opencaselaw.ch

73_IV_143

BGE 73 IV 143

Bundesgericht (BGE) · 1947-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

142 Verfahren. No 36. wären daher die Behörden des Kantons Tessin zuständig, M. für alie ihm zur Last gelegten Handlungen zu verfolgen, w.enn ihm dort tatsächlich das Verbreclien der Hehlerei noch zur Last gelegt würde. Das ist nun aber nicht mehr der Fall, da das Verfahren wegen Hehlerei schon kurz nach der Eröffnung· wieder eingestellt worden ist. In BGE 71 IV 60 hat die Anklagekammer zwar ausgeführt, die Tatsache, dass wegen Einstellung des Verfahrens ein Teil der in Untersuchung gezogenen Handlungen ausscheidet und nur noch Handlungen zu verfolgen bleiben, die in einem andern Kanton ausgeführt worden sind, rechtfertige für sich allein den nachträglichen Wechsel des Gerichts- standes nicht. Das heisst jedoch nicht, dass über einen Einstellungsbeschluss schlechthin hinweggesehen werden müsse, die Sache also so zu halten sei, als ob der Beschul- digte noch immer für alle Handlungen verfolgt werde, die ihm einmal gleichzeitig zur Last gelegt wurden. Die Ein- stellung soll bloss für sich allein nicht genügen, den Ge- richtsstand zu wechseln. Ändert sie indes die Sachlage so, dass sich ein Wechsel aufdrängt, so ist ihr Rechnung zu tragen. Im vorliegenden Falle liegt auf der Hand, dass ihr Rech- nung getragen werden muss. Es geht nicht an, einen Ver- kehrsunfall, der sich in der Nähe von Winterthur ereignet hat, durch die Behörden des Kantons Tessin untersuchen und beurteilen zu lassen, bloss weil der Beschuldigte im Tessin vorübergehend wegen Hehlerei verfolgt wurde. Im Gegensatz zu dem Fall, auf den sich das erwähnte Prä- judiz bezieht, sind in der vorliegenden Sache das in Win- terthur und das im Tessin eröffnete Verfahren nie vereinigt worden. Wenn daher die Behörden des Kantons Zürich zuständig erklärt werden, M. für die in ihrem Kanton aus- geführten Handlungen weiterhin zu verfolgen, wird damit nicht. bewirkt, dass die Sache einer Behörde, die sich bereits mit ihr befasst hätte, entzogen und der Behörde eines andern Kantons übertragen oder rückübertragen würde. Vielmehr bleibt damit die Behörde befasst, welche die Verfahren. N° 37. 143 Strafverfolgung von Anfang an an die Hand genommen und stets in der Hand behalten hat. Diese Lösung drängt sich auf jeden Fall unter dem Gesichtspunkt von Art. 263 BStP auf, wie immer auch die Gerichtsstandsfrage nach den ordentlichen Regeln der Art. 346 und 350 Ziff. 1 StGB angesichts der Einstellung der Strafverfolgung wegen Hehlerei entschieden werden müsste. Demnach erkennt die Anklagekammer : Die Behörden des Kantons Zürich werden berechtigt und verpflichtet erklärt, M. zu verfolgen und zu beurteilen.

37. Auszug aus dem Entscheid der Anklagekammer vom 10. Juli 1947 i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen Staats- anwaltschaften der Kantone Bern, Luzern und Neuenburg. Art. 263 BStP (Art. 399 lit. e StGB}. Abweichung vom Gerichts- stand des Art. 350 Ziff. 1 StGB. Art. 263 PPF (art. 399 litt. e CP). Derogation au for de l'art. 350 eh. 1 CP. Art. 263 PPF (art. 399 lett. e CP). Deroga al foro dell'a.rt. 350 cifra 1 CP. Aus den Erwägungen :

1. - und 2. - (Ausführungen darüber, dass nach Art. 350 Ziff. l Abs. 2 StGB der Gerichtsstand Neuenburg gegeben wäre, dass aber gestützt auf Art. 263 BStP aus Gründen der Zweckmässigkeit davon abzuweichen sei.)

