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73_IV_212

BGE 73 IV 212

Bundesgericht (BGE) · 1947-01-01 · Deutsch CH
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2lll

55. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 31. Oktober

1M7 · i. S. Klebei gegen Staatsanwaltschaft des Kantons

Ohwalden.

Arl •. 13 Abs. 8 BtGB.

Epileptisch ist nur, wer an genuiner oder symptomatischer Epi-

lepsie leidet.

Wenn die Behauptung der Epilepsie durch Sachverständige

widerlegt ist, braucht die Frage, ob der Beschuldigte die Tat

im Zustande der Zurechnungsfähigkeit begangen habe, nur

unter der Voraussetzung von Art. 13 Abs. l StGB begutachtet

zu werden.

Art. 13 al. 2 OP.

Cette disposition vise l'epilepsie proprement dite et non les troubles

epileptiformes.

Lorsque les experts nient l'epilepsie, la. question de savoir si

l'inculpe a agi en eta.t de responsa,bilite ne doit faire l'objet

q'une expertise que dans le cas ·de J'art l3 aJ. 1.

Arl. 13, Cf'· 2 OP.

Queste. disposizione si applica a chi soffre di epilessia propria.mente

detta. e non soltan.to di disturbi di forma epilettica..

Se i periti negano l'a.sserta. epileasia, la. questiOne se J'imputa.to

abbia agito in ista.to di responsabilita dev'essere sottoposta.

a.ll'esame perita.le soltanto nel ca.so previsto dall'a.rt. 13, cp. 1 CP.

Aus den Erwdgungen.:

Art. 13 Abs. 1 StGB schreibt vor, dass der Geistes-

zustand des Beschuldigten durch einen oder mehrere

Sachverständige zu untersuchen ist, wenn der Richter an

der Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten zweifelt.

Davon abweichend gebietet Art. 13 Abs. 2 die Unter-

suchung schon dann, wenn gelte:nd gemacht wird, der

Beschuldigte sei epileptisch. Die Gefahr, dass der Richter

den Beschuldigten für zurechnungsfähig halte, obwohl

er die Tat im Zustande der Unzurechnungsfähigkeit oder

der verminderten Zurechnungsfähigkeit begangen hat, ist

beim Epileptiker besonders gross; das Gesetz will es

nicht darauf ankommen lassen, ob dem Richter Zweüel

an der Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten aufsteigen.

Die blosse Behauptung genügt hier, weil der Epileptiker

vor dem Richter leicht den Eindruck eines normalen

Strafgesetzbuch. No öö.

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Menschen erwecken kann (StenBull, Sonderausgabe, StR

S. 339, NatR S. 778).

Der Beschwerdeführer hat aber im kantonalen Ver-

fahren ein Gutachten ins Recht gelegt, das Dr. Küng am

31. Oktober 1943 über ihn erstattet hat. Dr. Küng führt

darin aus, die genaue somato-psychische Untersuchung

habe keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer genui-

nen Epilepsie oder einer anderen krampfauslösenden Er-

krankung des Gehirns (symptomatische Epilepsie) ergeben.

Dagegen reagiere der Beschwerdeführer zu Zeiten grosser

seelischer Not, im Anschluss an starke seelische Erre-

gungen (Verhaftung, Gericht) mit Anfällen von Bewusst-

seinsverlust und Hinfallen, d. h. mit sogenannten epi-

leptüormen Anfällen. Das seien seelisch-psychogen aus-

gelöste Bewusstseinsverluste, die bei gewissen seelisch

labilen Menschen durch starke affektive Erregungen

ausgelöst werden. Das Obergericht hat diesem Gutachten

Glauben geschenkt und daher eine Epilepsie im Sinne von

Art. 13 Abs. 2 StGB verneint. Mit Recht. Diese Bestim-

mung versteht unter Epilepsie nur die genuine (ererbte)

und die symptomatische (erworbene) Epilepsie, die auf

eine Erkrankung des Gehirns zurückzuführen sind, nicht

auch die unzutreffenderweise etwa 8.1.s Affektepilepsie

bezeichneten epileptüormen Anfälle, die bei heftigen

Gemütserregungen stimmungslabiler Psychopathen auf-

treten, aber mit echter Epilepsie nichts zu tun haben

(vgl. WYRSOH, Gerichtliche Psychiatrie 145). Nur der

echten Epilepsie eigen sind die epileptischen Psychosen,

die zur Begehung von Delikten im Zustande der Unzu-

rechnungsfähigkeit führen können, ferner die oft tagelang

dauernden Dämmerzustände, die vor oder nach den

Anfällen oder statt derselben im Sinne eines Aequivalents

ä.Uftteten und ebenfalls die Zurechnungsfähigkeit des

Kmhken beeinträchtigen. Die genuine Epilepsie führt

e;och oft zur Verblödung des Kranken (vgl. Bmsw.ANGER,

Leitfaden der forensischen Psychiatrie 64 ff.). Alle diese

Erscheinungen sind es, die von Gesetzes wegen die Begut~

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Strafgesetzbuch. No 55.

achtung der Frage rechtfertigen, ob der Epileptiker die

Tat im Zustande der Zurechnungsfähigkeit begangen habe.

