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73_IV_145

BGE 73 IV 145

Bundesgericht (BGE) · 1947-05-02 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Die Ehe des Johann Früh, eines fünfundvierzig-

jährigen Metzgers, ist seit März 1946 gerichtlich getrennt.

Früh hat seine Ehefrau einmal mit dem Messer bedroht

und ihr erklärt, er mache sie gerade .hin. Auch mit seinen

zwei Schwestern lebt Früh nicht in gutem Einvernehmen.

Als er mit seinem Geschäft in finanzielle Schwierigkeiten

geriet~ warf er ihnen vor; sie hätten ihn bei verschiedenen

Erbteilungen hintergangen. Er belästigte sie deswegen

ständig, wurde in der Wut tätlich, packte eine seiner

10

AS 'l'3 IV -

1947

146

Strafgesetzbuch. No 38.

Schwestern und warf einen Tisch um. Die Schwestern

erwirkten deswegen gegen ihn ein gerichtliches Besuehs-

ve~bot. Da er es brach, verurteilte ihn das Bezirksgericht

Winterthur wegen Ungehorsams, während das Obergericht

des Kantons Zürich die Tat als Hausfriedensbruch wür-

digte und Früh am 20. November 1945 mangels Strafan-

trages freisprach. Am 22. März 1946 .geriet Früh im

Restaurant seiner Schwestern erneut mit diesen in Streit.

Er zerschlug Gläser und warf eine Kiste mit Stumpen auf

den Boden. Die eine Schwester fürchtete damals, er werde

gegen sie tätlich, und rief die Polizei um Schutz an. In

einem Prozesse, den Früh wegen der behaupteten Über-

vorteilung bei den Erbteilungen gegen seine Schwestern

durchführte, unterlag er sowohl vor dem Bezirksgericht

· Winterthur, als auch vor dem· Obergericht und am 6. Juli

1946 vor dem Kassationsgericht des Kantons Zürich. Der

ungünstige Ausgang des Prozesses vor der ersten Instanz

bewog ihn, den Gerichtsbeamten Dr. Haller verschiedene

Male im Büro aufzusuchen und ihm vorzuwerfen, er habe

das Protokoll über ·die Befragung seiner Schwestern ge-

fälscht, ihn ferner mit « Halunke » zu beschimpfen und

sich überhaupt so zu benehmen, dass sich Dr. Haller

ernstlich bedroht fühlte und man sich veranlasst sah, Früh

das Betreten des Büros dieses Beamten zu verbieten und

das gesamte Personal des Bezirksgerichts vor ihm zu war-

nen. Im August 1946 sprach Früh gegen Dr. Haller an-

lässlich eines Zusammentreffens im Obergericht erneut

Drohungen aus.

Gegen 23 Uhr des 4. September 1946 traf Früh, der

leicht angetrunken war, am Bahnhofplatz in Winterthur

den Kanzleiadjunkten Müller, einen Beamten der Bezirks-

anwaltschaft. Er redete ihn mit den Worten an: «So du

Sauchaib vo de Bezirksanwaltschaft, ich schla di z'Tod,

lueg da mini Chlüppli (Hände) a, ich bi nüd umesuscht

Metzger; ich schla di zumene Chrüppel. »Nachdem Müller

versucht hatte, Früh zu beruhigen, fuhr dieser fort :

« Ich schla di zumene Chrüppel, de nächscht, wo dra

Strafgesetzbuch. No 38.

14'7

chunt„ isch de HueberJi.)) Damit meinte er Dr. Huber,

den Geschäftsleiter der Bezirksanwaltschaft Winterthur.

]früh schlug dem Müller den Hut von hinten ins Gesicht

und versetzte ihm, vor Wut schäumend, mehrere Stösse

und }l~austsch1äge in die Bauch- und Magengegend. Müller

flüchtete sich in eine Telephonkabine und benachrichtigte

die Polizei. Friih versuchte, die G1astüre der Kabine einzu-

schlagen, öffnete sie und wollte Müller herauszerren. Er

sprach nicht nur gegen diesen, sondern auch gegen eine

ihn begleitende Frau_Schimpfworte aus. ·In der Annahme,

dass die Polizei benachrichtigt sei, entfernte er sich dann.

Als er etwas später Müller erneut traf, versetzte er ihm

wiederum Schläge in die Magen- und Bauchgegend. In

diesem Augenblick erschien die Polizei und nahm ihn fest.

