ausnahme, dass sich die Nachforderung für die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft zufolge der solidarischen Haftbarkeit der Beschuldigten im Umfang von 3/6 gegen den Beschuldigten G._____ sowie im Umfang von je 1/6 gegen die Beschuldigten H._____, I._____ und J._____ zu richten hat.
2. Ausgangsgemäss werden im Berufungsverfahren alle Beschuldigten kostentragungspflichtig (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ausgenommen sind grundsätzlich die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 Satz 2
- 109 - StPO), wobei die Rückzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Da auch die Privatkläger mit ihren Begehren weitgehend unterliegen, werden sie anteilsmässig kostentragungspflichtig (Art. 427 Abs. 1 lit. c StPO). Die Anklägerin obsiegt im Berufungsverfahren ebenfalls nicht vollständig, weshalb ein Teil der Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen ist. 2.1 Die Beschuldigten G._____ und H._____ unterliegen im Berufungsverfahren vollständig, weshalb es sich rechtfertigt, ihnen die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, im Umfang von je 1/4 aufzuerlegen. Die Kosten ihrer amtlichen Verteidigungen sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. 2.2 Die Berufung gegen den Beschuldigten I._____ war nach den seinerzeitigen Berufungsrückzügen (vgl. Beschluss vom 11. September 2012, Urk. 192) nur noch auf den Zivilpunkt beschränkt, in welchem der Beschuldigte zum grössten Teil unterliegt. Es rechtfertigt sich, ihm daher die Kosten des Berufungsverfahrens
– anteilsmässig gewichtet – im Umfang von 1/16 aufzuerlegen. Die seit dem 12. September 2012 entstandenen Kosten seiner amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. 2.3 Der Beschuldigte J._____ obsiegt im Berufungsverfahren im Strafpunkt teilweise, unterliegt aber hinsichtlich des Schuldpunkts, weshalb ihm – wiederum anteilsmässig gewichtet – die Kosten zu 3/16 aufzuerlegen sind. Die Kosten seiner amtlichen Verteidigung sind im Umfang von 3/4 einstweilen und im Umfang von 1/4 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei für den einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Teil eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. 2.4 Auch die Privatklägerschaft unterliegt im Berufungsverfahren zu einem Teil, indem ihre Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren nicht in der geforderten
- 110 - Höhe gutzuheissen sind. Sie werden daher für die Kosten des Berufungsver- fahrens im Umfang von 1/8 kostentragungspflichtig, dies in solidarischer Haftung untereinander. 2.5 Sodann obsiegt auch die Anklägerin nicht vollständig, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens schliesslich im Umfang von 1/8 auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.
3. Ausgangsgemäss sind die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft zu 1/8 definitiv und zu 7/8 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 4 StPO). Die Rückzahlungspflicht analog Art. 426 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO für den einstweilen auf die Gerichtskasse genommen Teil, das heisst für 7/8 der gesamten Kosten, bleibt vorbehalten. Diese Nachforderung hat sich – entsprechend des ihnen jeweils überbundenen Teils der Verfahrenskosten – im Umfang von je 1/4 der einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Kosten gegen die Beschuldigten G._____ und H._____, im Umfang von 1/16 gegen den Beschuldigten I._____, im Umfang von 3/16 gegen den Beschuldigten J._____ sowie im Umfang von 1/8 – in solidarischer Haftung untereinander – gegen die Privatklägerschaft zu richten. Es wird beschlossen:
Erwägungen (90 Absätze)
E. 1 Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren Hierzu kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter I. im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 136 S. 9 ff.)
E. 1.1 Zu den theoretischen Voraussetzungen des Raufhandels kann wiederum auf vorstehende Ausführungen verwiesen werden (siehe Ziffer IV. B. 2.1-2.3).
E. 1.1.1 Vorliegend ist erstellt, dass sich zwischen den Beschuldigten einerseits und den Gebrüdern … [F._____ und M._____] andererseits eine wechselseitige Auseinandersetzung zutrug, an welcher unbestrittenermassen mehr als drei Personen beteiligt waren, womit die tatbestandsmässige Anzahl der beteiligten Personen zweifellos gegeben ist.
E. 1.1.2 Aufgrund des Beweisergebnisses steht fest, dass es zwischen den Beteiligten zu wechselseitigen Tätlichkeiten, namentlich auch zu Schlägen kam, sowie dass man sich geschubst, festgehalten und gezogen hat. Soweit die
- 77 - Verteidigung geltend macht, es habe sich dabei um reine Abwehrhandlungen gehandelt, so überzeugt diese Argumentation nicht, denn es ist erstellt, dass der Beschuldigte G._____ mit offen getragenem Messer in eine direkte und unmittelbare tätliche Auseinandersetzung mit † M._____ verstrickt war, wobei man sich gegenseitig gehalten, geschlagen und gestossen hat und es schliesslich sogar zu Stichverletzungen kam, welche im Fall von † M._____ einen tödlichen Ausgang nahm. Es steht daher fest, dass sich G._____ aktiv an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligte und damit in objektiver Hinsicht tatbestandsmässig handelte.
E. 1.1.3 Der Eintritt einer Tötungs- und/oder Verletzungsfolge stellt eine objektive Strafbarkeitsbedingung des Raufhandels dar. Der Schweregrad der Verletzung muss dabei mindestens die Intensität einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB aufweisen, wobei unerheblich ist, ob ein Teilnehmer oder ein Dritter verletzt wird. Die objektive Strafbarkeitsbedingung muss vom Vorsatz nicht erfasst sein (Trechsel/Fingerhuth, StGB PK, Art. 133 N 7). Diese Voraussetzung ist durch den Todeseintritt bei † M._____ sowie die durch die Schläge mit den Armierungseisen verursachen Kopfverletzungen bei † M._____ und F._____ und die Stichverletzung im Oberschenkel des G._____ zweifelsohne mehrfach gegeben.
E. 1.1.4 In subjektiver Hinsicht erfüllt den Straftatbestand des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB, wer in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale
– nicht aber bezüglich der objektiven Strafbarkeitsbedingung – vorsätzlich oder zumindest eventualvorsätzlich handelt (BSK Strafrecht II-Aebersold, Art. 133 N. 11).
E. 1.1.5 Das Beweisergebnis macht deutlich, dass die vier Beschuldigten spätestens als die Wohnungstüre geöffnet wurde einerseits wussten, dass sich neben L._____ mindestens noch zwei weitere, fremde Männer in der Wohnung K._____ aufhielten. Andererseits fanden sie sich vor der Wohnungstüre im Falle von G._____ mit einem gezückten Messer bewaffnet ein, was deutlich macht, dass er zumindest im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf nahm, dass die Intervention zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit den L._____
- 78 - malträtierenden Männern führen könnte. Der Beschuldigte handelte damit hinsichtlich des Raufhandels auch in subjektiver Hinsicht tatbestandsmässig.
E. 1.1.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte G._____ hinsichtlich des Raufhandels tatbestandsmässig handelte. Rich- tigerweise hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass zwischen dem Tötungs- delikt und dem Raufhandel Idealkonkurrenz besteht. C. H._____
1. Mehrfache versuchte schwere Körperverletzung
E. 1.2 Abstellend auf das Beweisergebnis ist klar festzuhalten, dass der Beschuldigte J._____, als er im Laufe der Auseinandersetzung zumindest † M._____ gepackt und gehalten hatte, den objektiven Tatbestand des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB erfüllte.
E. 1.3 Sein Einwand, er habe die Streitenden nur trennen und schlichten wollen, weshalb er nach Art. 133 Abs. 2 StGB nicht strafbar sei, verfängt sodann nicht. Die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz dazu sind im Ganzen zu übernehmen (Urk. 136 S. 112 ff.). Ergänzend ist noch anzuführen, dass der Beschuldigte J._____ offenbar nie versuchte, einen der Mitbeschuldigten zurückzuhalten. Er beschränkte sich lediglich darauf, † M._____ im Gerangel zu halten (vgl. Erw. 5.3.3 vorstehend). Dass es auch die Brüder … [G._____- H._____-I._____] gewesen sein könnten, die er gezogen habe, hat der Beschuldigte erstmals in der Berufungsverhandlung ausgesagt und erscheint als wenig glaubhafte Reaktion auf den entsprechenden Vorhalt durch den Vorsitzenden (Urk. 219 S. 4). Von einem eigentlichen Schlichten kann daher nicht die Rede sein. Vielmehr hat sich J._____ – wenn auch mit relativ geringer Intensität – auf Seiten der Gebrüder … [G._____-H._____-I._____] an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt. Hervorzuheben ist schliesslich auch, dass aufgrund des Beweisergebnisses klar ist, dass der Beschuldigte J._____ vor der Wohnungstüre ganz vorne stand und damit die Auseinandersetzung mindestens mitinitiierte. Sich dann darauf zu berufen, man habe nur schlichten wollen, kann nicht angehen. Die Anwendung von Art. 133 Abs. 2 StGB kommt daher nicht in Frage.
- 85 -
E. 1.4 Zum subjektiven Tatbestand ist festzuhalten, dass auch der Beschuldigte J._____, so wie sich die Auseinandersetzung zutrug, mindestens eventualvorsätzlich am Raufhandel teilnahm.
E. 1.5 Der Beschuldigte J._____ ist des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Sanktion A. Grundsätze der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die Grundsätze für die Strafzumessung detailliert dargelegt. Auf diese zutreffenden Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 136 S. 117 ff.). B. G._____
1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten G._____ mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren (Urk. 136 S. 165).
2. Die Staatsanwaltschaft beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung, der Beschuldigte G._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren zu bestrafen. Das Tatverschulden sei entgegen der Vorinstanz im mittleren bis schweren Bereich anzusiedeln. Wer sich mit einem offen hervorgenommenen Messer in eine Auseinandersetzung begebe, rechne damit, das Messer auch einzusetzen. Das habe der Beschuldigte auch getan, indem er mit diesem Messer † M._____ in den linken Brustbereich gestochen habe, in den sensibelsten Bereich des menschlichen Körpers. Es sei daher eine hypothetische Einsatzstrafe von 12.5 bis 15 Jahren festzusetzen. Das Verschulden werde in subjektiver Hinsicht durch den Eventualvorsatz und die Bedrängnis, in der sich der Beschuldigte befunden habe, relativiert. Eine Verminderung der Schuldfähigkeit hingegen könne ausgeschlossen werden. Für die vorsätzliche Tötung sei daher von einer Einsatzstrafe von 10 Jahren auszugehen, welche wegen des Raufhandels um 1 Jahr zu erhöhen sei. Täterbezogen würden sich die relevanten Strafzumessungsgründe kompensieren. Straferhöhend würden die Vorstrafen
- 86 - wirken, strafreduzierend das Geständnis und die minimale Einsicht und Reue (Urk. 225 S. 6 f.).
3. Die Verteidigung führte im Berufungsverfahren aus, eine Freiheitsstrafe von 11 Jahren, wie sie die Staatsanwaltschaft verlange, sei deutlich überrissen und keinesfalls gerechtfertigt. Auch wenn der Beschuldigte einen Menschen getötet habe, was ihm sehr leid tue, sei zu berücksichtigen, dass nie und nimmer geplant gewesen sei, † M._____ zu töten. Dafür fehle dem Beschuldigten einerseits der direkte Vorsatz, andererseits auch ein Motiv. Es könne weder von einer Überschreitung einer erheblichen Hemmschwelle gesprochen werden, noch habe eine deutliche gewaltmässige Übermacht bestanden. Der Beschuldigte sei selbst erheblich verletzt worden. Nur weil die Situation unglücklich eskaliert sei, sei es überhaupt zum tödlichen Messerstich gekommen. Es sei nur einmal zugestochen worden und das erst, als der Beschuldigte geschwächt auf einem Knie † M._____ klar unterlegen gewesen sei. Die Vorinstanz habe zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte in erheblicher Bedrängung gewesen sei. Deutlich strafmindernd seien das Geständnis und die Reue zu beachten. Ebenso müsse beachtet werden, dass der Beschuldigte grundsätzlich ein guter Mensch sei und über einen guten Leumund verfüge. Der Beschuldigte sei nicht schon mit gezogenem Messer vor der Türe gestanden, weshalb sich gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil eine weitere Strafsenkung rechtfertige. Es sei daher eine milde Strafe von maximal fünfeinhalb Jahren angemessen (Urk. 227 S. 16 f.).
4. Strafrahmen Der Beschuldigte G._____ hat mehrere Delikte in echter Konkurrenz verübt (Art. 49 Abs. 1 StGB). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist für die Festlegung des Strafrahmens vom schwersten Delikt auszugehen (vgl. Urk. 136 S. 121). Das Gesetz sieht für die vorsätzliche Tötung gemäss Art. 111 StGB einen Strafrahmen von 5 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe vor. Da damit die gesetzliche Höchstdauer der Freiheitsstrafe von 20 Jahren angedroht ist (vgl. Art. 40 StGB), spielen Strafschärfungsgründe keine Rolle. Auch ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der ordentliche Strafrahmen nicht zu unterschreiten. Aufgrund der
- 87 - Begehung des Raufhandels in einem Notwehrhilfeexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB ist jedoch eine obligatorische Strafminderung angezeigt.
5. Tatkomponente
E. 2 Urteil der Vorinstanz
E. 2.1 Die Beschuldigten G._____ und H._____ unterliegen im Berufungsverfahren vollständig, weshalb es sich rechtfertigt, ihnen die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, im Umfang von je 1/4 aufzuerlegen. Die Kosten ihrer amtlichen Verteidigungen sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.
E. 2.2 Die Berufung gegen den Beschuldigten I._____ war nach den seinerzeitigen Berufungsrückzügen (vgl. Beschluss vom 11. September 2012, Urk. 192) nur noch auf den Zivilpunkt beschränkt, in welchem der Beschuldigte zum grössten Teil unterliegt. Es rechtfertigt sich, ihm daher die Kosten des Berufungsverfahrens
– anteilsmässig gewichtet – im Umfang von 1/16 aufzuerlegen. Die seit dem 12. September 2012 entstandenen Kosten seiner amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.
E. 2.3 Der Beschuldigte J._____ obsiegt im Berufungsverfahren im Strafpunkt teilweise, unterliegt aber hinsichtlich des Schuldpunkts, weshalb ihm – wiederum anteilsmässig gewichtet – die Kosten zu 3/16 aufzuerlegen sind. Die Kosten seiner amtlichen Verteidigung sind im Umfang von 3/4 einstweilen und im Umfang von 1/4 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei für den einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Teil eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.
E. 2.4 Auch die Privatklägerschaft unterliegt im Berufungsverfahren zu einem Teil, indem ihre Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren nicht in der geforderten
- 110 - Höhe gutzuheissen sind. Sie werden daher für die Kosten des Berufungsver- fahrens im Umfang von 1/8 kostentragungspflichtig, dies in solidarischer Haftung untereinander.
E. 2.5 Sodann obsiegt auch die Anklägerin nicht vollständig, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens schliesslich im Umfang von 1/8 auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.
3. Ausgangsgemäss sind die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft zu 1/8 definitiv und zu 7/8 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 4 StPO). Die Rückzahlungspflicht analog Art. 426 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO für den einstweilen auf die Gerichtskasse genommen Teil, das heisst für 7/8 der gesamten Kosten, bleibt vorbehalten. Diese Nachforderung hat sich – entsprechend des ihnen jeweils überbundenen Teils der Verfahrenskosten – im Umfang von je 1/4 der einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Kosten gegen die Beschuldigten G._____ und H._____, im Umfang von 1/16 gegen den Beschuldigten I._____, im Umfang von 3/16 gegen den Beschuldigten J._____ sowie im Umfang von 1/8 – in solidarischer Haftung untereinander – gegen die Privatklägerschaft zu richten. Es wird beschlossen:
E. 3 Berufungsanmeldung und Berufungserklärung Gegen diese Entscheide wurden folgende Berufungen erhoben:
- 13 -
E. 3.1 Abweichend von den vorinstanzlichen Erwägungen ist jedoch für die Genugtuungs- und Schadenersatzzahlungen solidarische Haftbarkeit der Beschuldigten G._____, H._____, I._____ und J._____ anzunehmen. Dies aus folgenden Gründen: Art. 50 OR regelt die Ersatzpflicht mehrerer, die einen Schaden im Sinn von Art. 41 ff. OR gemeinsam verschuldet haben. Für die Anwendung von Art. 50 Abs. 1 OR ist sowohl eine gemeinsame Verursachung wie auch ein gemeinsames Verschulden erforderlich (Pamela Küttel, Begriff der Teilnahme nach Art. 50 OR, "Gemeinsame Verschuldung" eines Schadens durch Anstifter, Urheber und Gehilfen und die Rolle des Begünstigers, in: HAVE 2008, S. 320, 321, mit weiteren Hinweisen). Eine gemeinsame Verursachung ist dann gegeben, wenn das Verhalten mehrerer Personen als adäquate Teil- oder Gesamtursache des eingetretenen Schadens qualifiziert werden kann (Küttel,
- 104 - a.a.O., S. 322). Dazu hielt das Bundesgericht fest, dass "nicht nur das Verhalten des unmittelbaren Täters, sondern Aller, die an einem derartigen Unternehmen teilgenommen haben – unbekümmert um das Mass ihrer Mitwirkung – als für die eingetretenen Wirkungen kausal" erscheine (BGE 57 II 417 E. 2). Im eben erwähnten Bundesgerichtsentscheid war – wie im vorliegenden Fall – klar, wer dem Opfer den Schaden zugefügt hatte, trotzdem wurden die übrigen Beteiligten für solidarisch haftbar erklärt, hatten sie doch mit ihrer Beteiligung an der Aus- einandersetzung ihren Beitrag zum Eintritt des Schadens geleistet. Dasselbe gilt für den hier zu beurteilenden Fall. Durch die Teilnahme an der gewalttätigen wechselseitigen Auseinandersetzungen – welche denn auch zu einer allseitigen Verurteilung wegen Raufhandels geführt hat – haben alle Beteiligten einen kausalen Beitrag für den Eintritt des Schadens geleistet. Das schuldhafte Zusammenwirken setzt sodann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung voraus, dass jeder Schädiger vom Tatbeitrag des andern Kenntnis hat oder bei der erforderlichen Aufmerksamkeit Kenntnis haben könnte (BGE 104 II 225 E. 4a). Die Sachverhaltserstellung hat vorliegend ergeben, dass sich die Beschuldigten G._____ und H._____ wie auch † M._____ bewaffnet in die tätliche Auseinandersetzung begaben. Alle am Raufhandel beteiligten Personen haben den Einsatz dieser Waffen erkennen können bzw. hätten dies im Mindesten tun müssen, weshalb sie schliesslich ein Mitverschulden am verursachten Schaden trifft und sie somit im Sinne von Art. 50 Abs. 1 OR solidarisch haftbar sind.
E. 3.2 Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, dass Selbstverschulden des Geschädigten bei der Bemessung von Schadenersatz und Genugtuung durch einen entsprechenden Abzug berücksichtigt werden muss (BGE 129 IV 149 E. 4.1, BGE 123 III 306 E. 9b, BGE 117 II 50 E. 4b). Selbstverschulden stellt ein Verhalten dar, von dem erwartet werden muss, dass der Geschädigte dessen Gefährlichkeit einsieht oder hat einsehen können. Unterlässt es der Geschädigte, zumutbare Massnahmen zu ergreifen, die geeignet wären, der Entstehung oder Verschlimmerung eines Schadens entgegenzuwirken, so handelt er ebenfalls mit Selbstverschulden. Auch wer sich freiwillig einer Gefahr aussetzt, die er kennt oder kennen muss, oder falls er gar zu einem gefährlichen Vorhaben Anlass gibt, setzt sich dem Vorwurf des Selbstverschuldens aus (Schnyder in: Basler
- 105 - Kommentar zum Obligationenrecht I, Art. 1-529, 4. Auflage, Basel 2007, N 7 zu Art. 44 OR). Zu den Umständen, die der Richter bei der Bemessung der Genugtuung zu berücksichtigen hat, gehört auch ein Mitverschulden des Verletzten (Schnyder, a.a.O., N 18 zu Art. 47 OR). Vorliegend ist, wie die Vorinstanz bereits zutreffend erwogen hat, die Tötung anlässlich einer wechselseitigen Auseinandersetzung zwischen den Beschuldigten einerseits und den Gebrüdern … [F._____ und M._____] andererseits erfolgt. Das Verhalten von † M._____ und seinem Bruder F._____ ist sogar mindestens mitursächlich für den gewalttätigen Zusammenstoss. Es muss demnach von einem gewissen Selbstverschulden des Opfers † M._____ gesprochen werden, das sich auf die Bemessung der Genugtuungs- und Schadenersatzzahlung auswirken muss. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb sich die Eltern und Angehörigen † M._____ dessen Selbstverschulden nicht anrechnen lassen müssten. Der Tod von † M._____ setzt überhaupt erst die Ursache für die Zusprechung einer Genugtuung, also müssen konsequenterweise auch die Umstände des Todes und damit das Verhalten des Getöteten zur Bemessung der Genugtuungsansprüche herangezogen werden. So wird klar, dass ein Selbstverschulden des Getöteten die Verantwortlichkeit des Schädigers mindert und daher auch zu einer Herabsetzung von Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen Dritter führen muss. Dazu ist auf einen Entscheid des Bundesgerichts in einem ähnlich gelagerten Fall zu verweisen (Urteil 6S.700/2001 vom 7. November 2002, E. 2.2 -
E. 3.3 Mit Eingabe vom 18. November 2011 (Urk. 107) meldete der Verteidiger des Beschuldigten 2, H._____, rechtzeitig bei der Vorinstanz Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufungserklärung der Verteidigung vom 3. Februar 2012 (Urk. 143) ging innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Verteidigung teilte darin mit, die Berufung werde nicht eingeschränkt und es werde ein vollumfänglicher Freispruch beantragt.
E. 3.4 Mit Eingabe vom 15. November 2011 (Urk. 104) meldete der Verteidiger des Beschuldigten 3, I._____, rechtzeitig bei der Vorinstanz Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufungserklärung der Verteidigung vom 6. Februar 2012 (Urk. 145) ging fristgerecht bei der Berufungsinstanz ein. Mit Schreiben vom 29. August 2012 teilte die Anklagebehörde der hiesigen Kammer den Rückzug ihrer Berufung hinsichtlich des Beschuldigten 3 mit (Urk. 187). In der Folge gab die Verteidigung mit Eingabe vom 30. August 2012 ebenfalls den Rückzug ihrer Berufung bekannt (Urk. 189). Das Verfahren betreffend den Beschuldigten 3 (I._____) wurde mittels Beschluss vom 11. September 2012 als durch Rückzug der Berufungen erledigt abgeschrieben (Urk. 192). Zufolge der Berufung der Privatklägerschaft nimmt der Beschuldigte 3 jedoch nach wie vor am Berufungsverfahren teil.
E. 3.5 Mit Eingabe vom 21. November 2011 (Urk. 108) meldete der Verteidiger des Beschuldigten 4, J._____, rechtzeitig bei der Vorinstanz Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufungserklärung der Verteidigung vom 7. Februar 2012 (Urk. 148) ging innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Verteidigung teilte darin mit, die Berufung richte sich gegen den Schuldspruch wegen Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB sowie gegen die Sanktion und die Kostenregelung.
E. 3.6 Schliesslich meldete auch die Privatklägerschaft mit Eingabe vom
15. November 2011 ihre Berufung an (Urk. 103; Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufungserklärung ging rechtzeitig am 31. Januar 2012 bei der hiesigen Kammer
- 15 - ein (Urk. 141; Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Privatkläger lassen darin die eingangs wiedergegebenen Genugtuungs- und Schadenersatzbegehren stellen.
E. 4 Verfahrensgang
E. 4.1 Im Rahmen ihrer Berufungsbegründungen verzichteten die Anklagebehörde (Urk. 139 S. 2) sowie die Privatkläger (Urk. 141) und der Beschuldigte J._____ (Urk. 148 i.V.m. Urk. 99) auf das Stellen von Beweisanträgen. Der Beschuldigte G._____ liess die Beweisanträge stellen, es sei in der Wohnung von K._____ ein Augenschein durchzuführen. Ferner sei L._____ als Zeuge zu befragen (Urk. 137 S. 4 f.). Der Beschuldigte H._____ beantragte ebenfalls die Zeugeneinvernahme von L._____. Zudem seien die Strafakten in Sachen F._____ beizuziehen (Urk. 143 S. 2 f.).
E. 4.2 Mit Präsidialverfügung vom 7. März 2012 wurde den Verfahrensbeteiligten Frist angesetzt um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben respektive ob begründet ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde. Gleichzeitig wurde der Anklagebehörde sowie den Privatklägern Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Beweisanträgen der Beschuldigten G._____ und H._____ eingeräumt (Urk. 154).
E. 4.3 Mittels Eingabe vom 27. März 2012 liess der Beschuldigte H._____ den Antrag stellen, auf die Berufung der Anklagebehörde betreffend ihn sei mangels Legitimation nicht einzutreten (Urk. 160 S. 2). Weitere Eingaben bezüglich Anschlussberufung respektive Nichteintreten gingen innert Frist nicht ein.
E. 4.4 Die Anklagebehörde nahm mit Schreiben vom 2. April 2012 zu den Beweisanträgen Stellung und beantragte deren Abweisung (Urk. 162). Die übrigen Verfahrensbeteiligten liessen sich zu den gestellten Beweisanträgen innert Frist nicht vernehmen.
E. 4.5 Mit Präsidialverfügung vom 13. April 2012 wurde der Anklagebehörde Frist zur freigestellten Stellungnahme zur Eintretensfrage angesetzt (Urk. 165). Innert Frist beantragte diese mit Eingabe vom 30. April 2012, der Nichteintretensantrag
- 16 - des Beschuldigten H._____ sei abzuweisen und auf die Berufung sei einzutreten (Urk. 169).
E. 4.6 Mittels Beschluss vom 9. Mai 2012 trat die hiesige Kammer auf die Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend den Beschuldigten H._____ ein (Urk. 171).
E. 4.7 Mit Präsidialverfügung vom 17. Mai 2012 wurden die Beweisanträge der Beschuldigten G._____ und H._____ auf Durchführung eines Augenscheins in der Wohnung K._____ sowie auf Einvernahme von L._____ als Zeuge abgewiesen. Der durch den Verteidiger des Beschuldigten H._____ beantragte Aktenbeizug (Strafakten in Sachen F._____) wurde hingegen gutgeheissen (Urk. 173).
E. 5 Umfang der Berufung Nachdem G._____ und H._____ jeweils uneingeschränkt Berufung erklären liessen, sich die Berufung von J._____ gegen seine Verurteilung wegen Raufhandels sowie gegen das Strafmass richtet, die Privatkläger den vorinstanzlichen Entscheid hinsichtlich der Schadenersatz- und Genugtuungsforderung anfechten und sich schliesslich die Berufung der Anklagebehörde gegen das jeweilige Strafmass der Beschuldigten 1, 2 und 4 richtet, sind lediglich die nachfolgenden Erkenntnisse unangefochten: − Der Freispruch des Beschuldigten J._____ vom Vorwurf der mehrfachen Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB (Dispositivziffer 4 Abs. 2) − Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Armierungseisen (Dispositivziffer 9) − Verwendung der beschlagnahmten Festplatte sowie Löschung der Daten (Dispositivziffer 10) − Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 15). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab in Anwendung von Art. 404 StPO Vormerk zu nehmen.
- 17 -
E. 5.1 Zur objektiven Tatschwere kann auf die Ausführungen zu den Beschuldigten G._____ und H._____ sowie auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (V. B.5.2.1. und V. C.5.2.1.; Urk. 136 S. 144). Im Gegensatz zu den beiden anderen Beschuldigten bewaffnete sich der Beschuldigte J._____ allerdings nicht. Sein Tatbeitrag ist wesentlich geringer als derjenige der übrigen Beteiligten. Das Verschulden des Beschuldigten J._____ ist daher mit der Vorinstanz als noch leicht zu qualifizieren.
E. 5.1.1 Der Beschuldigte bewaffnete sich für die Auseinandersetzung gegen die ohnehin schon zahlenmässig unterlegenen Gegner mit einem massiven Armierungseisen. Er setzte dieses auch nicht nur zu seiner Verteidigung oder zu
- 93 - seinem Schutz ein, sondern er griff seine beiden Kontrahenten gezielt an, indem er diesen platzierte Hiebe mit dem schweren Armierungseisen gegen deren Köpfe versetzte. Der Beschuldigte hatte offenbar Zeit, die Schläge gezielt auszuführen, weshalb davon auszugehen ist, dass er selbst nicht in Bedrängnis war. Einem seiner Gegner – † M._____ – verabreichte er gar mehrere Schläge. Mindestens einen Schlag – jenen gegen F._____ – führte der Beschuldigte zudem nicht im direkten Kampf mit seinem Kontrahenten, sondern für den Gegner unerwartet von hinten aus. Die Schläge waren sodann derart intensiv, dass Blut † M._____s auf die Kleidung des Beschuldigten spritzte und das Armierungseisen deutliche Spuren insbesondere auf dem Kopf von † M._____ hinterliess. Dieses Vorgehen zeugt von erheblicher krimineller Energie. Hätte der Beschuldigte seine Opfer tatsächlich schwer verletzt, wäre nach dem Gesagten von einer objektiven Tatschwere im mittleren Bereich auszugehen.
E. 5.1.2 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte. Er kann die Armierungseisen allerdings nur mitgeführt haben, um sie auch gegen seine Gegner zu verwenden. Ein anderer Grund ist nicht ersichtlich. Bei seinem Tatvorgehen fällt auch eine erhebliche Skrupellosigkeit und Geringschätzung der körperlichen Integrität der Gebrüder … [F._____ und M._____] auf. Immerhin ist aber auch ihm zuzubilligen, dass die Tat nicht von langer Hand geplant gewesen ist.
E. 5.1.3 Das objektive Tatverschulden wird durch das subjektive Tatverschulden deshalb noch leicht relativiert. Nach Würdigung aller Strafzumessungskriterien erscheint damit für die mutmasslich vollendete mehrfache schwere Körperverletzung eine hypothetische Einsatzstrafe von 4 Jahren angemessen.
E. 5.1.4 Für den Versuch eine allzu deutliche Strafminderung vorzunehmen verbietet sich, da es sich um vollendete Versuche handelte und der Beschuldigte kaum etwas dazu beigetragen hat, dass bei den Gebrüdern … [F._____ und M._____] keine schweren Verletzungen eingetreten sind. Dass die Verletzungen nicht gravierender ausgefallen sind, ist damit primär dem Zufall zu verdanken, was sich der Beschuldigte nicht positiv anrechnen lassen kann. Insbesondere ist
- 94 - nicht davon auszugehen, dass er etwa bewusst dosiert zugeschlagen hätte. Immerhin ist aber gleichwohl zu berücksichtigen, dass die effektiven Tatfolgen nicht sehr schwerwiegend waren und der tatbestandsmässige Erfolg auch nicht sehr nahe lag.
E. 5.2 Auch beim Beschuldigten J._____ ist in subjektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass er nur eventualvorsätzlich am Raufhandel teilgenommen hat. Der Raufhandel ist wie bereits ausgeführt auch nicht von langer Hand geplant gewesen, der Beschuldigte J._____ ist vielmehr erst auf Anfrage der Gebrüder … [G._____-H._____-I._____] beim späteren Tatort erschienen. Er beteiligte sich aber trotzdem massgeblich bereits zu Beginn der Auseinandersetzung, indem er das Schliessen der Wohnungstüre verhinderte und so einen Beitrag dazu leistete, dass es überhaupt zu einer Auseinandersetzung kommen konnte. Der Notwehr- hilfeexzess und die gesamten Umstände rechtfertigen sodann, wie bei den beiden anderen Beschuldigten bereits dargelegt, eine deutliche Strafminderung.
E. 5.2.1 Wie schon beim Beschuldigten G._____ ausgeführt (vgl. vorstehend Ziff. V. B. 5.2.1.), beteiligte sich der Beschuldigte an einem zwar kurzen, in seinen Folgen aber massiven und intensiven Raufhandel. Auch hier ist das objektive Tatverschulden aber noch nicht als erheblich zu qualifizieren, wenngleich der Beschuldigte mit einem schweren Armierungseisen bewaffnet am Raufhandel teilnahm und damit eine erhebliche Gefährlichkeit an den Tag legte.
E. 5.2.2 Auch in subjektiver Hinsicht gilt – mutatis mutandis – das bereits beim Beschuldigten G._____ Ausgeführte (vorstehende Erw. V. B. 5.2.2) und ist mithin von einer erheblichen Reduktion des Tatverschuldens auszugehen.
E. 5.2.3 Die bisher aufgelaufene Einsatzstrafe ist damit infolge des Raufhandels ebenfalls nur moderat zu erhöhen.
6. Täterkomponente
E. 5.3 In Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponente erscheint in Anbetracht des noch leichten Verschuldens eine Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen.
6. Täterkomponente
- 98 -
E. 6 Allgemeines
E. 6.1 Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang des Beschuldigten J._____ sowie dessen Vorstrafen korrekt wiedergegeben. Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 136 S. 145 ff.). Heute führte der Beschuldigte J._____ zu seinen persönlichen Verhältnissen aus, er sei nach wie vor bei der … GmbH angestellt und er sei dort zum Gruppenchef aufgestiegen. Er verdiene nun monatlich Fr. 5'750.– brutto inklusive
13. Monatslohn. Er habe nach wie vor Schulden in Höhe von Fr. 35'000.– beim Betreibungsamt und noch circa Fr. 2'000.– an ausstehenden Gerichtsgebühren für das Verfahren im Jahr 2007. Er bezahle dem Gericht monatlich Fr. 100.– und dem Betreibungsamt liefere er ab, was Ende Monat übrig bleibe. Er sei verheiratet und lebe mit seiner Frau und seinen beiden Töchtern zusammen (Urk. 219 S. 2 f.). Insgesamt wirken die Vorstrafen, auch wenn sie nicht einschlägig sind, und insbesondere die Delinquenz während der Probezeit der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 8. März 2007 primär wegen bandenmässigen Einbruchdiebstählen bedingt ausgesprochenen 18 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 153) merklich straferhöhend.
E. 6.2 Das Geständnis des Beschuldigten J._____ führt hingegen, wie die Vorinstanz zutreffend darlegte (Urk. 136 S. 147), zu einer deutlichen Strafminderung. Weiter strafmindernd wirkt das Nachtatverhalten des Beschuldigten, brachte er doch nach der Auseinandersetzung † M._____ in Seitenlage und versuchte sich um ihn zu kümmern.
E. 6.3 Sodann können die Erwägungen der Vorinstanz zur Strafempfindlichkeit im Ganzen übernommen werden (Urk. 136 S. 148 f.). Allein die Tatsache, dass der Beschuldigte J._____ verheiratet ist und zwei kleine Kinder hat, kann noch keine besondere Strafempfindlichkeit begründen, beeinträchtigt doch eine Strafe jedes Familienleben in unter Umständen erheblichem Masse. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, war der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tatbegehung bereits Vater einer Tochter und seine Frau schwanger. Besonders durch seine delinquente Vergangenheit – u.a. Bestrafung mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten (vgl. vorstehend) – mussten dem Beschuldigten die Folgen einer neuerlichen Delinquenz bewusst gewesen sein. Der Beschuldigte kann keine
- 99 - besondere Strafempfindlichkeit geltend machen, die sich auf die Strafzumessung auswirken würde.
7. Fazit Die Straferhöhung durch die Vorstrafen und das Delinquieren in der Probezeit einerseits und die Strafminderung durch das Geständnis und das Nachtatverhalten andererseits wiegen in etwa gleich schwer. Die festgesetzte Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe ist zu belassen. Die 59 Tage an erstandener Haft sind anzurechnen (Art. 51 StGB).
8. Strafart und Vollzug
E. 6.4 Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, dem Beweisantrag 2 des Beschuldigten G._____ sei insofern entsprochen worden, als F._____ anlässlich der Hauptverhandlung als Auskunftsperson einvernommen worden sei, wobei sämtliche Parteien die Möglichkeit gehabt hätten, Ergänzungsfragen zu stellen. Was die beantragte Einholung eines aktuellen Strafregisterauszuges sowie eines aktuellen Leumundsberichtes über F._____ anbelange, so erweise sich eine solche als nicht notwendig. Einerseits seien aktuelle Strafregisterauszüge betreffend die Brüder … [F._____ und M._____] bereits zu den Akten genommen worden und andererseits befinde sich auch schon ein Leumundsbericht betreffend F._____ bei den Akten. Die Einholung eines aktuellen Leumundsberichts erübrige sich, weil der Frage der Glaubwürdigkeit einer Person im Rahmen der Beweiswürdigung ohnehin kaum Bedeutung zukomme. Es sei daher nicht ersichtlich, welche Relevanz einem aktuellen Leumundsbericht im vorliegenden Verfahren daher noch zukommen soll. Was die beantragte Einholung eines aktuellen Leumundsberichtes betreffend †M._____ anbelange, so könne darauf verzichtet werden, da sich seine
- 18 - deliktische Vergangenheit aus dem bereits beigezogenen Strafregisterauszug in Urk. 80 ergebe (Urk. 136 S. 11 ff.). Was die beantragte Zeugeneinvernahme vom L._____ angeht, so erwog die Vorinstanz zusammengefasst, es sei nicht ersichtlich, was eine neuerliche Befragung L._____s zur Entlastung der Beschuldigten beitragen könne. L._____ habe in seiner Einvernahme vom 16. Februar 2010 klar ausgesagt, er sei so im Zimmer gefesselt gewesen, dass er die Türe nicht gesehen habe, und deshalb nicht sagen könne, wer an die Türe geklopft habe und wie diese schliesslich aufgegangen sei (act. 8/5 S. 12 Antwort 95 in Verbindung mit S. 12a). Zudem wisse er nicht, wie und vom wem † M._____ und F._____ verletzt worden seien. Zuerst habe er sich von seinen Fesseln befreien müssen. Als er dann draussen gewesen sei, sei alles schon passiert gewesen (act. 8/5 S. 17 f. Antworten 136 bis 142). Es sei ohne weiteres nachvollziehbar, dass die eigene Befreiung einige Zeit in Anspruch genommen habe. Etwas anderes lasse sich den Angaben L._____s jedenfalls nicht entnehmen. Entsprechend könne daher von der beantragten Zeugenbefragung L._____s abgesehen werden (Urk. 136 S. 80).
E. 6.5 Die Vorinstanz hat sich umfassend und gründlich mit den gestellten Beweisanträgen auseinander gesetzt. Soweit im Rahmen der Berufungsverhandlung keine neuen Argumente mehr vorgebracht werden, kann vollumfänglich auf die oben zitierten Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
E. 7 Beweisanträge im Berufungsverfahren
E. 7.1 Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde den Parteivertretern vor Abschluss des Beweisverfahrens in Anwendung von Art. 345 StPO die Gelegenheit eingeräumt, weitere Beweisanträge zu stellen. Sämtliche Parteivertreter gaben ihren entsprechenden Verzicht vorbehaltlos zu Protokoll. Daraufhin wurde das Beweisverfahren durch die Verfahrensleitung für geschlossen erklärt (Prot. II S. 17).
- 19 -
E. 7.2 Im Rahmen seines Plädoyers stellte der Verteidiger des Beschuldigten 2, H._____, unter Ziff. II seiner Ausführungen den Antrag, L._____ sei als Zeuge zur inkriminierten Auseinandersetzung zu befragen (Urk. 228 S. 6). Zunächst ist die Verteidigung darauf hinzuweisen, dass nach Abschluss des Beweisverfahrens unter dem Vorbehalt von Art. 349 StPO keine neuen Beweisanträge mehr gestellt werden können (Art. 405 Abs. 1 StPO i.V.m. 345 StPO; BSK StPO - Max Hauri, Art. 345 N 7). Im Übrigen würde sich die Zeugenbefragung von L._____ auch dann als obsolet erweisen, wenn der betreffende Antrag rechtzeitig gestellt worden wäre. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die entsprechende und nach wie vor zutreffende Begründung der Präsidialverfügung vom 17. Mai 2012 verwiesen werden (Urk. 173). Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich.
E. 8 Verwertbarkeit der Aussagen
E. 8.1 Das Gericht kann auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte ist bei der … GmbH als Gruppenchef festangestellt. Er verdient dort monatlich Fr. 5'750.– brutto inklusive 13. Monatslohn. Sodann bemüht er sich, regelmässige Abzahlungen seiner Schulden zu leisten. In Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist also davon auszugehen, dass eine Geldstrafe vollzogen werden kann, weshalb die Voraussetzungen, um eine unbedingte Freiheitsstrafe auszusprechen, nicht erfüllt sind, und eine Geldstrafe auszusprechen ist.
E. 8.2 Bei der Berechnung der Tagessatzhöhe bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen, den Ausgangspunkt. Denn massgebend ist die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (vgl. BGE 116 IV 4 E. 3a S. 8). Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung, sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten (Botschaft 1998 S. 2019). Das
- 100 - Nettoprinzip verlangt, dass bei den ermittelten Einkünften – innerhalb der Grenzen des Rechtsmissbrauchs – nur der Überschuss der Einnahmen über die damit verbundenen Aufwendungen zu berücksichtigen ist (BGE 134 IV 60 E. 6.1 und 6.2.). Die Tagessatzhöhe ist unter Berücksichtigung des monatlichen Nettoeinkommens von rund Fr. 5'200.– und der relevanten Abzüge sowie der Tatsache, dass der Beschuldigte gegenüber seiner Familie unterstützungspflichtig ist, auf Fr. 70.– festzusetzen. Somit erweist sich eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 70.– als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten J._____ angemessen.
E. 8.3 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Vergehen oder Verbrechen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Bei Art. 42 Abs. 2 StGB gilt demnach die Vermutung einer günstigen Prognose bzw. des Fehlens einer ungünstigen Prognose nicht. Vielmehr kommt der früheren Verurteilung zunächst die Bedeutung eines Indizes für die Befürchtung zu, dass der Täter weitere Straftaten begehen könnte. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kommt daher nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters (BGE 134 IV 1 E. 4.2.3. mit weiteren Hinweisen).
- 101 - Die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs sind bei der auszusprechenden Strafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe ohne weiteres erfüllt. In subjektiver Hinsicht müssen indes besonders günstige Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB für die Gewährung des bedingten Vollzugs vorliegen, wurde der Beschuldigte doch mit Urteil vom 8. März 2007 zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt (Urk. 34/1). Der Beschuldigte hat die heute zu beurteilende Straftat noch während laufender Probezeit der besagten Vorstrafe begangen. Der Beschuldigte ist seit dem Jahr 2004 nun schon zum dritten Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Auch seine stabilen und intakten familiären sowie seine beruflichen Verhältnisse scheinen den Beschuldigten nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten. Selbst eine gravierende Verletzung aus dem Jahr 2006 im Zusammenhang mit einer Schlägerei (Urk. 34/4 S. 4), mit der Folge, dass eine Metallplatte in der linken Gesichtshälfte implantiert werden musste, veranlasste den Beschuldigten sodann nicht, sich von gewalttätigen Auseinandersetzungen fernzuhalten. Die vorstehenden Ausführungen lassen keinesfalls den Schluss zu, dass beim Beschuldigten besonders günstige Umstände vorliegen würden. Bei diesen Gegebenheiten kann dem Beschuldigten der bedingte Vollzug nicht gewährt werden. Die Geldstrafe von 150 Tagessätzen ist zu vollziehen, wobei 59 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. VI. Widerruf
1. Es stellt sich vorliegend nur noch für den Beschuldigten J._____ die Frage des Widerrufs. Der Beschuldigte wurde am 8. März 2007 vom Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, wegen bandenmässigen Diebstahls, bandenmässigen Diebstahls (unvollendeter Versuch), mehrfache Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruch und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren (vgl. Urk. 153). Das heute zu beurteilende Delikt hat der Beschuldigte während dieser Probezeit
- 102 - begangen, weshalb zu prüfen ist, ob die Strafe im Sinne von Art. 46 Abs. 1 zu widerrufen ist.
2. Auf die stimmigen Ausführungen zu den theoretischen Voraussetzungen des Widerrufs durch die Vorinstanz kann, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden (Urk. 136 S. 151 f.).
3. Der Beschuldigte J._____ ist heute wegen Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB zu verurteilen. Die theoretischen Voraussetzungen für einen Widerruf sind gegeben (vgl. Art. 46 Abs. 1 StGB). Zu bestrafen ist der Beschuldigte mit einer unbedingten Geldstrafe. Mit der Vorinstanz (Urk. 136 S. 153) ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte aufgrund seiner familiären und beruflichen Situation künftig wohl verhalten wird. Auch die Entwicklung in den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen darauf schliessen. Nicht zuletzt wird auch die erlittene Untersuchungshaft und die heute unbedingt ausgesprochene Geldstrafe für den Beschuldigten Warnung genug sein, von nun an nicht mehr zu delinquieren. Mit Blick auf den Leumund des Beschuldigten bestehen jedoch gewisse Bedenken, dass er sich bewähren wird. Diesen Bedenken ist mit der Verlängerung der Probezeit angemessen Rechnung zu tragen. Es kann daher auf den Widerruf der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 8. März 2007 ausgefällten Freiheitsstrafe vom 18 Monaten verzichtet werden, die angesetzte Probezeit von vier Jahren ist jedoch mit Wirkung ab heute um zwei Jahre zu verlängern. VII. Zivilforderungen A. Schadenersatz und Genugtuung für die Tötung von † M._____
1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten G._____ verpflichtet, den Privatklägern A._____ und B._____ je Fr. 40'000.– Genugtuung zu bezahlen, sowie den Privatklägern C._____, D._____, E._____ und F._____ je Fr. 10'000.–, jeweils nebst 5 % Zins seit 15. Februar 2010. Im Mehrbetrag wurden die Genugtuungsbegehren abgewiesen. Sodann hat die Vorinstanz den
- 103 - Beschuldigten G._____ verpflichtet, den Privatklägern A._____ und B._____ Schadenersatz von gesamthaft Fr. 7'339.20 nebst 5 % Zins ab 15. Februar 2010, sowie den Privatklägern C._____, D._____ und E._____ Schadenersatz von je Fr. 280.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. Februar 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurden die Schadenersatzbegehren abgewiesen. Weiter wurde festgestellt, dass der Beschuldigte G._____ gegenüber den Privatklägern aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach für weiteren Schaden ersatzpflichtig sei. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wurden die Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 136 S. 166 f.).
2. Die Vertretung der Privatklägerschaft hält auch im Berufungsverfahren an ihrem Begehren fest, es seien alle Beschuldigten solidarisch zu verpflichten, die Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen zu leisten. Weiter rechtfertige ein allfälliges Selbstverschulden von † M._____ keine Reduktion von Schadenersatz oder Genugtuung für die Angehörigen. Schliesslich verlangt sie für F._____ eine höhere Genugtuung aufgrund der Verletzungen, die dieser erlitten hat (Urk. 226).
3. Auf die zutreffenden und vollständigen Erwägungen der Vorinstanz zu den Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 136 S. 153 ff.).
E. 9 Anklageprinzip
E. 9.1 Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte die Verteidigung des Beschuldigten J._____ eine Verletzung des Anklageprinzips geltend. Die Anklagebehörde habe es unterlassen, den subjektiven Tatbestand des Angriffs sowie des Raufhandels zu umschreiben und darzulegen. Der dem Beschuldigten zur Last gelegte Angriff sei in der Anklageschrift derart unpräzise umschrieben, dass der entsprechende Vorwurf im objektiven und insbesondere im subjektiven Bereich ungenügend konkretisiert sei. Es müsse daher allein schon aus diesem Grund ein Freispruch erfolgen (Urk. 99 S. 15).
E. 9.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung des Beschuldigten J._____ hierzu aus, die Schlussfolgerung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid, wonach sich der subjektive Vorwurf unschwer erkennen lasse, da der Tatbestand des Angriffs bzw. des Raufhandels nur
- 22 - vorsätzlich begangen werden könne, sei unzutreffend. Vielmehr ergebe sich aus der Anklage nicht, was dem Beschuldigten in tatsächlicher Hinsicht vorgeworfen werde. Insbesondere sei unklar, ob dem Beschuldigten ein Handeln mit Wissen und Wollen, eine Inkaufnahme eines bestimmten Erfolges oder eine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werde. Entsprechend liege eine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor (Urk. 229 S. 10).
E. 9.3 Die Vorinstanz hat zunächst zutreffende theoretische Ausführungen zum Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 StPO gemacht und die aktuell massgebliche Praxis des Bundesgerichts zitiert. Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden. In der Sache kommt die Vorinstanz zum Schluss, der Verteidigung sei zwar darin zuzustimmen, dass in der Anklageschrift der subjektive Tatvorwurf des Angriffs nicht expressis verbis festgehalten werde. Allerdings lasse sich aus dem Gesamtkontext der subjektive Vorwurf sowohl des Raufhandels, als auch des Angriffs unschwer erkennen. Hinzu komme, dass beide Straftatbestände nur vorsätzlich begangen werden könnten. Inwiefern die Verteidigung des Beschuldigten J._____ aufgrund der vermeintlich unpräzisen Anklageschrift in ihren Verteidigungsrechten eingeschränkt gewesen sein solle, habe diese in keiner Weise dargetan. Es sei auch nicht nachvollziehbar, inwiefern es dem Beschuldigten J._____ nicht hätte klar sein sollen, was ihm in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorgeworfen werde. Dementsprechend habe die Verteidigung in ihrem Plädoyer auch ausführlich zum Sachverhalt und zur rechtlichen Würdigung Stellung genommen. Eine Verletzung des Anklageprinzips sei daher nicht ersichtlich (Urk. 136 S. 18 f.). Diese zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz können vollumfänglich übernommen werden. Lediglich im Sinne einer Ergänzung ist darauf hinzuweisen, dass gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundes- gerichts der subjektive Tatbestand in der Anklageschrift nicht ausdrücklich umschrieben werden muss, wenn vorweg oder im Anschluss an die Darstellung des Einzelfalles auf den gesetzlichen Straftatbestand hingewiesen wird, sofern der betreffende Tatbestand nur als Vorsatzdelikt erfüllbar ist (BGE 120 IV 348 E. 2c S. 356; 103 Ia 6 E. 1d). Dies ist, wie die Vorinstanz richtigerweise festhielt,
- 23 - vorliegend der Fall, weshalb die Beanstandungen der Verteidigung unzutreffend sind.
