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SB150407

Versuchte schwere Körperverletzung etc. und Widerruf

Zürich OG · 2016-05-24 · Deutsch ZH
Sachverhalt

A. ANKLAGEVORWURF HD: ANGRIFF

1. Zusammenfassung des Anklagevorwurfs (äusserer Sachverhalt) Die Anklageschrift vom 6. Mai 2015 (HD 75), welche diejenige vom

23. Februar 2015 (HD 57) ergänzt und ersetzt, beschreibt sehr detailliert, wie, weshalb und mit welchen Folgen es dazu gekommen sei, dass der Beschuldigte A._____ sich am Sonntag, dem 22. Juni 2014, kurz vor 01.00 Uhr morgens beim … (Höhe …) gemeinsam mit mehreren Mitbeschuldigten an einem Angriff auf mehrere Geschädigte beteiligt habe. Dabei geht sie zusammengefasst vom fol- genden äusseren Sachverhalt aus:

1) a) Zunächst soll der Mitbeschuldigte B._____ den Privatkläger E._____ verbal provoziert sowie als Hurensohn betitelt und ihm an- schliessend einen Faustschlag ins Gesicht versetzt haben.

b) Daraufhin seien auch weitere Personen aus der Gruppe des Be- schuldigten A._____, darunter auch derselbe, gegen E._____ tätlich geworden.

2) In der Folge seien die Personen aus der Gruppe des Beschuldigten A._____, darunter auch derselbe, auch auf die Privatkläger C._____, F._____ und G._____ tätlich losgegangen.

• Während dieser tätlichen Auseinandersetzung hätten unter ande- rem zwei bis drei aus der Gruppe des Beschuldigten A._____ den Pri- vatkläger C._____ gepackt und ihn festgehalten, während H._____

- 12 - diesem mit einem Holzbrett oder einem Holzpfosten einen heftigen Schlag von seitlich hinten gegen den Kopf versetzt habe.

• Auch habe einer aus der Gruppe des Beschuldigten A._____ der Privatklägerin G._____, welche E._____ habe zu Hilfe kommen wollen, einen Faustschlag ins Gesicht verpasst, so dass sie kurz zu Boden ge- gangen sei.

• Weiter sei der Privatkläger C._____ von den einen aus der Gruppe des Beschuldigten festgehalten worden, während die anderen (darun- ter auch der Beschuldigte B._____) mit Faust- und Knieschlägen sowie mit Fusstritten gegen Kopf und Körper weiter auf ihn eingeschlagen bzw. -getreten hätten.

• Im Verlaufe der Auseinandersetzung sei auch der zum Geschehen hingerannte Privatkläger F._____ von der gegnerischen Gruppe um den Beschuldigten mit Faustschlägen gegen den Kopf geschlagen worden.

3) Durch diese Tathandlungen habe der Privatkläger C._____ ein Ge- sichts-/Schädeltrauma mit dislozierter Mittelgesichtsfraktur, eine Frak- tur der Stirnhöhlenhinterwand mit Verdacht auf Verletzung der Hirn- haut, eine dislozierte Nasentrümmerfraktur, eine Rissquetschwunde der Augenbraue links und der Nase, der Privatkläger E._____ einen Bluterguss über dem rechten Auge und verschiedene Prellmarken im Gesicht und am Kopf sowie einen leichten Defekt an einem Zahn, F._____ kleine Platzwunden an beiden Augen, eine Platzwunde im Be- reich der Lippe und ein Hämatom unter dem rechten Auge und die Pri- vatklägerin G._____ ein Hämatom auf der linken Gesichtsseite und Kopfschmerzen bis zum folgenden Tag erlitten.

2. Standpunkt des Beschuldigten Demgegenüber schildert die Verteidigung den Vorfall zusammengefasst (sinngemäss) wie folgt (HD 86 S. 5, HD 124 S. 4):

- 13 -

1) Zunächst habe der Mitbeschuldigte B._____ den Privatkläger E._____ be- schimpft und ihm anschliessend einen Faustschlag verpasst. Danach habe E._____ den Beschuldigten A._____ gepackt, d.h. in den Schwitzkasten genommen, worauf sich beide geschlagen hätten. Dabei habe A._____ E._____ unbestrittenermassen zwei Mal mit der Faust ge- schlagen, letzterer habe den Beschuldigten aber zuerst gepackt. E._____ habe sich ohne Grund auf A._____ gestürzt, worauf sich dieser mittels der zwei Faustschläge gewehrt habe. Nachdem sich der Beschuldigte A._____ auf diese Weise mit E._____ kurz geschlagen habe, habe er die Örtlichkeit verlassen, ohne einen Dritten berührt oder sich sonst wie in die Handlun- gen der anderen Personen eingemischt zu haben. Bis auf das Schlagen mit E._____ habe er mit der ganzen Angelegenheit nichts zu tun.

2) Daneben und danach hätten sich alle übrigen Personen gegenseitig ge- prügelt, wobei der Privatkläger C._____ vom Mitbeschuldigten H._____ durch einen hölzernen Gegenstand im Gesicht getroffen worden sei. C._____ sei auch noch von anderen Personen geschlagen und festgehal- ten worden, nicht jedoch vom Beschuldigten A._____.

3. Beweiswürdigung 3.1. Einleitung 3.1.1. Die Vorinstanz hat sich mit jedem Sachverhaltsabschnitt der Ankla- geschrift ausführlich auseinandergesetzt. Sie hat zutreffend dargetan, dass sich das Teilgeständnis des Beschuldigten A._____, beim fraglichen Vorfall dabei ge- wesen zu sein bzw. den Privatkläger E._____ zweimal mit der Faust geschlagen zu haben, sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis deckt, und dass deshalb der diesbezügliche Sachverhalt als erstellt zu gelten hat (S. 17 f. und 19). Auch hat sie überzeugend dargetan, dass die in der Anklagschrift umschriebenen und bis heute unbestritten gebliebenen Verletzungen der Privatkläger C._____, E._____, F._____ und G._____ sich anhand der medizinischen Unterlagen nach-

- 14 - weisen lassen und der entsprechende – vorstehend unter 3) zusammengefasste

– Abschnitt der Anklageschrift als erstellt zu erachten ist (S. 44-46). 3.1.2. Weiter hat sie die zur Beurteilung des umstrittenen Sachverhalts zur Verfügung stehenden Beweismittel vollständig aufgezählt und die Grundsätze der Beweiswürdigung richtig dargetan. Sie ging zutreffend davon aus, dass bezüglich der vom Beschuldigten A._____ bestrittenen Aspekte des Geschehens mangels objektiver Beweismittel entscheidendes Gewicht den Aussagen der befragten Personen und den daraus zu erschliessenden Umständen zukommt (S. 19-22). Die Vorinstanz hat deshalb vorgängig die Glaubwürdigkeit der Aussagenden und die Verwertbarkeit von deren Äusserungen beurteilt (S. 15 f und 19 f., S. 22 f.). Die entsprechenden Erwägungen überzeugen durchwegs und sie können ohne Weiteres auch dem Berufungsentscheid zugrunde gelegt werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1.3. Alsdann hat die Vorinstanz die Beweislage anhand der relevanten Aussagen der Beteiligten mit Bezug auf jeden Abschnitt des (umstrittenen) Ankla- gesachverhalts richtig dargelegt (zum ersten Sachverhaltsabschnitt: S. 28-30; zum zweiten Sachverhaltsabschnitt: S. 30-40). Es kann darauf verwiesen werden. In der Folge hat die Vorinstanz die Würdigung vorgenommen, inwiefern die einzelnen, in der Anklage aufgeführten Vorgänge und Umstände als rechtsgenü- gend erstellt zu betrachten seien (zum ersten Sachverhaltsabschnitt: S. 23-28; zum zweiten Sachverhaltsabschnitt: S. 40-44). Das Bezirksgericht ist dabei sehr sorgfältig und alle Eventualitäten abwägend vorgegangen. Ihre Beweiswürdigung ist in allen Details gut nachvollziehbar und überzeugt im Einzelnen wie auch im Gesamten. Um Wiederholungen zu vermeiden, sei an dieser Stelle vorab auf die gut bedachte und durchs Band überzeugende Beweiswürdigung verwiesen. So- weit erforderlich, wird im Folgenden auf die Einzelheiten eingegangen. 3.2. Erster Sachverhaltsabschnitt (HD 74 S. 3, erster Abschnitt) 3.2.1. Mit Bezug auf den ersten Teil dieses Sachverhaltsabschnitts kam die Vorinstanz aufgrund der weitgehend übereinstimmenden Aussagen des Beschul-

- 15 - digten A._____, des Mitbeschuldigten H._____ sowie der Privatkläger E._____ und G._____ zum Schluss, dass B._____ der Provokateur der heute zu beurtei- lenden Auseinandersetzung war, dass er den Privatkläger E._____ als "Huren- sohn" bzw. "Nuttensohn" beschimpfte und diesem wenig später einen Faust- schlag versetzte, und dass sich somit die diesbezüglichen objektiven Sachverhal- te gemäss der Darstellung in der Anklageschrift rechtgenügend erstellen lassen. Dem kann angesichts der überzeugenden Begründung im vorinstanzlichen Urteil beigepflichtet werden. Gegenargumente der Verteidigung des Beschuldigten A._____ mit Bezug auf diesen Teilsachverhalt blieben im Berufungsverfahren aus. Weder sie noch der Beschuldigte stellten in Abrede, dass es B._____ – und damit einer aus der Gruppe des Beschuldigten A._____ – war, der die Auseinandersetzung auslöste und als erster tätlich wurde. 3.2.2. Hinsichtlich des zweiten Teils dieses Sachverhaltsabschnitts erwog die Vorinstanz, dass das Vorbringen von A._____, wonach er vor Austeilen seiner zwei eingestandenen Faustschläge gegen den Privatkläger E._____ von diesem in den Schwitzkasten genommen worden sei und einen Faustschlag erhalten ha- be, als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren sei. Dies deshalb, da ein sol- ches Verhalten des Privatklägers E._____ zum Einen von keiner der übrigen Aussagepersonen bestätigt werde und zum Anderen auch schon aufgrund des Tatablaufs schlicht unerklärlich sei, weshalb sich E._____, nachdem er von B._____ einen Faustschlag ins Gesicht erhalten hatte, sich auf A._____ hätte stürzen sollen (S. 29 f.). Diese Beweiswürdigung der Vorinstanz vermag zu überzeugen. Entgegen den (nicht belegten) Ausführungen der Verteidigung (HD 86 S. 5; HD 124 S. 4) findet sich in den Aussagen von E._____ keine Bestätigung dieser Behauptung des Beschuldigten A._____ (was auch schon von der Vorinstanz ab- gehandelt wurde, S. 41 f.). E._____ gab vielmehr (sinngemäss) an, dass kurz nach Erhalt des Faustschlags von B._____ auch andere Personen aus der geg- nerischen Gruppe auf ihn losgegangen seien, wobei er nicht mehr sagen könne,

- 16 - wer genau (vgl. HD 37/3 S. 2 Ziff. 7 und 13 ff.; HD 37/4 S. 6 f. Ziff. 26 ff. und Seite 9 Ziff. 43). Er habe versucht, sich zu wehren, aber es sei sehr schnell gegangen (HD 37/3 S. 2 Ziff. 7). Die Darstellung von E._____ wird von weiteren Privatklä- gern im Wesentlichen bestätigt (…: HD 37/5 S. 2 Ziff. 8 und 37/6 S. 9 Ziff. 55; C._____: HD 37/1 S. 2 Ziff. 7; vgl. auch HD 37/2 S. 9 Ziff. 47) und selbst in den Aussagen der Mitbeschuldigten finden sich keine konkreten Hinweise auf ein an- griffiges Verhalten des Privatklägers E._____ gegen A._____ (vgl. HD 4 [I._____]; HD 5 [H._____]; HD 66/6 [J._____], HD 66/4, 66/10 und HD 81 [B._____]) . Dass der Beschuldigte A._____ seine zwei eingestandenen Faustschläge gegen E._____ zu seiner Verteidigung ausgeführt haben will, ist damit widerlegt. 3.2.3. Zusammengefasst betrachtete die Vorinstanz den ersten Sachver- haltsabschnitt aufgrund der glaubhaften Ausführungen der Aussagepersonen so- wie der teilweisen Geständnisse des Beschuldigten A._____ und des Mitbeschul- digten B._____ als erstellt, worin ihr vorbehaltlos gefolgt werden kann. 3.3. Zweiter Sachverhaltsabschnitt (HD 74 S. 3, zweiter Abschnitt mit nach- folgenden drei Unterabschnitten auf S. 3 und 4 oben) 3.3.1. Was den zweiten Sachverhaltsabschnitt angeht, welcher das ge- meinsame Losgehen des Beschuldigten A._____ und seiner Gruppe mittels Fäus- ten, Tritten und Knieschlägen auf die Gruppe der Privatkläger betrifft, sah die Vor- instanz diesen (mit der nachstehenden Ausnahme) für rechtsgenügend erstellt an (S. 40-44). 3.3.2. Die Vorinstanz korrigierte den in der Anklage eingeklagten Sachver- haltsabschnitt einzig dahingehend, dass nicht erstellt werden könne, dass der Pri- vatkläger C._____ bereits während dem Schlag mit dem Holzgegenstand durch den Mitbeschuldigten H._____ von mehreren Personen aus der Gruppe des Be- schuldigten A._____ festgehalten worden sei (S. 43 f.). Die entsprechende Be- weiswürdigung der Vorinstanz überzeugt und wurde auch von keiner Partei bean- standet. Von einem Mitwirken des Beschuldigten A._____ an diesem Schlag H._____s gegen C._____ kann deshalb nicht ausgegangen werden. (Aufgrund des entsprechenden Teilfreispruchs vom Vorwurf der versuchten schweren Kör-

- 17 - perverletzung ist die erstinstanzliche Korrektur am eingeklagten Sachverhalt oh- nehin nicht Berufungsthema). 3.3.3. Abgesehen davon hielt die Vorinstanz ein Mitwirken des Beschuldig- ten A._____ am (weiteren) Losgehen auf die Gruppe der Privatkläger aufgrund von Aussagen nicht bloss der Privatkläger, sondern auch der Mitbeschuldigten für rechtsgenügend erstellt. Namentlich aufgrund der Aussagen des Mitbeschuldigten H._____ (vgl. HD 35/8 S. 7 f.) könne auf eine über die zwei eingestandenen Faustschläge an E._____ hinausgehende aktive Beteiligung von A._____ an den Tätlichkeiten geschlossen werden. H._____ habe ausgeführt, am Schluss hätten es J._____ und B._____ "voll übertrieben". A'._____ (der Beschuldigte A._____) sei auch dabei gewesen. Dieser sei klar die rechte Hand von J._____ und B._____ gewesen und habe sicher auch alle geschlagen. Er (A._____) habe mit Füssen und Fäusten geschlagen. Er (H._____) habe gesehen, dass er einen ge- packt, dessen Kopf vornüber gezogen und ihm das Knie gegen den Kopf ge- schlagen habe. Diese Schilderung - insbesondere diejenige des Kniestosses - er- scheine äusserst lebensnah. Ausserdem sei nicht ersichtlich, weshalb H._____ den Beschuldigten A._____ wahrheitswidrig hätte belasten sollen. Die Rücknah- me bzw. die Relativierung dieser Belastung durch H._____ in der Konfrontations- einvernahme mit A._____ (vgl. HD 35/19 S. 5 ff.) vermöge demgegenüber nicht überzeugen. H._____ habe, mit der Widersprüchlichkeit seiner Aussagen konfron- tiert, keine vernünftige Erklärung dafür abgeben können, dass er plötzlich nicht mehr wissen wollte, ob es stimme, dass der Beschuldigte A._____ einen gepackt, dessen Kopf vornüber gezogen und ihm das Knie an den Kopf geschlagen habe. Die Vermutung liege nahe, dass sein plötzliches Zurückkrebsen der Konfrontation mit A._____ (und dem Mitbeschuldigten B._____) geschuldet sei, weshalb die Glaubhaftigkeit seiner belastenden Erstaussage dadurch nicht relativiert werde. Immerhin habe H._____ auch in dieser Konfrontationseinvernahme festgehalten, alle hätten bei der Schlägerei mitgewirkt. Gestützt auf diese Aussage des Mitbe- schuldigten H._____ müsse davon ausgegangen werden, dass sich der Beschul- digte A._____ auch nach den Faustschlägen gegen den Privatkläger E._____ weiter aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt habe. Unklar bleibe, gegen wen genau er tätlich geworden sei. Da ihm jedoch in der Anklageschrift nur in allge-

- 18 - meiner Weise vorgeworfen werde, mit den anderen auf die Gruppe der Privatklä- ger mit Fäusten, Tritten und Knieschlägen losgegangen zu sein, habe die im vor- liegend zu beurteilenden Sachverhaltsabschnitt umschriebene Beteiligung des Beschuldigten A._____ (gemeinsames Losgehen mit den anderen Mitbeschuldig- ten auf die Privatkläger mit Fäusten, Tritten und Knieschlägen) als rechtsgenü- gend erstellt zu gelten (S. 40 f.). Die Beweiswürdigung der Vorinstanz überzeugt einmal mehr. Auch für das Berufungsgericht bestehen keine Zweifel daran, dass sich der Beschuldigte A._____ nach den zwei Faustschlägen gegen E._____ auch an weiteren Tätlich- keiten gegen die Gruppe der Privatkläger beteiligte. Seine Behauptung – wonach er sich nach den zwei Schlägen gegen E._____ sofort distanziert und etwa zehn Meter vom Geschehen entfernt haben will, weil er mit dem Verhalten seiner Kol- legen nicht einverstanden gewesen sei (HD 80 S. 3 f.) – erscheint völlig unglaub- haft. Ein Sich-Entfernen des Beschuldigten A._____ findet weder in den Aussa- gen der Privatkläger noch in denjenigen der Mitbeschuldigten eine Bestätigung. Vielmehr belasten ihn diese Aussagepersonen gerade im gegenteiligen Sinne. Aus ihren Depositionen, welche unter sich nicht abgesprochen sein können, geht zusammengenommen im Kern hervor, dass der Beschuldigte A._____ bei der eingeklagten Auseinandersetzung nicht nur durch eine anfängliche Einzelaktion aufgefallen war. Das Vorbringen des Beschuldigten vermag im Übrigen schon aus sich selbst heraus nicht zu überzeugen, machte er doch erst seit dem erstinstanz- lichen Hauptverfahren geltend, sich in Missbilligung ihres Verhaltens von seinen Kollegen eigenständig entfernt zu haben. Dies steht im Widerspruch zu seiner früheren (sinngemässen) Aussage vor der Polizei, wonach er E._____ die zwei Faustschläge verpasst habe, dann noch die Mitbeschuldigten I._____ und J._____ dazugekommen seien, und sie sich dann gemeinsam von den Gescheh- nissen entfernt hätten (vgl. HD 34/1 S. 2 Ziff. 7). 3.3.4. Nicht direkt den Beschuldigten betreffend, aber für die (rechtliche) Beurteilung dessen Verhaltens dennoch von Bedeutung (vgl. unten Ziff. III.A.2.) sind die zwei Teilabschnitte in der Anklageschrift, wonach im Laufe dieser Ausei- nandersetzung zum Einen die E._____ zu Hilfe eilende Privatklägerin G._____

- 19 - von jemandem aus der Gruppe um den Beschuldigten einen Faustschlag ins Ge- sicht erhalten habe und dadurch kurz zu Boden gegangen sei (S. 3, Zeilen 19- 21), und wonach zum Anderen auch der herbeieilende Privatkläger F._____ von Personen aus dieser Gruppe mit Faustschlägen gegen den Kopf geschlagen worden sei (S. 4, Zeilen 1-4). Die Vorinstanz hat diese Passagen (implizit) für er- stellt erachtet – und dies zu Recht. Die Privatklägerin G._____ – deren Schilderungen sich generell (wie schon die Vorinstanz bemerkte; S. 42) durch originelle Details und lebensnahe Be- schreibungen auszeichnen – gab glaubhaft an, dass sie dazwischen gegangen sei, dabei einen Schlag abbekommen habe, der eigentlich ihrem Freund E._____ gegolten habe, darauf erst noch den Privatkläger C._____ zu Hilfe gerufen habe und danach nach hinten getaumelt und ein paar Sekunden benebelt gewesen sei (HD 37/5 S. 2 f. Ziff. 8, 12, 15 und 17; damit übereinstimmend HD 37/6 S. 4 ff. Ziff. 13, 26 und 31). Die Verletzungen, welche die Privatklägerin G._____ durch die- sen Schlag erlitt, wurden noch vor Ort durch die Sanität überprüft und mit Polizei- rapport vom 22. Juni 2014 dokumentiert und sind damit objektiv ausgewiesen (vgl. HD 1 S. 2 = HD 21 S. 2). Der Privatkläger F._____ führte (sinngemäss) aus, dass er seinen Bekann- ten, den Privatkläger C._____, schreien gehört habe und zu ihm gerannt sei. Noch auf dem Weg dorthin sei er von zwei oder drei Männern angegriffen worden. Von diesen habe er einige Faustschläge gegen seinen Kopf erhalten, obgleich er die Hände schützend vor sein Gesicht gehalten habe. Er sei zu betrunken gewe- sen und der Angriff sei überraschend gekommen. Der Privatkläger führte weiter aus, er habe sich nicht durch Zurückschlagen verteidigen können, sondern (den Angriff) nur durch "Blocken" abgewehrt, und hielt zur Verdeutlichung schützend die Unterarme vor sein Gesicht (HD 37/7 S. 2 f. Ziff. 8 und 17-19, bestätigt in HD 37/8 S. 4 ff., namentlich Ziff. 18, 24, 30). An der Glaubhaftigkeit dieser Angaben ist nicht zu zweifeln. Die Verletzungen, welche der Privatkläger durch diesen An- griff aus der Gruppe des Beschuldigten A._____ erlitt, wurden noch vor Ort durch die Sanität überprüft und seitens der Polizei schriftlich sowie fotografisch doku-

- 20 - mentiert und sind somit objektiv ausgewiesen (vgl. HD 1 S. 3 = HD 21 S. 3; HD 39/1 S. 3 und HD 37 S. 7 Ziff. 27). 3.4. Fazit 3.4.1. Zusammenfassend kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass der äussere Anklagesachverhalt, mit Ausnahme des Festhaltens des Privat- klägers C._____ durch zwei bis drei Personen aus der Gruppe der Beschuldigten während des Schlages H._____s mit dem Holzgegenstand, erstellt ist und somit für die rechtliche Würdigung mit dieser Einschränkung vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen ist. 3.4.2. Ob der Beschuldigte A._____ – so der Vorwurf der Anklage bezüglich des inneren Sachverhalts – sich mit seinem Verhalten bewusst und gewollt am Angriff der übrigen Mitbeschuldigten beteiligte, ist, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (S. 46), aufgrund der engen Verzahntheit der Tat- und Rechtsfragen im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung (unter dem Titel des subjekti- ven Tatbestandes, Ziff. III.A.3.) zu prüfen. B. ANKLAGEVORWURF ND 1: RAUB

1. Zusammenfassung des Anklagevorwurfs Der Vorwurf an den Beschuldigten A._____ lautet, er sei am Sonntag,

7. September 2014 um 03.22 Uhr beim …platz in Zürich gemeinsam mit seinen Mittätern J._____ und K._____ auf den bei der Haltestelle sitzenden und auf den Bus wartenden Geschädigten D._____ zugegangen. Nach einem kurzen (in der Anklage beschriebenen) Wortwechsel der Mitbeschuldigten mit dem Geschädig- ten habe der Mitbeschuldigte K._____ gegen den Willen des Geschädigten des- sen Tasche behändigt, diese zwischenzeitlich auch an den Beschuldigten A._____ und den Mitbeschuldigten J._____ weitergereicht, ihr schliesslich einen Lautsprecher (JBL, Pulse) im Wert von ca. Fr. 280.- entnommen, in der Absicht, diesen für sich selbst bzw. seine Komplizen zu verwenden, und sei damit davon- gerannt. A._____ und J._____ seien ganz nahe beim Geschädigten gestanden

- 21 - und auch noch kurz stehen geblieben. Als der Bus gekommen sei und der Ge- schädigte habe einsteigen können, hätten sie ihm eine Dose Bier nachgeworfen und seien dann dem Mitbeschuldigten K._____ gefolgt. Der Geschädigte, der sich in den frühen Morgenstunden alleine mit drei Tätern konfrontiert gesehen und be- fürchtet habe, diese könnten ihm − sollte er Widerstand leisten − körperliche Ge- walt antun und ihn verletzen, sei aufgrund der zahlenmässigen Übermacht der Täter stark eingeschüchtert und nicht in der Lage gewesen, sich zur Wehr zu set- zen. Die drei Beschuldigten hätten bei diesem Vorfall aufgrund eines ausdrücklich oder zumindest konkludent gefassten gemeinsamen Tatentschlusses gleichmas- sgeblich zusammengewirkt, wobei jeder mit den Handlungen des anderen einver- standen gewesen sei (HD 75 S. 5 f.).