Im Verfahren vor der Bezirksanwaltschaft Winterthur,

vor der sich Früh wegen des Vorfalles vom 4. September

1946 zu verantworten hatte, wurde der Beschuldigte

durch .Ärzte der Heil- und P:ßegeanstalt Rheinau psy-

chiatrisch begutachtet. Die Bemühungen der Gutachter,

ihn zur Einsicht zu bringen, waren umsonst. Früh wurde

zeitweise heftig, bezeichnete die Mitglieder der Behörden

als « Schnuderbuben » und sprach sogar dunkel und unbe-

stimmt davon, dass er einen Karabiner laden könn~ und

dass er abrechnen würde. Auch ä.usserte er sich da.hin,

ein anderer hätte unter solchen Umständen seine Schwester

hingemacht, er wolle sie aber nicht anrühren, sondern nur

um sein Recht kämpfen. Die Gutachter kamen zum Schlus-

se, dass Früh ein unintelligenter, reizbarer,·· primitiver

Psychopath mit katathymen überwertigen Ideen sei. Als

solcher habe er mehr als ein Normaler unter der Wirkung

seiner Affekte gestanden. Er ha.be die Tat daher im Zu-

stande erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit be-

gangen. Da abgesehen von den überwertigen · Ideen· alle

anderen geistigen Funktionen Frühs intakt seien und die

genannten Ideen durch ärztliche M:assna.hrnen nicht zu

beeinftussen seien, sei seine Unterbringung in eine ärztlich

geleitete Anstalt nicht notwendig, -0bwohl er in seinem

US

Strafgesetzbuch. No 38.

jetzigen Zustande die öffentliche Sicherheit und .Ordnung

gefährde und bei ihm die Gefahr weiterer unberechen-

ba:cer Affekthandlungen bestehe.

B. -

Am 25. Januar 1947 erklärte das Bezirksgericht

Winterthur Früh wegen des Vorfalles vom 4. September

1946 der Drohung (Art. 180 StGB) und der Tätlichkeiten

(Art. 126 StGB) schuldig, verurteilte ihn unter Annahme

verminderter Zurechnungsfähigkeit zu vierzehn Tagen

Gefängnis, die es als durch die Untersuchungs- und Sicher-

heitshaft erstanden erklärte, und ordnete gestützt auf

Art. 14 StGB die Verwahrung des Verurteilten an.

Früh legte gegen dieses Urteil Berufung ein mit dem

Antrage auf Aufhebung der Verwahrung. Eine vom Ober-

gericht des Kantons Zürich angeordnete zweite Begutach-

tung führte den Oberarzt der Heilanstalt Burghölzli zum

Schluss, dass Früh in seiner geistigen Gesundheit erheblich

beeinträchtigt und geistig mangelhaft entwickelt sei; sodass

seine Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder

gemäss seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln,

erheblich herabgesetzt gewesen sei. Früh gefährde die

öffentliche Sicherheit oder Ordnung und bedürfe, solange

diese Gefährdung andauere, .der Verwahrung in einer ge-

schlossenen Anstalt (Art.14 StGB). Der Zustand des .Ange-

klagten erfordere weder seine Behandlung noch seine Ver-

sorgung in einer .Heil- oder Pflegeanstalt (Art. 15 StGB).

Zur Begründung führte der Sachverständige unter ande-

rem aus,. die Untersuchung im Burghölzli zeige genau das

gleiche Bild wie jene in der Rheinau. Früh trete konse-

quent als Ankläger auf und werfe den Vorexperten falsche

Begutachtung vor. In .. wiederholten eingehenden Unter-

redungen zeige er sich allen Anstrengungen gegenüber, ihn

zur Einsicht zu bringen, vollkommen unbelehrbar. Je mehr

man auf ihn eindringe, Argumente der Logik anführe und

ihn auf seine Denkfehler aufmerksam mache, umsomehr

verstei(e ·er sich auf sein Be~serwissen. Wo Wünsche ~nd

Triebe .im Spiele seien, sei das Denken und Argumentieren

Frühs ausschliesslich affektgelenkt. Als Ergebnis dieser

Strafgesetzbuch. No 38.

149

Denkstörungen treten die ans Wahnhafte grenzenden

katathymen überwertigen Ideen auf, an denen Früh in

sturer Einsichtslosigkeit festhalte. Im Vordergrund seiner

angeborenen Psychopathie stünden die Reizbarkeit, Un-

beherrschtheit, Unordentlichkeit, Disziplinlosigkeit und

Primitivität. Es müsse angenommen werden, dass Früh

auf freiem Fusse unverzüglich seine Prozesse wieder auf-

greifen und seine Angriffe gegen die Behörden fortsetzen

würde. E~ner ärztlichen oder psychologischen Behandlung

gegenüber habe er sich bis jetzt vollkommen unbeeinfluss-

bar erwiesen. Er bedürfe der Verwahrung in einer nicht

ärztlich geleiteten Anstalt, da er keiner Behandlung oder

psychologischen Beeinflussung zugänglich sei.

