Volltext (verifizierbarer Originaltext)
68 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. tatsächlich durch die Aktiven gedeckt war. Das ist auf Grund der einschlägigen Vorschriften des WStB zu prüfen,
d. ':11. der Art. 30-35, auf welche in Art. 56 für die Bewertung der Vermögensbestandteile juristischer Personen verwiesen wird. Da eine solohe Prüfung bisher von den kantonalen Behörden gar nicht vorgenommen wurde, ist die Sache hiezu und zu darauf gestützter neuer Entscheidung an sie zurückzuweisen.
7. Urten vom 7. März 1947 i. S. eldg. Steuerverwaltung gegen Bergueme1nde Oheralbrlst und Bern, kantonale Reknrskom- mission. Wehropf6'l': Besteuerung der mit jucistischer Persönlichkeit auS- gestatteten Alpkorporationen des Berner OberIa.ndes. Sacri{ice pour La def6n86 nationale: Imposition des corporations d'aJpages de l'OberIa.nd bernois qui ont la personnalite. Sacrific.io pe!, La di,fesa nazionale: Imposizi(;1n6 deDe corporazioni degli aJPl delI Oberland bemese mumte della. personalita. giuridica. A. - Nach Art. 20 des bern. Einführungsgesetzes zum ZGB erhalten Alpgenossenschaften das Recht der Persön- lichkeit ohne Eintragung in das Handelsregister durch die Genehmigung ihrer Statuten und Reglemente seitens des Regierungsrates. Schon bestehende Alpgenossenschaften werden als juristische Personen anerkannt, sollen aber ihre Statuten und Reglemente dem Regierungsrat zur Genehmigung vorlegen. Bei Alpen, die Allmendgenossen- schaften oder andern derartigen Korporationen gehören, ist die Teilung ausgeschlossen (Art. 102). Sie können aber, mit Zustimmung von'zwei Dritteln der Anteilhaber, sofern diese über mindestens zwei Drittel der Kuhrechte verfügen, veräussert, verpfändet oder belastet werden (Art. 103). Für Alpen, die in Kuhrechte eingeteilt sind, wird ein Seybuch geIührt. Dieses bildet einen Bestandteil des Grundbuches, und die Eintragungen im Seybuch haben für die Kuhrechte die gleichen Wirkungen wie die Eintra- gungen im Grundbuch (Art. 104). Zum Erwerb der Kuh-, l Bundesrechtliche Abgaben. N0 7. 69 rechte bedarf es der Eintragung in das Seybuch. Kuh- rechte können veräussert und verpfändet werden (Art. 105). Für Alpen, bei denen nicht mehr als 6 Anteilhaber vor- handen sind, kann mit Beschluss von zwei Dritteln der Anteilhaber, sofern diese über mindestens zwei Drittel der Kuhrechte verfügen, auf die Führung des Seybuches ver- zichtet werden; in diesem Falle stehen die Rechtsverhält- nisse der Alp unter den Bestimmungen über das Miteigen- tum (Art. 106, Abs. 2). B. - Die Berggemeinde Oberer Albristberg ist eine geseyete Alp mit 81 % Kuhrechten samt einem überbesatz von rund 3 % Kuhrechten und einem Armenweiderecht im Masse eines halben Kuhrechtes. Es wird ein Seybuch geführt. Das Alpreglement ist vom Regierungsrat des Kantons Bern genehmigt worden. Im Grundbuch ist als EigentÜIDerin der Alp die Berggemeinde als Alpkorporation eingetragen. In ihrer Steuererklärung für das eidgenössische Wehr- opfer H, vom 10. April 1945, bestritt die Berggemeinde die Steuerpflicht. Sie wurde für das Alpgrundstück (Weid- land) eingeschätzt. Die kantonale Rekurskommission hat die Einschätzung auf den Wert 4er der Alpgenossenschaft zustehenden Kuh- rechte beschränkt, die Besteuerung für die Weide (das Alp- grundstück) also aufgehoben. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, nach der Regelung im bernischen Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, Art. 20 und Art. 103 ft., sei die Rechtsnatur der Alpkorporation als einer juristischen Person eindeutig festgelegt. Die Be- schwerdeführerin Sei daher juristische Person und, gemäss Art. 3 WOB H, grundsätzlich wehropferpflichtig. Dagegen dürfe sie nicht ohne weiteres steuerrechtlich als Eigentü- merin der ganzen Alp betrachtet werden. Für die ZUrech- nung von Sachen und ~chten zum Vermögen eines Steuer- pflichtigen sei nicht nur dessen formalzivilrechtliche, son- dern insbesondere auch die wirtsohaftliche Stellung von Bedeutung. Bei den Alpkorporationen wirke sich der
