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73_IV_143

BGE 73 IV 143

Bundesgericht (BGE) · 1947-01-01 · Deutsch CH
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Verfahren. No 36.

wären daher die Behörden des Kantons Tessin zuständig,

M. für alie ihm zur Last gelegten Handlungen zu verfolgen,

w.enn ihm dort tatsächlich das Verbreclien der Hehlerei

noch zur Last gelegt würde. Das ist nun aber nicht mehr

der Fall, da das Verfahren wegen Hehlerei schon kurz

nach der Eröffnung· wieder eingestellt worden ist. In BGE

71 IV 60 hat die Anklagekammer zwar ausgeführt, die

Tatsache, dass wegen Einstellung des Verfahrens ein Teil

der in Untersuchung gezogenen Handlungen ausscheidet

und nur noch Handlungen zu verfolgen bleiben, die in

einem andern Kanton ausgeführt worden sind, rechtfertige

für sich allein den nachträglichen Wechsel des Gerichts-

standes nicht. Das heisst jedoch nicht, dass über einen

Einstellungsbeschluss schlechthin hinweggesehen werden

müsse, die Sache also so zu halten sei, als ob der Beschul-

digte noch immer für alle Handlungen verfolgt werde, die

ihm einmal gleichzeitig zur Last gelegt wurden. Die Ein-

stellung soll bloss für sich allein nicht genügen, den Ge-

richtsstand zu wechseln. Ändert sie indes die Sachlage so,

dass sich ein Wechsel aufdrängt, so ist ihr Rechnung zu

tragen.

Im vorliegenden Falle liegt auf der Hand, dass ihr Rech-

nung getragen werden muss. Es geht nicht an, einen Ver-

kehrsunfall, der sich in der Nähe von Winterthur ereignet

hat, durch die Behörden des Kantons Tessin untersuchen

und beurteilen zu lassen, bloss weil der Beschuldigte im

Tessin vorübergehend wegen Hehlerei verfolgt wurde. Im

Gegensatz zu dem Fall, auf den sich das erwähnte Prä-

judiz bezieht, sind in der vorliegenden Sache das in Win-

terthur und das im Tessin eröffnete Verfahren nie vereinigt

worden. Wenn daher die Behörden des Kantons Zürich

zuständig erklärt werden, M. für die in ihrem Kanton aus-

geführten Handlungen weiterhin zu verfolgen, wird damit

nicht. bewirkt, dass die Sache einer Behörde, die sich bereits

mit ihr befasst hätte, entzogen und der Behörde eines

andern Kantons übertragen oder rückübertragen würde.

Vielmehr bleibt damit die Behörde befasst, welche die

Verfahren. N° 37.

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Strafverfolgung von Anfang an an die Hand genommen

und stets in der Hand behalten hat. Diese Lösung drängt

sich auf jeden Fall unter dem Gesichtspunkt von Art. 263

BStP auf, wie immer auch die Gerichtsstandsfrage nach

den ordentlichen Regeln der Art. 346 und 350 Ziff. 1 StGB

angesichts der Einstellung der Strafverfolgung wegen

Hehlerei entschieden werden müsste.

Demnach erkennt die Anklagekammer :

Die Behörden des Kantons Zürich werden berechtigt

und verpflichtet erklärt, M. zu verfolgen und zu beurteilen.

37. Auszug aus dem Entscheid der Anklagekammer vom 10. Juli

1947 i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen Staats-

anwaltschaften der Kantone Bern, Luzern und Neuenburg.

Art. 263 BStP (Art. 399 lit. e StGB}. Abweichung vom Gerichts-

stand des Art. 350 Ziff. 1 StGB.

Art. 263 PPF (art. 399 litt. e CP). Derogation au for de l'art. 350

eh. 1 CP.

Art. 263 PPF (art. 399 lett. e CP). Deroga al foro dell'a.rt. 350

cifra 1 CP.

Aus den Erwägungen :

1. -

und 2. -

(Ausführungen darüber, dass nach Art.

350 Ziff. l Abs. 2 StGB der Gerichtsstand Neuenburg

gegeben wäre, dass aber gestützt auf Art. 263 BStP aus

Gründen der Zweckmässigkeit davon abzuweichen sei.)

