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Verfahren. No 36.
wären daher die Behörden des Kantons Tessin zuständig,
M. für alie ihm zur Last gelegten Handlungen zu verfolgen,
w.enn ihm dort tatsächlich das Verbreclien der Hehlerei
noch zur Last gelegt würde. Das ist nun aber nicht mehr
der Fall, da das Verfahren wegen Hehlerei schon kurz
nach der Eröffnung· wieder eingestellt worden ist. In BGE
71 IV 60 hat die Anklagekammer zwar ausgeführt, die
Tatsache, dass wegen Einstellung des Verfahrens ein Teil
der in Untersuchung gezogenen Handlungen ausscheidet
und nur noch Handlungen zu verfolgen bleiben, die in
einem andern Kanton ausgeführt worden sind, rechtfertige
für sich allein den nachträglichen Wechsel des Gerichts-
standes nicht. Das heisst jedoch nicht, dass über einen
Einstellungsbeschluss schlechthin hinweggesehen werden
müsse, die Sache also so zu halten sei, als ob der Beschul-
digte noch immer für alle Handlungen verfolgt werde, die
ihm einmal gleichzeitig zur Last gelegt wurden. Die Ein-
stellung soll bloss für sich allein nicht genügen, den Ge-
richtsstand zu wechseln. Ändert sie indes die Sachlage so,
dass sich ein Wechsel aufdrängt, so ist ihr Rechnung zu
tragen.
Im vorliegenden Falle liegt auf der Hand, dass ihr Rech-
nung getragen werden muss. Es geht nicht an, einen Ver-
kehrsunfall, der sich in der Nähe von Winterthur ereignet
hat, durch die Behörden des Kantons Tessin untersuchen
und beurteilen zu lassen, bloss weil der Beschuldigte im
Tessin vorübergehend wegen Hehlerei verfolgt wurde. Im
Gegensatz zu dem Fall, auf den sich das erwähnte Prä-
judiz bezieht, sind in der vorliegenden Sache das in Win-
terthur und das im Tessin eröffnete Verfahren nie vereinigt
worden. Wenn daher die Behörden des Kantons Zürich
zuständig erklärt werden, M. für die in ihrem Kanton aus-
geführten Handlungen weiterhin zu verfolgen, wird damit
nicht. bewirkt, dass die Sache einer Behörde, die sich bereits
mit ihr befasst hätte, entzogen und der Behörde eines
andern Kantons übertragen oder rückübertragen würde.
Vielmehr bleibt damit die Behörde befasst, welche die
Verfahren. N° 37.
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Strafverfolgung von Anfang an an die Hand genommen
und stets in der Hand behalten hat. Diese Lösung drängt
sich auf jeden Fall unter dem Gesichtspunkt von Art. 263
BStP auf, wie immer auch die Gerichtsstandsfrage nach
den ordentlichen Regeln der Art. 346 und 350 Ziff. 1 StGB
angesichts der Einstellung der Strafverfolgung wegen
Hehlerei entschieden werden müsste.
Demnach erkennt die Anklagekammer :
Die Behörden des Kantons Zürich werden berechtigt
und verpflichtet erklärt, M. zu verfolgen und zu beurteilen.
37. Auszug aus dem Entscheid der Anklagekammer vom 10. Juli
1947 i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen Staats-
anwaltschaften der Kantone Bern, Luzern und Neuenburg.
Art. 263 BStP (Art. 399 lit. e StGB}. Abweichung vom Gerichts-
stand des Art. 350 Ziff. 1 StGB.
Art. 263 PPF (art. 399 litt. e CP). Derogation au for de l'art. 350
eh. 1 CP.
Art. 263 PPF (art. 399 lett. e CP). Deroga al foro dell'a.rt. 350
cifra 1 CP.
Aus den Erwägungen :
1. -
und 2. -
(Ausführungen darüber, dass nach Art.
350 Ziff. l Abs. 2 StGB der Gerichtsstand Neuenburg
gegeben wäre, dass aber gestützt auf Art. 263 BStP aus
Gründen der Zweckmässigkeit davon abzuweichen sei.)