70 Verwaltungs. und Disziplinarrecht. frühere, vor Einführung des ZGB vorhandene Rechtszu- stand noch aus. Danach sei die Rechtsnatur der Alpkor- poration umstritten' gewesen, doch sei auf Grund der gesetzlichen Vorschriften Miteigentum angenommen wor~ den. Die Alp sei bisher zur Grundsteuerschatzung nicht eingeschätzt gewesen. Die Rechte seien taxiert und die Steuer von jedem Berechtigten nach Massgabe der Zahl seiner Anteile bezogen worden. Auf Grund von Feststellungen bei Augenscheinen und der Kenntnisse orts- und sachkundiger Mitglieder der Re- kurskommission ergebe sich, dass die Korporation zwar die Verfügungsgewalt nach aussen, die Vertretung der Gemeinschaft gegenüber Dritten und im. Prozess, sowie die Ordnung und Orgairisation der Benutzung der Weide, und die Bewirtschaftung und Nutzung des Waldes habe, dass aber die Weide nicht von der Korporation, sonderu ausschliesslich von den Bergansprechern genutzt werde. Darin zeige sich der alte Rechtszustand, der als Miteigen- tum oder, in Anlehnung an Gierke, als ein Gesamthandver- hältnis, eine Art genossenschaftlichen Eigentums ange- sehen werden könne. Weil die Korporation aus der Weide, die den wichtigsten Teil des gemeinsamen Vermögens dar- stellt, keinen Ertrag erzielt, so seien auch die Steuern bisher nicht von ihr, sondern von den einzelnen Anspre- chern erhoben, auf sie entsprechend der Grösse ihrer An- sprachen verteilt worden. Wirtschaftlich betrachtet stün- den somit die wichtigsten Befugnisse an der Weide nicht der Korporation, sondern den einzelnen Ansprechern zu. Sie übten allein diejenigen Befugnisse aus, die einen Ertrag abwerfen, die also einer Bewertung unterliegen. Bei dieser Sachlage sei es gerechtfertigt, die Bergansprecher wirt- schaftlich auch als Eigentümer der Weide zu betrachten. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise sei auch gerecht- fertigt, weil es sich nicht um eine Genossenschaft des OR, sondern um ein aus alten wirtschaftlichen Verhältnissen herausgewachsenes Gebilde handle, auf das die Kategorien der heutigen Rechtsordnungen nicht recht passten. Auch Bundesrechtliehe Abgaben. N0 7. 71 die wirtschaftspolitischen . Auswirkungen der Belastung rufen Bedenken. Die Ordnung der Alpkorporation im. bernischen Recht ermögliche dem Kleinbauern und dem Arbeiter das Halten eines Stückes Grossvieh oder einiger Ziegen. Voraussetzung sei dabei aber, dass sich die Be- steuerung in bescheidenen Grenzen halte, da sonst die Gefahr bestehe, dass die kleinen Anteilhaber ihre Rechte an kapitalkräftigere Interessenten abtreten. Unter diesem Gesichtspunkt stehe die Besteuertmg der Alpkorporation für die Weide in Widerspruch. Eine Ausnahme bestehe 1J.ur für die Armenweide von % Kuhrecht und für den 1Jberbesatz von rund 3 % K~chten. Diese ständen im. Eigentum der Alp und würden von ihr jeweils zur Nutzung verpachtet. Das sei das Vermögen, d~ dem Wehropfer unterliege. O. - Die eidg. Steuerverwaltung erhebt die Verwaltungs- gerichtsbeschwerde und beantragt, den Entscheid der kan- tonalen Rekurskommission aufzuheben und dem neuen Wehropfer auch das Alpgrundstück zu unterwerfen. Zur Begründung wird im. wesentlichen ausgeführt, die Korpo- ration sei Eigentümerin des im. Grundbuch auf ihren Namen eingetragenen Grundeigentums und dafür steuerpflichtig. Die Annahme der Rekurskommission, dass aus Gründen wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine andere Behand- lung einzutreten habe, sei unzutreffend. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise sei bisher nur angewandt worden, wenn eine Absicht der Steuerumgehung anzunehmen war, zum Zwecke der Steuerersparnis ein Sachverhalt-vorgeschoben wurde, der den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprach. Sie müsse auf diese Fälle beschränkt bleiben. Bei den Alpkorporationen rechtfertige sich ein Abwei- ~hen vom zivilrechtlichen Sachverhalt nicht. Die Kuh- rechtinhaber hätten weder rechtlich, noch wirtschaftlich die Stellung von Eigentümern am Grundbesitz der Alp- genossenschaft. Ihre Rechte seien Nutzungsrechte und als solche zu besteuern. Der angefochtene Entscheid beruhe auf einer Verletzung des Gesetzes. Das steu.erbare Vermö-
72 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. gen der Alpgenossenschaft setze sich zusammen aus ihrem Grundeigentum und .den ihr zustehenden Nutzungsrechten. ". D. - Die Berggemeinde Oberalbrist beantragt Abwei- sung der Beschwerde, eventuell angemessene Herabsetzung der von der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragten Einschätzung. Zur Begründung wird im wesentlichen aus- geführt, aus der im angefochtenen Entscheide dargelegten historischen Entwicklung müsse geschlossen werden, dass die geseyete Alp ihrem Wesen nach nicht einer von den Kuhrechtsbesitzern verschiedenen juristischen Person in dem Sinne zustehen könne, dass die juristische Person schlechtweg die Befugnisse eines Eigentümers (Art. 64 fi. ZGB) ausüben könnte. Daraus schliesse der Entscheid mit Recht, dass das Eigentum an der Alp im wirtschaftlichen Sinne nicht der Alpkorporation, sondern den eimelnen Kuhrechtsbesitzern nach Massgabe ihrer Anteile zustehe. Die Alpkorporation selbst könne eine Nutzung an der Alp nur soweit ausüben, als ihr selbst Kuhrechte daran zu- stehen. Wenn die eidg. Steuerverwaltung die Alpkorpora- tionen mit Aktiengesellschaften oder Genossenschaften vergleiche, so übersehe sie den ausschlaggebenden Unter- schied zwischen jenen juristischen Personen und einer ber- nischen Alpkorporation. Die Aktionäre und Genossen- schafter· hätten einen persönlichen Anteil am Gewinn und an einem allfälligen Liquidationsergebnis, der Inhaber eines Bergrechtes einen dinglichen Anspruch an der Alp. Dieser bestehe am Grundstück als solchem und könne nicht verändert oder' aufgehoben werden. Bei einer Ver-· äusserung des Grundstückes würde er als dinglicher An- spruch weiterbestehen. Seine Verhaftung mit dem Grund- stück sei derart, dass er eine Liquidation der Korporation im Sinne des Obligationenrechtes schlechtweg unmöglich machen würde. Darum werde das Recht nicht als Mitglied- schaftsrecht, sondern als Nutzungsrecht bezeichnet, was in dem Entscheide der eidg. Kriegssteuer-Rekurskommis- sion Nr. 201 vom 27. Mai 1925 (VSA IV S. 205 fi.) über- sehen w:orden sei. Eine Gleichsetzung der Eigentumsver- Bundesrechtliche Abgaben. N° 7. 73 hiltnisse der Alpkorporation mit denjenigen einer Aktien- gesellschaft oder Genossenschaft sei verfehlt. Die Alpkorporation einer geseyeten Alp habe· als solche die grundlegenden Rechte des EigentümerS an der Sache nicht. Diese stünden Vielmehr den Kuhrechtsbesitzern zu. Sie allein seien befugt, das Grundstück zu nutzen; sie hätten die Möglichkeit, ihr Nutzungsrecht zu veräussern oder zu verpfänden. Sie übten somit alle Befugnisse aus, welche das Wesen des Eigentumsbegriffs ausmachen. Wollte man aber entgegen diesen Darlegungen das Eigen- tum an der geseyeten Alp steuerrechtlich als Vermögens- bestandteil der Alpkorporation