Gestützt auf dieses Gutachten . bestätigte das Ober-

gericht des Kantons Zürich am 16. Mai 1947 das Urteil des

Bezirksgerichts. Zum Einwand „des Angeklagten, dass er

weder der Heilung zugänglich sei noch der Pflege bedürfe,

führte es aus, dass er immer wieder in Aufregungszustände

verfalle, die eine ärztliche Behandlung als notwendig .er-

scheinen liessen. Sie könne sich möglicherweise auf die

Abgabe von Beruhigungsmitteln und auf persönlichen Zu-

spruch beschränken, sie könne aber auch weiter gehen, um

den Angeklagten mit der Zeit von seinen Zwangsvorstel-

lungen zu befreien. Dass er sich während der verhältnis-

mässig kurzen Beobachtungszeit einer psychiatrischen Be-

handlung nicht sehr zugänglic.h gezeigt habe, spreche noch

nicht endgültig gegen seine Heilfähigkeit; das ·Abklingen

so heftiger Affekte, wie sie bei ihm vorliegen:, erforaere

erfahrungsgemäss viel Zeit. Auf jeden Fall aber sei die

Pflegebedürftigkeit des Angeklagten gegeben.

0. -

Früh führt gegen das Urteil des Obergerichts

Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrage, die Verwahrung

sei aufzuheben. Er macht geltend, er gefährde die öffent~

liehe Sicherheit oder Ordnung nicht. Auch sei er weder

heil- noch pflegebedürftig, weil er keiner Behandlung oder

psychologischen Beeinflussung zugänglich sei. Es sei ein

offensichtliches Versehen im Sinne von Art. 277bis BStP,

150

Strafgesetzbuch. No 38.

dass das Obergericht diese Feststellung des Oberarztes der

Heil- und Pflegeanstalt Burghölzli nicht berücksichtige.

D. -

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich bean-

tragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

Der Kassationshof zieht

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 La repetition des actes delictueux ne s'oppose pas nooessaire- ment a l'octroi du sursis.

E. 2 Le tribunal qui emet une appreciation sur le prevenu doit indi- quer les faits sur lesquels elle repose.

E. 3 La sospensione condizionale puo essere rifiutata a motivo del

carattere vendicativo e litigioso del condannato.

D'octobre 1945 a janvier 1946, Marie-Therese Polo, nee

le 10 aout 1933, s'est rendue quelquefois dans le garage de

Theophile Gailland, chauffeur de taxis, a Montreux. Apres

l'avoir invitee a monter dans sa voiture, Gailland lui

caressait les organes genitaux et se faisait masturber.

Le Tribunal de police correctionnelle du district de

Vevey lui a inflige, le 2 mai 1947, dix mois d'emprisonne-

ment en vertu de l'art. 191 eh. 2 CP. La Cour de cassation

vaudoise a maintenu ce jugement le 2 juin 1947.

Le condamne s'est pourvu en nullite au Tribunal föderal.

n s'en prend au refus du sursis.

Oonsiderant en droit :

Le recourant n'ayant jamais subi de peine privative de

liberte, il s'agit de savoir s'il remplit les conditions subjec-

tives de l'octroi du sursis {art. 41 eh. 1 al. 2 CP). Les pre-

miers juges ont retenu, d'une part, que les attentats a la

pudeur ont ete repetes a plusieurs reprises, d'autre part,

que les renseignements obtenus sur l'accuse sont nette-

ment defavorables: il est ((decrit comme querelleur, vindi-

catif et de moralite douteuse ». Ils en ont conclu que seule

une peine forme et severe pourrait l'amender.

Bien que la repetition d'actes delictueux denote une

perversite plus grande et ne soit des lors pas indifferente

pour apprecier les perspe6tives d'amendement du con-

damne, eile ne saurait en principe s'opposer a eile seule

a l'octroi du siitsis (arret de ce jour dans la cause Müller).

En l'espece, ofi ne sait meine pas combien de fois Gailland

a attente a la pudeur de Marie-Therese Polo. Sans doute

le Tribunal de police fait-il aussi etat du caractere du con-

damne. Mais le considerant qu'il y consacre est tire presque

textuellement d'un rapport de police. Certes, il n'appar-

tient pas a la Cour de ceans de decider si le tribunal repres-

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

144

Verfahren. No 37.

Schwendimann gemäss Art. 42 StGB als Gewohnheitsver-

brecher zu verwahren sei. Dem Kanton Luzern kann die

Verwahrung seines Bürgers am besten zugemutet werden.