2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte A._____ ist teilweise geständig. Er räumte in der Untersu- chung ein, beim Vorfall dabei gewesen zu sein. Er sei zusammen mit dem Mitbe- schuldigten etwa einen Meter vom Geschädigten entfernt gestanden und habe sich mit diesem unterhalten. Nachdem er dies in der Untersuchung noch bestrit- ten hatte, räumte er vor Vorinstanz dann auch ein, den Geschädigten angepöbelt und Witze gemacht zu haben. Er habe gesehen, wie der Mitbeschuldigte K._____ die Tasche des Geschädigten genommen habe, und er habe J._____ sagen hö- ren, dass K._____ eine Box habe (ND1 3/2 S. 2; HD 80 S. 5 ff.). Der Beschuldigte A._____ bestreitet indes, mit der Wegnahme der Laut- sprecherbox etwas zu tun gehabt zu haben. Er habe die Tasche des Geschädig- ten nicht in der Hand gehabt. Er habe nie vorgehabt, dem Geschädigten Angst zu machen oder ihm etwas wegzunehmen (ND1 3/2 S. 2.; HD 80 S. 5 ff.). Auch sei- nen Verteidiger lässt er ausführen, das von einer Diebstahl- oder Raubabsicht von A._____ nicht die Rede sein könne, selbst wenn, was bestritten werde, alle drei Beteiligten die Tasche des Geschädigten in den Händen gehalten haben sollten. Tatsache sei, dass es der Mitbeschuldigte K._____ – und nur dieser – gewesen sei, welcher etwas aus der Tasche des Geschädigten genommen habe und dann plötzlich fortgelaufen sei (HD 86 S. 11).

- 22 -

3. Beweiswürdigung 3.1. Einleitung 3.1.1. Die Vorinstanz hat die in den Akten liegenden Beweismittel genannt und richtig dargetan, dass (nebst denjenigen des Beschuldigten A._____) ledig- lich die Aussagen des Geschädigten D._____ verwertet werden dürfen, nicht aber diejenigen der Mitbeschuldigten J._____ und K._____, mit denen A._____ nie konfrontiert worden war. Auch hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Geschädigten hat sie zutreffende Ausführungen gemacht. Auf all das kann verwiesen werden (S. 48). 3.1.2. Alsdann hat die Vorinstanz die Beweislage anhand der relevanten Aussagen des Beschuldigten und des Geschädigten D._____ richtig dargelegt, worauf ebenfalls verwiesen werden kann (S. 49-52 und 52-55). 3.2. Erstellung des äusseren Sachverhalts 3.2.1. Gestützt auf diese Aussagen hat die Vorinstanz sodann die Beweis- würdigung vorgenommen. Dabei hielt sie die Aussagen des Beschuldigten A._____ gesamthaft betrachtet für nur sehr beschränkt glaubhaft. Zunächst gebe er mehrfach an, sich nicht mehr genau erinnern zu können, was sich zwar mög- licherweise mit seiner ausgewiesenen starken Alkoholisierung zwischen 1.86 und 2.83 Promille (ND 1 6/5) im Tatzeitpunkt erklären liesse. In Widerspruch zu die- sem lückenhaften Erinnerungsvermögen stehe dann aber seine klare Aussage, er habe die Tasche des Geschädigten nie in der Hand gehabt. Es erschliesse sich nicht, weshalb er sich zum einen zwar nicht daran erinnern wolle, ob er es gewe- sen sei, der dem Geschädigten Bier über die Hose gekippt hat, sich aber zum an- deren ganz sicher sei, dessen Tasche nie in den Händen gehabt zu haben. Eben- so widerspreche er sich, wenn er einmal ausführe, von J._____ gehört zu haben, dass K._____ eine Box habe, während er später wieder geltend gemacht habe, von einer solchen (Lautsprecher-)Box nichts gewusst zu haben. Die zögerlichen Eingeständnisse, die der Beschuldigte A._____ schliesslich im Laufe der Einver- nahmen gemacht habe, seien erst auf den Vorhalt einzelner Belastungen der Mit-

- 23 - beschuldigten erfolgt. Auf seine Aussagen könne daher nicht abgestellt werden (S. 52). Demgegenüber schildere der Geschädigte D._____ die relevanten Vor- kommnisse im Wesentlichen nachvollziehbar, lebensnah und widerspruchsfrei. Auffällig sei, dass sich in dessen Aussagen keine Übertreibungen fänden. Nichts- destotrotz vermöge er glaubhaft darzutun, dass er sich aufgrund der Überzahl der Täter nicht im Stande gesehen habe, sich zu wehren, weil er Schlimmeres be- fürchtet hätte. Seine Darstellungen würden im Gesamten tatsächlich Erlebtes wiederzugeben scheinen. Aus diesem Grund seien auch seine Ausführungen, wonach alle drei Beschuldigten mal in die Tasche gegriffen hätten, glaubhafter als die pauschale Behauptung A._____s, er habe die Tasche nie in der Hand gehabt. Der äussere Anklagesachverhalt ND1 lasse sich gestützt auf die Ausführungen des Geschädigten D._____ somit vollumfänglich erstellen, wobei auf den inneren Sachverhalt wiederum im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen sei (S. 55). 3.2.2. Diese Beweiswürdigung der Vorinstanz ist überzeugend. Der Ge- schädigte D._____ hat tatsächlich konstant und widerspruchsfrei (sinngemäss) den folgenden Geschehensablauf geschildert: Die drei Mitbeschuldigten seien zu ihm gekommen und hätten sich in unmittelbarer Nähe vor ihm aufgestellt und sich über ihn lustig gemacht. Zwei der Mitbeschuldigten hätten sich dann direkt neben ihn hingestellt und der Dritte habe die Tasche weggenommen und durchwühlt. Darauf hätten alle drei in seine Tasche geschaut. Einer habe ein Hemd und ein anderer dann die Lautsprecherbox herausgenommen. Wieder etwas später habe ihm einer die Tasche und das Hemd zurückgegeben. Der mit dem Lautsprecher (der Mitbeschuldigte K._____) sei dann aber weggerannt. Die anderen zwei seien vorerst bei ihm geblieben, je ca. eine Armlänge entfernt, und hätten sich über ihn lustig gemacht. Als ein Bus gekommen sei, sei er eingestiegen. Die zwei Mitbe- schuldigten seien draussen geblieben, wobei sie ihm von hinten noch Bier über seine Hose geleert und gelacht hätten. Die drei Mitbeschuldigten hätten ihm zwar nicht explizit gedroht, sondern mehr sich über ihn lustig gemacht, er habe sich aber von ihnen bedroht bzw. eingeschüchtert gefühlt, weil sie sich so nahe neben ihm positioniert hätten (ND 1 5/1 und ND 5/2). Die Darstellung des Privatklägers

- 24 - erscheint authentisch und es ist kein Grund ersichtlich, weshalb er die ihm zuvor unbekannten Personen zu Unrecht belasten sollte. Ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass nicht nur die Aussagen des Beschuldigten, sondern auch die Depositionen der Mitbe- schuldigten J._____ und K._____ – soweit sie den Beschuldigten entlasten und insoweit durchaus verwertbar sind –, die glaubhaften Aussagen des Geschädig- ten D._____ nicht in Zweifel zu ziehen vermögen. Das Aussageverhalten des Mit- beschuldigten K._____ weist, soweit es seine eigene Rolle betrifft, gravierende Widersprüche. So gab er etwa vor der Polizei erst an, dass sie die Lautsprecher- box in einem Park gefunden hätten (ND1 4/3 S. 2) und räumte erst einen Tag später ein, dass er diese dem Geschädigten weggenommen habe (ND1 4/4 S. 2). Der Mitbeschuldigte J._____ stellte sich auf den Standpunkt, dass er selber gar nicht mitbekommen habe, sondern durch den Geschädigten darauf hingewiesen worden sei, dass der Mitbeschuldigte K._____ mit der Box weggerannt sei (ND1 4/1 S. 3 Ziff. 30 und S. 4 Ziff. 41; ND1 4/2 S. 2). Dies steht in Widerspruch zur Aussage des Beschuldigten, er habe (nach Wegnahme der Tasche durch den Mitbeschuldigten K._____) gehört, dass J._____ gesagt habe, K._____ habe eine Box (ND1 3/2 S. 2). Den (entlastenden) Aussagen der Mitbeschuldigten kommt aufgrund solcher Unstimmigkeiten insgesamt keine Überzeugungskraft zu. 3.3. Fazit Der äussere Sachverhalt ist damit erstellt, wie er eingeklagt ist. Zu den Anzeichen, aufgrund welcher der Geschädigte befürchtete, die Be- schuldigten könnten ihm Schlimmes antun, falls er sich zur Wehr setzen würde, ist bei der rechtlichen Würdigung (im Rahmen des objektiven Tatbestands, unten Ziff. III.B.2.) zurückzukommen. Auf den inneren Sachverhalt, das Wissen und Wollen sowie die Absichten des Beschuldigten ist ebendort (im Rahmen des sub- jektiven Tatbestandes; Ziff. III.B.3.) einzugehen.

- 25 - III. Rechtliche Würdigung . A. ANKLAGEVORWURF HD: ANGRIFF . 1. Gesetzesbestimmungen Strafbar im Sinne von Art. 134 StGB macht sich, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverlet- zung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Strafbar im Sinne von Art. 133 StGB macht sich demgegenüber, wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Men- schen zur Folge hat, und dabei nicht ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet.

2. Objektiver Tatbestand 2.1. a) Raufhandel ist eine tätliche, wechselseitige Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen. Jede Seite muss aktiv am Streit beteiligt sein. Liegt ein Raufhandel in diesem Sinne vor, gilt jegliche aktive Teilnahme – auch bloss ein einzelner Schlag oder Stoss zur blossen Abwehr oder Streit- schlichtung (was allerdings straffrei bleibt, vgl. Art. 133 Abs. 2 StGB) – als Beteili- gung. Verhalten sich andererseits die Personen, die von einer anderen Streitpar- tei angegriffen werden, vollkommen passiv, liegt kein Raufhandel, sondern ein Angriff vor (BSK StGB II [3.Aufl.] - Mäder, Art. 133 N 11-13; auch Straten- werth/Jenny/Brommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl. 2010, § 4 N 20-22 und 38 sowie Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Ein- zelnen, 10. Aufl., 2013 S. 80 und 83).

b) Wenn eine Personenmehrheit angegriffen wird, ist denkbar, dass ein Teil der Angegriffenen passiv bleibt, andere sich aber zur Wehr setzen. Wird in einer solchen Situation einer der Angegriffenen oder ein Dritter verletzt (oder gar getö- tet), handelt es sich im Verhältnis der Angreifer zu einem passiv bleibenden An- gegriffenen um einen Angriff, im Verhältnis der Angreifer zu einem sich wehren- den Angegriffenen um einen Raufhandel. Echt können Art. 133 und 134 StGB in

- 26 - diesen Fällen allerdings nicht konkurrieren, da es gerade nicht von den Angreifern abhängt, welche Norm erfüllt wird: Schlagen alle Angegriffenen zurück, liegt ein Raufhandel ohne Konkurrenz vor, schlägt keiner zurück, handelt es sich um einen Angriff ohne Konkurrenz. Schlägt hingegen nur einer oder ein Teil der Angegriffe- nen zurück, würde das bei echter Konkurrenz eine Strafschärfung nach Art. 49 StGB bedeuten, was aber zu zufällig anmutet, um in einem Schuldstrafrecht ge- rechtfertigt zu werden.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Urteil der Vorinstanz

E. 1.1 Mit Urteil vom 13. August 2015 sprach das Bezirksgericht Zürich, 9. Ab- teilung, den Beschuldigten A._____ des Raubes sowie des Angriffs schuldig und vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung frei. Das Gericht bestraf- te den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 320 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter Aufschub deren Vollzugs und Festsetzung einer Probezeit von 4 Jahren. Sodann widerrief das Gericht den bedingten Vollzug einer Vorstrafe des Beschuldigten. Weiter verwies es das Schadenersatz- sowie das Genugtuungsbegehren des Pri- vatklägers 1 (C._____) auf den Zivilweg.

E. 1.2 Mit nämlichem Urteil wurde der Beschuldigte B._____ des Angriffs schuldig und vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung freigespro- chen. Der Beschuldigte B._____ wurde mit einer bedingten Geldstrafe von 280 Tagessätzen zu Fr. 50.– bestraft, die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Auch hier widerrief das Gericht den bedingten Vollzug einer Vorstrafe (HD 101 – Die Be- zugnahme auf diese Urkunde erfolgt in den nachstehenden Erwägungen lediglich unter Angabe der entsprechenden Seitenzahlen).

E. 2 Berufungen

E. 2.1 a) Raufhandel ist eine tätliche, wechselseitige Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen. Jede Seite muss aktiv am Streit beteiligt sein. Liegt ein Raufhandel in diesem Sinne vor, gilt jegliche aktive Teilnahme – auch bloss ein einzelner Schlag oder Stoss zur blossen Abwehr oder Streit- schlichtung (was allerdings straffrei bleibt, vgl. Art. 133 Abs. 2 StGB) – als Beteili- gung. Verhalten sich andererseits die Personen, die von einer anderen Streitpar- tei angegriffen werden, vollkommen passiv, liegt kein Raufhandel, sondern ein Angriff vor (BSK StGB II [3.Aufl.] - Mäder, Art. 133 N 11-13; auch Straten- werth/Jenny/Brommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl. 2010, § 4 N 20-22 und 38 sowie Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Ein- zelnen, 10. Aufl., 2013 S. 80 und 83).

b) Wenn eine Personenmehrheit angegriffen wird, ist denkbar, dass ein Teil der Angegriffenen passiv bleibt, andere sich aber zur Wehr setzen. Wird in einer solchen Situation einer der Angegriffenen oder ein Dritter verletzt (oder gar getö- tet), handelt es sich im Verhältnis der Angreifer zu einem passiv bleibenden An- gegriffenen um einen Angriff, im Verhältnis der Angreifer zu einem sich wehren- den Angegriffenen um einen Raufhandel. Echt können Art. 133 und 134 StGB in

- 26 - diesen Fällen allerdings nicht konkurrieren, da es gerade nicht von den Angreifern abhängt, welche Norm erfüllt wird: Schlagen alle Angegriffenen zurück, liegt ein Raufhandel ohne Konkurrenz vor, schlägt keiner zurück, handelt es sich um einen Angriff ohne Konkurrenz. Schlägt hingegen nur einer oder ein Teil der Angegriffe- nen zurück, würde das bei echter Konkurrenz eine Strafschärfung nach Art. 49 StGB bedeuten, was aber zu zufällig anmutet, um in einem Schuldstrafrecht ge- rechtfertigt zu werden.

E. 2.2 Die Staatsanwaltschaft meldete mit Eingabe vom 29. Oktober 2015 fristgerecht Anschlussberufung an (HD 108, vgl. HD 105/1).

E. 2.3 Der Beschuldigte B._____ hatte keine Berufung eingeleitet und ver- zichtete ausdrücklich auch auf Anschlussberufung (HD 109). Die Privatkläger 2-4 liessen sich nicht vernehmen (vgl. HD 105/5-7).

E. 3 Beweiswürdigung

E. 3.1 Einleitung

E. 3.1.1 Die Vorinstanz hat die in den Akten liegenden Beweismittel genannt und richtig dargetan, dass (nebst denjenigen des Beschuldigten A._____) ledig- lich die Aussagen des Geschädigten D._____ verwertet werden dürfen, nicht aber diejenigen der Mitbeschuldigten J._____ und K._____, mit denen A._____ nie konfrontiert worden war. Auch hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Geschädigten hat sie zutreffende Ausführungen gemacht. Auf all das kann verwiesen werden (S. 48).

E. 3.1.2 Alsdann hat die Vorinstanz die Beweislage anhand der relevanten Aussagen des Beschuldigten und des Geschädigten D._____ richtig dargelegt, worauf ebenfalls verwiesen werden kann (S. 49-52 und 52-55).

E. 3.1.3 Alsdann hat die Vorinstanz die Beweislage anhand der relevanten Aussagen der Beteiligten mit Bezug auf jeden Abschnitt des (umstrittenen) Ankla- gesachverhalts richtig dargelegt (zum ersten Sachverhaltsabschnitt: S. 28-30; zum zweiten Sachverhaltsabschnitt: S. 30-40). Es kann darauf verwiesen werden. In der Folge hat die Vorinstanz die Würdigung vorgenommen, inwiefern die einzelnen, in der Anklage aufgeführten Vorgänge und Umstände als rechtsgenü- gend erstellt zu betrachten seien (zum ersten Sachverhaltsabschnitt: S. 23-28; zum zweiten Sachverhaltsabschnitt: S. 40-44). Das Bezirksgericht ist dabei sehr sorgfältig und alle Eventualitäten abwägend vorgegangen. Ihre Beweiswürdigung ist in allen Details gut nachvollziehbar und überzeugt im Einzelnen wie auch im Gesamten. Um Wiederholungen zu vermeiden, sei an dieser Stelle vorab auf die gut bedachte und durchs Band überzeugende Beweiswürdigung verwiesen. So- weit erforderlich, wird im Folgenden auf die Einzelheiten eingegangen.

E. 3.2 Erstellung des äusseren Sachverhalts

E. 3.2.1 Gestützt auf diese Aussagen hat die Vorinstanz sodann die Beweis- würdigung vorgenommen. Dabei hielt sie die Aussagen des Beschuldigten A._____ gesamthaft betrachtet für nur sehr beschränkt glaubhaft. Zunächst gebe er mehrfach an, sich nicht mehr genau erinnern zu können, was sich zwar mög- licherweise mit seiner ausgewiesenen starken Alkoholisierung zwischen 1.86 und 2.83 Promille (ND 1 6/5) im Tatzeitpunkt erklären liesse. In Widerspruch zu die- sem lückenhaften Erinnerungsvermögen stehe dann aber seine klare Aussage, er habe die Tasche des Geschädigten nie in der Hand gehabt. Es erschliesse sich nicht, weshalb er sich zum einen zwar nicht daran erinnern wolle, ob er es gewe- sen sei, der dem Geschädigten Bier über die Hose gekippt hat, sich aber zum an- deren ganz sicher sei, dessen Tasche nie in den Händen gehabt zu haben. Eben- so widerspreche er sich, wenn er einmal ausführe, von J._____ gehört zu haben, dass K._____ eine Box habe, während er später wieder geltend gemacht habe, von einer solchen (Lautsprecher-)Box nichts gewusst zu haben. Die zögerlichen Eingeständnisse, die der Beschuldigte A._____ schliesslich im Laufe der Einver- nahmen gemacht habe, seien erst auf den Vorhalt einzelner Belastungen der Mit-

- 23 - beschuldigten erfolgt. Auf seine Aussagen könne daher nicht abgestellt werden (S. 52). Demgegenüber schildere der Geschädigte D._____ die relevanten Vor- kommnisse im Wesentlichen nachvollziehbar, lebensnah und widerspruchsfrei. Auffällig sei, dass sich in dessen Aussagen keine Übertreibungen fänden. Nichts- destotrotz vermöge er glaubhaft darzutun, dass er sich aufgrund der Überzahl der Täter nicht im Stande gesehen habe, sich zu wehren, weil er Schlimmeres be- fürchtet hätte. Seine Darstellungen würden im Gesamten tatsächlich Erlebtes wiederzugeben scheinen. Aus diesem Grund seien auch seine Ausführungen, wonach alle drei Beschuldigten mal in die Tasche gegriffen hätten, glaubhafter als die pauschale Behauptung A._____s, er habe die Tasche nie in der Hand gehabt. Der äussere Anklagesachverhalt ND1 lasse sich gestützt auf die Ausführungen des Geschädigten D._____ somit vollumfänglich erstellen, wobei auf den inneren Sachverhalt wiederum im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen sei (S. 55).

E. 3.2.2 Diese Beweiswürdigung der Vorinstanz ist überzeugend. Der Ge- schädigte D._____ hat tatsächlich konstant und widerspruchsfrei (sinngemäss) den folgenden Geschehensablauf geschildert: Die drei Mitbeschuldigten seien zu ihm gekommen und hätten sich in unmittelbarer Nähe vor ihm aufgestellt und sich über ihn lustig gemacht. Zwei der Mitbeschuldigten hätten sich dann direkt neben ihn hingestellt und der Dritte habe die Tasche weggenommen und durchwühlt. Darauf hätten alle drei in seine Tasche geschaut. Einer habe ein Hemd und ein anderer dann die Lautsprecherbox herausgenommen. Wieder etwas später habe ihm einer die Tasche und das Hemd zurückgegeben. Der mit dem Lautsprecher (der Mitbeschuldigte K._____) sei dann aber weggerannt. Die anderen zwei seien vorerst bei ihm geblieben, je ca. eine Armlänge entfernt, und hätten sich über ihn lustig gemacht. Als ein Bus gekommen sei, sei er eingestiegen. Die zwei Mitbe- schuldigten seien draussen geblieben, wobei sie ihm von hinten noch Bier über seine Hose geleert und gelacht hätten. Die drei Mitbeschuldigten hätten ihm zwar nicht explizit gedroht, sondern mehr sich über ihn lustig gemacht, er habe sich aber von ihnen bedroht bzw. eingeschüchtert gefühlt, weil sie sich so nahe neben ihm positioniert hätten (ND 1 5/1 und ND 5/2). Die Darstellung des Privatklägers

- 24 - erscheint authentisch und es ist kein Grund ersichtlich, weshalb er die ihm zuvor unbekannten Personen zu Unrecht belasten sollte. Ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass nicht nur die Aussagen des Beschuldigten, sondern auch die Depositionen der Mitbe- schuldigten J._____ und K._____ – soweit sie den Beschuldigten entlasten und insoweit durchaus verwertbar sind –, die glaubhaften Aussagen des Geschädig- ten D._____ nicht in Zweifel zu ziehen vermögen. Das Aussageverhalten des Mit- beschuldigten K._____ weist, soweit es seine eigene Rolle betrifft, gravierende Widersprüche. So gab er etwa vor der Polizei erst an, dass sie die Lautsprecher- box in einem Park gefunden hätten (ND1 4/3 S. 2) und räumte erst einen Tag später ein, dass er diese dem Geschädigten weggenommen habe (ND1 4/4 S. 2). Der Mitbeschuldigte J._____ stellte sich auf den Standpunkt, dass er selber gar nicht mitbekommen habe, sondern durch den Geschädigten darauf hingewiesen worden sei, dass der Mitbeschuldigte K._____ mit der Box weggerannt sei (ND1 4/1 S. 3 Ziff. 30 und S. 4 Ziff. 41; ND1 4/2 S. 2). Dies steht in Widerspruch zur Aussage des Beschuldigten, er habe (nach Wegnahme der Tasche durch den Mitbeschuldigten K._____) gehört, dass J._____ gesagt habe, K._____ habe eine Box (ND1 3/2 S. 2). Den (entlastenden) Aussagen der Mitbeschuldigten kommt aufgrund solcher Unstimmigkeiten insgesamt keine Überzeugungskraft zu.

E. 3.2.3 Zusammengefasst betrachtete die Vorinstanz den ersten Sachver- haltsabschnitt aufgrund der glaubhaften Ausführungen der Aussagepersonen so- wie der teilweisen Geständnisse des Beschuldigten A._____ und des Mitbeschul- digten B._____ als erstellt, worin ihr vorbehaltlos gefolgt werden kann.

E. 3.3 Fazit Der äussere Sachverhalt ist damit erstellt, wie er eingeklagt ist. Zu den Anzeichen, aufgrund welcher der Geschädigte befürchtete, die Be- schuldigten könnten ihm Schlimmes antun, falls er sich zur Wehr setzen würde, ist bei der rechtlichen Würdigung (im Rahmen des objektiven Tatbestands, unten Ziff. III.B.2.) zurückzukommen. Auf den inneren Sachverhalt, das Wissen und Wollen sowie die Absichten des Beschuldigten ist ebendort (im Rahmen des sub- jektiven Tatbestandes; Ziff. III.B.3.) einzugehen.

- 25 - III. Rechtliche Würdigung . A. ANKLAGEVORWURF HD: ANGRIFF . 1. Gesetzesbestimmungen Strafbar im Sinne von Art. 134 StGB macht sich, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverlet- zung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Strafbar im Sinne von Art. 133 StGB macht sich demgegenüber, wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Men- schen zur Folge hat, und dabei nicht ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet.

2. Objektiver Tatbestand

E. 3.3.1 Was den zweiten Sachverhaltsabschnitt angeht, welcher das ge- meinsame Losgehen des Beschuldigten A._____ und seiner Gruppe mittels Fäus- ten, Tritten und Knieschlägen auf die Gruppe der Privatkläger betrifft, sah die Vor- instanz diesen (mit der nachstehenden Ausnahme) für rechtsgenügend erstellt an (S. 40-44).

E. 3.3.2 Die Vorinstanz korrigierte den in der Anklage eingeklagten Sachver- haltsabschnitt einzig dahingehend, dass nicht erstellt werden könne, dass der Pri- vatkläger C._____ bereits während dem Schlag mit dem Holzgegenstand durch den Mitbeschuldigten H._____ von mehreren Personen aus der Gruppe des Be- schuldigten A._____ festgehalten worden sei (S. 43 f.). Die entsprechende Be- weiswürdigung der Vorinstanz überzeugt und wurde auch von keiner Partei bean- standet. Von einem Mitwirken des Beschuldigten A._____ an diesem Schlag H._____s gegen C._____ kann deshalb nicht ausgegangen werden. (Aufgrund des entsprechenden Teilfreispruchs vom Vorwurf der versuchten schweren Kör-

- 17 - perverletzung ist die erstinstanzliche Korrektur am eingeklagten Sachverhalt oh- nehin nicht Berufungsthema).