E. 9.4 Wohl nicht ausdrücklich, aber immerhin sinngemäss, machte auch die Verteidigung des Beschuldigten H._____ anlässlich der Berufungsverhandlung eine Verletzung des Anklageprinzips geltend. Sie stellte sich auf den Standpunkt, es obliege der Anklägerin, plausibel zu erläutern und zu behaupten, wann, wo, wie und wen der Beschuldigte verletzt haben solle. Es gehe nicht an, wichtige Fragen offen zu lassen, in der grob falschen Meinung, deren Beantwortung sei für die Verurteilung des Beschuldigten irrelevant. Es sei sehr wohl notwendig abzuklären, was der Beschuldigte 2 mit Blick auf die ihm vorgeworfene Körperverletzung effektiv gemacht habe. Entgegen der Meinung der Vorinstanz könne nicht einfach angenommen werden, dass der Beschuldigte 2 "irgendwann" und "irgendwie" "mehrfach jemanden verletzt" habe. Der eingeklagte Sachverhalt erweise sich in diesem Zusammenhang als ungenügend substantiiert und sei zudem nicht erstellt (Urk. 228 S. 9 und 15).
E. 9.5 Wie der Vertreter der Anklagebehörde bereits im Rahmen seiner Replik mündlich und zutreffend zu Protokoll gab (Prot. II S. 27), zielen die Beanstandungen der Verteidigung ins Leere. Die Anklageschrift umschreibt sehr wohl und in ausreichendem Masse präzise, was dem Beschuldigten konkret vorgeworfen wird. Inwiefern diesem nicht klar sei, wann und wo er wen auf welche Art und Weise verletzt haben soll, bleibt schleierhaft. Dass der genaue zeitliche Handlungsablauf eines Angriffs respektive eines Raufhandels aufgrund der diesen Delikten immanenten hohen Eigendynamik nicht regiebuchgleich in allen Einzelheiten dargetan werden kann, liegt in der Natur dieser Straftatbestände. Darin jedoch eine Verletzung des Akkusationsprinzips erblicken zu wollen, würde bedeuten, dass namentlich die hier zur Diskussion stehenden Straftatbestände überhaupt nicht zur Anklage gebracht werden könnten – ausser sie wären allenfalls filmisch aufgezeichnet –, was selbstredend nicht der Fall sein kann. Der
- 24 - entsprechende Einwand der Verteidigung geht daher fehl. Auf die Anklage ist unter diesem Aspekt ohne weiteres einzutreten.
E. 10 Nichteintreten auf Eventualanklage
E. 10.1 Sowohl die Anklagebehörde als auch die Verteidigung des Beschuldigten H._____ wurden im Vorfeld der Berufungsverhandlung darauf hingewiesen, dass sich das Gericht für den Fall, dass es zum Schluss komme, der eingeklagte Sachverhalt lasse sich erstellen, auch die Frage stellen müsse, ob die Schläge mit dem Armierungseisen auf die Köpfe der Gebrüder … [F._____ und M._____] nicht gegebenenfalls auch unter den Straftatbestand der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) zu subsumieren seien. Beide Parteien wurde daher aufgefordert, sich entsprechend vorzubereiten (Urk. 213).
E. 10.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte die Anklagebehörde die Anklageschrift vom 12. Oktober 2010 betreffend den Beschuldigten H._____ gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StPO im Sinne einer Eventualanklage gemäss Art. 325 Abs. 2 StPO (Urk. 224) und beantragte für den Fall eines Schuldspruchs wegen versuchter schwerer Körperverletzung die Bestrafung des Beschuldigten H._____ mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren (Urk. 225 S. 2).
E. 10.3 Die Verteidigung des Beschuldigten H._____ beantragte in der Folge, auf die Eventualanklage sei nicht einzutreten. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid ganz bewusst davon Abstand genommen, den eingeklagten Sachverhalt unter dem Straftatbestand der versuchten schweren Körperverletzung zu prüfen. Es könne daher nicht angehen, dass sich die Berufungsinstanz nun mit diesem Vorwurf erstmals auseinandersetze, denn dadurch würde dem Beschuldigten im Falle einer abweichenden rechtlichen Würdigung in Bezug auf diese Frage eine Rechtsmittelinstanz verloren gehen. Entsprechend dürfe auf die Eventualanklage nicht eingetreten werden. Für den Fall einer abweichenden rechtlichen Würdigung sei die Sache an die Vor- instanz zurückzuweisen (Prot. II S. 22).
- 25 -
E. 10.4 Art. 350 Abs. 1 StPO sieht vor, dass das Gericht getreu dem Grundsatz iura novit curia grundsätzlich frei ist, den eingeklagten Sachverhalt rechtlich zu würdigen. Dabei ist es wohl in tatsächlicher, nicht aber in rechtlicher Hinsicht an die Anklage gebunden. Dieser für das erstinstanzliche Verfahren ausdrücklich statuierte Grundsatz findet auch auf das zweitinstanzliche Verfahren Anwendung (Art. 405 Abs. 1 StPO). Entsprechend findet über Art. 379 StPO auch Art. 333 Abs. 1 StPO im Berufungsverfahren Anwendung (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 333 N 4). Die Berufung ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel. Lediglich in Ausnahmefällen hat sie kassatorische Wirkung. Der Gesetzgeber sieht daher eine Aufhebung des angefochtenen Entscheides und eine Rückweisung an die Vorinstanz nur dann vor, wenn das Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht mehr geheilt werden können (Art. 409 Abs. 1 StPO). In Frage kommen dabei etwa die nicht richtige Besetzung des Gerichts, fehlende Zuständigkeit, fehlerhafte Vorladungen, Verweigerung von Teilnahmerechten, nicht gehörige Verteidigung, Abstützen des Urteils auf nicht verwertbare Beweismittel oder die unterbliebene Behandlung bzw. Beurteilung aller Anklage-, Einziehungs- und Zivilpunkte (BSK StPO - Luzius Eugster, Art. 409 N 1). Der Umstand alleine, dass die Berufungsinstanz eine andere rechtliche Auffassung vertritt als die Vorinstanz und darauf gestützt der Staatsanwaltschaft Gelegenheit gibt, die Anklage im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO zu ändern, rechtfertigt damit klarerweise keine Rückweisung und verstösst keinesfalls gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens i.S.v. Art. 6 EMRK. Der betreffende Einwand der Verteidigung entbehrt damit jeglicher Grundlage. Auf die Eventualanklage ist ohne weiteres einzutreten. III. Sachverhalt A. Unbestrittene Sachverhaltselemente
- 26 - Die vorinstanzlichen Erwägungen zu den unbestrittenen Sachverhaltselementen unter Ziffer III. A. sind allseits unbestritten und korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 136 S. 19 ff.). B. Bestrittene Sachverhaltselemente
1. Allgemeines Die Vorinstanz hat unter Ziffer III. B. 1. vorab die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung ausführlich dargetan. Darauf ist in globo zu verweisen.
E. 11 Generelle Glaubwürdigkeit Die Vorinstanz hat sich zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Beschuldigten, des Privatklägers F._____ sowie der übrigen einvernommen Personen geäussert. Im Ergebnis kann den vorinstanzlichen Einschätzungen zugestimmt werden. Weitere Erörterungen zur Frage der Glaubwürdigkeit erübrigen sich, da der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Aussagenden nach neueren Erkenntnissen ohnehin kaum mehr Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. Darauf wird nachfolgend im Detail noch einzugehen sein.
E. 12 Vorgeschichte Die im angefochtenen Entscheid unter dem Titel "Vorgeschichte" zusammen- gefassten Aussagen von F._____ und L._____ wurden durch die Vorinstanz richtig wiedergegeben. Die Vorderrichter weisen darauf hin, dass die betreffenden Schilderungen zwar nicht durch den angeklagten Sachverhalt gedeckt, dessen ungeachtet aber dazu geeignet seien, sich einen Überblick über die Ereignisse und namentlich auch über die Lärmkulisse in der Wohnung im Vorfeld der eigentlichen Tathandlungen zu verschaffen. Diesen Erwägungen ist nichts hinzuzufügen.
- 27 -
E. 13 Beginn der tätlichen Auseinandersetzung
E. 13.1 Das Zusammentreffen der Beschuldigten 1.1.1. Die Vorinstanz resümiert, bei einer Gesamtbetrachtung der teilweise im Detail doch divergierenden Aussagen der vier Beschuldigten dränge sich unweigerlich der Schluss auf, dass ihr Treffen im Erdgeschoss der Liegenschaft bzw. vor der Wohnung von K._____ nicht bloss zufällig gewesen sei. Eine längerfristige Planung lasse sich aufgrund der Untersuchungsergebnisse aber nicht nachweisen. Fest stehe hingegen – insbesondere auch aufgrund der un- mittelbar zuvor geführten Telefonate unter den Beschuldigten –, dass sich die vier Beschuldigten vor der Wohnung K._____ eingefunden hätten, um sich um die dortigen Vorgänge zu kümmern. Dabei hätten sie mit einer Intervention zugewartet, bis sich sämtliche Beschuldigte vor Ort eingefunden hätten. 1.1.2. Die Verteidigung des Beschuldigten G._____ beanstandet weder in ihrer Berufungserklärung vom 13. Januar 2012 noch anlässlich der Berufungsverhandlung die vorinstanzlichen Erwägungen zum Zusammentreffen der Beschuldigten (Urk. 137 sowie Urk. 227). 1.1.3. Die Verteidigung des Beschuldigten H._____ macht im Berufungsverfahren geltend, es werde nach wie vor bestritten, dass das Zusammentreffen der Beschuldigten im Treppenhaus nicht zufällig gewesen sein solle (Urk. 228 S. 13). 1.1.4. J._____ liess vor Vorinstanz zusammengefasst geltend machen, er sei am fraglichen Abend mit I._____ verabredet gewesen. Er habe an der Haustüre des Mehrfamilienhauses an der O._____strasse ... in P._____ bei I._____ geläutet, worauf ihm mittels elektronischer Türöffnung Eintritt gewährt worden sei. Im Treppenhaus sei er sogleich auf I._____ und H._____ gestossen. Sie hätten alle drei den Lärm und die ungewöhnlichen Geräusche aus der Wohnung K._____ gehört. Zu diesem Zeitpunkt sei G._____ von der Arbeit zurück gekommen, wo er im Korridor auf seine Brüder und ihn getroffen sei. Das Zusammentreffen der vier Beschuldigten habe einzig deshalb stattgefunden, weil aus der von L._____ bewohnten Wohnung laute Stimmen, Geräusche und Schreie wahrzunehmen gewesen seien. Das von der Anklägerin krampfhaft und mit allen Mitteln zu
- 28 - konstruieren versuchte abgesprochene Zusammentreffen der Beteiligten finde durch absolut gar nichts eine Stütze (Urk. 99 S. 2 f.) Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Verteidiger von J._____ seinen Standpunkt (Urk. 229 S. 5). 1.1.5. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Aussagen der Beschuldigten sorgfältig und vollständig zusammengefasst, was von den Beschuldigten denn auch nicht bestritten wurde. Auf die Ausführungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 136 S. 29 ff.). Ob sich die Beschuldigten aufgrund einer vorhergehenden Absprache oder zumindest teilweise zufällig am
E. 13.2 Bewaffnung 1.1.6. G._____
a) Die Vorinstanz führt zutreffend aus, es sei erstellt, dass der Beschuldigte G._____ das Tatmesser von Anbeginn des inkriminierten Sachverhaltes dabei gehabt habe. Ob er das Tatmesser erst zwischen dem Zeitpunkt seiner Ankunft in der Liegenschaft und dem Zeitpunkt, als er sich mit den übrigen
- 29 - Beschuldigten vor der Wohnung von K._____ einfand, zu sich genommen habe, lasse sich nicht rechtsgenüglich erstellen. Die Beantwortung dieser Frage sei zu Gunsten des Beschuldigten offen zu lassen (Urk. 136 S. 36 f.).
b) Diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid werden durch die Verteidigung von G._____ nicht in Abrede gestellt. Vielmehr hält diese in ihrer Berufungserklärung vom 13. Januar 2012 ausdrücklich fest, die Vorinstanz habe richtigerweise nicht angenommen, der Beschuldigte habe das Messer zwischen dem Zeitpunkt seiner Ankunft in der Liegenschaft und dem Zeitpunkt, als er sich mit den übrigen Beschuldigten vor der Wohnung K._____ eingefunden habe, zu sich genommen haben (Urk. 137 S. 3). Diesen Standpunkt nahm die Verteidigung auch im Rahmen der Berufungsverhandlung ein (Urk. 227).
c) Die Erwägungen der Vorinstanz sind zutreffend, unangefochten und bedürfen keiner Ergänzung. Der eingeklagte Sachverhalt betreffend die Bewaffnung des Beschuldigten G._____ ist damit erstellt. 1.1.7. H._____
a) Hinsichtlich der Bewaffnung des Beschuldigten H._____ erwogen die Vorderrichter zusammengefasst, es könne festgehalten werden, dass die pauschalen Aussagen des Beschuldigten H._____ auch hinsichtlich der Umstände, wie sein DNA-Profil allenfalls auf das Armierungseisen hätte gelangen können, als reine Schutzbestreitungen und Lügen zu qualifizieren seien. Insbesondere durch den klaren und unbestrittenen Untersuchungsbericht zu den am Armierungseisen vorgefundenen DNA-Mischspuren, welcher zudem die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Aussagen des Privatklägers F._____ stütze, sei klar erstellt, dass der Beschuldigte H._____ – und nicht der vom Privatkläger F._____ aufgrund einer kleinen Unsicherheit ebenfalls genannte Beschuldigte J._____ – anlässlich der tätlichen Auseinandersetzung von dem vorgefundenen Armierungseisen Gebrauch gemacht habe. Der diesbezüglich aufgrund der teilweise unsicheren Ausführungen von F._____ gemachte Einwand der
- 30 - Verteidigung des Beschuldigten H._____, dies sei eine Schlussfolgerung von F._____, nachdem er die ersten Aussagen aller Beteiligten habe lesen können bzw. weil er zusätzliche Informationen nach seiner ersten Einvernahme hinterher erfahren habe, verfange nicht. Auch wenn F._____ dies erst anhand von Erinnerungen klar aussagen konnte, so sei dennoch festzuhalten, dass er bereits am 2. März 2010 eindeutig den Beschuldigten H._____ als denjenigen mit dem Armierungseisen identifiziert habe. Der polizeiliche DNA-Bericht sei am 4. März 2010 erstellt worden, mithin habe F._____ bei seiner Aussage noch gar nichts von den darin festgestellten DNA-Spuren des Beschuldigten H._____ am vorgefundenen Armierungseisen wissen können. Auch dies spreche deutlich für die Glaubhaftigkeit der Aussage von F._____. Aufgrund der Blutspuren an seinen eigenen Kleidern sei zudem ersichtlich, dass der Beschuldigte H._____ im Laufe des Geschehens sicherlich in der Nähe von † M._____ gewesen sein müsse. Aufgrund der festgestellten Blutspritzer sei erstellt, dass er nicht erst mit † M._____ in Kontakt gekommen sei, als dieser bereits im Sterben am Boden gelegen sei. Es sei deshalb mit der Anklage davon auszugehen, dass der Beschuldigte H._____ während des inkriminierten Geschehens ein Armierungseisen bei sich gehabt habe. Wann sich der Beschuldigte H._____ genau mit dem Armierungseisen bewaffnet habe, sei dabei nicht von Relevanz.
b) Die Verteidigung des Beschuldigten H._____ bestritt den eingeklagten Sachverhalt betreffend dessen Bewaffnung. Nach Auffassung der Verteidigung stellt die Sachverhaltsdarstellung der Anklagebehörde nichts weiter als eine spekulative Annahme dar. Dass die DNA des Beschuldigten H._____ auf einem Armierungseisen festgestellt worden sei, beweise nicht, dass er dieses als Tatwerkzeug benützt habe. Es beweise lediglich, dass er mindestens einmal in seinem Leben mit dem Armierungseisen in Kontakt gekommen sei. Es sei aktenkundig, dass G._____ die Armierungseisen von der Baustelle mit nach Hause genommen habe. Es sei also denkbar, dass H._____ die Armierungseisen in seiner alten Wohnung im Parterre einmal behändigt habe. Der Beschuldigte habe ja zuvor in der Wohnung K._____ gewohnt und sei im Dezember 2009 dort ausgezogen. Daraus ergebe sich die Möglichkeit, dass er die Armierungseisen einmal berührt und folglich darauf seine DNA hinterlassen habe. Es sei nämlich
- 31 - denkbar, dass ein oder zwei Armierungseisen beim Auszug des Beschuldigten in der Wohnung des nachmaligen Mieters K._____ zurückgeblieben seien. Relevant sei zudem, dass die Gebrüder … [F._____ und M._____] vermutlich Handschuhe getragen hätten. Schliesslich sei auch zu bedenken, dass der Beschuldigte selbst auch zwei bis drei Schläge auf den Kopf erhalten habe. Er sei am linken Arm verletzt worden und habe immer geltend gemacht, er sei sofort nach dem Öffnen der Türe geschlagen worden. Auch damit könnten seine DNA-Spuren auf dem Eisen erklärt werden (Urk. 95 S. 4). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte die Verteidigung diese Vorbringen im Wesentlichen (Urk. 228 S. 12).
c) Am Tatort wurden im Lichtschacht der Liegenschaft zwei Armierungseisen vorgefunden. Auf einem der beiden Armierungseisen, nämlich jenem mit der Spurenasservat Nr. …, wurde ein DNA-Mischprofil nachgewiesen, welches einerseits dem verstorbenen † M._____ und andererseits dem Beschuldigten H._____ zugeordnet werden konnte (Urk. 14/4 S. 4). Der Beschuldigte H._____ hat vor Vorinstanz denn auch seine Spurengeberschaft nicht bestritten. Vielmehr hat er sich bemüht, Erklärungen dafür vorzubringen, wie seine DNA auf das Armierungseisen gelangt sein könnte. Während H._____ anlässlich seiner zweiten polizeilichen Einvernahme vom 12. März 2010 noch zu Protokoll gab, von einer Eisenstange in seiner Wohnung wisse er nichts (Urk. 5/3 S. 16), brachte er in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung plötzlich vor, es könne sein, dass er die Armierungseisen in der Wohnung K._____ zurückgelassen habe, als er dort ausgezogen sei (Urk. 88 S. 13). Weder dieser nachgeschobene, noch die betreffenden Erklärungsversuche der Verteidigung verfangen indes. Bei gesamtheitlicher Betrachtung sämtlicher massgeblicher Beweismittel besteht kein Zweifel daran, dass sich der Beschuldigte H._____ mit dem Armierungseisen bewaffnete und damit in das Geschehen eingriff. Wie die Vorinstanz vollkommen zurecht ausführt, lassen die in diesem Punkt durchaus glaubhaften Aussagen von F._____ sowie die durch die Rechtsmedizin festgestellten Blutspuren auf der Kleidung des Beschuldigten H._____ zusammen mit seiner Spurengeberschaft auf dem Armierungseisen vernünftigerweise nur einen Schluss zu, nämlich jenen, dass der Beschuldigte H._____ bei der Auseinandersetzung das Armierungseisen
- 32 - mit sich führte. Auf die sorgfältige und im Ergebnis nicht zu beanstandende Begründung im angefochtenen Entscheid kann daher verwiesen werden. 1.1.8. † M._____ Die Vorinstanz kommt gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten G._____, H._____ und J._____ zum Schluss, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass † M._____ bei der Auseinandersetzung mit einem Gegenstand bewaffnet gewesen sei. Zugunsten der Beschuldigten sei daher anzunehmen, dass † M._____ anlässlich der tätlichen Auseinandersetzung einen schmalen, langen und metallenen Gegenstand in seiner Hand gehalten habe. Mutmasslich habe es sich dabei um den im Lichtschacht vorgefundenen Schraubendreher gehandelt. Auf eben diesem sei DNA-Material gefunden worden. Die Auswertung des Instituts für Rechtsmedizin habe ergeben, dass sich auf dem Griff- und dem Schaufelteil des Schraubendrehers nicht bluthaltige DNA befunden habe, welche sich † M._____ habe zuordnen lassen (Urk. 136 S. 42 ff.). 1.1.9. Die Verteidiger der Beschuldigten beanstanden diese Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht. Die Verteidigung von H._____ mutmasste vor Vorinstanz, bei dem Gegenstand, den † M._____ in der Hand gehalten habe, habe es sich um das Armierungseisen gehalten, welches die Anklagebehörde dem Beschuldigten 2 zugeordnet habe (Urk. 95 S. 4 f.). 1.1.10. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Aussagen der Beteiligten unter Ziff. III. 4.3.5. a) vollständig und richtig wiedergegeben, darauf ist zu verweisen. Die Beschuldigten G._____, H._____ und J._____ schildern in der Untersuchung übereinstimmend, dass † M._____ bei der Auseinandersetzung einen Gegenstand in der Hand gehalten habe. Diese im Kern kongruenten Aussagen sind fraglos glaubhaft, zeichnen sie sich doch insbesondere auch dadurch aus, dass sie frei von Übertreibungen und lebensnah geschildert sind. Ebensowenig wirken die Aussagen untereinander abgesprochen. Die Verteidigungen weisen an verschiedenen Stellen ihrer Plädoyers darauf hin, dass die Beschuldigten aufgrund ihrer sofortigen Inhaftierung gar keine Möglichkeit gehabt hätten, ihre Aussagen aufeinander abzustimmen. Dieser Auffassung kann nicht unbenommen
- 33 - gefolgt werden. Den Beschuldigten wäre es nämlich unmittelbar nach dem Tatgeschehen ohne weiteres möglich gewesen, sich zumindest in groben Zügen abzusprechen. Wie den Wahrnehmungsberichten von Kpl Q._____ vom 26. Februar 2010 (Urk. 10/2) und von Fw R._____ vom 4. März 2010 (Urk. 10/3) zu entnehmen ist, standen die Beschuldigten I._____ und H._____ sowie J._____ beim Eintreffen der Polizei vor der Liegenschaft beieinander. Kpl Q._____ und Fw R._____ trafen als erste Patrouille um 17:34:38 am Tatort ein (Urk. 10/2 S. 2). Rund 6 Minuten später trafen die Kantonspolizisten Wm mbA S._____ und Det Gfr. T._____ am Tatort ein. Auch sie stellten fest, dass sich vor dem Haus verschiedene unbekannte Personen aufhielten (Urk. 1 S. 14). Gemäss den aktenkundigen Verhaftsrapporten der Kantonspolizei Zürich wurden H._____ (Urk. 28/1) und I._____ (Urk. 29/1) um 18.00 Uhr vor Ort verhaftet. Gemäss Urk. 30/1 soll J._____ um 17.30 Uhr verhaftet worden sein, was jedoch offenkundig nicht zutreffen kann, weil zu diesem Zeitpunkt noch gar keine Polizeipatrouille vor Ort war. Fest steht hingegen, dass anfänglich relativ lange unklar war, was sich überhaupt zugetragen hatte. Die ersten Beamten vor Ort waren mit einer chaotischen Situation konfrontiert und bemühten sich sofort nach ihrem Eintreffen um den im Sterben liegenden † M._____. Sie hatten gar keine Gelegenheit, sich um die möglichen Tatbeteiligten zu kümmern und gegebenenfalls kolludierende Handlungen zu unterbinden. Es ist daher ohne weiteres denkbar, dass noch vor der Verhaftung der Beschuldigten gewisse Absprachen hätten stattfinden können. In Bezug auf die vorliegenden Frage, nämlich ob † M._____ bewaffnet gewesen sei, besteht jedoch kein Grund zur Annahme, dass die übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten koordiniert wären. Mit Verweis auf die einleuchtende Begründung der Vorinstanz ist es als erstellt zu betrachten, dass † M._____ anlässlich der tätlichen Auseinandersetzung einen schmalen, langen und metallenen Gegenstand in der Hand hielt. Dabei dürfte es sich mit grosser Wahrscheinlichkeit um den Schraubendreher gehandelt haben, welcher im Lichtschacht sichergestellt wurde und an dessen Griff- und Schaufelteil nicht bluthaltige DNA von † M._____ festgestellt werden konnte. Dass es sich beim fraglichen Gegenstand um das Armierungseisen gehandelt haben könnte, welches gemäss erstelltem Sachverhalt H._____ zuzuschreiben ist, kann
- 34 - ausgeschlossen werden. Anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 16. Februar 2010 gab H._____ selbst zu Protokoll, er habe beim etwas älteren, dunkelhaarigen Mann etwas Schwarzes wahrgenommen. Was es gewesen sei, das "da kurz in der Hand erschien" könne er nicht sagen (Urk. 5/1 S. 6). Am 12. März 2010 führte H._____ dann gegenüber der Polizei aus, er habe bei einem der beiden Unbekannten einen Gegenstand in der Hand gesehen. Er wisse nicht, was es für ein Gegenstand es gewesen sei (Urk. 5/3 S. 13). Die fraglichen Armierungseisen befinden sich bei den Akten. Sie weisen jeweils eine Länge von rund 40 cm und einen Durchmesser von 1.7 cm auf (Urk 12/2 S. 8). Angesichts der Masse dieser Eisen ist es schlicht ausgeschlossen, dass sie dergestalt in der Hand geführt werden könnten, dass man sie nicht zumindest als stangen- oder stockartigen Gegenstand erkennen und benennen kann. Etwas derartiges hat der Beschuldigte H._____ jedoch nie zu Protokoll gegeben. Im Gegenteil, er spricht von einem Gegenstand, der kurz "in der Hand" erschienen sei. Dabei muss es sich offenbar um einen kleineren, weniger massiven Gegenstand gehandelt haben. Damit findet die Hypothese der Verteidigung H._____' in den Akten keinerlei Stütze, weshalb sie ohne weiteres als unzutreffend verworfen werden kann. 1.1.11. F._____
a) Die Vorinstanz kam betreffend F._____ zum Schluss, es sei erstellt, dass dieser, nachdem er den Beschuldigten I._____ zu Boden gedrückt habe, diesem hinten aus dem Hosenbund einen Schraubenzieher gezogen hat. F._____ habe sich in der Untersuchung nicht dazu geäussert, wann er diesen Schraubenzieher wegegeworfen habe. Anlässlich der Befragung im Rahmen der Hauptverhandlung und mit der Belastung des Beschuldigten I._____ konfrontiert habe F._____ dazu ergänzend ausgeführt, dass er einen Gegenstand in der Hand gehalten habe, als er dem Beschuldigten I._____ den Schraubenzieher weggenommen habe. Er habe diesen ungefähr zwei bis drei Sekunden in der Hand gehalten, bevor er ihn in die Wohnung geworfen habe. Er habe den Schraubenzieher nicht mehr in der Hand gehabt, als er die Wohnung verlassen habe. Diese Darstellung von F._____ sei nicht unvereinbar mit der Wahrnehmung des Beschuldigten I._____, der ja nur
- 35 - für kurze Zeit, zwei Sekunden, einen Gegenstand in der Hand von F._____ gesehen haben will. Hinzu komme, dass aufgrund des übrigen Untersuchungsergebnisses nicht davon auszugehen sei, dass F._____ sich nach dem Gerangel mit dem Beschuldigten I._____ weiter aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt habe. Insbesondere sei von keinem weiteren der Beschuldigten je geltend gemacht worden, von F._____ mit einem Gegenstand geschlagen oder auch nur bedroht worden zu sein. Der Beschuldigte H._____ habe zwar teilweise unklare Aussagen über die Person, welche einen Gegenstand gehalten habe, gemacht. Aufgrund des erstellten Sachverhaltes sei aber einzig davon auszugehen, dass † M._____ einen Gegenstand (Schraubendreher) in der Hand gehalten habe. Der vom Beschuldigten I._____ wahrgenommene Gegenstand sei somit offensichtlich bloss derjenige Schraubenzieher gewesen, welchen F._____ diesem aus dem Hosenbund entnommen und danach weggeworfen habe. Es könne offen bleiben, ob F._____ den Schraubenzieher unmittelbar nach der Wegnahme oder erst beim Verlassen der Wohnung weggeworfen habe.
b) Da die Beschuldigten weder im vorinstanzlichen Verfahren, noch in der Untersuchung oder im Berufungsverfahren behaupteten, F._____ sei bei der Auseinandersetzung bewaffnet gewesen, hat es bei den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz sein Bewenden. Für eine Bewaffnung F._____s bestehen keine Anhaltspunkte. 1.1.12. L._____ Dass L._____ bei der tätlichen Auseinandersetzung bewaffnet gewesen sein soll, wurde weder von der Anklagebehörde noch von den Beschuldigten behauptet oder von diesem selbst zugegeben. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass er sich nicht aktiv an den vorliegend zu beurteilenden tätlichen Auseinandersetzungen beteiligt hat. Soweit die Verteidigung des Beschuldigten H._____ im Rahmen der Berufungsverhandlung Ausführungen dazu machte, es sei denkbar, dass sich L._____ im Verlauf der Auseinandersetzung habe befreien, in der Wohnung ein Armierungseisen behändigen und damit F._____
- 36 - von hinten auf den Kopf schlagen können (Urk. 228 S. 13), handelt es sich dabei um reine Spekulationen. Weder hat eine der beteiligten Personen im Verlauf der Untersuchung entsprechende Wahrnehmungen zu Protokoll gegeben, noch bestehen irgendwelche objektiven Anhaltspunkte, welche für eine derartige Annahme sprechen würden.
E. 13.3 Beginn der Auseinandersetzung 1.1.13. Die Vorinstanz würdigte die Aussagen der Beteiligten zusammengefasst dahingehend, dass nicht restlos geklärt werden könne, wer sich wann vor der Türe zur Wohnung K._____ eingefunden habe. Letztlich sei dies aber auch nicht von Relevanz. Entscheidend sei, dass zum Zeitpunkt, als die Beschuldigten an die Türe geklopft respektive an der Klingel geläutet hätten, diese zu viert gewesen seien. Wer an der Türe geklopft und/oder geläutet habe, lasse sich nicht mehr mit Sicherheit sagen. Ebenfalls lasse sich nicht mehr genau erstellen, wer wo vor der Türe gestanden sei. Die betreffenden Aussagen der Beschuldigten seien diesbezüglich zu widersprüchlich. Fest stehe hingegen, dass sich die Beschuldigten J._____ und G._____ unmittelbar vor der Türe aufgehalten hätten. Es sei erstellt, dass F._____ die Türe in der Folge von innen einen Spalt breit geöffnet habe. Als dieser die Beschuldigten vor der Türe gesehen habe, habe vermutlich der Beschuldigte J._____ entweder mit dem Fuss oder der Hand verhindert, dass die Türe wieder geschlossen worden sei. Die von den Verteidigungen der Beschuldigten vorgebrachte Sachverhaltsvariante, dass die Gebrüder … [F._____ und M._____] von ihrer Position innerhalb der Wohnung nur die Möglichkeit gehabt hätten, die Wohnung durch einen Überraschungsangriff und eine Überrumpelung ungeschoren zu verlassen, erscheine in Gesamtbetrachtung der Umstände und der Vorgeschichte nicht als ausgeschlossen. Gestützt werde diese Annahme auch durch die Tatsache, dass † M._____ zusammen mit den Beschuldigten G._____ und H._____ in den Waschküchenbereich hinuntergefallen sei. Es sei deshalb zugunsten der Beschuldigten offen zu lassen, aus welchem Grund schliesslich die Türe ganz aufgegangen sei, ob durch körperliche Gewalt der Beschuldigten oder durch einen der Gebrüder … [F._____ und M._____]. Ebenfalls offen zu lassen sei die
- 37 - Frage, wer zuerst auf wen losgegangen sei. Diesbezüglich könne nicht zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigten auf die Gebrüder … [F._____ und M._____] losgegangen seien bzw. diese angegriffen hätten. Auf der anderen Seite könne aber auch nicht einfach von der Version der Beschuldigten ausgegangen werden, wonach diese von den Gebrüdern … [F._____ und M._____] angegriffen worden seien. Wenn der Beschuldigte G._____ anlässlich der Hauptverhandlung ausgeführt habe, die Türe sei so aufgegangen, dass eine beidseitige Konfrontation stattgefunden habe, so erscheine dies plausibel. Dabei sei insgesamt nicht weiter verwunderlich, dass die Beschuldigten einerseits und F._____ andererseits jeweils gegenteilige Aussagen gemacht hätten. L._____ wolle seinen Aussagen zufolge nichts mitbekommen haben, da er von seiner Position her nichts gesehen habe. Die Aussage von N._____, wonach die Beschuldigten die Türe mit Körpergewalt aufgemacht hätten, könne insofern nicht zweifelsfrei übernommen werden, als viele ihrer Aussagen insbesondere auch im Vergleich mit Aussagen der Beschuldigten selbst über das Tatgeschehen nicht glaubhaft seien. In der Folge sei es unbestrittenermassen zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Beschuldigten einerseits und den Brüdern … [F._____ und M._____] anderseits gekommen, wobei die Klärung der Frage, ob es sich dabei um einen Angriff gehandelt habe, rechtlicher und nicht tatsächlicher Natur sei. Namentlich aufgrund der teilweise widersprüchlichen Angaben von F._____ müsse zugunsten des Beschuldigten I._____ offengelassen werden, ob dieser vor der Türe den Schraubenzieher tatsächlich in der Hand gehalten habe. Was aber F._____s Beobachtungen im Zusammenhang mit dem Messer in der Hand des Beschuldigten G._____ angehe, so sei festzuhalten, dass nicht ersichtlich sei, wann dieser sonst im Laufe der Auseinandersetzung das Messer in G._____' Hand hätte sehen können. F._____ habe seinen Aussagen zufolge denjenigen Teil der Auseinandersetzung, welcher zur tödlichen Verletzung von † M._____ geführt und ausserhalb der Wohnung von K._____ stattgefunden habe, nicht mitbekommen. Dies alles sei geschehen, bevor F._____ seinen Bruder nach dem Streit auf dem Boden im Waschküchenbereich gesehen habe. Er habe nicht
- 38 - gesehen, wie jemand mit einem Messer auf seinen Bruder eingestochen habe. Zudem habe von den übrigen Beschuldigten auch nie jemand glaubhaft dargelegt, F._____ sei während der tätlichen Auseinandersetzung im Waschküchenbereich anwesend gewesen. Dass F._____ aber von Anbeginn weg ausgesagt habe, der Beschuldigte G._____ habe ein Messer in der Hand gehalten, belege unzweifelhaft, dass Letzterer entgegen seinen Beteuerungen eben doch schon vor der Wohnungstüre bzw. im Zeitpunkt, als die Wohnungstüre von F._____ geöffnet worden sei, das Tatmesser in seiner Hand gehalten habe. Auch anlässlich der Hauptverhandlung habe F._____ noch einmal deutlich gemacht, dass der Beschuldigte G._____ das Messer in der Hand gehalten habe, als er (F._____) die Wohnungstüre aufgemacht habe. Untermauert werde diese Sachverhaltsdarstellung auch durch die Aufzeichnung der zwei Notrufe, worin F._____ nichts von einem Messerstich erwähnt habe. Es sei dabei wohl davon auszugehen, dass F._____ etwas von einem Messerstich gegen seinen Bruder erwähnt hätte, hätte er die Auseinandersetzung und den tödlichen Messerstich im Waschküchenbereich miterlebt. Der diesbezüglich eingeklagte und entscheidende Sachverhalt sei somit als erstellt zu betrachten. Dass der Beschuldigte H._____ das von ihm verwendete Armierungseisen bereits in der Wohnungstüre offen und für F._____ sichtbar in den Händen gehalten habe, müsse anhand der in der Hauptverhandlung gemachten Äusserungen von F._____ zugunsten des Beschuldigten H._____ verneint werden. Etwas anderes könne nicht rechtsgenügend erstellt werden. 1.1.14. Die Verteidigung des Beschuldigten G._____ machte vor Vorinstanz zusammengefasst geltend, aufgrund der unabgesprochenen und überein- stimmenden Aussagen sämtlicher Beschuldigter sei klar, dass es nie zu einem Angriff der Beschuldigten auf die Brüder … [F._____ und M._____] gekommen sei. Genau umgekehrt habe es sich verhalten. Die Beschuldigten seien nämlich von den aus der Wohnung stürmenden Brüdern … [F._____ und M._____] völlig überrascht worden. Die Anklagebehörde verfüge, mit Ausnahme der Aussagen F._____s, über kein einziges Beweismittel, welches ihre These stütze. Was die
- 39 - Aussagen von N._____ angehe, so lasse sich diese schon aus formellen Gründen nicht gegen den Beschuldigten verwenden. Einzig und allein auf F._____ beruhe auch die Behauptung, dass G._____ vom Moment der Türöffnung an das Messer einsatzbereit in der Hand gehalten habe. Es sei durchaus möglich und sogar wahrscheinlich, dass F._____ das Messer bei G._____ erst später gesehen habe, als er es nämlich unten nach der Auseinandersetzung mit † M._____ noch in der Hand gehabt habe oder das Messer dort herumgelegen sei. Es sei daher nicht verwunderlich, dass er das Messer habe beschreiben können. Es gebe keine weiteren Spuren, welche einen Angriff auf die Gebrüder … [F._____ und M._____] belegen könnten und die nicht genau so gut mit der Auseinandersetzung nach dem Angriff durch die Gebrüder … [F._____ und M._____] erklärt werden könnten (Urk. 94 S. 8). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung hierzu aus, auch die "Vorinstanz habe zu Recht einen Überraschungsangriff der Gebrüder … [F._____ und M._____] beim Verlassen der Wohnung als erstellt angenommen und einen vorgängigen eigentlichen Angriff der Beschuldigten … [G._____-H._____-I._____] Brüder und J._____ auf die … [F._____ und M._____] (zu Recht und im vorliegenden Berufungsverfahren unangefochten) verneint" (Urk. 227 S. 7). 1.1.15. Die Verteidigung von H._____ stellte sich im erstinstanzlichen Verfahren zusammengefasst auf den Standpunkt, die Anklageschrift beschreibe in ungenügender Art und Weise, wie und durch wen die Türe zur Wohnung K._____ geöffnet worden sei. Es sei auch unberücksichtigt geblieben, dass der Beschuldigte H._____ im Besitz eines Schlüssels zur Wohnung K._____ gewesen sei. Daraus ergebe sich, dass die Beschuldigten gerade nicht vorgehabt hätten, die Brüder … [F._____ und M._____] anzugreifen, ansonsten sie nämlich die Türe mit dem Schlüssel geöffnet hätten, und zwar ohne die Brüder … [F._____ und M._____] mittels klopfen und lauter Nachfragen zu warnen. Nach dem Klopfen sei es in der Wohnung still geworden, weil sich die Brüder … [F._____ und M._____] höchstwahrscheinlich auf ihre Flucht aus der Wohnung vorbereiteten. Ihr Plan sei es gewesen die Türe überraschend zu öffnen und die Wohnung unter allen Umständen zu verlassen. Aufgrund ihrer höchst kriminellen
- 40 - Machenschaften in der Wohnung K._____ hätten sie zwingend mit dem Eintreffen der Polizei rechnen müssen, weshalb sie nur noch ein Ziel verfolgt hätten, nämlich zu fliehen. Sie hätten damit rechnen dürfen, dass L._____ kein Interesse daran gehabt habe, die Polizei zu rufen. So gesehen wären sie bei einer erfolgreichen Flucht aus der Wohnung straflos davon gekommen. Entsprechend hätten auch alle Beschuldigten übereinstimmend ausgesagt, dass die Türe aufgegangen sei und die Gebrüder … [F._____ und M._____] überraschend auf sie losgegangen seien (Urk. 95 S. 4 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess H._____ durch seinen Verteidiger im Wesentlichen das bereits Vorgebrachte wiederholen. Ergänzend dazu führte die Verteidigung aus, es könne nicht angehen, dass die Vorinstanz angeblich zu Gunsten der Beschuldigten offen lasse, aus welchem Grund schliesslich die Türe ganz aufgegangen sei. Auch dürfe nicht offengelassen werden, wer zuerst auf wen losgegangen sei. Von der Beantwortung dieser Fragen hänge nämlich ab, ob eine Notwehrsituation für die Beschuldigten entstanden sei, oder nicht (Urk. 228 S. 15 ff.). 1.1.16. Die Verteidigung von J._____ machte zunächst geltend, es müsse allein schon aufgrund der Formulierung in der Anklageschrift zugunsten der Beschuldigten angenommen werden, dass die Brüder … [F._____ und M._____] die Türe von sich aus und ohne entsprechende Gewalt seitens der Beschuldigten vollständig öffneten. Bereits aufgrund der Gegebenheiten vor Ort sei nicht vorstellbar, wie die vier Beschuldigten gemeinsam und gleichzeitig gegen die Türe gedrückt haben sollten. Einzig denkbar sei, dass sie sich in Zweierkolonnen gegen die Türe gestemmt hätten. Es sei erstellt, dass zumindest † M._____ aus der Wohnung getreten sei und dann mit G._____ und wohl noch anderen Beteiligten die Treppe hinuntergestürzt sei. Dieser Vorgang sei selbstredend unmöglich, wenn man davon ausgehe, dass die Beschuldigten die Wohnungstüre mit Gewalt aufdrückten und hernach in die Wohnung stürzten. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass die Anklagebehörde sich unredlicher Beweismittel bediene, wenn sie auf die Aussagen von N._____ abstelle. Ihre Aussagen seien aufgrund von Art. 147 Abs. 4 StPO schlicht nicht verwertbar. Aufgrund der
- 41 - Untersuchungsergebnisse sei genau das Gegenteil von dem erstellt, was schliesslich in die Anklage Eingang gefunden habe. Es stehe nämlich fest, dass die Beschuldigten durch die Brüder … [F._____ und M._____] angegriffen worden seien und nicht umgekehrt. Dafür dass es sich so, wie der Beschuldigte J._____ im Übrigen immer schon ausgesagt habe, verhalten habe, spreche auch der Umstand, dass er und G._____ aufgrund des unvermittelten Angriffs der Brüder … [F._____ und M._____] rückwärts die Treppe hinunterstürzten. Ihre Gewaltbereitschaft und ihr damaliges Aggressionspotential hätten die Brüder … [F._____ und M._____] durch ihre massiven Übergriffe auf L._____ eindrücklich zur Schau gestellt. (Urk. 99 S. 8 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Verteidiger von J._____ keine neuen Ausführungen zum Beginn der Auseinandersetzung (Urk. 229). 1.1.17. Die Vorinstanz hat unter Ziff. III. 4.4.1 bis 4.4.7 die Aussagen der Beschuldigten sowie jene von F._____ und N._____ sehr sorgfältig und vollständig zusammengefasst und wiedergegeben. Darauf kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden. In Bezug auf die Aussagen der Auskunftsperson N._____ gilt es jedoch unter Hinweis auf das unter Ziff. II. 2.3 vorstehend Erwogene zu beachten, dass allfällig von ihr zum Nachteil der Beschuldigten gemachte Aussagen nicht verwertet werden dürfen. Insofern ist den entsprechenden Beanstandungen der Verteidiger beizupflichten. Immerhin kann aber auch festgehalten werden, dass ihren Aussagen nichts offenkundig Entlastendes zum Vorteil der Beschuldigten entnommen werden kann. 1.1.18. a) Wann und aus welchem jeweiligen Grund sich die einzelnen Beteiligten vor der Wohnungstüre K._____ eingefunden haben, lässt sich aufgrund der unterschiedlichen Angaben sämtlicher Beteiligter nicht mehr eruieren. Aufgrund des Beweisergebnisses ist aber erstellt, dass sich sämtliche vier Beschuldigten vor der Wohnungstüre befanden, als an der Türe geklopft respektive geläutet wurde. Insoweit ist der Sachverhalt auch durch die Beschuldigten unbestritten und infolgedessen als erstellt zu betrachten. Was die jeweilige Position der
- 42 - Beschuldigten beim Öffnen der Türe angeht, sagte G._____ aus, er sei eher hinten respektive zuhinterst gestanden (Urk. 4/2 S. 3; Urk. 4/6 S. 5 f.). An anderer Stelle gab er an, in der zweite Reihe gestanden zu sein (Urk. 4/2 S. 8). H._____ gab an, G._____ sei in diesem Moment zuvorderst gestanden, hinter ihm J._____, dann I._____ und schliesslich er selbst (Urk. 5/1 S. 3; Urk. 5/3 S. 11). I._____ schilderte die Situation dahingehend, dass G._____ direkt vor der Türe gestanden sei. Er selbst sei leicht nach links versetzt, J._____ rechts von ihm und H._____ hinter ihnen gestanden (Urk. 6/1 S. 2; Urk. 6/3 S. 3). J._____ machte zur Situation vor der Türe keine präzisen Aussagen. Anlässlich seiner ersten Befragung gab er lediglich an, sie hätten geläutet und an die Türe gepoltert. Nachdem die Türe von innen geöffnet worden sei, habe einer von ihnen, I._____, G._____, oder er selbst die Hand in die Türe gehalten, damit diese nicht mehr geschlossen werde (Urk. 7/1 S. 2). An anderer Stelle bestätigte er seine Aussagen, indem er angab, er selbst, G._____, I._____ und H._____ seien vor der Türe gestanden. Er oder I._____ hätten dann die Türe aufgehalten (Urk. 7/3 S. 4). Wenn die Vorinstanz angesichts dieser Aussagen schlussfolgert, es stehe fest, dass sich die Beschuldigten J._____ und G._____ im Zeitpunkt, als die Türe geöffnet worden sei, unmittelbar davor aufgehalten hätten, so ist dies durch das Beweisergebnis erstellt. Immerhin hat der Verteidiger von J._____ im Rahmen der Berufungsverhandlung zugestanden, sein Mandant habe die "allenfalls vorgenommenen Handlungen zur Vermeidung der sofortigen Schliessung der Wohnungstüre durch die sich bei L._____ befindlichen Personen" lediglich mit dem Ziel vorgenommen, "Informationen zum Wohlbefinden von L._____ zu erhalten und diesem zu helfen". Keinesfalls sei es um eine nachfolgende Durchführung eines tätlichen Angriffs bzw. Raufhandels gegangen (Urk. 229 S. 9).
b) Es ist weiter nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung im Ergebnis zum Schluss kommt, es könne nicht zweifelsfrei erstellt werden, dass die Beschuldigten auf die Gebrüder … [F._____ und M._____] losgegangen seien oder ob das Gegenteil der Fall gewesen sei. Wenngleich die von den Verteidigern der Beschuldigten ins Feld geführte Sachverhaltsvariante, wonach die Gebrüder … [F._____ und M._____] gleichsam
- 43 - mit dem Rücken zur Wand in der Falle gesessen seien und die Flucht nach vorne hätten antreten müssen, nicht überzeugt, lässt sich gegenteiliges nicht restlos beweisen. Immerhin aber ist darauf hinzuweisen, dass sich die Wohnung K._____, in welcher L._____ festgehalten wurde, im Parterre der Liegenschaft befindet und die Gebrüder … [F._____ und M._____] ohne weiteres durch die Fenster respektive via Balkontüre hätten fliehen können. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte F._____ immerhin, sich solche Gedanken auch gemacht zu haben (Prozess SB120265 Urk. 57 S. 6). Insofern verfängt die Hypothese der Verteidiger nicht. Ebenso ist es wenig wahrscheinlich, dass die Gebrüder … [F._____ und M._____] den Plan hatten, bei den engen räumlichen Verhältnissen an den vier, zumindest teilweise bewaffneten, Beschuldigten vorbeizustürmen und auf diese Weise die Flucht zu ergreifen. Ein derartiges Vorhaben wäre bei vernünftiger Betrachtung von Anbeginn zum Scheitern verurteilt gewesen. Wie die Vorinstanz jedoch zurecht festhielt, muss zugunsten der Beschuldigten offen gelassen werden, ob die Wohnungstüre gewaltsam durch die Beschuldigten aufgedrückt wurde oder ob die Brüder … [F._____ und M._____] diese unvermittelt ganz aufrissen. Ebenso lässt sich nicht mehr im Detail klären, wer auf wen losgegangen ist. Wie die Vorinstanz zitierte, gab G._____ vor Bezirksgericht zu Protokoll, die Türe sei so aufgegangen, dass eine beidseitige Konfrontation stattgefunden habe (Urk. 87 S. 20). Diese Schilderung dürfte die konkreten Geschehnisse am besten wiedergeben. Einerseits versuchten die Beschuldigten unbestrittenermassen von aussen zu verhindern, dass die Wohnungstüre wieder geschlossen wurde und stemmten sich dagegen. Andererseits waren die Brüder … [F._____ und M._____] in der Wohnung angesichts der Übermacht vor der Türe zunächst bemüht, diese um jeden Preis wieder zu schliessen, und als dies nicht mehr gelang und sich die Türe für sämtliche Beteiligten überraschend öffnete, ging man aufeinander los. Ein einseitiger Angriff der Beschuldigten auf die Gebrüder … [F._____ und M._____] lässt sich damit nicht zweifelsfrei erstellen. Wie die Verteidigung von G._____ aufgrund der vorinstanzlichen Erwägungen zum Schluss kommt, die Vorderrichter hätten "verbindlich festgestellt", der Auseinandersetzung liege ein Überraschungsangriff der Gebrüder … [F._____ und M._____] zugrunde, ist
- 44 - schlicht nicht nachvollziehbar. Solches lässt sich dem angefochtenen Entscheid jedenfalls nicht entnehmen. Hier unterliegt die Verteidigung wohl ebenso einem Irrtum, wie wenn sie die Auffassung vertritt, die vorinstanzlichen Erwägungen seien für die Rechtsmittelinstanz bindend, weil die Anklagebehörde den Schuldpunkt nicht angefochten habe. Dieser wurde bekanntlich von den Beschuldigten zum Berufungsgegenstand gemacht und steht damit im zweitinstanzlichen Verfahren ohne Einschränkung zur Disposition. Was die Einwände der Verteidigung von H._____ angeht, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz entgegen den Ausführungen der Verteidigung die Frage, wer auf wen losgegangen sei, gerade nicht offen lässt. Die Vorinstanz kommt vielmehr mit Verweis auf entsprechende Zugeständnisse des Beschuldigten G._____ zum zutreffenden Schluss, die Türe sei so aufgegangen, dass eine beidseitige Konfrontation stattgefunden habe (Urk. 136 S. 55). Dies wird im Übrigen auch schon rein bildlich dadurch unterstrichen, dass gemäss erstelltem Sachverhalt (vgl. dazu später Ziff. 5) sich † M._____ kämpfend zur Wohnungstür hinaus bewegte (was für ein "Ausbrechen" der Gebrüder … [F._____ und M._____] sprechen könnte), während sich die tätliche Auseinandersetzung zwischen F._____ und I._____ im Innern der Wohnung abspielte (was eher einen Angriff der Gebrüder … [ G._____-H._____-I._____]). Die Verteidigung von H._____ beanstandet weiter, die Vorinstanz habe sich nicht mit dem Argument auseinander gesetzt, wonach H._____ im Besitz eines Wohnungsschlüssels gewesen sei und es daher auf der Hand liege, dass sich die Beschuldigten unbemerkt Zutritt zur Wohnung hätten verschaffen können, wenn sie einen Angriff geplant gehabt hätten. Dieses Argument ist insofern rein spekulativer Natur, als H._____ selbst ausführte, einer von ihnen habe an der Türklingel geläutet und den Türgriff gedrückt (Urk. 5/1 S. 2 f.; Urk. 5/8 S. 11 ff.). Daraus geht hervor, dass die Türe offenkundig von innen verschlossen war. Damit hätte sie von aussen wohl auch mit einem Schlüssel nicht geöffnet werden können. Insofern kann der Beschuldigte H._____ aus dem Umstand, dass er allenfalls über einen Wohnungsschlüssel verfügte, nichts zu seinen Gunsten ableiten.
c) Wenn die Vorinstanz erwägt, in der Folge sei es unbestrittenermassen zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Beschuldigten einerseits und
- 45 - F._____ sowie † M._____ andererseits gekommen, wobei auf die einzelnen Tathandlungen später noch einzugehen sei, ist dem nichts hinzuzufügen.
d) Soweit die Vorinstanz unter Ziff. III. 4.4.8 d) (Urk. 136 S. 56) Erwägungen zu einer allfälligen Bewaffnung des Beschuldigten I._____ macht, kann darauf angesichts seiner rechtskräftigen Verurteilung vollumfänglich verwiesen werden. Wie an anderer Stelle ausgeführt, stellte sich F._____ von Anfang an auf den Standpunkt, der Beschuldigte G._____ sei bereits zu Beginn der tätlichen Auseinandersetzung mit einem Messer bewaffnet gewesen. Rund drei Stunden nach der Auseinandersetzung wurde F._____ im Spital U._____ erstmals durch einen Funktionär der Kantonspolizei Schwyz zur Sache befragt. Schon damals gab er zu Protokoll, dass jene Person, welche auf seinen Bruder los gegangen sei (die Rede war von der Person mit dem "riesen Bart", womit unzweifelhaft G._____ gemeint sein musste) mit einem Messer bewaffnet gewesen sei. Das Messer habe eine 2.5 - 3 cm breite und ca. 10 cm lange Klinge aufgewiesen (Urk. 8/1 S. 17). Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 2. März 2010 fertigte F._____ eine Skizze des Messers an, welches er bei G._____ zuvor gesehen habe (Urk. 8/3 S. 20a). Das Tatmesser wurde bekanntlich nicht gefunden. Nachdem G._____ aber zu Beginn seiner Einvernahmen bestritt, bei der Auseinandersetzung ein Messer mit sich geführt zu haben, legte er am 5. März 2010 ein Geständnis ab. Dabei schilderte er erstmals auch die Beschaffenheit des verwendeten Messers (Urk. 4/4 S. 4). Anhand dieser Beschreibungen konnte die Anklagebehörde Erkundigungen bei der Firma … einholen, dort hatte der Beschuldigte das Messer gekauft. Anhand eines Fotos konnte der Beschuldigte G._____ das verwendete Messer eindeutig identifizieren (Urk. 4/7 S. 2 und Anhang mit Fotografie des Messers). Das auf diese Weise eruierte Tatmesser weist eine derartige Übereinstimmung mit dem bereits am Tattag durch F._____ skizzierten Messer auf, das kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass F._____ das Messer gesehen haben muss. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, hat F._____ denjenigen Teil der Auseinandersetzung, welcher schliesslich zum Tode seines Bruders † M._____ führte, nicht mitbekommen, weil er zu jenem Zeitpunkt erstelltermassen in der Wohnung K._____ mit I._____ in eine tätliche
- 46 - Auseinandersetzung verwickelt war. Seinen im Sterben liegenden Bruder hat er erst dann im Waschküchenbereich gesehen, als diesem die tödliche Verletzung bereits beigebracht worden war (vgl. dazu auch die Aussagen von F._____ an der Berufungsverhandlung: SB120265 Urk. 57 S. 7). Dass F._____ Teil dieser Auseinandersetzung im Keller- respektive Waschküchenbereich gewesen sein soll, wurde von keiner der Parteien je behauptet. Der Umstand, dass F._____ die Tatwaffe bereits in einem Zeitpunkt derart präzise schildern und skizzieren konnte, als G._____ noch behauptete, nicht mit einem Messer bewaffnet gewesen zu sein und niemand sonst wusste, wie das – verschwundene – Messer ausgesehen hatte, lässt nur einen Schluss zu: G._____ musste das Tatmesser bereits offen in der Hand gehalten haben, als die Wohnungstüre geöffnet wurde. Die Vorinstanz ging damit richtigerweise davon aus, dass der diesbezüglich eingeklagte Sachverhalt als erstellt zu betrachten ist. Dass der Beschuldigte H._____ bei der Auseinandersetzung mit einem Armierungseisen bewaffnet war, wurde zuvor unter Ziff. 4.2.2 dargetan. Gestützt auf die Aussagen von F._____ anlässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson vor Bezirksgericht kamen die Vorderrichter zum Schluss, es lasse sich nicht rechtsgenügend erstellen, dass H._____ das von ihm verwendete Armierungseisen bereits in der Wohnungstüre offen und für F._____ sichtbar in den Händen gehalten habe. Diese Erwägungen sind in der Sache zutreffend. Allerdings findet sich in der Anklageschrift auch keine entsprechende Sachverhaltsschilderung, welche zu erstellen gewesen wäre. Im Gegensatz zum Beschuldigten G._____, wo in der Anklageschrift explizit umschrieben wird, dieser habe zum Zeitpunkt des behaupteten Angriffs "sein Messer jedenfalls für F._____ sichtbar einsatzbereit in der Hand" gehalten, finden sich bezüglich H._____ keine entsprechenden Vorwürfe (Urk. 76 S. 6).
