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74_II_215

BGE 74 II 215

Bundesgericht (BGE) · 1948-01-01 · Deutsch CH
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Erbreoht. N° 34.

wofür jemand nach einer der Bestimmungen von Art. 55

bis 58 OR zu haften hätte, zum Opfer gefallen wären.

Aus den in Spezialgesetzen enthaltenen Normen, wo-

nach Genugtuung nur bei Verschulden beansprucht wer-

den kann (Art. 8 ERG und 42 MFG), lässt sich für die

Anwendung des allgemeinen Rechts nichts herleiten.

Übrigens ist fraglich, ob diese Normen nicht durch Art. 54

OR zu ergänzen seien, wenn ein Unfall dem Handeln eines

urteilsunfahigen Bahnangestellten bezw. Fahrzeuglenkers

zuzuschreiben ist.

Die Genugtuungsansprüche aus Art. 47 OR sind nach

zutreffender Lehre passiv vererblich. Als Gläubigerin ist

hier abweichen,d vom Urteil des Obergerichtes nur Frau

Riohter-Steinert zu berüoksichtigen. Bei den nahen Be-

ziehungen, in denen sie zu ihrer Tochter und zum Enkel-

kinde stand, ist durch das Unglücksereignis naohhaltiges

schweres Leid über sie gekommen. Obwohl Eugen Meier

wegen Urteilsunfahigkeit als schuldlos erscheint, ist eine

Genugtuungssumme von Fr. 10,000.- an diese Klägerin

gerechtfertigt und angesichts des grossen Vermögens des

Sohädigers der Billigkeit entsprechend. Ein noch höherer

Betrag, wie ihn die kantonalen Gerichte dieser Klägerin

zuerkannt haben, wäre dagegen beim Fehlen einer Schuld

des Täters übersetzt. Bei diesem Sachverhalt ist ferner von

Genugtuungsleistungen an die Brüder und Neffen der Frau

Meier abzusehen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung der Kläger wird abgewiesen, die Berufung

der Beklagten dagegen teilweise gutgeheissen in dem Sinne,

dass

a) die Beklagten solidarisch verpflichtet werden, der

Klägerin Frau Richter-Steinert Fr. 40,000.- nebst Zins

zu 5 % seit 5. April 1944 zu zahlen (Genugtuung Fr.

10,000.-; Versorgersohaden Fr. 30,000.-);

b) die übrigen Begehren der Kläger abgewiesen werden.

Erbreoht. N° 35.

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35. Urteil der 11. Zivil abteilung vom 14. Oktober 1948 i. S. Frank

und Kons. gegen Frank.

Liegen8Chajtaverkaul durch Erbengemeinschajt (Art. 602 ZGB) an

einen Miterben. Klage Einzelner gegen den Erwerber wegen

Ungültigkeit des Vertrages, insbesondere zufolge Form-, Ver-

tretungs- oder Willensma.ngels. Aktiv- und Passivlegitimation.

Vente d'un immeuble par une oommunaute BUOOeIJ8orale (art. 602 Ce)

a l'un des coheritiers. Action de certains coheritiers contre

l'acheteur. fondee sur l'inva.lidite du contrat en raison notam-

ment d'un vice de forme, d'un vice affectant les pouvoirs d'un

representant ou d'un vice du consentement. Qualite pour

actionner et pour defendre.

Vendita d'uno stabile da parte d'una comunione eredita,ria (art. 602

CC) a.d uno dei coeredi. Azione di certi coeredi contro il com-

pratore basata sull'inva.Iidit8. deI contratto, specialmente per

vizio di forma, per vizio di rappresentanza

0 per vizio deI

consenso. Veste attiva. e veste passiva.

Ä. -

Die Erben des am 24. September 1937 verstor-

benen Theodor Frank-Fuchs -

die Witwe und die sechs

Kinder -

verkauften am 23. Februar 1946 die zur Erb-

schaft gehörende Liegensohaft mit Geschäfts-Inventar

und Warenlager ihrem Miterben Josef Frank. Dieser

übernahm auf Anrechnung an den Preis die Schulden und

stellte den Geschwistern ausser Martin Frank (der seiner-

zeit erklärt hatte, seinen Ailteil ausbezahlt erhalten zu

haben) Schuldbriefe aus. Der Mutter räumte er ein Wohn-

recht ein, und er verzichtete auf Lidlohn. Beim Vertrags-

abschluss vertrat Frieda Frank ihre landesabwesenden

Brüder Franz und Martin, den einen auf Grund einer

Generalvollmacht, den andern als behördlioh ernannter

Beistand.

B. -

Franz und Martin Frank sowie ihre Mutter

erhoben im Dezember 1946 gegen Josef Frank Klage. Sie

beantragten die Unverbindlioh- und Nichtigerklärung des

Kaufvertrages (mangels gültiger Vertretung von Franz

und Martin beim Vertragsschluss, mangels gehöriger

öffentlicher Beurkundung des Kaufvertrages, sodann weil

Martin nach dessen Bestimmungen leer ausgehe, und weil

der Käufer übermässig bevorteilt werde), ferner die

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Erbrecht. N° 85.