E. 3.3.3 Abgesehen davon hielt die Vorinstanz ein Mitwirken des Beschuldig- ten A._____ am (weiteren) Losgehen auf die Gruppe der Privatkläger aufgrund von Aussagen nicht bloss der Privatkläger, sondern auch der Mitbeschuldigten für rechtsgenügend erstellt. Namentlich aufgrund der Aussagen des Mitbeschuldigten H._____ (vgl. HD 35/8 S. 7 f.) könne auf eine über die zwei eingestandenen Faustschläge an E._____ hinausgehende aktive Beteiligung von A._____ an den Tätlichkeiten geschlossen werden. H._____ habe ausgeführt, am Schluss hätten es J._____ und B._____ "voll übertrieben". A'._____ (der Beschuldigte A._____) sei auch dabei gewesen. Dieser sei klar die rechte Hand von J._____ und B._____ gewesen und habe sicher auch alle geschlagen. Er (A._____) habe mit Füssen und Fäusten geschlagen. Er (H._____) habe gesehen, dass er einen ge- packt, dessen Kopf vornüber gezogen und ihm das Knie gegen den Kopf ge- schlagen habe. Diese Schilderung - insbesondere diejenige des Kniestosses - er- scheine äusserst lebensnah. Ausserdem sei nicht ersichtlich, weshalb H._____ den Beschuldigten A._____ wahrheitswidrig hätte belasten sollen. Die Rücknah- me bzw. die Relativierung dieser Belastung durch H._____ in der Konfrontations- einvernahme mit A._____ (vgl. HD 35/19 S. 5 ff.) vermöge demgegenüber nicht überzeugen. H._____ habe, mit der Widersprüchlichkeit seiner Aussagen konfron- tiert, keine vernünftige Erklärung dafür abgeben können, dass er plötzlich nicht mehr wissen wollte, ob es stimme, dass der Beschuldigte A._____ einen gepackt, dessen Kopf vornüber gezogen und ihm das Knie an den Kopf geschlagen habe. Die Vermutung liege nahe, dass sein plötzliches Zurückkrebsen der Konfrontation mit A._____ (und dem Mitbeschuldigten B._____) geschuldet sei, weshalb die Glaubhaftigkeit seiner belastenden Erstaussage dadurch nicht relativiert werde. Immerhin habe H._____ auch in dieser Konfrontationseinvernahme festgehalten, alle hätten bei der Schlägerei mitgewirkt. Gestützt auf diese Aussage des Mitbe- schuldigten H._____ müsse davon ausgegangen werden, dass sich der Beschul- digte A._____ auch nach den Faustschlägen gegen den Privatkläger E._____ weiter aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt habe. Unklar bleibe, gegen wen genau er tätlich geworden sei. Da ihm jedoch in der Anklageschrift nur in allge-

- 18 - meiner Weise vorgeworfen werde, mit den anderen auf die Gruppe der Privatklä- ger mit Fäusten, Tritten und Knieschlägen losgegangen zu sein, habe die im vor- liegend zu beurteilenden Sachverhaltsabschnitt umschriebene Beteiligung des Beschuldigten A._____ (gemeinsames Losgehen mit den anderen Mitbeschuldig- ten auf die Privatkläger mit Fäusten, Tritten und Knieschlägen) als rechtsgenü- gend erstellt zu gelten (S. 40 f.). Die Beweiswürdigung der Vorinstanz überzeugt einmal mehr. Auch für das Berufungsgericht bestehen keine Zweifel daran, dass sich der Beschuldigte A._____ nach den zwei Faustschlägen gegen E._____ auch an weiteren Tätlich- keiten gegen die Gruppe der Privatkläger beteiligte. Seine Behauptung – wonach er sich nach den zwei Schlägen gegen E._____ sofort distanziert und etwa zehn Meter vom Geschehen entfernt haben will, weil er mit dem Verhalten seiner Kol- legen nicht einverstanden gewesen sei (HD 80 S. 3 f.) – erscheint völlig unglaub- haft. Ein Sich-Entfernen des Beschuldigten A._____ findet weder in den Aussa- gen der Privatkläger noch in denjenigen der Mitbeschuldigten eine Bestätigung. Vielmehr belasten ihn diese Aussagepersonen gerade im gegenteiligen Sinne. Aus ihren Depositionen, welche unter sich nicht abgesprochen sein können, geht zusammengenommen im Kern hervor, dass der Beschuldigte A._____ bei der eingeklagten Auseinandersetzung nicht nur durch eine anfängliche Einzelaktion aufgefallen war. Das Vorbringen des Beschuldigten vermag im Übrigen schon aus sich selbst heraus nicht zu überzeugen, machte er doch erst seit dem erstinstanz- lichen Hauptverfahren geltend, sich in Missbilligung ihres Verhaltens von seinen Kollegen eigenständig entfernt zu haben. Dies steht im Widerspruch zu seiner früheren (sinngemässen) Aussage vor der Polizei, wonach er E._____ die zwei Faustschläge verpasst habe, dann noch die Mitbeschuldigten I._____ und J._____ dazugekommen seien, und sie sich dann gemeinsam von den Gescheh- nissen entfernt hätten (vgl. HD 34/1 S. 2 Ziff. 7).

E. 3.3.4 Nicht direkt den Beschuldigten betreffend, aber für die (rechtliche) Beurteilung dessen Verhaltens dennoch von Bedeutung (vgl. unten Ziff. III.A.2.) sind die zwei Teilabschnitte in der Anklageschrift, wonach im Laufe dieser Ausei- nandersetzung zum Einen die E._____ zu Hilfe eilende Privatklägerin G._____

- 19 - von jemandem aus der Gruppe um den Beschuldigten einen Faustschlag ins Ge- sicht erhalten habe und dadurch kurz zu Boden gegangen sei (S. 3, Zeilen 19- 21), und wonach zum Anderen auch der herbeieilende Privatkläger F._____ von Personen aus dieser Gruppe mit Faustschlägen gegen den Kopf geschlagen worden sei (S. 4, Zeilen 1-4). Die Vorinstanz hat diese Passagen (implizit) für er- stellt erachtet – und dies zu Recht. Die Privatklägerin G._____ – deren Schilderungen sich generell (wie schon die Vorinstanz bemerkte; S. 42) durch originelle Details und lebensnahe Be- schreibungen auszeichnen – gab glaubhaft an, dass sie dazwischen gegangen sei, dabei einen Schlag abbekommen habe, der eigentlich ihrem Freund E._____ gegolten habe, darauf erst noch den Privatkläger C._____ zu Hilfe gerufen habe und danach nach hinten getaumelt und ein paar Sekunden benebelt gewesen sei (HD 37/5 S. 2 f. Ziff. 8, 12, 15 und 17; damit übereinstimmend HD 37/6 S. 4 ff. Ziff. 13, 26 und 31). Die Verletzungen, welche die Privatklägerin G._____ durch die- sen Schlag erlitt, wurden noch vor Ort durch die Sanität überprüft und mit Polizei- rapport vom 22. Juni 2014 dokumentiert und sind damit objektiv ausgewiesen (vgl. HD 1 S. 2 = HD 21 S. 2). Der Privatkläger F._____ führte (sinngemäss) aus, dass er seinen Bekann- ten, den Privatkläger C._____, schreien gehört habe und zu ihm gerannt sei. Noch auf dem Weg dorthin sei er von zwei oder drei Männern angegriffen worden. Von diesen habe er einige Faustschläge gegen seinen Kopf erhalten, obgleich er die Hände schützend vor sein Gesicht gehalten habe. Er sei zu betrunken gewe- sen und der Angriff sei überraschend gekommen. Der Privatkläger führte weiter aus, er habe sich nicht durch Zurückschlagen verteidigen können, sondern (den Angriff) nur durch "Blocken" abgewehrt, und hielt zur Verdeutlichung schützend die Unterarme vor sein Gesicht (HD 37/7 S. 2 f. Ziff. 8 und 17-19, bestätigt in HD 37/8 S. 4 ff., namentlich Ziff. 18, 24, 30). An der Glaubhaftigkeit dieser Angaben ist nicht zu zweifeln. Die Verletzungen, welche der Privatkläger durch diesen An- griff aus der Gruppe des Beschuldigten A._____ erlitt, wurden noch vor Ort durch die Sanität überprüft und seitens der Polizei schriftlich sowie fotografisch doku-

- 20 - mentiert und sind somit objektiv ausgewiesen (vgl. HD 1 S. 3 = HD 21 S. 3; HD 39/1 S. 3 und HD 37 S. 7 Ziff. 27).

E. 3.4 Fazit

E. 3.4.1 Zusammenfassend kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass der äussere Anklagesachverhalt, mit Ausnahme des Festhaltens des Privat- klägers C._____ durch zwei bis drei Personen aus der Gruppe der Beschuldigten während des Schlages H._____s mit dem Holzgegenstand, erstellt ist und somit für die rechtliche Würdigung mit dieser Einschränkung vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen ist.

E. 3.4.2 Ob der Beschuldigte A._____ – so der Vorwurf der Anklage bezüglich des inneren Sachverhalts – sich mit seinem Verhalten bewusst und gewollt am Angriff der übrigen Mitbeschuldigten beteiligte, ist, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (S. 46), aufgrund der engen Verzahntheit der Tat- und Rechtsfragen im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung (unter dem Titel des subjekti- ven Tatbestandes, Ziff. III.A.3.) zu prüfen. B. ANKLAGEVORWURF ND 1: RAUB

1. Zusammenfassung des Anklagevorwurfs Der Vorwurf an den Beschuldigten A._____ lautet, er sei am Sonntag,

E. 3.5 Beweisanträge wurden von keiner Seite gestellt. Nach der heute durchgeführten Berufungsverhandlung erweist sich das Urteil als spruchreif. II. Sachverhalt A. ANKLAGEVORWURF HD: ANGRIFF

1. Zusammenfassung des Anklagevorwurfs (äusserer Sachverhalt) Die Anklageschrift vom 6. Mai 2015 (HD 75), welche diejenige vom

23. Februar 2015 (HD 57) ergänzt und ersetzt, beschreibt sehr detailliert, wie, weshalb und mit welchen Folgen es dazu gekommen sei, dass der Beschuldigte A._____ sich am Sonntag, dem 22. Juni 2014, kurz vor 01.00 Uhr morgens beim … (Höhe …) gemeinsam mit mehreren Mitbeschuldigten an einem Angriff auf mehrere Geschädigte beteiligt habe. Dabei geht sie zusammengefasst vom fol- genden äusseren Sachverhalt aus:

1) a) Zunächst soll der Mitbeschuldigte B._____ den Privatkläger E._____ verbal provoziert sowie als Hurensohn betitelt und ihm an- schliessend einen Faustschlag ins Gesicht versetzt haben.

b) Daraufhin seien auch weitere Personen aus der Gruppe des Be- schuldigten A._____, darunter auch derselbe, gegen E._____ tätlich geworden.

2) In der Folge seien die Personen aus der Gruppe des Beschuldigten A._____, darunter auch derselbe, auch auf die Privatkläger C._____, F._____ und G._____ tätlich losgegangen.

• Während dieser tätlichen Auseinandersetzung hätten unter ande- rem zwei bis drei aus der Gruppe des Beschuldigten A._____ den Pri- vatkläger C._____ gepackt und ihn festgehalten, während H._____

- 12 - diesem mit einem Holzbrett oder einem Holzpfosten einen heftigen Schlag von seitlich hinten gegen den Kopf versetzt habe.

• Auch habe einer aus der Gruppe des Beschuldigten A._____ der Privatklägerin G._____, welche E._____ habe zu Hilfe kommen wollen, einen Faustschlag ins Gesicht verpasst, so dass sie kurz zu Boden ge- gangen sei.

• Weiter sei der Privatkläger C._____ von den einen aus der Gruppe des Beschuldigten festgehalten worden, während die anderen (darun- ter auch der Beschuldigte B._____) mit Faust- und Knieschlägen sowie mit Fusstritten gegen Kopf und Körper weiter auf ihn eingeschlagen bzw. -getreten hätten.

• Im Verlaufe der Auseinandersetzung sei auch der zum Geschehen hingerannte Privatkläger F._____ von der gegnerischen Gruppe um den Beschuldigten mit Faustschlägen gegen den Kopf geschlagen worden.

3) Durch diese Tathandlungen habe der Privatkläger C._____ ein Ge- sichts-/Schädeltrauma mit dislozierter Mittelgesichtsfraktur, eine Frak- tur der Stirnhöhlenhinterwand mit Verdacht auf Verletzung der Hirn- haut, eine dislozierte Nasentrümmerfraktur, eine Rissquetschwunde der Augenbraue links und der Nase, der Privatkläger E._____ einen Bluterguss über dem rechten Auge und verschiedene Prellmarken im Gesicht und am Kopf sowie einen leichten Defekt an einem Zahn, F._____ kleine Platzwunden an beiden Augen, eine Platzwunde im Be- reich der Lippe und ein Hämatom unter dem rechten Auge und die Pri- vatklägerin G._____ ein Hämatom auf der linken Gesichtsseite und Kopfschmerzen bis zum folgenden Tag erlitten.

2. Standpunkt des Beschuldigten Demgegenüber schildert die Verteidigung den Vorfall zusammengefasst (sinngemäss) wie folgt (HD 86 S. 5, HD 124 S. 4):

- 13 -

1) Zunächst habe der Mitbeschuldigte B._____ den Privatkläger E._____ be- schimpft und ihm anschliessend einen Faustschlag verpasst. Danach habe E._____ den Beschuldigten A._____ gepackt, d.h. in den Schwitzkasten genommen, worauf sich beide geschlagen hätten. Dabei habe A._____ E._____ unbestrittenermassen zwei Mal mit der Faust ge- schlagen, letzterer habe den Beschuldigten aber zuerst gepackt. E._____ habe sich ohne Grund auf A._____ gestürzt, worauf sich dieser mittels der zwei Faustschläge gewehrt habe. Nachdem sich der Beschuldigte A._____ auf diese Weise mit E._____ kurz geschlagen habe, habe er die Örtlichkeit verlassen, ohne einen Dritten berührt oder sich sonst wie in die Handlun- gen der anderen Personen eingemischt zu haben. Bis auf das Schlagen mit E._____ habe er mit der ganzen Angelegenheit nichts zu tun.

2) Daneben und danach hätten sich alle übrigen Personen gegenseitig ge- prügelt, wobei der Privatkläger C._____ vom Mitbeschuldigten H._____ durch einen hölzernen Gegenstand im Gesicht getroffen worden sei. C._____ sei auch noch von anderen Personen geschlagen und festgehal- ten worden, nicht jedoch vom Beschuldigten A._____.

E. 7 September 2014 um 03.22 Uhr beim …platz in Zürich gemeinsam mit seinen Mittätern J._____ und K._____ auf den bei der Haltestelle sitzenden und auf den Bus wartenden Geschädigten D._____ zugegangen. Nach einem kurzen (in der Anklage beschriebenen) Wortwechsel der Mitbeschuldigten mit dem Geschädig- ten habe der Mitbeschuldigte K._____ gegen den Willen des Geschädigten des- sen Tasche behändigt, diese zwischenzeitlich auch an den Beschuldigten A._____ und den Mitbeschuldigten J._____ weitergereicht, ihr schliesslich einen Lautsprecher (JBL, Pulse) im Wert von ca. Fr. 280.- entnommen, in der Absicht, diesen für sich selbst bzw. seine Komplizen zu verwenden, und sei damit davon- gerannt. A._____ und J._____ seien ganz nahe beim Geschädigten gestanden

- 21 - und auch noch kurz stehen geblieben. Als der Bus gekommen sei und der Ge- schädigte habe einsteigen können, hätten sie ihm eine Dose Bier nachgeworfen und seien dann dem Mitbeschuldigten K._____ gefolgt. Der Geschädigte, der sich in den frühen Morgenstunden alleine mit drei Tätern konfrontiert gesehen und be- fürchtet habe, diese könnten ihm − sollte er Widerstand leisten − körperliche Ge- walt antun und ihn verletzen, sei aufgrund der zahlenmässigen Übermacht der Täter stark eingeschüchtert und nicht in der Lage gewesen, sich zur Wehr zu set- zen. Die drei Beschuldigten hätten bei diesem Vorfall aufgrund eines ausdrücklich oder zumindest konkludent gefassten gemeinsamen Tatentschlusses gleichmas- sgeblich zusammengewirkt, wobei jeder mit den Handlungen des anderen einver- standen gewesen sei (HD 75 S. 5 f.).

2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte A._____ ist teilweise geständig. Er räumte in der Untersu- chung ein, beim Vorfall dabei gewesen zu sein. Er sei zusammen mit dem Mitbe- schuldigten etwa einen Meter vom Geschädigten entfernt gestanden und habe sich mit diesem unterhalten. Nachdem er dies in der Untersuchung noch bestrit- ten hatte, räumte er vor Vorinstanz dann auch ein, den Geschädigten angepöbelt und Witze gemacht zu haben. Er habe gesehen, wie der Mitbeschuldigte K._____ die Tasche des Geschädigten genommen habe, und er habe J._____ sagen hö- ren, dass K._____ eine Box habe (ND1 3/2 S. 2; HD 80 S. 5 ff.). Der Beschuldigte A._____ bestreitet indes, mit der Wegnahme der Laut- sprecherbox etwas zu tun gehabt zu haben. Er habe die Tasche des Geschädig- ten nicht in der Hand gehabt. Er habe nie vorgehabt, dem Geschädigten Angst zu machen oder ihm etwas wegzunehmen (ND1 3/2 S. 2.; HD 80 S. 5 ff.). Auch sei- nen Verteidiger lässt er ausführen, das von einer Diebstahl- oder Raubabsicht von A._____ nicht die Rede sein könne, selbst wenn, was bestritten werde, alle drei Beteiligten die Tasche des Geschädigten in den Händen gehalten haben sollten. Tatsache sei, dass es der Mitbeschuldigte K._____ – und nur dieser – gewesen sei, welcher etwas aus der Tasche des Geschädigten genommen habe und dann plötzlich fortgelaufen sei (HD 86 S. 11).

