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!18 Strafgesetzbuch. N° 57. repute crime toute infraction passible de la reclusion. Condamne 8. la reclusion a vie, Ischy a donc commis un crime au sens des art.· 9 et 24 CP. Aussi est-ce a juste titre que le recourant a ete puni comme instigateur. On pourrait etre tente d'objecter que le mot « crime », a l'art. 24, ne designe que l'infraction principale. Mais rien, dans cette hypothese, ne permet de -s~pposer que le Iegislateur ait entendu exclure l'instigation indirecte. L'art. 24 ne dit pas : « Celui qui aura intentionnellement et directement decide autrui. .. ». Il n'y a aucune raison de l'interpreter en ce sens. La loi punit l'instigateur a l'egal de l'auteur parce que, sans lui, l'infraction principale n'eut vraisemblablement pas ete commise. Des Iors, il serait incoMrent de sevir contre l'instigateur direct, mais non contre celui qui l'a decide et qui est, en realite, la. cause initiale de l'infraction principale. Sa participation n'est pas moins coupable parce que l'instigue, au lieu d'agir lui-meme, s'est servi d'un tiers.
b) Il ressort d'ailleurs du jugement du 20 fävrier 1943 qu'Ischy a joue un role de premier plan dans l'assassinat de Bloch et qu'il etait pret a tout faire pour que l'infraction füt consommee. Des lors, vu la conception subjective de la participation dont s'inspire le Code penal suisse (cf. RO 70 IV I 02, 69 IV 97), il doit ~tre conaidere comme ayant ete non l'instigateur, mais le coauteur de ee crime. n s'ensuit que, meme si l'opinion du recourant etait fondee, l'application de l'art. 24 CP aurait ete justifiee.
57. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 14. November 1947 i. S. Böni und Konsorten gegen Metzler. Art. 27 Zifl. 1 StGB: Verfasser im Sinne dieser Bestimmung ist nicht nur, wer einen Zeitungsartikel aufsetzt, sondern auch, wer ihn als eigene Meinungsä.usserung der Presse zur Ver- öffentlichung übergibt oder sich in anderer Weise als Verfasser ausgibt und die Verantwortung dafür übernimmt. Art. 2'! eh. 1 OP : L'auteur de l'OOrit, au sens de cette disposition, n'est pas seulement celui qui redige un article de journal, mais Strafgesetzbuch. No 57. 219 au,.<>. > mit dem Ersuchen um Bekanntgabe des Verfassers. Am 28. März I 945 teilte ihm das Advokaturbureau Johannes Huber in St. Gallen mit, dass das Direktorium der Grossloge Alpina die Verantwortung für den in der Januar-Nummer der « Alpina >> erschienenen Artikel « Heinrich Metzler und die Nazi » übernehme. Darauf reichte Metzler beim Bezirks- gericht St. Gallen gegen die oben genannten fünf Beklag- ten eine zweite Ehrverletzungsklage ein. Die Beklagten bestritten bei beiden Klagen die Passiv- legitimation, da sie nicht Verfasser der eingeklagten Arti- kel seien doch erklärte das Kantonsgericht St. Gallen diesen Einwand in Übereinstimmung mit dem Bezirks- 220 Strafgesetzbuch. No 57. gericht als unbegründet und büsste die fünf Beklagten wegen wiederholter übler Nachrede mit je 40 Franken. Die hiegegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde hat der Kassationshof abgewiesen. Aus den Erwägungen :