14. Ablauf der Auseinandersetzung 14.1. G._____
- 47 - 1.1.19. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, es sei erstellt, dass sich der Beschuldigte G._____ entgegen seinen Ausführungen bereits mit dem offenen Tatmesser in der Hand in die tätliche Auseinandersetzung mit † M._____ begeben habe. Zu seinen Gunsten sei jedoch davon auszugehen, dass auch † M._____ einen Gegenstand in seiner Hand gehalten habe. Dabei habe es sich mutmasslich um den sichergestellten Schraubendreher gehandelt. Anlässlich der weiteren Auseinandersetzung habe sich der Beschuldigte G._____ eine Stichverletzung am linken Oberschenkel zugezogen, wobei nicht ausgeschlossen werden könne, dass diese durch sein eigenes Messer und unter Einwirkung von † M._____ entstanden sei. Als der Beschuldigte G._____ im späteren Verlauf zumindest mit seinem rechten Knie auf den Boden gesunken sei, habe er † M._____ den eingeklagten tödlichen Messerstich versetzt. 1.1.20. Die Verteidigung von G._____ machte vor Vorinstanz geltend, der Beschuldigte habe während der ganzen Untersuchung von allem Anfang an zugegeben, dass er am 15. Februar 2010 in der Liegenschaft O._____strasse ... in P._____ anlässlich einer Auseinandersetzung † M._____ mit einem Messer einen tödlichen Stich beigebracht habe, dies nachdem † M._____ ihn zuvor angegriffen und ihm einen Stich in den Oberschenkel versetzt habe. Die Behauptung der Anklagebehörde, es habe eine tätliche Auseinandersetzung zwischen † M._____ einerseits und G._____, H._____ und J._____ andererseits gegeben, sei durch nichts bewiesen. Vielmehr gestehe die Anklagebehörde ja selber ein, dass sich die Reihenfolge der Tathandlungen im Detail nicht klären lasse. G._____ sei nach seinem Treppensturz vorübergehend bewusstlos gewesen. Vielleicht habe † M._____ in dieser Zeit eine Auseinandersetzung mit einem der Beschuldigten gehabt, bei welcher er sich die festgestellten Kopfverletzungen zugezogen habe. Auch das sei jedoch nicht nachgewiesen. Aufgrund der weitgehend ungeklärten Sachlage sei zugunsten des Beschuldigten G._____ von der für ihn günstigeren Version auszugehen. Demnach seien die Gebrüder … [F._____ und M._____] unerwartet aggressiv aus der Wohnung herausgekommen und G._____ habe einen Schlag auf den Kopf bekommen. Danach sei er zusammen mit † M._____ die Treppe hinuntergestürzt. † M._____ sei mit einem unbekannten, metallenen
- 48 - und spitzen Gegenstand auf ihn zugekommen. Bei diesem Gegenstand habe es sich vermutlich um ein Messer oder einen Schraubenzieher gehandelt. G._____ habe versucht † M._____ mit der Hand von sich halten, als ihm dieser einen (Faust-)Schlag auf den Kopf versetzt habe. Weil G._____ † M._____ offenbar körperlich unterlegen gewesen sei, habe er erfolglos versucht, diesen abzuwehren. Deshalb und weil er in Todesangst gewesen sei – er habe sich durch den metallenen Gegenstand von † M._____ bedroht gefühlt – habe er sein Outdoormesser aus der Arbeitshose hervorgeholt. Damit habe er † M._____ einschüchtern wollen, damit dieser von ihm hätte ablassen sollen. † M._____ habe aber unbeirrt weitergekämpft. Irgendwann sei dann G._____ am linken Bein verletzt worden. Weil † M._____ ihn gestochen habe, habe er gesehen, wie sein linker Oberschenkel geblutet habe. Wegen der schwindenden Kraft im Bein sei G._____ dann auf die Knie gesunken, wobei er wegen des Blutverlustes und unter Schock gedacht habe, er müsse sterben. † M._____ habe aber nicht von ihm abgelassen, weshalb G._____ nochmals zwei Treppen hinuntergefallen sei. Um sich von † M._____ zu befreien und nicht selber getötet zu werden, habe G._____ † M._____ schliesslich abwehrend mit beiden Händen weggestossen. Dabei habe er ihm mit dem Messer einen Stich in die Brust versetzt, welcher leider zur Tötung von † M._____ geführt habe (Urk. 94 S. 12). Im Rahmen der Berufungsverhandlung wiederholte die Verteidigung über weite Teile die bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Argumente. Ergänzend dazu brachte sie vor, von einer Provokation durch den Beschuldigten G._____ könne keine Rede sein. Dieser habe das Messer während der Auseinandersetzung mit den Gebrüdern … [F._____ und M._____] zunächst gar nicht als Stichwaffe eingesetzt, sondern erst am Ende der Auseinandersetzung mit † M._____ tödlich eingesetzt. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschuldigte schon erheblich verletzt auf den Knien gewesen. Es sei unbestritten, dass der Beschuldigte mit seinem Messer die tödliche Verletzung von † M._____ herbeigeführt habe. Er habe sich in Todesangst befunden und sich nicht mehr anders zu helfen gewusst. Er habe nicht gezielt zugestochen, sondern versucht, den Angreifer mit letzter Kraft mit Notwehrwillen wegzustossen. Dabei sei es zum verhängnisvollen Stich gekommen. G._____ habe das Messer bloss zu Warnzwecken hervorgenommen.
- 49 - Er habe † M._____ damit bloss auf Distanz halten wollen. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie davon ausgehe, dass G._____ bereits zu Beginn der Auseinandersetzung vor der Wohnungstüre das Messer offen in der Hand gehalten habe. F._____ behaupte Solches, sei aber vollkommen unglaubwürdig und was er sage sei unglaubhaft. Der Umstand, dass er das Messer habe beschreiben können, spreche nicht dafür, dass er es vor der Wohnungstüre gesehen habe. Ein Messer könne nämlich auch der dümmste Mensch zeichnen. Es sei durchaus denkbar, dass er das Messer erst später gesehen habe, zum Beispiel als er nach dem Streit ausserhalb der Wohnung K._____ im Waschküchenbereich seinen Bruder † M._____ auf dem Boden gesehen habe. Vor der Wohnungstüre könne er das Messer jedenfalls unmöglich gesehen haben. Wenn nämlich F._____ die Türe nur kurz einen Spalt von 10 cm geöffnet und dann wieder zugedrückt habe, könne er unmöglich vier Personen zum Teil vor G._____ stehend, einen Schraubenzieher und ein Messer gesehen haben. Eine solche Beobachtung sei objektiv gar nicht möglich, was klar mache, dass F._____ nicht die Wahrheit gesagt habe (Urk. 227 S. 8 ff.). 1.1.21. a) Die Vorinstanz hat auch hier die Aussagen des Beschuldigten G._____ sehr gründlich und umfassend wiedergegeben. Den betreffenden Erwägungen unter Ziff. III. 5.1 ist nichts mehr hinzuzufügen (Urk. 136 S. 58). Neue Erkenntnisse konnten auch der Befragung von G._____ anlässlich der Berufungsverhandlung nicht entnommen werden (Urk. 217).
b) Im Ergebnis decken sich die Schlussfolgerungen der Vorinstanz weitest- gehend mit den durch die Verteidigung des Beschuldigten vorgebrachten Zugeständnissen. Bestritten wird vom Beschuldigten mit Vehemenz, dass er sich bereits mit dem offenen Tatmesser in der Hand in die tätliche Auseinandersetzung mit † M._____ begeben habe. Dass G._____ das verwendete Messer bereits zu Beginn der Auseinandersetzung offen in der Hand hielt, wurde indessen vorstehend unter Ziff. III. 4.3.6 d) ausführlich dargetan. Daran ändert auch die Argumentation der Verteidigung nichts, die sich auf den Standpunkt stellt, es sei objektiv gar nicht möglich, dass F._____ durch den Türspalt die Bewaffnung der Gebrüder … [G._____-H._____-I._____] habe
- 50 - erkennen können. Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Schilderungen der Beteiligten in Bezug auf die Türspaltbreite alles andere als übereinstimmend sind. J._____, der unbestrittenermassen zuvorderst bei der Türe stand, gab zum Beispiel an, die Türe sei einen schmalen Spalt breit geöffnet worden und ein Mann habe auf Deutsch gefragt, was sie wollten. Sie hätten sich dann erkundigt, was in der Wohnung los sei. Der Mann habe dann aber nur gemeint, das gehe sie nichts an und sie sollten abhauen. Sie hätten dann nach L'._____ (L._____) gerufen und keine Antwort bekommen. Dann sei ein zweiter, unbekannter Mann zur Türe gekommen und habe ebenfalls auf Deutsch gesagt sie sollten abhauen (Urk. 7/1 S. 2). H._____ gab an, die Türe sei von innen geöffnet worden. G._____ sei zuvorderst gestanden, hinter ihm J._____, dann I._____. Er selber sei zuhinterst gestanden. Er habe zwei unbekannte Männer gesehen, die in der Türe gestanden seien. Hinter ihnen habe er L._____ gesehen. Dann sei alles ganz schnell gegangen (Urk. 5/1 S. 3). Wenn also die Beschuldigten Zeit und Raum hatten, von aussen in die Wohnung K._____ zu blicken, so muss es umgekehrt auch F._____ möglich gewesen sein, die vor der Tür stehenden Beschuldigten zu sehen. Das wäre im Übrigen gar durch eine bloss 10 cm geöffnete Türe möglich – wenn auch vielleicht nur mit einem Auge und nicht mit beiden. Von einer objektiven Unmöglichkeit, wie sie der Verteidiger von G._____ geltend macht, kann damit keine Rede sein. Gegen die Sachverhaltsvariante der Verteidigung des Beschuldigten spricht neben den bereits ins Feld geführten Argumenten auch der Umstand, dass G._____ nach seinen eigenen Angaben das Messer stets in einer Messerscheide mit sich geführt habe; so auch am fraglichen 15. Februar 2010. Das Messer will G._____ in der Tasche seiner Arbeitshosen gehabt haben, wobei die Scheide des Messers unverschlossen gewesen sei. Auf diese Weise könne er das Messer bei der Arbeit jeweils mit einer Hand oder mit Handschuhen herausziehen. Urk. 4/4 S. 5; Urk. 4/6 S. 7). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Scheide für das Tatmesser weder am Tatort, noch in den Arbeitshosen des Beschuldigten G._____ gefunden wurde. Die Beschaffenheit seiner Hose schilderte G._____ folgendermassen: "Ich trug Arbeitshosen mit grossen Säcken und Beintaschen. Die Hosenbundsäcke waren sehr tief geschnitten, beinahe bis Mitte Ober-
- 51 - schenkel, etwas nach innen reichend, damit man bequem mit darin platzierten Gegenständen sitzen konnte (Urk. 4/7 S. 4). Die eigentliche Kampfhandlungen mit † M._____ schilderte der Beschuldigte in der Einvernahme vom 5. März 2010 wörtlich wie folgt (Urk. 4/4 S. 4): "M._____ kam auf mich zu und er hatte in seiner rechten Hand immer noch einen mir unbekannten Gegenstand. Ich weiss nicht was es war. Ich hielt seine rechte Hand mit meiner linken Hand fest. Mit der anderen Hand versuchte ich ihn wegzustossen und er mich mit seiner linken Hand ebenfalls. Wie dies genau war, weiss ich nicht mehr. M._____ schlug mich auch auf den Kopf, vermutlich mit der Faust. Ich versuchte ihn abzuwehren. Ich nahm dann aus meiner rechten Hosentasche, es waren Arbeitshosen, mein Outdoormesser hervor, welches ich zum Arbeiten brauche". In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. März 2010 gab er an, † M._____ sei wieder auf ihn los gegangen. Sie seien zusammen umgefallen. Er habe ihn – den Beschuldigten – dann wieder angegriffen. Er habe mit seinem linken Arm † M._____'s rechten Arm gehalten. In der rechten Hand habe dieser den Gegenstand gehabt. Mit den anderen Armen hätten sie herumgefuchtelt. Er habe dann noch "ein paar bekommen". Er habe Schmerzen am Kopf gehabt. Er sei auf Verteidigung gewesen und habe versucht, † M._____ zurückzustossen. Mit der linken Hand habe er ihn nicht mehr halten können, weil die Kraft nachgelassen habe. Bei sich auf der rechten Seite habe er sein Arbeitsmesser gehabt, welches er während des Kampfes habe herausnehmen können. Seine Hand habe er immer noch fest gehalten. † M._____ habe dann seine rechte Hand gehalten, in der sich das Messer befunden habe. Sie seien dann in diesem Raum herumge- gangen und hätten sich ähnlich wie zwei Ringer bewegt. Der Beschuldigte G._____ führte weiter aus, er sei dann auf sein rechtes Knie gefallen und habe nicht mehr aufstehen können. Er habe Blut aus seinem Bein spritzen sehen. Im Bein habe er keine Kraft mehr gehabt. Er habe dann versucht weg zu gehen, aber † M._____ sei immer noch an ihm gehangen. Auf dem rechten Bein sei er dann davon gehumpelt, weil er das linke Bein nicht mehr gut habe bewegen können. Es sei so schnell gegangen und er sei schwach geworden. Sie hätten sich dann noch gegenseitig aneinander festgehalten. Er habe sich von † M._____ befreien und diesen mit beiden Händen wegstossen wollen, wobei er in der
- 52 - rechten Hand noch das Messer gehalten habe (Urk. 4/6 S. 6). In der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 17. Januar 2011 gab der Beschuldigte G._____ schliesslich auf entsprechende Frage hin an, er habe das Messer in der rechten Hand gehalten und zwar so, dass die Klinge auf der Daumenseite aus der Hand geschaut habe. Wie er zugestochen habe, könne er nicht mehr sagen. Er erinnere sich einfach, dass er ihn gegen oben weggestossen habe. Er sei eigentlich immer auf den Knien gewesen (Urk. 4/8 S. 8). Anlässlich der Berufungsverhandlung präzisierte G._____ schliesslich, es habe sich bei der Hosentasche, in welcher sich das Messer befunden habe, nicht um eine Beintasche, sondern um einen normalen, breitgeschnittenen, seitlichen Hosensack gehandelt (Urk. 217 S. 5). Allein schon aufgrund dieser Schilderungen des Beschuldigten selbst, wird zweierlei klar. Erstens erscheint die Behauptung des Beschuldigten, wonach er während der laufenden Kampfhandlung in seine Beintasche fasste und das Outdoormesser behändigte, vollkommen unglaubhaft. Dies aus folgenden Überlegungen: Der Beschuldigte gibt an, sein Messer sei unverschlossen in der Messerscheide gesteckt. Er habe das Messer mitsamt Messerscheide in der rechtsseitigen Beintasche seiner Arbeitshosen aufbewahrt, wobei deren Taschen so gross geschnitten seien, dass man sich auch mit Gegenständen in der Tasche bequem hinsetzen könne. Abgesehen davon, dass das Messer bei den durch den Beschuldigten beschriebenen Kampfhandlungen inkl. mehrerer Treppenstürze mit einiger Wahrscheinlichkeit hätte aus der weit geschnittenen Tasche fallen können, ist es auch schlecht vorstellbar, wie der Beschuldigte, dessen linke Hand von † M._____ festgehalten wurde, während beide mit den anderen Armen herumfuchtelten, mit der rechten Hand in seine breit geschnittene und tiefe Beintasche fassen, dort auf Anhieb das Messer ergreifen und es schliesslich einhändig aus dessen Scheide hätte ziehen können, ohne sich zu verheddern oder mehrfach nachgreifend suchen zu müssen. Erschwerend kommt hinzu, dass die Scheide nach Angaben des Beschuldigten aus mittelweichem Leder war (Urk. 7/4; Urk. 217 S. 5), was das Herausnehmen des Messers erfahrungsgemäss im Gegensatz etwa zu einer Kunststoffscheide deutlich erschwert. Dies alles will G._____ nota bene getan haben, ohne von † M._____ daran gehindert zu werden. Zweitens gibt der Beschuldigte sinngemäss an, er habe † M._____ mit
- 53 - beiden Händen von sich wegstossen wollen. Wer ein Messer so in der Hand hält, dass die Messerklinge auf der Daumenseite aus der Hand schaut, der kann bei einer Wegstossbewegung keine solche Stichverletzung verursachen, wie sie † M._____ erlitten hat. Die festgestellte Verletzung kann nur durch eine Stichbewegung mit mehr oder weniger horizontal geführter Klinge verursacht worden sein, was sich auch aus dem Verletzungsbild ergibt (Urk. 38 S. 162). Es ist schlicht undenkbar, wie die festgestellte Verletzung durch ein blosses Weg- stossen hätte verursacht werden können. Hätte der Beschuldigte † M._____ lediglich von sich weggestossen, so wäre die mehr oder weniger im rechten Winkel zum Daumen aus der Hand ragende Messerklinge mit Bestimmtheit nicht bis zum Schaft in den Brustkasten des Verstorbenen eingedrungen. Um Solches zu erreichen, muss vielmehr eine deutliche Stichbewegung ausgeführt werden; entweder mit stark abgewinkeltem Handgelenk von sich weg oder dann von der Seite her mit einer eher die Faust mit dem Messer schwingenden Bewegung. Für ein Geschehen in diesem Sinne sprechen jedenfalls mit aller Deutlichkeit auch die Erkenntnisse der Rechtsmediziner. Diese resümieren im Ergänzungs-Gutachten vom 1. März 2011, aufgrund der Tatsache, dass der Knorpel der 6. Rippe, das Herz und der hintere, zwerchfellnahe Herzbeutelanteil glattrandige Defekte und somit Zeichen einer scharfen Gewalteinwirkung aufweisen würden, sei aus rechtsmedizinischer Sicht von einem mittelgradig-erhöhten Kraftaufwand (Impuls) beim Zustechen auszugehen (Urk. 16/3 S. 2; Unterstreichung durch das Gericht).
c) Zusammengefasst kann damit festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte G._____ bereits vor der Wohnung K._____ mit dem offenen Tatmesser in der Hand in die tätliche Auseinandersetzung begeben hat. Zu seinen Gunsten ist mit der Vorinstanz anzunehmen, dass auch † M._____ einen Gegenstand in seiner Hand hielt, wobei es sich vermutungsweise um den sichergestellten Schraubendreher gehandelt haben dürfte. Im Rahmen der weiteren Auseinandersetzung hat sich der Beschuldigte G._____ eine Stichverletzung am linken Oberschenkel zugezogen. Hierbei kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Verletzung durch sein eigenes Messer und unter Einwirkung von † M._____ entstanden ist. Als der Beschuldigte G._____ im
- 54 - späteren Verlauf zumindest mit seinem rechten Knie auf den Boden gesunken ist, hat er † M._____ den inkriminierten tödlichen Messerstich in die Brust versetzt. 14.2. H._____ 1.1.22. In Bezug auf den Beschuldigten H._____ erwog die Vorinstanz zusammenfassend, es sei aufgrund der Aussagen sämtlicher Beschuldigter in jedem Fall davon auszugehen, dass sich neben dem Beschuldigten G._____ und † M._____ auch H._____ im Waschküchenbereich aufgehalten habe. Dies ergebe sich allein schon aus den Aussagen von H._____ selbst. Dass er entgegen seinen Ausführungen nicht nur im Waschküchenbereich am Boden gelegen sei und allenfalls sogar kurzzeitig das Bewusstsein verloren habe, werde einerseits durch das jeweilige Verletzungsbild bei den Brüdern … [F._____ und M._____] und andererseits durch die früheren Aussagen von J._____ widerlegt (Urk. 136 S. 72). 1.1.23. Die Verteidigung von H._____ stellte sich vor Vorinstanz zusammengefasst auf den Standpunkt, es werde bestritten und sei nicht bewiesen, dass der Beschuldigte in die tätliche Auseinandersetzung mit † M._____ involviert gewesen sei. Einzig F._____ behaupte etwas derartiges. Seine Aussagen seien jedoch nichts anderes als rein spekulative Annahmen. Er habe nämlich eindeutig ausgesagt, während der Auseinandersetzung mit I._____ beschäftigt gewesen zu sein, weshalb er nicht gesehen habe, was die anderen Beteiligten getan hätten. H._____ habe unbestrittenermassen selber zwei bis drei Schläge auf den Kopf erhalten. Zudem sei er am linken Arm verletzt worden. Es habe sich dabei um eine Schnittwunde gehandelt. Deshalb könne er sich nicht mehr erinnern, was genau geschehen sei. Es werde bestritten, dass der Beschuldigte H._____ zweimal mit einem Armierungseisen auf den Kopf von † M._____ geschlagen habe. Ebensowenig habe er mit dem Armierungseisen ein bis zweimal auf den Kopf von F._____ eingeschlagen. Dieser habe von einem Schlag auf den Kopf gesprochen und zudem gesagt, er sei mit einem Schlagstock geschlagen worden, welcher sich beim Zuschlagen über den Kopf "gebeugt" habe. Es könne sich dabei nicht um ein Armierungseisen gehandelt haben. Bei genauerer Betrachtung falle zudem auf, dass F._____ den Beschuldigten
- 55 - H._____ nicht als Täter erkannt respektive bezeichnet habe. Vielmehr habe er H._____ erst als Täter bezeichnet, nachdem er die Akten studiert und die Aussagen der Beteiligten gelesen habe. Als Täter komme sehr wohl auch L._____ in Frage. Dieser habe zahlreiche Gründe gehabt, die Brüder … [F._____ und M._____] zu schlagen. Es sei daher gut möglich, dass sich dieser nach seiner Befreiung an ihnen habe rächen wollen (Urk. 95 S. 7 ff.). Diese Argumente wiederholte der Verteidiger von H._____ im Wesentlichen auch im Berufungsverfahren. Weiter wurde beanstandet, die Vorinstanz habe sich mit der Rolle von L._____ überhaupt nicht auseinander gesetzt. Die Vorinstanz sei bloss von einem Gedanken geleitet gewesen, nämlich den Beschuldigten H._____ schuldig sprechen zu wollen. Dabei sei beispielsweise auch unberücksichtigt geblieben, dass der Beschuldigte selbst eine Stichwunde sowie Schläge auf den Kopf erlitten habe. Es frage sich, wie der Beschuldigte angeblich beide Gebrüder … [F._____ und M._____] (mit zwei verschiedenen Armierungseisen?) hätte schlagen können, dies obwohl F._____ in der Wohnung und † M._____ ausserhalb der Wohnung am Kämpfen gewesen seien. Dabei solle der Beschuldigte angeblich sogar ein drittes Armierungseisen bei sich gehabt haben (Urk. 227 S. 14 ff.). 1.1.24. Die Vorinstanz hat die hier interessierenden Aussagen des Beschuldigten H._____ – soweit dieser nicht ohnehin von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte – sowie der übrigen Beteiligten vollständig zusammengefasst und korrekt wiedergegeben. Auf die Erwägungen unter Ziff. III. 5.2.2. bis 5.2.6 des angefochtenen Entscheides kann ohne weiteres verwiesen werden (Urk. 136 S. 64 ff.). Zunächst ist anhand der Aussagen erstellt, dass sich der Beschuldigte H._____ zusammen mit † M._____, J._____ und G._____ im Treppenhaus befunden hat, während sich I._____ zusammen mit F._____ zunächst eine tätliche Auseinandersetzung im Eingangsbereich der Wohnung K._____ lieferte. Dass sich danach H._____ zusammen mit den vorgenannten † M._____, J._____ und G._____ im Kellerbereich vor der Waschküche aufgehalten hat, hat er selbst zugestanden, indem er ausführte, er habe G._____ blutend am Boden gesehen
- 56 - und sei zu ihm hin gegangen. Einer der beiden anderen Männer sei ebenfalls auf diesem "Podest" gelegen (Urk. 5/1 S. 3 und Urk. 5/3 S. 13). Diese Angaben decken sich zudem mit den Aussagen von G._____, welcher schon zu Beginn seiner Einvernahmen zu Protokoll gab, er sei zusammen mit † M._____ die Treppe hinuntergestürzt. Sein kleiner Bruder H._____ und J._____ seien auch da
– sprich im Kellerbereich – gewesen (Urk. 4/2 S. 13). Auch J._____ hat in der Untersuchung eingestanden, in diesem "riesigen Durcheinander mit Schlägerei und Gerangel" via Treppe zum einen Stock tiefer liegenden Keller gelangt zu sein (Urk. 7/1 S. 2 und Urk. 7/3 S. 4). Dass die Beschuldigten bei ihren weiteren Schilderungen sichtlich bemüht waren, sich Zurückhaltung aufzuerlegen, um die Mitstreiter nicht zu belasten, ist offenkundig. Insofern ist auch nicht weiter verwunderlich, wenn allenthalben behauptet wird, man habe zumindest kurzzeitig die Besinnung verloren und könne sich an nichts mehr erinnern. Von ganz entscheidendem Beweiswert sind nun aber in diesem Zusammenhang nicht die geschönten Aussagen der Beteiligten, sondern das Gutachten des IRM vom
E. 15 Februar 2010, um ca. 17.00 Uhr, im Erdgeschoss der Liegenschaft O._____strasse ... in P._____ einfanden, lässt sich mit den vorhandenen Beweismitteln letztlich nicht mit Sicherheit feststellen. Wie die Vorinstanz richtig ausführte, bestehen jedoch gewichtige Indizien, welche dafür sprechen, dass zumindest G._____ und J._____ telefonisch herbeigerufen wurden, damit diese zusammen mit den bereits im Haus anwesenden Brüdern I._____ und H._____ in der Wohnung K._____ intervenieren konnten. Dafür, dass diesem Vorhaben bereits eine längere Planung vorausgegangen wäre, finden sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte. Letztlich ist jedoch die Frage, wer, wann und aus welchem Grund am Tatort eingetroffen ist, nicht von zentraler Bedeutung. Entscheidend ist lediglich – und insoweit ist der eingeklagte Sachverhalt erstellt –, dass die Beschuldigten am Montag, den 15. Februar 2012, um ca. 17.00 Uhr oder kurz danach im Erdgeschoss der Liegenschaft O._____strasse ... in P._____, vor der Wohnung K._____ aufeinander trafen.
E. 15.1 Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet (Art. 133 StGB).
E. 15.2 Die Vorinstanz hat unter Ziff. 3.2 ihrer rechtlichen Würdigung zutreffende theoretische Ausführungen zum Tatbestand des Raufhandels gemacht und die aktuelle bundesgerichtlichen Rechtsprechung dazu zitiert. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 136 S. 84 ff.).
E. 15.3 Raufhandel ist die wechselseitige tätliche Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen, wobei die Beteiligung aktiv sein muss – das passive Einstecken von Schlägen genügt nicht (Trechsel/Fingerhuth, StGB PK, Art. 133 N 2). In objektiver Hinsicht handelt derjenige tatbestandsmässig, welcher sich in irgendeiner Art, sei es durch physische Unterstützung der Streitpartei oder durch blosse psychische Mitwirkung in Form von anfeuernden Zurufen, an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt (BSK Strafrecht II-Aebersold, Art. 133 N. 8).
E. 15.4 Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten H._____ wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 StGB. Sie erwog, dass die Quetsch-Risswunden, welche F._____ und † M._____ an ihren Köpfen erlitten hätten, weder als schwere Körperverletzungen noch als Tätlichkeiten zu werten seien. Die vom Beschuldigten verwendeten Armierungseisen qualifizierte die Vorinstanz als gefährliche Gegenstände im Sinne des Gesetzes. Weiter führte sie aus, indem der Beschuldigte H._____ mit dem Armierungseisen auf die Köpfe der Gebrüder … [F._____ und M._____] eingeschlagen habe, habe er davon ausgehen müssen, ihnen zumindest einfache Körperverletzungen zuzufügen. Ob er dabei allenfalls sogar schwerere Verletzungen in Kauf genommen habe, sei in Berücksichtigung des Anklagegrundsatzes offen zu lassen (Urk. 136 S. 102 f.).
E. 15.5 Die Verteidigung führte zur rechtlichen Würdigung des Verhaltens von H._____ aus, die Vorinstanz habe festgehalten, dass die dem Beschuldigten vorgeworfenen Verletzungen der Gebrüder … [F._____ und M._____] nicht schwer gewesen seien. Im Falle einer Verurteilung sei von einfacher Körperverletzung auszugehen. Bei den Armierungseisen sei objektiv von der Gefährlichkeit eines solchen Gegenstandes auszugehen. Bestritten werde aber, dass der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand erfüllt habe. Er könne sich nicht daran erinnern und er könne sich nicht vorstellen, dass er bewusst mit einem Armierungseisen auf die Köpfe der Gebrüder … [F._____ und M._____]
- 79 - eingeschlagen habe, um diese zu verletzen. Wenn der Beschuldigte solche Schläge erteilt hätte, dann sei er selbst schon mehrmals am Kopf geschlagen bzw. am Körper verletzt gewesen und habe sich nicht mehr kontrollieren können und lediglich versucht, sich zu verteidigen. Der Beschuldigte habe mit Sicherheit niemanden verletzen wollen. Es müsse bestritten werden, dass der Beschuldigte hätte wissen müssen und können, dass ein Armierungseisen zu einer schweren Körperverletzung hätte führen können. Es stehe fest, dass keine schwere Körperverletzung verursacht worden sei. Der Beschuldigte habe nie jemanden schwer verletzen wollen und habe dies auch nicht getan (Urk. 228 S. 19).
E. 15.6 Die Staatsanwaltschaft führte zur rechtlichen Würdigung aus, die Vor- instanz habe sich gestützt auf die Anklage und den Anklagegrundsatz für die Qualifikation der Schläge mit den Armierungseisen als einfache Körperverletzung entschieden. Bei der Beurteilung des Eventualvorsatzes würden indessen folgende Grundsätze gelten. Je grösser das einem Täter bekannte Verletzungsrisiko und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung beim Tatvorgehen seien, desto eher sei anzunehmen, dass der Täter die schwere Körperverletzung in Kauf genommen habe. Wer in einer dynamischen Auseinandersetzung selbst unkontrolliert ein Armierungseisen bezeichnenderweise auf den Kopf eines Menschen schlage, der müsse mit einer schweren Körperverletzung, namentlich einem Schädel-Hirn-Trauma, rechnen. In einem solchen Fall sei gar das Risiko tödlicher Verletzungen als generell hoch zu bezeichnen. Wer sich so wie der Beschuldigte verhalte, nehme eine akut lebensgefährliche Folge der Schläge auch zumindest in Kauf. Dass nicht bereits mit Anklageerhebung eine schwere Körperverletzung angeklagt worden sei, könne damit erklärt werden, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur schweren Körperverletzung strenger geworden sei. Es werde bei Gewaltdelikten vermehrt Eventualvorsatz angenommen und nicht mehr nur ergebnisorientiert der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung angewandt (Urk. 225 S. 4 f.).
- 80 -
E. 15.7 Gemäss Art. 122 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
E. 15.8 Das Opfer † M._____ wies laut Obduktionsgutachten des IRM zwei grosse, oberflächliche und auffallend geformte Quetsch-Risswunden der Kopfschwarte an Hinterkopf und rechtem Scheitel ohne knöcherne Verletzung auf (Urk. 15/4 S. 7). Der Privatkläger F._____ erlitt aufgrund der Schläge des Beschuldigten mit einem Armierungseisen gemäss dem ärztlichen Befund des Spitals U._____ eine Schädelprellung mit einer offenen Wunde an der linken Stirn und am Haupt. Bei dieser Wunde zeigte sich zudem eine ca. 0,5 mm tiefe fehlende Knochenlamelle (vgl. Urk. 18/2/1). Gemäss diesem Befund bestand zu keinem Zeitpunkt eine unmittelbare Lebensgefahr für den Privatkläger. Es resultierte aufgrund der Schläge mit dem Armierungseisen auch keine der anderen schweren Schädigungen im Sinne von Art. 122 StGB. Somit ist der Taterfolg – das heisst eine Schädigung i.S.v. Art. 122 StGB – nicht eingetreten und der objektive Tat- bestand ist nicht erfüllt. Folglich ist zu prüfen, ob eine versuchte schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt.
E. 15.9 Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt dann vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann. Um zu bestimmen, ob ein Versuch vorliegt oder ob es sich bloss um straflose Vorbereitungshandlungen handelt, bedient sich das Bundesgericht der "Schwellentheorie". Danach beginnt der Täter mit der Ausführung der Tat, wenn er den letzten entscheidenden Schritt vollzieht, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt
- 81 - ("point of no return"), es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiter- verfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (Donatsch, in: Donatsch/ Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich 2010, N 7 zu Art. 22).
E. 15.10 Wie oben dargelegt, ist der Taterfolg nicht eingetreten. Der Bericht des Spitals U._____ hält aber ausdrücklich fest, dass bei einer Schädelprellung eine Fraktur oder eine Blutung im Innern des Schädels auftreten kann, welche durchaus lebensbedrohende Auswirkungen haben können (Urk. 18/2/1 S. 2). Dass es sich beim Kopf eines Menschen um einen sehr sensiblen Körperteil handelt, ist allgemein bekannt und gerichtsnotorisch, wenngleich der Beschuldigte die möglichen Verletzungsfolgen in der Berufungsverhandlung zu verharmlosen versuchte (Urk. 218 S. 4: "Es gibt eine Beule oder eine Verletzung. Es könnte viel passieren. Ich bin aber kein Arzt. Ich weiss nicht, was genau passieren könnte. Es wäre möglich, dass es mehr als nur eine Beule gäbe"). Schliesslich gestand er aber ein, dass durch einen Schlag mit einer Eisenstange auf den Kopf eine solche Verletzung, wie sie F._____ erlitten hat, entstehen kann (Urk. 218 S. 6). Wird nun mit einer 40 cm langen und 626 Gramm schweren Eisenstange (vgl. Urk. 218 S. 4) ungebremst gegen den Kopf einer Person geschlagen, was der Beschuldigte erstelltermassen getan hat, so hat er offensichtlich den entscheidenden Schritt zu einer möglichen schweren Körperverletzung vollzogen und auch alles dafür getan, den verpönten Erfolg eintreten zu lassen. Somit ist von einem vollendeten Versuch einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB auszugehen. Die objektiven Voraussetzungen hierfür sind erfüllt.
E. 15.11 Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB setzt Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale voraus; soweit der Straftatbestand nicht eine abweichende Vorsatzform erfordert, genügt dabei Eventualvorsatz (Donatsch/ Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 8. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2006, S. 131). Der Tatbestand der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB setzt in subjektiver Hinsicht keine besondere Vorsatzform voraus, weshalb Eventual-
- 82 - vorsatz genügt (Rehberg/Schmid/Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 9. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 43 f.).
E. 15.12 Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2. mit Hinweisen). Wer unvermittelt und mit erheblicher Wucht mit einem Armierungseisen – teilweise gar mehrfach – gegen den Kopf seines Gegners schlägt, kann und muss wissen, dass damit beim Opfer ohne weiteres ein lebensgefährlicher Zustand oder schwere bleibende Schädigungen verursacht werden könnten. Diese Schlussfolgerung ist auch aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung eines durchschnittlichen Erwachsenen unumstösslich. Der Beschuldigte kann nicht ernsthaft darauf vertraut haben, nur eine einfache Körperverletzung zu bewirken. Die Wahrscheinlichkeit von schweren Verletzungen war derart gross und das Ausmass der Pflichtverletzung derart eklatant, dass die Verhaltensweise des Beschuldigten nicht anders interpretiert werden kann, als dass er zumindest in Kauf genommen hat, seinen Gegnern lebensgefährliche oder anderweitig schwere Verletzungen im Sinne von Art. 122 StGB zuzufügen. Auch die Art und Weise der Tatbegehung – mehrfache Schläge mit einem als (im untechnischen Sinne) Waffe eingesetzten Armierungseisen, teilweise von hinten – lassen keine anderen Schlüsse zu. Somit nahm der Beschuldigte ohne Zweifel lebensgefährliche bzw. schwere Verletzungen der Gebrüder … [F._____ und M._____] durch seine Handlungen in Kauf und handelte damit eventualvorsätzlich.
E. 15.13 Ob der Beschuldigte H._____ die Gebrüder … [F._____ und M._____] in Notwehr mit dem Armierungseisen verletzt habe, wie der Verteidiger – wenn auch
- 83 - nur am Rande – einwirft (Urk. 218 S. 18), ist selbstredend nicht zu prüfen: Wer eine Tat nicht begangen haben will, kann sich offenkundig nicht auf einen Rechtfertigungsgrund berufen – ganz davon abgesehen, dass das der Beschuldigte H._____ auch gar nicht tut.
E. 15.14 Nach dem Gesagten sind alle Voraussetzungen des strafbaren Versuchs einer schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt. Der Beschuldigte ist entsprechend schuldig zu sprechen.
