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214 Erbreoht. N° 34. wofür jemand nach einer der Bestimmungen von Art. 55 bis 58 OR zu haften hätte, zum Opfer gefallen wären. Aus den in Spezialgesetzen enthaltenen Normen, wo- nach Genugtuung nur bei Verschulden beansprucht wer- den kann (Art. 8 ERG und 42 MFG), lässt sich für die Anwendung des allgemeinen Rechts nichts herleiten. Übrigens ist fraglich, ob diese Normen nicht durch Art. 54 OR zu ergänzen seien, wenn ein Unfall dem Handeln eines urteilsunfahigen Bahnangestellten bezw. Fahrzeuglenkers zuzuschreiben ist. Die Genugtuungsansprüche aus Art. 47 OR sind nach zutreffender Lehre passiv vererblich. Als Gläubigerin ist hier abweichen,d vom Urteil des Obergerichtes nur Frau Riohter-Steinert zu berüoksichtigen. Bei den nahen Be- ziehungen, in denen sie zu ihrer Tochter und zum Enkel- kinde stand, ist durch das Unglücksereignis naohhaltiges schweres Leid über sie gekommen. Obwohl Eugen Meier wegen Urteilsunfahigkeit als schuldlos erscheint, ist eine Genugtuungssumme von Fr. 10,000.- an diese Klägerin gerechtfertigt und angesichts des grossen Vermögens des Sohädigers der Billigkeit entsprechend. Ein noch höherer Betrag, wie ihn die kantonalen Gerichte dieser Klägerin zuerkannt haben, wäre dagegen beim Fehlen einer Schuld des Täters übersetzt. Bei diesem Sachverhalt ist ferner von Genugtuungsleistungen an die Brüder und Neffen der Frau Meier abzusehen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung der Kläger wird abgewiesen, die Berufung der Beklagten dagegen teilweise gutgeheissen in dem Sinne, dass
a) die Beklagten solidarisch verpflichtet werden, der Klägerin Frau Richter-Steinert Fr. 40,000.- nebst Zins zu 5 % seit 5. April 1944 zu zahlen (Genugtuung Fr. 10,000.-; Versorgersohaden Fr. 30,000.-);
b) die übrigen Begehren der Kläger abgewiesen werden. Erbreoht. N° 35. 215
35. Urteil der 11. Zivil abteilung vom 14. Oktober 1948 i. S. Frank und Kons. gegen Frank. Liegen8Chajtaverkaul durch Erbengemeinschajt (Art. 602 ZGB) an einen Miterben. Klage Einzelner gegen den Erwerber wegen Ungültigkeit des Vertrages, insbesondere zufolge Form-, Ver- tretungs- oder Willensma.ngels. Aktiv- und Passivlegitimation. Vente d'un immeuble par une oommunaute BUOOeIJ8orale (art. 602 Ce) a l'un des coheritiers. Action de certains coheritiers contre l'acheteur. fondee sur l'inva.lidite du contrat en raison notam- ment d'un vice de forme, d'un vice affectant les pouvoirs d'un representant ou d'un vice du consentement. Qualite pour actionner et pour defendre. Vendita d'uno stabile da parte d'una comunione eredita,ria (art. 602 CC) a.d uno dei coeredi. Azione di certi coeredi contro il com- pratore basata sull'inva.Iidit8. deI contratto, specialmente per vizio di forma, per vizio di rappresentanza 0 per vizio deI consenso. Veste attiva. e veste passiva. Ä. - Die Erben des am 24. September 1937 verstor- benen Theodor Frank-Fuchs - die Witwe und die sechs Kinder - verkauften am 23. Februar 1946 die zur Erb- schaft gehörende Liegensohaft mit Geschäfts-Inventar und Warenlager ihrem Miterben Josef Frank. Dieser übernahm auf Anrechnung an den Preis die Schulden und stellte den Geschwistern ausser Martin Frank (der seiner- zeit erklärt hatte, seinen Ailteil ausbezahlt erhalten zu haben) Schuldbriefe aus. Der Mutter räumte er ein Wohn- recht ein, und er verzichtete auf Lidlohn. Beim Vertrags- abschluss vertrat Frieda Frank ihre landesabwesenden Brüder Franz und Martin, den einen auf Grund einer Generalvollmacht, den andern als behördlioh ernannter Beistand. B. - Franz und Martin Frank sowie ihre Mutter erhoben im Dezember 1946 gegen Josef Frank Klage. Sie beantragten die Unverbindlioh- und Nichtigerklärung des Kaufvertrages (mangels gültiger Vertretung von Franz und Martin beim Vertragsschluss, mangels gehöriger öffentlicher Beurkundung des Kaufvertrages, sodann weil Martin nach dessen Bestimmungen leer ausgehe, und weil der Käufer übermässig bevorteilt werde), ferner die 216 Erbrecht. N° 85. Löschung des Beklagten als Eigentümer im Grundbuch und die Eintragung sämtlicher Erben des Theodor Frank als Eigentümer. O. - Der· Beklagte erhob vorerst die Einrede der mehreren Streitgenossen. Das Kantonsgericht von Nidwal- den verwarf diese Einrede, wies aber die Klage als sachlich unbegründet ab. Das Obergericht trat auf die « verzöger- liehe