- 22 -

3. Beweiswürdigung

Dispositiv
  1. Subjektiver Tatbestand 3.1. In subjektiver Hinsicht genügt der Vorsatz zur Teilnahme an einem An- griff, wobei Eventualvorsatz genügt. Er muss sich auf alle objektiven Tatbestands- elemente, nicht aber auf die objektive Strafbarkeitsbedingung der Körperverlet- zungs- oder Todesfolge beziehen (BSK StGB II [3. Aufl.] - Maeder, Art. 134 N 9, zu weiteren theoretischen Ausführungen zum Vorsatz vgl. die Vorinstanz, S. 57 f.). 3.2. Mit der Vorinstanz (S. 58) ist aus dem objektiven Verhalten des Be- schuldigten A._____ zwingend zu schliessen, dass sich dieser wissentlich und willentlich an dem durch den Mitbeschuldigten B._____ initiierten Angriff auf die Gruppe der Privatkläger anschloss und den Tatbestand von Art. 134 StGB damit direktvorsätzlich erfüllt hat. Dass sich der Vorsatz des Beschuldigten nicht auf die durch den Mitbe- schuldigten H._____ vorgenommene Körperverletzungen des Privatklägers C._____ erstreckte, hat die Vorinstanz verbindlich dargetan, der entsprechende Teilfreispruch des Beschuldigten ist bereits in Rechtskraft erwachsen.
  2. Objektive Strafbarkeitsbedingung Zumindest der Privatkläger C._____ erlitt Körperverletzungen im Sinne von Art. 134 StGB, womit objektive Strafbarkeitsbedingung erfüllt ist (vgl. hiezu auch die Ausführungen der Vorinstanz S. 59 und 44). - 29 -
  3. Fazit Der Beschuldigte hat sich damit des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig gemacht. . B. ANKLAGEVORWURF HD: RAUB . 1. Gesetzesbestimmungen Des Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1StGB macht sich schuldig, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht.
  4. Objektiver Tatbestand 2.1. Raub stellt ein aus einem Diebstahl und einer (qualifizierten) Nötigung zusammengesetztes Delikt dar. Der objektive Tatbestand des Raubs ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Diebstahl begangen wird, nachdem zu diesem Zweck eine Nötigungshandlung begangen wurde, welche die Duldung dieses Diebstahls bezweckt. Das Gesetz nennt alternativ drei Nötigungshandlungen, darunter die Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben. Es wird nicht gefordert, dass die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben das Opfer wider- standsunfähig macht, sie muss jedoch objektiv eine solche Intensität erreichen, dass ein durchschnittlich Einsichtiger dem Ansinnen des Täters nachgäbe. Zudem muss sie sich auf die körperliche Integrität beziehen, wobei die Drohung mit einer einfachen Körperverletzung genügt, nicht jedoch mit einer Tätlichkeit. Der Täter muss die Drohung nicht ausführen wollen, es reicht aus, dass sie als ernstge- meint erscheint. Schliesslich muss die Drohung nicht ausdrücklich formuliert wer- den, es reicht auch konkludentes Handeln aus (vgl. BSK StGB II [3. Aufl.] - Nig- gli/Riedo, Art. 140, N 16 f. und N 29 ff.; Trechsel/Crameri, StGB PK [2. Aufl.], Art. 140 N 1 und 5). Nach der Rechtsprechung stellt ein nächtliches Auflauern durch vier Personen eine konkludente Drohung aufgrund zahlenmässiger Überle- genheit und Überraschung dar (vgl. BSK StGB II [3. Aufl.] - Niggli/Riedo, Art. 140 N 33 und StGB PK [2. Aufl.], Art. 140 N 1, die auf RS 1978 Nr. 665 verweisen). - 30 - 2.2. Die Vorinstanz führte aus, dass im vorliegenden Fall der objektive Tat- bestand des Raubs erfüllt werde, wobei der Beschuldigte A._____, J._____ und K._____ als Mittäter zusammengewirkt hätten. Der wesentliche Tatbeitrag des Ersteren und des Mitbeschuldigten J._____ habe hauptsächlich darin bestanden, den Geschädigten D._____ durch ihr Auftreten und Verhalten ihm gegenüber – verbale Beleidigungen, sich unmittelbar vor dem Geschädigten aufstellen – einzu- schüchtern, wodurch sich dieser bedroht gefühlt habe und zum Widerstand unfä- hig gemacht worden sei, während der Mitbeschuldigte K._____ dessen Lautspre- cher JBL Pulse behändigt und damit die Flucht ergriffen habe. Auch wenn der Geschädigte ausgesagt habe, er habe nicht den Eindruck gehabt, dass die Täter ihn primär körperlich verletzen wollten, so habe er doch auch erklärt, er habe Sol- ches für den Fall, dass er sich wehren würde, sehr wohl befürchtet (S. 64). 2.3. Der Auffassung der Vorinstanz ist zu folgen. a) Der Geschädigte schilderte vor der Polizei anschaulich, wie sich die drei Täter vor ihm aufgebäumt hätten und sich über ihn lustig gemacht hätten (ND1 5/1 S. 1 Ziff. 6). Der Beschuldigte A._____ und der Mitbeschuldigte J._____ seien – währenddessen der Mitbeschuldigte K._____ die Tasche durchwühlt habe – di- rekt bei ihm stehengeblieben (a.a.O. S. 1 f.). Als K._____ mit der Box weggerannt sei, hätten ihn die beiden anderen in Schach gehalten (a.a.O. S. 3 Ziff. 12). Als er (der Geschädigte) dann einen Schritt nach rechts gemacht habe, um genauer zu schauen, wohin der Dritte gerannt sei, hätten die anderen beiden Täter, welche ca. eine Armlänge von ihm entfernt gewesen seien, auch einen Schritt nach rechts gemacht (a.a.O. S. 2 Ziff. 6). Der Geschädigte gab an, dass er sich nicht nur deshalb nicht gewehrt habe, weil er müde gewesen sei, sondern insbesonde- re auch, weil er gewusst habe, dass er keine Chance haben würde, da die ande- ren zu dritt gewesen seien. Er habe sich nicht wehren wollen, aus Angst, verletzt zu werden. Er habe einfach gewusst, dass wenn er sich wehrte, er im Spital lan- den würde (a.a.O. S. 2 Ziff. 9). Die Täter seien so nahe an ihn herangestanden, dass er sich durch ihr Verhalten bedroht gefühlt habe und sich nicht getraut habe, sich zu wehren (a.a.O. S. 3 f. Ziff. 23 f.). Anlässlich der Konfrontationseinvernah- me bestätigt er seine früheren Aussagen. Er gab an, er sei auf jeden Fall einge- - 31 - schüchtert gewesen. Dies deshalb, weil diese zu dritt und er alleine gewesen sei, und es morgens um wahrscheinlich 03.30 Uhr gewesen sei (a.a.O. 6 f. Ziff. 35 f. und S. 9 Ziff. 56). Aufgrund der Überzahl der Täter habe er es nicht gewagt, sich zur Wehr zu setzen (a.a.O. S. 7 Ziff. 37), bzw. Angst gehabt, dass er bei einem allfälligen Sich-Wehren verletzt werden könnte (a.a.O. 8 Ziff. 47 f.). b) Aus den Aussagen des Geschädigten geht überzeugend hervor, dass er sich durch das Verhalten des Beschuldigten und dessen Kollegen bedroht und eingeschüchtert fühlte und sich aus Angst vor allfälligen Angriffen mit Verlet- zungsfolgen nicht gegen den Diebstahl der Lautsprecherbox zur Wehr setzte. Diese subjektive Gefühlslage des Geschädigten kann nicht etwa als eingebildet bezeichnet werden, sondern ist objektiv nachvollziehbar. Der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte J._____ pöbelten den Geschädigten an, drangen in dessen Nahbereich ein und folgten ihm quasi Schritt auf Schritt, währenddessen der Mit- beschuldigte K._____ die Lautsprecherbox stahl und davonrannte. Das Verhalten der zahlenmässig überlegenen Beschuldigten war geeignet, nicht nur den Ge- schädigten, sondern auch jeden einsichtigen Dritten sonst in seinem Sicherheits- gefühl massiv zu beeinträchtigen und zur Duldung des Diebstahls zu bewegen. Daran ändert nichts, dass die Beschuldigten in eher spottender und belustig- ter, denn aggressiver Stimmung auftraten. In der Konfrontationseinvernahme machte der Geschädigte zwar Aussagen wie diese, dass er sich zwar wahr- scheinlich schon irgendwie hätte wehren können (ND1 S. 5 Ziff. 27); dass es nicht so gewesen sei, dass er das Gefühl gehabt hätte, dass die drei Täter (solange er sich nicht wehrte) ihm körperlich etwas antun wollten (a.a.O. S. 6 Ziff. 34); dass er nicht Angst im eigentlichen Sinne gehabt habe (a.a.O. S. 9 Ziff. 56); dass die drei Täter sich weniger aggressiv, als vielmehr belustigt gezeigt hätten (a.a.O. S. 49, sinngemäss). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (HD 86 S. 13) kann aus solchen relativierenden Aussagen des Geschädigten aber nicht der Schluss ge- zogen werden, dass es an einem (konkludenten) drohenden Verhalten auf Seiten der drei Beschuldigten gefehlt habe; diese zeigen lediglich, dass der Geschädigte die Beschuldigten nicht übermässig belasten wollte und um eine wahrheitsge- mässe Aussage bemüht war. Seine Befürchtungen, dass die alkoholisierten Be- - 32 - schuldigten erst für den Fall, dass er versuchen würde, sich zu wehren, aggressiv werden könnten, sind objektiv ohne Weiteres nachvollziehbar. 2.4. Das Verhalten der kräftemässig überlegenen drei Beschuldigten stellt eine Nötigungshandlung in Form einer konkludenten Drohung im Sinne von Art. 140 StGB dar. Auch der (vollendete) Diebstahl ist objektiv klar gegeben. Der objektive Tatbestand von Art. 140 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt. Dass sowohl die Drohung als auch der Diebstahl dem Beschuldigten A._____ als Mittäter zure- chenbar sind, ist unter dem subjektiven Tatbestand zu zeigen.
  5. Subjektiver Tatbestand 3.1. Subjektiv ist hinsichtlich der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache zum einen Vorsatz sowie Aneignungs- und Bereicherungsabsicht erforder- lich. Zudem muss der Täter Vorsatz aufweisen bezüglich der Nötigungshandlung (hier also: der konkludenten Drohung). Und schliesslich muss die Nötigungshand- lung in der Absicht erfolgen, die Beute zu sichern; diese darf regelmässig vermu- tet werden, wenn der Täter mit der Beute flieht (BSK StGB II [3. Aufl.] - Nig- gli/Riedo, Art. 140 N 55 f.). 3.2. Die Vorinstanz sah den subjektiven Tatbestand des Raubs anhand des Verhaltens des Beschuldigten und der weiteren äusseren Umstände als gegeben an. Sie führte aus, der Beschuldigte bestreite zwar, dass er mit der Wegnahme des Lautsprechers einverstanden gewesen sei und dass er dem Geschädigten habe Angst machen wollen. Während er jedoch behaupte, "eher auf Humor aus" gewesen zu sein und sich normal mit dem Geschädigten unterhalten zu haben, spreche sein Verhalten während der Tat eine andere Sprache. So habe er sich gemeinsam mit J._____ vor dem Geschädigten aufgebaut, diesen angepöbelt und sich über ihn lustig gemacht. Seiner Aussage, wonach er höchstens J._____ ge- genüber gesagt habe, D._____ solle sich mal anschauen, aber nicht gewollt habe, dass dieser das höre, könne aufgrund des Umstandes, dass er und J._____ kaum eine Armlänge von D._____ weg gestanden seien, kein Glauben geschenkt wer- den. Als K._____ die Tasche des Geschädigten genommen habe, hätten A._____ und J._____ den Geschädigten weiter in Schach gehalten. Durch ihr Verhalten - 33 - hätten sie K._____ die Flucht mit dem Lautsprecher ermöglicht, welchen dieser in Anwesenheit seiner Mittäter aus der Tasche des Geschädigten entnommen ge- habt habe, nachdem auch diese in die Tasche gegriffen hätten. Der Beschuldigte A._____ habe in der Untersuchung schliesslich auch (einmal) eingeräumt, dass J._____ gesagt habe, dass K._____ eine Box habe. Er habe also ganz genau gewusst, dass K._____ dem Geschädigten etwas weggenommen habe. Aufgrund der konkreten Umstände erschienen die (weiteren) Beteuerungen des Beschul- digten A._____, er habe nichts von der Box gewusst, als völlig unglaubhafte Schutzbehauptungen. Von einem schlechten "Jugendstreich", wie von der Vertei- digung des Beschuldigten A._____ behauptet werde (HD 86 S. 11 f.), könne keine Rede sein. Es könne dem Beschuldigten zwar nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass er selbst die Wegnahme des Lautsprechers direkt angestrebt habe. Jedoch stehe fest, dass er davon gewusst und diese Folge seines Handelns und desjenigen seiner Mittäter in seinen Entschluss miteinbezogen habe, ja sogar die Flucht K._____ mit dem Lautsprecher abgesichert habe, indem er den Geschä- digten D._____ weiterhin in Schach gehalten und diesem sogar den Weg vertre- ten habe, als dieser schauen wollte, wohin K._____ mit seinem Eigentum geflüch- tet sei. Der Beschuldigte A._____ habe damit direktvorsätzlich gehandelt (S. 65 f.). Die Argumentation der Vorinstanz überzeugt. Präzisierend ist auszuführen, dass ein Mittäter an der ursprünglichen Entschlussfassung nicht von Anfang an mitgewirkt zu haben braucht, sondern sich den Tatentschluss auch erst sukzessi- ve (bis spätestens zur Vollendung des Delikts) zu eigen machen kann (vgl. BSK StGB II [3. Aufl.] - Forster, vor Art. 24 N 12). Selbst wenn der Beschuldigte A._____ in einem ersten Moment deshalb noch angenommen haben sollte, dass der Mitbeschuldigte K._____ die Lautsprecherbox möglicherweise nur 'spasses- halber' behändigt habe, manifestierte er spätestens damit, dass er zusammen mit J._____ quasi als Bewacher beim Geschädigten zurücklieb und K._____ damit die Flucht ermöglichte, die Übernahme des Diebstahlvorsatzes, der Aneignungs- absicht sowie der Bereicherungsabsicht. Mit diesem Verhalten manifestierte er auch deutlich seine Absicht, die Beute zu sichern. Sein Nötigungsvorsatz zeigt sich schon klar in seinem vorangehenden Verhalten, als er den Geschädigten an- - 34 - pöbelte und diesen zusammen mit J._____ quasi zwischen sich 'einklemmte'. Der Beschuldigte wusste zweifellos, dass ein derart nahes Aufschliessen in Überzahl und unter Missachtung des natürlichen Sicherheitsabstandes und gleichzeitiges Verspotten des Geschädigten diesen ängstigen und zur Gegenwehr unfähig ma- chen konnte, und nahm das Entsprechende damit zumindest in Kauf (was für die Nötigungskomponente bereits genügt; vgl. Trechsel/Fingerhuth, StGB PK, Art. 181 N 14).
  6. Fazit Der Beschuldigte hat sich damit des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. IV. Sanktion
  7. Vorinstanzliche Sanktion und Parteianträge 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten A._____ mit einer bedingten Geldstrafe von 320 Tagessätzen zu Fr. 30.–, bei einer Probezeit von 4 Jahren (Dispositivziffern 5 und 6). Gleichzeitig widerrief sie den bedingten Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 2. April 2014 ge- genüber diesem Beschuldigten ausgefällten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Dispositivziffer 9). 1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragte zum einen die Bestätigung des erst- instanzlichen Widerrufs der Vorstrafe des Beschuldigten A._____ und zum ande- ren, dass er für die neuen Delikte des Angriffs und des Raubs mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten bei einer Probezeit von 4 Jahren zu bestrafen sei (HD 108; HD 121). 1.3. Die Verteidigung des Beschuldigten beantragte – für den Fall der Gut- heissung ihres Antrags auf des Schuldspruch wegen Raufhandels und Freispruch vom Vorwurf des Raubs – die Ausfällung einer bedingten Geldstrafe von 90 Ta- gessätzen zu Fr. 30.–, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren bei Ver- - 35 - zicht auf den Widerruf der Vorstrafe (HD 86 S. 1; HD 124 S. 12). Für die vorlie- gend zu beurteilende Konstellation (Schuldspruch wegen Angriffs und Raubs) ver- langt sie eine Herabsetzung der von der Vorinstanz ausgefällten Strafe auf. Die Vorinstanz habe den Tatbeitrag des Beschuldigten (bezüglich des Angriffs) zu schwer gewichtet; dieser habe lediglich zwei Faustschläge ausgeteilt. Zudem sei aufgrund der Alkoholisierung des Beschuldigten von bis zu 2,8 Promille (beim Raub) von einer starken, nicht bloss leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen (HD 124 S. 13).
  8. Grundlagen des Sanktionsrechts Die Vorinstanz hat die vom Gesetz und vom Bundesgericht für die Strafzu- messung aufgestellten Regeln und Grundsätze richtig wiedergegeben (S. 67-72). Auch hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen von Vollzug und Wider- ruf von Strafen kann auf die einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 82 f.).
  9. Sanktion 3.1. Strafrahmen Der Raub zum Nachteil des Geschädigten D._____ als das vorliegend schwerste Delikt im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder mit Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen zu bestrafen (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (S. 73), rechtfertigen vorliegend weder der Strafschärfungsgrund der Deliktsmehrheit noch der Strafmilderungsgrund der verminderten Schuldfähigkeit ein Verlassen dieses Strafrahmens. 3.2. Einsatzstrafe für den Raub 3.2.1. Tatkomponenten a) Die Vorinstanz hat die Kriterien zur Würdigung der objektiven Tatschwere zutreffend benannt und gewichtet (S. 73 f.). Zunächst ist zu berücksichtigen, dass - 36 - es sich – allerdings eher zufällig – um einen geringen Deliktsbetrag von Fr. 280.– handelte und die Täter und damit auch der Beschuldigte A._____ gegen den Ge- schädigten D._____ weder körperliche Gewalt anwendeten, noch Waffen einsetz- ten, und auch keine verbalen Drohungen aussprachen. Gleichwohl ist nicht zu übersehen, dass die Situation für den Geschädigten D._____ zweifellos bedroh- lich und verstörend war. Dieser sah sich alleine und zu nächtlicher Stunde unver- mittelt einer zahlen- und kräftemässig deutlich überlegenen, alkoholisierten Täter- gruppe gegenüber, welche ihm nonverbal klar zu verstehen gab, dass Widerstand zwecklos sein würde. Der Geschädigte konnte nicht wissen, wie das Ganze für ihn ausgehen würde, und musste für den Fall, dass er versuchen würde, sich zu wehren, mit allfälliger körperlicher Gewalt rechnen. Die Täter machten sich über- dies über ihn lustig und schütteten ihm zum Abschluss noch Bier über die Hose, womit sich sein Gefühl von Demütigung und Ohnmacht noch verstärkt haben dürf- te. Der Vorfall war zudem geeignet, den Geschädigten auch noch für längere Zeit in seinem Sicherheitsgefühl zu beeinträchtigen. Zwar war es der Mittäter K._____, welcher letztlich den Lautsprecher des Geschädigten an sich nahm und damit flüchtete. Der Tatbeitrag des Beschuldigten A._____ ist demgegenüber aber nicht etwa untergeordnet. Er sorgte zusammen mit J._____ dafür, dass der Geschädig- te aus Furcht vor schlimmen Folgen die Sache über sich ergehen liess und sich nicht wehrte. Auch sicherte er zusammen mit J._____ den Raub, indem sie das Opfer zum Bus eskortierten. Nach Beurteilung der objektiven Tatkomponente hielt die Vorinstanz im Sinne eines Zwischenfazits fest, dass das objektive Tatver- schulden von A._____ zwar unter keinen Umständen bagatellisiert werden dürfe, jedoch im Lichte der im Rahmen der inkriminierten Strafnorm denkbaren, deutlich schwerwiegenderen Delikte mit einer Einsatzstrafe im unteren Bereich des Straf- rahmens zu sanktionieren sei. Dem ist beizupflichten. b) Auch hinsichtlich der subjektiven Tatschwere kann der Vorinstanz (S. 74 ff.) gefolgt werden. Zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte A._____ sich gemeinsam mit seinen Mittätern offenbar relativ spontan zur Tat entschlos- sen hat, die Tat somit nicht etwa von langer Hand geplant war, sondern sich aus dem Moment heraus ergab. Äusserst bedenklich ist indes, dass der Beschuldigte A._____ aus "Spass" (ND1 3/2 S. 3) gehandelt haben will. - 37 - Die Vorinstanz überzeugt auch darin, dass sie dem zur Tatzeit merklich alkoholisierten A._____ eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit zugebilligt hat. Auf ihre sorgfältigen und einlässlichen Erwägungen kann verwiesen werden (S. 74-76). So berücksichtigte sie einerseits zutreffend, dass A._____ laut Polizei- rapport eine Stunde nach der Tat eine Alkoholkonzentration von 2.10 Ge- wichtspromille aufwies und gemäss ärztlichem Bericht mit einer rückgerechneten Blutalkoholkonzentration im Tatzeitpunkt von maximal 2.83 Promille zu rechnen ist. Andererseits gewichtete sie zu Recht auch, dass vor dem Hintergrund der Be- obachtungen des Geschädigten sowie der Aussagen des Beschuldigten A._____ selber keine konkreten Anzeichen ersichtlich sind, welche auf eine erhebliche Be- einträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit desselben hindeuten wür- den. Von einer starken Verminderung der Schuldfähigkeit kann deshalb entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht ausgegangen werden. c) Insgesamt wird die objektive Tatschwere durch die subjektive Komponen- te leicht relativiert. Mit der Vorinstanz ist das Tatverschulden gesamthaft gerade noch als leicht zu qualifizieren. Zur Sanktionierung dieses Tatverschuldens hielt die Vorinstanz eine Strafe von 200 Tageseinheiten (zur Sanktionsart vgl. nachstehend Ziff. 3.5.) als ange- messen, worin ihr gefolgt werden kann. 3.2.2. Täterkomponente Was die Täterkomponente angeht, so hat die Vorinstanz die entsprechen- den Aspekte grundsätzlich richtig, wenn auch gesamthaft für alle dem Beschuldig- ten A._____ anzulastenden Delikte, aufgeführt (vgl. S. 77 f.). Straferhöhend wirkt sich die Vorstrafe des Beschuldigten aus, der mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft IV vom 2. April 2014 wegen Beschimpfung zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer zwei- jährigen Probezeit sowie einer Busse von Fr. 300.– verurteilt worden war (HD 67; HD 117). Straferhöhend hinzu kommt, dass er den Raub während der laufenden - 38 - Probezeit dieser Vorstrafe und zudem während laufender Untersuchung betref- fend Angriff verübte. Strafmindernd ins Gewicht fällt, dass A._____ teilweise geständig war. Da- rauf hinzuweisen ist allerdings, dass sein Teilgeständnis erst auf Vorhalt der Aus- sagen von Mitbeschuldigten erfolgte und sich auf einzelne objektive Sachverhalt- selemente beschränkte, während im Subjektiven konsequent alles abgestritten wurde. Im Übrigen wirkt sich die Biographie des Beschuldigten A._____ – der wei- terhin in einer Lehre zum Maler steht, wo er Fr. 880.– monatlich netto verdient, vermögenslos ist und Schulden von Fr. 1'500.– hat, bei seinen Eltern lebt und le- dig ist (vgl. Prot. II S. 9 ff.; HD 113 und die Vorinstanz S. 77 f.) – strafzumes- sungsneutral aus. Nach Ansicht der Vorinstanz halten sich die straferhöhenden und -mindern- den Faktoren in etwa die Waage (S. 78 Ziff. 3.5.5.). Diese Beurteilung erscheint etwas zu wohlwollend. (Zudem widerspricht sich die Vorinstanz auch, wenn sie, in der abschliessenden Gesamtwürdigung, die Auswirkung der Täterkomponente gar als leicht strafmindernd bezeichnet, S. 78 Ziff. 3.6). Tatsächlich ist eher von einem leichten Überwiegen der straferhöhenden Faktoren über das rudimentäre Teilgeständis des Beschuldigten auszugehen. 3.2.3. Fazit In Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe ist die Einsatzstrafe für dieses erste Delikt auf 220 Tageseinheiten anzusetzen. 3.3. Sanktionsrechtliche Bewertung des Angriffs 3.3.1. Tatkomponente a) Betreffend das objektive Verschulden ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich um einen heftigen Angriff einer grösseren Gruppe von Tätern, darun- ter dem Beschuldigten A._____, handelte, bei welchem die Privatkläger E._____, F._____ und G._____ Verletzungen davontrugen (vgl. HD 75 S. 4), welche nicht - 39 - zu bagatellisieren sind. Die massiven Verletzungen des Privatklägers C._____ dürfen dem Beschuldigten A._____ (in diesem Ausmass) – entgegen der sinnge- mäss geäusserten Auffassung der Vorinstanz (S. 76) – allerdings nicht zugerech- net werden, nachdem er vom entsprechenden Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung freizusprechen war. Gesamthaft betrachtet handelte es sich bei diesem Angriff gleichwohl um eine verwerfliche Tat, welche durch die Gruppe der Angreifer bewusst provoziert worden war, ohne dass die Gruppe der angegriffe- nen Privatkläger hierzu irgendeinen Anlass geliefert hätte. Die Intensität des delik- tischen Willens ist ebenso wie die kriminelle Energie, mit welcher die Täter vor- gingen, mit der Vorinstanz (S. 76) als erheblich zu bezeichnen. b) In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz (S. 76 f.) festzustellen, dass es sich auch hier wieder um eine relativ spontan geplante Tat zu handeln scheint. Auch hier soll das Ganze aus Sicht von A._____ nur zum "Spass" (HD 34/1 S. 4 Ziff. 37) angezettelt worden sein, was bedenklich ist. Er beteiligte sich massge- blich an den Vorgängen und wurde gegen mehrere Opfer tätlich. (Wie in Ziff. II.A.3.3.3. gezeigt wurde, ist entgegen den Ausführungen der Verteidigung erstellt, dass der Beschuldigte nicht bloss die zwei eingestandenen Faustschläge gegen E._____ ausgeführt, sondern auch weitere Opfer geschlagen hatte). Zwar war er wohl auch bei dieser Tat in einem gewissen Grad alkoholisiert, jedoch lassen sich den Akten – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (S. 77) – keine hinreichenden Hinweise für eine allfällig verminderte Schuldfähigkeit entnehmen. Insgesamt ver- hält sich die subjektive Komponente bezüglich der objektiven Tatschwere leicht verschuldenserhöhend. c) Insgesamt ist das Tatverschulden als nicht mehr leicht zu bezeichnen. 3.3.2. Täterkomponente Straferhöhend wirkt sich die vorerwähnte Vorstrafe aus, und dass der Angriff während der laufenden Probezeit derselben verübt wurde. Strafmindernd fällt ins Gewicht, dass er teilgeständig war. Sein Geständnis beschränkte sich allerdings darauf, an der Auseinandersetzung teilgenommen zu haben und (ausschliesslich) den Privatkläger E._____ mit zwei Faustschlägen traktiert zu haben, wobei er be- - 40 - stritt, dass es sich um einen einseitigen Angriff gehandelt habe. Insgesamt er- scheint es hier gerechtfertigt, von einem ungefähren Sich-Aufwiegen der strafer- höhenden und strafmindernden Faktoren auszugehen. 3.3.3. Isolierte (hypothetische) Strafe für den Angriff Für sich alleine betrachtet erwiese sich für den Angriff in Berücksichti- gung aller relevanten Strafzumessungsgründe eine Bestrafung des Beschuldigen A._____ von rund 300 Tageseinheiten als angemessen. 3.4. Gesamtstrafhöhe Die Vorinstanz berücksichtigte den Angriff mit einer Asperation der Einsatz- strafe für den Raub um 120 Tageseinheiten (S. 77). Eine solche Asperation er- scheint angesichts der vorstehend dargelegten hypothetischen eigenständigen Strafe von 300 Tagessätzen als weitaus zu milde. Im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB erscheint es vielmehr angemessen, die Einsatzstrafe für den Raub wegen des Angriffs um 200 Tagessätze zu asperieren. Der Beschuldigte demnach mit einer Gesamtstrafe von 420 Tageseinheiten zu bestrafen. 3.5. Strafart Bei dieser Strafhöhe kommt eine Geldstrafe nicht mehr in Frage (vgl. Art. 34 StGB), sondern ist eine Freiheitsstrafe (von demnach 14 Monaten) auszuspre- chen. 3.6. Vollzug und Widerruf Die neue Straffälligkeit des Beschuldigten zeigt offensichtlich, dass er sich weder von der bedingt auferlegten Vorstrafe samt zu vollziehender Busse, noch der erstandenen Haft oder den wiederholten Strafuntersuchungen hinreichend beeindrucken liess. Vielmehr liess er durch seine fortwährende Delinquenz eine Unbelehrbarkeit und äusserst bedenkliche Lebenseinstellung erkennen. Er scheint es als "Spass" zu begreifen, sich im Ausgang zu betrinken und wahllos - 41 - Personen verbal oder körperlich zu attackieren oder um Habseligkeiten zu erleich- tern. Aus diesem Grund ist zu befürchten, dass ihn eine bedingte Freiheitsstrafe im heutigen Verfahren bei gleichzeitigem Verzicht auf den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Vorstrafe nicht ausreichend abschrecken würde. Es ist davon auszugehen, dass erst der Widerruf und damit Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV ausgesprochenen bedingten Geldstrafe von 40 Tagessät- zen à Fr. 30.– eine ausreichende Schock- und Warnwirkung auf ihn haben wird, um ihn von zukünftigem Delinquieren abzuhalten. Die Vorstrafe des Beschuldigten ist deshalb zu widerrufen. Die heute auszu- fällende Freiheitsstrafe von 14 Monaten kann unter diesen Umständen bedingt ausgesprochen werden. Aufgrund von Restbedenken erscheint es angemessen, die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. 3.7. Gesamtfazit 3.7.1. Der Beschuldigte ist mit einer auf 3 Jahre bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu bestrafen. An die Strafe sind die 3 Tage anzurechnen (vgl. HD 8/2 und 8/6; ND1 3/2 S. 1 und 4), die der Beschuldigte insgesamt in Untersu- chungshaft verbrachte (Art. 51 StGB). 3.7.2. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft IV des Kantons Zürich vom 2. April 2014 gegenüber dem Beschuldigten ausgefällten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– ist zu widerrufen. V. Genugtuung des Privatklägers 1
  10. Einleitung 1.1. Der Privatkläger C._____ beantragte vor Vorinstanz, es seien die Be- schuldigten A._____ und B._____ - solidarisch mit H._____, J._____ und I._____ - zu verpflichten, ihm eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.– zu bezahlen (HD 83 S. 2). - 42 - 1.2. Die Vorinstanz hielt fest, dass die gravierenden Verletzungen des Pri- vatklägers 1, welche eine Hospitalisierung und eingehende medizinische Pflege nötig machten, zumindest hauptsächlich durch den Schlag mit dem Holzgegen- stand des Mitbeschuldigten H._____s verursacht worden seien, an welchem die Beschuldigten A._____ und B._____ nicht beteiligt gewesen seien. Eine diesen Beschuldigten gesondert zurechenbare Verschlimmerung der Verletzungen durch die Schläge und Tritte des Beschuldigten B._____ – ob der Beschuldigte A._____ ebenfalls auf den Privatkläger C._____ eingeschlagen habe, lasse sich nicht mit Sicherheit sagen – könne weder festgestellt noch ausgeschlossen werden. Den- noch dürften die Tathandlungen der beiden Beschuldigten in keiner Weise ver- harmlost werden. Es sei dem Vertreter C._____s darin zuzustimmen, dass es sich beim gesamten Tatgeschehen um eine absolut sinnlose Aktion gehandelt habe. Es wäre deshalb durchaus denkbar gewesen, auch die Beschuldigten A._____ und B._____ zu einer gewissen Genugtuungsleistung zu verurteilen, jedoch hätte diese Forderung entsprechend begründet werden müssen, was nicht der Fall ge- wesen sei. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers C._____ sei aus diesen Gründen abzuweisen (S. 89). 1.3. Der Privatkläger C._____ verlangte im Berufungsverfahren erneut, es sei ihm die erstinstanzlich beantragte Genugtuungssumme von Fr. 10'000.– zu- zusprechen. Zur Begründung liess er (sinngemäss zusammengefasst) ausführen, dass auch wenn den Beschuldigten H._____ und B._____ eine Mitwirkung als Mittäter bei der schweren Verletzung am Schädel des Privatklägers nicht nach- gewiesen werden könne, sie dennoch zivilrechtlich dafür einzustehen hätten, nachdem sie sich nachweislich in Mittäterschaft am Angriff beteiligt hätten. Sinn der Art. 133 und 134 StGB sei, dass alle Teilnehmer straf- sowie zivilrechtlich zur Verantwortung gezogen werden könnten; dies auch bezüglich der Genugtuung, und auch wenn nicht genau festgestellt werden könne, wer was gemacht habe (vgl. HD 122 S. 5; Prot. II S. 11 f.). 1.4. Die Verteidiger der Beschuldigten A._____ und B._____ stellen sich demgegenüber (sinngemäss zusammengefasst) auf den Standpunkt, dass die Beschuldigten dem Privatkläger gegenüber trotz Teilnahme am Angriff nicht ge- - 43 - nugtuungspflichtig seien, da allein die von H._____ mit dem Holzgegenstand dem Privatkläger zugefügte Verletzung im Gesicht genugtuungsrelevant sei, und sie an dieser Verletzung nicht mitgewirkt hätten (vgl. HD 124 S. 14 und Prot. II S. 21 so- wie HD 126 S. 2 ff. und Prot. II S. 21 ff.).
  11. Entscheid Hinsichtlich der allgemeinen Genugtuungsvoraussetzungen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 88 f.). Ergänzend ist das Fol- gende festzuhalten: Art. 50 OR regelt die Ersatzpflicht mehrerer, die einen Scha- den im Sinn von Art. 41 ff. OR gemeinsam verschuldet haben. Für die Anwen- dung von Art. 50 Abs. 1 OR ist sowohl eine gemeinsame Verursachung wie auch ein gemeinsames Verschulden erforderlich. Eine gemeinsame Verursachung ist dann gegeben, wenn das Verhalten mehrerer Personen als adäquate Teil- oder Gesamtursache des eingetretenen Schadens qualifiziert werden kann. Das Bun- desgericht hielt dazu fest, dass nicht nur das Verhalten des unmittelbaren Täters, sondern aller, die an einem derartigen Unternehmen teilgenommen haben – un- bekümmert um das Mass ihrer Mitwirkung –, als für die eingetretenen Wirkungen kausal erscheine. Eine gemeinsame Verschuldung setzt sodann nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts zu Art. 50 OR voraus, dass jeder der Beteiligten vom Tatbeitrag des andern Kenntnis hatte oder zumindest bei der nötigen Auf- merksamkeit hätte haben können (vgl. Pamela Küttel, Begriff der Teilnahme nach Art. 50 OR, "Gemeinsame Verschuldung" eines Schadens durch Anstifter, Urhe- ber und Gehilfen und die Rolle des Begünstigers, in: HAVE 2008, S. 320, 321 und 326 m.V.a. BGE 57 II 417 E. 2 und BGE 104 II 225, E. 4 u.w.H.). Im vorliegenden Fall wurden die Beschuldigten A._____ und B._____ vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung rechtskräftig freigesprochen. Aus diesem Grund kann ihnen heute nicht vorgeworfen werden, dass sie vom Schlag H._____s mit dem Holzgegenstand – welcher mit Sicherheit die Hauptur- sache darstellt für die gravierenden Verletzungen des Privatklägers 1 – Kenntnis hatten oder zumindest hätten haben müssen. Eine gemeinsame Verschuldung an den Verletzungen C._____s – in dem Ausmass wie es durch das Wirken H._____s verursacht wurde – kann ihnen deshalb nicht angelastet werden. - 44 - Nachdem die zwei Beschuldigten aber am Angriff beteiligt waren, anlässlich welchem sich der Privatkläger C._____ diese Verletzungen zuzog, steht jedenfalls fest, dass sie zumindest eine adäquate Teilursache gesetzt haben für diese Ver- letzungen, und zwar unabhängig davon, ob sie selber den Privatkläger 1 auch verletzt haben oder nicht. Eine gemeinsame Verursachung der Verletzungen des Privatklägers 1 im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung zu Art. 50 OR ist deshalb grundsätzlich zu bejahen. Eine gemeinsame Verschuldung dieser Verlet- zungen kann ihnen aber nur in dem Ausmass angelastet werden, wie sie selber im Rahmen ihrer Tatbeiträge bereit waren, die Opfer des gemeinsam ausgeführ- ten Angriffs zu verletzen. Gemäss den erstellten Anklagesachverhalten steht fest, dass sowohl der Beschuldigte A._____ als auch der Beschuldigte B._____ ge- meinsam mit den übrigen Mittätern mit Fäusten, Tritten und Knieschlägen auf die Opfer ihres Angriffs losgingen. Sie nahmen somit auch hinsichtlich des Privatklä- gers 1 zumindest (einfache) Körperverletzungen in einem Ausmass in Kauf, wie sie von den Privatklägern E._____, G._____ und F._____ nachweislich erlitten wurden (Hämatome, Prellungen, Platzwunden, etc.). Im Hinblick auf solche Ver- letzungen eines Angriffsopfers erscheint eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.– als angemessen. Aufgrund all dessen erscheint es gerechtfertigt, die Beschuldigten A._____ und B._____ solidarisch zu verpflichten, dem Privatkläger 1 eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zu bezahlen. Im Übrigen ist das Genugtuungsbegehren des Privatklä- gers C._____ abzuweisen. Ein darüber hinausgehender allfälliger Genugtuungsanspruch des Privatklä- gers C._____ gegen den Mittäter H._____ wird von diesem Entscheid nicht be- rührt. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  12. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Kostenauflage der Vorinstanz, so- weit diese den Beschuldigten A._____ betrifft bzw. nicht bereits in Rechtskraft er- wachsen ist, zu bestätigen (Dispositivziffer 17-19 teilweise). - 45 -
  13. Vorliegend unterliegen der Beschuldigte A._____ mit seiner Berufung und die Staatsanwaltschaft (weitestgehend) mit ihrer Anschlussberufung. Der Pri- vatkläger 1 dringt mit seiner Berufung betreffend den Genugtuungsanspruch zwar dem Grundsatz nach durch (entsprechend unterliegen in diesem Punkt die zwei Beschuldigten), unterliegt aber hinsichtlich des Quantitativs desselben weitge- hend. Die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigungen, sind deshalb zu zwei Dritten dem Beschuldigten A._____ und zu einem Zehntel dem Privatkläger C._____ aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschul- digten A._____ im Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, un- ter Vorbehalt der Rückforderung im Sinne Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschuldigten A._____ und B._____ sind sodann solidarisch zu ver- pflichten, dem Privatkläger 1 für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozess- entschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen. Dabei ist anzuordnen, dass die zwei Beschuldigten diese Entschädigung im Innenverhältnis je zur Hälfte zu tragen ha- ben. Es wird beschlossen:
  14. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abtei- lung, vom 13. August 2015 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Teilfreispruch des Beschuldigten A._____), 3-4 (Schuldpunkt betreffend den Beschuldigten B._____), 7-8 (Strafe betreffend den Beschuldigten B._____), 10 (Widerruf betreffend den Beschuldigten B._____), 11 (Abweisung des Schadenersatz- begehrens des Privatklägers C._____), 13-15 (Herausgaben), 16 (Kosten- festsetzung), 17-19 teilweise (Kostenfolgen betreffend den Beschuldigten - 46 - C._____) und 20 (Prozessentschädigung an den Privatkläger C._____) so- wie 21 und 22 (Honorare der amtlichen Verteidiger) in Rechtskraft erwach- sen ist.
  15. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  16. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie − des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB.
  17. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 3 Tage durch Haft erstanden sind.
  18. Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten A._____ wird aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
  19. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kan- tons Zürich vom 2. April 2014 gegenüber dem Beschuldigten A._____ ausge- fällten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen.
  20. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden solidarisch verpflichtet, dem Privatkläger 1, C._____, als Genugtuung Fr. 1'000.– zu bezahlen.
  21. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 17-19) wird bestätigt, soweit es nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist.
  22. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'100.– amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ Fr. 1'800.– amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____
  23. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigungen der Beschuldigten A._____ und B._____, werden zu - 47 - zwei Dritteln dem Beschuldigten A._____ und zu einem Zehntel dem Pri- vatkläger C._____ auferlegt. Die restlichen Kosten werden auf die Gerichts- kasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Beru- fungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt der Rückforderung im Umfang von zwei Dritteln. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Beru- fungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen.
  24. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden solidarisch verpflichtet, dem Privatkläger C._____ für das Berufungsverfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen. Im internen Verhältnis tra- gen die Beschuldigten diese Entschädigung je zur Hälfte.
  25. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A._____, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten B._____, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich; − den Vertreter des Privatklägers 1, im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1 sowie in vollständiger Ausfertigung an − den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A._____, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten B._____, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich; − den Vertreter des Privatklägers 1, im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an - 48 - − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die Behörde bezüglich der in Rechtskraft erwachsenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils [inkl. Formular A und B sowie DNA-Formular an die KOST Zürich betreffend den Beschuldigten B._____]) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (betreffend den Beschuldigten A._____) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B (be- treffend den Beschuldigten A._____) − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" (betreffend den Beschuldigten A._____)
  26. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 24. Mai 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150407-O/U/cs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Stiefel sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger Urteil vom 24. Mai 2016 in Sachen