betrachten, so sei zu be- rücksichtigen, dass dem Kuhrechtsbesitzer ein dingliches Recht an· der Alp zustehe. Dieses schränke das Eigentum der Alpkorporation wirtschaftlich und rechtlich ein und vermindere den Wert des Eigentumsrechtes um die darauf haftenden Nutzungsrechte dergestalt, dass man ruhig von einer Wertlosigkeit des formalrechtlichen Eigentums der Alpkorporation sprechen könne. Es gehe daher nicht an, den Steuerwert der Alp dem Schätzungswert der liegen- schaft· gleichzusetzen,· wie es die kantonale Wehropferver- waltung hier getan habe. Es müsste daher eventuell eine neue Einschätzung des Vermögenswertes der Alp für die Alpkorporation vorgenommen werden, wobei der Wen;. verminderung durch die darauf lastenden Nutzungsrechte Rec~ung getragen würde. Unbegründet sei auch der Antrag auf Erhöhung des Vermögens um den Wert von 3 %,Kuhrechten. E. - Die kantonale Rekurskommission beantragt Ab- weisung der Beschwerde. Sie verweist auf die Begründung des angefochtenen Entscheides und auf die Ausführungen der Antwort auf die Beschwerde und fügt im wesentlichEm bei : Wenn die Alpkorporationen auch als juristische Per- sonen anerkannt wurden, so sei· doch aer dingliche Cha- rakter des Rechtes des Anteilhabers bestehen geblieben. Dieser Tatsache habe das Steuerrecht stets Rechnung getragen. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise sei hier
74 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. besonders gerechtfertigt, weil es sich um. die Beurteilung eines wirtschaftlichen Gebildes handle, das in die rein sQhematische Ordnuilg des Obligationenrechtes und des formellen eidgenössischen Steuerrechtes nicht ohne wei- teres eingefügt werden könne. Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen in Erwägung:
1. - Der BRB über die Erhebung eines neuen Wehr- opfers (WOB TI) unterwirft der Besteuerung u. a. die juristischen Personen, die a.m 1. Januar 1946 ihren Sitz in der Schweiz hatten (Art. 3, lit. b). Der Gegenstand des Wehropfers ist für sie, wie für natürliche Personen, das Reinvermögen, d. h. nach der Legaldefinition, das um. die nachgewiesenen Schulden gekürzte gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Pflichtigel1 (Art. 5, Abs. I). Für die Vermögensbewertung und den Scltuldenabzug sind die Vorschriften des Wehrsteuerbeschlusses, Art. 28, 30 bis 35, entsprechend anzuwenden.
2. - Die Berggemeinde Oberalbrist gehört zu der Gruppe der Allmendgenossenschaften und ähnlichen Körperschaf- ten, deren Ordnung Art. 59, Abs. 3 ZGB dem kantonalen Recht überlassen hat. Im. Kanton Bern sind die bei Ein~ führung des Zivilgesetzbuches bestehenden Alpgenossen- schaften ohne Weiterea als juristische Personen anerkannt worden; es wurde ~nen lediglich auferlegt, ihre Statuten und Reglemente dem Regierungsrat· zur Genehmigung vorzulegen, wofür ihnen der Regierungsrat eine Frist an- setzen und für deren Nichtbeachtung Strafen androhen konnte. Neue Korporationen erhalten die Persönlichkeit mit der regierungsrätlichen Genehmigung ihrer Satzungen (Art. 20 des bern. Einfg. zum. ZGB; FLÜOKIGER, Personen .. rechtliche Elemente im bern. Einfg. zum. ZGB, Zeitschr" des bern. Juristenvereins, 37, S. 452). In beiden Fällen ist eine Eintragung im Ha.nde~egister für den Erwerb der Persönlichkeit nicht erforderlich. Bei Eintritt der Steuerpflicht für das Wehropfer war das Bundesroohtliche Abgaben. N° 7. 75 letzte Reglement der Berggemeinde Oberalbrist vom Re- gierungsrat genehmigt. Die Berggemeinde war daher als Alpkorporation anerkannt und hatte die Eigenschaft einer juristischen Person. Sie erfüllt als solche die Voraus- setzungen der subjektiven Steuerpflicht gemäss Art. 3, lit. b WOB n.
