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73_IV_218

BGE 73 IV 218

Bundesgericht (BGE) · 1947-01-01 · Deutsch CH
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Strafgesetzbuch. N° 57.

repute crime toute infraction passible de la reclusion.

Condamne 8. la reclusion a vie, Ischy a donc commis un

crime au sens des art.· 9 et 24 CP. Aussi est-ce a juste

titre que le recourant a ete puni comme instigateur.

On pourrait etre tente d'objecter que le mot « crime »,

a l'art. 24, ne designe que l'infraction principale. Mais

rien, dans cette hypothese, ne permet de -s~pposer que

le Iegislateur ait entendu exclure l'instigation indirecte.

L'art. 24 ne dit pas : « Celui qui aura intentionnellement

et directement decide autrui. .. ». Il n'y a aucune raison

de l'interpreter en ce sens. La loi punit l'instigateur a

l'egal de l'auteur parce que, sans lui, l'infraction principale

n'eut vraisemblablement pas ete commise. Des Iors, il

serait incoMrent de sevir contre l'instigateur direct, mais

non contre celui qui l'a decide et qui est, en realite, la.

cause initiale de l'infraction principale. Sa participation

n'est pas moins coupable parce que l'instigue, au lieu

d'agir lui-meme, s'est servi d'un tiers.

b) Il ressort d'ailleurs du jugement du 20 fävrier 1943

qu'Ischy a joue un role de premier plan dans l'assassinat

de Bloch et qu'il etait pret a tout faire pour que l'infraction

füt consommee. Des lors, vu la conception subjective de

la participation dont s'inspire le Code penal suisse (cf.

RO 70 IV I 02, 69 IV 97), il doit ~tre conaidere comme ayant

ete non l'instigateur, mais le coauteur de ee crime. n

s'ensuit que, meme si l'opinion du recourant etait fondee,

l'application de l'art. 24 CP aurait ete justifiee.

57. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 14.

November 1947 i. S. Böni und Konsorten gegen Metzler.

Art. 27 Zifl. 1 StGB: Verfasser im Sinne dieser Bestimmung

ist nicht nur, wer einen Zeitungsartikel aufsetzt, sondern auch,

wer ihn als eigene Meinungsä.usserung der Presse zur Ver-

öffentlichung übergibt oder sich in anderer Weise als Verfasser

ausgibt und die Verantwortung dafür übernimmt.

Art. 2'! eh. 1 OP : L'auteur de l'OOrit, au sens de cette disposition,

n'est pas seulement celui qui redige un article de journal, mais

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au,.<>. > mit

dem Ersuchen um Bekanntgabe des Verfassers. Am 28.

März I 945 teilte ihm das Advokaturbureau Johannes Huber

in St. Gallen mit, dass das Direktorium der Grossloge

Alpina die Verantwortung für den in der Januar-Nummer

der « Alpina >> erschienenen Artikel « Heinrich Metzler und

die Nazi » übernehme. Darauf reichte Metzler beim Bezirks-

gericht St. Gallen gegen die oben genannten fünf Beklag-

ten eine zweite Ehrverletzungsklage ein.

Die Beklagten bestritten bei beiden Klagen die Passiv-

legitimation, da sie nicht Verfasser der eingeklagten Arti-

kel seien doch erklärte das Kantonsgericht St. Gallen

diesen Einwand in Übereinstimmung mit dem Bezirks-

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Strafgesetzbuch. No 57.

gericht als unbegründet und büsste die fünf Beklagten

wegen wiederholter übler Nachrede mit je 40 Franken.

Die hiegegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde hat der

Kassationshof abgewiesen.

Aus den Erwägungen :

2. -

In der Beschwerde wird weiter geltend gemacht,

der angefochtene Entscheid verletze Art. 1 und 27 StGB;

die Beschwerdeführer seien weder Verfasser der einge-

klagten Artikel noch Redaktoren der Zeitungen, in welchen

diese erschienen, und seien deshalb strafrechtlich nicht

dafür verantwortlich. Dass die Beschwerdeführer nicht

Redaktoren sind, ist unbestritten. Es kann sich somit

nur fragen, ob sie, wie das Kantonsgericht annahm, als

Verfasser für die in den eingeklagten Artikeln enthaltenen

Ehrverletzungen belangt werden können.