3. -

Die meisten Verbrechen hat der Beschuldigte im

Gebiete des Kantons Luzern ausgeführt, selbst wenn man

von den ungefähr dreissig Fällen von Betrug und Bettel

absieht, deren sich Schwendimann selbst beschuldigt und

die zum Teil verjährt, zum Teil nicht mehr abzuklären

sind. Im Kanton Luzern liegen auch der Geburts- und der

letzte· Wohnort des Beschuldigten, und dort ist dieser

heimatberechtigt. Das fällt umso mehr ins Gewicht, als

sich dem Richter ernsthaft die Frage stellen wird, ob

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Verfahren. N° 37.

Schwendimann gemäss Art. 42 StGB als Gewohnheitsver-

brecher zu verwahren sei. Dem Kanton Luzern kann die

Verwahrung seines Bürgers am besten zugemutet werden.

Gegenüber diesen Überlegungen vermag der Umstand,

dass der Untersuchungsrichter von Lenzburg sich auch mit

der Abklärung der ausserhalb des Kantons Aargau ver-

übten Taten Schwendimanns befasst hat, nicht den Aus-

schlag zu geben. Eine gewisse Abklärung war schon zur

Festsetzung des Gerichtsstandes geboten, und soweit der

Untersuchungsrichter im Interesse der Prozessökonomie

und weil Schwendimann in Lenzburg in Haft war, darüber

hinausgegangen ist, darf es dem Kanton Aargau nicht zum

Nachteil gereichen. Eine vorläufige Vereinigung der Un-

tersuchung in der Hand ein~r einzigen Behörde, bis eine

· sichere Grundlage zur Bestimmung des Gerichtsstandes

vorhanden ist, ist einem wiederholten Hin- und Herschie-

ben eines Verhafteten von einem Kanton in den andern

vorzuziehen.

Vgl. auch Nr. 30. -

Voir aussi n° 30.

1. STRAFGESETZBUCH

CODE PENAI~

38. Urteil des Kassationshofes vom 19. September 1947

i. S. Früh gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürie}J.

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Art. 14 Abs. 1 StGB. Verwahrung eines vermindert Zurechnungs-

fähigen.

Begriff der Gefährdüng der öffentlichen Sicherheit oder Ordmmg

(Erw. 2).

Auch ein Unheilbarer . kann verwahrt werden, wenn er pflege-

bedürft,ig ist (Erw. 3). ·

Die Heil- oder Pflegeanstalt braucht nicht ärztlich geleitet zu

sein (Erw. 4).

Art. 14 al. 1 OP. lntemement d'un dßinquant a responsabiliU

restreinte.

Ce qu'il faut entendre par « comproniettre la securite ou !'ordre

publics » (consid. 2).

Un incurable peut aussi etre interne s'il a besoin de soins

(consid. 3).

·

TI n'est pas necessaire que l'höpita1 ou l'hospice soit dirige par un

mMecin (consid. 4).

Art. U, cp. 1 OP. lnternamento d'un delinquente di resp0118abilita

scemata.

Che debbasi intendere eon le parole « espone a pericolo la sicurezza

o l'ordine pubblico » (consid. 2).

Un incurabile puo essere pure intemato, se e bisognoso di eure

(consid. 3).

Non occorre ehe la casa di salute o di custodia sia diretta da un

medico (consid. 4).

A. -

Pie Ehe des Johann Früh, eines fünfundvierzig-

jährigen Metzgers, ist E1eit März 1946 gerichtlich getrennt.

Früh hat seine Ehefrau einmal mit dem . Messer bedroht

und ihr erklärt, er mache sie gerade hin. Auch mit seinen

zwei Schwestern lebt Früh nicht in gutem Einvernehmen.

Als er mit seinem Geschäft in :finanzielle Schwierigkeiten

geriet~ warf.er ihnen vpr, sie hätten ihn bei verschiedenen

Erbteilungen hintergangen. Er belästigte sie deswegen

ständig, wurde in der Wut tätlich, packte eine seiner

10

AS 73 IV -

1947