3. -
Die meisten Verbrechen hat der Beschuldigte im
Gebiete des Kantons Luzern ausgeführt, selbst wenn man
von den ungefähr dreissig Fällen von Betrug und Bettel
absieht, deren sich Schwendimann selbst beschuldigt und
die zum Teil verjährt, zum Teil nicht mehr abzuklären
sind. Im Kanton Luzern liegen auch der Geburts- und der
letzte· Wohnort des Beschuldigten, und dort ist dieser
heimatberechtigt. Das fällt umso mehr ins Gewicht, als
sich dem Richter ernsthaft die Frage stellen wird, ob
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Verfahren. N° 37.
Schwendimann gemäss Art. 42 StGB als Gewohnheitsver-
brecher zu verwahren sei. Dem Kanton Luzern kann die
Verwahrung seines Bürgers am besten zugemutet werden.
Gegenüber diesen Überlegungen vermag der Umstand,
dass der Untersuchungsrichter von Lenzburg sich auch mit
der Abklärung der ausserhalb des Kantons Aargau ver-
übten Taten Schwendimanns befasst hat, nicht den Aus-
schlag zu geben. Eine gewisse Abklärung war schon zur
Festsetzung des Gerichtsstandes geboten, und soweit der
Untersuchungsrichter im Interesse der Prozessökonomie
und weil Schwendimann in Lenzburg in Haft war, darüber
hinausgegangen ist, darf es dem Kanton Aargau nicht zum
Nachteil gereichen. Eine vorläufige Vereinigung der Un-
tersuchung in der Hand ein~r einzigen Behörde, bis eine
· sichere Grundlage zur Bestimmung des Gerichtsstandes
vorhanden ist, ist einem wiederholten Hin- und Herschie-
ben eines Verhafteten von einem Kanton in den andern
vorzuziehen.
Vgl. auch Nr. 30. -
Voir aussi n° 30.
1. STRAFGESETZBUCH
CODE PENAI~
38. Urteil des Kassationshofes vom 19. September 1947
i. S. Früh gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürie}J.
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Art. 14 Abs. 1 StGB. Verwahrung eines vermindert Zurechnungs-
fähigen.
Begriff der Gefährdüng der öffentlichen Sicherheit oder Ordmmg
(Erw. 2).
Auch ein Unheilbarer . kann verwahrt werden, wenn er pflege-
bedürft,ig ist (Erw. 3). ·
Die Heil- oder Pflegeanstalt braucht nicht ärztlich geleitet zu
sein (Erw. 4).
Art. 14 al. 1 OP. lntemement d'un dßinquant a responsabiliU
restreinte.
Ce qu'il faut entendre par « comproniettre la securite ou !'ordre
publics » (consid. 2).
Un incurable peut aussi etre interne s'il a besoin de soins
(consid. 3).
·
TI n'est pas necessaire que l'höpita1 ou l'hospice soit dirige par un
mMecin (consid. 4).
Art. U, cp. 1 OP. lnternamento d'un delinquente di resp0118abilita
scemata.
Che debbasi intendere eon le parole « espone a pericolo la sicurezza
o l'ordine pubblico » (consid. 2).
Un incurabile puo essere pure intemato, se e bisognoso di eure
(consid. 3).
Non occorre ehe la casa di salute o di custodia sia diretta da un
medico (consid. 4).
A. -
Pie Ehe des Johann Früh, eines fünfundvierzig-
jährigen Metzgers, ist E1eit März 1946 gerichtlich getrennt.
Früh hat seine Ehefrau einmal mit dem . Messer bedroht
und ihr erklärt, er mache sie gerade hin. Auch mit seinen
zwei Schwestern lebt Früh nicht in gutem Einvernehmen.
Als er mit seinem Geschäft in :finanzielle Schwierigkeiten
geriet~ warf.er ihnen vpr, sie hätten ihn bei verschiedenen
Erbteilungen hintergangen. Er belästigte sie deswegen
ständig, wurde in der Wut tätlich, packte eine seiner
10
AS 73 IV -
1947