16. Raufhandel 16.1. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann zu den theoretischen Voraus- setzungen des Raufhandels auf vorstehende Ausführungen verwiesen werden (siehe Ziffer IV. B. 2.1-2.3). 16.2. Die Sachverhaltserstellung hat ergeben, dass sich der Beschuldigte H._____ aktiv an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligte, indem er mit einem Armierungseisen seinen zwei Kontrahenten Schläge auf deren Köpfe erteilte. Da auch erstellt ist, dass sich zwischen den Beschuldigten einerseits und den Gebrüdern … [F._____ und M._____] andererseits eine wechselseitige Auseinandersetzung zutrug, an welcher unbestrittenermassen mehr als drei Personen beteiligt waren, womit die tatbestandsmässige Anzahl der beteiligten Personen zweifellos gegeben ist, hat sich der Beschuldigte H._____ in objektiver Hinsicht tatbestandsmässig verhalten. 16.3. Da erstellt ist, dass der Beschuldigte H._____ spätestens als die Wohnungstüre geöffnet wurde wusste, dass sich neben L._____ mindestens noch zwei weitere, fremde Männer in der Wohnung K._____ aufhielten und er sich dennoch mit einem Armierungseisen bewaffnet vor der Wohnungstüre positionierte, besteht kein Zweifel daran, dass er die darauf folgende tätliche Auseinandersetzung zumindest in Kauf nahm und somit eventualvorsätzlich handelte. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt. 16.4. Der Beschuldigte H._____ hat sich hinsichtlich des Raufhandels tatbestandsmässig verhalten. Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass
- 84 - zwischen der mehrfachen Körperverletzung und dem Raufhandel Idealkonkurrenz besteht. D. J._____
E. 19 November 2010 betreffend die Spurenauswertung am im Lichtschacht der Liegenschaft vorgefundenen Armierungseisen und den Kleidungsstücken der Beteiligten (Urk. 14/4) sowie das Obduktionsgutachten des IRM vom 27. August 2010 (Urk. 15/4). Dass sich H._____ mit dem fraglichen Armierungseisen bewaffnet in den Konflikt begab, wurde unter Ziff. III. 4.2.2. c) vorstehend erstellt. Auf den unmittelbar nach der Tat bei H._____ sichergestellten Kleidungsstücken konnten die Rechtsmediziner vier Blutspurasservate ab linker Schulterzone der Kapuzenjacke, ab Bauchzone der Jeanshosen, ab rechtem Hosenbein hinten sowie ab linker Schuhspitze nachweisen. Sämtliche Blutspuren konnten zweifelsfrei † M._____ zugewiesen werden. Die übrigen beteiligten Personen konnten als Spurengeber ausgeschlossen werden (Urk. 14/4 S. 7). Dem 1. Vorbericht der Spurensicherung am Tatort des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich vom 5. März 2010 (Urk. 12/1 S. 11) lässt sich entnehmen, dass namentlich an den Jeanshosen des Beschuldigten H._____ diverse Blut- Spritzspuren festgestellt wurden, welche eine erkennbare Auftreffrichtung von schräg oben aufwiesen. Auf den an beiden vorne verbluteten Oberseiten der Schuhe konnte zudem eine einzelne Spur als möglicher Blutstropfen festgestellt
- 57 - werden, welcher von oben auf den Schuh getropft sein dürfte (Urk. 12/1 S. 12). Diese Spurenlage macht deutlich, dass die Beteuerungen des Beschuldigten H._____, er habe an der tätlichen Auseinandersetzung mit † M._____ nicht teilgenommen, unwahr sind. Vielmehr wird aufgrund der vorgenannten Feststellungen klar, dass er sich in unmittelbarer Nähe des blutenden † M._____ befunden haben musste und zwar noch dann, als dieser aufrecht stand. Anders liesse sich die Auftreffrichtung der Blutspritzer von schräg oben nicht erklären. Namentlich können solche nicht entstehen, wenn das Opfer bereits am Boden liegt. Dem Obduktionsbericht lässt sich des weiteren entnehmen, dass die Riss- Quetschwunde am Hinterkopf des verstorbenen † M._____ fünf seitengleich von den Wundrändern tannenbaumartig ausgehende Hauteinblutungen mit einer Breite von ca. 2 mm und einem Abstand voneinander von je ca. 5-6mm auf- wiesen. Nach Auffassung der Rechtsmediziner kommt ein Schlag durch das beschlagnahmte Armierungseisen als Verletzungsursache für die festgestellte Kopfverletzung durchaus in Frage. Die spezielle Form des Armierungseisens lasse sich der geformten Quetsch-Riss-Wunde am Hinterkopf zwanglos zuordnen (Urk. 15/4). Wie die Vorinstanz mit Recht feststellte, lässt sich das beschriebene Verletzungsmuster anhand des aktenkundigen Fotomaterials auch durch einen medizinisch nicht geschulten Laien unschwer augenscheinlich erkennen (Urk. 38 S. 153). Nachdem am fraglichen Armierungseisen neben der DNA des Beschuldigten H._____ auch zweifelsfrei Blutanhaftungen von † M._____ festgestellt werden konnten und anhand der Erkenntnisse aus dem Obduktionsgutachten feststeht, dass die Riss-Quetschwunden auf dem Kopf des Verstorbenen mit dem Armierungseisen verursacht wurden, besteht kein Zweifel daran, dass es niemand anders als der Beschuldigte H._____ war, welcher † M._____ die Hiebe auf den Kopf verabreichte. Dies umso mehr, als die Blutspritz- und Tropfspuren auf der Kleidung des Beschuldigten eine klare Sprache sprechen. Diese Erkenntnisse decken sich im Übrigen auch vollumfänglich mit den glaubhaften Schilderungen von F._____, welcher H._____ bereits in der Untersuchung als denjenigen bezeichnete, der ihn mit dem Armierungseisen geschlagen habe. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er hierzu aus, einer der anderen habe eine Eisenstange gehabt. Als er nach der
- 58 - Auseinandersetzung mit I._____ die Wohnung verlassen habe, um seinem Bruder zu Hilfe zu eilen, habe er von demjenigen mit der Eisenstange einen Schlag auf den Kopf erhalten. H._____ sei der einzige gewesen, der als Täter in Frage gekommen sei. Es seien ja auch seine DNA-Spuren auf der Stange gefunden worden. G._____ sei in jenem Moment bei † M._____ gewesen, I._____ sei hinter ihm in der Wohnung und J._____ wo anderes gewesen (SB120265, Urk. 57 S. 8). Aufgrund des medizinischen Berichts des erstversorgenden Spitals U._____ wurden beim Beschuldigten zwei offene Wunden am Schädel festgestellt, wobei die Verletzungen unfallkausal Schlägen auf den Kopf zugeordnet wurden (Urk. 18/2/1). Dieses Verletzungsbild deckt sich mit demjenigen von † M._____. Schliesslich kommt hinzu, dass ab dem mittleren Bereich des verwendeten Armierungseisens ein inkomplettes DNA-Mischprofil nachgewiesen werden konnte, welches anteilig † M._____ und F._____ zugewiesen werden konnte (Urk. 14/4 S. 6). Nachdem aufgrund des Beweisergebnisses fest steht, dass nur H._____ mit einem Armierungseisen bewaffnet in die Auseinandersetzung ging, ist zweifelsfrei erstellt, dass er es auch war, der F._____ beim Verlassen der Wohnung mit dem nämlichen Armierungseisen auf den Kopf schlug. Dafür etwa, dass L._____ mit dem Armierungseisen zugeschlagen haben soll, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Weder haben die Beteiligten jemals etwas derartiges zu Protokoll gegeben, noch liegen anderweitige objektive Beweismittel vor, welche diese These stützen würden. Mit der Vorinstanz ist nach dem Gesagten der eingeklagte Sachverhalt bezüglich die Tatbeteiligung von H._____ zweifelsfrei erstellt ist. Die in der Berufungsverhandlung vorgebrachten Einwände der Verteidigung muten insofern merkwürdig an, als der Verteidiger sachfremde und aktenwidrige Argumente ins Feld führt. So wird dem Beschuldigten H._____ zum Beispiel nie vorgeworfen, er habe mit zwei verschiedenen Armierungseisen zugeschlagen. In der Anklageschrift ist stets die Rede von ein und demselben Armierungseisen, nämlich jenem, auf welchem die DNA des Beschuldigten und die Blutanhaftungen des † M._____ nachgewiesen wurden (Urk. 76 S. 6 f.). Weiter wird H._____ nirgends vorgeworfen, er habe die Brüder … [F._____ und M._____] gleichzeitig geschlagen. Die Anklagebehörde geht vielmehr von einem gestaffelten Handeln aus, wobei nicht gesagt werden könne, in welcher
- 59 - Reihenfolge H._____ mit den Armierungseisen auf die Köpfe der Gebrüder … [F._____ und M._____] geschlagen habe (Urk. 76 S. 7). Weiter – so die Verteidigung – solle der Beschuldigte sogar ein drittes Armierungseisen bei sich gehabt haben. Auch diese Behauptung ist insofern vollkommen aus der Luft gegriffen, als die Anklagebehörde dem Beschuldigten mit keinem Wort vorwirft, bei der eigentlichen Auseinandersetzung drei Armierungseisen dabei gehabt zu haben. Schliesslich neigt die Verteidigung auch in Bezug auf die erlittenen Verletzungen des Beschuldigten H._____ offenkundig zu einer gewissen Dramatisierung, welche keine Stütze in den Akten findet. So ist die Rede von einer Stichwunde im linken Oberarm des Beschuldigten. Ein Blick in die Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich macht aber sogleich deutlich, dass von einer eigentlichen Stichwunde keine Rede sein kann. Die Bilder zeigen vielmehr eine schürfungsähnliche, ca. 1 cm lange, oberflächliche Wunde mit marginalem Bluterguss am Wundrand (Urk. 38 S. 113 und 114). Der Beschuldigte selbst sprach anlässlich seiner Einvernahme vom 12. März 2010 davon, dass er erst zu Hause nach dem Ausziehen der Kleider bemerkt habe, dass er am linken Oberarm eine kleine oberflächliche Stichwunde gehabt habe (Urk. 5/3 S. 14). Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, was der Beschuldigte H._____ aus dieser offenkundig geringfügigen Blessur zu seinen Gunsten ableiten will. Dass er aufgrund dieser behaupteten "Stichverletzung" etwa nicht in der Lage gewesen sein soll, das Armierungseisen als Schlagwaffe zu benützen, wird immerhin nicht behauptet. 14.3. J._____ 1.1.25. Bezüglich der Tathandlungen des Beschuldigten J._____ kommt die Vorinstanz zum Schluss, der Sachverhalt hinsichtlich des schwarzen Sackes, den der Beschuldigte von L._____ erhalten habe, sei aufgrund des Geständnisses erstellt. Was die Gegenstände angehe, so lasse sich lediglich erstellen, dass der Beschuldigte J._____ diese auf den Sims im Vorraum des Kellers gelegt habe. Bezüglich der eigentlichen Beteiligung des Beschuldigten an der tätlichen Auseinandersetzung sei der eingeklagte Sachverhalt aufgrund seiner eigenen
- 60 - Aussagen ebenfalls erstellt. Dies mit einer Einschränkung: Entgegen dem eingeklagten Sachverhalt lasse sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte J._____ mit F._____ gekämpft habe respektive dass er diesen festgehalten habe. Solches habe selbst F._____ nie behauptet und stehe auch im Widerspruch zu dem bereits erstellten Sachverhalt (Urk. 136 S. 79 f.). 1.1.26. Die Verteidigung des Beschuldigten J._____ führte hierzu anlässlich der Berufungsverhandlung zusammengefasst aus, es sei durch nichts erstellt, dass der Beschuldigte den Streit (mit-)provoziert habe. J._____ sei nicht an einem Raufhandel beteiligt gewesen. Selbst wenn man aber von seiner Beteiligung ausgehen würde, so stehe fest, dass dieser in keiner Art und Weise die körperliche Integrität eines anderen Menschen verletzt habe. Er sei lediglich anwesend gewesen und habe versucht, den Streit zu schlichten. Damit sei er jedenfalls im Sinne von Art. 133 Abs. 2 StGB straflos. Die Vorinstanz argumentiere spekulativ und nicht gerechtfertigt, wenn sie erwäge, der Beschuldigte habe aufgrund des gesamten Auftretens der Beschuldigten vor der Wohnungstüre von L._____ zumindest in Kauf genommen, dass es nachfolgend zu einem Raufhandel kommen könnte. J._____ habe weder eine tätliche Auseinandersetzung für möglich gehalten, noch habe er dennoch gehandelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf genommen habe. Die einzige Motivation des Beschuldigten sei es gewesen, in Erfahrung zu bringen, wieso der ihm gut bekannte L._____ in seiner Wohnung schrie. Er habe nur wissen wollen, ob es L._____ gut gehe. Das Klopfen an die Wohnungstüre von K._____ bzw. L._____ sowie die vom Beschuldigten allenfalls vorgenommene Handlung zur Vermeidung der sofortigen Schliessung der Wohnungstüre durch die Gebrüder … [F._____ und M._____] habe lediglich ein Ziel gehabt. Es sei nur darum gegangen, Informationen zum Wohlbefinden von L._____ zu erhalten und diesem zu helfen. Keineswegs sei es um eine nachfolgende Durchführung eines tätlichen Angriffs bzw. eines Raufhandels gegangen (Urk. 229 S. 9 f.). 1.1.27. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten J._____ im Zusammenhang mit der Frage seiner Beteiligung an der Auseinandersetzung
- 61 - sehr ausführlich und präzise zusammengefasst. Darauf ist zu verweisen (Urk. 136 S. 76 ff.). Zurecht hat sie darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte selbst verschiedentlich zu Protokoll gegeben hat, aktiv in die Auseinandersetzung eingegriffen zu haben. Der Beschuldigte selbst spricht davon, die Brüder … [F._____ und M._____] gehalten respektive festgehalten zu haben (Urk. 7/1 S. 2; Urk. 7/3 S. 3). Es sei ihm darum gegangen, den Streit zu schlichten. Im Kellerbereich habe er "sich wieder eingemischt" und einen der beiden anderen – gemeint sein muss † M._____ – weggezogen (Urk. 7/3 S. 5). Vor Vorinstanz gestand der Beschuldigte ein, er habe versucht, G._____ und † M._____ auseinander zu ziehen. Er sei zwar in den Streit verwickelt gewesen, es habe sich dabei aber nicht um eine eigentliche Schlägerei gehandelt, sondern vielmehr um eine Ziehen und Schubsen (Urk. 90 S. 14 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte schliesslich zu Protokoll, es könne sein, dass er nur die Brüder … [F._____ und M._____] gehalten habe. Möglich sei aber auch, dass er die Brüder … [G._____-H._____-I._____] gezogen habe. Er habe das Ganze nicht als Kampf gesehen, in welchem er Opfer gewesen sei. Es sei vielmehr ein Gerangel gewesen, an dem er beteiligt gewesen sei (Urk. 219 S. 5 f.). Wie bereits vor Vorinstanz, gab F._____ anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll, er sei nach der Auseinandersetzung mit I._____ aus der Wohnung gekommen und im Bereich der Wohnungstüre mit dem Eisen heftig auf den Kopf geschlagen worden. Daraufhin sei er nach rechts zur Haustüre gegangen. Was J._____ gemacht habe, wisse er nicht. Solange er ihn gesehen habe, habe dieser jedenfalls nichts gemacht (SB120265, Urk. 57 S. 7). Aufgrund dieser den Beschuldigten J._____ entlastenden Aussagen F._____s, ist zugunsten des Beschuldigten J._____ davon auszugehen, dass dieser F._____ nicht festgehalten hat. Soweit die Vorinstanz erwägt, es sei zudem festzuhalten, dass J._____ nicht mit F._____ gekämpft habe, ist dies zwar zutreffend, allerdings ist auch darauf hinzuweisen, dass dem Beschuldigten in der Anklageschrift auch keine Kampfhandlungen mit F._____ zur Last gelegt wurden. Demgegenüber ist im Sinne seiner eigenen Zugaben davon auszugehen, dass J._____ im Keller in das "Gerangel" zwischen † M._____ sowie G._____ und H._____ eingegriffen hat. Der eingeklagte Sachverhalt betreffend den Ablauf der
- 62 - Auseinandersetzung ist mit Bezug auf den Beschuldigten J._____ daher mit der Ausnahme erstellt, dass er F._____ nicht festgehalten hat. IV. Rechtliche Würdigung A. Ausgangslage
1. Angriff / Raufhandel
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom
- November 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-2. (…)
- (bereits rechtskräftig, siehe Beschluss vom 11. September 2012)
- (…) Vom Vorwurf der mehrfachen Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte J._____ freigesprochen. - 111 - 5.-6. (…)
- (bereits rechtskräftig, siehe Beschluss vom 11. September 2012)
- (…)
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 9. Juni 2011 beschlagnahmten drei Armierungseisen werden eingezogen und der Bezirksgerichtskasse Horgen zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
- Die Daten auf der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
- Juni 2011 beschlagnahmten externen Festplatte werden nach Eintritt der Rechtskraft der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich zur Löschung und die externe Festplatte zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 11.-14. (…)
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 18'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 16'900.05 Gebühr Anklagebehörde Fr. 59'524.90 Auslagen Untersuchung Fr. … amtliche Verteidigung
- (…)
- (Mitteilung)
- (Rechtsmittel)"
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte G._____ ist schuldig: − der eventualvorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB − des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB. - 112 -
- Der Beschuldigte H._____ ist schuldig: − der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB − des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte J._____ ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB.
- Sanktion G._____: Der Beschuldigte G._____ wird bestraft mit 9 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1038 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind.
- Sanktion H._____: Der Beschuldigte H._____ wird bestraft mit 3½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 82 Tage durch Haft erstanden sind.
- Sanktion J._____: a) Der Beschuldigte J._____ wird bestraft mit 150 Tagessätzen Geldstrafe à Fr. 70.–, wovon 59 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. b) Die Geldstrafe wird vollzogen. c) Die mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 8. März 2007 angesetzte Probezeit wird mit Wirkung ab heute um 2 Jahre verlängert.
- Die Beschuldigten G._____, H._____, I._____ und J._____ werden in solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den nachfolgenden Privatklägern - 113 - folgende Genugtuungen, jeweils zuzüglich 5 % Zins seit 15. Februar 2010, zu bezahlen: − A._____: Fr. 40'000.– − B._____: Fr. 40'000.– − C._____: Fr. 10'000.– − D._____: Fr. 10'000.– − E._____: Fr. 10'000.– − F._____: Fr. 9'100.– Im Mehrbetrag werden die Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- Die Beschuldigten G._____, H._____, I._____ und J._____ werden in solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den Privatklägern A._____ und B._____ Schadenersatz von gesamthaft Fr. 7'339.20 zuzüglich 5 % Zins ab
- Februar 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen.
- Die Beschuldigten G._____, H._____, I._____ und J._____ werden in solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den Privatklägern C._____, D._____ und E._____ Schadenersatz von je Fr. 280.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. Februar 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren abgewiesen.
- Es wird festgestellt, dass die Beschuldigten G._____, H._____, I._____ und J._____ gegenüber den Privatklägern 1-5 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach im Umfang von 80 % für weiteren Schaden ersatzpflichtig sind, gegenüber dem Privatkläger 6 (F._____) im Umfang von 60 %. Zur genauen Feststellung der Höhe des Schadenersatzanspruches werden die Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigungen und der - 114 - unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden zu 3/6 dem Beschuldigten G._____, zu 1/6 dem Beschuldigten H._____, zu 1/6 dem Beschuldigten I._____ und zu 1/6 dem Beschuldigten J._____ auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Nachforderung für die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft richtet sich im Umfang von 3/6 gegen den Beschuldigten G._____ sowie im Umfang von je 1/6 gegen die Beschuldigten H._____, I._____ und J._____.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 12'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'206.40 amtliche Verteidigung G._____ Fr. amtliche Verteidigung H._____ Fr. 2'382.60 amtliche Verteidigung I._____ Fr. amtliche Verteidigung J._____ Fr. unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden zu 1/4 dem Beschuldigten G._____, zu 1/4 dem Beschuldigten H._____, zu 1/16 dem Beschuldigten I._____, zu 3/16 dem Beschuldigten J._____ und zu 1/8 – in solidarischer Haftung untereinander – der Privatklägerschaft auferlegt, sowie zu 1/8 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen von G._____ und H._____ werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von J._____ werden im Umfang von - 115 - 3/4 einstweilen und im Umfang von 1/4 definitiv auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO für den einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Teil. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von I._____ ab dem 12. September 2012 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden im Umfang von 7/8 einstweilen und im Umfang von 1/8 definitiv auf die Gerichtskasse genommen; die Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO für den einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Teil richtet sich im Umfang von je 1/4 gegen die Beschuldigten G._____ und H._____, im Umfang von 1/16 gegen den Beschuldigten I._____, im Umfang von 3/16 gegen den Beschuldigten J._____ sowie im Umfang von 1/8 – in solidarischer Haftung untereinander – gegen die Privatklägerschaft.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − den Vertreter der Privatkläger für sich und zuhanden der Privatkläger (siebenfach) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Vertreter der Privatkläger für sich und zuhanden der Privatkläger (siebenfach) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an - 116 - − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die Akten des Verfahrens SB060601 des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. Dezember 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB120097-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter Urteil vom 18. Dezember 2012 in Sachen
1. A._____,
2. B._____,
3. C._____,
4. D._____,
5. E._____,
6. F._____, Privatkläger und I. Berufungskläger 1, 2, 3, 4, 5, 6 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. U. Weder, Anklägerin und II. Berufungsklägerin gegen
1. G._____,
2. H._____,
3. I._____,
4. J._____, Beschuldigte und III. Berufungskläger (Rückzug von 3.) 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____
- 2 - 3 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y3._____ 4 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y4._____ betreffend vorsätzliche Tötung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, I. Abteilung, vom
14. November 2011 (DG110013)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 12. Oktober 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 76). Entscheid der Vorinstanz: (Urk. 136 S. 164 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte G._____ ist schuldig: − der eventualvorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB − des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB
2. Der Beschuldigte H._____ ist schuldig: − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 StGB − des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB
3. Der Beschuldigte I._____ ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB. Vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 StGB wird der Beschuldigte I._____ freigesprochen.
4. Der Beschuldigte J._____ ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB. Vom Vorwurf der mehrfachen Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte J._____ freigesprochen.
5. Sanktion G._____: Der Beschuldigte G._____ wird bestraft mit 7 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 637 Tage durch Haft bis und mit heute erstanden sind.
- 4 -
6. Sanktion H._____:
a) Der Beschuldigte H._____ wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe.
b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, abzüglich 82 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
7. Sanktion I._____:
a) Der Beschuldigte I._____ wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 81 Tage durch Haft erstanden sind.
b) Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
c) Die mit Urteil des Obergericht des Kantons Zürich, II. Straf- kammer, vom 19. Mai 2009 angesetzte Probezeit wird um 1,5 Jahre verlängert.
8. Sanktion J._____:
a) Der Beschuldigte J._____ wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 59 Tage durch Haft erstanden sind.
b) Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
c) Die mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 8. März 2007 angesetzte Probezeit wird mit Wirkung ab heute um 2 Jahre verlängert.
9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
9. Juni 2011 beschlagnahmten drei Armierungseisen werden eingezogen und der Bezirksgerichtskasse Horgen zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
- 5 -
10. Die Daten auf der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 9. Juni 2011 beschlagnahmten externen Festplatte werden nach Eintritt der Rechtskraft der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich zur Löschung und die externe Festplatte zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
11. Der Beschuldigte G._____ wird verpflichtet, den nachfolgenden Privatklägern folgende Genugtuungen, jeweils zuzüglich 5 % Zins seit
15. Februar 2010 zu bezahlen: − A._____: Fr. 40'000.– − B._____: Fr. 40'000.– − C._____: Fr. 10'000.– − D._____: Fr. 10'000.– − E._____: Fr. 10'000.– − F._____: Fr. 10'000.– Im Mehrbetrag werden die Genugtuungsbegehren abgewiesen.
12. Der Beschuldigte G._____ wird verpflichtet, den Privatklägern A._____ und B._____ Schadenersatz von gesamthaft Fr. 7'339.20 zuzüglich 5 % Zins ab 15. Februar 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen.
13. Der Beschuldigte G._____ wird verpflichtet, den Privatklägern C._____, D._____ und E._____ Schadenersatz von je Fr. 280.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. Februar 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren abgewiesen.
14. Es wird festgestellt, dass G._____ gegenüber den Privatklägern aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach für weiteren Schaden ersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches werden die Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- 6 -
15. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 18'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 16'900.05 Gebühr Anklagebehörde Fr. 59'524.90 Auslagen Untersuchung Fr. … amtliche Verteidigung
16. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden zu 3/6 dem Beschuldigten G._____, zu 1/6 dem Beschuldigten H._____, zu 1/6 dem Beschuldigten I._____ und zu 1/6 dem Beschuldigten J._____ auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Nachforderung für die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft richtet sich einzig gegen den Beschuldigten G._____.
17. (Mitteilung)
18. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 12 ff.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten G._____: (schriftlich und mündlich; Urk. 226 S. 1 f.)
1. Der Berufungskläger G._____ sei von sämtlichen Vorwürfen vollumfänglich freizusprechen, weshalb Ziff. 1, 5, 11, 12, 13, 14, und 16 des Urteilsdispositivs entsprechend zu korrigieren seien. Alles unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (vollständige
- 7 - Abweisung der Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatkläger, angemessene Entschädigung und Genugtuung (insbesondere für zu Unrecht erlittene Haft) für den Berufungskläger G._____).
2. Eventualiter wäre der Berufungskläger G._____ (nicht wegen vorsätzlicher Tötung, sondern lediglich wegen Totschlags) und/oder wegen Tötung in entschuldbarer Notwehr im Sinne von Art. 16 StGB zu verurteilen und/oder in Korrektur des angefochtenen Entscheids wenigstens deutlich milder zu bestrafen.
3. Im Anschluss an das Urteil sei G._____ aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
b) Der Verteidigung des Beschuldigten H._____: (schriftlich und mündlich; Urk. 228 S. 2)
1. Es sei auf die geänderte Anklage nicht einzutreten.
2. Der Beschuldigte 2 sei vom Vorwurf der mehrfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB und des Raufhandels i.S.v. Art. 133 Abs. 1 StGB frei zu sprechen, evtl. sei er vom Vorwurf der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung frei zu sprechen.
3. Die Zivilansprüche der Geschädigten und Privatkläger seien abzuweisen.
4. Dementsprechend seien Ziff. 2, 6 und 16 des Urteilsdispositivs aufzuheben und neu zu beurteilen bzw. dem Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend anzupassen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse.
6. Eventualantrag: Eventuell sei der Beschuldigte, im Falle der Bestätigung der rechtlichen Würdigung seitens der Vorinstanz bzw. im Falle einer Verurteilung, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal
- 8 - 12 Monaten zu bestrafen, wovon 82 Tage durch Haft erstanden sind, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.
c) Der Verteidigung des Beschuldigten I._____: (sinngemäss, schriftlich; Urk. 214) Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der Privatkläger seien abzuweisen.
d) Der Verteidigung des Beschuldigten J._____: (schriftlich und mündlich; Urk. 229 S. 1 f.)
1. Der Beschuldigte J._____ sei vom Vorwurf des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB und damit vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei der Beschuldigte mit einer angemessenen Geldstrafe zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft, und der Vollzug sei unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren aufzuschieben.
2. Auf die gegenüber dem Beschuldigten geltend gemachten Zivilforderungen der Geschädigten – Solidarhaftung für den Tötungsschaden – sei nicht einzutreten bzw. solche seien abzuweisen. Dies unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsregelung zu Lasten der Geschädigten. 3.1. Die Kosten des Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren sowie der amtlichen Verteidigung seien ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschuldigte sei für die ihm durch die Untersuchung entstandenen Kosten und Umtriebe sowie für die erlittene immaterielle Unbill angemessen zu entschädigen. 3.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens inkl. der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.
- 9 -
e) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich und mündlich; Urk. 225 S. 2)
1. Das Urteil des BG Horgen vom 14. November 2011 gegen G._____, H._____ und J._____ sei im Schuldpunkt zu bestätigen, eventualiter sei der Beschuldigte H._____ statt der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 StGB der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte G._____ sei mit 11 Jahren Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der bisher erstandenen Haft von insgesamt 1026 Tagen (6.12.2012), zu bestrafen.
3. Der Beschuldigte H._____ sei mit 3 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen, wobei der Vollzug dieser Freiheitsstrafe im Umfang von 18 Monaten als vollziehbar und im gleichen Umfang von 18 Monaten, unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit, aufzuschieben sei; eventualiter im Fall eines Schuldspruchs wegen versuchter schwerer Körperverletzung sei dieser Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 82 Tagen.
4. Der Beschuldigte J._____ sei mit einer – unbedingt vollziehbaren – Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen.
5. Im Übrigen sei hinsichtlich der Beschuldigten G._____, H._____ und J._____ im Sinne des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom
14. November zu entscheiden.
- 10 -
f) Des Vertreters der Privatklägerschaft: (schriftlich und mündlich; Urk. 226 S. 1)
1. In Abänderung von Ziff. 11 des angefochtenen Urteils seien die Angeschuldigten G._____, H._____, I._____ und J._____ solidarisch zu verpflichten, A._____ und B._____ je CHF 50'000 nebst 5 % Zins seit 15.02.2010, F._____ CHF 35'000 eventualiter CHF 25'000 nebst 5 % Zins seit 15.02.2010 und C._____, D._____ und E._____ je CHF 25'000 nebst 5 % Zins seit 15.02.2010 als Genugtuung zu bezahlen.
2. In Abänderung von Ziff. 12 und 13 seien die Angeschuldigten solidarisch zu verpflichten, A._____ und B._____, den Betrag von CHF 9'174 nebst 5 % Zins seit 15. Februar 2010 sowie C._____, D._____ und E._____ je CHF 350 nebst 5 % Zins seit 15. Februar 2010 als Schadenersatz zu zahlen.
3. In Abänderung von Ziff. 14 des angefochtenen Urteils sei festzustellen, dass die vier Angeschuldigten gegenüber den Privatklägern dem Grundsatz nach aus dem eingeklagten Ereignis für weiteren Schaden und weitere Genugtuung solidarisch ersatzpflichtig sind. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatz und eines weiteren Genugtuungsanspruches seien die Privatkläger auf den Zivilweg zu verweisen.
4. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens den Angeschuldigten zu überbinden und diese seien zu verpflichten, die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft zu übernehmen.
- 11 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Verfahrensgang
1. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren Hierzu kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter I. im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 136 S. 9 ff.)
2. Urteil der Vorinstanz 2.1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirks- gerichts Horgen, I. Abteilung, vom 14. November 2011, erkannte das Gericht was folgt (Urk. 136 S. 164 ff.): 1.1.1. Der Beschuldigte G._____ wurde der eventualvorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB sowie des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Die Vorinstanz fällte eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren aus und verpflichtete den Beschuldigten G._____ weiter zur Bezahlung von Genugtuungen sowie Schadenersatz gemäss den Dispositivziffern 11 bis 14. Schliesslich auferlegte die Vorinstanz dem Beschuldigten 3/6 der Kosten für die Untersuchung und das gerichtliche Verfahren, nahm unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse und hielt fest, dass sich die Nachforderung für die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft lediglich gegen den Beschuldigten G._____ richte. 1.1.2. Der Beschuldigte H._____ wurde der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 StGB sowie des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wobei der Vollzug im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde. Im übrigen Umfang wurde die Freiheitsstrafe unter Anrechnung der erstandenen Haft von 82 Tagen für
- 12 - vollziehbar erklärt. Dem Beschuldigten wurden alsdann die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens im Umfang von 1/6 auferlegt, wobei die Kosten für die amtliche Verteidigung unter dem Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen wurden. 1.1.3. Der Beschuldigte I._____ wurde des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 StGB sprach ihn die Vorinstanz frei. Der Beschuldigte wurde mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bestraft, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe
– unter Anrechnung der erstandenen Haft von 81 Tagen – angeordnet wurde. Zudem verlängerte die Vorinstanz die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 19. Mai 2009 angesetzte Probezeit um 1 ½ Jahre. Dem Beschuldigten wurden schliesslich die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens ebenfalls im Umfang von 1/6 auferlegt, wobei die Kosten für die amtliche Verteidigung unter dem Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen wurden. 1.1.4. Der Beschuldigte J._____ wurde des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der mehrfachen Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB wurde er hingegen freigesprochen. Das Gericht sanktionierte seine Delinquenz mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und ordnete – unter Anrechnung der erstandenen Haft von 59 Tagen – den Vollzug der Freiheitsstrafe an. Auch dem Beschuldigten J._____ wurden schliesslich die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens im Umfang von 1/6 auferlegt, wobei die Kosten für die amtliche Verteidigung unter dem Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen wurden.
3. Berufungsanmeldung und Berufungserklärung Gegen diese Entscheide wurden folgende Berufungen erhoben:
- 13 - 3.1. Mit Eingabe vom 15. November 2011 (Urk. 105) meldete die Anklage- behörde rechtzeitig bei der Vorinstanz Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufungserklärung der Anklagebehörde vom 30. Januar 2012 (Urk. 139) ging innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO). Darin beschränkte sie jeweils ihre Berufung und stellt die folgende Anträge: − Betreffend G._____ beschränkte sie die Berufung ausschliesslich auf das Strafmass und beantragt eine Bestrafung mit 11 Jahren Freiheitsstrafe. − Betreffend H._____ beschränkte sie ihre Berufung ausschliesslich auf die Anteile des unbedingten und des bedingten Strafvollzugs. Sie beantragt, diese seien jeweils auf 18 Monate festzulegen. − Betreffend I._____ beschränkte sie ihre Berufung auf das Strafmass und beantragt die Ausfällung von 18 Monaten Freiheitsstrafe. − Betreffend J._____ beschränkte sie ihre Berufung auf das Strafmass und beantragt die Ausfällung von 18 Monaten Freiheitsstrafe. Mit Schreiben vom 29. August 2012 teilte die Anklagebehörde den Rückzug ihrer Berufung betreffend den Beschuldigten 3, I._____, mit (Urk. 187; vgl. dazu auch Ziff. 3.4. nachfolgend). 3.2. Mit Eingabe vom 17. November 2011 (Urk. 106) meldete der Verteidiger des Beschuldigten 1, G._____, rechtzeitig bei der Vorinstanz Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufungserklärung der Verteidigung vom 13. Januar 2012 (Urk. 137) ging innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Verteidigung teilte darin mit, die Berufung werde nicht eingeschränkt und es werde ein vollumfänglicher Freispruch, die vollständige Abweisung der Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche sowie eine Genugtuung für zu Unrecht erlittene Haft beantragt. Eventualiter werde ein Schuldspruch wegen Totschlags und/oder wegen Tötung in entschuldbarer Notwehr im Sinne von Art. 16 StGB beantragt, was eine deutlich mildere
- 14 - Bestrafung zur Folge haben müsse. 3.3. Mit Eingabe vom 18. November 2011 (Urk. 107) meldete der Verteidiger des Beschuldigten 2, H._____, rechtzeitig bei der Vorinstanz Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufungserklärung der Verteidigung vom 3. Februar 2012 (Urk. 143) ging innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Verteidigung teilte darin mit, die Berufung werde nicht eingeschränkt und es werde ein vollumfänglicher Freispruch beantragt. 3.4. Mit Eingabe vom 15. November 2011 (Urk. 104) meldete der Verteidiger des Beschuldigten 3, I._____, rechtzeitig bei der Vorinstanz Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufungserklärung der Verteidigung vom 6. Februar 2012 (Urk. 145) ging fristgerecht bei der Berufungsinstanz ein. Mit Schreiben vom 29. August 2012 teilte die Anklagebehörde der hiesigen Kammer den Rückzug ihrer Berufung hinsichtlich des Beschuldigten 3 mit (Urk. 187). In der Folge gab die Verteidigung mit Eingabe vom 30. August 2012 ebenfalls den Rückzug ihrer Berufung bekannt (Urk. 189). Das Verfahren betreffend den Beschuldigten 3 (I._____) wurde mittels Beschluss vom 11. September 2012 als durch Rückzug der Berufungen erledigt abgeschrieben (Urk. 192). Zufolge der Berufung der Privatklägerschaft nimmt der Beschuldigte 3 jedoch nach wie vor am Berufungsverfahren teil. 3.5. Mit Eingabe vom 21. November 2011 (Urk. 108) meldete der Verteidiger des Beschuldigten 4, J._____, rechtzeitig bei der Vorinstanz Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufungserklärung der Verteidigung vom 7. Februar 2012 (Urk. 148) ging innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Verteidigung teilte darin mit, die Berufung richte sich gegen den Schuldspruch wegen Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB sowie gegen die Sanktion und die Kostenregelung. 3.6. Schliesslich meldete auch die Privatklägerschaft mit Eingabe vom
15. November 2011 ihre Berufung an (Urk. 103; Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufungserklärung ging rechtzeitig am 31. Januar 2012 bei der hiesigen Kammer
- 15 - ein (Urk. 141; Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Privatkläger lassen darin die eingangs wiedergegebenen Genugtuungs- und Schadenersatzbegehren stellen.
4. Verfahrensgang 4.1. Im Rahmen ihrer Berufungsbegründungen verzichteten die Anklagebehörde (Urk. 139 S. 2) sowie die Privatkläger (Urk. 141) und der Beschuldigte J._____ (Urk. 148 i.V.m. Urk. 99) auf das Stellen von Beweisanträgen. Der Beschuldigte G._____ liess die Beweisanträge stellen, es sei in der Wohnung von K._____ ein Augenschein durchzuführen. Ferner sei L._____ als Zeuge zu befragen (Urk. 137 S. 4 f.). Der Beschuldigte H._____ beantragte ebenfalls die Zeugeneinvernahme von L._____. Zudem seien die Strafakten in Sachen F._____ beizuziehen (Urk. 143 S. 2 f.). 4.2. Mit Präsidialverfügung vom 7. März 2012 wurde den Verfahrensbeteiligten Frist angesetzt um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben respektive ob begründet ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde. Gleichzeitig wurde der Anklagebehörde sowie den Privatklägern Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Beweisanträgen der Beschuldigten G._____ und H._____ eingeräumt (Urk. 154). 4.3. Mittels Eingabe vom 27. März 2012 liess der Beschuldigte H._____ den Antrag stellen, auf die Berufung der Anklagebehörde betreffend ihn sei mangels Legitimation nicht einzutreten (Urk. 160 S. 2). Weitere Eingaben bezüglich Anschlussberufung respektive Nichteintreten gingen innert Frist nicht ein. 4.4. Die Anklagebehörde nahm mit Schreiben vom 2. April 2012 zu den Beweisanträgen Stellung und beantragte deren Abweisung (Urk. 162). Die übrigen Verfahrensbeteiligten liessen sich zu den gestellten Beweisanträgen innert Frist nicht vernehmen. 4.5. Mit Präsidialverfügung vom 13. April 2012 wurde der Anklagebehörde Frist zur freigestellten Stellungnahme zur Eintretensfrage angesetzt (Urk. 165). Innert Frist beantragte diese mit Eingabe vom 30. April 2012, der Nichteintretensantrag
- 16 - des Beschuldigten H._____ sei abzuweisen und auf die Berufung sei einzutreten (Urk. 169). 4.6. Mittels Beschluss vom 9. Mai 2012 trat die hiesige Kammer auf die Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend den Beschuldigten H._____ ein (Urk. 171). 4.7. Mit Präsidialverfügung vom 17. Mai 2012 wurden die Beweisanträge der Beschuldigten G._____ und H._____ auf Durchführung eines Augenscheins in der Wohnung K._____ sowie auf Einvernahme von L._____ als Zeuge abgewiesen. Der durch den Verteidiger des Beschuldigten H._____ beantragte Aktenbeizug (Strafakten in Sachen F._____) wurde hingegen gutgeheissen (Urk. 173).
5. Umfang der Berufung Nachdem G._____ und H._____ jeweils uneingeschränkt Berufung erklären liessen, sich die Berufung von J._____ gegen seine Verurteilung wegen Raufhandels sowie gegen das Strafmass richtet, die Privatkläger den vorinstanzlichen Entscheid hinsichtlich der Schadenersatz- und Genugtuungsforderung anfechten und sich schliesslich die Berufung der Anklagebehörde gegen das jeweilige Strafmass der Beschuldigten 1, 2 und 4 richtet, sind lediglich die nachfolgenden Erkenntnisse unangefochten: − Der Freispruch des Beschuldigten J._____ vom Vorwurf der mehrfachen Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB (Dispositivziffer 4 Abs. 2) − Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Armierungseisen (Dispositivziffer 9) − Verwendung der beschlagnahmten Festplatte sowie Löschung der Daten (Dispositivziffer 10) − Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 15). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab in Anwendung von Art. 404 StPO Vormerk zu nehmen.
- 17 -
6. Allgemeines 6.1. Der Übersichtlichkeit halber wird vorliegend an der Systematik des angefochtenen Entscheides weitestgehend festgehalten. 6.2. Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Begründung der Vorinstanz verweisen. Soweit dies hernach der Fall ist, geschieht dies jeweils in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO. II. Prozessuales
1. Beweisanträge vor Vorinstanz 6.3. Vor Bezirksgericht stellte sowohl die Verteidigung von G._____ (Urk. 71, Urk. 94 S. 1 und S. 17 f., Prot. VI S. 7 und S. 11.) als auch jene von H._____ (Prot. VI S. 11) Beweisanträge, welche die Vorinstanz in Ziff. II. 1.1. des angefochtenen Entscheides korrekt wiedergegeben hat (Urk. 136 S. 11). 6.4. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, dem Beweisantrag 2 des Beschuldigten G._____ sei insofern entsprochen worden, als F._____ anlässlich der Hauptverhandlung als Auskunftsperson einvernommen worden sei, wobei sämtliche Parteien die Möglichkeit gehabt hätten, Ergänzungsfragen zu stellen. Was die beantragte Einholung eines aktuellen Strafregisterauszuges sowie eines aktuellen Leumundsberichtes über F._____ anbelange, so erweise sich eine solche als nicht notwendig. Einerseits seien aktuelle Strafregisterauszüge betreffend die Brüder … [F._____ und M._____] bereits zu den Akten genommen worden und andererseits befinde sich auch schon ein Leumundsbericht betreffend F._____ bei den Akten. Die Einholung eines aktuellen Leumundsberichts erübrige sich, weil der Frage der Glaubwürdigkeit einer Person im Rahmen der Beweiswürdigung ohnehin kaum Bedeutung zukomme. Es sei daher nicht ersichtlich, welche Relevanz einem aktuellen Leumundsbericht im vorliegenden Verfahren daher noch zukommen soll. Was die beantragte Einholung eines aktuellen Leumundsberichtes betreffend †M._____ anbelange, so könne darauf verzichtet werden, da sich seine
- 18 - deliktische Vergangenheit aus dem bereits beigezogenen Strafregisterauszug in Urk. 80 ergebe (Urk. 136 S. 11 ff.). Was die beantragte Zeugeneinvernahme vom L._____ angeht, so erwog die Vorinstanz zusammengefasst, es sei nicht ersichtlich, was eine neuerliche Befragung L._____s zur Entlastung der Beschuldigten beitragen könne. L._____ habe in seiner Einvernahme vom 16. Februar 2010 klar ausgesagt, er sei so im Zimmer gefesselt gewesen, dass er die Türe nicht gesehen habe, und deshalb nicht sagen könne, wer an die Türe geklopft habe und wie diese schliesslich aufgegangen sei (act. 8/5 S. 12 Antwort 95 in Verbindung mit S. 12a). Zudem wisse er nicht, wie und vom wem † M._____ und F._____ verletzt worden seien. Zuerst habe er sich von seinen Fesseln befreien müssen. Als er dann draussen gewesen sei, sei alles schon passiert gewesen (act. 8/5 S. 17 f. Antworten 136 bis 142). Es sei ohne weiteres nachvollziehbar, dass die eigene Befreiung einige Zeit in Anspruch genommen habe. Etwas anderes lasse sich den Angaben L._____s jedenfalls nicht entnehmen. Entsprechend könne daher von der beantragten Zeugenbefragung L._____s abgesehen werden (Urk. 136 S. 80). 6.5. Die Vorinstanz hat sich umfassend und gründlich mit den gestellten Beweisanträgen auseinander gesetzt. Soweit im Rahmen der Berufungsverhandlung keine neuen Argumente mehr vorgebracht werden, kann vollumfänglich auf die oben zitierten Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
7. Beweisanträge im Berufungsverfahren 7.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde den Parteivertretern vor Abschluss des Beweisverfahrens in Anwendung von Art. 345 StPO die Gelegenheit eingeräumt, weitere Beweisanträge zu stellen. Sämtliche Parteivertreter gaben ihren entsprechenden Verzicht vorbehaltlos zu Protokoll. Daraufhin wurde das Beweisverfahren durch die Verfahrensleitung für geschlossen erklärt (Prot. II S. 17).
- 19 - 7.2. Im Rahmen seines Plädoyers stellte der Verteidiger des Beschuldigten 2, H._____, unter Ziff. II seiner Ausführungen den Antrag, L._____ sei als Zeuge zur inkriminierten Auseinandersetzung zu befragen (Urk. 228 S. 6). Zunächst ist die Verteidigung darauf hinzuweisen, dass nach Abschluss des Beweisverfahrens unter dem Vorbehalt von Art. 349 StPO keine neuen Beweisanträge mehr gestellt werden können (Art. 405 Abs. 1 StPO i.V.m. 345 StPO; BSK StPO - Max Hauri, Art. 345 N 7). Im Übrigen würde sich die Zeugenbefragung von L._____ auch dann als obsolet erweisen, wenn der betreffende Antrag rechtzeitig gestellt worden wäre. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die entsprechende und nach wie vor zutreffende Begründung der Präsidialverfügung vom 17. Mai 2012 verwiesen werden (Urk. 173). Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich.
8. Verwertbarkeit der Aussagen 8.1. Die Vorinstanz hat sich unter Ziff. II. 2 des angefochtenen Entscheides einlässlich mit der Frage der Verwertbarkeit der Beweismittel, namentlich mit jener der Aussagen F._____s, auseinandergesetzt. Sie sah mit Blick auf die Strafuntersuchung die Teilnahmerechte der Beschuldigten G._____, I._____ und J._____ verletzt, weil diese mit F._____ nicht konfrontiert worden waren. Diesen Mangel heilte die Vorinstanz, indem sie F._____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Auskunftsperson befragte und sämtlichen Parteien die Gelegenheit gab, Ergänzungsfragen zu stellen. Dieser Auffassung der Vorinstanz kann ohne weiteres gefolgt werden. Die Aussagen von F._____ sind vollumfänglich und damit gegebenenfalls auch zum Nachteil der Beschuldigten verwertbar, was von den Verteidigern im Übrigen im Berufungsverfahren auch nicht in Abrede gestellt wurde. 8.2. Das Selbe gelte – so die Vorinstanz – im übrigen auch für die Aussagen der Beschuldigten untereinander. Auch diese hätten an der Hauptverhandlung die Möglichkeit gehabt, sich zu den jeweiligen Aussagen der anderen Beschuldigten zu äussern respektive Ergänzungsfragen zu stellen. Auch in diesem Punkt kann
- 20 - der Vorinstanz mit Verweis auf deren Begründung (Ziff. II. 2.5; Urk. 136) zugestimmt werden. 8.3. Schliesslich stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, alle übrigen einvernommenen Personen seien im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens von der Polizei einvernommen worden, weshalb deren Aussagen – entgegen der Ansicht der Verteidigungen der Beschuldigten G._____, I._____ und J._____ – und insbesondere auch die Aussagen von N._____ auch zu Lasten der Beschuldigten verwertbar seien. Wie die Vorinstanz an anderer Stelle (Ziff. II. 2.2; Urk. 136 S. 14) zutreffend festhält, fand im Untersuchungsverfahren eine einzige Konfrontationseinvernahme statt, nämlich jene zwischen F._____ und dem Beschuldigten H._____ (Urk. 5/6). Bei sämtlichen übrigen Befragungen nahmen die Beschuldigten weder teil, noch verzichteten sie auf ihre Teilnahmerechte. Der Vorinstanz kann zwar zugestimmt werden, wenn diese zum Schluss kommt, alle übrigen Personen seien im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens einvernommen worden, weshalb den Anforderungen von Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario Genüge getan worden sei. Alleine deshalb aber die Aussagen zu Lasten der Beschuldigten für verwertbar zu erklären, greift jedoch zu kurz. Entscheidend für die Verwertbarkeit dieser polizeilichen Einvernahmen ist, ob den Beschuldigten Gelegenheit gegeben wurde, um den sie belastenden Auskunftspersonen Fragen zu stellen. Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch jeder beschuldigten Person, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Entsprechend sind Rügen unter dem Blickwinkel beider Bestimmungen zu prüfen. Mit der Garantie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK soll ausgeschlossen werden, dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit gegeben wurde, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Ziel dieser Normen ist die Wahrung der Waffengleichheit und die Gewährung eines fairen Verfahrens (BGE 129 I 151 E. 3.1 mit Hinweisen). Aussagen von Zeugen und
- 21 - Auskunftspersonen dürfen in der Regel nur nach erfolgter Konfrontation zum Nachteil eines Angeschuldigten verwendet werden. Dem Anspruch, Fragen an Belastungszeugen zu stellen, kommt grundsätzlich ein absoluter Charakter zu. Er erfährt in der Praxis aber eine gewisse Relativierung. Er gilt uneingeschränkt nur, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt BGE 129 I 151 E. 3.1 S. 154). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, ist erforderlich, dass die Gelegenheit zur Befragung angemessen und ausreichend ist und die Befragung tatsächlich wirksam ausgeführt werden kann. Der Beschuldigte muss namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage stellen zu können. Das kann entweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium (Urteil des Bundesgerichts vom 31. März 2011, 6B_789/2010 E. 2.3 mit weiteren Verweisen). Nachdem die Beschuldigten keine Gelegenheit hatten, den lediglich polizeilich einvernommenen Auskunftspersonen Fragen zu stellen, sind deren Aussagen zum Nachteil der Beschuldigten entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht verwertbar.
9. Anklageprinzip 9.1. Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte die Verteidigung des Beschuldigten J._____ eine Verletzung des Anklageprinzips geltend. Die Anklagebehörde habe es unterlassen, den subjektiven Tatbestand des Angriffs sowie des Raufhandels zu umschreiben und darzulegen. Der dem Beschuldigten zur Last gelegte Angriff sei in der Anklageschrift derart unpräzise umschrieben, dass der entsprechende Vorwurf im objektiven und insbesondere im subjektiven Bereich ungenügend konkretisiert sei. Es müsse daher allein schon aus diesem Grund ein Freispruch erfolgen (Urk. 99 S. 15). 9.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung des Beschuldigten J._____ hierzu aus, die Schlussfolgerung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid, wonach sich der subjektive Vorwurf unschwer erkennen lasse, da der Tatbestand des Angriffs bzw. des Raufhandels nur
- 22 - vorsätzlich begangen werden könne, sei unzutreffend. Vielmehr ergebe sich aus der Anklage nicht, was dem Beschuldigten in tatsächlicher Hinsicht vorgeworfen werde. Insbesondere sei unklar, ob dem Beschuldigten ein Handeln mit Wissen und Wollen, eine Inkaufnahme eines bestimmten Erfolges oder eine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werde. Entsprechend liege eine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor (Urk. 229 S. 10). 9.3. Die Vorinstanz hat zunächst zutreffende theoretische Ausführungen zum Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 StPO gemacht und die aktuell massgebliche Praxis des Bundesgerichts zitiert. Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden. In der Sache kommt die Vorinstanz zum Schluss, der Verteidigung sei zwar darin zuzustimmen, dass in der Anklageschrift der subjektive Tatvorwurf des Angriffs nicht expressis verbis festgehalten werde. Allerdings lasse sich aus dem Gesamtkontext der subjektive Vorwurf sowohl des Raufhandels, als auch des Angriffs unschwer erkennen. Hinzu komme, dass beide Straftatbestände nur vorsätzlich begangen werden könnten. Inwiefern die Verteidigung des Beschuldigten J._____ aufgrund der vermeintlich unpräzisen Anklageschrift in ihren Verteidigungsrechten eingeschränkt gewesen sein solle, habe diese in keiner Weise dargetan. Es sei auch nicht nachvollziehbar, inwiefern es dem Beschuldigten J._____ nicht hätte klar sein sollen, was ihm in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorgeworfen werde. Dementsprechend habe die Verteidigung in ihrem Plädoyer auch ausführlich zum Sachverhalt und zur rechtlichen Würdigung Stellung genommen. Eine Verletzung des Anklageprinzips sei daher nicht ersichtlich (Urk. 136 S. 18 f.). Diese zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz können vollumfänglich übernommen werden. Lediglich im Sinne einer Ergänzung ist darauf hinzuweisen, dass gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundes- gerichts der subjektive Tatbestand in der Anklageschrift nicht ausdrücklich umschrieben werden muss, wenn vorweg oder im Anschluss an die Darstellung des Einzelfalles auf den gesetzlichen Straftatbestand hingewiesen wird, sofern der betreffende Tatbestand nur als Vorsatzdelikt erfüllbar ist (BGE 120 IV 348 E. 2c S. 356; 103 Ia 6 E. 1d). Dies ist, wie die Vorinstanz richtigerweise festhielt,
- 23 - vorliegend der Fall, weshalb die Beanstandungen der Verteidigung unzutreffend sind. 9.4. Wohl nicht ausdrücklich, aber immerhin sinngemäss, machte auch die Verteidigung des Beschuldigten H._____ anlässlich der Berufungsverhandlung eine Verletzung des Anklageprinzips geltend. Sie stellte sich auf den Standpunkt, es obliege der Anklägerin, plausibel zu erläutern und zu behaupten, wann, wo, wie und wen der Beschuldigte verletzt haben solle. Es gehe nicht an, wichtige Fragen offen zu lassen, in der grob falschen Meinung, deren Beantwortung sei für die Verurteilung des Beschuldigten irrelevant. Es sei sehr wohl notwendig abzuklären, was der Beschuldigte 2 mit Blick auf die ihm vorgeworfene Körperverletzung effektiv gemacht habe. Entgegen der Meinung der Vorinstanz könne nicht einfach angenommen werden, dass der Beschuldigte 2 "irgendwann" und "irgendwie" "mehrfach jemanden verletzt" habe. Der eingeklagte Sachverhalt erweise sich in diesem Zusammenhang als ungenügend substantiiert und sei zudem nicht erstellt (Urk. 228 S. 9 und 15). 9.5. Wie der Vertreter der Anklagebehörde bereits im Rahmen seiner Replik mündlich und zutreffend zu Protokoll gab (Prot. II S. 27), zielen die Beanstandungen der Verteidigung ins Leere. Die Anklageschrift umschreibt sehr wohl und in ausreichendem Masse präzise, was dem Beschuldigten konkret vorgeworfen wird. Inwiefern diesem nicht klar sei, wann und wo er wen auf welche Art und Weise verletzt haben soll, bleibt schleierhaft. Dass der genaue zeitliche Handlungsablauf eines Angriffs respektive eines Raufhandels aufgrund der diesen Delikten immanenten hohen Eigendynamik nicht regiebuchgleich in allen Einzelheiten dargetan werden kann, liegt in der Natur dieser Straftatbestände. Darin jedoch eine Verletzung des Akkusationsprinzips erblicken zu wollen, würde bedeuten, dass namentlich die hier zur Diskussion stehenden Straftatbestände überhaupt nicht zur Anklage gebracht werden könnten – ausser sie wären allenfalls filmisch aufgezeichnet –, was selbstredend nicht der Fall sein kann. Der
- 24 - entsprechende Einwand der Verteidigung geht daher fehl. Auf die Anklage ist unter diesem Aspekt ohne weiteres einzutreten.
10. Nichteintreten auf Eventualanklage 10.1. Sowohl die Anklagebehörde als auch die Verteidigung des Beschuldigten H._____ wurden im Vorfeld der Berufungsverhandlung darauf hingewiesen, dass sich das Gericht für den Fall, dass es zum Schluss komme, der eingeklagte Sachverhalt lasse sich erstellen, auch die Frage stellen müsse, ob die Schläge mit dem Armierungseisen auf die Köpfe der Gebrüder … [F._____ und M._____] nicht gegebenenfalls auch unter den Straftatbestand der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) zu subsumieren seien. Beide Parteien wurde daher aufgefordert, sich entsprechend vorzubereiten (Urk. 213). 10.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte die Anklagebehörde die Anklageschrift vom 12. Oktober 2010 betreffend den Beschuldigten H._____ gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StPO im Sinne einer Eventualanklage gemäss Art. 325 Abs. 2 StPO (Urk. 224) und beantragte für den Fall eines Schuldspruchs wegen versuchter schwerer Körperverletzung die Bestrafung des Beschuldigten H._____ mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren (Urk. 225 S. 2). 10.3. Die Verteidigung des Beschuldigten H._____ beantragte in der Folge, auf die Eventualanklage sei nicht einzutreten. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid ganz bewusst davon Abstand genommen, den eingeklagten Sachverhalt unter dem Straftatbestand der versuchten schweren Körperverletzung zu prüfen. Es könne daher nicht angehen, dass sich die Berufungsinstanz nun mit diesem Vorwurf erstmals auseinandersetze, denn dadurch würde dem Beschuldigten im Falle einer abweichenden rechtlichen Würdigung in Bezug auf diese Frage eine Rechtsmittelinstanz verloren gehen. Entsprechend dürfe auf die Eventualanklage nicht eingetreten werden. Für den Fall einer abweichenden rechtlichen Würdigung sei die Sache an die Vor- instanz zurückzuweisen (Prot. II S. 22).
