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MKGE 6 Nr. 67

MKGE 6 Nr. 67

Mkg · · Deutsch CH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Nach dem Wortlaut von Ziff. la des Urteilsspruches des Divisions- gerichts 5 sollen die Akten der Verwaltungsbehõrde überwiesen werden, zwecks Anordnung weiterer Massnahn1en. Da aber das Urteil Art. 12 MStG erwãhnt und den Strafvollzug einstellt, besteht auf Grund der Urteilsbegründung kein Zweifel, dass es sich um eine überweisung des Beurteilten an die Verwaltungsbehorde zur Verwahrung handelt und nicht bloss um eine l(enntnisgabe der Akten., durch welche die Verwal- tungsbehõrde nur auf Gefahrdungsmomente auf1nerksam gemacht wür- de. Ein hlosser Hinweis auf Gefãhrdmigsmomente., mag er im Dispositiv oder sonstwie erfolgen., lost auf den Beurteilten keine Rechtswirkungen aus und ist keine richterliche Anordnung, die Gegenstand einer l(assa- tionsheschwerde bilden konnte. Nach dem angefochtenen Urteil ware die V erwaltungsbehõrde verpflichtet., « weitere Massnahmen »., d. h. di e V erwahrung, anzuordnen. U m sich dagegen zu wehren, muss der Bew schwerdeführer das Urteil angreifen. Dazu steht ihm die l(assations- beschwerde zur V erfügung.

E. 3 Nach Art. 12., Abs. 2 MStG überweist der Richter den wegen Unzurechnungsfal1igkeit Freigesprochenen oder unter Annahme ver- minderter Zurechntmgsfãhigkeit Verurteilten der zustandigen bürger- lichen Verwaltungsbehorde zu weiteren Massnahmen, sofern dessen V er-

159 Nr. 67 wahrung wegen Gefahrdung der offentlichen Sicherheit und Ordnung oder die Behandlung oder Versorgung wegen seines Zustandes gehoten erscheint. Dahei kann der Richter nach Art. 12, Abs. 3 MStG den Straf- vollzug einstellen. Er entscheidet nach Beendigung der V erwahrung Be- handlung oder V ersorgtmg, oh und inwieweit die Strafe no eh zu voll- strecken sei. Das Divisionsgericht era eh tet die V erwahrung H. s deshalb als not- wendig, weil er die offentliche Sicherl1eit und Ordnung gefahrde. über den Begriff der Gefahrdung im Sinne von Art. 14 StGB, der dem Art. 12 MStG entspricht, führte das Bundesgericht (BGE 73 IV 150) aus : '« Von einer Gefahrdung kann hier, wie in andern Fallen, in denen das Straf- gesetz diesen Begriff verwendet, nicht scl1on dann gesprochen werden, wenn das befürchtete Ereignis bloss entfernt 1noglich, die Gefahr nur abstrakt ist. Verlangt wird vielmehr eme konkrete Gefahr, d. h. ein Zu- stand., bei den1 die Verletzung nach den1 gewohnlichen Lauf der Dinge nahe liegt. Aus dem Erfordernis sodann, dass die offentliche Sicl1erheit oder Ordnung gefahrdet sein müsse, ergibt sich., dass auch an das be- fürchtete Ereign:is qualifizierte Anforderungen gestellt werden. Nicht jedes rechtswidrige oder sogar strafbare Verhalten., mit dem dringend zu rechnen ist, genügt. Es müssen vielmehr Handlungen vorauszusehen sein, die gegen erhebliche Rechtsgüter gerichtet sind und nicht nur eine be- stimmte Person treffen., sondern die offentliche Sicherheit oder Ordnung in Frage stellen. » Dieser Auffassung ist auch für das Militarstrafgesetz beizupflichten. Der Zweck der V erwahrung na eh Art. 12 MStG ist der Schutz der Allgen1einheit vor gefahrlichen Rechtshrechern, über die wegen ihres Geisteszustandes keine oder keine genügend wirksamen Stra- fen verhangt werden konnen. W enn die Zurechnungsfahigkeit eines Rechtshrechers nicht in dem Masse beschrankt ist, dass die Strafe ihren Zweck verfehlen muss, und wenn mit einer Besserung gerechnet werden darf., dann hat sich der Richter darauf zu beschranken., eine Strafe aus- zufallen. In diesem Falle darf er keine Verwahrung anordnen., die in der Regel einen langeren Freiheitsentzug als die Strafe hedeutet.