Löschung des Beklagten als Eigentümer im Grundbuch

und die Eintragung sämtlicher Erben des Theodor Frank

als Eigentümer.

O. -

Der· Beklagte erhob vorerst die Einrede der

mehreren Streitgenossen. Das Kantonsgericht von Nidwal-

den verwarf diese Einrede, wies aber die Klage als sachlich

unbegründet ab. Das Obergericht trat auf die « verzöger-

liehe Einrede » nicht ein, weil sie in oberer Instanz nicht

aufrecht erhalten worden sei. Im übrigen bestätigte es das

erstinstanzliche Urteil.

D. -

Gegen das Urteil des Obergerichtes vom 10 Juni

1948 richtet sich die vorliegende Berufung der Kläger, die

an den Klageanträgen festhalten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

I. -

Mit der

ee verzögerlichen Einrede der mehreren

Streitgenossen » hat der Beklagte entgegen der Ansicht des

Obergerichtes nicht nur einen formellen Mangel der Klage

gerügt. Es geht um die Frage, ob die aus der behaupteten

Unverbindlichkeit v.nd Nichtigkeit des Kaufvertrages

hergeleiteten Ansprüche den Klägern, und zwar ihnen

allein, zustehen, und ob sie ohne Mitwirkung der dem Pro-

zesse fern gebliebenen Miterbinnen Elisabeth, Frieda und

Hedwig diese Ansprüche gerichtlich geltend machen dürfen.

Die Anspruchsberechtigung der Kläger ist eine zivilrecht-

liehe Voraussetzung der eingeklagten Ansprüche. Sie ist

vom Richter zu prüfen, sel~st wenn der Beklagte in dieser

Hinsichts nichts oder (in oberer Instanz) nichts mehr

eingewendet hat. Wenn die Klage in subjektiver Hinsicht,

d.h. hinsichtlich der als Kläger auftretenden und der als

Beklagte belangten Personen, die zivilrechtlichen Voraus-

setzungen nicht erfüllt, ist sie ohne weiteres, so wie sie

gestellt ist, also c(angebrachtermassen», abzuweisen, gleich-

gültig wie es im übrigen mit den objektiven Elementen der

einklagten Ansprüche bestellt sein mag.

2. -

Nach Art. 602 Abs. 2 ZGB werden die Erben

Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und ver-

fügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen

Erbrecht. N0 35.

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Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte

der Erbschaft gemeinsam. Nach der Rechtsprechung steht

die gerichtliche Geltendmachung von Rechten der Erb-

schaft grundsätzlich einer Verfügung über Erbschaftsge-

genstände gleich (BGE 41 II 28). Richten sich die Ansprü-

che gegen einen der Miterben, wie hier, so braucht freilich

der letztere nicht zugleich auf Seiten der Kläger aufzu-

treten (BGE 54 II 243). Aber eine Klage einzelner ohne

Mitwirkung der andern Miterben gegen ihn wäre doch nur

in dringlichen Fällen und nur für die Dauer der Dringlich-

keit zulässig (BGE 58 II 195, 73 II 170). Solche Dring-

lichkeit ist hier nicht dargetan; die drei Miterbinnen aber

sind der Klage nicht beigetreten, noch haben sie zu den

Anträgen der Klage irgendwie Stellung bezogen.

3. -

Nun ist freilich nicht unerlässlich, dass im Fall

einer Vertragsanfechtung sämtliche Miterben (ausser dem

beklagten) als Vertragspartner am Prozess auf Seite der

Kläger teilnehmen, oder dass auf Verlangen eines Erben

ein Erbenvertreter ernannt werde (Art. 602 Abs. 3 ZGB),

der alsdann aus eigener Handlungsmacht klagen kann

(BGE 50 II 221), aber unter Umständen eine hinreichende

Veranlassung dazu verneint (sei es auch nur, weil er für

die Mehrzahl der Erben keinen Vorteil in der Lossage vom

Vertrage sieht). Vielmehr ist genügend, aber auch erforder-

lich, dass sämtliche Erben zur Klage Stellung beziehen und,

soweit sie weder der Klage beitreten noch sich von vorn-

herein einem darüber ergehenden Urteil unterziehen wollen,

auf beklagter Seite am Prozesse teilnehmen. Die Vertrags-

anfechtung darf nicht wie eine gewöhnliche Verfügung

über Erbschaftsgegenstände vom Prinzip der Einstimmig-

keit beherrscht sein. Auf Formmängel des Vertrages muss

sich jeder daran Beteiligte unabhängig von den andern

berufen können (übrigens auch der Känfer), und auf

Mängel in der Vertretung oder auf Willensmängel beim

Vertragsschluss jeder angeblich von einem solchen Mangel

Betroffene. In den Prozess müssen dagegen sämtliche am

Vertrage Beteiligten einbezogen werden, sei es auf Seite

der Kläger oder des Beklagten. So gut wie « das Rechts-

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Erbrecht. N0 36.

verhältnis des Kaufes nur einheitlich für alle Beteiligten

aufgehoben werden kann» (v. TURB, Schweizerisches Obli-

gationenrecht § 89 am Ende), muss auch die Nichtigkeit

oder Unverbindlichkeit den Kaufvertrag in seinem ganzen

Bestande treffen. Ein Urteil aber, das nur zwischen einzel-

nen am Vertrage 'Beteiligten erginge, wäre für die andern

nicht verbindlich und liesse sich, speziell hinsichtlich des

Grundbucheintrages, nicht vollziehen. Eine Klage, die

. nicht alle der Sache nach Beteiligten einbezieht, ist daher

wegen dieses Mangels ohne nähere Prüfung der Ansprüche

abzuweisen.