- 25 - 10.4. Art. 350 Abs. 1 StPO sieht vor, dass das Gericht getreu dem Grundsatz iura novit curia grundsätzlich frei ist, den eingeklagten Sachverhalt rechtlich zu würdigen. Dabei ist es wohl in tatsächlicher, nicht aber in rechtlicher Hinsicht an die Anklage gebunden. Dieser für das erstinstanzliche Verfahren ausdrücklich statuierte Grundsatz findet auch auf das zweitinstanzliche Verfahren Anwendung (Art. 405 Abs. 1 StPO). Entsprechend findet über Art. 379 StPO auch Art. 333 Abs. 1 StPO im Berufungsverfahren Anwendung (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 333 N 4). Die Berufung ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel. Lediglich in Ausnahmefällen hat sie kassatorische Wirkung. Der Gesetzgeber sieht daher eine Aufhebung des angefochtenen Entscheides und eine Rückweisung an die Vorinstanz nur dann vor, wenn das Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht mehr geheilt werden können (Art. 409 Abs. 1 StPO). In Frage kommen dabei etwa die nicht richtige Besetzung des Gerichts, fehlende Zuständigkeit, fehlerhafte Vorladungen, Verweigerung von Teilnahmerechten, nicht gehörige Verteidigung, Abstützen des Urteils auf nicht verwertbare Beweismittel oder die unterbliebene Behandlung bzw. Beurteilung aller Anklage-, Einziehungs- und Zivilpunkte (BSK StPO - Luzius Eugster, Art. 409 N 1). Der Umstand alleine, dass die Berufungsinstanz eine andere rechtliche Auffassung vertritt als die Vorinstanz und darauf gestützt der Staatsanwaltschaft Gelegenheit gibt, die Anklage im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO zu ändern, rechtfertigt damit klarerweise keine Rückweisung und verstösst keinesfalls gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens i.S.v. Art. 6 EMRK. Der betreffende Einwand der Verteidigung entbehrt damit jeglicher Grundlage. Auf die Eventualanklage ist ohne weiteres einzutreten. III. Sachverhalt A. Unbestrittene Sachverhaltselemente
- 26 - Die vorinstanzlichen Erwägungen zu den unbestrittenen Sachverhaltselementen unter Ziffer III. A. sind allseits unbestritten und korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 136 S. 19 ff.). B. Bestrittene Sachverhaltselemente
1. Allgemeines Die Vorinstanz hat unter Ziffer III. B. 1. vorab die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung ausführlich dargetan. Darauf ist in globo zu verweisen.
11. Generelle Glaubwürdigkeit Die Vorinstanz hat sich zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Beschuldigten, des Privatklägers F._____ sowie der übrigen einvernommen Personen geäussert. Im Ergebnis kann den vorinstanzlichen Einschätzungen zugestimmt werden. Weitere Erörterungen zur Frage der Glaubwürdigkeit erübrigen sich, da der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Aussagenden nach neueren Erkenntnissen ohnehin kaum mehr Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. Darauf wird nachfolgend im Detail noch einzugehen sein.
12. Vorgeschichte Die im angefochtenen Entscheid unter dem Titel "Vorgeschichte" zusammen- gefassten Aussagen von F._____ und L._____ wurden durch die Vorinstanz richtig wiedergegeben. Die Vorderrichter weisen darauf hin, dass die betreffenden Schilderungen zwar nicht durch den angeklagten Sachverhalt gedeckt, dessen ungeachtet aber dazu geeignet seien, sich einen Überblick über die Ereignisse und namentlich auch über die Lärmkulisse in der Wohnung im Vorfeld der eigentlichen Tathandlungen zu verschaffen. Diesen Erwägungen ist nichts hinzuzufügen.
- 27 -
13. Beginn der tätlichen Auseinandersetzung 13.1. Das Zusammentreffen der Beschuldigten 1.1.1. Die Vorinstanz resümiert, bei einer Gesamtbetrachtung der teilweise im Detail doch divergierenden Aussagen der vier Beschuldigten dränge sich unweigerlich der Schluss auf, dass ihr Treffen im Erdgeschoss der Liegenschaft bzw. vor der Wohnung von K._____ nicht bloss zufällig gewesen sei. Eine längerfristige Planung lasse sich aufgrund der Untersuchungsergebnisse aber nicht nachweisen. Fest stehe hingegen – insbesondere auch aufgrund der un- mittelbar zuvor geführten Telefonate unter den Beschuldigten –, dass sich die vier Beschuldigten vor der Wohnung K._____ eingefunden hätten, um sich um die dortigen Vorgänge zu kümmern. Dabei hätten sie mit einer Intervention zugewartet, bis sich sämtliche Beschuldigte vor Ort eingefunden hätten. 1.1.2. Die Verteidigung des Beschuldigten G._____ beanstandet weder in ihrer Berufungserklärung vom 13. Januar 2012 noch anlässlich der Berufungsverhandlung die vorinstanzlichen Erwägungen zum Zusammentreffen der Beschuldigten (Urk. 137 sowie Urk. 227). 1.1.3. Die Verteidigung des Beschuldigten H._____ macht im Berufungsverfahren geltend, es werde nach wie vor bestritten, dass das Zusammentreffen der Beschuldigten im Treppenhaus nicht zufällig gewesen sein solle (Urk. 228 S. 13). 1.1.4. J._____ liess vor Vorinstanz zusammengefasst geltend machen, er sei am fraglichen Abend mit I._____ verabredet gewesen. Er habe an der Haustüre des Mehrfamilienhauses an der O._____strasse ... in P._____ bei I._____ geläutet, worauf ihm mittels elektronischer Türöffnung Eintritt gewährt worden sei. Im Treppenhaus sei er sogleich auf I._____ und H._____ gestossen. Sie hätten alle drei den Lärm und die ungewöhnlichen Geräusche aus der Wohnung K._____ gehört. Zu diesem Zeitpunkt sei G._____ von der Arbeit zurück gekommen, wo er im Korridor auf seine Brüder und ihn getroffen sei. Das Zusammentreffen der vier Beschuldigten habe einzig deshalb stattgefunden, weil aus der von L._____ bewohnten Wohnung laute Stimmen, Geräusche und Schreie wahrzunehmen gewesen seien. Das von der Anklägerin krampfhaft und mit allen Mitteln zu
- 28 - konstruieren versuchte abgesprochene Zusammentreffen der Beteiligten finde durch absolut gar nichts eine Stütze (Urk. 99 S. 2 f.) Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Verteidiger von J._____ seinen Standpunkt (Urk. 229 S. 5). 1.1.5. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Aussagen der Beschuldigten sorgfältig und vollständig zusammengefasst, was von den Beschuldigten denn auch nicht bestritten wurde. Auf die Ausführungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 136 S. 29 ff.). Ob sich die Beschuldigten aufgrund einer vorhergehenden Absprache oder zumindest teilweise zufällig am
15. Februar 2010, um ca. 17.00 Uhr, im Erdgeschoss der Liegenschaft O._____strasse ... in P._____ einfanden, lässt sich mit den vorhandenen Beweismitteln letztlich nicht mit Sicherheit feststellen. Wie die Vorinstanz richtig ausführte, bestehen jedoch gewichtige Indizien, welche dafür sprechen, dass zumindest G._____ und J._____ telefonisch herbeigerufen wurden, damit diese zusammen mit den bereits im Haus anwesenden Brüdern I._____ und H._____ in der Wohnung K._____ intervenieren konnten. Dafür, dass diesem Vorhaben bereits eine längere Planung vorausgegangen wäre, finden sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte. Letztlich ist jedoch die Frage, wer, wann und aus welchem Grund am Tatort eingetroffen ist, nicht von zentraler Bedeutung. Entscheidend ist lediglich – und insoweit ist der eingeklagte Sachverhalt erstellt –, dass die Beschuldigten am Montag, den 15. Februar 2012, um ca. 17.00 Uhr oder kurz danach im Erdgeschoss der Liegenschaft O._____strasse ... in P._____, vor der Wohnung K._____ aufeinander trafen. 13.2. Bewaffnung 1.1.6. G._____
a) Die Vorinstanz führt zutreffend aus, es sei erstellt, dass der Beschuldigte G._____ das Tatmesser von Anbeginn des inkriminierten Sachverhaltes dabei gehabt habe. Ob er das Tatmesser erst zwischen dem Zeitpunkt seiner Ankunft in der Liegenschaft und dem Zeitpunkt, als er sich mit den übrigen
- 29 - Beschuldigten vor der Wohnung von K._____ einfand, zu sich genommen habe, lasse sich nicht rechtsgenüglich erstellen. Die Beantwortung dieser Frage sei zu Gunsten des Beschuldigten offen zu lassen (Urk. 136 S. 36 f.).
b) Diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid werden durch die Verteidigung von G._____ nicht in Abrede gestellt. Vielmehr hält diese in ihrer Berufungserklärung vom 13. Januar 2012 ausdrücklich fest, die Vorinstanz habe richtigerweise nicht angenommen, der Beschuldigte habe das Messer zwischen dem Zeitpunkt seiner Ankunft in der Liegenschaft und dem Zeitpunkt, als er sich mit den übrigen Beschuldigten vor der Wohnung K._____ eingefunden habe, zu sich genommen haben (Urk. 137 S. 3). Diesen Standpunkt nahm die Verteidigung auch im Rahmen der Berufungsverhandlung ein (Urk. 227).
c) Die Erwägungen der Vorinstanz sind zutreffend, unangefochten und bedürfen keiner Ergänzung. Der eingeklagte Sachverhalt betreffend die Bewaffnung des Beschuldigten G._____ ist damit erstellt. 1.1.7. H._____
a) Hinsichtlich der Bewaffnung des Beschuldigten H._____ erwogen die Vorderrichter zusammengefasst, es könne festgehalten werden, dass die pauschalen Aussagen des Beschuldigten H._____ auch hinsichtlich der Umstände, wie sein DNA-Profil allenfalls auf das Armierungseisen hätte gelangen können, als reine Schutzbestreitungen und Lügen zu qualifizieren seien. Insbesondere durch den klaren und unbestrittenen Untersuchungsbericht zu den am Armierungseisen vorgefundenen DNA-Mischspuren, welcher zudem die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Aussagen des Privatklägers F._____ stütze, sei klar erstellt, dass der Beschuldigte H._____ – und nicht der vom Privatkläger F._____ aufgrund einer kleinen Unsicherheit ebenfalls genannte Beschuldigte J._____ – anlässlich der tätlichen Auseinandersetzung von dem vorgefundenen Armierungseisen Gebrauch gemacht habe. Der diesbezüglich aufgrund der teilweise unsicheren Ausführungen von F._____ gemachte Einwand der
- 30 - Verteidigung des Beschuldigten H._____, dies sei eine Schlussfolgerung von F._____, nachdem er die ersten Aussagen aller Beteiligten habe lesen können bzw. weil er zusätzliche Informationen nach seiner ersten Einvernahme hinterher erfahren habe, verfange nicht. Auch wenn F._____ dies erst anhand von Erinnerungen klar aussagen konnte, so sei dennoch festzuhalten, dass er bereits am 2. März 2010 eindeutig den Beschuldigten H._____ als denjenigen mit dem Armierungseisen identifiziert habe. Der polizeiliche DNA-Bericht sei am 4. März 2010 erstellt worden, mithin habe F._____ bei seiner Aussage noch gar nichts von den darin festgestellten DNA-Spuren des Beschuldigten H._____ am vorgefundenen Armierungseisen wissen können. Auch dies spreche deutlich für die Glaubhaftigkeit der Aussage von F._____. Aufgrund der Blutspuren an seinen eigenen Kleidern sei zudem ersichtlich, dass der Beschuldigte H._____ im Laufe des Geschehens sicherlich in der Nähe von † M._____ gewesen sein müsse. Aufgrund der festgestellten Blutspritzer sei erstellt, dass er nicht erst mit † M._____ in Kontakt gekommen sei, als dieser bereits im Sterben am Boden gelegen sei. Es sei deshalb mit der Anklage davon auszugehen, dass der Beschuldigte H._____ während des inkriminierten Geschehens ein Armierungseisen bei sich gehabt habe. Wann sich der Beschuldigte H._____ genau mit dem Armierungseisen bewaffnet habe, sei dabei nicht von Relevanz.
b) Die Verteidigung des Beschuldigten H._____ bestritt den eingeklagten Sachverhalt betreffend dessen Bewaffnung. Nach Auffassung der Verteidigung stellt die Sachverhaltsdarstellung der Anklagebehörde nichts weiter als eine spekulative Annahme dar. Dass die DNA des Beschuldigten H._____ auf einem Armierungseisen festgestellt worden sei, beweise nicht, dass er dieses als Tatwerkzeug benützt habe. Es beweise lediglich, dass er mindestens einmal in seinem Leben mit dem Armierungseisen in Kontakt gekommen sei. Es sei aktenkundig, dass G._____ die Armierungseisen von der Baustelle mit nach Hause genommen habe. Es sei also denkbar, dass H._____ die Armierungseisen in seiner alten Wohnung im Parterre einmal behändigt habe. Der Beschuldigte habe ja zuvor in der Wohnung K._____ gewohnt und sei im Dezember 2009 dort ausgezogen. Daraus ergebe sich die Möglichkeit, dass er die Armierungseisen einmal berührt und folglich darauf seine DNA hinterlassen habe. Es sei nämlich
- 31 - denkbar, dass ein oder zwei Armierungseisen beim Auszug des Beschuldigten in der Wohnung des nachmaligen Mieters K._____ zurückgeblieben seien. Relevant sei zudem, dass die Gebrüder … [F._____ und M._____] vermutlich Handschuhe getragen hätten. Schliesslich sei auch zu bedenken, dass der Beschuldigte selbst auch zwei bis drei Schläge auf den Kopf erhalten habe. Er sei am linken Arm verletzt worden und habe immer geltend gemacht, er sei sofort nach dem Öffnen der Türe geschlagen worden. Auch damit könnten seine DNA-Spuren auf dem Eisen erklärt werden (Urk. 95 S. 4). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte die Verteidigung diese Vorbringen im Wesentlichen (Urk. 228 S. 12).
c) Am Tatort wurden im Lichtschacht der Liegenschaft zwei Armierungseisen vorgefunden. Auf einem der beiden Armierungseisen, nämlich jenem mit der Spurenasservat Nr. …, wurde ein DNA-Mischprofil nachgewiesen, welches einerseits dem verstorbenen † M._____ und andererseits dem Beschuldigten H._____ zugeordnet werden konnte (Urk. 14/4 S. 4). Der Beschuldigte H._____ hat vor Vorinstanz denn auch seine Spurengeberschaft nicht bestritten. Vielmehr hat er sich bemüht, Erklärungen dafür vorzubringen, wie seine DNA auf das Armierungseisen gelangt sein könnte. Während H._____ anlässlich seiner zweiten polizeilichen Einvernahme vom 12. März 2010 noch zu Protokoll gab, von einer Eisenstange in seiner Wohnung wisse er nichts (Urk. 5/3 S. 16), brachte er in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung plötzlich vor, es könne sein, dass er die Armierungseisen in der Wohnung K._____ zurückgelassen habe, als er dort ausgezogen sei (Urk. 88 S. 13). Weder dieser nachgeschobene, noch die betreffenden Erklärungsversuche der Verteidigung verfangen indes. Bei gesamtheitlicher Betrachtung sämtlicher massgeblicher Beweismittel besteht kein Zweifel daran, dass sich der Beschuldigte H._____ mit dem Armierungseisen bewaffnete und damit in das Geschehen eingriff. Wie die Vorinstanz vollkommen zurecht ausführt, lassen die in diesem Punkt durchaus glaubhaften Aussagen von F._____ sowie die durch die Rechtsmedizin festgestellten Blutspuren auf der Kleidung des Beschuldigten H._____ zusammen mit seiner Spurengeberschaft auf dem Armierungseisen vernünftigerweise nur einen Schluss zu, nämlich jenen, dass der Beschuldigte H._____ bei der Auseinandersetzung das Armierungseisen
- 32 - mit sich führte. Auf die sorgfältige und im Ergebnis nicht zu beanstandende Begründung im angefochtenen Entscheid kann daher verwiesen werden. 1.1.8. † M._____ Die Vorinstanz kommt gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten G._____, H._____ und J._____ zum Schluss, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass † M._____ bei der Auseinandersetzung mit einem Gegenstand bewaffnet gewesen sei. Zugunsten der Beschuldigten sei daher anzunehmen, dass † M._____ anlässlich der tätlichen Auseinandersetzung einen schmalen, langen und metallenen Gegenstand in seiner Hand gehalten habe. Mutmasslich habe es sich dabei um den im Lichtschacht vorgefundenen Schraubendreher gehandelt. Auf eben diesem sei DNA-Material gefunden worden. Die Auswertung des Instituts für Rechtsmedizin habe ergeben, dass sich auf dem Griff- und dem Schaufelteil des Schraubendrehers nicht bluthaltige DNA befunden habe, welche sich † M._____ habe zuordnen lassen (Urk. 136 S. 42 ff.). 1.1.9. Die Verteidiger der Beschuldigten beanstanden diese Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht. Die Verteidigung von H._____ mutmasste vor Vorinstanz, bei dem Gegenstand, den † M._____ in der Hand gehalten habe, habe es sich um das Armierungseisen gehalten, welches die Anklagebehörde dem Beschuldigten 2 zugeordnet habe (Urk. 95 S. 4 f.). 1.1.10. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Aussagen der Beteiligten unter Ziff. III. 4.3.5. a) vollständig und richtig wiedergegeben, darauf ist zu verweisen. Die Beschuldigten G._____, H._____ und J._____ schildern in der Untersuchung übereinstimmend, dass † M._____ bei der Auseinandersetzung einen Gegenstand in der Hand gehalten habe. Diese im Kern kongruenten Aussagen sind fraglos glaubhaft, zeichnen sie sich doch insbesondere auch dadurch aus, dass sie frei von Übertreibungen und lebensnah geschildert sind. Ebensowenig wirken die Aussagen untereinander abgesprochen. Die Verteidigungen weisen an verschiedenen Stellen ihrer Plädoyers darauf hin, dass die Beschuldigten aufgrund ihrer sofortigen Inhaftierung gar keine Möglichkeit gehabt hätten, ihre Aussagen aufeinander abzustimmen. Dieser Auffassung kann nicht unbenommen
- 33 - gefolgt werden. Den Beschuldigten wäre es nämlich unmittelbar nach dem Tatgeschehen ohne weiteres möglich gewesen, sich zumindest in groben Zügen abzusprechen. Wie den Wahrnehmungsberichten von Kpl Q._____ vom 26. Februar 2010 (Urk. 10/2) und von Fw R._____ vom 4. März 2010 (Urk. 10/3) zu entnehmen ist, standen die Beschuldigten I._____ und H._____ sowie J._____ beim Eintreffen der Polizei vor der Liegenschaft beieinander. Kpl Q._____ und Fw R._____ trafen als erste Patrouille um 17:34:38 am Tatort ein (Urk. 10/2 S. 2). Rund 6 Minuten später trafen die Kantonspolizisten Wm mbA S._____ und Det Gfr. T._____ am Tatort ein. Auch sie stellten fest, dass sich vor dem Haus verschiedene unbekannte Personen aufhielten (Urk. 1 S. 14). Gemäss den aktenkundigen Verhaftsrapporten der Kantonspolizei Zürich wurden H._____ (Urk. 28/1) und I._____ (Urk. 29/1) um 18.00 Uhr vor Ort verhaftet. Gemäss Urk. 30/1 soll J._____ um 17.30 Uhr verhaftet worden sein, was jedoch offenkundig nicht zutreffen kann, weil zu diesem Zeitpunkt noch gar keine Polizeipatrouille vor Ort war. Fest steht hingegen, dass anfänglich relativ lange unklar war, was sich überhaupt zugetragen hatte. Die ersten Beamten vor Ort waren mit einer chaotischen Situation konfrontiert und bemühten sich sofort nach ihrem Eintreffen um den im Sterben liegenden † M._____. Sie hatten gar keine Gelegenheit, sich um die möglichen Tatbeteiligten zu kümmern und gegebenenfalls kolludierende Handlungen zu unterbinden. Es ist daher ohne weiteres denkbar, dass noch vor der Verhaftung der Beschuldigten gewisse Absprachen hätten stattfinden können. In Bezug auf die vorliegenden Frage, nämlich ob † M._____ bewaffnet gewesen sei, besteht jedoch kein Grund zur Annahme, dass die übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten koordiniert wären. Mit Verweis auf die einleuchtende Begründung der Vorinstanz ist es als erstellt zu betrachten, dass † M._____ anlässlich der tätlichen Auseinandersetzung einen schmalen, langen und metallenen Gegenstand in der Hand hielt. Dabei dürfte es sich mit grosser Wahrscheinlichkeit um den Schraubendreher gehandelt haben, welcher im Lichtschacht sichergestellt wurde und an dessen Griff- und Schaufelteil nicht bluthaltige DNA von † M._____ festgestellt werden konnte. Dass es sich beim fraglichen Gegenstand um das Armierungseisen gehandelt haben könnte, welches gemäss erstelltem Sachverhalt H._____ zuzuschreiben ist, kann
- 34 - ausgeschlossen werden. Anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 16. Februar 2010 gab H._____ selbst zu Protokoll, er habe beim etwas älteren, dunkelhaarigen Mann etwas Schwarzes wahrgenommen. Was es gewesen sei, das "da kurz in der Hand erschien" könne er nicht sagen (Urk. 5/1 S. 6). Am 12. März 2010 führte H._____ dann gegenüber der Polizei aus, er habe bei einem der beiden Unbekannten einen Gegenstand in der Hand gesehen. Er wisse nicht, was es für ein Gegenstand es gewesen sei (Urk. 5/3 S. 13). Die fraglichen Armierungseisen befinden sich bei den Akten. Sie weisen jeweils eine Länge von rund 40 cm und einen Durchmesser von 1.7 cm auf (Urk 12/2 S. 8). Angesichts der Masse dieser Eisen ist es schlicht ausgeschlossen, dass sie dergestalt in der Hand geführt werden könnten, dass man sie nicht zumindest als stangen- oder stockartigen Gegenstand erkennen und benennen kann. Etwas derartiges hat der Beschuldigte H._____ jedoch nie zu Protokoll gegeben. Im Gegenteil, er spricht von einem Gegenstand, der kurz "in der Hand" erschienen sei. Dabei muss es sich offenbar um einen kleineren, weniger massiven Gegenstand gehandelt haben. Damit findet die Hypothese der Verteidigung H._____' in den Akten keinerlei Stütze, weshalb sie ohne weiteres als unzutreffend verworfen werden kann. 1.1.11. F._____
a) Die Vorinstanz kam betreffend F._____ zum Schluss, es sei erstellt, dass dieser, nachdem er den Beschuldigten I._____ zu Boden gedrückt habe, diesem hinten aus dem Hosenbund einen Schraubenzieher gezogen hat. F._____ habe sich in der Untersuchung nicht dazu geäussert, wann er diesen Schraubenzieher wegegeworfen habe. Anlässlich der Befragung im Rahmen der Hauptverhandlung und mit der Belastung des Beschuldigten I._____ konfrontiert habe F._____ dazu ergänzend ausgeführt, dass er einen Gegenstand in der Hand gehalten habe, als er dem Beschuldigten I._____ den Schraubenzieher weggenommen habe. Er habe diesen ungefähr zwei bis drei Sekunden in der Hand gehalten, bevor er ihn in die Wohnung geworfen habe. Er habe den Schraubenzieher nicht mehr in der Hand gehabt, als er die Wohnung verlassen habe. Diese Darstellung von F._____ sei nicht unvereinbar mit der Wahrnehmung des Beschuldigten I._____, der ja nur
- 35 - für kurze Zeit, zwei Sekunden, einen Gegenstand in der Hand von F._____ gesehen haben will. Hinzu komme, dass aufgrund des übrigen Untersuchungsergebnisses nicht davon auszugehen sei, dass F._____ sich nach dem Gerangel mit dem Beschuldigten I._____ weiter aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt habe. Insbesondere sei von keinem weiteren der Beschuldigten je geltend gemacht worden, von F._____ mit einem Gegenstand geschlagen oder auch nur bedroht worden zu sein. Der Beschuldigte H._____ habe zwar teilweise unklare Aussagen über die Person, welche einen Gegenstand gehalten habe, gemacht. Aufgrund des erstellten Sachverhaltes sei aber einzig davon auszugehen, dass † M._____ einen Gegenstand (Schraubendreher) in der Hand gehalten habe. Der vom Beschuldigten I._____ wahrgenommene Gegenstand sei somit offensichtlich bloss derjenige Schraubenzieher gewesen, welchen F._____ diesem aus dem Hosenbund entnommen und danach weggeworfen habe. Es könne offen bleiben, ob F._____ den Schraubenzieher unmittelbar nach der Wegnahme oder erst beim Verlassen der Wohnung weggeworfen habe.
b) Da die Beschuldigten weder im vorinstanzlichen Verfahren, noch in der Untersuchung oder im Berufungsverfahren behaupteten, F._____ sei bei der Auseinandersetzung bewaffnet gewesen, hat es bei den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz sein Bewenden. Für eine Bewaffnung F._____s bestehen keine Anhaltspunkte. 1.1.12. L._____ Dass L._____ bei der tätlichen Auseinandersetzung bewaffnet gewesen sein soll, wurde weder von der Anklagebehörde noch von den Beschuldigten behauptet oder von diesem selbst zugegeben. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass er sich nicht aktiv an den vorliegend zu beurteilenden tätlichen Auseinandersetzungen beteiligt hat. Soweit die Verteidigung des Beschuldigten H._____ im Rahmen der Berufungsverhandlung Ausführungen dazu machte, es sei denkbar, dass sich L._____ im Verlauf der Auseinandersetzung habe befreien, in der Wohnung ein Armierungseisen behändigen und damit F._____
- 36 - von hinten auf den Kopf schlagen können (Urk. 228 S. 13), handelt es sich dabei um reine Spekulationen. Weder hat eine der beteiligten Personen im Verlauf der Untersuchung entsprechende Wahrnehmungen zu Protokoll gegeben, noch bestehen irgendwelche objektiven Anhaltspunkte, welche für eine derartige Annahme sprechen würden. 13.3. Beginn der Auseinandersetzung 1.1.13. Die Vorinstanz würdigte die Aussagen der Beteiligten zusammengefasst dahingehend, dass nicht restlos geklärt werden könne, wer sich wann vor der Türe zur Wohnung K._____ eingefunden habe. Letztlich sei dies aber auch nicht von Relevanz. Entscheidend sei, dass zum Zeitpunkt, als die Beschuldigten an die Türe geklopft respektive an der Klingel geläutet hätten, diese zu viert gewesen seien. Wer an der Türe geklopft und/oder geläutet habe, lasse sich nicht mehr mit Sicherheit sagen. Ebenfalls lasse sich nicht mehr genau erstellen, wer wo vor der Türe gestanden sei. Die betreffenden Aussagen der Beschuldigten seien diesbezüglich zu widersprüchlich. Fest stehe hingegen, dass sich die Beschuldigten J._____ und G._____ unmittelbar vor der Türe aufgehalten hätten. Es sei erstellt, dass F._____ die Türe in der Folge von innen einen Spalt breit geöffnet habe. Als dieser die Beschuldigten vor der Türe gesehen habe, habe vermutlich der Beschuldigte J._____ entweder mit dem Fuss oder der Hand verhindert, dass die Türe wieder geschlossen worden sei. Die von den Verteidigungen der Beschuldigten vorgebrachte Sachverhaltsvariante, dass die Gebrüder … [F._____ und M._____] von ihrer Position innerhalb der Wohnung nur die Möglichkeit gehabt hätten, die Wohnung durch einen Überraschungsangriff und eine Überrumpelung ungeschoren zu verlassen, erscheine in Gesamtbetrachtung der Umstände und der Vorgeschichte nicht als ausgeschlossen. Gestützt werde diese Annahme auch durch die Tatsache, dass † M._____ zusammen mit den Beschuldigten G._____ und H._____ in den Waschküchenbereich hinuntergefallen sei. Es sei deshalb zugunsten der Beschuldigten offen zu lassen, aus welchem Grund schliesslich die Türe ganz aufgegangen sei, ob durch körperliche Gewalt der Beschuldigten oder durch einen der Gebrüder … [F._____ und M._____]. Ebenfalls offen zu lassen sei die
- 37 - Frage, wer zuerst auf wen losgegangen sei. Diesbezüglich könne nicht zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigten auf die Gebrüder … [F._____ und M._____] losgegangen seien bzw. diese angegriffen hätten. Auf der anderen Seite könne aber auch nicht einfach von der Version der Beschuldigten ausgegangen werden, wonach diese von den Gebrüdern … [F._____ und M._____] angegriffen worden seien. Wenn der Beschuldigte G._____ anlässlich der Hauptverhandlung ausgeführt habe, die Türe sei so aufgegangen, dass eine beidseitige Konfrontation stattgefunden habe, so erscheine dies plausibel. Dabei sei insgesamt nicht weiter verwunderlich, dass die Beschuldigten einerseits und F._____ andererseits jeweils gegenteilige Aussagen gemacht hätten. L._____ wolle seinen Aussagen zufolge nichts mitbekommen haben, da er von seiner Position her nichts gesehen habe. Die Aussage von N._____, wonach die Beschuldigten die Türe mit Körpergewalt aufgemacht hätten, könne insofern nicht zweifelsfrei übernommen werden, als viele ihrer Aussagen insbesondere auch im Vergleich mit Aussagen der Beschuldigten selbst über das Tatgeschehen nicht glaubhaft seien. In der Folge sei es unbestrittenermassen zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Beschuldigten einerseits und den Brüdern … [F._____ und M._____] anderseits gekommen, wobei die Klärung der Frage, ob es sich dabei um einen Angriff gehandelt habe, rechtlicher und nicht tatsächlicher Natur sei. Namentlich aufgrund der teilweise widersprüchlichen Angaben von F._____ müsse zugunsten des Beschuldigten I._____ offengelassen werden, ob dieser vor der Türe den Schraubenzieher tatsächlich in der Hand gehalten habe. Was aber F._____s Beobachtungen im Zusammenhang mit dem Messer in der Hand des Beschuldigten G._____ angehe, so sei festzuhalten, dass nicht ersichtlich sei, wann dieser sonst im Laufe der Auseinandersetzung das Messer in G._____' Hand hätte sehen können. F._____ habe seinen Aussagen zufolge denjenigen Teil der Auseinandersetzung, welcher zur tödlichen Verletzung von † M._____ geführt und ausserhalb der Wohnung von K._____ stattgefunden habe, nicht mitbekommen. Dies alles sei geschehen, bevor F._____ seinen Bruder nach dem Streit auf dem Boden im Waschküchenbereich gesehen habe. Er habe nicht
- 38 - gesehen, wie jemand mit einem Messer auf seinen Bruder eingestochen habe. Zudem habe von den übrigen Beschuldigten auch nie jemand glaubhaft dargelegt, F._____ sei während der tätlichen Auseinandersetzung im Waschküchenbereich anwesend gewesen. Dass F._____ aber von Anbeginn weg ausgesagt habe, der Beschuldigte G._____ habe ein Messer in der Hand gehalten, belege unzweifelhaft, dass Letzterer entgegen seinen Beteuerungen eben doch schon vor der Wohnungstüre bzw. im Zeitpunkt, als die Wohnungstüre von F._____ geöffnet worden sei, das Tatmesser in seiner Hand gehalten habe. Auch anlässlich der Hauptverhandlung habe F._____ noch einmal deutlich gemacht, dass der Beschuldigte G._____ das Messer in der Hand gehalten habe, als er (F._____) die Wohnungstüre aufgemacht habe. Untermauert werde diese Sachverhaltsdarstellung auch durch die Aufzeichnung der zwei Notrufe, worin F._____ nichts von einem Messerstich erwähnt habe. Es sei dabei wohl davon auszugehen, dass F._____ etwas von einem Messerstich gegen seinen Bruder erwähnt hätte, hätte er die Auseinandersetzung und den tödlichen Messerstich im Waschküchenbereich miterlebt. Der diesbezüglich eingeklagte und entscheidende Sachverhalt sei somit als erstellt zu betrachten. Dass der Beschuldigte H._____ das von ihm verwendete Armierungseisen bereits in der Wohnungstüre offen und für F._____ sichtbar in den Händen gehalten habe, müsse anhand der in der Hauptverhandlung gemachten Äusserungen von F._____ zugunsten des Beschuldigten H._____ verneint werden. Etwas anderes könne nicht rechtsgenügend erstellt werden. 1.1.14. Die Verteidigung des Beschuldigten G._____ machte vor Vorinstanz zusammengefasst geltend, aufgrund der unabgesprochenen und überein- stimmenden Aussagen sämtlicher Beschuldigter sei klar, dass es nie zu einem Angriff der Beschuldigten auf die Brüder … [F._____ und M._____] gekommen sei. Genau umgekehrt habe es sich verhalten. Die Beschuldigten seien nämlich von den aus der Wohnung stürmenden Brüdern … [F._____ und M._____] völlig überrascht worden. Die Anklagebehörde verfüge, mit Ausnahme der Aussagen F._____s, über kein einziges Beweismittel, welches ihre These stütze. Was die
- 39 - Aussagen von N._____ angehe, so lasse sich diese schon aus formellen Gründen nicht gegen den Beschuldigten verwenden. Einzig und allein auf F._____ beruhe auch die Behauptung, dass G._____ vom Moment der Türöffnung an das Messer einsatzbereit in der Hand gehalten habe. Es sei durchaus möglich und sogar wahrscheinlich, dass F._____ das Messer bei G._____ erst später gesehen habe, als er es nämlich unten nach der Auseinandersetzung mit † M._____ noch in der Hand gehabt habe oder das Messer dort herumgelegen sei. Es sei daher nicht verwunderlich, dass er das Messer habe beschreiben können. Es gebe keine weiteren Spuren, welche einen Angriff auf die Gebrüder … [F._____ und M._____] belegen könnten und die nicht genau so gut mit der Auseinandersetzung nach dem Angriff durch die Gebrüder … [F._____ und M._____] erklärt werden könnten (Urk. 94 S. 8). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung hierzu aus, auch die "Vorinstanz habe zu Recht einen Überraschungsangriff der Gebrüder … [F._____ und M._____] beim Verlassen der Wohnung als erstellt angenommen und einen vorgängigen eigentlichen Angriff der Beschuldigten … [G._____-H._____-I._____] Brüder und J._____ auf die … [F._____ und M._____] (zu Recht und im vorliegenden Berufungsverfahren unangefochten) verneint" (Urk. 227 S. 7). 1.1.15. Die Verteidigung von H._____ stellte sich im erstinstanzlichen Verfahren zusammengefasst auf den Standpunkt, die Anklageschrift beschreibe in ungenügender Art und Weise, wie und durch wen die Türe zur Wohnung K._____ geöffnet worden sei. Es sei auch unberücksichtigt geblieben, dass der Beschuldigte H._____ im Besitz eines Schlüssels zur Wohnung K._____ gewesen sei. Daraus ergebe sich, dass die Beschuldigten gerade nicht vorgehabt hätten, die Brüder … [F._____ und M._____] anzugreifen, ansonsten sie nämlich die Türe mit dem Schlüssel geöffnet hätten, und zwar ohne die Brüder … [F._____ und M._____] mittels klopfen und lauter Nachfragen zu warnen. Nach dem Klopfen sei es in der Wohnung still geworden, weil sich die Brüder … [F._____ und M._____] höchstwahrscheinlich auf ihre Flucht aus der Wohnung vorbereiteten. Ihr Plan sei es gewesen die Türe überraschend zu öffnen und die Wohnung unter allen Umständen zu verlassen. Aufgrund ihrer höchst kriminellen
- 40 - Machenschaften in der Wohnung K._____ hätten sie zwingend mit dem Eintreffen der Polizei rechnen müssen, weshalb sie nur noch ein Ziel verfolgt hätten, nämlich zu fliehen. Sie hätten damit rechnen dürfen, dass L._____ kein Interesse daran gehabt habe, die Polizei zu rufen. So gesehen wären sie bei einer erfolgreichen Flucht aus der Wohnung straflos davon gekommen. Entsprechend hätten auch alle Beschuldigten übereinstimmend ausgesagt, dass die Türe aufgegangen sei und die Gebrüder … [F._____ und M._____] überraschend auf sie losgegangen seien (Urk. 95 S. 4 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess H._____ durch seinen Verteidiger im Wesentlichen das bereits Vorgebrachte wiederholen. Ergänzend dazu führte die Verteidigung aus, es könne nicht angehen, dass die Vorinstanz angeblich zu Gunsten der Beschuldigten offen lasse, aus welchem Grund schliesslich die Türe ganz aufgegangen sei. Auch dürfe nicht offengelassen werden, wer zuerst auf wen losgegangen sei. Von der Beantwortung dieser Fragen hänge nämlich ab, ob eine Notwehrsituation für die Beschuldigten entstanden sei, oder nicht (Urk. 228 S. 15 ff.). 1.1.16. Die Verteidigung von J._____ machte zunächst geltend, es müsse allein schon aufgrund der Formulierung in der Anklageschrift zugunsten der Beschuldigten angenommen werden, dass die Brüder … [F._____ und M._____] die Türe von sich aus und ohne entsprechende Gewalt seitens der Beschuldigten vollständig öffneten. Bereits aufgrund der Gegebenheiten vor Ort sei nicht vorstellbar, wie die vier Beschuldigten gemeinsam und gleichzeitig gegen die Türe gedrückt haben sollten. Einzig denkbar sei, dass sie sich in Zweierkolonnen gegen die Türe gestemmt hätten. Es sei erstellt, dass zumindest † M._____ aus der Wohnung getreten sei und dann mit G._____ und wohl noch anderen Beteiligten die Treppe hinuntergestürzt sei. Dieser Vorgang sei selbstredend unmöglich, wenn man davon ausgehe, dass die Beschuldigten die Wohnungstüre mit Gewalt aufdrückten und hernach in die Wohnung stürzten. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass die Anklagebehörde sich unredlicher Beweismittel bediene, wenn sie auf die Aussagen von N._____ abstelle. Ihre Aussagen seien aufgrund von Art. 147 Abs. 4 StPO schlicht nicht verwertbar. Aufgrund der
- 41 - Untersuchungsergebnisse sei genau das Gegenteil von dem erstellt, was schliesslich in die Anklage Eingang gefunden habe. Es stehe nämlich fest, dass die Beschuldigten durch die Brüder … [F._____ und M._____] angegriffen worden seien und nicht umgekehrt. Dafür dass es sich so, wie der Beschuldigte J._____ im Übrigen immer schon ausgesagt habe, verhalten habe, spreche auch der Umstand, dass er und G._____ aufgrund des unvermittelten Angriffs der Brüder … [F._____ und M._____] rückwärts die Treppe hinunterstürzten. Ihre Gewaltbereitschaft und ihr damaliges Aggressionspotential hätten die Brüder … [F._____ und M._____] durch ihre massiven Übergriffe auf L._____ eindrücklich zur Schau gestellt. (Urk. 99 S. 8 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Verteidiger von J._____ keine neuen Ausführungen zum Beginn der Auseinandersetzung (Urk. 229). 1.1.17. Die Vorinstanz hat unter Ziff. III. 4.4.1 bis 4.4.7 die Aussagen der Beschuldigten sowie jene von F._____ und N._____ sehr sorgfältig und vollständig zusammengefasst und wiedergegeben. Darauf kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden. In Bezug auf die Aussagen der Auskunftsperson N._____ gilt es jedoch unter Hinweis auf das unter Ziff. II. 2.3 vorstehend Erwogene zu beachten, dass allfällig von ihr zum Nachteil der Beschuldigten gemachte Aussagen nicht verwertet werden dürfen. Insofern ist den entsprechenden Beanstandungen der Verteidiger beizupflichten. Immerhin kann aber auch festgehalten werden, dass ihren Aussagen nichts offenkundig Entlastendes zum Vorteil der Beschuldigten entnommen werden kann. 1.1.18. a) Wann und aus welchem jeweiligen Grund sich die einzelnen Beteiligten vor der Wohnungstüre K._____ eingefunden haben, lässt sich aufgrund der unterschiedlichen Angaben sämtlicher Beteiligter nicht mehr eruieren. Aufgrund des Beweisergebnisses ist aber erstellt, dass sich sämtliche vier Beschuldigten vor der Wohnungstüre befanden, als an der Türe geklopft respektive geläutet wurde. Insoweit ist der Sachverhalt auch durch die Beschuldigten unbestritten und infolgedessen als erstellt zu betrachten. Was die jeweilige Position der
- 42 - Beschuldigten beim Öffnen der Türe angeht, sagte G._____ aus, er sei eher hinten respektive zuhinterst gestanden (Urk. 4/2 S. 3; Urk. 4/6 S. 5 f.). An anderer Stelle gab er an, in der zweite Reihe gestanden zu sein (Urk. 4/2 S. 8). H._____ gab an, G._____ sei in diesem Moment zuvorderst gestanden, hinter ihm J._____, dann I._____ und schliesslich er selbst (Urk. 5/1 S. 3; Urk. 5/3 S. 11). I._____ schilderte die Situation dahingehend, dass G._____ direkt vor der Türe gestanden sei. Er selbst sei leicht nach links versetzt, J._____ rechts von ihm und H._____ hinter ihnen gestanden (Urk. 6/1 S. 2; Urk. 6/3 S. 3). J._____ machte zur Situation vor der Türe keine präzisen Aussagen. Anlässlich seiner ersten Befragung gab er lediglich an, sie hätten geläutet und an die Türe gepoltert. Nachdem die Türe von innen geöffnet worden sei, habe einer von ihnen, I._____, G._____, oder er selbst die Hand in die Türe gehalten, damit diese nicht mehr geschlossen werde (Urk. 7/1 S. 2). An anderer Stelle bestätigte er seine Aussagen, indem er angab, er selbst, G._____, I._____ und H._____ seien vor der Türe gestanden. Er oder I._____ hätten dann die Türe aufgehalten (Urk. 7/3 S. 4). Wenn die Vorinstanz angesichts dieser Aussagen schlussfolgert, es stehe fest, dass sich die Beschuldigten J._____ und G._____ im Zeitpunkt, als die Türe geöffnet worden sei, unmittelbar davor aufgehalten hätten, so ist dies durch das Beweisergebnis erstellt. Immerhin hat der Verteidiger von J._____ im Rahmen der Berufungsverhandlung zugestanden, sein Mandant habe die "allenfalls vorgenommenen Handlungen zur Vermeidung der sofortigen Schliessung der Wohnungstüre durch die sich bei L._____ befindlichen Personen" lediglich mit dem Ziel vorgenommen, "Informationen zum Wohlbefinden von L._____ zu erhalten und diesem zu helfen". Keinesfalls sei es um eine nachfolgende Durchführung eines tätlichen Angriffs bzw. Raufhandels gegangen (Urk. 229 S. 9).
b) Es ist weiter nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung im Ergebnis zum Schluss kommt, es könne nicht zweifelsfrei erstellt werden, dass die Beschuldigten auf die Gebrüder … [F._____ und M._____] losgegangen seien oder ob das Gegenteil der Fall gewesen sei. Wenngleich die von den Verteidigern der Beschuldigten ins Feld geführte Sachverhaltsvariante, wonach die Gebrüder … [F._____ und M._____] gleichsam
- 43 - mit dem Rücken zur Wand in der Falle gesessen seien und die Flucht nach vorne hätten antreten müssen, nicht überzeugt, lässt sich gegenteiliges nicht restlos beweisen. Immerhin aber ist darauf hinzuweisen, dass sich die Wohnung K._____, in welcher L._____ festgehalten wurde, im Parterre der Liegenschaft befindet und die Gebrüder … [F._____ und M._____] ohne weiteres durch die Fenster respektive via Balkontüre hätten fliehen können. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte F._____ immerhin, sich solche Gedanken auch gemacht zu haben (Prozess SB120265 Urk. 57 S. 6). Insofern verfängt die Hypothese der Verteidiger nicht. Ebenso ist es wenig wahrscheinlich, dass die Gebrüder … [F._____ und M._____] den Plan hatten, bei den engen räumlichen Verhältnissen an den vier, zumindest teilweise bewaffneten, Beschuldigten vorbeizustürmen und auf diese Weise die Flucht zu ergreifen. Ein derartiges Vorhaben wäre bei vernünftiger Betrachtung von Anbeginn zum Scheitern verurteilt gewesen. Wie die Vorinstanz jedoch zurecht festhielt, muss zugunsten der Beschuldigten offen gelassen werden, ob die Wohnungstüre gewaltsam durch die Beschuldigten aufgedrückt wurde oder ob die Brüder … [F._____ und M._____] diese unvermittelt ganz aufrissen. Ebenso lässt sich nicht mehr im Detail klären, wer auf wen losgegangen ist. Wie die Vorinstanz zitierte, gab G._____ vor Bezirksgericht zu Protokoll, die Türe sei so aufgegangen, dass eine beidseitige Konfrontation stattgefunden habe (Urk. 87 S. 20). Diese Schilderung dürfte die konkreten Geschehnisse am besten wiedergeben. Einerseits versuchten die Beschuldigten unbestrittenermassen von aussen zu verhindern, dass die Wohnungstüre wieder geschlossen wurde und stemmten sich dagegen. Andererseits waren die Brüder … [F._____ und M._____] in der Wohnung angesichts der Übermacht vor der Türe zunächst bemüht, diese um jeden Preis wieder zu schliessen, und als dies nicht mehr gelang und sich die Türe für sämtliche Beteiligten überraschend öffnete, ging man aufeinander los. Ein einseitiger Angriff der Beschuldigten auf die Gebrüder … [F._____ und M._____] lässt sich damit nicht zweifelsfrei erstellen. Wie die Verteidigung von G._____ aufgrund der vorinstanzlichen Erwägungen zum Schluss kommt, die Vorderrichter hätten "verbindlich festgestellt", der Auseinandersetzung liege ein Überraschungsangriff der Gebrüder … [F._____ und M._____] zugrunde, ist
- 44 - schlicht nicht nachvollziehbar. Solches lässt sich dem angefochtenen Entscheid jedenfalls nicht entnehmen. Hier unterliegt die Verteidigung wohl ebenso einem Irrtum, wie wenn sie die Auffassung vertritt, die vorinstanzlichen Erwägungen seien für die Rechtsmittelinstanz bindend, weil die Anklagebehörde den Schuldpunkt nicht angefochten habe. Dieser wurde bekanntlich von den Beschuldigten zum Berufungsgegenstand gemacht und steht damit im zweitinstanzlichen Verfahren ohne Einschränkung zur Disposition. Was die Einwände der Verteidigung von H._____ angeht, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz entgegen den Ausführungen der Verteidigung die Frage, wer auf wen losgegangen sei, gerade nicht offen lässt. Die Vorinstanz kommt vielmehr mit Verweis auf entsprechende Zugeständnisse des Beschuldigten G._____ zum zutreffenden Schluss, die Türe sei so aufgegangen, dass eine beidseitige Konfrontation stattgefunden habe (Urk. 136 S. 55). Dies wird im Übrigen auch schon rein bildlich dadurch unterstrichen, dass gemäss erstelltem Sachverhalt (vgl. dazu später Ziff. 5) sich † M._____ kämpfend zur Wohnungstür hinaus bewegte (was für ein "Ausbrechen" der Gebrüder … [F._____ und M._____] sprechen könnte), während sich die tätliche Auseinandersetzung zwischen F._____ und I._____ im Innern der Wohnung abspielte (was eher einen Angriff der Gebrüder … [ G._____-H._____-I._____]). Die Verteidigung von H._____ beanstandet weiter, die Vorinstanz habe sich nicht mit dem Argument auseinander gesetzt, wonach H._____ im Besitz eines Wohnungsschlüssels gewesen sei und es daher auf der Hand liege, dass sich die Beschuldigten unbemerkt Zutritt zur Wohnung hätten verschaffen können, wenn sie einen Angriff geplant gehabt hätten. Dieses Argument ist insofern rein spekulativer Natur, als H._____ selbst ausführte, einer von ihnen habe an der Türklingel geläutet und den Türgriff gedrückt (Urk. 5/1 S. 2 f.; Urk. 5/8 S. 11 ff.). Daraus geht hervor, dass die Türe offenkundig von innen verschlossen war. Damit hätte sie von aussen wohl auch mit einem Schlüssel nicht geöffnet werden können. Insofern kann der Beschuldigte H._____ aus dem Umstand, dass er allenfalls über einen Wohnungsschlüssel verfügte, nichts zu seinen Gunsten ableiten.
c) Wenn die Vorinstanz erwägt, in der Folge sei es unbestrittenermassen zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Beschuldigten einerseits und
- 45 - F._____ sowie † M._____ andererseits gekommen, wobei auf die einzelnen Tathandlungen später noch einzugehen sei, ist dem nichts hinzuzufügen.
d) Soweit die Vorinstanz unter Ziff. III. 4.4.8 d) (Urk. 136 S. 56) Erwägungen zu einer allfälligen Bewaffnung des Beschuldigten I._____ macht, kann darauf angesichts seiner rechtskräftigen Verurteilung vollumfänglich verwiesen werden. Wie an anderer Stelle ausgeführt, stellte sich F._____ von Anfang an auf den Standpunkt, der Beschuldigte G._____ sei bereits zu Beginn der tätlichen Auseinandersetzung mit einem Messer bewaffnet gewesen. Rund drei Stunden nach der Auseinandersetzung wurde F._____ im Spital U._____ erstmals durch einen Funktionär der Kantonspolizei Schwyz zur Sache befragt. Schon damals gab er zu Protokoll, dass jene Person, welche auf seinen Bruder los gegangen sei (die Rede war von der Person mit dem "riesen Bart", womit unzweifelhaft G._____ gemeint sein musste) mit einem Messer bewaffnet gewesen sei. Das Messer habe eine 2.5 - 3 cm breite und ca. 10 cm lange Klinge aufgewiesen (Urk. 8/1 S. 17). Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 2. März 2010 fertigte F._____ eine Skizze des Messers an, welches er bei G._____ zuvor gesehen habe (Urk. 8/3 S. 20a). Das Tatmesser wurde bekanntlich nicht gefunden. Nachdem G._____ aber zu Beginn seiner Einvernahmen bestritt, bei der Auseinandersetzung ein Messer mit sich geführt zu haben, legte er am 5. März 2010 ein Geständnis ab. Dabei schilderte er erstmals auch die Beschaffenheit des verwendeten Messers (Urk. 4/4 S. 4). Anhand dieser Beschreibungen konnte die Anklagebehörde Erkundigungen bei der Firma … einholen, dort hatte der Beschuldigte das Messer gekauft. Anhand eines Fotos konnte der Beschuldigte G._____ das verwendete Messer eindeutig identifizieren (Urk. 4/7 S. 2 und Anhang mit Fotografie des Messers). Das auf diese Weise eruierte Tatmesser weist eine derartige Übereinstimmung mit dem bereits am Tattag durch F._____ skizzierten Messer auf, das kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass F._____ das Messer gesehen haben muss. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, hat F._____ denjenigen Teil der Auseinandersetzung, welcher schliesslich zum Tode seines Bruders † M._____ führte, nicht mitbekommen, weil er zu jenem Zeitpunkt erstelltermassen in der Wohnung K._____ mit I._____ in eine tätliche
- 46 - Auseinandersetzung verwickelt war. Seinen im Sterben liegenden Bruder hat er erst dann im Waschküchenbereich gesehen, als diesem die tödliche Verletzung bereits beigebracht worden war (vgl. dazu auch die Aussagen von F._____ an der Berufungsverhandlung: SB120265 Urk. 57 S. 7). Dass F._____ Teil dieser Auseinandersetzung im Keller- respektive Waschküchenbereich gewesen sein soll, wurde von keiner der Parteien je behauptet. Der Umstand, dass F._____ die Tatwaffe bereits in einem Zeitpunkt derart präzise schildern und skizzieren konnte, als G._____ noch behauptete, nicht mit einem Messer bewaffnet gewesen zu sein und niemand sonst wusste, wie das – verschwundene – Messer ausgesehen hatte, lässt nur einen Schluss zu: G._____ musste das Tatmesser bereits offen in der Hand gehalten haben, als die Wohnungstüre geöffnet wurde. Die Vorinstanz ging damit richtigerweise davon aus, dass der diesbezüglich eingeklagte Sachverhalt als erstellt zu betrachten ist. Dass der Beschuldigte H._____ bei der Auseinandersetzung mit einem Armierungseisen bewaffnet war, wurde zuvor unter Ziff. 4.2.2 dargetan. Gestützt auf die Aussagen von F._____ anlässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson vor Bezirksgericht kamen die Vorderrichter zum Schluss, es lasse sich nicht rechtsgenügend erstellen, dass H._____ das von ihm verwendete Armierungseisen bereits in der Wohnungstüre offen und für F._____ sichtbar in den Händen gehalten habe. Diese Erwägungen sind in der Sache zutreffend. Allerdings findet sich in der Anklageschrift auch keine entsprechende Sachverhaltsschilderung, welche zu erstellen gewesen wäre. Im Gegensatz zum Beschuldigten G._____, wo in der Anklageschrift explizit umschrieben wird, dieser habe zum Zeitpunkt des behaupteten Angriffs "sein Messer jedenfalls für F._____ sichtbar einsatzbereit in der Hand" gehalten, finden sich bezüglich H._____ keine entsprechenden Vorwürfe (Urk. 76 S. 6).