E. 4 Das Divisionsgericht hat diese Grundsatze nicht beohachtet. Es führt zur Begründung der von ihm angeordneten Massnahn1e an, dass sich die Gerichtsmehrheit von den im psychiatrischen Gutachten ange- gebenen Gründen leiten lasse. Dort wird aher erklart., es sei wohl nlog- lich., dass H. aus den jetzigen Erfahrtmgen eine Lehre ziehen und min- destens ni eh t mehr kriminell werde; es sei jedoch auch moglich, dass er seine antisoziale Lebensweise weiterführen und noch schwerer im Leben versagen werde. Der Experte fügt daun allerdings hei, er hetrachte die Gefahrdung der offentlichen Sicherheit tmd Ordntmg derartig., dass es seines Erachtens · notwendig sei, H. in einer Heil- oder Pflegeanstalt ge- mass Art. 14 StGB zu verwahren. Allein diese Meinungsausserung des

Nr. 67 160 Experten stellt keine genügende Grundlage für eine V erwahrung dar. Es ist Sache des Richters, auf Grund des Gutachtens und der ührigen tat- sachlichen V erhaltnisse selhstandig zu prüfen, oh di e gesetzlichen Vor- aussetzungen zur Verwahrung erfüllt sind. Die Meinrmgsausserung des Experten enthindet ihn ni eh t von di e ser Pflicht. W e d er aus d er U rteils- hegründung noch aus dem Gutachten, auf das die Urteilshegründung verweist, ist indessen ersichtlich, inwieweit und in welchem Masse H. die offentliche Ordnung und Sicherheit gefahrde. Eine Wiederholung der n1ilitarischen Delikte ist nicht n1ehr moglich, nachdem H. aus dem Heere ausgeschlossen wird. In dieser Beziehung kann er somit die Õf- fentlichkeit nicht n1ehr gefahrden, ahgesehen davon, dass hei den von ihm hegangenen militarischen Delikten ohnehin nicht von einer Ge- fahrdung der Õffentlichkeit im Sinne von Art. 12 MStG gesprochen werden kann. Es mag dahingestellt hleihen, oh es überhaupt Sache des Militargerichts war, zu prüfen, inwieweit H. in hezug auf seinen Hang, Diehstahle zu begehen, die Õffentlichkeit gefahrdet und oh es diese Prüfung nicl1t vielmehr dem bür·gerlichen Gericht üherlassen musste, das die Diehstahle zu heurteilen hatte. Solange die Moglichkeit einer Besse- rung nehen derjenigen eines Rückfalles zu hejahen und nicht als un- wahrscheinlich auszuschliessen ist, liegt ke ine konkrete Gef ahr vor. H. war hisl1er nur einmal wegen Diehstahls hestraft worden, und zwar im Jahre 1944 von der Jugendanwaltschaft Zürich. Diese Vorstrafe be- traf somit Handlungen, die H. noch als Minderjahriger begangen hatte. Es ist auch zu berücksichtigen, dass sich H. zwar einer Reihe von Dieb- stahlen schuldig gemacht hat, dass es sich jedoch fast durchwegs um ge- ringfügige Diehereien handelte. Es fehlt son1it auch hier die Vorausset- zung der hesonderen Gefahrlichkeit, d. h. der Gefahrdung erheblicher Rechtsgüter. Aus dem divisionsgerichtlichen Urteil und den1 psychiatrischen Gut- achten geht auch nich.t hervor, was für andere rechtswidrige Handlungen von H. zu hefürchten seien, welche die offentliche Sicherheit und Ord- nung in Frage stellen. Das Gutachten heht im Gegenteil hervor, man konne trotz dem stark antisozialen V erhalten H.s und trotz seinen zahl- reichen Delikten hei ihm nicht von einer eigentlichen kriminellen V er- anlagung sprechen, sonst hatte er mit grõsster W ahrscheinlichkeit schon ofters mit den Gerichten zu tun gehaht. Es kann daher nicht gesagt werden, dass eine Gefahrdung der offentlichen Sicherheit und Ordn1mg nach dem gewohnlichen Lauf der Dinge nahe liege. In einem solchen Fali darf aber einem Tater die Moglichkeit der Bewahrung nach erstan- dener Strafe nicht vorenthalten werden durch die so einschneidende Mass- nàhme der V erwahrung. Allerdings ist zuzugeben, dass eine Freiheits- strafe nicht sehr zweckmassig gewesen ware, wenn das hürgerliche Straf- verfahren zu Verwahrung geführt hatte. Aber aus den soeben genannten