3. - Die meisten Verbrechen hat der Beschuldigte im Gebiete des Kantons Luzern ausgeführt, selbst wenn man von den ungefähr dreissig Fällen von Betrug und Bettel absieht, deren sich Schwendimann selbst beschuldigt und die zum Teil verjährt, zum Teil nicht mehr abzuklären sind. Im Kanton Luzern liegen auch der Geburts- und der letzte· Wohnort des Beschuldigten, und dort ist dieser heimatberechtigt. Das fällt umso mehr ins Gewicht, als sich dem Richter ernsthaft die Frage stellen wird, ob 144 Verfahren. N° 37. Schwendimann gemäss Art. 42 StGB als Gewohnheitsver- brecher zu verwahren sei. Dem Kanton Luzern kann die Verwahrung seines Bürgers am besten zugemutet werden. Gegenüber diesen Überlegungen vermag der Umstand, dass der Untersuchungsrichter von Lenzburg sich auch mit der Abklärung der ausserhalb des Kantons Aargau ver- übten Taten Schwendimanns befasst hat, nicht den Aus- schlag zu geben. Eine gewisse Abklärung war schon zur Festsetzung des Gerichtsstandes geboten, und soweit der Untersuchungsrichter im Interesse der Prozessökonomie und weil Schwendimann in Lenzburg in Haft war, darüber hinausgegangen ist, darf es dem Kanton Aargau nicht zum Nachteil gereichen. Eine vorläufige Vereinigung der Un- tersuchung in der Hand ein~r einzigen Behörde, bis eine · sichere Grundlage zur Bestimmung des Gerichtsstandes vorhanden ist, ist einem wiederholten Hin- und Herschie- ben eines Verhafteten von einem Kanton in den andern vorzuziehen. Vgl. auch Nr. 30. - Voir aussi n° 30.

1. STRAFGESETZBUCH CODE PENAI~

38. Urteil des Kassationshofes vom 19. September 1947

i. S. Früh gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürie}J. 145 Art. 14 Abs. 1 StGB. Verwahrung eines vermindert Zurechnungs- fähigen. Begriff der Gefährdüng der öffentlichen Sicherheit oder Ordmmg (Erw. 2). Auch ein Unheilbarer . kann verwahrt werden, wenn er pflege- bedürft,ig ist (Erw. 3). · Die Heil- oder Pflegeanstalt braucht nicht ärztlich geleitet zu sein (Erw. 4). Art. 14 al. 1 OP. lntemement d'un dßinquant a responsabiliU restreinte. Ce qu'il faut entendre par « comproniettre la securite ou !'ordre publics » (consid. 2). Un incurable peut aussi etre interne s'il a besoin de soins (consid. 3). · TI n'est pas necessaire que l'höpita1 ou l'hospice soit dirige par un mMecin (consid. 4). Art. U, cp. 1 OP. lnternamento d'un delinquente di resp0118abilita scemata. Che debbasi intendere eon le parole « espone a pericolo la sicurezza o l'ordine pubblico » (consid. 2). Un incurabile puo essere pure intemato, se e bisognoso di eure (consid. 3). Non occorre ehe la casa di salute o di custodia sia diretta da un medico (consid. 4). A. - Pie Ehe des Johann Früh, eines fünfundvierzig- jährigen Metzgers, ist E1eit März 1946 gerichtlich getrennt. Früh hat seine Ehefrau einmal mit dem . Messer bedroht und ihr erklärt, er mache sie gerade hin. Auch mit seinen zwei Schwestern lebt Früh nicht in gutem Einvernehmen. Als er mit seinem Geschäft in :finanzielle Schwierigkeiten geriet~ warf.er ihnen vpr, sie hätten ihn bei verschiedenen Erbteilungen hintergangen. Er belästigte sie deswegen ständig, wurde in der Wut tätlich, packte eine seiner 10 AS 73 IV - 1947