Einrede » nicht ein, weil sie in oberer Instanz nicht aufrecht erhalten worden sei. Im übrigen bestätigte es das erstinstanzliche Urteil. D. - Gegen das Urteil des Obergerichtes vom 10 Juni 1948 richtet sich die vorliegende Berufung der Kläger, die an den Klageanträgen festhalten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: I. - Mit der ee verzögerlichen Einrede der mehreren Streitgenossen » hat der Beklagte entgegen der Ansicht des Obergerichtes nicht nur einen formellen Mangel der Klage gerügt. Es geht um die Frage, ob die aus der behaupteten Unverbindlichkeit v.nd Nichtigkeit des Kaufvertrages hergeleiteten Ansprüche den Klägern, und zwar ihnen allein, zustehen, und ob sie ohne Mitwirkung der dem Pro- zesse fern gebliebenen Miterbinnen Elisabeth, Frieda und Hedwig diese Ansprüche gerichtlich geltend machen dürfen. Die Anspruchsberechtigung der Kläger ist eine zivilrecht- liehe Voraussetzung der eingeklagten Ansprüche. Sie ist vom Richter zu prüfen, sel~st wenn der Beklagte in dieser Hinsichts nichts oder (in oberer Instanz) nichts mehr eingewendet hat. Wenn die Klage in subjektiver Hinsicht, d.h. hinsichtlich der als Kläger auftretenden und der als Beklagte belangten Personen, die zivilrechtlichen Voraus- setzungen nicht erfüllt, ist sie ohne weiteres, so wie sie gestellt ist, also c( angebrachtermassen», abzuweisen, gleich- gültig wie es im übrigen mit den objektiven Elementen der einklagten Ansprüche bestellt sein mag.
2. - Nach Art. 602 Abs. 2 ZGB werden die Erben Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und ver- fügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Erbrecht. N0 35. 217 Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam. Nach der Rechtsprechung steht die gerichtliche Geltendmachung von Rechten der Erb- schaft grundsätzlich einer Verfügung über Erbschaftsge- genstände gleich (BGE 41 II 28). Richten sich die Ansprü- che gegen einen der Miterben, wie hier, so braucht freilich der letztere nicht zugleich auf Seiten der Kläger aufzu- treten (BGE 54 II 243). Aber eine Klage einzelner ohne Mitwirkung der andern Miterben gegen ihn wäre doch nur in dringlichen Fällen und nur für die Dauer der Dringlich- keit zulässig (BGE 58 II 195, 73 II 170). Solche Dring- lichkeit ist hier nicht dargetan; die drei Miterbinnen aber sind der Klage nicht beigetreten, noch haben sie zu den Anträgen der Klage irgendwie Stellung bezogen.
3. - Nun ist freilich nicht unerlässlich, dass im Fall einer Vertragsanfechtung sämtliche Miterben (ausser dem beklagten) als Vertragspartner am Prozess auf Seite der Kläger teilnehmen, oder dass auf Verlangen eines Erben ein Erbenvertreter ernannt werde (Art. 602 Abs. 3 ZGB), der alsdann aus eigener Handlungsmacht klagen kann (BGE 50 II 221), aber unter Umständen eine hinreichende Veranlassung dazu verneint (sei es auch nur, weil er für die Mehrzahl der Erben keinen Vorteil in der Lossage vom Vertrage sieht). Vielmehr ist genügend, aber auch erforder- lich, dass sämtliche Erben zur Klage Stellung beziehen und, soweit sie weder der Klage beitreten noch sich von vorn- herein einem darüber ergehenden Urteil unterziehen wollen, auf beklagter Seite am Prozesse teilnehmen. Die Vertrags- anfechtung darf nicht wie eine gewöhnliche Verfügung über Erbschaftsgegenstände vom Prinzip der Einstimmig- keit beherrscht sein. Auf Formmängel des Vertrages muss sich jeder daran Beteiligte unabhängig von den andern berufen können (übrigens auch der Känfer), und auf Mängel in der Vertretung oder auf Willensmängel beim Vertragsschluss jeder angeblich von einem solchen Mangel Betroffene. In den Prozess müssen dagegen sämtliche am Vertrage Beteiligten einbezogen werden, sei es auf Seite der Kläger oder des Beklagten. So gut wie « das Rechts- 218 Erbrecht. N0 36. verhältnis des Kaufes nur einheitlich für alle Beteiligten aufgehoben werden kann» (v. TURB, Schweizerisches Obli- gationenrecht § 89 am Ende), muss auch die Nichtigkeit oder Unverbindlichkeit den Kaufvertrag in seinem ganzen Bestande treffen. Ein Urteil aber, das nur zwischen einzel- nen am Vertrage 'Beteiligten erginge, wäre für die andern nicht verbindlich und liesse sich, speziell hinsichtlich des Grundbucheintrages, nicht vollziehen. Eine Klage, die . nicht alle der Sache nach Beteiligten einbezieht, ist daher wegen dieses Mangels ohne nähere Prüfung der Ansprüche abzuweisen.