2. - In der Beschwerde wird weiter geltend gemacht, der angefochtene Entscheid verletze Art. 1 und 27 StGB ; die Beschwerdeführer seien weder Verfasser der einge- klagten Artikel noch Redaktoren der Zeitungen, in welchen diese erschienen, und seien deshalb strafrechtlich nicht dafür verantwortlich. Dass die Beschwerdeführer nicht Redaktoren sind, ist unbestritten. Es kann sich somit nur fragen, ob sie, wie das Kantonsgericht annahm, als Verfasser für die in den eingeklagten Artikeln enthaltenen Ehrverletzungen belangt werden können. Als Verfasser eines Zeitungsartikels gilt zunächst nach dem allgemeinen Sprachgebrauch derjenige, der ihn in Gedanken entwirft und ihm durch eigenhändige Nieder- schrift oder Diktat die zur Veröffentlichung bestimmte äussere Form gibt. Darüber hinaus macht sich zum Ver- fasser im Sinne von Art. 27 Ziff. 1 StGB, wer den Artikel zum Zwecke der Veröffentlichung durch einen Dritten aufsetzen lässt und dann als seine eigene Meinungsäusse- rung der Presse übergibt oder wer in anderer Weise sich als Verfasser ausgibt und die Verantwortung dafür -qber- nimmt. Nur dieser weitere Begriff des Verfassers trägt den besonderen tatsächlichen Verhältnissen Rechnung, die zu der vom gemeinen Strafrecht abweichenden Regelung der Presseverantwortung in Art. 27 StGB führten. Wer eine Meinungsäusserung unter seinem Namen der Presse zur Veröffentlichung· übergibt oder sich sonstwie als Ver- fasser ausgibt, kann nicht nachträglich dadurch sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen und diese auf den Redaktor abwälzen, dass er die Verfasserschaft bestreitet und damit dem Verletzten sowie dem von diesem belangten Redaktor den vielfach kaum zu er- Strafgesetzbuch. No 57. 221 bringenden Beweis dafür zuschiebt, dass er den Artikel wirklich selbst « verfasst » habe.
a) Der Artikel, welcher den Gegenstand der ersten Klage Metzlers bildet, ist den verschiedenen Zeitungsre- daktionen, die ihn veröffentlichten, zugegangen als Ein- sendung oder Mitteilung des Direktoriums der Grossloge Alpina, das sich damals aus den fünf Beschwerdeführern zusammensetzte. Die Beschwerdeführer haben nicht be- stritten, dass die Einsendung wirklich von diesem Direk- torium ausging, noch hat einer von ihnen geltend gemacht, er sei mit deren . Inhalt oder mit der Veröffentlichung nicht einverstanden gewesen. Schon dies allein genügt nach dem Gesagten, um alle fünf Beschwerdeführer als Verfasser im Sinne von Art. 27 StGB zur Verantwortung zu ziehen und als Mittäter der in den Artikeln enthaltenen Ehrverletzungen zu bestrafen. Das Kantonsgericht hat zudem ti.ngenommen, dass mindestens einer der Beschwer- deführer wenn nicht mehrere die Verfasser im engem Sinne sind, dass die Einsendung allen bekannt war und dass sie mit ihrem Einverständnis an die verschiedenen Zeitungsredaktionen versandt wurde. Diese tatsächliche F~tstellung, die für den Kassationshof verbindlich ist (Art. 273 Abs. 1 lit. b und Art. 277 bis BStP), lässt die Behandlung der Beschwerdeführer als Verfasser vollends als unanfechtbar erscheinen. Die Beschwerdeführer beanstanden in diesem Zusam- menhang auch die Annahme des Kantonsgerichts, Metzler habe sie, obwohl er sie weder im Klagebegehren noch in der Klageschrift ausdrücklich als Verfasser bezeichnete, in dieser Eigenschaft belangen wollen. Wieso hiedurch Bundesrecht verletzt sein soll, ist unerfindlich. Wie im Ehrverletzoogsprozess das Klagebegehren zu formulieren und die Klage zu begründen ist, bestimmt sich nach dem kantonalen Prozessrecht, dessen Anwendung der Über- prüfung des Kassationshofs entzogen ist.