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

157 Nr. 67 qualifié d'irresponsahle. Ainsi que le releve le grand juge du Trih. mil. di v. 2 A dans ses ohservations sur le recours, M. a f ai t un choix don t i l a mesuré e t accepté d'avance to u tes les conséquences. Son re f us de f aire le service militaire est la suite logique de ce choix. Il se rend parfaitement compte que sa volonté est en opposition formelle avec les lois qui insti~ tuent le service militaire obligatoire~ C'est lihrement que, pour rester fidele au serment qu'il a prêté à J éhovah, il transgresse ces lois. Sa re s~ ponsabilité doit donc être considérée comme entiere. Toute autre solution conduirait à des conséquences ahsurdes et aboutirait à f aire déclarer irresponsables, e t don e non punissables, tous les objecteurs de conscience et d'une façon générale tous ceux qui, par suite d'une conviction religieuse ou philosophique profonde, esti- n1ent devoir se placer au-dessus de l'ordre légal. (24 n1ai 1954, M. e. T. D. 2 A) 67. Das Urteil hat die Auffassung der Minderheit nicht bekanntzu- gehen (Art. 161 MStGO) (Erw. l). - Ein Beschluss nach Art. 12., Abs. 2 MStG kann mit l(assationsheschwerde angefochten werden., nicht aher eine V erfügung., welche die Verwaltungsbehorde nur auf Gefahrdungsntomente aufmerksant macht (Art. 187 MStGO) (Erw. 2). - Gefah;rdung der offentlichen Sicherheit und Ordnung als Voraussetzung der Verwahrung (Art. 12., Abs. 2 MStG) (Erw. 3 und 4). Le jugement ne doit pas mentionner l'opinion de la rninorité des juges (art .. 161 OJPPM) (cons. l). - Renvoi à l'autorité adnti- nistrative. La décision du tribunal appliquant l'art. 12., al. 2 CPM peut faire l'objet d'un recours en cassation., mais non un simple avis à l'autorité administrative (art. 187 OJPPM) (cons. 2). - Quand y a-t-il mise en danger de la sécurité ou de l'ordre puhlic ? (art. 12., al. 2 CPM) (cons. 3 et 4). La sentenza non deve riferire l'opinione della minoranza dei giudici (art. 161 OGPPM) (cons. l). - Una decisione secondo l'art. 12., al. 2 CPM puo essere impugnata con ricorso per cassa- zione; non., invece, un semplice avviso all'autorità amministrativa concernente la pericolosità del giudicato (art. 187 OGPPM) (cons. 2) .. -. Messa in pericolo della sicurezza e dell'ordine pubbli- co, quale rnotivo d'internamento (art. 12, al. 2 CPM) (cons. 3 e 4). H. meldete dem Sektionschef und dem Einheitskommandanten seine Adressen nicht und versiiumte drei Wiederholungskurse und wiihrend zweier J a h re die Schiess pflicht und di e N achschiesskurse. F erner stellte

Nr. 67 158 er sich dreimal nicht zur lnspektion oder Nachinspektion. Das Divisions- gericht verurteilte ihn wegen Nichtbefolgung von Dienstvorschriften und wiederholter Dienstversiiumnis zu 120 Tagen Gefiingnis, .schloss ihn aus dem H eere aus, stellte d en V ollzug de r Strafe e in und beschloss die überweisung « der Akten » an die bürgerliche V erwaltungsbehorde zwecks Anordnung weiterer Massnahmen. Gestützt auf ein Gutachten, das von einem bürgerlichen Richter in einem noch nicht abgeschlosse- nen V erfahren wegen Diebstahls eingeholt worden war, nahm' es an, die Zurechnungsfiihigkeit H.s sei in mittlerem Grade vermindert.' Es teilte auch die Auffassung des Sachverstiindigen, wonach H. die offentliche Sicherheit und Ordnung so gefiihrde, dass er in einer Heil- und Pfle- geanstalt verwahrt werden müsse.

l. An der Urteilsbegründung des Divisionsgerichts fãllt auf, dass von Gerichtsmehrheit und Gerichtsminderheit die Rede ist. Dies steht offensichtlich im Widerspruch zum Sinn von Art. 65, Ahs. l MStGO, welcher die geheime Beratung und Abstimmung vorschreibt. Das Urteil bildet einen einheitlichen Ak t des Gerichts. Di e U rteilsgründe, welche die Urteilsausfertigung nach Art. 161 MStGO enthalten soll, sind dieje- nigen, welche den Urteilsspruch, wie er durch Mehrheitsbeschluss zu- stande kam, begründen oder rechtfertigen. Abweichende Auffassungen der Minderheit oder einzelner Richter sind unerheblich und gehõren ni eh t ins U rteil, es sei denn als widerlegte Einwendungen.