Gegenüber diesen Überlegungen vermag der Umstand,

dass der Untersuchungsrichter von Lenzburg sich auch mit

der Abklärung der ausserhalb des Kantons Aargau ver-

übten Taten Schwendimanns befasst hat, nicht den Aus-

schlag zu geben. Eine gewisse Abklärung war schon zur

Festsetzung des Gerichtsstandes geboten, und soweit der

Untersuchungsrichter im Interesse der Prozessökonomie

und weil Schwendimann in Lenzburg in Haft war, darüber

hinausgegangen ist, darf es dem Kanton Aargau nicht zum

Nachteil gereichen. Eine vorläufige Vereinigung der Un-

tersuchung in der Hand einer einzigen Behörde, bis eine

sichere Grundlage zur Bestimmung des Gerichtsstandes

vorhanden ist, ist einem wiederholten Hin- und Herschie-

ben eines Verhafteten von einem Kanton in den andern

vorzuziehen.

Vgl. auch Nr. 30. -

Voir aussi n° 30.

I. STH.AFGESETZBUCH

CODE PENAL

38. Urteil de.<c Kassationshofes vom 19. September 1947

i. S. Früh gegen Staatsanwaltschaft des Kantons ZürlelJ..

145

Art. 14 Abs. 1 StGB. Verwahrung eines vermindert Zuroohnungs-

fähigen.

Begriff der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

(Erw. 2).

·

Auch ein Unheilbarer kann verwahrt werden, wenn er pflege-

bedürftig ist (Erw. 3).

·

Die Heil- oder Pflegeanstalt braucht nicht ärztlich geleitet zu

sein (Erw. 4).

Art. 14 al. 1 OP. Internement d'un delinquant a responsabiliU

restreinte.

Ce qu'il faut entondre par « oomproniettre la securite ou !'ordre

publics » (consid. 2).

Un incurable peut aussi etre interne s'il a besoin de soins

(consid. 3).

·

·

II n'est PllS necessaire que l'höpital ou l'hospice soit dirige par un

medecin (consid. 4).

.

Art. 14, cp. 1 OP. Internamento d'un delinquente di responsabüitti

scemata.

Che debba.~i intendere eon le parole « espone a pericolo la ·Sicurezza

o l'ordine pubblico » (consid. 2).

Un ineurabile puo essere pure internato, se e bisognoso di eure

(eonsid. 3).

Non ocoorre ehe la casa di salute o di custodia sia.diretta da un

medieo (oonsid. 4).

A. -

Die Ehe des Johann Früh, eines fünfundvierzig-

jährigen Metzgers, ist seit März 1946 gerichtlich getrennt.

Früh hat seine Ehefrau einmal mit dem Messer bedroht

und ihr erklärt, er mache sie gerade .hin. Auch mit seinen

zwei Schwestern lebt Früh nicht in gutem Einvernehmen.

Als er mit seinem Geschäft in finanzielle Schwierigkeiten

geriet~ warf er ihnen vor; sie hätten ihn bei verschiedenen

Erbteilungen hintergangen. Er belästigte sie deswegen

ständig, wurde in der Wut tätlich, packte eine seiner

10

AS 'l'3 IV -

1947

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Strafgesetzbuch. No 38.

Schwestern und warf einen Tisch um. Die Schwestern

erwirkten deswegen gegen ihn ein gerichtliches Besuehs-

ve~bot. Da er es brach, verurteilte ihn das Bezirksgericht

Winterthur wegen Ungehorsams, während das Obergericht

des Kantons Zürich die Tat als Hausfriedensbruch wür-

digte und Früh am 20. November 1945 mangels Strafan-

trages freisprach. Am 22. März 1946 .geriet Früh im

Restaurant seiner Schwestern erneut mit diesen in Streit.

Er zerschlug Gläser und warf eine Kiste mit Stumpen auf

den Boden. Die eine Schwester fürchtete damals, er werde

gegen sie tätlich, und rief die Polizei um Schutz an. In

einem Prozesse, den Früh wegen der behaupteten Über-

vorteilung bei den Erbteilungen gegen seine Schwestern

durchführte, unterlag er sowohl vor dem Bezirksgericht

· Winterthur, als auch vor dem· Obergericht und am 6. Juli

1946 vor dem Kassationsgericht des Kantons Zürich. Der

ungünstige Ausgang des Prozesses vor der ersten Instanz

bewog ihn, den Gerichtsbeamten Dr. Haller verschiedene

Male im Büro aufzusuchen und ihm vorzuwerfen, er habe

das Protokoll über ·die Befragung seiner Schwestern ge-

fälscht, ihn ferner mit « Halunke » zu beschimpfen und

sich überhaupt so zu benehmen, dass sich Dr. Haller

ernstlich bedroht fühlte und man sich veranlasst sah, Früh

das Betreten des Büros dieses Beamten zu verbieten und

das gesamte Personal des Bezirksgerichts vor ihm zu war-

nen. Im August 1946 sprach Früh gegen Dr. Haller an-

lässlich eines Zusammentreffens im Obergericht erneut

Drohungen aus.