1. A._____, Beschuldigter, Erstberufungskläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberu- fungsbeklagter

2. B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin sowie

1. C._____, Privatkläger und Zweitberufungskläger 2.-4. … Privatkläger 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____

- 2 - betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom

13. August 2015 (DG150050)

- 3 - Anklage: Die ergänzte Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

6. Mai 2015 (Urk. 75) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Raubes im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StGB sowie − des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB.

2. Vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte A._____ freigesprochen.

3. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB.

4. Vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte B._____ freigesprochen.

5. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 320 Ta- gessätzen zu CHF 30.00, wovon bis heute drei Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.

6. Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten A._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

7. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 280 Ta- gessätzen zu CHF 50.00, wovon bis heute zwei Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.

8. Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten B._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

- 4 -

9. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 2. April 2014 gegenüber dem Beschuldigten A._____ ausgefällten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30 wird wider- rufen.

10. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 2. April 2014 gegenüber dem Beschuldigten B._____ ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30 wird wi- derrufen.

11. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1, C._____, wird abgewie- sen.

12. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1, C._____, wird abgewiesen.

13. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

3. Februar 2015 beschlagnahmten Kleidungsstücke des Beschuldigten A._____: − 1 T-Shirt, schwarz (Asservate-Nr.: A…) − 1 BlueJeans Marke: Jack&Jones (Asservate-Nr.: A…) − 1 Paar Turnschuhe Marke: Converse AllStar (Asservate-Nr.: A…) werden dem Beschuldigten A._____ innert Frist von drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Verstreicht diese Frist ungenutzt, werden die beschlagnahmten Gegenstände der Lagerbe- hörde zur Vernichtung überlassen.

14. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

3. Februar 2015 beschlagnahmten Kleidungsstücke des Beschuldigten B._____: − 1 Lederjacke, grau, blutverschmiert: Vorne, Ärmel, Rücken (Asservate- Nr. A…) − 1 T-Shirt, schwarz, Gr. L., Aufdruck Pennsylvenia (Asservate-Nr. A…) − 1 Hose grau, Seitentaschen, Grösse 32/32 (Asservate-Nr. A…) − 1 Paar Schuhe, Nike, schwarz, Grösse 46 (Asservate-Nr. A…)

- 5 - werden dem Beschuldigten B._____ innert Frist von drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Verstreicht diese Frist ungenutzt, werden die beschlagnahmten Gegenstände der Lagerbe- hörde zur Vernichtung überlassen.

15. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

20. Februar 2015 beschlagnahmte Lautsprecher JBL (Asservate-Nr. A…) von D._____ wird diesem innert Frist von drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Verstreicht diese Frist ungenutzt, wird der beschlagnahmte Gegenstand der Lagerbehörde zur gut- scheinenden Verwendung überlassen.

16. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'102.40 Auslagen Untersuchung Beschuldigter A._____ Fr. 250.00 Auslagen Untersuchung Beschuldigter B._____ Fr. 1'020.00 Kosten Kantonspolizei Zürich Beschuldigter B._____ Fr. 6'000.00 Gebühr Anklagebehörde Beschuldigter A._____ Fr. 4'000.00 Gebühr Anklagebehörde Beschuldigter B._____ Fr. 14'656.60 amtliche Verteidigung (Rechtsanwalt X._____) Fr. 6'642.25 amtliche Verteidigung (Rechtsanwalt Y._____) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

17. Die Kosten der jeweiligen Strafuntersuchungen werden den Beschuldigten je separat auferlegt.

18. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten A._____ im Umfang von 5/12 und dem Beschuldigten B._____ im Umfang von 3/12 auferlegt und im restlichen Umfang von einem Drittel (4/12) auf die Gerichtskasse genom- men.

- 6 -

19. Die Kosten beider amtlichen Verteidiger werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

20. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden solidarisch verpflichtet, dem Privatkläger 1, C._____, für das gesamte Verfahren eine Prozessent- schädigung von CHF 6'000 zu bezahlen. Im internen Verhältnis tragen die Beschuldigten diese Entschädigung je zur Hälfte.

21. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger von A._____ mit CHF 14'656.60 (inkl. MWST) aus der Gerichts- kasse entschädigt.

22. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger von B._____ mit CHF 6'642.25 (inkl. MWST) aus der Gerichts- kasse entschädigt. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten 1: (Urk. 124 S. 1)

1. Der Beschuldigte A._____ sei des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf des Raubes im Sinne von Art. 140 StGB sei der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen.

2. Der Beschuldigte sei mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessät- zen zu je (maximal) Fr. 30.– zu bestrafen, unter Ansetzung einer Pro- bezeit von 2 Jahren.

3. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV vom 2. April 2014 ausgefällten Geldstrafe sei zu verzichten, stattdessen die Probezeit um ein Jahr zu verlängern.

- 7 -

4. Die Kosten des Verfahrens und der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Verteidigung des Beschuldigten 2: (Urk. 126 S. 1)

1. Vorab sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich be- treffend den Beschuldigten und Berufungskläger B._____ bis auf Dis- positivziffer 12 rechtskräftig ist.

2. In Bestätigung des bezirksgerichtlichen Urteils, Dispositivziffer 12, sei das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1, C._____, vollumfäng- lich abzuweisen.

3. Eventualiter sei dem Privatkläger 1 einen Genugtuungssumme von höchstens Fr. 500.– zuzusprechen und seinen Klage im darüber hin- ausgehenden Umfang abzuweisen.

4. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen, bzw. unter Übernahme der Kosten inkl. derjenigen amtlichen Verteidigung durch die Gerichtskas- se.

c) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 121 S. 1 f.) A. In Bezug auf den Beschuldigten 2 (B._____): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. B. In Bezug auf den Beschuldigten 1 (A._____):

1. Die Anträge der Verteidigung seien abzuweisen und die Ziff. 1 und 9 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 13. August 2015 seien zu bestätigen.

- 8 -

2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren zu bestrafen, wobei die bereits erstandene Haft anzurechnen sei.

3. Die übrigen Punkte des erstinstanzlichen Urteils seien zu bestätigen.

d) Des Vertreters des Privatklägers: (Urk. 122 S. 1)

1. Dispositivziffer 12 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und es sei dem Privatkläger die beantragte Genugtuungssumme von Fr. 10'000.– zuzusprechen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens bezüglich der Anfechtung von Zif- fer 12 des vorinstanzlichen Entscheids seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Dem Privatkläger sei aus der Gerichtskasse einen angemessene Pro- zessentschädigung zuzusprechen. _________________________

- 9 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Urteil der Vorinstanz 1.1. Mit Urteil vom 13. August 2015 sprach das Bezirksgericht Zürich, 9. Ab- teilung, den Beschuldigten A._____ des Raubes sowie des Angriffs schuldig und vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung frei. Das Gericht bestraf- te den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 320 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter Aufschub deren Vollzugs und Festsetzung einer Probezeit von 4 Jahren. Sodann widerrief das Gericht den bedingten Vollzug einer Vorstrafe des Beschuldigten. Weiter verwies es das Schadenersatz- sowie das Genugtuungsbegehren des Pri- vatklägers 1 (C._____) auf den Zivilweg. 1.2. Mit nämlichem Urteil wurde der Beschuldigte B._____ des Angriffs schuldig und vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung freigespro- chen. Der Beschuldigte B._____ wurde mit einer bedingten Geldstrafe von 280 Tagessätzen zu Fr. 50.– bestraft, die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Auch hier widerrief das Gericht den bedingten Vollzug einer Vorstrafe (HD 101 – Die Be- zugnahme auf diese Urkunde erfolgt in den nachstehenden Erwägungen lediglich unter Angabe der entsprechenden Seitenzahlen).

2. Berufungen 2.1. Gegen dieses Urteil meldeten am 26. bzw. 27. August 2015 der Be- schuldigte A._____ wie auch der Privatkläger C._____ Berufung an (HD 96 und 97). Ersterem wurde der begründete erstinstanzliche Entscheid am 16., letzterem am 14. September 2015 zugestellt (HD 100/2 und 100/4). Deren Berufungserklä- rungen erfolgten mit Eingaben vom 6. Oktober 2015 bzw. 1. Oktober 2015 je in- nert Frist (HD 103 und 102).

- 10 - 2.2. Die Staatsanwaltschaft meldete mit Eingabe vom 29. Oktober 2015 fristgerecht Anschlussberufung an (HD 108, vgl. HD 105/1). 2.3. Der Beschuldigte B._____ hatte keine Berufung eingeleitet und ver- zichtete ausdrücklich auch auf Anschlussberufung (HD 109). Die Privatkläger 2-4 liessen sich nicht vernehmen (vgl. HD 105/5-7).

3. Thema des Berufungsverfahrens 3.1. Der Beschuldigte A._____ liess mit dessen Berufungserklärung bean- tragen, dass er von den Vorwürfen des Raubes und des Angriffs freizusprechen und (statt des Angriffs) wegen Raufhandels zu verurteilen sei. Als Strafe wurde eine bedingte Freiheitsstrafe [recte: Geldstrafe] von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren beantragt. Sodann wurde anbe- gehrt, dass auf den Widerruf der Vorstrafe zu verzichten und stattdessen deren Probezeit um 1 Jahr zu verlängern sei. Schliesslich verlangt der Beschuldigte dass die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der Untersuchung, auf die Staatskasse zu nehmen seien (HD 103; HD 124). 3.2. Der Privatkläger C._____ verlangt mit seiner Berufungserklärung, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ zu verpflichten seien, ihm eine Genugtu- ung in der Höhe von Fr. 10'000.– zu bezahlen (HD 102; HD 122). 3.3. Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Anschlussberufung auf das Strafmass und fordert eine Bestrafung des Beschuldigten A._____ mit einer be- dingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren (HD 108; HD 121). 3.4. Folglich ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Dispositivziffern 2 teilweise (Teilfreispruch des Beschuldigten A._____), 3-4 (Schuldpunkt betref- fend den Beschuldigten B._____), 7-8 (Strafe betreffend den Beschuldigten B._____), 10 (Widerruf betreffend den Beschuldigten B._____), 11 (Abweisung des Schadenersatzbegehrens des Privatklägers 1), 13-15 (Herausgaben), 16 (Kostenfestsetzung), 17-19 teilweise (Kostenauflage, soweit den Beschuldigten B._____ betreffend), 20 (Prozessentschädigung an den Privatkläger 1) sowie 21

- 11 - und 22 (Honorare der amtlichen Verteidiger) unangefochten geblieben und inso- fern bereits in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist. 3.5. Beweisanträge wurden von keiner Seite gestellt. Nach der heute durchgeführten Berufungsverhandlung erweist sich das Urteil als spruchreif. II. Sachverhalt A. ANKLAGEVORWURF HD: ANGRIFF

1. Zusammenfassung des Anklagevorwurfs (äusserer Sachverhalt) Die Anklageschrift vom 6. Mai 2015 (HD 75), welche diejenige vom

23. Februar 2015 (HD 57) ergänzt und ersetzt, beschreibt sehr detailliert, wie, weshalb und mit welchen Folgen es dazu gekommen sei, dass der Beschuldigte A._____ sich am Sonntag, dem 22. Juni 2014, kurz vor 01.00 Uhr morgens beim … (Höhe …) gemeinsam mit mehreren Mitbeschuldigten an einem Angriff auf mehrere Geschädigte beteiligt habe. Dabei geht sie zusammengefasst vom fol- genden äusseren Sachverhalt aus:

1) a) Zunächst soll der Mitbeschuldigte B._____ den Privatkläger E._____ verbal provoziert sowie als Hurensohn betitelt und ihm an- schliessend einen Faustschlag ins Gesicht versetzt haben.

b) Daraufhin seien auch weitere Personen aus der Gruppe des Be- schuldigten A._____, darunter auch derselbe, gegen E._____ tätlich geworden.

2) In der Folge seien die Personen aus der Gruppe des Beschuldigten A._____, darunter auch derselbe, auch auf die Privatkläger C._____, F._____ und G._____ tätlich losgegangen.

• Während dieser tätlichen Auseinandersetzung hätten unter ande- rem zwei bis drei aus der Gruppe des Beschuldigten A._____ den Pri- vatkläger C._____ gepackt und ihn festgehalten, während H._____

- 12 - diesem mit einem Holzbrett oder einem Holzpfosten einen heftigen Schlag von seitlich hinten gegen den Kopf versetzt habe.

• Auch habe einer aus der Gruppe des Beschuldigten A._____ der Privatklägerin G._____, welche E._____ habe zu Hilfe kommen wollen, einen Faustschlag ins Gesicht verpasst, so dass sie kurz zu Boden ge- gangen sei.

• Weiter sei der Privatkläger C._____ von den einen aus der Gruppe des Beschuldigten festgehalten worden, während die anderen (darun- ter auch der Beschuldigte B._____) mit Faust- und Knieschlägen sowie mit Fusstritten gegen Kopf und Körper weiter auf ihn eingeschlagen bzw. -getreten hätten.

• Im Verlaufe der Auseinandersetzung sei auch der zum Geschehen hingerannte Privatkläger F._____ von der gegnerischen Gruppe um den Beschuldigten mit Faustschlägen gegen den Kopf geschlagen worden.

3) Durch diese Tathandlungen habe der Privatkläger C._____ ein Ge- sichts-/Schädeltrauma mit dislozierter Mittelgesichtsfraktur, eine Frak- tur der Stirnhöhlenhinterwand mit Verdacht auf Verletzung der Hirn- haut, eine dislozierte Nasentrümmerfraktur, eine Rissquetschwunde der Augenbraue links und der Nase, der Privatkläger E._____ einen Bluterguss über dem rechten Auge und verschiedene Prellmarken im Gesicht und am Kopf sowie einen leichten Defekt an einem Zahn, F._____ kleine Platzwunden an beiden Augen, eine Platzwunde im Be- reich der Lippe und ein Hämatom unter dem rechten Auge und die Pri- vatklägerin G._____ ein Hämatom auf der linken Gesichtsseite und Kopfschmerzen bis zum folgenden Tag erlitten.

2. Standpunkt des Beschuldigten Demgegenüber schildert die Verteidigung den Vorfall zusammengefasst (sinngemäss) wie folgt (HD 86 S. 5, HD 124 S. 4):

- 13 -

1) Zunächst habe der Mitbeschuldigte B._____ den Privatkläger E._____ be- schimpft und ihm anschliessend einen Faustschlag verpasst. Danach habe E._____ den Beschuldigten A._____ gepackt, d.h. in den Schwitzkasten genommen, worauf sich beide geschlagen hätten. Dabei habe A._____ E._____ unbestrittenermassen zwei Mal mit der Faust ge- schlagen, letzterer habe den Beschuldigten aber zuerst gepackt. E._____ habe sich ohne Grund auf A._____ gestürzt, worauf sich dieser mittels der zwei Faustschläge gewehrt habe. Nachdem sich der Beschuldigte A._____ auf diese Weise mit E._____ kurz geschlagen habe, habe er die Örtlichkeit verlassen, ohne einen Dritten berührt oder sich sonst wie in die Handlun- gen der anderen Personen eingemischt zu haben. Bis auf das Schlagen mit E._____ habe er mit der ganzen Angelegenheit nichts zu tun.

2) Daneben und danach hätten sich alle übrigen Personen gegenseitig ge- prügelt, wobei der Privatkläger C._____ vom Mitbeschuldigten H._____ durch einen hölzernen Gegenstand im Gesicht getroffen worden sei. C._____ sei auch noch von anderen Personen geschlagen und festgehal- ten worden, nicht jedoch vom Beschuldigten A._____.