Da sie bei einem Beschuldigten, der nicht epileptisch

erkrankt ist, sondern bloss unter dem Einfluss starker

seelischer Erregung epileptiforme Anfälle erleidet, nicht

vorhanden sind, verpflichtet Art. 13 Abs. 2 StGB den

Richter nicht, die Frage, ob ein solcher Beschuldigter die

Tat im Zuatande der Zurechnungsfähigkeit begangen

habe, unter allen Umständen durch Sachverständige

begutachten zu lassen.

Nun hat der Beschwerdeführer freilich schon vor den

kantonalen Instanzen nicht Gemütserregungen mit epi-

leptiformen Anfällen, sondern Epilepsie behauptet, und

nach Art. 13 Abs. 2 genügt, wie gesagt, zunächst die

blosse Behauptung, um die Untersuchung durch Sach-

verständige zu rechtfertigen. Es könnte daher scheinen,

als sei das Obergericht gestützt auf die blosse Behauptung

des Beschwerdeführers, Epileptiker zu sein, verpflichtet

gewesen, die durch das Gutachten Küng nicht beantwor-

tete Frage, ob er die ihm zur Last gelegten strafbaren

Handlungen aus den Jahren 1945 und 1946 im Zustande

der Zurechnungsfähigkeit begangen habe, durch andere

Sachverständige abklären zu lassen. Allein nachdem auf

Grund des Gutachtens Küng feststeht, dass der Beschwer-

deführer tatsächlich nicht an Epilepsie erkrankt ist,

entfällt die Vermutung, dass er im Zustande der Unzu-

rechnungsfähigkeit oder der verminderten Zurechnungs-

fähigkeit gehandelt haben könne. Die Vermutung besteht

nur solange, als sie nicht durch Sachverständige wider-

legt ist. Sonst hätte es jeder Beschuldigte in der Hand,

eine Begutachtung seines Geisteszustandes dadurch zu

erzwingen, dass er allen Feststellungen von Sachverständi-

gen, wonach er nicht Epileptiker sei; zum Trotze Epilepsie

behaupten würde. Das liefe auf eine Umgehung des Art.

13 Abs. 1 StGB hinaus, der im allgemeinen die Begut-

achtung nicht schon auf das blosse Verlangen des Be-

schuldigten hin, sondern nur dann von Bundesrechts

Strafgesetzbuch. No 65.

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wegen vorschreibt, wenn der Richter an der Zurechnungs-

fähigkeit des Beschuldigten zweifelt. Es ist nicht der

Sinn des Art. 13 Abs. 2 StGB, diese Umgehung des Ge-

setzes zu ermöglichen. Ist die Behauptung der Epilepsie

durch Sachverständige widerlegt, so braucht die Frage,

ob der Beschuldigte die Tat im Zustande der Zurech-

nungsfähigkeit begangen habe, nur begutachtet zu werden

wenn der Richter an der Zurechnungsfähigkeit des Be-

schuldigten zweifelt, wobei er nach der Rechtsprechung

(BGE 69 IV 53; 72 IV 62) Zweifel, die sich normalerweise

aufdrängen, nicht unterdrücken darf.

Das Obergericht verneint solche Zweifel mit der Be-

gründung, dass der Beschwerdeführer sich bei Begehung

der ihm zur Last gelegten Handlungen nicht in seelischer

Not befunden habe und daher ein Zusammenhang zwi-

schen seinen Anfällen und diesen Handlungen schwerlich

zu finden sei. Diese Würdigung verletzt das Gesetz nicht.

Die epileptiformen Amalle des Beschwerdeführers brauch-

ten die Überzeugung des Gerichts, dass er zur Zeit der

Begehung der strafbaren Handlungen zurechnungsfähig

gewesen sei, umso weniger zu erschüttern, als der Be-

schwerdeführer nicht behauptet, seine Taten oder auch

bloss eine davon im Verlaufe eines Anfalles verübt zu

haben. Übrigens führt Dr. Küng aus, dass solche Anfälle

mit Verlust des Bewusstseins und Hinfallen verbunden

seien. Das. macht wahrscheinlich, dass der Beschwerde-

führer während eines solchen Anfalles schon physisch

ausserstande gewesen wäre, die ihm vorgeworfenen Hand-

lungen auszuführen.