Gegen 23 Uhr des 4. September 1946 traf Früh, der

leicht angetrunken war, am Bahnhofplatz in Winterthur

den Kanzleiadjunkten Müller, einen Beamten der Bezirks-

anwaltschaft. Er redete ihn mit den Worten an: «So du

Sauchaib vo de Bezirksanwaltschaft, ich schla di z'Tod,

lueg da mini Chlüppli (Hände) a, ich bi nüd umesuscht

Metzger; ich schla di zumene Chrüppel. »Nachdem Müller

versucht hatte, Früh zu beruhigen, fuhr dieser fort :

« Ich schla di zumene Chrüppel, de nächscht, wo dra

Strafgesetzbuch. No 38.

14'7

chunt„ isch de HueberJi.)) Damit meinte er Dr. Huber,

den Geschäftsleiter der Bezirksanwaltschaft Winterthur.

]früh schlug dem Müller den Hut von hinten ins Gesicht

und versetzte ihm, vor Wut schäumend, mehrere Stösse

und }l~austsch1äge in die Bauch- und Magengegend. Müller

flüchtete sich in eine Telephonkabine und benachrichtigte

die Polizei. Friih versuchte, die G1astüre der Kabine einzu-

schlagen, öffnete sie und wollte Müller herauszerren. Er

sprach nicht nur gegen diesen, sondern auch gegen eine

ihn begleitende Frau_Schimpfworte aus. ·In der Annahme,

dass die Polizei benachrichtigt sei, entfernte er sich dann.

Als er etwas später Müller erneut traf, versetzte er ihm

wiederum Schläge in die Magen- und Bauchgegend. In

diesem Augenblick erschien die Polizei und nahm ihn fest.

Im Verfahren vor der Bezirksanwaltschaft Winterthur,

vor der sich Früh wegen des Vorfalles vom 4. September

1946 zu verantworten hatte, wurde der Beschuldigte

durch .Ärzte der Heil- und P:ßegeanstalt Rheinau psy-

chiatrisch begutachtet. Die Bemühungen der Gutachter,

ihn zur Einsicht zu bringen, waren umsonst. Früh wurde

zeitweise heftig, bezeichnete die Mitglieder der Behörden

als « Schnuderbuben » und sprach sogar dunkel und unbe-

stimmt davon, dass er einen Karabiner laden könn~ und

dass er abrechnen würde. Auch ä.usserte er sich da.hin,

ein anderer hätte unter solchen Umständen seine Schwester

hingemacht, er wolle sie aber nicht anrühren, sondern nur

um sein Recht kämpfen. Die Gutachter kamen zum Schlus-

se, dass Früh ein unintelligenter, reizbarer,·· primitiver

Psychopath mit katathymen überwertigen Ideen sei. Als

solcher habe er mehr als ein Normaler unter der Wirkung

seiner Affekte gestanden. Er ha.be die Tat daher im Zu-

stande erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit be-

gangen. Da abgesehen von den überwertigen · Ideen· alle

anderen geistigen Funktionen Frühs intakt seien und die

genannten Ideen durch ärztliche M:assna.hrnen nicht zu

beeinftussen seien, sei seine Unterbringung in eine ärztlich

geleitete Anstalt nicht notwendig, -0bwohl er in seinem

US

Strafgesetzbuch. No 38.

jetzigen Zustande die öffentliche Sicherheit und .Ordnung

gefährde und bei ihm die Gefahr weiterer unberechen-

ba:cer Affekthandlungen bestehe.

B. -

Am 25. Januar 1947 erklärte das Bezirksgericht

Winterthur Früh wegen des Vorfalles vom 4. September

1946 der Drohung (Art. 180 StGB) und der Tätlichkeiten

(Art. 126 StGB) schuldig, verurteilte ihn unter Annahme

verminderter Zurechnungsfähigkeit zu vierzehn Tagen

Gefängnis, die es als durch die Untersuchungs- und Sicher-

heitshaft erstanden erklärte, und ordnete gestützt auf

Art. 14 StGB die Verwahrung des Verurteilten an.