b) Die zweite Klage Metzlers hat einen in der « Alpina » erschienenen Artikel zum Gegenstand. Die Beschwerde- Strafgesetzbuch. N° 57. führer bestreiten wiederum die Verfässereigenschaft; sie hätten zwar Metzler gegenüber, als er um Bekanntgabe des Verfassers ersuchte·, die Verantwortung übernommen, doch dieser ErkJä:rung komme nur zivilrechtliche, nicht auch strafrechtliche Bedeutung zu, da es ini Strafrecht keine Obernahme der Verantwortung durch einen Dritten gebe. Bei einem Zeitungsartikel gilt indessen, wie bereits ausgeführt, als Verfasser im Sinne von Art. 27 StGB nicht nur wer den Artikel «verfasst» (aufgesetzt) hat, sondern auch, wer ihn unter seinem Namen einer Zeitung zur Veröffentlichung eingesandt oder sich in anderer Weise als sein Verfasser ausgegeben und die Verantwortung dafür übernommen hat. Wer den streitigen Artikel an den Redaktor der « Alpina » sandte, ist nicht dargetan und brauchte auch nicht abgeklärt zu werden, da die Beschwerdeführer sich in anderer Weise als Verfasser ausgegeben haben. Die Beschwerdeführer, gegen die Metzler bereits eine erste Strafklage wegen Ehrverletzung eingeleitet hatte, wussten, dass dieser den Redaktor der « Alpina » zu belangen beabsichtigte, falls seinem wieder- holten Begehren um Bekanntgabe des Verfassers nicht entsprochen würde. Ihre Erklärung, die Verantwortung zu übernehmen, erfolgte als Antwort auf jenes Begehren und ·sollte die sonst dem Redaktor drohende Strafklage von diesem abwenden. Wer aber unter solchen Umständen und in der von den Beschwerdeführern gewählten Form sich für ein Presseerzeugnis verantwortlich erklärt, gilt, wie im erstinstanzlichen Urteil mit Recht ausgeführt wird, als Verfasser und kann nach Art. 27 Zi:ff. l StGB belangt werden. Strafgesetzbuch. No 58. 223
58. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 31. Oktober 1947 i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Zftrich gegen Lautenschlager. Art. 42 Zi/f. 1 StGB. Voraussetzungen der Verwahrung von Gewohnheitsverbrechern. Art. 42 eh. 1 OP. Conditions de l'internement des delinqua.nts d'ha.bitude. Art. 42, cijra 1 OP. Presupposti dell'internamento dei delinquenti abituali. Aus den Erwägungen : Gemäss Art. 42 StGB kann verwahrt werden, wer wegen Verbrechen oder Vergehen schon zahlreiche Frei- heitsstrafen verbüsst hat, einen Hang zu Verbrechen oder Vergehen, zur Liederlichkeit oder Arbeitsscheu bekundet und wieder ein mit Freiheitsstrafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen verübt. Wieviele Freiheitsstrafen verbüsst sein müssen, damit sie im Sinne dieser Bestimmung als zahlreiche gelten können, hängt von den Verhältnissen des einzelnen Falles ab. Der Richter, der über diese Frage entscheidet, hat dem Gedanken Rechnung zu tragen, dass die Verwahrung die Gesellschaft vor dem Rechtsbrecher sichern will, auf welchen nach den gemachten Erfahrungen die Strafen nicht bessernd wirken. Die Wirkung der Vorstrafen aber wird nur verstanden, wenn man berücksichtigt, welcher Art sie waren, wie weit sie zurückliegen und in welchen Abständen sie sich folgten (ZÜRCHER, Erläuterungen zum VE 1908 S. 79). Unter diesem Gesichtspunkt sind die Freiheitsstrafen, die Lautenschlager vor Begehung der neuen Tat verbüsst hat, zahlreich genug, um einen weiteren Versuch, den Täter durch Strafe zu bessern, als nutzlos erscheinen zu lassen. Wohl verteilen sie sich ~uf einen Zeitraum von über zwanzig Jahren und hat sich Lauten- schlager mitunter, so namentlich von 1929 bis 1934, wohl verhalten. Allein seine Besserung war nie dauernd ;