4. - Damit ist einer neuen, den subjektiven Anspruchs- voraussetzungen Rechnung tragenden Klage nicht vor- gegriffen. Sind die Kläger weiterhin willens, die Vertrags- anfechtung durchzusetzen, so mögen sie die dem gegen- wärtigen Prozesse ferngebliebenen Miterbinnen zur Stel- lungnahme einladen. Jeder derselben steht frei, an einem solchen Prozesse auf Klägerseite teilzunehmen. Statt dessen kann sie aber auch zuhanden der Gerichte die Erklärung abgeben" sie anerkenne das Urteil, wie es auch lauten wird, als für sie selbst ebenfalls verbindlich. Ent- schliessen sich einzelne Miterbinnen weder im emen noch im andern Sinne, so bleibt dann allerdings den Klägern, sofern sie nicht von der Klage absehen wollen, nichts anderes übrig, als die betreffenden Miterbinnen neben dem Käufer einzuklagen. Dabei werden die Anträge gegen den Käufer (z.B. Leistungs-und Löschungsbegehren) nicht ohne weiteres auch gegenüber den Mitverkäufern gelten können, sondern es wird deren Stellung im Vertragsverhältnis durch entsprechend angepasste oder ergänzte Anträge Rechnung zu tragen sein. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 10. Juni 1948 in dem Sinne bestätigt, dass die Klage angebrachtermassen abgewiesen wird. Erbrecht. N0 36.
36. Urtell der ll. Zlvilabtellunl vom 20. Oktober 1948
i. S. Stöckli gegen Stöckli. Bäuerliche8 Erbrecht, Axt. 621 Abs. 1 ZGB. 219
1. Im Prozesse um die Zuweisung müssen von Bundesrechts wegen auch alle nicht Anspruch erhebenden Miterben zum Worte kommen; in welcher prozessualen Form, ist Frage des kanto- nalen Prozessrechts.
2. Mangels eines Ortsgebrs.uchs hat die Behörde unter Berück- sichtigung der petrsönli.c'lum Verhältnws6 der Erben zu ent- scheiden: Umstände, die als solche gewürdigt werden können . Droit 8UCCe8soraZ 'PGysan, art. 621 al. 1 CC.
1. Eu vertu de droit federal tous les coheritiers doivent etre entendus an cours du proces BUr l'attribution du domaine, y compris ceux qui n'ont pas demande a. l'exploiter. La proce- dure cantonale fixers. les formes dans lesquelles cette audition aura lieu.
2. A defaut d'un usage 10001, l'autorite devra. statuer eu egard Ala situation personneUe des haritiers; circonstances qui peuvent etre prises en consideration A cet agard. Diritto 8UCCe8Sorio 'l'UraZe (art. 621 op. 1 00).
1. In virtil deI diritto federale tutti i coeredi debbono essere uditi nel corso deI processo per l'attribuzione dell'azienda agricola, compresi quelli che non l'hanno chiesta. La procedura cantonale stabilira. in quali forme avra. Iuogo quest'audizione.
2. In mancanza d'un uso locale, l'autorita. dovr8. decidere tenendo conto della Bituazione personale degli eredi; circostanze ehe possono essere prese in considerazione a questo riguardo. Zum Nachlass des am 3. Februar 1946 verstorbenen Johann Martin Stöckli in Tägerig gehört u. a. ein land- wirtschaftliches Gewerbe im Halte von ca. 16 ~ Jucharten mit Vieh und Fahrhabe, dessen Ertragswert durch die zuständige Instanz auf Fr. 37 850.- geschätzt wurde. Die Erben Stöckli sind darüber einig, dass das Gewerbe einem von ihnen zu diesem Werte zuzuteilen ist. Beide Söhne erheben darauf Anspruch. Das Bezirksgericht Bremgarten hat es dem Kläger Josef Stöckli (geb. 1903), das Ober- gericht dem Beklagten und Widerkläger Martin Stöckli (geb. 1897) zugewiesen. Die vier Schwestern nahmen Partei für Martin, während der Vertreter der minderjährigen Miterbin Renate Huber sich auf die Seite des Klägers Josef stellte. Mit der vorliegenden Berufung hält Josef Stöckli an seinem Klagebegehren auf Zuweisung des Heimwesens an