14. Ablauf der Auseinandersetzung 14.1. G._____
- 47 - 1.1.19. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, es sei erstellt, dass sich der Beschuldigte G._____ entgegen seinen Ausführungen bereits mit dem offenen Tatmesser in der Hand in die tätliche Auseinandersetzung mit † M._____ begeben habe. Zu seinen Gunsten sei jedoch davon auszugehen, dass auch † M._____ einen Gegenstand in seiner Hand gehalten habe. Dabei habe es sich mutmasslich um den sichergestellten Schraubendreher gehandelt. Anlässlich der weiteren Auseinandersetzung habe sich der Beschuldigte G._____ eine Stichverletzung am linken Oberschenkel zugezogen, wobei nicht ausgeschlossen werden könne, dass diese durch sein eigenes Messer und unter Einwirkung von † M._____ entstanden sei. Als der Beschuldigte G._____ im späteren Verlauf zumindest mit seinem rechten Knie auf den Boden gesunken sei, habe er † M._____ den eingeklagten tödlichen Messerstich versetzt. 1.1.20. Die Verteidigung von G._____ machte vor Vorinstanz geltend, der Beschuldigte habe während der ganzen Untersuchung von allem Anfang an zugegeben, dass er am 15. Februar 2010 in der Liegenschaft O._____strasse ... in P._____ anlässlich einer Auseinandersetzung † M._____ mit einem Messer einen tödlichen Stich beigebracht habe, dies nachdem † M._____ ihn zuvor angegriffen und ihm einen Stich in den Oberschenkel versetzt habe. Die Behauptung der Anklagebehörde, es habe eine tätliche Auseinandersetzung zwischen † M._____ einerseits und G._____, H._____ und J._____ andererseits gegeben, sei durch nichts bewiesen. Vielmehr gestehe die Anklagebehörde ja selber ein, dass sich die Reihenfolge der Tathandlungen im Detail nicht klären lasse. G._____ sei nach seinem Treppensturz vorübergehend bewusstlos gewesen. Vielleicht habe † M._____ in dieser Zeit eine Auseinandersetzung mit einem der Beschuldigten gehabt, bei welcher er sich die festgestellten Kopfverletzungen zugezogen habe. Auch das sei jedoch nicht nachgewiesen. Aufgrund der weitgehend ungeklärten Sachlage sei zugunsten des Beschuldigten G._____ von der für ihn günstigeren Version auszugehen. Demnach seien die Gebrüder … [F._____ und M._____] unerwartet aggressiv aus der Wohnung herausgekommen und G._____ habe einen Schlag auf den Kopf bekommen. Danach sei er zusammen mit † M._____ die Treppe hinuntergestürzt. † M._____ sei mit einem unbekannten, metallenen
- 48 - und spitzen Gegenstand auf ihn zugekommen. Bei diesem Gegenstand habe es sich vermutlich um ein Messer oder einen Schraubenzieher gehandelt. G._____ habe versucht † M._____ mit der Hand von sich halten, als ihm dieser einen (Faust-)Schlag auf den Kopf versetzt habe. Weil G._____ † M._____ offenbar körperlich unterlegen gewesen sei, habe er erfolglos versucht, diesen abzuwehren. Deshalb und weil er in Todesangst gewesen sei – er habe sich durch den metallenen Gegenstand von † M._____ bedroht gefühlt – habe er sein Outdoormesser aus der Arbeitshose hervorgeholt. Damit habe er † M._____ einschüchtern wollen, damit dieser von ihm hätte ablassen sollen. † M._____ habe aber unbeirrt weitergekämpft. Irgendwann sei dann G._____ am linken Bein verletzt worden. Weil † M._____ ihn gestochen habe, habe er gesehen, wie sein linker Oberschenkel geblutet habe. Wegen der schwindenden Kraft im Bein sei G._____ dann auf die Knie gesunken, wobei er wegen des Blutverlustes und unter Schock gedacht habe, er müsse sterben. † M._____ habe aber nicht von ihm abgelassen, weshalb G._____ nochmals zwei Treppen hinuntergefallen sei. Um sich von † M._____ zu befreien und nicht selber getötet zu werden, habe G._____ † M._____ schliesslich abwehrend mit beiden Händen weggestossen. Dabei habe er ihm mit dem Messer einen Stich in die Brust versetzt, welcher leider zur Tötung von † M._____ geführt habe (Urk. 94 S. 12). Im Rahmen der Berufungsverhandlung wiederholte die Verteidigung über weite Teile die bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Argumente. Ergänzend dazu brachte sie vor, von einer Provokation durch den Beschuldigten G._____ könne keine Rede sein. Dieser habe das Messer während der Auseinandersetzung mit den Gebrüdern … [F._____ und M._____] zunächst gar nicht als Stichwaffe eingesetzt, sondern erst am Ende der Auseinandersetzung mit † M._____ tödlich eingesetzt. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschuldigte schon erheblich verletzt auf den Knien gewesen. Es sei unbestritten, dass der Beschuldigte mit seinem Messer die tödliche Verletzung von † M._____ herbeigeführt habe. Er habe sich in Todesangst befunden und sich nicht mehr anders zu helfen gewusst. Er habe nicht gezielt zugestochen, sondern versucht, den Angreifer mit letzter Kraft mit Notwehrwillen wegzustossen. Dabei sei es zum verhängnisvollen Stich gekommen. G._____ habe das Messer bloss zu Warnzwecken hervorgenommen.
- 49 - Er habe † M._____ damit bloss auf Distanz halten wollen. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie davon ausgehe, dass G._____ bereits zu Beginn der Auseinandersetzung vor der Wohnungstüre das Messer offen in der Hand gehalten habe. F._____ behaupte Solches, sei aber vollkommen unglaubwürdig und was er sage sei unglaubhaft. Der Umstand, dass er das Messer habe beschreiben können, spreche nicht dafür, dass er es vor der Wohnungstüre gesehen habe. Ein Messer könne nämlich auch der dümmste Mensch zeichnen. Es sei durchaus denkbar, dass er das Messer erst später gesehen habe, zum Beispiel als er nach dem Streit ausserhalb der Wohnung K._____ im Waschküchenbereich seinen Bruder † M._____ auf dem Boden gesehen habe. Vor der Wohnungstüre könne er das Messer jedenfalls unmöglich gesehen haben. Wenn nämlich F._____ die Türe nur kurz einen Spalt von 10 cm geöffnet und dann wieder zugedrückt habe, könne er unmöglich vier Personen zum Teil vor G._____ stehend, einen Schraubenzieher und ein Messer gesehen haben. Eine solche Beobachtung sei objektiv gar nicht möglich, was klar mache, dass F._____ nicht die Wahrheit gesagt habe (Urk. 227 S. 8 ff.). 1.1.21. a) Die Vorinstanz hat auch hier die Aussagen des Beschuldigten G._____ sehr gründlich und umfassend wiedergegeben. Den betreffenden Erwägungen unter Ziff. III. 5.1 ist nichts mehr hinzuzufügen (Urk. 136 S. 58). Neue Erkenntnisse konnten auch der Befragung von G._____ anlässlich der Berufungsverhandlung nicht entnommen werden (Urk. 217).
b) Im Ergebnis decken sich die Schlussfolgerungen der Vorinstanz weitest- gehend mit den durch die Verteidigung des Beschuldigten vorgebrachten Zugeständnissen. Bestritten wird vom Beschuldigten mit Vehemenz, dass er sich bereits mit dem offenen Tatmesser in der Hand in die tätliche Auseinandersetzung mit † M._____ begeben habe. Dass G._____ das verwendete Messer bereits zu Beginn der Auseinandersetzung offen in der Hand hielt, wurde indessen vorstehend unter Ziff. III. 4.3.6 d) ausführlich dargetan. Daran ändert auch die Argumentation der Verteidigung nichts, die sich auf den Standpunkt stellt, es sei objektiv gar nicht möglich, dass F._____ durch den Türspalt die Bewaffnung der Gebrüder … [G._____-H._____-I._____] habe
- 50 - erkennen können. Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Schilderungen der Beteiligten in Bezug auf die Türspaltbreite alles andere als übereinstimmend sind. J._____, der unbestrittenermassen zuvorderst bei der Türe stand, gab zum Beispiel an, die Türe sei einen schmalen Spalt breit geöffnet worden und ein Mann habe auf Deutsch gefragt, was sie wollten. Sie hätten sich dann erkundigt, was in der Wohnung los sei. Der Mann habe dann aber nur gemeint, das gehe sie nichts an und sie sollten abhauen. Sie hätten dann nach L'._____ (L._____) gerufen und keine Antwort bekommen. Dann sei ein zweiter, unbekannter Mann zur Türe gekommen und habe ebenfalls auf Deutsch gesagt sie sollten abhauen (Urk. 7/1 S. 2). H._____ gab an, die Türe sei von innen geöffnet worden. G._____ sei zuvorderst gestanden, hinter ihm J._____, dann I._____. Er selber sei zuhinterst gestanden. Er habe zwei unbekannte Männer gesehen, die in der Türe gestanden seien. Hinter ihnen habe er L._____ gesehen. Dann sei alles ganz schnell gegangen (Urk. 5/1 S. 3). Wenn also die Beschuldigten Zeit und Raum hatten, von aussen in die Wohnung K._____ zu blicken, so muss es umgekehrt auch F._____ möglich gewesen sein, die vor der Tür stehenden Beschuldigten zu sehen. Das wäre im Übrigen gar durch eine bloss 10 cm geöffnete Türe möglich – wenn auch vielleicht nur mit einem Auge und nicht mit beiden. Von einer objektiven Unmöglichkeit, wie sie der Verteidiger von G._____ geltend macht, kann damit keine Rede sein. Gegen die Sachverhaltsvariante der Verteidigung des Beschuldigten spricht neben den bereits ins Feld geführten Argumenten auch der Umstand, dass G._____ nach seinen eigenen Angaben das Messer stets in einer Messerscheide mit sich geführt habe; so auch am fraglichen 15. Februar 2010. Das Messer will G._____ in der Tasche seiner Arbeitshosen gehabt haben, wobei die Scheide des Messers unverschlossen gewesen sei. Auf diese Weise könne er das Messer bei der Arbeit jeweils mit einer Hand oder mit Handschuhen herausziehen. Urk. 4/4 S. 5; Urk. 4/6 S. 7). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Scheide für das Tatmesser weder am Tatort, noch in den Arbeitshosen des Beschuldigten G._____ gefunden wurde. Die Beschaffenheit seiner Hose schilderte G._____ folgendermassen: "Ich trug Arbeitshosen mit grossen Säcken und Beintaschen. Die Hosenbundsäcke waren sehr tief geschnitten, beinahe bis Mitte Ober-
- 51 - schenkel, etwas nach innen reichend, damit man bequem mit darin platzierten Gegenständen sitzen konnte (Urk. 4/7 S. 4). Die eigentliche Kampfhandlungen mit † M._____ schilderte der Beschuldigte in der Einvernahme vom 5. März 2010 wörtlich wie folgt (Urk. 4/4 S. 4): "M._____ kam auf mich zu und er hatte in seiner rechten Hand immer noch einen mir unbekannten Gegenstand. Ich weiss nicht was es war. Ich hielt seine rechte Hand mit meiner linken Hand fest. Mit der anderen Hand versuchte ich ihn wegzustossen und er mich mit seiner linken Hand ebenfalls. Wie dies genau war, weiss ich nicht mehr. M._____ schlug mich auch auf den Kopf, vermutlich mit der Faust. Ich versuchte ihn abzuwehren. Ich nahm dann aus meiner rechten Hosentasche, es waren Arbeitshosen, mein Outdoormesser hervor, welches ich zum Arbeiten brauche". In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. März 2010 gab er an, † M._____ sei wieder auf ihn los gegangen. Sie seien zusammen umgefallen. Er habe ihn – den Beschuldigten – dann wieder angegriffen. Er habe mit seinem linken Arm † M._____'s rechten Arm gehalten. In der rechten Hand habe dieser den Gegenstand gehabt. Mit den anderen Armen hätten sie herumgefuchtelt. Er habe dann noch "ein paar bekommen". Er habe Schmerzen am Kopf gehabt. Er sei auf Verteidigung gewesen und habe versucht, † M._____ zurückzustossen. Mit der linken Hand habe er ihn nicht mehr halten können, weil die Kraft nachgelassen habe. Bei sich auf der rechten Seite habe er sein Arbeitsmesser gehabt, welches er während des Kampfes habe herausnehmen können. Seine Hand habe er immer noch fest gehalten. † M._____ habe dann seine rechte Hand gehalten, in der sich das Messer befunden habe. Sie seien dann in diesem Raum herumge- gangen und hätten sich ähnlich wie zwei Ringer bewegt. Der Beschuldigte G._____ führte weiter aus, er sei dann auf sein rechtes Knie gefallen und habe nicht mehr aufstehen können. Er habe Blut aus seinem Bein spritzen sehen. Im Bein habe er keine Kraft mehr gehabt. Er habe dann versucht weg zu gehen, aber † M._____ sei immer noch an ihm gehangen. Auf dem rechten Bein sei er dann davon gehumpelt, weil er das linke Bein nicht mehr gut habe bewegen können. Es sei so schnell gegangen und er sei schwach geworden. Sie hätten sich dann noch gegenseitig aneinander festgehalten. Er habe sich von † M._____ befreien und diesen mit beiden Händen wegstossen wollen, wobei er in der
- 52 - rechten Hand noch das Messer gehalten habe (Urk. 4/6 S. 6). In der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 17. Januar 2011 gab der Beschuldigte G._____ schliesslich auf entsprechende Frage hin an, er habe das Messer in der rechten Hand gehalten und zwar so, dass die Klinge auf der Daumenseite aus der Hand geschaut habe. Wie er zugestochen habe, könne er nicht mehr sagen. Er erinnere sich einfach, dass er ihn gegen oben weggestossen habe. Er sei eigentlich immer auf den Knien gewesen (Urk. 4/8 S. 8). Anlässlich der Berufungsverhandlung präzisierte G._____ schliesslich, es habe sich bei der Hosentasche, in welcher sich das Messer befunden habe, nicht um eine Beintasche, sondern um einen normalen, breitgeschnittenen, seitlichen Hosensack gehandelt (Urk. 217 S. 5). Allein schon aufgrund dieser Schilderungen des Beschuldigten selbst, wird zweierlei klar. Erstens erscheint die Behauptung des Beschuldigten, wonach er während der laufenden Kampfhandlung in seine Beintasche fasste und das Outdoormesser behändigte, vollkommen unglaubhaft. Dies aus folgenden Überlegungen: Der Beschuldigte gibt an, sein Messer sei unverschlossen in der Messerscheide gesteckt. Er habe das Messer mitsamt Messerscheide in der rechtsseitigen Beintasche seiner Arbeitshosen aufbewahrt, wobei deren Taschen so gross geschnitten seien, dass man sich auch mit Gegenständen in der Tasche bequem hinsetzen könne. Abgesehen davon, dass das Messer bei den durch den Beschuldigten beschriebenen Kampfhandlungen inkl. mehrerer Treppenstürze mit einiger Wahrscheinlichkeit hätte aus der weit geschnittenen Tasche fallen können, ist es auch schlecht vorstellbar, wie der Beschuldigte, dessen linke Hand von † M._____ festgehalten wurde, während beide mit den anderen Armen herumfuchtelten, mit der rechten Hand in seine breit geschnittene und tiefe Beintasche fassen, dort auf Anhieb das Messer ergreifen und es schliesslich einhändig aus dessen Scheide hätte ziehen können, ohne sich zu verheddern oder mehrfach nachgreifend suchen zu müssen. Erschwerend kommt hinzu, dass die Scheide nach Angaben des Beschuldigten aus mittelweichem Leder war (Urk. 7/4; Urk. 217 S. 5), was das Herausnehmen des Messers erfahrungsgemäss im Gegensatz etwa zu einer Kunststoffscheide deutlich erschwert. Dies alles will G._____ nota bene getan haben, ohne von † M._____ daran gehindert zu werden. Zweitens gibt der Beschuldigte sinngemäss an, er habe † M._____ mit
- 53 - beiden Händen von sich wegstossen wollen. Wer ein Messer so in der Hand hält, dass die Messerklinge auf der Daumenseite aus der Hand schaut, der kann bei einer Wegstossbewegung keine solche Stichverletzung verursachen, wie sie † M._____ erlitten hat. Die festgestellte Verletzung kann nur durch eine Stichbewegung mit mehr oder weniger horizontal geführter Klinge verursacht worden sein, was sich auch aus dem Verletzungsbild ergibt (Urk. 38 S. 162). Es ist schlicht undenkbar, wie die festgestellte Verletzung durch ein blosses Weg- stossen hätte verursacht werden können. Hätte der Beschuldigte † M._____ lediglich von sich weggestossen, so wäre die mehr oder weniger im rechten Winkel zum Daumen aus der Hand ragende Messerklinge mit Bestimmtheit nicht bis zum Schaft in den Brustkasten des Verstorbenen eingedrungen. Um Solches zu erreichen, muss vielmehr eine deutliche Stichbewegung ausgeführt werden; entweder mit stark abgewinkeltem Handgelenk von sich weg oder dann von der Seite her mit einer eher die Faust mit dem Messer schwingenden Bewegung. Für ein Geschehen in diesem Sinne sprechen jedenfalls mit aller Deutlichkeit auch die Erkenntnisse der Rechtsmediziner. Diese resümieren im Ergänzungs-Gutachten vom 1. März 2011, aufgrund der Tatsache, dass der Knorpel der 6. Rippe, das Herz und der hintere, zwerchfellnahe Herzbeutelanteil glattrandige Defekte und somit Zeichen einer scharfen Gewalteinwirkung aufweisen würden, sei aus rechtsmedizinischer Sicht von einem mittelgradig-erhöhten Kraftaufwand (Impuls) beim Zustechen auszugehen (Urk. 16/3 S. 2; Unterstreichung durch das Gericht).
c) Zusammengefasst kann damit festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte G._____ bereits vor der Wohnung K._____ mit dem offenen Tatmesser in der Hand in die tätliche Auseinandersetzung begeben hat. Zu seinen Gunsten ist mit der Vorinstanz anzunehmen, dass auch † M._____ einen Gegenstand in seiner Hand hielt, wobei es sich vermutungsweise um den sichergestellten Schraubendreher gehandelt haben dürfte. Im Rahmen der weiteren Auseinandersetzung hat sich der Beschuldigte G._____ eine Stichverletzung am linken Oberschenkel zugezogen. Hierbei kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Verletzung durch sein eigenes Messer und unter Einwirkung von † M._____ entstanden ist. Als der Beschuldigte G._____ im
- 54 - späteren Verlauf zumindest mit seinem rechten Knie auf den Boden gesunken ist, hat er † M._____ den inkriminierten tödlichen Messerstich in die Brust versetzt. 14.2. H._____ 1.1.22. In Bezug auf den Beschuldigten H._____ erwog die Vorinstanz zusammenfassend, es sei aufgrund der Aussagen sämtlicher Beschuldigter in jedem Fall davon auszugehen, dass sich neben dem Beschuldigten G._____ und † M._____ auch H._____ im Waschküchenbereich aufgehalten habe. Dies ergebe sich allein schon aus den Aussagen von H._____ selbst. Dass er entgegen seinen Ausführungen nicht nur im Waschküchenbereich am Boden gelegen sei und allenfalls sogar kurzzeitig das Bewusstsein verloren habe, werde einerseits durch das jeweilige Verletzungsbild bei den Brüdern … [F._____ und M._____] und andererseits durch die früheren Aussagen von J._____ widerlegt (Urk. 136 S. 72). 1.1.23. Die Verteidigung von H._____ stellte sich vor Vorinstanz zusammengefasst auf den Standpunkt, es werde bestritten und sei nicht bewiesen, dass der Beschuldigte in die tätliche Auseinandersetzung mit † M._____ involviert gewesen sei. Einzig F._____ behaupte etwas derartiges. Seine Aussagen seien jedoch nichts anderes als rein spekulative Annahmen. Er habe nämlich eindeutig ausgesagt, während der Auseinandersetzung mit I._____ beschäftigt gewesen zu sein, weshalb er nicht gesehen habe, was die anderen Beteiligten getan hätten. H._____ habe unbestrittenermassen selber zwei bis drei Schläge auf den Kopf erhalten. Zudem sei er am linken Arm verletzt worden. Es habe sich dabei um eine Schnittwunde gehandelt. Deshalb könne er sich nicht mehr erinnern, was genau geschehen sei. Es werde bestritten, dass der Beschuldigte H._____ zweimal mit einem Armierungseisen auf den Kopf von † M._____ geschlagen habe. Ebensowenig habe er mit dem Armierungseisen ein bis zweimal auf den Kopf von F._____ eingeschlagen. Dieser habe von einem Schlag auf den Kopf gesprochen und zudem gesagt, er sei mit einem Schlagstock geschlagen worden, welcher sich beim Zuschlagen über den Kopf "gebeugt" habe. Es könne sich dabei nicht um ein Armierungseisen gehandelt haben. Bei genauerer Betrachtung falle zudem auf, dass F._____ den Beschuldigten
- 55 - H._____ nicht als Täter erkannt respektive bezeichnet habe. Vielmehr habe er H._____ erst als Täter bezeichnet, nachdem er die Akten studiert und die Aussagen der Beteiligten gelesen habe. Als Täter komme sehr wohl auch L._____ in Frage. Dieser habe zahlreiche Gründe gehabt, die Brüder … [F._____ und M._____] zu schlagen. Es sei daher gut möglich, dass sich dieser nach seiner Befreiung an ihnen habe rächen wollen (Urk. 95 S. 7 ff.). Diese Argumente wiederholte der Verteidiger von H._____ im Wesentlichen auch im Berufungsverfahren. Weiter wurde beanstandet, die Vorinstanz habe sich mit der Rolle von L._____ überhaupt nicht auseinander gesetzt. Die Vorinstanz sei bloss von einem Gedanken geleitet gewesen, nämlich den Beschuldigten H._____ schuldig sprechen zu wollen. Dabei sei beispielsweise auch unberücksichtigt geblieben, dass der Beschuldigte selbst eine Stichwunde sowie Schläge auf den Kopf erlitten habe. Es frage sich, wie der Beschuldigte angeblich beide Gebrüder … [F._____ und M._____] (mit zwei verschiedenen Armierungseisen?) hätte schlagen können, dies obwohl F._____ in der Wohnung und † M._____ ausserhalb der Wohnung am Kämpfen gewesen seien. Dabei solle der Beschuldigte angeblich sogar ein drittes Armierungseisen bei sich gehabt haben (Urk. 227 S. 14 ff.). 1.1.24. Die Vorinstanz hat die hier interessierenden Aussagen des Beschuldigten H._____ – soweit dieser nicht ohnehin von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte – sowie der übrigen Beteiligten vollständig zusammengefasst und korrekt wiedergegeben. Auf die Erwägungen unter Ziff. III. 5.2.2. bis 5.2.6 des angefochtenen Entscheides kann ohne weiteres verwiesen werden (Urk. 136 S. 64 ff.). Zunächst ist anhand der Aussagen erstellt, dass sich der Beschuldigte H._____ zusammen mit † M._____, J._____ und G._____ im Treppenhaus befunden hat, während sich I._____ zusammen mit F._____ zunächst eine tätliche Auseinandersetzung im Eingangsbereich der Wohnung K._____ lieferte. Dass sich danach H._____ zusammen mit den vorgenannten † M._____, J._____ und G._____ im Kellerbereich vor der Waschküche aufgehalten hat, hat er selbst zugestanden, indem er ausführte, er habe G._____ blutend am Boden gesehen
- 56 - und sei zu ihm hin gegangen. Einer der beiden anderen Männer sei ebenfalls auf diesem "Podest" gelegen (Urk. 5/1 S. 3 und Urk. 5/3 S. 13). Diese Angaben decken sich zudem mit den Aussagen von G._____, welcher schon zu Beginn seiner Einvernahmen zu Protokoll gab, er sei zusammen mit † M._____ die Treppe hinuntergestürzt. Sein kleiner Bruder H._____ und J._____ seien auch da
– sprich im Kellerbereich – gewesen (Urk. 4/2 S. 13). Auch J._____ hat in der Untersuchung eingestanden, in diesem "riesigen Durcheinander mit Schlägerei und Gerangel" via Treppe zum einen Stock tiefer liegenden Keller gelangt zu sein (Urk. 7/1 S. 2 und Urk. 7/3 S. 4). Dass die Beschuldigten bei ihren weiteren Schilderungen sichtlich bemüht waren, sich Zurückhaltung aufzuerlegen, um die Mitstreiter nicht zu belasten, ist offenkundig. Insofern ist auch nicht weiter verwunderlich, wenn allenthalben behauptet wird, man habe zumindest kurzzeitig die Besinnung verloren und könne sich an nichts mehr erinnern. Von ganz entscheidendem Beweiswert sind nun aber in diesem Zusammenhang nicht die geschönten Aussagen der Beteiligten, sondern das Gutachten des IRM vom
19. November 2010 betreffend die Spurenauswertung am im Lichtschacht der Liegenschaft vorgefundenen Armierungseisen und den Kleidungsstücken der Beteiligten (Urk. 14/4) sowie das Obduktionsgutachten des IRM vom 27. August 2010 (Urk. 15/4). Dass sich H._____ mit dem fraglichen Armierungseisen bewaffnet in den Konflikt begab, wurde unter Ziff. III. 4.2.2. c) vorstehend erstellt. Auf den unmittelbar nach der Tat bei H._____ sichergestellten Kleidungsstücken konnten die Rechtsmediziner vier Blutspurasservate ab linker Schulterzone der Kapuzenjacke, ab Bauchzone der Jeanshosen, ab rechtem Hosenbein hinten sowie ab linker Schuhspitze nachweisen. Sämtliche Blutspuren konnten zweifelsfrei † M._____ zugewiesen werden. Die übrigen beteiligten Personen konnten als Spurengeber ausgeschlossen werden (Urk. 14/4 S. 7). Dem 1. Vorbericht der Spurensicherung am Tatort des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich vom 5. März 2010 (Urk. 12/1 S. 11) lässt sich entnehmen, dass namentlich an den Jeanshosen des Beschuldigten H._____ diverse Blut- Spritzspuren festgestellt wurden, welche eine erkennbare Auftreffrichtung von schräg oben aufwiesen. Auf den an beiden vorne verbluteten Oberseiten der Schuhe konnte zudem eine einzelne Spur als möglicher Blutstropfen festgestellt
- 57 - werden, welcher von oben auf den Schuh getropft sein dürfte (Urk. 12/1 S. 12). Diese Spurenlage macht deutlich, dass die Beteuerungen des Beschuldigten H._____, er habe an der tätlichen Auseinandersetzung mit † M._____ nicht teilgenommen, unwahr sind. Vielmehr wird aufgrund der vorgenannten Feststellungen klar, dass er sich in unmittelbarer Nähe des blutenden † M._____ befunden haben musste und zwar noch dann, als dieser aufrecht stand. Anders liesse sich die Auftreffrichtung der Blutspritzer von schräg oben nicht erklären. Namentlich können solche nicht entstehen, wenn das Opfer bereits am Boden liegt. Dem Obduktionsbericht lässt sich des weiteren entnehmen, dass die Riss- Quetschwunde am Hinterkopf des verstorbenen † M._____ fünf seitengleich von den Wundrändern tannenbaumartig ausgehende Hauteinblutungen mit einer Breite von ca. 2 mm und einem Abstand voneinander von je ca. 5-6mm auf- wiesen. Nach Auffassung der Rechtsmediziner kommt ein Schlag durch das beschlagnahmte Armierungseisen als Verletzungsursache für die festgestellte Kopfverletzung durchaus in Frage. Die spezielle Form des Armierungseisens lasse sich der geformten Quetsch-Riss-Wunde am Hinterkopf zwanglos zuordnen (Urk. 15/4). Wie die Vorinstanz mit Recht feststellte, lässt sich das beschriebene Verletzungsmuster anhand des aktenkundigen Fotomaterials auch durch einen medizinisch nicht geschulten Laien unschwer augenscheinlich erkennen (Urk. 38 S. 153). Nachdem am fraglichen Armierungseisen neben der DNA des Beschuldigten H._____ auch zweifelsfrei Blutanhaftungen von † M._____ festgestellt werden konnten und anhand der Erkenntnisse aus dem Obduktionsgutachten feststeht, dass die Riss-Quetschwunden auf dem Kopf des Verstorbenen mit dem Armierungseisen verursacht wurden, besteht kein Zweifel daran, dass es niemand anders als der Beschuldigte H._____ war, welcher † M._____ die Hiebe auf den Kopf verabreichte. Dies umso mehr, als die Blutspritz- und Tropfspuren auf der Kleidung des Beschuldigten eine klare Sprache sprechen. Diese Erkenntnisse decken sich im Übrigen auch vollumfänglich mit den glaubhaften Schilderungen von F._____, welcher H._____ bereits in der Untersuchung als denjenigen bezeichnete, der ihn mit dem Armierungseisen geschlagen habe. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er hierzu aus, einer der anderen habe eine Eisenstange gehabt. Als er nach der
- 58 - Auseinandersetzung mit I._____ die Wohnung verlassen habe, um seinem Bruder zu Hilfe zu eilen, habe er von demjenigen mit der Eisenstange einen Schlag auf den Kopf erhalten. H._____ sei der einzige gewesen, der als Täter in Frage gekommen sei. Es seien ja auch seine DNA-Spuren auf der Stange gefunden worden. G._____ sei in jenem Moment bei † M._____ gewesen, I._____ sei hinter ihm in der Wohnung und J._____ wo anderes gewesen (SB120265, Urk. 57 S. 8). Aufgrund des medizinischen Berichts des erstversorgenden Spitals U._____ wurden beim Beschuldigten zwei offene Wunden am Schädel festgestellt, wobei die Verletzungen unfallkausal Schlägen auf den Kopf zugeordnet wurden (Urk. 18/2/1). Dieses Verletzungsbild deckt sich mit demjenigen von † M._____. Schliesslich kommt hinzu, dass ab dem mittleren Bereich des verwendeten Armierungseisens ein inkomplettes DNA-Mischprofil nachgewiesen werden konnte, welches anteilig † M._____ und F._____ zugewiesen werden konnte (Urk. 14/4 S. 6). Nachdem aufgrund des Beweisergebnisses fest steht, dass nur H._____ mit einem Armierungseisen bewaffnet in die Auseinandersetzung ging, ist zweifelsfrei erstellt, dass er es auch war, der F._____ beim Verlassen der Wohnung mit dem nämlichen Armierungseisen auf den Kopf schlug. Dafür etwa, dass L._____ mit dem Armierungseisen zugeschlagen haben soll, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Weder haben die Beteiligten jemals etwas derartiges zu Protokoll gegeben, noch liegen anderweitige objektive Beweismittel vor, welche diese These stützen würden. Mit der Vorinstanz ist nach dem Gesagten der eingeklagte Sachverhalt bezüglich die Tatbeteiligung von H._____ zweifelsfrei erstellt ist. Die in der Berufungsverhandlung vorgebrachten Einwände der Verteidigung muten insofern merkwürdig an, als der Verteidiger sachfremde und aktenwidrige Argumente ins Feld führt. So wird dem Beschuldigten H._____ zum Beispiel nie vorgeworfen, er habe mit zwei verschiedenen Armierungseisen zugeschlagen. In der Anklageschrift ist stets die Rede von ein und demselben Armierungseisen, nämlich jenem, auf welchem die DNA des Beschuldigten und die Blutanhaftungen des † M._____ nachgewiesen wurden (Urk. 76 S. 6 f.). Weiter wird H._____ nirgends vorgeworfen, er habe die Brüder … [F._____ und M._____] gleichzeitig geschlagen. Die Anklagebehörde geht vielmehr von einem gestaffelten Handeln aus, wobei nicht gesagt werden könne, in welcher
- 59 - Reihenfolge H._____ mit den Armierungseisen auf die Köpfe der Gebrüder … [F._____ und M._____] geschlagen habe (Urk. 76 S. 7). Weiter – so die Verteidigung – solle der Beschuldigte sogar ein drittes Armierungseisen bei sich gehabt haben. Auch diese Behauptung ist insofern vollkommen aus der Luft gegriffen, als die Anklagebehörde dem Beschuldigten mit keinem Wort vorwirft, bei der eigentlichen Auseinandersetzung drei Armierungseisen dabei gehabt zu haben. Schliesslich neigt die Verteidigung auch in Bezug auf die erlittenen Verletzungen des Beschuldigten H._____ offenkundig zu einer gewissen Dramatisierung, welche keine Stütze in den Akten findet. So ist die Rede von einer Stichwunde im linken Oberarm des Beschuldigten. Ein Blick in die Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich macht aber sogleich deutlich, dass von einer eigentlichen Stichwunde keine Rede sein kann. Die Bilder zeigen vielmehr eine schürfungsähnliche, ca. 1 cm lange, oberflächliche Wunde mit marginalem Bluterguss am Wundrand (Urk. 38 S. 113 und 114). Der Beschuldigte selbst sprach anlässlich seiner Einvernahme vom 12. März 2010 davon, dass er erst zu Hause nach dem Ausziehen der Kleider bemerkt habe, dass er am linken Oberarm eine kleine oberflächliche Stichwunde gehabt habe (Urk. 5/3 S. 14). Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, was der Beschuldigte H._____ aus dieser offenkundig geringfügigen Blessur zu seinen Gunsten ableiten will. Dass er aufgrund dieser behaupteten "Stichverletzung" etwa nicht in der Lage gewesen sein soll, das Armierungseisen als Schlagwaffe zu benützen, wird immerhin nicht behauptet. 14.3. J._____ 1.1.25. Bezüglich der Tathandlungen des Beschuldigten J._____ kommt die Vorinstanz zum Schluss, der Sachverhalt hinsichtlich des schwarzen Sackes, den der Beschuldigte von L._____ erhalten habe, sei aufgrund des Geständnisses erstellt. Was die Gegenstände angehe, so lasse sich lediglich erstellen, dass der Beschuldigte J._____ diese auf den Sims im Vorraum des Kellers gelegt habe. Bezüglich der eigentlichen Beteiligung des Beschuldigten an der tätlichen Auseinandersetzung sei der eingeklagte Sachverhalt aufgrund seiner eigenen
- 60 - Aussagen ebenfalls erstellt. Dies mit einer Einschränkung: Entgegen dem eingeklagten Sachverhalt lasse sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte J._____ mit F._____ gekämpft habe respektive dass er diesen festgehalten habe. Solches habe selbst F._____ nie behauptet und stehe auch im Widerspruch zu dem bereits erstellten Sachverhalt (Urk. 136 S. 79 f.). 1.1.26. Die Verteidigung des Beschuldigten J._____ führte hierzu anlässlich der Berufungsverhandlung zusammengefasst aus, es sei durch nichts erstellt, dass der Beschuldigte den Streit (mit-)provoziert habe. J._____ sei nicht an einem Raufhandel beteiligt gewesen. Selbst wenn man aber von seiner Beteiligung ausgehen würde, so stehe fest, dass dieser in keiner Art und Weise die körperliche Integrität eines anderen Menschen verletzt habe. Er sei lediglich anwesend gewesen und habe versucht, den Streit zu schlichten. Damit sei er jedenfalls im Sinne von Art. 133 Abs. 2 StGB straflos. Die Vorinstanz argumentiere spekulativ und nicht gerechtfertigt, wenn sie erwäge, der Beschuldigte habe aufgrund des gesamten Auftretens der Beschuldigten vor der Wohnungstüre von L._____ zumindest in Kauf genommen, dass es nachfolgend zu einem Raufhandel kommen könnte. J._____ habe weder eine tätliche Auseinandersetzung für möglich gehalten, noch habe er dennoch gehandelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf genommen habe. Die einzige Motivation des Beschuldigten sei es gewesen, in Erfahrung zu bringen, wieso der ihm gut bekannte L._____ in seiner Wohnung schrie. Er habe nur wissen wollen, ob es L._____ gut gehe. Das Klopfen an die Wohnungstüre von K._____ bzw. L._____ sowie die vom Beschuldigten allenfalls vorgenommene Handlung zur Vermeidung der sofortigen Schliessung der Wohnungstüre durch die Gebrüder … [F._____ und M._____] habe lediglich ein Ziel gehabt. Es sei nur darum gegangen, Informationen zum Wohlbefinden von L._____ zu erhalten und diesem zu helfen. Keineswegs sei es um eine nachfolgende Durchführung eines tätlichen Angriffs bzw. eines Raufhandels gegangen (Urk. 229 S. 9 f.). 1.1.27. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten J._____ im Zusammenhang mit der Frage seiner Beteiligung an der Auseinandersetzung
- 61 - sehr ausführlich und präzise zusammengefasst. Darauf ist zu verweisen (Urk. 136 S. 76 ff.). Zurecht hat sie darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte selbst verschiedentlich zu Protokoll gegeben hat, aktiv in die Auseinandersetzung eingegriffen zu haben. Der Beschuldigte selbst spricht davon, die Brüder … [F._____ und M._____] gehalten respektive festgehalten zu haben (Urk. 7/1 S. 2; Urk. 7/3 S. 3). Es sei ihm darum gegangen, den Streit zu schlichten. Im Kellerbereich habe er "sich wieder eingemischt" und einen der beiden anderen – gemeint sein muss † M._____ – weggezogen (Urk. 7/3 S. 5). Vor Vorinstanz gestand der Beschuldigte ein, er habe versucht, G._____ und † M._____ auseinander zu ziehen. Er sei zwar in den Streit verwickelt gewesen, es habe sich dabei aber nicht um eine eigentliche Schlägerei gehandelt, sondern vielmehr um eine Ziehen und Schubsen (Urk. 90 S. 14 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte schliesslich zu Protokoll, es könne sein, dass er nur die Brüder … [F._____ und M._____] gehalten habe. Möglich sei aber auch, dass er die Brüder … [G._____-H._____-I._____] gezogen habe. Er habe das Ganze nicht als Kampf gesehen, in welchem er Opfer gewesen sei. Es sei vielmehr ein Gerangel gewesen, an dem er beteiligt gewesen sei (Urk. 219 S. 5 f.). Wie bereits vor Vorinstanz, gab F._____ anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll, er sei nach der Auseinandersetzung mit I._____ aus der Wohnung gekommen und im Bereich der Wohnungstüre mit dem Eisen heftig auf den Kopf geschlagen worden. Daraufhin sei er nach rechts zur Haustüre gegangen. Was J._____ gemacht habe, wisse er nicht. Solange er ihn gesehen habe, habe dieser jedenfalls nichts gemacht (SB120265, Urk. 57 S. 7). Aufgrund dieser den Beschuldigten J._____ entlastenden Aussagen F._____s, ist zugunsten des Beschuldigten J._____ davon auszugehen, dass dieser F._____ nicht festgehalten hat. Soweit die Vorinstanz erwägt, es sei zudem festzuhalten, dass J._____ nicht mit F._____ gekämpft habe, ist dies zwar zutreffend, allerdings ist auch darauf hinzuweisen, dass dem Beschuldigten in der Anklageschrift auch keine Kampfhandlungen mit F._____ zur Last gelegt wurden. Demgegenüber ist im Sinne seiner eigenen Zugaben davon auszugehen, dass J._____ im Keller in das "Gerangel" zwischen † M._____ sowie G._____ und H._____ eingegriffen hat. Der eingeklagte Sachverhalt betreffend den Ablauf der
- 62 - Auseinandersetzung ist mit Bezug auf den Beschuldigten J._____ daher mit der Ausnahme erstellt, dass er F._____ nicht festgehalten hat. IV. Rechtliche Würdigung A. Ausgangslage
1. Angriff / Raufhandel 1.1. Die Vorinstanz hat mit ausführlicher und im Ergebnis zutreffender Begründung festgehalten, es sei davon auszugehen, dass † M._____ ebenfalls bereits zu Beginn der Auseinandersetzung einen Gegenstand (mutmasslich den vorgefundenen Schraubendreher) in den Händen gehalten und davon auch Gebrauch gemacht habe. Auch F._____ habe zugegeben, den Beschuldigten I._____ zu Boden gedrückt zu haben. Dabei sei davon auszugehen, dass es zu einem gegenseitigen Festhalten gekommen sei. Folglich sei, auch wenn erstellt sei, dass sich die vier Beschuldigten mit den entsprechenden Gegenständen bewaffnet vor der Wohnungstüre eingefunden und sich bewusst auf die Auseinandersetzung eingelassen hätten respektive diese zumindest in Kauf genommen hätten, entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht von einem Angriff im Sinne von Art. 134 StGB, sondern von einem Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB auszugehen. Die Gebrüder … [F._____ und M._____] seien zwar den Beschuldigten gegenüber in der Minderheit gewesen, hätten sich aber durchaus und zumindest im Sinne von Tätlichkeiten gegen diese gewehrt (Urk. 136 S. 86). 1.2. Der Umstand, dass die Vorinstanz aufgrund des erstellten Sachverhaltes zum Schluss kam, die vorliegende Konstellation erlaube keine Subsumtion unter den Straftatbestand des Angriffs gemäss Art. 134 StGB, wurde weder von den Beschuldigten noch von der Anklagebehörde in Abrede gestellt. Nachdem der durch die Vorinstanz ermittelte Sachverhalt weitestgehend auch im Berufungsverfahren als erstellt betrachtet werden kann, besteht keine Veranlassung von der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz abzuweichen. Damit
- 63 - ist vorab festzuhalten, dass die eingeklagten Tathandlungen unter dem Straftatbestand des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB zu prüfen sind.