Früh legte gegen dieses Urteil Berufung ein mit dem

Antrage auf Aufhebung der Verwahrung. Eine vom Ober-

gericht des Kantons Zürich angeordnete zweite Begutach-

tung führte den Oberarzt der Heilanstalt Burghölzli zum

Schluss, dass Früh in seiner geistigen Gesundheit erheblich

beeinträchtigt und geistig mangelhaft entwickelt sei; sodass

seine Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder

gemäss seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln,

erheblich herabgesetzt gewesen sei. Früh gefährde die

öffentliche Sicherheit oder Ordnung und bedürfe, solange

diese Gefährdung andauere, .der Verwahrung in einer ge-

schlossenen Anstalt (Art.14 StGB). Der Zustand des .Ange-

klagten erfordere weder seine Behandlung noch seine Ver-

sorgung in einer .Heil- oder Pflegeanstalt (Art. 15 StGB).

Zur Begründung führte der Sachverständige unter ande-

rem aus,. die Untersuchung im Burghölzli zeige genau das

gleiche Bild wie jene in der Rheinau. Früh trete konse-

quent als Ankläger auf und werfe den Vorexperten falsche

Begutachtung vor. In .. wiederholten eingehenden Unter-

redungen zeige er sich allen Anstrengungen gegenüber, ihn

zur Einsicht zu bringen, vollkommen unbelehrbar. Je mehr

man auf ihn eindringe, Argumente der Logik anführe und

ihn auf seine Denkfehler aufmerksam mache, umsomehr

verstei(e ·er sich auf sein Be~serwissen. Wo Wünsche ~nd

Triebe .im Spiele seien, sei das Denken und Argumentieren

Frühs ausschliesslich affektgelenkt. Als Ergebnis dieser

Strafgesetzbuch. No 38.

149

Denkstörungen treten die ans Wahnhafte grenzenden

katathymen überwertigen Ideen auf, an denen Früh in

sturer Einsichtslosigkeit festhalte. Im Vordergrund seiner

angeborenen Psychopathie stünden die Reizbarkeit, Un-

beherrschtheit, Unordentlichkeit, Disziplinlosigkeit und

Primitivität. Es müsse angenommen werden, dass Früh

auf freiem Fusse unverzüglich seine Prozesse wieder auf-

greifen und seine Angriffe gegen die Behörden fortsetzen

würde. E~ner ärztlichen oder psychologischen Behandlung

gegenüber habe er sich bis jetzt vollkommen unbeeinfluss-

bar erwiesen. Er bedürfe der Verwahrung in einer nicht

ärztlich geleiteten Anstalt, da er keiner Behandlung oder

psychologischen Beeinflussung zugänglich sei.

Gestützt auf dieses Gutachten . bestätigte das Ober-

gericht des Kantons Zürich am 16. Mai 1947 das Urteil des

Bezirksgerichts. Zum Einwand „des Angeklagten, dass er

weder der Heilung zugänglich sei noch der Pflege bedürfe,

führte es aus, dass er immer wieder in Aufregungszustände

verfalle, die eine ärztliche Behandlung als notwendig .er-

scheinen liessen. Sie könne sich möglicherweise auf die

Abgabe von Beruhigungsmitteln und auf persönlichen Zu-

spruch beschränken, sie könne aber auch weiter gehen, um

den Angeklagten mit der Zeit von seinen Zwangsvorstel-

lungen zu befreien. Dass er sich während der verhältnis-

mässig kurzen Beobachtungszeit einer psychiatrischen Be-

handlung nicht sehr zugänglic.h gezeigt habe, spreche noch

nicht endgültig gegen seine Heilfähigkeit; das ·Abklingen

so heftiger Affekte, wie sie bei ihm vorliegen:, erforaere

erfahrungsgemäss viel Zeit. Auf jeden Fall aber sei die

Pflegebedürftigkeit des Angeklagten gegeben.

0. -

Früh führt gegen das Urteil des Obergerichts

Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrage, die Verwahrung

sei aufzuheben. Er macht geltend, er gefährde die öffent~

liehe Sicherheit oder Ordnung nicht. Auch sei er weder

heil- noch pflegebedürftig, weil er keiner Behandlung oder

psychologischen Beeinflussung zugänglich sei. Es sei ein

offensichtliches Versehen im Sinne von Art. 277bis BStP,

150

Strafgesetzbuch. No 38.

dass das Obergericht diese Feststellung des Oberarztes der

Heil- und Pflegeanstalt Burghölzli nicht berücksichtige.