Als Verfasser eines Zeitungsartikels gilt zunächst nach

dem allgemeinen Sprachgebrauch derjenige, der ihn in

Gedanken entwirft und ihm durch eigenhändige Nieder-

schrift oder Diktat die zur Veröffentlichung bestimmte

äussere Form gibt. Darüber hinaus macht sich zum Ver-

fasser im Sinne von Art. 27 Ziff. 1 StGB, wer den Artikel

zum Zwecke der Veröffentlichung durch einen Dritten

aufsetzen lässt und dann als seine eigene Meinungsäusse-

rung der Presse übergibt oder wer in anderer Weise sich

als Verfasser ausgibt und die Verantwortung dafür -qber-

nimmt. Nur dieser weitere Begriff des Verfassers trägt

den besonderen tatsächlichen Verhältnissen Rechnung, die

zu der vom gemeinen Strafrecht abweichenden Regelung

der Presseverantwortung in Art. 27 StGB führten. Wer

eine Meinungsäusserung unter seinem Namen der Presse

zur Veröffentlichung· übergibt oder sich sonstwie als Ver-

fasser ausgibt, kann nicht nachträglich dadurch sich der

strafrechtlichen Verantwortung entziehen und diese auf

den Redaktor abwälzen, dass er die Verfasserschaft

bestreitet und damit dem Verletzten sowie dem von

diesem belangten Redaktor den vielfach kaum zu er-

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bringenden Beweis dafür zuschiebt, dass er den Artikel

wirklich selbst « verfasst » habe.

a) Der Artikel, welcher den Gegenstand der ersten

Klage Metzlers bildet, ist den verschiedenen Zeitungsre-

daktionen, die ihn veröffentlichten, zugegangen als Ein-

sendung oder Mitteilung des Direktoriums der Grossloge

Alpina, das sich damals aus den fünf Beschwerdeführern

zusammensetzte. Die Beschwerdeführer haben nicht be-

stritten, dass die Einsendung wirklich von diesem Direk-

torium ausging, noch hat einer von ihnen geltend gemacht,

er sei mit deren . Inhalt oder mit der Veröffentlichung

nicht einverstanden gewesen. Schon dies allein genügt

nach dem Gesagten, um alle fünf Beschwerdeführer als

Verfasser im Sinne von Art. 27 StGB zur Verantwortung

zu ziehen und als Mittäter der in den Artikeln enthaltenen

Ehrverletzungen zu bestrafen. Das Kantonsgericht hat

zudem ti.ngenommen, dass mindestens einer der Beschwer-

deführer wenn nicht mehrere die Verfasser im engem

Sinne sind, dass die Einsendung allen bekannt war und

dass sie mit ihrem Einverständnis an die verschiedenen

Zeitungsredaktionen versandt wurde. Diese tatsächliche

F~tstellung, die für den Kassationshof verbindlich ist

(Art. 273 Abs. 1 lit. b und Art. 277 bis BStP), lässt die

Behandlung der Beschwerdeführer als Verfasser vollends

als unanfechtbar erscheinen.

Die Beschwerdeführer beanstanden in diesem Zusam-

menhang auch die Annahme des Kantonsgerichts, Metzler

habe sie, obwohl er sie weder im Klagebegehren noch

in der Klageschrift ausdrücklich als Verfasser bezeichnete,

in dieser Eigenschaft belangen wollen. Wieso hiedurch

Bundesrecht verletzt sein soll, ist unerfindlich. Wie im

Ehrverletzoogsprozess das Klagebegehren zu formulieren

und die Klage zu begründen ist, bestimmt sich nach dem

kantonalen Prozessrecht, dessen Anwendung der Über-

prüfung des Kassationshofs entzogen ist.

b) Die zweite Klage Metzlers hat einen in der « Alpina »

erschienenen Artikel zum Gegenstand. Die Beschwerde-

Strafgesetzbuch. N° 57.