2. Notwehrhilfe 2.1. Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid zusammengefasst zum Schluss, vorliegend sei nicht eine allfällige Notstandshilfe, sondern eine allfällige Notwehrhilfe zu prüfen, da ein Angriff der Gebrüder … [F._____ und M._____] auf L._____ als Ausgangslage gegeben sei. Es sei durchaus davon auszugehen, dass sich die vier Beschuldigten zusammen gefunden hätten, um L._____ zu helfen. Ob die Beschuldigten dabei gewusst hätten, was sich innerhalb der Wohnung K._____ abgespielt habe oder wie vielen Personen L._____ gegenüber gestanden sei, lasse sich nicht erstellen. Der Beschuldigte G._____ habe mehrfach dahingehend ausgesagt, dass er nicht gewusst habe, was sich hinter der Wohnungstüre von K._____ abspiele, und er sowie die anderen Beschuldigten hätten nur nachschauen und L._____ helfen wollen; mit einer Auseinandersetzung hätten sie nicht gerechnet. Sie seien zunächst von einem Nachbarschaftsstreit oder Familienstreit ausgegangen. Auch der Beschuldigte I._____ habe ausgeführt, sie (die Beschuldigten) hätten gedacht, es sei ein Familienstreit, und hätten eigentlich zuerst die Polizei rufen wollen. Der Beschuldigte J._____ habe sogar ausgeführt, dass man gar nicht habe helfen wollen, er seinerseits habe nur wissen wollen, was in der Wohnung passiere. Schliesslich habe sich anlässlich der Hauptverhandlung auch der Beschuldigte H._____ auf den Standpunkt gestellt, sie seien von einer Familienangelegenheit ausgegangen. Zugunsten der Beschuldigten sei klar festzuhalten, dass die Vorgeschichte ursächlich für die grundsätzliche Überlegung des Einmischens der Beschuldigten gewesen sei. Der Angriff der Gebrüder … [F._____ und M._____] auf L._____ sei noch nicht beendet gewesen, als sich die Beschuldigten vor der Wohnungstüre versammelt und eingemischt hätten. Die Beschuldigten hätten zu diesem Zeitpunkt nicht wissen können, was sich innerhalb der Wohnung abgespielt habe und was dort mit L._____ geschehen sei. Es sei deshalb von einer Notwehrsituation des L._____ bzw. einer Notwehrhilfesituation der Beschuldigten auszugehen. Fraglich erscheine hingegen, ob das Vorgehen der
- 64 - Beschuldigten als rechtfertigende Notwehrhilfe im Sinne von Art. 15 StGB oder eher als Notwehrhilfeexzess im Sinne einer entschuldbaren Notwehrhilfe gemäss Art. 16 Abs. 1 StGB anzusehen sei. Es sei diesbezüglich zunächst festzuhalten, dass die Bewaffnung der Beschuldigten (das Messer bei G._____, das Armierungseisen bei H._____ und der Schraubenzieher bei I._____) bei der vorliegenden Notwehrsituation grundsätzlich nicht unverhältnismässig erscheinen würde. Angesichts der wahrgenommenen Geräusche und Schreie hätten die Beschuldigten von einer Gewaltbereitschaft der Personen innerhalb der Wohnung ausgehen müssen. Wenn sich die Beschuldigten dann aber derart bewaffnet vor der Wohnungstüre eingefunden und sowohl provokant als auch aggressiv aufgetreten seien, indem sie mit zumindest teilweise sichtbarer Bewaffnung (das spätere Tatmesser des Beschuldigten G._____) vehement an die Türe geklopft und ein erneutes Schliessen derselben gewaltsam verhinderten hätten, so könne im Hinblick auf die Notwehrhilfe nicht mehr davon ausgegangen werden, die Grundsätze der Subsidiarität und Proportionalität seien gewahrt gewesen. Dies insbesondere auch deshalb nicht, weil die Beschuldigten nicht hätten wissen können, was sich innerhalb der Wohnung überhaupt abgespielt habe. Immerhin seien sie mehrheitlich lediglich von einem Familienstreit ausgegangen. Das Vorgehen der Beschuldigten sei deshalb nicht mehr als verhältnismässig anzusehen. Dies treffe selbstredend auch auf die über den Raufhandel hinweg gehenden Tatbeiträge der einzelnen Beschuldigten zu. Zusammenfassend könne somit festgehalten werden, dass die Beschuldigten sich im Sinne eines Notwehrhilfeexzesses nach Art. 16 Abs. 1 StGB auf den Raufhandel eingelassen hätten (Urk. 136 S. 89 ff.). 2.2. Der Verteidiger des Beschuldigten G._____ stellte sich im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, die Vorinstanz sei richtigerweise von einer Notwehrhilfesituation ausgegangen. Falsch sei hingegen, dass sie die Notwehrhilfe im Sinne von Art. 15 StGB verneint und lediglich einen Notwehrhilfeexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB angenommen habe. Entgegen der willkürlichen Annahme der Vorinstanz seien die Beschuldigten aber weder provokant nochaggressiv aufgetreten. Der Beschuldigte G._____ habe
- 65 - auch nicht sein Messer schon vor der Wohnungstüre sichtbar in der Hand gehabt. Die Beschuldigten hätten durchaus im Sinne der Notwehrhilfe die Grundsätze der Subsidiarität und Proportionalität gewahrt. Sie hätten ja schliesslich nicht einfach die Türe eingetreten, sondern höflich geklopft und lediglich das Schliessen der Türe verhindert, was aber wegen der Situation von L._____, dem sie hätten helfen wollen, nicht unverhältnismässig gewesen sei. Die Beschuldigten seien vom Angriff der Brüder … [F._____ und M._____] überrascht worden. Die Beschuldigten, namentlich der Beschuldigte G._____, hätten sich daher im Sinne einer Notwehrhilfe nach Art. 15 StGB auf den Raufhandel eingelassen, was zu einem Freispruch führen müsse (Urk. 227 S. 15). 14.4. Der Verteidiger des Beschuldigten H._____ brachte im Berufungsverfahren vor, die Vorinstanz habe zurecht anerkannt, dass eine Notwehrsituation gegeben gewesen sei. Weiter sei zutreffend, dass die Vorinstanz die angebliche Bewaffnung – welche jedoch bestritten sei – für die betreffende Situation als nicht unverhältnismässig erachtet habe. Nicht zutreffend sei hingegen, dass die Vor- instanz die Grundsätze der Subsidiarität und Proportionalität als nicht eingehalten gesehen habe. Dabei bleibe die Bewaffnung und das aggressive Auftreten der Gebrüder … [F._____ und M._____] unberücksichtigt. Dies obwohl die Vorinstanz anerkenne, dass die Annahme plausibel sei, dass die Gebrüder … [F._____ und M._____] die Beschuldigten angegriffen hätten. Solange nicht restlos abgeklärt worden sei, wer gegen wen mit welchen Waffen und mit welchen Absichten losgegangen sei, könne nicht ernsthaft von einem Notwehrhilfeexzess gesprochen werden. Nach dem Grundsatz in dubio pro reo hätte die Vorinstanz die für die Beschuldigten günstigere Variante berücksichtigen müssen. Bei dieser Betrachtungsweise seien die Grundsätze der Subsidiarität und der Proportionalität zweifellos als erfüllt zu betrachten (Urk. 228 S. 19 f.). 14.5. Nach Auffassung des Verteidigers von J._____ habe die Vorinstanz zurecht das Vorliegen einer Notwehrhilfesituation der Beschuldigten angenommen. Bezüglich des Beschuldigten J._____ könne aber keine Rede davon sein, dass sich dieser bewaffnet vor der Wohnungstüre von L._____ eingefunden habe. Auch habe er keine Kenntnis von der Bewaffnung der anderen
- 66 - Beschuldigten gehabt. Etwas anderes anzunehmen sei willkürlich. Der Beschuldigte J._____ habe die Grundsätze der Subsidiarität und der Proportionalität gewahrt. Aufgrund der gesamten Aktenlage müsse bei Annahme einer strafbaren Handlung nach Art. 133 Abs. 1 StGB zugunsten des Beschuldigten J._____ eine rechtfertigende Notwehrhilfe im Sinne von Art. 15 StGB angenommen werden. 14.6. Die Anklagebehörde äusserte sich im Berufungsverfahren nicht sub- stantiiert zur Frage, ob bei den Beschuldigten in Bezug auf den Vorwurf des Raufhandels die Annahme eines Notwehrhilfeexzesses gerechtfertigt gewesen sei (Urk. 225). 14.7. Zurecht und von sämtlichen Beteiligten auch nicht in Abrede gestellt, hat die Vorinstanz zunächst das Vorliegen einer Notstands- respektive Notstands- hilfesituation verneint. Vorliegend ist allseits unbestritten, dass sich L._____ aufgrund der gegen ihn gerichteten und von den Gebrüdern … [F._____ und M._____] ausgehenden Aggression grundsätzlich in einer Notwehrsituation befunden hat. Weiter ist unbestritten, dass der gegen L._____ gerichtete Angriff zum Zeitpunkt der Intervention der Beschuldigten noch in vollem Gange war. Zutreffend hat die Vorinstanz daher festgehalten, dass den Beschuldigten unter diesen Umständen eine Notwehrhilfesituation zuzugestehen ist. Auf die betreffenden Erwägungen unter Ziffer IV. A. 5.3 kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 136 S. 89 ff.). Soweit sich die Beanstandungen der Verteidigungen auf einen anderen als den zuvor im Rahmen der Beweiswürdigung erstellten Sachverhalt beziehen, ist nicht weiter darauf einzugehen. Damit stellt sich schliesslich noch die Frage, ob die Annahme der Vorinstanz, wonach die Beschuldigten durch ihr Auftreten und ihre Intervention die Grundsätze der Subsidiarität und der Proportionalität missachtet hätten, vertretbar ist. Der Grundsatz der Subsidiarität besagt, dass diejenige Person, die Notwehr übt, die ungefährlichste Art der Verteidigung wählen muss, sofern mehrere erfolgversprechende Abwehrmittel zur Verfügung stehen (BGE 102 IV 6). Der Grundsatz der Proportionalität dagegen stellt sicher, dass die Abwehr des Notwehr Übenden in etwa der Schwere des tatsächlichen oder drohenden
- 67 - Angriffs sowie der Wichtigkeit des gefährdeten Rechtsgutes einerseits und der Bedeutung des Gutes, das durch die Abwehr verletzt wird, andererseits angepasst erscheint (BGE 102 IV 68). Wie die Vorinstanz richtig zusammenfasste, haben sämtliche Beschuldigten im Verlauf des Verfahrens ausgesagt, sie hätten wohl die ungewöhnlichen und beängstigenden Geräusche aus der Wohnung K._____ vernommen, aber dennoch nicht gewusst, was sich in der Wohnung abspielte. Man sei zunächst davon ausgegangen, dass es sich möglicherweise um eine streitige Familienangelegenheit gehandelt habe (Urk. 136 S. 89 f.). J._____ führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, sie hätten nicht gewusst, was sich in der Wohnung zutrage. Aus ihrer Sicht hätte es sein können, dass L._____ mit seiner Freundin, der Mutter oder seinem Vater streite (Urk. 219 S. 4). Angesichts dieser Aussagen würde sich schon grundsätzlich die Frage stellen, ob der erstelltermassen bewaffnete Auftritt der Beschuldigten vor der Wohnungstüre und die entschlossene Vorgehensweise der Beschuldigten verhältnismässig gewesen wäre. In Tat und Wahrheit ist aber davon auszugehen, dass die Beschuldigten aufgrund der Vorkommnisse in der Wohnung K._____ und der damit einhergehenden – zugestandenermassen besorgniserregenden – Geräuschkulisse viel eher mit der Anwesenheit von mehreren Männern als mit jener der Mutter oder der Freundin L._____s rechneten. Entsprechendes haben die Beschuldigten im Rahmen der polizeilichen Befragungen denn auch zu Protokoll gegeben. Unter diesen Umständen ist die Vorinstanz vollkommen zurecht davon ausgegangen, dass die Bewaffnung an sich wohl grundsätzlich noch als verhältnismässig bezeichnet werden kann. Ob jedoch die gesamte Intervention der Beschuldigten im Sinne des Notwehrrechts noch verhältnismässig war, ist äusserst fraglich und angesichts des massiven Auftretens zu viert sowie insbesondere des offen und damit potentiell kampfbereit präsentierten Messers wohl zu verneinen. Jedenfalls kann aber das Verhalten der Beschuldigten nicht mehr als subsidiär bezeichnet werden. Gerade aufgrund der gesamten Umstände wären die Beschuldigten vorliegend in der Pflicht gewesen, im Sinne der Subsidiarität die ungefährlichste und effizienteste Art der Verteidigung zu wählen, und diese hätte für jeden durchschnittlich vernünftigen Menschen darin bestanden, sofort die
- 68 - Polizei herbeizurufen und dies den Unbekannten in der Wohnung zur Kenntnis zu bringen. Dafür hätte einerseits ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, haben die Beschuldigten doch auch genug Zeit gefunden, vor der Intervention noch miteinander zu telefonieren, sich mit den beschriebenen Gegenständen zu bewaffnen und im Fall von G._____ auch noch in die Wohnung in den 4. Stock zu gehen, um von dort aus J._____ telefonisch herbeizurufen (Urk. 4/2 S. 3). Dass die Beschuldigten durchaus in Betracht zogen, die Polizei herbeizurufen, gab I._____ unmittelbar nach dem inkriminierten Vorfall unmissverständlich zu Protokoll. Anlässlich seiner ersten polizeilichen Befragung vom 15. Februar 2010 sagte er nämlich folgendes aus: "Wir wollten zuerst eigentlich die Polizei rufen. J._____ meinte dann aber, wir sollten zuerst einmal an der Wohnungstüre klopfen" (Urk. 6/1 S. 1). Weshalb sich die Beschuldigten schliesslich bewusst entschlossen, nicht die Polizei zu rufen, ist ungeklärt. Auf der Hand liegt jedoch die Vermutung, dass sie entgegen ihren Beteuerungen sehr wohl um den illegalen Aufenthalt des L._____ in der Schweiz wussten und diesen deshalb nicht der Polizei sozusagen ausliefern wollten. Allein schon das Herbeirufen der Polizei und eine entsprechende Mitteilung an die hinter der verschlossenen Türe agierenden Brüder … [F._____ und M._____] hätte aber diese zweifelsfrei von ihrem Angriff gegenüber L._____ abgebracht, womit das Ziel – nämlich L._____ zu helfen – für alle Beteiligten gefahrlos erreicht worden wäre. Die Brüder … [F._____ und M._____] hätten damit jeden Moment mit dem Eintreffen der Polizei rechnen müssen und die Wohnung über die Fenster respektive über die Balkontüre verlassen können. Statt dessen entschieden sich die Beschuldigten bewusst für die provokante Intervention, welche denn auch in die für alle voraussehbare gewaltsame Auseinandersetzung mündete (vgl. dazu später) und schliesslich in der Tötung von † M._____ ihr tragisches Ende fand. Damit kann zusammengefasst festgehalten werden, dass sich die Vorgehensweise der Beschuldigten bereits schon unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität als klar unangemessen erweist, was dazu führt, dass vorliegend nicht von einer rechtfertigenden Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB ausgegangen werden kann. Die Vorinstanz hat daher im Ergebnis richtigerweise angenommen, dass sich die Beschuldigten im Sinne eines Notwehrhilfeexzesses nach Art. 16 Abs. 1 StGB auf
- 69 - den Raufhandel einliessen. Eine entschuldbare Notwehrhilfe im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB steht dagegen nicht zur Diskussion und wurde denn auch von den Verteidigern – zurecht – nicht thematisiert. B. G._____
1. Vorsätzliche Tötung 14.8. Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung zum Schluss, der Beschuldigte G._____ habe den objektiven Straftatbestand der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB erfüllt. Der Tatbestand des Totschlags gemäss Art. 113 StGB komme nicht zur Anwendung, da beim Beschuldigten im Tatzeitpunkt keine grosse seelische Belastung auszumachen sei. Er habe den † M._____ vor dem inkriminierten Ereignis nicht einmal gekannt. Auch eine heftige, entschuldbare Gemütsbewegung liege nicht vor. Der Beschuldigte habe zudem seine Bedrängnis durch † M._____ vor dem tödlichen Messererstich mit seiner Teilnahme am Raufhandel selbst schuldhaft herbeigeführt. Im Hinblick auf den subjektiven Tatbestand erwog die Vorinstanz weiter, der Beschuldigte G._____ habe um die Gefährlichkeit eines derartigen Messerstichs gewusst. Ihm sei bewusst gewesen, dass dadurch Organe verletzt werden könnten respektive dass man als Folge eines Stiches verbluten könne. Aufgrund der gesamten Tatumstände sei nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte gezielt auf † M._____ eingestochen habe, es könne ihm daher nicht unterstellt werden, er habe mit einem zielgerichteten Tötungswillen zugestochen. Wer jedoch mit einem Messer derart auf den Oberkörper eines Kontrahenten einsteche – vorliegend betrage die Länge des Stichkanals 10 cm – nehme unweigerlich eine tödliche Folge des Stiches in Kauf. Es sei daher in subjektiver Hinsicht von einem Eventualvorsatz auszugehen (Urk. 136 S. 91 ff.). 14.9. Die Verteidigung des Beschuldigten G._____ stellte auch im Berufungsverfahren nicht in Abrede, dass der Beschuldigte † M._____ den tödlichen Messerstich ins Herz versetzte. In ihrem Hauptstandpunkt machte sie aber, wie bereits vor Bezirksgericht, zusammengefasst geltend, G._____ habe in rechtfertigender Notwehr gemäss Art. 15 StGB gehandelt. Er sei † M._____
- 70 - körperlich unterlegen gewesen. Zudem sei er unter dem Eindruck der durch † M._____ verursachten Verletzungen – Stichverletzung im linken Oberschenkel sowie Hirnerschütterung – gestanden. Spätestens als er gespürt habe, wie ihm das Blut aus dem Bein herausgelaufen sei, habe er Todesangst gehabt. Unter diesen Umständen sei der Beschuldigte nicht gehalten gewesen, die Auseinandersetzung gegen den übermächtigen Gegner – der im Rahmen der vorgängigen Auseinandersetzung lediglich kleine, oberflächliche Verletzungen erlitten habe – mit blossen Händen oder Füssen weiterzuführen respektive bis zum Verbluten auszuharren. Genauso wenig könne von ihm erwartet werden, dass er unter diesen Umständen dem Angreifer ebenfalls bloss gezielt ins Bein gestochen hätte. Angesichts der Art und Schwere des Angriffs von † M._____, seiner körperlichen Überlegenheit und des Risikos, im Laufe der Auseinander- setzung möglicherweise noch grössere Körperverletzungen davonzutragen oder an der bereits erlittenen Stichwunde zu verbluten, sei der Beschuldigte zur Notwehr mit dem mitgeführten Messer berechtigt gewesen. Ihm könne daher nicht vorgeworfen werden, den Angriff mit dem Messer ins Herz des Angreifers abgewehrt zu haben. Dies umso weniger, als er ja auch nicht einmal gezielt dorthin gestochen habe, sondern den Angreifer eigentlich nur mit letzter Kraft mit Notwehrwille habe wegstossen wollen, wobei er † M._____ getroffen habe. Nachdem die Vorinstanz zu Unrecht das Vorliegen einer Notwehrsituation verneint habe, habe sie es zudem unterlassen, sich mit der Rechtsfigur der Putativnotwehr auseinander zu setzen. Der Beschuldigte habe um sein Leben fürchten müssen. Er sei deshalb, selbst wenn objektiv keine Notwehrsituation vorgelegen hätte, aufgrund seiner Annahme einer Notwehrsituation berechtigt gewesen, sich in der geschehenen Weise zu verteidigen. Für den Fall, dass keine Notwehrsituation angenommen würde, sei festzustellen, dass der Beschuldigte G._____ jedenfalls keine vorsätzliche Tötung, sondern höchstens einen Totschlag im Sinne von Art. 113 StGB begangen habe. Es sei erstellt, dass der Beschuldigte durch eine Hirnerschütterung und die eigene Stichverletzung und den Blutverlust geschwächt gewesen sei. Er habe sich auf den Knien befunden und aus Angst, selbst getötet zu werden, † M._____ einen einzigen tödlichen Messerstich versetzt. Damit liege ein Affekt im Sinne des Art. 113 StGB vor. Der Beschuldigte
- 71 - habe wohl zu Beginn der Intervention bereits ein Messer dabei gehabt, daraus könnten jedoch keine Rückschlüsse auf seine Gefühlslage gezogen werden. Jedenfalls habe der Beschuldigte kein Interesse am Zustandekommen des Konflikts gehabt. Er sei von den herausstürmenden Gebrüdern … [F._____ und M._____] und der ganzen Situation, welche äusserst rasch abgelaufen und vollkommen eskaliert sei, total überrascht worden. Wegen der Übermacht von † M._____ und aufgrund der eigenen Verletzungen habe der Beschuldigte um sein Leben gefürchtet. Darum sei er entschuldbar aufgeregt und bestürzt gewesen. G._____ habe † M._____ den tödlichen Messerstich in einem entschuldbaren Affekt zugefügt, was festzustellen sei (Urk. 228 S. 3 ff.). 14.10. Die Anklagebehörde führt in der Berufungsverhandlung aus, es sei zunächst unbestritten, dass dem Messerstich eine tätliche Auseinandersetzung zwischen den Gebrüdern … [F._____ und M._____] einerseits und den Gebrüdern … [G._____-H._____-I._____] sowie J._____ andererseits, vorausgegangen sei. Weiter sei unbestritten, dass es G._____ gewesen sei, welcher den tödlichen Stich ausgeführt habe. Dabei könne von einer Notwehrsituation keine Rede sein. Dies deshalb, weil sich der Beschuldigte G._____ bereits mit einem Messer bewaffnet in die Auseinandersetzung begeben habe, die danach im Keller- und Waschküchenbereich mit dem tödlichen Messerstich geendet habe. Im Zeitpunkt des Messerstichs habe sich † M._____ alleine den Brüdern G._____ und H._____ sowie J._____ gegenüber gesehen. Diese seien damit sowohl zahlen- als auch kräftemässig klar überlegen gewesen. † M._____ sei in diesem Moment körperlich bereits durch zahlreiche Verletzungen, unter anderem durch mindestens einen Schlag mit einem Armierungseisen auf den Kopf, beeinträchtigt gewesen. Unter diesen Umständen sei G._____ der eventualvorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB schuldig zu sprechen. Wer nämlich jemandem in die Brust steche und dabei einen ca. 10 cm langen Stichkanal verursache, der wisse und nehme zumindest in Kauf, dass er das Opfer damit tödlich verletzen könne. Ein Totschlag liege klarerweise nicht vor. Die hohen Anforderungen dieses Straftatbestandes seien nicht erfüllt. Viele Taten würden wie vorliegend im Affekt begangen, der Affekt sei aber meist nicht entschuldbar. Man gehe nicht in eine Auseinandersetzung mit einem
- 72 - Messer, wenn man dieses dann nicht auch verwenden wolle. Ein vernünftiger Mensch handle nicht so. 14.11. Wie die Vorinstanz ausführte, regelt Art. 111 StGB als Grunddelikt die vorsätzliche Tötung und ist charakterisiert durch das Fehlen von spezifischen Tatbestandsmerkmalen (Urk. 136 S. 92). Es ist zutreffend, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, um die vorsätzliche Tötung als Mord zu qualifizieren. Weiter ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Anwendung von Art. 113 StGB verneint hat. Art. 113 StGB setzt ein Handeln in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung voraus. Auf die ausführlichen und zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz dazu kann ohne Weiterungen verwiesen werden (Urk. 136 S. 93 f.). Es ist richtig, dass beim Beschuldigten G._____ keine grosse seelische Belastung auszumachen war. Er kannte das Opfer vor dem Zusammentreffen am 15. Februar 2010 nicht. Auch lag beim Beschuldigten keine heftige Gemütsbewegung vor. Das machte der Beschuldigte selbst auch nie geltend. Er erklärte vielmehr, er habe gewusst, dass er etwas hätte machen müssen, bevor es für ihn zu spät gewesen sei, oder er habe sich gegen den Angriff von † M._____ wehren müssen (Urk. 217 S. 8; Urk 87 S. 29). Dies kann keinesfalls als grosse seelische Belastung oder heftige Gemütsbewegung qualifiziert werden, sondern ist vielmehr nachfolgend unter dem Aspekt der Notwehr zu prüfen. Weiter wäre die Situation insbesondere auch in keiner Weise entschuldbar im Sinne von Art. 113 StGB, da der Beschuldigte G._____ die Situation, die dem tödlichen Stich voranging, selbst aktiv mitverursacht hat. Der objektive Tatbestand der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB ist somit zweifelsfrei erfüllt. 14.12. In subjektiver Hinsicht muss die Tötung vorsätzlich begangen werden, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Mit der Vorinstanz kann beim Beschuldigten G._____ nicht von direktem Vorsatz ausgegangen werden. Der Beschuldigte hat den Tod von † M._____ nicht bewusst gewollt und daher zugestochen. Es fehlte ihm am direkten Tötungswillen. Es muss hingegen klar festgehalten werden, dass, wer mit einem solchen Kraftaufwand wie der Beschuldigte, mit einem
- 73 - solchen Messer in einen derart sensiblen Bereich wie den Oberkörper eines Menschen zusticht, zweifelsohne mit einer tödlichen Verletzung rechnen musste und eine solche auch in Kauf nahm. Der Beschuldigte führte anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz ja selbst aus: "Ich wusste, entweder er oder ich" (Urk. 87 S. 29). Es besteht damit kein Raum, um im vorliegenden Fall von Fahrlässigkeit auszugehen. Auch der subjektive Tatbestand der vorsätzlichen Tötung ist erfüllt, der Beschuldigte handelte mit Eventualvorsatz. 14.13. Notwehr Die Verteidigung hat auch im Berufungsverfahren ihre gesamte Strategie auf einem Sachverhalt aufgebaut, welcher nicht demjenigen entspricht, der durch das Beweisergebnis erstellt ist. Insofern ist auf die vom erstellten Sachverhalt abweichenden Argumente der Verteidigung nicht weiter einzugehen. Die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen und Schlussfolgerungen zur Frage der Notwehr sind dagegen zu bestätigen. Ergänzend dazu ist darauf hinzuweisen, dass der Verstorbene aufgrund seiner erheblichen Verletzungen am Kopf wohl bereits massiv in seiner Abwehrfähigkeit beeinträchtigt respektive reduziert gewesen sein dürfte, als er von G._____ den Messerstich versetzt erhielt. Jedenfalls ist erstellt, dass H._____ dem noch stehenden † M._____ mit dem Armierungseisen auf den Kopf geschlagen hat (vorstehend Ziff. 5.2.4). Dies, zusammen mit dem Umstand, dass der Beschuldigte G._____ alleine drei Gegnern gegenüberstand, macht deutlich, dass es sich hier nicht um eine Notwehrsituation gehandelt haben kann. Von einem Kräfteverhältnis "Bär gegen Mensch" – wie dies der Verteidiger des Beschuldigten glauben machen will – kann mit Bestimmtheit keine Rede sein. Dies schon deshalb nicht, weil † M._____ im Todeszeitpunkt gemäss Bericht über die gerichtliche Sektion 184 cm gross und 84 kg schwer war (Urk. 15/1 S. 1) und G._____ gemäss Verhaftsrapport mindestens 180 cm gross und von sportlich muskulöser Statur war und ist (Urk. 27/1). Die ganze Schilderung der angeblichen Notwehrsituation erscheint ohnehin unglaubhaft. Nach Aussagen von G._____ will er den tödlichen Stich deshalb appliziert haben, weil er aufgrund der Stichverletzung im Oberschenkel viel Blut verloren habe und deshalb geschwächt gewesen sei. Er habe dies bereits
- 74 - zwischen dem Lift und den Treppentritten gesehen. Er sei zum Lift gehumpelt, vor dem Lift habe er † M._____ weggedrückt und versucht, aufzustehen. † M._____ habe ihn da an die Wand gedrückt. Er habe sich dann aber losreissen können und sei nochmals zwei Treppentritte hinuntergefallen (Urk. 87 S. 25 f.). Er gehe davon aus, dass † M._____ ihn mit seinem Gegenstand verletzt habe, er habe es aber nicht gesehen (Urk. 87 S. 26 f.). Er habe Todesangst gehabt, sei unter Schock gestanden und habe versucht, sich zu wehren (Urk. 87 S. 27). Unterhalb dieser zwei Treppentritte habe er versucht, sich aufzurichten, und habe dann gesehen, wie † M._____ ihn wieder habe angreifen wollen. Er habe gewusst, dass er den nächsten Stich nicht überleben würde; † M._____ habe weiterhin seinen Gegenstand in der Hand gehalten. Er (G._____) habe † M._____ dann weggestossen und ihm den Stich versetzt. Das sei Auge um Auge, Zahn um Zahn gewesen. Er habe gewusst, entweder † M._____ oder er. Da er (G._____) auf dem Boden gewesen sei, habe er keine Möglichkeit gehabt, sich zurückzuziehen. Er sei halb auf den Knien gewesen, † M._____ sei irgendwie über ihm gestanden in Angriffsposition. Er habe † M._____ dann mit seiner letzten Kraft einen Stich versetzt, um diesen von sich fernzuhalten (Urk. 87 S. 28 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte G._____ an, er habe seine Stichverletzung im Oberschenkel zwischen dem Lift und der Treppe bemerkt, die er nachher hinuntergefallen sei. Das Messer habe er in diesem Moment schon in der Hand gehabt (Urk. 217 . 9). Nach diesen Schilderungen hätte G._____ den tödlichen Stich gegen † M._____ irgendwo auf der Kellergeschossebene (1. UG, zwei Tritte tiefer als die "Liftebene") applizieren müssen. Dabei war er nach seinen eigenen Angaben stark blutend auf den Knien respektive mindestens auf einem Knie. An anderer Stelle gab er an, er habe gesehen wie das Blut aus seinem Oberschenkel gespritzt sei (Urk. 4/6 S. 6). Wenn man nun aber die Fotodokumentation des Tatorts betrachtet, so stellt man fest, dass auf besagter unterster Kellerebene keine namhaften Blutspuren (mit Ausnahme der Blutlache, in welcher † M._____ liegt) vorhanden waren (Urk. 39 Fotos S. 18-23). Diese visuelle Feststellung deckt sich mit dem 1. Vorbericht der Spurensicherung vor Ort, wo festgehalten wird, dass im Kellerbereich (1. UG) wo auch der Leichnam von † M._____ lag, keine weiteren, grossflächigen Blutspuren vorgefunden
- 75 - wurden (Urk. 12/1 S. 4 f.). Wenn aber G._____ ausführt, gerade dort habe er sich vom starken Blutverlust geschwächt, mindestens einseitig kniend einem vermeintlich tödlichen Angriff von † M._____ ausgesetzt gesehen, weshalb er in Notwehr gehandelt habe, so ist nicht einzusehen, weshalb sich dort keine namhaften Blutspuren von ihm fanden. Hinzu kommt, dass wenn der Beschuldigte bereits beim Lift den Stich in seinem Oberschenkel und daraus fliessendes Blut bemerkt hätte, eigentlich auch der – angebliche – Fortgang des Kampfgeschehens sichtbare Blutspuren bis ins zwei Stufen tiefer liegende Kellergeschoss hätte hinterlassen müssen. Und ebenso hätte eine Blutspur verursachen müssen, wenn sich der Beschuldigte mit aus seinem Bein "herausspritzenden" Blut vom Kellergeschoss zwei Stufen höher auf das "Liftgeschoss" und an den Fuss der Treppe zum Erdgeschoss begeben hätte, wo er schliesslich von der Polizei angetroffen wurde. Beides ist aber ebenfalls nicht der Fall. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die angebliche Notwehrsituation des Beschuldigten G._____ nicht nachvollziehbar und müssen seine entsprechenden Depositionen als Schutzbehauptungen bezeichnet werden. Bemerkenswert ist schliesslich in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschuldigte G._____ nicht von Anfang an eine Notwehrsituation geltend machte, sondern zunächst noch bestritt, die tödliche Stichverletzung bei † M._____ verursacht zu haben. Der Anklagebehörde ist zuzustimmen, wenn diese anlässlich der Berufungsverhandlung vorbrachte, es sei nicht nachvollziehbar, warum der Beschuldigte nicht sofort auf die angebliche Notwehrsituation aufmerksam gemacht und diesen Umstand statt dessen rund 20 Tage für sich behalten habe (Prot. II S. 26). Bei dieser Sachlage ist festzuhalten, dass keine Notwehrsituation bestand, was auch der Beschuldigte erkannte. Insofern kann er sich auch nicht auf einen Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 StGB berufen. Soweit sich die Verteidigung auf den Standpunkt stellt, es liege eine Putativnotwehr vor, so ist darauf hinzuweisen, dass selbst der Beschuldigte G._____ in der gesamten Untersuchung mit keinem Wort etwas entsprechendes behauptet hat. Putativnotwehr stellte eine Form des Sachverhaltsirrtums dar. Diejenige Person, die Putativnotwehr übt, hat eine falsche Vorstellung über die Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes. G._____ hat nie behauptet, er
- 76 - habe sich diesbezüglich in einem Irrtum befunden. Im Gegenteil, er hat sich konsequent, zuletzt anlässlich der Berufungsverhandlung, dahin gehend geäussert, dass er von † M._____ angegriffen worden sei. Davon, dass er irrtümlich gemeint habe, † M._____ greife ihn an, war nie die Rede. Entsprechend liegt auch kein Fall von Putativnotwehr vor.
15. Raufhandel 15.1. Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet (Art. 133 StGB). 15.2. Die Vorinstanz hat unter Ziff. 3.2 ihrer rechtlichen Würdigung zutreffende theoretische Ausführungen zum Tatbestand des Raufhandels gemacht und die aktuelle bundesgerichtlichen Rechtsprechung dazu zitiert. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 136 S. 84 ff.). 15.3. Raufhandel ist die wechselseitige tätliche Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen, wobei die Beteiligung aktiv sein muss – das passive Einstecken von Schlägen genügt nicht (Trechsel/Fingerhuth, StGB PK, Art. 133 N 2). In objektiver Hinsicht handelt derjenige tatbestandsmässig, welcher sich in irgendeiner Art, sei es durch physische Unterstützung der Streitpartei oder durch blosse psychische Mitwirkung in Form von anfeuernden Zurufen, an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt (BSK Strafrecht II-Aebersold, Art. 133 N. 8). 1.1.1. Vorliegend ist erstellt, dass sich zwischen den Beschuldigten einerseits und den Gebrüdern … [F._____ und M._____] andererseits eine wechselseitige Auseinandersetzung zutrug, an welcher unbestrittenermassen mehr als drei Personen beteiligt waren, womit die tatbestandsmässige Anzahl der beteiligten Personen zweifellos gegeben ist. 1.1.2. Aufgrund des Beweisergebnisses steht fest, dass es zwischen den Beteiligten zu wechselseitigen Tätlichkeiten, namentlich auch zu Schlägen kam, sowie dass man sich geschubst, festgehalten und gezogen hat. Soweit die
- 77 - Verteidigung geltend macht, es habe sich dabei um reine Abwehrhandlungen gehandelt, so überzeugt diese Argumentation nicht, denn es ist erstellt, dass der Beschuldigte G._____ mit offen getragenem Messer in eine direkte und unmittelbare tätliche Auseinandersetzung mit † M._____ verstrickt war, wobei man sich gegenseitig gehalten, geschlagen und gestossen hat und es schliesslich sogar zu Stichverletzungen kam, welche im Fall von † M._____ einen tödlichen Ausgang nahm. Es steht daher fest, dass sich G._____ aktiv an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligte und damit in objektiver Hinsicht tatbestandsmässig handelte. 1.1.3. Der Eintritt einer Tötungs- und/oder Verletzungsfolge stellt eine objektive Strafbarkeitsbedingung des Raufhandels dar. Der Schweregrad der Verletzung muss dabei mindestens die Intensität einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB aufweisen, wobei unerheblich ist, ob ein Teilnehmer oder ein Dritter verletzt wird. Die objektive Strafbarkeitsbedingung muss vom Vorsatz nicht erfasst sein (Trechsel/Fingerhuth, StGB PK, Art. 133 N 7). Diese Voraussetzung ist durch den Todeseintritt bei † M._____ sowie die durch die Schläge mit den Armierungseisen verursachen Kopfverletzungen bei † M._____ und F._____ und die Stichverletzung im Oberschenkel des G._____ zweifelsohne mehrfach gegeben. 1.1.4. In subjektiver Hinsicht erfüllt den Straftatbestand des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB, wer in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale
– nicht aber bezüglich der objektiven Strafbarkeitsbedingung – vorsätzlich oder zumindest eventualvorsätzlich handelt (BSK Strafrecht II-Aebersold, Art. 133 N. 11). 1.1.5. Das Beweisergebnis macht deutlich, dass die vier Beschuldigten spätestens als die Wohnungstüre geöffnet wurde einerseits wussten, dass sich neben L._____ mindestens noch zwei weitere, fremde Männer in der Wohnung K._____ aufhielten. Andererseits fanden sie sich vor der Wohnungstüre im Falle von G._____ mit einem gezückten Messer bewaffnet ein, was deutlich macht, dass er zumindest im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf nahm, dass die Intervention zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit den L._____
- 78 - malträtierenden Männern führen könnte. Der Beschuldigte handelte damit hinsichtlich des Raufhandels auch in subjektiver Hinsicht tatbestandsmässig. 1.1.6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte G._____ hinsichtlich des Raufhandels tatbestandsmässig handelte. Rich- tigerweise hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass zwischen dem Tötungs- delikt und dem Raufhandel Idealkonkurrenz besteht. C. H._____
1. Mehrfache versuchte schwere Körperverletzung 15.4. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten H._____ wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 StGB. Sie erwog, dass die Quetsch-Risswunden, welche F._____ und † M._____ an ihren Köpfen erlitten hätten, weder als schwere Körperverletzungen noch als Tätlichkeiten zu werten seien. Die vom Beschuldigten verwendeten Armierungseisen qualifizierte die Vorinstanz als gefährliche Gegenstände im Sinne des Gesetzes. Weiter führte sie aus, indem der Beschuldigte H._____ mit dem Armierungseisen auf die Köpfe der Gebrüder … [F._____ und M._____] eingeschlagen habe, habe er davon ausgehen müssen, ihnen zumindest einfache Körperverletzungen zuzufügen. Ob er dabei allenfalls sogar schwerere Verletzungen in Kauf genommen habe, sei in Berücksichtigung des Anklagegrundsatzes offen zu lassen (Urk. 136 S. 102 f.). 15.5. Die Verteidigung führte zur rechtlichen Würdigung des Verhaltens von H._____ aus, die Vorinstanz habe festgehalten, dass die dem Beschuldigten vorgeworfenen Verletzungen der Gebrüder … [F._____ und M._____] nicht schwer gewesen seien. Im Falle einer Verurteilung sei von einfacher Körperverletzung auszugehen. Bei den Armierungseisen sei objektiv von der Gefährlichkeit eines solchen Gegenstandes auszugehen. Bestritten werde aber, dass der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand erfüllt habe. Er könne sich nicht daran erinnern und er könne sich nicht vorstellen, dass er bewusst mit einem Armierungseisen auf die Köpfe der Gebrüder … [F._____ und M._____]
- 79 - eingeschlagen habe, um diese zu verletzen. Wenn der Beschuldigte solche Schläge erteilt hätte, dann sei er selbst schon mehrmals am Kopf geschlagen bzw. am Körper verletzt gewesen und habe sich nicht mehr kontrollieren können und lediglich versucht, sich zu verteidigen. Der Beschuldigte habe mit Sicherheit niemanden verletzen wollen. Es müsse bestritten werden, dass der Beschuldigte hätte wissen müssen und können, dass ein Armierungseisen zu einer schweren Körperverletzung hätte führen können. Es stehe fest, dass keine schwere Körperverletzung verursacht worden sei. Der Beschuldigte habe nie jemanden schwer verletzen wollen und habe dies auch nicht getan (Urk. 228 S. 19). 15.6. Die Staatsanwaltschaft führte zur rechtlichen Würdigung aus, die Vor- instanz habe sich gestützt auf die Anklage und den Anklagegrundsatz für die Qualifikation der Schläge mit den Armierungseisen als einfache Körperverletzung entschieden. Bei der Beurteilung des Eventualvorsatzes würden indessen folgende Grundsätze gelten. Je grösser das einem Täter bekannte Verletzungsrisiko und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung beim Tatvorgehen seien, desto eher sei anzunehmen, dass der Täter die schwere Körperverletzung in Kauf genommen habe. Wer in einer dynamischen Auseinandersetzung selbst unkontrolliert ein Armierungseisen bezeichnenderweise auf den Kopf eines Menschen schlage, der müsse mit einer schweren Körperverletzung, namentlich einem Schädel-Hirn-Trauma, rechnen. In einem solchen Fall sei gar das Risiko tödlicher Verletzungen als generell hoch zu bezeichnen. Wer sich so wie der Beschuldigte verhalte, nehme eine akut lebensgefährliche Folge der Schläge auch zumindest in Kauf. Dass nicht bereits mit Anklageerhebung eine schwere Körperverletzung angeklagt worden sei, könne damit erklärt werden, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur schweren Körperverletzung strenger geworden sei. Es werde bei Gewaltdelikten vermehrt Eventualvorsatz angenommen und nicht mehr nur ergebnisorientiert der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung angewandt (Urk. 225 S. 4 f.).
- 80 - 15.7. Gemäss Art. 122 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. 15.8. Das Opfer † M._____ wies laut Obduktionsgutachten des IRM zwei grosse, oberflächliche und auffallend geformte Quetsch-Risswunden der Kopfschwarte an Hinterkopf und rechtem Scheitel ohne knöcherne Verletzung auf (Urk. 15/4 S. 7). Der Privatkläger F._____ erlitt aufgrund der Schläge des Beschuldigten mit einem Armierungseisen gemäss dem ärztlichen Befund des Spitals U._____ eine Schädelprellung mit einer offenen Wunde an der linken Stirn und am Haupt. Bei dieser Wunde zeigte sich zudem eine ca. 0,5 mm tiefe fehlende Knochenlamelle (vgl. Urk. 18/2/1). Gemäss diesem Befund bestand zu keinem Zeitpunkt eine unmittelbare Lebensgefahr für den Privatkläger. Es resultierte aufgrund der Schläge mit dem Armierungseisen auch keine der anderen schweren Schädigungen im Sinne von Art. 122 StGB. Somit ist der Taterfolg – das heisst eine Schädigung i.S.v. Art. 122 StGB – nicht eingetreten und der objektive Tat- bestand ist nicht erfüllt. Folglich ist zu prüfen, ob eine versuchte schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt. 15.9. Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt dann vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann. Um zu bestimmen, ob ein Versuch vorliegt oder ob es sich bloss um straflose Vorbereitungshandlungen handelt, bedient sich das Bundesgericht der "Schwellentheorie". Danach beginnt der Täter mit der Ausführung der Tat, wenn er den letzten entscheidenden Schritt vollzieht, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt
- 81 - ("point of no return"), es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiter- verfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (Donatsch, in: Donatsch/ Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich 2010, N 7 zu Art. 22). 15.10. Wie oben dargelegt, ist der Taterfolg nicht eingetreten. Der Bericht des Spitals U._____ hält aber ausdrücklich fest, dass bei einer Schädelprellung eine Fraktur oder eine Blutung im Innern des Schädels auftreten kann, welche durchaus lebensbedrohende Auswirkungen haben können (Urk. 18/2/1 S. 2). Dass es sich beim Kopf eines Menschen um einen sehr sensiblen Körperteil handelt, ist allgemein bekannt und gerichtsnotorisch, wenngleich der Beschuldigte die möglichen Verletzungsfolgen in der Berufungsverhandlung zu verharmlosen versuchte (Urk. 218 S. 4: "Es gibt eine Beule oder eine Verletzung. Es könnte viel passieren. Ich bin aber kein Arzt. Ich weiss nicht, was genau passieren könnte. Es wäre möglich, dass es mehr als nur eine Beule gäbe"). Schliesslich gestand er aber ein, dass durch einen Schlag mit einer Eisenstange auf den Kopf eine solche Verletzung, wie sie F._____ erlitten hat, entstehen kann (Urk. 218 S. 6). Wird nun mit einer 40 cm langen und 626 Gramm schweren Eisenstange (vgl. Urk. 218 S. 4) ungebremst gegen den Kopf einer Person geschlagen, was der Beschuldigte erstelltermassen getan hat, so hat er offensichtlich den entscheidenden Schritt zu einer möglichen schweren Körperverletzung vollzogen und auch alles dafür getan, den verpönten Erfolg eintreten zu lassen. Somit ist von einem vollendeten Versuch einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB auszugehen. Die objektiven Voraussetzungen hierfür sind erfüllt. 15.11. Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB setzt Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale voraus; soweit der Straftatbestand nicht eine abweichende Vorsatzform erfordert, genügt dabei Eventualvorsatz (Donatsch/ Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 8. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2006, S. 131). Der Tatbestand der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB setzt in subjektiver Hinsicht keine besondere Vorsatzform voraus, weshalb Eventual-
- 82 - vorsatz genügt (Rehberg/Schmid/Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 9. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 43 f.). 15.12. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2. mit Hinweisen). Wer unvermittelt und mit erheblicher Wucht mit einem Armierungseisen – teilweise gar mehrfach – gegen den Kopf seines Gegners schlägt, kann und muss wissen, dass damit beim Opfer ohne weiteres ein lebensgefährlicher Zustand oder schwere bleibende Schädigungen verursacht werden könnten. Diese Schlussfolgerung ist auch aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung eines durchschnittlichen Erwachsenen unumstösslich. Der Beschuldigte kann nicht ernsthaft darauf vertraut haben, nur eine einfache Körperverletzung zu bewirken. Die Wahrscheinlichkeit von schweren Verletzungen war derart gross und das Ausmass der Pflichtverletzung derart eklatant, dass die Verhaltensweise des Beschuldigten nicht anders interpretiert werden kann, als dass er zumindest in Kauf genommen hat, seinen Gegnern lebensgefährliche oder anderweitig schwere Verletzungen im Sinne von Art. 122 StGB zuzufügen. Auch die Art und Weise der Tatbegehung – mehrfache Schläge mit einem als (im untechnischen Sinne) Waffe eingesetzten Armierungseisen, teilweise von hinten – lassen keine anderen Schlüsse zu. Somit nahm der Beschuldigte ohne Zweifel lebensgefährliche bzw. schwere Verletzungen der Gebrüder … [F._____ und M._____] durch seine Handlungen in Kauf und handelte damit eventualvorsätzlich. 15.13. Ob der Beschuldigte H._____ die Gebrüder … [F._____ und M._____] in Notwehr mit dem Armierungseisen verletzt habe, wie der Verteidiger – wenn auch
- 83 - nur am Rande – einwirft (Urk. 218 S. 18), ist selbstredend nicht zu prüfen: Wer eine Tat nicht begangen haben will, kann sich offenkundig nicht auf einen Rechtfertigungsgrund berufen – ganz davon abgesehen, dass das der Beschuldigte H._____ auch gar nicht tut. 15.14. Nach dem Gesagten sind alle Voraussetzungen des strafbaren Versuchs einer schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt. Der Beschuldigte ist entsprechend schuldig zu sprechen.
16. Raufhandel 16.1. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann zu den theoretischen Voraus- setzungen des Raufhandels auf vorstehende Ausführungen verwiesen werden (siehe Ziffer IV. B. 2.1-2.3). 16.2. Die Sachverhaltserstellung hat ergeben, dass sich der Beschuldigte H._____ aktiv an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligte, indem er mit einem Armierungseisen seinen zwei Kontrahenten Schläge auf deren Köpfe erteilte. Da auch erstellt ist, dass sich zwischen den Beschuldigten einerseits und den Gebrüdern … [F._____ und M._____] andererseits eine wechselseitige Auseinandersetzung zutrug, an welcher unbestrittenermassen mehr als drei Personen beteiligt waren, womit die tatbestandsmässige Anzahl der beteiligten Personen zweifellos gegeben ist, hat sich der Beschuldigte H._____ in objektiver Hinsicht tatbestandsmässig verhalten. 16.3. Da erstellt ist, dass der Beschuldigte H._____ spätestens als die Wohnungstüre geöffnet wurde wusste, dass sich neben L._____ mindestens noch zwei weitere, fremde Männer in der Wohnung K._____ aufhielten und er sich dennoch mit einem Armierungseisen bewaffnet vor der Wohnungstüre positionierte, besteht kein Zweifel daran, dass er die darauf folgende tätliche Auseinandersetzung zumindest in Kauf nahm und somit eventualvorsätzlich handelte. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt. 16.4. Der Beschuldigte H._____ hat sich hinsichtlich des Raufhandels tatbestandsmässig verhalten. Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass
- 84 - zwischen der mehrfachen Körperverletzung und dem Raufhandel Idealkonkurrenz besteht. D. J._____ 1.1 Zu den theoretischen Voraussetzungen des Raufhandels kann wiederum auf vorstehende Ausführungen verwiesen werden (siehe Ziffer IV. B. 2.1-2.3). 1.2. Abstellend auf das Beweisergebnis ist klar festzuhalten, dass der Beschuldigte J._____, als er im Laufe der Auseinandersetzung zumindest † M._____ gepackt und gehalten hatte, den objektiven Tatbestand des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB erfüllte. 1.3 Sein Einwand, er habe die Streitenden nur trennen und schlichten wollen, weshalb er nach Art. 133 Abs. 2 StGB nicht strafbar sei, verfängt sodann nicht. Die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz dazu sind im Ganzen zu übernehmen (Urk. 136 S. 112 ff.). Ergänzend ist noch anzuführen, dass der Beschuldigte J._____ offenbar nie versuchte, einen der Mitbeschuldigten zurückzuhalten. Er beschränkte sich lediglich darauf, † M._____ im Gerangel zu halten (vgl. Erw. 5.3.3 vorstehend). Dass es auch die Brüder … [G._____- H._____-I._____] gewesen sein könnten, die er gezogen habe, hat der Beschuldigte erstmals in der Berufungsverhandlung ausgesagt und erscheint als wenig glaubhafte Reaktion auf den entsprechenden Vorhalt durch den Vorsitzenden (Urk. 219 S. 4). Von einem eigentlichen Schlichten kann daher nicht die Rede sein. Vielmehr hat sich J._____ – wenn auch mit relativ geringer Intensität – auf Seiten der Gebrüder … [G._____-H._____-I._____] an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt. Hervorzuheben ist schliesslich auch, dass aufgrund des Beweisergebnisses klar ist, dass der Beschuldigte J._____ vor der Wohnungstüre ganz vorne stand und damit die Auseinandersetzung mindestens mitinitiierte. Sich dann darauf zu berufen, man habe nur schlichten wollen, kann nicht angehen. Die Anwendung von Art. 133 Abs. 2 StGB kommt daher nicht in Frage.
- 85 - 1.4 Zum subjektiven Tatbestand ist festzuhalten, dass auch der Beschuldigte J._____, so wie sich die Auseinandersetzung zutrug, mindestens eventualvorsätzlich am Raufhandel teilnahm. 1.5 Der Beschuldigte J._____ ist des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Sanktion A. Grundsätze der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die Grundsätze für die Strafzumessung detailliert dargelegt. Auf diese zutreffenden Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 136 S. 117 ff.). B. G._____
1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten G._____ mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren (Urk. 136 S. 165).
2. Die Staatsanwaltschaft beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung, der Beschuldigte G._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren zu bestrafen. Das Tatverschulden sei entgegen der Vorinstanz im mittleren bis schweren Bereich anzusiedeln. Wer sich mit einem offen hervorgenommenen Messer in eine Auseinandersetzung begebe, rechne damit, das Messer auch einzusetzen. Das habe der Beschuldigte auch getan, indem er mit diesem Messer † M._____ in den linken Brustbereich gestochen habe, in den sensibelsten Bereich des menschlichen Körpers. Es sei daher eine hypothetische Einsatzstrafe von 12.5 bis 15 Jahren festzusetzen. Das Verschulden werde in subjektiver Hinsicht durch den Eventualvorsatz und die Bedrängnis, in der sich der Beschuldigte befunden habe, relativiert. Eine Verminderung der Schuldfähigkeit hingegen könne ausgeschlossen werden. Für die vorsätzliche Tötung sei daher von einer Einsatzstrafe von 10 Jahren auszugehen, welche wegen des Raufhandels um 1 Jahr zu erhöhen sei. Täterbezogen würden sich die relevanten Strafzumessungsgründe kompensieren. Straferhöhend würden die Vorstrafen
- 86 - wirken, strafreduzierend das Geständnis und die minimale Einsicht und Reue (Urk. 225 S. 6 f.).
3. Die Verteidigung führte im Berufungsverfahren aus, eine Freiheitsstrafe von 11 Jahren, wie sie die Staatsanwaltschaft verlange, sei deutlich überrissen und keinesfalls gerechtfertigt. Auch wenn der Beschuldigte einen Menschen getötet habe, was ihm sehr leid tue, sei zu berücksichtigen, dass nie und nimmer geplant gewesen sei, † M._____ zu töten. Dafür fehle dem Beschuldigten einerseits der direkte Vorsatz, andererseits auch ein Motiv. Es könne weder von einer Überschreitung einer erheblichen Hemmschwelle gesprochen werden, noch habe eine deutliche gewaltmässige Übermacht bestanden. Der Beschuldigte sei selbst erheblich verletzt worden. Nur weil die Situation unglücklich eskaliert sei, sei es überhaupt zum tödlichen Messerstich gekommen. Es sei nur einmal zugestochen worden und das erst, als der Beschuldigte geschwächt auf einem Knie † M._____ klar unterlegen gewesen sei. Die Vorinstanz habe zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte in erheblicher Bedrängung gewesen sei. Deutlich strafmindernd seien das Geständnis und die Reue zu beachten. Ebenso müsse beachtet werden, dass der Beschuldigte grundsätzlich ein guter Mensch sei und über einen guten Leumund verfüge. Der Beschuldigte sei nicht schon mit gezogenem Messer vor der Türe gestanden, weshalb sich gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil eine weitere Strafsenkung rechtfertige. Es sei daher eine milde Strafe von maximal fünfeinhalb Jahren angemessen (Urk. 227 S. 16 f.).
4. Strafrahmen Der Beschuldigte G._____ hat mehrere Delikte in echter Konkurrenz verübt (Art. 49 Abs. 1 StGB). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist für die Festlegung des Strafrahmens vom schwersten Delikt auszugehen (vgl. Urk. 136 S. 121). Das Gesetz sieht für die vorsätzliche Tötung gemäss Art. 111 StGB einen Strafrahmen von 5 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe vor. Da damit die gesetzliche Höchstdauer der Freiheitsstrafe von 20 Jahren angedroht ist (vgl. Art. 40 StGB), spielen Strafschärfungsgründe keine Rolle. Auch ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der ordentliche Strafrahmen nicht zu unterschreiten. Aufgrund der
- 87 - Begehung des Raufhandels in einem Notwehrhilfeexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB ist jedoch eine obligatorische Strafminderung angezeigt.