D. -

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich bean-

tragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

I. -

Gefährdet der vermindert zurechnungsfähige (oder

unzurechnungsfähige) Täter die öffentliche Sicherheit oder

Ordnung, und ist es notwendig,. ihn in einer Heil- oder

Pflegeanstalt zu verwahren, so ordnet der Richter diese

Verwahrung an (Art. 14 StGB). Dass die erste Vorausset-

zung dieser Massnahme, die Verminderung der Zurech-

nungsfähigkeit des Täters, im vorliegenden Falle erfüllt

ist, wird mit Recht nicht bestritten.

2. -

Die zweite Voraussetzung der Verwahrung nach

Art. 14 StGB ist die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit

oder Ordnung durch den Täter. Von einer Gefährdung kann

hier, wie in anderen Fällen, in denen das Strafgesetz diesen

Begriff verwendet, nicht schon dann gesprochen werden,

wenn das befürchtete Ereignis bloss entfernt möglich, die

Gefahr nur abstrakt ist. Verlangt wird vielmehr eine kon-

krete Gefahr, d. h. ein Zustand, bei dem die Verletzung

nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nahe liegt. Aus

dem Erfordernis sodann, dass die öffentliche Sicherheit oder

Ordnung gefährdet sein müsse, ergibt sich, dass auch an

das befürchtete Ereignis qualifizierte Anforderungen ge-

stellt werden. Nicht jedes rechtswidrige oder sogar straf-

bare Verhalten, mit dem dringend zu rechnen ist, genügt.

Es müssen vielmehr Handlungen vorauszusehen sein, die

gegen erhebliche Rechtsgüter gerichtet sind und nicht nur

eine bestimmte Person treffen, sondern die öffentliche Si-

cherheit oder Ordnung in Frage stellen. Wann diese Merk-

male erfüllt sind, ist anhand der Umstände des einzelnen

Falles zu entscheiden, wobei der Richter bei der Stellung

der Diagnose und der Prognose weitgehend vom Rate von

Sachverständigen und von seinem Ermessen Gebrauch

machen wird. Nur wenn dessen Grenzen überschritten sind,

ist das Gesetz verletzt.

Strafgesetzbuch. No 38.

151

Im vorliegenden Falle ist die Vorinstanz weder von

falschen Begriffen der Gefährdung oder der öffentlichen

Sicherheit oder Ordnung ausgegangen, noch fällt ihr Ent-

scheid aus dem Rahmen des Ermessens. Der Beschwerde-

führer hat nicht nur durch seine Tat vom 4. September

1946 gegenüber Müller, sondern auch durch die gegen an-

dere Personen gerichteten, auf seine krankhafte Veran-

lagung zurückzuführenden Vorfälle und Ausserungen dar-

getan, dass niemand, gegen den ·sich sein Affekt entlädt,

seiner körperlichen Unversehrtheit sicher ist. Dass aber

neue Wutausbrüche wahrscheinlich sind, ergibt sich aus

der von den Sachverständigen festgestellten Psychopathie

des Beschwerdeführers, die sich unter anderem in Reiz-

barkeit, Unbeherrschtheit, . Angriffslust und Primitivität

äussert, ferner aus seiner krankhaften Rechthaberei, auf

die schon seine bisherigen Drohungen und Ausschreitungen

zurückzuführen sind, und endlich aus seiner Einsichts-

losigkeit, gegen welche Belehrungen, Ermahnungen, psy-

chologische Behandlung und ärztliche Kunst sich bisher

als machtlos erwiesen haben.

3. -

Art. 14 StGB setzt weiter voraus, dass es notwen-

dig sei, den Täter in einer Heil- oder Pflegerdstalt zu ver-

wahren. Das trifft dann zu, wenn er entweder einer Heil-

behandlung bedarf oder pflegebedürftig ist (vgl. BGE 71

IV 71). Pflegebedürftigkeit allein genügt also; der Ver-

wahrte braucht nicht heilbar zu sein. Daher kommt nichts

darauf an, dass beide Gutachten den Qeisteszustand des

Beschwerdeführers als nicht besserungsfähig erklären.

Dass der Beschwerdeführer zum mindesten pflegebedürftig

sei, durfte das Obergericht ausser aus den festgestellten

Tatsachen daraus schliessen, dass der Oberarzt der Anstalt

Burghölzli unter Hinweis auf Art. 14 StGB die Verwahrung

in einer geschlossenen Anstalt empfiehlt. Übrigens liegt

entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein Ver-

sehen vor, wenn das Obergericht in freier Würdigung des

Gutachtens, wie sie ihm zustand, die Ansicht vertrat, dass

die nur kurze Beobachtung, während der sich der Be-

schwerdeführer einer psychiatrischen Behandlung nicht

lli2

Strafgesetzbuch. No 39.

sehr zugänglich gezeigt habe, nicht endgültig gegen dessen

Heilungsfähigkeit spreche, da das Abklingen so heftiger

Aff~kte erfahrungsgemäss viel Zeit erfordere.

