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Erbreoht. N° 34.
wofür jemand nach einer der Bestimmungen von Art. 55
bis 58 OR zu haften hätte, zum Opfer gefallen wären.
Aus den in Spezialgesetzen enthaltenen Normen, wo-
nach Genugtuung nur bei Verschulden beansprucht wer-
den kann (Art. 8 ERG und 42 MFG), lässt sich für die
Anwendung des allgemeinen Rechts nichts herleiten.
Übrigens ist fraglich, ob diese Normen nicht durch Art. 54
OR zu ergänzen seien, wenn ein Unfall dem Handeln eines
urteilsunfahigen Bahnangestellten bezw. Fahrzeuglenkers
zuzuschreiben ist.
Die Genugtuungsansprüche aus Art. 47 OR sind nach
zutreffender Lehre passiv vererblich. Als Gläubigerin ist
hier abweichen,d vom Urteil des Obergerichtes nur Frau
Riohter-Steinert zu berüoksichtigen. Bei den nahen Be-
ziehungen, in denen sie zu ihrer Tochter und zum Enkel-
kinde stand, ist durch das Unglücksereignis naohhaltiges
schweres Leid über sie gekommen. Obwohl Eugen Meier
wegen Urteilsunfahigkeit als schuldlos erscheint, ist eine
Genugtuungssumme von Fr. 10,000.- an diese Klägerin
gerechtfertigt und angesichts des grossen Vermögens des
Sohädigers der Billigkeit entsprechend. Ein noch höherer
Betrag, wie ihn die kantonalen Gerichte dieser Klägerin
zuerkannt haben, wäre dagegen beim Fehlen einer Schuld
des Täters übersetzt. Bei diesem Sachverhalt ist ferner von
Genugtuungsleistungen an die Brüder und Neffen der Frau
Meier abzusehen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung der Kläger wird abgewiesen, die Berufung
der Beklagten dagegen teilweise gutgeheissen in dem Sinne,
dass
a) die Beklagten solidarisch verpflichtet werden, der
Klägerin Frau Richter-Steinert Fr. 40,000.- nebst Zins
zu 5 % seit 5. April 1944 zu zahlen (Genugtuung Fr.
10,000.-; Versorgersohaden Fr. 30,000.-);
b) die übrigen Begehren der Kläger abgewiesen werden.
Erbreoht. N° 35.
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35. Urteil der 11. Zivil abteilung vom 14. Oktober 1948 i. S. Frank
und Kons. gegen Frank.
Liegen8Chajtaverkaul durch Erbengemeinschajt (Art. 602 ZGB) an
einen Miterben. Klage Einzelner gegen den Erwerber wegen
Ungültigkeit des Vertrages, insbesondere zufolge Form-, Ver-
tretungs- oder Willensma.ngels. Aktiv- und Passivlegitimation.
Vente d'un immeuble par une oommunaute BUOOeIJ8orale (art. 602 Ce)
a l'un des coheritiers. Action de certains coheritiers contre
l'acheteur. fondee sur l'inva.lidite du contrat en raison notam-
ment d'un vice de forme, d'un vice affectant les pouvoirs d'un
representant ou d'un vice du consentement. Qualite pour
actionner et pour defendre.
Vendita d'uno stabile da parte d'una comunione eredita,ria (art. 602
CC) a.d uno dei coeredi. Azione di certi coeredi contro il com-
pratore basata sull'inva.Iidit8. deI contratto, specialmente per
vizio di forma, per vizio di rappresentanza
0 per vizio deI
consenso. Veste attiva. e veste passiva.
Ä. -
Die Erben des am 24. September 1937 verstor-
benen Theodor Frank-Fuchs -
die Witwe und die sechs
Kinder -
verkauften am 23. Februar 1946 die zur Erb-
schaft gehörende Liegensohaft mit Geschäfts-Inventar
und Warenlager ihrem Miterben Josef Frank. Dieser
übernahm auf Anrechnung an den Preis die Schulden und
stellte den Geschwistern ausser Martin Frank (der seiner-
zeit erklärt hatte, seinen Ailteil ausbezahlt erhalten zu
haben) Schuldbriefe aus. Der Mutter räumte er ein Wohn-
recht ein, und er verzichtete auf Lidlohn. Beim Vertrags-
abschluss vertrat Frieda Frank ihre landesabwesenden
Brüder Franz und Martin, den einen auf Grund einer
Generalvollmacht, den andern als behördlioh ernannter
Beistand.
B. -
Franz und Martin Frank sowie ihre Mutter
erhoben im Dezember 1946 gegen Josef Frank Klage. Sie
beantragten die Unverbindlioh- und Nichtigerklärung des
Kaufvertrages (mangels gültiger Vertretung von Franz
und Martin beim Vertragsschluss, mangels gehöriger
öffentlicher Beurkundung des Kaufvertrages, sodann weil
Martin nach dessen Bestimmungen leer ausgehe, und weil
der Käufer übermässig bevorteilt werde), ferner die
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Erbrecht. N° 85.