3. Beweiswürdigung 3.1. Einleitung 3.1.1. Die Vorinstanz hat sich mit jedem Sachverhaltsabschnitt der Ankla- geschrift ausführlich auseinandergesetzt. Sie hat zutreffend dargetan, dass sich das Teilgeständnis des Beschuldigten A._____, beim fraglichen Vorfall dabei ge- wesen zu sein bzw. den Privatkläger E._____ zweimal mit der Faust geschlagen zu haben, sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis deckt, und dass deshalb der diesbezügliche Sachverhalt als erstellt zu gelten hat (S. 17 f. und 19). Auch hat sie überzeugend dargetan, dass die in der Anklagschrift umschriebenen und bis heute unbestritten gebliebenen Verletzungen der Privatkläger C._____, E._____, F._____ und G._____ sich anhand der medizinischen Unterlagen nach-

- 14 - weisen lassen und der entsprechende – vorstehend unter 3) zusammengefasste

– Abschnitt der Anklageschrift als erstellt zu erachten ist (S. 44-46). 3.1.2. Weiter hat sie die zur Beurteilung des umstrittenen Sachverhalts zur Verfügung stehenden Beweismittel vollständig aufgezählt und die Grundsätze der Beweiswürdigung richtig dargetan. Sie ging zutreffend davon aus, dass bezüglich der vom Beschuldigten A._____ bestrittenen Aspekte des Geschehens mangels objektiver Beweismittel entscheidendes Gewicht den Aussagen der befragten Personen und den daraus zu erschliessenden Umständen zukommt (S. 19-22). Die Vorinstanz hat deshalb vorgängig die Glaubwürdigkeit der Aussagenden und die Verwertbarkeit von deren Äusserungen beurteilt (S. 15 f und 19 f., S. 22 f.). Die entsprechenden Erwägungen überzeugen durchwegs und sie können ohne Weiteres auch dem Berufungsentscheid zugrunde gelegt werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1.3. Alsdann hat die Vorinstanz die Beweislage anhand der relevanten Aussagen der Beteiligten mit Bezug auf jeden Abschnitt des (umstrittenen) Ankla- gesachverhalts richtig dargelegt (zum ersten Sachverhaltsabschnitt: S. 28-30; zum zweiten Sachverhaltsabschnitt: S. 30-40). Es kann darauf verwiesen werden. In der Folge hat die Vorinstanz die Würdigung vorgenommen, inwiefern die einzelnen, in der Anklage aufgeführten Vorgänge und Umstände als rechtsgenü- gend erstellt zu betrachten seien (zum ersten Sachverhaltsabschnitt: S. 23-28; zum zweiten Sachverhaltsabschnitt: S. 40-44). Das Bezirksgericht ist dabei sehr sorgfältig und alle Eventualitäten abwägend vorgegangen. Ihre Beweiswürdigung ist in allen Details gut nachvollziehbar und überzeugt im Einzelnen wie auch im Gesamten. Um Wiederholungen zu vermeiden, sei an dieser Stelle vorab auf die gut bedachte und durchs Band überzeugende Beweiswürdigung verwiesen. So- weit erforderlich, wird im Folgenden auf die Einzelheiten eingegangen. 3.2. Erster Sachverhaltsabschnitt (HD 74 S. 3, erster Abschnitt) 3.2.1. Mit Bezug auf den ersten Teil dieses Sachverhaltsabschnitts kam die Vorinstanz aufgrund der weitgehend übereinstimmenden Aussagen des Beschul-

- 15 - digten A._____, des Mitbeschuldigten H._____ sowie der Privatkläger E._____ und G._____ zum Schluss, dass B._____ der Provokateur der heute zu beurtei- lenden Auseinandersetzung war, dass er den Privatkläger E._____ als "Huren- sohn" bzw. "Nuttensohn" beschimpfte und diesem wenig später einen Faust- schlag versetzte, und dass sich somit die diesbezüglichen objektiven Sachverhal- te gemäss der Darstellung in der Anklageschrift rechtgenügend erstellen lassen. Dem kann angesichts der überzeugenden Begründung im vorinstanzlichen Urteil beigepflichtet werden. Gegenargumente der Verteidigung des Beschuldigten A._____ mit Bezug auf diesen Teilsachverhalt blieben im Berufungsverfahren aus. Weder sie noch der Beschuldigte stellten in Abrede, dass es B._____ – und damit einer aus der Gruppe des Beschuldigten A._____ – war, der die Auseinandersetzung auslöste und als erster tätlich wurde. 3.2.2. Hinsichtlich des zweiten Teils dieses Sachverhaltsabschnitts erwog die Vorinstanz, dass das Vorbringen von A._____, wonach er vor Austeilen seiner zwei eingestandenen Faustschläge gegen den Privatkläger E._____ von diesem in den Schwitzkasten genommen worden sei und einen Faustschlag erhalten ha- be, als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren sei. Dies deshalb, da ein sol- ches Verhalten des Privatklägers E._____ zum Einen von keiner der übrigen Aussagepersonen bestätigt werde und zum Anderen auch schon aufgrund des Tatablaufs schlicht unerklärlich sei, weshalb sich E._____, nachdem er von B._____ einen Faustschlag ins Gesicht erhalten hatte, sich auf A._____ hätte stürzen sollen (S. 29 f.). Diese Beweiswürdigung der Vorinstanz vermag zu überzeugen. Entgegen den (nicht belegten) Ausführungen der Verteidigung (HD 86 S. 5; HD 124 S. 4) findet sich in den Aussagen von E._____ keine Bestätigung dieser Behauptung des Beschuldigten A._____ (was auch schon von der Vorinstanz ab- gehandelt wurde, S. 41 f.). E._____ gab vielmehr (sinngemäss) an, dass kurz nach Erhalt des Faustschlags von B._____ auch andere Personen aus der geg- nerischen Gruppe auf ihn losgegangen seien, wobei er nicht mehr sagen könne,

- 16 - wer genau (vgl. HD 37/3 S. 2 Ziff. 7 und 13 ff.; HD 37/4 S. 6 f. Ziff. 26 ff. und Seite 9 Ziff. 43). Er habe versucht, sich zu wehren, aber es sei sehr schnell gegangen (HD 37/3 S. 2 Ziff. 7). Die Darstellung von E._____ wird von weiteren Privatklä- gern im Wesentlichen bestätigt (…: HD 37/5 S. 2 Ziff. 8 und 37/6 S. 9 Ziff. 55; C._____: HD 37/1 S. 2 Ziff. 7; vgl. auch HD 37/2 S. 9 Ziff. 47) und selbst in den Aussagen der Mitbeschuldigten finden sich keine konkreten Hinweise auf ein an- griffiges Verhalten des Privatklägers E._____ gegen A._____ (vgl. HD 4 [I._____]; HD 5 [H._____]; HD 66/6 [J._____], HD 66/4, 66/10 und HD 81 [B._____]) . Dass der Beschuldigte A._____ seine zwei eingestandenen Faustschläge gegen E._____ zu seiner Verteidigung ausgeführt haben will, ist damit widerlegt. 3.2.3. Zusammengefasst betrachtete die Vorinstanz den ersten Sachver- haltsabschnitt aufgrund der glaubhaften Ausführungen der Aussagepersonen so- wie der teilweisen Geständnisse des Beschuldigten A._____ und des Mitbeschul- digten B._____ als erstellt, worin ihr vorbehaltlos gefolgt werden kann. 3.3. Zweiter Sachverhaltsabschnitt (HD 74 S. 3, zweiter Abschnitt mit nach- folgenden drei Unterabschnitten auf S. 3 und 4 oben) 3.3.1. Was den zweiten Sachverhaltsabschnitt angeht, welcher das ge- meinsame Losgehen des Beschuldigten A._____ und seiner Gruppe mittels Fäus- ten, Tritten und Knieschlägen auf die Gruppe der Privatkläger betrifft, sah die Vor- instanz diesen (mit der nachstehenden Ausnahme) für rechtsgenügend erstellt an (S. 40-44). 3.3.2. Die Vorinstanz korrigierte den in der Anklage eingeklagten Sachver- haltsabschnitt einzig dahingehend, dass nicht erstellt werden könne, dass der Pri- vatkläger C._____ bereits während dem Schlag mit dem Holzgegenstand durch den Mitbeschuldigten H._____ von mehreren Personen aus der Gruppe des Be- schuldigten A._____ festgehalten worden sei (S. 43 f.). Die entsprechende Be- weiswürdigung der Vorinstanz überzeugt und wurde auch von keiner Partei bean- standet. Von einem Mitwirken des Beschuldigten A._____ an diesem Schlag H._____s gegen C._____ kann deshalb nicht ausgegangen werden. (Aufgrund des entsprechenden Teilfreispruchs vom Vorwurf der versuchten schweren Kör-

- 17 - perverletzung ist die erstinstanzliche Korrektur am eingeklagten Sachverhalt oh- nehin nicht Berufungsthema). 3.3.3. Abgesehen davon hielt die Vorinstanz ein Mitwirken des Beschuldig- ten A._____ am (weiteren) Losgehen auf die Gruppe der Privatkläger aufgrund von Aussagen nicht bloss der Privatkläger, sondern auch der Mitbeschuldigten für rechtsgenügend erstellt. Namentlich aufgrund der Aussagen des Mitbeschuldigten H._____ (vgl. HD 35/8 S. 7 f.) könne auf eine über die zwei eingestandenen Faustschläge an E._____ hinausgehende aktive Beteiligung von A._____ an den Tätlichkeiten geschlossen werden. H._____ habe ausgeführt, am Schluss hätten es J._____ und B._____ "voll übertrieben". A'._____ (der Beschuldigte A._____) sei auch dabei gewesen. Dieser sei klar die rechte Hand von J._____ und B._____ gewesen und habe sicher auch alle geschlagen. Er (A._____) habe mit Füssen und Fäusten geschlagen. Er (H._____) habe gesehen, dass er einen ge- packt, dessen Kopf vornüber gezogen und ihm das Knie gegen den Kopf ge- schlagen habe. Diese Schilderung - insbesondere diejenige des Kniestosses - er- scheine äusserst lebensnah. Ausserdem sei nicht ersichtlich, weshalb H._____ den Beschuldigten A._____ wahrheitswidrig hätte belasten sollen. Die Rücknah- me bzw. die Relativierung dieser Belastung durch H._____ in der Konfrontations- einvernahme mit A._____ (vgl. HD 35/19 S. 5 ff.) vermöge demgegenüber nicht überzeugen. H._____ habe, mit der Widersprüchlichkeit seiner Aussagen konfron- tiert, keine vernünftige Erklärung dafür abgeben können, dass er plötzlich nicht mehr wissen wollte, ob es stimme, dass der Beschuldigte A._____ einen gepackt, dessen Kopf vornüber gezogen und ihm das Knie an den Kopf geschlagen habe. Die Vermutung liege nahe, dass sein plötzliches Zurückkrebsen der Konfrontation mit A._____ (und dem Mitbeschuldigten B._____) geschuldet sei, weshalb die Glaubhaftigkeit seiner belastenden Erstaussage dadurch nicht relativiert werde. Immerhin habe H._____ auch in dieser Konfrontationseinvernahme festgehalten, alle hätten bei der Schlägerei mitgewirkt. Gestützt auf diese Aussage des Mitbe- schuldigten H._____ müsse davon ausgegangen werden, dass sich der Beschul- digte A._____ auch nach den Faustschlägen gegen den Privatkläger E._____ weiter aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt habe. Unklar bleibe, gegen wen genau er tätlich geworden sei. Da ihm jedoch in der Anklageschrift nur in allge-

- 18 - meiner Weise vorgeworfen werde, mit den anderen auf die Gruppe der Privatklä- ger mit Fäusten, Tritten und Knieschlägen losgegangen zu sein, habe die im vor- liegend zu beurteilenden Sachverhaltsabschnitt umschriebene Beteiligung des Beschuldigten A._____ (gemeinsames Losgehen mit den anderen Mitbeschuldig- ten auf die Privatkläger mit Fäusten, Tritten und Knieschlägen) als rechtsgenü- gend erstellt zu gelten (S. 40 f.). Die Beweiswürdigung der Vorinstanz überzeugt einmal mehr. Auch für das Berufungsgericht bestehen keine Zweifel daran, dass sich der Beschuldigte A._____ nach den zwei Faustschlägen gegen E._____ auch an weiteren Tätlich- keiten gegen die Gruppe der Privatkläger beteiligte. Seine Behauptung – wonach er sich nach den zwei Schlägen gegen E._____ sofort distanziert und etwa zehn Meter vom Geschehen entfernt haben will, weil er mit dem Verhalten seiner Kol- legen nicht einverstanden gewesen sei (HD 80 S. 3 f.) – erscheint völlig unglaub- haft. Ein Sich-Entfernen des Beschuldigten A._____ findet weder in den Aussa- gen der Privatkläger noch in denjenigen der Mitbeschuldigten eine Bestätigung. Vielmehr belasten ihn diese Aussagepersonen gerade im gegenteiligen Sinne. Aus ihren Depositionen, welche unter sich nicht abgesprochen sein können, geht zusammengenommen im Kern hervor, dass der Beschuldigte A._____ bei der eingeklagten Auseinandersetzung nicht nur durch eine anfängliche Einzelaktion aufgefallen war. Das Vorbringen des Beschuldigten vermag im Übrigen schon aus sich selbst heraus nicht zu überzeugen, machte er doch erst seit dem erstinstanz- lichen Hauptverfahren geltend, sich in Missbilligung ihres Verhaltens von seinen Kollegen eigenständig entfernt zu haben. Dies steht im Widerspruch zu seiner früheren (sinngemässen) Aussage vor der Polizei, wonach er E._____ die zwei Faustschläge verpasst habe, dann noch die Mitbeschuldigten I._____ und J._____ dazugekommen seien, und sie sich dann gemeinsam von den Gescheh- nissen entfernt hätten (vgl. HD 34/1 S. 2 Ziff. 7). 3.3.4. Nicht direkt den Beschuldigten betreffend, aber für die (rechtliche) Beurteilung dessen Verhaltens dennoch von Bedeutung (vgl. unten Ziff. III.A.2.) sind die zwei Teilabschnitte in der Anklageschrift, wonach im Laufe dieser Ausei- nandersetzung zum Einen die E._____ zu Hilfe eilende Privatklägerin G._____

- 19 - von jemandem aus der Gruppe um den Beschuldigten einen Faustschlag ins Ge- sicht erhalten habe und dadurch kurz zu Boden gegangen sei (S. 3, Zeilen 19- 21), und wonach zum Anderen auch der herbeieilende Privatkläger F._____ von Personen aus dieser Gruppe mit Faustschlägen gegen den Kopf geschlagen worden sei (S. 4, Zeilen 1-4). Die Vorinstanz hat diese Passagen (implizit) für er- stellt erachtet – und dies zu Recht. Die Privatklägerin G._____ – deren Schilderungen sich generell (wie schon die Vorinstanz bemerkte; S. 42) durch originelle Details und lebensnahe Be- schreibungen auszeichnen – gab glaubhaft an, dass sie dazwischen gegangen sei, dabei einen Schlag abbekommen habe, der eigentlich ihrem Freund E._____ gegolten habe, darauf erst noch den Privatkläger C._____ zu Hilfe gerufen habe und danach nach hinten getaumelt und ein paar Sekunden benebelt gewesen sei (HD 37/5 S. 2 f. Ziff. 8, 12, 15 und 17; damit übereinstimmend HD 37/6 S. 4 ff. Ziff. 13, 26 und 31). Die Verletzungen, welche die Privatklägerin G._____ durch die- sen Schlag erlitt, wurden noch vor Ort durch die Sanität überprüft und mit Polizei- rapport vom 22. Juni 2014 dokumentiert und sind damit objektiv ausgewiesen (vgl. HD 1 S. 2 = HD 21 S. 2). Der Privatkläger F._____ führte (sinngemäss) aus, dass er seinen Bekann- ten, den Privatkläger C._____, schreien gehört habe und zu ihm gerannt sei. Noch auf dem Weg dorthin sei er von zwei oder drei Männern angegriffen worden. Von diesen habe er einige Faustschläge gegen seinen Kopf erhalten, obgleich er die Hände schützend vor sein Gesicht gehalten habe. Er sei zu betrunken gewe- sen und der Angriff sei überraschend gekommen. Der Privatkläger führte weiter aus, er habe sich nicht durch Zurückschlagen verteidigen können, sondern (den Angriff) nur durch "Blocken" abgewehrt, und hielt zur Verdeutlichung schützend die Unterarme vor sein Gesicht (HD 37/7 S. 2 f. Ziff. 8 und 17-19, bestätigt in HD 37/8 S. 4 ff., namentlich Ziff. 18, 24, 30). An der Glaubhaftigkeit dieser Angaben ist nicht zu zweifeln. Die Verletzungen, welche der Privatkläger durch diesen An- griff aus der Gruppe des Beschuldigten A._____ erlitt, wurden noch vor Ort durch die Sanität überprüft und seitens der Polizei schriftlich sowie fotografisch doku-

- 20 - mentiert und sind somit objektiv ausgewiesen (vgl. HD 1 S. 3 = HD 21 S. 3; HD 39/1 S. 3 und HD 37 S. 7 Ziff. 27). 3.4. Fazit 3.4.1. Zusammenfassend kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass der äussere Anklagesachverhalt, mit Ausnahme des Festhaltens des Privat- klägers C._____ durch zwei bis drei Personen aus der Gruppe der Beschuldigten während des Schlages H._____s mit dem Holzgegenstand, erstellt ist und somit für die rechtliche Würdigung mit dieser Einschränkung vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen ist. 3.4.2. Ob der Beschuldigte A._____ – so der Vorwurf der Anklage bezüglich des inneren Sachverhalts – sich mit seinem Verhalten bewusst und gewollt am Angriff der übrigen Mitbeschuldigten beteiligte, ist, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (S. 46), aufgrund der engen Verzahntheit der Tat- und Rechtsfragen im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung (unter dem Titel des subjekti- ven Tatbestandes, Ziff. III.A.3.) zu prüfen. B. ANKLAGEVORWURF ND 1: RAUB

1. Zusammenfassung des Anklagevorwurfs Der Vorwurf an den Beschuldigten A._____ lautet, er sei am Sonntag,

7. September 2014 um 03.22 Uhr beim …platz in Zürich gemeinsam mit seinen Mittätern J._____ und K._____ auf den bei der Haltestelle sitzenden und auf den Bus wartenden Geschädigten D._____ zugegangen. Nach einem kurzen (in der Anklage beschriebenen) Wortwechsel der Mitbeschuldigten mit dem Geschädig- ten habe der Mitbeschuldigte K._____ gegen den Willen des Geschädigten des- sen Tasche behändigt, diese zwischenzeitlich auch an den Beschuldigten A._____ und den Mitbeschuldigten J._____ weitergereicht, ihr schliesslich einen Lautsprecher (JBL, Pulse) im Wert von ca. Fr. 280.- entnommen, in der Absicht, diesen für sich selbst bzw. seine Komplizen zu verwenden, und sei damit davon- gerannt. A._____ und J._____ seien ganz nahe beim Geschädigten gestanden

- 21 - und auch noch kurz stehen geblieben. Als der Bus gekommen sei und der Ge- schädigte habe einsteigen können, hätten sie ihm eine Dose Bier nachgeworfen und seien dann dem Mitbeschuldigten K._____ gefolgt. Der Geschädigte, der sich in den frühen Morgenstunden alleine mit drei Tätern konfrontiert gesehen und be- fürchtet habe, diese könnten ihm − sollte er Widerstand leisten − körperliche Ge- walt antun und ihn verletzen, sei aufgrund der zahlenmässigen Übermacht der Täter stark eingeschüchtert und nicht in der Lage gewesen, sich zur Wehr zu set- zen. Die drei Beschuldigten hätten bei diesem Vorfall aufgrund eines ausdrücklich oder zumindest konkludent gefassten gemeinsamen Tatentschlusses gleichmas- sgeblich zusammengewirkt, wobei jeder mit den Handlungen des anderen einver- standen gewesen sei (HD 75 S. 5 f.).

2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte A._____ ist teilweise geständig. Er räumte in der Untersu- chung ein, beim Vorfall dabei gewesen zu sein. Er sei zusammen mit dem Mitbe- schuldigten etwa einen Meter vom Geschädigten entfernt gestanden und habe sich mit diesem unterhalten. Nachdem er dies in der Untersuchung noch bestrit- ten hatte, räumte er vor Vorinstanz dann auch ein, den Geschädigten angepöbelt und Witze gemacht zu haben. Er habe gesehen, wie der Mitbeschuldigte K._____ die Tasche des Geschädigten genommen habe, und er habe J._____ sagen hö- ren, dass K._____ eine Box habe (ND1 3/2 S. 2; HD 80 S. 5 ff.). Der Beschuldigte A._____ bestreitet indes, mit der Wegnahme der Laut- sprecherbox etwas zu tun gehabt zu haben. Er habe die Tasche des Geschädig- ten nicht in der Hand gehabt. Er habe nie vorgehabt, dem Geschädigten Angst zu machen oder ihm etwas wegzunehmen (ND1 3/2 S. 2.; HD 80 S. 5 ff.). Auch sei- nen Verteidiger lässt er ausführen, das von einer Diebstahl- oder Raubabsicht von A._____ nicht die Rede sein könne, selbst wenn, was bestritten werde, alle drei Beteiligten die Tasche des Geschädigten in den Händen gehalten haben sollten. Tatsache sei, dass es der Mitbeschuldigte K._____ – und nur dieser – gewesen sei, welcher etwas aus der Tasche des Geschädigten genommen habe und dann plötzlich fortgelaufen sei (HD 86 S. 11).

- 22 -

3. Beweiswürdigung 3.1. Einleitung 3.1.1. Die Vorinstanz hat die in den Akten liegenden Beweismittel genannt und richtig dargetan, dass (nebst denjenigen des Beschuldigten A._____) ledig- lich die Aussagen des Geschädigten D._____ verwertet werden dürfen, nicht aber diejenigen der Mitbeschuldigten J._____ und K._____, mit denen A._____ nie konfrontiert worden war. Auch hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Geschädigten hat sie zutreffende Ausführungen gemacht. Auf all das kann verwiesen werden (S. 48). 3.1.2. Alsdann hat die Vorinstanz die Beweislage anhand der relevanten Aussagen des Beschuldigten und des Geschädigten D._____ richtig dargelegt, worauf ebenfalls verwiesen werden kann (S. 49-52 und 52-55). 3.2. Erstellung des äusseren Sachverhalts 3.2.1. Gestützt auf diese Aussagen hat die Vorinstanz sodann die Beweis- würdigung vorgenommen. Dabei hielt sie die Aussagen des Beschuldigten A._____ gesamthaft betrachtet für nur sehr beschränkt glaubhaft. Zunächst gebe er mehrfach an, sich nicht mehr genau erinnern zu können, was sich zwar mög- licherweise mit seiner ausgewiesenen starken Alkoholisierung zwischen 1.86 und 2.83 Promille (ND 1 6/5) im Tatzeitpunkt erklären liesse. In Widerspruch zu die- sem lückenhaften Erinnerungsvermögen stehe dann aber seine klare Aussage, er habe die Tasche des Geschädigten nie in der Hand gehabt. Es erschliesse sich nicht, weshalb er sich zum einen zwar nicht daran erinnern wolle, ob er es gewe- sen sei, der dem Geschädigten Bier über die Hose gekippt hat, sich aber zum an- deren ganz sicher sei, dessen Tasche nie in den Händen gehabt zu haben. Eben- so widerspreche er sich, wenn er einmal ausführe, von J._____ gehört zu haben, dass K._____ eine Box habe, während er später wieder geltend gemacht habe, von einer solchen (Lautsprecher-)Box nichts gewusst zu haben. Die zögerlichen Eingeständnisse, die der Beschuldigte A._____ schliesslich im Laufe der Einver- nahmen gemacht habe, seien erst auf den Vorhalt einzelner Belastungen der Mit-

- 23 - beschuldigten erfolgt. Auf seine Aussagen könne daher nicht abgestellt werden (S. 52). Demgegenüber schildere der Geschädigte D._____ die relevanten Vor- kommnisse im Wesentlichen nachvollziehbar, lebensnah und widerspruchsfrei. Auffällig sei, dass sich in dessen Aussagen keine Übertreibungen fänden. Nichts- destotrotz vermöge er glaubhaft darzutun, dass er sich aufgrund der Überzahl der Täter nicht im Stande gesehen habe, sich zu wehren, weil er Schlimmeres be- fürchtet hätte. Seine Darstellungen würden im Gesamten tatsächlich Erlebtes wiederzugeben scheinen. Aus diesem Grund seien auch seine Ausführungen, wonach alle drei Beschuldigten mal in die Tasche gegriffen hätten, glaubhafter als die pauschale Behauptung A._____s, er habe die Tasche nie in der Hand gehabt. Der äussere Anklagesachverhalt ND1 lasse sich gestützt auf die Ausführungen des Geschädigten D._____ somit vollumfänglich erstellen, wobei auf den inneren Sachverhalt wiederum im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen sei (S. 55). 3.2.2. Diese Beweiswürdigung der Vorinstanz ist überzeugend. Der Ge- schädigte D._____ hat tatsächlich konstant und widerspruchsfrei (sinngemäss) den folgenden Geschehensablauf geschildert: Die drei Mitbeschuldigten seien zu ihm gekommen und hätten sich in unmittelbarer Nähe vor ihm aufgestellt und sich über ihn lustig gemacht. Zwei der Mitbeschuldigten hätten sich dann direkt neben ihn hingestellt und der Dritte habe die Tasche weggenommen und durchwühlt. Darauf hätten alle drei in seine Tasche geschaut. Einer habe ein Hemd und ein anderer dann die Lautsprecherbox herausgenommen. Wieder etwas später habe ihm einer die Tasche und das Hemd zurückgegeben. Der mit dem Lautsprecher (der Mitbeschuldigte K._____) sei dann aber weggerannt. Die anderen zwei seien vorerst bei ihm geblieben, je ca. eine Armlänge entfernt, und hätten sich über ihn lustig gemacht. Als ein Bus gekommen sei, sei er eingestiegen. Die zwei Mitbe- schuldigten seien draussen geblieben, wobei sie ihm von hinten noch Bier über seine Hose geleert und gelacht hätten. Die drei Mitbeschuldigten hätten ihm zwar nicht explizit gedroht, sondern mehr sich über ihn lustig gemacht, er habe sich aber von ihnen bedroht bzw. eingeschüchtert gefühlt, weil sie sich so nahe neben ihm positioniert hätten (ND 1 5/1 und ND 5/2). Die Darstellung des Privatklägers

- 24 - erscheint authentisch und es ist kein Grund ersichtlich, weshalb er die ihm zuvor unbekannten Personen zu Unrecht belasten sollte. Ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass nicht nur die Aussagen des Beschuldigten, sondern auch die Depositionen der Mitbe- schuldigten J._____ und K._____ – soweit sie den Beschuldigten entlasten und insoweit durchaus verwertbar sind –, die glaubhaften Aussagen des Geschädig- ten D._____ nicht in Zweifel zu ziehen vermögen. Das Aussageverhalten des Mit- beschuldigten K._____ weist, soweit es seine eigene Rolle betrifft, gravierende Widersprüche. So gab er etwa vor der Polizei erst an, dass sie die Lautsprecher- box in einem Park gefunden hätten (ND1 4/3 S. 2) und räumte erst einen Tag später ein, dass er diese dem Geschädigten weggenommen habe (ND1 4/4 S. 2). Der Mitbeschuldigte J._____ stellte sich auf den Standpunkt, dass er selber gar nicht mitbekommen habe, sondern durch den Geschädigten darauf hingewiesen worden sei, dass der Mitbeschuldigte K._____ mit der Box weggerannt sei (ND1 4/1 S. 3 Ziff. 30 und S. 4 Ziff. 41; ND1 4/2 S. 2). Dies steht in Widerspruch zur Aussage des Beschuldigten, er habe (nach Wegnahme der Tasche durch den Mitbeschuldigten K._____) gehört, dass J._____ gesagt habe, K._____ habe eine Box (ND1 3/2 S. 2). Den (entlastenden) Aussagen der Mitbeschuldigten kommt aufgrund solcher Unstimmigkeiten insgesamt keine Überzeugungskraft zu. 3.3. Fazit Der äussere Sachverhalt ist damit erstellt, wie er eingeklagt ist. Zu den Anzeichen, aufgrund welcher der Geschädigte befürchtete, die Be- schuldigten könnten ihm Schlimmes antun, falls er sich zur Wehr setzen würde, ist bei der rechtlichen Würdigung (im Rahmen des objektiven Tatbestands, unten Ziff. III.B.2.) zurückzukommen. Auf den inneren Sachverhalt, das Wissen und Wollen sowie die Absichten des Beschuldigten ist ebendort (im Rahmen des sub- jektiven Tatbestandes; Ziff. III.B.3.) einzugehen.