4. -

Das Obergericht hat die Verwahrung in einer

«Heil- und Pflegeanstalt>> angeordnet. Solche Anstalten

brauchen nicht durch einen Arzt geleitet zu sein. Ob, wie

der Sachverständige. empfiehlt, der Beschwerdeführer in

einer nicht ärztlich geleiteten Anstalt unterzubringen ist,

ist eine Frage des Vollzuges und der praktischen Möglich-

keiten. Wie der Vollzug auch gestaltet werden möge, wird

der Beschwerdeführer, der nach der Auffassung des Ober-

gerichts eine vom Ar.t:t anzuordnende Behandlung nötig

hat, gegebenenfalls von einer Anstalt in die andere ver-

bracht werden können. Hierüber zu befinden, ist Sache

der kantonalen Verwaltungsbehörde (Art. 17 Ziff. 1 StGB).

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

39. Arr~t de la Cour de eassation penale du 12 septembre 1947

dans la cause Gallland contre :&linistere pnblie dn eanton de

·

Vand.

Art. 41 eh. 1 CP.

1. La repetition des actes delictueux ne s'oppose pas nooessaire-

ment a l'octroi du sursis.

2. Le tribunal qui emet une appreciation sur le prevenu doit indi-

quer les faits sur lesquels elle repose.

3. Le sursis peut-il etre refuse en raison de la nature vindicative

et querelleuse du conclamne ?

Art. 41 Zijf. 1 StGB.

1. Die Wie~erhohmg der strafbaren Handlung steht der Gewährung

des bed~gten Strafvollzuges nicht notwendigerweise im Wege.

2. Das Gerrnht, das über den Angeschuldigten ein Werturteil

fällt, muss die Tatsachen angeben, auf denen es beruht.

3. Kann der bedingte Strafvollzug wegen des rach- und streit-

. süchtigen Charakters des Verurteilten abgelehnt werden ?

Art. 41, cijra 1 CP.

l. La ripetizione del reato non esclude necessariamente il hene-

ficio della sospensione condizionale della pena.

Strafgesetzbuch. N° 39.

lli3

2. II tribunale ehe esprime un apprezzamento sul prevenuto deve

indicare i fatti su cui si fonda.

3. La sospensione condizionale puo essere rifiutata a motivo del

carattere vendicativo e litigioso del condannato.

D'octobre 1945 a janvier 1946, Marie-Therese Polo, nee

le 10 aout 1933, s'est rendue quelquefois dans le garage de

Theophile Gailland, chauffeur de taxis, a Montreux. Apres

l'avoir invitee a monter dans sa voiture, Gailland lui

caressait les organes genitaux et se faisait masturber.

Le Tribunal de police correctionnelle du district de

Vevey lui a inflige, le 2 mai 1947, dix mois d'emprisonne-

ment en vertu de l'art. 191 eh. 2 CP. La Cour de cassation

vaudoise a maintenu ce jugement le 2 juin 1947.

Le condamne s'est pourvu en nullite au Tribunal föderal.

n s'en prend au refus du sursis.

Oonsiderant en droit :

Le recourant n'ayant jamais subi de peine privative de

liberte, il s'agit de savoir s'il remplit les conditions subjec-

tives de l'octroi du sursis {art. 41 eh. 1 al. 2 CP). Les pre-

miers juges ont retenu, d'une part, que les attentats a la

pudeur ont ete repetes a plusieurs reprises, d'autre part,

que les renseignements obtenus sur l'accuse sont nette-

ment defavorables: il est ((decrit comme querelleur, vindi-

catif et de moralite douteuse ». Ils en ont conclu que seule

une peine forme et severe pourrait l'amender.

Bien que la repetition d'actes delictueux denote une

perversite plus grande et ne soit des lors pas indifferente

pour apprecier les perspe6tives d'amendement du con-

damne, eile ne saurait en principe s'opposer a eile seule

a l'octroi du siitsis (arret de ce jour dans la cause Müller).

En l'espece, ofi ne sait meine pas combien de fois Gailland

a attente a la pudeur de Marie-Therese Polo. Sans doute

le Tribunal de police fait-il aussi etat du caractere du con-

damne. Mais le considerant qu'il y consacre est tire presque

textuellement d'un rapport de police. Certes, il n'appar-

tient pas a la Cour de ceans de decider si le tribunal repres-