3. - Nach dem Grundbuch des Amtsbezirks Ober- simmental in Blankenburg ist die Berggemeinde Eigen- tümerin des Obern Albristberges, bestehend in Weidland, auf welchem als Rechte und Lasten lediglich eine Zaun- pflicht vorgemerkt ist. Das Weidland bildet daher einen Bestandteil des Vermögens der Berggemeinde, und sie ist nach Art. 5 WOB n dafür steuerpflichtig. Anders wäre es nur, wenn die Voraussetzungen erfüllt wären, unter denen es als zulässig erscheint, für die steuer- liche Betrachtungsweise von der Gestaltung des Sachver- halts nach Massgabe des Zivilrechts abzusehen, der Beur- teilung einen von ihr abweichenden Sachverhalt unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu Grunde zu legen. Nach feststehender Praxis ist aber, wo das Gesetz - wie hier - nichts anderes vorschreibt, ein derartiges Abwei- chen vom formell vorliegenden Tatbestand auf die Fälle beschränkt, in denen die von den Beteiligten gewählte Rechtsgesta.ltung ungewöhnlich (<< insolite)) BGE 59 I S. 284), sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls der wirt- schaftlichen Gegebenheit yöllig unangemessen erscheint, und wenn anzunehmen ist, dass sie missbräuchlich, ledig- lich deshalb gewählt worden ist, um. eine Einsparung von bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldeten Steuern zu erwirken (vgl. dazu GEERING, Treu und Glau- ben in der Festschrift für BLUMENSTEIN, « Von der Steuer in der Demokratie », S. 138 und Zitate). Wo diese Voraus- setzungen nicht zutreffen, entspricht es dem Grundsatz gesetzmässiger Verwaltung, dass sich die mit der Durch- führung des Gesetzes betrauten Behörden an die Ordnung des Gesetzes halten, selbst wenn sie das Ergebnis gefühls- mässig nicht unbedingt für befriedigend ansehen sollten.
76 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. Die Gesetzesdurchführung kann, soweit sie nicht aus- drücklich dazu ermäc~tigt ist, nicht dazu berufen sein, die Anordnungen des Gesetzgebers nach eigenem Gutfinden abzuändern, zu korrigieren. Auf eine solche, dem Grund- satze gesetzmässiger Verwaltung widersprechende Korrek- tur läuft aber ein Zurückgreifen auf einen angeblich ab- weichenden wirtschaftlichen Sachverhalt bei einem Tat- bestand hinaus, dessen rechtliche Gestaltung nach Mass- gabe des Gesetzes unzweideutig feststeht. So verhält es sich hier. Wo eine nach Massgabe des kan- tonalen Rechts als juristische Person anerkannte Korpo- ration zivilrechtlieh Eigentümerin eines Grundstückes ist, kann ~ die Besteuerung das Eigentum nicht andern Per- sonen zugeschrieben, die Korporation als Eigentümerin übergangen werden. . Übrigens ist das, was die Rekurskommission für die Rechtfertigung ihrer « wirtschaftlichen Betrachtungsweise» vorbringt, nicht übe~zeugend. Die Rekurskommission will aus den Nutzungsrechten der Inhaber der Kuhrechte ableiten, dass das Eigentum an der Weide wirtschaftlich nicht der Korporation, sondern den einzelnen Ansprechern zustehe. Sie verkennt dabei, dass den Ansprechern, als Einzelberechtigten, gerade die ~efugnis abgeht, die die Stellung des Eigentümers charakterisiert. Die Verfügung ü~r das Eigentum an der Alp, die Veräusserung; steht rocht dem Alpgenossen zu, sondern der Genossenschaft als Korporation, wobei der einzelne Alpgenosse überstimmt werden kann; und ebenso verhält es sich hinsichtlich Ver.; pfäItdungund Belastung (Art. 103 EG). Die Alpgenossen haben kein Eigentum an der Alp, sie sind vielmehr auf Nutzungsrechte beschränkt. Sie könnten daher, auch nicht anteilsmässig, für das Alpgrundstück als einen. Bestandteil ihres Vermögens besteuert werden. Dieses 1st vielmehr bei der Korporation zu erfassen.
4. -Die bernische Alpkorporation ist eine dem kan- tonalen öffentlichen Rechte unterstellte Genos8enschaft deren Zweck in der gemeinsamen Bewirtschaftunj;!; und Bundearechtliche Abgaben. N° 7. 77 Nutzung des Korporationsgutes besteht. Dem öffentlichen Recht ist sie unterstellt im Hinblick auf das Interesse, das die Allgemeinheit an der Erhaltung und einer dieser dien- lichen Bewirtschaftung des Korporationsgutes findet (vgl. ROSIN: Die öffentliche Genossenschaft, S. 87). Die öffent- lichrechtliche Seite kommt zum Ausdruck in den Be- schränkungen, denen die Korporation und die einzelnen Genossen in der Ausübung ihrer Rechte und in der Be- wirtschaftung des Korporationsgutes unterworfen sind (z. B. in dem Verbot einer Teilung der Alp, Art. 102 EG). Darin unterscheiden sie sich von privatrechtlichen Wirt- schaftsverbänden. Im übrigen sind sie, ähnlich den Ge- nossenschaften des Privatrechts, körperschaftliche Per- sonenverbindungen zur Wahrung wirtschaftlicher Interes- sen der Genossen. Der Unterschied zu den Wirtschaftsver- bänden des Privatrechts ist bei näherer Betrachtung kaum so bedeutend, wie die Rekurskommission anzunehmen scheint.
5. - Bei der Besteuerung der Alpgenossenschaft stellt sich die Frage, ob sich die Nutzung der Alpgenossen am Korporationsgut auf die Steuerberechnung auswirkt. Die Berggemeinde Oberalbrist vertritt die Auffassung, dass bei Festsetzung des steuerbaren Vermögens der Korporation die Alprechte, die den Alpgenossen zustehen, als eine Last anzurechnen seien, die den Wert des der Korporation zustehenden Eigentumsrechts vermindert. Es wird darauf Gewicht gelegt, dass die Alprechte als dingliche Rechte an der Alp ausgestaltet sind. Es liegt aber auf der Hand, dass im Rahmen einer Ordnung, die, wie der Wehropferbe- schluss, die juristische Person für ihr ganzes Reinvermögen steuerpflichtig erklärt und daneben die gesellschaftlichen Beteiligungsrechte der Mitglieder, soweit ihnen Vermögens- wert zukommt, als Bestandteile des steuerbaren Vermögens dieser Mitglieder behandelt, die Mitgliedschaftsrechte nicht als eitle den Wert der Korporation mindernde Last in Betracht kommen können, gleichgültig ob diese Mitglied- schaftsrechte im übrigen als obligatorische oder als ding-
78 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. Iiche Rechte ausgestaltet sind. Mitgliedschaftsrechte bilden für eine Korporation keine Beschränkung in der Verwen- dllllg des Korporationsgutes; ihre Ausübung ist für die Korporation keine Last, sondern die Erfüllung ihres orga- nisatorischen Zwecks. Es verhält sich in dieser Beziehung ähnlich wie beim Vermögen einer Stiftung. Die Bewirt- schaftung und Nutzung der Alp vermindert übrigens den Wert des Nutzungsgutes nicht, sondern verleiht ihm im Gegenteil erst einen Wert, der ihm ohne sie nicht zukäme. Jedenfalls bewirkt sie im Wirtschaftsplan der Korporation keine-Verminderung des Wertes des Korporationsvermö- gens.
6. - Nach den Weisungen des eidg. Finanz- und Zoll- departementes für die Bewertung der Grundstücke (Art. 12 der Verrugung vom 21. November 1944, Gas. Sammlung S. 757 f.) beträgt der Wehropferwert der geseyeten Alpen im Kanton Bem in der Regel 100 % der rohen Grund- steuerschatzung. Bei der Berggemeinde Oberalbrist wurde der Bewertung im Einschätzungsverfahren, mangels einer Grundsteuerschatzung für das Alpgrundstück, die Grund- steuerschatzung der Alprechte zugrunde gelegt. Es ergibt sich ein Steuerwert der Alp im Betrage von Fr. 44,000.-. Diese Bewertung ist im Verfahren vor den kantonalen Be- hörden nicht angefochten worden. Bei dieser Sachlage rechtfertigt sich die Anordnung einer neuen Bewertung nicht. Es hat daher bei der Schätzung des Steuerwerles der Alp auf Fr. 44,000.- sein Bewenden.
7. - Neben der Alp gehören zum Vermögen der Korpo- ration auch die ihr z. Zt. zustehenden 3 % Kuhrechte. Die Auffassung, dass diese Rechte im Werte des Alpgrund- stückes inbegriffen seien, ist offenbar irrtümlich. Sie bilden im Rahmen der Ordnung des Wehropferbeschlusses, bei welcher die Körperschaft für ihr Vermögen und die Inhaber körperschaftlicher Beteiligungsrechte für den Wert dieser Rechte besteuert werden, selbständige Vermögens- und Steuerobjekte. Derartige Rechte werden übrigens auch, wie dem Bundesgericht aus andern Fällen bekannt ist, Bundesrechtliche Abgaben. N° 8. '19 als selbständige Rechte genutzt, z. B. durch Verpachtung oder durch Verwendung zur Entschädigung der Alpge- nossen und -Angestellten.
8. Urteil vom 7. Februar 1947 i. S. eidg. Steuerverwaltung gegen AktiengeseDsehaft X. Weh't'opfer II:
1. Legitimation der eidg. Steuerverwaltung zur Verwaltungsge- richtsbeschwerde.
2. Für die Bewertung der Waren ist der Betrag der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder, wenn der Marktwert geringer ist, dieser ma.ssgebend (Art. 8 WOB II, Art. 33 WStB). Der kleinere . Wert darf nicht, z. B. durch Abzug der « privilegierten Reserve,. des bernischen Steuerrechts, noch weiter verringert werden. IIe sacrifice po'U't'la defense nationale :
1. Qua,liM de I'Admiiristration federale des contributions pour agir par la voie du recours de droit administratü.
2. Les ma.rchandises sont estimees d'apres leur "prix d'acqUisition ou de revient ou, si leur valeur ma.rchande est inferieure a ce prix, d'apres cette valeur (art. 8 ASN II, a,rt. 33 AIN). TI n'est pas pennis de faire en outre des deductions sur la plus faible de ces valeurs, d'en dMalquer par exemple le montant des «reserves privil6gi6es » prevues par le drQit bernois. II 8acrificio per la dif68a nazionale : .
1. QualitA dell'Ammjnistrazione federale delle contribuzioni per agire mediante ricorso di diritto amministrativo.
2. La merci sono valutate secondo il loro prezzo d'acqUisto 0 di costo 0, se illoro valore commerciale e piu basso, secondo questo valore (3rt. 8 DSN II; 3rt. 33 DIN). Non e lecito operare delle deduzioni su1 meno elevato di questi valori, di defalcare, per es., l'ammontare delle «riserve privilegiate)j previste dal diritto bernese. . A. - Das hernische Steuergesetz vom 29. Oktober 1944 bestimmt in Art. 56 Abs. 2 : « Waren sind nach den An- schaffungs- oder. Herstellungskosten oder, wenn der orts- übliche Marktwert geringer ist, nach diesem zu bewerten. » Auf Grund einer in Art. 36 Abs. 3 enthaltenen Ermäch- tigung erliess der Regierungsrat von Bern am. 12. Januar 1945 Weisungen an die Steuerbeh()rden betreffend Ab- schreibungen, Rückstellungen und Reserven, die u. a. vorsehen, dass auf dem Werte des Warenlagers eine « privilegierte Reserve» von jährlich höchstens 20%.