Löschung des Beklagten als Eigentümer im Grundbuch
und die Eintragung sämtlicher Erben des Theodor Frank
als Eigentümer.
O. -
Der· Beklagte erhob vorerst die Einrede der
mehreren Streitgenossen. Das Kantonsgericht von Nidwal-
den verwarf diese Einrede, wies aber die Klage als sachlich
unbegründet ab. Das Obergericht trat auf die « verzöger-
liehe Einrede » nicht ein, weil sie in oberer Instanz nicht
aufrecht erhalten worden sei. Im übrigen bestätigte es das
erstinstanzliche Urteil.
D. -
Gegen das Urteil des Obergerichtes vom 10 Juni
1948 richtet sich die vorliegende Berufung der Kläger, die
an den Klageanträgen festhalten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
I. -
Mit der
ee verzögerlichen Einrede der mehreren
Streitgenossen » hat der Beklagte entgegen der Ansicht des
Obergerichtes nicht nur einen formellen Mangel der Klage
gerügt. Es geht um die Frage, ob die aus der behaupteten
Unverbindlichkeit v.nd Nichtigkeit des Kaufvertrages
hergeleiteten Ansprüche den Klägern, und zwar ihnen
allein, zustehen, und ob sie ohne Mitwirkung der dem Pro-
zesse fern gebliebenen Miterbinnen Elisabeth, Frieda und
Hedwig diese Ansprüche gerichtlich geltend machen dürfen.
Die Anspruchsberechtigung der Kläger ist eine zivilrecht-
liehe Voraussetzung der eingeklagten Ansprüche. Sie ist
vom Richter zu prüfen, sel~st wenn der Beklagte in dieser
Hinsichts nichts oder (in oberer Instanz) nichts mehr
eingewendet hat. Wenn die Klage in subjektiver Hinsicht,
d.h. hinsichtlich der als Kläger auftretenden und der als
Beklagte belangten Personen, die zivilrechtlichen Voraus-
setzungen nicht erfüllt, ist sie ohne weiteres, so wie sie
gestellt ist, also c(angebrachtermassen», abzuweisen, gleich-
gültig wie es im übrigen mit den objektiven Elementen der
einklagten Ansprüche bestellt sein mag.
2. -
Nach Art. 602 Abs. 2 ZGB werden die Erben
Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und ver-
fügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen
Erbrecht. N0 35.
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Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte
der Erbschaft gemeinsam. Nach der Rechtsprechung steht
die gerichtliche Geltendmachung von Rechten der Erb-
schaft grundsätzlich einer Verfügung über Erbschaftsge-
genstände gleich (BGE 41 II 28). Richten sich die Ansprü-
che gegen einen der Miterben, wie hier, so braucht freilich
der letztere nicht zugleich auf Seiten der Kläger aufzu-
treten (BGE 54 II 243). Aber eine Klage einzelner ohne
Mitwirkung der andern Miterben gegen ihn wäre doch nur
in dringlichen Fällen und nur für die Dauer der Dringlich-
keit zulässig (BGE 58 II 195, 73 II 170). Solche Dring-
lichkeit ist hier nicht dargetan; die drei Miterbinnen aber
sind der Klage nicht beigetreten, noch haben sie zu den
Anträgen der Klage irgendwie Stellung bezogen.
3. -
Nun ist freilich nicht unerlässlich, dass im Fall
einer Vertragsanfechtung sämtliche Miterben (ausser dem
beklagten) als Vertragspartner am Prozess auf Seite der
Kläger teilnehmen, oder dass auf Verlangen eines Erben
ein Erbenvertreter ernannt werde (Art. 602 Abs. 3 ZGB),
der alsdann aus eigener Handlungsmacht klagen kann
(BGE 50 II 221), aber unter Umständen eine hinreichende
Veranlassung dazu verneint (sei es auch nur, weil er für
die Mehrzahl der Erben keinen Vorteil in der Lossage vom
Vertrage sieht). Vielmehr ist genügend, aber auch erforder-
lich, dass sämtliche Erben zur Klage Stellung beziehen und,
soweit sie weder der Klage beitreten noch sich von vorn-
herein einem darüber ergehenden Urteil unterziehen wollen,
auf beklagter Seite am Prozesse teilnehmen. Die Vertrags-
anfechtung darf nicht wie eine gewöhnliche Verfügung
über Erbschaftsgegenstände vom Prinzip der Einstimmig-
keit beherrscht sein. Auf Formmängel des Vertrages muss
sich jeder daran Beteiligte unabhängig von den andern
berufen können (übrigens auch der Känfer), und auf
Mängel in der Vertretung oder auf Willensmängel beim
Vertragsschluss jeder angeblich von einem solchen Mangel
Betroffene. In den Prozess müssen dagegen sämtliche am
Vertrage Beteiligten einbezogen werden, sei es auf Seite
der Kläger oder des Beklagten. So gut wie « das Rechts-
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Erbrecht. N0 36.
verhältnis des Kaufes nur einheitlich für alle Beteiligten
aufgehoben werden kann» (v. TURB, Schweizerisches Obli-
gationenrecht § 89 am Ende), muss auch die Nichtigkeit
oder Unverbindlichkeit den Kaufvertrag in seinem ganzen
Bestande treffen. Ein Urteil aber, das nur zwischen einzel-
nen am Vertrage 'Beteiligten erginge, wäre für die andern
nicht verbindlich und liesse sich, speziell hinsichtlich des
Grundbucheintrages, nicht vollziehen. Eine Klage, die
. nicht alle der Sache nach Beteiligten einbezieht, ist daher
wegen dieses Mangels ohne nähere Prüfung der Ansprüche
abzuweisen.