führer bestreiten wiederum die Verfässereigenschaft; sie

hätten zwar Metzler gegenüber, als er um Bekanntgabe

des Verfassers ersuchte·, die Verantwortung übernommen,

doch dieser ErkJä:rung komme nur zivilrechtliche, nicht

auch strafrechtliche Bedeutung zu, da es ini Strafrecht

keine Obernahme der Verantwortung durch einen Dritten

gebe. Bei einem Zeitungsartikel gilt indessen, wie bereits

ausgeführt, als Verfasser im Sinne von Art. 27 StGB

nicht nur wer den Artikel «verfasst» (aufgesetzt) hat,

sondern auch, wer ihn unter seinem Namen einer Zeitung

zur Veröffentlichung eingesandt oder sich in anderer Weise

als sein Verfasser ausgegeben und die Verantwortung

dafür übernommen hat. Wer den streitigen Artikel an

den Redaktor der « Alpina » sandte, ist nicht dargetan

und brauchte auch nicht abgeklärt zu werden, da die

Beschwerdeführer sich in anderer Weise als Verfasser

ausgegeben haben. Die Beschwerdeführer, gegen die

Metzler bereits eine erste Strafklage wegen Ehrverletzung

eingeleitet hatte, wussten, dass dieser den Redaktor der

« Alpina » zu belangen beabsichtigte, falls seinem wieder-

holten Begehren um Bekanntgabe des Verfassers nicht

entsprochen würde. Ihre Erklärung, die Verantwortung

zu übernehmen, erfolgte als Antwort auf jenes Begehren

und ·sollte die sonst dem Redaktor drohende Strafklage

von diesem abwenden. Wer aber unter solchen Umständen

und in der von den Beschwerdeführern gewählten Form

sich für ein Presseerzeugnis verantwortlich erklärt, gilt,

wie im erstinstanzlichen Urteil mit Recht ausgeführt

wird, als Verfasser und kann nach Art. 27 Zi:ff. l StGB

belangt werden.

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58. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 31. Oktober

1947 i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Zftrich gegen

Lautenschlager.

Art. 42 Zi/f. 1 StGB.

Voraussetzungen der Verwahrung von Gewohnheitsverbrechern.

Art. 42 eh. 1 OP.

Conditions de l'internement des delinqua.nts d'ha.bitude.

Art. 42, cijra 1 OP.

Presupposti dell'internamento dei delinquenti abituali.

Aus den Erwägungen :

Gemäss Art. 42 StGB kann verwahrt werden, wer

wegen Verbrechen oder Vergehen schon zahlreiche Frei-

heitsstrafen verbüsst hat, einen Hang zu Verbrechen oder

Vergehen, zur Liederlichkeit oder Arbeitsscheu bekundet

und wieder ein mit Freiheitsstrafe bedrohtes Verbrechen

oder Vergehen verübt.

Wieviele Freiheitsstrafen verbüsst sein müssen, damit

sie im Sinne dieser Bestimmung als zahlreiche gelten

können, hängt von den Verhältnissen des einzelnen Falles

ab. Der Richter, der über diese Frage entscheidet, hat

dem Gedanken Rechnung zu tragen, dass die Verwahrung

die Gesellschaft vor dem Rechtsbrecher sichern will, auf

welchen nach den gemachten Erfahrungen die Strafen

nicht bessernd wirken. Die Wirkung der Vorstrafen aber

wird nur verstanden, wenn man berücksichtigt, welcher

Art sie waren, wie weit sie zurückliegen und in welchen

Abständen sie sich folgten (ZÜRCHER, Erläuterungen zum

VE 1908 S. 79). Unter diesem Gesichtspunkt sind die

Freiheitsstrafen, die Lautenschlager vor Begehung der

neuen Tat verbüsst hat, zahlreich genug, um einen weiteren

Versuch, den Täter durch Strafe zu bessern, als nutzlos

erscheinen zu lassen. Wohl verteilen sie sich ~uf einen

Zeitraum von über zwanzig Jahren und hat sich Lauten-

schlager mitunter, so namentlich von 1929 bis 1934,

wohl verhalten. Allein seine Besserung war nie dauernd;