- 25 - III. Rechtliche Würdigung . A. ANKLAGEVORWURF HD: ANGRIFF . 1. Gesetzesbestimmungen Strafbar im Sinne von Art. 134 StGB macht sich, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverlet- zung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Strafbar im Sinne von Art. 133 StGB macht sich demgegenüber, wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Men- schen zur Folge hat, und dabei nicht ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet.

2. Objektiver Tatbestand 2.1. a) Raufhandel ist eine tätliche, wechselseitige Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen. Jede Seite muss aktiv am Streit beteiligt sein. Liegt ein Raufhandel in diesem Sinne vor, gilt jegliche aktive Teilnahme – auch bloss ein einzelner Schlag oder Stoss zur blossen Abwehr oder Streit- schlichtung (was allerdings straffrei bleibt, vgl. Art. 133 Abs. 2 StGB) – als Beteili- gung. Verhalten sich andererseits die Personen, die von einer anderen Streitpar- tei angegriffen werden, vollkommen passiv, liegt kein Raufhandel, sondern ein Angriff vor (BSK StGB II [3.Aufl.] - Mäder, Art. 133 N 11-13; auch Straten- werth/Jenny/Brommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl. 2010, § 4 N 20-22 und 38 sowie Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Ein- zelnen, 10. Aufl., 2013 S. 80 und 83).

b) Wenn eine Personenmehrheit angegriffen wird, ist denkbar, dass ein Teil der Angegriffenen passiv bleibt, andere sich aber zur Wehr setzen. Wird in einer solchen Situation einer der Angegriffenen oder ein Dritter verletzt (oder gar getö- tet), handelt es sich im Verhältnis der Angreifer zu einem passiv bleibenden An- gegriffenen um einen Angriff, im Verhältnis der Angreifer zu einem sich wehren- den Angegriffenen um einen Raufhandel. Echt können Art. 133 und 134 StGB in

- 26 - diesen Fällen allerdings nicht konkurrieren, da es gerade nicht von den Angreifern abhängt, welche Norm erfüllt wird: Schlagen alle Angegriffenen zurück, liegt ein Raufhandel ohne Konkurrenz vor, schlägt keiner zurück, handelt es sich um einen Angriff ohne Konkurrenz. Schlägt hingegen nur einer oder ein Teil der Angegriffe- nen zurück, würde das bei echter Konkurrenz eine Strafschärfung nach Art. 49 StGB bedeuten, was aber zu zufällig anmutet, um in einem Schuldstrafrecht ge- rechtfertigt zu werden. Aus diesen Gründen ist in solchen ("gemischten") Fällen – nach einem gewichtigen Teil der Lehre – stets auf die Bestimmung mit der schwe- reren Strafandrohung, also Art. 134 StGB abzustellen (BSK StGB II [3. Aufl.] - Mäder, Art. 134 N 15 f.; gleicher Meinung: Stratenwerth/Jenny/Brommer, a.a.O., § 4 N 43). Darüber hinaus ist ein weiterer Teil der Lehre der Ansicht, dass im Fal- le eines zunächst einseitig gestarteten Angriffs einer Streitpartei es bei der An- wendbarkeit von Art. 134 StGB bleiben sollte, selbst wenn alle Angegriffenen sich tätlich wehren, solange diese die Grenzen der erforderlichen Abwehr nicht über- schreiten, d.h. nicht zu einem Gegenangriff übergehen. Diesfalls bestehe kein Grund dafür, stattdessen Art. 133 StGB mit der geringeren Strafdrohung anzu- wenden (so Donatsch, a.a.O., 2013 S. 80 und 85: auch: Corboz, les infractions en droit suisse, vol. I, 2010, Art. 133 N 5). Das Bundesgericht hat sich zu den vorste- hend aufgeworfenen Fragen, soweit ersichtlich, bis anhin noch nicht geäussert. Im Sinne eines kleinsten gemeinsamen Nenners kann den vorgenannten Lehr- stimmen die Übereinstimmung entnommen werden, dass bei einer Auseinander- setzung, bei der die Personen der einen Streitgruppe angriffig tätlich werden und sich die Personen der anderen Streitpartei teils völlig passiv und teils tätlich ab- wehrend (nicht aber angriffig) verhalten, die Ersteren ausschliesslich nach Art. 134 StGB zu bestrafen sind. Eine solche Rechtsauffassung überzeugt, stehen sich in diesen Fällen doch Täter und Opfer in zwei klar separierten Gruppen ge- genüber. 2.2. Die Vorinstanz sah vorliegend den objektiven Tatbestand des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB als erfüllt an. Einen Schuldspruch wegen Raufhan- dels sei aufgrund des Akkusationsprinzips nicht möglich, nachdem sich in der An- klage kein Hinweis auf die von Seiten des Beschuldigten behauptete Wechselsei- tigkeit der Auseinandersetzung finden lasse. Eine Rückweisung zur Anklageer-

- 27 - gänzung sei indes nicht angezeigt. Selbst wenn aufgrund der Aussagen der Be- schuldigten als auch der Privatkläger davon ausgegangen würde, dass sich zu- mindest die Privatkläger C._____ und E._____ gegen den stattfindenden Angriff minimal tätlich gewehrt hätten, wäre die Intensität dieser Abwehrhandlungen kei- nesfalls ausreichend, um von einer wechselseitigen Auseinandersetzung und da- her vom Vorliegen eines Raufhandels i.S.v. Art. 133 StGB auszugehen. Beim von den Privatklägern selbst umschriebenen "Wehren" und "Umsichschlagen" gehe es um reine Abwehrmassnahmen gegen eine Überzahl von Angreifern, welchen kein eigenständiger Angriffscharakter innewohne. Es wäre äusserst stossend, die Angreifer nur deshalb von der deutlich milderen Strafandrohung des Art. 133 StGB profitieren zu lassen, weil ihre Opfer die Attacken nicht völlig passiv über sich hätten ergehen lassen (S. 57; die Vorinstanz beruft sich dabei auf eine der vorstehend zitierten Literaturmeinungen, nämlich Donatsch, a.a.O., 2013 S. 80). Der Auffassung der Vorinstanz kann gefolgt werden. Den Aussagen der Pri- vatkläger kann entnommen werden, dass C._____ und E._____ die Angriffe der Gruppe um den Beschuldigten nicht passiv hingenommen haben, sondern sich tätlich gewehrt haben. Gemäss ihrer glaubhaften Darstellung haben sie dabei aber die Grenzen erforderlicher Abwehr nicht überschritten und sind nicht zu ei- nem Gegenangriff übergegangen (vgl. C._____ in HD 37/1 S. 2: "Ich versuchte mich zu wehren und ich traf auch einen. Ich habe um mich geschlagen, da ich von allen Seiten angegriffen wurde."; E._____ in HD 37/3 S. 3: "Ich glaube, ich habe auch einen getroffen"; derselbe in HD 37/4 S. 7: "Ich habe gesehen, wie Herr C._____ auch geschlagen hat und verteilt hat, obwohl er geblutet hat."). Anders- lautende Behauptungen des Beschuldigten A._____, wonach er (vor Anbringen seiner zwei eingestandenen zwei Faustschläge) vom Privatkläger E._____ ange- griffen, bzw. in den Schwitzkasten genommen worden sei und eine Faust erhalten habe, und des Mitbeschuldigten B._____, wonach er vorgängig durch E._____ bedroht worden sei, konnten als Schutzbehauptungen entlarvt werden (vgl. die Vorinstanz S. 29 und 41 f. sowie vorstehend Ziff. II.3.2). Ergänzend zur Argumen- tation der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass die Privatkläger G._____ und F._____ nicht tätlich geworden sind (auch nicht zur Abwehr), sondern sich passiv verhalten haben (vgl. vorstehend Ziff. II.3.3.4). Die hier zu beurteilende Auseinan-

- 28 - dersetzung hat sich demnach insgesamt so abgespielt, dass die Personen aus der Gruppe des Beschuldigten A._____ klar angriffig tätlich wurden, derweil ihre Opfer sich teils passiv verhalten haben und teils tätlich gewehrt haben, ohne sel- ber angriffig zu werden. Dieses Szenario ist in Übereinstimmung mit dem vorste- hend dargelegten Grundkonsens eines überwiegenden Teils der Lehre unter den objektiven Tatbestand des Angriffs zu subsumieren.

3. Subjektiver Tatbestand 3.1. In subjektiver Hinsicht genügt der Vorsatz zur Teilnahme an einem An- griff, wobei Eventualvorsatz genügt. Er muss sich auf alle objektiven Tatbestands- elemente, nicht aber auf die objektive Strafbarkeitsbedingung der Körperverlet- zungs- oder Todesfolge beziehen (BSK StGB II [3. Aufl.] - Maeder, Art. 134 N 9, zu weiteren theoretischen Ausführungen zum Vorsatz vgl. die Vorinstanz, S. 57 f.). 3.2. Mit der Vorinstanz (S. 58) ist aus dem objektiven Verhalten des Be- schuldigten A._____ zwingend zu schliessen, dass sich dieser wissentlich und willentlich an dem durch den Mitbeschuldigten B._____ initiierten Angriff auf die Gruppe der Privatkläger anschloss und den Tatbestand von Art. 134 StGB damit direktvorsätzlich erfüllt hat. Dass sich der Vorsatz des Beschuldigten nicht auf die durch den Mitbe- schuldigten H._____ vorgenommene Körperverletzungen des Privatklägers C._____ erstreckte, hat die Vorinstanz verbindlich dargetan, der entsprechende Teilfreispruch des Beschuldigten ist bereits in Rechtskraft erwachsen.

3. Objektive Strafbarkeitsbedingung Zumindest der Privatkläger C._____ erlitt Körperverletzungen im Sinne von Art. 134 StGB, womit objektive Strafbarkeitsbedingung erfüllt ist (vgl. hiezu auch die Ausführungen der Vorinstanz S. 59 und 44).

- 29 -

4. Fazit Der Beschuldigte hat sich damit des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig gemacht. . B. ANKLAGEVORWURF HD: RAUB . 1. Gesetzesbestimmungen Des Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1StGB macht sich schuldig, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht.

2. Objektiver Tatbestand 2.1. Raub stellt ein aus einem Diebstahl und einer (qualifizierten) Nötigung zusammengesetztes Delikt dar. Der objektive Tatbestand des Raubs ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Diebstahl begangen wird, nachdem zu diesem Zweck eine Nötigungshandlung begangen wurde, welche die Duldung dieses Diebstahls bezweckt. Das Gesetz nennt alternativ drei Nötigungshandlungen, darunter die Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben. Es wird nicht gefordert, dass die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben das Opfer wider- standsunfähig macht, sie muss jedoch objektiv eine solche Intensität erreichen, dass ein durchschnittlich Einsichtiger dem Ansinnen des Täters nachgäbe. Zudem muss sie sich auf die körperliche Integrität beziehen, wobei die Drohung mit einer einfachen Körperverletzung genügt, nicht jedoch mit einer Tätlichkeit. Der Täter muss die Drohung nicht ausführen wollen, es reicht aus, dass sie als ernstge- meint erscheint. Schliesslich muss die Drohung nicht ausdrücklich formuliert wer- den, es reicht auch konkludentes Handeln aus (vgl. BSK StGB II [3. Aufl.] - Nig- gli/Riedo, Art. 140, N 16 f. und N 29 ff.; Trechsel/Crameri, StGB PK [2. Aufl.], Art. 140 N 1 und 5). Nach der Rechtsprechung stellt ein nächtliches Auflauern durch vier Personen eine konkludente Drohung aufgrund zahlenmässiger Überle- genheit und Überraschung dar (vgl. BSK StGB II [3. Aufl.] - Niggli/Riedo, Art. 140 N 33 und StGB PK [2. Aufl.], Art. 140 N 1, die auf RS 1978 Nr. 665 verweisen).

- 30 - 2.2. Die Vorinstanz führte aus, dass im vorliegenden Fall der objektive Tat- bestand des Raubs erfüllt werde, wobei der Beschuldigte A._____, J._____ und K._____ als Mittäter zusammengewirkt hätten. Der wesentliche Tatbeitrag des Ersteren und des Mitbeschuldigten J._____ habe hauptsächlich darin bestanden, den Geschädigten D._____ durch ihr Auftreten und Verhalten ihm gegenüber – verbale Beleidigungen, sich unmittelbar vor dem Geschädigten aufstellen – einzu- schüchtern, wodurch sich dieser bedroht gefühlt habe und zum Widerstand unfä- hig gemacht worden sei, während der Mitbeschuldigte K._____ dessen Lautspre- cher JBL Pulse behändigt und damit die Flucht ergriffen habe. Auch wenn der Geschädigte ausgesagt habe, er habe nicht den Eindruck gehabt, dass die Täter ihn primär körperlich verletzen wollten, so habe er doch auch erklärt, er habe Sol- ches für den Fall, dass er sich wehren würde, sehr wohl befürchtet (S. 64). 2.3. Der Auffassung der Vorinstanz ist zu folgen.

a) Der Geschädigte schilderte vor der Polizei anschaulich, wie sich die drei Täter vor ihm aufgebäumt hätten und sich über ihn lustig gemacht hätten (ND1 5/1 S. 1 Ziff. 6). Der Beschuldigte A._____ und der Mitbeschuldigte J._____ seien

– währenddessen der Mitbeschuldigte K._____ die Tasche durchwühlt habe – di- rekt bei ihm stehengeblieben (a.a.O. S. 1 f.). Als K._____ mit der Box weggerannt sei, hätten ihn die beiden anderen in Schach gehalten (a.a.O. S. 3 Ziff. 12). Als er (der Geschädigte) dann einen Schritt nach rechts gemacht habe, um genauer zu schauen, wohin der Dritte gerannt sei, hätten die anderen beiden Täter, welche ca. eine Armlänge von ihm entfernt gewesen seien, auch einen Schritt nach rechts gemacht (a.a.O. S. 2 Ziff. 6). Der Geschädigte gab an, dass er sich nicht nur deshalb nicht gewehrt habe, weil er müde gewesen sei, sondern insbesonde- re auch, weil er gewusst habe, dass er keine Chance haben würde, da die ande- ren zu dritt gewesen seien. Er habe sich nicht wehren wollen, aus Angst, verletzt zu werden. Er habe einfach gewusst, dass wenn er sich wehrte, er im Spital lan- den würde (a.a.O. S. 2 Ziff. 9). Die Täter seien so nahe an ihn herangestanden, dass er sich durch ihr Verhalten bedroht gefühlt habe und sich nicht getraut habe, sich zu wehren (a.a.O. S. 3 f. Ziff. 23 f.). Anlässlich der Konfrontationseinvernah- me bestätigt er seine früheren Aussagen. Er gab an, er sei auf jeden Fall einge-

- 31 - schüchtert gewesen. Dies deshalb, weil diese zu dritt und er alleine gewesen sei, und es morgens um wahrscheinlich 03.30 Uhr gewesen sei (a.a.O. 6 f. Ziff. 35 f. und S. 9 Ziff. 56). Aufgrund der Überzahl der Täter habe er es nicht gewagt, sich zur Wehr zu setzen (a.a.O. S. 7 Ziff. 37), bzw. Angst gehabt, dass er bei einem allfälligen Sich-Wehren verletzt werden könnte (a.a.O. 8 Ziff. 47 f.).

b) Aus den Aussagen des Geschädigten geht überzeugend hervor, dass er sich durch das Verhalten des Beschuldigten und dessen Kollegen bedroht und eingeschüchtert fühlte und sich aus Angst vor allfälligen Angriffen mit Verlet- zungsfolgen nicht gegen den Diebstahl der Lautsprecherbox zur Wehr setzte. Diese subjektive Gefühlslage des Geschädigten kann nicht etwa als eingebildet bezeichnet werden, sondern ist objektiv nachvollziehbar. Der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte J._____ pöbelten den Geschädigten an, drangen in dessen Nahbereich ein und folgten ihm quasi Schritt auf Schritt, währenddessen der Mit- beschuldigte K._____ die Lautsprecherbox stahl und davonrannte. Das Verhalten der zahlenmässig überlegenen Beschuldigten war geeignet, nicht nur den Ge- schädigten, sondern auch jeden einsichtigen Dritten sonst in seinem Sicherheits- gefühl massiv zu beeinträchtigen und zur Duldung des Diebstahls zu bewegen. Daran ändert nichts, dass die Beschuldigten in eher spottender und belustig- ter, denn aggressiver Stimmung auftraten. In der Konfrontationseinvernahme machte der Geschädigte zwar Aussagen wie diese, dass er sich zwar wahr- scheinlich schon irgendwie hätte wehren können (ND1 S. 5 Ziff. 27); dass es nicht so gewesen sei, dass er das Gefühl gehabt hätte, dass die drei Täter (solange er sich nicht wehrte) ihm körperlich etwas antun wollten (a.a.O. S. 6 Ziff. 34); dass er nicht Angst im eigentlichen Sinne gehabt habe (a.a.O. S. 9 Ziff. 56); dass die drei Täter sich weniger aggressiv, als vielmehr belustigt gezeigt hätten (a.a.O. S. 49, sinngemäss). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (HD 86 S. 13) kann aus solchen relativierenden Aussagen des Geschädigten aber nicht der Schluss ge- zogen werden, dass es an einem (konkludenten) drohenden Verhalten auf Seiten der drei Beschuldigten gefehlt habe; diese zeigen lediglich, dass der Geschädigte die Beschuldigten nicht übermässig belasten wollte und um eine wahrheitsge- mässe Aussage bemüht war. Seine Befürchtungen, dass die alkoholisierten Be-

- 32 - schuldigten erst für den Fall, dass er versuchen würde, sich zu wehren, aggressiv werden könnten, sind objektiv ohne Weiteres nachvollziehbar. 2.4. Das Verhalten der kräftemässig überlegenen drei Beschuldigten stellt eine Nötigungshandlung in Form einer konkludenten Drohung im Sinne von Art. 140 StGB dar. Auch der (vollendete) Diebstahl ist objektiv klar gegeben. Der objektive Tatbestand von Art. 140 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt. Dass sowohl die Drohung als auch der Diebstahl dem Beschuldigten A._____ als Mittäter zure- chenbar sind, ist unter dem subjektiven Tatbestand zu zeigen.

3. Subjektiver Tatbestand 3.1. Subjektiv ist hinsichtlich der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache zum einen Vorsatz sowie Aneignungs- und Bereicherungsabsicht erforder- lich. Zudem muss der Täter Vorsatz aufweisen bezüglich der Nötigungshandlung (hier also: der konkludenten Drohung). Und schliesslich muss die Nötigungshand- lung in der Absicht erfolgen, die Beute zu sichern; diese darf regelmässig vermu- tet werden, wenn der Täter mit der Beute flieht (BSK StGB II [3. Aufl.] - Nig- gli/Riedo, Art. 140 N 55 f.). 3.2. Die Vorinstanz sah den subjektiven Tatbestand des Raubs anhand des Verhaltens des Beschuldigten und der weiteren äusseren Umstände als gegeben an. Sie führte aus, der Beschuldigte bestreite zwar, dass er mit der Wegnahme des Lautsprechers einverstanden gewesen sei und dass er dem Geschädigten habe Angst machen wollen. Während er jedoch behaupte, "eher auf Humor aus" gewesen zu sein und sich normal mit dem Geschädigten unterhalten zu haben, spreche sein Verhalten während der Tat eine andere Sprache. So habe er sich gemeinsam mit J._____ vor dem Geschädigten aufgebaut, diesen angepöbelt und sich über ihn lustig gemacht. Seiner Aussage, wonach er höchstens J._____ ge- genüber gesagt habe, D._____ solle sich mal anschauen, aber nicht gewollt habe, dass dieser das höre, könne aufgrund des Umstandes, dass er und J._____ kaum eine Armlänge von D._____ weg gestanden seien, kein Glauben geschenkt wer- den. Als K._____ die Tasche des Geschädigten genommen habe, hätten A._____ und J._____ den Geschädigten weiter in Schach gehalten. Durch ihr Verhalten

- 33 - hätten sie K._____ die Flucht mit dem Lautsprecher ermöglicht, welchen dieser in Anwesenheit seiner Mittäter aus der Tasche des Geschädigten entnommen ge- habt habe, nachdem auch diese in die Tasche gegriffen hätten. Der Beschuldigte A._____ habe in der Untersuchung schliesslich auch (einmal) eingeräumt, dass J._____ gesagt habe, dass K._____ eine Box habe. Er habe also ganz genau gewusst, dass K._____ dem Geschädigten etwas weggenommen habe. Aufgrund der konkreten Umstände erschienen die (weiteren) Beteuerungen des Beschul- digten A._____, er habe nichts von der Box gewusst, als völlig unglaubhafte Schutzbehauptungen. Von einem schlechten "Jugendstreich", wie von der Vertei- digung des Beschuldigten A._____ behauptet werde (HD 86 S. 11 f.), könne keine Rede sein. Es könne dem Beschuldigten zwar nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass er selbst die Wegnahme des Lautsprechers direkt angestrebt habe. Jedoch stehe fest, dass er davon gewusst und diese Folge seines Handelns und desjenigen seiner Mittäter in seinen Entschluss miteinbezogen habe, ja sogar die Flucht K._____ mit dem Lautsprecher abgesichert habe, indem er den Geschä- digten D._____ weiterhin in Schach gehalten und diesem sogar den Weg vertre- ten habe, als dieser schauen wollte, wohin K._____ mit seinem Eigentum geflüch- tet sei. Der Beschuldigte A._____ habe damit direktvorsätzlich gehandelt (S. 65 f.). Die Argumentation der Vorinstanz überzeugt. Präzisierend ist auszuführen, dass ein Mittäter an der ursprünglichen Entschlussfassung nicht von Anfang an mitgewirkt zu haben braucht, sondern sich den Tatentschluss auch erst sukzessi- ve (bis spätestens zur Vollendung des Delikts) zu eigen machen kann (vgl. BSK StGB II [3. Aufl.] - Forster, vor Art. 24 N 12). Selbst wenn der Beschuldigte A._____ in einem ersten Moment deshalb noch angenommen haben sollte, dass der Mitbeschuldigte K._____ die Lautsprecherbox möglicherweise nur 'spasses- halber' behändigt habe, manifestierte er spätestens damit, dass er zusammen mit J._____ quasi als Bewacher beim Geschädigten zurücklieb und K._____ damit die Flucht ermöglichte, die Übernahme des Diebstahlvorsatzes, der Aneignungs- absicht sowie der Bereicherungsabsicht. Mit diesem Verhalten manifestierte er auch deutlich seine Absicht, die Beute zu sichern. Sein Nötigungsvorsatz zeigt sich schon klar in seinem vorangehenden Verhalten, als er den Geschädigten an-

- 34 - pöbelte und diesen zusammen mit J._____ quasi zwischen sich 'einklemmte'. Der Beschuldigte wusste zweifellos, dass ein derart nahes Aufschliessen in Überzahl und unter Missachtung des natürlichen Sicherheitsabstandes und gleichzeitiges Verspotten des Geschädigten diesen ängstigen und zur Gegenwehr unfähig ma- chen konnte, und nahm das Entsprechende damit zumindest in Kauf (was für die Nötigungskomponente bereits genügt; vgl. Trechsel/Fingerhuth, StGB PK, Art. 181 N 14).

4. Fazit Der Beschuldigte hat sich damit des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. IV. Sanktion

1. Vorinstanzliche Sanktion und Parteianträge 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten A._____ mit einer bedingten Geldstrafe von 320 Tagessätzen zu Fr. 30.–, bei einer Probezeit von 4 Jahren (Dispositivziffern 5 und 6). Gleichzeitig widerrief sie den bedingten Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 2. April 2014 ge- genüber diesem Beschuldigten ausgefällten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Dispositivziffer 9). 1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragte zum einen die Bestätigung des erst- instanzlichen Widerrufs der Vorstrafe des Beschuldigten A._____ und zum ande- ren, dass er für die neuen Delikte des Angriffs und des Raubs mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten bei einer Probezeit von 4 Jahren zu bestrafen sei (HD 108; HD 121). 1.3. Die Verteidigung des Beschuldigten beantragte – für den Fall der Gut- heissung ihres Antrags auf des Schuldspruch wegen Raufhandels und Freispruch vom Vorwurf des Raubs – die Ausfällung einer bedingten Geldstrafe von 90 Ta- gessätzen zu Fr. 30.–, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren bei Ver-

- 35 - zicht auf den Widerruf der Vorstrafe (HD 86 S. 1; HD 124 S. 12). Für die vorlie- gend zu beurteilende Konstellation (Schuldspruch wegen Angriffs und Raubs) ver- langt sie eine Herabsetzung der von der Vorinstanz ausgefällten Strafe auf. Die Vorinstanz habe den Tatbeitrag des Beschuldigten (bezüglich des Angriffs) zu schwer gewichtet; dieser habe lediglich zwei Faustschläge ausgeteilt. Zudem sei aufgrund der Alkoholisierung des Beschuldigten von bis zu 2,8 Promille (beim Raub) von einer starken, nicht bloss leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen (HD 124 S. 13).

2. Grundlagen des Sanktionsrechts Die Vorinstanz hat die vom Gesetz und vom Bundesgericht für die Strafzu- messung aufgestellten Regeln und Grundsätze richtig wiedergegeben (S. 67-72). Auch hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen von Vollzug und Wider- ruf von Strafen kann auf die einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 82 f.).

3. Sanktion 3.1. Strafrahmen Der Raub zum Nachteil des Geschädigten D._____ als das vorliegend schwerste Delikt im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder mit Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen zu bestrafen (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (S. 73), rechtfertigen vorliegend weder der Strafschärfungsgrund der Deliktsmehrheit noch der Strafmilderungsgrund der verminderten Schuldfähigkeit ein Verlassen dieses Strafrahmens. 3.2. Einsatzstrafe für den Raub 3.2.1. Tatkomponenten

a) Die Vorinstanz hat die Kriterien zur Würdigung der objektiven Tatschwere zutreffend benannt und gewichtet (S. 73 f.). Zunächst ist zu berücksichtigen, dass

- 36 - es sich – allerdings eher zufällig – um einen geringen Deliktsbetrag von Fr. 280.– handelte und die Täter und damit auch der Beschuldigte A._____ gegen den Ge- schädigten D._____ weder körperliche Gewalt anwendeten, noch Waffen einsetz- ten, und auch keine verbalen Drohungen aussprachen. Gleichwohl ist nicht zu übersehen, dass die Situation für den Geschädigten D._____ zweifellos bedroh- lich und verstörend war. Dieser sah sich alleine und zu nächtlicher Stunde unver- mittelt einer zahlen- und kräftemässig deutlich überlegenen, alkoholisierten Täter- gruppe gegenüber, welche ihm nonverbal klar zu verstehen gab, dass Widerstand zwecklos sein würde. Der Geschädigte konnte nicht wissen, wie das Ganze für ihn ausgehen würde, und musste für den Fall, dass er versuchen würde, sich zu wehren, mit allfälliger körperlicher Gewalt rechnen. Die Täter machten sich über- dies über ihn lustig und schütteten ihm zum Abschluss noch Bier über die Hose, womit sich sein Gefühl von Demütigung und Ohnmacht noch verstärkt haben dürf- te. Der Vorfall war zudem geeignet, den Geschädigten auch noch für längere Zeit in seinem Sicherheitsgefühl zu beeinträchtigen. Zwar war es der Mittäter K._____, welcher letztlich den Lautsprecher des Geschädigten an sich nahm und damit flüchtete. Der Tatbeitrag des Beschuldigten A._____ ist demgegenüber aber nicht etwa untergeordnet. Er sorgte zusammen mit J._____ dafür, dass der Geschädig- te aus Furcht vor schlimmen Folgen die Sache über sich ergehen liess und sich nicht wehrte. Auch sicherte er zusammen mit J._____ den Raub, indem sie das Opfer zum Bus eskortierten. Nach Beurteilung der objektiven Tatkomponente hielt die Vorinstanz im Sinne eines Zwischenfazits fest, dass das objektive Tatver- schulden von A._____ zwar unter keinen Umständen bagatellisiert werden dürfe, jedoch im Lichte der im Rahmen der inkriminierten Strafnorm denkbaren, deutlich schwerwiegenderen Delikte mit einer Einsatzstrafe im unteren Bereich des Straf- rahmens zu sanktionieren sei. Dem ist beizupflichten.

b) Auch hinsichtlich der subjektiven Tatschwere kann der Vorinstanz (S. 74 ff.) gefolgt werden. Zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte A._____ sich gemeinsam mit seinen Mittätern offenbar relativ spontan zur Tat entschlos- sen hat, die Tat somit nicht etwa von langer Hand geplant war, sondern sich aus dem Moment heraus ergab. Äusserst bedenklich ist indes, dass der Beschuldigte A._____ aus "Spass" (ND1 3/2 S. 3) gehandelt haben will.

- 37 - Die Vorinstanz überzeugt auch darin, dass sie dem zur Tatzeit merklich alkoholisierten A._____ eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit zugebilligt hat. Auf ihre sorgfältigen und einlässlichen Erwägungen kann verwiesen werden (S. 74-76). So berücksichtigte sie einerseits zutreffend, dass A._____ laut Polizei- rapport eine Stunde nach der Tat eine Alkoholkonzentration von 2.10 Ge- wichtspromille aufwies und gemäss ärztlichem Bericht mit einer rückgerechneten Blutalkoholkonzentration im Tatzeitpunkt von maximal 2.83 Promille zu rechnen ist. Andererseits gewichtete sie zu Recht auch, dass vor dem Hintergrund der Be- obachtungen des Geschädigten sowie der Aussagen des Beschuldigten A._____ selber keine konkreten Anzeichen ersichtlich sind, welche auf eine erhebliche Be- einträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit desselben hindeuten wür- den. Von einer starken Verminderung der Schuldfähigkeit kann deshalb entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht ausgegangen werden.

c) Insgesamt wird die objektive Tatschwere durch die subjektive Komponen- te leicht relativiert. Mit der Vorinstanz ist das Tatverschulden gesamthaft gerade noch als leicht zu qualifizieren. Zur Sanktionierung dieses Tatverschuldens hielt die Vorinstanz eine Strafe von 200 Tageseinheiten (zur Sanktionsart vgl. nachstehend Ziff. 3.5.) als ange- messen, worin ihr gefolgt werden kann. 3.2.2. Täterkomponente Was die Täterkomponente angeht, so hat die Vorinstanz die entsprechen- den Aspekte grundsätzlich richtig, wenn auch gesamthaft für alle dem Beschuldig- ten A._____ anzulastenden Delikte, aufgeführt (vgl. S. 77 f.). Straferhöhend wirkt sich die Vorstrafe des Beschuldigten aus, der mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft IV vom 2. April 2014 wegen Beschimpfung zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer zwei- jährigen Probezeit sowie einer Busse von Fr. 300.– verurteilt worden war (HD 67; HD 117). Straferhöhend hinzu kommt, dass er den Raub während der laufenden

- 38 - Probezeit dieser Vorstrafe und zudem während laufender Untersuchung betref- fend Angriff verübte. Strafmindernd ins Gewicht fällt, dass A._____ teilweise geständig war. Da- rauf hinzuweisen ist allerdings, dass sein Teilgeständnis erst auf Vorhalt der Aus- sagen von Mitbeschuldigten erfolgte und sich auf einzelne objektive Sachverhalt- selemente beschränkte, während im Subjektiven konsequent alles abgestritten wurde. Im Übrigen wirkt sich die Biographie des Beschuldigten A._____ – der wei- terhin in einer Lehre zum Maler steht, wo er Fr. 880.– monatlich netto verdient, vermögenslos ist und Schulden von Fr. 1'500.– hat, bei seinen Eltern lebt und le- dig ist (vgl. Prot. II S. 9 ff.; HD 113 und die Vorinstanz S. 77 f.) – strafzumes- sungsneutral aus. Nach Ansicht der Vorinstanz halten sich die straferhöhenden und -mindern- den Faktoren in etwa die Waage (S. 78 Ziff. 3.5.5.). Diese Beurteilung erscheint etwas zu wohlwollend. (Zudem widerspricht sich die Vorinstanz auch, wenn sie, in der abschliessenden Gesamtwürdigung, die Auswirkung der Täterkomponente gar als leicht strafmindernd bezeichnet, S. 78 Ziff. 3.6). Tatsächlich ist eher von einem leichten Überwiegen der straferhöhenden Faktoren über das rudimentäre Teilgeständis des Beschuldigten auszugehen. 3.2.3. Fazit In Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe ist die Einsatzstrafe für dieses erste Delikt auf 220 Tageseinheiten anzusetzen. 3.3. Sanktionsrechtliche Bewertung des Angriffs 3.3.1. Tatkomponente

a) Betreffend das objektive Verschulden ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich um einen heftigen Angriff einer grösseren Gruppe von Tätern, darun- ter dem Beschuldigten A._____, handelte, bei welchem die Privatkläger E._____, F._____ und G._____ Verletzungen davontrugen (vgl. HD 75 S. 4), welche nicht

- 39 - zu bagatellisieren sind. Die massiven Verletzungen des Privatklägers C._____ dürfen dem Beschuldigten A._____ (in diesem Ausmass) – entgegen der sinnge- mäss geäusserten Auffassung der Vorinstanz (S. 76) – allerdings nicht zugerech- net werden, nachdem er vom entsprechenden Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung freizusprechen war. Gesamthaft betrachtet handelte es sich bei diesem Angriff gleichwohl um eine verwerfliche Tat, welche durch die Gruppe der Angreifer bewusst provoziert worden war, ohne dass die Gruppe der angegriffe- nen Privatkläger hierzu irgendeinen Anlass geliefert hätte. Die Intensität des delik- tischen Willens ist ebenso wie die kriminelle Energie, mit welcher die Täter vor- gingen, mit der Vorinstanz (S. 76) als erheblich zu bezeichnen.

b) In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz (S. 76 f.) festzustellen, dass es sich auch hier wieder um eine relativ spontan geplante Tat zu handeln scheint. Auch hier soll das Ganze aus Sicht von A._____ nur zum "Spass" (HD 34/1 S. 4 Ziff. 37) angezettelt worden sein, was bedenklich ist. Er beteiligte sich massge- blich an den Vorgängen und wurde gegen mehrere Opfer tätlich. (Wie in Ziff. II.A.3.3.3. gezeigt wurde, ist entgegen den Ausführungen der Verteidigung erstellt, dass der Beschuldigte nicht bloss die zwei eingestandenen Faustschläge gegen E._____ ausgeführt, sondern auch weitere Opfer geschlagen hatte). Zwar war er wohl auch bei dieser Tat in einem gewissen Grad alkoholisiert, jedoch lassen sich den Akten – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (S. 77) – keine hinreichenden Hinweise für eine allfällig verminderte Schuldfähigkeit entnehmen. Insgesamt ver- hält sich die subjektive Komponente bezüglich der objektiven Tatschwere leicht verschuldenserhöhend.

c) Insgesamt ist das Tatverschulden als nicht mehr leicht zu bezeichnen. 3.3.2. Täterkomponente Straferhöhend wirkt sich die vorerwähnte Vorstrafe aus, und dass der Angriff während der laufenden Probezeit derselben verübt wurde. Strafmindernd fällt ins Gewicht, dass er teilgeständig war. Sein Geständnis beschränkte sich allerdings darauf, an der Auseinandersetzung teilgenommen zu haben und (ausschliesslich) den Privatkläger E._____ mit zwei Faustschlägen traktiert zu haben, wobei er be-

- 40 - stritt, dass es sich um einen einseitigen Angriff gehandelt habe. Insgesamt er- scheint es hier gerechtfertigt, von einem ungefähren Sich-Aufwiegen der strafer- höhenden und strafmindernden Faktoren auszugehen. 3.3.3. Isolierte (hypothetische) Strafe für den Angriff Für sich alleine betrachtet erwiese sich für den Angriff in Berücksichti- gung aller relevanten Strafzumessungsgründe eine Bestrafung des Beschuldigen A._____ von rund 300 Tageseinheiten als angemessen. 3.4. Gesamtstrafhöhe Die Vorinstanz berücksichtigte den Angriff mit einer Asperation der Einsatz- strafe für den Raub um 120 Tageseinheiten (S. 77). Eine solche Asperation er- scheint angesichts der vorstehend dargelegten hypothetischen eigenständigen Strafe von 300 Tagessätzen als weitaus zu milde. Im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB erscheint es vielmehr angemessen, die Einsatzstrafe für den Raub wegen des Angriffs um 200 Tagessätze zu asperieren. Der Beschuldigte demnach mit einer Gesamtstrafe von 420 Tageseinheiten zu bestrafen. 3.5. Strafart Bei dieser Strafhöhe kommt eine Geldstrafe nicht mehr in Frage (vgl. Art. 34 StGB), sondern ist eine Freiheitsstrafe (von demnach 14 Monaten) auszuspre- chen. 3.6. Vollzug und Widerruf Die neue Straffälligkeit des Beschuldigten zeigt offensichtlich, dass er sich weder von der bedingt auferlegten Vorstrafe samt zu vollziehender Busse, noch der erstandenen Haft oder den wiederholten Strafuntersuchungen hinreichend beeindrucken liess. Vielmehr liess er durch seine fortwährende Delinquenz eine Unbelehrbarkeit und äusserst bedenkliche Lebenseinstellung erkennen. Er scheint es als "Spass" zu begreifen, sich im Ausgang zu betrinken und wahllos

- 41 - Personen verbal oder körperlich zu attackieren oder um Habseligkeiten zu erleich- tern. Aus diesem Grund ist zu befürchten, dass ihn eine bedingte Freiheitsstrafe im heutigen Verfahren bei gleichzeitigem Verzicht auf den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Vorstrafe nicht ausreichend abschrecken würde. Es ist davon auszugehen, dass erst der Widerruf und damit Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV ausgesprochenen bedingten Geldstrafe von 40 Tagessät- zen à Fr. 30.– eine ausreichende Schock- und Warnwirkung auf ihn haben wird, um ihn von zukünftigem Delinquieren abzuhalten. Die Vorstrafe des Beschuldigten ist deshalb zu widerrufen. Die heute auszu- fällende Freiheitsstrafe von 14 Monaten kann unter diesen Umständen bedingt ausgesprochen werden. Aufgrund von Restbedenken erscheint es angemessen, die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. 3.7. Gesamtfazit 3.7.1. Der Beschuldigte ist mit einer auf 3 Jahre bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu bestrafen. An die Strafe sind die 3 Tage anzurechnen (vgl. HD 8/2 und 8/6; ND1 3/2 S. 1 und 4), die der Beschuldigte insgesamt in Untersu- chungshaft verbrachte (Art. 51 StGB). 3.7.2. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft IV des Kantons Zürich vom 2. April 2014 gegenüber dem Beschuldigten ausgefällten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– ist zu widerrufen. V. Genugtuung des Privatklägers 1

1. Einleitung 1.1. Der Privatkläger C._____ beantragte vor Vorinstanz, es seien die Be- schuldigten A._____ und B._____ - solidarisch mit H._____, J._____ und I._____

- zu verpflichten, ihm eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.– zu bezahlen (HD 83 S. 2).

- 42 - 1.2. Die Vorinstanz hielt fest, dass die gravierenden Verletzungen des Pri- vatklägers 1, welche eine Hospitalisierung und eingehende medizinische Pflege nötig machten, zumindest hauptsächlich durch den Schlag mit dem Holzgegen- stand des Mitbeschuldigten H._____s verursacht worden seien, an welchem die Beschuldigten A._____ und B._____ nicht beteiligt gewesen seien. Eine diesen Beschuldigten gesondert zurechenbare Verschlimmerung der Verletzungen durch die Schläge und Tritte des Beschuldigten B._____ – ob der Beschuldigte A._____ ebenfalls auf den Privatkläger C._____ eingeschlagen habe, lasse sich nicht mit Sicherheit sagen – könne weder festgestellt noch ausgeschlossen werden. Den- noch dürften die Tathandlungen der beiden Beschuldigten in keiner Weise ver- harmlost werden. Es sei dem Vertreter C._____s darin zuzustimmen, dass es sich beim gesamten Tatgeschehen um eine absolut sinnlose Aktion gehandelt habe. Es wäre deshalb durchaus denkbar gewesen, auch die Beschuldigten A._____ und B._____ zu einer gewissen Genugtuungsleistung zu verurteilen, jedoch hätte diese Forderung entsprechend begründet werden müssen, was nicht der Fall ge- wesen sei. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers C._____ sei aus diesen Gründen abzuweisen (S. 89). 1.3. Der Privatkläger C._____ verlangte im Berufungsverfahren erneut, es sei ihm die erstinstanzlich beantragte Genugtuungssumme von Fr. 10'000.– zu- zusprechen. Zur Begründung liess er (sinngemäss zusammengefasst) ausführen, dass auch wenn den Beschuldigten H._____ und B._____ eine Mitwirkung als Mittäter bei der schweren Verletzung am Schädel des Privatklägers nicht nach- gewiesen werden könne, sie dennoch zivilrechtlich dafür einzustehen hätten, nachdem sie sich nachweislich in Mittäterschaft am Angriff beteiligt hätten. Sinn der Art. 133 und 134 StGB sei, dass alle Teilnehmer straf- sowie zivilrechtlich zur Verantwortung gezogen werden könnten; dies auch bezüglich der Genugtuung, und auch wenn nicht genau festgestellt werden könne, wer was gemacht habe (vgl. HD 122 S. 5; Prot. II S. 11 f.). 1.4. Die Verteidiger der Beschuldigten A._____ und B._____ stellen sich demgegenüber (sinngemäss zusammengefasst) auf den Standpunkt, dass die Beschuldigten dem Privatkläger gegenüber trotz Teilnahme am Angriff nicht ge-

- 43 - nugtuungspflichtig seien, da allein die von H._____ mit dem Holzgegenstand dem Privatkläger zugefügte Verletzung im Gesicht genugtuungsrelevant sei, und sie an dieser Verletzung nicht mitgewirkt hätten (vgl. HD 124 S. 14 und Prot. II S. 21 so- wie HD 126 S. 2 ff. und Prot. II S. 21 ff.).

2. Entscheid Hinsichtlich der allgemeinen Genugtuungsvoraussetzungen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 88 f.). Ergänzend ist das Fol- gende festzuhalten: Art. 50 OR regelt die Ersatzpflicht mehrerer, die einen Scha- den im Sinn von Art. 41 ff. OR gemeinsam verschuldet haben. Für die Anwen- dung von Art. 50 Abs. 1 OR ist sowohl eine gemeinsame Verursachung wie auch ein gemeinsames Verschulden erforderlich. Eine gemeinsame Verursachung ist dann gegeben, wenn das Verhalten mehrerer Personen als adäquate Teil- oder Gesamtursache des eingetretenen Schadens qualifiziert werden kann. Das Bun- desgericht hielt dazu fest, dass nicht nur das Verhalten des unmittelbaren Täters, sondern aller, die an einem derartigen Unternehmen teilgenommen haben – un- bekümmert um das Mass ihrer Mitwirkung –, als für die eingetretenen Wirkungen kausal erscheine. Eine gemeinsame Verschuldung setzt sodann nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts zu Art. 50 OR voraus, dass jeder der Beteiligten vom Tatbeitrag des andern Kenntnis hatte oder zumindest bei der nötigen Auf- merksamkeit hätte haben können (vgl. Pamela Küttel, Begriff der Teilnahme nach Art. 50 OR, "Gemeinsame Verschuldung" eines Schadens durch Anstifter, Urhe- ber und Gehilfen und die Rolle des Begünstigers, in: HAVE 2008, S. 320, 321 und 326 m.V.a. BGE 57 II 417 E. 2 und BGE 104 II 225, E. 4 u.w.H.). Im vorliegenden Fall wurden die Beschuldigten A._____ und B._____ vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung rechtskräftig freigesprochen. Aus diesem Grund kann ihnen heute nicht vorgeworfen werden, dass sie vom Schlag H._____s mit dem Holzgegenstand – welcher mit Sicherheit die Hauptur- sache darstellt für die gravierenden Verletzungen des Privatklägers 1 – Kenntnis hatten oder zumindest hätten haben müssen. Eine gemeinsame Verschuldung an den Verletzungen C._____s – in dem Ausmass wie es durch das Wirken H._____s verursacht wurde – kann ihnen deshalb nicht angelastet werden.

- 44 - Nachdem die zwei Beschuldigten aber am Angriff beteiligt waren, anlässlich welchem sich der Privatkläger C._____ diese Verletzungen zuzog, steht jedenfalls fest, dass sie zumindest eine adäquate Teilursache gesetzt haben für diese Ver- letzungen, und zwar unabhängig davon, ob sie selber den Privatkläger 1 auch verletzt haben oder nicht. Eine gemeinsame Verursachung der Verletzungen des Privatklägers 1 im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung zu Art. 50 OR ist deshalb grundsätzlich zu bejahen. Eine gemeinsame Verschuldung dieser Verlet- zungen kann ihnen aber nur in dem Ausmass angelastet werden, wie sie selber im Rahmen ihrer Tatbeiträge bereit waren, die Opfer des gemeinsam ausgeführ- ten Angriffs zu verletzen. Gemäss den erstellten Anklagesachverhalten steht fest, dass sowohl der Beschuldigte A._____ als auch der Beschuldigte B._____ ge- meinsam mit den übrigen Mittätern mit Fäusten, Tritten und Knieschlägen auf die Opfer ihres Angriffs losgingen. Sie nahmen somit auch hinsichtlich des Privatklä- gers 1 zumindest (einfache) Körperverletzungen in einem Ausmass in Kauf, wie sie von den Privatklägern E._____, G._____ und F._____ nachweislich erlitten wurden (Hämatome, Prellungen, Platzwunden, etc.). Im Hinblick auf solche Ver- letzungen eines Angriffsopfers erscheint eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.– als angemessen. Aufgrund all dessen erscheint es gerechtfertigt, die Beschuldigten A._____ und B._____ solidarisch zu verpflichten, dem Privatkläger 1 eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zu bezahlen. Im Übrigen ist das Genugtuungsbegehren des Privatklä- gers C._____ abzuweisen. Ein darüber hinausgehender allfälliger Genugtuungsanspruch des Privatklä- gers C._____ gegen den Mittäter H._____ wird von diesem Entscheid nicht be- rührt. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Kostenauflage der Vorinstanz, so- weit diese den Beschuldigten A._____ betrifft bzw. nicht bereits in Rechtskraft er- wachsen ist, zu bestätigen (Dispositivziffer 17-19 teilweise).

- 45 -

2. Vorliegend unterliegen der Beschuldigte A._____ mit seiner Berufung und die Staatsanwaltschaft (weitestgehend) mit ihrer Anschlussberufung. Der Pri- vatkläger 1 dringt mit seiner Berufung betreffend den Genugtuungsanspruch zwar dem Grundsatz nach durch (entsprechend unterliegen in diesem Punkt die zwei Beschuldigten), unterliegt aber hinsichtlich des Quantitativs desselben weitge- hend. Die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigungen, sind deshalb zu zwei Dritten dem Beschuldigten A._____ und zu einem Zehntel dem Privatkläger C._____ aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschul- digten A._____ im Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, un- ter Vorbehalt der Rückforderung im Sinne Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschuldigten A._____ und B._____ sind sodann solidarisch zu ver- pflichten, dem Privatkläger 1 für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozess- entschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen. Dabei ist anzuordnen, dass die zwei Beschuldigten diese Entschädigung im Innenverhältnis je zur Hälfte zu tragen ha- ben. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abtei- lung, vom 13. August 2015 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Teilfreispruch des Beschuldigten A._____), 3-4 (Schuldpunkt betreffend den Beschuldigten B._____), 7-8 (Strafe betreffend den Beschuldigten B._____), 10 (Widerruf betreffend den Beschuldigten B._____), 11 (Abweisung des Schadenersatz- begehrens des Privatklägers C._____), 13-15 (Herausgaben), 16 (Kosten- festsetzung), 17-19 teilweise (Kostenfolgen betreffend den Beschuldigten

- 46 - C._____) und 20 (Prozessentschädigung an den Privatkläger C._____) so- wie 21 und 22 (Honorare der amtlichen Verteidiger) in Rechtskraft erwach- sen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie − des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB.

2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 3 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten A._____ wird aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

4. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kan- tons Zürich vom 2. April 2014 gegenüber dem Beschuldigten A._____ ausge- fällten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen.

5. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden solidarisch verpflichtet, dem Privatkläger 1, C._____, als Genugtuung Fr. 1'000.– zu bezahlen.

6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 17-19) wird bestätigt, soweit es nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'100.– amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ Fr. 1'800.– amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigungen der Beschuldigten A._____ und B._____, werden zu

- 47 - zwei Dritteln dem Beschuldigten A._____ und zu einem Zehntel dem Pri- vatkläger C._____ auferlegt. Die restlichen Kosten werden auf die Gerichts- kasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Beru- fungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt der Rückforderung im Umfang von zwei Dritteln. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Beru- fungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen.

9. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden solidarisch verpflichtet, dem Privatkläger C._____ für das Berufungsverfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen. Im internen Verhältnis tra- gen die Beschuldigten diese Entschädigung je zur Hälfte.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A._____, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten B._____, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich; − den Vertreter des Privatklägers 1, im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1 sowie in vollständiger Ausfertigung an − den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A._____, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten B._____, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich; − den Vertreter des Privatklägers 1, im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an

- 48 - − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die Behörde bezüglich der in Rechtskraft erwachsenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils [inkl. Formular A und B sowie DNA-Formular an die KOST Zürich betreffend den Beschuldigten B._____]) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (betreffend den Beschuldigten A._____) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B (be- treffend den Beschuldigten A._____) − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" (betreffend den Beschuldigten A._____)

11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 24. Mai 2016 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Höfliger

- 49 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.