4. -

Damit ist einer neuen, den subjektiven Anspruchs-

voraussetzungen Rechnung tragenden Klage nicht vor-

gegriffen. Sind die Kläger weiterhin willens, die Vertrags-

anfechtung durchzusetzen, so mögen sie die dem gegen-

wärtigen Prozesse ferngebliebenen Miterbinnen zur Stel-

lungnahme einladen. Jeder derselben steht frei, an einem

solchen Prozesse auf Klägerseite teilzunehmen. Statt

dessen kann sie aber auch zuhanden der Gerichte die

Erklärung abgeben" sie anerkenne das Urteil, wie es auch

lauten wird, als für sie selbst ebenfalls verbindlich. Ent-

schliessen sich einzelne Miterbinnen weder im emen noch

im andern Sinne, so bleibt dann allerdings den Klägern,

sofern sie nicht von der Klage absehen wollen, nichts

anderes übrig, als die betreffenden Miterbinnen neben dem

Käufer einzuklagen. Dabei werden die Anträge gegen den

Käufer (z.B. Leistungs-und Löschungsbegehren) nicht ohne

weiteres auch gegenüber den Mitverkäufern gelten können,

sondern es wird deren Stellung im Vertragsverhältnis durch

entsprechend angepasste oder ergänzte Anträge Rechnung

zu tragen sein.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen

und das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden

vom 10. Juni 1948 in dem Sinne bestätigt, dass die Klage

angebrachtermassen abgewiesen wird.

Erbrecht. N0 36.

36. Urtell der ll. Zlvilabtellunl vom 20. Oktober 1948

i. S. Stöckli gegen Stöckli.

Bäuerliche8 Erbrecht, Axt. 621 Abs. 1 ZGB.

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1. Im Prozesse um die Zuweisung müssen von Bundesrechts wegen

auch alle nicht Anspruch erhebenden Miterben zum Worte

kommen; in welcher prozessualen Form, ist Frage des kanto-

nalen Prozessrechts.

2. Mangels eines Ortsgebrs.uchs hat die Behörde unter Berück-

sichtigung der petrsönli.c'lum Verhältnws6 der Erben zu ent-

scheiden: Umstände, die als solche gewürdigt werden können .

Droit 8UCCe8soraZ 'PGysan, art. 621 al. 1 CC.

1. Eu vertu de droit federal tous les coheritiers doivent etre

entendus an cours du proces BUr l'attribution du domaine,

y compris ceux qui n'ont pas demande a. l'exploiter. La proce-

dure cantonale fixers. les formes dans lesquelles cette audition

aura lieu.

2. A defaut d'un usage 10001, l'autorite devra. statuer eu egard Ala

situation personneUe des haritiers; circonstances qui peuvent

etre prises en consideration A cet agard.

Diritto 8UCCe8Sorio 'l'UraZe (art. 621 op. 1 00).

1. In virtil deI diritto federale tutti i coeredi debbono essere uditi

nel corso deI processo per l'attribuzione dell'azienda agricola,

compresi quelli che non l'hanno chiesta. La procedura cantonale

stabilira. in quali forme avra. Iuogo quest'audizione.

2. In mancanza d'un uso locale, l'autorita. dovr8. decidere tenendo

conto della Bituazione personale degli eredi; circostanze ehe

possono essere prese in considerazione a questo riguardo.

Zum Nachlass des am 3. Februar 1946 verstorbenen

Johann Martin Stöckli in Tägerig gehört u. a. ein land-

wirtschaftliches Gewerbe im Halte von ca. 16 ~ Jucharten

mit Vieh und Fahrhabe, dessen Ertragswert durch die

zuständige Instanz auf Fr. 37 850.- geschätzt wurde. Die

Erben Stöckli sind darüber einig, dass das Gewerbe einem

von ihnen zu diesem Werte zuzuteilen ist. Beide Söhne

erheben darauf Anspruch. Das Bezirksgericht Bremgarten

hat es dem Kläger Josef Stöckli (geb. 1903), das Ober-

gericht dem Beklagten und Widerkläger Martin Stöckli

(geb. 1897) zugewiesen. Die vier Schwestern nahmen Partei

für Martin, während der Vertreter der minderjährigen

Miterbin Renate Huber sich auf die Seite des Klägers Josef

stellte.

Mit der vorliegenden Berufung hält Josef Stöckli an

seinem Klagebegehren auf Zuweisung des Heimwesens an