2. Nach dem Wortlaut von Ziff. la des Urteilsspruches des Divisions- gerichts 5 sollen die Akten der Verwaltungsbehõrde überwiesen werden, zwecks Anordnung weiterer Massnahn1en. Da aber das Urteil Art. 12 MStG erwãhnt und den Strafvollzug einstellt, besteht auf Grund der Urteilsbegründung kein Zweifel, dass es sich um eine überweisung des Beurteilten an die Verwaltungsbehorde zur Verwahrung handelt und nicht bloss um eine l(enntnisgabe der Akten., durch welche die Verwal- tungsbehõrde nur auf Gefahrdungsmomente auf1nerksam gemacht wür- de. Ein hlosser Hinweis auf Gefãhrdmigsmomente., mag er im Dispositiv oder sonstwie erfolgen., lost auf den Beurteilten keine Rechtswirkungen aus und ist keine richterliche Anordnung, die Gegenstand einer l(assa- tionsheschwerde bilden konnte. Nach dem angefochtenen Urteil ware die V erwaltungsbehõrde verpflichtet., « weitere Massnahmen »., d. h. di e V erwahrung, anzuordnen. U m sich dagegen zu wehren, muss der Bew schwerdeführer das Urteil angreifen. Dazu steht ihm die l(assations- beschwerde zur V erfügung.

3. Nach Art. 12., Abs. 2 MStG überweist der Richter den wegen Unzurechnungsfal1igkeit Freigesprochenen oder unter Annahme ver- minderter Zurechntmgsfãhigkeit Verurteilten der zustandigen bürger- lichen Verwaltungsbehorde zu weiteren Massnahmen, sofern dessen V er-

159 Nr. 67 wahrung wegen Gefahrdung der offentlichen Sicherheit und Ordnung oder die Behandlung oder Versorgung wegen seines Zustandes gehoten erscheint. Dahei kann der Richter nach Art. 12, Abs. 3 MStG den Straf- vollzug einstellen. Er entscheidet nach Beendigung der V erwahrung Be- handlung oder V ersorgtmg, oh und inwieweit die Strafe no eh zu voll- strecken sei. Das Divisionsgericht era eh tet die V erwahrung H. s deshalb als not- wendig, weil er die offentliche Sicherl1eit und Ordnung gefahrde. über den Begriff der Gefahrdung im Sinne von Art. 14 StGB, der dem Art. 12 MStG entspricht, führte das Bundesgericht (BGE 73 IV 150) aus : '« Von einer Gefahrdung kann hier, wie in andern Fallen, in denen das Straf- gesetz diesen Begriff verwendet, nicht scl1on dann gesprochen werden, wenn das befürchtete Ereignis bloss entfernt 1noglich, die Gefahr nur abstrakt ist. Verlangt wird vielmehr eme konkrete Gefahr, d. h. ein Zu- stand., bei den1 die Verletzung nach den1 gewohnlichen Lauf der Dinge nahe liegt. Aus dem Erfordernis sodann, dass die offentliche Sicl1erheit oder Ordnung gefahrdet sein müsse, ergibt sich., dass auch an das be- fürchtete Ereign:is qualifizierte Anforderungen gestellt werden. Nicht jedes rechtswidrige oder sogar strafbare Verhalten., mit dem dringend zu rechnen ist, genügt. Es müssen vielmehr Handlungen vorauszusehen sein, die gegen erhebliche Rechtsgüter gerichtet sind und nicht nur eine be- stimmte Person treffen., sondern die offentliche Sicherheit oder Ordnung in Frage stellen. » Dieser Auffassung ist auch für das Militarstrafgesetz beizupflichten. Der Zweck der V erwahrung na eh Art. 12 MStG ist der Schutz der Allgen1einheit vor gefahrlichen Rechtshrechern, über die wegen ihres Geisteszustandes keine oder keine genügend wirksamen Stra- fen verhangt werden konnen. W enn die Zurechnungsfahigkeit eines Rechtshrechers nicht in dem Masse beschrankt ist, dass die Strafe ihren Zweck verfehlen muss, und wenn mit einer Besserung gerechnet werden darf., dann hat sich der Richter darauf zu beschranken., eine Strafe aus- zufallen. In diesem Falle darf er keine Verwahrung anordnen., die in der Regel einen langeren Freiheitsentzug als die Strafe hedeutet.

4. Das Divisionsgericht hat diese Grundsatze nicht beohachtet. Es führt zur Begründung der von ihm angeordneten Massnahn1e an, dass sich die Gerichtsmehrheit von den im psychiatrischen Gutachten ange- gebenen Gründen leiten lasse. Dort wird aher erklart., es sei wohl nlog- lich., dass H. aus den jetzigen Erfahrtmgen eine Lehre ziehen und min- destens ni eh t mehr kriminell werde; es sei jedoch auch moglich, dass er seine antisoziale Lebensweise weiterführen und noch schwerer im Leben versagen werde. Der Experte fügt daun allerdings hei, er hetrachte die Gefahrdung der offentlichen Sicherheit tmd Ordntmg derartig., dass es seines Erachtens · notwendig sei, H. in einer Heil- oder Pflegeanstalt ge- mass Art. 14 StGB zu verwahren. Allein diese Meinungsausserung des

Nr. 67 160 Experten stellt keine genügende Grundlage für eine V erwahrung dar. Es ist Sache des Richters, auf Grund des Gutachtens und der ührigen tat- sachlichen V erhaltnisse selhstandig zu prüfen, oh di e gesetzlichen Vor- aussetzungen zur Verwahrung erfüllt sind. Die Meinrmgsausserung des Experten enthindet ihn ni eh t von di e ser Pflicht. W e d er aus d er U rteils- hegründung noch aus dem Gutachten, auf das die Urteilshegründung verweist, ist indessen ersichtlich, inwieweit und in welchem Masse H. die offentliche Ordnung und Sicherheit gefahrde. Eine Wiederholung der n1ilitarischen Delikte ist nicht n1ehr moglich, nachdem H. aus dem Heere ausgeschlossen wird. In dieser Beziehung kann er somit die Õf- fentlichkeit nicht n1ehr gefahrden, ahgesehen davon, dass hei den von ihm hegangenen militarischen Delikten ohnehin nicht von einer Ge- fahrdung der Õffentlichkeit im Sinne von Art. 12 MStG gesprochen werden kann. Es mag dahingestellt hleihen, oh es überhaupt Sache des Militargerichts war, zu prüfen, inwieweit H. in hezug auf seinen Hang, Diehstahle zu begehen, die Õffentlichkeit gefahrdet und oh es diese Prüfung nicl1t vielmehr dem bür·gerlichen Gericht üherlassen musste, das die Diehstahle zu heurteilen hatte. Solange die Moglichkeit einer Besse- rung nehen derjenigen eines Rückfalles zu hejahen und nicht als un- wahrscheinlich auszuschliessen ist, liegt ke ine konkrete Gef ahr vor. H. war hisl1er nur einmal wegen Diehstahls hestraft worden, und zwar im Jahre 1944 von der Jugendanwaltschaft Zürich. Diese Vorstrafe be- traf somit Handlungen, die H. noch als Minderjahriger begangen hatte. Es ist auch zu berücksichtigen, dass sich H. zwar einer Reihe von Dieb- stahlen schuldig gemacht hat, dass es sich jedoch fast durchwegs um ge- ringfügige Diehereien handelte. Es fehlt son1it auch hier die Vorausset- zung der hesonderen Gefahrlichkeit, d. h. der Gefahrdung erheblicher Rechtsgüter. Aus dem divisionsgerichtlichen Urteil und den1 psychiatrischen Gut- achten geht auch nich.t hervor, was für andere rechtswidrige Handlungen von H. zu hefürchten seien, welche die offentliche Sicherheit und Ord- nung in Frage stellen. Das Gutachten heht im Gegenteil hervor, man konne trotz dem stark antisozialen V erhalten H.s und trotz seinen zahl- reichen Delikten hei ihm nicht von einer eigentlichen kriminellen V er- anlagung sprechen, sonst hatte er mit grõsster W ahrscheinlichkeit schon ofters mit den Gerichten zu tun gehaht. Es kann daher nicht gesagt werden, dass eine Gefahrdung der offentlichen Sicherheit und Ordn1mg nach dem gewohnlichen Lauf der Dinge nahe liege. In einem solchen Fali darf aber einem Tater die Moglichkeit der Bewahrung nach erstan- dener Strafe nicht vorenthalten werden durch die so einschneidende Mass- nàhme der V erwahrung. Allerdings ist zuzugeben, dass eine Freiheits- strafe nicht sehr zweckmassig gewesen ware, wenn das hürgerliche Straf- verfahren zu Verwahrung geführt hatte. Aber aus den soeben genannten