5. Tatkomponente 5.1. Vorsätzliche Tötung 5.1.1. Die Vorinstanz führte zum objektiven Verschulden aus, die objektive Tatschwere der vorsätzlichen Tötung sei im unteren bis mittleren Bereich des betreffenden Tatbestandes zu lokalisieren. Der Beschuldigte habe sich mit gezogenem Tatmesser einer tätlichen Auseinandersetzung gestellt, in deren Verlauf er sich auf einen Kampf mit † M._____ eingelassen und diesem mit einem einzigen, mindestens mittelgradig kräftigen Stich ins Herz die tödliche Verletzung zugefügt habe. Es sei zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte selbst auch eine stark blutende Wunde am linken Oberschenkel zugezogen habe. Die Auseinandersetzung sei gegenseitig gewesen und der Beschuldigte habe den tödlichen Stich erst appliziert, als er durch seine Beinverletzung geschwächt und † M._____ in einem gewissen Sinne unterlegen gewesen sei. Der Beschuldigte sei zum Zeitpunkt des Messerstiches durchaus in einer gewissen Bedrängnis gewesen, als er seine eigene Verletzung wahrgenommen habe und † M._____ nach wie vor einen Gegenstand in der Hand gehalten habe. Der Beschuldigte habe die Tötung von † M._____ aber nicht von langer Hand geplant, sondern durch seine Handlung in Kauf genommen. Die Tathandlung des Beschuldigten sei zudem nicht von einer extremen Intensität, der Getötete habe nicht lang andauernde Todesqualen und massive Schmerzen erleiden müssen. Insgesamt sei von einer nicht zu unterschätzenden aber auch noch nicht erheblichen kriminellen Energie des Beschuldigten auszugehen (Urk. 136 S. 122 f.). Diesen Ausführungen der Vorinstanz ist grundsätzlich beizupflichten. Wesentlich ist sicher, dass der Beschuldigte im Zuge der Auseinandersetzung selbst auch erheblich verletzt wurde. Auch hat er sich im Zeitpunkt, als er den tödlichen Stich
- 88 - ausführte, in einer gewissen Bedrängnis befunden, allerdings war er nicht derart unterlegen, wie dies die Verteidigung darzustellen versucht hat. Ausserdem konnte eine Notwehrsituation ausgeschlossen werden. Sodann darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschuldigte mit einiger Intensität und sehr gezielt zugestochen hat. Die Länge des durch den Beschuldigten G._____ verursachten Stichkanals betrug 10 Zentimeter; mithin hat er das Messer seinem Kontrahenten bis nahezu zum Schaft in die Brust gerammt (vgl. Urk. 4/7 S. 2 und Anhang mit Fotografie des Messers). Der Beschuldigte hat dem Opfer somit einen massiven Stich an eine äusserst sensible Körperstelle versetzt. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten G._____ daher entgegen der Vorinstanz nicht mehr im unteren, sondern im mittleren Bereich einzuordnen. Vor allem auch wegen der fehlenden vorangegangen Planung wiegt das Verschulden nicht noch schwerer. Aufgrund der gesamten Tatumstände erscheint eine Qualifikation des Verschulden im mittleren Bereich durchwegs angemessen. 5.1.2. Zum subjektiven Verschulden sei gemäss Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich gehandelt habe und keine verminderte Schuldfähigkeit vorgelegen habe. Beim Beschuldigten sei im Sinne des vollständigen und schlüssigen psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. V._____ keine klinisch relevante und erhebliche psychiatrische Krankheit zu diagnostizieren. Einige Aussetzer in seiner Entwicklungsgeschichte und sozialen Bewährung würden jedoch auf Disharmonien und Instabilitäten hinweisen. Diese Persönlichkeitsartung des Beschuldigten begründe nicht die Einschränkung der Einsichts- und Handlungsfähigkeit. Wegen Fehlens einer psychischen Störung könne nicht von einer Gefahr erneuter solcher Straftaten gesprochen werden. Zum Tatmotiv sei festzuhalten, dass der tödliche Messerstich im Rahmen einer gegenseitigen tätlichen Auseinandersetzung erfolgt sei, in welcher der Beschuldigte selbst in Bedrängnis geraten sei. Ein wirkliches Tötungsmotiv lasse sich nicht ausmachen (Urk. 136 S. 123 ff.). Die Vorinstanz hat das sich bei den Akten befindliche Gutachten richtig gewürdigt (Urk. 136 S. 123 ff.). Es besteht kein Anlass, beim Beschuldigten G._____ von reduzierter Schuldfähigkeit auszugehen. Ebenfalls
- 89 - zutreffend führte die Vorinstanz aus, dass die eventualvorsätzliche Begehung der Tat das Verschulden etwas relativiere. Zur bereits zugunsten des Beschuldigten berücksichtigten Bedrängnis ist schliesslich zu bemerken, dass diese Situation durch ihn und sein Eingreifen mit gezogenem Messer massgeblich selbst konstelliert worden ist. 5.1.3. In Berücksichtigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatkom- ponenten erachtete die Vorinstanz eine hypothetische Einsatzstrafe von 8 Jahren Freiheitsstrafe für die vorsätzliche Tötung als angemessen (Urk. 136 S. 125). Aufgrund der nunmehr vorgenommenen Qualifikation des Verschulden im mittleren und nicht mehr im unteren bis mittleren Bereich, ist die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe zu erhöhen und auf 10 Jahre festzusetzen. 5.2. Raufhandel 5.2.1. Der Raufhandel trete gegenüber der vorsätzlichen Tötung in den Hintergrund, wobei dieser nicht zu bagatellisieren sei. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere sei festzuhalten, dass der Beschuldigte an einem zwar kurzen, in seinen Folgen aber massiven und intensiven Raufhandel teilgenommen habe, bei welchem die Beschuldigten eine erhebliche Bewaffnung mit sich geführt hätten. Es sei von einem mindestens erheblichen Verschulden auszugehen (Urk. 136 S. 126). Diesen vorinstanzlichen Erwägungen ist grundsätzlich zuzustimmen; die Einschätzung des objektiven Tatverschuldens als "mindestens erheblich" (was zu einen hypothetischen Einsatzstrafe von mindestens 1,5 Jahren führen müsste) erscheint jedoch als zu hart. Zu beachten gilt es aber auch, dass der Beschuldigte nicht nur bewaffnet war, sondern dass er auch auf die Unterstützung der anderen drei Beschuldigten zählen konnte und die Beschuldigten ihren Gegnern somit zahlenmässig überlegen waren. 5.2.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte nur eventualvorsätzlich am Raufhandel beteiligt hat. Der Raufhandel ist auch nicht von langer Hand geplant gewesen. Dies und insbesondere der dem Beschuldigten zugebilligte Notwehrhilfeexzess rechtfertigen eine recht deutliche
- 90 - Strafminderung, welche mit dem von der Vorinstanz veranschlagten einen Drittel (Urk. 136 S. 126) noch eher zurückhaltend ausgefallen ist. 5.2.3. Die Vorinstanz erachtete daher eine Einsatzstrafe für den Raufhandel alleine von einem Jahr als angemessen (Urk. 136 S. 127). Diese Einsatzstrafe erscheint angesichts der vorstehenden Erwägungen als zu hoch. Entsprechend ist die für die vorsätzliche Tötung festgesetzte Einsatzstrafe nur moderat zu erhöhen.
6. Täterkomponente 6.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang des Beschuldigten sowie dessen Vorstrafen korrekt wiedergegeben. Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 136 S. 127 ff.). Aktualisierend führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, er sei seit dem 22. März 2012 in der Strafanstalt W._____. Dort arbeite er in der Industriewerkstatt und verdiene Fr. 23.– pro Tag. Er mache Krafttraining, lese viel und habe sich für einen Englischkurs angemeldet. Er habe jedoch Beschwerden im linken Oberschenkel von der Stichverletzung. Der Muskel habe sich noch nicht erholt, was sich auch auf die Hüfte auswirke. Zu seiner ehemaligen Verlobten habe er seit sechs Monaten keinen Kontakt mehr (Urk. 217 S. 2 f.). Mit der Vorinstanz fallen die Vorstrafen des Beschuldigten nur leicht straferhöhend ins Gewicht, da sie doch schon länger zurückliegen. Weitere für die Strafzumessung relevante Faktoren lassen sich den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten nicht entnehmen. 6.2. Die Vorinstanz würdigte zu Recht das Geständnis des Beschuldigten als deutlich strafmindernd (Urk. 136 S. 129 f.). Ohne dieses Geständnis hätte der Täter wohl nur schwer eruiert werden können. Ausserdem berücksichtigte die Vorinstanz die aufrichtige Reue des Beschuldigten richtigerweise zu dessen Gunsten und erachtete aufgrund des gesamten Nachtatverhaltens eine deutliche Strafminderung als angezeigt (Urk. 136 S. 130). Diesen Erwägungen ist
- 91 - zuzustimmen. Es ergibt sich folglich aufgrund des Nachtatverhaltens eine deutliche Strafminderung.
7. Fazit In Würdigung aller für die Strafzumessung relevanter Kriterien sowie in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) erscheint eine Freiheitsstrafe von 9 Jahren angemessen. Die 1038 Tage an erstandener Haft bis und mit heute sind anzurechnen (Art. 51 StGB). C. H._____
1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten H._____ mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten (Urk. 136 S. 165).
2. Die Staatsanwaltschaft beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung, der Beschuldigte H._____ sei beim Schuldspruch gemäss Vorinstanz mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu bestrafen, wovon 18 Monate zu vollziehen seien und der Vollzug von 18 Monaten aufzuschieben sei. Im Falle eines Schuldspruchs wegen versuchter schwerer Körperverletzung sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu bestrafen. Zum Hauptantrag führte sie aus, die Einzeltatschuld des Beschuldigten wiege ganz massiv. Angesichts der Uneinsichtigkeit des Beschuldigten sei aber auch die Legalprognose nicht unerheblich beeinträchtigt. Für den Eventualantrag führte sie aus, dass sich bei einer Verurteilung wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung der Strafrahmen zwischen 180 Tagessätzen Geldstrafe von 10 Jahren Freiheitsstrafe bewege. Gehe man von einem mittleren Verschulden aus und halte man dem Beschuldigten den Versuch strafreduzierend zugute, so erscheine eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren angemessen (Urk. 225 S. 9 f.).
3. Die Verteidigung führte im Berufungsverfahren aus, der sehr junge Beschuldigte sei 82 Tage in Untersuchungshaft gewesen. Die Dauer der Untersuchungshaft habe beim Beschuldigten, welcher sich erstmals in seinem Leben für Straftaten verantworten müsse, sofort Wirkung gezeigt und erfülle den
- 92 - primären Zweck der Strafe. Es könne leicht angenommen werden, dass der Beschuldigte nicht mehr delinquieren werde. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten sei sehr hoch. Er habe nach dem Vorfall während mehr als zwei Jahren psychiatrische Unterstützung gebraucht. Eine unbedingte Bestrafung des Beschuldigten sei weder notwendig noch gerechtfertigt. Die Vorinstanz habe weder das Vorleben noch die persönlichen Verhältnisse noch die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten wirklich berücksichtigt. Sie habe zudem nicht berücksichtigt, dass der Beschuldigte der jüngste Bruder gewesen sei, der den älteren Brüdern bei Bedarf ohnehin habe helfen müssen. Die Vorinstanz habe das Verschulden des Beschuldigten in nicht nachvollziehbarer Weise als schwer eingestuft. Eine Freiheitsstrafe von maximal 12 Monaten sei verhältnismässig (Urk. 228 S. 20 ff.).
4. Strafrahmen Der Beschuldigte H._____ hat ebenfalls mehrere Delikte in echter Konkurrenz sowie die versuchte schwere Körperverletzung mehrfach begangen, was strafschärfend zu berücksichtigen ist (Art. 49 Abs. 1 StGB). Sodann ist aufgrund der Begehung des Raufhandels in Notwehrhilfeexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB eine obligatorische Strafminderung angezeigt. Vorliegend beträgt der ordentliche Strafrahmen der schweren Körperverletzung Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen (Art. 122 StGB). Grundsätzlich könnte die versuchte Tatbegehung strafmildernd berücksichtigt werden (Art. 22 Abs. 1 StGB). Da indessen keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, besteht kein Anlass, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen.
5. Tatkomponente 5.1. Mehrfache versuchte schwere Körperverletzung 5.1.1. Der Beschuldigte bewaffnete sich für die Auseinandersetzung gegen die ohnehin schon zahlenmässig unterlegenen Gegner mit einem massiven Armierungseisen. Er setzte dieses auch nicht nur zu seiner Verteidigung oder zu
- 93 - seinem Schutz ein, sondern er griff seine beiden Kontrahenten gezielt an, indem er diesen platzierte Hiebe mit dem schweren Armierungseisen gegen deren Köpfe versetzte. Der Beschuldigte hatte offenbar Zeit, die Schläge gezielt auszuführen, weshalb davon auszugehen ist, dass er selbst nicht in Bedrängnis war. Einem seiner Gegner – † M._____ – verabreichte er gar mehrere Schläge. Mindestens einen Schlag – jenen gegen F._____ – führte der Beschuldigte zudem nicht im direkten Kampf mit seinem Kontrahenten, sondern für den Gegner unerwartet von hinten aus. Die Schläge waren sodann derart intensiv, dass Blut † M._____s auf die Kleidung des Beschuldigten spritzte und das Armierungseisen deutliche Spuren insbesondere auf dem Kopf von † M._____ hinterliess. Dieses Vorgehen zeugt von erheblicher krimineller Energie. Hätte der Beschuldigte seine Opfer tatsächlich schwer verletzt, wäre nach dem Gesagten von einer objektiven Tatschwere im mittleren Bereich auszugehen. 5.1.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte. Er kann die Armierungseisen allerdings nur mitgeführt haben, um sie auch gegen seine Gegner zu verwenden. Ein anderer Grund ist nicht ersichtlich. Bei seinem Tatvorgehen fällt auch eine erhebliche Skrupellosigkeit und Geringschätzung der körperlichen Integrität der Gebrüder … [F._____ und M._____] auf. Immerhin ist aber auch ihm zuzubilligen, dass die Tat nicht von langer Hand geplant gewesen ist. 5.1.3. Das objektive Tatverschulden wird durch das subjektive Tatverschulden deshalb noch leicht relativiert. Nach Würdigung aller Strafzumessungskriterien erscheint damit für die mutmasslich vollendete mehrfache schwere Körperverletzung eine hypothetische Einsatzstrafe von 4 Jahren angemessen. 5.1.4. Für den Versuch eine allzu deutliche Strafminderung vorzunehmen verbietet sich, da es sich um vollendete Versuche handelte und der Beschuldigte kaum etwas dazu beigetragen hat, dass bei den Gebrüdern … [F._____ und M._____] keine schweren Verletzungen eingetreten sind. Dass die Verletzungen nicht gravierender ausgefallen sind, ist damit primär dem Zufall zu verdanken, was sich der Beschuldigte nicht positiv anrechnen lassen kann. Insbesondere ist
- 94 - nicht davon auszugehen, dass er etwa bewusst dosiert zugeschlagen hätte. Immerhin ist aber gleichwohl zu berücksichtigen, dass die effektiven Tatfolgen nicht sehr schwerwiegend waren und der tatbestandsmässige Erfolg auch nicht sehr nahe lag. 5.2. Raufhandel 5.2.1. Wie schon beim Beschuldigten G._____ ausgeführt (vgl. vorstehend Ziff. V. B. 5.2.1.), beteiligte sich der Beschuldigte an einem zwar kurzen, in seinen Folgen aber massiven und intensiven Raufhandel. Auch hier ist das objektive Tatverschulden aber noch nicht als erheblich zu qualifizieren, wenngleich der Beschuldigte mit einem schweren Armierungseisen bewaffnet am Raufhandel teilnahm und damit eine erhebliche Gefährlichkeit an den Tag legte. 5.2.2. Auch in subjektiver Hinsicht gilt – mutatis mutandis – das bereits beim Beschuldigten G._____ Ausgeführte (vorstehende Erw. V. B. 5.2.2) und ist mithin von einer erheblichen Reduktion des Tatverschuldens auszugehen. 5.2.3. Die bisher aufgelaufene Einsatzstrafe ist damit infolge des Raufhandels ebenfalls nur moderat zu erhöhen.
6. Täterkomponente 6.1. Auf die vollständigen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten und zu seinem Werdegang kann verwiesen werden. Die Vorinstanz hielt fest, dass der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweise und würdigte dies unter Hinweis auf die diesbezügliche Rechtsprechung richtigerweise neutral (Urk. 136 S. 133 ff., mit Verweis auf BGE 136 IV 1). Zu seinen aktuellen persönlichen Verhältnissen führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, er sei nach wie vor an der Ausbildung zum Wirtschaftsinformatiker. Er arbeite zur Zeit an verschiedenen Projekten für die … . Ende März oder Anfang April 2013 werde er die Ausbildung abschliessen. Es bestehe die Möglichkeit für eine Festanstellung bei der … . In Zukunft wolle er sich auf seine Karriere konzentrieren (Urk. 218 S. 2 f.).
- 95 - 6.2. Der Beschuldigte zeigt sich nach wie vor weder geständig noch einsichtig. Er kann keine aufrichtige Reue für sich reklamieren. Es kommt daher aufgrund seines Nachtatverhaltens keine Strafminderung in Betracht.
7. Fazit Unter Berücksichtigung aller für die Strafzumessung relevanten Kriterien und in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) erscheint eine Freiheitsstrafe von 3½ Jahren angemessen. Die erstandene Haft im Umfang von 82 Tagen ist anzurechnen (Art. 51 StGB). D. J._____
1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten J._____ mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Urk. 136 S. 166).
2. Die Staatsanwaltschaft beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung, es sei eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten auszusprechen, welche zu vollziehen sei. Stark ins Gewicht fallen würde vor allem die Vorstrafe vom 8. März 2007, als der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren, bestraft worden sei. In dieser Probezeit habe der Beschuldigte nun delinquiert. Bei einem Strafmass von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe sei eine Bestrafung mit 18 Monaten Freiheitsstrafe nicht drakonisch. Bei wohlwollender Betrachtung lasse sich sodann von einem Widerruf des Vollzugs der Vorstrafe absehen (Urk. 225 S. 8).
3. Die Verteidigung führte im Berufungsverfahren aus, die Vorinstanz habe das objektive Tatverschulden zu Recht als leicht qualifiziert, das subjektive Tatverschulden habe sie jedoch als erheblich qualifiziert, was nicht nachvollziehbar sei, da sie festgestellt habe, dass sich der Beschuldigte lediglich eventualvorsätzlich am nicht von langer Hand geplanten Raufhandel beteiligt habe, ein Mitläufer und nicht Organisator gewesen sei. Das Tatverschulden müsse als noch leicht qualifiziert werden. Die Einsatzstrafe von 10 Monaten sei auch mit Blick auf die für den Notwehrhilfeexzess angenommene Strafmilderung um ein Drittel nicht
- 96 - angemessen. Es sei zu beachten, dass die Vorstrafen des Beschuldigten nicht einschlägig seien und heute mindestens 7.5 Jahre zurückliegen würden. Weiter sei der Ansicht der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte nicht mit einer anderen Sanktion als einer Freiheitsstrafe zu belegen sei, nicht zu folgen. Bei Strafen bis zu einem Jahr komme der Geldstrafe der Vorrang zu. Es könne nicht aufgrund der in der Vergangenheit gegen den beschuldigten ausgesprochenen Strafen abgeleitet werden, dass eine Freiheitsstrafe zweckmässiger als eine Geldstrafe wäre. Vorliegend sei eine Geldstrafe sowohl möglich als auch sinnvoll. Der Zweck der Geldstrafe äussere sich in der Beschränkung des Lebensstandards und dem Konsumverzicht. Es sei eine Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen à Fr. 50.– festzusetzen. Es sei sodann nicht nachvollziehbar, dass nicht mehr vom Fehlen eine ungünstigen Prognose ausgegangen werden könne. Es gehe nicht an, den bedingten Strafvollzug aus ausschliesslich oder nur vorwiegend generalpräventiven Erwägungen abzulehnen. Die Vorinstanz habe der nicht einschlägigen Vorstrafe vorrangige Bedeutung beigemessen und andere positive Umstände zugunsten des Beschuldigten vernachlässigt. So seien die Vorstrafen nicht einschlägig, die Delikte würden mindestens 7.5 Jahre zurückliegen und der Beschuldigte habe sich seither nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Der Beschuldigte habe im Jahr 2007 seine Frau geheiratet, im gleichen Jahr sei die erste Tochter zur Welt gekommen, im Jahr 2009 die zweite. Der Beschuldigte sei reifer geworden und habe seine Lebenseinstellung grundlegend geändert. Er verbringe heute seine Freizeit mit seiner Frau und seinen beiden Töchtern. Er habe sodann seit Mai 2011 eine Festanstellung und seit April 2012 sei er gar Vorarbeiter und führe 4 Personen. Der Beschuldigte setze sodann alles daran, seine Schulden zu bezahlen. Es liege keine ungünstige Legalprognose oder gar eine eigentliche Schlechtprognose vor. Den verbleibenden Bedenken könne mit einer relativ langen Probezeit von 4 Jahren Rechnung getragen werden (Urk. 229 S. 11 ff.).
4. Strafrahmen
- 97 - Für Raufhandel beträgt der ordentliche Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 133 Abs. 1 StGB). Es liegen keine Strafschärfungsgründe vor. Aufgrund der Begehung des Raufhandels in Notwehrhilfeexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB ist jedoch eine obligatorische Strafminderung angezeigt. Für ein Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens besteht aber auch hier keine Veranlassung.
5. Tatkomponente 5.1. Zur objektiven Tatschwere kann auf die Ausführungen zu den Beschuldigten G._____ und H._____ sowie auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (V. B.5.2.1. und V. C.5.2.1.; Urk. 136 S. 144). Im Gegensatz zu den beiden anderen Beschuldigten bewaffnete sich der Beschuldigte J._____ allerdings nicht. Sein Tatbeitrag ist wesentlich geringer als derjenige der übrigen Beteiligten. Das Verschulden des Beschuldigten J._____ ist daher mit der Vorinstanz als noch leicht zu qualifizieren. 5.2. Auch beim Beschuldigten J._____ ist in subjektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass er nur eventualvorsätzlich am Raufhandel teilgenommen hat. Der Raufhandel ist wie bereits ausgeführt auch nicht von langer Hand geplant gewesen, der Beschuldigte J._____ ist vielmehr erst auf Anfrage der Gebrüder … [G._____-H._____-I._____] beim späteren Tatort erschienen. Er beteiligte sich aber trotzdem massgeblich bereits zu Beginn der Auseinandersetzung, indem er das Schliessen der Wohnungstüre verhinderte und so einen Beitrag dazu leistete, dass es überhaupt zu einer Auseinandersetzung kommen konnte. Der Notwehr- hilfeexzess und die gesamten Umstände rechtfertigen sodann, wie bei den beiden anderen Beschuldigten bereits dargelegt, eine deutliche Strafminderung. 5.3. In Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponente erscheint in Anbetracht des noch leichten Verschuldens eine Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen.
6. Täterkomponente
- 98 - 6.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang des Beschuldigten J._____ sowie dessen Vorstrafen korrekt wiedergegeben. Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 136 S. 145 ff.). Heute führte der Beschuldigte J._____ zu seinen persönlichen Verhältnissen aus, er sei nach wie vor bei der … GmbH angestellt und er sei dort zum Gruppenchef aufgestiegen. Er verdiene nun monatlich Fr. 5'750.– brutto inklusive
13. Monatslohn. Er habe nach wie vor Schulden in Höhe von Fr. 35'000.– beim Betreibungsamt und noch circa Fr. 2'000.– an ausstehenden Gerichtsgebühren für das Verfahren im Jahr 2007. Er bezahle dem Gericht monatlich Fr. 100.– und dem Betreibungsamt liefere er ab, was Ende Monat übrig bleibe. Er sei verheiratet und lebe mit seiner Frau und seinen beiden Töchtern zusammen (Urk. 219 S. 2 f.). Insgesamt wirken die Vorstrafen, auch wenn sie nicht einschlägig sind, und insbesondere die Delinquenz während der Probezeit der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 8. März 2007 primär wegen bandenmässigen Einbruchdiebstählen bedingt ausgesprochenen 18 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 153) merklich straferhöhend. 6.2. Das Geständnis des Beschuldigten J._____ führt hingegen, wie die Vorinstanz zutreffend darlegte (Urk. 136 S. 147), zu einer deutlichen Strafminderung. Weiter strafmindernd wirkt das Nachtatverhalten des Beschuldigten, brachte er doch nach der Auseinandersetzung † M._____ in Seitenlage und versuchte sich um ihn zu kümmern. 6.3. Sodann können die Erwägungen der Vorinstanz zur Strafempfindlichkeit im Ganzen übernommen werden (Urk. 136 S. 148 f.). Allein die Tatsache, dass der Beschuldigte J._____ verheiratet ist und zwei kleine Kinder hat, kann noch keine besondere Strafempfindlichkeit begründen, beeinträchtigt doch eine Strafe jedes Familienleben in unter Umständen erheblichem Masse. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, war der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tatbegehung bereits Vater einer Tochter und seine Frau schwanger. Besonders durch seine delinquente Vergangenheit – u.a. Bestrafung mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten (vgl. vorstehend) – mussten dem Beschuldigten die Folgen einer neuerlichen Delinquenz bewusst gewesen sein. Der Beschuldigte kann keine
- 99 - besondere Strafempfindlichkeit geltend machen, die sich auf die Strafzumessung auswirken würde.
7. Fazit Die Straferhöhung durch die Vorstrafen und das Delinquieren in der Probezeit einerseits und die Strafminderung durch das Geständnis und das Nachtatverhalten andererseits wiegen in etwa gleich schwer. Die festgesetzte Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe ist zu belassen. Die 59 Tage an erstandener Haft sind anzurechnen (Art. 51 StGB).
8. Strafart und Vollzug 8.1. Das Gericht kann auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte ist bei der … GmbH als Gruppenchef festangestellt. Er verdient dort monatlich Fr. 5'750.– brutto inklusive 13. Monatslohn. Sodann bemüht er sich, regelmässige Abzahlungen seiner Schulden zu leisten. In Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist also davon auszugehen, dass eine Geldstrafe vollzogen werden kann, weshalb die Voraussetzungen, um eine unbedingte Freiheitsstrafe auszusprechen, nicht erfüllt sind, und eine Geldstrafe auszusprechen ist. 8.2 Bei der Berechnung der Tagessatzhöhe bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen, den Ausgangspunkt. Denn massgebend ist die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (vgl. BGE 116 IV 4 E. 3a S. 8). Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung, sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten (Botschaft 1998 S. 2019). Das
- 100 - Nettoprinzip verlangt, dass bei den ermittelten Einkünften – innerhalb der Grenzen des Rechtsmissbrauchs – nur der Überschuss der Einnahmen über die damit verbundenen Aufwendungen zu berücksichtigen ist (BGE 134 IV 60 E. 6.1 und 6.2.). Die Tagessatzhöhe ist unter Berücksichtigung des monatlichen Nettoeinkommens von rund Fr. 5'200.– und der relevanten Abzüge sowie der Tatsache, dass der Beschuldigte gegenüber seiner Familie unterstützungspflichtig ist, auf Fr. 70.– festzusetzen. Somit erweist sich eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 70.– als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten J._____ angemessen. 8.3. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Vergehen oder Verbrechen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Bei Art. 42 Abs. 2 StGB gilt demnach die Vermutung einer günstigen Prognose bzw. des Fehlens einer ungünstigen Prognose nicht. Vielmehr kommt der früheren Verurteilung zunächst die Bedeutung eines Indizes für die Befürchtung zu, dass der Täter weitere Straftaten begehen könnte. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kommt daher nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters (BGE 134 IV 1 E. 4.2.3. mit weiteren Hinweisen).
- 101 - Die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs sind bei der auszusprechenden Strafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe ohne weiteres erfüllt. In subjektiver Hinsicht müssen indes besonders günstige Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB für die Gewährung des bedingten Vollzugs vorliegen, wurde der Beschuldigte doch mit Urteil vom 8. März 2007 zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt (Urk. 34/1). Der Beschuldigte hat die heute zu beurteilende Straftat noch während laufender Probezeit der besagten Vorstrafe begangen. Der Beschuldigte ist seit dem Jahr 2004 nun schon zum dritten Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Auch seine stabilen und intakten familiären sowie seine beruflichen Verhältnisse scheinen den Beschuldigten nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten. Selbst eine gravierende Verletzung aus dem Jahr 2006 im Zusammenhang mit einer Schlägerei (Urk. 34/4 S. 4), mit der Folge, dass eine Metallplatte in der linken Gesichtshälfte implantiert werden musste, veranlasste den Beschuldigten sodann nicht, sich von gewalttätigen Auseinandersetzungen fernzuhalten. Die vorstehenden Ausführungen lassen keinesfalls den Schluss zu, dass beim Beschuldigten besonders günstige Umstände vorliegen würden. Bei diesen Gegebenheiten kann dem Beschuldigten der bedingte Vollzug nicht gewährt werden. Die Geldstrafe von 150 Tagessätzen ist zu vollziehen, wobei 59 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. VI. Widerruf
1. Es stellt sich vorliegend nur noch für den Beschuldigten J._____ die Frage des Widerrufs. Der Beschuldigte wurde am 8. März 2007 vom Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, wegen bandenmässigen Diebstahls, bandenmässigen Diebstahls (unvollendeter Versuch), mehrfache Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruch und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren (vgl. Urk. 153). Das heute zu beurteilende Delikt hat der Beschuldigte während dieser Probezeit
- 102 - begangen, weshalb zu prüfen ist, ob die Strafe im Sinne von Art. 46 Abs. 1 zu widerrufen ist.
2. Auf die stimmigen Ausführungen zu den theoretischen Voraussetzungen des Widerrufs durch die Vorinstanz kann, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden (Urk. 136 S. 151 f.).
3. Der Beschuldigte J._____ ist heute wegen Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB zu verurteilen. Die theoretischen Voraussetzungen für einen Widerruf sind gegeben (vgl. Art. 46 Abs. 1 StGB). Zu bestrafen ist der Beschuldigte mit einer unbedingten Geldstrafe. Mit der Vorinstanz (Urk. 136 S. 153) ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte aufgrund seiner familiären und beruflichen Situation künftig wohl verhalten wird. Auch die Entwicklung in den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen darauf schliessen. Nicht zuletzt wird auch die erlittene Untersuchungshaft und die heute unbedingt ausgesprochene Geldstrafe für den Beschuldigten Warnung genug sein, von nun an nicht mehr zu delinquieren. Mit Blick auf den Leumund des Beschuldigten bestehen jedoch gewisse Bedenken, dass er sich bewähren wird. Diesen Bedenken ist mit der Verlängerung der Probezeit angemessen Rechnung zu tragen. Es kann daher auf den Widerruf der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 8. März 2007 ausgefällten Freiheitsstrafe vom 18 Monaten verzichtet werden, die angesetzte Probezeit von vier Jahren ist jedoch mit Wirkung ab heute um zwei Jahre zu verlängern. VII. Zivilforderungen A. Schadenersatz und Genugtuung für die Tötung von † M._____
1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten G._____ verpflichtet, den Privatklägern A._____ und B._____ je Fr. 40'000.– Genugtuung zu bezahlen, sowie den Privatklägern C._____, D._____, E._____ und F._____ je Fr. 10'000.–, jeweils nebst 5 % Zins seit 15. Februar 2010. Im Mehrbetrag wurden die Genugtuungsbegehren abgewiesen. Sodann hat die Vorinstanz den
- 103 - Beschuldigten G._____ verpflichtet, den Privatklägern A._____ und B._____ Schadenersatz von gesamthaft Fr. 7'339.20 nebst 5 % Zins ab 15. Februar 2010, sowie den Privatklägern C._____, D._____ und E._____ Schadenersatz von je Fr. 280.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. Februar 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurden die Schadenersatzbegehren abgewiesen. Weiter wurde festgestellt, dass der Beschuldigte G._____ gegenüber den Privatklägern aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach für weiteren Schaden ersatzpflichtig sei. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wurden die Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 136 S. 166 f.).
2. Die Vertretung der Privatklägerschaft hält auch im Berufungsverfahren an ihrem Begehren fest, es seien alle Beschuldigten solidarisch zu verpflichten, die Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen zu leisten. Weiter rechtfertige ein allfälliges Selbstverschulden von † M._____ keine Reduktion von Schadenersatz oder Genugtuung für die Angehörigen. Schliesslich verlangt sie für F._____ eine höhere Genugtuung aufgrund der Verletzungen, die dieser erlitten hat (Urk. 226).
3. Auf die zutreffenden und vollständigen Erwägungen der Vorinstanz zu den Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 136 S. 153 ff.). 3.1 Abweichend von den vorinstanzlichen Erwägungen ist jedoch für die Genugtuungs- und Schadenersatzzahlungen solidarische Haftbarkeit der Beschuldigten G._____, H._____, I._____ und J._____ anzunehmen. Dies aus folgenden Gründen: Art. 50 OR regelt die Ersatzpflicht mehrerer, die einen Schaden im Sinn von Art. 41 ff. OR gemeinsam verschuldet haben. Für die Anwendung von Art. 50 Abs. 1 OR ist sowohl eine gemeinsame Verursachung wie auch ein gemeinsames Verschulden erforderlich (Pamela Küttel, Begriff der Teilnahme nach Art. 50 OR, "Gemeinsame Verschuldung" eines Schadens durch Anstifter, Urheber und Gehilfen und die Rolle des Begünstigers, in: HAVE 2008, S. 320, 321, mit weiteren Hinweisen). Eine gemeinsame Verursachung ist dann gegeben, wenn das Verhalten mehrerer Personen als adäquate Teil- oder Gesamtursache des eingetretenen Schadens qualifiziert werden kann (Küttel,
- 104 - a.a.O., S. 322). Dazu hielt das Bundesgericht fest, dass "nicht nur das Verhalten des unmittelbaren Täters, sondern Aller, die an einem derartigen Unternehmen teilgenommen haben – unbekümmert um das Mass ihrer Mitwirkung – als für die eingetretenen Wirkungen kausal" erscheine (BGE 57 II 417 E. 2). Im eben erwähnten Bundesgerichtsentscheid war – wie im vorliegenden Fall – klar, wer dem Opfer den Schaden zugefügt hatte, trotzdem wurden die übrigen Beteiligten für solidarisch haftbar erklärt, hatten sie doch mit ihrer Beteiligung an der Aus- einandersetzung ihren Beitrag zum Eintritt des Schadens geleistet. Dasselbe gilt für den hier zu beurteilenden Fall. Durch die Teilnahme an der gewalttätigen wechselseitigen Auseinandersetzungen – welche denn auch zu einer allseitigen Verurteilung wegen Raufhandels geführt hat – haben alle Beteiligten einen kausalen Beitrag für den Eintritt des Schadens geleistet. Das schuldhafte Zusammenwirken setzt sodann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung voraus, dass jeder Schädiger vom Tatbeitrag des andern Kenntnis hat oder bei der erforderlichen Aufmerksamkeit Kenntnis haben könnte (BGE 104 II 225 E. 4a). Die Sachverhaltserstellung hat vorliegend ergeben, dass sich die Beschuldigten G._____ und H._____ wie auch † M._____ bewaffnet in die tätliche Auseinandersetzung begaben. Alle am Raufhandel beteiligten Personen haben den Einsatz dieser Waffen erkennen können bzw. hätten dies im Mindesten tun müssen, weshalb sie schliesslich ein Mitverschulden am verursachten Schaden trifft und sie somit im Sinne von Art. 50 Abs. 1 OR solidarisch haftbar sind. 3.2 Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, dass Selbstverschulden des Geschädigten bei der Bemessung von Schadenersatz und Genugtuung durch einen entsprechenden Abzug berücksichtigt werden muss (BGE 129 IV 149 E. 4.1, BGE 123 III 306 E. 9b, BGE 117 II 50 E. 4b). Selbstverschulden stellt ein Verhalten dar, von dem erwartet werden muss, dass der Geschädigte dessen Gefährlichkeit einsieht oder hat einsehen können. Unterlässt es der Geschädigte, zumutbare Massnahmen zu ergreifen, die geeignet wären, der Entstehung oder Verschlimmerung eines Schadens entgegenzuwirken, so handelt er ebenfalls mit Selbstverschulden. Auch wer sich freiwillig einer Gefahr aussetzt, die er kennt oder kennen muss, oder falls er gar zu einem gefährlichen Vorhaben Anlass gibt, setzt sich dem Vorwurf des Selbstverschuldens aus (Schnyder in: Basler
- 105 - Kommentar zum Obligationenrecht I, Art. 1-529, 4. Auflage, Basel 2007, N 7 zu Art. 44 OR). Zu den Umständen, die der Richter bei der Bemessung der Genugtuung zu berücksichtigen hat, gehört auch ein Mitverschulden des Verletzten (Schnyder, a.a.O., N 18 zu Art. 47 OR). Vorliegend ist, wie die Vorinstanz bereits zutreffend erwogen hat, die Tötung anlässlich einer wechselseitigen Auseinandersetzung zwischen den Beschuldigten einerseits und den Gebrüdern … [F._____ und M._____] andererseits erfolgt. Das Verhalten von † M._____ und seinem Bruder F._____ ist sogar mindestens mitursächlich für den gewalttätigen Zusammenstoss. Es muss demnach von einem gewissen Selbstverschulden des Opfers † M._____ gesprochen werden, das sich auf die Bemessung der Genugtuungs- und Schadenersatzzahlung auswirken muss. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb sich die Eltern und Angehörigen † M._____ dessen Selbstverschulden nicht anrechnen lassen müssten. Der Tod von † M._____ setzt überhaupt erst die Ursache für die Zusprechung einer Genugtuung, also müssen konsequenterweise auch die Umstände des Todes und damit das Verhalten des Getöteten zur Bemessung der Genugtuungsansprüche herangezogen werden. So wird klar, dass ein Selbstverschulden des Getöteten die Verantwortlichkeit des Schädigers mindert und daher auch zu einer Herabsetzung von Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen Dritter führen muss. Dazu ist auf einen Entscheid des Bundesgerichts in einem ähnlich gelagerten Fall zu verweisen (Urteil 6S.700/2001 vom 7. November 2002, E. 2.2 - 2.4 sowie bereits BGE 117 II 50 E. 4 a/bb). Im letztzitierten Entscheid verwies das Bundesgericht überdies darauf, dass diese Auffassung der praktisch einhelligen Lehre entspreche. Der vom Vertreter der Privatkläger zitierten abweichenden Meinung von Hardy Landolt im Zürcher Kommentar (Urk. 226 S. 4) ist nicht zu folgen. Wenn die Vorinstanz die Reduktion für das Selbstverschulden von † M._____ mit 20 % quantifiziert, ist dies nicht zu beanstanden. Er und sein Bruder setzten durch ihr Vorgehen gegenüber L._____ den Anlass für das Eingreifen der Gebrüder … [G._____-H._____-I._____] und J._____, und sodann begab sich † M._____ mit einem – mutmasslich – Schraubendreher bewaffnet in den Kampf.
- 106 -
4. Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung für die Privatkläger A._____ und B._____ wie auch für C._____, D._____, E._____ und F._____ sind erfüllt. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass der Verlust ihres Sohnes für die Eltern ausserordentlich schwer wiegt. Sie hat weiter richtig erwogen, dass die Tötung im Rahmen einer wechselseitigen Auseinandersetzung geschehen ist, an welcher auch der Getötete selbst beteiligt war. Ebenfalls zutreffend ist, dass zwischen † M._____ und seinen Geschwistern zwar ein starker Familienzusammenhalt herrschte, jedoch kein Abhängigkeits- oder Unterstützungsverhältnis bestand (Urk. 136 S. 158 ff.). In Würdigung aller relevanten Umstände, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Selbstverschuldens von † M._____, erscheint die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von je Fr. 40'000.– für die Eltern und von je Fr. 10'000.– für die Geschwister C._____, D._____ und E._____ angemessen. Bei der Bemessung der Genugtuung von F._____ verhält es sich anders. F._____ war an der wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung, anlässlich welcher sein Bruder getötet worden ist, ebenfalls beteiligt. Somit ist bei der Bemessung seines Genugtuungsanspruchs nicht nur das Selbstverschulden von † M._____, sondern in gleichem Masse auch sein eigenes Selbstverschulden in Abzug zu bringen. Es resultiert somit eine um 40 % reduzierte Genugtuung für F._____ für die Tötung seines Bruders in Höhe von Fr. 7'500.–. Sodann ist für alle Genugtuungszahlungen Zins zu 5 % seit dem
15. Februar 2010 geschuldet (vgl. BGE 129 IV 149 E. 4.). Die Beschuldigten G._____, H._____, I._____ und J._____ sind in solidarischer Haftbarkeit zur Leistung dieser Genugtuungszahlungen zu verpflichten. Im Mehrbetrag sind die Begehren abzuweisen.
5. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist das Schadenersatzbegehren von A._____ und B._____ belegt und sämtliche Positionen stehen im Zusammenhang mit der Tötung von † M._____ (Urk. 136 S. 158 mit Verweis auf Urk. 84 und Urk. 85/1-10). Aufgrund der vorstehenden Ausführungen zum Selbstverschulden von † M._____ ist der Schadenersatzanspruch entsprechend zu kürzen. Die Beschuldigten G._____, H._____, I._____ und J._____ sind demnach in solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, den Privatklägern A._____ und B._____
- 107 - Schadenersatz von gesamthaft Fr. 7'339.20 zuzüglich Zins ab 15. Februar 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren abzuweisen. Ebenso belegt und daher gutzuheissen sind die Schadenersatzbegehren der Privatkläger C._____, D._____ und E._____ (Urk. 136 S. 159 mit Verweis auf Urk. 84 und Urk. 85/4). Mit Hinweis auf vorstehende Argumentation sind die Schadenersatzansprüche ebenfalls zu kürzen. Die Beschuldigten G._____, H._____, I._____ und J._____ sind folglich in solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, den Privatklägern C._____, D._____ und E._____ Schadenersatz in Höhe von je Fr. 280.– zuzüglich Zins seit 15. Februar 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag sind die Schadenersatzbegehren ebenfalls abzuweisen. B. Genugtuungsanspruch von F._____ aufgrund seiner Kopfverletzung
1. F._____ hat im Zuge der Auseinandersetzung selbst eine erhebliche Verletzung am Kopf erlitten. Die Wunde musste genäht werden (Urk. 18/2/1) und eine Narbe ist heute noch sichtbar (vgl. Prozess Nr. SB120265, Urk. 57 S. 9).
2. Zu den theoretischen Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genug- tuung, zu den Ausführungen betreffend solidarischer Haftung der Beteiligten sowie Selbstverschulden kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (VII. A. 3.). Die Schwere der Verletzung von F._____ begründet einen Genugtuungsanspruch. Der Schlag mit dem Armierungseisen gegen den Kopf von F._____ anlässlich der wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung verursachte die Verletzung und setzte somit die Ursache für den Genugtuungsanspruch. Auch F._____ ist sodann ein gewisses Selbstverschulden anzulasten, begab er sich doch freiwillig in die tätliche Auseinandersetzung und setzte letztlich durch das Vorgehen gegen L._____ auch deren auslösendes Moment. Es ist ebenfalls eine Reduktion der Genugtuung um 20 % angezeigt.
3. Nach dem Gesagten ist F._____ zusätzlich zur bereits zugesprochenen Genugtuung für die Tötung von † M._____ eine weitere Genugtuung für seine erlittene Verletzung zuzusprechen. Die Genugtuung ist aufgrund der gesamten
- 108 - Umstände auf Fr. 1'600.– festzusetzen. Die Beschuldigten G._____, H._____, I._____ und J._____ sind daher in solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, F._____ eine Genugtuung in Höhe von Fr. 1'600.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem
15. Februar 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. C. Haftung für weiteren Schaden Die Beschuldigten G._____, H._____, I._____ und J._____ haben grundsätzlich auch für weiteren, künftigen Schaden, der durch die Tötung von † M._____ entstanden ist, aufzukommen. Unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen ist ihre Haftbarkeit jedoch wiederum aufgrund des Selbstverschuldens von † M._____ um 20 % zu kürzen. Gegenüber dem Privatkläger F._____ ist die Haftbarkeit der Beschuldigten um 40 % zu kürzen, da sich dieser zusätzlich sein eigenes Verschulden anrechnen lassen muss. Es ist somit festzustellen, dass die Beschuldigten G._____, H._____, I._____ und J._____ gegenüber den Privatklägern 1-5 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach im Umfang von 80 % für weiteren Schaden ersatzpflichtig sind, gegenüber dem Privatkläger 6, F._____, im Umfang von 60 %. Zur genauen Feststellung der Höhe des Schadenersatzes sind die Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 16) zu bestätigen, mit der Ausnahme, dass sich die Nachforderung für die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft zufolge der solidarischen Haftbarkeit der Beschuldigten im Umfang von 3/6 gegen den Beschuldigten G._____ sowie im Umfang von je 1/6 gegen die Beschuldigten H._____, I._____ und J._____ zu richten hat.
2. Ausgangsgemäss werden im Berufungsverfahren alle Beschuldigten kostentragungspflichtig (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ausgenommen sind grundsätzlich die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 Satz 2
- 109 - StPO), wobei die Rückzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Da auch die Privatkläger mit ihren Begehren weitgehend unterliegen, werden sie anteilsmässig kostentragungspflichtig (Art. 427 Abs. 1 lit. c StPO). Die Anklägerin obsiegt im Berufungsverfahren ebenfalls nicht vollständig, weshalb ein Teil der Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen ist. 2.1 Die Beschuldigten G._____ und H._____ unterliegen im Berufungsverfahren vollständig, weshalb es sich rechtfertigt, ihnen die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, im Umfang von je 1/4 aufzuerlegen. Die Kosten ihrer amtlichen Verteidigungen sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. 2.2 Die Berufung gegen den Beschuldigten I._____ war nach den seinerzeitigen Berufungsrückzügen (vgl. Beschluss vom 11. September 2012, Urk. 192) nur noch auf den Zivilpunkt beschränkt, in welchem der Beschuldigte zum grössten Teil unterliegt. Es rechtfertigt sich, ihm daher die Kosten des Berufungsverfahrens
– anteilsmässig gewichtet – im Umfang von 1/16 aufzuerlegen. Die seit dem 12. September 2012 entstandenen Kosten seiner amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. 2.3 Der Beschuldigte J._____ obsiegt im Berufungsverfahren im Strafpunkt teilweise, unterliegt aber hinsichtlich des Schuldpunkts, weshalb ihm – wiederum anteilsmässig gewichtet – die Kosten zu 3/16 aufzuerlegen sind. Die Kosten seiner amtlichen Verteidigung sind im Umfang von 3/4 einstweilen und im Umfang von 1/4 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei für den einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Teil eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. 2.4 Auch die Privatklägerschaft unterliegt im Berufungsverfahren zu einem Teil, indem ihre Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren nicht in der geforderten
- 110 - Höhe gutzuheissen sind. Sie werden daher für die Kosten des Berufungsver- fahrens im Umfang von 1/8 kostentragungspflichtig, dies in solidarischer Haftung untereinander. 2.5 Sodann obsiegt auch die Anklägerin nicht vollständig, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens schliesslich im Umfang von 1/8 auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.
3. Ausgangsgemäss sind die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft zu 1/8 definitiv und zu 7/8 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 4 StPO). Die Rückzahlungspflicht analog Art. 426 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO für den einstweilen auf die Gerichtskasse genommen Teil, das heisst für 7/8 der gesamten Kosten, bleibt vorbehalten. Diese Nachforderung hat sich – entsprechend des ihnen jeweils überbundenen Teils der Verfahrenskosten – im Umfang von je 1/4 der einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Kosten gegen die Beschuldigten G._____ und H._____, im Umfang von 1/16 gegen den Beschuldigten I._____, im Umfang von 3/16 gegen den Beschuldigten J._____ sowie im Umfang von 1/8 – in solidarischer Haftung untereinander – gegen die Privatklägerschaft zu richten. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom
14. November 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-2. (…)
3. (bereits rechtskräftig, siehe Beschluss vom 11. September 2012)
4. (…) Vom Vorwurf der mehrfachen Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte J._____ freigesprochen.
- 111 - 5.-6. (…)
7. (bereits rechtskräftig, siehe Beschluss vom 11. September 2012)
8. (…)
9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 9. Juni 2011 beschlagnahmten drei Armierungseisen werden eingezogen und der Bezirksgerichtskasse Horgen zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
10. Die Daten auf der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
9. Juni 2011 beschlagnahmten externen Festplatte werden nach Eintritt der Rechtskraft der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich zur Löschung und die externe Festplatte zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 11.-14. (…)
15. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 18'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 16'900.05 Gebühr Anklagebehörde Fr. 59'524.90 Auslagen Untersuchung Fr. … amtliche Verteidigung
16. (…)
17. (Mitteilung)
18. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte G._____ ist schuldig: − der eventualvorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB − des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB.
- 112 -
3. Der Beschuldigte H._____ ist schuldig: − der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB − des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB.
4. Der Beschuldigte J._____ ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB.
5. Sanktion G._____: Der Beschuldigte G._____ wird bestraft mit 9 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1038 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind.
6. Sanktion H._____: Der Beschuldigte H._____ wird bestraft mit 3½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 82 Tage durch Haft erstanden sind.
7. Sanktion J._____:
a) Der Beschuldigte J._____ wird bestraft mit 150 Tagessätzen Geldstrafe à Fr. 70.–, wovon 59 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
b) Die Geldstrafe wird vollzogen.
c) Die mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 8. März 2007 angesetzte Probezeit wird mit Wirkung ab heute um 2 Jahre verlängert.
8. Die Beschuldigten G._____, H._____, I._____ und J._____ werden in solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den nachfolgenden Privatklägern
- 113 - folgende Genugtuungen, jeweils zuzüglich 5 % Zins seit 15. Februar 2010, zu bezahlen: − A._____: Fr. 40'000.– − B._____: Fr. 40'000.– − C._____: Fr. 10'000.– − D._____: Fr. 10'000.– − E._____: Fr. 10'000.– − F._____: Fr. 9'100.– Im Mehrbetrag werden die Genugtuungsbegehren abgewiesen.
9. Die Beschuldigten G._____, H._____, I._____ und J._____ werden in solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den Privatklägern A._____ und B._____ Schadenersatz von gesamthaft Fr. 7'339.20 zuzüglich 5 % Zins ab
15. Februar 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen.
10. Die Beschuldigten G._____, H._____, I._____ und J._____ werden in solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den Privatklägern C._____, D._____ und E._____ Schadenersatz von je Fr. 280.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. Februar 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren abgewiesen.
11. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigten G._____, H._____, I._____ und J._____ gegenüber den Privatklägern 1-5 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach im Umfang von 80 % für weiteren Schaden ersatzpflichtig sind, gegenüber dem Privatkläger 6 (F._____) im Umfang von 60 %. Zur genauen Feststellung der Höhe des Schadenersatzanspruches werden die Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
12. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigungen und der
- 114 - unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden zu 3/6 dem Beschuldigten G._____, zu 1/6 dem Beschuldigten H._____, zu 1/6 dem Beschuldigten I._____ und zu 1/6 dem Beschuldigten J._____ auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Nachforderung für die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft richtet sich im Umfang von 3/6 gegen den Beschuldigten G._____ sowie im Umfang von je 1/6 gegen die Beschuldigten H._____, I._____ und J._____.
13. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 12'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'206.40 amtliche Verteidigung G._____ Fr. amtliche Verteidigung H._____ Fr. 2'382.60 amtliche Verteidigung I._____ Fr. amtliche Verteidigung J._____ Fr. unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft
14. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden zu 1/4 dem Beschuldigten G._____, zu 1/4 dem Beschuldigten H._____, zu 1/16 dem Beschuldigten I._____, zu 3/16 dem Beschuldigten J._____ und zu 1/8 – in solidarischer Haftung untereinander – der Privatklägerschaft auferlegt, sowie zu 1/8 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen von G._____ und H._____ werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von J._____ werden im Umfang von
- 115 - 3/4 einstweilen und im Umfang von 1/4 definitiv auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO für den einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Teil. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von I._____ ab dem 12. September 2012 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden im Umfang von 7/8 einstweilen und im Umfang von 1/8 definitiv auf die Gerichtskasse genommen; die Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO für den einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Teil richtet sich im Umfang von je 1/4 gegen die Beschuldigten G._____ und H._____, im Umfang von 1/16 gegen den Beschuldigten I._____, im Umfang von 3/16 gegen den Beschuldigten J._____ sowie im Umfang von 1/8 – in solidarischer Haftung untereinander – gegen die Privatklägerschaft.
15. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − den Vertreter der Privatkläger für sich und zuhanden der Privatkläger (siebenfach) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Vertreter der Privatkläger für sich und zuhanden der Privatkläger (siebenfach) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
- 116 - − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die Akten des Verfahrens SB060601 des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer
16. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. Dezember 2012 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Langmeier lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter