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73_I_79

BGE 73 I 79

Bundesgericht (BGE) · 1944-11-21 · Deutsch CH
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78 Verwaltungs. und Disziplinarrecht. liche Rechte ausgestaltet sind. Mitgliedschaftsrechte bilden für eine Korporation keine Beschränkung in der Verwen- d~ des Korporationsgutes; ihre Ausübung ist für die Korporation keine Last, sondern die Erfüllung ihres orga- nisatorisohen Zwecks. Es verhält sich in dieser Beziehung ähnlich wie beim Vermögen einer Stiftung. Die Bewirt- schaftung und Nutzung der Alp vermindert übrigens den Wert des Nutzungsgutes nicht, sondern verleiht ihm im Gegenteil erst einen Wert, der ihm ohne sie nicht zukäme. Jedenfalls bewirkt sie im Wirtschaftsplan der Korporation keine-Verminderung des Wertes des Korporationsvermö- gens.

6. - Nach den Weisungen des eidg. Finanz- und Zoll- departementes für die Bewertung der Grundstücke (Art. 12 der Verfügung vom 21. November 1944, Gas. Sammlung S. 757 f.) beträgt der Wehropferwert der geseyeten Alpen im Kanton Bern in der Regel 100 % der rohen Grund- steuerschatzung. Bei der Berggemeinde Oberalbrist wurde der Bewertung im Einschätzungsverfahren, mangels einer Grundsteuerschatzung für das Alpgrundstück, die Grund~ steuerschatzung der Alprechte zugrunde gelegt. Es ergibt sich ein Steuerwert der Alp im Betrage von Fr. 44,000.-. Diese Bewertung ist im Verfahren vor den kantonalen Be- hörden nicht angefochten worden. Bei dieser Sachlage rechtfertigt sich die Anordnung einer neuen Bewertung nicht. Es hat daher bei der Schätzung des Steuerwerles der Alp auf Fr. 44,000.- sein Bewenden.

7. - Neben der Alp gehören zum Vermögen der Korpo- ration auch die ihr z. Zt. zustehenden 3 % Kuhrechte. Die Auffassung, dass diese Rechte im Werte des Alpgrund- stückes inbegriffen seien, ist offenbar irrtümlich. Sie bilden im Rahmen der Ordnung des Wehropferbeschlusses, bei welcher die Körperschaft für ihr Vermögen und die Inhaber k9rperschaftlicher Beteiligungsrechte Iur den Wert dieser Rechte besteuert werden, selbständige Vermögens- und Steuerobjekte. Derartige Rechte werden übrigens auch, wie dem Bundesgericht aus andern Fällen bekannt ist, Bundesroohtliehe Abgaben. N° 8. 79 als selbständige Rechte genutzt, z. B. dUrch Verpachtung oder durch Verwendung zur Entschädigung der Alpge- nossen und -Angestellten.

8. UrteD vom 7. Februar 1947 i. S. eidg. Steuerverwaltung gegen AktiengeseDsehaft X. Wehropfer II :

1. Legitimation der eidg. SteuerverwaJtung zur VerwaJtungsge- richtsbeschwerde.

2. Für die Bewertung der Waren ist der Betrag der AnschafJungs- oder Herstellungskosten oder, wenn der Marktwert geringer ist, dieser ma.ssgebend (Art. 8 WOB TI, Art. 33 WStB). Der kleinere Wert darf nicht, z. B. durch Abzug der « privilegierten Reserve,. des bernischen Steuerrechts, noch weiter verringert werden. 11e sacrifi,ce P0'UA' la defense nationak :

1. Qua,liM de I'Admiiristration federale des oontributions pour a.gir par la voie du recours de droit administratif.

2. Las ma.rchandises sont estimees d'apres leur 'prix d'a.cqUisition ou de revient ou, si leur valeur ma.rchande est inferieure 8. ce prix, d'apres cette valeur (art. 8 ASN TI, a,rt. 33 AIN). TI n'est pas pennis de faire en outre des dMuctions sur la. plus faible de ces valeurs, d'en dMalquer par exemple le montant des «reserves privilegiees »prevues par le drQit bernois. 11 8acrifi,cio per la dif68a nazionale : .

1. Qua.litb. dell'Ammjnistrazione fedemle delle contribuzioni per agire mediante ricorso di diritto amministrativo.

2. La merci sono valutate secondo il loro prezzo d'acqUisto 0 di oosto 0, se illoro valore commerciale e pitJ. basso, sooondo questo valore (3rt. 8 DSN TI; 3rt. 33 DIN). Non e lecito operare delle deduzioni suI meno elevato di questi valori, di defalcare, per es.~ l'ammontare delle «riserve privilegiate» previste dal diritto ~ese. . A. - Das barnische Steuergesetz vom. 29. Oktober 1944 bestimmt in Art. 56 Abs. 2 : « Waren sind nach den An- schaffungs- oder. Herstellungskosten oder, wenn der orts- übliche Marktwert geringer ist, nach diesem. zu bewerten. » Auf Grund einer in Art. 36 Abs. 3 enthaltenen Ermäch- tigung erliess der Regierungsrat von Bern am. 12. Januar 1945 Weisungen an die Steuerbeh<>rden betreffend Ab- schreibungen, Rückstellungen und Reserven, die u. a. vorsehen, dass auf dem Werte des Warenlagers eine « privilegierte Reserve» von jährlich höchstens 20%,

80 Verwaltungs. und Disziplinarrecht. insgesamt höchstens 35% (bei ganz ausserordentlichen Verhältnissen 30 bzw~ 45%) zuzulassen sei. In der Weg- le~tung zum Ausfüllen der Steuererklärung natürlicher Personen für die Staats- und Gemeindesteuer 1945 und 1946, die Wehrsteuer hI und das neue Wehiopfer wies die kantonale Steuerverwaltung daraufhin, dass der Abzug « privilegierter Reserven» nur bei der Sta.a.ts- und der Wehrsteuer, nicht aber beim Wehropfer gelte. In der Folge fanden Verhandlungen zwischen den kantonalen und eidgenössischen Steuerbehörden über die Gleichbe- handlung der Bundessteuern statt, mit der sich die eid- genössische Steuerverwaltung (ESt V) an einer Aussprache einverstanden erklärte. Hierauf· machte die bernische Steuerverwaltung im Amtsblatt vom 17. März 1945 bekannt, für das neue Wehropfer könnten die gleichen Vermögenswerte wie für die Staatssteuer angegeben werden. Im Kreisschreiben Nr. 34 vom 1. Mai 1945 nahm die ESt V aDer den Standpunkt ein, dass die vom Kanton Bern geübte Praxis für das neue Wehropfer nicht über- nommen werden könne. Die bernische Steuerverwaltung lehnte ein,zurückkommen auf ihre Stellungnahme ab, und die EStV behielt sich vor, die gestützt darauf durch- geführten Veranlagungen anzufechten. B. ~ Die X A.-G. gab in ihrer Wehropfererklärung vom 14. April 1945 ein reines Vermögen von Fr. 249,574.- an .. Das Warenlager bewertete sie unter Abzug der « privi- legierten Reserve» mit Fr. 380;083.- auf Grund folgender Rechnung f Fertigw~ •.... Rohware : Pa.pier ....•.. Celluloid und Azeta.t . OhelDikaJien. . l?ackmateria.l . Reserve 32.2 % Ei1llltaMswere 31,091.65 70,257.30 291,630.10 154,189.35 '13,399.15 560,567.55 WertnaM Abzug 20,209.55 45,667.25 205,273.25 100,223.05 8,709.45 380,082.55 180.485.- 560,567.55 Bundearoohtliohe Abgaben. N° S. 81 Sie wurde für ein Vermögen von Fr. 271,928.- ver- anlagt. Die Erhöhung gegenüber der Deklaration beruht auf einer Herabsetzung der aufgeführten Passiven, die unbestritten blieb. Das Warenlager wurde zu dem um die « privilegierte Rese~e » gekürzten Wert. eingeschätzt. Hiegegen führte die ESt V Beschwerde mit dem Antrag, das dem Wehropfer unterliegende Vermögen sei um· den Betrag der « privilegierten Reserve» auf Fr. 452,000.- zu erhöhen. Die Kantonale Rekurskommission Bern (KRK) liess das Wareninventar durch einen Experten überprüfen, der zu folgenden Ergebnissen gelangte : Die Waren seien ·alle zu Gestehungspreisen aufgenommen. Die Fertigware sei keiner Entwertung ausgesetzt, da sie sofort abgesetzt werde. Dagegen unterliege die Rohware einer Entwertung durch die Lagerung, ZUDlal die Firma eilt zu grosses Lager halten müsse; sie habe nicht nur seit 1940 ein PflichtIager im Werte von rund Fr. 140,000.- anlegen müssen, sondern überdies möglichst viel Ware angekauft aus Besorgnis, sich infolge des Krieges nicht mehr ein- decken zu können. Mit Rücksicht auf die beschränkte Haltbarkeit seien auf den Einstandspreisen folgende Reduktionen vorzunehmen, um den Inventar-wert auf den Tagespreis zu bringen : Silbernitrat : 8 % von Fr.98,700.- .... ttbrige Chemikalj.en : 20 % von Fr. 55.490.- Celluloid und Azetat: 5 % von Fr. 291,630.- PacknlateriaJ.Pflichtlager: 10 % von Fr. 11,000.- . . . . . . • . . . . . . Fr •. 7,896.- » 11,098.- » 14,581.- 1,100.- Fr. 34,675.- Der Experte liess offen, ob wegen eines zu befürchtenden Preiszerfalls eine weitere Reserve zulässig wäre. O. - Mit Entscheid vom 5. Novem.ber 1946 hat die KRK die Beschwerde teilweise geschützt und das wehr- opferpBichtige Vermögen der X A.-G. auf Fr. 391,000.- angesetzt. Sie führt aus, eine Bewertung der Waren unter dem Betrag der Anschaffungs- oder Herstellungskosten 6 AS 73 I - 1947

82 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. oder des Marktwertes (Art. 8 WOB 11 in Verbindung mit Art. 33 WStB) sei ~ach der Praxis des B~desgerichts nioht zulässig, es wäre denn, am Stichtag hätten mit Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft Preisabschläge und damit Verluste bevorgestanden, die im Marktpreis noch nicht zum Ausdruck gekommen seien. Diese Ordnung sei klar, aber schwer durchzuführen, weil die durch die besonderen Umstände der Kriegszeit geschaffenen Risiken nicht leicht abzuschätzen seien und sich im Marktwert. nicht sofort auswirkten. Um eine gleichmässige Bewer- tung zu ermöglichen, habe 4er Regierungsrat für das analoge kantonale Recht die erwähnten Weisungen erlas- sen. Sie seien von den Bundesbehörden zunächst auch für das Wehropfer als anwendbar anerkannt, und das Publi- kum sei in diesem Sinne orientiert worden. Erst nach Ablauf der ~st für die Steuererklärungen habe die ESt V eine andere Haltung eingenommen. Aus diesem widerspruchsvollen Verhalten dürfe den Steuerpflichtigen keine Nachteil erwachsen. Es gehe nicht an, bloss auf die Ausdrucksweise der Steuererklärung abzustellen und die «privilegierte Reserve» ohne nähere Prüfung· der Bewertung voll aufzurechnen. Es sei vielmehr so zu halten, wie wenn neben den gesetzlichen Vorschriften gaJ' keine Weisungen erteilt worden wären, und im Einzel- falle zu untersuchen, ob und in welchem Umfange die ~.privilegierte Reserve» der Rückführuni der Herstel- lungs- oder Anschaffungskosten auf den Marktwert diene. Hier habe die ESt V gegenüber den dahingehenden Fest- stellungen des Gutachtens nur allgemein eingewendet, die Pflichtige habe den Risiken schon in der ursprünglichen Bewertung Rechnung getragen; dieser Einwand sei in keiner Weise belegt. Es sei daher entsprechend dem Gutachten auf den Lagerbeständen ein Abzug von Fr. 34,675.- für Entwertung zuzulassen. Ferner habe für die X A. -G. die. Gefahr bestanden, dass bei Kriegsende die starke ausländische Konkurrenz sich voll auswirke und demzufolge das zu hohen Preisen angeschaffte grosse Bundesrechtliehe Abgaben. No 8. 83 Lager an Rohstoffen sich entwerte; deshalb sei zusätzlich ein genereller Abstrich von 5% auf den Rohwaren gerecht- fertigt. Bei einem Einstandswert des Lagers an Roh- stoffen von rund Fr. 530,000.- bemesse sich dieser Abzug auf Fr. 26,500.-, der Totalabzug somit auf Fr. 61,175.-. Da die Pflichtige in der Wehropfererklärung Fr. 180,485.- abgezogen habe, erhöhe sich das wehropferpflichtige Vermögen von Fr. 271,928.- um Fr. 119,310.- auf Fr. 391,238.-. D. - Mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde bean- tragt die ESt V, dieser Entscheid sei aufzuheben und das wehropferpflichtige Vermögen auf Fr. 452,000.- fest- zusetzen. Sie macht geltend, der Abzug der « privilegierten Reserve» führe zu einer massiven Kürzung des nach Art. 33 WStB massgebenden Wertes und habe deshalb für das Wehropfer nicht anerkannt werden können. Die Steuerpflichtige habe gewusst, dass sie das Waren- lager zu den Anschaffungs bzw. Herstellungskosten oder aber zum Marktwerte zu deklarieren habe, falls dieser niedriger sei; für die kantonalen Steuern habe sie hievon die ({ privilegierte Reserve» abziehen dürfen. Es sei zu vermuten, dass sie die ihr zustehende Vergünstigung in vollem Umfang ausgenützt, die ({ privilegierte Reserve» von dem niedrigeren der beiden in Frage kommenden Werte in Abzug gebracht habe. Diese Vermutung sei durch nichts widerlegt. Die Auffassung der KRK wider- spreche der natürlichen Einstellung des Steuerpflichtigen. Die. Expertise sei eine fragwürdige Stütze, da sie von blossen Behauptungen der Beschwerdegegnerin a,usgehe, ohne die mengemnässige Vollständigkeit des Inventars nachzuprüfen. Bei richtiger Würdigung hätte die KRK auf eine Begutachtung verzichten können; vor ihr sei der Streit darum gegangen, ob die « privilegierte Reserve)} zulässig sei. Die Steuerpflichtige habe dann allerdings auch die Höhe des gesetzlichen Lagerwertes in Frage gestellt, aber nur ganz ungenügende Gründe dafür vor- gebracht, dass der Marktwert den Betrag nicht erreiche,

84 Verwaltungs- und Disziplinarrecht_ von dem sie die « privilegierte Reserve» abgezogen habe. In erster Linie habe sie sich auf die gegebene « Zü- sioherung » gestützt, 'und im Briefwechsel sei immer von der Gewährung eines Abzuges vom gesetzlichen Steuer- wert gesprochen worden. Die KRK habe zwar die Anwend- barkeit der « privilegierten Reserve» für das Wehropfer verneint, sie aber sachlich trotzdem in beschränktem Umfang unter anderer Bezeichnung gewährt. Ob die Gründe des Kantons Bern für die Zulassung einer « privi- legierten Reserve» stichhaltig seien, könne dahin- gestellt bleiben; für das Wehropfer als einmalige Ver- mögensabgabe gälten sie jedenfalls nicht, da sich hier ein ungesetzlicher Abzug als endgiUtiger Steuerverlust aus- wirke. Schwierigkeiten der Kontrolle dürften nicht zu einem Abweichen von den gesetzlichen Vorschriften führen. E. - Die KRK beantragt Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, die bernischen Wehropferpflichtigen hätten auf Grund übereinstimmender Weisungen der kantonalen und eidgenössischen Instanzen geglaubt, den Warenwert nach einem besonderen Verfahren festsetzen zu können. Wenn dieses nun nicht anwendbar sei, so hätten sie Anspruch darauf, dass im einzelnen Falle der Warenwert untersucht und ihre Gründe für die niedrigere Bewertung geprüft würden. Für die Annahme der ESt V, der Abzug von 35% sei "durchweg von dem niedrigeren Marktwert. gemacht worden, fehle jeder Anhaltspunkt. Im. vorliegen- den Falle habe der . Experte eine eingehende Prüfung vorgenommen, wie sein Gutachten zeige; die Ausset- zungen daran seien nicht begründet. Es werde nichts vorgebracht. was auf Unvollständigkeit des Inventars oder unrichtige Angabe der Gestehungspreise schliessen liesse. Auch mit dem Abzug von 5% auf dem gesamten Lager halte sich die KRK im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens. F. - Die X A.-G. verwahrt sich gegen die Verdächti- gung, im: Inventar sei nicht vollständig gewesen. Bundesreehtliche Abgaben. N0 8. 86 Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. .:....- Die Legitimation der ESt V zur Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde in Wehr9pfersachen ergibt sich aus Art. 103 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 18 WOB II und M. 112 Aha. 2WStB.Im vorliegenden Falle ist sie zudem nach Art. 103 Abs: 1 OG gegeben, da die ESt V schon die kantonale Beschwerde geführt hatte und in dem angefochtenen Entscheid als Partei beteiligt w-ar. 2.- Gemäss Art. 33 WStB, der nach Art. 8 WOB II auf das neue Wehropfer entsprechend anwendbar ist, ist bei Waren der Betrag der Anscha:ffun.gs- oder Herstel- lungskosten oder, wenn der Marktwert geringer ist, dieser massgebend. Die Regelung stimmt inhaltlich mit Art· 56 Abs. 2 des bernischen Steuergesetzesüberein. Die vom bernischen Regierungsrat auf Grund von Art. 36 Abs. 3 StG am 12. Januar 1945 erlassenen Weisungen bestimmen in Ziffer IIA I, dass auf dem Werte des Waren- lagers jährlich höchstens 20% und insgesamt höchstens 35% (in Ausnahmefällen 30 bzw. 45%) als « privilegierte Reserve» abgezogen werden dürfen. Wie aus der an- schliessenden Ziffer 2 klar hervorgeht, darf dieser Abzug nicht etwa nur von den Anschaffungs- oder Herstellungs7 kosten gemacht werden, sondern von dem nach Art. 56 Abs .. 2 festgestellten Werte des Warenlagers, also gege- benenfalls von dem niedrigeren Marktwerte. Damit weichen die Weisungen offensichtlich von jener mit Art. 33 WStB übereinstimmenden Regelung ab. Ob sie durch die in Art. 3ß·Abs. 3 StG enthaltene Ermächtigung gedeckt und ob die Erwägungen, die den Regierungsrat dazu geführt haben, richtig seien, ist hier nicht zu untersuchen. Sicher ist, dass sich die Weisungen nur auf das kantonale Steuerrecht beziehen und für die bundesrechtliche Ord- nung des Wehropfers keine Gültigkeit beanspruchen können und wollen. Die gegenteilige Auffassung wird" im

86 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. bundesgerichtlichen Verfahren' mit Recht von keiner Seite mehr vertreten.,3. - Streitig ist vielmehr nur noch, wie sich die Nicht- zulassung der {(privilegierten Reserve» beim Wehropfer auf die Bewertung des Warenlagers auswirkt: Ist der unter jenem Titel gemachte Abzug ohne weiteres aufzu- rechnen, oder ist in jedem einzelnen Falle zu untersuchen, ob der Abzug ganz oder teilweise unter einem anderen Titel gerechtfertigt sei ~ Ohne Einschränkung ist dann aufzurechnen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass die «privilegierte Reserve» von dem kleineren der beiden nach Art. 33 WStB für die Bewertung des Warenlagers zugelassenen Werte abgezogen worden ist; denn dann ist ein weiterer Abzug ausgeschlossen. Die ESt V betrachtet jene Voraussetzung als gegeben, weil die Weisungen des bernischen Regierungsrates den Abzug der « privilegierten Reserve» vom kleineren Werte zulassen und es höchst unwahrscheinlich sei, dass die Steuerpflichtigen von der ihnen zustehenden Vergünstigung nicht in vollem Umfang Gebrauch gemacht hätten. Anderseits geht der Stand- punkt mancher Steuerpflichtiger dahin, sie hätten geglaubt, durch die Zulassung der « privilegierten Reserve» -die sich nach der Publikation auch auf das neue Wehropfer erstreckt habe - wolle den eingetretenen Entwertungen und Risiken und der Schwierigkeit ihrer genauen Fest- stellung Rechnung getragen werden.; sie hätten deshalb einfach den Anschaffungswert eingesetzt und hievon die {(privilegierte Reserve» abgezogen. Das ist nicht nnglaub- haft; da der Nachweis der durch die besonderen Ver~ hältnisse der Kriegszeit verursachten Entwertungen und Risiken in der Tat Schwierigkeiten bietet, ist es möglich, dass gewisse Steuerpflichtige in der ihnen vermeintlich auch für das Wehropfer gewährten « privilegierten Re- serve» eine Art Kompensation für den unsicheren Abzug der Differenz zwischen Gestehungskosten und Marktwert erblickt und sie als das . einfachere Mittel vorgezogen haben, ohne sich bewusst zu sein, dass sie - wenigstens Bundesrechtliche Abgaben. Nil 8. 81 für die kantonalen Steuern - beides miteinan.der hätten verbinden können. Diese Möglichkeit darf nicht von vornherein ausgeschlossen und ohne jede konkrete Fest- stellung einfach angenommen werden, die « privilegierte Reserve» sei von dem kleineren der beiden in Frage kommenden Werte abgezogen, einallfalliges Sinken des Marktwertes unter die Gestehungskosten also schon im Ausgangspunkt berücksichtigt worden. Das geht umso- weniger an, als im bernischen Amtsblatt publiziert wurde, für das neue Wehropfer könnten. die gleichen Vermögens,. werte angegeben werden wie für die Staatssteuer; damit wurden die Steuerpflichtigen in den Glauben versetzt, die « privilegierte Reserve» könne auch beim Wehropfer abgezogen werden, was zu jenem Irrtum beigetragen haben mag. Trotzdem muss die Veranlagung den gesetz- lichen Vorschriften entsprechen, ist der Abzug' also beim Wehropfer nicht zuzulassen. Der Irrtum darf aber nicht dazu führen, dass das Warenlager höher als nach Art. 33 WStB bewertet wird, was zuträfe, wenn es zu den Her- stellungs- oder Anschaffungskosten eingesetzt würde, obwohl der Marktwert geringer wäre. In solchen Fällen ist daher auf den Marktwert abzustellen, auch wenn er irrtümlich in der Steuerdeklaration nicht ange~ben wurde.

4. - Im vorliegende Falle hat das von der Vorlnstanz eingeholte Gutachten ergeben; dass in dem der Steuer- deklaration zugrunde liegenden Inventar vom 31. Dezem- ber 1944 die Waren zu den Gestehungspreisen eingesetzt sind. Es. fragt sich daher, ob der Marktwert niedriger war; in diesem Sinne hat der' Experte geprüft, ob eine Entwertung eingetreten sei. Er stellt fest, dass die Steuer- pflichtige seit 1940 ein Pflichtlager im Werte von rund Fr. 140,000.- halten musste und auch abgesehen hievon aus Furcht, sich infolge des Krieges nicht mehr eindecken zu können, ein zu grosses Lager anschaffte. Während die Fertigwaren sofort abgesetzt wurden, waren die Roh- waren nach dem Gutachten bei längerer Lagerung einer

88 Verwaltungs. und Disziplinarrecht. Entwertung ausgesetzt, die der Experte für die einzelnen Warengattungen un:f;ersucht. Er führt aus, dass Celluloid -und Azetat bei mehr als zweijähriger Lagerung entwertet werden, weil sich das Haftsubstrat nicht -hält und nicht erneuert werden kanp; dass das Silbernitrat leicht oxy- diert und umkristallisiert werden muss; dass die übrigen Chemikalien Wasser anziehen und daher -nur beschränkt haltbar sind. Um den Inventarwert auf den Tagespreis zu bringen, hält er Reduktionen auf den Einstandspreisen für angezeigt, die er beim Silbernitrat auf 8%, bei den übrigen Chemikalien auf 20%, beim Celluloid und Azetat auf 5% und beim Pflichtlager an Packmaterial auf 10% bemisst·; so gelangt er zu einer Wertverminderung von insgesamt Fr. 34,675.-. Die Vorinstanz hat darauf ab- gestellt und eine Entwertmig des Warenlagers gegenüber den Inventarpreisen in diesem Betrage angenommen. Die EStV setzt sich mit dem Gutachten nicht ausein- ander. Sie bestreitet insbesondere nicht die Feststellung, dass dem Inventar die Gestehungspreise zugrunde liegen; 'damit entfällt aber ihr Einwand, ein allIälliger Minderwert gegenüber den Anschaffungskosten sei schon in den Inventarpreisen vor Abzug der « privilegierten Reserve» berücksichtigt. Auch die Ausführungen des Experten über die Entwertung der einzelnen Warengattungen und die Richtigkeit der dafür gemachten prozentualen Abzüge werden von der ESt V nicht wid~rlegt. Sie bringt nichts vor, was auf eine offensichtlich unrichtige Berechnung (Art. 104 Abs. 2 OG) schliessen liesse. Sie bemerkt ledig- lich, eine ungenügende Erfassung des Warenlagers könne Dicht nur durch zu niedrige Bewertung der vorhandenen Waren, sondern auch durch mengenmässige Unvollstän- digkeit des Inventars bewirkt werden; im vorliegenden Falle erhebt sie aber nicht ausdrücklich einen solchen. Vorwurf, gegen den die Steuerpflichtige übrigens pro- testiert. Die blosse theoretische Möglichkeit ohne jede tatsächliche Unterlage genügt nicht, um das Inventar und das darauf beruhende Gutachten zu entkräften. Bundesrechtliehe Abgaben. N0 8. 89 Mangels' bestimmter Anhaltspunkte liegt für das Bundes- gericht kein Anlass vor, die Richtigkeit und Vollständig- keit des Inventars und die Schlüssigkeit des Gutachtens in Zweifel zu ziehen und Erhebungen darüber zu verfügen, zumal kein dahingehender Antrag gestellt wird. Dann ~t aber gestützt auf das Gutachten anzunehmen, dass das Warenlager der Steuerpflichtigen am 1. Januar 1945 gegenüber-den im Inventar aufgeführten Einstandspreisen eine Entwertung von Fr. 34,675.- erlitten hatte und dass die um diesen Betrag verminderte Summe der Geste- hungskosten den nach Art. 33 WStB für das Wehropfer massgebenden niedrigeren Marktwert darstellt. (Im glei- chen Sinne: nicht veröffentlichte Urteile vom gleichen Tage i. S. Gilgen A.-G. und Schaad A.-G. betreffend Tuchwaren, i. S. Maitre et 6.ls S. A. und M6tallique S. A. betreffend· Uhrenbranche.)

5. - Die KRK hat sodann einen weiteren Abstrich von 5% auf sämtlichen Rohwarenvorgenommen im Hinblick auf das Risiko, dass sich bei Kriegsende die starke ausländische Konkurrenz sofort auswirken und eine Entwertung des zu hohen Preisen angeschafften Lagers herbeiführen könne. Sie stützt sich dabei auf den (im Archiv für schweiz. Abgaberecht, Bd. 14, S. 336 publizierten) Entscheid des Bundesgerichts vom 23. November 1945 in Sachen F., wo . ausgeführt wird: « In der Bewertung nach Art. 33 WStB ist. dem Ermessen des Pflichtigen ein gewisser Spielraum gelassen. Eine Be- wertung, die diesen Rahmen unterschreitet, ist dagegen unzulässig, weil insoweit ein Verlust nicht vorliegt. B;öch- stena könnte in diesem Umfang eine Rückstellung nach Art. 22 Abs. 1 lit. b WStB in Frage kommen, sofern sie geschäftsmässig begründet wäre, was nur zuträfe, wenn im Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses mit Wahrschein- lichkeit in naher Zukunft Preisabschläge und damit Verluste vorauszusehen gewesen wäl:en. » Die Vorinstanz übersieht aber, dass dieser Satz die Wehrsteuer auf dem Einkommen betrifft. Bei der Ergänzungssteuer vom Ver-

90 Verwaltungs. und Disziplinarrecht. mögen und beim Wehropfer, um. das es sich hier handelt, ist für Warenvorräte nach Art. 33 WStB entweder der Betrag der Gestehwigskosten oder der Marktwert mass'" gebend. Soweit Risiken der hier in Frage stehenden Art in den am Stichtage geltenden Marktpreisen nicht bereits zum. Ausdruck kommen, können sie für das Wehropfer nicht, etwa in Form einer «Rückstellung », dennoch· berücksichtigt werden. IDefür lässt die gesetzliche Bewer- tungsvorschrift keinen Raum.. Im vorliegenden Falle muss nach Erwägung 4 hievor angenommen werden, dass durch den vom Experten auf Fr. 34,675.- berechneten Abzug vom Betrage der Ge- stehungskosten das dem Gesetze entsprechende Ergebnis, die Bewertung zum. niedrigeren Marktwerte, erreicht ist. Der von der Vorinstanz zugelassene weitere Abstrich verstösst gegen Art. 33 wStB. Der Wert des Warenlagers und damit des wehropferpflichtigen Vermögens der X A;-G. ist daher um Fr. 26,500.- höher anzusetzen. (Im gleichen Sinne : nicht veröffentlichte Urteile vom gleichen Tage i. S. Maitre et fils S. A., M6tallique S. A. und Piquerez S. A. betreffend Uhrenbranche.) Demnach erlcennt da8 Bundesgericht : Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, indem das wehropferpflichtige Vermögen der X A.-G. auf Fr. 417,738.- festgesetzt wird. Das weitergehende Begeh- ren wird abgewiesen. Befreiung von kantonalen Abgaben. N° 9. 91

11. BEFREIUNG VON KANTONALEN ABGABEN EXEMPTION DE CONTRIBUTIONS CANTONALES

9. Urteil vom 21. März 1047 i. S. Sehweizerlscbe Bundesbahnen gegen Kanton Sehwyz •. Befreiwng von kantonalen Abgaben: 1. Der Anspruch kann beim Bundesgericht direkt, ohne vorherige Erschöpfung des kanto- nalen Instanzenzuges, erhoben werden.

2. Die Lagerhä.user der SBB sind, jedenfalls soweit sie nicht für bahnfremde Zwecke vermietet sind, von jeder Besteuerung durch die Kantone und die Gemeinden befreit.

3. Die Befreiung gilt vom 1. Januar 1946 an. Die Rechtskraft früher ergangener Steuerfestsetzungen kantonaler Behörden kann ihr nicht entgegengehalten werden. Eumption des oontributiona oantonales: 1. La demande peut ~tre portee directement devant le Tribunal federal, meme si tous les degres de juridiction cantonaux n'ont pas sM parcourus au prealable.

2. Les entrepöts des CFF sont exempts de toute imposition can- tonale et communale, dans 1a masure en tout cas OU ils ne sont pas donnes a. bail pour des usages etrangers au trafic des che- mins de fer.

3. L'exemption commence le l er janvier 1946. La force de chose jugee de taxations cantonales anterieures ne saurait la tenir en echec. l!JBOnero dalle contrib'UZioni cantonaU: 1. La domanda pUD essere presentata direttamente davanti al Tribunale federa1e, ancbe se tutte le istaIize cantonali non sono state previam.ente amte.

2. I magazzini delle SFF sono esonerati da ogni imposta cantonaJe e comunale nella misura in cui non sono dati in locazione a utenti estranei al trafllco ferroviario.

3. L'esonero comincia il primo di gennaio 1946. La forza di rosa giudicata di antecedenti tassazioni cantonaJi non EI opponibile a un sifIatto esonero. A. - Die Schweizerischen Bundesbahnen hatten sich bisher der Besteuerung ihrer Lagerhäuser in Brunnen (Gemeinde Ingenbohl) ohne Anerkennung einer Rechts- pflicht unterzogen. Nachdem auf den 1. Januar 1946 das neue Bundesbahngesetz, vom 23. Juni 1944, in Kraft getreten war, erhoben sie Anspruch auf Herabsetzung des im Kanton Schwyz steuerbaren Vermögens um. den