4. -
Damit ist einer neuen, den subjektiven Anspruchs-
voraussetzungen Rechnung tragenden Klage nicht vor-
gegriffen. Sind die Kläger weiterhin willens, die Vertrags-
anfechtung durchzusetzen, so mögen sie die dem gegen-
wärtigen Prozesse ferngebliebenen Miterbinnen zur Stel-
lungnahme einladen. Jeder derselben steht frei, an einem
solchen Prozesse auf Klägerseite teilzunehmen. Statt
dessen kann sie aber auch zuhanden der Gerichte die
Erklärung abgeben" sie anerkenne das Urteil, wie es auch
lauten wird, als für sie selbst ebenfalls verbindlich. Ent-
schliessen sich einzelne Miterbinnen weder im emen noch
im andern Sinne, so bleibt dann allerdings den Klägern,
sofern sie nicht von der Klage absehen wollen, nichts
anderes übrig, als die betreffenden Miterbinnen neben dem
Käufer einzuklagen. Dabei werden die Anträge gegen den
Käufer (z.B. Leistungs-und Löschungsbegehren) nicht ohne
weiteres auch gegenüber den Mitverkäufern gelten können,
sondern es wird deren Stellung im Vertragsverhältnis durch
entsprechend angepasste oder ergänzte Anträge Rechnung
zu tragen sein.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen
und das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden
vom 10. Juni 1948 in dem Sinne bestätigt, dass die Klage
angebrachtermassen abgewiesen wird.
Erbrecht. N0 36.
36. Urtell der ll. Zlvilabtellunl vom 20. Oktober 1948
i. S. Stöckli gegen Stöckli.
Bäuerliche8 Erbrecht, Axt. 621 Abs. 1 ZGB.
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1. Im Prozesse um die Zuweisung müssen von Bundesrechts wegen
auch alle nicht Anspruch erhebenden Miterben zum Worte
kommen; in welcher prozessualen Form, ist Frage des kanto-
nalen Prozessrechts.
2. Mangels eines Ortsgebrs.uchs hat die Behörde unter Berück-
sichtigung der petrsönli.c'lum Verhältnws6 der Erben zu ent-
scheiden: Umstände, die als solche gewürdigt werden können .
Droit 8UCCe8soraZ 'PGysan, art. 621 al. 1 CC.
1. Eu vertu de droit federal tous les coheritiers doivent etre
entendus an cours du proces BUr l'attribution du domaine,
y compris ceux qui n'ont pas demande a. l'exploiter. La proce-
dure cantonale fixers. les formes dans lesquelles cette audition
aura lieu.
2. A defaut d'un usage 10001, l'autorite devra. statuer eu egard Ala
situation personneUe des haritiers; circonstances qui peuvent
etre prises en consideration A cet agard.
Diritto 8UCCe8Sorio 'l'UraZe (art. 621 op. 1 00).
1. In virtil deI diritto federale tutti i coeredi debbono essere uditi
nel corso deI processo per l'attribuzione dell'azienda agricola,
compresi quelli che non l'hanno chiesta. La procedura cantonale
stabilira. in quali forme avra. Iuogo quest'audizione.
2. In mancanza d'un uso locale, l'autorita. dovr8. decidere tenendo
conto della Bituazione personale degli eredi; circostanze ehe
possono essere prese in considerazione a questo riguardo.
Zum Nachlass des am 3. Februar 1946 verstorbenen
Johann Martin Stöckli in Tägerig gehört u. a. ein land-
wirtschaftliches Gewerbe im Halte von ca. 16 ~ Jucharten
mit Vieh und Fahrhabe, dessen Ertragswert durch die
zuständige Instanz auf Fr. 37 850.- geschätzt wurde. Die
Erben Stöckli sind darüber einig, dass das Gewerbe einem
von ihnen zu diesem Werte zuzuteilen ist. Beide Söhne
erheben darauf Anspruch. Das Bezirksgericht Bremgarten
hat es dem Kläger Josef Stöckli (geb. 1903), das Ober-
gericht dem Beklagten und Widerkläger Martin Stöckli
(geb. 1897) zugewiesen. Die vier Schwestern nahmen Partei
für Martin, während der Vertreter der minderjährigen
Miterbin Renate Huber sich auf die Seite des Klägers Josef
stellte.
Mit der vorliegenden Berufung hält Josef Stöckli an
seinem Klagebegehren auf Zuweisung des Heimwesens an